{"status":"available","doknr":"001-159184","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:1021DEC003635610","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-10-21","aktenzeichen":"36356/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 36356/10 - A. - gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 21. Oktober 2014 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nHelena Jäderblom und\nAleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 24. Juni 2010 erhoben\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, A., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit\nin S. untergebracht. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde wurde er vor\ndem Gerichtshof von Herrn A., Rechtsanwalt in C., Deutschland, vertreten. Dieser teilte dem\nGerichtshof mit Schreiben vom 1. August 2014 mit, dass er den Beschwerdeführer nicht\nmehr vertrete.\nA. Die Umstände des Falls\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n(a) Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus\n\n3\nAm 19. August 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgericht Regensburg der\nKörperverletzung und Sachbeschädigung schuldig gesprochen, weil er zwei\nFahrscheinkontrolleure, die ihn davon abhalten wollten, sich der Fahrscheinkontrolle zu\nentziehen, ins Gesicht geschlagen und ihre Kleidung und Brillen beschädigt habe. Außerdem\nwurde er der üblen Nachrede und versuchten Nötigung schuldig gesprochen, weil er in\neinem seiner vorangegangen Strafverfahren eine Staatsanwältin beleidigt habe und versucht\nhabe, sie einzuschüchtern. Ferner wurde er der gefährlichen Körperverletzung schuldig\ngesprochen, weil er einen schlafenden Zellengenossen, von dem er sich zuvor erniedrigt\ngefühlt habe, mit einem Messer am Hals angegriffen und leicht verletzt habe. Schließlich\nwurde der Beschwerdeführer des Diebstahls, des minder schweren Betrugs und des\nHausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Zusätzlich zu einer bereits am 15. Februar 2000\nverhängten Jugendstrafe wegen übler Nachrede, Widerstandes gegen\nVollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Diebstahls verurteilte das Gericht den\nBeschwerdeführer zu einer Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.\n\n4\nDaneben ordnete das Gericht nach § 63 StGB (siehe Rdnrn. 17 und 18) die zeitlich\nunbegrenzte Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus\nan.\n\n5\nZu der Zeit, als der Beschwerdeführer die maßgeblichen Straftaten beging, war er\nzwischen neunzehn und zwanzig Jahren alt. Das Gericht entschied sich, Jugendstrafrecht\nstatt Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, weil es in Übereinstimmung mit dem Gutachten\ndes psychiatrischen Sachverständigen Dr. S., Oberarzt in der Abteilung für forensische\nPsychiatrie und Psychotherapie der psychiatrischen Klinik in Regensburg, und mit dem\nzusätzlichen psychologischen Sachverständigengutachten des Psychotherapeuten H.\nfeststellte, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers als Erwachsener verzögert sei und\ndass er noch unreif sei und daher als Jugendlicher und nicht als Erwachsener zu behandeln\nsei. Das Gericht stellte ferner in Übereinstimmung mit den psychiatrischen\nSachverständigengutachten fest, dass der Beschwerdeführer die Straftaten der\nKörperverletzung, Sachbeschädigung, gefährlichen Körperverletzung, üblen Nachrede und\nversuchten Nötigung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB, Rdnr. 19)\nbegangen habe, weil er in erster Linie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vom\nimpulsiven Typ mit dissozialen Anteilen und auch an einem Hyperaktivitätssyndrom bei\nErwachsenen leide, wodurch seine Impulskontrolle eingeschränkt sei. Im Hinblick auf die\nanderen Straftaten, deren er schuldig gesprochen wurde, sah ihn das Gericht in\nÜbereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten als voll schuldfähig\nan.\n(b) Erstes Verfahren zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers\n\n6\nAm 2. November 2005, 27. September 2006 und 27. September 2007 überprüften die\nStrafgerichte die Zwangsunterbringung des Beschwerdeführers in dem psychiatrischen\nKrankenhaus nach den §§ 67d und 67e StPO (siehe Rdnrn. 20 und 21) und stellten in allen\ndrei Fällen fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Für die Zwecke dieser\nÜberprüfungsentscheidungen erstellten die -internen Psychiater des psychiatrischen\nKrankenhauses S. am 9. August 2005, 14. August 2006 und 2. Juli 2007 medizinische\nGutachten.\n\n7\nAm 9. Oktober 2008 befand das Amtsgericht erneut, dass der Beschwerdeführer\nimmer noch an der psychischen Störung leide, die zu den Straftaten geführt habe,\nderentwegen er 2004 verurteilt worden sei, und dass davon auszugehen sei, dass er im Fall\nseiner Entlassung weitere Straftaten einer gewissen Schwere begehen werde. Die\nEntscheidung wurde erlassen, nachdem der Beschwerdeführer am 26. September 2007 und\nerneut am 21. Mai 2008 angehört worden war. Sie wurde auf das vorgenannte\nSachverständigengutachten des internen psychiatrischen Ärzteteams des psychiatrischen\nKrankenhauses S. vom 2. Juli 2007 sowie auf ein neu eingeholtes externes Gutachten des\npsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. O., Leiter der Abteilung für forensische\nPsychiatrie und Psychotherapie der Universität Regenburg in der psychiatrischen Klinik\nRegensburg, gestützt, der sein Gutachten am 19. Februar 2008 vorgelegt und am 28. Juli\n2008 ergänzt hatte und am 21. Mai 2008 persönlich vor Gericht angehört worden war.\n\n8\nIn dem medizinischen Gutachten vom 2. Juli 2007 hatte das interne psychiatrische\nÄrzteteam des psychiatrischen Krankenhauses S. die Auffassung zum Ausdruck gebracht,\nes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung weitere\nStraftaten begehen werde, weil er in Bezug auf seine psychologische Störung keine Einsicht\nzeige. In dem Sachverständigengutachten war ferner der Verdacht geäußert worden, dass\nder Beschwerdeführer in Wirklichkeit schizophren sein könnte.\n\n9\nProf. Dr. O. hatte in seinem Sachverständigengutachten bei dem Beschwerdeführer\neine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und möglicherweise\nauch ein Hyperaktivitätssyndrom bei Erwachsenen diagnostiziert. O. hatte ferner ausgeführt,\ndass der Beschwerdeführer während seiner Unterbringung zwar in seiner Persönlichkeit\ndeutlich gereift sei, zu diesem Zeitpunkt aber nicht davon ausgegangen werden könne, dass\ner im Fall seiner Entlassung keine erheblichen Straftaten begehen werde. Der\nBeschwerdeführer habe zwar offensichtlich von seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus profitiert und im Krankenhaus keine Straftaten begangen,\njedoch sei er für eine Entlassung psychisch immer noch nicht stabil genug. Das größte\nHindernis für seine Entlassung sei, dass er immer noch sehr wenig Einsicht dahingehend\nzeige, dass eine ärztliche Behandlung sowohl jetzt als auch künftig nach einer möglichen\nEntlassung erforderlich sei. Therapietreue sei folglich bei ihm noch nicht erreicht worden.\nFerner müsse der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung im Rahmen eines klar\nstrukturierten betreuten Wohnens untergebracht werden. Die Vorkehrungen für eine solche\nUnterbringung seien noch nicht erfolgt. Der Sachverständige habe ferner ausgeführt, dass\nder Beschwerdeführer, wenn er durch eine Psychotherapie weiter stabilisiert werden könne,\nwenn künftig Therapietreue bei ihm erreicht werden könne und wenn ein Platz in einer\nangemessen strukturieren Einrichtung des betreuten Wohnens bereit stehe, entlassen\nwerden könne, er jedoch über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten für eine solche\nEntlassung auf Bewährung vorbereitet werden müsse.\n\n10\nNachdem der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt\nhatte, bestätigte das Landgericht am 16. Januar 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n(a) Die Entscheidung des Amtsgerichts Straubing\n\n11\nAm 8. Oktober 2009 entschied das Amtsgericht in Übereinstimmung mit § 67d Abs. 2\nStGB (siehe Rdnr. 19), dass der Beschwerdeführer noch nicht entlassen werden könne, weil\naufgrund seiner fortbestehenden psychiatrischen Krankheit immer noch zu erwarten sei,\ndass er im Fall seiner Entlassung Straftaten einer gewissen Schwere begehen werde. Das\nGericht stützte seine Entscheidung auf ein neu eingeholtes Sachverständigengutachten des\ninternen psychiatrischen Ärzteteams des psychiatrischen Krankenhauses S. vom 7. Juli 2009\nund auf die mündliche Anhörung des behandelnden Oberarztes vom 30. September 2009.\n\n12\nDie jeweiligen medizinischen Sachverständigen seien immer noch der Ansicht, dass\nvon dem Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung weitere Straftaten zu erwarten seien,\nweil ihm immer noch eine ausreichende Einsicht hinsichtlich seiner psychischen Störung\nfehle. Es bestehe immer noch der Verdacht, dass er an Schizophrenie und nicht an einem\nBorderline-Persönlichkeitssyndrom leide. Da er sich jedoch weigere, mit den Ärzten\numfassend zu kooperieren, sei eine eindeutige Diagnose, die eine spezifischere Behandlung\nermöglichen würde, schwierig. Der Gedanke, dass der Beschwerdeführer an Schizophrenie\nleide, sei daher lediglich eine Annahme, die weder bestätigt noch widerlegt werden könne.\nSchnellere Ergebnisse könnten bei der Behandlung des Beschwerdeführers nur erreicht\nwerden, wenn er sich vollständig an die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung\nhalte. Da er immer noch eine negative Einstellung zur Medikation und zu den\nPsychotherapeuten habe, könnten hinreichende Fortschritte, die seine Entlassung\nrechtfertigen würden, nicht erzielt werden.\n(b) Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg\n\n13\nAm 23. Dezember 2009 bestätigte das Landgericht diese Entscheidung. Es stützte\nseine Entscheidung auf das vorgenannte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. O. vom\n19. Februar bzw. 21. Mai 2008 und auf das interne Sachverständigengutachten des\npsychiatrischen Teams des psychiatrischen Krankenhauses S. vom 7. Juli 2009. Das Gericht\nbefand, dass noch immer eine eindeutige Diagnose einer emotional instabilen\nPersönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und möglicherweise auch eines\nHyperaktivitätssyndroms bei Erwachsenen vorliege. Diese Diagnose stehe nicht im\nWiderspruch zu der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ\nmit dissozialen Anteilen, die von S. zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zwangsunterbringung\ndes Beschwerdeführers gestellt worden sei. Nach den Ausführungen des Landgerichts habe\nProf. Dr. O. vor Gericht klargestellt, dass diese Diagnose lediglich eine präzisere Darstellung\nder psychischen Störung sei, an der der Beschwerdeführer bereits bei der Begehung der\nStraftaten, derentwegen er verurteilt worden sei, und bei seiner Zwangseinweisung gelitten\nhabe, sie beschreibe jedoch keine neue psychische Erkrankung.\n\n14\nDas Gericht war ferner der Ansicht, der Gedanke, dass der Beschwerdeführer in\nWirklichkeit an Schizophrenie leide, sei lediglich eine unbestätigte Annahme. Seine Situation\nhabe sich nicht verändert, seit der externe Sachverständige O. sein Gutachten am 19.\nFebruar bzw. 21. Mai 2008 erstattet habe. Laut Aussage des internen Psychiaters habe der\nBeschwerdeführer immer noch keine Einsicht in Bezug auf seine psychische Erkrankung\nentwickelt, die zu einer vollständigen Kooperation hinsichtlich seiner Medikation führen\nwürde. Gleichzeitig stehe noch keine Möglichkeit eines strukturierten betreuten Wohnens zur\nVerfügung, wo er nach seiner Entlassung untergebracht werden könnte. Es sei daher immer\nnoch zu erwarten, dass er im Fall seiner Entlassung weitere Straftaten einer gewissen\nSchwere begehen werde. Im Hinblick auf die Straftaten, die er in der Vergangenheit\nbegangen habe, und auf die Gefahr, dass er erneut ähnliche Straftaten, etwa\nKörperverletzung und schwere Körperverletzung, begehen werde, sei seine nunmehr über\nfünf Jahre andauernde Unterbringung noch nicht unverhältnismäßig.\n(c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\n15\nEin weiteres Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht\neingelegt hatte, wurde mit der Begründung verworfen, das innerstaatliche Recht sehe ein\nsolches Rechtsmittel nicht vor.\n(d) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n16\nEine vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde und ein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand blieben erfolglos. Am 10. Juni 2010 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde zur\nEntscheidung anzunehmen, und entschied nicht über den Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand (2 BvR 2001/10).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n17\nNach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben\nder Strafe angeordnet werden, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Die Maßnahme muss\njedoch im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu\nerwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (§ 62\nStGB).\n\n18\nArtikel 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine\nrechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit\nbegangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm\ninfolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für\ndie Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n19\nSchuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit sind in den §§ 20 und 21 StGB\ngeregelt; sie lauten wie folgt:\n§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen\n„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen\nStörung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns\noder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.”\n§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit\n„Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht\nzu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich\nvermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“\n\n20\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. In der zur maßgeblichen Zeit\ngeltenden Fassung lautete er\n§ 67d Dauer der Unterbringung\n“(1) ...\n(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt\ndas Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu\nerwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine\nrechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\n...\n(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr\nvorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so\nerklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt\nFührungsaufsicht ein. ...”\n\n21\n§ 67e StGB regelt die Überprüfung der Unterbringung z.B. in einem psychiatrischen\nKrankenhaus. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen\nprüfen (§ 67e Abs. 1). Für in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Personen\nbeträgt die Frist ein Jahr (§ 67e Abs. 2).\nRÜGEN\n\n22\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 der Konvention, dass die Fortdauer seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit 2004 unverhältnismäßig sei.\nFerner machte er geltend, dass das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung seiner\nfortdauernden Unterbringung unfair gewesen sei, weil die zuständigen Gerichte nicht alle\nrelevanten Aspekte berücksichtigt hätten und der Empfehlung des externen psychiatrischen\nSachverständigen, ihn zu entlassen, nicht gefolgt seien, und weil das Gutachten der internen\nÄrzte des Krankenhauses falsch sei.\n\n23\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 2 und Artikel 8 der\nKonvention, dass sein Leben und seine Gesundheit durch die Nebenwirkungen der\nMedikamente, die er zur Behandlung seiner psychischen Störung einnehmen müsse,\ngefährdet seien. Seiner Ansicht nach müsse er in eine auf innere Medizin spezialisierte Klinik\nverlegt werden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 5 der Konvention\n\n24\nMit seiner Rüge nach Artikel 5 der Konvention trug der Beschwerdeführer vor, dass\nseine fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unrechtmäßig sei.\nDie innerstaatlichen Strafgerichte hätten ihn auf Bewährung entlassen sollen, denn nach den\nAusführungen des psychiatrischen Sachverständigen O. könne er nach einer\nVorbereitungszeit von sechs bis zwölf Monaten entlassen werden und dieser Zeitraum sei\nbereits seit langem verstrichen.\n\n25\nEr behauptete überdies, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands zu\nschwach sei, um in der Zukunft weitere Straftaten zu begehen. Bei der Entscheidung über\ndie Fortdauer seiner Unterbringung hätten die Strafgerichte seinen körperlichen Zustand\nberücksichtigen müssen, was sie nicht getan hätten.\n\n26\nDarüber hinaus handele es sich bei den Straftaten, derentwegen er verurteilt worden\nsei, um eine Serie geringfügiger Straftaten, die er als Jugendlicher begangen habe. Da diese\nStraftaten von einer solch geringen Schwere gewesen seien, könne die Befürchtung, er\nkönnte in der Zukunft erneut ähnliche Straftaten begehen, die Fortdauer seiner\nUnterbringung nach fast sechs Jahren nicht rechtfertigen.\n\n27\nFerner behauptete der Beschwerdeführer, die Sachverständigengutachten der\nKrankenhausärzte seien falsch, und bat darum, von einem externen psychiatrischen\nSachverständigen begutachtet zu werden.\n\n28\nIm Wesentlichen sind die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 5 als Rügen\nnach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 4 der Konvention auszulegen, die, soweit\nmaßgeblich, lauten:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern;\n...\n4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht\nzu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.\n...“\n\n29\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des\nJugendgerichts Regensburg vom 19. August 2004, mit dem seine unbefristete Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, die Freiheit entzogen wurde.\nSeine Unterbringung könnte daher als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung durch ein\nzuständiges Gericht“ unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und/oder als Freiheitsentziehung\neines „psychisch Kranken“ unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e fallen.\n\n30\nDa die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers in erster Linie auf der\nFeststellung einer psychischen Störung, also einer psychischen Erkrankung, durch die\ninnerstaatlichen Gerichte beruht, hält es der Gerichtshof für angebracht, die Rüge zunächst\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e zu prüfen (siehe X ./. Vereinigtes Königreich, 5. November\n1981, Rdnr. 39, Serie A Nr. 46; P. ./. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n1241/06, 24, März 2009; und G. ./. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n53783/09, 18. Oktober 2011).\n1. War der Beschwerdeführer psychisch krank?\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n31\nBei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. e „psychisch krank“ war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass einer\nPerson wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn\ndie folgenden drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: erstens, die psychische Erkrankung\nmuss zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss\naufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz von einer zuständigen Behörde festgestellt\nwerden, zweitens, die psychische Störung muss ihrer Art oder Schwere nach eine\nZwangsunterbringung rechtfertigen, und drittens, die Fortdauer der Unterbringung muss vom\nFortbestehen einer derartigen Störung abhängen (siehe u. a. Winterwerp ./. Niederlande,\n24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Band 33, und Shtukaturov ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, ECHR 2008).\n\n32\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die\nFreiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen\ngewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden dafür\nzuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die\nAufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser\nBehörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a.a.O. Rdnr. 40;\nH. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, ECHR\n2004IX; P. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 81/06, 24. März 2009; und\nS. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnr. 74, 28. November 2013).\n\n33\nDer maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die\nErfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag\ndes Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit\nentzogen wird (vgl. Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 42; Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr.\n8, Serie A Nr. 75; P., a. a. O.; und G., a. a. O.).\n\n34\nDie objektive ärztliche Fachkompetenz, auf die eine zuständige Behörde ihre\nEntscheidung stützen muss, muss hinreichend aktuell sein (siehe Ruiz Rivera ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 8300/06, Rdnr. 60, 18. Februar 2014, und Vogt ./. Schweiz\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45553/06, 3. Juni 2014, Rdnr. 37, beide im Hinblick auf\nArtikel 5 Abs. 4).\n\n35\nDie ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass die Frage, ob eine\närztliche Fachkompetenz hinreichend aktuell war, vom Gerichtshof nicht statisch beantwortet\nwird, sondern von den konkreten Umständen des ihm vorliegenden Falls abhängt.\nDementsprechend stellte der Gerichtshof in der Rechtssache H. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 44672/98, Rdnr. 50, 12. Juni 2003) fest, dass ein eineinhalb Jahre\nzurück liegendes Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen für sich allein nicht\nausreichend war, um die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e zu rechtfertigen. Der Fall betraf eine\nUnterbringungsanordnung eines Zivilgerichts, mit der die Unterbringung des\nBeschwerdeführers als präventive Maßnahme angeordnet wurde, weil der\nBeschwerdeführer, der nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit seinem Zustand\nverurteilt worden war, als Gefahr für seine geschiedene Ehefrau angesehen wurde. Der\nGrund, weshalb der Gerichtshof nicht anerkannte, dass die Unterbringung auf ein eineinhalb\nJahre zurück liegendes Sachverständigengutachten gestützt wurde, war, dass das\nGutachten nicht für das in Rede stehende Verfahren, sondern für ein anderes Verfahren\nerstellt worden war, das eine andere Situation betraf, in der der Beschwerdeführer präventiv\nuntergebracht war. Darüber hinaus war die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich\npsychisch krank war, in verschiedenen anderen ärztlichen Stellungnahmen untersucht\nwurden, die nach dem fraglichen ärztlichen Gutachten, aber vor der eigentlichen\nUnterbringung des Beschwerdeführers abgegeben worden waren. Diese anderen ärztlichen\nGutachten gelangten zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung. Dennoch stellte der\nGerichtshof keinen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention fest, weil die\nUnterbringung als präventive Maßnahme in einer Notsituation angeordnet worden war, die\nkeinen Aufschub duldete, und weil sie dennoch auf ein ärztliches Gutachten gestützt war und\nlediglich sechs Wochen andauerte.\n\n36\nIn der Rechtssache Ruiz Rivera (a. a. O., Rdnr. 64) stellte der Gerichtshof fest, dass\nin einem Fall, in dem der Beschwerdeführer keine vertrauensvolle Beziehung zu seinem\nbehandelnden Psychiater hatte und seine Therapie einen Stillstand erreicht hatte, die\ninnerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung nicht auf hinreichend aktuelle ärztliche\nFachkompetenz gestützt hatten (das letzte externe Sachverständigengutachten lag mehr als\ndrei Jahre zurück).\n\n37\nIm Fall D. ./. Deutschland ((Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 2894/08, 3. Januar\n2008), der die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Hinblick auf\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a betraf, gab sich der Gerichtshof mit einem sechs Jahre zurück\nliegenden externen ärztlichen Gutachten zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers\nzufrieden. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Entscheidung des Gerichts, die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers nicht auszusetzen, nicht unangemessen war, denn er\nhatte sich seit der Erstattung des letzten externen Sachverständigengutachtens geweigert,\nsich einer Therapie zu unterziehen, und seine mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen\nan das Gericht sowie die Stellungnahme des Anstaltspsychologen, der im\nÜberprüfungsverfahren vor dem Gericht aussagte, zeigten, dass sich die Situation des\nBeschwerdeführers seit dem letzten externen ärztlichen Gutachten nicht verändert hatte.\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden\nÜberprüfungsverfahrens an einer echten psychischen Störung?\n\n38\nBei der Prüfung, ob vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten auf der\nGrundlage ärztlicher Fachkompetenz festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer\nechten psychischen Störung litt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Straubing\nund das Landgericht Regensburg bei der Überprüfung seiner Unterbringung ärztliche\nFachkompetenz berücksichtigten, nämlich das ärztliche Gutachten des externen\nSachverständigen Prof. Dr. O. vom 19. Februar 2008, seine ergänzende Stellungnahme vom\n23. Juli 2008 und seine mündliche Aussage vom 21. Mai 2008 in dem früheren\nÜberprüfungsverfahren – zusätzlich zu der schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2009 des\nbehandelnden psychiatrischen Teams und des mündlichen ärztlichen Gutachtens des\nbehandelnden Oberarztes.\n\n39\nProf. Dr. O. diagnostizierte bei dem Beschwerdeführer eine emotional instabile\nPersönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und möglicherweise auch ein\nHyperaktivitätssyndrom bei Erwachsenen. Die Diagnose wurde durch das\nSachverständigengutachten des psychiatrischen Teams in S. nicht in Frage gestellt, das\nlediglich von der Möglichkeit sprach, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit an\nSchizophrenie leide. Die Sachverständigen stellten klar, dass es sich bei dieser Aussage\nnicht um eine fundierte Diagnose handele, sondern lediglich um einen Verdacht, der sich\nnoch nicht bestätigt habe.\n\n40\nDer Gerichtshof nimmt ferner die Feststellung des Landgerichts zur Kenntnis, dass\ndie von Prof. Dr. O. gestellte Diagnose lediglich eine genauere Beschreibung der\npsychischen Störung sei, an der der Beschwerdeführer bereits bei der Begehung der\nStraftaten gelitten habe, die zu seiner ursprünglichen Unterbringung geführt hätten, und die\nspäter als Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit dissozialen Anteilen\nund als Hyperaktivitätssydrom bei Erwachsenen diagnostiziert worden sei. Diese psychische\nStörung wurde von den innerstaatlichen Gerichten als schwere Persönlichkeitsstörung im\nSinne von § 21 StGB angesehen, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit des\nBeschwerdeführers geführt habe.\n\n41\nIm Hinblick auf den Ermessensspielraum, über den die innerstaatlichen Behörden bei\nder Entscheidung darüber, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit\nentzogen werden sollte, insbesondere ihren Ermessensspielraum hinsichtlich der\nBegründetheit klinischer Diagnosen, ist der Gerichtshof überzeugt, dass im Fall des\nBeschwerdeführers zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Überprüfungsverfahrens vor den\nzuständigen innerstaatlichen Gerichten auf der Grundlage ärztlicher Fachkompetenz eine\nechte psychischen Störung eindeutig nachgewiesen wurde.\n(ii) War die ärztliche Fachkompetenz objektiv und insbesondere hinreichend aktuell?\n\n42\nBei der weiteren Prüfung, ob die relevante ärztliche Fachkompetenz, auf die die\nÜberprüfungsentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts gestützt wurden,\nobjektiv und insbesondere hinreichend aktuell war, stellt der Gerichtshof fest, dass das\nSachverständigengutachten, auf das die Entscheidungen gestützt wurden, von Prof. Dr. O.,\neinem unabhängigen externen psychiatrischen Sachverständigen, erstellt wurde. Der\nBeschwerdeführer selbst machte vor diesem Gerichtshof in sehr allgemeiner Form geltend,\ndass die ärztlichen Gutachten der Klinikärzte falsch seien.\n\n43\nZum Zeitpunkt des in Rede stehenden Überprüfungsverfahrens lag das Gutachten\ndieses Sachverständigen nur 20 Monate (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts)\nbzw. 22 Monate (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts) zurück. Seine\nzusätzliche Stellungnahme lag zur relevanten Zeit weniger als 15 bzw. 17 Monate zurück.\nDie schriftliche Stellungnahme des behandelnden psychiatrischen Teams, lag nur drei bzw.\nfünf Monate zurück und die mündliche Stellungnahme des behandelnden Oberarztes wurde\nvom Amtsgericht 9 Tage vor seiner Entscheidung eingeholt.\n\n44\nDer Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass sich die Situation des\nBeschwerdeführers seit der Erstattung des letzten externen Sachverständigengutachtens\nnicht verändert hat (vgl. D., a. a. O.). Professor Dr. O. hatte es als Voraussetzung für den\nBeginn der Vorbereitung des Beschwerdeführers auf seine Entlassung angesehen, dass er\neine umfassende Einsicht in die Notwendigkeit seiner Behandlung entwickelt und eine\nvollständige Therapietreue zeigt. Die Stellungnahme des internen psychiatrischen Teams\nwährend des in Rede stehenden Überprüfungsverfahrens machte deutlich, dass dies immer\nnoch nicht der Fall war, denn der Beschwerdeführer hatte seine Einstellung zu seiner\nBehandlung nicht geändert. Dies wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht bestritten.\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass die ärztliche Fachkompetenz, auf die die\nÜberprüfungsentscheidungen im vorliegenden Fall gestützt wurden, hinreichend aktuell war.\n\n45\nDer Gerichtshof stellt überdies fest, dass das Sachverständigengutachten von Prof.\nDr. O. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts nicht von anderen ärztlichen\nSachverständigen in Frage gestellt wurde (siehe im Gegensatz dazu H., a. a. O., Rdnr. 50).\nWie bereits erwähnt wurde (Rdnr. 14), legten die schriftlichen und mündlichen\nStellungnahmen des psychiatrischen Teams in S. vom 7. Juli 2009 bzw. 30. September 2009\nlediglich nahe, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an Schizophrenie leiden könnte,\nmachten aber deutlich, dass dies keine fundierte Diagnose war. Überdies stellte das\nGutachten der S. Sachverständigen nicht die allgemeine Auffassung in Frage, dass der\nBeschwerdeführer an einer echten psychischen Störung litt, die eine Zwangsunterbringung\nrechtfertigte, und es wurde darin ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die psychische\nStörung derart war, dass sie die Fortdauer seiner Unterbringung erforderlich machte.\n\n46\nSchließlich liegt nach Ansicht des Gerichtshofs kein Hinweis darauf vor, dass die\nBeziehung des Beschwerdeführers zu dem behandelnden psychiatrischen Team ernsthaft\ngestört war. Es ist zutreffend, dass die Stellungnahmen von Prof. Dr. O. und des S.\npsychiatrischen Teams zeigen, dass der Beschwerdeführer die Behandlung nicht vollständig\neinhielt, und dass die Entscheidung des Landgerichts zeigt, dass er eine weitere Therapie\ndurch das interne Ärzteteam des psychiatrischen Krankenhauses S. ablehnte. Eine\nZerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem psychiatrischen Team bzw.\nein Stillstand ist jedoch nicht ersichtlich (siehe im Gegensatz dazu Ruiz Rivera, a. a. O.,\nRdnr. 64).\n\n47\nDaher ist der Gerichtshof überzeugt, dass die in Rede stehenden\nÜberprüfungsentscheidungen auf objektiver, insbesondere hinreichend aktueller ärztlicher\nFachkompetenz beruhten.\n(iii) War die psychische Störung von einer solchen Art oder Schwere, dass eine\nZwangsunterbringung gerechtfertigt war?\n\n48\nBei der Prüfung der Frage, ob die festgestellte echte psychische Störung von einer\nsolchen Art oder Schwere war, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt war, nimmt der\nGerichtshof ferner zur Kenntnis, dass die externen und internen ärztlichen Sachverständigen\nim Gegensatz zum Vortrag des Beschwerdeführers der Auffassung waren, dass eine\npsychische Störung die Fortdauer seiner Unterbringung rechtfertige, weil immer noch davon\nauszugehen sei, dass er weitere Straftaten der gleichen Art und mindestens der gleichen\nSchwere begehen werde wie diejenigen, die der Grund für seine ursprüngliche\nUnterbringung gewesen seien. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie Behauptung des Beschwerdeführers, Prof. Dr. O. habe in seinem\nSachverständigengutachten vom 19. Februar 2008 empfohlen, ihn nach sechs bis zwölf\nMonaten zu entlassen, unrichtig war. Tatsächlich regte der Sachverständige an, den\nBeschwerdeführer nach einer Vorbereitungszeit von sechs bis zwölf Monaten, nachdem\nseine vollständige Therapietreue sichergestellt worden sei, zu entlassen. O. zufolge war dies\nzum Zeitpunkt der Erstattung seines ärztlichen Gutachtens nicht der Fall.\n\n49\nDarüber hinaus teilt der Gerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers nicht,\ndass die Straftaten, die ihm Fall seiner Entlassung von ihm zu erwarten sind, als eine Serie\ngeringfügiger, für Jugendliche typischer Straftaten angesehen werden könnten. Der Grund\nfür die ursprüngliche Unterbringung des Beschwerdeführers war, dass er verschiedene\nPersonen in der Öffentlichkeit ins Gesicht geschlagen und insbesondere einen\nMitgefangenen im Schlaf mit einem Messer angegriffen hatte. Der Gerichtshof erkennt daher\ndie Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte an, dass diese Handlungen als Serie von\nStraftaten anzusehen sind, die eine ernsthafte Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.\n\n50\nDer Gerichtshof nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass das Jugendgericht Regensburg\nin seinem Urteil vom 19. August 2004 auf der Grundlage ärztlicher Fachkompetenz\nüberzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer diese Straftaten beging, weil er an\neiner Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit dissozialen Anteilen und an\neinem Hyperaktivitätssyndrom bei Erwachsenen litt. Die innerstaatlichen Gerichte haben\nferner dargelegt, dass er aufgrund seines Zustands unfähig war, seine Impulse zu\nkontrollieren und deshalb in einer unangemessenen und gewalttätigen Weise reagierte,\nwenn er sich erniedrigt fühlte oder erregt war. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte in dem Überprüfungsverfahren auf der Grundlage ärztlicher\nFachkompetenz überzeugend dargelegt haben, dass der Beschwerdeführer immer noch an\nderselben psychischen Störung litt (die inzwischen als emotional instabile\nPersönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, möglicherweise mit einem\nHyperaktivitätssyndrom bei Erwachsenen diagnostiziert worden war, siehe oben), die der\nGrund für die oben beschriebenen Straftaten war. Da die innerstaatlichen Gerichte in dem in\nRede stehenden Überprüfungsverfahren auf der Grundlage ärztlicher Fachkompetenz\ndargelegt haben, dass diese psychische Störung noch nicht so weit erfolgreich behandelt\nworden war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in derselben gewalttätigen Weise wie\nvor seiner Unterbringung reagieren würde, wenn er mit ähnlichen Situationen konfrontiert\nwäre wie der, die zu seinen gewalttätigen Handlungen geführt haben, ist der Gerichtshof\nauch davon überzeugt, dass die nachgewiesene echte psychische Störung von einer\nsolchen Art und Schwere war, dass zum Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidungen die\nFortdauer seiner Unterbringung gerechtfertigt war.\n(iv) Hing die Frage, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers\nberechtigt war, vom Fortbestehen seiner psychischen Störung ab?\n\n51\nÜberdies überprüften das Amtsgericht und das Landgericht in dem in Rede\nstehenden Verfahren im Rahmen der nach § 67e StGB vorgeschriebenen regelmäßigen\nPrüfung (siehe Rdnr. 21) die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers. Dies zeigt, dass die Frage, ob die Fortdauer seiner Unterbringung\nberechtigt war, vom Fortbestehen der psychischen Störung abhing.\n\n52\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e psychisch krank war.\n2. Rechtmäßigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n53\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Freiheitsentziehung rechtmäßig ist,\nwenn die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts\neingehalten werden, wobei der Begriff „rechtmäßig“ sich bis zu einem gewissen Grad mit\ndem allgemeinen Erfordernis der „gesetzlich vorgeschriebene[n] Weise“ aus Artikel 5 Abs. 1\nüberschneidet (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 39, und H.L. ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 114, ECHR 2004-IX). Ein notwendiges Merkmal\nder „Rechtmäßigkeit” der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e ist,\ndass keine Willkür vorliegt. Die Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende\nMaßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende\nMaßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit für\nnicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen gegebenenfalls die Freiheit\nentzogen werden muss. Es ist nachzuweisen, dass die Freiheitsentziehung unter den\ngegebenen Umständen notwendig war (siehe Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde\nNr. 26629/95, Rdnr. 78 ECHR 2000-III, und P., a. a. O.).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus am 19. August 2004 vom Jugendgericht Regensburg nach §\n63 StGB für unbegrenzte Dauer angeordnet und anschließend von den innerstaatlichen\nGerichten in dem in Rede stehenden Verfahren weder nach § 67e StGB für erledigt erklärt\nnoch zur Bewährung ausgesetzt worden war. Er befindet daher, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers mit den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften des\ninnerstaatlichen Rechts im Einklang stand.\n\n55\nBei der Prüfung, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers mit dem Zweck von\nArtikel 5 Abs. 1, ihn vor Willkür zu schützen, im Einklang stand, stellt der Gerichtshof fest,\ndass von dem Sachverständigen Prof. Dr. O. zum Zeitpunkt des in Rede stehenden\nÜberprüfungsverfahrens zwar festgestellt wurde, dass die Persönlichkeit des\nBeschwerdeführers in einem gewissen Umfang gereift war, sein Geisteszustand sich aber\nwährend seines gesamten Aufenthalts in dem psychiatrischen Krankenhaus nicht\nausreichend geändert hatte, um davon ausgehen zu können, dass er im Fall seiner\nEntlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen würde. Der Gerichtshof stellt ferner fest,\ndass, auch wenn nicht zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner\nEntlassung schwerste Straftaten begehen würde, doch davon auszugehen war, dass er\nStraftaten gegen die körperlichen Unversehrtheit potentieller Opfer begehen würde. Wie\nseine Taten in der Vergangenheit gezeigt haben, reichten bereits geringfügige Gründe aus,\num bei dem Beschwerdeführer unerwartetes gewalttätiges Verhalten hervorzurufen. Der\nGerichtshof erkennt daher die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte an, dass von dem\nBeschwerdeführer nicht nur geringfügige Straftaten zu erwarten waren, sondern Straftaten,\ndie eine schwerwiegende Gefahr für die körperlichen Unversehrtheit von Personen und\ndamit eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.\n\n56\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte mildere\nMaßnahmen, etwa die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung des\nbetreuten Wohnens in Betracht zogen, diese aber für unzureichend befanden, weil der\nBeschwerdeführer die erforderliche Medikation und Therapie noch nicht vollständig einhielt\nund davon auszugehen war, dass er Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit von\nPersonen begehen würde, wenn er die klar strukturierte Umgebung des psychiatrischen\nKrankenhauses verlassen würde. Der Gerichtshof nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte die Unterbringung in einer Einrichtung des betreuten Wohnens als\nvernünftige mildere Maßnahme für die Zukunft betrachteten, sobald der Beschwerdeführer\nseine Behandlung vollständig einhalte. Daher ist der Gerichtshof überzeugt, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte ausreichend untersucht hatten, ob es gleichermaßen geeignete,\naber weniger einschneidende Maßnahmen als die Zwangsunterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gab.\n\n57\nDer Gerichtshof stellt überdies fest, dass die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere\ndas Landgericht, in dem in Rede stehenden Verfahren berücksichtigten, dass der\nBeschwerdeführer bereits mehr als fünf Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus\nuntergebracht war. Unter Berücksichtigung der Dauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers und der Schwere der Straftaten, die im Fall seiner Entlassung von ihm\nzu erwarten waren, führten die innerstaatlichen Gerichte eine gründliche Abwägung des\nFreiheitsrechts des Beschwerdeführers gegen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit\ndurch und kamen zu dem Schluss, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Fortdauer seiner\nUnterbringung nicht unverhältnismäßig sei. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es keinen\nAnhaltspunkt dafür gibt, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers\nwillkürlich war.\n\n58\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass es entgegen der Behauptung des\nBeschwerdeführers, er sei zu krank, um weiter in einem psychiatrischen Krankenhaus\nuntergebracht zu werden und auch zu krank, um weitere Straftaten zu begehen, in den\nmedizinischen Sachverständigengutachten und in den innerstaatlichen\nGerichtsentscheidungen keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Fortdauer seiner\nUnterbringung infolge seines allgemeinen Gesundheitszustandes willkürlich war.\n\n59\nUnter Berücksichtigung aller Umstände ist der Gerichtshof überzeugt, dass die\nFortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers, die der regelmäßigen gerichtlichen\nÜberprüfung unterlag, nicht als willkürlich angesehen werden kann. Folglich war die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention gerechtfertigt.\n\n60\nAufgrund dieser Schlussfolgerung hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, zu\nprüfen, ob Buchstabe a auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Gerichtshof\nbefindet weiterhin, dass weitere Fragen nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht\naufgeworfen werden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nD. Behauptete Verletzung von Artikel 2 und 8 der Konvention\n\n61\nIm Hinblick auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nach den Artikeln 2 und 8\nder Konvention stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner\nBehauptung, sein Gesundheitszustand sei so schlecht, dass sein Leben in Gefahr sei, den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat, denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass er\ndies vor den innerstaatlichen Gerichten gerügt hat. Daher weist der Gerichtshof diesen Teil\nder Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurück.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-10-21/36356-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-10-21/36356-10","retrieved":"2026-07-29 08:49:34.005795+00:00"},"card":{"id":"egmr/2014-10-21/36356-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2014-10-21","dockets":["36356/10"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:1021DEC003635610","ids":{"doknr":"001-159184","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:1021DEC003635610"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 21.10.2014 – 36356/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-10-21/36356-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":7},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/67e","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67e","label":"§ 67e StGB","mentions":3},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":2},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"StGB/62","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"62","label":"§ 62 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/2","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"2","label":"Art 2 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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