{"status":"available","doknr":"001-154715","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0923DEC005860012","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-09-23","aktenzeichen":"58600/12; 71215/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er beschließt, die Individualbeschwerden zu verbinden; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach den Artikeln 5 und 7 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; er beschließt, die Beschwerden gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Kanzler Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 58600/12 und 71215/13\nE. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 23. September 2014 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nVincent A. de Gaetano,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 29. August 2012 bzw.\n18. Oktober 2013 eingereicht wurden,\nmit Blick auf die am 30. April 2014 von der beschwerdegegnerischen Regierung\nvorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerden in seinem\nRegister zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdeführers auf diese Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, E., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in\nder Justizvollzugsanstalt D. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M.,\nRechtsanwalt in V., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten.\nDie Beschwerden wurden der Regierung übermittelt.\nA. Die Umstände der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nIn zwei aufeinanderfolgenden Verfahren beschlossen das Landgericht Trier und das\nLandgericht Koblenz die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, die\ndas Landgericht Trier am 19. Mai 1994 gleichzeitig mit seiner Verurteilung wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angeordnet hatte, über die zum\nZeitpunkt der Tat des Beschwerdeführers geltende gesetzliche Frist von zehn Jahren hinaus.\nDiese Frist war am 21. September 2010 abgelaufen.\nDie Entscheidungen des Landgerichts Trier vom 3. November 2011\n(Individualbeschwerde Nr. 58600/12) und des Landgerichts Koblenz vom\n15. November 2012 (Individualbeschwerde Nr. 71215/13) berücksichtigten die mit dem Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) festgelegten\nstrengeren Maßstäbe für die Fortdauer der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung\nin dem Übergangszeitraum bis zum 31. Mai 2013. Die landgerichtlichen Entscheidungen\nwurden vom Oberlandesgericht Koblenz und vom Bundesverfassungsgericht (2 BvR 255/12\nund 2 BvR 469/13) bestätigt.\nDie in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde zunächst in\nder Justizvollzugsanstalt W. und ab Mai 2012 in einer gesonderten Abteilung für\nSicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt D. vollzogen. Am 4. Juli 2013 wurde der\nBeschwerdeführer in ein neu errichtetes Gebäude für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände\nder Justizvollzugsanstalt D. verlegt.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\nEin Überblick über die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur\nSicherungsverwahrung findet sich insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs in den\nRechtssachen M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR\n2009) und G. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32-52,\n28. November 2013). Letzteres Urteil enthält ferner eine Zusammenfassung des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) bezüglich der\nnachträglich verlängerten bzw. nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung, die für mit\ndem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurde (siehe G., a. a. O., Rdnrn. 42-48).\nAm 1. Juni 2013 trat das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes\nim Recht der Sicherungsverwahrung in Kraft. Mit diesem Gesetz erließ der Gesetzgeber\nneue Regelungen für den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen und für den\nVollzug der vorhergehenden Freiheitsstrafen, welche die Anforderungen berücksichtigten,\ndie in dem oben genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur\nSicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 niedergelegt worden waren.\nRÜGEN\nUnter Berufung auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O.) rügte der Beschwerdeführer, dass die nachträgliche\nVerlängerung seiner Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Höchstdauer von\nzehn Jahren hinaus gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Gleichzeitige Prüfung der Beschwerden\nDa die beiden in Rede stehenden Individualbeschwerden die in zwei\naufeinanderfolgenden Verfahren angeordnete nachträgliche Verlängerung der Unterbringung\ndesselben Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung – und damit miteinander\nzusammenhängende Sachverhalte – betreffen, beschließt der Gerichtshof, die\nIndividualbeschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs).\nB. Die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention\nDer Beschwerdeführer rügte die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, seine\nSicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus zu verlängern. Er berief sich auf Artikel 5\nAbs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, die, soweit maßgeblich, wie folgt lauten:\nArtikel 5\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n[...]\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“\nArtikel 7\n„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur\nZeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.\nEs darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt\nwerden.“\n\n1\nDie Stellungnahmen der Parteien\nNachdem mehrere Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren,\nunterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 30. April 2014 von ihrem\nVorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in den Beschwerden aufgeworfenen\nFragen abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerden gemäß Artikel 37 Abs. 1\nBuchst. c der Konvention im Register zu streichen.\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1. Die vom Gerichtshof vorgeschlagene gütliche Einigung ist gescheitert, da vom\nBeschwerdeführer keine Erklärung dazu abgegeben wurde.\n\n2\nDie Bundesregierung erkennt – durch eine einseitige Erklärung – an, dass es den\nBeschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 5, Art. 7 EMRK verletzt hat, dass er über\nden 21. September 2010 hinaus und damit länger als zehn Jahre in der\nSicherungsverwahrung untergebracht war. Maßgeblich ist, dass er sich dabei – unter\nBerücksichtigung der einzelnen Umstände seiner konkreten Unterbringungssituation –\nzunächst nicht in einer für die Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung\n„geeigneten“ Einrichtung befand.\n\n3\nDie Bundesregierung ist bereit, aufgrund der konkreten Umstände dieses\nEinzelfalles eine Entschädigung in Höhe von 22.000 Euro an den Beschwerdeführer zu\nleisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung\nder Zahlung dieses Betrages gemäß Art. 37 Abs. 1 c) EMRK aus dem Register streicht.\nDamit würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik\n(d. h. gegen den Bund und/oder die Länder) wegen konventionswidriger Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung, Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.\nDer Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endgültigkeit der Entscheidung\ndes Gerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.“\nIm Zusammenhang mit ihrer Anerkennung einer Konventionsverletzung brachte die\nRegierung vor, dass sie den diesen Beschwerden zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem\nin der Rechtssache G. (a. a. O.) für vergleichbar halte. Der praktische Vollzug der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers habe während der (vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 – siehe oben – festgesetzten)\nÜbergangszeit nicht mit der Konvention im Einklang gestanden.\nMit Schreiben vom 26. Mai 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den\nBedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei. Er brachte vor, dass sein Fall\nentgegen der Auffassung der Regierung nicht mit der Rechtssache G. (a. a. O.) vergleichbar\nsei. Insbesondere sei seine Sicherungsverwahrung im Gegensatz zur Rechtssache G. nicht\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention gerechtfertigt, da er, der lediglich an einer\ndissozialen Persönlichkeitsstörung leide, nicht als „psychisch Kranker“ eingestuft werden\nkönne. Daher müsse er sofort freigelassen werden. Darüber hinaus sei der von der\nRegierung in der einseitigen Erklärung vorgeschlagene Betrag zu niedrig, da er\nSchadenersatz in Höhe von 88.000 Euro und 20.000 Euro für Kosten und Auslagen erhalten\nsollte. Die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention definiert seien, erfordere\nfolglich eine weitere Prüfung der Beschwerden durch den Gerichtshof.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchst. a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\nEr erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch\ndann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht (siehe Artikel 62A Abs. 3 und 4 i. V. m.\nArtikel 54A der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; und Tahsin Acar ./. Türkei, [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnr. 75, ECHR 2003-VI; und Sulwińska ./. Polen\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28953/03, 18. September 2007).\nZu diesem Zweck prüft der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Kriterien, die\nsich aus seiner Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (a. a. O.,\nRdnrn. 75-77; siehe auch WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 11602/02, 26. Juni 2007; Sulwińska a. a. O.; und T. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 27081/09, 19. März 2013) ergeben und in Artikel 62A der\nVerfahrensordnung kodifiziert sind.\nDer Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen gegen Deutschland seine Praxis in Bezug\nauf Rügen wegen Verletzungen des Freiheitsrechts nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention und\nwegen Verstößen gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention in Individualbeschwerden über die rückwirkende Verlängerung der\nSicherungsverwahrung der jeweiligen Beschwerdeführer über die zum Tatzeitpunkt geltende,\nfrühere gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus festgelegt (siehe insbesondere\nM. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 86-105 und 117-137; J. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 31-39 und 45-49, 14. April 2011;\nO. H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 76-95 und 103-108,\n24. November 2011; und G., a. a. O., Rdnrn. 71-108 und 118-131 mit weiteren Verweisen).\nDer Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die\nUnterbringung der betreffenden Beschwerdeführer in einer Justizvollzugsanstalt selbst unter\nder Annahme, dass sie als „psychisch Kranke“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der\nKonvention einzustufen sind, nicht nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, da\nJustizvollzugsanstalten nicht als für die Unterbringung von psychisch kranken Patienten\ngeeignete Einrichtungen angesehen werden können (siehe G., a. a. O., Rdnrn. 90 und 92-\n108, mit weiteren Verweisen). Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits bestätigt, dass\nwährend der oben genannten Übergangszeit bis zum 31. Mai 2013 in einer gesonderten\nAbteilung einer Justizvollzugsanstalt vollzogene Sicherungsverwahrungen nicht mit Artikel 7\nAbs. 1 der Konvention vereinbar sind (siehe G., a. a. O., Rdnrn. 119-131). Er geht davon\naus, dass die vorliegende Individualbeschwerde Fragen aufwirft, die mit denen der\nRechtssache G. (a. a. O.) vergleichbar sind.\nUnter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung enthaltenen\nEingeständnisses stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung anerkannt hat, dass die\nRechte des Beschwerdeführers aus den Artikeln 5 und 7 der Konvention verletzt wurden, da\ner mehr als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht hat. Die Regierung\nunterstrich, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\neiner Justizvollzugsanstalt vollzogen worden sei, bei der es sich unter den gegebenen\nUmständen nicht um eine „geeignete Einrichtung“ gehandelt habe. Sie erkannte das\nVorliegen von Konventionsverletzungen insoweit klar an, als ihr die Beschwerde durch den\nGerichtshof übermittelt wurde (siehe Artikel 62A Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung;\nvgl. im Hinblick auf dieses Erfordernis auch Missenjov ./. Estland, Individualbeschwerde\nNr. 43276/06, Rdnr. 25, 29. Januar 2009; und Nelissen ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 6051/07, Rdnr. 39, 5. April 2011).\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob der\nbeschwerdegegnerische Staat zugesichert hat, dass angemessene Wiedergutmachung\ngeleistet und gegebenenfalls notwendige Abhilfemaßnahmen getroffen werden (Artikel 62A\nAbs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung; siehe auch Tahsin Acar, a. a. O., Rdnr. 76),\nzunächst der Auffassung, dass die von der Regierung für die Wiedergutmachung gegenüber\ndem Beschwerdeführer vorgeschlagene Entschädigungssumme den in ähnlich gelagerten\nFällen (a. a. O.) zugesprochenen Beträgen entspricht. Er ist der Ansicht, dass für den\nbetreffenden Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht, wenn die Zahlung nicht innerhalb der in der einseitigen\nErklärung der Regierung genannten Frist von drei Monaten erfolgt. Ferner möchte er\nhinzufügen, dass er in seinen früheren Urteilen (a. a. O.), in denen er Verletzungen der\nArtikel 5 und 7 der Konvention aufgrund der nachträglichen Verlängerung der\nSicherungsverwahrung der betreffenden Beschwerdeführer festgestellt hat, nicht die\nsofortige Freilassung der Sicherungsverwahrten als Abhilfemaßnahme angeordnet hat.\nHinsichtlich der im Allgemeinen von der Regierung getroffenen Abhilfemaßnahmen stellt\nder Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an das Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) in seinem Leiturteil vom\n4. Mai 2011 (s. o.) entschieden hat, dass alle Vorschriften über die nachträgliche\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Es legte\nstrengere Maßstäbe für die Fortdauer der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung\nin dem Übergangszeitraum bis zum 31. Mai 2013, also bis zum Inkrafttreten einer\nNeuregelung der Sicherungsverwahrung, fest. Diese Übergangszeit ist nun abgelaufen und\ndas Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der\nSicherungsverwahrung ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Prüfung der\nBeschwerden nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erwägungen und\ninsbesondere in Anbetracht dessen, dass er bereits in einer Vielzahl vergleichbarer\nRechtssachen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den\nbeschwerdegegnerischen Staat aus den Artikeln 5 und 7 ergeben, überzeugt, dass die\nAchtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert\nsind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerden erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).\nSchließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Überwachung durch das\nMinisterkomitee nach Artikel 46 Abs. 2 und Artikel 39 Abs. 4 der Konvention auf die\nÜberwachung der Durchführung der endgültigen Urteile des Gerichtshofs und der\nDurchführung von gütlichen Einigungen, wie sie in den Entscheidungen festgehalten sind,\nbeschränkt ist. Er betont jedoch, dass die Beschwerden nach Artikel 37 Abs. 2 der\nKonvention wieder in das Register eingetragen werden könnten, sollte die Regierung die\nBedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten (Josipović ./. Serbien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nEr beschließt, die Individualbeschwerden zu verbinden;\ner nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach den\nArtikeln 5 und 7 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin\nenthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;\ner beschließt, die Beschwerden gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im\nRegister zu streichen.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-154715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-09-23/58600-12-71215-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-154715","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-154715"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-09-23/58600-12-71215-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-154715","retrieved":"2026-07-29 08:49:22.272896+00:00"}}