{"status":"available","doknr":"001-152975","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0115JUD006219811","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-01-15","aktenzeichen":"62198/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rügen nach den Artikeln 8 und 13 bezüglich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main nach dem 22. März 2010 werden für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12. Mai 2010 verletzt worden; 3. Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 6.436,53 Euro (sechstausendvierhundertsechsunddreißig Euro und dreiundfünfzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 62198/11)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n15. Januar 2015\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki und\nHelena Jäderblom\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 2. Dezember 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 62198/11) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, K. („der\nBeschwerdeführer“), am 29. September 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die innerstaatlichen Gerichte sein\nRecht auf Umgang mit seinem Sohn nicht hinreichend durchgesetzt hätten.\n\n4\nAm 10. September 2013 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer wohnt in H.. Er ist der Vater eines am X.Y.2003\nnichtehelich geborenen Sohnes. Kurz nach der Geburt des Kindes verweigerte die Mutter\ndem Beschwerdeführer jeglichen Umgang mit diesem. Im Jahr 2004 versuchte der\nBeschwerdeführer vergeblich, Kontakt herzustellen.\n\n6\nAm 19. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt am\nMain die Regelung des Umgangsrechts. Der Verfahrensgang vor dem Amtsgericht ist im\nUrteil des Gerichtshofs in der Rechtssache K. ./. Deutschland [Komitee],\nIndividualbeschwerde Nr. 41599/09, Rdnrn. 6-33, 21. April 2011, zusammengefasst. Am\n22. Mai 2007 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung wöchentlichen\nbegleiteten Umgang an. Zwischen dem 14. Juni und dem 19. Juli 2007 fanden drei begleitete\nUmgangskontakte statt.\n\n7\nAm 21. Dezember 2009 setzte das Amtsgericht das Umgangsrecht des\nBeschwerdeführers für ein Jahr aus. Dieser Beschluss wurde am 22. März 2010 hinsichtlich\ndes Rechts des Beschwerdeführers, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes\nzu erlangen, abgeändert.\n\n8\nMit Urteil vom 21. April 2011 (siehe K., a. a. O., Rdnr. 51) stellte der Gerichtshof fest,\ndass die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt, das vom 19. Mai 2005 bis\nzum 22. März 2010 anhängig gewesen sei, das Recht des Beschwerdeführers auf ein\nVerfahren innerhalb angemessener Frist im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nverletzt habe. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass eine Verletzung des Rechts auf eine\nwirksame Beschwerde nach Artikel 13 der Konvention vorgelegen habe.\nB. Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12. Mai 2010\n\n9\nAm 30. Dezember 2009 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2009 ein. Am 15. April 2010 fand eine\nAnhörung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt statt.\n\n10\nMit Beschluss vom 12. Mai 2010 legte das Oberlandesgericht im Wege der\neinstweiligen Anordnung fest, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, seinen Sohn an\nsechs konkreten Terminen zwischen dem 26. Mai und dem 6. August 2010 für je drei\nStunden zu sehen. Die ersten drei Umgangskontakte sollten in Gegenwart einer\nUmgangsbegleiterin stattfinden. Außerdem wurde die Kindesmutter vom Oberlandesgericht\ndazu verpflichtet, das Kind pünktlich zu den Treffen zu bringen. Schließlich wies das\nOberlandesgericht die Mutter darauf hin, dass es bei Zuwiderhandlungen gegen die sich aus\ndiesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von\n25.000 Euro (EUR) gegen sie verhängen könne.\n\n11\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass der letzte Umgangskontakt 2007\nstattgefunden habe. Es fehle jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass der Umgang mit dem\nBeschwerdeführer das Wohl des Kindes gefährden würde. Einem\nSachverständigengutachten zufolge beruhe die Weigerung des Kindes, den\nBeschwerdeführer zu treffen, nicht auf einer autonomen Willensbildung, sondern sei durch\ndie Haltung der Mutter beeinflusst. Dies entspreche auch dem persönlichen Eindruck, den\nder Berichterstatter des Senats bei der Anhörung beider Parteien und des Kindes gewonnen\nhabe. Das Oberlandesgericht erkannte an, dass der elterliche Konflikt und die damit\neinhergehende mangelnde Kommunikation ein Risiko für einen erfolgreichen Umgang\nbergen würden. Der Verlauf des Verfahrens habe jedoch gezeigt, dass es beiden Eltern an\nder Bereitschaft zur Beilegung dieser Konflikte durch Inanspruchnahme fachlicher Hilfe fehle.\nDa kaum mit einer Änderung der Verhaltensweisen der Eltern gerechnet werden könne,\nkomme es nicht in Betracht, vor der Einräumung eines Umgangsrechts eine erfolgreiche\nElternberatung abzuwarten.\n\n12\nDas Oberlandesgericht war außerdem der Auffassung, dass der Verlauf des\ngesamten Verfahrens deutlich gemacht habe, dass beide Eltern ihren Anteil an dem\nScheitern der Umgangskontakte gehabt hätten. Angesichts des langwierigen Verfahrens,\ndas für das Kind emotional belastend gewesen sei, sei es nach einer bedauerlichen\nUnterbrechung von zwei Jahren besonders wichtig, den Umgang behutsam wieder\nanzubahnen.\n\n13\nAm 31. Mai 2010 berichtete die Umgangsbegleiterin über den auf den 26. Mai 2010\nfestgesetzten ersten Umgangskontakt, der auf den 29. Mai 2010 verlegt worden war. Nach\neinem kurzen Gespräch und einigen spielerischen Interaktionen mit dem Beschwerdeführer\nhabe das Kind zu seiner Mutter gehen wollen und sich anschließend geweigert, mit seinem\nVater zu spielen. Außerdem wies die Umgangsbegleiterin das Oberlandesgericht darauf hin,\ndass sich die Kindesmutter während der beiden auf den 25. Juni und den 2. Juli 2010\nangesetzten Begegnungen im Urlaub befinden würde und die Rechtsbeistände der beiden\nParteien alternative Termine vereinbaren müssten.\n\n14\nAm 18. Juni 2010 berichtete die Umgangsbegleiterin über den zweiten\nUmgangskontakt, der auf den 11. Juni 2010 festgesetzt worden war. Dem Bericht zufolge\ndauerte das Treffen etwa 35 Minuten; während dieser Zeit seien der Beschwerdeführer und\nsein Sohn verschiedenen spielerischen Aktivitäten nachgegangen. Das Treffen sei durch\nzwei Interaktionen zwischen dem Kind und seiner Mutter unterbrochen worden.\nAnschließend habe das Kind dem Beschwerdeführer erklärt, dass es nicht mit ihm spielen\nwolle und sei gemeinsam mit seiner Mutter gegangen.\n\n15\nAm 25. Mai 2010 teilte die Rechtsanwältin der Kindesmutter dem Oberlandesgericht\nmit, dass keine Ersatztermine für die Begegnungen in der Zeit der Abwesenheit der Mutter\nhätten gefunden werden können und sie davon ausgehe, dass diese Termine auf\nden 20. August und den 3. September 2010 verlegt werden würden.\n\n16\nMit Schreiben vom 28. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim\nOberlandesgericht die Bestimmung von Ersatzterminen für die in dem Urlaub der Mutter\nliegenden Begegnungen.\n\n17\nAm 1. Juli 2010 teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es\nkeinen Anlass sehe, ergänzende Anordnungen hinsichtlich der – der Umgangsbegleiterin\nobliegenden – Ausgestaltung der Umgangskontakte zu erlassen. Es kämen außerdem keine\nErsatztermine in Betracht. Darüber hinaus gab das Oberlandesgericht der Kindesmutter auf,\nihre behauptete urlaubsbedingte Verhinderung glaubhaft zu machen.\n\n18\nAm 21. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Anordnung\neines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter in Höhe von mindestens 3.000 Euro, weil\ndiese es versäumt habe, ihm die Ausübung seines Umgangsrechts am 26./29. Mai zu\nermöglichen, sowie zusätzlich eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 Euro, weil sie die\nAusübung seines Umgangsrechts am 11. Juni 2010 verhindert habe. Er trug vor, die Mutter\nhabe es, angeblich aus beruflichen Gründen, versäumt, das Kind am 26. Mai 2010 zu\nübergeben. Zu dem Alternativtermin am 29. Mai 2010 habe die Mutter das Kind zwar\ngebracht, es aber nach etwa fünf Minuten wieder abgeholt. Am 11. Juni 2010 habe die\nMutter den Begegnungsort nach einer halben Stunde wieder mit dem Kind verlassen und so\nden weiteren Umgang verhindert. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und\nunter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (der Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers nahm Bezug auf die Rechtssache Koudelka ./. Tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 1633/05, 20. Juli 2006) beantragte der Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht ferner eine zügige Entscheidung.\n\n19\nAm 29. Juli 2010 berichtete die Umgangsbegleiterin über den für den 23. Juli 2010\nvorgesehenen Umgangskontakt. Der vom Oberlandesgericht angeordnete unbegleitete\nUmgang habe nicht stattgefunden, da sich das Kind geweigert habe, mit seinem Vater\nmitzugehen, und die Vermittlungsversuche der Umgangsbegleiterin fehlgeschlagen seien.\n\n20\nAm 30. Juli 2010 legte die Mutter Unterlagen zur Rechtfertigung ihrer Abwesenheit\nvor.\n\n21\nAm 11. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die\nAnordnung weiterer Ordnungsgelder gegen die Kindesmutter wegen der Zuwiderhandlung\ngegen ihre Verpflichtungen aus der einstweiligen Anordnung. Unter Bezugnahme auf den\nBericht der Umgangsbegleiterin machte er geltend, dass die Kindesmutter den Umgang am\n18. Juni 2010 vorzeitig abgebrochen habe. Überdies habe sie sich am 25. Juni und am\n2. Juli 2010 nicht am Begegnungsort eingefunden. Am 23. Juli 2010 habe sie es versäumt,\ndas Kind der Umgangsbegleiterin zu übergeben, und das Kind zu der Erklärung angehalten,\ndass es keinen Kontakt wünsche. Am 6. August 2010 informierte der Beschwerdeführer die\nUmgangsbegleiterin darüber, dass er sich aufgrund von Verkehrsproblemen um etwa\n30 Minuten verspäten werde. Die Umgangsbegleiterin teilte ihm mit, dass die Mutter und das\nKind das Gebäude nach zehn Minuten wieder verlassen hätten.\n\n22\nAm 25. August 2010 legte das Jugendamt eine Stellungnahme vor.\n\n23\nAm 26. August 2010 beraumte das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung für den\n10. September 2010 an.\n\n24\nAm 9. September 2010 verlegte das Amtsgericht den Termin auf Antrag der\nRechtsanwältin der Kindesmutter auf den 24. September 20091.\n\n25\nBei der mündlichen Verhandlung am 24. September 2010 hörte das Amtsgericht die\nUmgangsbegleiterin an.\n\n26\nAm 1. September 20102 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass noch\nkeine Entscheidung ergehen könne, da die Hauptakte des Umgangsverfahrens noch nicht\nvorliege.\n\n27\nAm 22. Oktober 2010 stellte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beim\nAmtsgericht einen Antrag auf Beschleunigung des Verfahrens. Er machte geltend, dass dem\nAmtsgericht alle notwendigen Unterlagen vorlägen und es nicht nötig sei, den Rücklauf der\nHauptakte abzuwarten.\n\n28\nMit Beschluss vom 12. November 2010 setzte das Amtsgericht wegen sechsfachen\nVerstoßes gegen den Umgangsbeschluss Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 300 Euro\ngegen die Kindesmutter fest. Das Amtsgericht stellte fest, es sei zwischen den Parteien\nunstreitig, dass an den sechs Terminen, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, der\n1 sic., eig. 2010 (Anm. d. Übers.)\n2 sic., eig. 19. Oktober 2010\nUmgang nicht oder nur zeitlich eingeschränkt stattgefunden habe. Das Amtsgericht war\nferner der Auffassung, dass die Kindesmutter die gescheiterten Umgangskontakte, wenn\nauch in begrenztem Ausmaß, zu vertreten habe.\n\n29\nNach Ansicht des Amtsgerichts entlaste der Umstand, dass die Umgangskontakte\naufgrund der Verweigerung des Kindes abgebrochen worden seien, die Mutter nicht. Das\nOberlandesgericht habe wiederholt ausgeführt, dass es an der Kindesmutter sei, die\nerforderlichen erzieherischen Maßnahmen zu ergreifen, um auf das Kind einzuwirken und so\ndie Umgangskontakte zu ermöglichen. Die Kindesmutter habe nicht dargetan, dass sie\nderartige Maßnahmen ergriffen habe. Sie habe möglicherweise gute Gründe gehabt, um\neine Verlegung der Termine zu ersuchen. Sie sei jedoch nicht berechtigt gewesen, diese\nTermine ohne die Genehmigung des Oberlandesgerichts oder das Einverständnis des\nBeschwerdeführers abzusagen. Schließlich sei die Kindesmutter bei dem Termin am\n6. August 2010 verpflichtet gewesen, auf den Beschwerdeführer zu warten, da dieser ihr sein\nverspätetes Kommen vorab angezeigt habe.\n\n30\nDas Amtsgericht führte aus, dass die einschlägigen Bestimmungen für jeden\nfestgestellten Verstoß gegen den Gerichtsbeschluss ein Ordnungsgeld von bis zu\n25.000 Euro vorsähen. Es befand, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nur\nOrdnungsgeld im untersten Bereich in Betracht käme. Das Amtsgericht berücksichtigte, dass\nnach dem Bericht eines Umgangspflegers vom 2. Oktober 2010 (siehe Rdnr. 45) gewichtige\nAnhaltspunkte dafür bestünden, dass selbst einem professionellen Umgangspfleger die\nHerstellung des Umgangs nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheine\ndie persönliche Verantwortung der Kindesmutter geringfügig. Dies gelte umso mehr, als die\nMutter nicht vollständig den Umgang verhindert, sondern das Kind zu vier der festgelegten\nTermine gebracht habe. Die an ihr Erziehungsverhalten gestellten Anforderungen seien hoch\ngewesen, da sie binnen weniger Wochen nicht nur ihre eigene Haltung zu dem\nProblemkomplex habe überdenken, sondern auch ein verfestigtes Verhaltensmuster des\nKindes habe verändern müssen. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass aufgrund der\nEinsetzung eines Umgangspflegers vergleichbare Verstöße mittelfristig nicht mehr zu\nsanktionieren sein würden. Das Ordnungsgeld habe vor diesem Hintergrund in erster Linie\nSanktionscharakter für zurückliegendes Verhalten und keinen Beugecharakter.\n\n31\nDem Amtsgericht zufolge war auch zu berücksichtigen, dass die ersten Termine, bei\ndenen das Kind die Begegnungen vorzeitig abgebrochen habe, dem Zweck der\nUmgangsanbahnung dienen sollten. Dieser Konstellation sei immanent, dass der Umgang\nnur schrittweise aufgebaut werden und möglicherweise scheitern könne. Auf diese\nMöglichkeit habe das Oberlandesgericht hingewiesen und auch angemerkt, dass auf das\nKind kein unsachgemäßer Druck ausgeübt werden solle.\n\n32\nIm Hinblick auf die für den 25. Juni und den 2. Juli 2010 festgesetzten\nUmgangstermine sei dem Beschwerdeführer vorab mitgeteilt worden, dass die Kindesmutter\nund das Kind nicht anwesend sein würden; dieser Umstand müsse ebenfalls berücksichtigt\nwerden. Er habe somit Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen an diesen Tagen trotz\ndieser Kenntnis verursacht.\n\n33\nDas Gericht befand es unter diesen Umständen für angemessen, für die drei Fälle, in\ndenen kein Umgang stattgefunden hatte, jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 80 Euro und\nin den verbleibenden drei Fällen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 20 Euro\nfestzusetzen.\n\n34\nBeide Parteien legten Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass\ndas festgesetzte Ordnungsgeld viel zu niedrig und offensichtlich ineffektiv sei. Er rügte\nferner, dass die Dauer des Ordnungsgeldverfahrens überlang gewesen sei und seine Rechte\nnach Artikel 8 der Konvention verletzt habe.\n\n35\nAm 2. Dezember 2010 beschloss das Amtsgericht, den beiden Beschwerden gegen\nseine Entscheidung vom 12. November 2010 nicht abzuhelfen, und leitete diese an das\nOberlandesgericht Frankfurt weiter.\n\n36\nAm 17. Dezember 2010 forderte das Oberlandesgericht beide Parteien auf, bis zum\n6. Januar 2011 zu erwidern.\n\n37\nAm 2. Februar 2011 wies das Oberlandesgericht die Beschwerden beider Parteien\nzurück. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers war das Oberlandesgericht der\nAuffassung, dass das Amtsgericht sein Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt und alle\nrelevanten Umstände berücksichtigt habe. Ferner sei es zwar zutreffend, dass\nOrdnungsmittelverfahren zügig zu betreiben seien, den Gerichten müsse aber die\nMöglichkeit bleiben, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen. Obwohl viele\nGründe dafür sprächen, dass die Dauer des Verfahrens angemessenen gewesen sei, könne\nnach Ansicht des Oberlandesgerichts offen bleiben, ob das Verfahren innerhalb\nangemessener Frist durchgeführt worden sei, da die rechtlichen Voraussetzungen für die\nFeststellung einer überlangen Verfahrensdauer ohnehin nicht vorlägen.\n\n38\nAm 28. Februar 2011 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht\nAnhörungsrüge ein, die von diesem am 4. Mai 2011 zurückgewiesen wurde.\n\n39\nAm 16. August 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 1544/11).\n\n40\nZwischenzeitlich beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom\n14. Februar 2011 beim Amtsgericht die Vollstreckung des Beschlusses vom\n12. November 2010. Am 21. März 2011 ordnete das Amtsgericht die Zahlung eines\nGerichtskostenvorschusses durch den Beschwerdeführer an. Am 26. April 2011 forderte das\nAmtsgericht den Beschwerdeführer auf, die Originalausfertigung des zu vollstreckenden\nBeschlusses einzureichen. Am 4. Mai 2011 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der\nBeschluss von Amts wegen zu vollstrecken sei. Am 1. Juni 2011 hatte die Mutter, der\nRatenzahlung gewährt worden war, das Ordnungsgeld vollständig bezahlt. Am 19. Juli 2011\nteilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Ordnungsgeld bereits bezahlt\nworden sei.\nC. Vollstreckung des Umgangsbeschlusses vom 1. September 2010\n\n41\nAm 1. September 2010 hob das Oberlandesgericht Frankfurt im Hauptverfahren den\nBeschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2009 (Aussetzung des Umgangsrechts) auf\nund gewährte dem Beschwerdeführer das Recht auf Umgang an jedem zweiten\nMittwochnachmittag für jeweils drei Stunden, beginnend am 29. September 2010. Nach vier\nbegleiteten Umgangskontakten habe der Beschwerdeführer das Recht auf bis zu\nachtstündige unbegleitete Umgangskontakte. Das Oberlandesgericht bestellte ferner\nHerrn H. als Umgangspfleger für die Durchsetzung des Umgangsrechts. Die Mutter wurde\nverpflichtet, das Kind zum Zweck der Umgangskontakte an den Umgangspfleger\nherauszugeben. Beide Elternteile wurden zu Vorbereitungsgesprächen mit dem\nUmgangspfleger verpflichtet.\n\n42\nDas Oberlandesgericht bestätigte seine frühere Feststellung, dass nichts darauf\nhindeute, dass ein Umgang mit dem Vater das Wohl des Kindes gefährden würde, und dass\ndaher kein Grund für die Aussetzung der Umgangskontakte bestehe. Es gebe auch keine\nhinreichenden Beweise dafür, dass das Kind es beharrlich ablehne, seinen Vater zu sehen.\nDas Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass die verbale Ablehnung des Vaters durch das\nKind nicht auf dessen eigener Willensbildung beruhe, sondern von der Loyalität des Kindes\ngegenüber seiner Mutter als unmittelbarer Betreuungsperson herrühre. Es sei ersichtlich,\ndass die Umgangskontakte lediglich deshalb gescheitert seien, weil die Mutter nicht gewillt\noder nicht fähig gewesen sei, einen solchen Umgang zuzulassen.\n\n43\nDas Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass beide Elternteile zur mangelnden\nKommunikation und zur gesamten Entwicklung des Verfahrens beigetragen hätten.\n\n44\nDa die Mutter ihren elterlichen Pflichten kontinuierlich nicht nachgekommen sei, hielt\nes das Oberlandesgericht für erforderlich, für die Durchsetzung des Umgangsrechts einen\nUmgangspfleger zu bestellen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die\nUmgangspflegschaft zu befristen sei. Es hielt den Zeitraum bis 31. März 2011 für\nausreichend, um zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine stabile Beziehung\nherzustellen, die dauerhafte Umgangskontakte erlaube.\n\n45\nAm 2. Oktober 2010 informierte der Umgangspfleger das Oberlandesgericht darüber,\ndass er den Beschwerdeführer getroffen habe; dieser sei unkooperativ gewesen und habe\nanscheinend kein Interesse am Wohl des Kindes. Unter diesen Umständen sei es nicht\nmöglich, den Umgang wie geplant durchzuführen. Um dennoch einen Umgang zu\nermöglichen, empfahl er eine professionelle Beratung für den Beschwerdeführer.\n\n46\nAm 15. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die\nEntlassung des Umgangspflegers aus seinen Pflichten.\n\n47\nAm 16. November 2010 bestellte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger, der die\nInteressen des Kindes vertreten sollte, und übersandte den Antrag der Mutter, dem\nUmgangspfleger und dem Jugendamt zur Stellungnahme binnen einer Woche.\n\n48\nAm 30. November bzw. am 9. Dezember 2010 beantragten das Jugendamt bzw. die\nKindesmutter beim Amtsgericht, den Antrag zu verwerfen.\n\n49\nAm 10. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht einen Antrag\nauf Beschleunigung des Verfahrens. Am selben Tag beraumte das Amtsgericht eine\nmündliche Verhandlung für den 21. Januar 2011 an.\n\n50\nAm 17. Dezember 2010 rügte der Beschwerdeführer, das Amtsgericht habe bei der\nAnberaumung des Verhandlungstermins die einmonatige Frist aus § 155 Abs. 2 FamFG\nnicht eingehalten (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).\n\n51\nAm 12. Januar 2011 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, es habe\nkeinen früheren Termin anberaumen können, da der zuständige Richter zum\n1. Januar 2011 ersetzt worden sei und die Verhandlung unmittelbar nach der Rückkehr des\nneuen Richters aus dem Urlaub angesetzt worden sei.\n\n52\nAm 21. Januar 2011 fand eine Verhandlung in Abwesenheit des Umgangspflegers\nstatt, der das Amtsgericht informiert hatte, dass er sich im Urlaub befinde.\n\n53\nAm 29. Januar 2011 beantragte der Umgangspfleger beim Amtsgericht die\nEntlassung aus seinen Pflichten.\n\n54\nZwischen dem 2. und 9. Februar 2011 nahm die Amtsrichterin mit acht potenziellen\nUmgangspflegern telefonisch Kontakt auf. Frau R. war bereit, die ersten Umgangskontakte\nzu begleiten, Frau Z. erklärte sich bereit, das Kind bei den darauffolgenden unbegleiteten\nUmgangskontakten zu übergeben.\n\n55\nAm 11. Februar 2011 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass der\nUmgangspfleger H. nur entlassen werden könne, wenn ein neuer Pfleger bestellt werde. Die\nintensiven Bemühungen des Amtsgerichts, eine Person zu finden, die zur Umsetzung des\nBeschlusses vom 1. September 2010 bereit sei, hätten sich als schwierig erwiesen. Am\nselben Tag wandte sich die Amtsrichterin schriftlich an 22 potenzielle Umgangspfleger und\nerkundigte sich nach ihrer Bereitschaft, den vorliegenden Fall zu übernehmen. Darüber\nhinaus informierte das Amtsgericht die Parteien, dass es von Amts wegen ein\nAbänderungsverfahren zur Überprüfung der bestehenden Umgangsregelungen eingeleitet\nhabe (siehe Rdnrn. 67-81).\n\n56\nAm 16. März 2011 stellte die Mutter einen Befangenheitsantrag gegen die\nAmtsrichterin. Diesen Antrag zog sie am 12. April 2011 zurück.\n\n57\nAm 12. April 2011 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der Rechtsanwältin\nder Kindesmutter mit, dass der Beschwerdeführer vorhabe, am 16. April 2011 sein\nUmgangsrecht auszuüben, und dass er von der Mutter erwarte, ihm das Kind zu übergeben.\nDer Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom\n1. September 2010 weiterhin unbegleitete Besuche an jedem zweiten Samstag vorsehe. Am\n14. April 2011 erwiderte die Rechtsanwältin der Kindesmutter, dass der Beschwerdeführer\nihrer Ansicht nach kein Recht auf unbegleiteten Umgang habe.\n\n58\nIm Zeitraum vom 16. April bis zum 9. Juli 2011 öffnete die Mutter nicht die Tür, wenn\nder Beschwerdeführer erschien, um den Umgang auszuüben. Im Zeitraum zwischen 10. Mai\nund 11. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer sechs Anträge auf Anordnung von\nOrdnungsgeld gegen die Mutter, da sie ihrer Verpflichtung zuwidergehandelt habe, das Kind\nan den Beschwerdeführer herauszugeben. Außerdem beantragte er beim Amtsgericht, das\nVerfahren zu beschleunigen.\n\n59\nAm 27. Juni 2011 beantragte die Rechtsanwältin der Mutter beim Amtsgericht, das\nVerfahren bis zum Ausgang des Abänderungsverfahrens zum Umgangsrecht auszusetzen.\n\n60\nMit Beschluss vom 29. Juni 2011 stellte das Amtsgericht fest, dass die\nUmgangspflegschaft durch Herrn H. zum 31. März 2011 beendet gewesen sei.\n\n61\nAm 5. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine\nunverzügliche Entscheidung. Am 8. Juli 2011 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer\nmit, dass der Mutter noch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zu dem Antrag vom\n1. Juli und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2011 Stellung zu nehmen.\n\n62\nAm 19. Juli 2011 rügte der Beschwerdeführer, dass sein Recht auf einen wirksamen\nRechtsbehelf aufgrund der ausbleibenden Entscheidung des Amtsgerichts über seine\nAnträge verletzt sei.\n\n63\nAm 19. Juli 2011 teilte das Amtsgericht den Parteien seine Absicht mit, auf der\nGrundlage der bis zum 19. August 2011 eingehenden Schriftsätze in einem schriftlichen\nVerfahren zu entscheiden.\n\n64\nAm 26. August 2011 wies das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf\nAnordnung von Ordnungsgeld gegen die Mutter zurück. Das Amtsgericht stellte fest, dass\nder mit Beschluss vom 1. September 2010 angeordnete begleitete Umgang nicht\nstattgefunden habe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass ein unbegleiteter Umgang ohne\neine anfängliche Phase begleiteter Umgangskontakte stattfinden könne. Diese Frage sei\nGegenstand des neuen, vom Amtsgericht eingeleiteten Abänderungsverfahrens zum\nUmgangsrecht. Unter diesen Umständen könne nicht behauptet werden, die Mutter habe\ndem Umgangsbeschluss vom 1. September 2010 zuwidergehandelt.\n\n65\nAm 13. September 2011 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die vom\nOberlandesgericht Frankfurt am 12. Dezember 2011 zurückgewiesen wurde.\nD. Das Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht\n\n66\nAm 11. Februar 2011 leitete das Amtsgericht Frankfurt von Amts wegen ein neues\nVerfahren auf Abänderung der bestehenden Umgangsregelung ein und beraumte für den\n16. März 2011 einen Verhandlungstermin in Anwesenheit von Frau Z. und Frau R. an, die\nzuvor ihre Bereitschaft hatten erkennen lassen, die Aufgaben als Umgangspflegerinnen zu\nübernehmen.\n\n67\nBei der Verhandlung am 16. März 2011 konnten sich der Beschwerdeführer und Frau\nZ. nicht über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über die geplante Dauer des ersten\nunbegleiteten Umgangskontakts, einigen. Die Mutter stellte einen Befangenheitsantrag\ngegen die Amtsrichterin (vgl. Rdnr. 56 im Hinblick auf das Parallelverfahren). Am\n31. März 2011 forderte der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständige\nRichter die Rechtsanwältin der Mutter auf, diesen Antrag zu begründen. Am 12. April 2011\nzog die Rechtsanwältin der Mutter den Antrag zurück.\n\n68\nAm 18. Mai 2011 hörte das Amtsgericht das Kind an.\n\n69\nAm 29. Juni 2011 entschied das Amtsgericht, ein Sachverständigengutachten zu der\nFrage einzuholen, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. September 2010\nbezüglich des Umgangsrechts noch durchgeführt werden könne oder ob es im Interesse des\nKindes sei, entweder unbegleitete Umgangskontakte anzuordnen oder das Umgangsrecht\nauszusetzen.\n\n70\nAm 15. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den\ngerichtlich bestellten Sachverständigen. Am 25. Juli 2011 wies das Amtsgericht den\nBefangenheitsantrag als unbegründet ab. Am 5. August 2011 legte der Beschwerdeführer\nBeschwerde ein. Am 3. November 2011 gab das Oberlandesgericht dem Antrag statt.\n\n71\nAm 19. Dezember 2011 bestellte das Gericht eine neue Sachverständige. Am\n15. März 2012 teilte die Sachverständige dem Gericht mit, sie habe keinen Kontakt zu dem\nBeschwerdeführer herstellen können. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit, dass er\nfür weitere Begutachtungen nicht zur Verfügung stehe. Am 29. März 2012 legte der\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers sein Mandat nieder.\n\n72\nAm 17. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die\nunverzügliche Anberaumung eines Termins.\n\n73\nNachdem am 19. April das Sachverständigengutachten eingegangen war, bestimmte\ndas Amtsgericht am 20. April einen Verhandlungstermin auf den 29. Mai 2012 und wies die\nParteien darauf hin, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers aufgrund des während\ndes Termins gewonnenen persönlichen Eindrucks der Sachverständigen in Betracht komme.\nAm 22. Mai 2012 lehnte der Beschwerdeführer die Amtsrichterin wegen Besorgnis der\nBefangenheit ab und der Termin wurde aufgehoben.\n\n74\nAm 22. Juni 2012 wies das Amtsgericht den Befangenheitsantrag als unbegründet\nzurück. Am 9. Juli 2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die das\nOberlandesgericht Frankfurt am 31. Oktober 2012 zurückwies.\n\n75\nAm 16. November 2012 beraumte das Amtsgericht einen Verhandlungstermin für den\n30. Januar 2012 an. Am 5. Dezember 2012 legte der Beschwerdeführer erneut einen\nBefangenheitsantrag ein; dieser wurde am 29. Januar 2013 zurückgewiesen. Am\n15. März 2013 beraumte das Amtsgericht einen Verhandlungstermin für den 11. April 2013\nan. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde der Termin auf den 6. Juni 2013 verlegt.\n\n76\nAm 1. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit, dass er aus\ngesundheitlichen Gründen nicht an dem Termin teilnehmen könne. Das Amtsgericht verlegte\ndie Verhandlung unter Berücksichtigung der Abwesenheiten der Parteien während der\nSommermonate auf den 22. August 2013.\n\n77\nAm 14. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das Amtsgericht erneut um\nAufhebung des Termins. Zu der Verhandlung, die am 22. August 2013 stattfand, erschien er\nnicht. Am 11. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht den\nWiedereintritt in die mündliche Verhandlung; gleichzeitig brachte er vor, dass er nicht\nverhandlungsfähig sei.\n\n78\nAm 12. November 2013 setzte das Amtsgericht Frankfurt das Umgangsrecht des\nBeschwerdeführers bis zum 31. Oktober 2013 mit der Begründung aus, dass ein Umgang\ngegen den ausdrücklichen Willen des Kindes das Kindeswohl gefährden würde. Der\nBeschwerdeführer legte Beschwerde ein.\n\n79\nDer Beschwerdeführer erschien nicht zu der Anhörung, die am 11. Februar 2014 vor\ndem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stattfand. Für den 21. Mai 2014 beraumte das\nOberlandesgericht einen weiteren Anhörungstermin an, zu dem auch die gerichtlich bestellte\nSachverständige geladen wurde. Am 20. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer die\nZulassung einer Privatgutachterin und ersuchte gleichzeitig um eine Verlegung des für den\nFolgetag anberaumten Termins, da die Privatgutachterin verhindert sei. Das\nOberlandesgericht lehnte diesen Antrag, unter anderem unter Verweis auf § 155 FamFG, ab.\nAm 21. Mai 2014 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, der nicht persönlich zur\nAnhörung erschien, einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Senats ein, welcher\nam 21. Juli 2014 zurückgewiesen wurde.\n\n80\nAm 17. September 2014 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die\nAussetzung des Umgangsrechts bis zum 31. Oktober 2015. Es gestattete dem Vater ferner\neinmal im Monat die Kontaktaufnahme per Brief und gab der Mutter auf, die Briefe dem Kind\nauszuhändigen. Gestützt auf das Sachverständigengutachten vertrat das Oberlandesgericht\ndie Auffassung, dass ein persönlicher Umgang gegen den nachhaltig geäußerten Willen des\nmittlerweile elfjährigen Kindes dessen psychische Entwicklung gefährden würde und deshalb\nvorübergehend auszuschließen sei. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass\ndas gegen die Mutter angeordnete Ordnungsgeld möglicherweise unzulänglich gewesen sei\nund dass die nun schon über ein Jahrzehnt andauernde Verweigerung des Umgangs\nzwischen Vater und Sohn nicht nur Folge eines Versagens der Eltern, insbesondere der\nMutter, sondern auch eines Versagens der Justiz und der beteiligten Institutionen der Kinder-\nund Jugendhilfe gewesen sei.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n81\n§ 1684 BGB bestimmt:\nUmgang des Kindes mit den Eltern\n„(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit\ndem Kind verpflichtet und berechtigt.\n(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen\nElternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut\neiner anderen Person befindet.\n(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine\nAusübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung\nder in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt\nerheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs\nanordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes\nzur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu\nbestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. [...]\n(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über\ndas Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine\nEntscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder\nausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht\nkann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter\nanwesend ist. [...]”\n\n82\nNach § 1626a BGB in der bis 18. Mai 2013 geltenden Fassung übten die Eltern eines\nnichtehelichen minderjährigen Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine\nentsprechende Erklärung abgaben (Sorgeerklärung) oder einander heirateten. Andernfalls\nerhielt die Mutter das alleinige Sorgerecht.\n\n83\n§ 155 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der seit 1. September 2009\ngeltenden Fassung lautet wie folgt:\n„(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe\ndes Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt\ndurchzuführen.\n(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin.\nDer Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem\nTermin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der\nVerlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.\n(3) [...]”\n\n84\n§ 89 FamFG bestimmt:\nOrdnungsmittel\n„(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und\nzur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall,\ndass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines\nOrdnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch\nBeschluss.\n(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat\nauf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.\n(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. [...]\n(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus\ndenen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. [...]“\n\n85\nNach § 90 desselben Gesetzes dürfen Entscheidungen über Umgangsrechte nicht\ndurch Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind vollstreckt werden.\n\n86\nDas Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: das Rechtsschutzgesetz) trat am\n3. Dezember 2011 in Kraft. Nach § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in\nder durch das Rechtsschutzgesetz geänderten Fassung hat ein Verfahrensbeteiligter, der\ninfolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf\nangemessene monetäre Entschädigung. Voraussetzung für eine spätere\nEntschädigungsklage ist eine Verzögerungsrüge, die vor dem Gericht erhoben werden muss,\nbei dem die angebliche Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Nach Artikel 23 gilt das\nRechtsschutzgesetz sowohl für anhängige als auch für abgeschlossene Verfahren, deren\nDauer bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde bei dem Gerichtshof ist oder noch\nwerden kann. In anhängigen Verfahren sollte die Verzögerungsrüge unverzüglich nach\nInkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes erhoben werden. In diesen Fällen wahrte die\nVerzögerungsrüge einen Entschädigungsanspruch auch für den vorausgegangenen\nZeitraum. Nähere Einzelheiten sind der Rechtssache T.. /. Deutschland ([Entsch.],\nIndividualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 26-29, 29. Mai 2012) zu entnehmen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. UMFANG DER RÜGE\n\n87\nIn seinem Vortrag gegenüber dem Gerichtshof rügte der Beschwerdeführer, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte es versäumt hätten, sein Umgangsrecht in dem am 19. Mai 2005\neingeleiteten Verfahren durchzusetzen.\n\n88\nDie Regierung wies darauf hin, dass der Verfahrenszeitraum vom 19. Mai 2005 bis\n22. März 2010 nicht erneut durch den Gerichtshof geprüft werden könne, da dieser bereits\nGegenstand des vom Gerichtshof erlassenen Urteils vom 21. April 2011 (K., a. a. O.)\ngewesen sei.\n\n89\nDer Beschwerdeführer erwiderte hierauf, dass das vorangegangene Verfahren vor\ndem Gerichtshof ausschließlich seine Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über die\nüberlange Verfahrensdauer zum Gegenstand gehabt habe, nicht aber die Rüge der\nÜberlänge und Ineffektivität gemäß Artikel 8 der Konvention. Die vorliegende Rechtssache\nhabe insoweit ersichtlich einen anderen Beschwerdegegenstand.\n\n90\nArtikel 35 Abs. 2 Buchst. b der Konvention besagt:\n„Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die [...] im\nWesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt [...].“\n\n91\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in seinem Urteil vom 21. April 2011 (K., a. a. O.) ein\nAusschuss des Gerichtshofs die Rügen des Beschwerdeführers nach den Artikeln 6 und 8\nhinsichtlich der Dauer des Verfahrens im Zeitraum zwischen 19. Mai 2005 und\n22. März 2010 geprüft hat. Der Gerichtshof hat entschieden, diese Rüge ausschließlich nach\nArtikel 6 der Konvention zu prüfen (siehe K., a. a. O., Rdnr. 37). Der Gerichtshof weist erneut\ndarauf hin, dass eine Rüge durch die in ihr aufgeworfenen Tatsachenbehauptungen\ngekennzeichnet ist, nicht durch die rechtlichen Gründe oder Argumente, auf die sie gestützt\nwird (siehe u. a. Guerra u. a. ./. Italien, 19. Februar 1998, Rdnr. 44, Reports of Judgments\nand Decisions 1998-I; und Previti ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45291/06,\n8. Dezember 2009). Daraus folgt, dass die Rüge hinsichtlich der Führung des\nUmgangsverfahrens vor dem 22. März 2010 im Wesentlichen mit einer in dem oben\ngenannten Urteil schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt.\n\n92\nFolglich ist die Rüge hinsichtlich des Verfahrenszeitraums zwischen dem\n19. Mai 2005 und dem 22. März 2010 nach Artikel 35 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 der\nKonvention zurückzuweisen, da sie im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof\ngeprüften Beschwerde übereinstimmt, und der Gerichtshof hat nur den nach diesem Datum\nliegenden Verfahrenszeitraum zu prüfen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n93\nIm Hinblick auf den Verfahrenszeitraum nach dem 22. März 2010 rügte der\nBeschwerdeführer, dass die innerstaatlichen Gerichte es versäumt hätten, sein Recht auf\nUmgang mit seinem Sohn durchzusetzen, und ihn damit in seinem Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzt hätten; dieser lautet wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer\nKorrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche\nSicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von\nStraftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n94\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n95\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nA. Begründetheit\n1. Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12. Mai 2010\n(a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n96\nDem Beschwerdeführer zufolge war das vom Amtsgericht Frankfurt am Main\nangeordnete Ordnungsgeld ineffektiv und für die Durchsetzung seiner Umgangsrechte\noffensichtlich unangemessen. Wie zu erwarten gewesen sei, habe das Ordnungsgeld keine\nAuswirkung auf das Verhalten der Mutter gehabt. Außerdem gebe es keine Anzeichen dafür,\ndass die Bestellung eines Umgangspflegers etwas an der Umgangsverweigerung durch die\nMutter ändern werde. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass das Ordnungsgeldverfahren\nüberlang gewesen sei.\n(b) Das Vorbringen der Regierung\n\n97\nDie Regierung vertrat die Auffassung, das Amtsgericht habe Maßnahmen ergriffen,\nbei denen vernünftigerweise davon habe ausgegangen werden können, dass sie dem\nUmgangsbeschluss vom 12. Mai 2010 wirksam zur Umsetzung verhelfen. Die Höhe von\n300 Euro möge zwar auf den ersten Blick niedrig erscheinen, stelle aber ein angemessenes\nMittel zur Förderung der Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter dar. Angesichts des\nhoch eskalierten Elternkonflikts sei ohnehin zu bezweifeln gewesen, ob ein gesetzlich\nvorgesehenes Ordnungsmittel überhaupt ein angemessenes Mittel zur Durchsetzung des\nUmgangs darstellen könne. Vielmehr habe der Umstand, dass seine Mutter einem\nOrdnungsgeldverfahren ausgesetzt worden sei, die Ablehnung des Kindes gegenüber dem\nBeschwerdeführer noch verstärkt. Vor dem Hintergrund der außerordentlich schwierigen und\nkonfliktbeladenen Situation habe das Amtsgericht das Verschuldensmoment der\nKindesmutter nachvollziehbar eingeschätzt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das\nOrdnungsgeld in erster Linie einen vergangenheitsbezogenen Sanktionscharakter gehabt\nhabe, da infolge der Bestellung einer Umgangspflegschaft keine weiteren\nZuwiderhandlungen gegen den Beschluss zum Umgangsrecht zu erwarten gewesen seien.\n\n98\nDie Regierung brachte ferner vor, das Amtsgericht habe seine\nOrdnungsmittelentscheidung dreieinhalb Monate nach Antragstellung durch den\nBeschwerdeführer erlassen. Die Tatsache, dass das Amtsgericht vor Erlass seines\nBeschlusses am 12. November 2010 die Rücksendung der Verfahrensakte abgewartet habe,\nsei angesichts der Komplexität des Verfahrens und des Umstands, dass das\nHauptsacheverfahren bereits am 1. September 2010 beendet gewesen sei, nicht zu\nbeanstanden. Die Verbindung der beiden Anträge des Beschwerdeführers vom 21. Juli und\nvom 11. August 2010 hätte der Prozessökonomie gedient. Die Amtsrichterin habe dem Fall\nhöchste Priorität eingeräumt und sogar ihre eigene Urlaubsplanung zurückgestellt, um eine\nAnhörung zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchführen zu können.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n99\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das\nZusammensein einen grundlegenden Bestandteil des „Familienlebens“ im Sinne von\nArtikel 8 der Konvention darstellt (siehe u. a. Monory ./. Rumänien und Ungarn,\nIndividualbeschwerde Nr. 71099/01, Rdnr. 70, 5. April 2005 und T. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 1521/06, Rdnr. 74, 10. Februar 2011).\n\n100\nObwohl das wesentliche Ziel des Artikels 8 darin besteht, den Einzelnen vor\nwillkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu schützen, treten darüber hinaus auch\npositive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens\nverbunden sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Maßnahmen zu\nergreifen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 für Eltern das Recht beinhaltet, dass\nMaßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die\ninnerstaatlichen Behörden die Verpflichtung , eine solche Zusammenführung zu ermöglichen\n(siehe u. a. Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnr. 94,\nECHR 2000-I; Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 127,\nECHR 2000-VIII; und Iglesias Gil und A.U.I. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 56673/00,\nRdnr. 49, ECHR 2003-V).\n\n101\nIn Fällen, die die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen betreffen,\nhat der Gerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass entscheidend sei, ob die\ninnerstaatlichen Behörden alle für eine Verwirklichung der Vollstreckung erforderlichen\nSchritte unternommen haben, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles\nvernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnten (siehe sinngemäß\nHokkanen ./. Finnland, 23. September 1994, Rdnr. 58, Serie A Band 299-A; Ignaccolo-\nZenide, a. a. O., Rdnr. 96; Nuutinen, a. a. O., Rdnr. 128; und Sylvester ./. Österreich,\nIndividualbeschwerden Nrn. 36812/97 und 40104/98, Rdnr. 59, 24. April 2003).\n\n102\nIn diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Maßnahme anhand der\nZügigkeit ihrer Umsetzung zu beurteilen, da das Verstreichen von Zeit irreversible Folgen für\ndie Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil\nhaben kann (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 102).\n\n103\nSchließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass Zwangsmaßnahmen gegen Kinder\nin diesem sensiblen Bereich zwar nicht wünschenswert sind, die Verhängung von\nSanktionen bei rechtswidrigem Verhalten des Elternteils, mit dem das Kind zusammenlebt,\naber nicht ausgeschlossen werden darf (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 106; und\nEberhard und M. ./. Slowenien, Individualbeschwerden Nrn. 8673/05 und 9733/05,\nRdnr. 130, 1. Dezember 2009).\n\n104\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am 12. Mai 2010 entschied, dass der\nBeschwerdeführer das Recht habe, seinen Sohn an sechs konkreten Terminen zwischen\nMai und August 2010 für jeweils drei Stunden zu sehen. Auf diese Treffen sollten\nunbegleitete Umgangskontakte folgen. Am 21. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer\nbeim Amtsgericht die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter in Höhe\nvon mindestens 3.000 Euro, da keiner der Termine wie geplant stattgefunden habe. Am\n11. August 2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag im Hinblick auf die\nverbleibenden Termine. Mit Beschluss vom 12. November 2010 ordnete das Amtsgericht,\nnachdem es die beiden Anträge verbunden hatte, wegen sechs Verstößen gegen den\nUmgangsbeschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 300 Euro gegen die\nKindesmutter an. Obwohl die Mutter diesen Betrag im Juni 2011 zahlte, fand keiner der\nbegleiteten Umgangskontakte wie geplant statt.\n\n105\nDen oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen zufolge ist es die Aufgabe des\nGerichtshofs festzustellen, ob die innerstaatlichen Behörden alle erforderlichen Schritte\nunternommen haben, die nach den besonderen Umständen dieses Falles vernünftigerweise\nvon ihnen erwartet werden konnten, um dem Umgangsbeschluss vom 12. Mai 2010 zur\nUmsetzung zu verhelfen. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschluss des\nAmtsgerichts keine Angaben zur finanziellen Lage der Mutter enthält. Dennoch kommt er\nnicht umhin festzustellen, dass das Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 300 Euro recht\nniedrig erscheint, zumal die einschlägigen Bestimmungen die Anordnung von Ordnungsgeld\nin Höhe von bis zu 25.000 Euro je Zuwiderhandlung gestatten. Es ist daher zu bezweifeln, ob\nvernünftigerweise angenommen werden konnte, dass diese Sanktion eine Beugewirkung auf\ndie Kindesmutter entfalten würde, die Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer\nund seinem Sohn beharrlich verhindert hatte. Der Gerichtshof nimmt die Begründung des\nAmtsgerichts zur Kenntnis, wonach die Kindesmutter die gescheiterten Umgangskontakte\nzwar zu vertreten gehabt habe, ihre persönliche Verantwortung jedoch gering sei, da die an\nihr Erziehungsverhalten gestellten Anforderungen hoch gewesen seien und sie „binnen\nweniger Wochen nicht nur ihre eigene Haltung zu dem Problemkomplex vollständig zu\nüberdenken, sondern auch ein verfestigtes Verhaltensmuster des Kindes zu verändern“\ngehabt habe (siehe Rdnr. 30).\n\n106\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Parteien sich bereits\n2005 auf die Durchführung von begleiteten Umgangskontakten geeinigt hatten und das\nAmtsgericht Frankfurt am Main einen entsprechenden Umgang erstmals am 22. Mai 2007\nangeordnet hatte (siehe K., a. a. O., Rdnrn. 7, 16). Angesichts der Tatsache, dass der Mutter\nin dem vorangegangenen Gerichtsverfahren klargeworden sein musste, dass sie eine\nallgemeine Verpflichtung dazu habe, den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und\nseinem Sohn zuzulassen, ist es schwierig, der Begründung des Amtsgerichts zu folgen,\nwonach die Mutter ihre Haltung zu dem Problemkomplex „binnen weniger Wochen“ habe\nüberdenken müssen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Entscheidung keine\nAngaben dazu enthält, ob die Mutter wenigstens versucht hat, ihren Verpflichtungen nach\nder Umgangsentscheidung nachzukommen, indem sie das Kind dazu ermutigte, den\nBeschwerdeführer zu treffen. Schließlich stellt er fest, dass das Oberlandesgericht Frankfurt\nin seinem Beschluss vom 17. September 2014 (siehe Rdnr. 80) eingeräumt hat, dass das\ngegen die Mutter angeordnete Ordnungsgeld möglicherweise unzulänglich gewesen sei.\n\n107\nSelbst wenn schwerere Sanktionen die grundsätzliche Haltung der Mutter\ngegenüber dem Umgangsrecht des Beschwerdeführers möglicherweise nicht geändert\nhätten, befreit dies die innerstaatlichen Behörden nicht von ihrer Pflicht, alle geeigneten\nSchritte zu unternehmen, um den Umgang zu ermöglichen. Schließlich ist der Gerichtshof\nnicht von dem Vorbringen der Regierung überzeugt, wonach eine Wiederholung der\nSituation unwahrscheinlich sei, weil das Familiengericht zwischenzeitlich eine\nUmgangspflegschaft angeordnet habe. Auch wenn einem Umgangspfleger wirksamere Mittel\nzur Verfügung stehen als einem reinen Umgangsbegleiter, ist es schwer vorstellbar, dass\ndieser sein Ziel – die Durchsetzung des Umgangsrechts – ohne ein Mindestmaß an\nKooperation seitens der Mutter erreichen kann.\n\n108\nIm Hinblick auf die Zügigkeit des Vollstreckungsverfahrens stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Verfahren vom 21. Juli 2010, als der Beschwerdeführer erstmals die\nAnordnung eines Ordnungsgeldes beantragte, bis zum 1. Juni 2011, als das gesamte\nOrdnungsgeld bezahlt wurde, mehr als zehn Monate gedauert hat. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass das Amtsgericht auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers hin keine gesonderte\nEntscheidung erließ, sondern vor dem Erlass einer Entscheidung die Erwiderungen auf die\nfolgenden Anträge abwartete. Angesichts der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit ist\nder Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die Verbindung der Anträge, die eine\nVerzögerung von mehreren Wochen zur Folge hatte, der Prozessökonomie diente. Des\nWeiteren kam es zu einer Verzögerung von etwa einem Monat, weil das Amtsgericht die\nRücksendung der Verfahrensakte vom Oberlandesgericht abwartete, obwohl das\nHauptsacheverfahren dort bereits sechs Wochen zuvor beendet worden war. Diese\nVerzögerung hätte folglich durch eine zügigere Versendung der Verfahrensakte verhindert\nwerden können.\n\n109\nAngesichts des Sachverhalts des Falles, einschließlich des Zeitablaufs, sowie\nangesichts des Kindeswohls und der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien sowie\ndes Vorbringens der Parteien kommt der Gerichtshof trotz des staatlichen\nErmessensspielraums zu dem Schluss, dass die deutschen Behörden keine angemessenen\nund wirksamen Anstrengungen unternommen haben, um die Umgangsentscheidung vom\n12. Mai 2010 durchzusetzen.\n\n110\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\n2. Vollstreckung der Anordnung vom 1. September 2010\n(a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n111\nDem Beschwerdeführer zufolge scheiterte die Durchführung der\nUmgangspflegschaft am unangemessenen und unprofessionellen Verhalten des\nUmgangspflegers. Das Verfahren auf Abberufung des Umgangspflegers sei ineffektiv und\nüberlang gewesen. Das Amtsgericht habe es versäumt, die notwendigen Schritte zur\nKontaktaufnahme mit möglichen Umgangspflegern zu ergreifen, die zuvor ihre Bereitschaft\nsignalisiert hätten. Darüber hinaus sei das Amtsgericht nicht seiner Pflicht nach § 155\nFamFG nachgekommen, einen Verhandlungstermin binnen eines Monats nach Eingang des\nAntrags des Beschwerdeführers anzusetzen. Dementsprechend hätte das Amtsgericht 2010\neine Entscheidung treffen können.\n\n112\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die Weigerung, weitere\nOrdnungsgelder anzuordnen, willkürlich gewesen sei und nicht mit innerstaatlichem Recht in\nEinklang stehe.\n(b) Das Vorbringen der Regierung\n\n113\nDie Regierung brachte vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten es in dem Verfahren\nüber den Antrag des Beschwerdeführers auf Abberufung des Umgangspflegers und in dem\nVerfahren bezüglich seines Antrags auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder gegen die\nKindesmutter nicht versäumt, ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 der Konvention\nnachzukommen.\n\n114\nDie Durchführung der Umgangspflegschaft sei an einem offenen Zerwürfnis\nzwischen dem Beschwerdeführer und dem Umgangspfleger gescheitert. Das Verfahren auf\nAbberufung des Umgangspflegers sei nicht überlang gewesen. Im Ergebnis seien die\nBemühungen des Gerichts, den Umgangspfleger zu ersetzen, an einem Zerwürfnis zwischen\ndem Beschwerdeführer und den potenziellen Umgangspflegerinnen gescheitert. Da die\nUmgangspflegschaft am 31. März 2011 beendet gewesen sei, sei der Beschluss vom\n29. Juni 2011 nur noch von rein formalem Charakter gewesen. Die Regierung wies in diesem\nZusammenhang darauf hin, dass eine Nichteinhaltung von § 155 FamFG im vorliegenden\nVerfahren keine ausschlaggebende Rolle spiele, da diese Bestimmung lediglich eine Soll-\nVorschrift sei, die nicht Schnelligkeit um jeden Preis verlange. Entscheidend sei stets das\nKindeswohl.\n\n115\nDie Regierung brachte auch vor, dass die weiteren Anträge des Beschwerdeführers\nauf Festsetzung eines Ordnungsgeldes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt\nhätten, da der am 1. September 2010 ergangene Umgangsbeschluss unbegleitete\nUmgangskontakte lediglich im Anschluss an eine vorausgehende Phase begleiteter\nUmgangskontakte vorgesehen habe. Dem Beschwerdeführer hätte daher klar sein müssen,\ndass ihm in dem Beschluss kein Recht auf unbegleitete Umgangskontakte ohne vorherige\nbegleitete Umgangsanbahnung gewährt worden sei. Die Regierung brachte ferner vor, das\nVerfahren sei ohne Verzögerung geführt worden.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n116\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts vom 26. August 2011, kein weiteres Ordnungsgeld gegen die\nMutter anzuordnen, kein Rechtsmittel eingelegt und damit die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nnicht ausgeschöpft hat. Folglich hat der Gerichtshof die Rüge des Beschwerdeführers nach\nArtikel 8 nur im Hinblick auf die Dauer zu prüfen.\n\n117\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren über die Abberufung des\nUmgangspflegers mit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 15. November 2010\neingeleitet wurde und am 29. Juni 2011 endete, als das Amtsgericht feststellte, dass die\nUmgangspflegschaft am 31. März 2011 beendet gewesen sei sei. Das Verfahren vor dem\nAmtsgericht dauerte somit sieben Monate und zwei Wochen. Der Gerichtshof stellt fest, dass\nein Umgangspfleger den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zufolge nur entlassen\nwerden konnte, wenn gleichzeitig ein neuer Umgangspfleger bestellt wurde. Der Gerichtshof\nstellt ferner fest, dass das Amtsgericht erhebliche Anstrengungen unternommen hat, einen\nUmgangspfleger zu finden, diese letztlich jedoch erfolglos blieben. Das Verfahren bezüglich\ndes Antrags des Beschwerdeführers auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder begann am\n10. Mai 2011, als der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag stellte, und endete am\n26. August 2011 mit der Zurückweisung der Anträge durch das Amtsgericht. Es dauerte\ndemnach drei Monate und siebzehn Tage. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles\ngelangt der Gerichtshof nicht zu der Auffassung, dass diese Verfahrensdauer überlang war.\n\n118\nAngesichts dieser Überlegungen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die\nRechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 der Konvention durch die Führung des\nVerfahrens über die Abberufung des Umgangspflegers und bezüglich der Anträge des\nBeschwerdeführers auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder verletzt wurden.\n3. Das Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht\n(a) Das Vorbringen der Regierung\n\n119\nDie Regierung brachte vor, die Dauer des Abänderungsverfahrens zum\nUmgangsrecht sei in erster Linie auf das Verhalten des Beschwerdeführers selbst\nzurückzuführen. Der Beschwerdeführer dürfe zwar von allen ihm zur Verfügung stehenden\nverfahrensrechtlichen Mitteln Gebrauch machen, die daraus resultierenden Verzögerungen\nseien jedoch nicht den innerstaatlichen Gerichten anzulasten.\n(b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n120\nDer Beschwerdeführer bestritt, dass die Dauer des Verfahrens ihm zuzurechnen sei.\nDas Abänderungsverfahren sei ineffektiv und überlang gewesen. Insbesondere habe das\nAmtsgericht versäumt, andere mögliche Umgangspfleger zu bestellen, nachdem mit Frau Z.\nkeine Einigung habe erzielt werden können. Die Notwendigkeit der Einholung eines\nSachverständigengutachtens sei auf die überlange Dauer des vorherigen Verfahrens\nzurückzuführen und daher ebenfalls den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n121\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht am\n11. Februar 2011 vom Amtsgericht von Amts wegen eingeleitet wurde und vor diesem\nGericht am 12. November 2013 beendet wurde. Das Beschwerdeverfahren endete mit dem\nBeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. September 2014. Das Verfahren\ndauerte demnach zwei Jahre und neun Monate vor dem erstinstanzlichen Gericht und rund\nzehn Monate vor dem Oberlandesgericht. Der Gerichtshof stellt fest, dass der\nBeschwerdeführer zwei Befangenheitsanträge und die Beschwerdegegnerin einen\nBefangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin gestellt haben, die jeweils Verzögerungen von\nmehreren Wochen zur Folge hatten. Eine weitere Verzögerung von beinahe fünf Monaten\nkam dadurch zustande, dass der Beschwerdeführer den gerichtlich bestellten\nSachverständigen wegen Befangenheit ablehnte. Obgleich dieser Ablehnungsantrag letztlich\nerfolgreich war, ist nicht erwiesen, dass der Grund für den Befangenheitsverdacht im\nVerantwortungsbereich des Amtsgerichts lag oder dem Amtsgericht vor Bestellung des\nSachverständigen hätte bekannt sein können. Zwei Mal wurden Verhandlungstermine auf\nAntrag des Beschwerdeführers verlegt, der letztlich angab, dass er nicht verhandlungsfähig\nsei. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem der vom\nOberlandesgericht anberaumten Verhandlungstermine erschien und den Senat des\nOberlandesgerichts ablehnte, weil dieser seinem Antrag auf Verlegung eines Termins nicht\nnachgekommen sei.\n\n122\nVor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die Dauer des\nVerfahrens vor den Familiengerichten, die zwar erheblich war, nicht darauf zurückzuführen\nist, dass es die Gerichte an besonderer Sorgsamkeit hätten fehlen lassen. Insbesondere\nkann die angebliche Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht den\nFamiliengerichten angelastet werden. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass nicht\nerwiesen wurde, dass die Familiengerichte im Hinblick auf das am 11. Februar 2011\neingeleitete Verfahren den verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt von Artikel 8 der Konvention\nmissachtet hätten.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n123\nDer Beschwerdeführer rügte auch, dass die Dauer des Umgangsrechtsverfahrens\nunter Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über eine angemessene Frist\nhinausgegangen sei; diese Bestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche\nund Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht [...] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n124\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach dem\nRechtsschutzgesetz Anspruch auf gerechte Entschädigung hätte geltend machen können,\nwas er aber nicht tat. Allerdings bestreitet er die Wirksamkeit des Rechtsschutzgesetzes.\nUnter Bezugnahme auf ein Urteil, in dem ein Oberlandesgericht einem Beschwerdeführer\nwegen überlanger Dauer eines Umgangsverfahrens, das zwei Jahre und acht Monate\ngedauert habe, 1.500 Euro Schadenersatz zugesprochen habe – und das am 13. März 2014\nvom Bundesgerichtshof bestätigt worden sei (III ZR 91/13) –, brachte der Beschwerdeführer\nvor, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Prüfung von Anträgen auf gerechte\nEntschädigung nach dem Rechtsschutzgesetz die einschlägige Rechtsprechung des\nGerichtshofs nicht berücksichtigt hätten.\n\n125\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beweislast bei der Erschöpfung\ndes innerstaatlichen Rechtswegs aufgeteilt wird. Es obliegt der Regierung, die eine\nNichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der\nRechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur\nVerfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers\nabzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erfüllt\nworden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der\nRegierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem\nGrund unter den besonderen Umständen des Falles unzureichend und unwirksam war oder\nder Beschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erfordernis\nbefreit war (siehe Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 68, Reports of\nJudgments and Decisions 1996-IV; und Eberhard und M., a. a. O., Rdnr. 147).\n\n126\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer seit Inkrafttreten der\nÜbergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes am 3. Dezember 2011 die Möglichkeit\noffenstand, einen Anspruch auf gerechte Entschädigung geltend zu machen. Der Gerichtshof\nhat bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz grundsätzlich geeignet ist,\nangemessene Wiedergutmachung für eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren\ninnerhalb angemessener Frist zu leisten, und dass von einem Beschwerdeführer erwartet\nwerden kann, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn er erst verfügbar\nwurde, nachdem er seine Individualbeschwerde beim Gerichtshof erhoben hat (siehe T.,\na. a. O., Rdnrn. 40-43). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nkeine Gründe vorgebracht hat, die die Schlussfolgerung nahelegen würden, dass eine Klage\nzur Durchsetzung des Anspruchs auf gerechte Entschädigung keine Aussicht auf Erfolg\ngehabt hätte, hätte der Beschwerdeführer diesen im Hinblick auf die mutmaßlich\nunangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Die bloße\nBehauptung, dass ein Oberlandesgericht in einem vom Bundesgerichtshof bestätigten\nBeschluss bei der Prüfung des nach dem Rechtsschutzgesetz zu gewährenden\nSchadensersatzes die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs möglicherweise nicht\nbeachtet habe, reicht nicht aus, um die allgemeine Wirksamkeit des Rechtsbehelfs als\nGanzes in Frage zu stellen.\n\n127\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8\nDER KONVENTION\n\n128\nDer Beschwerdeführer rügte, dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf\ngegen das überlange Verfahren vor den Familiengerichten verletzt worden sei. Er berief sich\nauf Artikel 13 i. V. m. Artikel 8 der Konvention.\n\n129\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n130\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Das Vorbringen der Regierung\n\n131\nUnter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache T.\n(a. a. O., Rdnrn. 39-45) brachte die Regierung vor, der Gerichtshof habe bereits festgestellt,\ndass das Rechtsschutzgesetz grundsätzlich geeignet sei, bei überlanger Verfahrensdauer\nwirksame Wiedergutmachung zu leisten. Die Evaluierung des innerstaatlichen\nRechtsbehelfs, der seit zwei Jahren in Kraft sei, laufe zwar noch, die bestehende\nRechtsprechung zeige jedoch, dass der neue Rechtsbehelf in der Praxis gut funktioniere.\nDies habe das Ministerkomitee in seiner Abschlussresolution in der Rechtssache R. (siehe\nR. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010 und Resolution\nCM/ResDH(2013)244) bestätigt.\n\n132\nDer neue Rechtsbehelf sei auch in Rechtssachen, in denen es um den Umgang mit\nKindern gehe, wirksam, da er nicht nur eine monetäre Wiedergutmachung zur Folge habe,\nsondern auch eine allgemeine präventive Wirkung entfalte. Dem zweistufigen Rechtsbehelf\nnach dem geänderten Gerichtsverfassungsgesetz komme schon durch seine Existenz eine\nallgemeine präventive Wirkung zu. Darüber hinaus komme der Verzögerungsrüge eine\nWarnfunktion zu, da sie das Gericht auf ein Verfahren hinweise, das aus Sicht eines\nBeschwerdeführers bereits überlang sei, und dem Gericht so die Möglichkeit zur\nVerfahrensbeschleunigung gebe. Ferner habe auch der Entschädigungsanspruch nach dem\nRechtsschutzgesetz eine präventive Funktion, da er schon während des laufenden\nVerfahrens geltend gemacht werden könne. Schließlich habe der Rechtssuchende die\nMöglichkeit, für etwaige Nachteile, die aus einer Verletzung des Rechts auf Entscheidung\ninnerhalb angemessener Frist folgen, eine monetäre Entschädigung zu erhalten.\n\n133\nDie Regierung merkte an, dass das Verfahren, das den Gegenstand der\nvorliegenden Beschwerde bilde, seit Mai 2010 anhängig gewesen sei und damit unter die\nÜbergangsvorschrift von Artikel 23 des Rechtsschutzgesetzes falle. Folglich habe es die\nVerzögerungsrüge in diesem Verfahrensstadium noch nicht gegeben. Allerdings sei der\nEntwurf des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht gewesen; außerdem sei\ngerade im Familienrecht wegen der Gefahr einer Schaffung von irreversiblen Zuständen das\nRechtsinstitut einer (gesetzlich nicht geregelten) Untätigkeitsbeschwerde durch die\nOberlandesgerichte bereits allgemein anerkannt gewesen. Schließlich habe auch der\nBeschwerdeführer in mehreren seiner Verfahren Verzögerungsrüge erhoben.\n2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n134\nDem Beschwerdeführer zufolge erfüllt das Rechtsschutzgesetz nicht die in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Anforderungen. Der Gerichtshof habe in\nmehreren Urteilen festgestellt, dass in Verfahren, in denen sich die Verfahrensführung auf\ndas Familienleben des Beschwerdeführers auswirken könne, ein rein kompensatorischer\nRechtsbehelf nicht genüge, um Verletzungen zu begegnen, die aus der Dauer des\nVerfahrens resultierten (der Beschwerdeführer verwies auf die Urteile des Gerichtshofs in\nden Rechtssachen Macready ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerden\nNrn. 4824/06 und 15512/08, 22. April 2010 und Bergmann ./. Tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 8857/08, 27. Oktober 2011).\n\n135\nAls das in Rede stehende Verfahren eingeleitet worden sei, sei das\nRechtsschutzgesetz noch nicht in Kraft gewesen, weshalb der Beschwerdeführer lediglich\neinen Entschädigungsanspruch nach dessen Übergangsvorschriften hätte geltend machen\nkönnen. Hiervon habe er nach reiflichem Nachdenken auch mangels Effektivität keinen\nGebrauch gemacht. Die im Rechtsschutzgesetz vorgesehene Entschädigungslösung erfülle\nnicht die Anforderungen an einen effektiven präventiven Rechtsbehelf, da sie nicht zur\nAnordnung von verbindlichen Beschleunigungsmaßnahmen führe. Auch die\nVerzögerungsrüge erfülle diese Anforderungen nicht, da sie weder einen Rechtsanspruch\nauf Feststellung einer Konventionsverletzung noch einen Anspruch auf wirksame\nAbhilfemaßnahmen begründe, da keine Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde bestehe.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Allgemeine Grundsätze\n\n136\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 der Konvention unmittelbar\nAusdruck der in Artikel 1 der Konvention verankerten Pflicht der Staaten ist, die\nMenschenrechte in erster Linie innerhalb ihrer eigenen Rechtsordnung zu schützen. Er\nverlangt deshalb, dass die Staaten einen innerstaatlichen Rechtsbehelf vorsehen, damit über\neine „vertretbare Rüge“ einer Konventionsverletzung der Sache nach entschieden und\ngeeigneter Rechtsschutz gewährt wird (siehe u. a. Kudła ./. Polen [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI). In der vorliegenden\nRechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf seine Schlussfolgerung hinsichtlich der\nFührung des Verfahrens vor den Familiengerichten (vgl. insbesondere Rdnr. 109) der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Führung des\nUmgangsrechtsverfahrens eine Verletzung von Artikel 8 vertretbar vorgetragen hat.\n\n137\nDer Gerichtshof weist auch erneut auf seine Rechtsprechung hin, nach der die einer\nProzesspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen\ndie überlange Verfahrensdauer dann im Sinne von Artikel 13 der Konvention als „wirksam“\nanzusehen sind, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindern oder\nbezüglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schaffen. Ein\nRechtsbehelf erfüllt diese Kriterien demnach, wenn er entweder dazu verwendet werden\nkann, eine schnellere Entscheidung durch die mit dem Fall befassten Gerichte zu erwirken\noder der Prozesspartei eine angemessene Wiedergutmachung für bereits eingetretene\nVerzögerungen zukommen zu lassen (siehe Mifsud ./. Frankreich (Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 57220/00, Rdnr. 17, ECHR 2002-VIII; und S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 99, ECHR 2006-VII). Allerdings hat der\nGerichtshof bei Verfahren, in denen sich die Verfahrensdauer eindeutig auf das\nFamilienleben des Beschwerdeführers auswirkt (und die demnach nach Artikel 8 der\nKonvention zu prüfen sind), die Auffassung vertreten, dass ein strengerer Maßstab zu setzen\nist, der die Staaten dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf vorzusehen, der gleichzeitig\npräventiv und kompensatorisch wirkt (siehe Macready, a. a. O., Rdnr. 48; und Bergmann,\na. a. O., Rdnrn. 45-46). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die\npositive Verpflichtung des Staates, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht des\nBeschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens sicherzustellen, illusorisch zu werden\ndroht, wenn den Beteiligten lediglich ein kompensatorischer Rechtsbehelf zur Verfügung\nsteht, der ausschließlich eine nachträgliche monetäre Entschädigung zur Folge haben kann\n(siehe Macready, ebenda).\n(b) Anwendung auf die vorliegende Rechtssache\n\n138\nWas die Umstände der vorliegenden Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof\nfest, dass das in Rede stehende Verfahren das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang\nmit seinem kleinen Kind zum Gegenstand hatte. Damit steht fest, dass der Fall zur Kategorie\nder Fälle gehört, bei denen die Gefahr einer Präjudizierung durch überlange\nVerfahrensdauer besteht. Den oben dargelegten Grundsätzen zufolge ist demnach zu\nprüfen, ob im deutschen Recht zur maßgeblichen Zeit ein Rechtsbehelf gegen eine\nüberlange Verfahrensdauer vorgesehen war, der nicht nur eine monetäre\nWiedergutmachung zur Folge hatte, sondern auch eine Beschleunigung des Verfahrens vor\nden Familiengerichten bewirkte.\n(i) Das Rechtsschutzgesetz\n\n139\nIm Hinblick auf die Wirksamkeit des durch das Rechtsschutzgesetz eingeführten\nRechtsbehelfs stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass dieser erst ab Dezember 2011 zur\nVerfügung stand, zu einem Zeitpunkt also, als das in Rede stehende Verfahren bereits\nanderthalb Jahre im Gang und vor dem Gerichtshof anhängig war. Der Beschwerdeführer\nsah von der Möglichkeit ab, nach der Übergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes eine\nmonetäre Entschädigung zu fordern. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bereits\nfestgestellt hat, dass kein Grund für die Annahme besteht, der neue Rechtsbehelf werde\neinem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit bieten, angemessene und hinreichende\nEntschädigung für seine berechtigten Klagen zu erlangen (siehe T., a. a. O., Rdnr. 40).\nAllerdings hat er nicht die Frage geprüft, ob das Rechtsschutzgesetz auch als wirksames\nMittel zur Verfahrensbeschleunigung angesehen werden kann, wenn das Recht auf Achtung\ndes Familienlebens andernfalls illusorisch zu werden droht.\n\n140\nWas die Warnfunktion angeht, die die beschwerdegegnerische Regierung der\nVerzögerungsrüge zuspricht, erkennt der Gerichtshof an, dass diese Rüge ein Gericht in\neinem konkreten Fall zur Verfahrensbeschleunigung veranlassen könnte. Er stellt jedoch\nfest, dass das Rechtsschutzgesetz andernfalls keine andere Sanktionierung vorsieht als die\nMöglichkeit, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Des Weiteren ist der\nGerichtshof nicht davon überzeugt, dass man davon ausgehen kann, die Möglichkeit, einen\nEntschädigungsanspruch geltend zu machen, habe eine hinreichende beschleunigende\nWirkung auf laufende Verfahren, bei denen es um das Recht auf Umgang mit kleinen\nKindern geht, und sofern dies notwendig ist, um eine Verletzung des Rechts auf Achtung des\nFamilienlebens zu verhindern.\n\n141\nAngesichts dieser Überlegungen ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die\ndurch das Rechtsschutzgesetz eingeführten Bestimmungen den konkreten Anforderungen\ngerecht werden, die an einen Rechtsbehelf zu stellen sind, mit dem der Staat seinen\npositiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention in Verfahren nachkommen soll, die\ndas Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand haben.\n(ii) Die Untätigkeitsbeschwerde\n\n142\nDer Gerichtshof hat bereits die Auffassung vertreten, dass die\nUntätigkeitsbeschwerde, die keine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte,\naber vor dem Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes von etlichen Rechtsmittelgerichten\nanerkannt wurde, aufgrund der Ungewissheit über die Zulässigkeitskriterien einer solchen\nBeschwerde und die praktischen Auswirkungen auf das konkrete Verfahren nicht als\nwirksamer Rechtsbehelf gegen überlange Zivilverfahren angesehen werden konnte (siehe\nS., a. a. O., Rdnrn. 110-112). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine\nArgumente vorgetragen hat, die in der vorliegenden Rechtssache eine andere\nSchlussfolgerung gestatten würden. Folglich kann die Untätigkeitsbeschwerde in diesem\nkonkreten Fall nicht als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden.\n(iii) § 155 FamFG\n\n143\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung in einem anderen Zusammenhang\nvorgetragen hat, § 155 FamFG, der Familiengerichte dazu verpflichte, Umgangsverfahren\nvorrangig und beschleunigt zu behandeln, sei lediglich eine Soll-Vorschrift, die nicht\nSchnelligkeit „um jeden Preis“ verlange (siehe Rdnr. 114). Sie machte nicht geltend, dass\ndiese Bestimmung als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention\nangewendet werden könne. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Bestimmung die Gerichte\ndazu anhalten kann, ihrer Pflicht nachzukommen, Umgangsverfahren mit besonderer\nSorgfalt zu führen. Da es jedoch keine gesetzliche Sanktionierung dafür gibt, wenn sie dieser\nPflicht nicht nachkommen, schließt sich der Gerichtshof der Auffassung an, dass dieses\nInstrument nicht als wirksamer präventiver Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer von\nUmgangsverfahren angesehen werden kann.\n\n144\nDemnach stand dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von\nArtikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das Verfahren über sein Umgangsrecht hätte\nbeschleunigen können.\n\n145\nFolglich ist Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n146\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n147\nDer Beschwerdeführer forderte insgesamt mindestens 30.000 Euro in Bezug auf\nden immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass er infolge des überlangen und ineffektiven\nUmgangsverfahrens, das seit 2005 vor den Familiengerichten anhängig gewesen sei und zur\ndauerhaften Trennung von seinem Kind geführt habe, einen Nichtvermögensschaden erlitten\nhabe. Der Beschwerdeführer sah es als erschwerenden Umstand an, dass das Urteil des\nGerichtshofs vom 21. April 2011 (siehe K., a. a. O.) keine dauerhafte Auswirkung auf die\nProzessführung durch das Familiengericht gehabt habe.\n\n148\nDie Regierung wies darauf hin, dass die Überlänge des Ursprungsverfahrens bereits\nGegenstand des vorherigen Urteils des Gerichtshofs gewesen sei (siehe K., a. a. O.). In der\nvorliegenden Rechtssache weise lediglich das Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht\neine ungewöhnliche Länge auf, die jedoch in Anbetracht der Umstände dieses speziellen\nFalles noch angemessen sei. Hilfsweise wies die Regierung darauf hin, dass der Gerichtshof\nzuvor in einem vergleichbaren Fall von einer Entschädigung abgesehen habe (die Regierung\nverwies auf die Rechtssache Berlin ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 44978/98,\nRdnr. 72, 15. Juli 2003).\n\n149\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer für den durch die Dauer des\nVerfahrens im Zeitraum 2005 bis 2010 entstandenen immateriellen Schaden 5.200 Euro\nzugesprochen wurden (siehe K., a. a. O., Rdnr. 61). Er entscheidet nach Billigkeit und spricht\ndem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte aus den Artikeln 8 und 13\nin der vorliegenden Rechtssache 15.000 Euro für den immateriellen Schaden zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n150\nDer Beschwerdeführer machte zudem insgesamt 4.524,61 Euro für Kosten und\nAuslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (einschließlich Kosten für das Verfahren vor\ndem Bundesverfassungsgericht in Höhe von 2.032,40 Euro) und 4.404,13 Euro für Kosten\nund Auslagen vor dem Gerichtshof geltend. Er brachte vor, die Kindesmutter habe ihm die\nKosten für das erste Ordnungsgeldverfahren nicht erstattet.\n\n151\nDie Regierung bekräftigte, der Beschwerdeführer habe keine Honorarvereinbarung\nzur Begründung der Rechnungen für die vor dem Gerichtshof und dem\nBundesverfassungsgericht entstandenen Kosten vorgelegt. Außerdem seien die Kosten vor\nden Familiengerichten nicht entstanden, um einer Verletzung von Artikel 8 abzuhelfen. Des\nWeiteren habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten für das erste\nOrdnungsgeldverfahren einen vollstreckbaren Anspruch gegen die Mutter.\n\n152\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, um einer Verletzung von\nKonventionsrechten abzuhelfen, und wenn sie der Höhe nach angemessen sind. Der\nGerichtshof stellt fest, dass er eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention nur im Hinblick\nauf das erste Ordnungsgeldverfahren festgestellt hat und der Beschwerdeführer hinsichtlich\nder in diesem Verfahren entstandenen Kosten einen vollstreckbaren Titel gegen die Mutter\nhat. Vor diesem Hintergrund hält es der Gerichtshof für angemessen, 2.032,40 Euro für\nKosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 4.404,13 Euro für das\nVerfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n153\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rügen nach den Artikeln 8 und 13 bezüglich des Verfahrens vor dem Amtsgericht\nFrankfurt am Main nach dem 22. März 2010 werden für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung\nvom 12. Mai 2010 verletzt worden;\n3. Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;\n4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\n(i) 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 6.436,53 Euro (sechstausendvierhundertsechsunddreißig Euro und\ndreiundfünfzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 15. Januar 2015 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-15/62198-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-15/62198-11","retrieved":"2026-07-29 08:49:20.118887+00:00"},"card":{"id":"egmr/2015-01-15/62198-11","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2015-01-15","dockets":["62198/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0115JUD006219811","ids":{"doknr":"001-152975","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0115JUD006219811"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 15.01.2015 – 62198/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-15/62198-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 6.436,53 Euro (sechstausendvierhundertsechsunddreißig Euro und dreiundfünfzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":15},{"id":"FamFG/155","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155","label":"§ 155 FamFG","mentions":6},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"FamFG/89","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"89","label":"§ 89 FamFG","mentions":1},{"id":"GVG/198","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"198","label":"§ 198 GVG","mentions":1},{"id":"BGB/1684","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1684","label":"§ 1684 BGB","mentions":1},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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