{"status":"available","doknr":"001-146785","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0605JUD003102108","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-06-05","aktenzeichen":"31021/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Er beschließt einstimmig, die Individualbeschwerde im Register zu streichen, soweit sie die Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention zum Gegenstand hat; 2. er beschließt einstimmig, die Rüge nach Artikel 8 der Konvention für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären; 3. er erkennt mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE I. S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 31021/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n5. Juni 2014\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache I. S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 6. Mai 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 31021/08) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau I. S. („die\nBeschwerdeführerin“), am 19. Juni 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nDer Kammerpräsident hat dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihren Namen\nnicht offenzulegen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nRegierungsdirektorin K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Entscheidungen der deutschen\nGerichte ihr Recht auf Achtung ihres Familien- und Privatlebens aus Artikel 8 der Konvention\nverletzt hätten. Zwar habe sie ihre neugeborenen Zwillinge zur Adoption freigegeben,\nallerdings sei ihr eine „halboffene“ Adoption versprochen worden, bei der sie Umgang mit\nund Auskunft über die Kinder erhalten sollte. Dies hätten die deutschen Gerichte nicht\nrespektiert.\n\n4\nAm 9. Januar 2012 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Am 20. Juni\n2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Gerichtshof mit, dass sie ihre Rüge nach Artikel 6\nder Konvention nicht weiterverfolgen wolle.\nSACHVERHALT\n\n5\nDie 19[...] geborene Beschwerdeführerin, Frau I. S., ist deutsche Staatsangehörige\nund in B. wohnhaft.\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDie Beschwerdeführerin heiratete 1986 und bekam zwei Kinder. 1991 und 1992 erlitt\nsie eine Fehlgeburt und eine Totgeburt, was zu einem langwierigen psychischen Trauma bei\nihr führte.\n\n7\nIm Sommer 1999 wurde sie nach einer außerehelichen Affäre mit Zwillingen\nschwanger. Der leibliche Vater bestand, genau wie der Ehemann der Beschwerdeführerin,\nauf einer Abtreibung. Beide Männer drohten ihr, sie zu verlassen.\n\n8\nIm November 1999 zog der Ehemann der Beschwerdeführerin aus und drohte an, die\nUnterhaltszahlungen für seine zwei Söhne und die Beschwerdeführerin einzustellen. Er\nsetzte die Beschwerdeführerin noch weiter unter Druck, indem er ihr androhte, jeglichen\nKontakt zu seinen Söhnen abzubrechen, sollte sie auf Unterhaltszahlungen klagen.\nGleichzeitig bot er der Beschwerdeführerin an, zu ihr zurückzukehren, wenn sie die\n„illegitimen“ Kinder weggebe. Die Schwester und die Mutter der Beschwerdeführerin\nverweigerten ihr die Unterstützung. Die Beschwerdeführerin litt unter starken\nSchuldgefühlen, weil sie das familiäre Umfeld ihrer beiden Söhne zerstört hatte. Dennoch\nwar sie entschlossen, keinen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen.\n\n9\nAm 19. April 2000 kamen die Zwillingsmädchen S. und M. zu früh zur Welt. Die\nBeschwerdeführerin und die beiden Neugeborenen mussten in der Klinik bleiben, wo die\nBeschwerdeführerin die Kinder bis zum 7. Mai 2000 betreute.\nDie Beschwerdeführerin machte keine Angaben zur Person des leiblichen Vaters der\nZwillinge.\nB. Das Adoptionsverfahren\n\n10\nDie Beschwerdeführerin nahm während ihrer Schwangerschaft erstmals Kontakt zum\nJugendamt Bielefeld auf. Angeblich hatte sie ursprünglich aufgrund ihrer schwierigen\nfamiliären und finanziellen Situation eine Pflegeunterbringung der Zwillinge in Erwägung\ngezogen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge wurde ihr stattdessen vom\nJugendamt eine Adoption nahegelegt, da für die Pflegeunterbringung die\nBeschwerdeführerin oder ihr Ehemann aufzukommen hätten.\n\n11\nVon Januar bis Oktober 2000 begab sich die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres\nFrauenarztes in psychologische Behandlung. Ihrem Psychoanalytiker zufolge war die\nBeschwerdeführerin depressiv, wies suizidale Tendenzen auf, litt unter Angststörungen,\nPanikattacken und sehr starken Schuldgefühlen sowie Schlafstörungen. Die\nBeschwerdeführerin fühlte sich mit der Situation und den anstehenden Entscheidungen\nüberfordert. Im Rahmen der Behandlung wurde auch über die mögliche Adoption\ngesprochen.\n\n12\nDa die Beschwerdeführerin die Neugeborenen nicht mit nach Hause nehmen konnte,\nwilligte sie ein, diese mit dem Ziel einer späteren Adoption vorübergehend in Pflege zu\ngeben. Auf diese Weise hoffte sie, einen zu häufigen Wechsel der primären\nBetreuungspersonen für die Kinder vermeiden zu können. Angeblich teilte man ihr mit, dass\ndie beiden Neugeborenen im Falle einer Pflegeunterbringung zunächst für sechs Monate zu\neiner Notfallpflegefamilie und anschließend in eine Dauerpflegefamilie kommen würden.\n\n13\nAb dem 8. Mai 2000 wurde ihr von einer Mitarbeiterin des Bielefelder Jugendamts\ngeraten, die Kinder nicht mehr zu besuchen, wenn sie sie wirklich zur Adoption freigeben\nwolle.\n\n14\nAm 19. Mai 2000 wurden die Kinder dem Paar übergeben, das später zu ihren\nAdoptiveltern wurde.\n\n15\nIm Sommer 2000 fand ein persönliches Treffen zwischen der Beschwerdeführerin\nund den künftigen Adoptiveltern der Zwillinge statt. Angeblich war die Beschwerdeführerin so\nverzweifelt, dass sie in Tränen ausbrach und die Begegnung vorzeitig abbrechen musste.\n\n16\nAm 1. September 2000 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld\n(34 F 1306/00) gerichtlich festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht der\nVater der Zwillinge sei. Die Beschwerdeführerin begann, in Vollzeit zu arbeiten, um für sich\nund ihre zwei Söhne zu sorgen.\n\n17\nAm 9. November 2000 gab die Beschwerdeführerin vor dem Notar D. R. in Bielefeld\ndie förmliche Adoptionseinwilligungserklärung ab. Die Erklärung lautet:\n„Ich gebe meine Einwilligung dazu, dass meine am 19.04.2000 in Bielefeld geborene[n]\nKinder S. und M. von denjenigen Eheleuten als Kinder angenommen werden, deren\nPersonalien sich aus der Adoptionsliste Nr. [...] des Stadtjugendamtes Bielefeld\nergeben.\nIch gebe diese Erklärung gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht ab. Mir\nist bewusst, dass die Einwilligungserklärung unwiderruflich ist.\nÜber die Rechtswirkung einer Annahme als Kind, insbesondere darüber, dass das\nVerwandtschaftsverhältnis der Kinder und ihrer Abkömmlinge zu mir und meinen\nVerwandten und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten durch die Annahme\nerlöschen, bin ich vom Notar belehrt worden\nIch habe auch ohne Nennung des Namens der zukünftigen Eltern meiner Kinder das\nVertrauen zum Stadtjugendamt Bielefeld, dass es die Wahl der Eltern pflichtgemäß\nvorgenommen und dabei die Interessen der Kinder vollauf gewahrt hat.\nSollte es das Vormundschaftsgericht für notwendig ansehen, mich von der Einleitung\noder Beendigung der Pflegschaft, der Einleitung oder Beendigung der Vormundschaft\nüber meine Kinder oder den Ausspruch der Annahme als Kind in Kenntnis zu setzen, so\nbevollmächtige ich das Stadtjugendamt Bielefeld, diese Zustellungen für mich in\nEmpfang zu nehmen.“\n\n18\nDa die Identität des leiblichen Vaters der Kinder weiterhin nicht bekannt war, konnte\ner der Adoption weder zustimmen noch widersprechen.\n\n19\nNach Abgabe der Einwilligungserklärung trafen sich die Beschwerdeführerin, die\nvorgesehenen Adoptiveltern und die Zwillinge noch einmal persönlich. Am 25. November\n2000 trafen die vorgesehenen Adoptiveltern und die Beschwerdeführerin bei einem Treffen\nbeim Fachdienst Soziale Dienste des Kreises Stormarn in Anwesenheit eines Mitarbeiters\neine mündliche Vereinbarung. Es wurde überlegt, dass die Adoptiveltern jährlich einen\nkleinen Bericht mit Fotos der Kinder über das Jugendamt Bielefeld an die leibliche Mutter\nschicken würden. Ob diese Vereinbarung auch Regelungen zu regelmäßigen Treffen\nzwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin enthielt, ist strittig. Ein persönliches\nTreffen im Sommer 2001 wurde in Erwägung gezogen, fand aber nicht statt.\n\n20\nAm 1. Februar 2001 erklärten die künftigen Adoptiveltern vor einem Notar ihren\nWunsch, die Zwillingsschwestern S. und M. zu adoptieren.\n\n21\nIm März 2001 wurde die Entwicklung der bei den vorgesehenen Adoptiveltern in\nPflege befindlichen Kinder vom Landrat des Kreises Stormarn – Fachdienst Soziale Dienste\nund Adoption – begutachtet.\n\n22\nAm 21. Juni 2001 hörte das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) Reinbek im Beisein\nder Zwillinge die vorgesehenen Adoptiveltern an (Verfahren 2 XVI 1/01). In dem\nentsprechenden Protokoll heißt es:\n„Es wird ein Gespräch über den bisherigen Verlauf des Zusammenlebens geführt.\nHierbei werden insbesondere Ängste erörtert, die daraus resultieren, dass die leibliche\nMutter offensichtlich große Schwierigkeiten in der psychischen Bewältigung der Abgabe\nihrer Kinder hat. Von dort gibt es, da eine halboffene Adoption vereinbart worden ist,\nSignale, die darauf schließen lassen, dass die Mutter einen Kontakt zu den Zwillingen\nsucht. Mit den Mitarbeitern des Jugendamtes und der leiblichen Mutter bleibt es jedoch\nbei der Vereinbarung, dass jährlich Fotos der Kinder an die leibliche Mutter gesandt\nwerden. Auch sollen die Kinder frühzeitig über die Adoption in Kenntnis gesetzt werden.“\n\n23\nMit Beschluss vom selben Tag sprach das Amtsgericht Reinbek die Adoption von S.\nund M. aus und erklärte diese zu rechtmäßigen Kindern der Adoptiveltern. Der Familienname\nund die Vornamen der Kinder wurden entsprechend geändert.\nC. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der Adoptionseinwilligungserklärung der\nBeschwerdeführerin\n\n24\nAm 11. April 2002 strengte die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Bielefeld ein\nVerfahren an, mit dem Ziel, ihre Adoptionseinwilligungserklärung für nichtig erklären zu\nlassen. Das Gericht gab den Fall an das zuständige Amtsgericht Reinbek ab (2 XVI 6/02).\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Adoption ungültig sei, da der Kindsvater dieser\nnicht zugestimmt habe. Außerdem trug sie vor, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einwilligung\nentweder in einem vorübergehenden oder einem krankhaften, die freie Willensbestimmung\nausschließenden Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Ihr sei nicht\nbewusst gewesen, was sie getan habe. Sie habe – laut medizinischem Befund – seit ihrer\nTraumatisierung durch die Totgeburt 1992 unter einer „schweren reaktiven Depression mit\nakuter Suizidgefährdung“ gelitten.\n\n25\nDie Verfahrenspflegerin der Kinder trug vor, dass eine Aufhebung der Adoption dem\nWohl der Kinder zuwiderlaufen würde, da diese sich von Geburt an nahezu ohne\nUnterbrechung in der Pflege der Adoptiveltern befunden hätten, die eine sehr gute elterliche\nBeziehung zu den Kindern aufgebaut hätten.\n\n26\nAls Reaktion auf die Argumente der Verfahrenspflegerin zog die Beschwerdeführerin\nihren Antrag im Hinblick auf das Sorgerecht teilweise zurück und stellte klar, dass sie nicht\nlänger beabsichtige, die Kinder in ihre eigene Familie zu integrieren. Sie erkannte an, dass\ndie Kinder gut versorgt und vollständig in die Adoptivfamilie eingebunden seien. Sie betonte,\ndass es ihr darum gehe, die Verwandtschaftsbeziehung wiederherzustellen, um so ein Recht\nauf Umgang mit den Kindern zu haben. Ihrer Meinung nach habe das Jugendamt Bielefeld\nihre verletzliche Situation zum Zeitpunkt der Entbindung ausgenutzt; heute sei sie überzeugt,\ndass sie in unzulässiger Weise dazu gedrängt worden sei, die Kinder zur Adoption\nfreizugeben.\n\n27\nDas Amtsgericht Reinbek holte ein psychiatrisches Gutachten dazu ein, ob die\nBeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einwilligung in die Adoption vorübergehend\neinwilligungsunfähig gewesen sei. Der Gutachter nahm Kontakt zu der Beschwerdeführerin,\nihrem damaligen Psychoanalytiker und ihrem langjährigen Frauenarzt auf. Dem\npsychiatrischen Sachverständigen zufolge hatte sich die Beschwerdeführerin seit der\nFeststellung ihrer Schwangerschaft in einer extremen Konfliktsituation befunden. Dadurch\nhabe sich die Depression, unter der sie bereits aufgrund der unbeabsichtigten Totgeburt im\nJahr 1992 gelitten habe, verstärkt. Er brachte die Entscheidung der Beschwerdeführerin für\neine Adoptionsfreigabe der Zwillingsschwestern mit ihrem Wunsch in Verbindung, ihren\nEhemann zurückzugewinnen. Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine gewisse\nPersönlichkeitsschwäche und eine Abhängigkeit von männlicher Autorität. Dennoch konnte\ner keine gegenwärtige oder frühere psychotische Erkrankung feststellen und kam daher zu\ndem Schluss, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einwilligung in die Adoption\nzwar an einem tiefen inneren Konflikt gelitten habe, aber dennoch rechtlich in der Lage\ngewesen sei, eine eigene Entscheidung zu treffen.\n\n28\nAm 4. Juni 2003 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor Gericht statt, bei\nder sie erklärte, wie das Jugendamt Bielefeld ihrer Meinung nach ihren Wunsch, ihre Kinder\nim Sommer 2000 zu sehen, in unzulässiger Weise ausgenutzt hatte, um sie zur\nUnterzeichnung der Adoptionserklärung zu drängen.\n\n29\nMit Beschluss vom 10. Juni 2003 wies das Amtsgericht Reinbek den Antrag der\nBeschwerdeführerin zurück. Es erkannte die extreme Konfliktsituation, in der sich die\nBeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einwilligung in die Adoption befunden hatte, und die\ndaraus resultierenden psychologischen Konsequenzen an. Es stellte fest, dass zur\nBewältigung der persönlichen Krise der Beschwerdeführerin möglicherweise andere\nLösungen als die Freigabe der Kinder zur Adoption zur Verfügung gestanden hätten. In\nÜbereinstimmung mit dem Gutachten stellte das Gericht jedoch fest, dass die\nBeschwerdeführerin dennoch in der Lage gewesen sei, Entscheidungen zu treffen. Ferner\nstellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, sich auf die\nfehlende Adoptionseinwilligung des Kindsvaters zu berufen.\n\n30\nDa die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen den Beschluss einlegte, wurde\ner rechtskräftig.\nD. Die Verfahren über das Umgangs- bzw. Auskunftsrecht der Beschwerdeführerin\n1. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Reinbek\n\n31\nAm 14. November 2002 strengte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Reinbek\nein Verfahren (1 F 32/02) an mit dem Ziel, Umgang mit den Kindern und das Recht auf\nAuskünfte über sie zu erhalten. Sie brachte vor, dass ihr halbjährliche Treffen mit den\nKindern sowie Briefe und Fotos von ihnen versprochen worden seien. Entsprechend dieser\nVereinbarung sei im Juni 2001 ein Treffen mit den Kindern geplant gewesen, das jedoch\nnicht stattgefunden habe, da die verantwortliche Mitarbeiterin des Jugendamts Bielefeld\nlängerfristig beurlaubt worden sei. Die abwesende Mitarbeiterin sei nicht durch einen\nanderen Mitarbeiter des Jugendamts ersetzt worden. Im September 2001 habe die\nBeschwerdeführerin Fotos der Kinder erhalten. Als sie erwähnt habe, dass sie darüber\nnachdenke, ihre Einwilligung in die Adoption zurückzunehmen, hätten ihr Mitarbeiter des\nJugendamts Bielefeld angedroht, ihren Umgang mit den Kindern zu beenden. Ein an die\nAdoptiveltern gerichteter Brief der Beschwerdeführerin, den sie dem Jugendamt Bielefeld\nüberreicht habe, sei mit dem Hinweis zurückgesendet worden, sie solle sich in\npsychologische Behandlung begeben. Die Beschwerdeführerin gründete ihren Anspruch auf\nUmgang auf § 1666 sowie zusätzlich auf § 1685 Abs. 2 BGB (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“). Ihren Anspruch auf Auskünfte über die Kinder gründete sie auf\n§ 1686 BGB.\n\n32\nAm 2. Juli 2003 wurden die Adoptiveltern angehört. Sie widersprachen der Forderung\nder Beschwerdeführerin und beantragten deren Zurückweisung. Sie beriefen sich auf die\nrechtliche Grundlage der Adoption im BGB, das ausschließlich eine anonyme Adoption\nvorsehe. Laut Verhandlungsprotokoll erklärten die Adoptiveltern, dass sie weiterhin\nvorhätten, die Kinder vor deren Einschulung über die Adoption zu informieren. Sie hätten\nvorgehabt, die Mutter der Kinder zusammen mit den Kindern im Frühling 2001 zu treffen.\nDieses Treffen sei ausschließlich zugunsten der Beschwerdeführerin geplant gewesen, da\ndie Kinder nicht davon profitiert hätten. Sie hätten vorgehabt, der Beschwerdeführerin Briefe\nmit Auskünften über die Kinder zu schicken. In Anbetracht des Gerichtsverfahrens fühlten sie\nsich jetzt jedoch unsicher und zögen es vor, die Gerichtsentscheidungen abzuwarten.\n\n33\nMit Beschluss vom 21. Juli 2003 wies das Amtsgericht Reinbek den Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Umgang mit den Kindern ab. Nach Ansicht des Gerichts war § 1684\nBGB auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden, da sie ihre rechtliche Stellung\nals Elternteil durch die Adoption verloren habe. Eine analoge Anwendung der Bestimmung\nsei entsprechend einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003\n(1 BvR 1493/96) nicht möglich. Auch aus § 1685 BGB, der zwar anwendbar sei, würde sich\nfür die Beschwerdeführerin kein Umgangsrecht ergeben, da sie die rechtlichen\nVoraussetzungen nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin könne nicht als Person angesehen\nwerden, die längere Zeit für die Kinder gesorgt habe. Tatsächlich habe sie die Kinder nur\nzwei Wochen lang betreut. Selbst wenn der vom Bundesverfassungsgericht in der oben\ngenannten Entscheidung aufgestellte Maßstab − das Bestehen oder Nichtbestehen einer\nsozial-familiären Beziehung − angewendet würde, könne der Beschwerdeführerin kein\nUmgang gewährt werden, da sie keine wesentliche sozial-familiäre Beziehung zu den\nKindern aufgebaut habe. Die Zeit der Schwangerschaft und die zwei Wochen nach der\nGeburt reichten hierfür nicht aus. Das Bürgerliche Gesetzbuch räume den Adoptiveltern das\nalleinige Recht ein, Umgangskontakte mit den Kindern herbeizuführen, einzuräumen oder zu\nverwehren, und zwar auch im Hinblick auf die leibliche Mutter. Ferner legte das Gericht dar,\ndass die erst drei Jahre alten Kinder damit überfordert sein könnten, zwei Mütter zu haben.\n\n34\nAm 28. Juli 2003 wies das Gericht auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf\nAuskünfte über die Kinder zurück. § 1686 BGB sei nicht anwendbar, da die\nBeschwerdeführerin kein Elternteil mehr sei. Soweit § 1686 BGB weiter ausgelegt werden\nkönne, würde er trotzdem nicht auf die Beschwerdeführerin angewendet werden können, da\nihr Fall nicht in den Geltungsbereich von § 1685 BGB falle.\n2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig\n\n35\nAm 11. August 2003 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim\nOberlandesgericht Schleswig ein. Sie rügte in erster Linie, dass das Amtsgericht Reinbek\nweder über § 1666 BGB als mögliche Grundlage ihrer Forderung, noch über das Vorliegen\neiner vertraglichen Regelung entschieden habe; darüber hinaus sei ihr Antrag auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens über das Wohl der Kinder ignoriert worden. Sie brachte\nferner vor, das Kriterium des „längeren Zeitraums“ müsse, wenn es auf Eltern-Kind-\nBeziehungen angewandt werde, aus dem Blickwinkel des Kindes ausgelegt werden, dessen\nZeitempfinden von dem der Erwachsenen abweiche. Die leibliche Mutter sei immer eine\n„Bezugsperson“ im Sinne von § 1685 BGB; dies ändere sich auch dann nicht, wenn die\nleibliche Mutter keine rechtliche Verantwortung mehr trage. Im Hinblick auf das\nAuskunftsrecht brachte sie vor, dass sie zwar der Adoption zugestimmt habe, aber weiterhin\ndie leibliche Mutter sei und der verfassungsrechtliche Schutz der Familie daher auch für sie\ngelte. Selbst das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass während der\nSchwangerschaft eine psychosoziale Beziehung zwischen Mutter und Fötus entstehe (Urteil\nvom 29. Januar 2003 − 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01). Schließlich rügte sie auch die\nVerfahrensdauer.\n\n36\nAm 22. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe gewährt.\n\n37\nAm 30. Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Schleswig die Beschwerden der\nBeschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Reinbek vom 21. und 28. Juli\n2003 zurück (10 UF 199/03 und 10 UF 222/03). Am 15. Dezember 2003 und am 30. Januar\n2004 hatten mündliche Verhandlungen stattgefunden. In Bezug auf die Dauer des\nVerfahrens vor dem Amtsgericht stellte das Oberlandesgericht Schleswig fest, dass der Fall\nkomplex und eine Verfahrensdauer von siebeneinhalb Monaten vor diesem Gericht daher\nangemessen gewesen sei. Im Hinblick auf das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin\nbefand das Gericht, dass lediglich § 1685 BGB anwendbar sei. Obwohl die\nBeschwerdeführerin die leibliche Mutter der Kinder sei, gehöre sie nicht zum Kreis der\nPersonen, die „mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt“\nhaben. Dem Gericht zufolge fallen nur Pflegeeltern unter diesen Begriff. Darüber hinaus\nmüsse für die Beurteilung, ob ein „langer Zeitraum“ vorliege, festgestellt werden, ob ein Kind\nseine „Bezugswelt“ bei der betreffenden Person gefunden habe. In der vorliegenden\nRechtssache sei die Zeit der Schwangerschaft irrelevant, da ein ungeborenes Kind keine\nVorstellung von seiner Bezugswelt habe. § 1685 BGB sei mit dem verfassungsrechtlichen\nSchutz der Familie vereinbar. Das Umgangs- und Sorgerecht der leiblichen Mutter erlösche\nim Moment der Adoption. Die Rechtsvorschriften für Adoptionen hätten die ungestörte\nEntwicklung des Kindes zum Ziel und dienten dem Wohl des adoptierten Kindes, das\nvollständig in die Adoptivfamilie integriert werden müsse; die leibliche Familie trete nach dem\nWillen des Gesetzgebers in den Hintergrund. Selbst wenn die vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2003 aufgestellten Kriterien\nhinsichtlich des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes angewendet würden,\nhätte die Mutter längere Zeit mit den Kindern zusammenleben müssen, was hier nicht der\nFall sei. Wie die Beschwerdeführerin wisse, könne das Umgangsrecht auf der Grundlage\neiner vertraglichen Regelung nicht von den Familiengerichten durchgesetzt werden, da\ndiesen hierzu die Regelungsbefugnis fehle. § 1666 BGB biete keine Grundlage für ein\nanderes Ergebnis.\n\n38\nNachdem es den Anspruch der Beschwerdeführerin, Auskünfte über die Kinder zu\nerhalten, nach § 1686 geprüft hatte, befand das Gericht, dass die Beschwerdeführerin seit\ndem Zeitpunkt der Adoption nicht mehr Elternteil sei. Da die gesetzliche Grundlage eindeutig\nsei und der Kreis der Personen, die ein solches Auskunftsrecht hätten, streng auf die Eltern\nbeschränkt sei, komme für das Gericht keine andere Auslegung in Betracht.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n39\nAm 8. März 2004 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die\nVerwehrung ihrer Rechte auf Auskunft über und Umgang mit den Zwillingsschwestern nach\nder Adoption.\n\n40\nMit Beschluss vom 13. Dezember 2007, der dem Rechtsanwalt der\nBeschwerdeführerin am 19. Dezember 2007 zugestellt wurde, lehnte es eine aus drei\nVerfassungsrichtern bestehende Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\nanzunehmen.\nE. Weitere Entwicklungen und Verfahren\n\n41\nIm Juni 2003 strengte die Beschwerdeführerin auch ein Verfahren über die Bestellung\neines Verfahrenspflegers für die Zwillingsschwestern an, um den Kindern eine\nVerfassungsbeschwerde gegen die Adoptionsentscheidung des Vormundschaftsgerichts\nReinbek vom 21. Juni 2001 (2 XVI 1/01) zu ermöglichen. Dieses Verfahren ist Gegenstand\neiner weiteren Beschwerde vor dem Gerichtshof (Individualbeschwerde Nr. 30296/08).\n\n42\nDie Beschwerdeführerin wurde von ihrem Mann geschieden und ist nun erneut\nverheiratet. Mit ihrem neuen Ehemann hat sie 2003 ein Kind bekommen.\n\n43\nMit Schreiben vom 16. Dezember 2011 hat der Gerichtshof der Beschwerdeführerin\nmitgeteilt, dass in der Bundesrepublik Deutschland am 3. Dezember 2011 das Gesetz über\nden Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren (BGBl I, 2011, S. 2302 f.) in Kraft getreten ist.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Artikel 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes\n„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche\nGemeinschaft.“\nB. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n1. Elterliche Sorge, Grundsätze\n\n44\nNach § 1626 haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihre minderjährigen\nKinder zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person\ndes Kindes und das Vermögen des Kindes.\n\n45\nIn seinem Beschluss vom 29. Januar 2003 (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) erkannte das\nBundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers an, die elterliche Sorge für\nnichtehelich geborene Kinder zunächst der Mutter zu übertragen. Das\nBundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass sich zwischen Mutter und Kind schon\nwährend der Schwangerschaft neben der biologischen Verbundenheit eine Beziehung\nentwickle, die sich nach der Geburt fortsetze.\n2. Vorschriften zur Adoption\n\n46\n§ 1747 bestimmt, dass für die Adoption eines Kindes die Einwilligung der Eltern\nerforderlich ist. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.\nSie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Adoptiveltern\nnicht kennt.\n\n47\n§ 1750 sieht vor, dass die Einwilligung dem Familiengericht gegenüber zu erklären ist\nund die Erklärung der notariellen Beurkundung bedarf. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt\nwirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht. Die Einwilligung kann nicht unter einer\nBedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich.\n\n48\nLaut § 1751 Abs. 1 ruht mit der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption die\nelterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf\nnicht ausgeübt werden.\n\n49\nNach § 1754, soweit für diesen Fall maßgeblich, hat eine Adoption die Wirkung, dass\ndas adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes der Adoptiveltern erlangt. Die\nelterliche Sorge wird von den Adoptiveltern gemeinsam ausgeübt. § 1755 sieht vor, dass mit\nWirksamwerden der Adoption das Verhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den\nbisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen.\n\n50\n§ 1758 Abs. 1 sieht vor, dass Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre\nUmstände aufzudecken, nicht ohne Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart\noder ausgeforscht werden dürfen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen\nInteresses dies erfordern.\n\n51\nDie Begriffe „offene“ oder „halboffene“ Adoption werden im Bürgerlichen Gesetzbuch\nnicht verwendet.\n3. Vorschriften über Umgangskontakte mit einem Kind\n\n52\nNach § 1684 Abs. 1 hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder\nElternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.\n\n53\nNach § 1685 Abs. 1 und 2 in der zum Zeitpunkt der Beschlüsse des erstinstanzlichen\nGerichts und des Oberlandesgerichts geltenden Fassung hatten Großeltern und Geschwister\nein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes diente. Das Gleiche\ngalt für den Ehepartner oder den früheren Ehepartner und den Lebenspartner oder früheren\nLebenspartner eines Elternteils, wenn diese mit dem Kind längere Zeit in häuslicher\nGemeinschaft zusammengelebt hatten, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit\nals Pflegekind gelebt hatte.\n\n54\nNach der aktuellen seit 23. April 2004 geltenden − Fassung haben enge\nBezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des\nKindes dient und wenn diese Personen für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder\ngetragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung\nist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher\nGemeinschaft zusammengelebt hat. Das Gesetz musste geändert werden, da das\nBundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96, 1724/01) § 1685 in\nder alten Fassung im Hinblick auf leibliche Väter, die eine sozial-familiäre Beziehung zu ihren\nKindern aufgebaut haben, für mit Artikel 6 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte.\n4. Vorschrift über Auskünfte über ein Kind\n\n55\nNach § 1686 kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse\nAuskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl\ndes Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.\n5. Vorschrift über dringende Maßnahmen zum Wohl des Kindes\n\n56\nNach § 1666 in der vor Juli 2008 geltenden Fassung war das Familiengericht, wenn\ndas körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung\nder elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch sonstiges Versagen\nder Eltern gefährdet wurde, und wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage waren,\ndie Gefahr abzuwenden, befugt, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen\nzu treffen.\nC. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren\n\n57\nMit diesem Gesetz, das am 3. Dezember 2011 in Kraft trat, wurde ein innerstaatlicher\nRechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren\ngeschaffen. Nach Artikel 23, der Übergangsvorschrift, gilt der neue Rechtsbehelf für\nanhängige sowie für abgeschlossene innerstaatliche Verfahren, sofern diese bereits\nGegenstand einer Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nsind.\nD. Internationale Übereinkünfte\n1. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (1967)\n\n58\nDeutschland hat das Übereinkommen von 1967 im April 1967 unterzeichnet und im\nNovember 1980 ratifiziert. Am 11. Februar 1981 trat es in Deutschland in Kraft.\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens lauten wie folgt:\n„Artikel 20\n1. Es sind Anordnungen zu treffen, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne\ndass seiner Familie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist.\n2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, dass das\nVerfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit abläuft.“\n2. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert 2008)\n\n59\nDas revidierte Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern wurde\nam 27. November 2008 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. September 2011 in\nKraft. Deutschland hat das revidierte Übereinkommen nicht unterzeichnet. Die maßgeblichen\nBestimmungen des Übereinkommens von 2008 lauten wie folgt:\n„Artikel 22\n1. Es können Vorkehrungen getroffen werden, damit ein Kind angenommen werden\nkann, ohne dass seiner Herkunftsfamilie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist.\n2. [wie Artikel 20 Abs. 2 oben].“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n60\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit\ndenen ihr das Recht auf Umgang mit und Auskünfte über die Kinder, deren leibliche Mutter\nsie sei, verweigert worden sei, ihr Recht auf Achtung ihres Familien- und Privatlebens aus\nArtikel 8 der Konvention verletzt hätten; dieser lautet wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n61\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n62\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin\n\n63\nDie Beschwerdeführerin betonte insbesondere, dass ihre Einwilligung in die Freigabe\nihrer Kinder zur Adoption nicht automatisch ihr „Familienleben“ im Sinne von Artikel 8 der\nKonvention beende. Mit der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung habe sie nur auf ihre\nRechte als gesetzlicher Elternteil verzichtet, nicht jedoch auf ihre Rechte als leibliche Mutter.\n\n64\nDie Beschwerdeführerin unterstrich, dass für sie als leibliche Mutter der adoptierten\nKinder der Umgang mit den Kindern und Auskünfte über deren Wohl zumindest einen Teil\nihres „Privatlebens“ ausmachten, da dies einen wichtigen Teil ihrer Identität betreffe, auch\nwenn sie keine Rechte in Bezug auf die Kinder mehr habe. Einer leiblichen Mutter den\nUmgang mit ihrem Kind zu verweigern, nachdem es adoptiert worden sei, sei\nunverhältnismäßig, und zwar besonders in diesem Fall, in dem die Adoptiveltern, das\nJugendamt Bielefeld und die Beschwerdeführerin sich auf eine „halboffene“ Adoption\ngeeinigt hätten, wonach die Beschwerdeführerin über die Entwicklung der Kinder habe\ninformiert werden und diese zweimal pro Jahr habe treffen sollen.\n2. Die Stellungnahmen der Regierung\n\n65\nDie Regierung brachte vor, dass kein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin\nauf Achtung ihres Familienlebens vorgelegen habe. Jede familiäre Beziehung sei spätestens\nzum Zeitpunkt der Adoption erloschen. Die Regierung zitierte die Rechtssache S. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 17080/07, Rdnr. 80, 15. September 2011, und wies\ndarauf hin, die leibliche Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind\nallein – d. h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer\nengen persönlichen Beziehung hindeuten – reiche nicht aus, um unter den Schutz von\nArtikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a. a. O., Rdnr. 37). Die Regierung wies darauf hin, dass die\nKinder in der vorliegenden Rechtssache nie bei der Beschwerdeführerin gelebt hätten.\n\n66\nSie erkannte an, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihren adoptierten\nKindern unter den Aspekt des „Privatlebens“ in den Geltungsbereich von Artikel 8 der\nKonvention fallen könnte. Sie erkannte an, dass die Existenz der Kinder für die\nBeschwerdeführerin als deren leibliche Mutter immer ein wichtiger Aspekt ihrer Biographie\nbleiben würde. Sie bezweifelte jedoch, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte zum Umgangs- und Auskunftsrecht in das Recht der Beschwerdeführerin auf\nAchtung ihres Privatlebens eingegriffen hätten. Die Regierung wies darauf hin, dass die\nBeschwerdeführerin über alle rechtlichen Folgen der Freigabe informiert worden sei. Sie\nbetonte ferner, dass die angeblichen Absprachen über eine „halboffene“ Adoption erst\nvereinbart worden seien, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Kinder zur Adoption\nfreigegeben habe. Zum Zeitpunkt der Adoptionsfreigabe habe es für die Beschwerdeführerin\nkeinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, sie könne irgendeine Art von Beziehung\nzu den Kindern aufrechterhalten.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Lag ein Eingriff oder eine positive Verpflichtung vor?\n\n67\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es bei der vorliegenden\nIndividualbeschwerde ausschließlich um die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte geht,\nder Beschwerdeführerin Umgang mit und Auskunft über ihre leiblichen Kinder einzuräumen.\nIn der Tat bestritt die Beschwerdeführerin nicht die Gültigkeit ihrer Einwilligung in die\nFreigabe ihrer neugeborenen Kinder zur Adoption.\n\n68\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren\nKindern zum Zeitpunkt ihrer Geburt unter dem Aspekt des „Familienlebens“ unter den Schutz\nvon Artikel 8 fiel. Möglicherweise fällt die Beziehung zwischen ihr und den Kindern nicht\nmehr in den Anwendungsbereich des „Familienlebens“, seit sie am 9. November 2000 im\nNotariat die Einwilligungserklärung unterzeichnet hat, mit der die Kinder unwiderruflich zur\nAdoption freigegeben wurden.\n\n69\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die biologische Verwandtschaft\nzwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein – d. h. ohne weitere rechtliche\noder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung\nhindeuten – nicht ausreicht, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (siehe S. ./.\nDeutschland, a. a. O., 17080/07, Rdnr. 80, und H. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 33375/03, 18. März 2008). Obgleich der Gerichtshof in einigen\nFällen die Auffassung vertrat, dass ausnahmsweise auch ein „beabsichtigtes Familienleben“\nunter Artikel 8 fallen kann (siehe A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20578/07,\nRdnr. 57, 21. Dezember 2010), stellt er fest, dass die bestehende familiäre Beziehung in der\nvorliegenden Rechtssache von der Beschwerdeführerin mit Absicht beendet wurde.\nAllerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Feststellung etwaiger verbleibender\noder neu begründeter Rechte im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, den\nAdoptiveltern und ihren leiblichen Kindern, selbst wenn diese nicht in den Bereich des\n„Familienlebens“ fallen, einen wichtigen Teil der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin als\nleibliche Mutter und damit ihr „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 betrifft.\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidungen der\ndeutschen Gerichte rügt, mit denen ihr das Recht auf Umgang mit und Auskünfte über die\nadoptierten Kinder verweigert wurde. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 8\nzwar im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der Behörden\nzum Gegenstand hat, den Staat aber nicht nur dazu verpflichtet, solche Eingriffe zu\nunterlassen: Neben dieser negativen Verpflichtung kann es auch positive Verpflichtungen\ngeben, die sich aus einer wirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens ableiten. In\nder vorliegenden Rechtssache gibt es Merkmale, die vermuten lassen, dass die\nEntscheidungen der deutschen Gerichte im Lichte einer positiven Verpflichtung betrachtet\nwerden können. Die Grenzen zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des\nStaates aus Artikel 8 lassen sich jedoch nicht genau definieren. Die anwendbaren\nGrundsätze sind aber dennoch vergleichbar. Bei der Beurteilung, ob eine solche\nVerpflichtung besteht oder nicht, ist auf einen gerechten Ausgleich zu achten, der zwischen\ndem Interesse der Allgemeinheit und den Interessen des Einzelnen hergestellt werden muss,\nund in beiden Zusammenhängen verfügt der Staat über einen gewissen\nBeurteilungsspielraum (siehe u. a., Mikulić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 53176/99,\nRdnr. 58, ECHR 2002-I; Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 6339/05, Rdnr. 75, ECHR 2007-I; und S. H. u. a. ./. Österreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 57813/00, Rdnr. 88, ECHR 2011).\n(b) Rechtfertigung nach Artikel 8 Abs. 2\n\n71\nDer Gerichtshof setzt daher seine Prüfung mit der Frage fort, ob die angegriffenen\nGerichtsentscheidungen „gesetzlich vorgesehen“ waren, ein oder mehrere Ziele, die nach\nAbsatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, verfolgten, und als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ angesehen werden können.\n(i) Gesetzlich vorgesehen\n\n72\nDer Gerichtshof stellt fest, dass weder § 1684 noch § 1685 BGB ein Recht der\nleiblichen Eltern auf Umgang mit ihren Kindern als solches vorsieht. Das Gleiche gilt für\n§ 1686 BGB, der ihnen kein Recht gewährt, Auskünfte über ihre adoptierten Kinder zu\nerhalten.\n\n73\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Prüfung\ndes Antrags der Beschwerdeführerin ihre rechtliche Würdigung nicht auf eine wörtliche\nAuslegung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränkten. Im Einklang mit\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gingen sie bei der Auslegung der\ngenannten Bestimmungen über deren Wortlaut hinaus, indem sie sich die Frage stellten, ob\nzwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin bereits eine „sozial-familiäre Beziehung“\nentstanden sei und ob ein Umgang daher dem Wohl der Kinder dienen würde. Durch die\nAnwendung dieses Standards trugen die innerstaatlichen Gerichte den Umständen des\nEinzelfalles Rechnung. Bei ihrer Schlussfolgerung, dass noch keine derartige Beziehung\nzwischen der Beschwerdeführerin und den Zwillingen entstanden sei, unterstrichen die\ninnerstaatlichen Gerichte insbesondere die kurze Dauer von 19 Tagen, die sie nach der\nGeburt der Kinder tatsächlich gemeinsam verbracht hatten. In diesem Zusammenhang weist\nder Gerichtshof erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- und\nRechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen,\nsofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch\nnicht verletzt sind (siehe García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96,\nRdnr. 28, ECHR 1999-I).\n\n74\nDen einschlägigen Bestimmungen zufolge stellt das Erlöschen der elterlichen Rechte\nder Beschwerdeführerin eine Folge ihrer Einwilligungserklärung vor dem Notar dar. Mit\ndieser Erklärung erloschen ihre Rechte auf Umgang mit und Auskünfte über die Kinder. In\nÜbereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen wurde die Beschwerdeführerin vor\nder Unterzeichnung der Einwilligungserklärung vom Notar auf die rechtlichen Folgen der\nFreigabe ihrer Kinder zur Adoption hingewiesen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nErklärungen des Notars im Hinblick auf die Gesetzeslage nicht strittig waren. Laut der vor\ndem Notar abgegebenen Erklärung wurde eine „halboffene Adoption“ in diesem\nZusammenhang nicht angesprochen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Notare Juristen\nsind, die vor ihrer Zulassung als Notare eine spezielle, auf die Beratungstätigkeit\nausgerichtete Schulung durchlaufen.\n\n75\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in einem gesonderten\nVerfahren festgestellt haben, dass die Adoptionseinwilligungserklärung in der vorliegenden\nRechtssache gültig sei. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens stellten die\ninnerstaatlichen Gerichte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die\nFolgen der Adoptionseinwilligungserklärung zu verstehen und dementsprechend zu handeln.\nAls Folge daraus erloschen die elterlichen Rechte der Beschwerdeführerin endgültig, als die\nAdoption im Einklang mit § 1755 BGB wirksam wurde.\n(ii) Legitimes Ziel\n\n76\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Vorschriften zur Inkognito-Adoption,\ndie kein Recht auf Umgang mit und Auskunft über die adoptierten Kinder vorsehen, den\nSchutz des Privat- und Familienlebens des adoptierten Kindes zum Ziel haben. Hierbei steht\ndie Absicht im Vordergrund, das Recht des adoptierten Kindes zu schützen, sich zu\nentwickeln und eine Bindung zu seinen Adoptiveltern einzugehen. Dasselbe gilt für die\nAdoptiveltern, die ebenfalls ein Recht auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens haben,\neinschließlich des dazugehörigen Rechts, eine Bindung zu ihren Adoptivkindern aufzubauen\nund ein ungestörtes Familienleben zu entwickeln. Mit dieser Zielsetzung stehen die\ndeutschen Vorschriften im Einklang mit Artikel 20 des Europäischen Übereinkommens über\ndie Adoption von Kindern (1967) sowie mit Artikel 22 der 2008 revidierten Fassung dieses\nÜbereinkommens, obwohl Deutschland, wie der Gerichtshof zur Kenntnis nimmt, das\nrevidierte Übereinkommen weder unterzeichnet noch ratifiziert hat. Die Übereinkommen\nsehen Inkognito-Adoptionen vor, womit laut den erläuternden Berichten zu den\nÜbereinkommen Schwierigkeiten vermieden werden sollen, die sich daraus ergeben\nkönnten, dass die leiblichen Eltern die Identität der Adoptiveltern kennen. Der Gerichtshof\nstellt in diesem Zusammenhang fest, dass die neuere Fassung des Übereinkommens zwar\nweniger strenge Regelungen zur Adoption erlaubt, diese aber nicht favorisiert. In diesem\nZusammenhang ist es auch wichtig, zu berücksichtigen, ob es in einem Staat Regeln zur\nPflegeunterbringung gibt, die es den leiblichen Eltern erlauben, ihre rechtliche Stellung als\nEltern weitgehend beizubehalten. Dies ist in Deutschland der Fall. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Adoptionsverfahrens auf die Möglichkeit der\nPflegeunterbringung hingewiesen wurde, auch wenn die Informationen, wie die\nBeschwerdeführerin behauptet (vgl. Rdnr. 12), nicht vollständig waren.\n\n77\nMit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig sollte dem Willen des\nGesetzgebers entsprochen werden, einer neu entstandenen familiären Beziehung zwischen\nKindern und ihren Adoptiveltern, mit denen die Kinder tatsächlich zusammenleben und die\nim Alltag die elterliche Sorge übernehmen, Vorrang einzuräumen. Die Gerichte betonten\nferner die Bedeutung dessen, sehr kleinen Kindern die Möglichkeit zu geben, sich in ihrer\nAdoptivfamilie ungestört zu entwickeln.\n\n78\nAngesichts dieser Überlegungen erkennt der Gerichtshof an, dass die\nEntscheidungen das legitime Ziel verfolgten, die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.\n(iii) „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\n\n79\nDer Gerichtshof hat sich nun mit der Frage zu befassen, ob die Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte zum Umgangs- und Auskunftsrecht notwendig waren, um das\nvorgenannte Ziel zu verfolgen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten der in\nRede stehenden Kinder, der Adoptivfamilie und dem Privatleben der Beschwerdeführerin als\nleiblicher Mutter der Kinder herbeizuführen.\n\n80\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Adoptiveltern der\nBeschwerdeführerin – in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes – Grund für die\nErwartung einer „halboffenen“ Adoption gaben und ihr mündliches Einverständnis dazu\ngaben, nach der Adoption zumindest Auskünfte über die Kinder zu geben.\n\n81\nObwohl die Begriffe „offene“ und „halboffene“ Adoption im Bürgerlichen Gesetzbuch\nnicht verwendet werden, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis,\nwonach das deutsche Recht „offene“ und „halboffene“ Formen der Adoption zulasse. Mit\neiner solchen Vereinbarung könnten mehr oder weniger intensive Kontakte (unter\nVermittlung des Jugendamtes oder direkt) zwischen Adoptiveltern, Kind und leiblichen Eltern\npraktiziert werden. Die Regierung erklärte weiter, dass solche Formen der Adoption vom\nEinverständnis der nunmehr sorgeberechtigten Adoptiveltern abhingen, die die elterliche\nSorge zum Wohl und im Interesse des Kindes auszuüben hätten. Im Hinblick auf die\nVereinbarung im vorliegenden Fall betonte die Regierung, dass diese nur auf das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Auskünfte über die Kinder Bezug nehme. Die Regierung ordnete\nden rechtlichen Wert solcher Absprachen als reine Willenserklärungen ein, die nicht gegen\nden Willen der Adoptiveltern durchgesetzt werden könnten. Die Durchsetzbarkeit solcher\nEntscheidungen sei nach Ansicht der Regierung nicht sinnvoll, da Adoptiveltern bei der\nAusübung ihres Sorgerechts ungebunden bleiben sollten. Die Regierung verwies darüber\nhinaus auf § 1750 BGB, der besage, dass eine Adoptionseinwilligungserklärung weder sofort\nnoch nachträglich unter eine Bedingung gestellt werden könne.\n\n82\nDie Beschwerdeführerin brachte wie die Regierung vor, dass sich eine „offene“ oder\n„halboffene“ Adoption von einer klassischen Adoption nur insoweit unterscheide, als\nInformationen über die Identität der Adoptiveltern offengelegt würden. Im Hinblick auf die\n„Vereinbarung“ betonte sie, sie habe gefordert, dass vor ihrer Unterzeichnung der\nEinwilligungserklärung, mit der sie ihre Elternrechte aufgegeben habe, eine Vereinbarung zu\nUmgangs- und Auskunftsrechten getroffen werde. Das Jugendamt habe sie jedoch dazu\ngedrängt, zuerst ihre Rechte aufzugeben, und habe erst danach ein Treffen zwischen ihr und\nden Adoptiveltern arrangiert.\n\n83\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nichts darauf hindeutet, dass das Jugendamt oder die\nkünftigen Adoptiveltern von den deutschen Gesetzesbestimmungen zur Adoption abweichen\nwollten, welche zwar eine Inkognito-Adoption vorsehen, aber erlauben, dass die\nAdoptiveltern selbst ihre Identität offenbaren.\n\n84\nDer Gerichtshof betont, dass die mündlichen Absprachen zwischen der\nBeschwerdeführerin und den Adoptiveltern getroffen wurden, nachdem die\nBeschwerdeführerin durch einen Notar, einen unabhängigen Juristen, über die rechtlichen\nFolgen ihrer Absicht, unwiderruflich ihre Einwilligung in die Adoption zu erklären, informiert\nworden war. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Erfordernis einer förmlichen\nRechtsberatung durch einen unabhängigen Juristen einen wesentlichen Schutz vor\nMissverständnissen betreffend die Natur der Erklärung, die nicht widerrufen und nicht\nnachträglich von Bedingungen abhängig gemacht werden kann, darstellt.\n\n85\nFür den Gerichtshof spricht dies deutlich dafür, dass die Beschwerdeführerin die\n„Absprachen“ in der von der Regierung dargelegten Weise verstand, nämlich als\nWillenserklärung im Zusammenhang mit einem künftigen freiwilligen Verzicht auf Anonymität\nseitens der Adoptiveltern. Dies wird auch anhand der besonderen Umstände deutlich, unter\ndenen die Vereinbarung getroffen wurde, nämlich mündlich und ohne Details zum Auskunfts-\nund Umgangsrecht.\n\n86\nInsgesamt und einschließlich des Gerichtsverfahrens betrachtet verlief das\nAdoptionsverfahren fair und der erforderliche Schutz der Rechte der Beschwerdeführerin war\nsichergestellt. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Rechte der\nBeschwerdeführerin in Bezug auf ihre leiblichen Kinder als Ergebnis von Handlungen\nerloschen, die sie in vollständiger Kenntnis der rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen\nvorgenommen hatte. Angesichts dessen hält der Gerichtshof die Entscheidung der\ndeutschen Behörden, der Privatsphäre und den familiären Interessen der Adoptivfamilie\nmehr Gewicht beizumessen, für verhältnismäßig. Es deutet nichts darauf hin, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hätten,\ninsbesondere im Hinblick auf die persönlichen Verbindungen zwischen der\nBeschwerdeführerin und den Kindern, auch wenn sie kein Sachverständigengutachten zum\nWohl der Kinder eingeholt haben. Da die Kinder als Neugeborene adoptiert wurden und zum\nZeitpunkt des innerstaatlichen Verfahrens noch sehr klein waren, überwog das Interesse der\nAdoptivfamilie daran, zusammen mit den Kindern ein Familienleben aufzubauen und zu\ngenießen, ohne durch Versuche der leiblichen Mutter der Kinder, den Kontakt\nwiederherzustellen, gestört zu werden.\n\n87\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8\nDER KONVENTION\n\n88\nDie Beschwerdeführerin rügte ferner nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention, dass sie gegenüber Stief- oder Pflegeeltern diskriminiert worden sei, da diese\nein potentielles Recht auf Umgang mit Kindern hätten, die sich zuvor in ihrer Pflege\nbefunden hätten, soweit dieser Umgang als zuträglich für die Kinder erachtet werde.\nArtikel 14 lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n89\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte § 1684 Abs. 1 und\n§ 1685 Abs. 1 und 2 BGB in genau derselben Weise angewendet haben, wie sie es getan\nhätten, wenn die Beschwerdeführerin eine Stief- oder Pflegemutter gewesen wäre. Er stellt\ninsbesondere fest, dass auch eine Stief- oder Pflegemutter in der Situation der\nBeschwerdeführerin keinen Anspruch auf derartige Rechte gehabt hätte, da der kurze\nZeitraum, in dem sie tatsächlich mit ihren leiblichen Kindern zusammenlebte, nach Ansicht\nder innerstaatlichen Gerichte nicht ausreichte, um eine sozial-familiäre Beziehung mit ihnen\naufzubauen. Daraus folgt, dass die Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 8 in Bezug sowohl auf das Vormundschaftsverfahren als auch auf das\nUmgangsverfahren nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 UND 13 DER KONVENTION\n\n90\nDie Beschwerdeführerin hatte ursprünglich die überlange Dauer des Verfahrens vor\nden innerstaatlichen Gerichten und das Fehlen eines wirksamen innerstaatlichen\nRechtsbehelfs gerügt.\n\n91\nMit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Gerichtshof mit,\ndass sie ihre Rüge nach Artikel 6 und 13 nicht weiterverfolgen wolle, da sie nicht vorhabe,\nden neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren zu nutzen.\n\n92\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Rüge zurücknehmen\nmöchte, da sie sie auf innerstaatlicher Ebene nicht weiterverfolgen will. Die Umstände legen\ndaher den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, ihre Beschwerde\nin dieser Hinsicht weiterzuverfolgen (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. a und b der Konvention).\nDarüber hinaus liegt im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der\nKonvention und ihren Protokollen anerkannt sind, kein Grund vor, der eine weitere Prüfung\ndieser Rüge erfordert (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c, in fine). Folglich sind diese Rügen zu\nstreichen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Er beschließt einstimmig, die Individualbeschwerde im Register zu streichen, soweit sie\ndie Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention zum Gegenstand hat;\n2. er beschließt einstimmig, die Rüge nach Artikel 8 der Konvention für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären;\n3. er erkennt mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden\nist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. Juni 2014 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die persönliche Meinung von Richterin Power-Forde, der sich\nRichter Zupančič angeschlossen hat, beigefügt.\nM.V.\nC.W.\nABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN POWER-FORDE, DER SICH RICHTER\nZUPANČIČ ANGESCHLOSSEN HAT\nIch erkenne an, dass der beschwerdegegnerische Staat grundsätzlich berechtigt ist,\ninnerhalb seiner Gesetzgebung Vorschriften für die rechtmäßige Adoption von Kindern zu\nmachen. Ich störe mich nicht an der in §§ 1754 und 1755 BGB niedergelegten dauerhaften\nWirkung der Adoption. Laut diesen Bestimmungen ändert die Adoption die rechtliche\nStellung des Kindes gegenüber seinen Adoptiveltern. Darüber hinaus erlöschen mit der\nAdoptionsanordnung das Verhältnis zwischen Kind und leiblicher Mutter sowie die sich aus\ndiesem ergebenden Rechte und Pflichten.\nMeine Probleme mit diesem Fall beziehen sich auf die positiven Verpflichtungen des\nStaates nach Artikel 8. Meine Sorge wird durch die sehr proaktive Rolle der Behörden, die\nder Beschwerdeführerin zuredeten, ihre Kinder adoptieren zu lassen, noch verschärft.\nObwohl sie offensichtlich mit ihrer Situation überfordert war, ist sie offenbar zumindest davon\nabgehalten worden, Alternativen zur Adoption in Betracht zu ziehen. Dies zeigt sich daran,\ndass die Behörden der Beschwerdeführerin trotz ihres Wissens um deren offensichtliche\npersönliche und finanzielle Schwierigkeiten mitteilten, dass sie eine Pflegeunterbringung\nselbst bezahlen müsste, sollte sie sich für diese Möglichkeit entscheiden.\nIch habe in zweierelei Hinsicht Schwierigkeiten mit der Erfüllung der positiven\nVerpflichtungen durch den Staat. Sie beziehen sich erstens auf das Versäumnis des Staates,\nklare rechtliche Grundsätze für die Durchführung sogenannter „halboffener“ Adoptionen\nfestzulegen, und zweitens auf sein Versäumnis, angesichts der besonderen\nSchutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der in Rede stehenden\nGeschehnisse sicherzustellen, dass es unabhängige Beweise für ihre Fähigkeit gibt, in die\nAdoption einzuwilligen.\nDas Fehlen rechtlicher Klarheit in Bezug auf „halboffene“ Adoptionen\nDie Regierung erkennt an, dass das deutsche Recht eine „halboffene“ Form der Adoption\nerlaubt.1 Je nach den Umständen des Falls kann diese Umgangskontakte zwischen der\nleiblichen Mutter und ihrem Kind nach der Adoption umfassen und durch das Jugendamt\nvermittelt werden. Die Regierung zitiert § 1626 Abs. 1 BGB als rechtliche Grundlage für\nderartige halboffene Adoptionen. Neben diesem Anerkenntnis erkennen offensichtlich auch\ndie innerstaatlichen Gerichte in Deutschland das Konzept der „halboffenen“ Adoption an.\nDas Amtsgericht Reinbek, das am 21. Juni 2001 die Adoption im vorliegenden Fall\nanordnete, bestätigte, dass „eine halboffene Adoption vereinbart worden ist“. Es bestätigte\n1. Siehe ihre Stellungnahme vom 13. Juni 2012, Rdnr. 23.\nferner, dass die zwischen der Beschwerdeführerin, den Adoptiveltern und dem Jugendamt\ngetroffenen Vereinbarungen in diesem Fall „gültig bleiben“.\nTrotz dieser Bestätigung seitens des beschwerdegegnerischen Staates stellt die Mehrheit\nfest, dass der Begriff halboffene Adoption nicht im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch\nenthalten ist. Hier beginnen die Unsicherheiten. Obwohl das innerstaatliche Gericht, das den\nAdoptionsbeschluss in diesem Fall erlassen hat, die Gültigkeit der Vereinbarung der drei\nParteien zur Kenntnis genommen hat, scheint es darüber hinaus, als sei die Durchsetzung\ndieser „gültigen“ Vereinbarung völlig unmöglich, falls sich die Adoptiveltern entschließen, sie\nnicht einzuhalten.\nDie Feststellung (der Mehrheit), dass die Beschwerdeführerin mit Unterzeichnung der\nAdoptionseinwilligungserklärung am 9. November 2000 ihre Rechte aufgegeben habe, ist\nnicht vollständig richtig. Nach innerstaatlichem Recht „ruhte“ ihre elterliche Sorge zu diesem\nZeitpunkt. Ihre Einwilligung wurde erst in dem Zeitpunkt wirksam und damit unwiderruflich, in\ndem sie „dem Familiengericht zuging“. Da im Urteil kein anderes Datum hinsichtlich des\nEingangs bei Gericht genannt wird, ist davon auszugehen, dass die Einwilligung am 21. Juni\n2001 wirksam wurde, als das Gericht die Entscheidung der Beschwerdeführerin gleichzeitig\nmit der von den drei Parteien vereinbarten halboffenen Form der Adoption zur Kenntnis\nnahm. Anschließend erließ es dementsprechend den Adoptionsbeschluss. Erst zu diesem\nZeitpunkt erloschen die Rechte der Beschwerdeführerin, die zuvor geruht hatten.\nWichtig ist hier, dass der Fachdienst Adoption und Sonderpflege während dieses\nsechsmonatigen Zeitraums und vor Erlass des Adoptionsbeschlusses in einem\nSachverständigengutachten darlegte, dass im November 2000 (also nur zwei Wochen nach\nAbgabe der Einwilligungserklärung, aber sechs Monate vor Erlass des\nAdoptionsbeschlusses) eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Adoptiveltern\neinmal im Jahr Bilder und einen Bericht schicken würden.1 Diese Vereinbarung, an der die\nBehörden als Partei beteiligt waren, gab der Beschwerdeführerin eindeutig Anlass für den\nGlauben, dass sie Auskünfte über ihre Kinder erhalten würde, nachdem diese adoptiert\nwurden. Obwohl das Amtsgericht anerkannte, dass ihr jährlich Bilder zugesendet werden\nwürden, kam es nach Erlass des Adoptionsbeschlusses nicht dazu. Die Adoptiveltern allein\nhatten die Entscheidungsgewalt darüber, ob eine solche Vereinbarung eingehalten werden\nwürde, während der Beschwerdeführerin keine Mittel zur Verfolgung ihrer Interessen zur\n1. Obwohl es im Urteil heißt, dass die Vereinbarung in Anwesenheit der Behörden getroffen wurde, geht aus den\nVorbringen eindeutig hervor, dass ihre Rolle wesentlich proaktiver war als die eines passiven Beobachters. Die\nRegierung erkennt an, dass vor Erlass des Adoptionsbeschlusses eine schriftliche Vereinbarung über Bilder und\nBerichte getroffen wurde. Sie verweist auf einen Brief, den die Adoptiveltern der Beschwerdeführerin im März\n2001 gesendet hatten und in dem auf ihre Vereinbarung mit der Mutter und dem Jugendamt Bezug genommen\nwird.\nVerfügung standen. Die Tatsache, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts vor Erlass\neines Adoptionsbeschlusses Vereinbarungen über „halboffene“ Adoptionen mit leiblichen\nMüttern treffen können, erweckt bedauerlicherweise den vollkommen falschen und\nirreführenden Eindruck, dass derartige Vereinbarungen für die sich anschließende Adoption\neine verbindliche Wirkung haben können.\nWenn überhaupt, gibt es wohl nur wenige Entscheidungen, die sich mehr auf das Privat-\nund Familienleben einer Person auswirken als die Entscheidung, die eigenen Kinder zur\nAdoption freizugeben. Angesichts der Tragweite dieser Entscheidung sollte es keinen Raum\nfür die Art von Unbestimmtheit und Unsicherheit geben, die in diesem Fall vorherrschte.\nMeiner Meinung nach hat ein Staat, der derartige „halboffene“ Adoptionen erlaubt, eine\npositive Verpflichtung, sicherzustellen, dass eine schutzbedürftige leibliche Mutter, die sich\nauf eine derartige Vereinbarung im Vorfeld einer Adoption einlässt, unmissverständliche\nRechtsklarheit erhält. Ist der Staat eine Partei einer solchen Vereinbarung mit einer leiblichen\nMutter oder an deren Ausarbeitung beteiligt, müssen die Behörden sicherstellen, dass die\nMutter nicht im Zweifel darüber gelassen wird, dass die Vereinbarung völlig wertlos wird,\nwenn die Adoptiveltern nach Erlass des Adoptionsbeschlusses davon zurücktreten. Meiner\nMeinung nach sollte der Staat nicht an Situationen beteiligt sein, in denen schutzbedürftige\nMütter für ihr Privat- und Familienleben hochwichtige Entscheidungen auf der Grundlage von\nVereinbarungen treffen, die völlig undurchsetzbar sind. Die allgemeine Unklarheit und die\nTatsache, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahren aufgezeigt wurden, um die\nGültigkeit der Vereinbarung über die halboffene Adoption prüfen und gegebenenfalls\ndurchsetzen zu lassen, zeigen, dass der beschwerdegegnerische Staat keine klaren und\neindeutigen Rechtsgrundsätze für einen derart wichtigen Bereich des Privat- und\nFamilienlebens der Beschwerdeführerin vorsieht.\nFehlende Beweise für die Einwilligungsfähigkeit\nDem Gerichtshof liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zu\ndem Zeitpunkt, als sie sich zur Einwilligung in die Adoption entschied, psychisch traumatisiert\nwar. Die innerstaatlichen Behörden waren sich bewusst, dass die Beschwerdeführerin an\n„Depressionen“ und „Panikattacken“ litt und „suizidale Tendenzen“ aufwies (Rdnr. 11). Es ist\nallgemein bekannt, dass derartige Umstände sich auf die Fähigkeit einer Person auswirken\nkönnen, eine freie und überlegte Entscheidung zu treffen. Angesichts der offensichtlichen\npsychischen Schwierigkeiten, unter denen die Beschwerdeführerin kurz nach der Entbindung\nlitt, scheinen mir die Behörden verpflichtet gewesen zu sein, jegliche Zweifel an ihrer\nFähigkeit zu zerstreuen, ihre Einwilligung frei und überlegt zu erteilen, bevor sie ihr die\nFreigabe ihrer Kinder zur Adoption nahelegten und diese ermöglichten. Trotz zuvor\ndiagnostizierter „Depressionen“, „Panikattacken“ und „suizidaler Tendenzen“ wurde zu der\nmaßgeblichen Zeit keine objektive psychiatrische Begutachtung der Einwilligungsfähigkeit\nder Beschwerdeführerin durchgeführt. Eine spätere Prüfung ihrer damaligen Fähigkeit kann\nnicht an die Stelle der notwendigen Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung treten.\nMeiner Ansicht nach waren die Behörden, sobald sie Kenntnis von dieser offensichtlichen\nSchutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin erlangten, verpflichtet, sicherzustellen, dass\nihnen unabhängige Sachverständigenbeweise zur Einwilligungsfähigkeit vorliegen, bevor sie\ndie Adoption in diesem Fall ermöglichten und nahelegten. Ich möchte nicht behaupten, dass\ndie Behörden in jedem Adoptionsfall verpflichtet wären, unabhängige\nSachverständigenbeweise zur Einwilligungsfähigkeit einzuholen. Allerdings entstehen solche\nVerpflichtungen meiner Meinung nach, wenn es eindeutige Anhaltspunkte dafür gibt, dass in\nBezug auf diese Fähigkeit Fragen aufgeworfen werden.\nAus den genannten Gründen bin ich der Auffassung, dass der Staat seine positiven\nVerpflichtungen nach Artikel 8 der Konvention nicht erfüllt hat und die Bestimmung im\nvorliegenden Fall folglich verletzt wurde.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-06-05/31021-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1750","ref_norm":"1750","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146785","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146785"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-06-05/31021-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146785","retrieved":"2026-07-29 08:49:11.435069+00:00"}}