{"status":"available","doknr":"001-160003","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0127DEC002922211","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-01-27","aktenzeichen":"29222/11; 64345/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES\nBUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR\nVERBRAUCHERSCHUTZ\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 29222/11 und 64345/11\nF gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 27. Januar 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 9. Mai 2011 bzw. 7.\nOktober 2011 eingereicht wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, F., ist deutscher Staatsangehöriger und in M.\nwohnhaft. Er ist praktizierender Rechtsanwalt.\nA. Die Umstände des Falls\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Ereignisse im Anschluss an die Durchsuchung der Räumlichkeiten des\nBeschwerdeführers\n\n3\nDer Beschwerdeführer besitzt Räumlichkeiten in München, die er an den Verein H.\nvermietete. Der Verein H. vermietete wiederum Räumlichkeiten u. a. an eine\nSelbsthilfegruppe für Männer mit pädophilen Tendenzen unter.\n\n4\nAm 11. Dezember 2003 wurden die Räumlichkeiten von der Polizei durchsucht. Am\ndarauffolgenden Tag ging der Beschwerdeführer zur örtlichen Polizeiwache, um Auskünfte\neinzuholen. Dort wurde ihm kurz ein von einem Gericht ausgestellter\nDurchsuchungsbeschluss gezeigt, der sich gegen eine Gruppe namens „AG Pädo“ richtete.\nDa der Beschwerdeführer keine Bevollmächtigung einer Gruppe dieses Namens vorweisen\nkonnte, wurde ihm keine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt.\n\n5\nAm 15. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer, der den Verein H. anwaltlich\nvertrat, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige mit folgendem Wortlaut:\n„Sehr geehrte Damen und Herren,\nhiermit zeige ich an, dass ich [den Verein H.] München, anwaltlich vertrete. In der\nWoche von 8.12.2003 bis 12.12.2003 wurde in die Räume des Vereins in [...] München\neingebrochen.\nDie Eingangstüre wurde beschädigt und die Schränke aufgebrochen.\nDie Türe wurde mutmaßlich mit einem Dietrich geöffnet und hierbei die Türe\nbeschädigt. Der Türgriff an der Innenseite der Türe wurde abgerissen. Ein Stahlschrank\nwurde aufgebrochen. Ob und inwieweit Unterlagen und Papiere gestohlen wurden, kann\nnoch nicht mitgeteilt werden, da der beschädigte Schrank nicht berührt wurde, um zu\nverhindern, dass Spuren verwischt oder verfälscht werden.\nEs soll sich nach Angaben unbeteiligter Dritter um eine polizeiliche Aktion gehandelt\nhaben, eine Erkundigung bei der Polizei ergab jedoch, dass keine\nDurchsuchungsanordnung gegen [den Verein H.] vorliegt.\nEs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine\nDurchsuchungsanordnung gegen das Bildungswerk zu keinem Zeitpunkt vorlagen.\nEs wird beantragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Identifizierung der Täter\ndurchzuführen. Zu der Beweissicherung wurde der Betrieb in den Räumen eingestellt.\nEs wird daher beantragt, mitzuteilen welche Personen nach den Ermittlungen der\nStaatsanwaltschaft an dem Einbruch direkt und indirekt beteiligt waren.\nGleichzeitig wird um Mitteilung gebeten, wenn die Ermittlung der Täter abgeschlossen\nist und die Beseitigung der Schäden durchgeführt werden kann.\nMit freundlichen Grüßen\nF.\nRechtsanwalt“\n\n6\nDie Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein, das am\n10. März 2004 eingestellt wurde, nachdem die Polizei mitgeteilt hatte, dass es sich beim dem\nVorfall nicht um einen Einbruch, sondern um eine polizeiliche Durchsuchung aufgrund eines\nDurchsuchungsbeschlusses gehandelt habe.\n2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Verteidiger\n\n7\nDer Beschwerdeführer trat als Verteidiger des Herrn K. auf, der verdächtigt wurde,\nKinderpornographie auf seinem Computer heruntergeladen zu haben. Die Daten waren\nverschlüsselt und die Polizei selbst war nicht in der Lage, sie zu öffnen. Die Polizei griff auf\neinen beeidigten privaten IT-Sachverständigen, Herrn H. , zurück, der seine Ergebnisse\nvorlegte, aber nicht genau erklärte, welche Methoden er angewendet hatte.\n\n8\nAm 4. Oktober 2004 legte der Beschwerdeführer im Namen seines Mandanten dem\nAmtsgericht München einen Schriftsatz zur Anklageschrift vor, der folgende Passagen\nenthielt:\n„[...]\n„Der bisherige Beweis wird dadurch geführt, dass die bei dem Angeschuldigten\nvorgefundenen Dateien verändert wurden, d. h. die Bewertung bezüglich\nkinderpornografischer Daten erfolgt auf einer von dem Gutachter kreierten neuen Datei.\nEine genaue Beschreibung, wie diese neuen Dateien geschaffen wurden, fehlt bisher.\nAuf Grund des korrekten Gutachtens der KPI [...] steht fest, dass ohne Veränderung\nder\ngespeicherten Daten keine Entschlüsselung möglich ist. Es wird somit eine\nBeweisführung mit höchst zweifelhaften Mitteln geführt. Hierzu sind die Methoden vor\neiner Klageerhebung offen zu legen und nicht erst in einer mündlichen Verhandlung, in\nder kein unabhängiger fachlicher Rat eingeholt werden kann. Die untersuchende\nPrivatfirma hat ein erhebliches Eigeninteresse an Erfolgen, egal ob es sich dabei um\neine korrekte Feststellung handelt oder um eine Feststellung nach Herstellung einer das\ngewünschte Ergebnis beinhaltende(n) Untersuchungsobjekts....“\n\n9\nAm 15. Oktober 2004 stellte Herr H. Strafantrag gegen den Beschwerdeführer.\n3. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\n\n10\nAm 21. Juli 2005 sprach das Amtsgericht München den Beschwerdeführer des\nVortäuschens einer Straftat und der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer\nGeldstrafe.\n\n11\nDas Gericht stellte fest, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass kein\nEinbruch, sondern eine Durchsuchung durch Polizeibeamte aufgrund eines\nDurchsuchungsbeschlusses stattgefunden habe. Das Amtsgericht war dementsprechend der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer der Vortäuschung einer Straftat schuldig sei,\nunabhängig davon, ob diese Durchsuchung rechtmäßig gewesen sei oder nicht.\n\n12\nEs stellte ferner fest, der Beschwerdeführer habe behauptet, dass der beeidigte\nExperte falsche Ergebnisse kreiert habe.\n\n13\nAm 8. Februar 2006 bestätigte das Landgericht München die Verurteilung wegen\nVortäuschens einer Straftat, befand jedoch, dass der Beschwerdeführer der Beleidigung und\nnicht der üblen Nachrede schuldig sei. Die Äußerung „...egal oh es sich dabei um eine\nkorrekte Feststellung handelt oder um eine Feststellung nach Herstellung einer das\ngewünschte Ergebnis beinhaltende Untersuchungsobjektes...“ könne nur so verstanden\nwerden, als lege sie nahe, der Sachverständige manipuliere gegebenenfalls Beweismittel,\num das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Diese Äußerung sei auch im Rahmen des\nVerteidigungsverhaltens nicht mehr gedeckt. Einem Rechtsanwalt stehe es nicht zu, einem\nSachverständigen pauschal und unberechtigt zu unterstellen, dass er gegebenenfalls\nBeweismittel manipuliere.\n\n14\nAm 22. September 2006 hob das Oberlandesgericht München das Urteil des\nLandgerichts insoweit auf, als der Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig gesprochen\nworden war, bestätigte die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat und verwies die\nSache an das Landgericht zurück.\n\n15\nAm 22. März 2007 änderte das Landgericht München das Ausgangsurteil ab und\nverurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und Vortäuschens einer Straftat zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30 Euro.\n\n16\nDas Landgericht München war der Auffassung, der Vortrag des Beschwerdeführers\nvom 4. Oktober 2004 beinhalte die Behauptung, dass der Sachverständige H. neue Daten\nkreiert habe, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen, und dass er ein Eigeninteresse an\nder Fälschung von Beweismitteln habe. Diese Unterstellungen stellten\nTatsachenbehauptungen dar, die geeignet seien, den Sachverständigen H. verächtlich zu\nmachen. Das Oberlandesgericht war überdies der Auffassung, es gebe keinen Hinweis\ndarauf, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers eine Tatsachengrundlage hätten.\nDer Sachverständige habe im Gegenteil nachvollziehbar dargelegt, wie es ihm gelungen sei,\ndie auf dem Computer des Herrn K. vorhandenen Daten zu entschlüsseln, ohne deren Inhalt\nzu verändern. Es bestehe kein Anlass, an dem Vortrag des Sachverständigen zu zweifeln.\n\n17\nDas Landgericht war ferner der Auffassung, der Beschwerdeführer sei sich des\ndiffamierenden Charakters seiner Äußerungen bewusst gewesen. Da der Beschwerdeführer\ndie ehrenrührigen Äußerungen in seiner Eigenschaft als Verteidiger gemacht habe, sei\nweiter zu prüfen gewesen, ob die Äußerungen als legitime Verteidigung der Interessen\nseines Mandanten gerechtfertigt gewesen seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache Steur ./. Niederlande (Individualbeschwerde Nr. 39657/98,\nECHR 2003- XI) war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass im „Kampf um das Recht“\nzwar drastische Worte zulässig seien, ein Anwalt jedoch „zurückhaltend, ehrenhaft und\nwürdig“ aufzutreten habe. Ferner könne von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er\nseine den Wahrheitsgehalt seiner beabsichtigten Behauptungen im Rahmen des Möglichen\nvorab überprüfe und gegebenenfalls weitere Informationen einhole. Das Oberlandesgericht\nwar außerdem der Ansicht, dass die ehrenrührigen Behauptungen von einer besonderen\nSchwere seien, denn sie träfen den Sachverständigen nicht nur in seiner persönlichen Ehre,\nsondern auch in seinem beruflichen Ansehen und beinhalteten sogar der Vorwurf der\nBeteiligung an einer Straftat. Die bloße Tatsache, dass der öffentlich bestellte und vereidigte\nSachverständige auf zusätzliche Untersuchungsmittel, die er von einem Kollegen erhalten\nhabe, zurückgegriffen habe, lasse nicht die Annahme zu, dass er Beweismittel gefälscht\nhabe. Zwar müsse zugestanden werden, dass die von dem Sachverständigen bei der\nÖffnung der verschlüsselten Dateien angewendeten Methoden eine weitere Erläuterung\nerforderlich machten, allerdings gebe das Unterbleiben einer solchen Erläuterung dem\nBeschwerdeführer nicht das Recht, eine Fälschung zu behaupten.\n\n18\nDas Landgericht berücksichtigte strafmildernd, dass die Behauptungen des\nBeschwerdeführers nicht öffentlich erfolgt seien, sondern nur den Verfahrensbeteiligten\nzugänglich seien. Es stellte jedoch fest, dass die diffamierenden Äußerungen gegenüber der\nStaatsanwaltschaft gemacht worden seien, mit der der Sachverständige eine direkte\nArbeitsbeziehung habe. Auch sei klar gewesen, dass die Äußerungen zur Kenntnis des\nGerichts gelangen würden.\n\n19\nDer Beschwerdeführer legte Revision ein. Am 16. August 2007 legte der Staatsanwalt\neine Erwiderung vor.\n\n20\nAm 14. September 2007 verwarf das Oberlandesgericht München die Revision des\nBeschwerdeführers mit der Begründung, dass die Nachprüfung des sorgfältig und\numfassend begründeten Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers\nergeben habe. Das Oberlandesgericht nahm ferner auf die „zutreffende Stellungnahme“ der\nStaatsanwaltschaft Bezug.\n\n21\nAm 30. Oktober 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen.\n4. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer\n\n22\nAm 15. September 2009 sprach das Anwaltsgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk\nMünchen einen Verweis gegen den Beschwerdeführer aus und verhängte eine Geldbuße in\nHöhe von 3000 Euro gegen ihn. Bei der Feststellung des Sachverhalts nahm das\nAnwaltsgericht insbesondere auf die Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen den\nBeschwerdeführer Bezug. Das Anwaltsgericht war der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer durch die beiden Handlungen, die bereits der Gegenstand des\nStrafverfahrens gewesen seien, die ihm obliegende Pflicht, seinen Beruf\ngewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen,\nwelches die Stellung eines Rechtsanwalts erfordere, schuldhaft verletzt zu haben.\n\n23\nIm Berufungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer beim Bayerischen\nAnwaltsgerichtshof die Beiziehung der Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen K., um zu\nbeweisen, dass der Sachverständige H. nicht bereit gewesen sei, seine\nUntersuchungsmethoden offen zu legen.\n\n24\nAm 20. April 2010 wies der Bayerische Anwaltsgerichtshof die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass das Schreiben des\nBeschwerdeführers vom 4. Oktober 2004 keine sachliche Kritik an der Tätigkeit des\nSachverständigen im konkreten Fall enthalte, sondern auf eine pauschale Abwertung seiner\nTätigkeit und auf eine generelle Unverwertbarkeit seiner gutachterlichen Erkenntnisse\nabzielten, wie die verallgemeinernde Formulierung „...Die untersuchende Privatfirma\nhat ein erhebliches Eigeninteresse an Erfolgen, egal ob...“ zeige. Eine derartige, pauschal\nherabwürdigende Tatsachenbehauptung sei durch die anwaltliche\nInteressenwahrnehmung nicht gedeckt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht,\ndass der Beschwerdeführer den vereidigten Sachverständigen in seiner persönlichen und\nberuflichen Ehre beeinträchtigt und ihn der generellen Bereitschaft zur Beweismittelfälschung\nbezichtigt habe.\n\n25\nAm 1. Februar 2011 verwarf der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision.\n\n26\nAm 15. März 2011 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, in der er\nrügte, dass die Entscheidungen sein Recht auf Gewissensfreiheit und Berufsfreiheit\nverletzten, dass die Disziplinargerichte den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt hätten,\nund dass die ergangenen Entscheidungen willkürlich seien.\n\n27\nAm 30. März 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, und erklärte sie wegen mangelnder\nSubstantiierung für unzulässig.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n28\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt:\n§ 145d\nVortäuschen einer Straftat\n„(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von\nAnzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,\n1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei\n[...]\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, [...]“\n§ 185\nBeleidigung\n„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe [...]\nbestraft.“\n§ 186\nÜble Nachrede\n„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche\ndenselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen\ngeeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten\nvon Schriften [...] begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.“\n§ 193\nWahrnehmung berechtigter Interessen\n„Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,\ndesgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder\nzur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und\nRügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile\nvon seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das\nVorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen,\nunter welchen sie geschah, hervorgeht.“\n\n29\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung sieht, soweit maßgeblich, Folgendes vor:\n§ 113\nAhndung einer Pflichtverletzung\n„(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem\nGesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche\nMaßnahme verhängt.“\n§ 114\nAnwaltsgerichtliche Maßnahmen\n„(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind\n1. Warnung\n2. Verweis\n3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,\n4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten [...] für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf\nJahren tätig zu werden,\n5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.“\n§ 118\nVerhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder\nBußgeldverfahren\n„[...]\n(3) Für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils im Strafverfahren [...] bindend, [...]“\n\n30\nEine allgemeine Beschreibung der Merkmale des Gesetzes über den Rechtsschutz bei\nüberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren\n(Rechtsschutzgesetz) und seiner Übergangsvorschrift findet sich in den Entscheidungen in\nden Rechtssachen T ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 53126/075, Rdnrn.\n18-29, 29. Mai 2012 und G. ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 19488/09,\nRdnrn. 26-35, 29. Mai 2012.\nRÜGEN\n\n31\nDer Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 10, 8 und 6 der Konvention die\nVerfahren, die zu seiner strafrechtlichen und berufsrechtlichen Verurteilung geführt haben\nund die Dauer dieser Verfahren. Darüber hinaus rügte er die angebliche Parteilichkeit des\nAnwaltsgerichts und dass er diskriminiert worden sei, weil er eine pädophiler Handlungen\nverdächtigte Person vertreten habe. Schließlich rügte er, ihm sei ein wirksamer Rechtsbehelf\ngegen das anwaltsgerichtliche Verfahren versagt worden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Gleichzeitige Prüfung der Beschwerden\n\n32\nAngesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält es der\nGerichtshof für angemessen, diese nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung in einer\nEntscheidung zu verbinden.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention\n\n33\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine strafrechtliche und berufsrechtliche\nVerurteilung sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletze,\nder wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.\nDieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen\neine Genehmigung vorzuschreiben.\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\n\n34\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Strafanzeige bei den Polizeibehörden\nkorrekt gewesen sei. Die Tatsache, dass er bestimmte Tatsachen weggelassen habe, könne\nkeine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. In seiner Eigenschaft als\nRechtsanwalt sei er nicht verpflichtet gewesen, alle ihm bekannten Tatsachen offen zu\nlegen, insbesondere, wenn ihm diese Tatsachen nur im Zusammenhang mit einem anderen\nMandat bekannt geworden seien und sie unter seine Schweigepflicht fielen.\n\n35\nIm Hinblick auf seine Verurteilung wegen übler Nachrede brachte der\nBeschwerdeführer vor, dass ihm in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger gestattet sein\nmüsse, die Methoden des Sachverständigen zu kritisieren und Zweifel bezüglich der\nRichtigkeit des Sachverständigengutachtens zu äußern.\n\n36\nNach Auffassung des Gerichtshofs griffen die Verurteilungen des Beschwerdeführers\nin sein Recht auf freie Meinungsäußerung ein. Er stellt fest, dass die Verurteilungen auf die\nmaßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der Bundesrechtsanwaltsordnung\nberuhten und daher im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 „gesetzlich vorgesehen“ waren.\n\n37\nDer Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass mit der Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Vortäuschens einer Straftat das Ziel verfolgt wurde, die Funktion\nder Staatsanwaltschaft bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von\nStraftaten zu schützen, und dass mit der Verurteilung wegen übler Nachrede das legitime\nZiel verfolgt wurde, das Ansehen und die Rechte des vereidigten Sachverständigen H. zu\nschützen.\n\n38\nEs bleibt noch zu prüfen, ob die Eingriffe „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ waren. Gemäß dem Prüfungsmaßstab der „Notwendigkeit in einer\ndemokratischen Gesellschaft“ hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob der Eingriff in\nBezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig war und ob die von den nationalen\nBehörden zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe „zutreffend und ausreichend“ sind.\nBei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Notwendigkeit besteht und mit welchen\nMaßnahmen ihr Rechnung getragen werden soll, verfügen die innerstaatlichen Behörden\nüber einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt,\nsondern geht Hand in Hand mit einer europäischen Überwachung durch den Gerichtshof.\nAufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, sich bei seiner Überwachung an die Stelle der\ninnerstaatlichen Gerichte zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres\nBeurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen im Lichte der Rechtssache insgesamt\nnach Artikel 10 zu überprüfen (siehe u. v. a. Stoll ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\n69698/01, Rdnr. 101, ECHR 2007-V).\n\n39\nEin spezifisches Merkmal der vorliegenden Rechtssache ist, dass der\nBeschwerdeführer ein Berufsrechtsanwalt ist und dass die Handlungen, die zu seinen\nVerurteilungen geführt haben, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen. In\nder Rechtssache Nikula ./. Finnland, (Individualbeschwerde Nr. 31611/96, Rdnrn. 45-50,\nECHR 2002-II, siehe auch Steur ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 39657/98, Rdnr.\n36, ECHR 2003-XI) hat der Gerichtshof die speziellen auf den Rechtsanwaltsberuf\nanwendbaren Grundsätze wie folgt zusammengefasst:\n„45. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der besondere Status von\nRechtsanwälten ihnen eine zentrale Position in der Rechtspflege als Mittler zwischen\nAllgemeinheit und Gerichten gibt. Mit dieser Position lassen sich die üblichen\nEinschränkungen bezüglich des Verhaltens von Mitgliedern der Anwaltskammern\nerklären. Darüber hinaus müssen die Gerichte – als Garanten der Gerechtigkeit, deren\nRolle in einem Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung ist – das Vertrauen der\nÖffentlichkeit genießen. In Anbetracht der Schlüsselrolle, die Rechtsanwälten insoweit\nzukommt, ist es legitim, die Erwartung an sie zu stellen, zu einer geordneten\nRechtspflege beizutragen und dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese aufrecht\nzu erhalten (siehe Schöpfer ./. Schweiz, Urteil vom 20. Mai 1998, Reports of Judgments\nand Decisions 1998-III, S. 1052-53, Rdnr. 29-30, mit weiteren Verweisen).“\n\n40\nIm Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der\nGerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die strafrechtliche und berufsrechtliche\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen Vortäuschens einer Straftat auf die Feststellung\nstützten, dass der Beschwerdeführer wissentlich unvollständige und daher irreführende\nAuskünfte zur Durchsuchung der Büroräume gegeben und damit die Staatsanwaltschaft\ndazu veranlasst habe, sinnlose Ermittlungen einzuleiten. Der Gerichtshof merkt an, dass die\nVertragsstaaten der Konvention berechtigt sind, die absichtliche Vorlage irreführender\nInformationen bei der Staatsanwaltschaft zu sanktionieren, um die Funktion der\nStaatsanwaltschaft bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten\nzu schützen. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat der Beschwerdeführer nicht\nüberzeugend dargelegt, dass es einer Verletzung seiner anwaltlichen Schweigepflicht\ngegenüber seinem Mandanten gleichgekommen wäre, wenn er die ihm bekannten\nTatsachen, u. a. dass ein Gericht einen Durchsuchungsbeschluss erlassen hatte, vollständig\nmitgeteilt hätte. Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass die dem Beschwerdeführer\nauferlegten Geldsanktionen unverhältnismäßig zu dem verfolgten Ziel waren. Vor diesem\nHintergrund akzeptiert der Gerichtshof, dass der Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 Abs. 2 gerechtfertigt war,\nweil er in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur\nVerhütung von Straftaten notwendig war.\n\n41\nWas die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede zum Nachteil\ndes beeidigten Sachverständigen H. angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass nach Ansicht\nder innerstaatlichen Gerichte das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft\nals Strafverteidiger die Behauptung umfasste, der Sachverständige H. habe neue Daten\nkreiert, um das von der Staatsanwaltschaft gewünschte Ergebnis zu erzielen, und er habe\nein persönliches Interesse an der Fälschung von Beweismitteln gehabt. Der Gerichtshof stellt\nferner fest, dass das Landgericht München in seinem Urteil vom 2. März 2007 sorgfältig\ngeprüft hat, ob die Äußerungen als legitime Verteidigung der Interessen seines Mandanten\ngerechtfertigt sein könnten, und es dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rolle\ndes Strafverteidigers im Strafverfahren Bezug nahm. Das Landgericht räumte ein, dass die\nvon dem Sachverständigen angewendeten Methoden weiterer Prüfung bedurften, vertrat\naber die Auffassung, dass dies dem Beschwerdeführer nicht gestatte, pauschal zu\nunterstellen, der Sachverständige würde Beweismittel fälschen. Darüber hinaus stellte der\nAnwaltsgerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2010 fest, dass die beleidigende Äußerung\nkeine objektive Kritik der Arbeit des Sachverständigen im konkreten Fall enthalten habe,\nsondern darauf abgezielt habe, seine Handlungen global abzuwerten und seine\nFeststellungen allgemein als unverwertbar zu erklären. Unter diesen Umständen akzeptiert\nder Gerichtshof die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte, dass die Äußerungen,\ndie Gegenstand des Strafverfahrens und des anwaltsgerichtlichen Verfahrens waren, nicht\ndurch die legitime Verfolgung der Interessen des Mandanten des Beschwerdeführers\ngerechtfertigt waren.\n\n42\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass das Strafgericht berücksichtigte, dass die\nÄußerungen nicht öffentlich, sondern in schriftlicher Form im Rahmen eines konkreten\nStrafverfahrens erfolgten. Der Gerichtshof merkt zudem an, dass vereidigte Sachverständige\nin der Lage sein müssen, ihren Pflichten ohne unangemessene Störungen nachzukommen,\nwenn sie ihre Aufgaben erfolgreich erfüllen sollen. Es kann daher erforderlich sein, sie im\nDienst vor beleidigenden und beschimpfenden verbalen Angriffen zu schützen (vgl.\nsinngemäß Nikula, a. a. O., Rdnr. 48). Schließlich ist er der Auffassung, dass die dem\nBeschwerdeführer auferlegten Geldsanktionen in Bezug auf das verfolgte Ziel nicht\nunverhältnismäßig erscheinen.\n\n43\nIm Lichte der vorstehenden Überlegungen befindet der Gerichtshof, dass in dieser\nRechtssache keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention vorliegen.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nC. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention\n\n44\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahren, die zu seiner strafrechtlichen und\nberufsrechtlichen Verurteilung geführt haben, seine Rechte nach Artikel 6 verletzten, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren, [...] und innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\n\n45\nDer Beschwerdeführer rügte die Weigerung der Anwaltsgerichte, die Verfahrensakte\ndes Strafverfahrens gegen seinen Mandanten K. beizuziehen, und behauptete, dies habe\ngezeigt, dass der Durchsuchungsbeschluss unvollständig und unrechtmäßig gewesen sei\nund dass das von dem Sachverständigen H. erstattete Gutachten tatsächlich falsch gewesen\nsei.\n\n46\nFerner hätten die innerstaatlichen Gerichte das Vorbringen des Beschwerdeführers\nnicht berücksichtigt, dass die in seiner Strafanzeige genannten Tatsachen zutreffend\ngewesen seien, und hätten damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit stützte\nsich der Beschwerdeführer auch auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Hinsichtlich seiner\nVerurteilung wegen übler Nachrede rügte der Beschwerdeführer, die Gerichte hätten nicht\nberücksichtigt, dass seine Kritik an dem Sachverständigengutachten begründet gewesen sei.\nEr rügte ferner, dass das Oberlandesgericht zwar auf die Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft Bezug genommen, seine Revision jedoch ohne weitere Begründung\nabgelehnt habe.\n\n47\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit\nTatsachen- und Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen\nsein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten\nhierdurch nicht verletzt sind (siehe u. v. a. García Ruiz ./. Spanien [GK],\nIndividualbeschwerde 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999I). Obwohl Artikel 6 Abs. 1 die\nGerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen, kann er nicht so verstanden\nwerden, dass er vorschreibt, auf jedes Vorbringen ausführlich einzugehen (siehe Garcia\nRuiz, a. a. O., Rdnr. 26). In der vorliegenden Rechtssache gibt es keinen Hinweis darauf,\ndass die verschiedenen Argumente des Beschwerdeführers von den deutschen Gerichten\nnicht ordnungsgemäß geprüft worden wären. Insbesondere was die Verurteilung wegen\nVortäuschens einer Straftat angeht, gingen die Gerichte auf den Umstand ein, dass der\nBeschwerdeführer wider besseren Wissens den Polizeibehörden relevante Informationen\nverschwiegen hatte. Weiterhin fällt die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, dass es für\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend\ngewesen sei, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig war oder nicht, als Teil der\nAuslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts in die Sphäre der innerstaatlichen\nGerichte. Bezüglich der Verurteilung wegen übler Nachrede berücksichtigte das\nOberlandesgericht ausdrücklich, dass der Sachverständige H. auf zusätzliche\nUntersuchungsmittel, die er von einem Kollegen erhalten hatte, zurückgegriffen hatte, und\ndass die angewendeten Methoden im Verlauf des Strafverfahrens gegen den Mandanten\ndes Beschwerdeführers weiterer Erläuterungen bedurften. Die kurze Begründung des\nBundesgerichtshofs stand im Einklang mit Artikel 6 der Konvention, denn der\nBeschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die von diesem Gericht in Bezug genommenen\nAusführungen der Staatsanwaltschaft ihm vor dem Erlass der Entscheidung zur Kenntnis\ngebracht worden waren.\n\n48\nWas die Rüge des Beschwerdeführers angeht, die innerstaatlichen Gerichte hätten\nes unterlassen, die Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen H. beizuziehen, weist der\nGerichtshof erneut auf seine wiederholt getroffene Feststellung hin, dass die Zulässigkeit von\nBeweismitteln durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der innerstaatlichen\nGerichte ist, und dass die Aufgabe des Gerichtshofs allein darin besteht, zu prüfen, ob das\nVerfahren fair geführt wurde siehe Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 26766/05 und 22228/06, Rdnr. 118, ECHR 2011). Nach\nAuffassung des Gerichtshofs erscheint die Entscheidung, die Verfahrensakte des\nStrafverfahrens gegen H. nicht beizuziehen, in keiner Weise willkürlich.\n\n49\nIm Lichte dieser Überlegungen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass im\nHinblick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren und\nanwaltsgerichtliche Verfahren keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 der\nKonvention vorliegen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\n\n50\nDer Beschwerdeführer rügte ferner die angebliche Parteilichkeit der Anwaltsgerichte\nund die Verfahrensdauer, insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer die Frage der\nangeblichen Parteilichkeit der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs vor dem\nBundesverfassungsgericht nicht aufgeworfen hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer\nnicht dargelegt, dass er einen Entschädigungsanspruch nach dem Rechtsschutzgesetz\ngeltend gemacht hat, und er hat auch keine Gründe angegeben, weshalb er von der\nInanspruchnahme dieses Rechtsbehelfs entbunden gewesen sein könnte (im Hinblick auf die\nallgemeine Verpflichtung, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, vgl. T. und G., a.\na. O., und B. ./. Deutschland (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 41394/11, 22.\nJanuar 2013).\n\n52\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\nB. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers\n\n53\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass seine strafrechtliche\nVerurteilung sein Recht auf Berufsfreiheit und auf Achtung seines Privatlebens verletzt habe.\nEr rügte ferner nach Artikel 13 der Konvention, dass ihm ein wirksamer Rechtsbehelf gegen\ndas Disziplinarverfahren verweigert worden sei, und nach Artikel 14 der Konvention, dass er\ndiskriminiert worden sei, weil er eine pädophiler Handlungen verdächtigte Person vertreten\nhabe.\n\n54\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest,\ndass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.\n\n55\nDaraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde offensichtlich -unbegründet ist\nund nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerden werden verbunden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. Februar 2015.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-27/29222-11-64345-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160003","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160003"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-27/29222-11-64345-11","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160003","retrieved":"2026-07-29 08:49:39.182518+00:00"}}