{"status":"available","doknr":"001-146421","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0617DEC005280812","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-06-17","aktenzeichen":"52808/12; 10841/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Beschwerden werden verbunden; die Beschwerden sind gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen. Stephen Phillips Ganna Yudkivska Stellvertretender Kanzler Präsidentin","text_plain":"Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 52808/12 und 10841/13\nB. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 17. Juni 2014 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger und\nAndré Potocki,\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 9. August 2012 bzw.\n29. Januar 2013 eingereicht wurden,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in\nder Rechtssache angenommen wird,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDer 19[...] geborene Beschwerdeführer, Herr B., ist deutscher Staatsangehöriger und\nderzeit in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in X untergebracht. Vor dem Gerichtshof\nwird er von Herrn H., Rechtsanwalt in S., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nIn zwei aufeinanderfolgenden Verfahrenskomplexen entschied das Landgericht\nRegensburg, dass die mit Urteil des Landgerichts Weiden am 23. Oktober 2008 nachträglich\nangeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung weiter zu\nvollziehen sei. Die Entscheidungen des Landgerichts Regensburg vom 1. September 2011\n(Individualbeschwerde Nr. 52808/12) bzw. vom 14. Juni 2012 (Individualbeschwerde\nNr. 10841/13) berücksichtigten die mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\nMai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) festgelegten strengeren Maßstäbe für die Fortdauer der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung in dem Übergangszeitraum bis zum 31. Mai 2013. Die\nEntscheidungen des Landgerichts wurden jeweils vom Oberlandesgericht Nürnberg und vom\nBundesverfassungsgericht (2 BvR 32/12 und 2 BvR 2183/12) bestätigt. Die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde bis zum 18. Juni 2013, als er in die\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte X, einem separaten Gebäude für Sicherungsverwahrte\nauf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt X, verlegt wurde, in einer separaten Abteilung für\nSicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt X vollzogen.\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention die\nFortdauer seiner nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDa beide in Rede stehenden Individualbeschwerden die Fortdauer der Unterbringung\ndesselben Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung betreffen, beschließt der\nGerichtshof, die Individualbeschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs).\nAm 3. April 2014 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung ein:\n„Ich, Hans-Jörg Behrens, Verfahrensbevollmächtigter, erklärte, dass die Regierung\nDeutschlands in dem Bestreben, in den vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte anhängigen Sachen eine gütliche Einigung zu erreichen, B. zur Abdeckung aller\nmateriellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen die Zahlung von 14.000\n(vierzehntausend) Euro anbietet, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern. Damit sind alle Ansprüche von Herrn B. gegen Deutschland (d.h. die\nBundesregierung und die Länder) wegen konventionswidriger Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung abgegolten.\nDer Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des\nGerichtshofs, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Sollte die Regierung diesen\nBetrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis\nzur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit\nendgültig erledigt.“\nAm 23. April 2014 ging beim Gerichtshof die folgende, von dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 23. April 2014 unterschriebene Erklärung ein:\n„Ich, H.l, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in den\nvorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sachen\neine gütliche Einigung zu erreichen, B. zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen\nSchäden sowie der Kosten und Auslagen die Zahlung von 14.000 (vierzehntausend) Euro\nanbietet, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern. Damit\nwürden alle Ansprüche von Herrn B. gegen Deutschland (d.h. die Bundesregierung und die\nLänder) wegen konventionswidriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgegolten.\nDer Betrag wäre zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des\nGerichtshofs, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Nach Ablauf der vorgenannten\nFrist von drei Monaten bis zur Auszahlung würden für den obengenannten Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending\nrate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten\nentspricht.\nNach Rücksprache mit meinem Mandaten, teile ich Ihnen mit, dass er diesen Vorschlag\nannimmt und auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den\nSachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt, verzichtet. Er erklärt, dass die\nAngelegenheit damit endgültig erledigt ist.“\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur\nKenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der\nMenschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt\nsind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde\nrechtfertigen würden.\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssachen im Register zu streichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Beschwerden werden verbunden;\ndie Beschwerden sind gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.\nStephen Phillips Ganna Yudkivska\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-06-17/52808-12-10841-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146421","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146421"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-06-17/52808-12-10841-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146421","retrieved":"2026-07-29 08:49:10.327011+00:00"}}