{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0210DEC000026413","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-02-10","aktenzeichen":"264/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 264/13\nM. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 10. Februar 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki und\nHelena Jäderblom,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. Dezember 2012\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, M., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit\nin der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn A.,\nRechtsanwalt in M., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers und die vorbehaltene Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung\n\n3\nZwischen 1980 und 2006 ergingen durch Gerichte in Deutschland, Italien und der\nTschechischen Republik vier Urteile gegen den Beschwerdeführer wegen sexuellen\nMissbrauchs minderjähriger Schutzbefohlener (meist Jungen, oft noch unter vierzehn Jahre\nalt) in zahlreichen Fällen, begangen u. a. in einem von ihm geleiteten Internat und im\nRahmen der Aktivitäten einer von ihm gegründeten Pfadfindergruppe. Der Beschwerdeführer\nwurde zu mehreren Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt;\nzudem wurde ein lebenslanges Verbot der Ausübung eines mit der Ausbildung und\nBeaufsichtigung von unter fünfzehn Jahre alten Minderjährigen verbundenen Berufes\nangeordnet.\n\n4\nDas Landgericht Deggendorf sprach den Beschwerdeführer am 22. Februar 2008 des\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (begangen zwischen Juli 2001\nund Oktober 2004, vermutlich im Sommer 2002), der versuchten Vergewaltigung in drei\nFällen (begangen zwischen Juli 2001 und Oktober 2004, wahrscheinlich im Sommer 2003)\nund des Verstoßes gegen ein Berufsverbot in drei Fällen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und behielt sich gemäß § 66a Abs. 1 StGB i. V. m. § 66\nAbs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung vor (siehe\nRdnrn. 28 und 30-31).\n\n5\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren\nPerson einen etwa sieben Jahre alten Jungen und ein etwa zehn Jahre altes Mädchen\nmissbraucht habe und in drei Fällen versucht habe, einen etwa sechzehn Jahre alten Jungen\nan seinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik zu vergewaltigen. Außerdem habe er\nJungen unter fünfzehn Jahren Privatunterricht erteilt und dadurch gegen das Verbot der\nAusübung eines mit der Ausbildung und Beaufsichtigung von Jugendlichen verbundenen\nBerufes verstoßen.\n\n6\nDarüber hinaus hielt das Landgericht die Voraussetzungen für die vorbehaltene\nAnordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gemäß § 66a i. V. m. § 66\nAbs. 3 StGB für erfüllt. Es legte dar, dass der Beschwerdeführer des schweren sexuellen\nMissbrauchs von Kindern schuldig gesprochen und dafür, wie nach § 66 Abs. 3 erforderlich,\nzu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Wie von dem\npsychiatrischen Sachverständigen L., den das Gericht hinzugezogen habe, bestätigt worden\nsei, habe der Beschwerdeführer im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einen Hang,\nMinderjährige, insbesondere Jungen unter vierzehn Jahren, sexuell zu missbrauchen. Das\nGericht stellte fest, dass der psychiatrische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer eine\nsexuelle Devianz, nämlich eine seit langem bestehende Pädophilie diagnostiziert habe, die\nbereits seine Berufswahl bestimmt habe.\n\n7\nDas Landgericht war dennoch der Auffassung, dass es nicht mit hinreichender\nGewissheit feststellen könne, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3\nStGB wegen seines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich sei. Da der Beschwerdeführer\nsich geweigert habe, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, lägen hinreichende\ntatsächliche Anknüpfungspunkte für eine gesicherte Prognose hinsichtlich seiner\nGefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht vor, obwohl diese Gefährlichkeit sehr\nwahrscheinlich gegeben sei. Das Gericht vertrat ferner die Auffassung, dass die\nvorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nverhältnismäßig sei, da der Beschwerdeführer es in der Hand habe, den Ausgang einer\nspäteren Gefährlichkeitsprognose durch Absolvieren einer Therapie maßgeblich zu\nbeeinflussen.\n\n8\nAm 9. September 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts. Er stellte fest, dass ein Rechtsfehler\ninsoweit vorgelegen habe, als, entgegen den Feststellungen des Landgerichts, die\nVoraussetzungen für eine vorbehaltlose Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch dadurch, dass\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung lediglich vorbehalten worden sei, keinen Nachteil\nerlitten.\n2. Das in Rede stehenden Verfahren\na) Der Beschluss des Landgerichts Deggendorf\n\n9\nAm 18. November 2010 ordnete das Landgericht Deggendorf als Kammer mit zwei\nRichtern und zwei Schöffen gemäß § 66a Abs. 2 StGB (siehe Rdnr. 28) i. V. m. § 66 Abs. 3\nStGB die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an.\n\n10\nDas Landgericht sah die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB als erfüllt an. Es\nberücksichtigte die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers und schloss sich den\nFeststellungen des psychiatrischen Sachverständigen O. an, der bei dem Beschwerdeführer\neine Pädophilie und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hatte. Angesichts\ndieser Faktoren war das Landgericht der Auffassung, dass ein sehr hohes Risiko bestehe,\ndass der Beschwerdeführer, der seine Taten leugne und keine Therapie abgeschlossen\nhabe, im Falle seiner Entlassung erneut straffällig würde. Er habe einen Hang zur Begehung\nweiterer Sexualstraftaten, ähnlich denen, derer er für schuldig befunden worden sei, und sei\ndaher für die Allgemeinheit gefährlich. In Anbetracht der Vielzahl der Straftaten, bei denen es\neine hohe Zahl von Opfern gegeben und die er über einen langen Zeitraum begangen habe,\nsowie seiner mangelnden Auseinandersetzung mit seinen Straftaten sei die\nSicherungsverwahrung auch in Anbetracht seiner mittlerweile 66 Jahre verhältnismäßig.\nb) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs\n\n11\nAm 29. März 2011 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers.\nc) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n12\nAm 11. Mai 2011 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Er brachte vor, dass die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung in Anbetracht der Feststellungen in dem Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 32-34) sein nach dem\nGrundgesetz und nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit sowie\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. Er brachte weiter vor, dass sein Recht\nauf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil das Landgericht Deggendorf seinen\nFall nur in einer Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden habe.\nAufgrund der Komplexität der Rechtsfrage und der Schwere der in Rede stehenden\nMaßnahme hätte das Gericht in der üblichen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei\nSchöffen entscheiden müssen.\n\n13\nAm 20. Juni 2012 erklärte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für zulässig, hob den Beschluss des\nBundesgerichtshofs vom 29. Mai 2011 auf und verwies die Sache an den Bundesgerichtshof\nzurück (Az. 2 BvR 1048/11).\n\n14\nDas Bundesverfassungsgericht nahm auf sein Urteil vom 4. Mai 2011 Bezug, in dem\nes festgestellt hatte, dass die Vorschriften des § 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit dem\nFreiheitsgrundrecht unvereinbar seien. Diese Vorschriften würden dem\nverfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), nicht gerecht. Sie könnten während der Übergangszeit (bis zum\nInkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013) nur nach Maßgabe einer\nstrikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nsei nur dann gewahrt, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Fall ihrer\nEntlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n15\nDas Urteil des Landgerichts Deggendorf und der Beschluss des Bundesgerichtshofs\nhätten gegen das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers verstoßen, da die\nRechtssache des Beschwerdeführers nicht nach den im Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgestellten strengen\nVerhältnismäßigkeitskriterien geprüft worden sei.\n\n16\nDarüber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass § 66a StGB nicht aus\nanderen Gründen mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.\n\n17\nDas Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass die vorbehaltene\nSicherungsverwahrung, die dem Schutz der Allgemeinheit diene, ebenso wie die\nSicherungsverwahrung mit der in Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Würde der\nPerson vereinbar sei. Das Gericht räumte ein, das eine von der vorbehaltenen\nSicherungsverwahrung betroffene Person während eines großen Teils ihrer Strafhaft darüber\nim Ungewissen gelassen werde, ob sie in Sicherungsverwahrung kommen werde. Jedoch\nliege es im Wesentlichen in ihrer Hand, ob die Voraussetzungen für eine spätere\nSicherungsverwahrungsanordnung vorliegen würden. Insbesondere könne sie durch den\nerfolgreichen Abschluss einer Therapie während der Strafverbüßung ihre Gefährlichkeit\nmindern oder beseitigen.\n\n18\nSehe man von dem oben dargestellten Grund (siehe Rdnrn 14-15) ab, sei die\nvorbehaltene Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht vereinbar. Insbesondere\nschränke sie das Freiheitsgrundrecht in Anbetracht der Wertungen des Artikels 5 Abs. 1 der\nEuropäische Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte nicht unverhältnismäßig ein.\n\n19\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat die Ansicht, dass die vorbehaltene\nSicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention vereinbar sei. Wie\nnach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erforderlich\n(siehe van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Band A Nr. 50; und M. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 87f., ECHR 2009), bestehe\nzwischen der „Verurteilung“ durch das erkennende Gericht, in der die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers bereits vorbehalten gewesen sei, und der aus der späteren\nAnordnung seiner Sicherungsverwahrung resultierenden Freiheitsentziehung ein\nhinreichender Kausalzusammenhang.\n\n20\nDiesbezüglich brachte das Gericht vor, dass sich die später gegen den\nBeschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung in dem durch das zum Zeitpunkt der\nVerurteilung geltende Gesetz und durch das Urteil des erkennenden Gerichts gesteckten\nRahmen halte. Eine spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung sei in dem Urteil des\nerkennenden Gerichts für den Fall, dass er sich als für die Allgemeinheit gefährlich erweisen\nsollte, bereits zugelassen worden (vgl. auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte in den Rechtssachen van Droogenbroeck, a.a.O., De Schepper ./. Belgien,\nIndividualbeschwerde Nr. 27428/07, Rdnrn. 35ff, 13. Oktober 2009; H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 6587/04, 13. Januar 2011; und B. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 61272/09, Rdnr. 75, 19. April 2012). Daher stelle sich die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als eine Korrektur,\nsondern als notwendige Ergänzung des strafgerichtlichen Urteils dar, welche eine\nzweigeteilte Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung abschließe. Erst\nmit der späteren Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers werde\nabschließend über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers entschieden. Zum Zeitpunkt\ndes Urteils des erkennenden Gerichts sei eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers\nwahrscheinlich gewesen, jedoch habe das Gericht sie noch nicht mit der erforderlichen\nGewissheit feststellen können.\n\n21\nDer Kausalzusammenhang zwischen der Genehmigung der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers im Urteil des erkennenden Gerichts und der späteren Anordnung\nseiner Sicherungsverwahrung werde auch nicht durch den Zeitablauf zwischen der\nVerurteilung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung durchbrochen. Darüber hinaus\nsei § 66a StGB hinreichend klar formuliert und in seiner Anwendung vorhersehbar und erfülle\ndaher die Voraussetzung einer nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention „rechtmäßigen“\nFreiheitsentziehung.\n\n22\nAbschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das angefochtene\nUrteil des Landgerichts, das in einer Besetzung mit zwei (anstatt drei) Berufsrichtern und\nzwei Schöffen entschieden habe, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf den\ngesetzlichen Richter nicht verletzt habe. Die Einschätzung des Landgerichts Deggendorf, der\ngemäß die Rechtssache des Beschwerdeführers, in dem nur drei Zeugen und ein\nSachverständiger angehört werden mussten, nicht besonders komplex war und es gemäß\ndem anwendbaren Recht daher zulässig war, die Besetzung von drei Berufsrichtern auf zwei\nBerufsrichter zu reduzieren, sei nicht willkürlich gewesen.\n3. Weitere Entwicklungen\n\n23\nAm 10. Januar 2013 wies der Bundesgerichtshof, an den das\nBundesverfassungsgericht die Rechtssache zurückverwiesen hatte, die Revision des\nBeschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18. November 2010\nerneut zurück. Er stellte fest, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\nniedergelegten strengeren Verhältnismäßigkeitskriterien vereinbar sei. Es sei sehr\nwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer erneut schwere Sexualstraftaten begehen\nwürde, ähnlich denen, derer ihn das Landgericht Deggendorf im Jahr 2008 schuldig\ngesprochen habe.\n\n24\nSeit Oktober 2013 befindet sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner\ngesamten Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. in Sicherungsverwahrung.\n\n25\nAm 6. November 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die weitere\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts\nDeggendorf vom 18. November 2010 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.\nJanuar 2013 (2 BvR 582/13) zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n26\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist\nim Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in\nBezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt:\n1. Die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\n27\n§ 66a StGB, der die Möglichkeit einer vorbehaltenen Anordnung der\nSicherungsverwahrung vorsieht, wurde durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen\nSicherungsverwahrung vom 21. August 2002, das am 28. August 2002 in Kraft trat\n(Bundesgesetzblatt I, S. 3344), in das Strafgesetzbuch aufgenommen.\n\n28\n§ 66a Abs. 1 und 2 StGB, über den Vorbehalt der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung, lautete zur maßgeblichen Zeit wie folgt:\n„(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht\nmit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66\nAbs. 1 Nr. 3 gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nvorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind.\n(2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das Gericht spätestens sechs\nMonate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur\nBewährung [...] möglich ist. Es ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die\nGesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des\nStrafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“\n\n29\n§ 66a StGB blieb in einer geänderten Fassung auch nach den seither erfolgten\ngesetzlichen Änderungen der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung in Kraft.\n\n30\n§ 66 StGB, auf den § 66a StGB Bezug nimmt, betrifft die Anordnung der\nSicherungsverwahrung. Nach der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung von § 66\nAbs. 1 StGB hatte das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung\nanzuordnen, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens zwei Jahren verurteilt wurde und folgende weitere Bedingungen erfüllt waren:\nErstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen\nhat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt\nworden sein (§ 66 Abs. 1 Nr. 11). Zweitens muss der Täter für die Zeit von mindestens zwei\nJahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der\nBesserung und Sicherung befunden haben (§ 66 Abs. 1 Nr. 22). Drittens muss die\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu\nerheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder\nkörperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet\nwird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 33).\n\n31\nNach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\ndarüber hinaus zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn der Täter wegen\nbestimmter schwerer Straftaten, einschließlich Vergewaltigung und sexuellen\nKindesmissbrauchs, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, und\ner wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten bereits (nur) einmal zu Freiheitsstrafe von\nmindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in § 66 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten\nübrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 66 Abs. 3 Satz 2 kann das Gericht unter den in\n1 Anm. Übersetzung: richtig Nr. 2\n2 Anm. Übersetzung: richtig Nr. 3\n3 Anm. Übersetzung: richtig Nr. 4\n§ 66 Abs. 1 Nr. 31 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die\nSicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (§ 66 Abs.\n1 Nrn. 2 und 3) anordnen, wenn eine Person zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art\nbegangen hat, durch die sie jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat,\nund wenn sie wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens\ndrei Jahren verurteilt wird.\n2. Jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n32\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren\nhinaus und auch zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG (7 BvR 2365/09,\n2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner\nfrüheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das\nrechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht\nverletzten.\n\n33\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschlägigen\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen\nunvereinbar seien. Diese Vorschriften würden nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot\ngerecht, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der\nFreiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot). Zu diesen\nVorschriften gehörten insbesondere § 66 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 und\n§ 66a Abs. 1 und 2 StGB in der Fassung vom 21. August 2002.\n\n34\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche mit dem Grundgesetz für\nunvereinbar erklärten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis\nzum 31. Mai 2013, weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren\nSicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB oder § 7 Abs. 2 JGG nachträglich verlängert\noder angeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen,\nob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten\neine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese\nzudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes\n1 Anm. Übersetzung: richtig wäre: Nr. 4\nan einer psychischen Störung litten. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die\nDauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe\neiner strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die\nbetroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen\nwerde.\nRÜGEN\n\n35\nNach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass die\nAnordnung und Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung, die sich aus der vorbehaltenen\nAnordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht ergeben habe, sein\nRecht auf Freiheit verletzt habe.\n\n36\nDarüber hinaus sei sein in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verankertes Recht auf\nEntscheidung seiner Rechtssache durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht dadurch verletzt\nworden, dass das Landgericht Deggendorf in dem in Rede stehenden Verfahren nicht in\nseiner üblichen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden habe.\n\n37\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer, dass die vom\nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 getroffene\nFeststellung, die von einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung betroffenen Personen\nkönnten während der Verbüßung ihrer Strafe ihre Gefährlichkeit mindern oder beseitigen,\nden Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verletzt habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 der Konvention\n\n38\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Anordnung und Vollstreckung seiner\nSicherungsverwahrung Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt habe, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ...“\n1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n39\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung, wie sie infolge\ndes in Rede stehenden Verfahrens angeordnet und vollstreckt worden sei, mit Artikel 5\nAbs. 1 unvereinbar sei. Sie stehe mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht in Einklang.\n\n40\nDer Beschwerdeführer betonte, dass das Landgericht Deggendorf seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung erst am 18. November 2010 in dem in Rede\nstehenden Verfahren anordnet habe, und nicht zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen\nVerurteilung. Erst zu diesem späteren Zeitpunkt hätten die innerstaatlichen Gerichte darüber\nentschieden, ob die Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfüllt\nseien. Dass er im Urteil des erkennenden Gerichts lediglich davon in Kenntnis gesetzt\nworden sei, dass seine spätere Sicherungsverwahrung vor dem Ende des Vollzugs seiner\nFreiheitsstrafe angeordnet werden könnte, habe die Dauer seine Freiheitsentziehung nicht\nhinreichend genau eingegrenzt.\n\n41\nDarüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht erläutert, dass Personen, die\nvon einer vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung betroffen seien, die\nAnordnung ihrer Sicherungsverwahrung dadurch abwenden könnten, dass sie während der\nStrafverbüßung ihrer Gefährlichkeit minderten (vgl. Rdnr. 17 in fine). Daher sei der\nnotwendige Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung und seiner\nFreiheitsentziehung nicht gegeben oder durchbrochen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Opferstatus und Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\n\n42\nBezüglich der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine\nVerletzung seiner Konventionsrechte (Artikel 34 der Konvention) stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2012 zwar die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2011 aufhob, nicht aber die\nEntscheidung des Landgerichts vom 18. November 2010, mit der seine\nSicherungsverwahrung angeordnet wurde. Darüber hinaus ist die Anordnung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch in dem nachfolgenden erneut vor dem\nBundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht durchgeführten Verfahren (siehe\nRdnrn. 23 und 25) nicht aufgehoben worden. Daher kann der Beschwerdeführer immer noch\nbehaupten, Opfer einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu sein.\n\n43\nDer Gerichtshof hat weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie nach Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention erforderlich, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Er stellt\nfest, dass in dem in Rede stehenden Verfahren das Bundesverfassungsgericht mit\nBeschluss vom 20. Juni 2012 den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2011\naufhob und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwies. Das\nBundesverfassungsgericht bestätigte jedoch, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung\nmit dem Freiheitsgrundrecht und mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention grundsätzlich vereinbar\nsei. Seine Entscheidung war diesbezüglich endgültig und für die Fachgerichte bindend. Die\nRechtssache wurde nur zur Prüfung einer anderen Frage, nämlich der Vereinbarkeit der\nEntscheidung des Strafgerichts mit den in dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 festgelegten Maßstäben, an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von dem\nBeschwerdeführer vor dem Gerichtshof erhobene Rüge, welche die Frage betrifft, ob die auf\neine vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung folgende Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar ist, von den\ninnerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren bereits rechtskräftig\nentschieden worden ist. Daher ist er der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat.\nb) Die Begründetheit der Rüge des Beschwerdeführers\n(i) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n44\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger\nGründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und\neine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe\nerfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39;\nWitold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR\n2008-...).\n\n45\nIm Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer\nStraftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O.,\nRdnr. 100), als auch die Verhängung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden\nMaßnahme (siehe van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50;\nund M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 87, 17. Dezember 2009).\n\n46\nÜberdies bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss: Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck,\na.a.O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der betreffenden\nFreiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./.\nVereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002;\nKafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...; M.\n./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 88; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04,\nRdnr. 75, 13. Januar 2011).\n\n47\nJedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer\nweiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. van\nDroogenbroeck, a.a.O., Rdnr. 40; und Eriksen ./. Norwegen, 27 Mai 1997, Rdnr. 78, Urteils-\nund Entscheidungssammlung 1997-III). Der nach Buchstabe a erforderliche\nKausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht\nwürde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf\nGründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes\nGericht) unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele\nunangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu\nBeginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit\nArtikel 5 nicht vereinbar wäre (vgl. van Droogenbroeck, a.a.O., Rdnr. 40; Eriksen, a.a.O.,\nRdnr. 78; Weeks, a.a.O., Rdnr. 49; und M ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 88).\n\n48\nJede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Bestimmungen\ndes Artikels 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und zudem „rechtmäßig“ sein. Soweit es um\ndie „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung einschließlich der Frage geht, ob sie „auf die\ngesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf\ndas innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und\nverfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u.v.a. Erkalo ./. Niederlande, 2. September\n1998, Rdnr. 52, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI; Baranowski ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000-III, und Saadi, a.a.O., Rdnr. 67).\nUm rechtmäßig zu sein muss das innerstaatliche Gesetz, demgemäß die\nFreiheitsentziehung zulässig ist, hinreichend zugänglich und präzise und vorhersehbar\nanzuwenden sein, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Amuur ./. Frankreich,\n25. Juni 1996, Rdnr. 50, Reports 1996-III; Nasrulloyev ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 656/06, Rdnr. 71, 11. Oktober 2007; und M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 11364/03, Rdnr. 76, 9. Juli 2009).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(α) Gründe für die Freiheitsentziehung\n\n49\nDer Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des\nArtikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\nvereinbar hielt, da zwischen der Verurteilung durch das erkennende Gericht und der\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers infolge der späteren Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestanden habe. Dieser\nAuffassung trat der Beschwerdeführer entgegen.\n\n50\nBei der Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nim Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“\neinzuordnen ist, nimmt der Gerichtshof auf seine gefestigte Rechtsprechung Bezug, nach\nder eine „Verurteilung“ im Sinne dieser Vorschrift eine Schuldfeststellung wegen einer\nStraftat sowie die Verhängung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden\nMaßnahme beinhaltet (siehe Rdnr. 45). Wie in einer Reihe von die Sicherungsverwahrung\nbetreffenden Rechtssachen klargestellt worden ist, erfüllt nur das Urteil eines erkennenden\nGerichts, mit dem eine Person einer Straftat für schuldig erklärt wird, die Anforderungen der\n„Verurteilung“ im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung. Die Entscheidung eines\nStrafvollstreckungsgerichts, der betreffenden Person weiter die Freiheit zu entziehen, erfüllt\ndas Erfordernis der „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a hingegen nicht,\nda sie keine (neue) Schuldfeststellung mehr beinhaltet (siehe insbesondere M. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnrn. 95-96; und H., a.a.O., Rdnr. 84; und B. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 61272/09, Rdnr. 72, 19. April 2012). Gleiches gilt auch für ein\nUrteil, mit dem die Sicherungsverwahrung einer Person wegen einer früheren Straftat,\nderentwegen diese bereits verurteilt worden war, nachträglich angeordnet wird (siehe B. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnr. 72).\n\n51\nDaher kann in dem vorliegenden Fall nur das Urteil des erkennenden Gerichts, des\nLandgerichts Deggendorf, vom 22. Februar 2008, mit dem der Beschwerdeführer\ninsbesondere des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der versuchten\nVergewaltigung schuldig gesprochen und in dem die Sicherungsverwahrung vorbehalten\nwurde, als „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a angesehen werden.\nHingegen enthielt das in dem in Rede stehenden Verfahren ergangene Urteil des\nLandgerichts Deggendorf vom 18. November 2010, mit dem die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers wegen derselben Straftaten angeordnet worden wurde, keine\nSchuldfeststellung wegen einer (neuen) Straftat und kann daher nicht als „Verurteilung“ im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a angesehen werden.\n\n52\nDie in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers erfolgte im Sinne\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, „nach“ seiner am 22. Februar 2008 durch das Landgericht\nergangenen Verurteilung, wenn zwischen der Verurteilung und der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.\n\n53\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seinem Urteil in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 92ff.) festgestellt hat, dass die von einem erkennenden\nGericht angeordnete Sicherungsverwahrung einer Person eine Freiheitsentziehung nach\nVerurteilung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a darstellt, sofern sie nicht über die\nHöchstdauer hinaus verlängert wurde, die sich aus dem Urteil des erkennenden Gerichts in\nVerbindung mit dem zur maßgeblichen Zeit geltenden Recht ergibt. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass – anders als in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 95) – die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache noch nicht\nim Urteil des erkennenden Gerichts, mit dem er schuldig gesprochen wurde, angeordnet\nwurde, sondern in dem späteren gesonderten Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18.\nNovember 2010.\n\n54\nDer Gerichtshof erinnert weiter daran, dass er in mehreren Rechtssachen, welche die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (siehe B. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr.\n75; und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 86, 28. Juni 2012) oder\ndie Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung betrafen (siehe H., a.a.O.,\nRdnr. 86) und in welchen die Urteile der erkennenden Gerichte keine\nSicherungsverwahrungsanordnung enthielten und keine Möglichkeit der nachträglichen\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung vorsahen, festgestellt hat, dass der nach Artikel\n5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention erforderliche hinreichende Kausalzusammenhang nicht\ngegeben war. Jedoch unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von jenen\nRechtssachen dadurch, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in dem Urteil, das ihn schwerer Sexualstraftaten schuldig befand, bereits\nnach § 66a Abs. 1 StGB vorbehalten war.\n\n55\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich aus seiner oben erwähnten\nRechtsprechung ergibt und es tatsächlich gemeinsame Grundlage dieser Rechtsprechung\nist, dass zwischen der Verurteilung einer Person durch das erkennende Gericht und der\nSicherungsverwahrung dieser Person im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ein\nhinreichender Kausalzusammenhang besteht, wenn und solange diese Freiheitsentziehung\ninnerhalb des durch das Urteil des erkennenden Gerichts vorgegebenen Rahmens im Lichte\nder zur maßgeblichen Zeit geltenden Rechtsvorschriften erfolgt (siehe insbesondere M. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnrn. 92ff., insbesondere Rdnr. 99).\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass, in der vorliegenden Rechtssache, das Urteil des\nerkennenden Landgerichts Deggendorf ausführte, dass die Anordnung der Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten war.\nUnter diesen Umständen war für den Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner\nVerurteilung klar ersichtlich, dass seine Sicherungsverwahrung unter den in § 66a Abs. 2\nStGB i. V. m. § 66 Abs. 3 StGB festgelegten Voraussetzungen in einem gesonderten Urteil\nangeordnet werden würde.\n\n57\nIn Anbetracht dieser Bestimmungen war dem Beschwerdeführer daher bewusst, dass\nseine Verurteilung eine Sicherungsverwahrungsanordnung nach sich ziehen würde, wenn\ndie Gesamtwürdigung seiner Person, seiner Taten und seiner Entwicklung während des\nStrafvollzuges ergäbe, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten seien, durch welche\ndie Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Bei Erfüllung dieser\nVoraussetzungen würde während seiner Strafverbüßung – was die Grundlage für die\nPrognose hinsichtlich seiner Gefährlichkeit erweitern würde – und spätestens sechs Monate\nvor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur\nBewährung möglich wäre, eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn ergehen.\n\n58\nDer Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Landgericht\nnach § 66a Abs. 2 StGB bei der Entscheidung darüber, ob Sicherungsverwahrung\nangeordnet werden sollte, unter anderem die Entwicklung des Verurteilten während der\nStrafverbüßung zu berücksichtigen hatte. Im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen\ninsgesamt, der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gilt, die auf eine im Urteil\nvorbehaltene Anordnung folgt, ist er jedoch der Auffassung, dass diese Anordnung eben\nwegen des genannten Elements der Entwicklung des Verurteilten während der\nStrafverbüßung keiner zusätzlichen Bestrafung des Verurteilten wegen seines Verhaltens im\nStrafvollzug gleichkam. Er stellt fest, dass das das zuletzt genannte Element nur eines von\nmehreren Elementen war, das zusätzlich zu einer Gesamtwürdigung des Verurteilten und\nseiner Taten herangezogen wurde, um eine Prognose über seine Gefährlichkeit zu erstellen,\nund als solches daher keine zusätzliche Strafe begründete.\n\n59\nDer Gerichtshof kommt darüber hinaus nicht umhin festzustellen, dass in Fällen, in\ndenen das erkennende Gericht eine vorbehaltlose – anstatt einer vorbehaltenen –\nAnordnung der Sicherungsverwahrung erlassen hat, die Strafvollstreckungsgerichte bei der\nEntscheidung darüber, ob der Zweck der Maßregel die Vollstreckung der Anordnung immer\nnoch erfordert, gleichermaßen u. a. das Verhaltenen der verurteilten Person im Strafvollzug\nberücksichtigen, um eine Prognose über ihre Gefährlichkeit abzugeben (im Hinblick auf die\ndiesbezügliche Vorgehensweise der innerstaatlichen Gerichte vgl. z. B. O. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 36035/04, Rdnrn. 17-18 und 72-82, 22. März 2012; und R. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 5123/07, Rdnrn. 18-19, 22 und 90-99, 22. März\n2012). In Anbetracht dieser Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass in Fällen, in denen die\nerkennenden Gerichte vorbehaltlose Sicherungsverwahrungsanordnungen erließen, und in\nFällen, in denen diese Gerichte die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehielten, in\nder Tat ganz ähnliche Voraussetzungen für die tatsächliche Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung gegen einen Verurteilten gelten. In beiden Fällen ist dem Verurteilten\naufgrund der Entscheidung des Urteilsgerichts bewusst, dass er nach Verbüßung seiner\nFreiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung kommen könnte. Die Frage, ob die\nSicherungsverwahrung dann vollstreckt werden wird, wird insbesondere davon abhängen, ob\ndie Gefahr besteht, dass er erneut straffällig wird, und somit von seiner Gefährlichkeit zum\nZeitpunkt der Entscheidung des über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung\nentscheidenden Gerichts.\n\n60\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die am 18.\nNovember 2010 in dem in Rede stehenden Verfahren durch das Landgericht Deggendorf\nerlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung innerhalb des oben dargestellten, im Urteil\ndes erkennenden Gerichts hinreichend klar festgelegten Rahmens im Lichte der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Rechtsvorschriften erfolgte. Die Verurteilung des\nBeschwerdeführers durch das erkennende Gericht ging somit mit der – klar formulierten –\nMöglichkeit seiner späteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einher. Der\nvorliegende Fall, der eine gesonderte Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers betraf, muss somit von Fällen unterschieden werden, in denen es um\nnachträgliche Anordnungen der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung\nging, in denen eine solche Möglichkeit im Urteil des erkennenden Gerichts nicht vorgesehen\nwar (siehe diesbezüglich H., a.a.O., Rdnr. 86; B. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 75; und S. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnr. 86) und in denen das Urteil des erkennenden Gerichts durch eine\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung tatsächlich korrigiert wurde.\n\n61\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass das erkennende Gericht die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in Anbetracht der Tatsache vorbehielt, dass\ner aufgrund seines Hanges, schwere Sexualstraftaten gegen Minderjährige zu begehen, für\ndie Allgemeinheit wahrscheinlich gefährlich war. In dem in Rede stehenden Verfahren, in\ndem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, wurde diese\nGefährlichkeit später, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des\nBeschwerdeführers, durch das Landgericht überzeugend nachgewiesen. Daher stützte sich\ndie Entscheidung, dem Beschwerdeführer die Freiheit zu entziehen, weder auf Gründe, die\nmit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vereinbar\nwaren, noch auf eine Einschätzung, die in Bezug auf diese Ziele unangemessen war.\n\n62\nIn Anbetracht dieser Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen dem\nStrafurteil gegen den Beschwerdeführer und seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung ein hinreichend enger Kausalzusammenhang bestand. Daher\nerfolgte seine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a „nach\nVerurteilung“.\n(ß) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene\nWeise“\n\n63\nWas die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel\n5 Abs. 1 betrifft, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Freiheitsentziehung, die aus\ndem – im Rechtsmittelverfahren bestätigten – Urteil des Landgerichts Deggendorf vom\n18. November 2010 resultierte, mit den in § 66a Abs. 2 StGB i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB\nniedergelegten materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften vereinbar war. In seinem\nUrteil vom 4. Mai 2011, auf das es in dem in Rede stehenden Verfahren Bezug nahm, hatte\ndas Bundesverfassungsgericht jedoch festgestellt, dass die genannten Artikel des\nStrafgesetzbuchs mit dem Freiheitsgrundrecht und somit mit höherrangigem nationalen\nRecht unvereinbar seien. Das Bundesverfassungsgericht ließ die weitere Anwendung dieser\nBestimmungen während eines Übergangszeitraums, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach\nMaßgabe einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch zu.\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\nwährend des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zeitraums, vor Ablauf des\nÜbergangszeitraums, als mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar angesehen werden\nmuss, da die maßgeblichen Bestimmungen, in Verbindung mit der Weitergeltungsanordnung\ndes Bundesverfassungsgerichts, während dieses Übergangszeitraums weiter gültig und\nanwendbar waren (vgl. bereits H., a.a.O., Rdnr. 96).\n\n65\nUnter Bezugnahme auf seine vorhergehenden Feststellungen (siehe Rdnr. 60), ist\nder Gerichtshof darüber hinaus der Auffassung, dass die in Rede stehenden Bestimmungen\ndes Strafgesetzbuchs zugänglich, hinreichend präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar\nwaren. Daher erfolgte die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ und auf die „gesetzlich vorgeschriebene Weise“.\n(γ) Schlussfolgerung\n\n66\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a\nund Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention\n\n67\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\ndass sein Recht auf Entscheidung seiner Rechtssache durch ein auf Gesetz beruhendes\nGericht dadurch verletzt worden sei, dass das Landgericht Deggendorf nicht in seiner\nüblichen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden habe. Trotz der\nKomplexität seiner Rechtssache, die umfassenden gutachterlichen Rat zur Frage seiner\nSicherungsverwahrung erfordert habe, habe das Gericht in einer Besetzung mit nur zwei\nBerufsrichtern und zwei Schöffen entschieden.\n\n68\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsgericht\nden in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung\nverletzt habe, da es ausgeführt habe, dass Personen, die von einer vorbehaltenen\nAnordnung der Sicherungsverwahrung betroffen seien, ihre Gefährlichkeit während ihrer\nStrafverbüßung mindern oder beseitigen könnten (siehe Rdnr. 17 in fine). Daher habe es\ndiese Personen als gefährlich angesehen, obwohl das erkennende Gericht nicht in der Lage\ngewesen sei, mit Sicherheit festzustellen, dass die betroffenen Personen gefährlich seien.\n\n69\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen selbst unter der Annahme, dass sie ratione\nmateriae in jeder Hinsicht mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar sind, keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu\nbezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.\n\n70\nDaraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen ebenfalls nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. März 2015\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-02-10/264-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – 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