{"status":"available","doknr":"001-157166","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:1218JUD001421210","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-12-18","aktenzeichen":"14212/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Die Individualbeschwerde wird in Bezug auf die Rüge der fehlenden Möglichkeit, zwei Belastungszeugen zu befragen, mit Stimmenmehrheit für zulässig erklärt; 2. Die Individualbeschwerde wird in Bezug auf die Rüge wegen einer Tatprovokation durch die Polizei einstimmig für zulässig erklärt; 3. Er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention wegen der fehlenden Möglichkeit, zwei Belastungszeugen zu befragen, nicht vorliegt; 4. Er erkennt einstimmig, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention wegen einer Tatprovokation durch die Polizei nicht vorliegt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 14212/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n18. Dezember 2014\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es\nwird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin\nnach nicht öffentlicher Beratung am 18. November 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 14212/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, S. („der\nBeschwerdeführer“), am 4. März 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre zwei Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn Behrens und Frau Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention geltend\nund rügte, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren unfair gewesen sei, weil er wegen\nBetäubungsmitteldelikten schuldig gesprochen worden sei, zu deren Begehung er von der\nPolizei verleitet worden sei, und weil er zu keiner Zeit während des Verfahrens die\nMöglichkeit gehabt habe, den Hauptbelastungszeugen zu befragen.\n\n4\nAm 12. November 2013 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner\nIndividualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert.\nA. Das Ermittlungsverfahren\n\n6\nIm Juli 2007 erhielt die Staatsanwaltschaft Zweibrücken von einer Person, der sie\nVertraulichkeit zugesichert hatte und deren Identität während des Verfahrens unbekannt\nblieb, Informationen, wonach der Beschwerdeführer Amphetamin in größeren Mengen\nverkaufe.\n\n7\nUm diese Behauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, setzte die Trierer\nPolizei daher eine weitere Vertrauensperson, X., ein, der von der Staatsanwaltschaft\nZweibrücken ebenfalls Vertraulichkeit zugesichert wurde und die von dem Polizeibeamten K.\ngeführt wurde. X. suchte den Beschwerdeführer am 18. Juli 2007 in dessen\nMotorradwerkstatt auf und gab vor, am Ankauf eines Motorrads interessiert zu sein. Am 14.\nAugust 2007 suchte er den Beschwerdeführer zum zweiten Mal in dessen Werkstatt auf. Bei\ndieser Gelegenheit erklärte der Beschwerdeführer gegenüber X., ein ehemaliges Mitglied\nseines Motorradclubs „Bandidos“ habe den Club hintergangen, und bot X. 1.000 Euro, wenn\ner diese Person zusammenschlagen würde. Als der Beschwerdeführer X., der zu erkennen\ngegeben hatte, dass er mit Waffen vertraut war, seine Waffen zeigte und ihn fragte, ob er\nihm Waffen besorgen könne, fragte X. den Beschwerdeführer, ob er ihm Amphetamin\nverkaufen könne. Der Beschwerdeführer fragte zurück, welche Menge X. benötige und\nwelchen Preis er zu zahlen bereit sei. X. bot 4.000 Euro pro Kilogramm Amphetamin guter\nQualität an. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden und übergab X. eine\nProbe Amphetamin, die er in einer Schublade seiner Werkstatt aufbewahrt hatte. Am\n24. August 2007 suchte X. den Beschwerdeführer erneut auf und bot ihm auf Anweisung\nseines polizeilichen Führungsbeamten an, 500 Gramm Amphetamin anzukaufen. Der\nBeschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, diese Menge Betäubungsmittel zu\neinem Preis von 2.000 Euro zu verkaufen. Bei sämtlichen Treffen mit X. führte er einen\ngeladenen Revolver bei sich, mit dem er X. einmal bedrohte und ihn als Verräter bezichtigte.\n\n8\nAm 27. August 2007 genehmigte das Amtsgericht Trier die Beteiligung des von dem\nPolizeibeamten L. geführten verdeckten Ermittlers C. an dem Einsatz.\n\n9\nAm 28. August 2007 kaufte X. 500 Gramm Amphetamin zu einem Preis von 2.000\nEuro von dem Beschwerdeführer, der während des gesamten Geschehens einen geladenen\nRevolver bei sich führte, übergab die Betäubungsmittel an C., der an einem anderen Ort auf\nihn wartete, und überbrachte dem Beschwerdeführer das Geld, das ihm von C. ausgehändigt\nworden war.\n\n10\nAm 20. September suchte X. den Beschwerdeführer erneut in seiner Werkstatt auf\nund teilte ihm mit, dass er weitere Betäubungsmittel von ihm kaufen wolle. Der\nBeschwerdeführer fragte daraufhin X., ob er ein Kilogramm oder mehr brauchen würde. Auf\nAnweisung des Polizeibeamten K. bestellte X. 500 Gramm Amphetamin und kündigte an,\nkünftig einen höheren Bedarf an Betäubungsmitteln zu haben. Der Beschwerdeführer\nerklärte sich damit einverstanden.\n\n11\nAm 4. Oktober 2007 kaufte X. im Beisein von C. erneut 500 Gramm Amphetamin für\n2.000 Euro von dem Beschwerdeführer, der während der Geschäftsabwicklung einen\ngeladenen Revolver bei sich führte. Auf Anweisung des Polizeibeamten K. bat X. den\nBeschwerdeführer sodann um die Lieferung einer größeren Betäubungsmittelmenge. Der\nBeschwerdeführer erklärte, er könne so viel liefern, wie X. wolle, fünf oder zehn Kilogramm.\nDaraufhin bestellte X. 6,5 Kilogramm Amphetamin, wofür er 26.000 Euro zahlen sollte.\n\n12\nAm 16. Oktober 2007 kauften X. und C. die bei dem Beschwerdeführer bestellte\nMenge Amphetamin; der Lieferant der Betäubungsmittel war B. Der Beschwerdeführer\nwurde festgenommen, als er das Geld von C. in Empfang nahm, nachdem er die\nBetäubungsmittel an X. übergeben hatte. Die Polizei stellte ferner 10 Gramm Amphetamin in\nder Wohnung des Beschwerdeführers und zahlreiche Waffen in seiner Werkstatt sicher.\n\n13\nB., der über sein Schweigerecht belehrt worden war, räumte nach seiner Festnahme\ngegenüber der Polizei und später bei seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung ein, an\ndem Betäubungsmittelgeschäft am 16. Oktober 2007 beteiligt und der Lieferant des an\njenem Tag sichergestellten Amphetamins gewesen zu sein.\nB. Das Verfahren vor dem Landgericht Trier\n\n14\nAm 31. Juli 2008 sprach das Landgericht Trier den Beschwerdeführer des\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen\nsowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und\nverurteilte ihn zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.\n\n15\nDas Landgericht stellte den oben zusammengefassten Sachverhalt fest (siehe Rdnrn.\n6-13). Ferner stellte es fest, dass der Beschwerdeführer, ein Vollmitglied des Motorradclubs\n„MG Bandidos Chapter Kaiserslautern“, vorbestraft sei; insbesondere habe ihn das\nLandgericht Trier am 9. Februar 1989 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(Amphetamin) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.\n\n16\nDas Landgericht stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter\nB. in der Hauptverhandlung nicht zu den Betäubungsmittelvorwürfen eingelassen hätten.\nSeine Feststellungen beruhten auf den glaubhaften Bekundungen des X. gegenüber seinem\nFührungsbeamten K. sowie hinsichtlich der letzten Tat auf dem Geständnis des\nMitangeklagten B. im Ermittlungsverfahren.\n\n17\nIn der Verhandlung habe das Landgericht, nachdem es dem Widerspruch des\nBeschwerdeführers gegen die Anhörung des Polizeibeamten K. als Zeugen nicht\nstattgegeben habe, K. als Zeugen vom Hörensagen zu den Wahrnehmungen der\nVertrauensperson X. vernommen. Eine Vorladung und Vernehmung des X. selbst sei nicht\nmöglich gewesen, da eine vom rheinland-pfälzischen Innenministerium abgegebene\nSperrerklärung vom 10. April 2008, ergänzt am 21. Juli 2008, nachdem die Kammer\nalternative Vernehmungsmethoden angeregt hatte, der Offenlegung seiner Identität\nentgegengestanden habe. Diese zwölf bzw. vier Seiten umfassenden Erklärungen seien in\nder Hauptverhandlung verlesen worden.\n\n18\nDas Ministerium habe in diesen Erklärungen vorgetragen, dass es erforderlich\ngewesen sei, die Identität der Vertrauensperson X. und auch des verdecken Ermittlers C.\nzum Schutz von Leib und Leben dieser Zeugen und ihrer Angehörigen geheim zu halten. Es\nbestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer gewalttätige\nVergeltungsmaßnahmen gegen sie veranlassen würde. Er sei Mitglied des Motorradclubs\n„MC Banditos, Chapter Kaiserlautern“, der weltweit gut organisiert und für sein gewalttätiges\nund rücksichtsloses Vorgehen gegen Personen, die als Verräter betrachtet würden, bekannt\nsei. Gegen Mitglieder des Motorradclubs bestehe derzeit der Verdacht der Verstrickung in\nTötungsdelikte. Der Beschwerdeführer, auf dessen Anwesen ein beachtliches Waffenarsenal\ngefunden worden sei, habe X. selbst 1.000 Euro für einen tätlichen Angriff auf ein\nehemaliges MC-Mitglied geboten, welches verdächtigt werde, den Club im Rahmen von\nGeschäften hintergangen zu haben. Weitere an dem Betäubungsmittelgeschäft beteiligte\nTäter besäßen möglicherweise ebenfalls Waffen und seien noch nicht festgenommen\nworden. Die Preisgabe der Identität der Vertrauensperson und des gut ausgebildeten\nverdeckten Ermittlers würde ferner die Fähigkeit der Polizei kompromittieren, künftig mit\nderen Hilfe oder mit der Hilfe anderer Vertrauenspersonen in Bezug auf schwere Straftaten\nzu ermitteln.\n\n19\nDas Ministerium führte weiter aus, das Land habe keine anderen Mittel als die\nNichtpreisgabe der Identität der Vertrauensperson und des verdeckten Ermittlers, um deren\nkörperliche Unversehrtheit zu schützen. Insbesondere seien die Nichtangabe ihrer Namen\nund Wohnorte bzw. der Ausschluss der Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers während\nihrer gerichtlichen Vernehmung für ihren Schutz nicht ausreichend, und zwar aufgrund\nder Anwesenheit der Rechtsanwälte des Beschwerdeführers und möglicherweise von\nKontaktpersonen des Beschwerdeführers, die das Gerichtsgebäude am Verhandlungstag\nbeobachten könnten. Das Ministerium lehnte auch die vom Landgericht beantragte\nBefragung des X. durch einen beauftragten Richter außerhalb der Hauptverhandlung ab, da\nbei einer solchen Vernehmung die Anwälte des Beschwerdeführers zugegen sein würden\nund dem Beschwerdeführer möglicherweise Informationen weitergeben würden, anhand\nderer er X. identifizieren könnte. Ebenso könne durch die ebenfalls vom Landgericht\nvorgeschlagene akustische und optische Abschirmung ihm Rahmen einer Videokonferenz\neine Identifizierung von X. und C. anhand ihrer Statur, Gestik und Sprache oder durch die\nOffenlegung von Einzelheiten bei der Befragung durch die Verteidigung, die Rückschlüsse\nauf ihre Identität ermöglichten, nicht ausgeschlossen werden.\n\n20\nNach Auffassung des Landgerichts seien die in den Erklärungen des Ministeriums\nangeführten Gründe für die Geheimhaltung der Identitäten von X. und C. weder willkürlich\nnoch offensichtlich rechtsfehlerhaft.\n\n21\nDas Landgericht stellte fest, der Polizeibeamte K. habe X. am 26. Oktober 2007\nvernommen und in der Hauptverhandlung über die von X. gemachten Aussagen Bericht\nerstattet. Es habe der Verteidigung dann Gelegenheit gegeben, schriftlich Fragen an X. zu\nrichten. K. habe X. am 25. Juni 2008 zu den Fragen des Gerichts und des Verteidigers des\nB. erneut vernommen und dem Gericht wiederum über die von X. gemachten Aussagen\nBericht erstattet. Die detaillierten und widerspruchsfreien Bekundungen sowohl des\nPolizeibeamten K. als auch des X. seien glaubhaft, auch unter Berücksichtigung des\nUmstands, dass sie nur als Aussagen vom Hörensagen vorliegen würden. Das Landgericht\nstellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer bestritten habe, bei den ersten beiden\nGeschäften einen geladenen Revolver bei sich geführt zu haben, und dass er behauptet\nhabe, bei dem Gegenstand in seiner Hosentasche habe es sich um\nein Multi-Tool-Werkzeug gehandelt. Es stellte fest, dass X. bereits am 26. Oktober 2007\nerwähnt habe, dass der Beschwerdeführer eine Waffe bei sich geführt habe. Als er auf\nAnordnung des Gerichts am 25. Juni 2008 erneut durch den Polizeibeamten K. vernommen\nworden sei, habe X. detaillierte Angaben zu dem Revolver gemacht und überzeugend\ndargelegt, wann und wie er gesehen habe, dass er geladen war, was den Wahrheitsgehalt\nseiner Angaben belege.\n\n22\nDas Landgericht befand, dass die Aussagen der Vertrauensperson verwertbar seien.\nDie Zulässigkeit des Einsatzes von Vertrauenspersonen zur Bekämpfung besonders\ngefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der Rauschgifthandel gehöre,\nentspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH (das Landgericht verwies auf BGH 1\nStR 221/99, Urteil vom 18. November 1999, BGHSt 45, S. 321 ff., siehe Rdnr. 34). Es sei in\ndiesem Zusammenhang unerheblich, ob der Beschwerdeführer von einer Vertrauensperson\nzu einer Straftat verleitet worden sei, denn dies würde jedenfalls nicht zum Ausschluss von\nBeweismitteln führen. In diesem Fall wäre es lediglich erforderlich, in den Urteilsgründen\neinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention festzustellen und folglich strafmildernd zu berücksichtigen.\n\n23\nDie Schilderungen des X. würden durch zahlreiche\nweitere Indiztatsachen belegt, so das Landgericht. Insbesondere die Art und Menge der\ngehandelten Betäubungsmittel sei belegt, da X. die fraglichen Betäubungsmittel unmittelbar\nnach der Abwicklung der entsprechenden Geschäfte an die Polizei übergeben habe. Im\nHinblick auf die letzte Tat seien darüber hinaus der Beschwerdeführer und B. auf frischer Tat\nbetroffen und am Tatort festgenommen worden. Zudem habe B. im Ermittlungsverfahren\nzunächst die (dritte) Tat gestanden und über seine Aussagen sei von dem Polizeibeamten\nund der Ermittlungsrichterin, die ihn damals vernommen hätten, in der Hauptverhandlung\nBericht erstattet worden.\n\n24\nSchließlich würden das Geständnis von B. und die Schilderungen des X. bezüglich\nder zweiten Tat durch die Angaben des verdeckten Ermittlers C. gegenüber seinem\nFührungsbeamten L. gestützt. L. sei in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hörensagen\nvernommen worden, nachdem das Gericht einem dagegen gerichteten Widerspruch des\nBeschwerdeführers nicht stattgegeben habe. Die Identität des C. sei unbekannt geblieben,\nda für ihn ebenfalls eine Sperrerklärung des Ministeriums vorgelegen habe. Der Einsatz\neines verdeckten Ermittlers sei nach § 110a und § 110b Abs. 2 der Strafprozessordnung\n(siehe Rdnrn. 31-32) zulässig gewesen, da er von der Staatsanwaltschaft und dem\nAmtsgericht genehmigt worden und für die weiteren Ermittlungen zu den mutmaßlichen\nBetäubungsmittelgeschäften des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich gewesen sei.\n\n25\nBei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht als strafschärfende Faktoren\nsowohl die Tathäufigkeit als auch die frühere Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels.\nStrafmildernd wurde anerkannt, dass die Betäubungsmittelgeschäfte von Beginn an unter\nPolizeiüberwachung stattgefunden hätten und die Betäubungsmittel daher nicht in den\nVerkehr hätten gelangen können. Überdies habe der Beschwerdeführer lediglich mit so\ngenannten weichen Drogen durchschnittlicher Qualität gehandelt. Ferner sei er zu\n70 Prozent schwerbehindert und damit besonders haftempfindlich.\n\n26\nNach Ansicht des Landgerichts sei der Beschwerdeführer jedoch nicht im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Vertrauensperson X. durch eine\nunzulässige Tatprovokation zur Begehung der fraglichen Straftaten verleitet worden (das\nLandgericht verwies erneut auf das o.g. BGH-Urteil vom 18. November 1999, BGHSt 45, S.\n321 ff.). Der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Treffen mit der Vertrauensperson im\nBetäubungsmittelgeschäft aktiv und zum Handel mit denselben entschlossen gewesen. Dies\nwerde insbesondere durch die Tatsache belegt, dass er X. bereits beim ersten\nAnbahnungsgespräch für die Betäubungsmittelgeschäfte eine Amphetaminprobe übergeben\nhabe. Darüber hinaus habe er bei dieser Gelegenheit zu verstehen gegeben, dass er X.\ngrößere Betäubungsmittelmengen liefern könne. In diesem Zusammenhang stellte das\nLandgericht fest, dass der dem Beschwerdeführer von X. angebotene Preis (4.000 Euro) der\nregional übliche Durchschnittspreis für ein Kilogramm Amphetamin durchschnittlicher\nQualität sei. Überdies sei der Beschwerdeführer bereits wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln vorbestraft. Da seine Taten demnach nicht das Ergebnis einer\nunzulässigen Tatprovokation durch die Polizei gewesen seien, bestehe kein Anlass zu einer\nentsprechenden Strafmilderung.\nC . Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n27\nAm 1. August 2008 legte der Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof\nein. Er machte insbesondere geltend, dass sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 1\nAbs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention verletzt worden sei, weil er die Vertrauensperson X.\nund den verdeckten Ermittler C., auf deren Aussagen seine Verurteilung im Wesentlichen\ngestützt worden sei, nicht habe selbst befragen können. Überdies habe X. ihn in\nunzulässiger Weise zum Verkauf von Betäubungsmitteln verleitet. Die durch die\nTatprovokation erlangten Beweismittel hätten daher in seinem Verfahren nicht verwertet\nwerden dürfen.\n\n28\nAm 12. Dezember 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet.\nD. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n29\nAm 19. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte insbesondere, dass er durch das vom\nBundesgerichtshof bestätigte Urteil des Landgerichts in seinem Recht auf ein faires\nVerfahren nach dem Grundgesetz verletzt worden sei. Er sei durch die\nStrafverfolgungsbehörden in unzulässiger Weise dazu verleitet worden, die Taten zu\nbegehen, für die er später verurteilt worden sei. Die durch die polizeiliche Tatprovokation\nerlangten Beweismittel hätten daher in seinem Verfahren nicht verwertet werden dürfen (er\nverwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der\nRechtssache Pyrgiotakis ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 15100/06, 21. Februar\n2008, um seine Auffassung zu stützen). Ferner habe er während des gesamten Verfahrens\nkeine Möglichkeit gehabt, die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler zu befragen.\n\n30\nAm 3. September 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 164/09) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am\n10. September 2009 zugestellt.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Bestimmungen zu verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen\n\n31\nNach § 110a Abs. 1 Nr. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittler zur Aufklärung von\nStraftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\ndass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten\nBetäubungsmittelverkehrs begangen worden ist. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die\nAufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Nach § 110a\nAbs. 2 StPO sind verdeckte Ermittler Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen\nverliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (sogenannte Legende) ermitteln.\n\n32\nGemäß § 110b Abs. 2 Nr. 1 StPO bedürfen Einsätze mit verdeckten Ermittlern, die\nsich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder bei denen der verdeckte Ermittler\neine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, der Zustimmung des Gerichts. Nach\n§ 110b Abs. 3 StPO kann die Identität des verdeckten Ermittlers auch nach Beendigung des\nEinsatzes geheimgehalten werden. In einem Strafverfahren ist die Geheimhaltung der\nIdentität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der\nBesorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des verdeckten Ermittlers\noder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des verdeckten\nErmittlers gefährden würde. § 96 StPO sieht vor, dass die Vorlegung von Akten oder\nanderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden nicht gefordert\nwerden darf, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des\nInhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes\nNachteile bereiten würde.\n\n33\nDer Einsatz von Vertrauenspersonen ist in der Strafprozessordnung nicht eigens\ngeregelt, fällt aber unter die allgemeinen Bestimmungen der §§ 161 und 163 StPO, wonach\ndie Polizei und die Staatsanwaltschaft befugt sind, Straftaten zu erforschen.\nB. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n34\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Einsatz\nvon Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern grundsätzlich zulässig zur Bekämpfung\nbesonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der\nRauschgifthandel gehört (siehe insbesondere BGH 1 StR 221/99, Urteil vom 18. November\n1999, BGHSt 45, S. 321 ff., Rdnr. 10 (der Internet-Version) mit weiteren Verweisen). Das\nRecht auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist jedoch verletzt, wenn\nder Angeklagte zu den abgeurteilten Straftaten durch eine unzulässige, dem Staat\nzuzurechnende Tatprovokation verleitet worden ist (siehe insbesondere BHG 1 StR 221/99,\na. a. O., Rdnr. 8). Was die Folgen einer festgestellten Tatprovokation durch die Polizei\nangeht, stellt diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn sie\ngegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, kein Verfahrenshindernis dar. Ihr ist lediglich im\nRahmen der Strafzumessung als wesentlicher Strafmilderungsgrund Rechnung zu tragen\n(sogenannte Strafzumessungslösung; siehe u. a. BGH 1 StR 221/99, a. a. O., Rdnrn. 13 und\n18, mit weiteren Verweisen).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION WEGEN DER\nFEHLENDEN MÖGLICHKEIT, ZWEI BELASTUNGSZEUGEN ZU BEFRAGEN\n\n35\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die\nMöglichkeit gehabt habe, die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler konfrontativ zu\nbefragen, obwohl seine Verurteilung allein auf deren Aussagen beruhe. Er berief sich auf\nArtikel 6 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt\nwird.“\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n[...]\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und\nVernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie\nfür Belastungszeugen gelten; ...“\n\n36\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n37\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n38\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren\nArtikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention verletzt habe. Sein Recht auf\nkonfrontative Befragung der Belastungszeugen, d. h. der Vertrauensperson X. und des\nverdeckten Ermittlers C., sei insbesondere deshalb verletzt worden, weil keine sonstigen\nBeweise gegen ihn vorgelegen hätten. Eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson\nwäre unbedingt erforderlich gewesen, weil diese in ihrer ersten Vernehmung durch das\nLandgericht (die über den Polizeibeamten K. erfolgte) die Unwahrheit gesagt habe. In dieser\nVernehmung habe die Vertrauensperson entscheidende belastende Aspekte nicht erwähnt,\netwa die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die Vertrauensperson mit einer geladenen\nWaffe bedroht habe; auf diesen Punkt sei die Vertrauensperson erstmals in einer zweiten\nVernehmung am 25. Juni 2008 eingegangen. Unter diesen Umständen wäre es unbedingt\nerforderlich gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur direkten Befragung der\nVertrauensperson zu geben, um seine Verteidigungsrechte zu wahren.\nb) Die Regierung\n\n39\nNach Auffassung der Regierung wurde gegen den Beschwerdeführer auch in\nAnbetracht der Tatsache, dass er die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler nicht\nkonfrontativ befragen konnte, ein faires Verfahren geführt, das den Anforderungen von\nArtikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention genügte.\n\n40\nUnter Bezugnahme auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten\nKriterien bezüglich der fehlenden Möglichkeit, Belastungszeugen konfrontativ zu befragen\n(insbesondere Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 26766/05 und 22228/06, Rdnrn. 118 ff., ECHR 2011) führte die\nRegierung aus, es hätte triftige Gründe dafür gegeben, die Befragung der Vertrauensperson\nund des verdeckten Ermittlers durch den Beschwerdeführer vor Gericht nicht zuzulassen,\nund es hätten hinreichende Faktoren vorgelegen, die die fehlende Befragungsmöglichkeit\nkompensierten.\n\n41\nHinsichtlich der Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt\nwurde, die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler direkt zu befragen, brachte die\nRegierung vor, dass andernfalls eine Gefahr für deren Leib und Leben bestanden hätte. Das\nAusmaß der Gefährdung der Zeugen sei in der Sperrerklärung des rheinland-pfälzischen\nInnenministeriums, die vom Landgericht Trier geprüft und für nicht willkürlich befunden\nworden sei, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt sowie mit Tatsachen belegt worden.\nInhaltliche Mängel der Erklärung seien nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer habe\ndementsprechend auch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Rechtmäßigkeit\nder Erklärung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Die staatlichen Behörden seien\nunter diesen Umständen verpflichtet gewesen, Leib und Leben der Zeugen zu schützen. Ihr\nSchutzinteresse überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an ihrer direkten\nkonfrontativen Befragung, auch weil die Gründe für ihre Gefährdung aus der Sphäre des\nBeschwerdeführers selbst stammten.\n\n42\nDie Regierung hob hervor, dass neben den Aussagen der Vertrauensperson und des\nverdeckten Ermittlers, die mittelbar über die Führungsbeamten in das Verfahren eingeführt\nworden seien, weitere Beweise dafür vorhanden gewesen seien, das sich der\nBeschwerdeführer des Betäubungsmittelhandels in drei Fällen schuldig gemacht habe.\nHinsichtlich der dritten Tat habe das Landgericht seine Feststellungen auch auf das\nGeständnis, das der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam angeklagte B. vor der\nUntersuchungsrichterin abgelegt habe und über das diese in der Hauptverhandlung Bericht\nerstattet habe, sowie auf das Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung des B. stützen können.\nHinsichtlich aller drei abgeurteilten Taten habe das Landgericht zudem auf Beweise\nzurückgreifen können, die es ihm ermöglichten, die Angaben der Vertrauensperson und des\nverdeckten Ermittlers zu verifizieren. So seien im Anschluss an die Taten die gehandelten\nBetäubungsmittel jeweils sichergestellt worden. Ferner sei das Ergebnis der Durchsuchung\nder Werkstatt und der Wohnung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden.\n\n43\nSchließlich sei selbst unter der Annahme, dass die Aussagen der beiden\nBelastungszeugen zumindest hinsichtlich der ersten beiden Taten die entscheidenden\nBeweismittel darstellten, die Einschränkung der Verteidigungsrechte des\nBeschwerdeführers, die er dadurch erfahren habe, dass ihm eine Möglichkeit zur Befragung\ndieser Zeugen nicht gewährt worden sei, kompensiert worden. Das Landgericht habe alles\nihm Mögliche getan, um die Zeugen in der Verhandlung direkt zu hören. Dem\nBeschwerdeführer sei es ferner ermöglicht worden, schriftlich Fragen an die Zeugen zu\nrichten. Er habe somit die Möglichkeit gehabt, die Glaubwürdigkeit der Zeugen anzuzweifeln.\nDas Landgericht habe ferner die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen vom\nHörensagen mit besonderer Vorsicht gewürdigt. Insbesondere habe es zur Kenntnis\ngenommen, dass die Vertrauensperson X. in einer zweiten Vernehmung zusätzliche\nAngaben zu den Waffen gemacht habe, die der Beschwerdeführer bei der Abwicklung der\nGeschäfte bei sich geführt habe. Anders als der Beschwerdeführer habe es jedoch die\nSchlussfolgerung gezogen, gerade die Tatsache, dass X. sich auf weiteres Nachfragen\ndetaillierter habe äußern können, verdeutliche, dass er von einem wahren Sachverhalt\nberichte.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Einschlägige Grundsätze\n\n44\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Garantien in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d\nbesondere Aspekte des in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren\nsind, die bei jeder Einschätzung der Fairness eines Verfahrens in Betracht zu ziehen sind.\nDie Zulässigkeit von Beweisen ist durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der\nnationalen Gerichte, und die Aufgabe des Gerichtshofs nach Artikel 6 Abs. 1 besteht darin,\nzu prüfen, ob das Verfahren insgesamt fair geführt wurde (siehe u. a. G. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnrn. 162-163, 30. Juni 2008). Dabei betrachtet der\nGerichtshof das Verfahren in seiner Gesamtheit und berücksichtigt dabei die Rechte der\nVerteidigung, aber auch die Interessen der Allgemeinheit und der Opfer an einer\nordnungsgemäßen Strafverfolgung (siehe G. ./. Deutschland [GK], a. a. O., Rdnr. 175) und\ngegebenenfalls die Rechte der Zeugen (siehe u. v. a. Doorson ./. Niederlande, 26. März\n1996, Rdnr. 70, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II; Al-Khawaja und Tahery ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 26766/05 und 22228/06, Rdnr.\n118, ECHR 2011; und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29881/07, Rdnr. 58, 19.\nJuli 2012).\n\n45\nArtikel 6 Abs. 3 Buchst. d enthält den Grundsatz, dass vor der Verurteilung eines\nAngeklagten im Regelfall alle gegen ihn vorliegenden Beweise in seiner Anwesenheit in\nöffentlicher Verhandlung erhoben werden müssen, um eine kontradiktorische\nAuseinandersetzung zu ermöglichen. Ausnahmen hiervon sind möglich, dürfen aber die\nRechte der Verteidigung nicht verletzen; diese Rechte erfordern in der Regel, dass dem\nAngeklagten in angemessener und hinreichender Weise Gelegenheit gegeben wird, einen\nBelastungszeugen entweder während dessen Zeugenaussage oder zu einem späteren\nVerfahrenszeitpunkt zu konfrontieren und zu befragen (siehe Lucà ./. Italien,\nIndividualbeschwerde Nr. 33354/96, Rdnr. 39, ECHR 2001-II; und Solakov ./. die ehemalige\njugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr. 47023/99, Rdnr. 57, ECHR\n2001-X; Vronchenko ./. Estland, Individualbeschwerde Nr. 59632/09, Rdnr. 55, 18. Juli 2013;\nund Rosin ./. Estland, Individualbeschwerde Nr. 26540/08, Rdnr. 52, 19. Dezember 2013).\n\n46\nDer Gerichtshof hat jüngst in seinem Urteil in der Rechtssache Al-Khawaja und\nTahery (a. a. O.) klargestellt, dass die folgenden drei Kriterien geprüft werden müssen, wenn\nein Belastungszeuge in der Hauptverhandlung abwesend ist. Zunächst muss ein guter Grund\nfür die Abwesenheit eines Zeugen vorliegen (ebda., Rdnr. 119). Wenn Angst der Grund für\ndie Abwesenheit eines Zeugen ist, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass es, soweit\ndie Angst des Zeugen auf Drohungen oder sonstige Handlungen des Angeklagten oder der\nfür ihn handelnden Personen zurückzuführen ist, angemessen ist, die Aussagen dieses\nZeugen in das Verfahren einzuführen, ohne dass er direkt aussagen oder durch den\nAngeklagten oder seine Vertreter befragt werden muss. Bei einem Angeklagten, der in dieser\nWeise gehandelt hat, muss davon ausgegangen werden, dass er auf seine Rechte auf\nBefragung dieser Zeugen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d verzichtet hat (ebda., Rdnrn. 122-\n123). Ist die Angst des Zeugen auszusagen nicht unmittelbar auf Drohungen des\nAngeklagten oder seiner Vertreter zurückzuführen, sondern darauf, dass diese Personen für\nderartiges Verhalten berüchtigt sind, muss das Tatgericht entsprechende Nachforschungen\nanstellen, um erstens festzustellen, ob es objektive Gründe für diese Angst gibt, und\nzweitens, ob diese objektiven Gründe durch Beweise untermauert werden (ebda., Rdnrn.\n122 und 124, mit weiteren Verweisen). Schließlich ist in Fällen, in denen ein Zeuge zu\nkeinem Zeitpunkt vor dem Verfahren vernommen wurde, die Zulassung der Verlesung seiner\nAussage anstelle einer Aussage in der Hauptverhandlung nur als letztes Mittel zulässig.\nBevor ein Zeuge wegen seiner Angst von der Aussage befreit werden kann, muss sich das\nTatgericht vergewissern, dass alle verfügbaren Alternativen, etwa die Anonymität des\nZeugen oder sonstige besondere Maßnahmen, unzureichend oder undurchführbar wären\n(ebda., Rdnr. 125).\n\n47\nKann ein Zeuge deshalb nicht befragt werden oder befragt werden lassen, weil er\nabgängig ist, müssen die Behörden angemessene Anstrengungen unternehmen, um seine\nAnwesenheit sicherzustellen. Jedoch macht die Nichtverfügbarkeit von Zeugen es für sich\nallein genommen nicht erforderlich, die Strafverfolgung einzustellen, sofern den Behörden\nnicht vorgeworfen werden kann, dass sie sich nicht sorgfältig bemüht hätten, dem\nAngeklagten die Möglichkeit zu ihrer Befragung einzuräumen (siehe insbesondere\nScheper ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39209/02, 5. April 2005; Mayali\n./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 69116/01, Rdnr. 32, 14. Juni 2005; und H. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73047/01, 17. November 2005; und\nMirilashvili ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 6293/04, Rdnr. 163, 11. Dezember 2008).\n\n48\nDer Gerichtshof wird als Zweites der Frage nachgehen, ob die Aussagen des\nabwesenden Zeugen, den der Angeklagte weder während der Ermittlungen noch in der\nHauptverhandlung befragen oder befragen lassen konnte, das alleinige oder entscheidende\nBeweismittel gegen den Angeklagten ist (es also von einer solchen Bedeutung oder\nWichtigkeit ist, dass es wahrscheinlich ausschlaggebend für den Verfahrensausgang ist)\n(siehe Al-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnrn. 131 und 147).\n\n49\nSelbst wenn dies der Fall ist, ergibt sich aus der Zulassung der Aussage eines\nabwesenden Zeugen als Beweismittel nicht automatisch eine Verletzung von Artikel 6 Abs.\n1. Der Gerichtshof muss dann jedoch das Verfahren mit größtmöglicher Gründlichkeit prüfen.\nAngesichts der Gefahren, die die Zulassung solcher Beweismittel birgt, würde diese im\nRahmen der gebotenen Abwägung einen sehr gewichtigen Faktor darstellen, der\nhinreichende ausgleichende Faktoren, einschließlich starker Verfahrensgarantien, erfordern\nwürde. Der Gerichtshof muss deshalb als Drittes prüfen, ob hinreichende kompensierende\nFaktoren vorliegen, einschließlich Maßnahmen, die eine faire und angemessene\nEinschätzung der Verlässlichkeit dieser Aussagen ermöglichen (Al-Khawaja und Tahery, a.\na. O., Rdnr. 147).\n\n50\nDie Probleme, die sich im Zusammenhang mit abwesenden und anonymen Zeugen\nstellen, unterscheiden sich nicht grundsätzlich (siehe Al-Khawaja und Tahery, a. a. O.,\nRdnr. 127; Ellis, Simms und Martin ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 46099/06 und 46699/06, Rdnr. 74, 10. April 2012; und Pesukic\n./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 25088/07, Rdnr. 45, 6. Dezember 2012). Wenn die\nVerteidigung die Identität der Person, die sie befragen will, nicht kennt, kann es der Fall sein,\ndass ihr eben jene Angaben fehlen, die ihr den Nachweis ermöglichen würden, dass die\nbetreffende Person voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist (siehe Pesukic, a. a.\nO., Rdnr. 45), und dass sie, wie im Falle eines abwesenden Zeugen, Schwierigkeiten hat, die\nZuverlässigkeit der Aussagen dieses Zeugen anzuzweifeln (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.\na. O., Rdnr. 127).\n\n51\nDementsprechend muss der Gerichtshof – in Übereinstimmung mit den Kriterien, die\ner in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery (a. a. O.) in Bezug auf abwesende Zeugen\nklargestellt hat – bei der Beurteilung, ob ein Verfahren mit anonymen Zeugen fair war,\nzunächst prüfen, ob triftige Gründe für die Geheimhaltung der Identität des Zeugen\nvorliegen. Zweitens muss der Gerichtshof prüfen, ob die Verurteilung allein oder\nentscheidend auf die Aussagen des anonymen Zeugen gestützt wurde. Drittens muss der\nGerichtshof in Fällen, in denen die Aussage eines anonymen Zeugen die alleinige oder\nentscheidende Grundlage für eine Verurteilung darstellt, überzeugt sein, dass hinreichende\nausgleichende Faktoren, einschließlich starker Verfahrensgarantien, vorliegen, die eine faire\nund angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit dieser Aussagen ermöglichen (siehe\nEllis, Simms und Martin, a. a. O., Rdnrn. 76-78; Pesukic, a. a. O., Rdnr. 45; vgl. auch Gani ./.\nSpanien, Individualbeschwerde Nr. 61800/08, Rdnrn. 40-41, 19. Februar 2013; siehe zuvor\nbeispielsweise H., a. a. O., mit weiteren Verweisen).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n52\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache weder der\nBeschwerdeführer noch sein Verteidiger die Vertrauensperson X. und den verdeckten\nErmittler C. in der Hauptverhandlung oder zumindest im Ermittlungsverfahren persönlich\nkonfrontativ befragen konnten. Das Tatgericht konnte diese Zeugen nicht laden, weil das\nrheinland-pfälzische Innenministerium die Offenlegung ihrer Identitäten mit der Begründung\ngesperrt hatte, es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer gewalttätige\nVergeltungsmaßnahmen gegen sie veranlassen würde. Die Zeugen waren daher in der\nHauptverhandlung des Beschwerdeführers nicht anwesend und in dem Sinne anonym, dass\nder Verteidigung ihre wahre Identität nicht bekannt war, da der Beschwerdeführer sie unter\nihrer falschen Identität kennen gelernt hatte.\n\n53\nBei der Entscheidung darüber, ob unter diesen Umständen das gegen den\nBeschwerdeführer geführte Verfahren mit seinen Rechten aus Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst.\nd der Konvention vereinbar war, muss der Gerichtshof zunächst im Lichte der vorgenannten\nGrundsätze feststellen, ob es einen triftigen Grund sowohl für die Geheimhaltung der\nIdentität der Zeugen als auch für ihre Abwesenheit in der Hauptverhandlung gab. Er stellt\nfest, dass der Hauptgrund für die Abwesenheit der Zeugen in der Hauptverhandlung des\nBeschwerdeführers darin bestand, dass das Tatgericht sie nicht laden konnte, weil das\nrheinland-pfälzische Innenministerium ihre wahren Identitäten und Kontaktdaten nicht\noffengelegt hatte. Das Tatgericht unternahm zwar vernünftige, aber erfolglose\nAnstrengungen, um die Anwesenheit der Zeugen oder zumindest ihre Befragung anhand\nalternativer Methoden zu gewährleisten, indem es dem Ministerium insbesondere vorschlug,\ndie Zeugen im Rahmen einer Videokonferenz oder durch einen beauftragten Richter\npersönlich zu befragen. Da es sich also um eine innerstaatliche Behörde des\nbeschwerdegegnerischen Staates – das besagte Ministerium – handelte, die für die\nAnonymität der Zeugen und deren Abwesenheit in der Hauptverhandlung verantwortlich war,\nhält es der Gerichtshof für erforderlich, auch die von dieser Behörde gegebene und vom\nTatgericht akzeptierte Begründung unmittelbar im Hinblick darauf zu prüfen, ob sie mit den in\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien übereinstimmt.\n\n54\nDer Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Ministerium die Anonymität der Zeugen\nund ihre Abwesenheit in der Hauptverhandlung mit der Notwendigkeit des Schutzes von Leib\nund Leben dieser Zeugen und ihrer Angehörigen begründete. Bei der Entscheidung darüber,\nob die sich auf Angst gründende Abwesenheit der Zeugen auf Drohungen oder sonstige\nHandlungen des Angeklagten oder der für ihn handelnden Personen zurückzuführen war,\nstellt der Gerichtshofhof fest, dass es nicht so gewesen zu sein scheint, als hätten der\nBeschwerdeführer oder seine Vertreter X. im Hinblick auf eine anstehende Zeugenaussage\nvor dem Tatgericht direkt bedroht. Allerdings hatte der Beschwerdeführer X. bereits während\nder Abwicklung eines der Betäubungsmittelgeschäfte mit einem geladenen Revolver bedroht\nund ihn als Verräter bezichtigt. Auch hatte er sich bereit gezeigt, gewalttätige\nVergeltungsmaßnahmen gegen Personen zu veranlassen, die als Verräter betrachtet\nwerden, indem er selbst dem Beschwerdeführer1 Geld bot, um eine Person zusammen zu\nschlagen, die seinen Motorradclub hintergangen haben soll.\n\n55\nSelbst unter der Annahme, dass diese von dem Beschwerdeführer gegenüber X.\ngeäußerten Drohungen nicht als hinreichend direkte Drohungen gegen X. für dem Fall, dass\ner im Prozess gegen den Beschwerdeführer aussagen würde, zu werten sind, und dass der\nBeschwerdeführer daher auf sein Recht, X. zu befragen, nicht verzichtet hat, stellt der\nGerichtshof Folgendes fest. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Notwendigkeit, die\nVertrauensperson X. und den verdeckten Ermittler C. zu schützen, nicht unmittelbar auf\nentsprechende Drohungen des Beschwerdeführers oder seiner Vertreter zurückzuführen ist,\nsondern darauf, dass diese Personen für derartiges Verhalten berüchtigt sind, muss das\nTatgericht entsprechende Nachforschungen angestellt haben, um festzustellen, ob es\nobjektive Gründe für diese Angst gab, die durch Beweise untermauert wurden.\n\n56\nDer Gerichtshof nimmt insoweit zur Kenntnis, dass das Tatgericht die Begründung\ndes rheinland-pfälzischen Innenministeriums bestätigte, dass es zum Schutz von Leib und\nLeben der Zeugen und ihrer Angehörigen notwendig gewesen sei, ihre Identität geheim zu\nhalten und ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht zu gestatten. Es bestehe eine\nerhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer gewalttätige Vergeltungsmaßnahmen gegen\nsie veranlassen würde. Er sei Vollmitglied des Motorradclubs „Bandidos“, der gut organisiert\nund für sein gewalttätiges und rücksichtsloses Vorgehen gegen Personen, die als Verräter\nbetrachtet würden, bekannt sei; ferner bestehe gegen Mitglieder des Clubs der Verdacht der\nVerstrickung in Tötungsdelikte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer\nX. Geld dafür geboten hatte, eine Person zusammen zu schlagen, die den Club angeblich\nhintergangen hatte, und er bereits selbst X. mit einer geladenen Waffe bedroht hatte. Der\nGerichtshof ist überzeugt, dass das Gericht angesichts dieser Merkmale und der insoweit\n1 Anm. d. ÜB.: „Beschwerdeführer“ entspricht dem engl. Originaltext; es müsste wohl „Vertrauensperson“ heißen.\nerfolgten Beweisaufnahme durch das Tatgericht vernünftigerweise davon ausgehen konnte,\ndass die Notwendigkeit, X. und C. zu schützen, sachlich gerechtfertigt war. Er nimmt in\ndiesem Zusammenhang ferner zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die Feststellung\nder Regierung, er habe von der Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Erklärung des\nMinisteriums verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht, nicht\nangegriffen hat.\n\n57\nDer Gerichtshof muss weiterhin prüfen, ob es sich bei der Entscheidung, die Zeugen\nvon der Aussage in der Hauptverhandlung zu befreien, um sie zu schützen und ihre\nAnonymität aufrecht zu erhalten, um ein letztes Mittel handelte, wie nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich (siehe Rdnr. 46). Er stellt in diesem\nZusammenhang fest, dass das Tatgericht alternative Maßnahmen, die eine persönliche\nVernehmung der Zeugen ermöglicht hätten, geprüft hat, insbesondere eine Befragung durch\neinen beauftragten Richter außerhalb der Hauptverhandlung in Anwesenheit der\nRechtsanwälte des Beschwerdeführers oder im Rahmen einer Videokonferenz mit\nakustischer und optischer Abschirmung. Es gelangte zu der Auffassung, es bestehe nicht nur\ndie Gefahr der Identifizierung der Zeugen anhand ihrer Statur, Gestik und Sprache – die dem\nBeschwerdeführer bekannt waren, nicht aber den in seinem Namen anwesenden Personen\n–, sondern auch die Gefahr, dass durch die Offenlegung von Einzelheiten bei der Befragung\ndurch die Verteidigung Rückschlüsse auf ihre Identität gezogen werden könnten. Der\nGerichtshof lässt gelten, dass das Tatgericht diese Alternativen als unzureichend ansehen\nkonnte, um die Zeugen unter den gegebenen Umständen zu schützen. Er erinnert in diesem\nZusammenhang daran, dass es vor allem bei der Verfolgung der organisierten Kriminalität\nein wesentliches Instrument darstellt, insbesondere Vertrauenspersonen zu gestatten,\nanonym Informationen zu liefern (siehe Donohoe ./. Irland, Individualbeschwerde Nr.\n19165/08, Rdnr. 80, 12. Dezember 2013, mit weiteren Verweisen). Es gab folglich einen\ntriftigen Grund sowohl für die Geheimhaltung der Identität der Zeugen als auch für ihre\nAbwesenheit in der Hauptverhandlung.\n\n58\nDer Gerichtshof muss zweitens prüfen, ob die Aussagen der abwesenden und\nanonymen Zeugen das alleinige oder entscheidende Beweismittel gegen den\nBeschwerdeführer waren. Er nimmt zur Kenntnis, dass das Landgericht nach eigener\nDarstellung seine Feststellungen insbesondere auf die Bekundungen des X., die von seinem\nFührungsbeamten K. in der Hauptverhandlung vorgetragen worden waren, sowie hinsichtlich\nder letzten Tat auf das Geständnis des Mitangeklagten B. im Ermittlungsverfahren, über das\ndie Untersuchungsrichterin in der Hauptverhandlung Bericht erstattet hatte, stützte. Diese\nAussagen wurden durch weitere bestätigende Beweismittel gestützt, etwa die\nBetäubungsmittel, die unmittelbar nach jedem Geschäft an die Polizei übergeben wurden,\ndie Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter B. bei der dritten Tat auf\nfrischer Tat betroffen wurden, und die Tatsache, dass eine, wenn auch geringe Menge\nAmphetamin in der Wohnung des Beschwerdeführers gefunden wurde. Die Aussagen des X.\nstimmten mit denen des verdeckten Ermittlers C. überein, die von dessen Führungsbeamten\nL. in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden.\n\n59\nIn Anbetracht dieser Merkmale ist der Gerichtshof der Ansicht, dass – selbst unter\nBerücksichtigung der Tatsache, dass die beim ersten und zweiten Geschäft sichergestellten\nBetäubungsmittel wichtige Beweismittel darstellten – die Verurteilung bezüglich der ersten\nund zweiten Tat entscheidend auf die Zeugenaussage der Vertrauensperson X. gestützt\nwurde. Hinsichtlich der dritten Tat hingegen scheinen die Aussagen des X. von erheblicher,\naber nicht entscheidender Bedeutung als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer\ngewesen zu sein, da das Tatgericht seine Feststellungen auf das Geständnis des\nMitangeklagten B. – auch wenn dieses durch die Untersuchungsrichterin in den Prozess\neingeführt wurde und somit eine Aussage vom Hörensagen darstellte – und auf die\nBeweismittel, die dadurch erlangt wurden, dass der Beschwerdeführer von der Polizei auf\nfrischer Tat betroffen wurde, stützen konnte und dies auch tat.\n\n60\nDer Gerichtshof muss daher als Drittes feststellen, ob es hinreichende\nkompensierende Faktoren gab, einschließlich starker Verfahrensgarantien, die eine faire und\nangemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der angegriffenen Zeugenaussagen\nermöglichten. Er stellt fest, dass der wichtigste kompensierende Faktor für die\nEinschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers darin bestand, dass er,\nebenso wie das Gericht, die Staatsanwaltschaft und der Mitangeklagte, die Gelegenheit\nbekam, schriftlich Fragen an die Vertrauensperson X. zu richten, die von dieser auch\nbeantwortet wurde, wobei die Antworten wiederum von seinem Führungsbeamten K. in der\nHauptverhandlung vorgetragen wurden.\n\n61\nDas Landgericht hat ferner die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen mit\nbesonderer Sorgfalt gewürdigt. Es prüfte die Verlässlichkeit dieser Aussagen im Lichte der\nihm vorliegenden bestätigenden Beweismittel. Insbesondere die zusätzlichen Beweismittel,\ndie in Bezug auf die dritte und schwerwiegendste Tat erlangt wurden, dienten zur\nBestätigung der Aussagen vom Hörensagen bezüglich des ersten und zweiten\nBetäubungsmittelgeschäfts zwischen denselben Personen, nämlich dem Beschwerdeführer,\nX. und C. Die vorsichtige Würdigung der Beweismittel durch das Tatgericht zeigt sich ferner\nanhand seiner Prüfung der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vertrauensperson\nX. widersprüchliche und falsche Angaben zu der Waffe gemacht habe, die er bei den Treffen\nmit X. bei sich geführt habe, und dass er lediglich ein Multi-Tool-Werkzeug mitgeführt habe.\nDas Landgericht stellte insoweit fest, dass die Vertrauensperson bei ihrer ersten und zweiten\nVernehmung, über die K. Bericht erstattete, keine widersprüchlichen Angaben gemacht\nhabe, sondern auf Anordnung des Gerichts lediglich detailliertere Angaben zu der vom\nBeschwerdeführer bei sich geführten Waffe sowie dazu gemacht habe, wie er beim zweiten\nTreffen gesehen habe, dass diese geladen war.\n\n62\nIn Anbetracht dieser Merkmale kommt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass es\nhinreichende kompensierende Faktoren gab, die dem Tatgericht eine faire und\nangemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der angegriffenen Zeugenaussagen\nermöglichten.\n\n63\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren insgesamt nicht deshalb unfair\nwar, weil er die Belastungszeugen X. und C. nicht persönlich befragen oder befragen lassen\nkonnte. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 DER KONVENTION AUFGRUND\nEINER TATPROVOKATION DURCH DIE POLIZEI\n\n64\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei\ndeshalb unfair gewesen, weil er von als Lockspitzel agierenden Ermittlungsbehörden in\nunzulässiger Weise zur Begehung der Betäubungsmitteldelikte verleitet worden sei, für die er\nspäter verurteilt worden sei. Er berief sich erneut auf Artikel 6 der Konvention, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt\nwird.“\n\n65\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n66\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n67\nDer Beschwerdeführer trug vor, er sei unter Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention von der Vertrauensperson und dem verdeckten Ermittler in unzulässiger Weise\ndazu verleitet worden, die fraglichen Betäubungsmitteldelikte zu begehen.\n\n68\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er sei der Begehung von\nBetäubungsmitteldelikten nicht zugeneigt gewesen. Die Tatsache, dass in seiner Wohnung\nBetäubungsmittelrückstände gefunden worden seien oder dass er geringe\nBetäubungsmittelmengen besessen habe, habe dies nicht bewiesen. Ein\nBetäubungsmittelgeschäft habe er erst durchgeführt, nachdem er von X. gefragt worden sei,\nob er ihm Betäubungsmittel verkaufen könne. Er sei weder in die organisierte\nBetäubungsmittelkriminalität verwickelt gewesen, noch habe er mit Betäubungsmitteln\ngehandelt, bevor die Vertrauensperson Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Vor Gericht sei\nnicht bewiesen worden, dass er weitere Betäubungsmittellieferanten oder -käufer gehabt\nhabe. Ohne den Einsatz des X. und des C. hätte er keine Straftat begangen.\n\n69\nDem Beschwerdeführer zufolge haben sich die Vertrauensperson und der verdeckte\nErmittler im Zuge der Betäubungsmittelgeschäfte nicht weitgehend passiv verhalten. Die\nVertrauensperson sei zu ihm geschickt worden, um ihn dazu zu verleiten, Betäubungsmittel\nzu verkaufen, und habe ihn dementsprechend gefragt, ob er hierzu bereit sei. Darüber\nhinaus habe ihn die Vertrauensperson auch dadurch zum Handel mit Betäubungsmitteln\nverleitet, dass sie ihm einen außergewöhnlich hohen Preis geboten habe, der an der oberen\nGrenze dessen gelegen habe, was üblich sei (4.000 Euro für ein Kilogramm Amphetamin).\nZudem hätten die Ermittler die Menge der von ihm zu liefernden Betäubungsmittel bei den\nnachfolgenden Geschäften erhöht. Ferner habe ihn X. ihn auch dadurch zum Abschluss von\nBetäubungsmittelgeschäften verleitet, dass er die Möglichkeit weiterer Geschäfte ins\nGespräch gebracht habe, nämlich den Kauf eines Motorrads.\n\n70\nUnter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshof (er verwies auf\nPyrgiotakis, a. a. O.) brachte der Beschwerdeführer vor, die aufgrund dieser unzulässigen\nList erlangten Beweismittel hätten in seinem Verfahren nicht verwertet werden dürfen.\nb) Die Regierung\n\n71\nDie Regierung trug vor, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte\nStrafverfahren mit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Der Einsatz einer\nVertrauensperson und eines verdeckten Ermittlers, um dem gegen den Beschwerdeführer\nbestehenden Verdacht des Betäubungsmittelhandels nachzugehen, und die Verwertung der\ndurch diese Maßnahme erlangten Beweismittel in dem gegen ihn geführten Strafverfahren\nhätten sein Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt.\n\n72\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer, wie das Landgericht Trier\nfestgestellt habe, nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage des\nunzulässigen Lockspitzeleinsatzes von der Vertrauensperson und dem verdeckten Ermittler\nzur Begehung der Betäubungsmitteldelikte verleitet worden sei, für die er später verurteilt\nworden sei. Er hätte diese Straftaten auch ohne Eingriff der Behörden begangen.\n\n73\nUnter Bezugnahme auf die Kriterien für die Prüfung, ob eine unzulässige\nTatprovokation durch die Polizei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgelegen\nhat (materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens einer Provokation [substantive test of\nincitement]; siehe Bannikova ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 18757/06, Rdnr. 37 ff.,\n4. November 2010), trug die Regierung vor, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die\nfraglichen Betäubungsmitteldelikte tatgeneigt gewesen. Nicht nur sei er bereits 1989 wegen\nBetäubungsmittelhandels (Amphetamin) verurteilt worden. Auch deuteten mehrere weitere\ntatsächliche Merkmale darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Auftreten der\nVertrauensperson in den Betäubungsmittelhandel verwickelt gewesen sei. Insbesondere\nhabe der Beschwerdeführer in seiner Werkstatt und in seiner Wohnung unabhängig von\nseinem Zusammentreffen mit X. Amphetamin vorrätig gehalten, und er habe X. bereits bei\nihrem zweiten Zusammentreffen, als das erste Mal das Gespräch auf einen möglichen\nBetäubungsmittelkauf gekommen sei, eine Probe davon überreicht. Auf die Frage des X.\nnach einschlägigen Geschäftsmöglichkeiten habe der Beschwerdeführer sofort mehrere\nBetäubungsmittelgeschäfte eingeleitet. Der zügige Abschluss der Geschäfte, die Vertrautheit\ndes Beschwerdeführers mit Preisen für Amphetamin und seine Fähigkeit, innerhalb kurzer\nZeit auch größere Mengen Betäubungsmittel zu beschaffen, sprächen dafür, dass der\nBeschwerdeführer bereits in die organisierte Betäubungsmittelkriminalität eingebunden\ngewesen sei.\n\n74\nDie Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler hätten sich im Zuge der Geschäfte\nweitgehend passiv verhalten. Als X. den Beschwerdeführer bei seinem zweiten Besuch am\n14. August 2007 gefragt habe, ob ein Handel mit Amphetamin möglich sei, habe er sich\nlediglich so verhalten, wie es zur Durchführung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen\nerforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe sich sofort mit dem Betäubungsmittelhandel\neinverstanden erklärt, ungefragt eine Probe Amphetamin überreicht und die Modalitäten für\ndie Betäubungsmittelgeschäfte festgelegt. Es sei der Beschwerdeführer gewesen, der die\nMengen der verkauften Betäubungsmittel bei jedem Treffen erhöht habe. Ferner habe der\nvon X. für die fraglichen Betäubungsmittel gebotene Preis nicht über dem Marktpreis\ngelegen, wie das Landgericht Trier bestätigt habe. Auch habe X. den Beschwerdeführer nicht\nzur Weiterführung des Betäubungsmittelhandels verleitet, indem er den\nBetäubungsmittelkauf mit dem Kauf eines Motorrads in Zusammenhang gebracht habe.\n\n75\nDie Regierung brachte darüber hinaus vor, dass der Einsatz der Vertrauensperson\nund des verdeckten Ermittlers in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht erfolgt\nsei. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers C. bei der Maßnahme habe im Einklang mit\n§ 110a ff. StPO (siehe Rdnrn. 31-32) gestanden. Insbesondere sei er vom Amtsgericht Trier\nam 27. August 2007 genehmigt worden. Ebenso habe der Einsatz der Vertrauensperson X.\nden §§ 161 und 163 StPO (siehe Rdnr. 33) in der Auslegung der innerstaatlichen Gerichte\nentsprochen. Sowohl C. als auch X. seien überwacht worden.\n\n76\nSchließlich brachte die Regierung vor, das Landgericht Trier habe den vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten Vorwurf der Tatprovokation gründlich geprüft und sei\nnachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass er unbegründet sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Einschlägige Grundsätze\n\n77\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention nicht ausschließt, sich\nim Ermittlungsstadium eines Strafverfahrens und wenn die Art der Straftat dies rechtfertigt\nauf Quellen wie anonyme Vertrauenspersonen zu stützen. Die anschließende Verwertung\nihrer Aussagen durch das Tatgericht, um einen Schuldspruch zu begründen, ist jedoch etwas\nanderes. Der Einsatz von verdeckten Ermittlern muss beschränkt sein und es muss\nSchutzvorkehrungen geben, auch wenn es um die Bekämpfung des\nBetäubungsmittelhandels geht. In Anbetracht der Erfordernisse eines fairen Verfahrens nach\nArtikel 6 kann das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Straftaten nicht den\nGebrauch von Beweismitteln rechtfertigen, die als Ergebnis polizeilicher Tatprovokation\ngewonnen wurden (siehe Teixeira de Castro ./. Portugal, 9. Juni 1998, Rdnrn. 35-36, Urteils-\nund Entscheidungssammlung 1998-IV; und Vanyan ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n53203/99, Rdnr. 46, 15. Dezember 2005).\n\n78\nWird der Gerichtshof mit dem Vorwurf der polizeilichen Tatprovokation oder List\nbefasst, so versucht er festzustellen, ob eine derartige Provokation oder List vorgelegen hat\n(materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens einer Provokation [substantive test of\nincitement]; siehe Bannikova ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 18757/06, Rdnr. 37, 4.\nNovember 2010). Eine polizeiliche Tatprovokation liegt dann vor, wenn sich die beteiligten\nPolizeibeamten oder die auf ihre Anweisungen handelnden Personen nicht auf eine\nweitgehend passive Strafermittlung beschränken, sondern die betroffene Person derart\nbeeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht\nbegangen hätte, und zwar mit dem Zweck – durch Beweiserbringung und Einleitung einer\nStrafverfolgung – die Feststellung einer Straftat zu ermöglichen (siehe Ramanauskas ./.\nLitauen [GK], Individualbeschwerde Nr. 74420/01, Rdnr. 55, ECHR 2008, mit weiteren\nVerweisen; und Bannikova, a. a. O., Rdnr. 37; vgl. auch Pyrgiotakis ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 15100/06, Rdnr. 20, 21. Februar 2008). Der Grund für das Verbot\nder polizeilichen Tatprovokation besteht darin, dass es die Aufgabe der Polizei ist, Straftaten\nzu verhindern und zu untersuchen und nicht, sie zu provozieren.\n\n79\nFür die Differenzierung zwischen polizeilicher Tatprovokation oder List unter\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 und dem Einsatz rechtmäßiger verdeckter\nErmittlungsmethoden hat der Gerichtshof die folgenden Kriterien entwickelt.\n\n80\nBei seiner Entscheidung darüber, ob die Ermittlungen „weitgehend passiv“ waren,\nprüft der Gerichtshof die Gründe, auf denen die verdeckte Maßnahme beruhte, sowie das\nVerhalten der Behörden, die die Maßnahme durchführten. Der Gerichtshof wird sich darauf\nstützen, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Beschwerdeführer an\nkriminellen Tätigkeiten beteiligt oder tatgeneigt war (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnr. 38).\n\n81\nDer Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die\ninnerstaatlichen Behörden keinen Grund hatten, eine Person der Beteiligung am\nBetäubungsmittelhandel zu verdächtigen, wenn diese nicht vorbestraft war, kein\nErmittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass\nsie der Beteiligung am Betäubungsmittelhandel schon zugeneigt war, bevor sie von der\nPolizei kontaktiert wurde (siehe Teixeira de Castro, a. a. O., Rdnr. 38; bestätigt in Edwards\nund Lewis ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39647/98 und\n40461/98, Rdnrn. 46 und 48, ECHR 2004-X; Khudobin ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 59696/00, Rdnr. 129, ECHR 2006-XII (Auszüge); Ramanauskas, a. a. O., Rdnr. 56; und\nBannikova, a. a. O., Rdnr. 39; siehe auch Pyrgiotakis, a. a. O., Rdnr. 21). Darüber hinaus\nkönnen, je nach den Umständen eines konkreten Falls, auch die folgenden Kriterien als\nHinweis auf bestehende kriminelle Tätigkeit oder Tatgeneigtheit verstanden werden: die\nerwiesene Vertrautheit des Beschwerdeführers mit aktuellen Preisen von Betäubungsmitteln\nund seine Fähigkeit zu deren kurzfristiger Beschaffung (vgl. Shannon ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 67537/01, ECHR 2004-IV) sowie seine\nGewinnbeteiligung (siehe Khudobin, a. a. O., Rdnr. 134; und Bannikova, a. a. O., Rdnr. 42).\n\n82\nBei der Differenzierung zwischen der rechtmäßigen Infiltrierung durch einen\nverdeckten Ermittler und der Provokation einer Straftat befasst sich der Gerichtshof ferner\nmit der Frage, ob auf den Beschwerdeführer Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen.\nIn Betäubungsmittelfällen hat er festgestellt, dass sich die Ermittler unter anderem dann nicht\nmehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu dem Beschwerdeführer\naufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens des\nBeschwerdeführers erneuern oder darauf beharren, wenn sie den Durchschnittspreis\nüberbieten oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid des\nBeschwerdeführers erregen (siehe u. a. Bannikova, a. a. O., Rdnr. 47; und Veselov\nu. a. ./. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 23200/10, 24009/07 und 556/10, § 92,\n2. Oktober 2012).\n\n83\nBei der Anwendung der oben genannten Kriterien erlegt der Gerichtshof den\nBehörden die Beweislast auf. Soweit der vom Angeklagten erhobene Vorwurf nicht völlig\nunplausibel ist, hat die Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass keine Tatprovokation\nstattgefunden hat. In der Praxis könnten die Behörden an der Erfüllung dieser Beweispflicht\ngehindert sein, wenn die verdeckte Maßnahme nicht förmlich genehmigt und überwacht\nwurde (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnr. 48). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang\ndie Notwendigkeit eines eindeutigen und vorhersehbaren Verfahrens für die Genehmigung\nvon Ermittlungsmaßnahmen sowie deren ordnungsgemäßer Überwachung unterstrichen. Bei\nverdeckten Maßnahmen hielt er die gerichtliche Überwachung für das am besten geeignete\nMittel (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnrn. 49-50; vgl. auch Edwards und Lewis, a. a. O.,\nRdnrn. 46 und 48).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n84\nDer Gerichtshof hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Betäubungsmitteldelikte,\nderer er schuldig gesprochen wurde, infolge einer gegen Artikel 6 Abs. 1 verstoßenden\npolizeilichen Tatprovokation begangen hat (materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens einer\nProvokation [substantive test of incitement]). Dies war dann der Fall, wenn davon\nauszugehen ist, dass die Polizei sich nicht auf eine weitgehend passive Untersuchung der\nTätigkeiten des Beschwerdeführers beschränkte, sondern insofern Einfluss auf ihn nahm, als\nsie ihn zur Begehung einer Straftat verleitete, die er andernfalls nicht begangen hätte.\n\n85\nIm Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien für\ndie Differenzierung zwischen polizeilicher Tatprovokation und rechtmäßigen verdeckten\nErmittlungsmethoden stellt der Gerichtshof fest, dass die folgenden Faktoren zu dem\nVerdacht der Behörden führten, dass der Beschwerdeführer dem Betäubungsmittelhandel\nzugeneigt sei. Die Polizei arrangierte erst dann mit der Hilfe der Vertrauensperson X. drei\nProbekäufe, nachdem die Staatsanwaltschaft von einer anderen anonymen\nVertrauensperson Informationen erhalten hatte, wonach der Beschwerdeführer mutmaßlich\nAmphetamin in größeren Mengen verkaufe. Überdies war der Beschwerdeführer wegen\nHandeltreibens mit Amphetamin vorbestraft. Zwar stammt diese Verurteilung aus dem Jahr\n1989 und erfolgte somit 18 Jahre vor den polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2007, sie\nbeweist aber dennoch, das der Beschwerdeführer bereits in ähnliche Straftaten verwickelt\nwar wie die, derer er dann verdächtigt wurde.\n\n86\nFerner gab es weitere Merkmale, die vermuten lassen, dass der Beschwerdeführer in\nden Handel von Betäubungsmitteln verwickelt war. Als die Vertrauensperson den\nBeschwerdeführer zum ersten Mal fragte, ob er ihr Amphetamin beschaffen könne, erklärte\ner sich sofort mit dem von der Vertrauensperson vorgeschlagenen Preis einverstanden und\nzeigte sich mit dem Marktpreis für dieses Betäubungsmittel vertraut. Beachtenswert ist\ndarüber hinaus, dass er eine Probe des Betäubungsmittels in seiner Werkstatt vorhielt, die er\nder Vertrauensperson aus eigenem Antrieb übergab, als das erste Mal das Gespräch auf\neinen Betäubungsmittelkauf kam, d. h. er hielt diese Probe offensichtlich unabhängig von\nden Erkundigungen der Vertrauensperson, ob der Beschwerdeführer ihr Betäubungsmittel\nverkaufen könne, vorrätig. Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer ferner im Zuge des\ndritten Betäubungsmittelgeschäfts, dass er kurzfristig größere Mengen an Betäubungsmitteln\nbeschaffen konnte.\n\n87\nIn Anbetracht dieser Merkmale ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Behörden\nhinreichend triftige Gründe für den Verdacht hatten, dass der Beschwerdeführer in den\nBetäubungshandel verwickelt oder zumindest tatgeneigt war.\n\n88\nWas die Art und Weise angeht, auf die die Polizei in Bezug auf die Aktivitäten des\nBeschwerdeführers ermittelte, stellt der Gerichtshof fest, dass es die Polizei war, die über\nihre Vertrauensperson X. Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufnahm, um sich nach der\nMöglichkeit zu erkundigen, ein Betäubungsmittelgeschäft abzuschließen. Es ist jedoch nicht\ndargelegt worden, dass die Vertrauensperson X., die von dem Polizeibeamten K. geführt\nwurde und später mit C., einem ausgebildeten und nach einem entsprechenden\nGerichtsbeschluss an der Maßnahme beteiligten verdeckten Ermittler, zusammenarbeitete,\nwährend der Ermittlungen über das Verhalten eines „normalen“ Kunden eines\nDrogenhändlers hinausgegangen wäre. Die Vertrauensperson übte keinen unangemessenen\nDruck auf den Beschwerdeführer aus, die Betäubungsmittelgeschäfte abzuschließen.\n\n89\nDer Gerichtshof stellt insoweit fest, dass nicht dargelegt worden ist, dass die\nVertrauensperson, die den Beschwerdeführer lediglich nach seiner Bereitschaft,\nBetäubungsmittel zu verkaufen, gefragt hatte, den Beschwerdeführer veranlasst hat, ihr\ntatsächlich Betäubungsmittel zu verkaufen. Der Beschwerdeführer erklärte sich seinerseits\nauf die Frage der Vertrauensperson hin sofort mit dem Abschluss von\nBetäubungsmittelgeschäften einverstanden. Hinsichtlich des Vortrags des\nBeschwerdeführers, er sei dadurch zum Verkauf von Betäubungsmitteln verleitet worden,\ndass ihm ein außergewöhnlich hoher Kaufpreis an der Obergrenze des Üblichen angeboten\nworden sei, nimmt der Gerichtshof ferner zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen des\nLandgerichts Trier (siehe Rdnr. 26), die der Beschwerdeführer nicht grundlegend angegriffen\nhat, der von der Vertrauensperson gebotene Preis der regional übliche Durchschnittspreis für\nAmphetamin in dieser Menge und Qualität gewesen sei. Auch überzeugt das Vorbringen des\nBeschwerdeführers den Gerichtshof nicht, dass er zum Abschluss eines\nBetäubungsmittelgeschäfts verleitet worden sei, um den Weg für den Verkauf eines\nMotorrads zu ebnen. Es ist nicht dargelegt worden, dass die Vertrauensperson die\nBetäubungsmittelgeschäfte in irgendeiner Weise mit dem möglichen Kauf eines Motorrads\nvon dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht hätte. Was den Vortrag des\nBeschwerdeführers angeht, die polizeilichen Ermittler hätten die Menge der bestellten\nBetäubungsmittel erhöht und ihn so dazu verleitet, mit größeren Mengen an\nBetäubungsmitteln zu handeln, stellt der Gerichtshof fest, dass die Vertrauensperson den\nBeschwerdeführer tatsächlich vor dem dritten Betäubungsmittelgeschäft gefragt hat, ob er ihr\ngrößere Mengen beschaffen könne. Die genaue Menge der bestellten Betäubungsmittel\nwurde von der Vertrauensperson jedoch erst dann mit 6,5 Kilogramm beziffert, nachdem der\nBeschwerdeführer erklärt hatte, er könne ihr so viele Betäubungsmittel beschaffen, wie sie\nwolle, fünf oder zehn Kilogramm (siehe Rdnr. 11). Der Gerichtshof kommt daher zu dem\nErgebnis, dass die auf Anweisung der Polizei handelnde Vertrauensperson keinen\nunangemessenen Druck auf den Beschwerdeführer ausübte, die Betäubungsmitteldelikte,\nderer er später schuldig gesprochen wurde, zu begehen.\n\n90\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die\nPolizei in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers weitgehend passiv ermittelte und\nihn nicht zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten verleitete, die er nicht begangen hätte,\nwenn statt der Polizei ein „normaler“ Kunde an ihn herangetreten wäre. Die verdeckte\nMaßnahme stellte folglich keine polizeiliche Tatprovokation dar, wie sie in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 6 Abs. 1 der Konvention definiert ist. Die spätere\nVerwertung der durch die verdeckte Maßnahme erlangten Beweismittel in dem gegen ihn\ngeführten Strafverfahren wirft daher keine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 auf.\n\n91\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht wegen einer Tatprovokation durch\ndie Polizei verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Die Individualbeschwerde wird in Bezug auf die Rüge der fehlenden Möglichkeit, zwei\nBelastungszeugen zu befragen, mit Stimmenmehrheit für zulässig erklärt;\n2. Die Individualbeschwerde wird in Bezug auf die Rüge wegen einer Tatprovokation durch\ndie Polizei einstimmig für zulässig erklärt;\n3. Er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3\nBuchst. d der Konvention wegen der fehlenden Möglichkeit, zwei Belastungszeugen zu\nbefragen, nicht vorliegt;\n4. Er erkennt einstimmig, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention wegen\neiner Tatprovokation durch die Polizei nicht vorliegt.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 18. Dezember 2014 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richter Zupančič, Yudkivska\nund De Gaetano beigefügt.\nM.V.\nC.W.\nGEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER ZUPANČIČ,\nYUDKIVSKA UND DE GAETANO\n1. Wir bedauern, dass wir uns der Mehrheitsmeinung in dieser Rechtssache, dass kein\nVerstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention\nvorliegt, nicht anschließen können.\n2. Zunächst ist es angebracht, daran zu erinnern, dass das Urteil der Großen Kammer in\nder Rechtssache Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 26766/05 und 22228/06, ECHR 2011), auf das sich die Mehrheit\nin hohem Maße stützt, im Kontext spezifischer Bestimmungen des englischen Rechts und\nauch im Kontext der von englischen Gerichten geäußerten Kritik an der „sole or decisive\nrule“ verfasst wurde, die der Gerichtshof in Bezug auf Beweismittel anwendet, die ein\nAngeklagter vor Gericht nicht, wie in Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d vorgesehen, durch eine\nkonfrontative Befragung prüfen kann. Auch wenn das Al-Khawaja und Tahery-Urteil in der\nTat als erfolgreiches Beispiel für den „Dialog zwischen den Gerichten“ betrachtet werden\nkann, so bleibt es doch ein sehr „länderspezifisches“ Urteil, und dieser Gerichtshof sollte\näußerst vorsichtig damit sein, auch nur „allgemeine Grundsätze“ von diesem Fall auf andere\nFälle zu übertragen.\n3. Zweitens handelt es sich bei den in Artikel 6 Abs. 3 verankerten Rechten per\ndefinitionem um „Mindestrechte“. Dieser Terminus würde es mithin nahe legen, dass, wenn\nbei diesen Rechten Ausnahmen gemacht werden sollen, diese Ausnahmen sehr eng\nausgelegt werden müssen.\n4. Was den vorliegenden Fall anbelangt, so akzeptiert die Mehrheit, dass ungeachtet\nsonstiger Beweismittel die Aussagen der Vertrauensperson X. für den Verfahrensausgang in\nBezug auf die erste und zweite Straftat, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden,\nentscheidend waren (siehe Rdnr. 59). Die Aussagen der Vertrauensperson X. und des\nverdeckten Ermittlers C. wurden nie unter Eid bestätigt – in diesem Sinne ist es vielleicht\netwas irreführend, von „Zeugenaussagen“ zu sprechen. Die Identität des X. und des C.\nwurde gegenüber dem Tatgericht nie offen gelegt. Die Entscheidung, ihre Identität nicht offen\nzu legen – und damit faktisch Beweismittel unbekannter Herkunft in das Verfahren\neinzuführen – wurde nicht von einer Justizbehörde, sondern vom rheinland-pfälzischen\nInnenministerium getroffen (Rdnr. 17), wobei die Zuständigkeit des Landgerichts Triers\ndarauf beschränkt war festzustellen, ob die Begründung für die Entscheidung des\nMinisteriums willkürlich oder offensichtlich rechtswidrig war (Rdnr. 20). In Rdnr. 56 wird\nargumentiert, der Beschwerdeführer hätte die „Rechtmäßigkeit“ der Erklärung des\nMinisteriums verwaltungsgerichtlich anfechten können. Abgesehen davon, dass\n„Rechtmäßigkeit“ ein sehr eng gefasster Grund für eine gerichtliche Überprüfung ist, ist es\nbedeutsam, dass die beschwerdegegnerische Regierung die Frage der Nichterschöpfung\nder innerstaatlichen Rechtsbehelfe gar nicht aufgeworfen hat, was an sich bereits darauf\nhindeutet, dass eine solche gerichtliche Überprüfung kein angemessener Rechtsbehelf in\nBezug auf die Rügen des Beschwerdeführers gewesen wäre.\n5. Selbst wenn man die in Al-Khawaja und Tahery aufgestellten Kriterien aufs Genaueste\nanwendet, hält die vorliegende Rechtssache dieser Prüfung in zweierlei Hinsicht nicht stand.\n6. In Rdnr. 125 des Al-Khawaja und Tahery-Urteils steht Folgendes:\n„Angesichts des Ausmaßes der negativen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte\ndurch die Abwesenheit eines Zeugen möchte der Gerichtshof schließlich hervorheben,\ndass in Fällen, in denen ein Zeuge zu keinem Zeitpunkt vor dem Verfahren vernommen\nwurde, die Zulassung der Verlesung einer Aussage anstelle einer Aussage in der\nHauptverhandlung nur als letzter Ausweg zulässig ist. Bevor ein Zeuge wegen seiner\nAngst von der Aussage befreit werden kann, muss sich das Tatgericht vergewissern,\ndass alle verfügbaren Alternativen – wie Anonymität des Zeugen oder andere besondere\nMaßnahmen – unzureichend oder undurchführbar wären.“\n7. Das Landgericht Trier hat, was ihm zugute gehalten werden muss, versucht, es\neinzurichten, dass X. und C. im Rahmen einer Videokonferenz aussagen und konfrontativ\nbefragt werden können, wobei eine akustische und optische Abschirmung erfolgt wäre (siehe\nRdnr. 19). Selbst dieses Verfahren wurde von dem Ministerium wirksam blockiert, wobei als\nBegründung vorgegeben wurde, ein solches Verfahren könne eine Identifizierung von X. und\nC. anhand ihrer Statur, Gestik und Sprache oder durch die Offenlegung von Einzelheiten bei\nder Befragung durch die Verteidigung, die Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglichten, nicht\nausschließen. Bemerkenswerterweise scheint das Landgericht Trier diese Begründung\nakzeptiert zu haben. Abgesehen davon, dass es hätte sicherstellen können, dass die\nVerteidigung den „akustisch und optisch abgeschirmten“ Zeugen keine darauf abzielenden\nFragen stellt, ihnen Informationen über ihre wahre Identität zu entlocken, ist nicht\nnachvollziehbar, warum diese Methode der konfrontativen Befragung ebenfalls verworfen\nwurde. X. und C. waren dem Beschwerdeführer nicht unbekannt, er kannte lediglich ihre\nwahre Identität nicht. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass alle verfügbaren\nAlternativen (Rdnr. 46) erschöpft wurden. Darüber hinaus ist keinesfalls klar, warum nicht ein\nbeauftragter Richter (in Rdnr. 19 erwähnt) oder eine andere Justizbehörde in Abwesenheit\nder Anwälte des Beschwerdeführers Zugang zu X. haben konnte (während der\nFührungsbeamte K. dies konnte, siehe Rdnr. 8).\n8. Ein zweiter und noch entscheidender Punkt ist, dass als „hauptsächlicher\nkompensierender Faktor für die Einschränkung der Verteidigungsrechte des\nBeschwerdeführers“ (Rdnr. 60) angeführt wird, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit\ngehabt hätte, schriftlich Fragen an X. zu richten. Diese Fragen wären dann über den\nFührungsbeamten des X., K. (selbst ein Belastungszeuge) weitergegeben worden, der dann\nwiederum dem Gericht Bericht erstattet hätte. K. ist Polizeibeamter, er gehört zur\n„Anklageseite“ und hat darüber hinaus die gesamte verdeckte Operation gesteuert; er war\ndie Person mit dem größten Interesse daran, in diesem Fall eine Verurteilung\nsicherzustellen. X. ist ein Belastungszeuge. Wir finden es bemerkenswert, dass das\nLandgericht Trier – das tatsächlich die „Dienste“ des K. in Anspruch nahm – ein solches\nVerfahren nach dem Motto „alles bleibt in der Familie“ als sicher betrachten konnte. Es\nüberrascht nicht, dass der Beschwerdeführer es ablehnte, auf ein derartiges Verfahren\nzurückzugreifen.\n9. Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache ein\nVerstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der\nKonvention vorliegt.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-12-18/14212-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110b","ref_norm":"110b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157166","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157166"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-12-18/14212-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157166","retrieved":"2026-07-29 08:49:31.112473+00:00"}}