{"status":"available","doknr":"001-165055","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0709JUD000882409","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-07-09","aktenzeichen":"8824/09; 42836/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden; 2. die Individualbeschwerden werden für zulässig erklärt; 3. Artikel 5 Abs. 3 der Konvention ist verletzt worden; 4. im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden; 5. im Hinblick auf das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden; 6. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 6.000 EUR (sechstausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 4.000 EUR (viertausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 8824/09 und 42836/12)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n9. Juli 2015\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache E. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nHelena Jäderblom und\nAleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 9. Juni 2015\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 8824/09 und 42836/12)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein libanesischer Staatsangehöriger,\nE. („der Beschwerdeführer“), am 13. Februar 2009 beziehungsweise am 3. Juli 2012 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nVor dem Gerichtshof wird er im Hinblick auf seine erste Individualbeschwerde\n(Nr. 8824/09) von Herrn S. und im Hinblick auf die zweite Individualbeschwerde\n(Nr. 42836/12) von Herrn R., beide Rechtsanwälte in B., vertreten. Die deutsche Regierung\n(„die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und\nFrau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nUnter Berufung auf Artikel 5 Abs. 3 sowie Artikel 6 Abs. 1 der Konvention machte der\nBeschwerdeführer geltend, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft und des gegen ihn\ngeführten Strafverfahrens die angemessene Frist überschritten habe. Unter Berufung auf\nArtikel 6 Abs. 1 sowie Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention rügte der Beschwerdeführer,\ndass weder er noch sein Rechtsbeistand in irgendeinem Stadium des gegen ihn\neingeleiteten Strafverfahrens die Möglichkeit gehabt habe, den Hauptbelastungszeugen, auf\ndessen Aussage seine anschließende Verurteilung gestützt worden sei, zu befragen.\n\n4\nAm 10. Juni 2013 wurden die Beschwerden der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer E. wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner\nIndividualbeschwerden war er in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftiert.\nA. Das Ermittlungsverfahren\n\n6\nAm 2. August 2005 erließ das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen des Verdachts des\nHandels mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen einen Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer. Aus dem Haftbefehl ging hervor, dass sich der dringende Tatverdacht\ngegen den Beschwerdeführer aus den Angaben eines Mitverdächtigen, des gesondert\nverfolgten A. K., ergebe. Das Amtsgericht befand ferner, dass bei dem Beschwerdeführer,\nder keinen ständigen Aufenthalt in Deutschland habe und in der Vergangenheit zwischen\nBrasilien und Europa hin- und hergereist sei, Fluchtgefahr bestehe. Bereits zuvor sei in\nDeutschland eine zum Teil ausgesetzte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt worden. Darüber\nhinaus seien in Deutschland zwei weitere Haftbefehle gegen ihn anhängig, einer ebenfalls\nwegen Betäubungsmittelhandels und einer, datierend vom 1. Juli 2004, wegen der\nFälschung von Ausweispapieren.\n\n7\nAm 16. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Haftbefehle vom\n1. Juli 2004 und 2. August 2005 in Portugal in Auslieferungshaft genommen. Am\n8. September 2006 wurde er nach Deutschland ausgeliefert, wo er in der\nJustizvollzugsanstalt B. in Untersuchungshaft genommen wurde. Seine Untersuchungshaft\nunterlag verstärkten Sicherungsvorkehrungen. Er wurde getrennt von den anderen\nHäftlingen in einem isolierten Einzelhaftraum untergebracht und war von den meisten\nGruppenveranstaltungen in der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen. Kontakte zu\nBesuchern waren eingeschränkt und unterlagen intensiver Überwachung.\n\n8\nAm 18. September 2006 legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer\nzur Last, im Jahr 2003 einmal unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses in\ndeutsches Hoheitsgebiet eingereist zu sein. In einer weiteren Anklageschrift vom 20. Oktober\n2006 wurde ihm der Handel mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, gemeinschaftlich\nbegangen mit mehreren Mitangeklagten, darunter G., U. und A. K., vorgeworfen. Darüber\nhinaus wurde ihm vorgeworfen, G. zur illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln angestiftet zu\nhaben.\n\n9\nBei ihrer Beschreibung des Sachverhalts, der den mutmaßlich vom Beschwerdeführer\nbegangenen Betäubungsmitteldelikten zugrunde lag, beriefen sich die\nStrafverfolgungsbehörden hauptsächlich auf Aussagen, die A. K. in einem gesonderten\nStrafverfahren getätigt hatte, welches vor dem Landgericht Berlin gegen A. K. und U. wegen\ndes Verdachts des organisierten Betäubungsmittelhandels geführt worden war. In der\nAnklageschrift hieß es ferner, der Beschwerdeführer leide an einem angeborenen\nHerzfehler, weshalb er sich weder physisch noch psychisch lange anstrengen dürfe.\nB. Das Verfahren und die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers\n\n10\nAm 13. Dezember 2006 ließ das Landgericht Berlin beide Anklageschriften zu und\neröffnete das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer. Das Hauptverfahren begann am\n20. Februar 2007. Der Beschwerdeführer wurde während des gesamten Verfahrens\nanwaltlich vertreten.\n\n11\nMit Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 wurde A. K. in einem\ngesonderten Verfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen sowie\nillegaler Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. A. K. legte Revision gegen das Urteil ein.\n\n12\nAm 20. September 2007 und 30. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die\nAufhebung der Haftbefehle vom 1. Juli 2004 und 2. August 2005. Mit Beschlüssen vom\n20. September 2007 beziehungsweise 19. November 2007 wies das Landgericht die Anträge\ndes Beschwerdeführers zurück.\n\n13\nMit Beschluss vom 17. Dezember 2007 verwarf das Kammergericht Berlin die\nBeschwerde des Beschwerdeführers. Es bestätigte, dass die Fluchtgefahr fortbestehe, da\ngegen den Beschwerdeführer eine unanfechtbare Ausweisungsverfügung bestehe und er\nbereits verschiedene Alias-Namen verwendet habe. Es betonte, dass die Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers noch verhältnismäßig sei. Die Strafkammer habe\ndem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen. Sämtliche Umstände, die einer\nBeschleunigung des Verfahrens durch das Gericht entgegen gestanden hätten, seien auf\nGründe zurückzuführen, die nicht zur Verantwortungssphäre des Gerichts zählten. Seit dem\nersten Verhandlungstag am 20. Februar 2007 sei an 37 Tagen verhandelt worden.\nVerzögerungen hätten sich aus den umfassenden Beweisanträgen der Verteidigung im\nAugust und September 2007 ergeben, insbesondere aus einem umfangreichen, das Alibi\ndes Beschwerdeführers betreffenden Antrag vom 2. August 2007. Darüber hinaus sei der\nBeschwerdeführer an einigen Tagen aufgrund seiner Teilnahme in gesondert geführten\nGerichtsverfahren verhindert gewesen. Das Kammergericht stellte ferner fest, dass die\nFrequenz der Verhandlungstage durch die Abordnung eines Beisitzers an ein anderes\nGericht seit dem 15. Oktober 2007 verringert worden sei.\n\n14\nAm 3. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der\nHaftbefehle.\n\n15\nMit Beschluss vom 7. März 2008 ordnete das Landgericht die Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Nach Ansicht des Landgerichts waren\netwaige Verfahrensverzögerungen das Ergebnis der ständigen umfangreichen\nBeweisanträge der Verteidigung.\n\n16\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Kammergericht Berlin den\nHaftbefehl vom 1. Juli 2004 am 29. April 2008 auf, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch\nab. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu vier\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, jedoch unter Meldeauflagen und der Weisung,\nDeutschland nicht zu verlassen, haftverschont worden sei, befand das Kammergericht, dass\ndie Fluchtgefahr weiterhin hoch sei.\n\n17\nDas Kammergericht stellte ferner fest, dass die Straferwartung für die dem Haftbefehl\nvom 1. Juli 2004 zugrunde liegende Urkundenfälschung dessen weiteren Vollzug nicht mehr\nrechtfertigen könne; auf der Grundlage des Haftbefehls vom 2. August 2005 sei die\nfortgesetzte Untersuchungshaft des Beschwerdeführers jedoch vorerst noch\nverhältnismäßig. Das Kammergericht stellte diesbezüglich fest, dass im vorliegenden Fall\nseit dem 20. Februar 2007 56 Verhandlungstage mit einer durchschnittlichen\nVerhandlungsdauer von drei Stunden stattgefunden hätten, was einer Termindichte von\nweniger als einem Verhandlungstag pro Woche entspreche. Lücken in der Terminierung\nzwischen 23. April und 7. Mai 2007, 12. Juli und 3. September 2007 sowie zwischen\n22. Dezember 2007 und 6. Januar 2008 seien durch Urlaube der Richter bedingt gewesen,\nwährend im Mai 2007 die Verteidiger urlaubsbedingt abwesend gewesen seien. Das\nKammergericht berücksichtigte ferner, dass das Landgericht zur Beschleunigung des\nVerfahrens mehrfach das Selbstleseverfahren angeordnet habe.\n\n18\nAm 29. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den\nBeschluss des Kammergerichts vom 29. April 2008 und beantragte seine unverzügliche\nFreilassung.\n\n19\nNach einer Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurde\ndas Verfahren gegen G. am 2. Juni 2008 von dem des Beschwerdeführers abgetrennt.\n\n20\nAm 4. Juni 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer, dessen Herzerkrankung sich\nwährend der Untersuchungshaft verschlimmert hatte und der zuvor im\nJustizvollzugskrankenhaus behandelt worden war, einer Herzoperation.\n\n21\nMit Beschluss vom 11. Juni 2008 (2 BvR 1062/08) lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers vom 29. Mai 2008 zur Entscheidung anzunehmen. Es befand ferner,\ndass sich damit auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung erledigt habe.\n\n22\nIn dem Verfahren gegen A. K. wies der Bundesgerichtshof dessen Revision gegen\nseine Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 28. Februar 2007 am 10. Juli 2008\nzurück.\n\n23\nAm 4. August 2008 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung des\nHaftbefehls vom 2. August 2005. Er brachte vor, dass die weitere Vollstreckung des\nHaftbefehls unverhältnismäßig sei.\n\n24\nMit Beschluss vom 15. August 2008 stellte das Landgericht Berlin fest, dass die\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers noch immer verhältnismäßig sei.\n\n25\nAm 6. Oktober 2008 verwarf das Kammergericht Berlin die Beschwerde des\nBeschwerdeführers, in der der Anwalt des Beschwerdeführers dargelegt hatte, dass die\nVerhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch dessen vorausgehende Herzoperation\nnicht vermindert sei. Das Kammergericht befand, dass der dringende Tatverdacht bezüglich\ndes Handels mit Betäubungsmitteln ebenso wie die Fluchtgefahr weiterhin bestünden. Unter\nVerweis auf die Feststellungen in seinem Beschluss vom 29. April 2008 befand das\nKammergericht ferner, dass der weitere Fortgang des Verfahrens seit Mai 2008 nichts an der\nEinschätzung ändere, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch weiterhin noch\nverhältnismäßig sei. Die geringe Termindichte und die Unterbrechung der Hauptverhandlung\nzwischen 6. und 21. Mai 2008 sowie zwischen 17. Juli und 6. August 2008 sei nicht den\ninnerstaatlichen Gerichten anzulasten gewesen.\n\n26\nAm 2. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des\nKammergerichts Berlin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und brachte\nunter anderem vor, dass seine Rechte aus Artikel 5 und 6 der Konvention verletzt worden\nseien, da die innerstaatlichen Behörden das Verfahren trotz seiner fortdauernden\nUntersuchungshaft nicht zügig geführt hätten. Mit Beschluss vom 26. November 2008\n(2 BvR 2241/08) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\n\n27\nMit den Beschlüssen des Kammergerichts Berlin vom 9. März 2009 und des\nLandgerichts Berlin vom 20. April 2009 wurden die für die Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers geltenden verstärkten Sicherungsvorkehrungen größtenteils\naufgehoben.\n\n28\nNach einem weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls\nordnete das Landgericht Berlin am 20. April 2009 erneut die Fortdauer seiner\nUntersuchungshaft an. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Beschwerde\nein.\n\n29\nAm 22. Mai 2009 verwarf das Kammergericht Berlin unter Bezugnahme auf die in\nseinen vorausgegangenen Beschlüssen angeführten Gründe die Beschwerde des\nBeschwerdeführers. Der Verlauf des Verfahrens sei seit seiner letzten Entscheidung vom\n6. Oktober 2008 abermals von ständigen Beweisanträgen der Verteidigung sowie Anträgen\nauf Aussetzung des Verfahrens und Befangenheitsanträgen gegen das Gericht bestimmt\nworden. Alle diese Anträge seien vom Landgericht in angemessener Frist bearbeitet worden\nund sämtliche daraus resultierenden Verfahrensverzögerungen wie der Zeitablauf zwischen\nden Terminen am 13. Dezember 2008 und am 4. Januar 2009 sowie zwischen 5. Mai 2009\nund 1. Juni 2009 fielen nicht in die Verantwortungssphäre des Tatgerichts.\n\n30\nMit Beschluss vom 27. Juli 2009 (2 BvR 1320/09) lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die entsprechende\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2009 zur Entscheidung\nanzunehmen.\n\n31\nAm 16. September 2009 verkündete das Landgericht Berlin nach\n101 Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von nicht mehr als\ndrei Stunden, an denen es mindestens 20 Zeugen und einen Sachverständigen angehört\nhatte, sein Urteil in dem Verfahren des Beschwerdeführers.\nC. Das Urteil des Landgerichts\n\n32\nMit Urteil vom 16. September 2009 verurteilte das Landgericht Berlin den\nBeschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Bei der Bemessung\nder Strafe des Beschwerdeführers berücksichtigte das Landgericht die besonderen\nBelastungen, denen der Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer und der\nlangen Untersuchungshaft ausgesetzt war. Es unterstrich, dass die Untersuchungshaft vom\nZeitpunkt der Auslieferung des Beschwerdeführers aus Portugal bis zur Urteilsverkündung\nrund drei Jahre betragen habe und unter anderem wegen der ihm auferlegten verstärkten\nSicherungsmaßnahmen und wegen seiner Herzoperation im Jahr 2008 besonders belastend\nfür ihn gewesen sei.\n1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt\n\n33\nIm Hinblick auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung stellte das Landgericht\nfest, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2003 unter Verwendung eines gefälschten\ngriechischen Reisepasses in deutsches Hoheitsgebiet eingereist sei.\n\n34\nHinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte stellte das Landgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer im fraglichen Zeitraum gemeinsam mit G. und U. in großem Stil\nBetäubungsmittelhandel betrieben habe. Am Nachmittag des 7. Februar 2004 habe der\nBeschwerdeführer aufgrund einer zuvor mit U. getroffenen Verabredung in Berlin 3 kg\nKokaingemisch sowie 100 kg Haschisch von G. übernommen, um diese Betäubungsmittel\ngewinnbringend weiterzuverkaufen. Weiter sah es das Landgericht als erwiesen an, dass\nsich der Beschwerdeführer an einem nicht näher bekannten Tag in der Zeit zwischen dem\n25. Februar und dem 10. März 2004 zwischen 95 und 100 g Kokaingemisch von A. K.\nverschafft habe, um diese unter Gewinnerzielung an einen Abnehmer zu verkaufen.\n2. Tatsachenfeststellung und Würdigung der Beweise durch das Landgericht\n\n35\nDer Beschwerdeführer räumte zwar ein, bei seiner Einreise nach Deutschland am\n2. November 2003 einen gefälschten Reisepass benutzt zu haben, bestritt aber jegliche\nBeteiligung am Handel mit Betäubungsmitteln. Diesbezüglich stützte das Gericht seine\nTatsachenfeststellung auf die Zeugenaussagen von A. K., den es als zentralen\nBelastungszeugen und einzigen unmittelbaren Zeugen des eigentlichen Tatgeschehens\nansah. A. K. habe heimlich beobachtet, wie G. dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2004\ndie Betäubungsmittel übergeben habe. Bei einem Treffen zwischen A. K. und dem\nBeschwerdeführer einige Wochen nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer A. K.\ngestanden, dass G. die Betäubungsmittel im Auftrag des Beschwerdeführers gemäß\nvorheriger Absprache mit U. eingeführt habe.\n\n36\nIn der Zeit vom 6. März 2007 bis zum 15. Januar 2009 sagte A. K. in der\nHauptverhandlung des Beschwerdeführers mehrmals als Zeuge aus. Das ganze Verfahren\nüber beantwortete er die Fragen des Tatgerichts und der Staatsanwaltschaft. Zu Beginn des\nVerfahrens bot er zudem an, dass er es in Erwägung ziehen werde, von der Verteidigung\nformulierte und vom Landgericht gestellte Fragen zu beantworten, verweigerte unter\nBerufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (siehe Rdnr. 49) jedoch die\nBeantwortung von Fragen des Beschwerdeführers oder der Verteidigung, um sich nicht\nselbst zu belasten. Nach seiner letzten Befragung am 15. Januar 2009 reiste der Zeuge in\nden Libanon; anschließende Bemühungen des Landgerichts, ihn zur Hauptverhandlung zu\nladen, waren erfolglos. Mit Beschluss vom 31. Juli 2009 stellte das Gericht fest, dass es in\nabsehbarer Zeit nicht möglich sein werde, den Zeugen zu vernehmen, da dieser durch einen\nvon einem libanesischen religiösen Gericht ausgestellten Beschluss, dessen Echtheit vom\nlibanesischen Außenministerium und der Deutschen Botschaft in Beirut bestätigt worden sei,\nan seiner Ausreise aus dem Libanon gehindert werde. Unter Hinweis auf das\nBeschleunigungsgebot angesichts der fortdauernden Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung wiederholt\nvernommen worden sei, vertrat das Landgericht die Ansicht, dass seine Abwesenheit keine\nweitere Verzögerung des Verfahrens rechtfertige.\n\n37\nWeiterhin hörte das Gericht Vertreter der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, die\nan A. K.’s Befragungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beteiligt gewesen waren,\nsowie die Richter und staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter, die an dem gegen A. K.\nund weitere gesondert verfolgte Mitangeklagte geführten Strafverfahren beteiligt gewesen\nwaren. Zusätzlich wurden auf Antrag der Verteidigung und mit Einverständnis sämtlicher\nBeteiligten alle verfügbaren Protokolle der Aussagen, die A. K. in den verschiedenen Stadien\ndes Verfahrens gemacht hatte, in der Hauptverhandlung verlesen.\n\n38\nDas Landgericht führte in seinem Urteil aus, dass A. K.’s Aussage lediglich am Rande\nhinsichtlich der Beweggründe für die Tat, der Tatzeit und der Qualität der fraglichen\nBetäubungsmittel durch die übrigen vorliegenden Beweismittel ergänzt und bestätigt worden\nsei. Das Gericht betonte, dass es aufgrund der zentralen Bedeutung, die A. K.’s Aussagen\nfür die Verurteilung des Beschwerdeführers zukomme, und aufgrund des Umstands, dass er\nsich geweigert habe, Fragen der Verteidigung zu beantworten, die Zuverlässigkeit des\nZeugen in besonders gründlicher und kritischer Würdigung geprüft habe. Dies sei auch\nerforderlich gewesen, weil A. K. im Libanon lebe, in der Hauptverhandlung des\nBeschwerdeführers ausgesagt habe, um die Straferwartung in dem wegen\nBetäubungsmittelhandels gegen ihn selbst eingeleiteten Strafverfahren zu reduzieren, und\nwiederholt des Betäubungsmittelhandels schuldig gesprochen worden sei.\n\n39\nDennoch befand das Gericht den Zeugen A. K. für glaubwürdig. Seine\nZeugenaussagen in der Hauptverhandlung seien kohärent gewesen und hätten mit den im\nVorverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden gemachten Angaben übereingestimmt.\nSeine Entscheidung, zur Aufklärung des dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer und\nandere Angeklagte zugrunde liegenden Sachverhalts beizutragen, sei von seinem Wunsch\ngetragen worden, seine Verbindungen zur Drogenhändlerszene zu kappen und ein neues\nLeben zu beginnen. Nach Auffassung des Landgerichts gab es keine Anhaltspunkte dafür,\ndass er den Beschwerdeführer fälschlicherweise belastet habe.\n\n40\nFerner sei das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der\nKonvention, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, in dem\nfraglichen Verfahren gewahrt worden. Dass A. K. die Beantwortung von Fragen der\nVerteidigung abgelehnt habe, habe einer Verwertung seiner Angaben in der\nHauptverhandlung nicht entgegengestanden und auch nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen\ngemindert. Auch nachdem das Strafverfahren gegen A. K. durch den Beschluss des\nBundesgerichtshofs vom 10. Juli 2008 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, habe der\nZeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch machen dürfen,\nda weiterhin die Gefahr bestanden habe, dass er sich im Hinblick auf Straftaten, die mit der\nTat, für die er verurteilt worden sei, in engem Zusammenhang stünden, selbst belasten\nwürde. Zahlreiche frühere Ermittlungen, die diesbezüglich gegen A. K. eingeleitet worden\nseien, seien von den Strafverfolgungsbehörden eingestellt worden und könnten künftig\nwiederaufgenommen werden. Das Gericht unterstrich in diesem Zusammenhang, dass es\nalles ihm Mögliche getan habe, um eine Befragung von A. K. durch die Verteidigung zu\nermöglichen. Trotz der Weigerung von A. K., Fragen der Verteidigung oder des\nBeschwerdeführers zu beantworten, habe er zu Beginn angeboten, die Beantwortung von\nvom Beschwerdeführer schriftlich verfasster Fragen in Erwägung zu ziehen. Der\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers habe dieses Angebot abgelehnt. Infolgedessen habe\ndas Gericht dem Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, A. K., befragen zu\ndürfen, stattgegeben; dies habe er daraufhin getan. Allerdings seien alle diesbezüglichen\nBemühungen ergebnislos geblieben. Deshalb habe das Gericht selbst A. K. Fragen zu den\ndie Verteidigung offenbar interessierenden Themenkomplexen gestellt, die von dem Zeugen\nalle beantwortet worden seien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer auf Vorschlag des\nGerichts eine Liste mit weiteren Themen von Interesse vorgelegt. Zu diesen Themen habe\ndas Gericht A. K. in einer späteren Verhandlung befragt. Überdies habe A. K. im letzten Teil\nder Hauptverhandlung eine Reihe von Fragen beantwortet, die von der Verteidigung\nvorgeschlagen und ihm vom Gericht in unverändertem Wortlaut vorgelegt worden seien. Auf\nAnraten seines Verteidigers habe er dann die weitere Teilnahme an einer solchen indirekten\nBefragung abgelehnt.\nD. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n41\nIn seiner Revision vom 15. April 2010 gegen das Urteil des Landgerichts rügte der\nBeschwerdeführer unter anderem, dass weder er noch sein Verteidiger zu irgendeinem\nZeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit gehabt habe, den Hauptbelastungszeugen A. K. zu\nbefragen. Was die tatsächliche Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer angehe,\nsei A. K.’s Aussage außerdem nicht durch weitere wichtige Beweismittel bestätigt worden.\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass sich A. K., nachdem die in seinem Verfahren\nergangene Verurteilung am 10. Juli 2008 rechtskräftig geworden sei, in dem Verfahren\ngegen den Beschwerdeführer nicht mehr auf sein Recht auf Auskunftsverweigerung nach\n§ 55 StPO berufen könne. Dennoch habe das Landgericht ihn zu keinem Zeitpunkt des\nVerfahrens verpflichtet, Fragen der Verteidigung zu beantworten, und folglich unter\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention nicht alles ihm Mögliche getan, um\ndie Befragung des Zeugen durch die Verteidigung zu ermöglichen.\n\n42\nMit Stellungnahme vom 31. August 2010 beantragte der Generalbundesanwalt beim\nBundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen. Er trug vor, dass das\nVerfahren ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des\nVerfahrens die Möglichkeit hatte, A. K. zu befragen, insgesamt fair gewesen sei.\n\n43\nIn seiner Gegenerklärung zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rügte der\nBeschwerdeführer überdies die überlange Dauer seines Verfahrens. Er trug vor, dass sich\ndie Hauptverhandlung mit 101 Verhandlungstagen über 135 Wochen bzw. 31 Monate\nerstreckt habe, so dass durchschnittlich an 0,75 Tagen pro Woche oder 3,25 Tagen pro\nMonat für durchschnittlich weniger als drei Stunden pro Verhandlungstag verhandelt worden\nsei.\n\n44\nMit Beschluss vom 6. Dezember 2010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision\ndes Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet.\n\n45\nMit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer beim\nBundesgerichtshof Anhörungsrüge.\n\n46\nAm 17. Januar 2011 wies der Bundesgerichtshof die Rüge des Beschwerdeführers\nzurück.\nE. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n47\nAm 13. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren,\nda er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens den Zeugen A. K. habe befragen können, sowie\ndie Dauer seiner Untersuchungshaft und des Verfahrens.\n\n48\nMit Beschluss vom 18. Januar 2012 (2 BvR 447/11) lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n49\nNach § 55 Abs. 1 StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nderen Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr zuziehen würde,\nwegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n50\nAufgrund ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der\nGerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel 42 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 3 DER KONVENTION\n\n51\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft überlang\ngewesen sei. Er machte eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention geltend, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n[...]\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person\neine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht,\ndass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach\nBegehung einer solchen zu hindern;\n[...]\n(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffen ist [...] hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener\nFrist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der\nLeistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.“\n\n52\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe des\nBeschwerdeführers berücksichtigte, dass dessen Untersuchungshaft lang war und er\nwährend der Haft starken Belastungen ausgesetzt war. Daher stellt sich die Frage, ob der\nBeschwerdeführer im Sinne des Artikels 34 der Konvention seine Opfereigenschaft im\nHinblick auf eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention verloren hat. Nach\nAuffassung des Gerichtshofs steht die Frage, ob bei dem Beschwerdeführer die\nOpfereigenschaft im Sinne des Artikels 34 entfällt, in engem Zusammenhang mit der Frage,\ndie seine Rüge gemäß Artikel 5 Abs. 3 wegen der Dauer seiner Untersuchungshaft aufwirft.\nDiese Frage wird daher mit der Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde\nverbunden.\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n55\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass spätestens nach mehr als drei Jahren\nUntersuchungshaft keine hinreichenden Gründe mehr für eine Fortdauer der Haft vorgelegen\nhätten. Er machte geltend, das Landgericht habe den Verfahrensverlauf nicht besonders\nbeschleunigt. Die Hauptverhandlung sei an durchschnittlich 0,75 bis 0,77 Verhandlungstagen\npro Woche für eine Dauer von weniger als drei Stunden durchgeführt worden. Der\nBeschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass sich weder das Landgericht noch das\nKammergericht mit der Frage der verschärften Bedingungen auseinandergesetzt habe, unter\ndenen seine Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls durchgeführt worden sei.\nb) Die Regierung\n\n56\nDie Regierung betonte, dass die Fluchtgefahr während der gesamten\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers fortbestanden habe und weniger einschneidende\nMaßnahmen nicht geeignet gewesen seien, um den Zweck der Haft zu erfüllen.\n\n57\nSie brachte ferner vor, dass die Dauer der Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers hauptsächlich auf das Verhalten des Verteidigers, die\nKrankenhausbehandlung des Beschwerdeführers und die unzureichende Verfügbarkeit des\nHauptbelastungszeugen zurückzuführen sei. Die durch Urlaub der Richter verursachten\nVerzögerungen seien durch Beschleunigungsmaßnahmen des Gerichts kompensiert\nworden, beispielsweise durch die Anordnung des Selbstleseverfahrens.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n58\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 5 Abs. 3 lediglich auf Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. c verweist. Er gilt folglich nicht für Freiheitsentziehungen zum Zweck der\nAuslieferung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f. Folglich begann der in der vorliegenden\nRechtssache zu berücksichtigende Zeitraum am 8. September 2006 mit der Auslieferung des\nBeschwerdeführers nach Deutschland (siehe Rdnr. 7) und endete am 16. September 2009\nmit der Urteilsverkündung durch das Landgericht Berlin (siehe Rdnr. 31 f.). Demzufolge\nbefand sich der Beschwerdeführer insgesamt drei Jahre und neun Tage in\nUntersuchungshaft.\n\n59\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage, ob die Dauer einer\nUntersuchungshaft angemessen ist, nicht abstrakt beurteilt werden kann. Ob es\nangemessen ist, dass ein Beschuldigter in Haft bleibt, muss anhand des Sachverhalts jedes\nEinzelfalls sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles geprüft werden. Im\nkonkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es konkrete\nAnhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und\ndieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, den in Artikel 5 der\nKonvention verankerten Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person überwiegt (siehe\nKudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 110, ECHR 2000-XI;\nZimin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 48613/06, Rdnr. 30, 6. Februar 2014).\n\n60\nDas Bestehen und Fortbestehen des begründeten Verdachts, dass die inhaftierte\nPerson eine Straftat begangen hat, ist eine „conditio sine qua non“ für die Rechtmäßigkeit\nder Haftfortdauer (Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Rdnr. 153,\nECHR 2000-IV). Nach einer gewissen Zeit reicht diese jedoch nicht mehr aus. In solchen\nFällen muss der Gerichtshof feststellen, ob die übrigen von den Justizbehörden\nvorgebrachten Gründe den Freiheitsentzug weiterhin rechtfertigten. Diese Gründe müssen\n„zutreffend“ und „ausreichend“ sein (siehe Labita, a. a. O., Rdnr. 153).\n\n61\nWaren diese Gründe „zutreffend“ und „ausreichend“, muss der Gerichtshof außerdem\nfeststellen, ob die zuständigen innerstaatlichen Behörden bei der Durchführung des\nVerfahrens „besonders zügig“ vorgegangen sind (siehe Labita, a. a. O., Rdnrn. 152 und\n153). Bei der Entscheidung über die Freilassung oder Inhaftierung einer Person sind die\nBehörden verpflichtet, Alternativmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, um das Erscheinen der\nPerson bei der Hauptverhandlung sicherzustellen (siehe Jabłonski ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 33492/96, Rdnr. 83, 21. Dezember 2000).\n\n62\nWas die Gründe für die fortdauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers angeht,\nbemerkt der Gerichtshof, dass den zuständigen Justizbehörden zufolge andauernd der\ndringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer des Betäubungsmittelhandels\nschuldig sei. Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer letztlich wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Er erkennt an, dass während der\ngesamten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin ein begründeter Verdacht bestand,\ndass der Beschwerdeführer sich der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig gemacht hatte.\n\n63\nWas die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers angeht, bemerkt der Gerichtshof, dass\ndie innerstaatlichen Gerichte sich nicht nur auf die Möglichkeit einer schweren Strafe,\nsondern auch auf andere maßgebliche Umstände berufen haben. Dazu gehörte die\nTatsache, dass bereits eine Ausweisungsverfügung gegen ihn erlassen worden war und er\nbereits verschiedene Alias-Namen verwendet hatte. Der Gerichtshof ist daher davon\nüberzeugt, dass über den ganzen Zeitraum seiner Untersuchungshaft hinweg „zutreffende“\nGründe für die fortdauernde Inhaftierung bestanden.\n\n64\nDem Beschwerdeführer zufolge waren die von den Gerichten vorgebrachten Gründe\nnicht ausreichend. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte – wenn auch\nknapp – darauf eingegangen sind, dass eine Alternativmaßnahme die Anwesenheit des\nBeschwerdeführers vor Gericht nicht sichergestellt hätte. Das Kammergericht legte in seinem\nBeschluss vom 29. April 2008 ausdrücklich dar, dass der Beschwerdeführer keine\ntragfähigen persönlichen Bindungen habe, die ihn von einer Flucht abhalten würden.\nTatsachlich sei seine Lebensgefährtin zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch\nhaftverschont worden. Das Kammergericht kam zu dem Schluss, dass eine ausgeprägte\nMotivation für den Beschwerdeführer bestehe, mit seiner Lebensgefährtin zu fliehen.\n\n65\nDer Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass die für die Inhaftierung des\nBeschwerdeführers angeführten Gründe „zutreffend“ und „ausreichend“ waren, um einen\nordnungsgemäßen Verfahrensablaufs sicherzustellen.\n\n66\nEs bleibt zu klären, ob die innerstaatlichen Behörden bei der Durchführung des\nVerfahrens „besonders zügig“ vorgegangen sind.\n\n67\nNach Ansicht des Gerichtshofs war die Rechtssache des Beschwerdeführers\nkomplex. Sie hatte mehrere ernsthafte Vorwürfe gegen ihn und einen Mitangeklagten zum\nGegenstand und erforderte die Beteiligung von mindestens 20 Zeugen und einem\nSachverständigen sowie wiederholte Befragungen des Hauptbelastungszeugen A. K.\n\n68\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Landgericht\nBerlin angeht, kann sich der Gerichtshof nicht der Auffassung der Regierung anschließen,\ndass Verfahrensverzögerungen in erster Linie dem Beschwerdeführer zuzuschreiben seien.\nSelbst wenn der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine Anträge früher zu\nstellen, waren die sich daraus ergebenden Verzögerungen nur geringfügig, wenn man die\nGesamtlänge des erstinstanzlichen Verfahrens und die Tatsache in Betracht zieht, dass der\nHauptbelastungszeuge A. K. nur vom Landgericht und der Staatsanwaltschaft gestellte\nFragen beantwortete. Demnach war das sukzessive Stellen der Beweisanträge in erster\nLinie durch das jeweilige Ergebnis der Anhörungen von A. K. begründet. Es gibt keinen\nHinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, diese Anträge zu\neinem erheblich früheren Verfahrenszeitpunkt zu stellen.\n\n69\nWas das Verhalten der Justizbehörden in dem Verfahren angeht, stellt der\nGerichtshof auf der Grundlage des ihm zur Verfügung stehenden Materials fest, dass das\nVerhandlungsgericht, das durchschnittlich weniger als vier Verhandlungstermine pro Monat\nansetzte, ohne sich darum zu bemühen, Zeugen und den Sachverständigen auf eine\neffizientere Art zu laden, das Verfahren nicht zügig betrieb. Angesichts der verschärften\nBedingungen, unter denen die Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls durchgeführt\nwurde, sowie angesichts der Dauer der Inhaftierung des Beschwerdeführers und seines\nGesundheitszustands vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass das zuständige Gericht\nzur Beschleunigung des Verfahrens einen strafferen Verhandlungsplan hätte festlegen\nsollen. Der Gerichtshof verweist insbesondere auf die Urlaubszeiten, die Zeit ab 15. Oktober\n2007, als die Frequenz der Verhandlungstermine durch die Abordnung eines Beisitzers an\nein anderes Gericht verringert wurde, sowie auf die Zeit nach der Herzoperation des\nBeschwerdeführers im Juni 2008. Der Gerichtshof kann sich der Auffassung der Regierung,\ndass die Gerichte die Unterbrechungen zwischen den anberaumten Terminen so kurz wie\nmöglich gehalten hätten, nicht anschließen. Er stellt fest, dass es insbesondere zwischen\n23. April und 7. Mai 2007, 12. Juli und 2. September 2007, 22. Dezember 2007 und\n6. Januar 2008, 13. Dezember 2008 und 4. Januar 2009 sowie zwischen 5. Mai und 1. Juni\n2009 zu diesen Unterbrechungen kam. Insgesamt hat das Gericht über einen Zeitraum von\nfast 24 Wochen keinen Verhandlungstermin angesetzt. Schließlich wurde die Anzahl und die\nDauer der Gerichtsverhandlungen pro Monat nach der Herzoperation des\nBeschwerdeführers nicht erhöht, sondern verringert. Der Gerichtshof erkennt an, dass eine\nschwere Erkrankung wie die im vorliegenden Fall ein Gerichtsverfahren verlangsamen kann.\nAllerdings stellt er fest, dass in erster Linie die Behörden dem Beschleunigungsgebot\nunterlagen, zumal der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befand und an einer\nschweren Erkrankung litt. Dies erforderte eine besonders zügige Behandlung des Falles\ndurch die Behörden (siehe Kudła, a. a. O., Rdnr. 130). Vor diesem Hintergrund verhinderten\nBeschleunigungsmaßnahmen wie die Anordnung des Selbstleseverfahrens zwar weitere\nVerzögerungen, stellten jedoch keinen Ausgleich für den laxen Verhandlungsplan dar.\n\n70\nIm Lichte dieser verschiedenen Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass das\nzuständige innerstaatliche Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mit der\ngebotenen besonderen Zügigkeit geführt hat.\n\n71\nDeshalb kommt er zu dem Ergebnis, dass die Dauer der Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers nicht als angemessen erachtet werden kann.\n\n72\nEs bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin geltend machen kann, Opfer\neiner Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention zu sein. Ein Betroffener kann seinen\nOpferstatus im Sinne von Artikel 34 der Konvention verlieren, wenn die innerstaatlichen\nBehörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und\nsodann hinreichend Wiedergutmachung geleistet haben (D. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 65745/01, Rdnr. 83, 10. November 2005, Rdnr. 83).\n\n73\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in der vorliegenden Rechtssache bei\nder Strafzumessung in seinem Urteil auf die lange Dauer der Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers sowie auf die Belastungen auf ihn verwiesen hat und dies zugunsten des\nBeschwerdeführers gewertet hat. Der Gerichtshof befindet, dass das Landgericht mit dieser\nFormulierung weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Konventionsverletzung\nanerkannt hat.\n\n74\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Opfereigenschaft des\nBeschwerdeführers im Hinblick auf eine Verletzung des Artikels 5 Abs. 3 der Konvention im\nSinne des Artikels 34 der Konvention nicht entfallen ist. Dementsprechend ist Artikel 5 Abs. 3\nder Konvention verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n75\nDer Beschwerdeführer war auch der Auffassung, dass die Dauer des gegen ihn\ngeführten Strafverfahrens überlang gewesen sei. Er machte eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention geltend, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht [...] innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\n\n76\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n77\nWas die Frage angeht, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 34 der\nKonvention seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verloren hat, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen im Hinblick auf\nArtikel 5 Abs. 3 der Konvention. Aus denselben Gründen verbindet er diese Frage mit der\nEntscheidung über die Begründetheit der Beschwerde.\n\n78\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n79\nUnter Bezugnahme auf seine Begründung bezüglich des Artikels 5 Abs. 3 der\nKonvention brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Dauer des gegen ihn geführten\nStrafverfahrens überlang gewesen sei. Alle Verzögerungen des Verfahrens vor dem\nLandgericht Berlin sowie die Gesamtdauer des Verfahrens seien den Justizbehörden\nzuzurechnen.\nb) Die Regierung\n\n80\nDie Regierung trug vor, dass die Dauer der Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers, an die strengere Anforderungen zu stellen seien als an die Dauer der\nHauptverhandlung, „angemessen“ und die Dauer des Strafverfahrens insgesamt mit Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n81\nDer nach Artikel 6 Abs. 1 zu berücksichtigende Zeitraum begann am 16. August\n2006, als der Beschwerdeführer aufgrund des Haftbefehls vom 2. August 2005 in Portugal in\nAuslieferungshaft genommen wurde. Er endete am Tag der endgültigen Entscheidung über\ndie Anklage (siehe W. ./. Deutschland, 27. Juni 1968, Rdnr. 18, Serie A, Band 7), d. h. mit\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012. Insgesamt dauerte\ndas Verfahren demnach fünf Jahre, fünf Monate und vier Tage in drei Instanzen und auf der\nErmittlungsebene.\n\n82\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falles, des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des\nRechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Idalov ./. Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 5826/03, Rdnr. 186, 22. Mai 2012; Pélissier und\nSassi ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 35444/94, Rdnr. 67, ECHR 1999-II). Im\nHinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Behörden kann eine Verzögerung in einem\ngewissen Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als\nüberlang erachtet werden kann (siehe u.a. Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde\nNr. 32842/96, Rdnr. 110, ECHR 2000-VIII).\n\n83\nDer Gerichtshof erkennt an, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer durch\neinige Komplexität gekennzeichnet war. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, in\ngroßem Stil Betäubungsmittelhandel betrieben zu haben. Die Beweisaufnahme wurde\nerschwert, da der Hauptbelastungszeuge die Beantwortung von Fragen des Rechtsanwalts\ndes Beschwerdeführers ablehnte.\n\n84\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, erkennt der Gerichtshof an, dass\nes im Interesse des Beschwerdeführers lag, Beweise zu erlangen und damit die Mittel des\ninnerstaatlichen Rechts voll auszuschöpfen und seine bestmögliche Verteidigung in dem\nStrafverfahren sicherzustellen. Angesichts des Verhaltens des Hauptbelastungszeugen A. K.\nund der Tatsache, dass er wiederholt befragt wurde, ist der Gerichtshof davon überzeugt,\ndass die weiteren Beweisanträge durch das jeweilige Ergebnis der vorherigen\nBeweiserhebung bedingt waren.\n\n85\nWas das Verhalten der Behörden angeht, verweist der Gerichtshof auf seine\nFeststellungen im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 3 der Konvention, wonach das Landgericht\nBerlin das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen besonderen Zügigkeit\ngeführt hat. Diese Feststellung gilt jedoch nicht für die Gesamtdauer des Strafverfahrens.\nDer Gerichtshof berücksichtigt berücksichtigt, dass die Dauer der Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers nicht mit der Gesamtdauer des Verfahrens gleichzusetzen ist. Während\ndie Untersuchungshaft rund drei Jahre dauerte, dauerte das Verfahren selbst rund fünf Jahre\nund fünf Monate in drei Instanzen und der Ermittlungsebene. Der Gerichtshof stellt fest, dass\ndie Rechtsmittelgerichte die Strafsache zügig aburteilten. Das Verfahren vor dem\nBundesgerichtshof wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15. April 2010\nangestrengt und endete mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2011.\nDas Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers begann am 13. Januar 2011 und war circa ein Jahr später\nabgeschlossen.\n\n86\nBei einer Gesamtwürdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndass es in dem Verfahren um die Freiheit des Beschwerdeführers ging, gelangt der\nGerichtshof zu der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens im Rahmen dessen blieb,\nwas in diesem bestimmten Fall als „angemessen\" angesehen werden kann.\n\n87\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden. Der Gerichtshof\nmuss daher nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 34 der Konvention\nseine Opfereigenschaft im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1\nverloren hat.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 3 BUCHSTABE D\nDER KONVENTION\n\n88\nDer Beschwerdeführer rügte, dass es weder ihm noch seinem Rechtsanwalt möglich\ngewesen sei, zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Fragen an den\nHauptbelastungszeugen zu stellen. Er machte geltend, dass daher sein Recht auf wirksame\nVerteidigung unzulässig eingeschränkt worden sei, und berief sich hierzu auf Artikel 6 Abs. 1\nund 3 Buchst. d der Konvention, die, soweit maßgeblich, wie folgt lauten:\n„(1) “Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener\nFrist verhandelt wird. [...]\n[...]\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n[...]\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und\nVernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie\nfür Belastungszeugen gelten; [...]“\n\n89\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n90\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n91\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass der Hauptbelastungszeuge A. K.\nhinsichtlich beider Tatvorwürfe gegen ihn die einzige Beweisquelle darstelle. Da er A. K.\nnicht habe befragen können, sei er durch die fehlende Gegenüberstellung benachteiligt\nworden. Das Gericht habe nicht genügend andere Maßnahmen ergriffen, um diesen Nachteil\nauszugleichen. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass durch andere Gerichte\nfestgestellt worden sei, dass A. K. bei Befragungen durch diese Gerichte nicht die Wahrheit\ngesagt habe. Dieses Verhalten werfe notwendigerweise Zweifel an der Glaubwürdigkeit des\nZeugen insgesamt auf. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht diese\nMängel bei seiner Entscheidungsfindung nicht durch eine hinreichend vorsichtige Würdigung\nder Aussagen von A. K. und seiner Glaubwürdigkeit kompensiert.\nb) Die Regierung\n\n92\nDie Regierung erkannte an, dass die Beweiswürdigung durch das Landgericht auf die\nAussage von A. K. gestützt worden sei und dass weder der Beschwerdeführer noch sein\nRechtsanwalt A. K. zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens direkt hätten befragen können.\nAllerdings sei Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d nicht verletzt worden, da das Strafverfahren gegen\nden Beschwerdeführer insgesamt fair gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen habe anzweifeln können, sei kein Nachteil entstanden. Darüber\nhinaus habe das Landgericht alle Umstände, die die Glaubwürdigkeit von A. K. in Frage\nhätten stellen können, berücksichtigt und Argumente dafür vorgebracht, warum es seine\nAussage dennoch für überzeugend halte. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht\nsorgfältig geprüft, warum es die Auffassung vertreten habe, dass die teilweise abweichenden\nAussagen von A. K. vor einem anderen Gericht nicht zu dem Schluss führten, dass seine\nAussagen in dem in Rede stehenden Verfahren als unwahr anzusehen seien.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n93\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 in\nerster Linie zu prüfen hat, ob das Strafverfahren insgesamt fair war (siehe u. a.\nTaxquet ./. Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 926/05, Rdnr. 84, ECHR 2010). Dabei\nwird der Gerichtshof das Verfahren als Ganzes betrachten und die Rechte der Verteidigung,\naber auch die Interessen der Öffentlichkeit und der Geschädigten an einer angemessenen\nVerfolgung von Straftaten sowie gegebenenfalls auch die Rechte der Zeugen\nberücksichtigen (siehe Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 26766/05 und 22228/06, Rdnr. 118, ECHR 2011;\nS. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29881/07, Rdnr. 58, 19. Juli 2012). Artikel 6\nAbs. 1 und Abs. 3 Buchst. d enthält den Grundsatz, dass vor der Verurteilung eines\nAngeklagten im Regelfall alle gegen ihn vorliegenden Beweise in seiner Anwesenheit in\nöffentlicher Verhandlung erhoben werden müssen, um eine kontradiktorische\nAuseinandersetzung zu ermöglichen (siehe Gani ./. Spanien, Individualbeschwerde\nNr. 61800/08, Rdnr. 38, 19. Februar 2013). Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass der\nAngeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Gelegenheit haben sollte, die gegen ihn\nvorliegenden Beweise anzufechten. Ausnahmen von dieser Regel sind möglich, dürfen aber\ndie Rechte der Verteidigung nicht verletzen, die in der Regel nicht nur verlangen, dass ein\nAngeklagter die Identität der ihn belastenden Personen kennen sollte, damit er in der Lage\nist, deren Rechtschaffenheit und Glaubwürdigkeit anzufechten, sondern auch, dass er in der\nLage sein sollte, die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen, indem er\nsie in seiner Gegenwart befragen lässt, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge seine\nAussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium (siehe Lucà ./. Italien,\nIndividualbeschwerde Nr. 33354/96, Rdnr. 39, ECHR 2001-II; Solakov ./. „die frühere\njugoslawische Republik Mazedonien“, Individualbeschwerde Nr. 47023/99, Rdnr. 57, ECHR\n2001-X; und S., a. a. O., Rdnr. 58).\n\n94\nBei der Beurteilung der Rüge des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie vorliegende Rechtssache in dieser Hinsicht der Rechtssache S., a. a. O., sehr ähnlich ist,\nbei der es um einen Zeugen ging, der bei der Hauptverhandlung des Beschwerdeführers\nanwesend war und vom Gericht und der Staatsanwaltschaft gestellte Fragen beantwortete,\ndie Beantwortung von Fragen der Verteidigung unter Berufung auf sein\nAuskunftsverweigerungsrecht jedoch ablehnte. Der Zeuge war also weder abwesend (siehe\nAl-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnrn. 153 und 159 und Lawless ./. das Vereinigte\nKönigreich [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 44324/11, Rdnr. 8, 16. Oktober 2012), noch\nlehnte er die Beantwortung materieller Fragen ab (siehe Vidgen ./. die Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 29353/06, Rdnr. 16, 10. Juli 2012). Daher ist die vorliegende\nRechtssache anhand der allgemeinen Grundsätze bezüglich Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d, wie\nsie in der Rechtssache S. zusammengefasst sind, zu prüfen.\nb) Anwendung auf den vorliegenden Fall\n\n95\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Zeuge A. K. wiederholt in Anwesenheit\ndes Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts öffentlich vor Gericht ausgesagt und\nwährend des Verfahrens vom Vorsitzenden Richter und vom Staatsanwalt gestellte Fragen\nbeantwortet hat. Zu Beginn des Verfahrens bot er zudem an, dass er es in Erwägung ziehen\nwerde, von der Verteidigung formulierte und vom Landgericht gestellte Fragen zu\nbeantworten. Die Beweismittel, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führten, wurden\ndemnach in seiner Anwesenheit erhoben.\n\n96\nUnter diesen Umständen waren sowohl das Gericht und die Staatsanwaltschaft als\nauch der Angeklagte und sein Verteidiger in der Lage, das Verhalten des Zeugen bei der\nBefragung zu beobachten und sich hinsichtlich seiner Rechtschaffenheit und\nGlaubwürdigkeit einen eigenen Eindruck zu verschaffen (vgl. S., a. a. O., Rdnr. 59, und, im\nGegensatz dazu, Kostovski ./. die Niederlande, 20. November 1989, Rdnrn. 42 und 43,\nSerie A Band 166 und Windisch ./. Österreich, 27. September 1990, Rdnr. 29, Serie A\nBand 186). Zudem erhielten sie diese Gelegenheit wiederholt, da A. K. häufig und über einen\nlängeren Zeitraum hinweg befragt wurde. Seine erste Befragung fand am 6. März 2007 und\ndie letzte am 15. Januar 2009 statt. Die Schlussfolgerungen, die das Gericht aus den\nAussagen und dem Verhalten des Zeugen gezogen hat, waren daher gut fundiert.\n\n97\nZwar wäre es für die Verteidigung insbesondere deshalb eindeutig besser gewesen,\nden Zeugen direkt befragen zu können, weil dessen Aussage, wie zwischen den Parteien\nunstreitig ist, für die nachfolgende Verurteilung des Beschwerdeführers von großer\nBedeutung war. Der Gerichtshof stellt jedoch trotzdem fest, dass es nicht den\ninnerstaatlichen Behörden zuzurechnen war, dass A. K. nicht von der Verteidigung befragt\nwerden konnte. Der Gerichtshof erkennt an, dass die innerstaatlichen Gerichte im Verlauf\nder Hauptverhandlung verpflichtet waren, die Entscheidung des Zeugen zu respektieren,\nkeine Fragen zu beantworten, die ihm die Gefahr zuziehen würden, strafverfolgt zu werden\n(siehe § 55 Abs. 1 StPO, Rdnr. 49). Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf\nhin, dass es sich bei dem Schweigerecht und dem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit,\nobwohl diese in Artikel 6 der Konvention nicht eigens erwähnt sind, um allgemein anerkannte\ninternationale Normen handelt, die zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens\nnach Artikel 6 gehören (siehe S., a. a. O., Rdnr. 61; Saunders ./. das Vereinigte Königreich,\n17. Dezember 1996, Rdnr. 68, Reports of Judgments and Decisions 1996-VI). Unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache, bei der sowohl dem Beschwerdeführer als auch\nA. K. vorgeworfen wurde, in großem Umfang in den Betäubungsmittelhandel verwickelt\ngewesen zu sein, und sie einen Interessenkonflikt hätten haben können, wiegt dieses Recht\nbesonders schwer. Der Gerichtshof hält es auch für entscheidend festzustellen, dass das\nGericht dennoch versuchte, die Fragen, die für die Verteidigung von Bedeutung waren, in\nihre eigenen Fragen aufzunehmen (vgl. auch S., a. a. O., Rdnrn. 60-61).\n\n98\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer und\ndie Verteidigung, die das Verhalten des Zeugen bei der Befragung beobachten konnten\n(siehe Rdnr. 96), im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit hatten, die Glaubwürdigkeit des\nZeugen und die Richtigkeit seiner Aussage in Zweifel zu ziehen (vgl. auch Isgrò ./. Italien,\nIndividualbeschwerde Nr. 11339/85, Rdnr. 36, 19. Februar 1991). Auch hatten sie,\nunmittelbar nach der Vernehmung des Zeugen durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft\nsowie nach dem Abschluss der gesamten Beweisaufnahme, Gelegenheit, zu der Aussage\nvon A. K. Stellung zu nehmen und diese zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer konnte zwar\nden Zeugen nicht direkt befragen, hatte aber dennoch die Möglichkeit, dessen\nGlaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und seiner Schilderung des Sachverhalts zu\nwidersprechen (vgl. auch Asch ./. Österreich, 26. April 1991, Rdnr. 29, Serie A Band 203;\nAccardi u. a. ./. Italien [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 30598/02, ECHR 2005-II; S., a. a.\nO., Rdnr. 63). In der Tat machte er von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er weitere\nBeweisanträge stellte, die auf den Ausführungen von A. K. basierten. Infolgedessen hörte\ndas Gericht Vertreter der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, die an der Vernehmung von\nA. K. beteiligt gewesen waren, und verlas von der Verteidigung angeforderte Protokolle.\n\n99\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht selbst betonte, dass es die\nGlaubwürdigkeit und die Richtigkeit von A. K.’s Aussage besonders sorgfältig zu prüfen\nhatte. Aufgrund dessen berücksichtigte und prüfte das Landgericht in seinem ausführlich\nbegründeten Urteil diverse Aspekte, die die Rechtschaffenheit des Zeugen in Frage hätten\nstellen können, beispielsweise die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung und die\nTatsache, dass A. K. im Libanon lebte und wiederholt des Betäubungsmittelhandels schuldig\ngesprochen worden war. Im Hinblick auf die Umstände des Falles führte das Landgericht\naus, warum kein Grund für die Annahme bestand, dass der Zeuge den Beschwerdeführer\nfälschlicherweise belastet habe. Das Tatgericht stellte weiter fest, dass der Zeuge plausible\nGründe für seine Entscheidung, Fragen der Verteidigung nicht zu beantworten, gehabt habe.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die diesbezüglich von dem innerstaatlichen Gericht\nvorgebrachten Argumente für seine Schlussfolgerung nicht unerheblich waren, die Aussage\nvon A. K. sei, soweit sie die Handlungen des Beschwerdeführers betroffen habe, glaubhaft\nund schlüssig Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Argumente, die das\ninnerstaatliche Gericht diesbezüglich vorbrachte, für seine Schlussfolgerung, die Aussage\nvon A. K. sei, soweit sie die Handlungen des Beschwerdeführers betroffen habe, glaubhaft\nund schlüssig, nicht unerheblich waren (siehe De Lorenzo ./. Italien [Entsch.],\nIndividualbeschwerde Nr. 69264/01, 12. Februar 2004). Unter diesen Umständen ist der\nGerichtshof davon überzeugt, dass bei der Würdigung der Aussage von A. K. die\nerforderliche Sorgfalt gewahrt wurde.\n\n100\nDie Zuverlässigkeit der Aussage von A. K. als Beweismittel wurde ferner durch die\nÄußerungen der Vertreter von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie der Richter, die an der\nVernehmung von A. K. in dem gegen A. K. und andere getrennt verfolgte Mitbeschuldigte\ngeführten Strafverfahren beteiligt gewesen waren, gestützt. Darüber hinaus berücksichtigte\ndas Landgericht alle verfügbaren Mitschriften der Aussagen, die A. K. in den verschiedenen\nStadien des Verfahrens gemacht hatte (siehe Rdnr. 37). Der Gerichtshof ist der Auffassung,\ndass diese Beweiselemente jeweils für sich allein genommen bezüglich der dem\nBeschwerdeführer zur Last gelegten Taten zwar vielleicht nicht für einen Schuldspruch\nausgereicht hätten, aber dennoch die sorgfältige Würdigung der Zeugenaussage von A. K.\ndurch das Landgericht bestätigten.\n\n101\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die Beweismittel, die die\nAussagen von A. K. stützten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Landgericht eine\nfaire und angemessene Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Aussagen durchführen\nkonnte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Fairness des Verfahrens insgesamt ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass ungeachtet der Beeinträchtigungen, unter denen die\nVerteidigung erfolgte, genügend kompensierende Faktoren vorhanden waren, um zu dem\nSchluss zu gelangen, dass die Verwertung der Aussagen von A. K. keine Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d der Konvention zur Folge hatte.\n\n102\nIm Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren\ninsgesamt im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d der Konvention fair war.\nV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n103\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n104\nIm Hinblick auf die behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d\nforderte der Beschwerdeführer 60.000 EUR für den immateriellen Schaden. Ferner forderte\ner 44.120 EUR für den immateriellen Schaden hinsichtlich der behaupteten Verletzung von\nArtikel 5 Abs. 3 sowie von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. Er hob die psychische Belastung\nhervor, die er aufgrund der fortdauernden Untersuchungshaft erlitten habe. Er habe infolge\nder Haft an einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit einhergehend\nphasenweise unter einer mittelschweren Depression gelitten.\n\n105\nDie Regierung brachte vor, die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführer\nsei rechtmäßig gewesen; daher seien daraus resultierende Entschädigungsforderungen\nzurückzuweisen. Doch selbst wenn der Gerichtshof eine Konventionsverletzung feststelle, so\nhätten die Forderungen des Beschwerdeführers keine Grundlage in den behaupteten\nBeeinträchtigungen, da es sich bei diesen um das allgemeine mit der Untersuchungshaft\nverbundene Leiden handele.\n\n106\nIn der vorliegenden Rechtssache hält es der Gerichtshof für angemessen davon\nauszugehen, dass dem Beschwerdeführer Kummer und Frustration entstanden sind, die\ndurch die fortdauernde Untersuchungshaft verschlimmert wurden. Der Gerichtshof setzt die\nSumme nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den\nimmateriellen Schaden 6.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n107\nUnter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer 30.861,46 EUR für\nKosten und Auslagen, die für die Dienste seines Verteidigers in dem Verfahren vor dem\nLandgericht Berlin angefallen seien. Er verlangte ferner die Erstattung von 3.190 EUR für\nKosten und Auslagen, die für die Dienste seines Rechtsanwalts entstanden seien, der ihn in\ndem Verfahren vor dem Gerichtshof betreffend die mutmaßliche Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 und Abs. 3 Buchst. d vertrete. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Artikel 5\nAbs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention forderte der Beschwerdeführer 901,82 EUR für\ndie in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und\nAuslagen und 4.545,80 EUR für die vor dem Gerichtshof entstanden Kosten und Auslagen.\n\n108\nDie Regierung brachte vor, dass die Rechnungen überhöht seien und dass Zweifel\nhinsichtlich der Berechnung der vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen\nVerfahrensgebühren bestünden.\n\n109\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, um einen als Konventionsverletzung\nfestgestellten Sachverhalt zu verhindern oder diesem abzuhelfen, und wenn sie der Höhe\nnach angemessen sind (siehe D., a. a. O, Rdnr. 116). Im Hinblick auf die in dem\ninnerstaatlichen Verfahren entstanden Gesamtkosten und -auslagen stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, welche zusätzlichen\nKosten und Auslagen ihm entstanden waren, um die Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der\nKonvention zu verhindern oder ihr abzuhelfen (vgl. Cevizovic, a. a. O., Rdnr. 72; D., a. a. O.,\nRdnr. 117). Der Gerichtshof setzt die Summe unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden\nDokumente und der vorgenannten Kriterien nach Billigkeit fest und hält es für angemessen,\nzur Deckung der zusätzlichen Kosten aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers vor dem Landgericht Berlin, der Kosten für das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof – soweit diese die Rüge nach Artikel 5\nAbs. 3 der Konvention betreffen – 4.000 EUR zuzüglich der dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n110\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;\n2. die Individualbeschwerden werden für zulässig erklärt;\n3. Artikel 5 Abs. 3 der Konvention ist verletzt worden;\n4. im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt\nworden;\n5. im Hinblick auf das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen,\nist Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden;\n6.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\ni) 6.000 EUR (sechstausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 4.000 EUR (viertausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 9. Juli 2015 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-07-09/8824-09-42836-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165055","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165055"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-07-09/8824-09-42836-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165055","retrieved":"2026-07-29 08:49:53.574980+00:00"}}