{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0602DEC001592814","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-06-02","aktenzeichen":"15928/14","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nBeschwerde Nr. 15928/14\nL.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 2. Juni 2015\nals Komitee zusammengetreten ist, das sich aus folgenden Richtern und Richterinnen\nzusammensetzt:\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nVincent A. de Gaetano,\nund Milan Blaško, stellvertretender Kanzler der Sektion,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 28. Januar 2014 erhoben worden ist,\naufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 27. März 2014, mit der die\nIndividualbeschwerde gemäß Artikel 27 der Konvention für unzulässig erklärt worden ist, und\naufgrund seiner Entscheidung, das Verfahren wieder zu eröffnen,\nhat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer L. ist deutscher Staatsangehöriger und in K.\nwohnhaft.\nA. Die Umstände des vorliegenden Falles\n\n2\nIm März 2001 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall. Mit Urteil vom 18. Februar\n2005 verurteilte das Amtsgericht Koblenz die private Einzelunfallversicherung des\nBeschwerdeführers, ihm eine Entschädigung zu zahlen, die auf der Grundlage eines Grads\nder Erwerbsunfähigkeit von 30% bemessen wurde.\n\n3\nAm 14. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei den Sozialbehörden,\nden Grad der Erwerbsunfähigkeit auf 30% festzusetzen. Am 17. Oktober 2007 setzten die\nSozialbehörden den Grad der Erwerbsunfähigkeit auf 20% fest. Der Widerspruch des\nBeschwerdeführers war nicht erfolgreich.\n\n4\nDer Beschwerdeführer erhob am 13. Februar 2008 vor dem Sozialgericht Klage gegen\ndie Verwaltungsentscheidungen. Das Sozialgericht ordnete von Amts wegen ein\nSachverständigengutachten an. Der Sachverständige setzte den Grad der\nErwerbsunfähigkeit auf 20% fest. Auf Antrag des Beschwerdeführers und gemäß § 109 des\nSozialgerichtsgesetzes (siehe „Einschlägiges innerstaatliche Recht“ Randnummer 16 unten)\nbestellte das Sozialgericht einen zweiten Gutachter, der den Grad der Erwerbsunfähigkeit\nletztlich auf 30% festsetzte.\n\n5\nNach einer mündlichen Verhandlung wies das Sozialgericht Koblenz die Klage des\nBeschwerdeführers mit Urteil vom 23. Februar 2010 ab. Es berücksichtigte die beiden\nSachverständigengutachten, die im Lauf des vor ihm anhängigen Verfahrens erstellt wurden,\ndie Stellungnahme des von den Sozialbehörden bestellten Arztes und die Stellungnahmen\ndes behandelnden Arztes und der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers.\n\n6\nDer Beschwerdeführer legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz\nordnete gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes die Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers an.\nNachdem bei den Sozialbehörden die Anmerkungen eines von ihnen bestellten Arztes zu\ndiesem Gutachten eingegangen waren, billigten sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung von\nApril 2011 einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 30% zu und die Sache wurde im Hinblick auf\nden Zeitraum ab diesem Datum für erledigt erklärt.\n\n7\nNach einer mündlichen Verhandlung wies das Landessozialgericht die Berufung des\nBeschwerdeführers mit Urteil vom 14. Februar 2012 zurück. Es war der Auffassung, dass\nangesichts der Sachverständigengutachten, die im Lauf des vor ihm und dem Sozialgericht\nanhängigen Verfahrens erstellt wurden, nicht erwiesen war, dass vor April 2011 eine\nErwerbsunfähigkeit von 30% vorlag. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht\nzugelassen. Das Urteil war mit einer Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit versehen, vor\ndem Bundessozialgericht hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.\n\n8\nAm 10. Juli 2012 übermittelte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesem eine\nKopie des Urteils mit dem Hinweis darauf, dass er die Entscheidung über die Nichtzulassung\nder Revision nicht anfechten wolle, weil eine solche Beschwerde keine hinreichenden\nErfolgsaussichten habe.\n\n9\nAm 18. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Gegenvorstellung an\ndas Landessozialgericht und rügte die Dauer des Verfahrens. Er lehnte ebenfalls die drei\nBerufsrichter und die beiden ehrenamtlichen Richter des Landessozialgerichts ab. In diesem\nZusammenhang beschwerte er sich insbesondere darüber, dass die Richter ihm seine\nRechte als Verfahrenspartei vorenthalten, seine Argumente nicht berücksichtigt und darauf\nnicht reagiert hätten, dass sie den Sachverhalt nicht geklärt, sondern nach ihrem Gutdünken\nkonstruiert und auch die Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß gewürdigt\nhätten, dass sie Recht und Gesetz missachtet und vorsätzlich eine Entscheidung zu seinen\nLasten getroffen und ihn nicht benachrichtigt hätten, bevor sie ihr willkürliches Urteil fällten.\nEr rügte außerdem, dass das Urteil falsche Daten bezüglich der von ihm eingelegten\nBerufung und den Tag der ärztlichen Untersuchung bei einem der bestellten\nSachverständigen aufwies.\n\n10\nMit Entscheidung vom 4. Februar 2013 wies das Landessozialgericht in derselben\nZusammensetzung wie beim Urteil vom 14. Februar 2012, jedoch ohne die ehrenamtlichen\nRichter, den Befangenheitsantrag als unzulässig ab. Es stellte zunächst klar, die\nabgelehnten Richter könnten über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil der Antrag\nunzulässig sei. Es erinnerte insbesondere daran, dass ein Befangenheitsantrag nicht mehr\ngestellt werden kann, wenn das Verfahren beendet ist. Ein Befangenheitsantrag, der nach\nUrteilserlass gestellt werde, sei in der Tat gesetzlich nicht vorgesehen. Das\nLandessozialgericht führte weiter aus, dass, insoweit der Antrag des Beschwerdeführers\ndarauf abziele, die abgelehnten Richter daran zu hindern, über die Gegenvorstellung zu\nbefinden, es an einem Rechtsschutzbedürfnis mangele. In diesem Zusammenhang legte es\ndar, die Gegenvorstellung sei offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer seine\nRügen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht\nhätte vorbringen können. Gleichwohl seien weder die Gegenvorstellung noch im Übrigen die\nGehörsrüge zulässig, wenn dem Betroffenen ein förmlicher Rechtsbehelf nach\ninnerstaatlichem Recht zur Verfügung stehe, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Das\nLandessozialgericht war übrigens der Ansicht, der Antrag des Beschwerdeführers sei\nrechtsmissbräuchlich, weil dieser am Ende darauf abziele, das Verfahren im Wege eines\nBefangenheitsantrags wieder zu eröffnen.\n\n11\nDas Landessozialgericht fügte hinzu, es sei nicht geboten, über die Dauer des\nVerfahrens zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer keine Entschädigung verlangt habe.\n\n12\nAm 21. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde (1 BvR 2141/13).\n\n13\nAm 6. November 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es sah\nvon einer Begründung seiner Entscheidung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes ab.\n\n14\nAm 4. Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverfassungsgericht\neine Gegenvorstellung vor.\n\n15\nAm 15. Januar 2014 unterrichtete das Bundesverfassungsgericht den\nBeschwerdeführer, dass die Richter, die über seine Verfassungsbeschwerde befunden\nhatten, keinen Anlass sahen, ihre Entscheidung zu revidieren, und dass das Verfahren vor\ndem Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 6. November 2013 beendet war.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n16\n§ 109 des Sozialgerichtsgesetzes sieht vor, dass das Gericht auf Antrag des\nBetroffenen einen vom diesem benannten Arzt gutachtlich anhören muss. Ein solcher Antrag\nkann nur abgelehnt werden, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits\nverzögert werden würde und der Antrag nach Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das\nVerfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden\nist.\nRÜGEN\n\n17\nUnter Berufung auf Artikel 6, 13, 14 und 53 der Konvention und auf eine Reihe von\nGrundrechten, die nach dem deutschen Grundgesetz garantiert sind, rügt der\nBeschwerdeführer, dass er weder vor dem Bundesverfassungsgericht noch vor den\nSozialgerichten in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen sei und er eine\ndiskriminierende Behandlung erfahren habe. Er beschwert sich insbesondere darüber, dass\ndas Bundesverfassungsgericht weder seiner Verfassungsbeschwerde noch seiner\nGegenvorstellung stattgegeben hat, obwohl die Zulassungsbedingungen erfüllt waren. Er\nbehauptet, seine Argumente seien nicht berücksichtigt worden und die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts sei willkürlich, sachfremd und diskriminierend gewesen und\nübrigens mit keiner Begründung versehen worden. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls,\ndass das Landessozialgericht seine Gegenvorstellung für unzulässig erklärt habe, obwohl\ndas Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit eines solchen Rechtsbehelfs anerkannt\nhabe. Er erklärt, dass so bald sein Name erwähnt wird, Recht und Gesetz nicht mehr\nexistieren.\n\n18\nDer Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, dass genau die Richter des\nLandessozialgerichts, die er jedoch abgelehnt habe, seinen Befangenheitsantrag\nabgewiesen hätten, obwohl er gerade diese Richter abgelehnt habe.\nDAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF\n\n19\nMit Entscheidung über die Zulässigkeit vom 27. März 2014 hat der Gerichtshof, der\nals Einzelrichter tagte (Artikel 27 der Konvention), die Beschwerde für unzulässig erklärt und\nsie gemäß Artikel 35 Abs. 4 zurückgewiesen.\n\n20\nDer Gerichtshof hat in derselben Zusammensetzung am 5. November 2014\nbeschlossen, das Verfahren wieder zu eröffnen, um ein Versäumnis der Kanzlei zu\nkorrigieren, nämlich dem Gerichtshof einen vom Beschwerdeführer eingelegten\nprozessualen Einwand vorzulegen.\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\nA. Die Rügen zur Fairness des Verfahrens\n\n21\nDer Beschwerdeführer rügt die mangelnde Fairness des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht und den Sozialgerichten. Er beruft sich auf Artikel 6 der\nKonvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem\nfairen Verfahren (...) verhandelt wird.“\n\n22\nDer Beschwerdeführer stellt klar, er habe vor dem Bundessozialgericht keinen Antrag\nauf Zulassung der Revision gestellt, weil dieser keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wie\nes sein früherer Bevollmächtigter ihm gegenüber bestätigt hätte.\n\n23\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die bloße Tatsache, dass Zweifel hinsichtlich der\nErfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich erfolglos ist,\ngehegt werden, keinen hinreichenden Grund für die Rechtfertigung der Nichterschöpfung\ninnerstaatlicher Rechtswege darstellt (Akdivar u.a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 71,\nSammlung der Urteile und Entscheidungen 1996 IV; Elsanova ./. Russland (Entsch.), Nr.\n57952/00, 15. November 2005; Jelcovas ./. Litauen, Nr. 16913/04, Rdnr. 76, 19. Juli\n2011). Er ist aber der Auffassung, dass es nicht nötig ist, die Frage zu klären, ob der\nBeschwerdeführer alle nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Rechtswege erschöpft hat,\nweil dieser Teil der Beschwerde jedenfalls aus folgenden Gründen unzulässig ist.\n\n24\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Auslegung der innerstaatlichen\nRechtsvorschriften in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden ist und es ihm nicht\nobliegt, über einen etwaigen Tatsachen- oder Rechtsirrtum zu entscheiden, der angeblich\nvon einem innerstaatlichen Gericht begangen worden ist, es sei denn, dass und insoweit als\ndieser Irrtum die durch die Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hätte\nbeeinträchtigen können (siehe u.a. Perez ./. Frankreich [GK], Nr. 47287/99, Rdnr. 82, CEDH\n2004). Im Übrigen umfasst das Recht auf ein nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ngarantiertes faires Verfahren zwar u.a. das Recht der Verfahrensparteien, diejenigen\nStellungnahmen zu unterbreiten, die sie in ihrer Rechtssache für maßgeblich erachten, es\ngarantiert den prozessführenden Parteien aber kein erfolgreiches Ende des Verfahrens\n(Andronicou und Constantinou ./. Zypern, Urteil vom 9. Oktober 1997, Rdnr. 201, Sammlung\n1997 VI; Klasen ./, Deutschland, Nr. 75204/01, Rdnr. 43, 5. Oktober 2006; Dunn ./.\nVereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 627793/10, 23. Oktober 2012). Diese Bestimmung\nregelt schließlich nicht die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Beweiswürdigung, da\ndiese Angelegenheiten vor allem durch innerstaatliches Recht und innerstaatliche Gerichte\nzu regeln sind (García Ruiz ./. Spanien [GK], Nr. 30544/96, Rdnr. 28, CEDH 1999 I).\nGleiches gilt für die Würdigung von Sachverständigengutachten, die im Lauf eines\nVerfahrens vorgelegt werden (siehe Vallar ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 42406/98, 27. April\n2000; Catalano ./. Italien (Entsch.), Nr. 34706/97, 27. Januar 2000; W. ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 5947/05, 4. November 2008).\n\n25\nDer Gerichtshof stellt in der vorliegenden Sache fest, dass der Beschwerdeführer\nseine Argumente vor den Sozialgerichten und dem Bundessozialgericht vorbringen konnte\nund dabei die Garantien aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention beachtet wurden. Er stellt\ninsbesondere fest, dass die Sozialgerichte dem Antrag des Beschwerdeführers auf\nEinholung eines neuen Sachverständigengutachtens gemäß § 109 des\nSozialgerichtsgesetzes stattgegeben haben (vgl. Z. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 10763/05,\n22. Januar 2008; V. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 20271/05, 29. Januar 2008), dass die\nGerichte auf die Argumente des Beschwerdeführers mit gebührend begründeten\nEntscheidungen eingegangen sind und dass es insbesondere keinen Hinweis darauf gibt,\ndass ihre Würdigung der unterschiedlichen, im Lauf des Verfahrens vorgebrachten ärztlichen\nGutachten willkürlich war.\n\n26\nWas die fehlende Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nanbelangt, ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass es der Konvention nicht widerspricht,\nwenn eine höhere Instanz einen Rechtsbehelf abweist und sich darauf beschränkt, die\nRechtsvorschriften zur Regelung dieses Verfahrens anzugeben, wenn die in dem\nRechtsbehelf aufgeworfenen Fragen nicht von besonderer Bedeutung sind oder wenn der\nRechtsbehelf keine hinlänglichen Aussichten auf Erfolg hat.\n9. März 1999, S. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 33681/96, 6. Juli 1999; Sawoniuk ./.\nVereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 63716/00, 29. Mai 2001, CEDH 2001 VI; H:E. ./.\nÖsterreich (Entsch.), Nr. 33505/96, 28. August 2001; und Almenara Alvarez ./. Spanien, Nr.\n16096/08, Rdnr. 27, 25. Oktober 2011). Er stellt hier fest, dass das\nBundesverfassungsgericht darauf hingewiesen hat, gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes von einer Begründung seiner Entscheidung abzusehen\n(G. E.V. u.a. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 18215/06, 12. Mai 2009).\n\n27\nWas die anderen Rügen bezüglich des fairen Verfahrens anbelangt, hat der\nGerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und\nim Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen\nAnschein einer Verletzung der Konventionsbestimmungen festgestellt.\n\n28\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbsätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nB. Die Rügen zur Parteilichkeit der mit der Sache befassten Richter\n\n29\nWas die behauptete Parteilichkeit der Richter des Landessozialgerichts anbelangt\nund selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg erschöpft hat, so erinnert der Gerichtshof daran, dass es von grundlegender\nBedeutung ist, dass die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft bei den\nRechtsuchenden Vertrauen erwecken. Zu dem Zweck verlangt Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention , dass Gerichte unparteiisch sind. Die Unparteilichkeit kann in unterschiedlicher\nForm bewertet werden. Der Gerichtshof unterscheidet zwischen einem subjektiven Ansatz,\nd.h. dem Bemühen festzustellen, welche persönliche Überzeugung ein bestimmter Richter\nim Einzelfall vertreten hat, und einem objektiven Ansatz, wobei untersucht wird, ob das\nGericht insbesondere durch seine Zusammensetzung hinreichende Garantien geboten hat,\num jeden berechtigten Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit auszuschließen (Steulet ./.\nSchweiz, Nr. 31351/06, Rdnrn. 35-38, 26. April 2011).\n\n30\nBeim subjektiven Ansatz gilt, dass die Unvoreingenommenheit eines Richters bis zum\nBeweis des Gegenteils zu vermuten ist. Bei der objektiven Bewertung stell sich die Frage, ob\nunabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters bestimmte überprüfbare Tatsachen es\ngestatten, die richterliche Unvoreingenommenheit anzuzweifeln. Um darüber zu befinden, ob\nin einer bestimmten Sache ein berechtigter Grund dafür vorliegt, einen Mangel an\nUnparteilichkeit bei einem Richter oder einem Kollegialgericht zu befürchten, folgt hieraus,\ndass die Sichtweise der betroffenen Person zwar in Betracht kommt, aber keine\nentscheidende Rolle spielt. Als maßgebliches Element gilt die Feststellung, ob die Besorgnis\ndes Betroffenen objektiv als gerechtfertigt zu betrachten ist (siehe u.a. Boyaci ./. Türkei\n(Entsch.), Nr. 36966/04, Rdnr. 43-44, 23. September 2014).\n\n31\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landessozialgericht den Befangenheitsantrag\ndes Beschwerdeführers als unzulässig erachtet hat, weil ein solcher Antrag nicht mehr\ngestellt werden kann, wenn das Verfahren beendet ist. Angesichts der Gründe, die vom\nBeschwerdeführer vor dem Landessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht geltend\ngemacht wurden und im Hinblick auf seine Stellungnahme vor dem Gerichtshof, um seine\nBehauptungen zur Parteilichkeit zu substantiieren, sieht der Gerichtshof jedenfalls keinen\nGrund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer berechtigte Gründe dafür hätte haben\nkönnen, bei den mit seiner Sache befassten Richtern des Landessozialgerichts einen\nMangel an Unparteilichkeit zu befürchten. Er unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass\neinzig die Tatsache, dass Gerichte eine rechtliche Argumentation vorbringen, die derjenigen\ndes Beschwerdeführers entgegensteht, oder ein Beweismittel anders würdigen, nicht\nausreichend ist, um deren Parteilichkeit unter Beweis zu stellen (M. ./. Deutschland\n(Entsch.), Nrn. 37111/04, 55440/07 und 55443/07, 19. Mai 2009).\n\n32\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbsatz 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 25. Juni 2015 schriftlich\nübermittelt.\nMilan Blaško Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-06-02/15928-14","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-06-02/15928-14","retrieved":"2026-07-29 19:10:06.188940+00:00"},"card":{"id":"egmr/2015-06-02/15928-14","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2015-06-02","dockets":["15928/14"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0602DEC001592814","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0602DEC001592814"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 02.06.2015 – 15928/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-06-02/15928-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/27","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"27","label":"Art 27 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/53","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"53","label":"Art 53 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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