{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0310DEC004271914","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-03-10","aktenzeichen":"42719/14","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 42719/14\nM.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 10. März 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nVincent A. de Gaetano,\nsowie Milan Blaško, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. Mai 2014 erhoben\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, M., ist deutscher Staatsangehöriger und in K.\nwohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n3\nIm Frühjahr 2002 ging der Beschwerdeführer eine intime Beziehung mit Frau E. („die\nMutter“) ein, die seit 1986 mit Herrn E. („der Ehemann“) verheiratet war. Die Beziehung hielt\nbis Sommer 2003.\n\n4\nIm Dezember 2003 bekam die Mutter Zwillinge. Der Beschwerdeführer, der in K. lebte,\nhatte Zugang zu den Zwillingen, die Mutter lebte jedoch mit ihrem Ehemann, ihren zwei\nälteren Kindern und den Zwillingen in L.\n\n5\n2006 begannen der Beschwerdeführer und die Mutter ihre Beziehung erneut. Die\nMutter wurde erneut schwanger. Im Juli 2007 mieteten sie ein Haus in Südsachsen, wohin\ndie Mutter aus beruflichen Gründen ziehen wollte. Der Beschwerdeführer arbeitete weiterhin\nin K. und verbrachte die Wochenenden in dem Haus, während der Ehemann in der\nehemaligen Familienwohnung in L. wohnte.\n\n6\nIm September 2007 gebar die Mutter eine Tochter („das Kind“). Daraufhin trennten\nsich der Beschwerdeführer und die Mutter. Im Januar 2008 forderte die Mutter den\nendgültigen Auszug des Beschwerdeführers aus dem Haus in Südsachsen. Der\nBeschwerdeführer besuchte daraufhin ausschließlich das Kind und die Zwillinge. Dies\ndauerte auch noch an, nachdem der Ehemann im Sommer 2008 in das Haus in Südsachsen\neingezogen war und das Familienleben mit der Mutter und allen Kindern wieder\naufgenommen hatte. 2009 besuchte der Beschwerdeführer das Kind zwei Mal pro Monat.\n\n7\nIm Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer Klage, in der er die Vaterschaft des\nEhemanns anfocht. Von dieser Zeit an erlaubte ihm die Mutter keinen weiteren Zugang zu\nden Kindern. Ob die Klage erhoben wurde, nachdem die Mutter dem Beschwerdeführer den\nZugang verweigert hatte, oder ob der Zugang von der Mutter verweigert wurde, nachdem die\nKlage erhoben worden war, geht aus der Beschwerde nicht eindeutig hervor.\n2. Das Vaterschaftsverfahren\n\n8\nAm 17. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Zwickau Klage auf\nFeststellung seiner Vaterschaft ein.\n\n9\nDer Ehemann erwiderte, der Beschwerdeführer könne die Vaterschaft nicht anfechten,\nda er, der Ehemann, seit Geburt des Kindes in häuslicher Gemeinschaft mit diesem gelebt\nhabe. Er bestritt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind jemals eine sozialfamiliäre Beziehung bestanden habe.\n\n10\nAm 30. Oktober 2009 wies das Amtsgericht Zwickau die Klage des\nBeschwerdeführers ab.\n\n11\nAm 23. Februar 2010 führte das Oberlandesgericht Dresden eine Verhandlung durch\nund am 19. März 2010 wies es die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es befand, der\nBeschwerdeführer könne die Vaterschaft des Ehemanns nicht nach § 1600 BGB (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“) anfechten, da zwischen dem Ehemann und dem Kind\nmindestens seit August 2008 eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Es sei unbestritten,\ndass der Ehemann mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, seit dieses elf\nMonate alt gewesen sei. Gemäß § 1600 Abs. 4 BGB sei davon auszugehen, dass ein\nrechtlicher Vater, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebe, die tatsächliche\nVerantwortung für das Kind übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe nichts\nvorgetragen, was darauf hindeute, dass dies nicht der Fall sei. Sein Vortrag betreffend die\nZeit vor August 2008 sei für die Feststellungen hinsichtlich der aktuellen sozial-familiären\nSituation unerheblich. Die Umgangskontakte mit dem Kind, die zwischen August 2008 und\nMai 2009 stattgefunden hätten, bedeuteten nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächliche\nVerantwortung für das Kind getragen und damit den Ehemann als sozialen Vater ersetzt\nhabe.\n\n12\nAm 8. April 2010 wies das Oberlandesgericht die Gehörsrüge des Beschwerdeführers\nzurück. Es befand, dass es für den Fall nicht relevant sei, dass die Dauer der sozialfamiliären Beziehung des Ehemanns und des Kindes in dem Urteil vom 19. März 2010 mit\n„nahezu zwei Jahren“ umschrieben worden sei, da in den Feststellungen hinreichend\ndargestellt worden sei, dass die Beziehung spätestens im August 2008 begonnen habe, als\nder Ehemann nach Südsachsen gezogen sei.\n\n13\nAm 4. Dezember 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 1154/10). Unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung sowie die\nRechtsprechung des Gerichtshofs in den Fällen A., K. und K. (siehe unten) befand es, dass\nder Ausschluss des Rechts des leiblichen Vaters, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters\nanzufechten, dem deutschen Grundgesetz nicht zuwiderlaufe, wenn letzterer in einer sozialfamiliären Situation mit dem Kind lebe. Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 27. Dezember 2013 zugestellt.\n3. Das anschließende Umgangsverfahren\n\n14\nAm 18. September 2012 einigten sich die Mutter, der Ehemann und der\nBeschwerdeführer in einem Umgangsverfahren darauf, dass der Beschwerdeführer das Kind\nund die Zwillinge besuchen dürfe.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n15\nEine zusammenfassende Darstellung des einschlägigen innerstaatlichen und\nvergleichenden Rechts ist insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache\nK. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23338/09, Rdnrn. 32-39, 22. März 2012) zu\nentnehmen.\n\n16\nDie in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen sehen\nFolgendes vor: Nach § 1592 BGB ist (rechtlicher) Vater eines Kindes entweder der Mann,\nder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der\nMann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB\ngerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). § 1600d Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Vaterschaft\ngerichtlich festzustellen ist, wenn keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB besteht.\n\n17\nNach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann,\ndessen Vaterschaft nach § 1592 Nrn. 1 und 2 besteht, die Mutter, das Kind und der Mann,\nder an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit\nbeigewohnt zu haben. Nach § 1600 Abs. 2 BGB kann der leibliche Vater die Vaterschaft\ndesjenigen Mannes, der nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB der rechtliche Vater des Kindes ist,\njedoch nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozialfamiliäre Beziehung besteht. Von einer sozial-familiären Beziehung wird ausgegangen, wenn\nder rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Verantwortung für das Kind\nträgt oder getragen hat (§ 1600 Abs. 4 Satz 1). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung\nist in der Regel anzunehmen, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes\nverheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt\nhat (§ 1600 Abs. 4 Satz 2).\nRÜGEN\n\n18\nDer Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6, 8 und 14 der Konvention die\nWeigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm zu ermöglichen, die rechtliche Vaterschaft des\nEhemanns anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen, wodurch sein\nRecht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt und er diskriminiert worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention\n\n19\nDer Beschwerdeführer rügt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm\ndie Anfechtung der Vaterschaft des Ehemanns zu ermöglichen, sein Recht auf Achtung des\nPrivat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n20\nIn Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere K., a. a. O., Rdnr. 63; und\nA. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45067/09, 22. März 2012, Rdnr. 60) vertritt der\nGerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers auf\nFeststellung seiner Vaterschaft für das Kind zurückzuweisen, einen Eingriff in sein Recht auf\nAchtung seines Privatlebens darstellte.\n\n21\nBei der Entscheidung darüber, ob dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig war, erinnert der Gerichtshof an Folgendes:\n\n22\nArtikel 8 kann dahingehend ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die\nVerpflichtung auferlegt, zu prüfen, ob es dem Kindeswohl dient, dem leiblichen Vater den\nAufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu ermöglichen, insbesondere durch die\nGewährung eines Umgangsrechts (siehe A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 20578/07, Rdnrn. 67-73, 21. Dezember 2010; S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 17080/07, Rdnrn. 95-105, 15. September 2011; und K., a. a. O., Rdnr. 76). Dies bedeutet\ngegebenenfalls die Feststellung der leiblichen – im Gegensatz zur rechtlichen – Vaterschaft\nin einem Umgangsverfahren, wenn unter den besonderen Umständen der Rechtssache\ndavon ausgegangen wird, dass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen leiblichen Vater –\nangenommen, dass er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist – und dem Kind dem\nKindeswohl dienen würde (siehe S., a. a. O., Rdnr. 103; und K., a. a. O., Rdnr. 76).\n\n23\nAllerdings hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass sich daraus keine\nkonventionsrechtliche Pflicht ergibt, dem mutmaßlichen leiblichen Vater zu gestatten, die\nStellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die\nFeststellung der leiblichen – im Gegensatz zur rechtlichen – Vaterschaft zuzulassen (siehe\nK., a. a. O., Rdnr. 77; und A., a. a. O., Rdnr. 74). Mit Blick insbesondere auf den fehlenden\nKonsens zwischen den Mitgliedstaaten und auf den größeren Ermessensspielraum, der den\nStaaten in Angelegenheiten einzuräumen ist, die die rechtliche Stellung betreffen, hat der\nGerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung, ob dem feststehenden oder\nmutmaßlichen leiblichen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten war, unter den\nUmständen der Rechtssachen A. und K. in den staatlichen Ermessensspielraum fiel (siehe\nA. und K., beide a. a. O., Rdnr. 75 bzw. 78; und K. ./. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 11858/10, 11. Dezember 2012 und H. ./. Deutschland [Ausschuss]\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 26610/09, 5. November 2013; und A. ./. Deutschland\n[Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 546/10, 2. Dezember 2014).\n\n24\nDer Gerichtshof kann keine Merkmale erkennen, die nahelegen würden, dass sich\nder vorliegende Fall anders darstellt als die letztgenannten Rechtssachen.\n\n25\nDie Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Geburt des Kindes an\nden Wochenenden mit dem Kind und der Mutter zusammengelebt und das Kind bis Mai\n2009 regelmäßig besucht hat, verlangt keine andere Schlussfolgerung. Selbst unter der\nAnnahme, dass dies einer sozial-familiären Situation in dem Sinne gleichkäme, dass der\nBeschwerdeführer eine Rolle als (zweiter) sozialer Vater erlangte und beibehielt, hindert dies\ndie innerstaatlichen Gerichte nicht daran, der bestehenden Familienbeziehung zwischen\ndem Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang vor der Beziehung mit seinem\nmutmaßlichen leiblichen Vater einzuräumen, was die rechtliche Stellung anbelangt (siehe\ninsbesondere K., a. a. O., Rdnrn. 90-92; und A., a. a. O., Rdnrn. 88-90). Das Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache Różański v. Polen (Individualbeschwerde Nr. 55339/00,\n18. Mai 2006), auf das sich der Beschwerdeführer berief, führt nicht zu einer anderen\nSchlussfolgerung. Herr Różański hatte während der ersten zwei Lebensjahre seiner Tochter\ntatsächlich in einer sozial-familiären Beziehung mit ihr gelebt. Die Gründe für die festgestellte\nVerletzung seiner Konventionsrechte waren jedoch das Fehlen eines unmittelbar\nzugänglichen Verfahrens zur Klärung seiner Vaterstellung (siehe Różański, a. a. O.,\nRdnr. 79), die Tatsache, dass als Rechtfertigung für die Verweigerung der Behörden, sich\nmit den wiederholten Anträgen des Beschwerdeführers zu befassen, lediglich auf die\nVaterschaftsanerkennung des rechtlichen Vaters verwiesen wurde (siehe Różański, a. a. O.,\nRdnr. 77), und die Tatsache, dass keine Schritte unternommen wurden, um die tatsächlichen\nUmstände festzustellen (siehe Różański, a. a. O., Rdnr. 78), darunter die Frage, ob der\nrechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebte. Das Urteil in der\nRechtssache Różański ist daher nicht dahingehend auszulegen, dass die innerstaatliche\nGesetzgebung daran gehindert ist, angemessene Kriterien hinsichtlich des\nVerfahrensausgangs festzulegen. Die Frage, ob der rechtliche Vater in einer sozialfamiliären Situation mit dem Kind lebt, ist ein legitimes Kriterium (siehe A., Rdnr. 75 und K.,\nRdnr. 78, a. a. O.).\n\n26\nWas die konkrete Rüge des Beschwerdeführers angeht, wonach der leibliche Vater\nzu beweisen habe, dass keine sozial-familiäre Beziehung bestehe, obwohl der Ehemann und\ndas Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebten, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten nicht bestritten hat, dass zwischen\ndem Ehemann und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestand. Demnach war die\nVerteilung der Beweislast in der vorliegenden Rechtssache irrelevant.\n\n27\nEbenso wenig hat der Beschwerdeführer zu kritisieren, dass der Zeitpunkt, den die\ninnerstaatlichen Gerichte für die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung als relevant\neinschätzten, der Tag der letzten Gerichtsverhandlung ist. Es scheint zwar vernünftig zu\nprüfen, ob die aktuelle sozial-familiäre Situation und nicht eine in der Vergangenheit\nbestehende Situation dem Wohl des Kindes dienlich ist, dennoch ist festzuhalten, dass in der\nvorliegenden Rechtssache die maßgebliche sozial-familiäre Situation zwischen dem\nEhemann und dem Kind über die gesamte Verfahrensdauer hinweg unverändert blieb.\n\n28\nDarüber hinaus kann der Beschwerdeführer nicht nach der Konvention rügen, dass er\ndurch die deutsche Gesetzgebung daran gehindert sei, die Vaterschaft des Ehemanns in der\nZukunft anzufechten, falls die sozial-familiäre Beziehung des Ehemanns mit dem Kind enden\nsollte. Diese Frage war nicht Gegenstand der Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte\nund hatte keinen sachlichen Hintergrund, da der Ehemann unbestritten noch mit dem Kind\nzusammenlebte.\n\n29\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention\n\n30\nDer Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der\nKonvention. Der wichtigste Grund für die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers\ngegenüber der Mutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind bezüglich der Anfechtung der\nVaterschaft besteht darin, dass das Kind und seine soziale Familie vor äußeren\nStöreingriffen geschützt werden sollten. Angesichts seiner vorstehenden Feststellungen und\nseiner Feststellungen in vergleichbaren Rechtssachen (siehe insbesondere K., a. a. O.,\nRdnrn. 90-92; und A., a. a. O., Rdnrn. 88-90) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nEntscheidung, der bestehenden familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen\nrechtlichen Eltern Vorrang vor der Beziehung zu dem mutmaßlichen leiblichen Vater\neinzuräumen, in den Ermessensspielraum des Staates fällt, soweit die rechtliche Stellung\nbetroffen ist. Der Beschwerdeführer wurde somit im Vergleich zu Personen in ähnlichen\nSituationen nicht ohne sachliche und vernünftige Gründe unterschiedlich behandelt.\n\n31\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. April 2015.\nMilan Blaško Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-03-10/42719-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-03-10/42719-14","retrieved":"2026-07-29 08:49:38.153474+00:00"},"card":{"id":"egmr/2015-03-10/42719-14","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2015-03-10","dockets":["42719/14"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0310DEC004271914","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0310DEC004271914"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 10.03.2015 – 42719/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-03-10/42719-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1600","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1600","label":"§ 1600 BGB","mentions":4},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":4},{"id":"BGB/1600d","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1600d","label":"§ 1600d BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1592","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1592","label":"§ 1592 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Zwickau","court_id":null,"court_as_stated":"AG Zwickau","date":"2009-10-30","docket":"008 F 00502/09","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2010-03-19","docket":"20 UF 730/09","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2010-04-08","docket":"20 UF 0730/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2013-12-04","docket":"1 BvR 1154/10","decision_type":"Nichtannahmebeschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131204.1bvr115410","id":"bverfg/2013-12-04/1-bvr-1154-10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-12-04/1-bvr-1154-10","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":5,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2015-03-10","docket":"42719/14","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0310DEC004271914","id":"egmr/2015-03-10/42719-14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-03-10/42719-14","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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