{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0106DEC000041507","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-01-06","aktenzeichen":"415/07","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES\nBUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR\nVERBRAUCHERSCHUTZ\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 415/07\nK. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 6. Januar 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. Dezember 2006\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, K., ist deutscher Staatsangehöriger und in E.\nwohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat\nBehrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\n\n3\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n4\n1991 verlor der Beschwerdeführer im Alter von 18 Jahren bei einem Unfall seine linke\nHand und sein linkes Auge sowie Teile der Finger seiner rechten Hand und erlitt\nVerletzungen am linken Ohr. Er wurde daraufhin als zu 100 % körperlich behindert\nanerkannt.\n\n5\nSpäter erlangte er einen Universitätsabschluss als Maschinenbauingenieur. Von 1999\nbis 2005 war er an einer Universität als Forschungsassistent tätig.\n2. Verfahren vor dem Europäischen Patentamt\n\n6\nIm Jahre 2005 bewarb sich der Beschwerdeführer um eine Stelle als Patentprüfer beim\nEuropäischen Patentamt in München. Nachdem er im Mai 2005 eine Reihe von Fach- und\nSprachtests absolviert hatte, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vorgesehen sei,\nihn ab November 2005 als Beamten auf Lebenszeit einzustellen, dass er sich vor einer\nendgültigen Entscheidung aber einer medizinischen Untersuchung unterziehen müsse.\n\n7\nNach seiner medizinischen Untersuchung am 23. Juni 2005 stellte die untersuchende\nÄrztin in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2005 fest, dass der Beschwerdeführer derzeit in der\nLage sei, die Tätigkeit als Patentprüfer auszuüben. Angesichts der Behinderung des\nBeschwerdeführers könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer dauernden\nÜberlastung seiner rechten Hand komme. Es bestehe daher ein erhöhtes Risiko für\nkrankheitsbedingte Ausfallzeiten und ein erhöhtes Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit\naus gesundheitlichen Gründen. Daher könne sie eine uneingeschränkte gesundheitliche\nEignung für die Einstellung als Patentprüfer nicht bestätigen.\n\n8\nMit Schreiben vom 12. August 2005 teilte das Referat für Personaleinstellung des\nEuropäischen Patentamts dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht eingestellt werde. Es\nbestätigte, dass der Beschwerdeführer die fachliche Prüfung für die Stelle bestanden habe.\nAufgrund der Ergebnisse seiner medizinischen Untersuchung vom 23. Juni 2005, die ihm\nvon dem ärztlichen Berater bereits telefonisch dargelegt worden seien, besitze er nicht die\nnach Artikel 8 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts (Beamtenstatut; siehe\nRdnr. 34) erforderliche körperliche Eignung für die Tätigkeit.\n\n9\nAm 27. September 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des\nEuropäischen Patentamts den Antrag, die Nichteinstellungsentscheidung zu überprüfen und\nsein Schreiben im Falle der Ablehnung als interne Beschwerde zu betrachten. Er brachte\nvor, dass die Feststellung der Ärztin, er sei derzeit zur Ausübung der Tätigkeit in der Lage,\nwerde dies aber zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr\nsein, nicht hinreichend beweise, dass er die körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit\nnicht erfülle, und dass sie eine unzulässige Diskriminierung Behinderter darstelle.\n\n10\nMit Schreiben vom 2. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass\nder Präsident des Europäischen Patentamts seinem Antrag auf Überprüfung der\nNichteinstellungsentscheidung nicht stattgegeben habe und dass seine interne Beschwerde\nals unzulässig zurückgewiesen worden sei. Gemäß Artikel 107 in Verbindung mit Artikel 106\nBeamtenstatut (siehe Rdnr. 36) seien nur Beamte befugt, gegen eine Maßnahme der\nAnstellungsbehörde Beschwerde einzulegen. Da die Ärzte, die ihn im Rahmen des\nEinstellungsverfahrens untersucht hätten, festgestellt hätten, dass er nicht über die nach\nArtikel 8d des Statuts erforderliche körperliche Eignung verfüge, habe der Beschwerdeführer\nnicht alle Voraussetzungen für eine Ernennung erfüllt, weshalb der Präsident der Ernennung\nnicht zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht befugt, eine interne Beschwerde\ngegen die Ablehnung seiner Einstellung einzulegen.\n\n11\nMit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer weiter mitgeteilt, er könne gegen\ndie endgültige Entscheidung des Präsidenten Klage beim Verwaltungsgericht der\nInternationalen Arbeitsorganisation (IAO) erheben, das in letzter Instanz dienstrechtliche\nStreitigkeiten zwischen der Europäischen Patentorganisation (EPO) und ihren Bediensteten\nentscheide. Dieses Gericht habe in seinem Urteil Nr. 1964 allerdings die Klage eines\nBewerbers, dessen Bewerbung für eine Tätigkeit bei der Europäischen Patentorganisation\nebenfalls wegen fehlender Erfüllung der nach Artikel 8d des Statuts erforderlichen\nkörperlichen Voraussetzungen abgelehnt worden sei, als unzulässig abgewiesen.\n3. Verfahren vor den deutschen Gerichten\n\n12\nMit der Begründung, die EPO genieße Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit,\nerhob der Beschwerdeführer im Dezember 2005 unmittelbar Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er brachte vor, dass sein in Artikel 19 Abs. 4 GG verankertes\nRecht auf Zugang zu den Gerichten (siehe Rdnr. 40) verletzt worden sei, da gegen die\nNichteinstellungsentscheidung des Europäischen Patentamts weder innerhalb des\nEuropäischen Patentamts noch vor den deutschen Gerichten oder vor dem\nVerwaltungsgericht der IAO ein Rechtsmittel gegeben sei. Darüber hinaus verstoße die\nEntscheidung des Präsidenten des Patentamts, mit der seine Einstellung wegen seiner\nBehinderung abgelehnt worden sei, gegen sein Recht aus Artikel 3 Abs. 3 GG auf Schutz vor\nBenachteiligung (siehe Rdnr. 39).\n\n13\nAm 22. Juni 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 2093/05) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es stellte fest, dass die Beschwerde unzulässig sei. Eine\nVerfassungsbeschwerde sei nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gegeben und der\nBeschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass es in seinem Fall um einen solchen Akt gehe.\n\n14\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass die EPO im Rahmen ihrer amtlichen\nTätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit der innerstaatlichen Gerichte nach Artikel 8 des\nEuropäischen Patentübereinkommens (EPÜ) in Verbindung mit Artikel 3 des Protokolls über\nVorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation genieße (siehe Rdnrn. 30-\n31). Darüber hinaus stellte es fest, dass Akte der öffentlichen Gewalt nicht nur Akte\nstaatlicher deutscher Stellen umfassten. Der Begriff erfasse auch Akte supranationaler\nOrganisationen wie der Europäischen Patentorganisation und ihres Exekutivorgans, des\nEuropäischen Patentamts, die Grundrechtsberechtigte in Deutschland beträfen.\n\n15\nDie in Rede stehende Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts\nkönne jedoch nicht als Akt angesehen werde, der die Grundrechtsberechtigten in\nDeutschland betreffe, da er in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine Rechtswirkung\nentfalte. Als Maßnahme, die sich auf das Verhältnis zwischen der internationalen\nOrganisation und ihren Mitarbeitern oder Bewerbern beziehe, betreffe sie nur den\nBinnenbereich der Organisation. Die Tatsache, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um\neinen in Deutschland ansässigen Deutschen handele, der, wäre er eingestellt worden, in\nDeutschland gearbeitet hätte, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Das Gericht räumte\nein, dass die Anstellung des Beschwerdeführers einen Akt supranationaler Natur dargestellt\nhätte, der wegen der mit ihr verbundenen Änderung des rechtlichen Status des\nBeschwerdeführers konkrete Auswirkungen innerhalb der deutschen Rechtsordnung gehabt\nhätte. Die Ablehnung der Anstellung habe jedoch keine derartige Rechtswirkung. Die\nGerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich nicht auf solche internen\nMaßnahmen.\n\n16\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiter fest, dass es angesichts der\nUnzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht über die Frage entscheiden müsse, ob der\nRechtsschutzstandard innerhalb der Europäischen Patentorganisation bei Personalfragen\nden grundgesetzlichen Anforderungen entspreche, die bei Hoheitsrechtsübertragungen\ngewahrt werden müssten.\n4. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der IAO\n\n17\nAm 1. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die\nNichteinstellungsentscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts Klage beim\nVerwaltungsgericht der IAO. Er brachte vor, die Entscheidung stelle eine rechtswidrige\nBenachteiligung aufgrund seiner Behinderung dar. Er betonte, er habe alle Fach- und\nSprachtests für die Stelle bestanden und sei insbesondere in der Lage, einen Computer zu\nbedienen, wie er dies bei seiner Arbeit als Forschungsassistent an einer Universität auch\ntue. Er brachte weiter vor, dass ihm ein faires Verfahren, insbesondere der Zugang zu einem\nGericht, versagt worden sei, weil seine interne Beschwerde entgegen Artikel 4 Abs. 3 des\nBeamtenstatuts (siehe Rdnr. 33) nicht geprüft worden sei und der Präsident des\nEuropäischen Patentamts die Immunität der Organisation nicht aufgehoben habe, um es ihm\nzu ermöglichen, bei den deutschen Gerichten Abhilfe zu suchen.\n\n18\nIn ihrer Erwiderung brachte die Europäische Patentorganisation vor, die Klage des\nBeschwerdeführers sei unzulässig, da er nie im Beamtenverhältnis beschäftigt gewesen sei.\nIn jedem Fall hätten die Ärztin, die den Bewerber untersucht habe, der ärztliche Berater des\nAmts und der Betriebsarzt mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Arbeit eines\nPatentprüfers in hohem Maße auf die Benutzung eines Computers stütze, darin\nübereingestimmt, dass das Risiko einer Schädigung der Gesundheit des Beschwerdeführers\nzu hoch sei und er wahrscheinlich frühzeitig dienstunfähig werden würde. Da der\nBeschwerdeführer die körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit somit nicht erfülle, sei\nArtikel 4 Abs. 3 des Beamtenstatuts, der körperlich behinderte Personen betreffe, welche\n„die erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten“ besäßen, auf ihn nicht anwendbar.\n\n19\nIn seinem Urteil vom 11. Juli 2007 wies das Verwaltungsgericht der IAO die Klage\ndes Beschwerdeführers als unzulässig zurück (Nr. 2657, 103. Sitzung). Es stellte fest, es\nhabe keine andere Möglichkeit, als seine gefestigte Rechtsprechung, nach der es ein Gericht\nmit beschränkter Zuständigkeit sei, zu bestätigen. Unter Bezugnahme auf Artikel II Abs. 5\nseines Statuts (siehe Rdnr. 38) und sein Urteil Nr. 1964 stellte es fest, dass es über keine\nZuständigkeit für externe Stellenbewerber und Personen verfüge, die mit der in Rede\nstehenden internationalen Organisation keinen Arbeitsvertrag, der alle wesentlichen\nBedingungen beinhalte, geschlossen hätten. Daher sei Personen, die sich für eine Stelle bei\neiner internationalen Organisation beworben hätten, aber nicht eingestellt worden seien, der\nZugang verwehrt.\n\n20\nDas Verwaltungsgericht stellte weiter fest, es sei nicht befugt, die EPO anzuweisen,\nauf ihre Immunität zu verzichten. Es befand jedoch, dass sein Urteil ein rechtliches Vakuum\nzur Folge habe, und sah es als äußerst wünschenswert an, dass die EPO versuchen solle,\ndem Beschwerdeführer Zugang zu einem Gericht zu gewähren, entweder über den Weg der\nAufhebung der Immunität oder über ein Schiedsverfahren.\n5. Weitere Entwicklungen\n\n21\nMit Schreiben vom 8. August 2007 teilte das Europäische Patentamt dem\nBeschwerdeführer mit, dass die Präsidentin im Hinblick auf die Feststellungen des\nVerwaltungsgerichts der IAO in seinem Urteil Nr. 2657 entschieden habe, ein Schiedsgericht\nmit der von ihm angefochtenen Entscheidung zu befassen.\n\n22\nAm 17. September 2007 erklärte sich der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten\nwar, grundsätzlich bereit, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen. Er äußerte die\nAuffassung, dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und seine Verfahrensregeln\neinvernehmlich zwischen den Parteien zu bestimmen seien. Unter Bezugnahme auf das\nUrteil des Verwaltungsgerichts der IAO in seinem Fall forderte er die Europäische\nPatentorganisation jedoch auf, zunächst auf ihre Immunität zu verzichten.\n\n23\nAm 2. Oktober 2007 antwortete das Europäische Patentamt, es halte an seiner\nEntscheidung fest, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit einzuschlagen, der von der IAO als\ngleichrangige Alternative zur Aufhebung der Immunität angesehen werde. Was die\nVerfahrensfragen bezüglich des Schiedsverfahrens angehe, erkläre sich das Amt bereit, den\nBeschwerdeführer nach Beratung mit dem Verwaltungsgericht der IAO über die\nKonstituierung eines Schiedsgerichts entsprechend zu informieren.\n\n24\nMit Schreiben vom 25. März 2008 teilte die Europäische Patentorganisation, die\nanwaltlich vertreten war, dem Beschwerdeführer mit, das Verwaltungsgericht der IAO habe\nsich außerstande erklärt, dem Europäischen Patentamt Unterstützung bei der Konstituierung\neines Schiedsgerichts zu leisten. Die EPO schlage dem Beschwerdeführer daher den\nAbschluss eines Schiedsvertrags vor; das Angebot gelte bis zum 15. April 2008. Ein\ninternationales Schiedsgericht solle den Streitfall nach denselben Regeln entscheiden,\nwelche auch das Verwaltungsgericht der IAO seiner Entscheidung hätte zugrunde legen\nmüssen, wäre es für den Fall des Beschwerdeführers zuständig gewesen.\n\n25\nNach dem Vertragsentwurf, der dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, sollte der\nRechtsstreit, der zuvor dem Verwaltungsgericht der IAO vorgelegt worden war, von drei\nSchiedsrichtern entschieden werden, wobei jede Partei einen Schiedsrichter und diese\nbeiden Schiedsrichter ihrerseits den dritten Schiedsrichter ernennen sollten. Die\nSchiedsrichter sollten den Rechtsstreit unter Anwendung des Europäischen\nPatentübereinkommens, des Beamtenstatuts und der Allgemeinen Grundsätze des\nInternationalen Dienstrechts, wie sie sich aus der Rechtsprechung des IAO-\nVerwaltungsgerichts ergäben, entscheiden. Sie sollten die Parteien, die sich anwaltlich\nvertreten lassen könnten, in einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung anhören. Die\nVergütung und den Auslagenersatz der Schiedsrichter trage die Europäische\nPatentorganisation. Jede Partei trage die ihr entstehenden Kosten und Auslagen selbst, es\nsei denn, das Schiedsgericht ordne eine Erstattung der dem Beschwerdeführer\nentstandenen Verfahrenskosten an.\n\n26\nAm 15. April 2008 lehnte der Beschwerdeführer das Angebot der EPO vom März\n2008, eine Schiedsvereinbarung durchzuführen, ab. Er machte geltend, das vorgeschlagene\nSchiedsverfahren verstoße gegen grundlegende verfahrensrechtliche Gewährleistungen aus\nArtikel 6 der Konvention, einschließlich des Rechts auf ein öffentliches Verfahren innerhalb\nangemessener Frist. Er sei zu Verhandlungen über einen Schiedsvertrag und zum\nAbschluss einer Schiedsvereinbarung unter Beachtung der Feststellungen des IAO-\nVerwaltungsgerichts bereit.\n\n27\nMit Schreiben vom 29. April 2008 setzte das Europäische Patentamt den\nBeschwerdeführer von seiner Absicht in Kenntnis, das Schiedsverfahren nach denselben\nRegeln zu führen, die das IAO-Verwaltungsgericht angewendet hätte, wenn es die Klage des\nBeschwerdeführers für zulässig erklärt hätte, d. h. nach den Regeln, die auch für Bedienstete\nund ehemalige Bedienstete der Europäischen Patentorganisation gegolten hätten. Die\nOrganisation könne nicht auf die ihr von den Mitgliedstaaten eingeräumte Autonomie in der\nRegelung ihrer dienstrechtlichen Verhältnisse verzichten. Die EPO erklärte sich jedoch\nbereit, neue und konkrete Vorschläge bezüglich des Verfahrens, die der Beschwerdeführer\nbis zum 16. Juni 2008 unterbreiten würde, zu prüfen.\n\n28\nDer Beschwerdeführer ließ das Schreiben des Europäischen Patentamts vom 29.\nApril 2008 unbeantwortet.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht\n1. Die Rechtsstellung des Europäischen Patentamts\n\n29\nDas Europäische Patentamt ist ein Organ der Europäischen Patentorganisation\n(EPO), einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die auf der Basis des Übereinkommens über\ndie Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen – EPÜ) vom\n5. Oktober 1973 gegründet wurde. Die Organisation hat derzeit 38 Mitgliedstaaten, darunter\nDeutschland, das am 7. Oktober 1977 Mitgliedstaat wurde.\n\n30\nNach Artikel 8 EPÜ genießt die Europäische Patentorganisation in jedem\nVertragsstaat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten\nnach Maßgabe des dem EPÜ beigefügten Protokolls über Vorrechte und Immunitäten.\n\n31\nDas Protokoll über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation\nlautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\nArtikel 3\n(1) Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der\nGerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:\na) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet;\nb) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden\naufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie\nbetriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die\nVorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist;\nc) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 23 ergangenen Schiedsspruchs.\n[...]\n(4) Unter amtlicher Tätigkeit der Organisation im Sinn dieses Protokolls sind alle\nTätigkeiten zu verstehen, die für ihre im Übereinkommen vorgesehene\nVerwaltungsarbeit und technische Arbeit unbedingt erforderlich sind.\nArtikel 19\n(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu\nbestimmt, den Bediensteten des Europäischen Patentamts oder den Sachverständigen,\ndie für die Organisation oder in deren Auftrag tätig sind, persönliche Vorteile zu\nverschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die\nungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der\nPersonen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.\n(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts hat die Pflicht, eine Immunität\naufzuheben, wenn sie nach seiner Ansicht verhindern würde, dass der Gerechtigkeit\nGenüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation\naufgehoben werden kann. Aus den gleichen Gründen kann der Verwaltungsrat die\nImmunität des Präsidenten aufheben.\nArtikel 20\n(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten\nzusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Vorschriften\nüber Sicherheit und Ordnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und\nähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in\ndiesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu\nverhindern.\n2. Vorschriften des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts\n\n32\nArtikel 1 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts (Beamtenstatut)\nsieht, soweit maßgeblich, vor, dass es für Beamte des Europäischen Patentamts gilt sowie\nfür frühere Beamte des Europäischen Patentamts, soweit dies in dem Statut ausdrücklich\nvorgesehen ist.\n\n33\nArtikel 4 (Freie Planstellen) des Beamtenstatuts lautet, soweit maßgeblich:\n„(1) Freie Planstellen werden von der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung der\nerforderlichen Fähigkeiten und der Eignung zur Wahrnehmung der betreffenden\nAufgaben auf folgende Weise besetzt: [...]\n- durch Einstellung und/oder Einweisung aufgrund einer allgemeinen\nStellenausschreibung [...], bei der sowohl die Bediensteten des Amts als auch externe\nBewerber zugelassen werden. [...]\n(3) [...] Körperbehinderte, die die für eine freie Planstelle erforderlichen Fähigkeiten\nbesitzen und zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben geeignet sind, dürfen wegen\nihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.“\n\n34\nArtikel 8 des Beamtenstatuts lautet, soweit maßgeblich:\nVoraussetzungen für die Ernennung\n„Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer [...]\nd) die für die Ausübung seines Amts erforderliche körperliche Eignung besitzt; [...]“\n\n35\nNach Artikel 9 des Statuts muss sich ein erfolgreicher Bewerber vor seiner\nErnennung von einem vom Präsidenten des Amts bestimmten Arzt medizinisch untersuchen\nlassen, damit sich die Anstellungsbehörde davon überzeugen kann, dass er die\nAnforderungen nach Artikel 8 Absatz d erfüllt.\n\n36\nNach Artikel 107 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 106 des Beamtenstatuts können\nBeamte, ehemalige Beamte oder deren Rechtsnachfolger gegen einen sie beschwerenden\nAkt eine interne Beschwerde einlegen. Die interne Beschwerde ist an die\nAnstellungsbehörde zu richten, die für die angefochtene Entscheidung verantwortlich ist\n(Artikel 108 Abs. 1 des Beamtenstatuts). Ist der Präsident des Amts der Auffassung, dass\neiner internen Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, gibt ein Beschwerdeausschuss\neine Stellungnahme ab; die betreffende Anstellungsbehörde trifft ihre Entscheidung in\nKenntnis dieser Stellungnahme (Artikel 109 Abs. 1 des Beamtenstatuts). Sind alle internen\nBeschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft, so können der Beamte, der ehemalige Beamte\noder deren Rechtsnachfolger das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation\nnach der Satzung dieses Gerichts anrufen (Artikel 109 Abs. 3 des Beamtenstatuts).\n3. Vorschriften zum Verwaltungsgericht der IAO\n\n37\nArtikel 13 des Europäisches Patentübereinkommens enthält Vorschriften über\nStreitsachen zwischen der EPO und den Bediensteten des Europäischen Patentamts. Nach\nAbs. 1 können die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen\nPatentamts in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das\nVerwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach dessen Satzung und\ninnerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anrufen, die im Statut der\nBeamten festgelegt sind. Nach Abs. 2 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der\nBetreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der\nBeamten eröffnet.\n\n38\nArtikel II des Statuts des Verwaltungsgerichts der IAO lautet, soweit maßgeblich:\n„5. Das Gericht ist auch zuständig für Beschwerden über die Nichteinhaltung, in\nmaterieller oder formeller Hinsicht, der Vorschriften über die Einstellung von\nBediensteten und der Dienstvorschriften jeder anderen den im Anhang aufgeführten\nNormen entsprechenden Organisation, welche dem Director-General eine Erklärung\nübermittelt hat, in der sie, in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren\ninternationalen Verwaltungsvorschriften, die diesbezügliche Zuständigkeit des Gerichts\nsowie seine Geschäftsordnung anerkennt, und die vom Verwaltungsrat akzeptiert wird.“\n4. Bestimmungen des Grundgesetzes\n\n39\nNach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung\nbenachteiligt werden.\n\n40\nNach Artikel 19 Abs. 4 GG steht einer Person, die durch die öffentliche Gewalt in\nihren Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht\nbegründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\nRÜGEN\n\n41\nDer Beschwerdeführer rügte erstens, der beschwerdegegnerische Staat habe nicht\nsichergestellt, dass er Zugang zu einem Gericht habe, um seinen „zivilrechtlichen Anspruch“,\nnicht wegen seiner Behinderung diskriminiert zu werden, zu schützen. Er machte\ninsbesondere geltend, seine Rechte aus Artikel 6 und Artikel 13 der Konvention seien\ndadurch verletzt worden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde\nnicht zur Entscheidung angenommen und seine Konventionsrechte nicht geschützt habe.\nIndem das Bundesverfassungsgericht seine Zuständigkeit für den Schutz der Grundrechte\neingeschränkt habe, habe es die von der Konvention gesetzten Maßstäbe nicht erfüllt.\n\n42\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass die Ablehnung des Europäischen\nPatentamts, seine interne Beschwerde zu prüfen, und die Weigerung seines Präsidenten, die\nImmunität des Patentamts aufzuheben, um es ihm zu ermöglichen, seinen Anspruch vor den\ndeutschen Gerichten geltend zu machen, eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention\ndarstellten. Weder das interne Beschwerdeverfahren des Europäischen Patentamts noch\ndas Verfahren vor dem IAO-Verwaltungsgericht genüge den Anforderungen von Artikel 6,\ninsbesondere der der Unabhängigkeit. Diese mangelhaften Verfahren seien Deutschland\nzuzurechnen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n43\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug\nauf den fehlenden Zugang zu den deutschen Gerichten einerseits und den fehlenden\nZugang zum Europäischen Patentamt und zum IAO-Verwaltungsgericht sowie deren\nmangelhafte Verfahren andererseits allein der Prüfung nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nunterfallen, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ...\nverhandelt wird.“\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 6 in dem Verfahren vor den deutschen\nGerichten\n1. Die Verantwortlichkeit Deutschlands für das Verfahren vor den deutschen Gerichten\n\n44\nDie Regierung erkannte an, dass die Beschwerde ratione personae mit den\nBestimmungen der Konvention vereinbar war, soweit sie die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2006 betraf, in der es die Gewährung von\nRechtsschutz in Bezug auf die Handlungen der EPO ablehnte.\n\n45\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen\nfehlenden Zugang zum Bundesverfassungsgericht rügte, um seine Beschwerde gegen die\nNichteinstellungsentscheidung des Europäischen Patentamts dem Grunde nach prüfen zu\nlassen, er als Adressat der angefochtenen Gerichtsentscheidung unter die „Gerichtsbarkeit“\ndes deutschen Staates im Sinne des Artikels 1 fiel. Daher ist seine Beschwerde insoweit\nratione personae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar.\n2. Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\n\n46\nNach dem Vorbringen der Regierung war Artikel 6 in der vorliegenden Rechtssache\nnicht anwendbar. Der Streit betreffend die Einstellung des Beschwerdeführers als\nPatentprüfer, also seine Einstellung in den internationalen öffentlichen Dienst, habe keinen\n„zivilrechtlichen“ Anspruch im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 betroffen (die Regierung verwies\ninsoweit u. a. auf Pellegrin ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28541/95, Rdnrn.\n59 ff., ECHR 1999-VIII). Ferner garantiere die Konvention kein Recht auf Einstellung in den\nöffentlichen Dienst (die Regierung verwies u. a. auf Vilho Eskelinen u. a. ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 63235/00, Rdnr., 57, ECHR 2007-II).\n\n47\nNach Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich in dem Verfahren um\neinen „zivilrechtlichen“ Anspruch im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention. Er habe\neinen „zivilrechtlichen Anspruch“ darauf, vor unrechtmäßiger Diskriminierung aufgrund seiner\nBehinderung geschützt zu werden. Dieser Anspruch sei in Artikel 4 des Beamtenstatuts, in\nArtikel 3 Abs. 3 und Artikel 19 des Grundgesetzes sowie im deutschen und im\nEU-Antidiskriminierungsrecht verankert. Ihm sei eine Einstellung als Patentprüfer allein aus\ndem Grund, dass er körperlich behindert sei, und auf der Grundlage eines unzureichend\nbegründeten ärztlichen Gutachtens versagt worden; folglich sei er aufgrund seiner\nBehinderung diskriminiert worden.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n48\nDie vorliegende Rechtssache wirft eine Frage in Bezug auf die Anwendbarkeit von\nArtikel 6 Abs. 1 auf, und zwar zunächst dahingehend, ob ein „zivilrechtlicher Anspruch“ in\nRede stand. Die Regierung trug vor, die Beschwerde betreffe der Sache nach lediglich das\nRecht auf Einstellung in den öffentlichen Dienst. Der Gerichtshof hat immer wieder darauf\nhingewiesen, dass die Konvention und ihre Protokolle kein Recht auf Einstellung in den\nöffentlichen Dienst garantieren; jedoch folgt daraus nicht, dass Beamte in anderer Hinsicht\nnicht in den Anwendungsbereich der Konvention fallen (siehe u. a. G. ./. Deutschland, 28.\nAugust 1986, Rdnrn. 48-49, Serie A Nr. 104; und Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 63235/00, Rdnr. 57, ECHR 2007-II). In der Rechtssache G.\nbeispielsweise, in der die dem Gerichtshof vorgelegte Frage im Kern den Zugang zum\nöffentlichen Dienst betraf und in der festgestellt wurde, dass die staatlichen Behörden nicht\nmehr getan haben, als zu überprüfen, ob die Bewerberin die notwendigen Qualifikationen für\ndie fragliche Stelle besaß, war der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Überprüfung\nkeinen Eingriff in die Konventionsrechte dieser Beschwerdeführerin, insbesondere in ihr\nRecht aus Artikel 10 (ebda., Rdnr. 53) darstellte.\n\n49\nIn der vorliegenden Rechtssache könnte man jedoch sagen, dass sich der\nBeschwerdeführer auf sein materielles Recht auf Nichtdiskriminierung wegen seiner\nBehinderung gestützt hat und kein Recht auf Einstellung als solches geltend gemacht hat.\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht\nsein materielles Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz, wegen seiner Behinderung\nnicht benachteiligt zu werden, geltend machen konnte und dies auch tat (siehe Rdnrn. 12\nund 39).\n\n50\nZweitens stellt sich die Frage, ob die in der Rechtssache Vilho Eskelinen (a. a. O.,\nRdnrn. 42 ff.) entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den vorliegenden Fall\nanwendbar ist. Wenn die vorliegende Beschwerde als mit dem Fall Vilho Eskelinen\nvergleichbar anzusehen ist, der einen von einem Beamten in Bezug auf seine\nBeschäftigungsbedingungen angestrengten Rechtsstreit betraf, dann ist ebenfalls die\nAnwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 und insbesondere das Vorliegen eines „zivilrechtlichen“\nAnspruchs zu prüfen.\n\n51\nNach Auffassung des Gerichtshofs unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem\ndem Beschwerdeführer eine Prüfung seiner Beschwerde in der Sache insbesondere deshalb\nverweigert wurde, weil das Europäische Patentamt, das die angefochtene Entscheidung\ngetroffen hatte, Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit genießt, von dem Sachverhalt\nin der Rechtssache Vilho Eskelinen (a. a. O.). Im Unterschied zu den Beschwerdeführern\njener Rechtssache war der Beschwerdeführer weder Beamter des beschwerdegegnerischen\nStaates noch des Europäischen Patentamts. Ferner hatte der beschwerdegegnerische Staat\nden Zugang zu einem Gericht nicht für eine Stelle oder eine Kategorie von Bediensteten,\neinschließlich des Beschwerdeführers, ausgeschlossen (vgl. Vilho Eskelinen, a. a. O., Rdnr.\n62). Der Ausschluss des Zugangs zu einem Gericht knüpfte nicht an die Stellung des\nBeschwerdeführers an, sondern an den Status der beklagten EPO als Organisation, die\nImmunität von der Gerichtsbarkeit genießt. Die Gewährung von Immunität ist darüber hinaus\nnicht, als ein (bestehendes) materielles Recht einschränkend zu betrachten, ein, sondern als\nVerfahrenshindernis, das einen Beschwerdeführer daran hindert, seinen Anspruch gerichtlich\ngeltend zu machen (siehe Fogarty ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 37112/97, Rdnr. 26, ECHR 2001-XI (Auszüge)).\n\n52\nDer Gerichtshof ist jedenfalls der Ansicht, dass er in der vorliegenden Rechtssache\nnicht darüber befinden muss, ob Artikel 6 Abs. 1 anwendbar ist, und dass er davon\nausgehen kann, dass dies aus den folgenden Gründen der Fall ist.\n3. Einhaltung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\n(i) Die Regierung\n\n53\nDie Regierung trug vor, dass, selbst wenn die Anwendbarkeit von Artikel 6 unterstellt\nwerde, das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht nach dieser\nBestimmung nicht verletzt worden sei. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht\nseine Prüfung der Grundrechtskonformität von Akten internationaler Organisationen auf Fälle\nbeschränke, in denen diese Akte Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Personen in\nDeutschland hätten, sei mit der Konvention vereinbar. Nach Artikel 1 der Konvention seien\ndie Vertragsstaaten nur zum Schutz der Konventionsrechte von Personen verpflichtet, die\nihrer Hoheitsgewalt unterstünden.\n\n54\nSelbst wenn unterstellt werde, dass es durch die Beschränkung des Zugangs zum\nBundesverfassungsgericht zu einem Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf\nZugang zu einem Gericht nach Artikel 6 gekommen sei, sei dieser Eingriff gerechtfertigt\ngewesen. Der Ausschluss des Zugangs des Beschwerdeführers zu den deutschen Gerichten\nnach Artikel 8 des Europäischen Patentübereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des\nProtokolls über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (siehe\nRdnrn. 30-31) sei durch objektive Gründe des staatlichen Interesses gerechtfertigt. Die\nGewährung von Immunitäten an internationale Organisationen sei ein unabdingbares Mittel,\num die Funktionsfähigkeit solcher Organisationen zu gewährleisten und einseitigen\nEinflussnahmen der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken.\n\n55\nDas interne Rechtsschutzsystem der EPO gewährleiste auch einen der Konvention\nvergleichbaren Grundrechtsschutz. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer trotz der\nBeschränkung des Zugangs zum internen Rechtsschutzsystem für Bewerber im konkreten\nFall alternative Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um seine Konventionsrechte wirksam\nzu schützen. Denn die EPO hätte dem Beschwerdeführer angeboten, ein Schiedsverfahren\ndurchzuführen, das ihm effektiven Rechtsschutz gewährt hätte.\n\n56\nDie Regierung unterstrich, dass der Beschwerdeführer die Verhandlungen bezüglich\neines Schiedsvertrags mit der EPO, zu dessen Organen das Europäische Patentamt gehöre,\nohne Angabe von Gründen abgebrochen habe. Der dem Beschwerdeführer angebotene\nSchiedsvertrag sei vernünftig gewesen. Insbesondere sei es vernünftig gewesen, dass die\nEPO nur die Anwendung ihrer internen Rechtsordnung zugelassen habe, denn dies wäre\nauch der Fall gewesen, wenn das IAO-Verwaltungsgericht über die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zur Sache verhandelt hätte. Die Rechte behinderter Menschen würden\nauch von der EPO und dem ILOAT geschützt, die sich ausdrücklich zum Schutz der\nGrundrechte bekannt hätten. Indem sich der Beschwerdeführer um eine Stelle bei der EPO\nbeworben habe, sei es seine freiwillige Entscheidung gewesen, sich dem internen Recht\ndieser Organisation zu unterwerfen.\n(ii) Der Beschwerdeführer\n\n57\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Beschränkung seines Rechts auf Zugang zu\neinem Gericht sei nicht gerechtfertigt gewesen. Gemäß der vom Bundesverfassungsgericht\nin seinem Fall erlassenen Entscheidung sei dieses Gericht nicht für Fälle zuständig, in denen\neine internationale Organisation in einer mit der Konvention unvereinbaren Weise gehandelt\nhabe, soweit ihre Handlungen in der deutschen Rechtsordnung keine Rechtswirkungen\nentfalteten. Dies entspreche nicht den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshof\nergebenden Anforderungen.\n\n58\nDem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge hatte das Europäische Patentamt\nauch keine vernünftigen Alternativen zum Zugang zu einem Gericht angeboten. Er habe\nweder Zugang zu dem internen Rechtsschutzsystem des Europäisches Patentamts noch\nzum IAO-Verwaltungsgericht gehabt. In jedem Fall gebe es in der Rechtsordnung der EPO\nkein Menschenrechtsorgan, das einen der Konvention gleichwertigen Schutz biete könne.\n\n59\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, er habe die Verhandlungen über einen\nSchiedsvertrag nicht ohne Angabe von Gründen abgebrochen. Das Europäische Patentamt\nhabe offensichtlich keine hinreichenden Anstrengungen unternommen, um vom IAO-\nVerwaltungsgericht Unterstützung bei der Konstituierung eines Schiedsgerichts zu\nbekommen. Ferner habe ihm der Bevollmächtigte der EPO keine Vollmacht übermittelt,\nsondern lediglich versichert, von der EPO mit deren Vertretung beauftragt worden zu sein; er\nhabe sich jedoch im Streit mit dem Europäischen Patentamt und nicht mit der EPO\nbefunden. Da ihm das Europäische Patentamt die angeforderten Auskünfte nicht erteilt habe,\nsei es nicht er gewesen, der das Schiedsverfahren abgebrochen habe.\n\n60\nFerner trug der Beschwerdeführer vor, dass das vorgeschlagene Schiedsverfahren\nnicht als angemessene Alternative zum Zugang zu einem Gericht angesehen werden könne.\nSeiner Ansicht nach war das einseitig von der EPO vorgeschlagene Schiedsverfahren mit\nschweren Mängeln behaftet und genügte den Anforderungen von Artikel 6 nicht. Überdies\nsei das anwendbare Recht in dem Schiedsverfahren in unzulässiger Weise auf das interne\nRecht der EPO beschränkt worden, und die EPO habe insoweit keine Abhilfe geschaffen. Da\nes keine eindeutige Definition der anwendbaren Grundrechte und des anwendbaren\nAntidiskriminierungsrechts gebe, hätte das Schiedsgericht darüber hinaus seine\nDiskriminierung wegen seiner Behinderung gar nicht für unrechtmäßig befinden können, und\ndas Schiedsverfahren habe daher keine Aussicht auf Erfolg gehabt.\n\n61\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass er auf sein Recht auf Zugang zu\neinem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht deshalb verzichtet habe, weil er\neinem Schiedsverfahren nicht zugestimmt habe. In jedem Fall erfülle ein Verfahren vor\neinem Schiedsgericht niemals die Anforderungen von Artikel 6 der Konvention, da es sich\ndabei nicht um ein auf Gesetz beruhendes Gericht handele.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n62\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass das durch Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ngeschützte Recht auf Zugang zu einem Gericht kein absolutes Recht ist, sondern\nEinschränkungen unterworfen sein kann; diese Einschränkungen sind implizit zulässig, weil\ndas Recht auf Zugang naturgemäß eine Regelung durch den Staat erfordert. Die\nVertragsstaaten haben insoweit zwar einen gewissen Ermessensspielraum, aber die\nendgültige Entscheidung darüber, ob den Konventionsgeboten entsprochen wurde, obliegt\ndem Gerichtshof. Er muss davon überzeugt sein, dass die geltenden Einschränkungen den\nZugang, der dem Einzelnen verbleibt, nicht derart beschränken oder soweit verringern, dass\ndas Recht in seinem Kern beeinträchtigt ist. Überdies ist eine Einschränkung mit Artikel 6\nAbs. 1 nicht vereinbar, wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird und wenn die\neingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen\n(siehe W. und K. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 26083/94, Rdnr. 59, ECHR\n1999-I; B. und R. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 28934/95, Rdnr. 49, 18.\nFebruar 1999; Fogarty, a. a. O., Rdnr. 33; Lopez Cifuentes ./. Spanien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 18754/06, Rdnr. 31, 7. Juli 2009; Eiffage S.A. u. a. ./. Schweiz\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1742/05, 15. September 2009; Cudak ./. Litauen[GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 15869/02, Rdnr. 55, ECHR 2010; Sabeh El Leil ./. Frankreich[GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 34869/05, Rdnr. 47, 29. Juni 2011; Chapman ./. Belgien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 39619/06, Rdnr. 45, 5. März 2013; und Stichting Mothers of\nSrebrenica u . a. ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 65542/12, Rdnr. 139,\nECHR 2013 (Auszüge)).\n\n63\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass, wenn Staaten internationale Organisationen\ngründen, um auf bestimmten Tätigkeitsfeldern zusammenzuarbeiten oder ihre\nZusammenarbeit zu stärken, und wenn sie diesen Organisationen bestimmte Kompetenzen\nzuweisen und ihnen Immunität gewähren, dies Konsequenzen für den Grundrechtsschutz\nhaben kann. Es wäre jedoch mit dem Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar, wenn die\nVertragsstaaten dadurch von ihrer Verantwortlichkeit nach der Konvention in Bezug auf das\nTätigkeitsfeld, das von einer solchen Zuweisung erfasst ist, entbunden würden. Es sollte in\nErinnerung gerufen werden, dass mit der Konvention nicht theoretische oder illusorische,\nsondern praktische und wirksame Rechte garantiert werden sollen. In Anbetracht der\nherausragenden Stellung, die das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen\nGesellschaft einnimmt, gilt dies insbesondere für das Recht auf Zugang zu den Gerichten\n(siehe, u. a., W. und K., a. a. O., Rdnr. 67; B. und R., a. a. O., Rdnr. 57; mit Bezugnahme auf\nAirey ./. Irland, 9. Oktober 1979, Rdnr. 24, Serie A Nr. 32).\n\n64\nFür den Gerichtshof hängt deshalb die Entscheidung darüber, ob es zulässig ist,\neiner internationalen Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit der innerstaatlichen\nGerichte zu gewähren, maßgeblich davon ab, ob die betreffenden Beschwerdeführer\nvernünftige Alternativen hatten, um ihre Konventionsrechte effektiv zu schützen (siehe W.\nund K., a. a. O., Rdnr. 68; B. und R., a. a. O., Rdnr. 58; und Chapman, a. a. O., Rdnr. 51).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n65\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärte. Mit der\nVerfassungsbeschwerde hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Entscheidung\ndes Präsidenten des Europäischen Patentamts, ihn wegen seiner Behinderung nicht\neinzustellen, verstoße gegen sein Recht, nicht diskriminiert zu werden. Da die Entscheidung\ndes Patentamts nur den Binnenbereich betreffe, so das Bundesverfassungsgericht, sei es für\ndie Prüfung der Vereinbarkeit der Entscheidung mit den im Grundgesetz niedergelegten\nGrundrechten nicht zuständig. Es bestätigte ferner, dass die EPO im Rahmen ihrer amtlichen\nTätigkeit Immunität von den deutschen (Arbeits-)gerichten genieße (siehe Rdnrn. 13-16).\n\n66\nDer Zugang des Beschwerdeführers zu den deutschen Gerichten war daher auf den\nZugang zum Bundesverfassungsgericht beschränkt, vor dem er nur eine Vorfrage vortragen\nkonnte, nämlich die Frage nach dem Umfang der Immunität der EPO (vgl. auch W. und K., a.\na. O., Rdnr. 58; und B. und R., a. a. O., Rdnr. 48).\n\n67\nBei der Entscheidung darüber, ob mit dieser Einschränkung des Zugangs des\nBeschwerdeführers zu einem Gericht ein legitimes Ziel verfolgt wurde, ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass der EPO deshalb Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit gewährt\nwurde, um die Funktionsfähigkeit dieser internationalen Organisation zu gewährleisten, wie\nvon der Regierung dargelegt wurde. Der Gerichtshof hat in der Tat bereits in früheren\nEntscheidungen betont, dass die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an\ninternationale Organisationen ein wesentliches Mittel ist, um zu gewährleisten, dass diese\nOrganisationen ohne einseitige Eingriffe durch einzelne Regierungen funktionsfähig sind.\nFerner stellt die Tatsache, dass Staaten internationalen Organisationen üblicherweise nach\nden Gründungsakten dieser Organisationen oder nach Zusatzübereinkommen Immunität von\nder Gerichtsbarkeit einräumen, eine langjährige Praxis dar, die im Interesse der\nFunktionsfähigkeit dieser Organisationen entwickelt wurde. Diese Praxis hat durch den\nTrend zur Ausweitung und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in allen\nBereichen der modernen Gesellschaft noch weiter an Bedeutung gewonnen (siehe W. und\nK., a. a. O., Rdnr. 63; und B. und R., a. a. O., Rdnr. 53). Deshalb hatte die Immunität von der\nGerichtsbarkeit, die das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Rechtssache auf die\nEPO angewendet hat, ein legitimes Ziel.\n\n68\nWas die Frage angeht, ob die Einschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf\nZugang zu einem Gericht, um dieses legitime Ziel zu verfolgen, verhältnismäßig war, stellt\nder Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerde über eine\nDiskriminierung im Einstellungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht nur eine\nPrüfung in der Sache durch das Bundesverfassungsgericht verwehrt wurde. Es wurde auch\nfestgestellt, dass er in seiner Position als Bewerber um die Stelle – im Unterschied zu einem\n(früheren) Bediensteten – nicht befugt gewesen sei, eine interne Beschwerde innerhalb der\nEPO nach dem Beamtenstatut des Europäischen Patentamts einzulegen (siehe Rdnrn. 10\nund 36). Auch das Verwaltungsgericht der IAO wies die Klage des Beschwerdeführers\nbezüglich der angefochtenen Entscheidung des Europäischen Patentamts mit der\nBegründung als unzulässig zurück, dass es ebenfalls nicht für externe Stellenbewerber\nzuständig sei (siehe Rdnrn. 19 und 38). Folglich wurde die Beschwerde des\nBeschwerdeführers bezüglich der angefochtenen Entscheidung des Europäischen\nPatentamts von keinem Gericht oder sonstigem Organ in der Sache überprüft.\n\n69\nIm Hinblick auf die Bedeutung, die das Recht auf ein faires Verfahren - welches als\nwesentlichen Aspekt das Recht auf Zugang zu einem Gericht beinhaltet - in einer\ndemokratischen Gesellschaft hat, sieht es der Gerichtshof deshalb als entscheidend an, ob\ndem Beschwerdeführer vernünftige Alternativen zur Verfügung standen, um seine\nKonventionsrechte wirksam zu schützen.\n\n70\nDer Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das\nVerwaltungsgericht der IAO in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 festgestellt hat, dass seine\nNichtzuständigkeit ein rechtliches Vakuum zur Folge habe und es äußerst wünschenswert\nsei, dass die Europäische Patentorganisation versuche, dem Beschwerdeführer Zugang zu\neinem Gericht zu gewähren, entweder über den Weg der Aufhebung der Immunität oder\nüber ein Schiedsverfahren (siehe Rdnr. 20). Das Europäische Patentamt griff diesen\nVorschlag auf und erklärte sich daraufhin bereit, ein Schiedsgericht mit der angefochtenen\nNichteinstellungsentscheidung zu befassen. Es schlug dem Beschwerdeführer den\nAbschluss eines konkreten Schiedsvertrags an. Nach diesem Vertrag sollten sich drei\nSchiedsrichter mit der Rechtssache des Beschwerdeführers in nichtöffentlicher mündlicher\nVerhandlung befassen. Sie sollten die Rechtssache auf der Grundlage der\nmateriellrechtlichen Vorschriften entscheiden, die das IAO-Verwaltungsgericht im Fall seiner\nZuständigkeit angewendet hätte, nämlich das Beamtenstatut des Europäischen Patentamts\nund die Allgemeinen Grundsätze des Internationalen Dienstrechts, welche sich aus der\nRechtsprechung des IAO-Gerichts ergäben (siehe Rdnrn. 24-25). Es bot ferner an, konkrete\nVorschläge des Beschwerdeführers zum Verfahren zu prüfen, wobei dieses Angebot von ihm\nnicht angenommen wurde (Rdnrn. 27-28).\n\n71\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer durch dieses Angebot eines\nSchiedsverfahrens angemessen Gelegenheit gegeben wurde, seine Beschwerde bezüglich\nder Entscheidung des Europäischen Patentamts in der Sache prüfen zu lassen. Der\nGerichtshof kann sich nicht nur den Zweifeln des Beschwerdeführers bezüglich der\nMandatierung des Bevollmächtigten der EPO, zu deren Organen das Europäische Patentamt\ngehört, nicht anschließen. Insbesondere ist er nicht der Ansicht, dass das Schiedsverfahren\naufgrund des Angebots der EPO, den Rechtsstreit (nur) nach den Vorschriften prüfen zu\nlassen, die auch vor dem IAO-Verwaltungsgericht anwendbar gewesen wären, keine\nvernünftige Alternative zu einem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten mehr\ndarstellte.\n\n72\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass er bereits in früheren\nEntscheidungen insbesondere festgestellt hat, dass unter Berücksichtigung des legitimen\nZiels der Immunitäten internationaler Organisationen die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht\nderart angewandt werden kann, dass eine internationale Organisation gezwungen wird, sich\nin Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, die nach innerstaatlichem Arbeitsrecht\nvorgeschrieben sind, einem nationalen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Eine Auslegung\nvon Artikel 6 Abs. 1 der Konvention und der darin enthaltenen Garantie des Zugangs zu\neinem Gericht dahingehend, dass die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften in solchen\nAngelegenheiten zwingend erforderlich wäre, würde nach Auffassung des Gerichtshofs die\nFunktionsfähigkeit internationaler Organisationen beeinträchtigen und dem gegenwärtigen\nTrend zur Ausweitung und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit zuwiderlaufen\n(siehe W. und K., a. a. O., Rdnr. 72; und B. und R., a. a. O., Rdnr. 62).\n\n73\nEs war daher vernünftig, dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner dienstrechtlichen\nStreitigkeit mit dem Europäischen Patentamt eine Entscheidung nach den Vorschriften\nvorzuschlagen, die auf ihn anwendbar gewesen wären, wenn er ein Bediensteter dieser\nOrganisation geworden wäre (nicht aber, ihm eine im Vergleich zu diesen Bediensteten\nvorteilhaftere Behandlung anzubieten). Ferner stellt der Gerichtshof in diesem\nZusammenhang fest, dass sich der Beschwerdeführer selbst u. a. auf eine\nAntidiskriminierungsvorschrift des Beamtenstatuts (Artikel 4 Abs. 3) stützte und unstreitig\nwar, dass das IAO-Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung erklärt hatte, die\nGrundrechte – die das Recht beinhalteten, nicht wegen einer Behinderung diskriminiert zu\nwerden – zu schützen.\n\n74\nDarüber hinaus führte nach Auffassung des Gerichtshofs die Tatsache allein, dass\ndie mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht - in der sich die Parteien hätten\nanwaltlich vertreten lassen können - nicht öffentlich sein sollte, nicht dazu, dass das\nangebotene Schiedsverfahren keine vernünftige Alternative zu einem Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten mehr darstellte. Er verweist insoweit sinngemäß auf seine\nFeststellungen in der Sache Gasparini (a. a. O.), in der er die Auffassung vertreten hat, dass\ndie Nichtöffentlichkeit einer Verhandlung vor einem internationalen Organ einer\ninternationalen Organisation in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht dazu führt, dass das\nVerfahren vor diesem Organ offensichtlich mangelhaft im Sinne der Konvention ist.\n\n75\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es im Völkerrecht gegenwärtig einen\nTrend zur Lockerung des Grundsatzes der Staatenimmunität gibt, was dienstrechtliche\nStreitigkeiten zwischen Staaten und ihren Bediensteten, insbesondere ihrer diplomatischen\nMissionen im Ausland angeht (siehe insbesondere Cudak, a. a. O., Rdnr. 63; und Sabeh El\nLeil, a. a. O., Rdnr. 53). Ein solcher Trend im Völkerrecht in Bezug auf die Immunität von der\nGerichtsbarkeit für internationale Organisationen ist dem Gerichtshof jedoch, anders als mit\nBlick auf Staaten, nicht bekannt. Darüber hinaus stellt er fest, dass Fragen im\nZusammenhang mit der Einstellung einer Person jedenfalls nicht von diesem Trend in Bezug\nauf die Staatenimmunität erfasst sind (siehe insbesondere, Fogarty, a. a. O., Rdnr. 38;\nCudak, a. a. O., Rdnr. 63; und Sabeh El Leil, a. a. O., Rdnr. 18 ff.)\n\n76\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass ihm das Schiedsverfahren\nangeboten wurde, vernünftige Alternativen zur Verfügung standen, um seine\nKonventionsrechte wirksam zu schützen. Daher waren die Einschränkungen des Zugangs\ndes Beschwerdeführers zu den deutschen Gerichten in Bezug auf die rechtmäßigen Ziele,\ndie mit der Gewährung von Immunität von der Gerichtsbarkeit an die EPO verfolgt wurden,\nverhältnismäßig, und das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht nach\nArtikel 6 Abs. 1 wurde im Kern nicht beeinträchtigt.\n\n77\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a\nund Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 6 in dem Verfahren vor den Organen des\nEuropäischen Patentamts und dem Verwaltungsgericht der IAO\n\n78\nSoweit der Beschwerdeführer den fehlenden Zugang zu den Organen des\nEuropäischen Patentamts und zum Verwaltungsgericht der IAO sowie die Unfairness der\nVerfahren vor diesen Institutionen rügt, hat der Gerichtshof zunächst zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer insoweit unter die Zuständigkeit des beschwerdegegnerischen Staates fiel\n(Artikel 1 der Konvention).\n1. Gerichtsbarkeit aufgrund des Sitzes und der Räumlichkeiten der EPO auf deutschem\nHoheitsgebiet\n\n79\nDie Regierung bestritt die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Deutschland\nin Bezug auf die in Rede stehende Handlung des Europäischen Patentamts zuständig sei,\nweil die Nichteinstellungsentscheidung des Patentamts auf dem Gelände der EPO in\nMünchen und somit auf deutschem Hoheitsgebiet erfolgt sei.\n\n80\nDer Gerichtshof erkennt an, dass sich eine Haftung nach der Konvention\nnormalerweise in Bezug auf eine Einzelperson, die der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats\nuntersteht, ergibt, und zwar in dem Sinne, dass sie in dessen Hoheitsgebiet physisch\nanwesend ist. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Ausnahmen anerkannt\nworden. Der Gerichtshof hat insbesondere anerkannt, dass, wenn Staaten internationale\nOrganisationen gründen, um auf bestimmten Tätigkeitsfeldern zusammenzuarbeiten oder\nihre Zusammenarbeit zu stärken, und wenn sie diesen Organisationen bestimmte\nKompetenzen übertragen und ihnen Immunitäten gewähren, dies Konsequenzen für den\nGrundrechtsschutz haben kann (siehe W. und K., a. a. O., Rdnr. 67; Galić ./. Niederlande\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22617/07, Rdnr. 43, 9. Juni 2009; und Blagojević ./.\nNiederlande (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 49032/07, Rdnr. 43, 9. Juni 2009).\nInsbesondere ist nach Ansicht des Gerichtshofs die alleinige Tatsache, dass eine\ninternationale Organisation oder ein internationales Gericht ihren/seinen Sitz oder\nRäumlichkeiten im Hoheitsgebiet des beschwerdegegnerischen Staats hat, kein\nhinreichender Grund dafür, die gerügten Angelegenheiten dem betreffenden Staat\nzuzurechnen (vgl. Galić, a. a. O., Rdnr. 46; Blagojević, a. a. O., Rdnr. 46; und Lopez\nCifuentes, a. a. O., Rdnr. 25).\n\n81\nFolglich hat die Tatsache allein, dass die angefochtene Entscheidung des\nEuropäischen Patentamts auf deutschem Hoheitsgebiet am Sitz des Amts getroffen wurde,\nnicht zur Folge, dass diese Handlung der Hoheitsgewalt Deutschlands im Sinne von Artikel 1\nder Konvention untersteht.\n2. Zuständigkeit aufgrund eines Eingriffs seitens Deutschlands in die dienstrechtliche\nAuseinandersetzung vor den Organen des Europäischen Patentamts und dem\nVerwaltungsgerichts der IAO oder aufgrund einer sonstigen Handlung oder\nUnterlassung, die die Verantwortlichkeit Deutschlands ausgelöst hat\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\n(i) Die Regierung\n\n82\nDie Regierung trug vor, dass die Beschwerde ratione personae mit den\nBestimmungen der Konvention unvereinbar sei, weil Deutschland nicht für die Handlungen\nder EPO oder des IAO-Verwaltungsgerichts verantwortlich gemacht werden könne. Die\nHandlungen des Europäischen Patentamts, eines Organs der Europäischen\nPatentorganisation, könnten in der vorliegenden Rechtssache nicht Deutschland\nzugerechnet werden. Die EPO sei eine unabhängige Organisation mit eigener\nRechtspersönlichkeit und falle nicht in die Hoheitsgewalt Deutschlands. Die Handlungen im\nKontext der in Rede stehenden dienstrechtlichen Auseinandersetzung hätten keinerlei\nAuswirkungen auf in der deutschen Rechtsordnung begründete Rechtspositionen des\nBeschwerdeführers.\n\n83\nDeutschland habe sich ferner weder direkt – z.B. durch eine Beteiligung an dem\nVerfahren vor den besagten Institutionen – noch indirekt, zum Beispiel durch das Ergreifen\nvon Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung der Organisation oder des Gerichts, an\nder Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der internationalen\nOrganisation beteiligt.\n\n84\nEine Verantwortlichkeit Deutschlands für die gerügte Handlung unter dem\nGesichtspunkt der generellen Unzulänglichkeit des Schutzes der Konventionsrechte\ninnerhalb der Europäischen Patentorganisation sei ebenfalls nicht gegeben. Zum einen habe\ndie gerügte Handlung, betreffend die Nichteinstellung einer Person als Bediensteter, rein\norganisationsintern gewirkt und habe keinerlei Auswirkungen auf die deutsche\nRechtsordnung gehabt. Die Handlung sei daher insoweit nicht Deutschland zuzurechnen.\n\n85\nDarüber hinaus seien die Voraussetzungen, unter denen der Gerichtshof eine\nindirekte Verantwortlichkeit von Mitgliedsstaaten für Handlungen internationaler\nOrganisationen bejahe, nicht erfüllt. Das Rechtsschutzsystem der EPO für interne\ndienstrechtliche Streitigkeiten gewährleiste einen der Konvention gleichwertigen Schutz.\nInsbesondere werde durch den Umstand, dass Bewerber von diesem\nÜberprüfungsverfahren ausgeschlossen seien, kein offensichtlicher unzulänglicher Schutz\nder Konventionsrechte im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenbart, wie sie\nbeispielsweise in den Rechtssachen W. und K. (a. a. O., Rdnr. 69) entwickelt worden sei. Die\nRechtsschutzgarantie der Konvention finde auch auf Bewerber für den öffentlichen Dienst\nkeine Anwendung, selbst nach dem Urteil des Gerichtshofs im Fall Vilho Eskelinen (a. a. O.).\nDem Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache hätten zudem vernünftige\nAlternativen zur Verfügung gestanden, um seine Konventionsrechte wirksam zu schützen.\nDie EPO habe dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Schiedsverfahrens\nangeboten, er habe jedoch die entsprechenden Verhandlungen ohne Angabe von Gründen\nabgebrochen.\n\n86\nFerner hätten nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens\n(siehe Rdnr. 37) Bedienstete und ehemalige Bedienstete nach Maßgabe der Bedingungen\ndes Beamtenstatuts das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der EPO das\nVerwaltungsgericht der IAO anzurufen. Vor Anrufung des IAO-Verwaltungsgerichts sei der\nBeschwerdeweg der Artikel 106 ff. des Beamtenstatuts einzuschlagen (siehe Artikel 13 Abs.\n2 des Europäischen Patentübereinkommens). Der zuständige Beschwerdeausschuss sei\nnicht zur selbständigen Entscheidung der ihm vorgelegten Beschwerden, sondern lediglich\nzur Abgabe von Empfehlungen an den Präsidenten des Patentamtes berufen (Artikel 109\nAbs. 1 des Beamtenstatuts, siehe Rdnr. 36). Es sei jedoch im Sinne von Artikel 6 der\nKonvention ausreichend, dass das Verwaltungsgericht der IAO den Anforderungen eines\nunabhängigen Gerichts entspreche. Überdies berücksichtige dieses Gericht in seinen\nUrteilen die Grundrechte. Ein Grundrechtskatalog sei hierfür nicht unverzichtbar.\n(ii) Der Beschwerdeführer\n\n87\nDer Beschwerdeführer trug vor, Deutschland habe die Befugnis gehabt, in das\nVerfahren des Europäischen Patentamts einzugreifen, in dem die von der EPO geltend\ngemachten Immunitäten für die Funktionsfähigkeit des Europäischen Patentamts nicht\nerforderlich gewesen seien. Die Immunität, die der EPO nach dem Protokoll über Vorrechte\nund Immunitäten der Europäischen Patentorganisation und dem Sitzabkommen zwischen\nder Bundesregierung und der EPO gewährt werde, sei nicht absoluter, sondern funktioneller\nArt. In der vorliegenden Rechtssache könne auf die Immunität der EPO verzichtet werden,\nohne ihre legitimen Interessen zu beeinträchtigen.\n\n88\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass Deutschland nach der Konvention für\ndie Handlungen der EPO verantwortlich bleibe, selbst nachdem es Hoheitsbefugnisse an sie\nübertragen habe. Er berief sich insoweit u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs in den\nRechtssachen Matthews (Matthews ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 24833/94, ECHR 1999-I) und Bosphorus (Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret\nAnonim Şirketi ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 45036/98, ECHR 2005-VI).\nDeutschland sei für die Handlungen des Europäischen Patentamts verantwortlich zu\nmachen, denn dieses habe keinen Menschenrechtsschutz gewährleistet, der dem der\nKonvention mindestens gleichwertig sei, und zwar sowohl im Hinblick auf die materiellen\nGewährleistungen als auch im Hinblick auf die Mechanismen zur Überwachung ihrer\nEinhaltung.\n\n89\nZum einen habe er keinerlei Zugang zu einem Gericht gehabt. Zum anderen gebe es\ninnerhalb des Europäischen Patentamts keine interne Rechtsordnung, auf die er sich hätte\nberufen können, und die Menschenrechtsschutz biete und klar umreiße. Das\nVerwaltungsgericht der IAO, das die Vorschriften der internen Rechtsordnung der EPO\nanwende, verfüge daher über keinen Grundrechtsbestand, den es anwenden könnte. Die\nMitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, darunter auch Deutschland,\nseien für dieses Fehlen eines eindeutigen Bestands an Rechtsvorschriften im Bereich der\nMenschenrechte verantwortlich zu machen. Sie hätten daher nicht sichergestellt, dass das\nEuropäische Patentamt einen Schutz der Menschenrechte gewähre, der dem durch die\nKonvention garantierten Schutzniveau gleichwertig sei.\n\n90\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die in Rede stehende Handlung\neine Diskriminierung behinderter Menschen darstelle. Die bestehenden deutschen\nRechtsvorschriften zum Schutz von behinderten Menschen sollten Anwendung finden, weil\ndiese Bestimmungen nicht aufgrund der Vorrechte und funktionellen Immunitäten der EPO\nausgeschlossen seien.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n91\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Beschwerde auf eine dienstrechtliche\nStreitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und einer internationalen Organisation zurück\ngeht, zu er es im Anschluss an eine Nichteinstellungsentscheidung des Europäischen\nPatentamts kam, die der Beschwerdeführer insbesondere beim Europäischen Patentamt und\nvor dem Verwaltungsgericht der IAO anfocht.\n(i) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n92\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er jüngst in einer Reihe von\nIndividualbeschwerden Entscheidungen erlassen hat, bei denen die angefochtene\nEntscheidung von einem internationalen Organ einer internationalen Organisation oder\neinem internationalen Gericht außerhalb der Gerichtsbarkeit des beschwerdegegnerischen\nStaates stammte und im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Streitigkeit stand, die\nvollständig innerhalb der internen Rechtsordnung einer internationalen Organisation, die eine\nvon ihrem Mitgliedstaat unabhängige Rechtspersönlichkeit hatte, angesiedelt war. Ob die\nbeschwerdegegnerischen Staaten in diesen Fällen nach der Konvention verantwortlich\ngemacht werden konnten, hing entscheidend davon ab, ob die betreffenden Staaten direkt\noder indirekt in den Streit eingegriffen hatten und ob davon ausgegangen werden konnte,\ndass eine Handlung oder Unterlassung dieser Staaten oder ihrer Behörden ihre\nVerantwortlichkeit nach der Konvention auslöste. War dies nicht der Fall, ging der\nGerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht „der Hoheitsgewalt“ der\nbetreffenden Staaten im Sinne von Artikel 1 der Konvention unterstanden, und erklärte die\nBeschwerden daher insoweit für ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention\nunvereinbar (siehe, u. a. Boivin ./. 34 Mitgliedsstaaten des Europarats (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 73250/01, ECHR 2008; Connolly ./. 15 Mitgliedsstaaten der\nEuropäischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73274/01, 9. Dezember 2008;\nBeygo ./. 46 Mitgliedstaaten des Europarats (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36099/06,\n16. Juni 2009; Lopez Cifuentes, a. a. O., Rdnrn. 27-30; siehe auch sinngemäß\nEtablissements Biret et Cie S.A. und Biret International ./. 15 Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 13762/04, 9. Dezember 2008;\nsiehe auch die Verweise auf diese Rechtsprechung in Gasparini ./. Italien und Belgien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 10750/03, 12. Mai 2009, und R. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 40382/04, 16. Juni 2009, in denen der Gerichtshof die\nentsprechenden Beschwerden aus weiteren, zusätzlichen Gründen für offensichtlich\nunbegründet befand).\n\n93\nDer Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die\nbeschwerdegegnerischen Staaten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung\ninsbesondere dann direkt oder indirekt an dem in Rede stehenden Streit beteiligt waren,\nwenn staatliche Behörden Rechtsvorschriften einer internationalen Organisation gegen einen\nBeschwerdeführer anwendeten oder durchsetzten (siehe z. B. Matthews ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24833/94, ECHR 1999-I; und Bosphorus Hava\nYolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 45036/98,\nECHR 2005-VI).\n\n94\nDer Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass er in seinen neueren\nEntscheidungen zur Frage der Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten im Hinblick auf\nHandlungen internationaler Organisationen und Gerichten in dienstrechtlichen Streitigkeiten\ndieser Organisationen mit ihren Bediensteten die Rügen der Beschwerdeführer insoweit\nauch im Lichte der Grundsätze geprüft hat, die in Fällen aufgestellt wurden, in denen er über\ndie Frage zu entscheiden hatte, ob die Konventionsstaaten nach der Konvention für\nHandlungen oder Unterlassungen verantwortlich gemacht werden können, die sich aus ihrer\nMitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben. Diese Grundsätze wurden\ninsbesondere im Fall Bosphorus (Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi,\na. a. O.) erneut aufgegriffen und entwickelt (siehe u. a. Boivin, a. a. O.; Connolly, a. a. O.; R.,\na. a. O.; Beygo, a. a. O.; und Lopez Cifuentes, a. a. O., Rdnr. 24).\n\n95\nIn der Rechtssache Bosphorus stellte der Gerichtshof fest, dass die Konvention einer\nVertragspartei zwar nicht verbietet, Hoheitsbefugnisse an eine internationale Organisation zu\nübertragen, um auf bestimmten Tätigkeitsfeldern zusammenzuarbeiten, diese Vertragspartei\naber nach Artikel 1 der Konvention für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer eigenen\nOrgane verantwortlich bleibt (ebda., Rdnrn. 152-153). Wenn diese staatlichen Handlungen\njedoch in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen erfolgten, die sich aus der\nMitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben, und wenn die entsprechende\nOrganisation Grundrechte in einer Art und Weise schützte, die zumindest als gleichwertig mit\ndem durch die Konvention gewährleisteten Schutz angesehen werden kann, so begründete\ndies die Annahme, dass der Staat von den Erfordernissen der Konvention nicht abgewichen\nwar. Diese Annahme konnte widerlegt werden, wenn angesichts der Umstände des\nkonkreten Falls festgestellt wurde, dass der Schutz der Konventionsrechte offensichtlich\nmangelhaft war. In einem solchen Fall wurde das Interesse an der internationalen\nZusammenarbeit von der Rolle der Konvention als „Verfassungsinstrument der europäischen\nöffentlichen Ordnung“ auf dem Gebiet der Menschenrechte überwogen (ebda., Rdnrn. 155-\n156; siehe auch Cooperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij\nU.A. ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 13645/05, ECHR 2009; und R., a. a.\nO.).\n\n96\nDer Gerichtshof prüfte im Anschluss daran Rügen bezüglich Handlungen\ninternationaler Organisationen und Gerichte in dienstrechtlichen Streitigkeiten im Lichte\nseiner Rechtsprechung zur Frage der Verantwortlichkeit von Staaten im Fall Bosphorus (a. a.\nO.), insbesondere im Fall Gasparini (a. a. O.). Der Fall Gasparini unterschied sich vom Fall\nBosphorus. Im Fall Bosphorus ging es um eine Handlung, die vom beschwerdegegnerischen\nStaat selbst vorgenommen wurde (Beschlagnahme eines Flugzeugs), um rechtliche\nBestimmungen internationaler Organisationen umzusetzen (ebda., Rdnrn. 19 ff.). Der Fall\nGasparini (a. a. O.) betraf die Frage der Vereinbarkeit mit der Konvention von internen\nVerfahren zu dienstrechtlichen Streitigkeiten innerhalb einer internationalen Organisation,\nwenn der beschwerdegegnerische Staat in das Verfahren als solches nicht eingegriffen hat.\n\n97\nIm Fall Gasparini (a. a. O.) leitete der Gerichtshof aus den im Fall Bosphorus\nentwickelten Grundsätzen ab, dass, wenn Konventionsstaaten einen Teil ihrer Hoheitsrechte\nan eine internationale Organisation übertragen, zu deren Mitglieder sie gehören, sie\nverpflichtet sind zu überwachen, dass die durch die Konvention garantierten Rechte\ninnerhalb dieser Organisation einen Schutz genießen, der dem durch das\nKonventionssystem gewährleisteten Schutz „gleichwertig“ ist. In der Tat könnte die\nVerantwortlichkeit einer Vertragspartei nach der Konvention ausgelöst werden, wenn sich im\nNachhinein herausstellt, dass der von der betreffenden internationalen Organisation\ngebotene Grundrechtsschutz offensichtlich „mangelhaft ist“ (siehe Bosphorus, a. a. O.).\nUmgekehrt ist einer Vertragspartei ein behaupteter Verstoß gegen die Konvention aufgrund\neiner Entscheidung oder Maßnahme eines Organs einer internationalen Organisation, zu\nderen Mitgliedern sie gehört, nicht zuzurechnen, wenn nicht festgestellt oder auch nur\nbehauptet wurde, dass der Grundrechtsschutz, den die besagte internationale Organisation\nim Allgemeinen bietet, dem durch die Konvention gewährleisteten Schutz nicht gleichwertig\nist, und wenn der betreffende Staat weder direkt noch indirekt in die Durchführung der\ngerügten Handlung eingegriffen hat (siehe Boivin, a. a. O.).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n98\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass, soweit die\nHandlungen und Verfahren der Organe des Europäischen Patentamts und des\nVerwaltungsgerichts der IAO als solche in Rede stehen, die deutschen Behörden weder\ndirekt noch indirekt in die Verfahren vor diesen Organen eingegriffen haben. Insbesondere\nhaben sie keine Maßnahmen ergriffen, um Entscheidungen dieser Organe umzusetzen oder\ndurchzusetzen.\n\n99\nIm Hinblick auf die Mitgliedschaft Deutschlands in der EPO und die im Fall Gasparini\nentwickelten Grundsätze (siehe Rdnr. 97) hat der Gerichtshof auch die Behauptung des\nBeschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache zur Kenntnis genommen, dass der\ninterne Mechanismus der EPO zur Schlichtung dienstrechtlicher Streitigkeiten, einschließlich\nder Inanspruchnahme des IAO-Gerichts, keinen Grundrechtsschutz geboten habe, der dem\ndurch die Konvention gewährleisteten Schutzniveau gleichwertig sei. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, dass es dem internen Mechanismus\nder EPO zur Beilegung dienstrechtlicher Streitigkeiten generell an einem gleichwertigen\nGrundrechtsschutz mangele, er seinen Vortrag aber nur auf zwei spezifische Gründe stützte.\nZum einen trug er vor, dass der Zugang zu einem Gericht für diejenigen ausgeschlossen sei,\ndenen eine Einstellung verweigert worden sei. Wie jedoch bereits dargelegt worden ist (siehe\nRdnrn. 48-51), verlangt die Konvention selbst nicht unter allen Umständen den vollständigen\nZugang zu einem Gericht in Bezug auf Rügen, die die Nichteinstellung einer Person in den\nöffentlichen Dienst betreffen.\n\n100\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass es innerhalb der EPO keinen\ninternen Bestand an Rechtsvorschriften im Bereich der Menschenrechte gebe. Wie sich\njedoch aus den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil im Fall Bosphorus (a. a. O.,\nRdnrn. 159-165) ergibt, rechtfertigt die Tatsache, dass eine internationale Organisation nicht\nüber einen verbindlichen, geschriebenen Grundrechtskatalog verfügt, an sich nicht die\nSchlussfolgerung, dass es ihr an einem dem Konventionssystem gleichwertigen\nGrundrechtsschutz mangelt, solange die betreffende Organisation diese Rechte in der Praxis\nwirksam schützt. Der Gerichtshof verweist insoweit auf seine bereits getroffene Feststellung\n(Rdnr. 73), dass unstreitig war, dass das Verwaltungsgericht der IAO in seiner\nRechtsprechung erklärt hatte, die Grundrechte - die ein Recht beinhalteten, nicht wegen\neiner Behinderung diskriminiert zu werden - zu schützen. Überdies hat der Gerichtshof\nbereits befunden, dass die Tatsache allein, dass die mündliche Verhandlung vor dem IAO-\nGericht nicht öffentlich sein sollte, an dieser Feststellung nichts ändern kann (vgl. Gasparini,\na. a. O.).\n\n101\nDer Gerichtshof sieht daher im Lichte der von dem Beschwerdeführer\nvorgetragenen Gesichtspunkte keinen Grund zu der Annahme, dass die durch die\nKonvention garantierten Rechte innerhalb der EPO generell keinen dem Konventionssystem\n„gleichwertigen Schutz“ genießen, seit Deutschland der EPO seine Hoheitsrechte übertragen\nhat. Folglich wird die Verantwortlichkeit Deutschlands nach der Konvention nur ausgelöst,\nwenn der von der EPO gebotene Grundrechtsschutz in der vorliegenden Rechtssache\n„offensichtlich mangelhaft“ ist (vgl. sinngemäß Bosphorus, a. a. O., Rdnr. 156). Der\nGerichtshof hat daher zu prüfen, ob die Tatsache, dass einem Stellenbewerber der Zugang\nzu den Verfahren zur Überprüfung der Nichteinstellungsentscheidung des Europäischen\nPatentamts, die beim Europäischen Patentamt selbst und vor dem IAO-Verwaltungsgericht\nzur Verfügung stehen, verweigert wird – was in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht\n– einen offensichtlichen Mangel beim Schutz der Menschenrechte innerhalb der EPO\noffenbart.\n\n102\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass im Fall des Beschwerdeführers der interne\nMechanismus zur Beilegung dienstrechtlicher Streitigkeiten in Bezug auf Stellenbewerber\nnachweislich folgendermaßen funktionierte: Die interne Beschwerde des Beschwerdeführers\nnach dem Beamtenstatut des Europäischen Patentamts wurde mit der Begründung als\nunzulässig verworfen, dass er nicht befugt sei, eine solche Beschwerde zu einzulegen. Eine\nderartige Beschwerde stehe nur (ehemaligen) Bediensteten des Europäischen Patentamts –\nim Unterschied zu Stellenbewerbern – zu (siehe Rdnrn. 10 und 36). Ebenso wurde die\nBeschwerde, die der Beschwerdeführer vor dem IAO-Verwaltungsgericht erhob, unter\nVerweis auf die gefestigte Rechtsprechung dieses Gerichts mit der Begründung als\nunzulässig zurückgewiesen, dass es für externe Stellenbewerber nicht zuständig sei (siehe\nRdnrn. 19 und 38). Daher wurde die von dem Beschwerdeführer erhobene Beschwerde\nbezüglich seiner diskriminierenden Behandlung im Einstellungsverfahren beim Europäischen\nPatentamt in keinem der innerhalb der EPO oder von der EPO eingerichteten\nÜberprüfungsverfahren in der Sache geprüft.\n\n103\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass, wie die Regierung zutreffend ausgeführt hat,\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Konvention selbst Einschränkungen des\nZugangs zu einem Gericht in Bezug auf Maßnahmen zulässt, die die Einstellung eines\nBewerbers in den öffentlichen Dienst betreffen. Wie bereits dargelegt, werden insoweit\nbereits Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 6 aufgeworfen (siehe im Einzelnen\nRdnrn. 48-52).\n\n104\nIm Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Artikel 6 der Konvention von Einschränkungen\ndes Zugangs zu einem Gericht in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bewerbern und\ninternationalen Organisationen erinnert der Gerichtshof in jedem Fall daran, dass nach\nseiner ständigen Rechtsprechung zum Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten der\nKonventionsstaaten Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht durch die\nGewährung von Immunität von der Gerichtsbarkeit an diese Organisationen dem Ziel\nangemessen sind, die internationale Zusammenarbeit zu stärken, insbesondere wenn den\nbetreffenden Personen alternative Mittel zur Verfügung standen, um ihre Konventionsrechte\nwirksam zu schützen (siehe insbesondere W. und K., a. a. O., Rdnrn. 50 ff. und Rdnr. 64).\n\n105\nDer Gerichtshof verweist auf seine bereits getroffene Feststellung, dass die\nEinschränkungen des Zugangs des Beschwerdeführers zu den deutschen Gerichten in\nBezug auf die rechtmäßigen Ziele, die mit der Gewährung von Immunität von der\nGerichtsbarkeit an die EPO verfolgt wurden, verhältnismäßig waren, und dass das Recht des\nBeschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 im Kern nicht\nbeeinträchtigt wurde. Diese Feststellung wurde insbesondere auf die Tatsache gestützt, dass\ndas von der EPO angebotene Schiedsverfahren dem Beschwerdeführer eine vernünftige\nAlternative bot, um seine Beschwerde bezüglich der Entscheidung des Europäischen\nPatentamts in der Sache prüfen zu lassen (siehe Rdnrn. 68-74).\n\n106\nDie Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die\nNichteinstellungsentscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts der Zugang\nzu den Überprüfungsverfahren der EPO, einer internationalen Organisation mit eigener\nRechtspersönlichkeit, die nicht Vertragspartei der Konvention ist, verweigert wurde, ihm von\nder EPO aber ein Schiedsverfahren angeboten wurde, um die gerügte Handlung des\nEuropäischen Patentamts überprüfen zu lassen, offenbart deshalb nach Ansicht des\nGerichtshofs erst recht keinen offensichtlich mangelhaften Grundrechtsschutz innerhalb der\nEPO.\n\n107\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit:\nDie Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29. Januar 2015.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-06/415-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-06/415-07","retrieved":"2026-07-29 08:49:58.516544+00:00"},"card":{"id":"egmr/2015-01-06/415-07","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2015-01-06","dockets":["415/07"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0106DEC000041507","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:0106DEC000041507"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 06.01.2015 – 415/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-01-06/415-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":11},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":5},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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