{"status":"available","doknr":"001-152836","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0923DEC001285112","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-09-23","aktenzeichen":"12851/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Stephen Phillips Boštjan M.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 12851/12\nA.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 23. September 2014 als Ausschuss mit der Richterin\nund den Richtern\nBostjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger und\nVincent A. de Gaetano,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28.\nFebruar 2012 erhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, A., ist türkischer\nStaatsangehöriger und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von\nHerrn L., Rechtsanwalt in F., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nIn seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf\nArtikel 5 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 1\nund Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention, dass die\nStaatsanwaltschaft Kaiserslautern seinem Rechtsanwalt vor einem\nHaftprüfungstermin keine Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt habe.\nDie Beschwerde wurde der Regierung nach Artikel 5 Absatz 4 der\nKonvention übermittelt. Die Regierung übermittelte ihre Stellungnahme zur\nZulässigkeit und Begründetheit. Diese Stellungnahme wurde dem\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers mit der Aufforderung übersandt, bis\nzum 28. März 2014 eine Stellungnahme im Namen des Beschwerdeführers\nvorzulegen. Das Schreiben der Kanzlei blieb unbeantwortet.\nMit Schreiben vom 12. Mai 2014, das durch Einschreiben zugesandt\nwurde, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die\nihm eingeräumte Stellungnahmefrist am 28. März 2014 abgelaufen und\neine Fristverlängerung nicht beantragt worden sei. Der Vertreter des\nBeschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof nach\nArtikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention eine Rechtssache in\nseinem Register streichen kann, wenn die Umstände Grund zur Annahme\ngeben, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht\nweiterzuverfolgen beabsichtigt. Die Bestätigung des Eingangs des\nSchreibens des Gerichtshofs bei der Kanzlei des Vertreters des\nBeschwerdeführers erreichte den Gerichtshof am 2. Juni 2014. Bislang ist\nbeim Gerichtshof jedoch keine Antwort eingegangen.\nSämtliche Schreiben wurden an die in seiner Korrespondenz mit dem\nGerichtshof angegebene Adresse der Kanzlei des Vertreters in F.\ngesendet. Nach den im Internet verfügbaren Informationen ist der\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers weiterhin für diese Kanzlei tätig,\nderen Büroräume sich noch an derselben Adresse befinden. Der\nBeschwerdeführer selbst hatte nie Kontakt zum Gerichtshof.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nArtikel 37 Absatz 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n“1. Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens\nentscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die\nUmstände Grund zur Annahme geben, dass\na) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen\nbeabsichtigt, [...]\nDer Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die\nAchtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den\nProtokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Umstand, dass ein\nBeschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit und\nBegründetheit der Rechtssache abgibt oder sonstige vom Gerichtshof\nangeforderte Informationen oder Unterlagen nicht vorlegt, den Schluss\nrechtfertigen kann, dass er die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen\nbeabsichtigt (siehe u.a. O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 9643/04, 7. Dezember 2010; Perek ./. Polen (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 37021/05, 9. September 2008; und Z. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35866/03, 20. Februar\n2007).\nIm Hinblick darauf, dass der Anwalt des Beschwerdeführers unter den\ngenannten Umständen auf die Stellungnahme der Regierung nicht erwidert\nhat, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im Sinne von Artikel 37\nAbsatz 1 Buchstabe a der Konvention davon auszugehen ist, dass der\nBeschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterverfolgen will.\nDer Gerichtshof stellt ferner gemäß Artikel 37 Abs. 1 a.E. fest, dass\nkeine besonderen Umstände hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte,\nwie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, vorliegen,\ndie eine weitere Prüfung der Beschwerde erfordern würden.\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu\nstreichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\ndie Beschwerde in seinem Register zu streichen.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nPräsident Stellvertretender Sektionskanzler","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-09-23/12851-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152836","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152836"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-09-23/12851-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152836","retrieved":"2026-07-29 08:49:17.981436+00:00"}}