{"status":"available","doknr":"001-160001","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0630DEC004984908","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-06-30","aktenzeichen":"49849/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 49849/08\nT.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 30. Juni 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki,\nHelena Jäderblom\nund Aleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. Oktober 2008\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, T., ist deutscher Staatsangehöriger und in B.\nwohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n3\nAm 16. Januar 2001 wurde dem Beschwerdeführer für eine Gerichtsverhandlung, an\nder der frühere Außenminister Joschka Fischer beteiligt war, die Akkreditierung als Journalist\nerteilt. Aufgrund des beträchtlichen Medieninteresses an dieser Verhandlung änderte der\nVorsitzende Richter unter Berufung auf § 176 GVG (siehe „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht“, Rdnr. 8) das Zulassungssystem ab und räumte nur drei Presseagenturen das Recht\nein, außerhalb des Sitzungssaals Fotoaufnahmen anzufertigen (die sogenannte Pool-\nLösung). Der Beschwerdeführer wurde als Zuhörer zugelassen. Dem Beschwerdeführer\nwurde vom Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt, dass er von den zugelassenen\nAgenturen angefertigte Fotoaufnahmen kostenlos oder gegen Entgelt erhalten würde. Nach\nAngaben des Beschwerdeführers lehnten die Presseagenturen es jedoch ab, dem\nBeschwerdeführer Fotos zu überlassen, weil er Eigentümer einer kommerziellen Bildagentur\nwar.\n\n4\nAm 16. Februar 2001 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Vorsitzenden Richters, seine Akkreditierung für Fotoaufnahmen vor dem Sitzungssaal zu\nwiderrufen, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein.\n\n5\nAm 18. März 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (Az 1 BvR 282/01) zur Entscheidung anzunehmen.\n\n6\nAm 8. November 2012 erhob der Beschwerdeführer eine Verzögerungsrüge und\nbeantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; dabei rügte er die Länge des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 4. Dezember 2012 verwarf das\nBundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen mangelnder\nSubstantiierung als unzulässig.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n7\nGemäß § 169 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich\nder Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Ton- und Fernseh-\nRundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen\nVorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.\n\n8\n§ 176 GVG sieht vor, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem\nVorsitzenden Richter obliegt. Die Entscheidung darüber, ob einem Journalisten die\nAkkreditierung für Fotoaufnahmen vor oder nach einer Sitzung erteilt wird, fällt nach der\ndeutschen Praxis in den Rahmen dieser Bestimmung.\nRÜGE\n\n9\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht überlang gewesen sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n10\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens gegen\ndas Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe.\nArtikel 6 Abs. 1, soweit maßgeblich, lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n11\nDie Regierung brachte vor, dass die Beschwerde ratione materiae als mit der\nKonvention unvereinbar anzusehen sei. Die Einschränkung der Möglichkeit, über die\nEreignisse einer laufenden öffentlichen Gerichtsverhandlung zu berichten, habe keine\nzivilrechtliche Frage im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Gegenstand.\n\n12\nDer Beschwerdeführer nahm hierzu keine Stellung.\n\n13\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin dass Artikel 6 Abs. 1 unter seinem\nzivilrechtlichen Aspekt („civil limb“) nur anwendbar ist, wenn die Streitigkeit einen Anspruch\nbetrifft, der zumindest bei vertretbarer Begründung als nach innerstaatlichem Recht\nanerkannt angesehen werden kann. Die Streitigkeit muss echt und ernsthaft sein. Sie kann\nsich nicht nur auf das tatsächliche Bestehen eines Anspruchs, sondern auch auf dessen\nUmfang und die Art seiner Geltendmachung beziehen. Darüber hinaus muss der Ausgang\ndes Verfahrens für den in Rede stehenden zivilrechtlichen Anspruch unmittelbar\nentscheidend sein (siehe Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96,\nRdnr. 27, ECHR 2000-VII).\n\n14\nIn seiner Praxis hat der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass die Mehrheit der\nKonventionsrechte, einschließlich derjenigen immaterieller Art, im Sinne von Artikel 6 Abs. 1\n„zivilrechtliche Ansprüche“ darstellen (siehe Athanassoglou u. a. ./. Schweiz [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 27644/95, Rdnr. 55, ECHR 2000IV (Recht auf Leben und\nkörperlichen Unversehrtheit); Mustafa ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 63056/00,\nRdnr. 14, 17. Juni 2003 (Recht auf Namensänderung); Fayed ./. Vereinigtes Königreich, 21.\nSeptember 1994, Serie A Band 294-B (Recht auf Reputation); AB Kurt Kellermann\n./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41579/98, 1. Juli 2003\n(Vereinigungsfreiheit)).\n\n15\nIn der Rechtssache Kenedi ./. Ungarn (Individualbeschwerde Nr. 31475/05, 26. Mai\n2009), in der es darum ging, dass der Beschwerdeführer innerhalb angemessener Frist keine\nVollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlangen konnte, die ihm\nZugang zu verwahrten Dokumenten gewährt hätte, stellte der Gerichtshof fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte das Bestehen des Anspruchs anerkannt hatten, der dem von dem\nBeschwerdeführer angestrebten Zugang zu den Dokumenten zugrunde lag, und dass der\nBeschwerdeführer als Geschichtswissenschaftler diesen Zugang benötigte, um eine\nhistorische Studie zu veröffentlichen, was die durch Artikel 10 der Konvention garantierte\nMeinungsfreiheit des Beschwerdeführers betraf. In diesem Zusammenhang wurde das Recht\nauf freie Meinungsäußerung als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1\nangesehen (siehe Kenedi ./. Ungarn, a. a. O., Rdnrn. 33-34).\n\n16\nIn der Rechtssache Roşiianu ./. Rumänien (Individualbeschwerde Nr. 27329/06,\n24. Juni 2014) war der Beschwerdeführer ein Journalist, der zur Unterrichtung der\nÖffentlichkeit Zugang zu öffentlichen Informationen begehrte, welche die gesetzlichen\nAktivitäten der örtlichen Behörden betrafen. Der Gerichtshof stellte fest, dass das\ninnerstaatliche Recht nicht nur den Zugang zu den vom Beschwerdeführer begehrten\nInformationen garantierte, sondern dass dieses Recht darüber hinaus auch von den\ninnerstaatlichen Gerichten anerkannt worden war. Der Gerichtshof erkannte daher an, dass\nder Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zu bestimmten Informationen sein nach\nArtikel 10 der Konvention garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung betraf, das im\nSinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention als „zivilrechtlicher Anspruch“ anerkannt war\n(siehe Roşiianu, a. a. O. , Rdnr. 35).\n\n17\nJedoch hat der Gerichtshof in Rechtssachen, in denen die in Rede stehenden\nVerfahren die freie Meinungsäußerung und insbesondere den Zugang zu Informationen\nbetrafen, festgestellt, dass das Recht auf Berichterstattung über Äußerungen in einer\nöffentlichen Gerichtsverhandlung nicht zu den Rechten gezählt werden darf, die im Sinne\nvon Artikel 6 Abs. 1 Ansprüche zivilrechtlicher Art darstellen (siehe MacKay und BBC\nScotland ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 10734/05, Rdnr. 22, 7.\nDezember 2010; hier wurden frühere Entscheidungen der Kommission bestätigt, unter\nanderem G. Hodgson, D. Woolf Productions Ltd. und National Union of Journalists ./.\nVereinigtes Königreich und Channel Four Television Co. Ltd. ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerden Nrn. 11553/85 und 11658/85, 9. März 1987, Decisions and Reports\n(DR) 51, S. 136).\n\n18\nFolglich muss eine allgemeine Einschränkung der Berichterstattung als Ausübung\nöffentlicher Gewalt angesehen werden, die auf keinen Fall als streitentscheidend für die\nprivaten und öffentlichen Rechte und Pflichten eines einzelnen Medienkanals betrachtet\nwerden kann (siehe MacKay und BBC Scotland, a. a. O., Rdnr. 22).\n\n19\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde rügte, dass er in seinen Grundrechten\nverletzt sei, weil der Vorsitzenden Richter ihm seine Akkreditierung als Journalist zur\nAnfertigung von Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entzogen\nhabe. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass § 169 GVG (siehe innerstaatliches Recht, Rdnr.\n7) besagt, dass gerichtliche Verhandlungen einschließlich der Verkündung der Urteile und\nBeschlüsse öffentlich sind, wogegen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und\nFilmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts\nunzulässig sind. Darüber hinaus sieht das deutsche Recht ein spezifisches Recht zur\nFotoberichterstattung im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung für Journalisten\nnicht vor, verbietet die Fotoberichterstattung aber auch nicht. Gemäß § 176 GVG kann der\nVorsitzende Richter das Recht auf Anfertigung von Fotos einschränken (siehe\ninnerstaatliches Recht, Rdnr. 8). In der vorliegenden Rechtssache erteilte der Vorsitzende\nRichter dem Beschwerdeführer zunächst eine Akkreditierung für Fotoaufnahmen vor und\nnach der Gerichtsverhandlung. In Anbetracht des beträchtlichen Medieninteresses an der\nVerhandlung änderte der Vorsitzende Richter das Zulassungssystem später ab und erteilte\ndrei Presseagenturen das Recht, vor und nach der Verhandlung Fotoaufnahmen\nanzufertigen (die sogenannte Pool-Lösung). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer als\nZuhörer zugelassen, es wurde ihm aber nicht erlaubt, Fotos zu machen.\n\n20\nDa es kein spezifisches Recht auf Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit einer\nGerichtsverhandlung gibt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des\nVorsitzenden Richters über die Zulassung oder die Beschränkung der Zulassung von\nJournalisten zur Fotoberichterstattung als Ausübung der öffentlichen Gewalt zur\nAufrechterhaltung der Ordnung im Gericht anzusehen ist und keine Entscheidung über einen\nzivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 darstellt. Dies trifft auch bei Vergleich\nder Situation des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache mit der anderer\nBeschwerdeführer zu, bei denen eine Genehmigung zur Ausübung freiberuflicher oder\ngewerblicher Aktivitäten widerrufen wird und einen Eingriff in das nach Artikel 1 Abs. 1 der\nKonvention geschützte Recht auf Achtung des Eigentums darstellt (siehe unter anderem\nCentro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano ./. Italien [GK] Individualbeschwerde Nr. 38433/09,\nRdnr. 177, ECHR 2012, mit weiteren Nachweisen), da der Richter sich bei der Gewährung\nund Widerrufung der Akkreditierung auf eine Bestimmung stützte, die nur die\nAufrechterhaltung der Ordnung im Gericht regelte.\n\n21\nDie Rüge des Beschwerdeführers muss deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a\nder Konvention ratione materiae als mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar\nzurückgewiesen werden.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 23. Juli 2015.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-06-30/49849-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160001","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160001"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-06-30/49849-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160001","retrieved":"2026-07-29 08:49:37.148878+00:00"}}