{"status":"available","doknr":"001-167377","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0324DEC004260908","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-03-24","aktenzeichen":"42609/08; 32996/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 42609/08 und 32996/11\nM. GMBH und\nM. GMBH\ngegen Germany\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 24. März 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nHelena Jäderblom,\nund Aleš Pejchal,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 2. September 2008\nbzw. 16. Mai 2011 eingereicht wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nBei den Beschwerdeführerinnen, der M. GmbH (das erste beschwerdeführende\nUnternehmen ) und der M. GmbH (das zweite beschwerdeführende Unternehmen), handelt\nes sich um deutsche Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in K. bzw. P.. Vor dem\nGerichtshof werden sie von Frau W., Rechtsanwältin in L., und – seit Dezember 2011 – von\nHerrn K., Rechtsprofessor an der Universität K., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n3\nIm Jahr 1993 erwarb das erste beschwerdeführende Unternehmen von einer in P.\nansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grund- und sonstiges Vermögen.\nAlleinige Gesellschafterin der Verkäuferin war eine Bundestreuhandanstalt, die\nTreuhandanstalt, die den Auftrag hatte, das ehemalige Staatsvermögen der Deutschen\nDemokratischen Republik zu verwalten und, wenn möglich, zu privatisieren.\n\n4\nAm 27. April 1993 wurde der notarielle Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufpreis betrug\netwa 22 Millionen Deutsche Mark (DM) für das Grundvermögen und 500.000 DM (plus\nMehrwertsteuer) für anderes Unternehmensvermögen. In dem Vertrag angeführt waren\n„Maschinen, Werkzeuge, Anlagen und Teile gemäß dem beigefügten Inventarverzeichnis\nvom 31. Dezember 1991, aktualisiert am 31. März 1993, Anlage 5“ und „alle Rohmaterialien\ngemäß dem beigefügten Inventarverzeichnis vom 31. Dezember 1992, aktualisiert am 31.\nMärz Dezember 1992, aktualisiert am 31. März 1993, Anlage 6.“ Weiterhin stand im Vertrag,\n„dass die Anlagen laut verlesen wurden“. Anlage 5 bestand aus acht Seiten, Anlage 6 aus\nsieben Seiten. Beide nehmen auf die detaillierteren, 226 bzw. 119 Seiten umfassenden\nInventarverzeichnisse Bezug, die den Notarnebenakten hinzugefügt wurden, jedoch nicht\ndem Vertrag beigefügt waren und nicht, wie ursprünglich geplant, laut verlesen wurden.\nStattdessen entschieden sich die Vertragsparteien für eine Zusammenfassung der\nInventarverzeichnisse und der Notar erstellte die Anlagen 5 und 6. Ob diese (kürzeren)\nAnlagen tatsächlich laut verlesen wurden, bleibt unklar.\n\n5\nDer Kaufpreis wurde bis auf restliche 5 Millionen DM gezahlt. Gemäß dem Vertrag\nsollte dieser Restbetrag in Raten zu je einer Million DM zu Beginn der Jahre 1996 bis 2000\ngezahlt werden. Das beschwerdeführende Unternehmen sollte von der Verpflichtung zur\nZahlung der Raten befreit sein, wenn dort im vorangehenden Jahr mindestens 500\nVollzeitarbeitsplätze bestünden. Das zweite beschwerdeführende Unternehmen garantierte\nden Kaufpreis. Am 1. September 1993 wurde der Betrieb dem beschwerdeführenden\nUnternehmen übergeben.\n\n6\nIm Jahr 1995 wurde die Bundestreuhandanstalt in „Bundesanstalt für\nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben“ umbenannt, blieb aber alleinige Gesellschafterin der\nVerkäuferin, nunmehr eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.\n2. Das Verfahren über den Kaufpreis (Individualbeschwerde Nr. 42609/08)\n\n7\nDie beschwerdeführenden Unternehmen bezahlten den restlichen Kaufpreis nicht. Die\nBundesanstalt erhob in Bezug auf Raten für die Jahre 1997 bis 2000 Klage vor Gericht. Am\n10. Juli 2001 wies das Landgericht Berlin die beschwerdeführenden Unternehmen zur\nZahlung des restlichen Kaufpreises an, der – mit Zinsen – mehr als fünf Millionen DM betrug.\nDas Landgericht stellte fest, dass das erste beschwerdeführende Unternehmen den Erhalt\nvon 500 Vollzeitarbeitsplätze in den in Rede stehenden Jahren nicht sichergestellt habe.\n\n8\nDie beschwerdeführenden Unternehmen legten beim Kammergericht Berlin Berufung\nein. Im Verlauf des Verfahrens brachten sie zum ersten Mal vor, dass der Kaufvertrag nichtig\nsei, weil er nicht das Werk als Ganzes, sondern nur eine begrenzte Anzahl auf dem\nGrundstück befindlicher Objekte zum Gegenstand habe. Um zu bestimmen, was verkauft\nworden sei, seien daher die detaillierten Inventarverzeichnisse erforderlich. Nach Ansicht der\nbeschwerdeführenden Unternehmen war der Vertrag jedoch formell fehlerhaft, da diese\nListen nicht laut verlesen worden seien. Darüber hinaus focht das erste beschwerdeführende\nUnternehmen den Vertrag gemäß § 123 BGB wegen Täuschung an. Die\nbeschwerdeführenden Unternehmen brachten vor, dass der Verkäuferin und der\nBundesanstalt von Plänen der Entscheidungsgremien der Stadt P. zur Verabschiedung einer\nEntwicklungssatzung, die den Wert des Grundstücks mindern würde, gewusst, diese\nInformation jedoch verschwiegen hätten.\n\n9\nAm 27. Juni 2003 wies das Kammergericht die Berufung der beschwerdeführenden\nUnternehmen mit der Begründung zurück, dass das Recht, die Formnichtigkeit des Vertrags\ngeltend zu machen, verwirkt sei.\n\n10\nAm 16. Juli 2004 wurde diese erste Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof\naufgehoben. Der Bundesgerichtshof befand, dass das in Rede stehende Recht nicht verwirkt\nsei, und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Kammergericht zurück.\n\n11\nAm 4. November 2005 verwarf das Kammergericht Berlin die Berufung der\nbeschwerdeführenden Unternehmen ein zweites Mal. Es prüfte den Vertrag sorgfältig und\ngelangte zu dem Schluss, dass er wirksam sei. Nach Auffassung des Kammergerichts war\nklar, dass die Vertragsparteien nur die kürzeren Anlagen 5 und 6 und nicht (wie es aufgrund\ndes Vertragstexts den Anschein haben könnte) die längeren Inventarverzeichnisse\nbeurkunden lassen wollten. Dies ergebe sich aus einer Anmerkung auf den Anlagen, mit der\nder Notar gebeten wurde, die (längeren) Inventarverzeichnisse zu seinen Akten zu nehmen,\nwas bedeute, dass sie nicht unmittelbarer Vertragsbestandteil gewesen seien. Folglich\nbeziehe sich die Vertragsformulierung, die Anlagen 5 und 6 seien laut verlesen worden, auf\ndas kürzere, dem Vertrag tatsächlich beigefügte Verzeichnis. Das Kammergericht wandte die\nin § 13 des Beurkundungsgesetzes vorgeschriebene Rechtsvermutung an, nach der eine\nlaute Verlesung stattgefunden hat, wenn eine derartige Anmerkung auf dem beurkundeten\nDokument von den beteiligten Parteien unterzeichnet worden ist. Die beschwerdeführenden\nUnternehmen hätten diese Vermutung nicht widerlegen können, da die Vernehmung der\nZeugen – mehr als zehn Jahre nach dem Ereignis – nicht belegt habe, dass der Notar die\nAnlagen 5 und 6, wie sie dem Vertrag beigefügt gewesen seien, nicht laut verlesen habe.\nDarüber hinaus war das Kammergericht der Auffassung, dass die Bezugnahme auf die\n(kürzeren) Anlagen 5 und 6 anstatt auf die (längeren) Inventarverzeichnisse die Übertragung\ndes Eigentums an einigen der beweglichen Gegenstände möglicherweise wegen\nunzureichender Bestimmtheit behindert habe. Für die Wirksamkeit des Vertrags sei eine\nBestimmbarkeit der Gegenstände jedoch ausreichend. In dieser Hinsicht reichten die\n(kürzeren) Verzeichnisse aus. Das Kammergericht war der Auffassung, dass die\nmöglicherweise fehlerhafte Eigentumsübertragung nicht dazu geführt habe, dass das\ngesamte Rechtsgeschäfte nach § 139 BGB unwirksam sei. Gegenstand des Vertrags sei das\nzum Zeitpunkt der für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenen Übergabe auf dem\nGrundstück befindliche Vermögen. Die Vertragsparteien hätten daher erwartet, dass es\nhinsichtlich des Vermögens Veränderungen geben würde, und somit nicht beabsichtigt, die\nWirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts von der erfolgreichen Übertragung des\nEigentums an allen in den Inventarverzeichnissen enthaltenen Gegenständen abhängig zu\nmachen. In Bezug auf die Entwicklungssatzung war das Kammergericht der Auffassung,\ndass der Planungsstand noch nicht weit genug fortgeschritten gewesen sei, um die\nVerkäuferin und die Bundesanstalt zu einer Unterrichtung der beschwerdeführenden\nUnternehmen zu verpflichten.\n\n12\nAm 29. Juni 2006 lehnte der Bundesgerichtshof den Antrag der\nbeschwerdeführenden Unternehmen auf Zulassung der Revision mit der Begründung ab,\ndass die Rechtssache weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe noch zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordere (V ZR 257/05).\nAm 21. Juli 2006 wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge der beschwerdeführenden\nUnternehmen zurück.\n\n13\nAm 3. März 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Unternehmen zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 1837/06). Diese Entscheidung wurde den\nBeschwerdeführerinnen am 7. März 2008 zugestellt.\n3. Das Entschädigungsverfahren (Individualbeschwerde Nr. 32996/11)\n\n14\nIm Juli 1995 erhob die erste Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Berlin Klage\ngegen die Verkäuferin und die Bundesanstalt. Mit der Begründung, die Verkäuferin habe\nnach Unterzeichnung des o. g. Vertrags, aber vor Übergabe des Kaufgegenstands an das\nbeschwerdeführende Unternehmen, Maschinen und Anlagen verkauft oder Dritten kostenlos\nüberlassen, forderte sie unter anderem Entschädigungsleistungen in Höhe von etwa 5\nMillionen DM.\n\n15\nAm 7. Mai 1996 wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Es stellte fest, dass der\nEntschädigungsanspruch unbegründet sei, da das beschwerdeführende Unternehmen den\nBetrieb in seiner Gesamtheit gekauft habe. Soweit der Zustand des Betriebs in seiner\nGesamtheit möglicherweise Mängel aufgewiesen habe, habe das beschwerdeführende\nUnternehmen seine Mängelgewährleistungsrechte nicht geltend gemacht. Darüber hinaus\nschließe der Vertrag die Geltendmachung derartiger Rechte aus.\n\n16\nDas erste beschwerdeführende Unternehmen legte vor dem Kammergericht Berufung\nein und erweiterte die Klage um den Antrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag nichtig sei\nund das beschwerdeführende Unternehmen Rückabwicklungsansprüche geltend machen\nkönne.\n\n17\nAm 4. April 2008 wies das Kammergericht die meisten Klageanträge des\nbeschwerdeführenden Unternehmens ab und stellte im Tenor seiner Entscheidung fest, dass\nder Vertrag vom April 1993 wirksam sei. Es nahm hauptsächlich auf die Begründung seines\nUrteils aus dem Jahr 2005 in dem Verfahren über den Kaufpreis (siehe oben) sowie auf neue\nZeugenbefragungen Bezug.\n\n18\nAm 7. Mai 2009 wies der Bundesgerichtshof den Antrag des ersten\nbeschwerdeführenden Unternehmens auf Zulassung der Revision mit der Begründung\nzurück, dass die Rechtssache keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe und\nkeine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Justiz\nerfordere (V ZR 92/08). Am 2. Juli 2009 wies er die Anhörungsrüge der\nbeschwerdeführenden Unternehmen zurück und stellte fest, dass er auf der Grundlage des\nschriftlichen Vorvotums des wissenschaftlichen Mitarbeiters und des Votums des\nBerichterstatters zu dem Schluss gekommen sei, dass alle Vorbringen der\nbeschwerdeführenden Unternehmen in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2009 berücksichtigt\nworden seien.\n\n19\nAm 9. November 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des ersten beschwerdeführenden Unternehmens\nzur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1631/09). Die Entscheidung wurde dem\nbeschwerdeführenden Unternehmen am 17. November 2010 zugestellt.\n4. Petition an den Bundestag\n\n20\nIm Oktober 2008 brachte das erste beschwerdeführende Unternehmen die\nAngelegenheit der Entwicklungssatzung vor den Petitionsausschuss des Bundestages. Der\nAusschuss, der zur Lösung einzelner Fälle der Bundesregierung unverbindliche Vorschläge\nunterbreiten kann, hörte sich den Fall des beschwerdeführenden Unternehmens hinsichtlich\nder Entwicklungssatzung der Stadt P. an. Das beschwerdeführende Unternehmen legte\nKorrespondenz vor, der gemäß der Chef des Bundeskanzleramts am Tag bevor der\nAusschuss den Beschluss fassen wollte, die Petition des beschwerdeführenden\nUnternehmens der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,\nAusschussmitglieder darüber „informiert“ habe, dass sich dies negativ auf ihre politische\nKarriere auswirken könne. An dem auf den Tag dieser angeblichen Information folgenden\nTag wies der Ausschuss die Petition zurück.\n\n21\nDas Kanzleramt versicherte gegenüber dem beschwerdeführenden Unternehmen,\ndass der Brief gefälscht sei, und erklärte, dass Strafanzeige gestellt worden sei. Das erste\nbeschwerdeführenden Unternehmen stellte Strafanzeige wegen Nötigung eines\nVerfassungsorgans und Strafanzeige gegen die Richter des Kammergerichts wegen\nRechtsbeugung. Eine Mitteilung über den Ausgang der Verfahren liegt nicht vor.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n22\n§ 13 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) besagt, dass jede notarielle Niederschrift\nin Gegenwart des Notars den Beteiligten laut vorgelesen und danach von ihnen genehmigt\nund unterschrieben werden muss.\n\n23\n§ 123 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:\n„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch\nDrohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“\n\n24\n§ 139 BGB lautet wie folgt:\n„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht\nanzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“\n\n25\n§ 313 (jetzt § 311b) BGB lautete zur maßgeblichen Zeit wie folgt:\n„Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu\nübertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser\nForm geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und\ndie Eintragung in das Grundbuch erfolgen.“\n\n26\nDer Bundesgerichtshof hat häufig entschieden, dass ein mit einem\nGrundstückskaufvertrag verbundener Vertrag ebenfalls notariell beurkundet werden muss\n(Urteile vom 23. September 1977, V ZR 90/75; 20 Dezember 1977, V ZR 132/73, 11.\nNovember 1983, V ZR 211/82, 16. Juli 2004, V ZR 222/03).\nRÜGEN\n\n27\nDie beschwerdeführenden Unternehmen rügten in beiden Fällen nach Artikel 6 der\nKonvention ursprünglich, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte\noffensichtlich willkürlich gewesen seien, da sie hinsichtlich der ordnungsgemäßen notariellen\nBeurkundung sowie – in der Rechtssache 42609/08 – hinsichtlich der Entwicklungssatzung\nder Stadt P. das innerstaaatliche Recht missachtet hätten.\n\n28\nAm 6. Dezember 2011 legten die beschwerdeführenden Unternehmen einen weiteren\nSchriftsatz vor. Die beschwerdeführenden Unternahmen brachten vor, dass sie in ihrem\nRecht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien, da das Kammergericht Berlin während\nder Verhandlungen jedes Rechtsgespräch verweigert habe. Darüber hinaus rügen die\nbeschwerdeführenden Unternehmen, dass die in dem Entschädigungsverfahren\nerkennenden Richter auch bereits in dem Verfahren über die Kaufvertrag entschieden hätten\nund daher nicht unparteiisch gewesen seien. Sie brachten weiter vor, dass die Richter des\nKammergerichts unter politischem Einfluss seitens der Bundesregierung gestanden hätten,\nwas zu willkürlichen Entscheidungen zugunsten einer Regierungseinrichtung geführt habe –\nmit dem Ziel, die finanziellen Interessen der Bundesrepublik zu schützen. Die politische\nEinflussnahme sei offensichtlich geworden, als die Regierung politischen Druck auf die\nMitglieder des Petitionsausschusses des Bundestages ausgeübt habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n29\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerden wegen ihres ähnlichen\ntatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs verbunden werden sollten.\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund von Willkür\n\n30\nDie beschwerdeführenden Unternehmen rügten, dass die die fehlerhafte\nBeurkundung und – hinsichtlich der Individualbeschwerde Nr. 42609/08 – die\nEntwicklungssatzung betreffenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich\nseien. Sie beriefen sich auf Artikel 6, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\nNach Auffassung der beschwerdeführenden Unternehmen haben die innerstaatlichen\nGerichte das deutsche Recht offensichtlich missachtet, da andere Gerichte anders\nentschieden hätten und die Entscheidung des Kammergerichts von – namentlich genannten\n– Rechtswissenschaftlern kritisiert worden sei.\n\n31\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in erster Linie Aufgabe der\nnationalen Behörden, insbesondere der Gerichte, ist, Probleme der Auslegung\ninnerstaatlicher Rechtsvorschriften zu lösen. Der Gerichtshof hat die Aufgabe, festzustellen,\nob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind. Obwohl er\nnur in begrenztem Maß befugt ist zu überprüfen, ob das innerstaatliche Recht beachtet\nwurde, kann der Gerichtshof nach der Konvention angemessene Schlussfolgerungen ziehen,\nwenn er beobachtet, dass die innerstaatlichen Gerichte in einem bestimmten Fall das Recht\nfehlerhaft oder in einer Weise angewandt haben, die zu willkürlichen Schlussfolgerungen\nführt (Kushoglu ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 48191/99, Rdnrn. 50, 60, 10. Mai\n2007).\n\n32\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Kammergericht\neine einzelfallbezogene Auslegung der Vereinbarungen zwischen den Parteien vornahm. Es\nwar ferner der Auffassung, dass die Vereinbarungen hinreichend beurkundet worden seien.\nDas Vorbringen der beschwerdeführenden Unternehmen lässt nicht erkennen, dass diese\nRechtsanwendung nicht vertretbar war. Dass andere Gerichte als das Kammergericht Berlin\nund der Bundesgerichtshof hatten erkennen lassen, dass sie das innerstaatliche Recht\nmöglicherweise anders angewandt hätten, oder dass Rechtswissenschaftler abweichende\nMeinungen äußerten, kann nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die angefochtenen\nUrteile willkürlich waren. Bezüglich der Entwicklungssatzung stellt der Gerichtshof fest, dass\ndas Kammergericht entschied, dass die Verkäuferin bzw. die Bundesanstalt zum Zeitpunkt\nder Vertragsabschlusses noch nicht verpflichtet gewesen sei, die beschwerdeführenden\nUnternehmen darüber zu informieren, dass diese in den Entscheidungsgremien der Stadt P.\npolitisch diskutiert werde. Es weist nichts darauf hin, dass das Kammergericht die Vorbringen\nder beschwerdeführenden Unternehmen nicht hinreichend angehört und berücksichtigt hat.\nSeine rechtliche Schlussfolgerung hinsichtlich dieser Frage lässt keine Willkür oder\nUnfairness erkennen.\n\n33\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nB. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen\n\n34\nDie beschwerdeführenden Unternehmen rügten auch, dass das Kammergericht\npolitischem Einfluss ausgesetzt gewesen sei, nicht unparteiisch gewesen sei und während\nder Verhandlungen jedes Rechtsgespräch verweigert habe.\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rügen zum ersten Mal im Schriftsatz der\nbeschwerdeführenden Unternehmen vom 6. Dezember 2011 erhoben wurden, die letzte\ninnerstaatliche Entscheidung jedoch am 9. November 2010 durch das\nBundesverfassungsgericht erging und den beschwerdeführenden Unternehmen am 17.\nNovember 2010 zugestellt wurde. Die Rügen sind daher nicht innerhalb eines Zeitraums von\nsechs Monaten erhoben worden, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich. Die\nTatsache, dass sich die beschwerdeführenden Unternehmen in ihrer Individualbeschwerde\nursprünglich auf Artikel 6 der Konvention beriefen, reicht für sich genommen nicht aus, um\nalle späteren nach dieser Bestimmung erhobenen Rügen als eingeführt anzusehen, wenn\nursprünglich kein Hinweis auf die Tatsachengrundlage dieser Rügen und die Art der\nangeblichen Konventionsverletzungen gegeben wurde (siehe Allan ./. Vereinigtes Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48539/99, 28. August 2001; A. u. a. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 290/03, 1. September 2005). Der Gerichtshof stellt\njedenfalls fest, dass die beschwerdeführenden Unternehmen keine dieser Rügen vor dem\nBundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht vorbrachten.\n\n36\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde und\ndaher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerden werden verbunden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. April 2015.\nMilan Blaško Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-167377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-03-24/42609-08-32996-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-167377","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-167377"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-03-24/42609-08-32996-11","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-167377","retrieved":"2026-07-29 08:49:56.721606+00:00"}}