{"status":"available","doknr":"001-167380","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0106DEC001552108","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-01-06","aktenzeichen":"15521/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 15521/08\nP. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 6. Januar 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki,\nHelena Jäderblom,\nund Aleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. März 2008\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und\ndie Erwiderung der Beschwerdeführerin,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 19.. geborene Beschwerdeführerin, P., ist spanische Staatsangehörige\nund in M. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn F., Rechtsanwalt in\nG., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre zwei\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Regierung des Königreichs Spanien, die über ihr Recht auf Beteiligung\nan dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und\nArtikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht erklärt, dass sie\ndieses Recht ausüben wolle.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nDie Beschwerdeführerin ist eine ehemalige Bedienstete der Vereinten\nNationen (die „VN“ oder die „Organisation“). 1970 trat sie dem\nEntwicklungsprogramm der Vereinten Nationen („United Nations Development\nProgramme“, UNDP) in New York bei. Sie wurde mehrfach befördert und wechselte\n1998 zum Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen („United Nations Volunteer\nProgramme“, UNV), Amtssitz-Verwaltungsabteilung („Headquarters\nAdministration“), in Bonn, Deutschland. Das UNV ist weltweit durch Büros des\nUNDP vertreten. Die Beschwerdeführerin hatte beim UNV eine Führungsposition\ninne.\n\n6\nBis 1999 wurde die Leistung der Beschwerdeführerin in ihren jährlichen\nBeurteilungen von aufeinanderfolgenden Dienstvorgesetzten durchgehend\ndahingehend bewertet, dass sie die Anforderungen an ihre jeweilige Tätigkeit\nübertreffe oder voll erfülle. 1999 sowie in den Jahren 2000 und 2001 war ein neuer\nDienstvorgesetzter jedoch der Auffassung, dass sie die Erwartungen an ihre\nLeistung nicht erfüllt habe.\n\n7\nAls Folge der negativen Beurteilungen wurde die Beschwerdeführerin mit\ndem Ziel ihrer Neuverwendung in das Personal-Umbesetzungsprogramm des UNV\n2002/2003 („2002/2003 UNV reassignment exercise“) aufgenommen. Mit Schreiben\nvom 8. Juli 2002 wurde sie von der UNV-Personalabteilung davon in Kenntnis\ngesetzt, dass im Rahmen des Personal-Umbesetzungsprogramms für sie keine\nStelle ausgewählt worden sei und dass ihr eine Frist von einigen Monaten gesetzt\nwerde, um selbst nach einer anderen Stelle innerhalb des UNDP oder anderweitig\nin der Organisation zu suchen.\n\n8\nAm 17. Juli 2002 legte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine\nverwaltungsinterne Überprüfung der negativen Beurteilungen für die Jahre 1999,\n2000 und 2001 Widerspruch bei einem Widerspruchsausschuss („Rebuttal Panel“)\nein, der sich aus UNDP-Bediensteten zusammensetzte, die gemeinsam vom\nPersonalrat und dem Management ausgewählt wurden.\n\n9\nAm 1. November 2002 entschied das UNDP-Management, dass die\nBeschwerdeführerin vom 1. November bis zum 4. Dezember 2002 ihren\nJahresurlaub nehmen sollte. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der Organisation\nkeine Stelle finden konnte und nach erfolglosen Versuchen seitens des UNDP, eine\nEinigung in Bezug auf mögliche Bedingungen für die Beendigung ihres\nDienstvertrags zu erreichen, wurde ihr mit Schreiben vom 3. Dezember 2002\nförmlich gekündigt; ihre Kündigung sollte am 4. März 2003 wirksam werden. Die\nKündigung wurde mit geplanten Personalkürzungen und Stellenstreichungen\nbegründet.\n2. Das Verfahren betreffend die Kündigung der Beschwerdeführerin\n(a) Das verwaltungsrechtliche Überprüfungsverfahren\n\n10\nAm 20. Januar 2003 beantragte die Beschwerdeführerin beim VN-\nGeneralsekretär (der „Generalsekretär“) eine verwaltungsrechtliche Überprüfung\nder Entscheidung über ihre Kündigung sowie die Aussetzung der Kündigung.\n\n11\nAm 31. Januar 2003 gab der Generalsekretär entsprechend der Empfehlung\ndes Gemeinsamen Beirats für Beschwerden der VN („UN Joint Appeals Board“,\nJAB) vom 29. Januar 2003 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung\nihrer Kündigung für die Dauer des seit 22. Januar 2003 laufenden\nWiderspruchsverfahrens betreffend ihre Beurteilungen statt.\n\n12\nAm 10. Juni 2003 legte der Widerspruchsausschuss seinen Bericht vor, in\ndem er zu dem Ergebnis kam, dass die Leistungsbewertungen der\nBeschwerdeführerin für die Jahre 1999 und 2001 aufrecht zu erhalten seien, dass\ner jedoch bezüglich der Bewertung für das Jahr 2000 zu keinem endgültigen\nErgebnis gelangen könne, da das Management die relevanten Unterlagen nicht\nvorgelegt habe.\n\n13\nAm 29. August 2003 lehnte der Generalsekretär entgegen einer Empfehlung\ndes JAB vom 27. August 2003 einen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin auf\nAussetzung ihrer Kündigung ab.\n\n14\nDas Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 31. August 2003.\n(b) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Beirat für Beschwerden der VN („UN Joint\nAppeals Board“, JAB)\n\n15\nAm 7. März 2003 hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beim\nJAB Beschwerde gegen die Kündigung ihrer Daueranstellung sowie gegen ihre\nBeurlaubung vom 1. November bis 4. Dezember 2002 eingelegt.\n\n16\nIn seinem Bericht vom 28. Februar 2005 über die Begründetheit der\nBeschwerde der Beschwerdeführerin stellte der JAB fest, dass das UNV-\nManagement unmittelbar nach der Kündigung der Beschwerdeführerin eine Kraft\nmit befristetem Assistentenvertrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellt habe und\ndass ihre Stelle somit in Wahrheit nicht abgebaut, sondern sogar höhergestuft\nworden sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass das UNDP-Management\nMaßnahmen ergriffen habe, um die Beschwerdeführerin ab 1999 darin zu\nunterstützen, ihre Arbeitsleistung zu verbessern. Weiterhin habe das UNDP-\nManagement, als sich die Beschwerdeführerin im Personal-\nUmbesetzungsprogramm 2002/2003 befunden habe, keine hinreichenden\nAnstrengungen unternommen, um sie aktiv darin zu unterstützen, innerhalb der\nOrganisation eine andere Stelle zu finden. Was die Entscheidung angehe, dass die\nBeschwerdeführerin vom 1. November bis 4. Dezember 2002 ihren Jahresurlaub\nnehmen sollte, stellte der JAB fest, dass, obwohl das Widerspruchsverfahren der\nBeschwerdeführerin betreffend ihre Beurteilungen seit dem 17. Juli 2002 anhängig\ngewesen sei, die Angelegenheit zum Zeitpunkt der Beurlaubung im November 2002\nnoch keinem Widerspruchsausschuss zugewiesen worden sei. Erst am\n22. Januar 2003 und erst nachdem die Beschwerdeführerin die Aussetzung ihrer\nKündigung beantragt habe, habe die Organisation anerkannt, dass das\nWiderspruchsverfahren verzögert worden sei, und habe dieses eingeleitet. Nach\nAnsicht des JAB stand es daher nicht im Einklang mit der geltenden\nPersonalordnung, die Beschwerdeführerin zu bestrafen, indem sie im November\n2002 ihren verbleibenden Jahresurlaub nehmen musste.\n\n17\nDer JAB empfahl, der Beschwerdeführerin eine finanzielle Entschädigung in\nHöhe von sechs Netto-Monatsgrundgehältern für die Verzögerung des\nWiderspruchsverfahrens sowie für das Unterlassen angemessener Maßnahmen\nseitens der Organisation, eine andere geeignete Stelle für sie zu finden, zu zahlen.\nEr empfahl auch, ihr den Jahresurlaub für den Zeitraum vom 1. November bis\n4. Dezember 2002, der ihr widerrechtlich abgezogen worden sei, wieder\ngutzuschreiben.\n\n18\nAm 3. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der Entscheidung\ndes Generalsekretärs in Kenntnis gesetzt, dass ihr der Jahresurlaub vom\n1. November bis 4. Dezember 2002 wieder gutgeschrieben würde und sie eine\nEntschädigung in Höhe von drei Netto-Monatsgrundgehältern statt, wie vom JAB\nempfohlen, sechs Monatsgrundgehältern erhalten würde.\n(c) Das Verfahren vor dem VN-Verwaltungsgericht („United Nations Administrative\nTribunal“, UNAT)\n\n19\nAm 5. Juli 2005, erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Klage\ngegen den Generalsekretär der VN beim Verwaltungsgericht der Vereinten\nNationen („United Nations Administrative Tribunal“, UNAT) und beantragte u. a. ihre\nWiedereinstellung, eine vollständige Entschädigung für die ihr seit der Kündigung\nam 31. August 2003 entstandenen Schäden, z. B. Sozialversicherung und sonstige\nLeistungen, sowie Strafschadenersatz.\n\n20\nIn einem Schreiben an das UNAT vom 25. Mai 2007 beantragte die\nBeschwerdeführerin ferner Einsicht in bestimmte Unterlagen, die vom UNDP in\ndem Verfahren vor dem Widerspruchsausschuss eingereicht worden seien und auf\ndie es in seinem Bericht vom 10. Juni 2003 Bezug genommen habe, die ihr aber\nangeblich nie zur Prüfung zur Verfügung gestellt worden seien.\n\n21\nDas UNAT erließ sein Urteil am 28. September 2007 (Nr. 1345) nach einem\nschriftlichen Verfahren. Es führte aus, dass der Widerspruch der\nBeschwerdeführerin zwar am 17. Juli 2002 eingelegt worden sei, das\nWiderspruchsverfahren jedoch erst am 22. Januar 2003 nach dem Antrag der\nBeschwerdeführerin vom 20. Januar 2003 auf Aussetzung ihrer Kündigung\nbegonnen und am 10. Juni 2003 geendet habe. Das Verfahren habe somit elf\nMonate gedauert, eine Verzögerung, die, wie von der Organisation anerkannt\nworden sei, nicht hinnehmbar sei. Das UNAT folgte ferner der Feststellung des\nJAB, dass die UNDP-Verwaltung nicht alle ihr möglichen Anstrengungen\nunternommen habe, um eine neue Stelle für die Beschwerdeführerin zu finden. Es\nordnete an, dass die Organisation zusätzlich zu der bereits erhaltenen\nEntschädigung eine weitere Entschädigung in Höhe von drei Netto-\nMonatsgrundgehältern zu zahlen habe, und wies die übrigen Einlassungen der\nBeschwerdeführerin zurück. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die\nvorgenannten bestimmten Unterlagen wurde vom UNAT nicht stattgegeben.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die\neinschlägige innerstaatliche und völkerrechtliche Praxis\n1. Die Rechtsstellung der VN / des UNV\n\n22\nDie Vereinten Nationen wurden 1945 gegründet und haben derzeit 193\nMitgliedstaaten. Deutschland wurde am 18. September 1973 als Mitglied in die\nVereinten Nationen aufgenommen. Das Entwicklungsprogramm (UNDP) und das\nFreiwilligenprogramm (UNV) der Vereinten Nationen sind Nebenorgane der VN, die\nvon der Generalversammlung der Organisation gegründet wurden.\n\n23\nNach Artikel 105 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen genießt die\nOrganisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die\nzur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.\n\n24\nDas Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten\nNationen (das „Allgemeine Übereinkommen“) vom 13. Februar 1946, dessen\nVertragspartei Deutschland seit dem 5. November 1980 ist, sieht vor:\n„Artikel II\nAbschnitt 2 Die Organisation der Vereinten Nationen, ihr Vermögen und ihre Guthaben,\ngleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der\nGerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die Organisation ausdrücklich darauf verzichtet hat.\n[...]\nArtikel VIII\nAbschnitt 29 Die Organisation der Vereinten Nationen sorgt für geeignete Verfahren zur\nBeilegung\na) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen oder von anderen\nprivatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Organisation Streitpartei ist, [...]“\n\n25\nDas Allgemeine Übereinkommen wird durch das Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des\nFreiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (das „Sitzabkommen“) vom\n10. November 1995 ergänzt, dessen Artikel 4 die Anwendbarkeit des Allgemeinen\nÜbereinkommens auf das UNV vorsieht. Überdies enthält es in Artikel 9 Abs. 1 und\nin Artikel 26 Abs. 1 Buchst. a Vorschriften, die jeweils Abschnitt 2 bzw. Abschnitt 29\nBuchst. a des Allgemeinen Übereinkommens gleichkommen.\n2. Das VN-System für interne Beschwerden bezüglich dienstrechtlicher\nStreitigkeiten\n\n26\nMittels des zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Streitigkeit anwendbaren\ninternen Beschwerdesystems der VN konnten VN-Bedienstete, die der Ansicht\nwaren, dass eine Entscheidung der VN-Verwaltung gegen ihre\nAnstellungsbedingungen verstoßen habe, eine verwaltungsrechtliche Überprüfung\ndieser Entscheidung durch den VN-Generalsekretär beantragen. Erwiderte der\nGeneralsekretär nicht innerhalb der in den einschlägigen Vorschriften\nvorgesehenen Frist oder war seine Erwiderung für den Bediensteten nachteilig, so\nkonnte dieser Beschwerde beim Gemeinsamen Beirat für Beschwerden (JAB)\nerheben. Der aus drei Bediensteten bestehende JAB gab nach Prüfung der\nAngelegenheit eine unverbindliche Empfehlung an den Generalsekretär ab, der\nendgültig über die Beschwerde entschied.\n\n27\nDie endgültigen Entscheidungen des Generalsekretärs konnten dann vor\ndem Verwaltungsgericht der Vereinten Nationen (UNAT) angefochten werden. Das\nUNAT wurde 1950 von der Generalversammlung mit dem Zweck gegründet, das\nDienstverhältnis betreffende Streitigkeiten zwischen Bediensteten der Vereinten\nNationen und der Organisation beizulegen.\n\n28\nDie Richter am UNAT, die über richterliche Erfahrungen auf dem Gebiet des\nVerwaltungsrechts verfügen mussten, wurden von der Generalversammlung für vier\nJahre ernannt; ihre Wiederernennung war einmal möglich. Kein Mitglied des UNAT\nkonnte von der Generalversammlung entlassen werden, es sei denn, die anderen\nMitglieder waren einstimmig der Auffassung, dass er oder sie für eine weitere\nTätigkeit nicht geeignet sei (Artikel 3 des UNAT-Statuts, angenommen von der\nGeneralversammlung durch die Resolution 351 A [IV] vom 24. November 1949 in\nder zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Streitigkeit geltenden Fassung).\n\n29\nIn Verfahren vor dem UNAT mussten alle dem UNAT vorgelegten\nschriftlichen Erklärungen sowie alle auf Verlangen des UNAT-Präsidenten\neingereichten zusätzlichen Unterlagen an die anderen Parteien übermittelt werden,\nes sei denn, das Gericht lehnte auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung der\nanderen Parteien die Übermittlung ab (siehe Artikel 10 der Verfahrensordnung des\nVerwaltungsgerichts der Vereinten Nationen, angenommen durch das Gericht am\n7. Juni 1950, in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Streitigkeiten geltenden\ngeänderten Fassung). Ein Kläger konnte seine Sache vor dem Gericht persönlich,\nim schriftlichen oder mündlichen Verfahren vortragen. Er konnte auch einen\nBediensteten der Vereinten Nationen mit seiner Vertretung beauftragen oder von\neinem Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten der betreffenden\nOrganisation zugelassen ist, vertreten werden (siehe Artikel 13 der UNAT-\nVerfahrensordnung). Eine mündliche Verhandlung hatte stattzufinden, wenn der\nVorsitzende dies beschlossen oder eine der Parteien dies beantragt und der\nVorsitzende zugestimmt hat (siehe Artikel 15 Abs. 1 der UNAT-\nVerfahrensordnung).\n\n30\nBefand das Gericht eine Klage für begründet, musste es die Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung anordnen. Gleichzeitig musste es die Höhe der\nwegen der erlittenen Verletzung an den Kläger zu zahlenden Entschädigung\nfestlegen, sollte der Generalsekretär im Interesse der VN entscheiden, dass der\nKläger entschädigt werden sollte, ohne dass weitere Maßnahmen in seiner\nAngelegenheit ergriffen wurden. In der Regel sollte eine solche Entschädigung das\nNettogrundgehalt des Klägers für zwei Jahre nicht übersteigen (siehe Artikel 10\nAbs. 1 des Statuts).\n3. Der Bericht der Gruppe für die Neugestaltung des Systems der internen\nRechtspflege der Vereinten Nationen („Redesign Panel“)\n\n31\nIm Januar 2006 gründete der VN-Generalsekretär die Gruppe für die\nNeugestaltung des Systems der internen Rechtspflege der Vereinten Nationen\n(„Redesign Panel“) und reagierte damit auf einen Antrag der VN-\nGeneralversammlung in deren Resolution 59/283 auf Einsetzung einer Gruppe\nexterner, unabhängiger Experten, die das System der internen Rechtspflege der\nVereinten Nationen überprüfen und möglicherweise neu gestalten sollten. Die\nGruppe legte ihren Bericht am 28. Juli 2006 vor. Die maßgeblichen Passagen aus\ndem Bericht lauten wie folgt:\n„Zusammenfassung\n[...] Die Gruppe hat festgestellt, dass das System der internen Rechtspflege der Vereinten\nNationen überholt und ineffektiv ist, schlecht funktioniert und es ihm an Unabhängigkeit fehlt [...]\nII. Übersicht\n5. Die Gruppe hat festgestellt, dass die interne Rechtspflege der Vereinten Nationen\nweder professionell noch unabhängig ist. Das System der internen Rechtspflege in seiner\nderzeitigen Form ist extrem langsam, mit unzureichenden Mitteln ausgestattet, ineffizient und\nsomit letztlich unwirksam. Es erfüllt viele der in den völkerrechtlichen\nMenschenrechtsübereinkünften festgelegten Mindeststandards eines rechtsstaatlichen\nVerfahrens nicht [...]\n9. [...] die Schaffung eines professionellen Systems der internen Rechtspflege ist\nunerlässlich, wenn die Vereinten Nationen vermeiden wollen, dass – was gegenwärtig der Fall\nist - mit zweierlei Maß gemessen wird, indem die mittlerweile international allgemein\nanerkannten und von der Organisation mit ihren Programmen angestrebten Rechtsstandards\ninnerhalb des Sekretariats oder innerhalb der Fonds und Programme selbst nicht eingehalten\nwerden. Diese internationalen Standards umfassen das Recht auf ein zuständiges,\nunabhängiges und unparteiisches Gericht, wenn über die Rechte einer Person entschieden\nwird, das Recht auf Rechtsmittel und das Recht auf anwaltliche Vertretung.\n10. [...] Aus internationalen Standards ergibt sich klar, dass bei strittigen\nTatsachenfragen auch Verhandlungen erforderlich sind. [...]\nV. Das förmliche System\n71. Eine Reihe von Schwierigkeiten innerhalb des förmlichen Systems der Rechtspflege\nsind auf das Statut und die Rechtsprechung des UNAT zurückzuführen. Nach Artikel 10.1\nseines Statuts kann das UNAT die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs anordnen. Es\nmuss jedoch gleichzeitig den Entschädigungsbetrag festsetzen (im Regelfall auf zwei Jahre des\nNettogrundgehalts des Klägers begrenzt), dessen Zahlung der Generalsekretär wahlweise\nbeschließen kann, wenn dies als den Interessen der Organisation dienlich angesehen wird. Die\nBefugnis des Generalsekretärs, zwischen der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs und\nder Zahlung eines begrenzten Schadenersatzes zu wählen, kann zu einer unangemessenen\nEntschädigung führen, was in einigen Fällen auch vorkommt, insbesondere wenn es um eine\nrechtswidrige Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrages geht. Ein System, das keine\nangemessene Entschädigung oder sonstige angemessene Abhilfe gewährleisten kann, weist\ngrundlegende Mängel auf. Noch wichtiger ist, dass ein System, das keine Befugnis beinhaltet,\nüber Rechte und angemessene Abhilfemaßnahmen abschließend zu entscheiden, mit dem\nGrundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht zu vereinbaren ist.\n72. Die Entscheidungen des UNAT sind nicht immer einheitlich und seine\nRechtsprechung ist nicht gut entwickelt. Insbesondere ist seine Rechtsprechung bezüglich der\nPflichten, die eine internationale Organisation gegenüber ihren Bediensteten hat, nicht\nkohärent. Daher gibt es die weitverbreitete und im Großen und Ganzen zutreffende Meinung,\ndass das förmliche System der Rechtspflege, wenn überhaupt, nur ein geringes Maß an Schutz\nder Rechte des Einzelnen bietet, wie etwa das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz oder das\nRecht auf faire und diskriminierungsfreie Behandlung.\nVI. Vertretung durch einen Rechtsbeistand\n100. Die Gruppe von Rechtsbeiständen, die 1984 förmlich gegründet wurde und dafür\nzuständig ist, den Bediensteten der Vereinten Nationen bei Verfahren im System der internen\nRechtspflege rechtliche Vertretung und Beistand zu bieten, ist mit völlig unzureichenden Mitteln\nausgestattet und nicht professionalisiert. [...]\n106. Die Gruppe stellt fest, dass der Rechtsbeistand für das Management der\nOrganisation nicht von Freiwilligen ohne juristische Ausbildung, sondern von einem Stab\nprofessioneller Rechtsanwälte in der Hauptabteilung Management und im Bereich\nRechtsangelegenheiten übernommen wird. Diese Ungleichheit bei den rechtlichen Mitteln, die\ndem Management und den Bediensteten zur Verfügung stehen, hat zu einer krassen\nWaffenungleichheit im internen System der Rechtspflege geführt.“\n\n32\n2007 beschloss die Generalversammlung auf Grundlage der Empfehlungen\ndes Redesign Panels und auf Vorschlag des Generalsekretärs hin, ein neues\nSystem für die Bearbeitung interner Streitigkeiten und Disziplinarangelegenheiten in\nden Vereinten Nationen einzuführen. Das neue zweistufige System mit einem\nGericht der Vereinten Nationen für dienstrechtliche Streitigkeiten und einem\nBerufungsgericht der Vereinten Nationen wurde am 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.\n4. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(a) Allgemeine Grundsätze\n\n33\nDas Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden zuständig,\ndie Akte der öffentlichen Gewalt betreffen (siehe Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen darunter\nnicht nur Akte deutscher Behörden, sondern auch Akte supranationaler\nOrganisationen, die Grundrechtsberechtigte in Deutschland betreffen (siehe\nbeispielsweise Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2134, 2159/92, Urteil vom\n12. Oktober 1993, BVerfGE Band 89, S. 155 ff., 174 f. [Maastricht-Urteil];\n2 BvR 1458/03, Entscheidung vom 3. Juli 2006, Rdnr. 12 [der Online-Version]).\n\n34\nAllerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit im\nHinblick auf Akte supranationaler Organisationen nur dann aus, wenn von dem\nBeschwerdeführer hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass das von der\ninternationalen Organisation gewährte Niveau des Grundrechtsschutzes generell\nund offenkundig nicht das vom Grundgesetz geforderte Niveau erreiche (siehe\nbeispielsweise Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 197/83, Entscheidung vom\n22. Oktober 1986, BVerfGE, Band. 73, S. 339 ff., 387 [Solange II]; 2 BvL 1/97,\nEntscheidung vom 7. Juni 2000, BVerfGE, Band 102, S. 147 ff., 164;\n2 BvR 2368/99, Entscheidung vom 4. April 2001, Rdnrn. 9 ff.; 2 BvR 1458/03,\nEntscheidung vom 3. Juli 2006, Rdnr. 21).\n(b) Der Beschluss vom 28. November 2005\n\n35\nDer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2005\n(2 BvR 1751/03) betraf die Entscheidung des Europäischen Patentamts, den\nBeschwerdeführer nicht als Vertreter bei diesem Amt zuzulassen, da er die\nEignungsprüfung nicht bestanden habe.\n\n36\nDas Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass sich\ndie Beschwerde gegen einen Akt „öffentlicher Gewalt“ richte, da die in Rede\nstehende Entscheidung in der deutschen Rechtsordnung eine unmittelbare Wirkung\ngegenüber einem Grundrechtsberechtigten erzeuge.\n\n37\nDas Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens\nentspreche aber dem Standard, der dem Grundgesetz zufolge bei der Übertragung\nvon Hoheitsrechten gewahrt sein müsse. Der Beschwerdeführer habe nicht\nhinreichend substantiiert vorgetragen, dass der vom Europäischen\nPatentübereinkommen bei der Zulassung von Vertretern gewährte Schutz der\nMenschenrechte generell und offenkundig nicht das vom Grundgesetz geforderte\nAusmaß erreiche. Dies gelte auch, wenn man von einer Schutzpflicht des Staates\nausgehe, da der Beschwerdeführer auch in diesem Fall darzulegen gehabt hätte,\ndass ein strukturelles Rechtsschutzdefizit bestanden habe, dessen sich die\nBundesregierung hätte annehmen müssen. Das Bundesverfassungsgericht übte\nseine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.\n(c) Der Beschluss vom 22. Juni 2006\n\n38\nDer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2006\n(2 BvR 2093/05 – die angegriffene Entscheidung in der Rechtssache\nK. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 415/07) betraf die Entscheidung des\nEuropäischen Patentamts, den Beschwerdeführer nicht einzustellen.\n\n39\nDas Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Europäischen Patentamts zur\nEntscheidung anzunehmen. Es befand die Beschwerde, in der der\nBeschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts auf Zugang\nzu einem Gericht geltend gemacht hatte, für unzulässig. Eine\nVerfassungsbeschwerde sei nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gegeben und\nder Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass es in seinem Fall um einen\nsolchen Akt gehe.\n\n40\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass die Europäische\nPatentorganisation nach dem Europäischen Patentübereinkommen im Rahmen\nihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit der innerstaatlichen\nGerichte genieße. Darüber hinaus wies es erneut darauf hin, dass Akte der\nöffentlichen Gewalt nicht nur Akte deutscher staatlicher Stellen umfassten. Der\nBegriff erfasse auch Akte supranationaler Organisationen wie der Europäischen\nPatentorganisation und seines Exekutivorgans, des Europäischen Patentamts, die\nGrundrechtsberechtigte in Deutschland beträfen.\n\n41\nDie in Rede stehende Entscheidung des Präsidenten des Europäischen\nPatentamts könne jedoch nicht als Akt angesehen werden, der die\nGrundrechtsberechtigten in Deutschland betreffe, da er in der innerstaatlichen\nRechtsordnung keine Rechtswirkung entfalte. Maßnahmen, die das Verhältnis\nzwischen der internationalen Organisation und ihren Mitarbeitern oder Bewerbern\nbeträfen, beträfen in der Regel nur den Binnenbereich der Organisation. Die\nTatsache, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen in Deutschland\nansässigen Deutschen handele, der, wäre er eingestellt worden, in Deutschland\ngearbeitet hätte, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Das Gericht räumte ein,\ndass die Anstellung des Beschwerdeführers einen Akt supranationaler Natur\ndargestellt hätte, der wegen der mit ihr verbundenen Änderung des rechtlichen\nStatus des Beschwerdeführers konkrete Auswirkungen innerhalb der deutschen\nRechtsordnung gehabt hätte. Die Ablehnung der Anstellung habe jedoch keine\nderartige Rechtswirkung. Die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts\nerstrecke sich nicht auf solche internen Maßnahmen.\n\n42\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiter fest, dass es angesichts der\nUnzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht über die\nFrage entscheiden müsse, ob der Rechtsschutzstandard innerhalb der\nEuropäischen Patentorganisation bei Personalfragen den grundgesetzlichen\nAnforderungen entspreche, die bei Hoheitsrechtsübertragungen gewahrt werden\nmüssten.\n(d) Der Beschluss vom 3. Juli 2006\n\n43\nDer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2006\n(2 BvR 1458/03) betraf die vorübergehende Verweigerung des Zugriffs auf das\ninterne E-Mail-System der Organisation im Falle der beschwerdeführenden\nBeschäftigten des Europäischen Patentamts.\n\n44\nDas Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück,\nda nicht belegt worden sei, dass sie sich gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt\nrichte. Es unterstrich, dass derartige Akte auch Akte supranationaler\nOrganisationen umfassten, auf die Deutschland Hoheitsrechte übertragen habe,\nund die innerhalb der deutschen Rechtsordnung eine unmittelbare Rechtswirkung\nentfalteten, also die Rechtsposition Einzelner innerhalb dieser Rechtsordnung\nveränderten. Durch die angegriffene Entscheidung werde die Position der\nBeschwerdeführer innerhalb der deutschen Rechtsordnung jedoch nicht verändert.\nGegen das Vorliegen eines Aktes der öffentlichen Gewalt spreche weiterhin, dass\ndas Europäische Patentamt bei dienstrechtlichen Streitigkeiten Immunität von der\nGerichtsbarkeit genieße.\n\n45\nFerner könne, wie vom Bundesverfassungsgericht zuvor festgestellt worden\nsei (hier wurde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n28. November 2005, 2 BvR 1751/03, verwiesen, siehe Rdnrn. 35-37), ein\nSchutzpflichtenansatz zugrunde gelegt werden, wenn es um den Binnenbereich\neiner internationalen Organisation gehe. In diesem Bereich könne nur dann\nRechtsschutz gewährt werden, wenn der deutsche Gesetzgeber und die\nBundesregierung mit geeigneten Mitteln darauf hinwirkten, dass ein etwaiger\ngrundrechtswidriger Zustand in der zwischenstaatlichen Einrichtung beseitigt\nwerde. Das Unterlassen entsprechender Schritte durch die deutschen staatlichen\nBehörden im Zusammenhang mit der hinsichtlich des angegriffenen Aktes\nergangenen endgültigen Entscheidung würde dann einen Akt der öffentlichen\nGewalt darstellen.\n\n46\nEs fehle diesbezüglich allerdings an einem entsprechenden Vortrag der\nBeschwerdeführer. Genau wie im Bereich der supranationalen Befugnisse einer\nOrganisation sei erforderlich, dass die Beschwerdeführer substantiiert den Bestand\neines strukturellen Rechtsschutzdefizits innerhalb der Organisation darlegten. Das\nBundesverfassungsgericht stellte ferner fest, es habe bereits früher bestätigt, dass\ndas Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens und das bei\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation im\nWesentlichen dem Standard des Grundgesetzes entspreche.\nRÜGEN\n\n47\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahren vor den internen\nRechtsmittelorganen der VN und dem UNAT durch offensichtliche Mängel\nhinsichtlich des Verfahrens, des materiellen Rechts und der Praxis gekennzeichnet\ngewesen seien und die Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne von\nArtikel 6 der Konvention nicht erfüllt hätten. Deutschland sei für diese mangelhaften\nVerfahren verantwortlich zu machen, da es nicht dafür Sorge getragen habe, dass\nihr durch ein VN-internes Streitbeilegungsverfahren ein den Konventionsnormen\ngleichwertiger Schutz ihrer Grundrechte gewährt werde.\n\n48\nDie Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass der beschwerdegegnerische\nStaat dadurch, dass er den VN Immunität von der Gerichtsbarkeit gewährt habe, ihr\nunter Verletzung von Artikel 6 der Konvention den Zugang zu einem unabhängigen\nund unparteiischen Gericht zur Verhandlung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche\nverwehrt habe.\n\n49\nDer Beschwerdeführerin zufolge hat ihr der beschwerdegegnerische Staat\nüberdies nicht wie nach Artikel 13 der Konvention erforderlich einen wirksamen\nRechtsbehelf in der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung gestellt, um\ndiesen Verstößen gegen Artikel 6 abzuhelfen.\n\n50\nDie Beschwerdeführerin rügte schließlich unter Berufung auf Artikel 3 der\nKonvention, dass sie von den beteiligten hohen Beamten der Organisation und\nihrer Sonderorganisationen unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei.\nInsbesondere hätten diese Beamten wiederholt versucht, sie einzuschüchtern, um\nsie dazu zu zwingen, eine für sie nachteilige Vereinbarung über die Beendigung\nihres Dienstverhältnisses zu akzeptieren.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n51\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen der Beschwerdeführerin\nüber die mangelhaften Verfahren vor den internen Rechtsmittelorganen der VN und\ndem UNAT einerseits und über den fehlenden Zugang zu den deutschen Gerichten\nandererseits allein nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen sind, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich [...]\nverhandelt wird.“\nA. Die behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in dem\ninternen Überprüfungsverfahren der VN\n1. Deutschlands Verantwortlichkeit ratione personae\n\n52\nSoweit die Beschwerdeführerin die Unfairness der Verfahren vor den\ninternen Rechtsmittelorganen der VN und dem UNAT rügte, hat der Gerichtshof\nzunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin insoweit unter die Zuständigkeit des\nbeschwerdegegnerischen Staates fiel (Artikel 1 der Konvention).\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\n(i) Die Regierung\n\n53\nDie Regierung machte geltend, dass nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs in den Rechtssachen Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret\nAnonim Şirketi ./. Irland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 45036/98, ECHR\n2005-VI) und Gasparini ./. Italien und Belgien ([Entsch.], Individualbeschwerde\nNr. 10750/03, 12. Mai 2009) die Mitgliedstaaten von internationalen Organisationen\nnur dann für Akte innerhalb dieser Organisation verantwortlich gemacht werden\nkönnten, wenn der interne Streitbeilegungsmechanismus der Organisation einen\noffensichtlich mangelhaften Schutz der Konventionsrechte biete (objektives\nElement) und dies für die betreffenden Staaten bei Übertragung der Hoheitsrechte\nerkennbar gewesen sei (subjektives Element). Darüber hinaus müssten bei dem in\nRede stehenden konkreten Streitbeilegungsverfahren die Konventionsrechte der\nBeschwerdeführerin verletzt worden sein.\n\n54\nIm Hinblick auf eine bestehende objektive Mangelhaftigkeit des internen\nStreitbeilegungsmechanismus der VN zur maßgeblichen Zeit brachte die Regierung\ninsbesondere vor, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht dadurch verletzt\nworden sei, dass zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens der Beschwerdeführerin eine\nmündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, da eine mündliche Verhandlung\nin den internen Verfahren internationaler Organisationen nach der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs nicht notwendig sei (sie berief sich auf die Rechtssache\nGasparini, a. a. O.). Im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr\nRecht auf Waffengleichheit sei verletzt worden, da ihr während des Verfahrens der\nZugang zu entscheidungserheblichen Dokumenten verweigert worden sei, brachte\ndie Regierung vor, dass sie dazu nicht Stellung nehmen könne, da sie hierzu keine\nInformationen von den VN erhalten habe. In jedem Fall hätte die Regierung eine\nsolche Verletzung nicht hervorsehen können, da Artikel 10 der UNAT-\nVerfahrensordnung (siehe Rdnr. 29) ausdrücklich bestimme, dass von einer Partei\nvorgelegte Dokumente allen anderen Parteien zuzuleiten seien.\n\n55\nWas die Rüge der Beschwerdeführerin über die mangelnde – nach Artikel 6\nAbs. 1 erforderliche – Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UNAT angeht,\nbetonte die Regierung, dass dessen Richter von der Generalversammlung für eine\nvierjährige, einmal verlängerbare Amtszeit benannt worden seien und nur von\ndieser habe abberufen werden können, wenn sämtliche übrigen Richter der\nAuffassung gewesen seien, dass der Betroffene für den weiteren Dienst nicht\ngeeignet sei (Artikel 3 des UNAT-Statuts).\n\n56\nDie Regierung brachte vor, dass die Beschwerdeführerin in jedem Fall nicht\nnachgewiesen habe, dass es für Deutschland bei Übertragung der Hoheitsrechte\nauf die VN im Jahr 1973 (siehe die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der\nRechtssache Gasparini, a. a. O.) Gründe für die Annahme gegeben hätte, dass das\ninterne Streitbeilegungssystem der VN offensichtlich unzureichend gewesen wäre.\nErst der spätere, im Jahr 2006 veröffentlichte Bericht des Redesign Panels der VN\nhabe eine Reihe von Mängeln ans Licht gebracht. Die Bundesregierung habe\ndaraufhin sofort auf eine Umgestaltung des VN-Rechtsschutzsystems hingewirkt.\n(ii) Die Beschwerdeführerin\n\n57\nNach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Sachverhalt ihrer\nRechtssache der Hoheitsgewalt des beschwerdegegnerischen Staates\nzuzurechnen, so dass dieser gemäß der Konvention zur Verantwortung gezogen\nwerden könne. Sie betonte, dass Deutschland der im Fall Bosphorus (a. a. O.,\nRdnr. 155) entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge nach Artikel 1\nder Konvention für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Organe\nverantwortlich bleibe, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung oder\nUnterlassung eine Folge der Notwendigkeit gewesen sei, völkerrechtlichen\nVerpflichtungen nachzukommen. Darüber hinaus habe der Gerichtshof ein\nstaatliches Handeln in seiner Entscheidung im Fall Gasparini (a. a .O.) nicht als\nVoraussetzung dafür angesehen, eine Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats\nfestzustellen. Das Vorliegen eines strukturellen Defizits im internen\nRechtsschutzsystem einer internationalen Organisation, aufgrund dessen das\nRechtspflegesystem offensichtlich unzureichend sei, reiche dafür aus, dass\nMitgliedstaaten nach der Konvention verantwortlich gemacht werden könnten.\n\n58\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, das Verfahren gegen sie habe den\nStandards des Artikels 6 der Konvention in mehreren Punkten nicht genügt.\nInsbesondere sei ihr während des gesamten Überprüfungsverfahrens keine\nmündliche Verhandlung zuteil geworden, obwohl es um ihre Arbeitsleistung\ngegangen sei, die ein neuer Vorgesetzter abweichend von ihren früheren\nvorbildlichen Beurteilungen unterschiedlich bewertet habe. Ihr Recht auf\nWaffengleichheit sei insoweit missachtet worden, als sie nicht zu allen vom UNDP\nvorgelegten und sowohl vom Widerspruchsausschuss als auch vom UNAT in\nBezug genommenen, mit ihrem Fall in Zusammenhang stehenden Unterlagen\nZugang erhalten habe.\n\n59\nIm Hinblick auf den UNAT im Allgemeinen rügte sie, dass es beim\nAuswahlverfahren für UNAT-Richter an eindeutigen Anfordernissen hinsichtlich der\nQualifikationen fehle; ferner rügte sie deren fehlende Unparteilichkeit und\nUnabhängigkeit angesichts ihrer kurzen, verlängerbaren Amtszeit, sowie die\nUnfairness des Verfahrens vor dem UNAT aufgrund von dessen offensichtlich\ninkonsistenter Rechtsprechung. Darüber hinaus könne das UNAT nach Artikel 10\nAbs. 1 seines Statuts (siehe Rdnr. 30) in Fällen einer rechtswidrigen Kündigung\nkeine geeignete, da es verpflichtet sei, neben der Anordnung der Erfüllung eines\ngeltend gemachten Anspruchs einen begrenzten Schadenersatz festzulegen, den\nder Generalsekretär alternativ zu zahlen entscheiden könne, wenn dies als den\nInteressen der VN zuträglich angesehen werde.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Einschlägige Grundsätze\n\n60\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Tatsache allein, dass eine\ninternationale Organisation oder ein internationales Gericht ihren/seinen Sitz oder\nRäumlichkeiten im Hoheitsgebiet des beschwerdegegnerischen Staates hat, kein\nhinreichender Grund dafür ist, die gerügten Angelegenheiten dem betreffenden\nStaat zuzurechnen (vgl. Galić ./. Niederlande [Entsch.], Individualbeschwerde\nNr. 22617/07, Rdnr. 46, 9. Juni 2009; Blagojević ./. Niederlande [Entsch.],\nIndividualbeschwerde Nr. 49032/07, Rdnr. 46, 9. Juni 2009; und Lopez\nCifuentes. /. Spanien [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 18754/06, Rdnr. 25,\n7. Juli 2009).\n\n61\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er jüngst in einer Reihe von\nIndividualbeschwerden Entscheidungen erlassen hat, bei denen die angefochtene\nEntscheidung von einem internen Organ einer internationalen Organisation oder\neinem internationalen Gericht außerhalb der Gerichtsbarkeit des\nbeschwerdegegnerischen Staates stammte und mit einer dienstrechtlichen\nStreitigkeit im Zusammenhang stand, die vollständig innerhalb der internen\nRechtsordnung einer internationalen Organisation, die eine von ihrem Mitgliedstaat\nunabhängige Rechtspersönlichkeit hatte, angesiedelt war. Ob die\nbeschwerdegegnerischen Staaten in diesen Fällen nach der Konvention\nverantwortlich gemacht werden konnten, hing entscheidend davon ab, ob die\nbetreffenden Staaten direkt oder indirekt in den Streit eingegriffen hatten und ob\ndavon ausgegangen werden konnte, dass eine Handlung oder Unterlassung dieser\nStaaten oder ihrer Behörden ihre Verantwortlichkeit nach der Konvention auslöste.\nWar dies nicht der Fall, ging der Gerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführer\nnicht „der Hoheitsgewalt“ der betreffenden Staaten im Sinne von Artikel 1 der\nKonvention unterstanden, und erklärte die Beschwerden daher insoweit für ratione\npersonae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar (siehe, u. a.\nBoivin ./. 34 Mitgliedstaaten des Europarats [Entsch.], Individualbeschwerde\nNr. 73250/01, ECHR 2008; Connolly ./. 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n[Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 73274/01, 9. Dezember 2008; Beygo ./. 46\nMitgliedstaaten des Europarats [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 36099/06,\n16. Juni 2009; Lopez Cifuentes, a. a. O., Rdnrn. 27-30; siehe auch sinngemäß\nEtablissements Biret et Cie S.A. und Biret International ./. 15 Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 13762/04,\n9. Dezember 2008; siehe auch die Verweise auf diese Rechtsprechung in\nGasparini ./. Italien und Belgien [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 10750/03,\n12. Mai 2009, und R. ./. Deutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 40382/04,\n16. Juni 2009, in denen der Gerichtshof die entsprechenden Beschwerden aus\nweiteren, zusätzlichen Gründen für offensichtlich unbegründet befand).\n\n62\nDer Gerichtshof prüfte im Anschluss daran Rügen bezüglich Handlungen\ninternationaler Organisationen und Gerichte in dienstrechtlichen Streitigkeiten\nzwischen diesen Organisationen und ihren Bediensteten im Lichte seiner\nRechtsprechung zur Frage der Verantwortlichkeit von Staaten im Fall Bosphorus\n(Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi ./. Irland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 45036/98, Rdnrn. 152-156, ECHR 2005-VI),\ninsbesondere im Fall Gasparini (a. a. O.). Im Fall Gasparini leitete der Gerichtshof\naus den im Fall Bosphorus entwickelten Grundsätzen ab, dass, wenn\nKonventionsstaaten einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf eine internationale\nOrganisation übertragen, zu deren Mitgliedern sie gehören, sie verpflichtet sind zu\nüberwachen, dass die durch die Konvention garantierten Rechte innerhalb dieser\nOrganisation einen Schutz genießen, der dem durch das Konventionssystem\ngewährleisteten Schutz „gleichwertig“ ist. In der Tat könnte die Verantwortlichkeit\neiner Vertragspartei nach der Konvention ausgelöst werden, wenn sich im\nNachhinein herausstellt, dass der von der betreffenden internationalen Organisation\ngebotene Grundrechtsschutz „offensichtlich mangelhaft“ war (siehe Bosphorus,\na. a. O., Rdnrn. 155-156). Umgekehrt ist einer Vertragspartei ein behaupteter\nVerstoß gegen die Konvention aufgrund einer Entscheidung oder Maßnahme eines\nOrgans einer internationalen Organisation, zu deren Mitgliedern sie gehört, nicht\nzuzurechnen, wenn nicht festgestellt oder auch nur behauptet wurde, dass der\nGrundrechtsschutz, den die besagte internationale Organisation im Allgemeinen\nbietet, dem durch die Konvention gewährleisteten Schutz nicht „gleichwertig“ ist,\nund wenn der betreffende Staat weder direkt noch indirekt in die Durchführung der\ngerügten Handlung eingegriffen hat (siehe Boivin, a. a. O.).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n63\nUnter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze (siehe Rdnr. 60) ist\nder Gerichtshof der folgenden Auffassung: die Tatsache allein, dass die\nangefochtene Entscheidung des VN-Generalsekretärs, die im internen\nÜberprüfungsverfahren der VN bestätigt wurde, auf deutschem Hoheitsgebiet am\nSitz der UNV-Amtssitz-Verwaltungsabteilung in Bonn, wo die Beschwerdeführerin\narbeitete und lebte, wirksam wurde, hat nicht zur Folge, dass die angefochtenen\nHandlungen im Sinne von Artikel 1 der Konvention der Hoheitsgewalt Deutschlands\nunterstehen.\n\n64\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die deutschen Behörden weder direkt\nnoch indirekt in die dienstrechtliche Streitigkeit vor den internen Organen der VN\nund dem UNAT eingegriffen haben (siehe Rdnr. 61 – Rechtssache Boivin u. a.).\nWie jedoch bereits dargelegt worden ist (siehe Rdnr. 62 – Rechtssache Gasparini),\nsind Konventionsstaaten, wenn sie einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf eine\ninternationale Organisation übertragen, zu deren Mitgliedern sie gehören,\nverpflichtet zu überwachen, dass die durch die Konvention garantierten Rechte\ninnerhalb dieser Organisation einen Schutz genießen, der dem durch das\nKonventionssystem gewährleisteten Schutz „gleichwertig“ ist. Daher stellt sich die\nFrage, ob die Verantwortlichkeit Deutschlands nach der Konvention ausgelöst\nwurde, da der im Allgemeinen von der VN, einer internationalen Organisation, in\ndienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen der VN und ihren Bediensteten gebotene\nGrundrechtsschutz dem durch die Konvention gewährleisteten Schutz nicht\n„gleichwertig“ war und Deutschland daher versäumt hat, einen solchen Schutz zu\ngewährleisten.\n\n65\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin eine\nReihe von Gründen für ihre Behauptung vorbrachte, dass das zur maßgeblichen\nZeit geltende System der internen Rechtspflege der VN bei dienstrechtlichen\nStreitigkeiten offensichtlich unzureichend gewesen sei. Sie machte mehrere\nVerfahrensmängel geltend, die – sofern sie sich als zutreffend erweisen – eine\nFrage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufwerfen. Sie verwies unter anderem\nauf die Tatsache, dass ihr zu keinem Zeitpunkt des ihre Kündigung betreffenden\nVerfahrens eine mündliche Verhandlung zuteil geworden sei, obwohl es in ihrem\nFall Glaubwürdigkeitsprobleme und strittige Tatsachen gegeben habe. Darüber\nhinaus machte sie geltend, dass sie unter Verletzung ihres Rechts auf\nWaffengleichheit nicht zu allen Unterlagen, die der UNDP dem UNAT vorgelegt\nhabe und auf die sich das Gericht bezogen habe, Zugang erhalten habe. Ferner\nrügte sie insbesondere, dass der UNAT in Fällen rechtswidriger\nVertragskündigungen nur begrenzt zuständig sei, da der Generalsekretär\nentscheiden könne, einen begrenzten Schadenersatz zu zahlen, statt die\nrechtswidrig entlassene Person wieder einzustellen. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass eine Reihe der von der Beschwerdeführerin gerügten Mängel tatsächlich in\ndem vom Juli 2006 stammenden Bericht der Gruppe für die Neugestaltung des\nSystems der internen Rechtspflege der Vereinten Nationen („Redesign Panel“),\neiner vom VN-Generalsekretär selbst eingesetzten Gruppe unabhängiger externer\nExperten (siehe Rdnr. 31), bestätigt wurde.\n\n66\nDer Gerichtshof kommt jedoch nicht umhin festzustellen, dass angesichts\nder vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass die\nBeschwerdeführerin vor dem Gerichtshof substantiiert vorgebracht hat, dass es zur\nmaßgeblichen Zeit hinsichtlich dienstrechtlicher Streitigkeiten ein strukturelles\nRechtsschutzdefizit innerhalb der VN gab. Wie unten dargelegt werden wird, ist\ndies entscheidend für die Frage, ob ihr ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung\nstand, um ihren Fall vor die innerstaatlichen Gerichte zu bringen. Angesichts der\nnachfolgenden Erwägungen zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nkann der Gerichtshof die Frage, ob Deutschland nach der Konvention ratione\npersonae verantwortlich war, offen lassen.\n2. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\n(i) Die Regierung\n\n67\nDie Regierung beanstandete, dass die Beschwerdeführerin die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention entsprechend erschöpft habe. Wäre das Vorbringen der\nBeschwerdeführerin anzuerkennen, wonach das ehemalige interne\nStreitbeilegungsverfahren der VN offensichtlich unzureichend gewesen sei,\nweshalb Deutschland dafür verantwortlich gemacht werden könne, folge daraus,\ndass die Immunität der VN von der Gerichtsbarkeit als eingeschränkt anzusehen\nsei. Unter diesen Umständen hätte den deutschen Gerichten jedoch Gelegenheit\nzur Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin gegeben werden müssen, bevor\nsie diese vor dem Gerichtshof geltend gemacht habe.\n\n68\nDie Regierung brachte vor, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner\ngefestigten Rechtsprechung die Auffassung vertreten habe, dass es trotz\ngrundsätzlich bestehender Immunität einer internationalen Organisation von seiner\nGerichtsbarkeit für die Prüfung von Verfassungsbeschwerden zuständig sei, die\nHandlungen internationaler Organisationen beträfen. Das Gericht übe seine\nGerichtsbarkeit aus, wenn das in der Organisation herrschende\nGrundrechtsschutzniveau das vom Grundgesetz geforderte generell und\noffenkundig unterschreite. Zur Stützung ihrer Auffassung verwies die Regierung auf\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2005\n(2 BvR 1751/03), vom 22. Juni 2006 (2 BvR 2093/05) und vom 3. Juli 2006 (2 BvR\n1458/03) (siehe Rdnrn. 35-46).\n\n69\nDie Regierung brachte vor, die Beschwerdeführerin habe nicht\nnachgewiesen, dass ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten sinnlos\ngewesen wäre. Entgegen ihrem Vorbringen lasse die Tatsache, dass das\nBundesverfassungsgericht diverse Verfassungsbeschwerden angesichts der\nUmstände der jeweiligen Rechtssachen nicht zur Entscheidung angenommen\nhabe, nicht den Schluss zu, dass eine Verfassungsbeschwerde in ihrem Fall keine\nAussicht auf Erfolg gehabt hätte. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführern in den\nvon ihr in Bezug genommenen Entscheidungen habe die Beschwerdeführerin einen\nallgemeinen und offensichtlichen Mangel des Grundrechtsschutzes einer\ninternationalen Organisation und damit eine Angelegenheit gerügt, in der das\nBundesverfassungsgericht sich als zuständig erachte.\n\n70\nDie Regierung brachte ferner vor, dass es entgegen dem Vorbringen der\nBeschwerdeführerin nicht – wegen angeblich damit verbundener übermäßiger\nKosten – unangemessen gewesen wäre, sie dazu zu verpflichten, ein Verfahren vor\nden innerstaatlichen Gerichten anzustrengen. Ein Verfahren vor den für\narbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Gerichten hätte höchstens einige\nTausend Euro gekostet; ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei\nkostenfrei.\n(ii) Die Beschwerdeführerin\n\n71\nDie Beschwerdeführerin bemerkte, dass die Regierung durch Verweis auf\ndie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2005 und\nvom 3. Juli 2006 (siehe Rdnrn. 35-37 und 43-46) selbst eingeräumt habe, dass das\nBundesverfassungsgericht grundsätzlich zuständig sei, angebliche\nGrundrechtsverletzungen durch internationale Organisationen zu prüfen, wenn das\ndort herrschende Rechtsschutzniveau das vom deutschen Grundgesetz geforderte\noffenkundig unterschreite.\n\n72\nUnter den Umständen ihrer Rechtssache habe ihr jedoch kein wirksamer\nRechtsbehelf zur Verfügung gestanden, um die angegriffenen Maßnahmen der VN\nnach dem internen Überprüfungsverfahren der VN zu rügen. Sie habe trotz der\nsystemischen Konventionsverletzungen durch das interne System der Rechtspflege\nder VN keinen Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten gehabt. Nach der\ngefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte wären ihre Vorwürfe\ngegen die VN unter Verweis auf die Immunität der VN von der Gerichtsbarkeit\nverworfen worden und damit sinnlos gewesen. Zur Stützung ihrer Auffassung\nverwies sie auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten in der Rechtssache\nW. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 26083/94, ECHR 1999-I), bei\ndem jene Gerichte die Immunität der Europäischen Weltraumorganisation in jedem\nVerfahrensstadium bestätigt hätten.\n\n73\nDie Beschwerdeführerin brachte ferner vor, dass das\nBundesverfassungsgericht anschließend in zwei am 22. Juni 2006 (2 BvR 2093/05)\nbzw. am 3. Juli 2006 (2 BvR 1458/03; siehe Rdnrn. 38-46) getroffenen\nEntscheidungen, also bevor sie die vorliegende Beschwerde vor dem Gerichtshof\ngeltend gemacht habe, bestätigt habe, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen\nMaßnahmen internationaler Organisationen in dienstrechtlichen Streitigkeiten, die\nso gelagert seien wie die hier in Rede stehenden, nicht gegeben sei. Das\nBundesverfassungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass Entscheidungen\ndes Europäischen Patentamts und des Verwaltungsgerichts der Internationalen\nArbeitsorganisation sich nicht direkt auf die innerstaatliche Rechtsordnung in\nDeutschland auswirkten. Die Beschwerdeführerin betonte, dass es kein Beispiel für\neine in Deutschland erfolgreich gegen eine internationale Organisation geltend\ngemachte Beschwerde gebe, da diese Immunität von der Gerichtsbarkeit\ngenössen.\n\n74\nDarüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Anstrengen\neines sinnlosen Verfahrens vor den deutschen Gerichten angesichts der zu\nerwartenden Kosten in Höhe von mehreren Zehntausend Euro lediglich zu ihrer\nVerarmung geführt hätte.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Einschlägige Grundsätze\n\n75\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es Zweck des Artikels 35 ist, den\nVertragsstaaten Gelegenheit zu geben, behauptete Verstöße zu verhindern oder\nihnen abzuhelfen, bevor die Konventionsorgane mit ihnen befasst werden (siehe\nu. a. Civet ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29340/95, Rdnr. 41, ECHR\n1999-VI; und G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05,\nRdnr. 142, ECHR 2010). Staaten müssen sich folglich erst dann vor einem\ninternationalen Organ für ihre Handlungen verantworten, wenn sie Gelegenheit\nhatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu schaffen. Der Grundsatz\ngründet sich auf der in Artikel 13 der Konvention – mit dem er eng verbunden ist –\nzum Ausdruck kommenden Annahme, dass in der innerstaatlichen Rechtsordnung\neine wirksame Beschwerde bezüglich des behaupteten Verstoßes vorgesehen ist.\nDies ist somit ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Subsidiarität des auf der\nKonvention basierenden Kontrollsystems gegenüber den nationalen Systemen zum\nSchutz der Menschenrechte (siehe Selmouni ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 74, ECHR 1999-V; und auch Akdivar\nu. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 65, Reports of Judgments and Decisions\n1996-IV).\n\n76\nArtikel 35 sieht eine Verteilung der Beweislast vor. Es obliegt der Regierung,\ndie eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen,\ndass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und\nin der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen\ndes Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot.\nSobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem\nBeschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte\nRechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter\nden besonderen Umständen des Falls unzureichend und unwirksam war oder der\nBeschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem\nErfordernis befreit war (siehe Akdivar u. a., a. a. O., Rdnr. 68; und Selmouni,\na. a. O., Rdnr. 76). Etwaige Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfs entbinden einen Beschwerdeführer nicht von der\nVerpflichtung, ihn zu erschöpfen (siehe A. ./. Deutschland [Entsch.],\nIndividualbeschwerde Nr. 44911/98, 19. Januar 1999).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n77\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin dem Vorbringen der\nRegierung zufolge ihren Fall sowohl den für arbeitsrechtliche Streitigkeiten\nzuständigen deutschen Gerichten als auch dem Bundesverfassungsgericht hätte\nvorlegen sollen.\n\n78\nWas ein Verfahren vor den für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständigen\ndeutschen Gerichten angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die VN gemäß\nArtikel 105 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen sowie Abschnitt 2 des\nÜbereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der\nVereinten Nationen, das Deutschland ratifiziert hat, Immunität von der\nGerichtsbarkeit genießen (siehe Rdnrn. 23-24). Dies wurde in Artikel 9 des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten\nNationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen in\nBezug auf das UNV bestätigt (siehe Rdnr. 25).\n\n79\nFerner ergibt sich aus der von beiden Parteien in Bezug genommenen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass internationale\nOrganisationen Immunität von der Gerichtsbarkeit der für arbeitsrechtliche\nStreitigkeiten zuständigen innerstaatlichen Gerichte genossen (siehe insbesondere\nRdnr. 40). Darüber hinaus vertrat das Bundesverfassungsgericht in jenen Fällen\nnicht die Auffassung, dass eine Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe dadurch aufgeworfen werde, dass die Beschwerden gegen die\nangefochtenen Maßnahmen der betreffenden internationalen Organisation direkt\nerhoben worden seien (siehe Rdnrn. 35-46). Die Regierung hat dem Gerichtshof\nkeine einschlägigen innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen vorgelegt, die es ihm\nerlauben würden, zu einem anderen Schluss zu kommen.\n\n80\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass es einen wirksamen,\nvon der Beschwerdeführerin zu erschöpfenden Rechtsbehelf dargestellt hätte, ein\nVerfahren vor den für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständigen deutschen\nGerichten anzustrengen.\n\n81\nWas ein direkt beim Bundesverfassungsgericht angestrengtes Verfahren\nangeht, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach\neine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rügen der Beschwerdeführerin\nein wirksamer Rechtsbehelf gewesen wäre. Wie die Beschwerdeführerin verwies\ndie Regierung zur Stützung ihrer Auffassung auf Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts vom 28. November 2005 (2 BvR 1751/03), vom\n22. Juni 2006 (2 BvR 2093/05) und vom 3. Juli 2006 (2 BvR 1458/03) (siehe\nRdnrn. 35-46).\n\n82\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich aus den genannten\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass das\nBundesverfassungsgericht trotz der gesetzlichen Immunität internationaler\nOrganisationen von der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte grundsätzlich\nzuständig ist zu prüfen, ob das im Grundgesetz geforderte\nGrundrechtsschutzniveau bei dienstrechtlichen Streitigkeiten innerhalb\ninternationaler Organisationen erreicht wird (siehe Rdnrn. 33 und 35 ff.). Dies\nwurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.\n\n83\nAllerdings übt das Bundesverfassungsgericht diese Gerichtsbarkeit nur unter\nstrengen Voraussetzungen aus. So hat ein Beschwerdeführer nachzuweisen, dass\nein Akt der öffentlichen Gewalt vorliegt, gegen den eine Verfassungsbeschwerde\ngegeben ist, also ein Akt supranationaler Natur, der sich konkret auf die deutsche\nRechtsordnung ausgewirkt hat. Während von internationalen Organisationen\nergriffene Maßnahmen rein interner Natur dieses Erfordernis nicht erfüllen, befand\ndas Bundesverfassungsgericht, dass die Anstellung eines Beschwerdeführers\ndurch eine internationale Organisation dessen Rechtsstellung innerhalb der\ndeutschen Rechtsordnung geändert hätte und damit als Akt der öffentlichen Gewalt\neinzuordnen wäre (siehe Rdnr. 41). Die Entlassung eines Beschwerdeführers aus\ndem Dienstverhältnis bei einer internationalen Organisation, worum es bei der\nvorliegenden Rechtssache geht, ändert wohl umgekehrt und damit in vergleichbarer\nWeise die Rechtsstellung der betroffenen Person in der deutschen Rechtsordnung.\n\n84\nDer Gerichtshof nimmt ferner die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, wonach ein Akt der öffentlichen Gewalt,\nder durch Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann, auch in einem\nVersäumnis der deutschen staatlichen Behörden bestehen kann, ihrer Schutzpflicht\nim Hinblick auf die Einhaltung der Grundrechte innerhalb einer internationalen\nOrganisation nachzukommen (siehe Rdnrn. 37 und 45).\n\n85\nDarüber hinaus wäre es für eine Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde\nder Beschwerdeführerin notwendig gewesen, substantiiert darzubringen, dass das\nvon der VN gewährte Grundrechtsschutzniveau generell und offenkundig nicht das\nvom Grundgesetz geforderte Niveau erreiche (siehe Rdnrn. 34, 37 und 46). Diese\nBedingung galt unabhängig davon, ob der Akt der öffentlichen Gewalt in der\nKündigung der Beschwerdeführerin durch die VN oder in dem Versäumnis der\ndeutschen staatlichen Behörden, den Schutz ihrer Grundrechte innerhalb der VN\nsicherzustellen, bestand. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf\nseine obige Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Tat geltend gemacht\nhat, dass bei den Verfahren zur Beilegung dienstrechtlicher Streitigkeiten innerhalb\nder VN ein strukturelles Defizit beim Grundrechtsschutz bestanden habe (siehe\nRdnr. 66).\n\n86\nDer Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass eine Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht zur Verfügung stand und geeignet war, den Rügen der\nBeschwerdeführerin abzuhelfen.\n\n87\nWas die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde angeht, nimmt der\nGerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, wonach es kein\nBeispiel für eine erfolgreiche beim Bundesverfassungsgericht in Bezug auf\nmangelhaften Grundrechtsschutz innerhalb von internationalen Organisationen\neingelegte Verfassungsbeschwerde gebe. Der Gerichtshof stellt fest, dass das\nBundesverfassungsgericht bei den drei von beiden Parteien in Bezug genommenen\nEntscheidungen des Gerichts in der Tat die Auffassung vertreten hat, dass die\njeweiligen Beschwerden nicht begründet seien. Die Umstände jener Beschwerden\nunterschieden sich jedoch von denen des vorliegenden Falls. Einige\nBeschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass sie einen Akt der öffentlichen\nGewalt rügten (Entscheidung vom 22. Juni 2006, siehe Rdnr. 39; und Entscheidung\nvom 3. Juli 2006, siehe Rdnr. 44). Andere Beschwerdeführer haben nicht\nnachgewiesen, dass das bei den (verschiedenen) in Rede stehenden\ninternationalen Organisationen herrschende Grundrechtsschutzniveau im Ergebnis\ngenerell und offenkundig nicht das vom Grundgesetz geforderte Niveau erreicht\nhabe (Entscheidung vom 28. November 2005, siehe Rdnr. 37; und Entscheidung\nvom 3. Juli 2006, siehe Rdnr. 46).\n\n88\nDer Gerichtshof übersieht nicht, dass Beschwerdeführer strenge\nVoraussetzungen zu erfüllen haben, damit eine Verfassungsbeschwerde betreffend\ndienstrechtliche Streitigkeiten in internationalen Organisationen Aussichten auf\nErfolg hat. Die von den Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen zeigen\njedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die Begründetheit der in Rede\nstehenden Verfassungsbeschwerden durchaus teilweise geprüft hat. Er nimmt\nferner zur Kenntnis, dass eine Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht das einzige Mittel war, dass es dem\nbeschwerdegegnerischen Staat erlaubt hätte, vor Einlegen der\nIndividualbeschwerde beim Gerichtshof Kenntnis von den von der\nBeschwerdeführerin behaupteten Grundrechtsverletzungen zu erlangen und diesen\nabzuhelfen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nRegierung nachgewiesen hat, dass eine Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht grundsätzlich ein wirksamer Rechtsbehelf war, den die\nBeschwerdeführerin zu erschöpfen hatte.\n\n89\nDer Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur\nKenntnis, wonach sie unter den Umständen ihres Falls von der Erschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe befreit gewesen sei, da das Anstrengen eines\nsolchen Verfahrens zu ihrer Verarmung geführt hätte. Die Beschwerdeführerin hat\njedoch in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass ein Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht, das kostenfrei ist, eine solche Wirkung gehabt hätte.\n\n90\nDaraus folgt, dass selbst unter der Annahme, dass die Beschwerde\ndiesbezüglich mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist, dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung\ndes innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention durch\nNichtgewährung des Zugangs zu den deutschen Gerichten\n1. Deutschlands Verantwortlichkeit ratione personae\n\n91\nNach Ansicht der Regierung ist der Beschwerdeführerin dadurch, dass sie\nim Wissen um deren Immunität von der Gerichtsbarkeit einen Arbeitsvertrag mit\nden VN abgeschlossen habe, der Zugang zu den deutschen Gerichten versperrt\ngewesen. Sie könne nicht gleichzeitig die Vorteile eines Arbeitsvertrags mit den VN\nwie steuerfreie Bezüge und zur Durchsetzung ihrer Rechte aus diesem Vertrag\nZugang zu den deutschen Gerichten fordern, obwohl sie keinerlei Beziehung –\nbeispielsweise im Sinne einer Steuerpflicht – zu ihrem Sitzstaat habe.\n\n92\nDie Beschwerdeführerin bestritt, dass ihr dadurch, dass sie einen\nArbeitsvertrag mit den VN abgeschlossen habe, der Zugang zu den deutschen\nGerichten versperrt gewesen sei. Als sie 1970 ihren Dienst bei den VN angetreten\nhabe, habe sie keinen Grund für die Annahme gehabt, dass sie durch die Arbeit in\neiner Organisation, die sich für den Schutz der grundlegenden Menschenrechte\neinsetze, gerade diese Rechte aufgeben würde.\n\n93\nDer Gerichtshof beschränkt sich darauf zu wiederholen, dass es mit dem Ziel\nund Zweck der Konvention unvereinbar wäre, wenn die Vertragsstaaten dadurch,\ndass sie internationalen Organisationen Immunitäten zuweisen, von ihrer\nVerantwortlichkeit nach der Konvention in Bezug auf das Tätigkeitsfeld, das von\neiner solchen Zuweisung erfasst ist, entbunden würden. Dies gilt angesichts des\nhohen Stellenwertes, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer\ndemokratischen Gesellschaft innehat, insbesondere für das Recht auf Zugang zu\nden Gerichten (siehe u. a. W. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 26083/94, Rdnr. 67, ECHR 1999-I; und B. ./. Deutschland [GC],\nIndividualbeschwerde Nr. 28934/95, Rdnr. 57, 18. Februar 1999). Daraus folgt,\ndass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt war, Deutschland für sein\nangebliches Versäumnis, ihr zur Prüfung ihrer dienstrechtlichen Streitigkeit mit den\nVN Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten zu gewähren, verantwortlich zu\nmachen. Daher ist ihre Beschwerde insoweit ratione personae mit den\nBestimmungen der Konvention vereinbar.\n2. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\n\n94\nDie Regierung beanstandete, dass die Beschwerdeführerin die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe auch in Bezug auf ihre Rüge hinsichtlich des\nmangelnden Zugangs zu den deutschen Gerichten nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1\nder Konvention erforderlich erschöpft habe. Dem trat die Beschwerdeführerin\nentgegen.\n\n95\nDer Gerichtshof bemerkt, dass die Beschwerdeführerin vor Einlegen ihrer\nBeschwerde hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu den innerstaatlichen\nGerichten vor dem Gerichtshof ihre dienstrechtliche Streitigkeit mit den VN nicht vor\ndas Bundesverfassungsgericht gebracht hat. Er bezieht sich auf seine obige\nFeststellung, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein wirksamer\nRechtsbehelf war, den die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Rügen über das\nmangelhafte Verfahren vor den internen Rechtsmittelorganen der VN und dem\nUNAT zu erschöpfen hatte (siehe Rdnrn. 81-90). Dasselbe gilt im Hinblick auf die\nRüge der Beschwerdeführerin über den fehlenden Zugang zu einem Gericht, da sie\ngleichermaßen vor dem Bundesverfassungsgericht den fehlenden Zugang zu\neinem deutschen Gericht aufgrund der Immunität der VN von der Gerichtsbarkeit\nhätte rügen können (vgl. z. B. Rdnr. 39). Folglich hat sie dem\nbeschwerdegegnerischen Staat keine Gelegenheit eingeräumt, Abhilfe zu schaffen\nim Hinblick auf ihre Behauptung, dass ihr kein Rechtsbehelf zur Prüfung ihrer\ndienstrechtlichen Streitigkeit mit den VN durch die deutschen Gerichte zur\nVerfügung gestanden habe.\n\n96\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist dieser Teil der Beschwerde\nebenfalls nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\nC. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin\n\n97\nSoweit die Beschwerdeführerin schließlich nach Artikel 3 der Konvention\nrügte, dass sie im Laufe ihrer Vertragsauflösung von den beteiligten hohen VN-\nBeamten unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei, stellt der\nGerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin auch diesen Vorwurf nicht vor den\ndeutschen Gerichten, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, geltend\ngemacht hat.\n\n98\nSelbst unter der Annahme, dass er mit den Bestimmungen der Konvention\nvereinbar ist, ist dieser Teil der Beschwerde daher ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 1\nund 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29. Januar 2015.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-167380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-06/15521-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-167380","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-167380"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-06/15521-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-167380","retrieved":"2026-07-29 08:50:00.160327+00:00"}}