{"status":"available","doknr":"001-152505","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:1023JUD005464809","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-10-23","aktenzeichen":"54648/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt, soweit sie die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Unfairness des gegen ihn geführten Strafverfahrens betrifft; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 8.000 EUR (achttausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 8.500 EUR (achttausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 54648/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n23. Oktober 2014\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 30. September 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 54648/09) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, F. („der\nBeschwerdeführer“), am 9. Oktober 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Birkenstock, Rechtsanwalt in Köln,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre zwei Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass das gegen ihn geführte\nStrafverfahren unfair gewesen sei und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe, da er\nwegen Straftaten verurteilt worden sei, zu deren Begehung er von der Polizei verleitet\nworden sei.\n\n4\nAm 14. Oktober 2013 wurde die Rüge bezüglich der angeblichen Unfairness des\ngegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens der Regierung übermittelt. Am\nselben Tag erklärte der Präsident der Sektion in Einzelrichterbesetzung die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner\nIndividualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt H. inhaftiert. Er wurde am 12. Juli\n2011 entlassen.\nA. Das Ermittlungsverfahren\n\n6\nAm 18. Oktober 2007 genehmigte das Amtsgericht Aachen gemäß § 110a Abs. 1\nNr. 1 und § 110b Abs. 2 Nr. 1 StPO (siehe Rdnrn. 24-25) den Einsatz von bis zu fünf\nverdeckten Ermittlern gegen S. und fünf weitere Personen (zu denen nicht der\nBeschwerdeführer gehörte). Zuvor war gegen die sechs Verdächtigen ein\nErmittlungsverfahren wegen Rauschgifthandels eingeleitet worden. Der Verdacht der Polizei\ngegen die Verdächtigen hatte sich vor dem Beschluss des Amtsgerichts insbesondere\naufgrund von Erkenntnissen aus Telefonüberwachung und polizeilicher Observation erhärtet.\n\n7\nDie Polizei beschloss, über den Beschwerdeführer, einen guten Freund von S. und\nGeschäftspartner für Immobiliengeschäfte, Kontakte zwischen S. und den verdeckten\nErmittlern herzustellen. Gegen den Beschwerdeführer, der nicht vorbestraft war, bestand\nzum damaligen Zeitpunkt keinerlei Verdacht hinsichtlich einer Verwicklung in den\nRauschgifthandel.\n\n8\nAb dem 16. November 2007 nahmen zwei verdeckte Ermittler, P. und D., Kontakt zu\ndem Beschwerdeführer auf. Sie suchten ihn in dem von ihm geführten Restaurant auf und\ngaben vor, zum Betrieb eines Clubs eine Immobilie kaufen zu wollen. In den folgenden\nWochen bot der Beschwerdeführer den verdeckten Ermittlern mehrere Immobilien an und\nbesichtigte diese mit ihnen.\n\n9\nSpäter stellte der Beschwerdeführer zwecks Organisation eines internationalen\nSchmuggels von Zigaretten Kontakte zwischen den verdeckten Ermittlern und S. her,\nnachdem einer der verdeckten Ermittler vorgegeben hatte, über einen geeigneten Lastwagen\nfür den Transport der Zigaretten ins Ausland zu verfügen. S. lehnte es jedoch ab, direkt mit\ndem verdeckten Ermittler P. zu telefonieren und schlug vor, den Kontakt weiterhin über den\nBeschwerdeführer laufen zu lassen. Als der verdeckte Ermittler D. dem Beschwerdeführer\nam 23. Januar 2008 mitteilte, dass er das Risiko, beim Zigarettenschmuggel erwischt zu\nwerden, in Anbetracht der zu erwartenden Profite für zu groß halte, gab der\nBeschwerdeführer zu erkennen, das sie (d. h. S., andere und er selbst) auch mit Kokain und\nAmphetamin handeln würden. Er sagte, dass er selbst mit dem Rauschgifthandel nichts zu\ntun haben wolle und nur Provision kassieren würde. Die verdeckten Ermittler zeigten sich\ndaran interessiert, Rauschgift zu transportieren und zu kaufen.\n\n10\nAm 1. Februar 2008 erklärte der Beschwerdeführer, der von dem verdeckten\nErmittler P. angerufen worden war, diesem gegenüber jedoch, dass er an anderen\nGeschäften als dem Betrieb seines Restaurants nicht mehr interessiert sei.\n\n11\nAm 7. Februar weitete das Amtsgericht Aachen in Anbetracht der Aussagen, die der\nBeschwerdeführer am 23. Januar 2008 gegenüber dem verdeckten Ermittler D. gemacht\nhatte, die Genehmigung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern vom 18. Oktober 2007\nauch auf den Beschwerdeführer aus.\n\n12\nAm 8. Februar 2008 suchte der verdeckte Ermittler P. den Beschwerdeführer in\nseinem Restaurant auf und zerstreute dessen Misstrauen gegenüber den verdeckten\nErmittlern sowie seine Furcht vor einer Freiheitsstrafe im Fall einer Entdeckung des\nRauschgiftgeschäfts. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer mit der Organisation von zwei\nRauschgiftgeschäften (Kokain und Amphetamin) fort; die verdeckten Ermittler sollten das\nRauschgift am 16. Februar 2008 (10 kg Amphetaminpaste und 40 g Kokain) bzw.\n12. März 2008 (etwa 250 kg Amphetaminpaste) von S. erwerben. Am letztgenannten Tag\nwurden der Beschwerdeführer und S. nach Lieferung des Rauschgifts an die verdeckten\nErmittler festgenommen. Für die Einfädelung des zweiten Geschäfts zwischen S. und den\nverdeckten Ermittlern hätte der Beschwerdeführer von S. eine Provision in Höhe von mehr\nals 50.000 EUR erhalten.\nB. Das Verfahren vor dem Landgericht Aachen\n\n13\nAm 22. Oktober 2008 verurteilte das Landgericht Aachen den Beschwerdeführer\nwegen Rauschgifthandels in zwei Fällen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.\n\n14\nNachdem es den Sachverhalt wie oben beschrieben (Rdnrn. 6-12) festgestellt hatte,\nbemerkte das Landgericht, dass der Beschwerdeführer die Taten in der Verhandlung\ngestanden habe. Ferner hatte es in der Verhandlung mit Einverständnis der Parteien die\nschriftlichen Berichte der verdeckten Ermittler D. und P. verlesen, die während der gesamten\nverdeckten Maßnahme verfasst worden waren. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer\ndiese Berichte im Wesentlichen als richtig akzeptiert habe. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, nicht er selbst, sondern der verdeckte Ermittler D. habe am\n23. Januar 2008 ein mögliches Rauschgiftgeschäft ins Spiel gebracht und er selbst habe auf\ndiesen Vorschlag nur reagiert, sei nicht erwiesen worden. Ferner stellte es in diesem\nZusammenhang fest, die verdeckten Ermittler hätten während des gesamten\nErmittlungsverfahrens darauf geachtet, nicht von sich aus kriminelle Geschäfte,\nRauschgiftarten oder Rauschgiftmengen vorzuschlagen, sondern hätten darauf gewartet,\ndass ihre jeweiligen Gesprächspartner den ersten Schritt tun, bevor sie konkreter geworden\nseien.\n\n15\nBei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht strafschärfend, dass mit großen\nMengen von Rauschgift gehandelt worden sei. Es lägen jedoch beachtliche\nStrafmilderungsgründe vor, die dazu führten, dass die Strafe in Anbetracht der\nRauschgiftmengen als relativ mild anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich\nüberwiegend geständig gezeigt und sei nicht vorbestraft. Darüber hinaus habe er\nhauptsächlich mit Amphetamin gehandelt, was keine harte Droge sei. In Anbetracht der\nBeteiligung der verdeckten Ermittler habe außerdem keine Gefahr bestanden, dass das\nRauschgift in den freien Verkehr gelangen könnte.\n\n16\nDas Landgericht Aachen stellte weiter fest, dass sich ganz besonders strafmildernd\nauswirke, dass der Beschwerdeführer von einer staatlichen Stelle zu Straftaten verleitet\nworden sei. Vor Beginn der verdeckten Ermittlung habe gegen den nicht vorbestraften\nBeschwerdeführer keinerlei Verdacht hinsichtlich einer Verwicklung in den Rauschgifthandel\nbestanden. Der Polizei sei lediglich bekannt gewesen, dass der Angeklagte mit S., gegen\nden ganz erhebliche Verdachtsmomente hinsichtlich der Verwicklung in den\nRauschgifthandel bestanden hätten, befreundet gewesen sei und mit diesem gemeinsam\nauch schon Immobilienvermittlungen getätigt habe. Dennoch war das Landgericht der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer zu den in Rede stehenden Straftaten nicht\nangestiftet worden sei. Die verdeckten Ermittler hätten abgewartet, bis der Beschwerdeführer\ndie Möglichkeit eines internationalen Zigarettenschmuggels aufgebracht habe, nachdem die\nImmobilienvermittlung gescheitert sei. Die Beamten hätten auch abgewartet, bis der\nBeschwerdeführer die Möglichkeit eines Rauschgiftgeschäfts aufgebracht habe, nachdem\ndie verdeckten Ermittler ihm zu verstehen gegeben hätten, dass sie das Risiko, beim\nZigarettenschmuggel erwischt zu werden, in Anbetracht der zu erwartenden Profite für zu\ngroß hielten.\n\n17\nDas Landgericht betonte darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer am\n1. Februar 2008 aus Angst vor Strafe von jeglichem Rauschgifthandel abgerückt sei.\nGleichwohl hätten die verdeckten Ermittler dann am 8. Februar 2008, nachdem die\ngerichtliche Genehmigung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern auf ihn erweitert worden\nwar, wieder Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufgenommen und seine Zweifel zerstreut.\nDas Landgericht war der Auffassung, dass die Art der Durchführung der verdeckten\nMaßnahme, nämlich Kontaktaufnahme zu dem zuvor unverdächtigen Beschwerdeführer zur\nKontaktherstellung zum Verdächtigen S., von vornherein die Gefahr geboten habe, dass der\nBeschwerdeführer in Rauschgiftgeschäfte hereingezogen werde.\n\n18\nDas Landgericht stellte ferner fest, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers\ngeringer gewesen sei als der des S., da er lediglich den Kontakt zwischen S. und den\nverdeckten Ermittlern vermittelt und S. gegen diese abgeschirmt habe. Kontakte zur\nRauschgiftszene, die über den Kontakt zu S. hinausgingen, habe der Beschwerdeführer\noffensichtlich nicht gehabt.\nC. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n19\nGegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer anschließend\nRevision ein. Er rügte insbesondere, dass er von der Polizei dazu verleitet worden sei die\nStraftaten zu begehen, derer er später schuldig gesprochen worden sei. Dies verletze das\nRechtsstaatsprinzip. Daher liege ein Hindernis für ein Strafverfahren gegen ihn vor, das hätte\neingestellt werden müssen.\n\n20\nAm 8. April 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet. Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 20. April 2009 zugestellt.\nD. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n21\nAm 12. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Darin rügte der Beschwerdeführer, dass das Verfahren gegen\nihn nicht fair gewesen sei, wobei er sich unter anderem auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nund die entsprechenden Bestimmungen des Grundgesetzes bezog. Er brachte vor, die\nverdeckten Ermittler hätten ihn dazu verleitet, Rauschgiftdelikte zu begehen, die er sonst\nnicht begangen hätte. Die Verwertung der dadurch erlangten Beweismittel in dem gegen ihn\ngeführten Strafverfahren habe dieses Verfahren unfair gemacht.\n\n22\nAm 28. Mai 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des\nLandgerichts Aachen und den Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 1029/09). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 3. Juni 2009 zugestellt.\nE. Weitere Entwicklungen\n\n23\nAm 16. Juni 2011 ordnete das Landgericht Aachen die vorzeitige Entlassung des\nBeschwerdeführers für den 12. Juli 2011 an, nachdem dieser zwei Drittel seiner Haftstrafe\nverbüßt hatte.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Bestimmungen zu verdeckten Ermittlern\n\n24\nLaut § 110a Abs. 1 Nr. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittler zur Aufklärung von\nStraftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\ndass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten\nBetäubungsmittelverkehrs begangen worden ist. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die\nAufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Verdeckte\nErmittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer\nangelegten, veränderten Identität (sogenannte Legende; siehe § 110a Abs. 2 StPO)\nermitteln.\n\n25\nGemäß § 110b Abs. 2 Nr. 1 StPO bedürfen Einsätze mit verdeckten Ermittlern, die\nsich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten, der Zustimmung des Gerichts.\nB. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n26\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Recht auf ein\nfaires Verfahren aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt, wenn der Angeklagte zu der\nabgeurteilten Straftat durch eine unzulässige, dem Staat zuzurechnende Tatprovokation\nverleitet worden ist (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 221/99, Urteil vom 18. November 1999,\nBGHSt 45, S. 321 f., Rdnr. 8 (der Internetversion); bestätigt vom Bundesgerichtshof,\n5 StR 240/13, Urteil vom 11. Dezember 2013, Rdnrn. 33 f., unter Verweis auf das Urteil des\nGerichtshofs im Fall Ramanauskas ./. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr. 74420/01,\nECHR 2008).\n\n27\nUm festzustellen, ob die Grenzen einer zulässigen Tatprovokation eingehalten\nwurden, hält es der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung für erforderlich,\ndie folgenden Aspekte zu beachten: Grundlage und Ausmaß des gegen die betroffene\nPerson bestehenden Verdachts einer Beteiligung an den untersuchten Straftaten, Art,\nIntensität und Zweck der Einflussnahme, Tatbereitschaft und eigene Aktivitäten der\nbetroffenen Person. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien als Ganzes habe das\nStrafgericht festzustellen, ob das tatprovozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches\nGewicht erlangt habe, dass demgegenüber der eigene Beitrag der betroffenen Person in den\nHintergrund trete (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 148/84, Urteil vom 23. Mai 1984, BGHSt\n32, S. 345 f., Rdnr. 7).\n\n28\nIn einer Reihe von Entscheidungen wurden Lockspitzel-Einsätze bereits dann als\nrechtswidrig angesehen, wenn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Lockspitzels kein\nVerdacht gegen die betroffene Person bestand, in schwere Straftaten wie den\nBetäubungsmittelhandel verwickelt zu sein (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 453/89,\nBeschluss vom 29. August 1989, Rdnr. 3; und 1 StR 221/99, a. a. O., Rdnr. 15 mit weiteren\nVerweisen und Rdnr. 51).\n\n29\nWas die Folgen einer festgestellten Tatprovokation durch die Polizei angeht, stellt\ndiese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn sie\ngegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, kein Verfahrenshindernis dar. Ihr sei lediglich im\nRahmen der Strafzumessung als wesentlicher Strafmilderungsgrund Rechnung zu tragen\n(sogenannte Strafzumessungslösung; siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 148/84, a. a. O.,\nRdnrn. 10-35; 1 StR 453/89, a. a. O., Rdnr. 4; 1 StR 221/99, a. a. O., Rdnrn. 13 und 18;\nbestätigt in 5 StR 240/13, a. a. O., Rdnr. 37).\n\n30\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs führt der Strafprozessordnung zufolge\nselbst ein massiver Verstoß gegen die Regelungen zu verbotenen Ermittlungsmethoden\nlediglich zu einem Beweisverwertungsverbot (siehe § 136a StPO). Darüber hinaus würde die\nBejahung eines Verfahrenshindernisses die Rechte der Opfer der Straftat missachten (siehe\nBundesgerichtshof, 1 StR 221/99, a. a. O., Rdnrn. 43-44; und 5 StR 240/13, a. a. O., Rdnr.\n37). Die Berücksichtigung der Tatprovokation durch einen Lockspitzel als wesentlicher\nStrafmilderungsgrund bei der Strafzumessung erlaube dem Tatgericht ferner die\nangemessene Berücksichtigung aller Umstände, die zur Tat geführt hätten (siehe\nBundesgerichtshof, 1 StR 148/84, a. a. O., Rdnr. 31; und 1 StR 221/99, a. a. O., Rdnrn. 41-\n42). Sei Artikel 6 der Konvention verletzt worden, so hätten die Strafgerichte dies in der\nUrteilsbegründung darzulegen und die Strafe messbar zu mildern (siehe Bundesgerichtshof,\n1 StR 221/99, a. a. O., Rdnrn. 47 und 56).\n\n31\nDer Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass es durch die\nStrafzumessungslösung möglich sei, die für den Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention\nerforderliche Entschädigung zu leisten (Bundesgerichtshof, 1 StR 221/99, a. a. O., Rdnrn. 18\nf.). Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Teixeira de Castro ./. Portugal legte er dar, dass\ndie Rechtsprechung des Gerichtshofs entgegen einiger anderslautender Andeutungen im\nWortlaut des Urteils nicht die Einstellung des Verfahrens gegen eine durch polizeiliche\nLockspitzel zur Begehung der in Rede stehenden Straftat verleitete Person oder ein\nVerwertungsverbot der durch die Lockspitzel erlangten Beweismittel verlange (ebenda,\nRdnrn. 36-46 und 57-61).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n32\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Strafverfahren gegen ihn unfair gewesen sei,\nda er wegen Rauschgiftdelikten schuldig gesprochen worden sei, zu deren Begehung er\ndurch verdeckte Ermittler verleitet worden sei, und seine Verurteilung im Wesentlichen auf\nBeweismittel gestützt worden sei, die durch diese ihm gestellte Falle erlangt worden seien.\nEr berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt\nwird.“\n\n33\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in seinem Urteil, in dem es den\nBeschwerdeführer des Rauschgifthandels schuldig sprach, festgestellt hat, dass dieser von\neiner staatlichen Stelle zu Straftaten verleitet worden sei, und dass es seine Strafe wegen\ndieser Tatprovokation gemildert hat. Daher stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im\nSinne des Artikels 34 der Konvention seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung\nvon Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verloren hat. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die\nAngemessenheit der Reaktion der Behörden auf die angegriffene Polizeimaßnahme im\nLichte dessen zu betrachten, welches Ausmaß die mögliche Unfairness des Verfahrens des\nBeschwerdeführers infolge dieser Maßnahme erreichte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer\nseine Opfereigenschaft verloren hat, wird daher im Zusammenhang mit der Begründetheit\nseiner Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 geprüft.\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Lief das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren Artikel 6 zuwider?\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n36\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren\nunfair gewesen sei und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.\n\n37\nEr vertrat die Auffassung, dass er von verdeckten Ermittlern dazu angestiftet worden\nsei, die Straftaten zu begehen, derer er später schuldig gesprochen worden sei. Er brachte\nvor, dass der Gerichtsbeschluss vom 18. Oktober 2007 bezüglich des Einsatzes von\nverdeckten Ermittlern zu dem Zeitpunkt, als diese ihre Ermittlungen begannen und Kontakt\nzu ihm aufnahmen, das Vorgehen der Ermittler gegen ihn nicht genehmigt habe, sondern nur\nfür S. und fünf weitere Verdächtige gegolten habe. Er sei nicht vorbestraft gewesen und es\nhabe keinerlei Verdacht hinsichtlich seiner Verwicklung in den Rauschgifthandel bestanden.\nDies habe das Landgericht Aachen in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt.\n\n38\nDer Beschwerdeführer trug vor, er sei der Begehung von Rauschgiftdelikten nicht\nzugeneigt gewesen. Als er von den verdeckten Ermittlern kontaktiert worden sei, habe er ein\nRestaurant in Aachen besessen und geführt. Die verdeckten Ermittler, die ihn über einen\nlangen Zeitraum hinweg regelmäßig getroffen hätten, hätten sodann beharrlich darauf\nhingearbeitet, ihn zu einer Beteiligung an den in Rede stehenden Straftaten zu verleiten.\nNachdem er mehrmals erfolglos versucht habe, ihnen Immobilien zu verkaufen, hätten sie\nihm zu verstehen gegeben, dass sie zu Geschäften jeglicher Art bereit seien, sofern sich das\ngroße Risiko lohne, was ihn dazu gebracht habe, über Rauschgiftgeschäfte nachzudenken.\nObwohl er am 1. Februar 2008 eindeutig erklärt habe, an derartigen Geschäften nicht mehr\ninteressiert zu sein, hätten die verdeckten Ermittler erneut Kontakt zu ihm aufgenommen und\nihn erneut zur Beteiligung an dem Rauschgiftgeschäft verleitet. Die verdeckten Ermittler\nhätten ihn demnach sogar weiterhin zur Begehung der Straftaten verleitet, obwohl sie ihr Ziel\n– den Kontakt zu dem Verdächtigen S. herzustellen –, zu dessen Zweck sie ihn kontaktiert\nhätten, schon seit Januar 2008 erreicht gehabt hätten. Sein einziger Beitrag zu den\nRauschgiftgeschäften habe darin bestanden, S. über das Interesse der verdeckten Ermittler\nam Drogenkauf zu informieren und diesen gegen die Ermittler abzuschirmen.\n\n39\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die verdeckten Ermittler zunächst\nohne einen Gerichtsbeschluss, der ihr Vorgehen gegen ihn gebilligt hätte, vorgegangen\nseien. Als am 7. Februar 2008 per Gerichtsbeschluss der Einsatz der verdeckten Ermittler\nauch auf ihn ausgeweitet worden sei, sei er – am 1. Februar 2008 – bereits von der weiteren\nBeteiligung an Straftaten abgerückt gewesen. Dies habe die Staatsanwaltschaft vor dem\nAmtsgericht Aachen nicht offengelegt. Daher könne nicht behauptet werden, der Einsatz der\nverdeckten Ermittler wäre von den innerstaatlichen Gerichten ordnungsgemäß überwacht\nworden.\n\n40\nDer Beschwerdeführer betonte, das Landgericht Aachen habe in seinem Urteil\nausdrücklich anerkannt, dass er zur Begehung der Rauschgiftdelikte, derer er schuldig\ngesprochen worden sei, verleitet worden sei. In jedem Fall stelle der Einsatz der verdeckten\nErmittler nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine unzulässige Tatprovokation dar,\nda die Lockspitzel seine Bereitschaft zur Beteiligung an Straftaten gefördert hätten.\n(i) Die Regierung\n\n41\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte\nStrafverfahren Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entsprochen habe. Der Einsatz der\nverdeckten Ermittler und die Verwertung der als Ergebnis dieses Einsatzes gewonnenen\nBeweismittel hätten nicht dazu geführt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer\nunfair gewesen sei.\n\n42\nDie Regierung brachte insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs von den zwei verdeckten Ermittlern zur Begehung der\nin Rede stehenden Rauschgiftdelikte verleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits\nvor dem Einsatz der verdeckten Ermittler tatgeneigt gewesen. Insbesondere habe der\nBeschwerdeführer bei einem Gespräch mit dem verdeckten Ermittler D. am 23. Januar 2008\nnicht nur erwähnt, Zugang zu einer Gruppe von Zigarettenschmugglern zu haben, sondern\nauch von sich aus die Möglichkeit der Lieferung von Kokain und Amphetamin ins Spiel\ngebracht und selbst die Mengen des zu liefernden Rauschgifts vorgeschlagen. Darüber\nhinaus habe sich der Beschwerdeführer selbst als Teil einer Gruppe mit S. bezeichnet und\nsei über seinen Kontakt zu S. in der Lage gewesen, Rauschgiftgeschäfte zeitnah einzuleiten.\nAngesichts der Mengen an Rauschgift wäre eine zügige Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte\nohne das Vorliegen eingespielter Strukturen der organisierten Kriminalität, an denen auch\nder Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, nicht möglich gewesen. Obwohl der\nBeschwerdeführer bei den Verhandlungen keine führende Rolle eingenommen habe, habe\ner am Gewinn der Geschäfte zu gleichen Teilen wie S. beteiligt werden sollen.\n\n43\nDes Weiteren war die Regierung der Auffassung, dass die verdeckten Ermittler sich\nim Zuge ihres Einsatzes weitgehend passiv verhalten hätten und dass es zu der Einbindung\ndes Beschwerdeführers in den von S. gesteuerten Rauschgifthandel auch ohne ihren Einsatz\ngekommen wäre. Es stimme, dass der Beschwerdeführer bei seinem Telefongespräch mit P.\nam 1. Februar 2008 mitgeteilt habe, dass er von einer weiteren Vorbereitung eines\nRauschgiftgeschäfts Abstand nehmen wolle. Bei ihrer erneuten Kontaktaufnahme am\n8. Februar 2008 hätten die verdeckten Ermittler lediglich passiv die Gründe für die\nAblehnung des Rauschgiftgeschäfts durch den Beschwerdeführer abklären wollen. Im Laufe\ndes Gesprächs sei jedoch deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer sich nicht\ngrundsätzlich von seiner Bereitschaft zum Rauschgifthandel abgewendet habe, sondern die\nVertrauenswürdigkeit der verdeckten Ermittler habe prüfen wollen. Die verdeckten Ermittler\nüberließen es ferner der Initiative des Beschwerdeführers und des S., die\nRauschgiftgeschäfte vorzubereiten.\n\n44\nDie Regierung erkannte an, dass das Landgericht den Begriff „verleiten“ verwendet\nhabe, um das Vorgehen der verdeckten Ermittler zu beschreiben. Aus dem Zusammenhang\nergebe sich jedoch, dass der Begriff im Sinne von „ermuntern“ („kommen lassen“) verwendet\nworden sei. Es habe damit nicht gemeint, dass eine unzulässige Tatprovokation, Anstiftung\noder ein Verleiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgelegen hätte. Die\nverdeckten Ermittler hätten den Beschwerdeführer nicht zur Begehung der Rauschgiftdelikte\nangestiftet, da sie abgewartet hätten, bis der Beschwerdeführer Rauschgiftgeschäfte zur\nSprache gebracht habe.\n\n45\nDie Regierung hob ferner hervor, dass der Einsatz der verdeckten Ermittler\nrichterlich angeordnet gewesen sei und durchgängig gerichtlich überwacht worden sei. Die\nursprüngliche gerichtliche Anordnung vom 18. Oktober 2007, mit der der Einsatz von\nverdeckten Ermittlern im Hinblick auf S. und andere wegen des Verdachts des\nRauschgifthandels genehmigt worden sei, habe nicht für den Beschwerdeführer gegolten,\nder zu dem Zeitpunkt nicht des Rauschgifthandels verdächtig gewesen sei. Allerdings sei der\nEinsatz der verdeckten Ermittler durch gerichtliche Anordnung vom 7. Februar 2008 auf den\nBeschwerdeführer ausgeweitet worden, nachdem dieser zu erkennen gegeben habe, am\nHandel mit Zigaretten und Rauschgift interessiert und beteiligt zu sein.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Einschlägige Grundsätze\n\n46\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Zulässigkeit von Beweismitteln in\nerster Linie durch innerstaatliches Recht zu regeln ist und es generell e Sache der\ninnerstaatlichen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen. Die\nAufgabe des Gerichtshofs besteht darin, festzustellen, ob das Verfahren insgesamt,\neinschließlich der Art und Weise, in der Beweise erhoben wurden, fair war (siehe u. a.\nTeixeira de Castro ./. Portugal, 9. Juni 1998, Rdnr. 34, Reports of Judgments and Decisions\n1998-IV; und Ramanauskas ./.Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr. 74420/01, Rdnr. 52,\nECHR 2008).\n\n47\nDer Einsatz von verdeckten Ermittlern mag akzeptabel sein, sofern er klaren\nBeschränkungen unterliegt und mit Garantien versehen ist (siehe Teixeira de Castro,\na. a. O., Rdnrn. 35-36; und Ramanauskas, a. a. O., Rdnr. 54). Auch wenn die Ausbreitung\ndes organisierten Verbrechens zweifellos das Ergreifen geeigneter Maßnahmen gebietet,\nnimmt gleichwohl das Recht auf eine geordnete Rechtspflege eine so herausragende\nStellung ein, dass es Zweckmäßigkeitserwägungen nicht geopfert werden darf (siehe\nTeixeira de Castro, a. a. O., Rdnr. 36). Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von\nStraftaten kann nicht den Gebrauch von Beweismitteln rechtfertigen, die als Ergebnis\npolizeilicher Provokation gewonnen wurden, da der Beschuldigte so von Beginn an der\nGefahr ausgesetzt würde, dass ihm definitiv kein faires Verfahren zuteil wird (siehe u. a.\nTeixeira de Castro, a. a. O., Rdnrn. 35-36; Edwards und Lewis ./. Vereinigtes Königreich\n[GK], Individualbeschwerden Nrn. 39647/98 und 40461/98, Rdnrn. 46 und 48, ECHR\n2004-X; Vanyan ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 53203/99, Rdnr. 46, 15. Dezember\n2005; Khudobin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 59696/00, Rdnr. 133, ECHR\n2006-XII (Auszüge); Ramanauskas, a. a. O., Rdnr. 54; und Bannikova ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 18757/06, Rdnr. 34, 4. November 2010).\n\n48\nWird der Gerichtshof mit einem Vorwurf der polizeilichen Provokation oder List\nbefasst, so versucht er festzustellen, ob eine derartige Provokation oder List vorgelegen hat\n(materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens einer Provokation [Substantive test of\nincitement]; siehe Bannikova, a. a. O., Rdnr. 37). Eine polizeiliche Provokation liegt dann vor,\nwenn sich die beteiligten Polizeibeamten nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung\nbeschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung\neiner Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte, und zwar mit dem\nZweck – durch Beweiserbringung und Einleitung einer Strafverfolgung – die Feststellung\neiner Straftat zu ermöglichen (siehe Ramanauskas, a. a. O., Rdnr. 55 mit weiteren\nVerweisen; und Bannikova, a. a. O., Rdnr. 37; vgl. auch Pyrgiotakis ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 15100/06, Rdnr. 20, 21. Februar 2008). Der Grund für das Verbot\nder polizeilichen Provokation besteht darin, dass es die Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu\nverhindern und zu untersuchen und nicht zu provozieren.\n\n49\nFür die Differenzierung zwischen polizeilicher Provokation oder List unter Verletzung\nvon Artikel 6 Abs. 1 und dem Einsatz rechtmäßiger verdeckter Ermittlungsmethoden hat der\nGerichtshof die folgenden Kriterien entwickelt.\n\n50\nBei seiner Entscheidung, ob die Ermittlung „weitgehend passiv“ war, prüft der\nGerichtshof die Gründe, auf denen die verdeckte Maßnahme beruhte, sowie das Verhalten\nder Beamten, die die Maßnahme durchgeführt haben. Der Gerichtshof wird sich darauf\nstützen, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Beschwerdeführer an\nkriminellen Tätigkeiten beteiligt oder tatgeneigt war (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnr. 38).\n\n51\nDer Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die\ninnerstaatlichen Behörden keinen Grund hatten, eine Person der Beteiligung am\nRauschgifthandel zu verdächtigen, wenn diese nicht vorbestraft war, kein\nErmittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass\nsie der Beteiligung am Rauschgifthandel schon zugeneigt war, bevor sie von den\nPolizeibeamten kontaktiert wurde (siehe Teixeira de Castro, a. a. O., Rdnr. 38; bestätigt in\nEdwards und Lewis, a. a. O., Rdnrn. 46 und 48; Khudobin, a. a. O., Rdnr. 129;\nRamanauskas, a. a. O., Rdnr. 56; und Bannikova, a. a. O., Rdnr. 39; siehe auch Pyrgiotakis,\na. a. O., Rdnr. 21). Darüber hinaus können, je nach den Umständen eines konkreten Falls,\nauch die folgenden Kriterien als Hinweis auf bestehende kriminelle Tätigkeit oder\nTatgeneigtheit verstanden werden: die erwiesene Vertrautheit des Beschwerdeführers mit\naktuellen Preisen von Betäubungsmitteln und seine Fähigkeit zu deren kurzfristiger\nBeschaffung (vgl. Shannon ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 67537/01, ECHR 2004-IV) sowie seine Gewinnbeteiligung (siehe Khudobin, a. a. O.,\nRdnr. 134; und Bannikova, a. a. O., Rdnr. 42).\n\n52\nBei der Differenzierung zwischen der rechtmäßigen Infiltrierung durch einen\nverdeckten Ermittler und der Provokation einer Straftat befasst sich der Gerichtshof ferner\nmit der Frage, ob auf den Beschwerdeführer Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen.\nIn Rauschgiftfällen hat er festgestellt, dass die Ermittler sich unter anderem dann nicht mehr\npassiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufnehmen,\nwenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens des Beschwerdeführers\nerneuern oder darauf beharren, wenn sie ihn mit Preisen, die den Marktwert übersteigen,\nködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid des\nBeschwerdeführers erregen (siehe u. a. Bannikova, a. a. O., Rdnr. 47; und Veselov\nu. a. ./. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 23200/10, 24009/07 und 556/10, § 92,\n2. Oktober 2012).\n\n53\nBei der Anwendung der oben genannten Kriterien erlegt der Gerichtshof den\nBehörden die Beweislast auf. Soweit der vom Angeklagten erhobene Vorwurf nicht völlig\nunplausibel ist, hat die Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass keine Tatprovokation\nstattgefunden hat. In der Praxis könnten die Behörden an der Erfüllung dieser Beweispflicht\ngehindert sein, wenn die verdeckte Maßnahme nicht förmlich genehmigt und überwacht\nworden war (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnr. 48). Der Gerichtshof hat in diesem\nZusammenhang die Notwendigkeit eines eindeutigen und vorhersehbaren Verfahrens für die\nGenehmigung von Ermittlungsmaßnahmen sowie deren ordnungsgemäßer Überwachung\nunterstrichen. Bei verdeckten Maßnahmen hielt er die gerichtliche Überwachung für das am\nbesten geeignete Mittel (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnrn. 49-50; vgl. auch Edwards und\nLewis, a. a. O., Rdnrn. 46 und 48).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n54\nDer Gerichtshof hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Rauschgiftdelikte, derer\ner schuldig gesprochen wurde, infolge einer gegen Artikel 6 Abs. 1 verstoßenden\npolizeilichen Provokation begangen hat (materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens einer\nProvokation [Substantive test of incitement]). Dies war dann der Fall, wenn davon\nauszugehen ist, dass die verdeckten Ermittler sich nicht auf eine weitgehend passive\nUntersuchung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers beschränkten, sondern insofern\nEinfluss auf ihn nahmen, als sie ihn zur Begehung einer Straftat verleiteten, die er\nandernfalls nicht begangen hätte.\n\n55\nIm Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien für\ndie Differenzierung zwischen polizeilicher Provokation und rechtmäßigen verdeckten\nErmittlungsmethoden (siehe Rdnrn. 49-53) stellt der Gerichtshof fest, dass es zu dem\nZeitpunkt, als die verdeckten Ermittler im November 2007 erstmals Kontakt zu dem\nBeschwerdeführer aufnahmen, keine objektiven Anhaltspunkte für den Verdacht einer\nVerwicklung in den Rauschgifthandel gab. Am 18. Oktober 2007 genehmigte das\nAmtsgericht Aachen den Einsatz von verdeckten Ermittlern ausschließlich gegen S. und fünf\nweitere Personen, zu denen nicht der Beschwerdeführer gehörte. Zu diesem Zeitpunkt\nwurde kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Der nicht\nvorbestrafte Beschwerdeführer wurde von den verdeckten Ermittlern nicht wegen des\nVerdachts einer Verwicklung in den Rauschgifthandel kontaktiert, sondern weil er ein guter\nFreund des Verdächtigen S. war und daher als Mittel für die Kontaktherstellung zu S.\nangesehen wurde.\n\n56\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Regierung, der Beschwerdeführer sei dennoch\ntatgeneigt gewesen, da er von sich aus die Möglichkeit der Rauschgiftlieferung ins Spiel\ngebracht und selbst die Mengen des zu liefernden Rauschgifts vorgeschlagen habe, sich als\nTeil einer Gruppe mit S. bezeichnet habe und über seinen Kontakt zu S. in der Lage\ngewesen sei, Rauschgiftgeschäfte zeitnah einzuleiten, stellt der Gerichtshof Folgendes fest.\nFür die Entscheidung, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass die\nbetroffene Person tatgeneigt war, ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Person\n(erstmals) von der Polizei kontaktiert wurde (siehe Rdnr. 51). Wie oben festgestellt, gingen\ndie Strafverfolgungsbehörden zu dem Zeitpunkt, als die verdeckten Ermittler im November\n2007 begannen, Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufzunehmen und sich mit ihm zu\ntreffen, nicht davon aus, dass dieser dem Rauschgifthandel zugeneigt sei, wie aus dem\nUrteil des Landgerichts Aachen deutlich hervorgeht. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Aachen, mit dem die Genehmigung des Einsatzes von\nverdeckten Ermittlern auch auf den Beschwerdeführer ausgeweitet wurde (siehe Rdnr. 11),\nauf der Annahme einer solchen Tatgeneigtheit beruhte, zumal der Beschwerdeführer zu\ndiesem Zeitpunkt bereits erklärt hatte, dass er an anderen Geschäften als dem Betrieb\nseines Restaurants nicht interessiert sei (siehe Rdnr. 10). Dem Beschwerdeführer zufolge\nhatte die Staatsanwaltschaft diese wichtige Information nicht einmal dem Amtsgericht\nAachen übermittelt (siehe Rdnr. 39). Unter diesen Umständen sind die von der Regierung\ngenannten Faktoren kein hinreichender Beweis dafür, dass die Schlussfolgerung, der\nBeschwerdeführer sei dem Rauschgifthandel zugeneigt, vertretbar gewesen wäre.\n\n57\nDer Gerichtshof befasst sich ferner mit der Frage, ob durch die verdeckten Ermittler\nDruck auf den Beschwerdeführer ausgeübt wurde, die Straftaten, derer er schuldig\ngesprochen wurde, zu begehen. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das\nLandgericht unter Berufung auf die von den Ermittlern während der gesamten verdeckten\nMaßnahme erstellten Berichte sowie unter Bezugnahme auf das Vorbringen des\nBeschwerdeführers festgestellt hat, die Ermittler hätten darauf geachtet, nicht von sich aus\nkonkrete kriminelle Geschäfte, Rauschgiftarten oder Rauschgiftmengen vorzuschlagen,\nsondern hätten darauf gewartet, dass ihre jeweiligen Gesprächspartner, der\nBeschwerdeführer oder S., den ersten Schritt taten. In diesem Zusammenhang ist es, wie die\nRegierung betont hat, von Bedeutung, dass festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe\ndie Möglichkeit des Rauschgiftverkaufs durch S. selbst aufgeworfen, wenn auch in einem\nKontext, den die verdeckten Ermittler sorgfältig und mit dem Ziel vorbereitet hatten, einen\nRauschgiftverkauf durch S. an sie zu erwirken.\n\n58\nAllerdings kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass der\nBeschwerdeführer am 1. Februar 2008, als er von dem verdeckten Ermittler P. angerufen\nwurde, diesem erklärte, dass er an der Beteiligung an einem Rauschgiftgeschäft nicht mehr\ninteressiert sei. Nichtsdestotrotz nahm der verdeckte Ermittler P. am 8. Februar 2008 erneut\nKontakt zum Beschwerdeführer auf und überredete ihn, mit der Organisation des\nRauschgiftverkaufs durch S. an die verdeckten Ermittler fortzufahren. Mit diesem Verhalten\ngegenüber dem Beschwerdeführer kamen die Ermittler eindeutig von einer passiven\nTätigkeit ab und veranlassten den Beschwerdeführer dazu, die Straftaten zu begehen. Auf\nGrundlage des dem Gerichtshof vorliegenden Materials stellt sich die Sachlage so dar, dass\ndie Ermittler erneut Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufnahmen, um einen\nRauschgifthandel zu ermöglichen und eine Strafverfolgung sowohl gegen den\nBeschwerdeführer, in Bezug auf den der Einsatz von verdeckten Ermittlern durch\nGerichtsbeschluss vom 7. Februar 2008 genehmigt worden war, als auch gegen S., mit dem\ndie Ermittler nur über den Beschwerdeführer kommunizieren konnten, einzuleiten.\n\n59\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass die in Rede stehende verdeckte Maßnahme über rein passive Ermittlungen zu einer\nbestehenden kriminellen Tätigkeit hinausging und eine polizeiliche Tatprovokation darstellte,\nwie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 6 Abs. 1 der Konvention definiert\nist. Die durch die polizeiliche Provokation erlangten Beweismittel wurden darüber hinaus in\ndem anschließenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertet.\n2. Hat der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft verloren?\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n60\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine Verurteilung im\nWesentlichen auf Beweismittel gestützt worden sei, die dadurch erlangt worden seien, dass\nman ihm eine Falle gestellt habe, weshalb das Verfahren unfair gewesen sei. Seiner Ansicht\nnach sei es nicht ausreichend gewesen, dass das Landgericht entsprechend der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Rdnrn. 26-31) seine Strafe aufgrund der\nkonventionswidrigen polizeilichen List gemildert habe. Er nahm unter anderem auf die\nständige Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Fällen Teixeira de Castro (a. a. O.) und\nVanyan (a. a. O.) Bezug und brachte vor, dass das gegen ihn geführte Verfahren hätte\neingestellt werden müssen.\n(i) Die Regierung\n\n61\nDie Regierung brachte vor, dass die Verwertung der durch die verdeckten Ermittler\nerlangten Beweismittel in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht dazu geführt\nhabe, dass dieses Verfahren unfair gewesen sei. Das Landgericht habe die Strafe des\nBeschwerdeführers erheblich gemildert, da es durch die verdeckten Ermittler einen staatlich\nveranlassten Anreiz für die Begehung der Straftaten gegeben habe, obwohl das Gericht nicht\nvom Vorliegen einer unzulässigen Tatprovokation durch die Polizei im Sinne der\nRechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen sei. Darüber hinaus seien die Berichte der\nverdeckten Ermittler zum Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer geführten\nStrafverfahrens gemacht worden. Das Landgericht habe sich mit den Vorwürfen des\nBeschwerdeführers bezüglich einer unzulässigen Tatprovokation auseinandergesetzt und\ndieser habe seine Verteidigungsrechte in diesem Zusammenhang ausüben können.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Einschlägige Grundsätze\n\n62\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es primär den innerstaatlichen\nBehörden obliegt, Wiedergutmachung für Verstöße gegen die Konvention zu leisten (siehe\nu. a. Siliadin ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 73316/01, Rdnr. 61, ECHR 2005-VII,\nund Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 179, ECHR\n2006-V). Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers reicht nicht\ngrundsätzlich aus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention\nabzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung\nausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet\n(siehe u. a. E. ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51;\nDalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI;\nScordino (Nr. 1), a. a. O., Rdnr. 180; und G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 22978/05, Rdnr. 115, ECHR 2010).\n\n63\nIm Hinblick auf die Wiedergutmachung, die geeignet und ausreichend ist, um einer\nVerletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der\nGerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumständen\ndes Falls abhängt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu\nberücksichtigen ist (siehe G., a. a. O., Rdnr. 116; vgl. auch Scordino (Nr. 1), a. a. O.,\nRdnr. 186).\n\n64\nIn Fällen einer gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßenden Tatprovokation\ndurch die Polizei weist der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt darauf\nhin, dass das öffentliche Interesse an der Bekämpfung schwerer Straftaten wie\nRauschgifthandel nicht den Gebrauch von Beweismitteln rechtfertigen kann, die als Ergebnis\npolizeilicher Provokation gewonnen wurden (siehe die unter Rdnr. 47 zitierte\nRechtsprechung). Damit ein Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fair ist,\nmüssen alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel\nausgeschlossen werden oder aber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen muss\ngreifen (siehe Lagutin u. a. ./. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 6228/09, 19123/09,\n19678/07, 52340/08 und 7451/09, Rdnr. 117, 24. April 2014 mit weiteren Verweisen).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n65\nBei der Entscheidung darüber, ob die innerstaatlichen Gerichte eine Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 1 ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt haben, stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Landgericht Aachen in dem Urteil, in dem es den Beschwerdeführer des\nRauschgifthandels schuldig sprach, den der verdeckten Maßnahme zugrunde liegenden\nSachverhalt detailliert dargelegt hat und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer von\nstaatlichen Stellen zu den Straftaten verleitet, aber nicht angestiftet worden sei. Das\nLandgericht stützte seine Feststellung im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt, auf den\nder Gerichtshof seine Feststellung stützte, dass die verdeckte Maßnahme eine polizeiliche\nTatprovokation darstellte, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention definiert ist. Das Landgericht unterstrich insbesondere, dass vor Beginn der\nverdeckten Ermittlung keinerlei Verdacht hinsichtlich einer Verwicklung in den\nRauschgifthandel gegen den Beschwerdeführer bestanden habe und die Ermittler trotz ihres\nansonsten vorsichtigen Vorgehens den Beschwerdeführer erneut kontaktiert und sein\nMisstrauen und seine Furcht zerstreut hätten, nachdem dieser von der Beteiligung an dem\nRauschgiftgeschäft abgerückt sei (siehe Rdnrn. 16-18).\n\n66\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Landgericht mit diesen Feststellungen\ndem Vorbringen der Regierung zufolge nicht anerkennen wollte, dass eine unzulässige\nTatprovokation durch die Polizei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgelegen\nhabe. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht weder auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, noch auf die entsprechenden Rechte im Grundgesetz oder die ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Tatprovokation durch die Polizei\n(Rdnrn. 26-31), mit denen die Begründung des Landgerichts im Einklang zu stehen scheint,\nausdrücklich verwiesen hat. Dennoch ist er der Auffassung, dass die Frage, ob davon\nauszugehen ist, dass das Landgericht eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 durch seine oben\ngenannten Feststellungen der Sache nach anerkannt hat, aus den folgenden Gründen offen\ngelassen werden kann.\n\n67\nSelbst unter der Annahme, das Landgericht habe eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention anerkannt, muss der Gerichtshof weiter prüfen, ob das Gericht für die\nKonventionsverletzung eine ausreichende Wiedergutmachung geleistet hat. Er stellt fest,\ndass das Landgericht ausdrücklich festgehalten hat, es wirke sich ganz besonders\nstrafmildernd aus, dass der Beschwerdeführer von einer staatlichen Stelle zu Straftaten\nverleitet worden sei.\n\n68\nBei der Entscheidung darüber, ob eine erhebliche Strafmilderung als ausreichende\nWiedergutmachung gegenüber dem Beschwerdeführer für eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 angesehen werden kann, stellt der Gerichtshof Folgendes fest. Der ständigen\nRechtsprechung des Gerichtshofs zufolge ist der Gebrauch von Beweismitteln, die als\nErgebnis polizeilicher Provokation gewonnen wurden, nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nnicht erlaubt. Damit ein Verfahren im Sinne dieser Bestimmung fair ist, müssen alle als\nErgebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden oder\naber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen muss greifen (siehe Rdnrn. 47 und\n64). Angesichts dieser Rechtsprechung muss der Schluss gezogen werden, dass, von dem\nAusschluss derartiger Beweismittel von der Verhandlung oder einem Verfahren mit\nvergleichbaren Konsequenzen abgesehen, alle anderen Maßnahmen nicht als ausreichend\ngelten können, um eine angemessene Wiedergutmachung für eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 zu leisten.\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache die durch die\npolizeiliche Provokation erlangten Beweismittel in dem Verfahren des Beschwerdeführers\nverwertet wurden und seine Verurteilung auf dieses Beweismaterial gestützt wurde. Darüber\nhinaus ist der Gerichtshof – nicht zuletzt aufgrund der Bedeutung des Materials für den\nBeweis der Schuld des Beschwerdeführers – nicht davon überzeugt, dass selbst eine\nerhebliche Milderung der Strafe des Beschwerdeführers als ein Verfahren mit vergleichbaren\nKonsequenzen wie der Ausschluss der angegriffenen Beweismittel angesehen werden kann.\nFolglich wurde dem Beschwerdeführer keine ausreichende Wiedergutmachung für die\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 geleistet.\n\n70\nDer Gerichtshof möchte hinzufügen, dass es zwar plausibel scheint, dass die wegen\ndes Rauschgifthandels verhängte Strafe des Beschwerdeführers aufgrund der polizeilichen\nProvokation erheblich gemildert wurde, die genaue Strafmilderung in dem Urteil jedoch nicht\nfestgesetzt wurde und somit nicht eindeutig messbar ist.\n\n71\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kann der Beschwerdeführer noch\ngeltend machen, Opfer einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu sein.\n3. Schlussfolgerung\n\n72\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n73\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n74\nDer Beschwerdeführer forderte insgesamt 85.525,67 EUR in Bezug auf den\nmateriellen Schaden. Die Summe umfasste 68.799,99 EUR (2.000 EUR pro Monat) für den\nentgangenen Gewinn aufgrund der durch seine Verhaftung bedingten Schließung des\nRestaurants im September 2008 bis zu seiner Entlassung am 12. Juli 2011. Ferner forderte\ner 2.090,71 EUR pro Monat und Person für die Ausgaben, die ihm durch die Beschäftigung\nzweier Vertretungsköche in seinem Restaurant von Mai bis August 2008 entstanden seien.\nZur Begründung seiner Forderungen verweist er auf seiner Beschwerde beigefügte\nUnterlagen (eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Gewinne seines Restaurants für die\nMonate Januar bis Juli 2008 sowie mehrere Gehaltszettel von zwei seiner Beschäftigten für\nden maßgeblichen Zeitraum).\n\n75\nDes Weiteren forderte der Beschwerdeführer insgesamt mindestens 11.749,99 EUR\nin Bezug auf den immateriellen Schaden. Diese Summe setzt sich aus 8.249,99 EUR als\nEntschädigung für seine Untersuchungshaft und die Strafhaft von 3,3 Jahren (zur Erklärung\nseiner Berechnung berief er sich auf nicht weiter spezifizierte Rechtsprechung) sowie\nmindestens 3.500 EUR als Entschädigung für die Verfahrensdauer zusammen.\n\n76\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn\neine Konventionsverletzung vorgelegen hätte, seine materielle Entschädigungsforderung\nnicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Auch wenn er mit dem Betrieb seines\nRestaurants vor seiner Verhaftung durchschnittlich 2.000 EUR erwirtschaftet haben sollte,\nsei unklar, ob der Beschwerdeführer den Betrieb des Restaurants über den Zeitraum seiner\nInhaftierung hinweg aufrechterhalten und weiterhin das gleiche Betriebsergebnis\nerwirtschaftet hätte. Ferner erschließe sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten\nGehaltszetteln nicht, ob die Beschäftigung der zwei darin genannten Personen in\nirgendeinem Zusammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers ab Mai 2008\ngestanden habe.\n\n77\nIm Hinblick auf die Entschädigung, die der Beschwerdeführer offenbar hinsichtlich\ndes immateriellen Schadens forderte, brachte die Regierung vor, der Beschwerdeführer\nhabe nicht nachgewiesen, dass er ohne den Einsatz der verdeckten Ermittler nicht verurteilt\nworden wäre.\n\n78\nHinsichtlich der Prüfung der Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den\nmateriellen Schaden möchte der Gerichtshof betonen, dass die Entschädigung in diesem\nFall mit der Art und Weise im Zusammenhang steht, in der das Verfahren geführt wurde. Der\nZusammenhang zwischen dieser Art und Weise und dem konkret geforderten materiellen\nSchadensersatz ist im innerstaatlichen Verfahren zu prüfen. Im Falle eines Freispruchs\nkönnte der Beschwerdeführer Entschädigung für den durch die Verurteilung entstandenen\nmateriellen Schaden fordern. Die innerstaatlichen Gerichte wären in diesem Fall am besten\ndafür geeignet, eine solche Forderung zu prüfen (vgl. sinngemäß auch Veselov u. a.,\na. a. O., Rdnrn. 135-136).\n\n79\nDer Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass der Beschwerdeführer gelitten haben\nmuss, weil ihm kein faires Verfahren zuteil wurde, da er wegen Rauschgiftdelikten verurteilt\nwurde, zu deren Begehung er von der Polizei verleitet worden war. Nach Ansicht des\nGerichtshofs stellt die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 an sich keine\nhinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen\nimmateriellen Schaden dar. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht\ndem Beschwerdeführer diesbezüglich 8.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender\nSteuern zu. Die Forderung nach Schadensersatz für die Dauer des Verfahrens ist\nzurückzuweisen, da die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt\nwurde (siehe Rdnr. 4).\nB. Kosten und Auslagen\n\n80\nDer Beschwerdeführer forderte außerdem insgesamt 10.685,03 EUR zuzüglich\nMehrwertsteuer für die in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen\nKosten und Auslagen. Dieser Betrag umfasste 4.201,68 EUR netto für die\nRechtsanwaltsgebühren, die in dem Verfahren vor dem Landgericht angefallen seien,\n5.000 EUR netto für die Rechtsanwaltsgebühren, die in dem Verfahren vor dem\nBundesgerichtshof angefallen seien, sowie 1.483,35 EUR für die Rechtsanwaltsgebühren,\ndie in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angefallen seien. Der\nBeschwerdeführer legte Abschriften der Rechnungen seines Rechtsanwalts für die zwei\nletztgenannten Beträge vor.\n\n81\nUnter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer außerdem 2.654,72 EUR\nzuzüglich Mehrwertsteuer für die Rechtsanwaltsgebühren, die in dem Verfahren vor dem\nGerichtshof angefallen seien.\n\n82\nDie Regierung vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe auch seine\nKosten und Auslagen nicht hinreichend substantiiert. Aus den vorgelegten Rechnungen, die\nsich auf „die Strafsache“ des Beschwerdeführers bezögen, gehe nicht klar hervor, ob damit\ndas der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren gemeint sei und welche Leistungen damit\nauf welcher Grundlage vergütet worden seien.\n\n83\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden waren und der Höhe nach angemessen sind.\nIm vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen\nund der vorgenannten Kriterien für angebracht, 8.500 EUR zur Deckung der unter allen\nRubriken entstandenen Kosten zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n84\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt, soweit sie die Rüge des\nBeschwerdeführers bezüglich der angeblichen Unfairness des gegen ihn geführten\nStrafverfahrens betrifft;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\ni) 8.000 EUR (achttausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 8.500 EUR (achttausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich\nder dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 23. Oktober 2014 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-10-23/54648-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110b","ref_norm":"110b","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152505","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152505"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-10-23/54648-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152505","retrieved":"2026-07-29 08:49:16.877517+00:00"}}