{"status":"available","doknr":"001-157604","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0904JUD006891910","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-09-04","aktenzeichen":"68919/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 68919/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n4. September 2014\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache P. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 1. Juli 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 68919/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, P. („der\nBeschwerdeführer“), am 24. November 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche\nRegierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nMinisterialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 3. Juni 2013 wurde die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der\nVerfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht und des Fehlens eines wirksamen\nRechtsbehelfs der Regierung übermittelt.\n\n4\nAm selben Tag erklärte der Präsident der Sektion in Einzelrichterbesetzung die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.\nSACHVERHALT\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in U.\nwohnhaft.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nAm 1. August 2001 trat das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft\n(LPartG) in Kraft, mit dem die Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare\neingeführt wurde.\n\n7\nAm 5. Oktober 2001 schloss der Beschwerdeführer eine eingetragene\nLebenspartnerschaft mit Herrn P., geborener V.\n\n8\nAm 22. Juni 2002 verstarb Herr P., geborener V.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n\n9\nIm September 2002 beantragte der Beschwerdeführer eine Hinterbliebenenrente bei\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.\n\n10\nAm 19. November 2002 lehnte die Bundesversicherungsanstalt den Antrag des\nBeschwerdeführers ab und verwarf am 28. Februar 2003 den Widerspruch des\nBeschwerdeführers gegen diesen Bescheid.\n\n11\nAm 19. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Fulda eine\ngerichtliche Überprüfung der Entscheidung. Er brachte vor, dass der Begriff „Witwen oder\nWitwer“ aus § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI so auszulegen sei, dass auch der überlebende\nPartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darunter falle.\n\n12\nAm 26. November 2004 wies das Sozialgericht Fulda die Klage des\nBeschwerdeführers ab. Nach Auffassung des Gerichts kann der überlebende Partner einer\neingetragenen Lebenspartnerschaft nicht im allgemein anerkannten Sinne des Begriffs\n„Witwer“ genannt werden. Darüber hinaus habe die eingetragene Lebenspartnerschaft des\nBeschwerdeführers nicht mindestens ein Jahr gedauert, was selbst für verheiratete Paare\nzum gesetzlichen Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung geführt hätte.\n\n13\nWährend des Revisionsverfahrens erkannte die Beklagte nach Inkrafttreten der\neinschlägigen Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes den geltend gemachten\nAnspruch des Beschwerdeführers auf Hinterbliebenenrente zum 1. Januar 2005 an.\n\n14\nDie Sprungrevision wurde am 13. Dezember 2005 vom Bundessozialgericht\nverworfen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagte den Anspruch des\nBeschwerdeführers teilweise anerkannt habe, so dass sich die Revision lediglich auf den\nZeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2004 beziehe.\n\n15\nAm 20. Januar 2006 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\n(1 BvR 170/06) beim Bundesverfassungsgericht ein.\n\n16\nAm 7. Juli 2009 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil in einem Fall (1\nBvR 1164/07, im Folgenden „der 2007-Fall“), der 2007 anhängig gemacht worden war und\nbei dem es um die Hinterbliebenenrente für den überlebenden Partner aus einer\neingetragenen Lebenspartnerschaft ging. Es befand, dass der Grundsatz der\nGleichbehandlung aus Artikel 3 GG verletzt sei, wenn einem Partner aus einer\neingetragenen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der\nHinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verweigert werde,\nnachdem der Gesetzgeber § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI im Hinblick auf die gesetzliche\nRentenversicherung bereits geändert habe.\n\n17\nAm 1. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer auf das oben genannte Urteil\nBezug und beantragte eine gleich lautende Entscheidung.\n\n18\nAm 11. Juni 2010 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung anzunehmen. In ihrer Begründung erklärte die Kammer, dass die Beschwerde\nkeine dringende verfassungsrechtliche Frage aufwerfe, da die maßgebliche Rechtsvorschrift\ndes Sozialgesetzbuches mittlerweile geändert worden sei. Selbst wenn man die\nVerfassungswidrigkeit der betreffenden Rechtsvorschrift unterstelle, könne das\nBundesverfassungsgericht keine Wiedergutmachung leisten, da der Gesetzgeber nicht dazu\nverpflichtet werden könne, eine bereits ungültig gewordene Rechtsvorschrift zu ändern.\n\n19\nAm 13. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung\nzugestellt.\n3. Weitere Entwicklungen\n\n20\nAm 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass auf das\nPiloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06,\n2. September 2010) hin ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren\nund strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am\n3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.\n\n21\nIm Dezember 2011 unterrichtete der Gerichtshof den Beschwerdeführer über die\nEinführung des neuen innerstaatlichen Rechtsbehelfs und wies ihn auf die\nÜbergangsbestimmung dieses Gesetzes hin. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache\nBrusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, EGMR 2001-IX) bat der\nGerichtshof den Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der\nÜbergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf\nGebrauch zu machen.\n\n22\nDer Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof mit, dass er vorhabe, einen\nRechtsbehelf nach der neuen innerstaatlichen Bestimmung einzulegen.\n\n23\nAm 6. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach dem neuen\nGesetz und forderte Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden. Er rügte,\ndass ein verfassungsrechtliches Verfahren, das vier Jahre, sechs Monate und einen Tag\ndauere, selbst unter Berücksichtigung der Stellung und Aufgabe des\nBundesverfassungsgerichts überlang sei. Er wies darauf hin, dass sein Fall nicht als\nbesonders schwierig angesehen werden könne.\n\n24\nIm Laufe des Verfahrens gab der Berichterstatter des\nVerfassungsbeschwerdeverfahrens eine Stellungnahme ab, in der er erklärte, dass zu dem\nZeitpunkt seines Amtsantritts und der Übernahme der Rolle als Berichterstatter in diesem\nVerfahren am 1. Oktober 2007 bereits zwischen seinem Vorgänger und Richter B., der\nBerichterstatter in dem 2007-Fall (vgl. Rdnr. 16) gewesen sei, verabredet worden sei, dass\ndie Bearbeitung der Beschwerde des Beschwerdeführers bis zur Bescheidung des 2007-\nFalls zurückgestellt werden solle. Nachfolgend sei deutlich geworden, dass es bei dem 2007-\nFall nicht um eine Frage der Rückwirkung gegangen sei und er sich daher nicht auf die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auswirke. Der Berichterstatter räumte ein,\ndass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend substantiiert gewesen sei, dass\nseine Verfassungsbeschwerde mit der letztendlich gegebenen Begründung tatsächlich früher\nhätte bearbeitet werden können. Es habe aber im Interesse des Beschwerdeführers gelegen,\nzunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 2007-Fall abzuwarten.\n\n25\nDer Beschwerdeführer erwiderte, die Stellungnahme des Berichterstatters zeige,\ndass seiner Verfassungsbeschwerde innerhalb des ersten Jahres nach der Einreichung\nkeinerlei Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Selbst bei einer kursorischen Prüfung der\nVerfassungsbeschwerden wäre deutlich geworden, dass es in seiner Beschwerde um die\nrückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung gegangen sei. Daher hätte ein\nordnungsgemäßer Vergleich seines Falls mit dem 2007-Fall ohne Weiteres ergeben, dass\ndie zwei Fälle nicht voneinander abhängig waren.\n\n26\nAm 1. Oktober 2012 wies die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts\ndie Verzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach § 97a BVerfGG zurück. Unter\nBezugnahme auf die Rechtssachen G. und P. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 29357/95, ECHR 2000-II) sowie K. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 33379/96,\n27. Juli 2000) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch ein ständiger Rückstand\nvon Fällen vor den Verfassungsgerichten eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen\nkönne. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht bei der Beurteilung, ob die Dauer\neines Verfahrens überlang sei, die besonderen Aufgaben und die Stellung des\nVerfassungsgerichts zu berücksichtigen. Anders als bei den Fachgerichten seien die\nKapazität und die Struktur eines Verfassungsgerichts durch die Verfassung vorgeschrieben\nund seine Aufgaben gingen über die Rechtsprechung im Einzelfall hinaus. Der Raum für\nAnpassungen und Beschleunigungen von Verfahren sei daher begrenzt. Darüber hinaus\nhätten die Beschlüsse und Urteile des Bundesverfassungsgerichts eine verbindliche,\nallgemeingültige Gesetzeskraft, weshalb sie äußerster Sorgfalt bedürften. Außerdem liege es\nin der Natur von verfassungsgerichtlichen Verfahren, dass die chronologische Reihenfolge\nbei der Handhabung der Fälle von untergeordneter Bedeutung sei. Im Hinblick auf das\nVerfahren des Beschwerdeführers stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die\ntatsächliche Dauer des Verfahrens – 4,5 Jahre – ungewöhnlich lang, aber nicht überlang\ngewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass zur Prüfung der Rechtssache drei\nZeitabschnitte unterschieden werden könnten: (a) der Zeitraum von über einem Jahr\nzwischen der Erhebung der Verfassungsbeschwerde und der Entscheidung, das Ergebnis\ndes 2007-Falls abzuwarten; (b) der Zeitraum von zwei Jahren bis die Entscheidung im 2007-\nFall ergangen war; und (c) der Zeitraum von elf Monaten bis zur Entscheidung über die in\nRede stehende Verfassungsbeschwerde. Ein neuer Berichterstatter habe zum Ende der\nAmtszeit seines Vorgängers das Amt übernommen und sein Vorgänger habe Fälle\nabschließen müssen, die von höherer Priorität gewesen seien als der Fall des\nBeschwerdeführers. Die zwölfmonatige Wartezeit entsprechend § 97b Abs. 1 BVerfGG sei\nnicht unangemessen gewesen, da das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, vor der\nEntscheidung im Fall des Beschwerdeführers in einem ähnlichen Fall zu entscheiden, bei\ndem es um die Hinterbliebenenrente für den überlebenden Partner aus einer eingetragenen\nLebenspartnerschaft gegangen sei (der 2007-Fall). Das Bundesverfassungsgericht wies\ndarauf hin, dass die zwei Fälle hinreichende Ähnlichkeiten aufwiesen, um die Entscheidung\ndes früheren Berichterstatters zu rechtfertigen, auch wenn die vorliegende Rechtssache im\nRückblick ohne Bezug auf das „Pilotverfahren“ hätte entschieden werden können. Es gebe\nkeine Anzeichen dafür, dass die Entscheidung zur Rückstellung des Falls des\nBeschwerdeführers bis zur Entscheidung im 2007-Fall auf willkürlichen Erwägungen beruht\nhabe. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der in Rede\nstehende Geldbetrag von außerordentlicher finanzieller Bedeutung für ihn sei. Abschließend\nstellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass nach der Entscheidung im 2007-Fall ohne\nVerzögerungen in angemessener Dauer über die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers entschieden worden sei.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n27\nDas Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Rechtsschutzgesetz) wurde am 2. Dezember 2011 im\nBundesgesetzblatt – Teil I, 2011, S. 2302 ff. – veröffentlicht und trat am nächsten Tag in\nKraft.\n1. Wichtige Merkmale des Rechtsbehelfs\n\n28\nMit dem Rechtsschutzgesetz wurden allgemeine Bestimmungen für einen\nRechtsbehelf gegen jede Art von überlangen Gerichtsverfahren eingeführt. Artikel 1 des\nGesetzes galt für straf- und zivilrechtliche Verfahren – nähere Einzelheiten siehe\nT. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 19 ff., 29. Mai 2012,\nund G.C. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnrn. 27 ff.,\n29. Mai 2012.\n\n29\nIm Hinblick auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht änderte Artikel 2 des\nRechtsschutzgesetzes das Bundesverfassungsgerichtsgesetz wie folgt ab:\n„§ 97a\n(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur\nHerbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten\nVerfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit\nder Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter\nBerücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.\n(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren\nvor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann\nEntschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des\nEinzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung\nder Unangemessenheit der Verfahren, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz\n2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach\nden Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen\nhöheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.\n§ 97b\n(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die\nVerzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).\nDie Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die\nUnangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens\nzwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig.\nEiner Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.\n[...]\n§ 97d\n(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach\nEingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.\n(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die\nVerzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet\nohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf\nkeiner Begründung.\n(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.“\n2. Übergangsvorschriften\n\n30\nAbweichend von der allgemeinen Übergangsvorschrift aus Artikel 23 des\nRechtsschutzgesetzes (nähere Einzelheiten siehe T., Rdnr. 27, und G.C., Rdnr. 36, beide\na. a. O.) sah § 97e des geänderten Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vor, dass es für\nabgeschlossene Verfahren, deren Dauer Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen\nGerichtshof für Menschenrechte war oder noch werden konnte, nicht notwendig war, vor\nEinlegen einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs eine Verzögerungsrüge einzulegen.\nDie Klage musste spätestens am 3. Juni 2012 vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben\nwerden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n31\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht [...] innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n32\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 20. Januar 2006 und endete am\n13. Juli 2010. Er betrug somit vier Jahre und sechs Monate für das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht.\nA. Zulässigkeit\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist\nauch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n34\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die Beschwerdekammer des\nBundesverfassungsgerichts der angeblich überlangen Verfahrensdauer nicht abgeholfen\nhabe. Er führte aus, die Beschwerdekammer habe zugegeben, dass die Dauer seines\nVerfahrens zu lang gewesen sei, und dass seiner Verfassungsbeschwerde mindestens in\nden ersten 3,5 Jahren, nachdem er sie eingelegt habe, keine echte Aufmerksamkeit\ngeschenkt worden sei. Allerdings sei die Kammer nicht zu den richtigen Schlussfolgerungen\ngelangt. Der Beschwerdeführer betonte, dass er keinen Einfluss auf die Dauer des\nVerfassungsbeschwerdeverfahrens gehabt habe, da man ihm keine Informationen über die\ninternen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht habe zukommen lassen.\n\n35\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie verwies in erster Linie auf die\nvom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe dafür, dass das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren zwar ungewöhnlich lang, jedoch nicht unangemessen\nlang gewesen sei. Sie wies erneut darauf hin, dass ein Verfassungsgericht neben der\nRechtsprechung im Einzelfall besondere Aufgaben zu erfüllen habe. Sie betonte, dass die\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über den Einzelfall hinaus wirkten und\nteilweise Gesetzeskraft hätten, weshalb eine präzise Ausarbeitung unter Berücksichtigung\neiner Vielzahl möglicher Situationen vonnöten sei. Darüber hinaus seien organisatorischen\nMaßnahmen zum Zwecke einer Verkürzung der Verfahrensdauer strukturbedingte Grenzen\ngesetzt, da die Struktur des Bundesverfassungsgerichts in der Verfassung vorgegeben sei\nund nur schwer an unterschiedliche Eingangszahlen angepasst werden könne. Das\nBundesverfassungsgericht habe einen vernünftigen Ansatz gewählt, indem es im Einzelfall\nentschieden habe, Pilotverfahren auszuwählen und diesen Vorrang einzuräumen. Bei der\nMehrzahl der Fälle führe dies zu einer früheren Bescheidung der zurückgestellten\nRechtssache; in diesem konkreten Fall sei es nicht absehbar gewesen, dass die\nEntscheidung im Pilotverfahren nicht alle wesentlichen Aspekte abdecken würde. Schließlich\nhob die Regierung besonders hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2006 und\nDezember 2009, als er zum Urteil im Pilotverfahren Stellung genommen habe, keinen\nKontakt zum Bundesverfassungsgericht aufgenommen habe. Nach Auffassung der\nRegierung hat der Beschwerdeführer fast vier Jahre verstreichen lassen, bevor er wieder\nInteresse an seiner Rechtssache gezeigt habe.\n\n36\nDer Beschwerdeführer erwiderte, dass angesichts der bekannten Verfahrensweise\ndes Bundesverfassungsgericht jegliche Bitten um Verfahrensbeschleunigung nutzlos, wenn\nnicht sogar kontraproduktiv gewesen wären. Er wies ferner darauf hin, dass die angebliche\nEntscheidung, die Prüfung seiner Verfassungsbeschwerde zugunsten eines anderen\nPilotverfahrens zurückzustellen, nicht in den Akten dokumentiert worden sei; daher bezweifle\ner, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Berichterstatters gehandelt\nhabe. Er äußerte auch Zweifel daran, ob es ein sinnvolles System der Arbeitsaufteilung sei,\nVerfassungsrichter kurz vor deren Ausscheiden mit der Zuteilung neuer Fälle weiter zu\nbelasten.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n37\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des\nRechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung\nüber die Beschwerde nach dem Rechtsschutzgesetz die o. g. Kriterien angewandt hat. Er\nstellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat, dass Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention im Wesentlichen auch auf Verfahren vor den Verfassungsgerichten anwendbar\nsei.\n(a) Die besondere Stellung von Verfassungsgerichten\n\n39\nDer Gerichtshof wendet sich zunächst dem Argument des\nBundesverfassungsgerichts zu, wonach sich verfassungsgerichtliche Verfahren durch\nbesondere Merkmale auszeichneten, die bei der Bestimmung der Verfahrensdauer zu\nberücksichtigen seien.\n\n40\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es für ein Verfassungsgericht aufgrund\nseiner Rolle als Hüter der Verfassung in besonderem Maße geboten ist, bisweilen andere\nUmstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das\nGerichtsregister, beispielsweise die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung.\n\n41\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Auslegung des Grundgesetzes durch das\nBundesverfassungsgericht verbindlich ist. Da seine Entscheidungen sich über den Einzelfall\nhinaus auswirken und teilweise sogar Gesetzeskraft haben, bedürfen diese in jedem\neinzelnen Fall, der nicht offensichtlich unzulässig ist, äußerster Sorgfalt. Der Gerichtshof teilt\ndie Auffassung, dass Fällen, die hinsichtlich des öffentlichen Interesses von besonderer\nBedeutung sind, Vorrang einzuräumen ist (siehe L. u. a. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 58911/00, Rdnr. 63, 6. November 2008).\n(b) Der Umgang mit der Rechtssache des Beschwerdeführers\n\n42\nIm Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer verweist\nder Gerichtshof auf die oben genannten Kriterien (Rdnr. 37) und stellt zunächst fest, dass\ndas Verhalten des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache nicht zur Dauer des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beitragen hat.\n\n43\nDer Gerichtshof kann sich der Argumentation der Regierung, der Beschwerdeführer\nhätte sich früher nach dem Stand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht\nerkundigen sollen, nicht anschließen. Zunächst stellt er fest, dass die maßgebliche\nÜbergangsvorschrift des geänderten Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (siehe Rdnr. 30)\nausdrücklich besagt, dass es für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer Gegenstand einer\nBeschwerde beim Bundesverfassungsgericht1 [sic.] war oder noch werden konnte, nicht\nnotwendig war, vor Einlegen einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs eine\nVerzögerungsrüge einzulegen. Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass sich\ndie Verpflichtung der Gerichte, Rechtssachen in angemessener Frist zu bearbeiten,\nunmittelbar aus der Konvention ergibt. Folglich sind die Verfahrensbeteiligten nicht\nverpflichtet, die betreffenden Gerichte an ihre Pflichten zu erinnern. Die meisten Gerichte,\ninsbesondere die höchsten, fordern die Beteiligten normalerweise zu weiteren\nStellungnahmen auf bzw. bitten sie, von weiteren Stellungnahmen abzusehen, solange sich\nkeine für den Fall relevanten Umstände geändert haben.\n\n44\nHinsichtlich der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer erkennt der\nGerichtshof die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach die Rechtssache\nfür den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht von unmittelbarer Relevanz gewesen\nsei, da er zwischenzeitlich eine monatliche Hinterbliebenenrente bezog und die Beschwerde\nlediglich Nachzahlungsansprüche betroffen habe. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer keine Beweise vorgebracht hat, die das Gegenteil belegen würden.\n\n45\nBei der Würdigung der Komplexität des Falls stellt der Gerichtshof fest, dass es sich\nbei der Frage der Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragenen\nLebenspartnerschaften im Hinblick auf Rentenansprüche um einen komplexen Sachverhalt\nhandelte, der weiterer Prüfung bedurfte. Der Gerichtshof erkennt die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, den vorliegenden Fall in diesen allgemeinen Zusammenhang zu\nstellen, an, auch wenn es sich letztlich herausstellte, dass das entscheidungserhebliche\nKriterium die Frage der Rückwirkung war.\n\n46\nHinsichtlich der Verfahrensführung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die –\ninformelle – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einem anderen Fall, der eine\nähnliche verfassungsrechtliche Frage aufwarf, Vorrang einzuräumen, prima facie\nangemessen war und nicht nachträglich beanstandet werden kann. Es lag demnach auch im\n1 Anm. der Übersetzerin: Gemeint ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte\nInteresse des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Pilotverfahrens abzuwarten, da dies die\nBearbeitung seiner Rechtssache hätte beschleunigen können. Die Tatsache, dass sich der\nvorrangig bearbeitete Fall letztendlich als irrelevant erwies, was die Rechtssache des\nBeschwerdeführers angeht, ändert nichts an dem insgesamt angemessenen Charakter des\nVerfahrens. Angesichts der Komplexität der verfassungsrechtlichen Frage kann der\nGerichtshof das Argument des Berichterstatters des Bundesverfassungsgerichts gelten\nlassen, wonach er aufgrund der begrenzten Dauer seines Verbleibs im Amt dem Abschluss\nbegonnener Verfahren bereits Vorrang vor dem Beginn völlig neuer Verfahren eingeräumt\nhabe.\n\n47\nUnter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache erkennt der\nGerichtshof deshalb die Einschätzung der Beschwerdekammer, dass das Verfahren\nungewöhnlich lang, jedoch nicht unangemessen lang gewesen sei, an. Zu dieser\nSchlussfolgerung kam der Gerichtshof unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache,\ndass die Rechtssache des Beschwerdeführers mit einer begründeten Kammerentscheidung\nbeschieden wurde, in der die vom Gerichtshof entwickelten Kriterien zur Anwendung kamen\nund Erklärungen zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Fragen gegeben wurden.\n\n48\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n\n49\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass ihm keine wirksame Beschwerde\nzur Verfügung gestanden habe, um die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu\nrügen. Er machte eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden\nist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n50\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n52\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er seine Rüge nach Artikel 13 der\nKonvention aufrecht erhalte, nachdem er diesbezüglich von dem neuen innerstaatlichen\nRechtsbehelf Gebrauch gemacht habe. Er machte insbesondere geltend, dass der neue\ninnerstaatliche Rechtsbehelf nicht wirksam sei und das Verfahren vor der\nBeschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts nicht fair im Sinne von Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention gewesen sei.\n\n53\nDie Regierung erwiderte, dass das Verfahren vor der Beschwerdekammer\ngrundsätzlich wirksam gewesen sei. Sie betonte, dass die verfassungsgerichtliche\nBeschwerdekammer der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs gefolgt sei.\n\n54\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 eine wirksame, bei einer\nnationalen Behörde einzulegende Beschwerde gegen eine behauptete Verletzung des\nGebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert\n(siehe Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156, ECHR 2000-XI).\nIn der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof angesichts seiner Rechtsprechung zur\nangemessenen Dauer von Verfahren (siehe das Piloturteil in der Rechtssache\nR. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) und der Dauer\ndes verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vier Jahre und sechs Monate) der Auffassung,\ndass der Vortrag des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 vertretbar ist.\n\n55\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 13 vorgesehene\nBeschwerde sowohl praktisch als auch rechtlich „wirksam“ sein muss (siehe u. a.\nİlhan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 22277/93, Rdnr. 97, ECHR 2000-VII). Der\nBegriff „wirksam“ bedeutet auch, dass die Beschwerde angemessen und zugänglich sein\nmuss (siehe Paulino Tomás ./. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 58698/00,\nECHR 2003-XIII). Der Gerichtshof weist jedoch erneut darauf hin, dass die Wirksamkeit einer\nBeschwerde im Sinne von Artikel 13 nicht von der Gewissheit eines für den\nBeschwerdeführer günstigen Verfahrensausgangs abhängt (siehe S ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 98, ECHR 2006-VII) und eine Beschwerde nicht\nallein dadurch unwirksam wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen scheitert\n(siehe Amann ./. Schweiz, [GK], Individualbeschwerde Nr. 27798/95, Rdnrn. 88-89,\nECHR 2002-II).\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im deutschen Recht grundsätzlich ein Rechtsbehelf\nvorgesehen war, der es dem Beschwerdeführer ermöglichte, seine Beschwerde hinsichtlich\nder angeblichen Verletzung seines Konventionsrechts auf ein Verfahren innerhalb\nangemessener Frist vor den innerstaatlichen Gerichten zu erheben.\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfassungsgericht eine Verletzung des Rechts\ndes Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist hätte\nfeststellen und ihm Ersatz für immateriellen Schaden hätte gewähren können. Die Tatsache,\ndass die Beschwerdekammer des Verfassungsgerichts aus Gründen, die mit dem konkreten\nFall zusammenhängen, einen solchen Schadensersatz nicht gewährt hat, führt nicht dazu,\ndass der Rechtsbehelf grundsätzlich unwirksam ist. Darüber hinaus wurden keine weiteren\nBeweise dafür vorgelegt, dass der in Rede stehende Rechtsbehelf als unwirksam angesehen\nwerden könne.\n\n58\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass nicht\nnachgewiesen wurde, dass der verfassungsgerichtliche Rechtsbehelf unwirksam war.\n\n59\nFolglich ist Artikel 13 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden;\n3. Artikel 13 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 4. September 2014 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-09-04/68919-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 97b","ref_norm":"97b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157604","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157604"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-09-04/68919-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157604","retrieved":"2026-07-29 08:49:32.212091+00:00"}}