{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0710JUD004831110","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-07-10","aktenzeichen":"48311/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 10 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, für Kosten und Auslagen den Betrag in Höhe von 36 338,25 EUR (sechsunddreißigtausenddreihundertachtundreißig Euro und fünfundzwanzig Cent), zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei der Beschwerdeführerin angefallen sind, zu zahlen hat; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten. 4. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. AG ./. DEUTSCHLAND (2)\n(Beschwerde Nr. 48311/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n10. Juli 2014\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIN DER RECHTSSACHE S. AG ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2)\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus:\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki,\nAleš Pejchal,\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia Westerdiek,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 17. Juni 2014,\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr.\n48311/10) zugrunde, die eine juristische Person deutschen Rechts, die S. AG („die\nBeschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 19. August 2010 erhoben\nhat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn B., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihren Verfahrensbevollmächtigten, Frau K.\nBehr und Herrn H.-J. Behrens, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass das gegen sie verhängte Verbot, erneut zwei\nSätze zu veröffentlichen, gegen Artikel 10 der Konvention verstoße.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Regierung am 28. März 2012 übermittelt worden.\n\n5\nDie nichtstaatliche Organisation Media Legal Defence Initiative ist ermächtigt worden,\nam schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44\nAbs. 2 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n6\nDie Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. Sie gibt unter\nanderem die auflagenstarke Tageszeitung B. heraus.\nA. Die Entstehung der Sache\n\n7\nAm Abend des 22. Mai 2005 gab der seit 1998 amtierende Regierungschef,\nBundeskanzler Gerhard Schröder, nach der schweren Niederlage der von ihm geführten\nSozialdemokratischen Partei (SPD) bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen sein\nVorhaben bekannt, im Herbst vorgezogene Neuwahlen herbeiführen zu wollen, die\nnormalerweise im September 2006 hätten erfolgen sollen. Da vorgezogene Neuwahlen erst\nnach Auflösung des Bundestages stattfinden konnten und diese nur durch den\nBundespräsidenten und nur nach Scheitern der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers erklärt\nwerden konnte, stellte Bundeskanzler Schröder am 1. Juli 2005 die Vertrauensfrage, die er\nverlor, da 148 der 304 Abgeordneten der seine Regierung stützenden Parteien sich der\nStimme entsprechend der Aufforderung des Kanzlers enthielten. Am 21. Juli 2005 sprach\nBundespräsident Horst Köhler die Auflösung des Bundestages aus. Diese Art, die Auflösung\ndes Bundestages zu erwirken, führte zu Diskussionen in der Öffentlichkeit und unter den\nAbgeordneten und war ebenfalls Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, wobei das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden mehrheitlich ablehnte und den\nkritisierten Vorgang für verfassungsgemäß erklärte (s. insbesondere die Entscheidung vom\n25. August 2005, 2 BvE 4/05 und 7/05).\n\n8\nDie Wahlen fanden am 18. September 2005 statt. Sie wurden von keiner der großen\npolitischen Parteien mit ausreichender Mehrheit gewonnen, sondern führten dazu, dass die\ndie bisherige Regierung Schröder tragenden Parteien (SPD und Bündnis 90/Die Grünen)\nihre Mehrheit verloren. In der Folge kamen die konservativen Parteien (CDU und CSU) und\ndie Sozialdemokratische Partei überein, eine Koalition unter Führung von Frau Angela\nMerkel, der Kanzlerkandidatin der konservativen Parteien, zu bilden. Am 22. November 2005\nlegte Herr Schröder sein Amt nieder und Angela Merkel wurde zur neuen Bundeskanzlerin\ngewählt.\n\n9\nAm 9. Dezember 2005 wurde anlässlich einer Feier für den Beginn der Arbeiten an der\nOstsee-Pipeline die Ankündigung veröffentlicht, dass Herr Schröder zum\nAufsichtsratsvorsitzenden des deutsch-russischen Konsortiums Nordeuropäische\nGaspipeline (NEGP) berufen worden war. Zweck dieses in der Schweiz ansässigen und von\ndem russischen Unternehmen „Gazprom“ beherrschten Konsortiums war es, die Pipeline zu\nbauen, um russisches Erdgas nach Westeuropa zu transportieren. Die Grundsatzerklärung\nüber den Bau der Gas-Pipeline war am 11. April 2005 von einem deutschen Chemiekonzern\nund Gazprom im Beisein von Herrn Schröder und dem russischen Präsidenten Wladimir\nPutin unterzeichnet worden. Die Unterzeichnung des eigentlichen Vertragswerks, die\nursprünglich für Mitte Oktober im Rahmen eines Energiegipfels in Moskau vorgesehen war,\nfand am 8. September 2005 ebenfalls im Beisein von Herrn Schröder und Herrn Putin zehn\nTage vor den vorgezogenen Neuwahlen statt.\n\n10\nAm Tag der Ankündigung versuchte ein Redakteur der „B.“ vergeblich, Kontakt zu\ndem stellvertretenden Regierungssprecher S. (der dieses Amt unter der neuen Regierung\nbeibehielt) aufzunehmen, um Informationen zu diesem Thema zu erhalten. Am Folgetag\nunternahm er einen neuen Versuch, der ebenfalls scheiterte. Nach der dritten Anfrage vom\ngleichen Tage teilte der stellvertretende Regierungssprecher dem Journalisten mit, Herr\nSchröder habe seiner Erklärung vom 9. Dezember 2005 nichts hinzuzufügen, mit der er\nverlautbart hatte, dass die drei Partner des Konsortiums ihn gebeten hätten, den Vorsitz des\nAufsichtsrates des Konsortiums zu übernehmen und dass er gerne bereit sei, diesem\nWunsch nachzukommen.\n\n11\nAm Sonntag, den 11. Dezember 2005, rief ein Journalist der B. das Mitglied des\nBundestages T. an.\n\n12\nIn einer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2005 behauptete der\nJournalist, dass T. sich fragte, ob Bundeskanzler Schröder bereits vor der Ankündigung von\nNeuwahlen im Mai 2005 mit den Russen bereits über eine lukrativen Posten gesprochen\nhatte. Auf die Frage des Journalisten, was er damit sagen wolle, hatte Herr T. geantwortet:\n„Der „Neuwahl-Coup“ muss heute in einem anderen Licht gesehen werden“. Der Journalist\nfragte dann Herrn T., ob er damit sagen wolle, dass Herr Schröder eventuell die Neuwahlen\nauf der Grundlage der russischen Versprechungen ausgelöst habe. Herr T. antwortete:\n„Diese Frage muss man stellen!“. Herr T. gab an, dass nach seiner Erfahrung in der Politik\neine derart bedeutende Frage eines Wechsels der persönlichen Tätigkeit bereits weit vor Mai\ngeregelt worden sein müsste. Danach stellte er zwei weitere Fragen: „Wollte Schröder sein\nAmt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er\nin politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?“\nNach seiner Erklärung stimmte Herr T. zu, dass seine Äußerungen zitiert werden können.\nAm 14. Dezember 2005 rief der Journalist Herrn T. erneut an und fragte ihn, ob er unter dem\nAspekt der Abmahnung, welche Herr Schröder an die B. gerichtet hatte, weiterhin zu seinen\nÄußerungen stehe, was Herr T. bestätigte.\nB. Der streitgegenständliche Artikel\n\n13\nIn ihrer Ausgabe vom 12. Dezember 2005 veröffentlichte die Tageszeitung B. auf der\nTitelseite einen Artikel mit der Überschrift: „Was verdient er wirklich beim Gas-Pipeline-\nProjekt? - Schröder soll Russen-Gehalt offen legen”. Auf Seite 2 der Tageszeitung hieß es\nunter der Überschrift „Russen-Gehalt – Verdient Schröder mehr als eine Million Dollar im\nJahr?“ in dem Artikel wie folgt:\n„Ex-Kanzler [...] und das russische Gas: Die Empörung schlägt in allen Parteien\nhohe Wellen. Denn Schröder wird Aufsichtsrats-Chef einer Firma, die für vier\nMilliarden Euro eine Gas-Pipeline von Rußland nach Deutschland durch die\nOstsee bauen will. Als Kanzler hatte er das Projekt gegen viele Widerstände\ndurchgesetzt.\nNiedersachsens Ministerpräsident W. (CDU) forderte Schröder auf: Entweder er\nverzichtet auf den Aufsichtsratsvorsitz beim Konsortium NEGP, oder er muß alle\nEinkünfte aus dem Russen-Job offenlegen.\nW. zu B.: „Gerhard Schröder hat mit seinem Verhalten dem Ansehen der Politik in\nDeutschland schweren Schaden zugefügt. Schröder muß auf den Aufsichtsrats-Vorsitz\nverzichten, weil sonst der Eindruck aufkommt, hier handele es sich um eine Belohnung\nfür seinen Einsatz für die Pipeline.“\nDer [...] Politiker weiter: Sollte Schröder gleichwohl in den Aufsichtsrat gehen, muß er\nseine Tantiemen veröffentlichen. Das sehen schon die in diesem Jahr von der\nRegierung Schröder verschärften Veröffentlichungs-Regelungen [für Einkünfte] vor. Daß\ndie Pipeline-Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat, kann für den ehemaligen\nBundeskanzler kein Grund sein, sich nicht an diese Regeln zu halten.\nInsider schätzen, daß Schröder für den Gas-Job mehr als eine Million Dollar im Jahr\nkassiert. Denn: Die Russen geizen nicht. So erhielten z. B. fünf Aufsichtsräte der\nrussischen Gazprom-Tochter Northgas [...] insgesamt sieben Millionen Dollar an\nVergütungen.\nFür Unverständnis in allen Parteien sorgt vor allem die Tatsache, daß Schröder so kurz\nnach seinem Ausscheiden aus der Regierung zu dem deutsch-russischen\nGemeinschaftsunternehmen wechselt. Besonders pikant: Am 11. April hatten der\nrussische Energieriese Gazprom und der deutsche Chemiekonzern im Beisein\nSchröders und des russischen Staatschefs Wladimir Putin in Hannover ein Memo über\ndie gemeinsame Erschließung eines russischen Gas-Feldes unterzeichnet. Danach\nhatten die beiden Regierungschefs noch bis tief in die Nacht beim Rotwein\nzusammengesessen.\nWurde damals, gut sechs Wochen vor Schröders Ankündigung von Neuwahlen,\nschon über ein Engagement für den Gas-Multi gesprochen?\nMitglied des Bundestages T.: „Diese Frage muß man stellen!“ T. hegt einen\nungeheuerlichen Verdacht: „Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs\nzugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage\nNeuwahlen herbeiführte?“ Der Neuwahl-Coup müsse „heute in einem anderen Licht\ngesehen werden“.\nR., Chef der CSU-Landesgruppe im Bundestag: „So einen Deal macht man nicht von\nheute auf morgen klar, und vor drei Wochen war Gerhard Schröder Bundeskanzler. Er\nsollte jetzt seine Karten offenlegen und sagen, ob diese Abmachungen schon zu seiner\nAmtszeit getroffen wurden.“\nFraktionsvize B. (CDU): „Schröder sollte endlich sagen, was Sache ist!“\nDer wirtschaftspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, B.: „Schröder muß jetzt\nfür maximale Transparenz sorgen und Vertrag und Bezüge offenlegen.“\n\n14\nDem Artikel auf Seite 2 war ein Foto beigefügt, auf dem Herr Schröder mit einer\nrussischen Fellmütze abgebildet ist. Am unteren Rand befand sich ein kleiner Artikel mit der\nAuskunft, dass das NEGP-Konsortium von einem Ex-Major der Staatssicherheit der\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Putin-Freund geleitet werde.\n\n15\nDie Berufung von Herrn Schröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden löste öffentliche\nDiskussionen aus und war Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien und Debatten\nim Bundestag, insbesondere am 15. Dezember 2005.\n\n16\nAus einem am 12. Dezember 2005 eines großen deutschen Nachrichtenmagazins\n(Nr. 50/2005) erschienenen Artikels geht hervor, dass ein Journalist dieses Magazins sich im\nAugust 2005 an die Regierung Schröder gewandt hatte, um zu erfahren, ob Informationen\naus Moskau zuträfen, wonach Gazprom einen Job für Schröder vorbereite, und dass der\nRegierungssprecher gesagt hatte, dies sei absurd und es gebe ein solches Angebot nicht.\n\n17\nIm April 2006 erfuhr die Öffentlichkeit, dass Ende Oktober 2005, als die\nRegierungsgeschäfte übergangsmäßig von der alten Regierung in Erwartung der Wahl von\nFrau Merkel zur Bundeskanzlerin geführt wurden, Bürgschaften gezeichnet worden waren,\naufgrund deren die deutsche Regierung in Höhe von 1 Milliarde € hinsichtlich zweier\ndeutscher Banken zugunsten von Gazprom und eines Teils der Pipeline bürgte. Herr\nSchröder teilte mit, er habe keine Kenntnis von diesen Unterzeichnungen gehabt und\nGazprom erklärte, nicht auf diese Bürgschaften zurückzugreifen.\nC. Das streitige Verfahren\n\n18\nAn einem nicht näher bezeichneten Datum im Jahre 2006 erhob Gerhard Schröder\nKlage vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der\nnachstehenden Passage des Artikels:\n„T. hat einen ungeheuerlichen Verdacht: „Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil\nihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch\naussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?’“\n1) Das Urteil des Landgerichts\n\n19\nMit Urteil vom 19. Januar 2007 gab das Landgericht der Klage statt. Es war\ninsbesondere der Ansicht, dass es sich bei dem angegriffenen Zitat weder um eine\nTatsachenbehauptung noch ein Werturteil gehandelt habe, sondern um eine in Frageform\ngekleidete Vermutung, und dass die Zulässigkeit der Äußerung nach den Kriterien zu\nbeurteilen sei, die für die Verdachtsberichterstattung gelten. Diesen Kriterien zufolge müsse\ndas Gericht abwägen, ob es sich bei der Berichterstattung um einen Gegenstand öffentlichen\nInteresses handelt, ob eine hinreichende Tatsachenbasis für die Vermutung vorhanden ist,\nob die Zeitung die gebotene Sorgfalt bei der Recherche und der Entscheidung für die\nVeröffentlichung des Berichts hat walten lassen und ob die Art der Berichterstattung\nhinlänglich deutlich macht dass es sich um eine Vermutung handelt und die tatsächliche\nSachlage sich anders darstellen kann. Das Landgericht vertrat die Auffassung, die\nVeröffentlichung der angegriffenen Passage genüge diesen Kriterien nicht, insofern als die\nBeschwerdeführerin sich weder bemüht habe, die Stellungnahme von Herrn Schröder zu\ndiesem Thema vorher einzuholen, noch hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen\nhabe, die eine Verbreitung der streitgegenständlichen Passage rechtfertigen würden.\n2) Das Urteil des Oberlandesgerichts\n\n20\nMit Urteil vom 8. April 2008 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg\ndas Urteil des Landgerichts. Es war der Ansicht, die Veröffentlichung des angegriffenen\nZitats verstoße gegen § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit\n§ 1004 Absatz 1 (analog) des Bürgerlichen Gesetzbuchs und das allgemeine\nPersönlichkeitsrecht (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“), denn es werde dem Leser der Tageszeitung nahe gelegt, der\nEntscheidung des Bundeskanzlers Schröder, vorgezogene Neuwahlen anzusetzen, hätten\nprivate und eigennützige Motive zugrunde gelegen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass\nes nicht zu entscheiden habe, ob es sich bei dem angegriffenen Zitat um eine echte (offene)\nFrage oder eine Tatsachenbehauptung in Form einer Frage handelt, denn die\nBeschwerdeführerin habe einen Verdacht geäußert, der auch in Form einer Frage formuliert\nwerden konnte. Das Landgericht habe daher zu Recht die für die Verdachtsberichterstattung\ngeltenden Kriterien angelegt.\n\n21\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass die Berichterstattung der\nBeschwerdeführerin sich nicht darauf beschränkte wiederzugeben, was Herr T. geäußert\nhatte, sondern dass das Zitat Bestandteil eines längeren Beitrags sei, der die Gedanken des\nLesers in eine bestimmte Richtung lenken sollte. Es erinnerte daran, dass der Artikel mit der\nMitteilung eingeleitet wurde, dass Herr Schröder und der russische Präsident Putin sich im\nApril 2005 getroffen hatten und dass der Artikel die Frage aufwerfe, ob bei dieser\nGelegenheit über eine Tätigkeit des Bundeskanzlers Schröder für „Gazprom“ gesprochen\nworden sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts werden die Gedanken der Leser dahin\ngeleitet, es für möglich zu halten, dass abgesprochen wurde, dass Herr Schröder eine\nprivatwirtschaftliche Stellung übernehmen werde und dass er die Wahlniederlage in\nNordrhein-Westfalen zum Vorwand genommen habe, eine Entwicklung in Gang zu setzen, in\nderen Verlauf er sein Amt als Bundeskanzler verlieren würde. Es fügte hinzu, dass dieser\nGedankengang in den beiden Fragesätzen des angegriffenen Zitats und durch die\nFormulierungen „Neuwahl-Coup“ und „[dass] dieser Coup in einem neuen Licht gesehen\nwerden müsse“ bestätigt wird.\n\n22\nDas Oberlandesgericht hob hervor, die Grundsätze über die\nVerdachtsberichterstattung seien auf das vor ihm anhängige Verfahren anwendbar, selbst\nwenn Herr Schröder in der in Rede stehenden Berichterstattung nicht verdächtigt werde,\neine Straftat begangen zu haben. Was hier maßgeblich sei, sei die Tatsache, dass die\nBeschwerdeführerin eine Verdächtigung geäußert habe, die gegenüber dem\nAltbundeskanzler einen erheblichen und ehrenrührigen Vorwurf darstelle. Der Artikel lege in\nder Tat nahe, dieser habe die Öffentlichkeit und die Wähler über die wahren Motive für die\nHerbeiführung von Neuwahlen belogen und den eigenen finanziellen Interessen gegenüber\ndem Gemeinwohl, dem er in seiner Stellung als Bundeskanzler verpflichtet sei, den Vorrang\neingeräumt. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass ein solcher Vorwurf zu den\nschwersten Vorwürfen an einen ehemaligen Inhaber eines höchsten Staatsamtes gehört. Die\nangegriffene Äußerung bestätigte in seinen Augen die Schwere des Vorwurfs, weil sie von\neinem „ungeheuerlichen Verdacht“ spreche.\n\n23\nDas Oberlandesgericht fuhr fort, die Beschwerdeführerin habe die Grundsätze der\nVerdachtsberichterstattung nicht hinreichend beachtet. Diesen Grundsätzen zufolge müsse\nein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung bestehen, diese\nmüsse sich auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen stützen, den Sachverhalt in einer\nobjektiven Darstellung wiedergeben, die sowohl die den Betroffenen belastenden wie die ihn\nentlastenden Umstände enthalte, grundsätzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem\ngegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt haben und das Ergebnis einer den Anforderungen\nan die pressemäßige Sorgfalt genügenden Recherche sein.\n\n24\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf die anhängige Sache hob das\nOberlandesgericht zunächst hervor, dass ein öffentliches Interesse am Gegenstand der\nBerichterstattung bestanden habe. Es stellte auch fest, dass hinreichende Tatsachen\ngegeben waren, die es rechtfertigten, über die in Rede stehenden Verdachtsmomente zu\nberichten. In diesem Zusammenhang erinnerte es an den Geschehensablauf, der dem\nKontext des Artikels zu Grunde liegt, dass sich nämlich Herr Schröder in seiner gesamten\nAmtszeit als Bundeskanzler für den Bau der Gas-Pipeline eingesetzt hatte, sich anlässlich\nder Unterzeichnung der Erklärung am 11. April 2005 durch das russische und deutsche\nUnternehmen, einem privatwirtschaftlichen Akt, mit dem russischen Präsidenten Putin\ngetroffen hatte, dass er zu einem Zeitpunkt, in dem seine politische Partei sich aufgrund der\nNiederlage bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen in einer schwierigen Situation\nbefand, entschieden hatte, Neuwahlen anzusetzen, dass er eine Entwicklung in Gang\ngesetzt hatte, die zum Verlust seines Amtes als Bundeskanzler führte und dass, so das\nOberlandesgericht, die Öffentlichkeit zwischen dem Zeitpunkt der vorgezogenen Wahlen und\ndem letzten Tag seiner Amtszeit als Bundeskanzler erfahren hatte, dass Herr Schröder einen\nhoch dotierten Posten in einem von dem Unternehmen Gazprom beherrschten Konsortium\nbekommen hatte.\n\n25\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, die Frage, wie es dazu kam, dass Herr Schröder\ndiese Stellung antreten konnte, sei um so gerechtfertigter, als diese Vorgänge den originären\nBereich politischer Willensbildung beträfen. Es hob hervor, dass die Anforderungen an die\nRechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung nicht zu hoch angesetzt werden dürften.\nAndernfalls bestünde die Gefahr, dass die Medien bei der Kommentierung der\nVerhaltensweisen von Politikern auf die Fälle beschränkt würden, in denen bereits ein\nBündel an Indizien vorläge, welches die geäußerten Verdachtsmomente untermauere. Eine\nsolche Beschränkung aber sei in diesem Bereich nicht akzeptabel. Das Oberlandesgericht\nhob hervor, dass derjenige, der öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehe, wie das bei\nPolitikern der Fall sei, es sich auch gefallen lassen müsse, dass die Schwelle, ab der sein\nVerhalten von den Medien hinterfragt wird, niedriger liege, als bei einer Person, die nicht in\nder Öffentlichkeit steht.\n\n26\nDas Oberlandesgericht fuhr fort, der angegriffenen Veröffentlichung mangele es an\nObjektivität und Ausgewogenheit der Darstellung. Es erinnerte daran, dass die Darstellung\ndes Sachverhalts bei der Berichterstattung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten\ndürfe. Das sei nicht erst dann der Fall, wenn die Berichterstattung den Eindruck erwecke,\ndass der Betroffene getan habe, was ihm vorgeworfen werde, sondern schon dann, wenn ein\nBericht bewusst einseitig sei und die Tatsachen mit dem Ziel, eine Sensation hervorzurufen,\nverfälsche, ohne die für den Betroffenen sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Dem\nOberlandesgericht zufolge trifft Letzteres auf die streitgegenständliche Berichterstattung zu,\nweil sie an keiner Stelle Elemente aufführe, um die Vorwürfe zu entkräften, sondern\nausschließlich Umstände wiedergebe, die jenen Verdacht stützten, der in dem angegriffenen\nZitat gewissermaßen zusammengefasst werde.\n\n27\nIn diesem Zusammenhang stellte das Oberlandesgericht fest, in der Berichterstattung\nwerde nicht erwähnt, dass die Niederlage bei den Wahlen in Nordrhein-Westfalen im Mai das\nAnsehen der Regierungsmehrheit auf Bundesebene erheblich geschwächt hatte und daher\nals Anlass in Betracht kam, die Wähler durch vorgezogene Wahlen zu fragen, ob sie die\nbestehende Mehrheit weiterhin unterstützten. Unerwähnt bleibe weiter in der\nBerichterstattung, dass Bundeskanzler Schröder sich im Wahlkampf nicht resignativ,\nsondern aktiv und kämpferisch gezeigt hatte. Schließlich lagen nach Ansicht des\nOberlandesgerichts zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels keinerlei Hinweise von\nHerrn Schröder nahe stehenden Personen vor, wonach diesen sachfremde Erwägungen\ndazu veranlasst hätten, Neuwahlen anzusetzen.\n\n28\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf\nberufen, dass diese Umstände den Lesern noch präsent gewesen seien, so dass ihre\nWiedergabe in der Berichterstattung nicht notwendig gewesen sei, weil der Artikel in seiner\nGesamtheit darauf angelegt gewesen sei, dem Leser zu suggerieren, es lägen keine\nUmstände vor, die die so präsentierten Fakten in Frage stellen könnten. Auch die Tatsache,\ndass der Gegenstand der Berichterstattung von erheblichem öffentlichem Interesse gewesen\nsei, führe nicht dazu, dass von dem Erfordernis einer ausgewogenen Schilderung des\nSachverhalts seitens der Beschwerdeführerin abgesehen werden könne. Diesbezüglich\nstellte das Oberlandesgericht klar, es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, Herrn\nSchröder zu kritisieren. Angesichts des äußerst schweren Vorwurfs könne von ihr aber\nverlangt werden, deutlich zu machen, dass der Sachverhalt noch nicht geklärt gewesen sei.\n\n29\nDas Oberlandesgericht war schließlich der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe\nvor der Veröffentlichung des Artikels keine hinreichenden Recherchen angestellt. Es war der\nAnsicht, dass, unabhängig davon, ob der zitierte Politiker verpflichtet gewesen wäre, vor der\nFormulierung seiner Fragen Recherchen anzustellen, die Beschwerdeführerin verpflichtet\ngewesen sei, den Sachverhalt weiter aufzuklären, bevor diese Fragen, die Vorwürfe von\nerheblichem Ausmaß betrafen, öffentlich wiedergegeben worden seien. Es hob hervor,\nAnknüpfungspunkte hierfür seien in ausreichender Zahl vorhanden gewesen. Dem Gericht\nzufolge hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise beim Konsortium in der Schweiz, bei\nHerrn Schröder oder einem seiner Mitarbeiter nachfragen und ermitteln können, wann der\nPosten Herrn Schröders geplant oder geschaffen worden sei, wann Herr Schröder von der\nExistenz dieses Postens erfahren habe und wann und von wem ihm dieser Posten\nangeboten worden sei. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass die Tatsache, dass andere\nMedien Verdächtigungen ähnlichen Inhalts geäußert hatten, die Beschwerdeführerin nicht\nentlasten könne. Diese habe im Übrigen auch keine Stellungnahme von Herrn Schröder\neingeholt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Presse, unabhängig von der Frage,\nob die Stellungnahme des Betroffenen in jedem Fall einer Verdachtsberichterstattung\nerforderlich ist, jedenfalls verpflichtet - um den journalistischen Sorgfaltsanforderungen zu\ngenügen -, sich an die betreffende Person zu wenden, wenn sie öffentlich Vermutungen über\ndas Vorliegen einer inneren Tatsache bei dieser Person verbreitet, die erreichbar ist. Das\nOberlandesgericht folgerte, diese Verpflichtung sei umso zwingender in der vor ihm\nanhängigen Sache, als der geäußerte Verdacht besonders schwerwiegend sei.\n3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\n30\nDer Bundesgerichtshof hat am 13. Januar 2009 die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung\nzurückgewiesen, dass die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und für die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht\nnotwendig sei.\n4.) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n31\nAm 18. Februar 2010 nahm ein Senat des Bundesverfassungsgerichts die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung an (1 BvR 368/09).\nEs führte aus, dass es von einer Begründung seiner Entscheidung absehe.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n32\n§ 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt aus, dass, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein\nsonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus\nentstehenden Schadens verpflichtet ist.\n\n33\nWird nach § 1004 Absatz 1 das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung\noder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die\nBeseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen,\nso kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.\n\n34\nDer Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Mai 1954 (I ZR 311/53) das\nallgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) und Artikel 2\nAbsatz 1 (Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes anerkannt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 10 DER KONVENTION\n\n35\nDie Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres in Artikel 10 der Konvention\ngarantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens geltend, dessen einschlägiger Passus\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (...)\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind (...) zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer,\n(...)“\nA. Zur Zulässigkeit\n\n36\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne des Artikels 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist und ihr im Übrigen kein\nanderer Unzulässigkeitsgrund entgegensteht. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu\nerklären.\nB. Zur Begründetheit\n1. Vorbringen der Parteien\na) Die Beschwerdeführerin\n\n37\nDie Beschwerdeführerin ruft in Erinnerung, dass Gegenstand der Beschwerde das\nVerbot der Wiedergabe des Zitats eines Mitglieds des deutschen Bundestags ist, das die\nMotive einer politischen Entscheidung des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder\nhinterfragte. Diese Rechtssache unterscheide sich daher von der Sache Pedersen und\nBaadsgaard ./. Dänemark ([GK],Nr.o 49017/99, CEDH 2004-XI),welche eine\nTatsachenbehauptung betraf, die sich als falsch erwies.\n\n38\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass kein Hinweis vorliege, dass die Frage von\nHerrn T. nur eine rhetorische Frage war, auf welche die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit\nnicht versucht hätte, eine Antwort zu erhalten. Sie merkt an, dass die deutschen Gerichte\nhierzu keinen Nachweis erbracht haben und die Frage, ob Herr Schröder vorgezogene\nBundestagswahlen ausgelöst habe, in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert wurde. Sie ruft\nden Geschehensablauf im Nachgang zu der Ankündigung von Herrn Schröder, vorgezogene\nWahlen durchführen zu lassen, in Erinnerung: die Entscheidung des Kanzlers, die\nVertrauensfrage mit dem Ziel zu stellen, sie zu verlieren, das Vorziehen der\nVertragsunterzeichnung mit Gazprom, die Ende Oktober erteilten Bürgschaften durch die\nÜbergangsregierung, der ungewöhnliche Verzicht von Herrn Schröder auf sein\nAbgeordnetenmandat und schließlich die Ankündigung nur zweieinhalb Wochen nach\nNiederlegung seines Amtes als Kanzler, dass er einen Posten bei NGEP angenommen hat.\n\n39\nDie Beschwerdeführerin behauptet, alle Fakten seien bei Erscheinen des Artikels\nnoch präsent gewesen. Sie betont, dass andere Politiker und Medien ebenfalls die\nBeweggründe von Herrn Schröder hinterfragten. So habe die Forderung von Herrn R. im\nB.-Artikel, „[Schröder] sollte jetzt seine Karten offenlegen und sagen, ob diese Abmachungen\nschon zu seiner Amtszeit getroffen wurden“ schlussendlich die gleiche Frage wie die von\nHerrn T. beinhaltet.\n\n40\nDie Beschwerdeführerin kritisiert die Meinung des Oberlandesgerichts, derzufolge es\ndie Berichterstattung ausgewogener hätte gestalten sollen, indem es auch die Umstände, die\nder Vermutung widersprachen, Herr Schröder sei bei der Herbeiführung von vorzeitigen\nBundestagswalen von eigennützigen Motiven geleitet gewesen, erwähnt hätte. Sie betont,\ndie Feststellung des Oberlandesgerichts, Herr Schröder habe sich im Wahlkampf\nkämpferisch gezeigt, sei eine subjektive Bewertung und für weitere Interpretationen offen\nund es könne ihr nicht vorgeschrieben werden, dies zu erwähnen.\n\n41\nDie Beschwerdeführerin trägt zudem vor, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht\nfestgestellt, dass sie nicht versucht habe, die Meinung des ehemaligen Kanzlers einzuholen.\nSie ruft in Erinnerung, die Journalisten der B. hätten sich drei Mal an den stellvertretenden\nRegierungssprecher gewandt, bevor sie die Antwort erhielten, Herr Schröder habe seiner\nErklärung vom Vortage nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, sie habe\ndiese Umstände vor den Zivilgerichten geltend gemacht.\n\n42\nDie Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass es jedenfalls nicht erforderlich\ngewesen wäre, eine Aussage von Herrn Schröder einzuholen, denn es habe sich nicht um\neinen strafrechtlichen Verdacht gegenüber einer in der Öffentlichkeit unbekannten\nPrivatperson gehandelt, sondern um die Veröffentlichung einer Frage eines Abgeordneten\nbetreffend das Verhalten eines ehemaligen Regierungschefs. Nach Auffassung der\nBeschwerdeführerin wäre eine politische Debatte nicht möglich, wenn die Medien jedes Mal,\nwenn sie die Äußerungen eines Politikers zu einem anderen Politiker veröffentlichen wollen,\nverpflichtet wären, zuvor dessen Meinung einzuholen. Die Beschwerdeführerin ist der\nAnsicht, dass sie ebenso wie der Beschwerdeführer in der Rechtssache Gorelishvili ./.\nGeorgien (Nr. 12979/04,5. Juni 2007) nicht verpflichtet war, vor der Veröffentlichung der\nstreitgegenständlichen Stelle weitere Recherchen anzustellen.\nb) Die Regierung\n\n43\nDie Regierung trägt vor, dass die deutschen Gerichte in dem Bewusstsein, dass es\nsich um eine Berichterstattung über ein politisches Thema von großem öffentlichen Interesse\nhandelt, die Bedeutung der freien Meinungsäußerung in dieser Sache gebührend\nberücksichtigt haben, jedoch die Auffassung vertraten, die Beschwerdeführerin habe ihre\njournalistischen Pflichten und Verantwortlichkeiten nicht beachtet. Nach ihrer Auffassung\nmuss die streitgegenständliche Stelle als Tatsachenbehauptung verstanden werden, selbst\nwenn sie in Frageform gekleidet war. Der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen\nTageszeitung sei es nicht darum gegangen, eine Antwort auf die von Herrn T. gestellte\nFrage zu erhalten, sondern darum, ihrer Ansicht Gehör zu verschaffen, wonach der\nbeabsichtigte Wechsel Gerhard Schröders in die Privatwirtschaft ein bestimmendes Motiv bei\nder Herbeiführung von Neuwahlen gewesen sein könnte. In jedem Falle, selbst wenn man\ndie Auffassung vertreten würde, die Äußerungen von Herrn T. entsprächen einer echten\nFrage oder stellten ein Werturteil dar, blieben sie gleichwohl rechtswidrig, denn sie basierten\nnicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.\n\n44\nDie Regierung erinnert, dass je schwerwiegender die Behauptung ist, um so solider\ndie tatsächliche Ausgangslage sein muss (Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr.\n78). Sie betont, dass die Behauptung, Herr Schröder habe das Gemeinwohl vernachlässigt,\nzu den schwerwiegendsten Vorwürfen gehöre, die man dem Träger eines öffentlichen Amtes\nmachen konnte, so dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, die Meinung\ndes Betroffenen vor Veröffentlichung der streitgegenständliche Stelle einzuholen.\nDiesbezüglich habe die Beschwerdeführerin keinerlei Schritte unternommen. Die Regierung\nführt dazu aus, dass die von der Beschwerdeführerin an den stellvertretenden\n-Regierungssprecher gerichtete Bitte lediglich allgemein das Konsortium NEGP betraf und\nkeinen Bezug zu der von der streitgegenständlichen Stelle aufgeworfenen Frage aufwies. Im\nÜbrigen hätte Herr Schröder nicht die Möglichkeit gehabt nachzuweisen, dass der auf ihm\nlastende Verdacht unbegründet war.\n\n45\nDie Regierung merkt an, dass kein Umstand in dieser Sache den Schluss zulasse,\nwie ihn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Urteile Dichand und andere ./.\nÖsterreich (Nr. 29271/95, 26. Februar 2002) und Gorelishvili (vorgenannt) ziehe, dass die\nSorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin herabgesetzt gewesen seien. Sie ruft in\nErinnerung, dass, wenn sich der Artikel auch unbestreitbar auf ein Thema von öffentlichem\nInteresse bezogen habe, lediglich eine bestimmte Stelle von dem streitgegenständlichen\nVerbot betroffen gewesen sei. Alle weiteren Spekulationen und Vorwürfe, die Herrn Schröder\nim Artikel gemacht wurden, hätten eine ausreichenden Tatsachengrundlage gehabt,\nweswegen die Veröffentlichung zulässig gewesen sei.\n\n46\nDie Tatsache, dass die streitgegenständliche Stelle das Zitat einer dritten Person\nbetraf, überdies eines Politikers, ist in den Augen der Regierung nicht geeignet, sie\nrechtmäßig werden zu lassen. Sie weist auf die Gefahr hin, dass Pressorgane ohne\nEinhaltung jeglicher journalistischer Sorgfaltspflichten ehrverletzende Äußerungen verbreiten\nkönnten, solange dies nur in Form eines Zitats eines Dritten geschehe. Im vorliegenden Fall\nsei dies umso wahrer, als die Grenzen zwischen Eigenbeitrag und Fremdzitat in dem\nstreitgegenständlichen Artikel unscharf seien. Für die Regierung handelte es sich nämlich\nnicht um die Wiedergabe einer Erklärung, die ein Politiker zuvor im öffentlichen Raum\nabgegeben hatte, sondern um die Antwort, die Herr T. auf eine präzise und zielgerichtete\nFrage eines Journalisten der Tageszeitung anlässlich eines Telefonats gegeben hatte.\n\n47\nFür die Regierung weist der vorliegende Fall Ähnlichkeiten mit der Situation in der\nvorgenannten Sache Pedersen und Baadsgaard auf. In beiden Fällen hätten die\nausgesprochenen Verbote nicht die allgemeine Information der Öffentlichkeit über eine\nThematik von öffentlichem Interesse betroffen, sondern eine isolierte konkrete Behauptung,\ndie in ihrer Qualität und Tragweite über den allgemeinen Inhalt der Sendung und des Artikels\nhinausgingen. Wie in der Sache Pedersen und Baadsgaard, (Rdnrn. 74-76), hätte die\nTageszeitung „B.“ unter Berücksichtigung des dem streitgegenständlichen Zitat von Herrn T.\nfolgenden Satzes („Neuwahl-Coup“, der „in einem neuen Licht gesehen werden“ muss) dem\nLeser im Ergebnis lediglich eine Option gelassen, nämlich dass der ehemalige\nBundeskanzler die Wahlen aus eigennützigen Zwecken instrumentalisiert habe. Die\nRegierung fügt hinzu, wenn der Gerichtshof den Beschwerdeführern in der Sache Pedersen\nund Baadsgaard bereits vorgeworfen habe, keine tiefergehenden Recherchen angestellt und\ndie Aussagen der Zeugin nicht überprüft zu haben, so habe die Beschwerdeführerin in dieser\nSache schlichtweg überhaupt keine Recherchen angestellt. Schließlich seien in beiden\nFällen die den betroffenen Personen gemachten Vorwürfe besonders schwerwiegend\ngewesen und habe die Berichterstattungen weite Verbreitung gefunden.\n\n48\nDie Regierung unterstreicht schließlich, dass die weiteren Artikel, auf welche die\nBeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme Bezug nimmt, dem ehemaligen Bundeskanzler\nvorgeworfen hätten, für den Fall einer Wahlniederlage private Vorkehrungen getroffen zu\nhaben, nicht jedoch unterstellt hätten, dass Herr Schröder die Wahlen vorsätzlich verloren\nhabe. Die Regierung legt auch dar, dass das Oberlandesgericht zwar der Tageszeitung\nvorgeworfen habe, die kämpferische Haltung von Herrn Schröder während des Wahlkampfs\nunerwähnt gelassen zu haben, dies jedoch nicht als eine allgemeine Verpflichtung der\nBeschwerdeführerin verstanden werden dürfe, auch „Positives“ über den ehemaligen\nBundeskanzler zu äußern. Das Oberlandesgericht habe im Gegenteil die Auffassung\nvertreten, diese Unterlassung weise in dem ihm vorliegenden Fall besondere Bedeutung auf,\ndenn die Tageszeitung habe somit ihrer Leserschaft ein starkes Indiz gegen die\nVerdachtsmomente vorenthalten, welche das streitgegenständliche Zitat insinuierte. Das\nOberlandesgericht habe daraus gefolgert, das Vorgehen der Beschwerdeführerin könne\nnicht als „in gutem Glauben“ und in Übereinstimmung mit dem journalistischen Berufsethos\neingestuft werden.\n2. Stellungnahme der Drittpartei\n\n49\nDie Media Legal Defence Initiative trägt insbesondere vor, es könne den Medien nicht\nvorgeschrieben werden, stets eigene Recherchen anzustellen, bevor eine Reportage, die\neine ehrverletzende Behauptung enthalten könnte, veröffentlicht werden kann. Es sei\nzwingend anzuerkennen, dass es Fälle mit hohem öffentlichen Interesse gibt, in denen die\nMedien das Recht, ja die Pflicht haben, Äußerungen eines Dritten, deren Richtigkeit sie\nzuvor nicht überprüft haben, zu veröffentlichen. Die beteiligte Vereinigung weist auf die\nGefahr des Missbrauchs hin, sollten die Medien verpflichtet werden, die Meinung von\nPersonen einzuholen, die von einer Berichterstattung betroffen sind, wenn diese ein\nInteresse daran haben, eine rechtmäßige öffentliche Debatte über die sie betreffende\nThematik zu ersticken oder zu verhindern. Sie warnt ebenfalls vor der Schlussfolgerung,\ndass die Tatsache, bestimmte Tatsachen oder Umstände auszulassen, bedeutet, dass es\nder in Rede stehenden Berichterstattung an Objektivität fehlt. Es sei nicht Sache der\nStaaten, sondern der Medien, Inhalt und Form ihrer Veröffentlichungen zu wählen (S. AG ./.\nDeutschland [GK], Nr. 39954/08, Rdnr.81, 7. Februar 2012; Jersild ./. Dänemark, 23.\nSeptember 1994, Rdnr.31, Serie A Band 298). Die Drittbeteiligte unterstreicht zudem, dass\ndie Wiedergabe von Informationen über eine öffentliche Debatte häufig fortlaufend\nstattfindet, so dass eine in einer ersten Berichterstattung aufgeworfene Frage in einer\nweiteren dieselbe Debatte betreffenden Berichterstattung beantwortet werden könne.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n50\nDer Gerichtshof bemerkt, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die im\nvorliegenden Fall ergangenen Gerichtsentscheidungen einen Eingriff in das nach Artikel 10\nder Konvention geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der\nMeinungsäußerung darstellen und dass der Eingriff von den im Licht des\nPersönlichkeitsrechts ausgelegten §§ 823 Absatz 1 und 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs vorgesehen war. Er teilt diese Ansicht.\n\n51\nDer Gerichtshof vertritt wie die Regierung die Auffassung, dass der Eingriff ein\nlegitimes Ziel verfolgte, d.h. den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer im Sinne\ndes Artikels 10 Absatz 2 der Konvention. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das\nVerbot schade eher dem Ruf von Herrn Schröder, vertritt der Gerichtshof die Auffassung,\ndass dieses Argument mehr die Frage betrifft, ob der Eingriff „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig war“ (Dichand und andere, vorgenannt, Rdnr. 33).\n\n52\nDer Gerichtshof muss ermitteln, ob dieser Eingriff „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war, um diese Ziele zu erreichen.\na) Allgemeine Grundsätze\n\n53\nDiesbezüglich verweist der Gerichtshof auf die Grundprinzipien, die sich aus seiner\nRechtsprechung zum Thema ergeben (s. unter zahlreichen anderen Stoll ./. Schweiz [GK],\nNr. 69698/01, Rdnrn. 101-105, CEDH 2007-V; Vides Aizsardzības Klubs ./. Lettland, Nr.\n57829/00, Rdnr. 40, 27. Mai 2004; Ungváry und Irodalom Kft ./. Ungarn, Nr. 64520/10,\nRdnrn. 37-48, 3. Dezember 2013).\n\n54\nDer Gerichtshof ruft insbesondere in Erinnerung, dass Artikel 10 Absatz 2 der\nKonvention wenig Raum für Einschränkungen der freien Meinungsäußerung auf dem Gebiet\nder politischen Diskussion oder bei Fragen des öffentlichen Interesses lässt (Brasilier ./.\nFrankreich, Nr. 71343/01, Rdnr.41, 11. April 2006). Ferner sind die Grenzen der zulässigen\nKritik im Hinblick auf einen Politiker als solcher weiter als bei einer einfachen Privatperson:\nim Unterschied zu letzterer setzt sich der Politiker unausweichlich und bewusst einer\naufmerksamen Kontrolle seiner Handlungen und Gesten durch die Masse der Bürger aus;\ninfolgedessen hat er eine größere Toleranz an den Tag zu legen (Lingens ./. Österreich, 8.\nJuli 1986, Rdnr. 42, Serie A Band 103).\n\n55\nIn einem Fall wie diesem ist es dem Gerichtshof auch ein Anliegen, die wesentliche\nRolle zu unterstreichen, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Die\nPresse darf zwar in Bezug auf den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse\nGrenzen nicht überschreiten, ihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und\nVerantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse\nmitzuteilen. Zu ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu solche Fragen zu verbreiten,\nkommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, diese zu empfangen. Andernfalls könnte die\nPresse ihre unabdingbare Rolle als „Wachhund“ nicht spielen (Bladet Tromsø und Stensaas\n./. Norwegen [GK], Nr. 21980/93, Rdnrn. 59 und 62, CEDH 1999-III, und Pedersen und\nBaadsgaard, vorgenannt, Rdnr. 71).\n\n56\nIn Fällen wie diesem, in denen eine Abwägung des Rechts auf Achtung des\nPrivatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, muss in\nErinnerung gerufen werden, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich\nnicht davon abhängen darf, ob die Beschwerde nach Artikel 8 der Konvention von der\nPerson erhoben wird, die Gegenstand des Wortberichts ist, oder nach Artikel 10 vom\nVerleger, der ihn veröffentlicht hat. Denn diese Rechte verdienen a priori dieselbe\nBeachtung. Infolgedessen sollte der Ermessensspielraum in beiden Fällen grundsätzlich\nidentisch sein. Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Übereinstimmung mit\nden in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf\nes für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte\ndurch die eigene zu ersetzen (S. AG, vorgenannt, Rdnr. 87, H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK],\nNrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 106, CEDH 2012).\n\n57\nDer Gerichtshof hat in seinen vorgenannten Urteilen S. AG (Rdnrn. 89-95)und H. (Nr.\n2) (Rdnr. 108-113) die für die Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des\nRechts auf freie Meinungsäußerung einschlägigen Kriterien zusammengefasst: Beitrag zu\neiner Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person,\nGegenstand der Berichterstattung, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung und\nSchwere der verhängten Sanktion (siehe auch Tănăsoaica ./. Rumänien, Nr. 3490/03, Rdnr.\n41, 19. Juni 2012); und Verlagsgruppe News GmbH und Bobi ./. Österreich, Nr. 59631/09,\nRdnr. 72, 4. Dezember 2012; Küchl ./. Österreich, Nr. 51151/06, Rdnr. 67, 4. Dezember\n2012;Ungváry und Irodalom Kft, vorgenannt, Rdnr.45).\nb) Anwendung auf den vorliegenden Fall\ni. Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse\n\n58\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die streitgegenständliche Stelle zu einem Artikel\ngehört, der in einer auflagenstarken Tageszeitung erschienen ist und die Berufung von Herrn\nSchröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden eines deutsch-russischen Konsortiums sehr kurze\nZeit nach der Niederlegung seines Amtes als Bundeskanzler betraf. Die Berichterstattung\nwarf insbesondere die Frage auf, ob und in welchem Maße Herr Schröder von den\npolitischen Entscheidungen profitiert hatte, die er als Regierungschef zur Vorbereitung des\nWechsels getroffen hatte. Das Thema der Berichterstattung war offensichtlich von hohem\nallgemeinen Interesse. Dies gilt besonders für die untersagte Stelle, welche die Frage stellte,\nob Herr Schröder sein Amt als Bundeskanzler wegen des Postens, der ihm im Konsortium\nangeboten worden war, aufgeben wollte.\nii. Bekanntheitsgrad der betroffenen Person\n\n59\nIm Hinblick auf den Bekanntheitsgrad von Herrn Schröder ist festzustellen, dass er\nzur Zeit der Berichterstattung deutscher Regierungschef war und daher eine politische\nPersönlichkeit mit sehr hohem Bekanntheitsgrad.\niii. Gegenstand der Berichterstattung und Art der Information\n\n60\nIm Hinblick auf den Gegenstand der Berichterstattung bemerkt der Gerichtshof, dass\nder Artikel sich nicht auf Einzelheiten aus dem Privatleben von Herrn Schröder bezog, mit\ndem Ziel, die Neugier eines bestimmten Publikums zu befriedigen (vgl. S. AG, vorgenannt,\nRdnr.91), sondern auf sein Verhalten während seiner Amtszeit als Bundeskanzler und sein\nkritisiertes Engagement in einem deutsch-russischen Konsortium kurze Zeit nach der\nNiederlegung seines Amtes als Kanzler. Daher gebietet die freie Meinungsäußerung im\nvorliegenden Fall eine weitreichende Auslegung.\n\n61\nDer Gerichtshof merkt an, dass die deutschen Gerichte die in Rede stehende Stelle\nmit der Begründung untersagt haben, dass sie nicht den Kriterien für\nVerdachtsberichterstattungen, die in dem vor ihnen anhängigen Verfahren anwendbar seien,\nentspreche. Diesbezüglich haben sie festgestellt, dass Herr Schröder zwar nicht verdächtigt\nworden sei, eine Straftat begangen zu haben, die Beschwerdeführerin aber gleichwohl einen\nerheblichen und ehrenrührigen Vorwurf gegen ihn erhoben habe. Obwohl sie anerkannten,\ndass die Berichterstattung ein Thema von allgemeinem Interesse betraf, haben sie der\nBeschwerdeführerin insbesondere vorgeworfen, es an Objektivität und Ausgewogenheit\nmangeln lassen und die Meinung von Herrn Schröder oder einer ihm nahestehenden Person\nvor der Veröffentlichung nicht eingeholt zu haben.\n\n62\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte die Frage offen gelassen\nhaben, ob die streitgegenständliche Stelle als eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil\nzu verstehen sei, und dass sie der Meinung waren, dass die Beschwerdeführerin einen\nVerdacht geäußert hat, dessen Rechtmäßigkeit im Lichte der Kriterien für die\nVerdachtsberichterstattung zu bewerten sei. Die Regierung ist der Ansicht, dass die\ndeutschen Gerichte zu Recht meinten, die Äußerungen von Herrn T. stellten eine\ntatsächliche Vermutung dar und es handele sich in Wirklichkeit um eine rhetorische Frage,\nauf welche die Beschwerdeführerin keine Antwort habe finden wollen.\n\n63\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin in dem Artikel\nÄußerungen wiedergegeben hat, die Herr T. unbestreitbar getätigt hat. Im Hinblick auf den\nInhalt der Fragen selbst ruft er in Erinnerung, dass es bisweilen schwierig sein kann,\nzwischen Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen zu unterscheiden, insbesondere wenn\nes sich wie im vorliegenden Fall um Behauptungen zu den Beweggründen für das Verhalten\neines Dritten handelt. (vgl. mutatis mutandis, Fleury ./. Frankreich Nr. 29784/06, Rdnr. 49,\n11. Mai 2010). Im Unterschied zu der Sache Pedersen und Baadsgaard, in welcher der\nGerichtshof zu dem Schluss gekommen war, die von den Beschwerdeführern formulierte\nAnklage sei eine Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit nachzuweisen sei (Rdnr. 76),\nwaren die von Herrn T. zu den Beweggründen von Herrn Schröder gestellten Fragen ihrem\nWesen nach schwer zu beweisen. Diesbezüglich ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass er\nbereits festgestellt hat, dass die Schlussfolgerungen zu den Beweggründen oder den\netwaigen Absichten anderer eher Werturteile denn Tatsachenbehauptung darstellen, die\ndem Beweis zugänglich wären (a/s Diena und Ozoliņš ./. Lettland, Nr. 16657/03, Rdnr. 81,\n12. Juli 2007 ; Ungváry und Irodalom Kft, vorgenannt, Rdnr. 52).\n\n64\nVor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung, wonach eine einem Werturteil gleich zu\nsetzende Erklärung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basieren muss (Pedersen\nund Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr.76) stellt der Gerichtshof jedenfalls fest, dass das\nOberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass\nhinreichende Tatsachen gegeben waren, die es rechtfertigten, über die in Rede stehenden\nVerdachtsmomente gegen Herrn Schröder zu berichten. Was das Oberlandesgericht der\nBeschwerdeführerin vorwarf, war einerseits, dass sie keine Umstände angeführt habe, um\ndie Verdachtsmomente zu entkräften, sondern ausschließlich Umstände, die diese stützten,\nsowie andererseits, dass die Beschwerdeführerin keine Nachforschungen angestellt habe,\num den Sachverhalt weiter aufzuklären, bevor sie die Fragen von Herrn T. veröffentlichte,\nund insbesondere nicht die Meinung von Herrn Schröder eingeholt habe.\n\n65\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die von dem Verbot betroffenen Fragen in\neinem politischen Zusammenhang von allgemeinem Interesse stehen, und, wie das\nOberlandesgericht festgestellt hat, nicht den Eindruck hervorriefen, dass Herr Schröder eine\nStraftat begangen hatte. Im Übrigen wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gesagt, dass\ndas Verhalten von Herrn Schröder zu strafrechtlichen Ermittlungen führen konnte. Der\nGerichtshof weist ebenso wie das Oberlandesgericht ferner darauf hin, dass die von Herrn T.\ngestellten Fragen sich auf eine gewisse Anzahl von Fakten stützen konnten und dass die\nAnkündigung von Herrn Schröder zu zahlreichen Presseartikeln sowie zu einer\nParlamentsdebatte geführt hatte. Alsdann ist festzustellen, dass die Fragen von Herrn T.\nnicht die einzigen Fragen waren, die im B.-Artikel wiedergegeben waren, sondern im\nZusammenhang mit einer Reihe von Zitaten mehrerer Politiker aus unterschiedlichen\npolitischen Parteien standen. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran,\ndass es nicht seine Aufgabe und übrigens auch nicht die der innerstaatlichen Gerichte ist,\nanstelle der Presse darüber zu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall\nzu gestalten ist (Jersild, vorgenannt, Rdnr. 31; Erla Hlynsdόttir ./. Island, Nr. 43380/10,\nRdnr.70, 10. Juli 2012) oder wie die Entscheidung zu treffen ist, welche Informationen in\neiner Berichterstattung enthalten sein müssen oder nicht.\n\n66\nDer Gerichtshof kann auch die Auffassung der Beschwerdeführerin teilen, dass die\nEreignisse ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskanzlers, vorgezogene Wahlen\nabzuhalten bis zu seiner Ankündigung, die Stelle in dem Konsortium anzunehmen,\nhinreichend bekannt waren und den Lesern bei Erscheinen des Artikels noch präsent waren.\nIm Übrigen bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass ein Regierungschef über\nzahlreiche Möglichkeiten verfügt, seine politischen Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen\nund die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten. Diesbezüglich ist die Feststellung nicht ohne\nInteresse, dass aus einem am 12. Dezember 2005 im Magazin FOCUS erschienenen Artikel\nhervorgeht, dass ein Journalist dieses Magazins sich im August 2005 an die Regierung\ngewandt hatte, um zu erfahren, ob Informationen aus Moskau richtig seien, denen zufolge\nGazprom einen Job für Schröder vorbereite, und dass der Regierungssprecher insbesondere\ngesagt hatte, ein solches Angebot liege nicht vor (s. Rdnr. 16 oben).\n\n67\nAngesichts dieser Umstände kann sich der Gerichtshof der Auffassung der\ninnerstaatlichen Gerichte nicht anschließen, dass der Artikel auch Umstände zugunsten des\nehemaligen Bundeskanzlers hätte enthalten müssen, der, da er eines der höchsten\npolitischen Ämter in der Bundesrepublik Deutschland bekleidete, eine Berichterstattung über\nseine Person eher hinnehmen muss als eine einfache Privatperson (s., mutatis mutandis,\nLingens vorgenannt, Rdnr. 43; Dichand und andere vorgenannt, Rdnr. 51; Feldek,\nvorgenannt, Rdnr. 85).\n\n68\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass zwar die Beschwerdeführerin die\nstreitgegenständliche Stelle in ihrer Tageszeitung veröffentlicht hat, der Autor der Fragen\njedoch ein Politiker und Mitglied des deutschen Parlaments war. Er wiederholt, dass zur\nAufgabe der Presse, Informationen und Ideen über alle Fragen von allgemeinem Interesse\nunter Achtung ihrer Pflichten und Verantwortungen zu verbreiten, das Recht der\nÖffentlichkeit hinzukommt, die Informationen und Ideen zu solchen Fragen zu empfangen (s.\nRdnr. 53 oben). In den Augen des Gerichtshofs trifft dies besonders zu, wenn es um Fragen\ngeht, die in der politischen Arena, einem Raum, in dem die Freiheit der Meinungsäußerung\nhöchste Bedeutung hat, debattiert werden (Lingens, vorgenannt, Rdnr. 41; Feldek,\nvorgenannt, Rdnr. 83; Brasilier, vorgenannt, Rdnr. § 41).\n\n69\nEr ruft ebenfalls in Erinnerung, dass aktuelle, auf Gesprächen basierende\nBerichterstattung, ob in aufbereiteter Form oder nicht, eines der wichtigsten Werkzeuge\ndarstellt, ohne das die Presse ihre unabdingbare Rolle als „Wachhund“ nicht spielen könnte.\nEinen Journalisten zu bestrafen, weil er an der Verbreitung von Erklärungen, die von einem\nDritten in einem Gespräch stammen, mitgewirkt hat, würde den Beitrag der Presse zu\nDiskussionen von Fragen von öffentlichem Interesse stark behindern und darf nicht ohne\nbesonders ernsthafte Gründe in Betracht gezogen werden (Jersild, vorgenannt, Rdnr. 35,\nPedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr. 77; Gourguénidzé ./. Georgien, Nr. 71678/01,\nRdnr. 42, 17. Oktober 2006; Roberts und Roberts ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr.\n38681/08, 5. Juli 2011). Ebenso kann die Presse für die politischen Akteure eine wichtiges\nMittel darstellen, ihre Ideen zur Kenntnis zu bringen.\n\n70\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass unstreitig ist, dass Herr T. die in dem\nbetreffenden Artikel wiedergegebenen Äußerungen gemacht hat. Er erachtet alsdann, dass\nes einer Zeitung nicht aufgebürdet werden kann, systematisch die Fundiertheit jeder\nÄußerung eines Politikers über einen anderen, die sie wiedergeben möchte und die im\nZusammenhang mit einer öffentlichen politischen Debatte gemacht wurde, nachzuprüfen. In\ndiesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass es Herrn Schröder freigestanden hätte,\nrechtliche Schritte gegen Herrn T., den Urheber der streitgegenständlichen Äußerungen,\neinzuleiten. Angesichts der Art und Weise, auf die B. die Äußerungen von Herrn T. erlangt\nhat, und mit Rücksicht auf die Aktualität der Information betreffend den ehemaligen\nBundeskanzler, die drei Tage vor Erscheinen des Artikels verbreitet wurde, und auch auf den\nallgemeinen kurzlebigen Charakter von Informationen (vgl. Europapress Holding d.o.o. ./.\nKroatien, Nr. 25333/06, Rdnr. 69, 22. Oktober 2009) spricht in den Augen des Gerichtshofs\nnichts dafür, dass die Beschwerdeführerin die Äußerungen nicht ohne vorherige weitere\nÜberprüfungen hätte veröffentlichen dürfen. Der Gerichtshof weist im Übrigen darauf hin,\ndass das Oberlandesgericht zwar der Meinung war, die Verwendung des Ausdrucks\n„ungeheuerlicher Verdacht“ an der streitgegenständlichen Stelle bestätige die Schwere des\nHerrn Schröder gemachten Vorwurfs und daher auch die tendenziöse und parteiische Seite\ndes Artikels, es jedoch nicht in Betracht gezogen hat, dass die Verwendung dieses\nAusdrucks auch bedeuten könnte, dass die Beschwerdeführerin zeigen wollte, dass sie sich\nvon den von Herrn T. gestellten Fragen distanzierte (vgl. mutatis mutandis, Thoma ./.\nLuxemburg, Nr. 38432/97, Rdnr. 64, CEDH 2001-III ; Erla Hlynsdόttir, vorgenannt, Rdnr. 67).\n\n71\nSoweit die Regierung auf die Gefahr hinweist, dass die Medien ohne Einhaltung\njeglicher journalistischer Sorgfaltspflichten ehrverletzende Äußerungen verbreiten könnten,\nsolange dies nur in Form eines Zitats eines Dritten geschieht, hält es der Gerichtshof für\nerforderlich, in Erinnerung zu rufen, dass es sich im vorliegenden Falle um Äußerungen\nhandelte, die ein Politiker und Parlamentsabgeordneter im Rahmen einer politischen Debatte\nvon unstreitigem öffentlichen Interesse getätigt hat.\n\n72\nIm Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin versucht hat, die Meinung von\nHerrn Schröder oder einer ihm nahestehenden Person zu der Frage von Herrn T. zu\nerhalten, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin den Zivilgerichten zufolge\nkeine Nachforschungen in diesem Sinne angestellt haben. Der Beschwerdeführerin\nbehauptet ihrerseits, dass einer ihrer Journalisten dreimal versucht habe, nach der\nVeröffentlichung der Information, dass Herr Schröder den neuen Job angenommen hatte,\nden stellvertretenden Regierungssprecher von Herrn Schröder zu kontaktieren, und diesen\nUmstand vor den Zivilgerichten geltend gemacht habe. Die Regierung begnügt sich, ohne\nweitere Angaben zu machen, mit der Bemerkung, dass die von der Beschwerdeführerin an\nden stellvertretenden Regierungssprecher gerichteten Auskunftsbitten lediglich allgemein\ndas Konsortium NEGP betrafen und keinen Bezug zu dem von Herrn T. aufgeworfenen\nVerdachtsmoment aufwiesen.\n\n73\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine Erklärungen zu dem Grund\ngegeben hat, aus dem die Zivilgerichte die Versuche der Beschwerdeführerin, den\nstellvertretenden Regierungssprecher zu kontaktieren, weder berücksichtigt noch erwähnt\nhaben. Nach Lektüre der Stellungnahme der Parteien hat der Gerichtshof keinen Grund zur\nAnnahme, dass die Beschwerdeführerin die angegebenen Schritte nicht unternommen hat.\nEr vertritt die Auffassung, dass unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin\nversucht hat, den stellvertretenden Regierungssprecher mit den von Herrn T. gestellten\nFragen zu konfrontieren, nicht behauptet werden kann, dass die Beschwerdeführerin sich\nnicht an den ehemaligen Bundeskanzler gewandt hat und letzterer nicht Gelegenheit hatte,\nauf entsprechende Fragen zu reagieren.\niv. Form und Auswirkungen der Veröffentlichung\n\n74\nIm Hinblick auf die Form der Veröffentlichung stellt der Gerichtshof fest, dass die\nstreitgegenständliche Stelle Teil eines Artikels über die Entscheidung von Bundeskanzler\nSchröder ist, den von NGEP angebotenen Posten zu akzeptieren; dieser Artikel enthält eine\nReihe von Kommentaren mehrerer Politiker zu dem Thema, darunter ist Herr T., der\nVerfasser der streitgegenständlichen Stelle. Der Gerichtshof merkt an, dass der Artikel keine\nFormulierungen in Bezug auf den ehemaligen Kanzler enthält, die aufgrund ihrer Art im\nHinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Problem darstellen könnten (vgl. S.\nAG, vorgenannt, Rdnr. 108; Tănăsoaica, vorgenannt, Rdnrn. 52-53). Weder die Form des\nArtikels noch die verwendeten Ausdrücke noch die Veröffentlichung des Fotos, mit dem er\nversehen war, sind im Übrigen beanstandet worden.\n\n75\nIm Hinblick auf die Auswirkungen der Veröffentlichung hat der Gerichtshof bereits\nfestgestellt, dass auch das Ausmaß der Verbreitung der Berichterstattung von Bedeutung\nsein kann, je nachdem, ob es sich um eine überregionale oder regionale, auflagenstarke\noder auflagenschwache Zeitung handelt (S. AG, vorgenannt, Rdnr. 94; H. (Nr. 2),\nvorgenannt, § 112). Im vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass die Tageszeitung\n„B.“ eine nationale Auflagenstärke hat, die zu den höchsten in Europa gehört.\nv. Die Schwere der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Sanktion\n\n76\nIm Hinblick auf die Schwere der verhängten Sanktion merkt der Gerichtshof an, dass\nnur ein zivilrechtliches Verbot jeder Neuveröffentlichung einer Stelle des am 12. Dezember\n2005 erschienenen Artikels gegen die Beschwerdeführerin ergangen ist. Er ist gleichwohl der\nAuffassung, dass dieses Verbot eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Ausübung\nder freien Meinungsäußerung auf die Beschwerdeführerin haben konnte (Brasilier,\nvorgenannt, Rdnr. 43; Tănăsoaica, vorgenannt, Rdnr.56; a/s Diena et Ozoliņš, vorgenannt,\nRdnr. 87).\nvi. Schlussfolgerung\n\n77\nVor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die\nBeschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der\njournalistischen Freiheit nicht überschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte\nund die deutsche Regierung nicht überzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales\nBedürfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schröder\nüber das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung und das\nallgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzuräumen, wenn Fragen von\nöffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht\n„in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.\n\n78\nEs liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.\nII. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n79\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Kosten und Auslagen\n\n80\nDie Beschwerdeführerin fordert 26 338,25 EUR für die Kosten und Auslagen vor den\nnationalen Zivilgerichten. Sie legt dar, dass sie nur die den gesetzlich festgesetzten Tabellen\nentsprechenden Beträge fordert, obgleich sie mit ihren Anwälten ein höheres Honorar\nvereinbart hatte. Mit Blick auf die Summen, die für die Verfassungsbeschwerde vor dem\nBundesverfassungsgericht und die Beschwerde vor dem Gerichtshof gefordert werden,\nüberlässt die Beschwerdeführerin dem Gerichtshof die Entscheidung, teilt jedoch mit, dass\nsie für jedes Verfahren mindestens 5.000 EUR verlangt.\n\n81\nDie Regierung wendet sich gegen den für das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht geforderten Betrag, da das Verfassungsgericht in der Regel den\nStreitwert auf 4.000 EUR festsetze, wenn er eine Verfassungsbeschwerde nicht zur\nEntscheidung annehme. Die entsprechenden Anwaltskosten würden sich in diesem Fall\neinschließlich aller Steuern auf 500 EUR belaufen.\n\n82\nDer Gerichtshof hält die geforderten Beträge für angemessen und billigt sie\ninfolgedessen zu.\nB. Verzugszinsen\n\n83\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig.\n2. Er entscheidet, dass Artikel 10 der Konvention verletzt ist.\n3. Er entscheidet,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei\nMonaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, für Kosten und Auslagen den Betrag in Höhe von 36 338,25 EUR\n(sechsunddreißigtausenddreihundertachtundreißig Euro und fünfundzwanzig Cent),\nzuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei der Beschwerdeführerin\nangefallen sind, zu zahlen hat;\nb) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu\nverzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität\nder Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei\nProzentpunkten.\n4. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 10. Juli 2014 gemäß Artikel\n77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-07-10/48311-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-07-10/48311-10","retrieved":"2026-07-29 08:49:23.299330+00:00"},"card":{"id":"egmr/2014-07-10/48311-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2014-07-10","dockets":["48311/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0710JUD004831110","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0710JUD004831110"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-07-10/48311-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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