{"status":"available","doknr":"001-157163","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0701DEC007730612","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-07-01","aktenzeichen":"77306/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Stephen Phillips Ganna Yudkivska Stellvertretender Kanzler Präsidentin","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 77306/12\nA. K. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 1. Juli 2014 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. November 2012\nerhoben wurde,\nunter Berücksichtigung der Entscheidung der Präsidentin, dem Beschwerdeführer\nAnonymität zu gewähren,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in\neinem psychiatrischen Krankenhaus in L. untergebracht.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n(a) Das erste Verfahren gegen den Beschwerdeführer\n\n3\n1991 überfiel der Beschwerdeführer eine Frau mittleren Alters, versuchte, sie zu\nvergewaltigen, würgte sie und fügte ihr Schnittwunden im Halsbereich zu. Das Opfer\nüberlebte schwer verletzt, und zwar nur, weil der Beschwerdeführer sie für tot hielt und\nzurückließ. Am 7. November 1991 wurde er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt, nachdem ein Psychologe und ein psychiatrischer Sachverständiger\nzu dem Schluss gekommen waren, dass der Beschwerdeführer in seiner sexuellen\nEntwicklung zurückgeblieben sei, aber nicht an einer psychischen Störung leide. Nach\nVerbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe wurde er am 27. Mai 1996 aus der\nJustizvollzugsanstalt entlassen.\n(b) Der Rückfall des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung\n\n4\nAm 30. Mai 1996, also drei Tage nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt,\nermordete der Beschwerdeführer eine Prostituierte mit 78 Messerstichen. Nach den\nFeststellungen des Tatgerichts aus dem Jahr 2002 hinsichtlich des Tatmotivs wollte der\nBeschwerdeführer eine Steigerung seiner sexuellen Lust erzielen, indem er einer Frau beim\nSterben zusah. Der Beschwerdeführer wurde dieses Mordes erst verdächtigt, nachdem eine\n1999 abgegebene Speichelprobe untersucht worden war.\n(c) Das zweite Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus\n\n5\nAm 8. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Onanierens in der\nÖffentlichkeit und sexuellen Übergriffen gegen Frauen erneut festgenommen.\n\n6\nDas Gericht forderte ein psychologisches und ein psychiatrisches\nSachverständigengutachten an, um festzustellen, ob die Schuldfähigkeit des\nBeschwerdeführers aufgrund einer psychischen Störung vermindert sei. Der Psychiater kam\nzu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung\nsowie zusätzlich an einer Sexualstörung leide. Die Kombination dieser beiden Störungen\nergebe eine schwere seelische Abartigkeit. Die Prognose für den Beschwerdeführer sei\nungünstig, da es wahrscheinlich sei, dass er erneut ähnliche Taten begehen werde. In dem\nzweiten Sachverständigengutachten stellte der Psychologe eine entsprechende Diagnose:\nDer Beschwerdeführer leide an einer schweren psychosexuellen Störung, die mit großer\nWahrscheinlichkeit die Begehung weiterer ähnlicher Straftaten zur Folge habe. Beide\nSachverständigen hatten zu dieser Zeit keine Kenntnis von dem Mord aus dem Jahr 1996.\nDas Gericht ebenfalls nicht.\n\n7\nAm 3. März 1998 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde nach § 63 StGB seine unbefristete\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da das Gericht davon\nüberzeugt war, dass der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit gefährlich und seine\nSchuldfähigkeit aufgrund seines psychischen Zustandes vermindert sei.\n\n8\nSeit 3. Juni 1998 ist der Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus\nuntergebracht. Seine Unterbringung wurde regelmäßig gerichtlich überprüft, wobei das\nGericht zuvor jeweils Berichte der behandelnden Ärzte anforderte.\n(d) Das dritte Verfahren gegen den Beschwerdeführer\n\n9\nNachdem den Behörden bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer mit dem\nMordopfer vom 30. Mai 1996 in Verbindung gebracht werden konnte, wurde ein\nStrafverfahren gegen ihn eingeleitet, im Laufe dessen das Gericht zwei weitere\nSachverständigengutachten (eines von einem Psychologen und eines von einem Psychiater)\neinholte.\n\n10\nAm 13. November 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des 1996 begangenen\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die bei Mord vorgeschriebene\nlebenslange Freiheitsstrafe wurde aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des\nBeschwerdeführers herabgesetzt. Unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Jahr 1998\nwurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt. Die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wurde\nbestätigt.\n\n11\nDas Gericht begründete die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seiner\nPersönlichkeitsstörung (fortschreitende schwere sadistische Perversion in Kombination mit\ndem vollständigen Fehlen von Empathie) erneut ähnliche Straftaten begehen werde. Das\nGericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Gesprächen mit den\nSachverständigen zugegeben habe, dass er beim Onanieren weiterhin über Sex und Gewalt\ngegen Frauen fantasiere und dass ihn die Erinnerungen an den Mord aus dem Jahr 1996\nimmer noch sehr erregten. Das Gericht schloss sich der Einschätzung der Sachverständigen\nan, wonach der Beschwerdeführer die Hemmung, einen Menschen zu töten, verloren habe,\nweshalb es wahrscheinlich sei, dass er erneut töten werde, um seine sexuellen Fantasien in\ndie Tat umzusetzen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten\nzwischen dem Mord und seiner Festnahme im Oktober 1997 weitere Prostituierte aufgesucht\nhabe und sich in mindestens zwei Fällen bereits mit Klebeband und einem Messer auf einen\nÜberfall vorbereitet habe.\n\n12\nDa der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel einlegte, wurde das Urteil rechtskräftig.\n(e) Frühere Überprüfungen der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus\n\n13\nSeit 1998 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus jährlich vom zuständigen Landgericht überprüft. 2007 und 2010 holte das\nLandgericht Paderborn externe Sachverständigengutachten ein. Am 4. März 2010 legte\nProfessor K. ein detailliertes Gutachten vor, in dem er zunächst alle vorangegangen\nGutachten zusammenfasste und anschließend seine aktuellen Erkenntnisse darlegte. Seine\nDiagnose entsprach allen vorangegangenen: sexueller Sadismus in Kombination mit einer\nPersönlichkeitsstörung mit dissozialen und vermeidenden Zügen. Die Aussicht auf eine\nbedingte Entlassung oder auch nur auf Vollzugslockerungen wurde als sehr gering\neingeschätzt, da die Therapie im Hinblick auf den Sadismus bis zu diesem Zeitpunkt\nerfolglos geblieben sei, weil der Beschwerdeführer einer psychologischen Behandlung nicht\nzugänglich sei. Am 17. Dezember 2010 schloss sich das Landgericht Paderborn den\nSchlussfolgerungen des Sachverständigen an und ordnete die Fortdauer der Unterbringung\nan.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n(a) Der Beschluss des Landgerichts Paderborn\n\n14\nAm 16. Dezember 2011 ordnete das Landgericht Paderborn im Rahmen des\nVerfahrens zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers die\nFortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.\n\n15\nUnter Berufung auf eine Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses\nLippstadt vom 13. Oktober 2011 befand das Landgericht, dass der Beschwerdeführer an\neiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, dissozialen und vermeidenden\nZügen leide. In der Stellungnahme habe es ferner geheißen, die Behandlung seines\nsexuellen Sadismus sei nicht einmal ansatzweise erfolgreich erfolgt und das scheine auch in\nabsehbarer Zeit nicht möglich zu sein. Der Beschwerdeführer sei einer Psychotherapie zur\nReduktion seiner sadistischen Fantasien nicht zugänglich. Der Stellungnahme zufolge habe\nder Beschwerdeführer selbst eine chemische Kastration mit Antiandrogenen vorgeschlagen,\nweil er sich von seinen Fantasien mehr und mehr gequält fühle. Das psychiatrische\nKrankenhaus unterstütze diese Behandlung wegen drohender Nebenwirkungen jedoch nicht.\nDem Krankenhaus zufolge habe es auch den Anschein, dass der Beschwerdeführer sich mit\nseiner Situation arrangiert habe und gut in die Patientengemeinschaft integriert sei. Er sei\nsogar Patientensprecher geworden. In Konfliktsituationen zeige sich jedoch, dass sein\nPotential zur Konfliktlösung begrenzt sei. Wegen der fortbestehenden Gefahr der Begehung\nerheblicher Straftaten gegenüber Frauen könne seine Entlassung aus dem psychiatrischen\nKrankenhaus nicht empfohlen werden. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wurden in\ndem Gerichtsverfahren angehört. Der Beschwerdeführer bat um weitere – auch\npsychotherapeutische – Behandlung und brachte vor, dass es sich ihm nicht erschließe,\nwarum das Krankenhaus seinen Wunsch nach einer antiandrogenen Therapie oder selbst\neiner operativen Kastration nicht unterstütze.\n\n16\nDas Gericht ließ es offen, ob das Krankenhaus dem Beschwerdeführer weitere\nTherapieangebote machen müsse, und wies darauf hin, dass das Verfahren lediglich die\nFortdauer seiner Unterbringung zum Gegenstand habe. Es befand, die Dauer der\nUnterbringung sei insbesondere angesichts der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die\nAllgemeinheit und der ungünstigen Prognose für ihn nicht unverhältnismäßig. Das Gericht\nnahm auch auf das von Professor K. erstellte externe Sachverständigengutachten vom\n4. März 2010 Bezug.\n(b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm\n\n17\nAm 13. Februar 2012 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die sofortige\nBeschwerde des Beschwerdeführers, wobei es der Begründung des Landgerichts Paderborn\nhinzufügte, dass die Rechtmäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus dem Bundesgerichtshof zufolge nicht von Heilungsaussichten oder\nBehandlung abhänge.\n(c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n18\nAm 24. Oktober 2012 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 804/12).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n19\nDas deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und Maßregeln der\nBesserung und Sicherung. Eine dieser Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). § 63 StGB bestimmt,\ndass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn\njemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen\nhat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines\nZustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist. Die Maßregel muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis\nzur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad\nder von ihm ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB). Die Dauer einer solchen Maßnahme\nwird nicht festgesetzt, sondern jährlich gerichtlich überprüft.\nRÜGEN\n\n20\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e und Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Beschlüsse,\nmit denen die Fortdauer dieser Unterbringung angeordnet wurde. Er rügte insbesondere,\ndass das Verfahren unfair gewesen sei, da die medizinischen Sachverständigengutachten\nqualitativ minderwertig und unzuverlässig gewesen seien, weil sie aus früheren Gutachten\nabgeschrieben worden seien. Außerdem seien die Vorwürfe gegen ihn von Gutachten zu\nGutachten schwerer geworden, da es nun heiße, er leide an „ausgeprägtem Sadismus“,\nwohingegen in früheren Gutachten nur von „Sadismus“ die Rede gewesen sei. Auch rügte er\neine unzureichende Behandlung, da er auf der sogenannten Langzeitbehandlungsstation\nuntergebracht sei, wo er angeblich die letzten vier Jahre keine Therapie erhalten habe. Er\nrügte daher, ohne Aussicht auf Wiedererlangung seiner Freiheit für immer weggesperrt zu\nsein.\n\n21\nWeiterhin rügte er, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nArtikel 7 der Konvention verletze, da sie in der Praxis einer Sicherungsverwahrung\ngleichkomme, zu der er nicht verurteilt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n22\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg nur im Hinblick auf die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus erschöpft hat. Hierdurch wird der Umfang der vorliegenden Beschwerde\neingegrenzt.\nA. Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\n\n23\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus, wie sie in dem in Rede stehenden Verfahren bestätigt worden\nsei, mit Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention nicht vereinbar sei; diese Bestimmung\nlautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n[...]\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern [...]“\n\n24\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des\nLandgerichts Paderborn vom 3. März 1998, das mit Beschluss des Landgerichts Paderborn\nvom 13. November 2002 bestätigt wurde, die Freiheit entzogen wurde. Der Gerichtshof stellt\nferner fest, dass das Landgericht Paderborn am 16. Dezember 2011 die unbefristete\nFortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.\n\n25\nDa die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers in erster Linie auf einer – vom\nBeschwerdeführer bestrittenen – Feststellung einer psychischen Störung, also einer\npsychischen Erkrankung, durch die innerstaatlichen Gerichte beruht, hält es der Gerichtshof\nfür angebracht, die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e zu prüfen (siehe G. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 53783/09, 18. Oktober 2011;X ./. Vereinigtes Königreich,\n5. November 1981, Rdnr. 39, Serie A Band 46).\n\n26\nDer Gerichtshof stellt erneut fest, dass die in Rede stehende Unterbringung, um\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. e zu genügen, „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ und\nrechtmäßig erfolgt sein und einen „psychisch Kranken“ betroffen haben muss.\n1. Ist der Beschwerdeführer psychisch krank?\n\n27\nBei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. e psychisch krank war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass einer\nPerson wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn\ndrei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die psychische Erkrankung muss zuverlässig\nnachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver\nmedizinischer Beweise vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden, die psychische\nStörung muss der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, und\ndie Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen\n(siehe Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Band 33, und\nShtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008).\n\n28\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Prüfung der\nFrage, ob bei den regelmäßigen Überprüfungen der weiteren Unterbringung des\nBeschwerdeführers zuverlässig nachgewiesen wurde, dass bei ihm eine psychische\nErkrankung der Art oder Schwere vorlag, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, auf die\nErgebnisse der verschiedenen Stellungnahmen der jeweiligen Kliniken und behandelnden\nÄrzte, die im Verlauf der Unterbringung des Beschwerdeführers regelmäßig angefertigt\nwurden, sowie auf das u. a. 2010 eingeholte externe Sachverständigengutachten Bezug\nnahmen.\n\n29\nIn dem hier in Rede stehenden Verfahren stützte sich das Landgericht Paderborn\ninsbesondere auf eine Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses Lippstadt, die am\n13. Oktober 2011 abgegeben worden war. Auf dieser Grundlage hatten die innerstaatlichen\nGerichte es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer an sexuellem Sadismus\nund einer Persönlichkeitsstörung leide und sich bei ihm keine Therapiefortschritte ergeben\nhätten sowie dass bei seiner Entlassung auf Bewährung zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin mit\nerheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen sei.\n\n30\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass aufgrund objektiver und hinreichend\naktueller medizinischer Sachverständigengutachten von den innerstaatlichen Gerichten\nfestgestellt wurde, dass eine wirkliche psychische Störung der Art und Schwere vorliegt, die\neine Unterbringung des Beschwerdeführers zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigt.\n\n31\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e psychisch krank war.\n2. Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\n\n32\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Freiheitsentziehung rechtmäßig ist,\nwenn die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts\neingehalten werden, wobei der Begriff „rechtmäßig“ sich bis zu einem gewissen Grad mit\ndem allgemeinen Erfordernis der „gesetzlich vorgeschriebene[n] Weise“ aus Artikel 5 Abs. 1\nüberschneidet (siehe G., a. a. O.; Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 39, und H. L. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/09, Rdnr. 114, ECHR 2004-IX). Ein\nnotwendiges Merkmal der „Rechtmäßigkeit” der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. e ist, dass keine Willkür vorliegt. Die Freiheitsentziehung stellt eine derart\nschwerwiegende Maßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger\neinschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der\nAllgemeinheit für nicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen\ngegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Es muss dargetan werden, dass die\nFreiheitsentziehung unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe\nVarbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnr. 46, ECHR 2000-X).\n\n33\nBei der Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer die Freiheit nach Maßgabe\ndes Zwecks von Artikel 5 Abs. 1 entzogen war, stellt der Gerichtshof fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte bei ihren Entscheidungen, mit denen sie die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers anordneten, die zunehmende Dauer seiner\nUnterbringung besonders berücksichtigten und insbesondere unter Berufung auf die von den\nbehandelnden Ärzten im Verlauf des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen zu dem\nSchluss kamen, dass weniger einschneidende Maßnahmen als die fortdauernde\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in\nBetracht kämen. Die Gerichte berücksichtigten auch das externe\nSachverständigengutachten von Professor K., das dieser im Überprüfungsverfahren des\nJahres 2010 erbracht hatte. Das Sachverständigengutachten war erstellt worden, nachdem\nProfessor K. mit dem Beschwerdeführer gesprochen und auch einige Standardtests\ndurchgeführt hatte. In seinem Gutachten fasste er zunächst alle früheren Gutachten\nzusammen und stellte anschließend seine aktuellen Erkenntnisse vor, wobei er zunächst\nsein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dann die Erkenntnisse aus den Standardtests\nuntersuchte. Es handelte sich hierbei nicht um eine Abschrift früherer Gutachten, sondern\num einen sorgfältig ausgearbeiteten, detaillierten Bericht über die Erkenntnisse des\nSachverständigen. Seine Diagnose entsprach allen vorangegangenen: sexueller Sadismus\nin Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und vermeidenden Zügen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Gerichte diesem Material zufolge der Auffassung waren,\ndass der Beschwerdeführer noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, da seine\npsychische Erkrankung fortbestehe, er keine hinreichenden Therapiefortschritte gemacht\nhabe und daher zu erwarten sei, dass er im Falle einer Entlassung auf Bewährung erneut\nstraffällig werden würde. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass das innerstaatliche\nGericht die Tatsache berücksichtigt hat, dass nach Ansicht der behandelnden Ärzte bei einer\nantiandrogenen Therapie nachteilige Nebenwirkungen zu befürchten seien, weshalb eine\nsolche Therapie nicht als weniger einschneidende Maßnahme als die Fortdauer der\nUnterbringung in Betracht komme.\n\n34\nIn diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof erneut, dass die nationalen\nBehörden dafür sorgen sollten, dass jede Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus von wirksamen und konsequenten Therapiemaßnahmen begleitet wird, damit\ndort untergebrachten Personen nicht die Aussicht auf Entlassung genommen wird.\nAnlässlich der regelmäßigen Überprüfungen der Fortdauer der Unterbringung und bei der\nAbwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Untergebrachten und den\nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit sollte die Durchführung derartiger Maßnahmen von\nden innerstaatlichen Gerichten besonders genau geprüft werden (siehe F. ./. Deutschland\n(Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 32705/06, 28. September 2010).\n\n35\nDer Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit einer\nfortdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besonders genau\ngeprüft werden muss, je länger die Unterbringung andauert, ist in Anbetracht der\nvorstehenden Ausführungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt,\ndass das Landgericht Paderborn in seiner Entscheidung vom 16. November 2011, die mit\nBeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2012 bzw. des\nBundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2012 bestätigt wurde, im Zeitpunkt des in Rede\nstehenden Verfahrens keine gerechte Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen des\nBeschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorgenommen hat oder\ndass die damaligen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich waren.\n\n36\nFolglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. e der Konvention gerechtfertigt.\n\n37\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nB. Weitere Rügen\n1. Behauptete Unfairness des Verfahrens\n\n38\nSoweit der Beschwerdeführer vortrug, dass das Verfahren unfair gewesen sei, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass diese Rüge nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zu prüfen\nist, der wie folgt lautet:\n„4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht\nzu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\n\n39\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die von dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik\naufgeworfenen Fragen bereits im Zusammenhang mit seiner Rüge nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. e geprüft worden sind. Der Gerichtshof ist insbesondere überzeugt, dass der\nBeschwerdeführer, der während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war,\nGelegenheit hatte, seine Sache vor Gericht zu vertreten und den zur Begründung seiner\nUnterbringung beigebrachten medizinischen Sachverständigenbeweis anzufechten.\n\n40\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Rüge des Beschwerdeführers ebenfalls\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\n2. Behauptete Verletzung von Artikel 7 der Konvention\n\n41\nSoweit der Beschwerdeführer rügt, dass seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus – in der Praxis – einer Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB\ngleichkomme, zu der er nicht verurteilt worden sei, stellt der Gerichtshof fest, dass in den\nUrteilen vom 3. März 1998 und 13. November 2002 gemäß § 63 StGB die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde. Seine\nBehauptung ist demnach nicht zutreffend.\n\n42\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass § 63 StGB eine rechtliche Grundlage für die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt und\ndass die rechtlichen Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt waren, so dass er nicht\nbehaupten kann, ohne gesetzliche Grundlage bestraft worden zu sein.\n\n43\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Rüge des Beschwerdeführers ebenfalls\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nStephen Phillips Ganna Yudkivska\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-07-01/77306-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157163","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157163"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-07-01/77306-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-157163","retrieved":"2026-07-29 08:49:29.117685+00:00"}}