{"status":"available","doknr":"001-174086","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0522JUD004927809","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-05-22","aktenzeichen":"49278/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 2 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 49278/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n22. Mai 2014\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki und\nHelena Jäderblom,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 8. April 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 49278/09) gegen das Vereinigte\nKönigreich und die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei britische\nStaatsangehörige, S.G. und R.G., am 10. September 2009 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatten.\n\n2\nDie Beschwerdeführer wurden durch Herrn H., Rechtsanwalt der Kanzlei Anthony\nCollins Solicitors LLP, B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch\nH.-J. ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat Behrens vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nUnter Verweis auf die grundsätzliche Pflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der\nKonvention, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I\nbestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern, rügten die Beschwerdeführer unter dem\nmateriellrechtlichen Aspekt des Artikels 2 unter anderem, dass Missstände im britischen\nGesundheitssystem im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Vertretungsärzten (locum\ndoctors) und der Kontrolle der mit solchen Ärzten besetzten Bereitschaftsdienste zum Tod\nihres Vaters geführt hätten, der infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung durch den deutschen\nVertretungsarzt U. verstorben sei. Sie rügten ferner, dass die sowohl im Vereinigten\nKönigreich als auch in Deutschland zu den Ursachen des Todes ihres Vaters geführten\nErmittlungen die sich aus Artikel 2 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse nicht\nerfüllt hätten. Hilfsweise beriefen sie sich jeweils auf eine Verletzung der Artikel 8, 13 und 14\nder Konvention.\n\n4\nAm 18. Dezember 2012 wurde die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und\nAbs. 4 der Konvention in Teilen für unzulässig erklärt, da sie im Hinblick auf die gegen\nGroßbritannien vorgebrachten Rügen und die Rügen nach Artikel 14 der Konvention\noffensichtlich unbegründet war. Gleichzeitig wurde die Rüge bezüglich der Nichterfüllung der\nsich aus Artikel 2 ergebenden Verfahrenserfordernisse durch die deutschen Behörden der\ndeutschen Regierung übermittelt (siehe G. ./. Deutschland und das Vereinigte Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 49278/09, 18. Dezember 2012).\n\n5\nDie Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur\nZulässigkeit und zur Begründetheit der Beschwerde ab. Die britische Regierung, die über ihr\nRecht auf Beteiligung an dem Verfahren nach Artikel 36 der Konvention unterrichtet worden\nwar, machte von diesem Recht keinen Gebrauch.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDie Beschwerdeführer sind Brüder. S.G. (der „erste Beschwerdeführer“) ist in B. im\nVereinigten Königreich wohnhaft, während R.G. (der „zweite Beschwerdeführer“) in D.,\nDeutschland, lebt.\n\n7\nDie Beschwerdeführer sind die Söhne des verstorbenen D.G. („Herr D.G.“ oder „der\nVerstorbene“), der am Abend des 16. Februar 2008 im Alter von 71 Jahren in seinem Haus\nin C. im Vereinigten Königreich verstarb.\n\n8\nHerr D.G. litt an Nierensteinen und hatte seit 2004 regelmäßig Hausbesuche seines\nArztes erhalten, der als Allgemeinmediziner (general practioner, „GP“) für den staatlichen\nGesundheitsdienst im Vereinigten Königreich (National Health Service, „NHS“) tätig war; der\nNHS ist vor Ort durch NHS-Erstversorgungszentren (NHS Primary Care Trusts, „PCTs“)\nvertreten, im vorliegenden Fall durch das NHS-Erstversorgungszentrum Cambridgeshire\n(„PCT des Gebiets Cambridgeshire“). Der Hausarzt hatte zur Schmerzlinderung gewöhnlich\nOpioide gespritzt, insbesondere 100 mg-Dosen Pethidin. Von 2006 bis 2008 nahm Herr D.G.\nmehrmals den von der Agentur „Take Care Now“ („TCN“) angebotenen ärztlichen\nBereitschaftsdienst in Anspruch; diese private Agentur rekrutiert im Vereinigten Königreich\noder im Ausland für verschiedene PCTs, auch für den PCT des Gebiets Cambridgeshire,\nVertretungsärzte für Bereitschaftsdiensteinsätze. Bereitschaftsdienste decken die Zeiträume\nab, in denen unter der Woche und an Wochenenden und Feiertagen die Hausarztpraxen\ngeschlossen sind.\n\n9\nDa Pethidin normalerweise nicht zur Grundausstattung der TCN-Ärzte gehört, waren\ndem Verstorbenen bei einigen dieser Gelegenheiten 10 mg-Dosen des Opioids Diamorphin\naus dem zu der Zeit von TCN-Ärzten bei Hausbesuchen mitgeführten versiegelten\nPalliativbehandlungskoffer gespritzt worden. Diese Palliativbehandlungskoffer enthielten\nFläschchen mit 10 und 30 mg Diamorphin zur akuten Schmerzbehandlung und auch eine\nwesentlich größere Ampulle mit einer 100 mg-Dosis, die für palliativmedizinisch zu\nversorgende Patienten vorgesehen war. An jedem Koffer waren eine Inventarliste der\nenthaltenen Medikamente und ein Anweisungsblatt für die Ärzte befestigt, dem Koffer lag ein\nDokument bei, auf dem die relativen Wirksamkeiten der Medikamente aufgeführt waren.\n\n10\nAm Samstag, den 16. Februar 2008 trat bei Herrn D.G. eine schwere Nierenkolik auf.\nAm Nachmittag rief seine Lebensgefährtin die TCN-Telefonzentrale an, um einen dringenden\närztlichen Hausbesuch zu veranlassen. Sie schilderte dem TCN-Mitarbeiter, der die erste\nTriage am Telefon vornahm, Herrn D.G.s Krankheitsgeschichte und gab an, welche\nMedikamente ihm bei früheren Hausbesuchen verabreicht worden waren. Dann wurde der\nFall dem Arzt U., einem deutschen Staatsangehörigen, zugewiesen, der von TCN kurz zuvor\nüber eine Agentur rekrutiert worden war, um auf Honorarbasis Bereitschaftsdienste zu\nabsolvieren. U., der zu dem Zeitpunkt 65 Jahre alt war, hatte in Deutschland 1972 seine\nAusbildung als Arzt abgeschlossen und war dort als Schönheitschirurg tätig; formal war er in\nDeutschland aber auch als praktischer Arzt zugelassen. Um im Vereinigten Königreich als\nVertretungsarzt arbeiten zu können, hatte er sich 2006 bei der britischen Ärztekammer\n(British General Medical Council, „GMC“) registrieren lassen und sich um Aufnahme in eine\nder von allen lokalen PCTs geführten Listen von medizinischen Leistungserbringern\nbeworben. Sobald ein Arzt in eine solche PCT-Liste aufgenommen wird, darf er auch im\nEinzugsgebiet jedes anderen PCT in England arbeiten. U. hatte einen ersten Antrag auf\nAufnahme in die Leistungserbringerliste von Leeds zurückgezogen, nachdem ihm mitgeteilt\nworden war, dass er bei dem erforderlichen Englischtest keine ausreichende Punktzahl\nerreicht hatte. Der PCT des Gebiets Cornwall and Isles of Scilly, dem nicht bekannt war,\ndass U. sich bereits bei einem anderen PCT um eine Registrierung bemüht hatte,\ngenehmigte allerdings einen späteren Antrag und nahm ihn im Juli 2007 in seine\nLeistungserbringerliste auf, ohne seine Englischkenntnisse zu überprüfen.\n\n11\nAm Freitag, den 15. Februar 2008 traf U. zu seinem ersten, für das bevorstehende\nWochenende vorgesehenen Einsatz als Vertretungsarzt im Vereinigten Königreich ein. Laut\ndem von einem TCN-Arzt am 15. Februar 2008 erstellten Einführungsbericht war für eine\nBewertung von U.s fachlichen Kenntnissen vor seinem ersten Dienst am nächsten Tag nicht\ngenügend Zeit.\n\n12\nU. suchte D.G. am späten Nachmittag des 16. Februar 2008 zuhause auf. D.G. und\nseine Lebensgefährtin teilten ihm mit, dass er bisher in vergleichbaren Situationen zur\nakuten Schmerzlinderung 100 mg Pethidin gespritzt bekommen habe, oder, wenn der\nBereitschaftsdienst kein Pethidin dabeigehabt habe, Diamorphin verabreicht worden sei. U.\ninjizierte intramuskulär 100 mg Diamorphin aus der entsprechenden Ampulle aus dem\nPalliativbehandlungskoffer. Etwa zwei Stunden, nachdem U. gegangen war, bemerkte D.G.s\nLebensgefährtin, dass er nicht mehr atmete, und rief einen Rettungswagen. Der\nherbeigerufene Rettungsdienst bestätigte, dass D.G. verstorben war. Die Polizei wurde\ninformiert und erschien vor Ort.\n\n13\nAm Sonntag, den 17. Februar 2008 entband TCN U. von seinen Pflichten, beendete\nsein Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung und wies ihn an, nach Deutschland\nzurückzukehren, wo er am Folgetag eintraf. Später wurden noch zwei weitere Vorfälle\nbekannt, bei denen U. im Rahmen von Hausbesuchen am 16. Februar 2008 keine\nangemessene ärztliche Behandlung vorgenommen hatte.\n\n14\nAm 29. Februar 2008 kam U. erneut nach London, um an einer Anhörung vor der\nGMC im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 16. Februar 2008 teilzunehmen. Mit\nEntscheidung vom selben Tag wurde er vom GMC vorläufig aus dem britischen Ärzteregister\ngestrichen.\n\n15\nAm 4. März 2008 informierte U. die zuständige deutsche Gesundheitsbehörde der\nBezirksregierung Arnsberg und mit Schreiben vom 11. März 2008 auch seine\nBerufshaftpflichtversicherung über den Vorfall. Er erklärte, ihm sei bei der Behandlung des\nVerstorbenen ein schwerwiegender Fehler mit tödlichem Ausgang unterlaufen, da er die\nMedikamente Pethidin und Diamorphin verwechselt habe; Letzteres sei ein Medikament, das\nin Deutschland bei bereitschaftsärztlichen Diensten nicht verwendet werde und mit dem er\nnicht vertraut gewesen sei. Er sei am Tag des Vorfalls nach seiner Reise von Deutschland in\ndas Vereinigte Königreich außerdem übermüdet gewesen und habe unter enormem Stress\ngestanden.\n\n16\nAuf die von dem ersten Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters eingereichte\nBeschwerde antwortete TCN mit Schreiben vom 17. April 2008 und bekräftigte, dass U. den\nAnforderungen, die üblicherweise an für die Agentur tätige Vertretungsärzte gestellt würden,\nentsprochen habe, und dass er den vorgeschriebenen Einführungsprozess, den alle\nMitarbeiter durchlaufen müssten, bevor sie zu ärztlichen Diensten eingeteilt werden könnten,\nabgeschlossen habe.\n\n17\nIn einem am 25. Juni 2008 im Vereinigten Königreich von einem forensischen\nPathologen ausgestellten Obduktionsbericht war als Ursache für D.G.s Tod eine\nDiamorphinvergiftung in Verbindung mit einer Alkoholintoxikation sowie eine hypertensive\nHerzerkrankung und eine myokardiale Fibrose angegeben. In dem Bericht hieß es ferner,\ndass die Diamorphininjektion mehr als nur minimal todesursächlich gewesen sei und\nangesichts der hohen verabreichten Dosis die zusätzliche Wirkung des Alkohols nicht\nnotwendigerweise als Todesursache herangezogen werden müsse.\n\n18\nIn einem an die Lebensgefährtin des Verstorbenen und an den ersten\nBeschwerdeführer gerichteten Brief vom 10. Juli 2008 entschuldigte sich U. für den\närztlichen Fehler bei der Behandlung des Verstorbenen und erklärte erneut, dass er die\nOpioide verwechselt habe und sich, als ihm der Fehler unterlaufen sei, in einer\nStresssituation befunden habe.\n\n19\nAm 8. August 2008 nahm der Beschwerdeführer an einer weiteren Anhörung vor dem\nGMC in London teil, bei der seine Streichung aus dem Ärzteregister bestätigt wurde.\nB. Die gegen U. im Vereinigten Königreich und in Deutschland eingeleiteten\nStrafverfahren\n\n20\nNach dem Tod von D.G. leitete die Polizei Cambridgeshire wegen grob fahrlässiger\nTötung strafrechtliche Ermittlungen gegen U. ein.\n\n21\nAm 5. März 2008 wandte sich die Polizeibehörde von Cambridgeshire via Interpol\nLondon mit einem Rechtshilfeersuchen an das Bundeskriminalamt und ersuchte\ninsbesondere um Informationen zu U.s Führungszeugnis und beruflichem Werdegang. Das\nErsuchen wurde an die zuständige Polizeidienststelle Bochum weitergeleitet, die der Polizei\nCambridgeshire Mitte März 2008 die angeforderten Informationen und Unterlagen zur\nVerfügung stellte.\n\n22\nAm 21. April 2008 wandte sich die englische Staatsanwaltschaft (Crown Prosecution\nService, „CPS“) gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in\nStrafsachen von 1959 mit einem offiziellen Ersuchen an das Justizministerium Nordrhein-\nWestfalen und erbat Unterstützung bei der Beschaffung von Informationen hinsichtlich der\närztlichen Qualifikationen von U. sowie der Echtheit der entsprechenden Nachweise, die er\nbei seiner Bewerbung um Zulassung als Vertretungsarzt bei den britischen Behörden\neingereicht hatte. Das Schreiben enthielt eine kurze Zusammenfassung der Umstände von\nD.G.s Tod und einen Hinweis darauf, dass im Vereinigten Königreich zwar noch kein\nStrafverfahren eingeleitet worden sei, jedoch wegen Totschlags (manslaughter), also der\nunrechtmäßigen Tötung eines Menschen, ermittelt werde, einer common law-Straftat, die im\nFalle einer Verurteilung mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden könne. Die CPS\nbat die deutschen Behörden, die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen und\nVernehmungen der maßgeblichen Zeugen in Deutschland im Beisein von Vertretern der\nPolizeibehörde von Cambridgeshire zu veranlassen.\n\n23\nDas Ersuchen wurde vom nordrhein-westfälischen Justizministerium an die\nGeneralstaatsanwaltschaft Hamm sowie die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bochum\nweitergeleitet. Mit Entscheidung des Bochumer Oberstaatsanwalts vom 6. Juni 2008 wurde\ndas Rechtshilfeersuchen bewilligt; mit Schreiben vom selben Tag wurde die Polizeibehörde\nBochum entsprechend informiert und aufgefordert, die erbetene Hilfe zu leisten und alle\nkünftigen Ermittlungsmaßnahmen mit der Polizei Cambridgeshire abzustimmen.\n\n24\nGleichzeitig leitete der Bochumer Oberstaatsanwalt nach § 152 Abs. 2 StPO i. V. m.\n§§ 222 und 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und\nVölkerrecht und die einschlägige innerstaatliche und völkerrechtliche Praxis“) wegen des\nVerdachts der fahrlässigen Tötung von D.G. von Amts wegen in Deutschland ein\nErmittlungsverfahren gegen U. ein (Az.: 49 Js 174/08). In einem Schreiben vom selben Tag\nwies der Bochumer Oberstaatsanwalt die Polizeibehörde Bochum an, auch im Hinblick auf\ndas innerstaatliche Ermittlungsverfahren die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und\ninsbesondere den anwaltlich vertretenen Verdächtigen U. zu befragen. Ferner legte er der\nPolizeibehörde Bochum ausdrücklich nahe, auch bei dieser Befragung die Anwesenheit von\nbritischen Polizeibeamten zuzulassen.\n\n25\nEntsprechend dem schriftlichen Ersuchen vom 21. April 2008 kamen Mitarbeiter der\nPolizei Cambridgeshire von Juli bis September 2008 mehrmals nach Deutschland und\nwurden von den deutschen Polizeibeamten bei ihren Ermittlungen gegen U. unterstützt. Die\nErmittlungen konzentrierten sich auf die Echtheit der Nachweise, die U. den britischen\nGesundheitsbehörden als Beleg für seine ärztlichen Qualifikationen vorgelegt hatte, sowie\nauf die Frage, ob die von U. durchgeführte Behandlung des Verstorbenen einen\nBehandlungsfehler dargestellt hatte. Auf Wunsch und im Beisein von Mitarbeitern der Polizei\nCambridgeshire wurden von den deutschen Polizeibeamten u. a. Vertreter von U.s\nBerufshaftpflichtversicherung, Vertreter der Gesundheitsbehörde der Bezirksregierung\nArnsberg und Vertreter der Ärztekammer Westfalen-Lippe als Zeugen vernommen. Die\nOriginale der Vernehmungsprotokolle sowie das bei den Ermittlungen gewonnene Material\nwurden der Polizei Cambridgeshire übergeben. Am 10. Juli 2008 suchten deutsche und\nbritische Polizeibeamte U. in seiner Wittener Praxis auf und teilten ihm mit, dass gegen ihn in\nDeutschland und im Vereinigten Königreich Ermittlungsverfahren anhängig seien. U. machte\nvon seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Er lehnte auch eine spätere Anfrage der\nPolizeibehörde von Cambridgeshire hinsichtlich einer Befragung im Vereinigten Königreich\nab.\n\n26\nAußerdem wurde auf Ersuchen der Polizeibehörde von Cambridgeshire ein\nrechtsmedizinisches Gutachten von einem Professor des Universitätsklinikums Essen zu der\nFrage eingeholt, ob die von U. durchgeführte Behandlung des Verstorbenen ärztlichen\nStandards entsprochen habe. Der Gutachter zog als Grundlage für seinen Bericht den Inhalt\nder Ermittlungsakte der Polizeibehörde von Cambridgeshire heran. Im September 2008\nstellte er Vertretern der Polizeibehörde von Cambridgeshire bei einem ihrer\nDeutschlandaufenthalte erste Ergebnisse vor. In seinem abschließenden Bericht vom\n18. September 2008 bestätigte der Gutachter, dass der Tod von D.G. durch eine Überdosis\nDiamorphin verursacht worden sei. Er verwies darauf, dass der therapeutische Einsatz von\nDiamorphin in Deutschland zwar grundsätzlich nicht gestattet sei und Ärzte in Deutschland\nfolglich in der Regel im Umgang damit nicht geschult seien, dass aber U. ungeachtet dessen\ndie Ursache von D.G.s akuten Schmerzen nicht ausreichend untersucht und nicht geprüft\nhabe, ob das verabreichte Medikament und dessen Dosierung eine den Umständen nach\nangemessene Behandlung darstellten. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass U. den\nVerstorbenen nicht adäquat behandelt und gegen elementare Grundsätze bei der ärztlichen\nBehandlung verstoßen habe.\n\n27\nDie Polizei Cambridgeshire wiederum stellte laut Aktenvermerk eines Bochumer\nPolizeibeamten vom 23. September 2008 den deutschen Kollegen auf Ersuchen bestimmte\nUnterlagen zur Verwendung in dem in Deutschland gegen U. geführten Ermittlungsverfahren\nzur Verfügung, und zwar den Obduktionsbericht vom 25. Juni 2008 sowie Aufzeichnungen\nder von D.G.s Lebensgefährtin nach dessen Tod gemachten Aussagen.\n\n28\nMit Schreiben vom 1. Oktober 2008 teilte der in Deutschland tätige Rechtsanwalt des\nzweiten Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Bochum mit, dass er den Sohn eines\nmöglicherweise von U. am 16. Februar 2008 durch einen ärztlichen Behandlungsfehler\ngetöteten Patienten vertrete. Der Rechtsanwalt erkundigte sich, ob gegen U. ein\nErmittlungsverfahren anhängig sei, und begehrte gegebenenfalls Einsicht in die\nentsprechenden Ermittlungsakten. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 fragte der\nRechtsanwalt des zweiten Beschwerdeführers erneut nach, ob ein Ermittlungsverfahren\ngegen U. anhängig sei. Laut Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Bochum vom\n30. Oktober 2008 wurde der Rechtsanwalt über das laufende Ermittlungsverfahren\ninformiert; ihm wurden Ablichtungen von Auszügen aus der Ermittlungsakte, wie des\nrechtsmedizinischen Gutachtens vom 18. September 2008 und des Schreibens, mit dem U.\nim März 2008 seine Berufshaftpflichtversicherung über den Vorfall informiert hatte,\nübersandt.\n\n29\nMit Schreiben vom 6. November 2008 erbat die Polizeibehörde von Cambridgeshire\nunter Bezugnahme auf ein am Vortag geführtes Telefonat von der deutschen\nStaatsanwaltschaft die Zusicherung, dass vor Abschluss der Ermittlungen im Vereinigten\nKönigreich kein Strafverfahren gegen U. in Deutschland eingeleitet werde und dass die\nInformationen, die von deutschen und britischen Polizeibeamten bei ihren\nDeutschlandaufenthalten gemeinsam erlangt worden seien, nicht gegenüber U.,\nAngehörigen von D.G. oder deren jeweiligen Rechtsanwälten offengelegt würden. Laut\neinem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Bochum vom 5. November 2008 hatte die\ndeutsche Staatsanwaltschaft der Polizeibehörde Cambridgeshire in Beantwortung eines\ngleichgelagerten telefonischen Ersuchens vom selben Tag mitgeteilt, dass man aufgrund der\ndeutschen Gesetzeslage verpflichtet gewesen sei, ein innerstaatliches Ermittlungsverfahren\ngegen U. einzuleiten, und dass in einem solchen Ermittlungsverfahren nach dem deutschen\nStrafprozessrecht sowohl dem Verteidiger des Beschuldigten als auch dem Vertreter der als\nNebenkläger am Verfahren beteiligten Angehörigen des Geschädigten Akteneinsicht zu\ngewähren sei.\n\n30\nAm 6. November 2008 sandte der deutsche Rechtsanwalt des zweiten\nBeschwerdeführers unter Bezugnahme auf das unter dem Aktenzeichen 49 Js 174/08 gegen\nU. geführte Ermittlungsverfahren dessen Entschuldigungsschreiben vom 10. Juli 2008, das\nan die Lebensgefährtin des Verstorbenen und an den ersten Beschwerdeführergerichtet war,\nsowie das TCN-Schreiben vom 17. April 2008, das an den ersten Beschwerdeführer\ngerichtet war, der Staatsanwaltschaft Bochum zur Aufnahme in die Ermittlungsakte zu.\n\n31\nAm 27. Februar 2009 wurde vom Huntingdon Magistrates’ Court in Cambridgeshire\nHaftbefehl gegen U. erlassen. Am 12. März 2009 wurde vom Colchester Magistrates’ Court\nwegen des Verdachts der Herbeiführung des Todes von D.G. mit einer Überdosis Morphin\nein Europäischer Haftbefehl (EuHB) gegen U. erlassen.\n\n32\nAm selben Tag, dem 12. März 2009, verfügte der Bochumer Oberstaatsanwalt den\nAbschluss des gegen U. geführten Ermittlungsverfahrens und beantragte beim Amtsgericht\nWitten, wegen der fahrlässigen Herbeiführung des Todes von D.G. nach § 222 StGB einen\nStrafbefehl gegen U. zu erlassen und ihm eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe\nvon 9 Monaten sowie die Zahlung eines Geldbetrags von 5.000 Euro zugunsten der\nStaatskasse aufzuerlegen. Dem Antrag war ein Entwurf des Strafbefehls beigefügt. Nach\nvorausgehenden Erörterungen mit der Staatsanwaltschaft hatte der anwaltlich vertretene U.\nerklärt, er werde die vorgesehene Strafe akzeptieren.\n\n33\nDie von dem Oberstaatsanwalt in dem Strafbefehlsentwurf vorgenommene\nEinschätzung des Sachverhalts und der Schuld von U. beruhte auf den Umständen des\nFalles, so wie sie den Aussagen der Lebensgefährtin des Verstorbenen nach dem Vorfall,\ndem Obduktionsbericht vom 25. Juni 2008, dem rechtsmedizinischen Gutachten vom\n18. September 2008, dem erklärenden Schreiben von TCN an den ersten Beschwerdeführer\nvom 17. April 2008, U.s Mitteilung vom 11. März 2008 an seine Berufshaftpflichtversicherung\nsowie seinem Entschuldigungsschreiben an die Familie des Verstorbenen vom 10. Juli 2008\nzu entnehmen waren. Der Oberstaatsanwalt war der Auffassung, dass zu U.s Gunsten zu\nberücksichtigen sei, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, die Taten\nin vollem Umfang eingeräumt und sich bei den Angehörigen des Geschädigten entschuldigt\nhabe; er habe jedoch ungeachtet der Tatsache, dass sich in dem Versorgungskoffer eine\nAmpulle mit einer tödlichen Dosis Morphin befunden habe, einen schweren\nBehandlungsfehler begangen und demnach gegen elementare ärztliche Grundsätze\nverstoßen.\n\n34\nAm 13. März 2009 wurde der EuHB von den britischen Behörden an das deutsche\nBundeskriminalamt übermittelt.\n\n35\nMit E-Mail-Nachricht vom 17. März 2009 erfragte die Polizei Cambridgeshire bei der\nStaatsanwaltschaft Bochum Einzelheiten zum Vorgehen der deutschen Behörden im\nAnschluss an die Übermittlung des EuHB. In ihrer Antwort vom selben Tag teilte die\nStaatsanwaltschaft Bochum mit, dass für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang\nmit U.s Auslieferung die Generalstaatsanwalt Hamm zuständig sei und wies darauf hin, dass\nein Auslieferungshindernis bestehen könne, da in Deutschland ebenfalls ein Strafverfahren\ngegen U. anhängig sei. Bei einem späteren Telefonat vom selben Tag wurde die Polizei\nCambridgeshire von der Staatsanwaltschaft Hamm darüber informiert, dass der EuHB\nangesichts des in Deutschland gegen U. anhängigen Strafverfahrens nach § 83b Abs. 1 IRG\n(siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige\ninnerstaatliche und völkerrechtliche Praxis“) derzeit nicht vollstreckt werde.\n\n36\nAm 20. März 2009 erließ das Amtsgericht Witten wie von der Staatsanwaltschaft\nbeantragt Strafbefehl gegen U. (49 Js 174/08). Mit einem Beschluss vom selben Tag legte\ndas Amtsgericht eine Bewährungsfrist von zwei Jahren fest, beginnend mit dem Datum der\nRechtskraft des Strafbefehls.\n\n37\nMit Schreiben vom 23. März 2009 erkundigte sich die CPS beim Justizministerium\ndes Landes Nordrhein-Westfalen, warum der EuHB noch nicht vollstreckt worden sei, und\nbat um Klarstellung, ob gegen U. in Deutschland strafrechtliche oder sonstige Verfahren\ngeführt würden bzw. anhängig oder beabsichtigt seien, sowie um Abschriften\nentsprechender Gerichtsbeschlüsse.\n\n38\nMit Fax vom 14. April 2009 ersuchte der neu bevollmächtigte, in Deutschland tätige\nRechtsanwalt des zweiten Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Bochum um Auskunft,\nob das Ermittlungsverfahren gegen U. mittlerweile abgeschlossen und ob öffentliche Anklage\nerhoben worden sei. Weiterhin erkundigte sich der Rechtsanwalt, ob eine eventuelle\nHauptverhandlung in Deutschland oder im Vereinigten Königreich stattfinden würde.\nAbschließend beantragte er Einsicht in die Akten des unter Aktenzeichen 49 Js 174/08\ngeführten Verfahrens. Aus einem späteren Schreiben des Rechtsanwalts vom 19. Mai 2009\ngeht hervor, dass seinem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen wurde. Allerdings ist unklar,\nan welchem Tag zwischen 14. April und 19. Mai 2009 der Rechtsanwalt Einsicht in die Akte\nerhielt.\n\n39\nAm 15. April 2009 wurde der Strafbefehl vom 20. März 2009 nach § 410 StPO (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige innerstaatliche\nund völkerrechtliche Praxis“) rechtskräftig, da U. keinen Einspruch eingelegt hatte.\n\n40\nMit Schreiben vom 6. Mai 2009 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm\nbeim Oberlandesgericht Hamm, U.s Auslieferung in das Vereinigte Königreich für unzulässig\nzu erklären, da er durch rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts für die dem\nAuslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat verurteilt worden sei und die ihm\nauferlegte Strafe gegenwärtig vollstreckt werde. Eine Auslieferung würde daher dem Verbot\nder Doppelbestrafung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 IRG sowie nach Artikel 3 Nr. 2 des\nRahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und\ndie Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) zuwiderlaufen (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige innerstaatliche\nund völkerrechtliche Praxis“).\n\n41\nMit Beschluss vom 14. Mai 2009 erklärte das Oberlandesgericht Hamm unter\nBestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vorgetragenen Gründe U.s\nAuslieferung für unzulässig.\n\n42\nMit Schreiben vom 27. Mai 2009 informierte der Generalstaatsanwalt in Hamm den\nColchester Magistrates’ Court in Chelmsford im Vereinigten Königreich über die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts.\n\n43\nMit Schreiben vom selben Tag erklärte der Bochumer Generalstaatsanwalt in\nBeantwortung der Anfrage der CPS vom 23. März 2009, dass er nach innerstaatlichem\nRecht verpflichtet gewesen sei, strafrechtliche Ermittlungen gegen U. einzuleiten, nachdem\ner durch das Rechtshilfeersuchen der CPS vom 21. April 2008 Kenntnis von den Umständen\ndes Todes von D.G. erhalten habe. Er erläuterte, dass das innerstaatliche Verfahren\nmittlerweile abgeschlossen und U. durch rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts\nWitten für die fahrlässige Herbeiführung des Todes von D.G. verurteilt worden sei. Dem\nSchreiben war eine Abschrift des entsprechenden Strafbefehls vom 20. März 2009 beigefügt.\n\n44\nAm 1. Juli 2009 trafen Vertreter der Staatsanwaltschaft Bochum, der CPS und der\nPolizei Cambridgeshire bei Eurojust in Den Haag zusammen, um die Durchführung des\nErmittlungs- und Strafverfahrens in Deutschland zu erörtern. Der Inhalt dieses Gesprächs ist\nvertraulich.\n\n45\nIm August 2009 und im April 2010 erhielt der Rechtsanwalt des zweiten\nBeschwerdeführers erneut Einsicht in die unter dem Aktenzeichen 49 Js 174/08 geführten\nAkten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen U.\n\n46\nAufgrund der Entscheidung der deutschen Behörden, U. nicht auszuliefern, wurde\ndas strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Vereinigten Königreich eingestellt.\nC. Die anschließenden Ermittlungen und Verfahren gegen U. in Deutschland\n1. Das approbationsrechtliche Verfahren der Bezirksregierung Arnsberg\n\n47\nNachdem U. die Bezirksregierung Arnsberg im März 2008 über den Tod von D.G.\ninformiert hatte, leitete die zuständige Gesundheitsbehörde des Bezirks ein\napprobationsrechtliches Verfahren ein. Im Rahmen ihrer Ermittlungen führte die\nGesundheitsbehörde unter anderem bei zwei Gelegenheiten, im März 2009 und im\nNovember 2010 Gespräche mit U., um die Umstände der Vorfälle vom 16. Februar 2008\naufzuklären und U.s Befähigung zur Ausübung des Arztberufs im Allgemeinen zu prüfen. Auf\nErsuchen der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus für den 27. September 2010 ein\nTreffen zwischen ihnen und Vertretern der Bezirksregierung Arnsberg anberaumt, bei dem\nsie weitere Angaben zum Sachverhalt machten.\n\n48\nNach Abschluss ihrer Untersuchung zum Jahresende 2010 kam die\nGesundheitsbehörde unter Würdigung des beruflichen Verhaltens von U. in Deutschland in\nden zurückliegenden 30 Jahren, der Tatsache, dass er entschlossen sei, künftig von\närztlichen Einsätzen im Ausland abzusehen, und unter Berücksichtigung der besonderen\nUmstände, die zu U.s Arztfehler geführt hatten, zu dem Schluss, dass nicht davon\nauszugehen sei, dass ihm in Deutschland ein ähnlicher Behandlungsfehler unterlaufen\nwerde oder ihm die erforderliche Befähigung zur Ausübung des Arztberufs fehle. Folglich war\nsie der Ansicht, dass es keinen Grund gebe, U. in Deutschland die ärztliche Zulassung\nvorübergehend oder dauerhaft zu entziehen, und stellte das approbationsrechtliche\nVerfahren gegen ihn ein.\n2. Das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster\n\n49\nMit Schriftsatz vom 15. April 2010 beantragte die Ärztekammer Westfalen-Lippe die\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen U., weil dieser im Zusammenhang mit den\nVorfällen vom 16. Februar 2008 gegen die Berufspflichten verstoßen habe.\n\n50\nMit Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster\nvom 27. April 2011 wurde U. wegen Missachtung der anerkannten Regeln der ärztlichen\nWissenschaft bei drei Patientenkonsultationen am 16. Februar 2008, insbesondere wegen\neines groben Behandlungsfehlers bei der Behandlung von D.G., ein Verweis erteilt und eine\nGeldbuße von 7.000 Euro auferlegt. Dieser Beschluss wurde am 4. Juni 2011 rechtskräftig.\nD. Die anschließenden Ermittlungen und Verfahren gegen U. im Vereinigten\nKönigreich\n\n51\nNach dem Tod von D.G. wurden im Vereinigten Königreich mehrere weitere\nUntersuchungen und Verfahren eingeleitet. Der für die Untersuchung ungeklärter Todesfälle\nzuständige Verwaltungsbeamte (Cambridgeshire Coroner) führte vom 14. Januar bis zum\n4. Februar 2010 eine amtliche Untersuchung der Umstände des Vorfalls durch. Er\nwiederholte nicht nur die Feststellung, dass der Verstorbene durch U.s unsachgemäße\nBehandlung fahrlässig getötet worden sei, sondern wies auch ausdrücklich auf die Mängel\nbei der Rekrutierung, Schulung und Kontrolle ausländischer Vertretungsärzte im Vereinigten\nKönigreich hin. Diese Mängel waren Anlass für einen anschließenden Bericht des Coroner\nan den britischen Gesundheitsminister und führten zu einer Untersuchung durch den\nGesundheitsausschuss des britischen Unterhauses (House of Commons Health Committee)\nund zu einer unabhängigen Untersuchung durch die Kommission für Pflegequalität (Care\nQuality Commission), einer der Fachaufsicht des Gesundheitsministeriums unterstehenden\nstaatlichen Stelle; diese kamen zu ähnlichen Ergebnissen wie der Coroner und stellten\nentsprechende Mängel im britischen Gesundheitswesen fest. Außerdem wurden anlässlich\neines von der GMC vom 2. bis 18. Juni 2010 geführten Verfahrens, bei dem U.s Eignung zur\nAusübung des Arztberufs geprüft wurde, die Umstände von D.G.s Tod weiter untersucht und\nzusätzliche von Sachverständigen und den Hinterbliebenen stammende Beweismittel\ngewürdigt. Der GMC-Ausschuss für Eignungsprüfungen (GMC Fitness to Practice Panel) war\nder Auffassung, dass U. gegen mehrere grundlegende Prinzipien ärztlicher Sorgfaltspflicht\nverstoßen habe, und beschloss, die offizielle Streichung seines Namens aus dem britischen\nÄrzteregister vorzunehmen. Zusätzlich machten die Beschwerdeführer 2009 vor dem High\nCourt zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Tötung (unlawful\nkilling arising out of negligence) gegen U., gegen TCN und gegen den PCT des Gebiets\nCambridgeshire geltend. Die Schadensersatzforderungen der Beschwerdeführer wurden in\nBezug auf alle drei Beklagten im Dezember 2009 sowie im Januar und im August 2010 durch\nVergleichsverfügungen erledigt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND VÖLKERRECHT SOWIE DIE\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND VÖLKERRECHTLICHE PRAXIS\nA. Das einschlägige deutsche Recht im Zusammenhang mit dem gegen U.\neingeleiteten Strafverfahren\n\n52\nGemäß § 222 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) wird eine Person, die durch\nFahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft. § 12 StGB schreibt vor, dass rechtswidrige Taten, die im\nMindestmaß mit Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind,\nals Vergehen zu qualifizieren sind. In § 56 Abs. 1 und 2 StGB ist festgelegt, unter welchen\nBedingungen die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die zwei Jahre nicht übersteigen, zur\nBewährung ausgesetzt werden kann.\n\n53\nDie §§ 5 bis 7 StGB behandeln die deutsche Gerichtsbarkeit für im Ausland\nbegangene Straftaten. Im maßgeblichen Abschnitt des § 7 ist festgelegt, dass das deutsche\nStrafrecht für im Ausland begangene Taten gilt, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist\nund wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war.\n\n54\nGemäß § 152 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft\ngrundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern\nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine solche begangen wurde.\n§ 160 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft, sobald sie durch eine Anzeige oder auf\nanderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, zu ihrer Entschließung\ndarüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen hat.\n\n55\nDie Vorschriften zur Verurteilung eines Straftäters durch einen Strafbefehl finden sich\nin den §§ 407 bis 412 StPO. Dem maßgeblichen Abschnitt von § 407 StPO zufolge können\nin einem Verfahren vor dem Strafrichter bei Straftaten, die als Vergehen einzustufen sind,\nauf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen\nStrafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen\nAntrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für\nerforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird\ndie öffentliche Klage erhoben. Durch Strafbefehl dürfen nur bestimmte Rechtsfolgen der Tat\nfestgesetzt werden, so u. a. eine Geldstrafe, oder – wenn der Angeschuldigte einen\nVerteidiger hat – auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sofern deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wird. Im Falle einer Bewährungsstrafe kann ihm zusätzlich die\nZahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der\nStaatskasse auferlegt werden (§ 56b Abs. 2 StPO). Nach § 408 Abs. 3 StPO hat der Richter\ndem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine\nBedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne\neine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im\nStrafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen\nwill und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. § 409 StPO zufolge enthält der\nStrafbefehl u. a. Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, die\nBezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer\nBegehung, die der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Würdigung zugrunde\nliegenden Beweismittel sowie die festgesetzten Rechtsfolgen. Er soll ferner eine Belehrung\nüber die Möglichkeit des Einspruchs umfassen und darauf hinweisen, dass der Strafbefehl\nrechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach\nZustellung ein solcher Einspruch nach § 410 StPO eingelegt wird. Soweit gegen einen\nStrafbefehl kein Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.\n\n56\nGemäß § 201 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts die Anklageschrift den\nNebenklagebefugten mit, sofern sie dies beantragt haben. Nach § 395 StPO können\nPersonen, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine\nrechtswidrige Tat getötet wurden, und die demnach als durch diese Tat verletzt gelten, sich\nder erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen. § 396 Abs. 1 StPO\nbestimmt, dass eine Anschlusserklärung nur wirksam wird, wenn der Richter beschließt,\nTermin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Nach § 400 StPO können Nebenkläger das\nUrteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.\n\n57\nDie §§ 406d bis 406h StPO verleihen Verletzten, einschließlich Personen, deren\nKinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat\ngetötet wurden, in dem hinsichtlich der zugrunde liegenden Straftat geführten Strafverfahren\nbestimmte Mitwirkungsrechte. Nach § 406d Abs. 1 StPO sind den Verletzten auf Antrag die\nEinstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen,\nsoweit sie davon betroffen sind. § 406f StPO sieht vor, dass Verletzte sich des Beistands\neines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen können.\n§ 406e Abs. 1 StPO zufolge kann der Rechtsanwalt, der Verletzte vertritt, die Akten, die dem\nGericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen\nwären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein\nberechtigtes Interesse darlegt. Handelt es sich bei den Verletzten um die in § 395 StPO\ngenannten Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Geschädigten\n(siehe Rdnr. 56), bedarf es der Darlegung eines solchen berechtigten Interesses nicht.\n§ 406h Abs. 1 StPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sah vor, dass Verletzte\nauf ihre aus den §§ 406d bis 406g StPO folgenden Befugnisse und ihr Recht, sich unter den\nVoraussetzungen des § 395 StPO der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage\nanzuschließen, hinzuweisen sind.\nB. Das einschlägige deutsche Recht und Völkerrecht im Zusammenhang mit dem\ngegen U. eingeleiteten Auslieferungsverfahren\n\n58\nIn Artikel 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den\nEuropäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten\n(2002/584/JI) ist festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach\ndem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des\nRahmenbeschlusses vollstrecken. In Artikel 4 wird ausgeführt, dass die Justizbehörde eines\nMitgliedstaats die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn die\nPerson, gegen die er ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben\nHandlung, aufgrund derer der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, strafrechtlich\nverfolgt wird. Nach Artikel 3 lehnt die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats die\nVollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ab, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die\ngesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt\nworden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt\nworden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr\nvollstreckt werden kann.\n\n59\nGemäß § 1 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen (IRG) richtet sich der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen\nAngelegenheiten nach diesem Gesetz. § 1 legt weiter fest, dass Regelungen in\nvölkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches\nRecht geworden sind, den Vorschriften des Gesetzes vorgehen. Nach § 80 Abs. 1 IRG ist\ndie Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn gesichert ist, dass der\nersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder\nsonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach\nDeutschland zurückzuüberstellen, und wenn die Tat einen maßgeblichen Bezug zum\nersuchenden Mitgliedstaat aufweist. Das zuständige Oberlandesgericht entscheidet auf\nAntrag der Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung (siehe § 29 IRG).\nGemäß § 83b Abs. 1 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn\ngegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt,\nin Deutschland ein strafrechtliches Verfahren geführt wird. Außerdem schreibt § 9 IRG vor,\ndass die Auslieferung nicht zulässig ist, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit\nbegründet ist und ein innerstaatliches Gericht oder eine innerstaatliche Behörde gegen den\nVerfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender\nRechtswirkung erlassen hat.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 2 DER KONVENTION\n\n60\nDie Beschwerdeführer rügten nach Artikel 2 der Konvention i. V. m. der\ngrundsätzlichen Pflicht des Mitgliedstaats nach Artikel 1 der Konvention, „allen [seiner]\nHoheitsgewalt unterstehenden Personen die in [der Konvention] bestimmten Rechte und\nFreiheiten zu[zusichern]“, dass Deutschland im Hinblick auf den Tod ihres Vaters keine\nangemessene und wirksame offizielle Untersuchung vorgenommen habe. Sie rügten ferner,\ndass die deutschen Behörden U.s Auslieferung zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren\nim Vereinigten Königreich verweigert hätten. Diesbezüglich beriefen sie sich auf die\nverfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 2 Abs. 1, dessen erster Satz lautet:\n„1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. [...]“\nund hilfsweise auf Artikel 8 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n61\nDie Beschwerdeführer trugen insbesondere vor, dass das gegen U. in Deutschland\neingeleitete summarische Strafverfahren keine ordnungsgemäße Ermittlung bzw. genaue\nPrüfung des Sachverhalts oder der entsprechenden Beweismittel umfasst habe. Außerdem\nhätten die deutschen Behörden sie nicht über das Verfahren informiert und ihnen so als\nnächste Angehörige des Verstorbenen jede Möglichkeit zur Teilhabe und Mitwirkung daran\nvorenthalten.\n\n62\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n63\nDie Beschwerdeführer rügten ferner, dass die Verurteilung U.s durch das Amtsgericht\nWitten nicht mehr angefochten werden könne, da sie Rechtskraft erlangt habe. Sie beriefen\nsich in dieser Hinsicht auf Artikel 13, der lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,\ndie in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n64\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Rügen der Beschwerdeführer im\nWesentlichen die behauptete Nichterfüllung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus\nArtikel 2 Abs. 1 der Konvention durch die deutschen Behörden betreffen und folglich nach\ndieser Bestimmung zu prüfen sind, ohne dass dabei eine gesonderte Frage nach den\nArtikeln 8 und 13 der Konvention aufgeworfen würde (im Hinblick auf Artikel 13 siehe\nebenfalls G. ./. Deutschland und das Vereinigte Königreich, a. a. O., Rdnr. 76).\nA. Zulässigkeit\n\n65\nDie Regierung machte geltend, dass die Beschwerde in Teilen unzulässig sei, da die\nBeschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hätten. Hilfsweise brachte\nsie vor, dass keine Verletzung von Artikel 2 Abs. 1 der Konvention stattgefunden habe und\ndie Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen sei.\n\n66\nDie Regierung räumte ein, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer Rüge, dass\ndas deutsche Strafverfahren keine ordnungsgemäße Untersuchung des Todes ihres Vaters\numfasst habe, im deutschen Recht kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention zur Verfügung gestanden habe. Sie führte diesbezüglich aus, dass\ndas deutsche Recht keine Möglichkeit vorsehe, in einem Strafverfahren bestimmte\nErmittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft gegen Dritte zu fordern oder rechtlich\nanzugreifen. Auch gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und der innerstaatlichen\nGerichte, den Täter bei einer – wie im vorliegenden Fall – als Vergehen eingestuften Tat im\nStrafbefehlsverfahren ohne Abhalten einer Hauptverhandlung zu verurteilen, sehe das\ndeutsche Strafprozessrecht für die Hinterbliebenen des Opfers einer Straftat keinen\nRechtsbehelf vor.\n\n67\nBezüglich ihrer Rüge, die deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten in Bezug auf\ndas Verfahren gegen U. die ihnen als nächste Angehörige des Verstorbenen nach den\n§§ 406d ff. StPO zustehenden Informationsrechte verletzt, hätten die Beschwerdeführer\njedoch in Deutschland einen Rechtsbehelf einlegen können. Die Regierung trug allerdings\nvor, dass ein solcher Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da die\ninnerstaatlichen Behörden den mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden\nInformationsanträgen der Beschwerdeführer vollumfänglich entsprochen hätten und so die\ndiesbezüglichen Rechte der Beschwerdeführer gewahrt worden seien.\n\n68\nDie Beschwerdeführer machten geltend, dass die Regierung offenbar einräume, dass\nihnen kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf hinsichtlich ihrer Rügen zur Verfügung\ngestanden habe.\n\n69\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 35 einen Beschwerdeführer lediglich\ndazu verpflichtet, im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen,\nvon denen anzunehmen ist, dass sie wirksam, angemessen und zugänglich sind. Es obliegt\nder Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu\nüberzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie\nund in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des\nBeschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe u. a.\nSejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnrn. 45 und 46, ECHR 2006-\n-II). Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Regierung selbst vorgetragen\nhat, dass das innerstaatliche Recht für einen Teil der Rügen der Beschwerdeführer keinen\nwirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf bereitgehalten habe, während der zur Verfügung\nstehende Rechtsbehelf für die übrigen Rügen keine Aussicht auf Erfolg geboten habe.\n\n70\nNach alledem weist der Gerichtshof die Einrede der Regierung wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurück. Der Gerichtshof hält die Rügen\nauch nicht nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention für offensichtlich unbegründet\noder aus anderen Gründen für unzulässig. Dementsprechend erklärt er die\nIndividualbeschwerde für zulässig.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Beschwerdeführer\n\n71\nDie Beschwerdeführer machten geltend, dass angesichts der Schwere der von U.\nbegangenen Tat das in Deutschland summarisch und im Schriftweg gegen ihn geführte\nStrafbefehlsverfahren und die vom Amtsgericht Witten verhängte Strafe zur Erfüllung der\nArtikel 2 Abs. 1 der Konvention innewohnenden verfahrensrechtlichen Garantien nicht\ngenügten. Das Strafverfahren in Deutschland habe keine ordnungsgemäßen Ermittlungen\nbzw. keine genaue Prüfung des Sachverhalts oder der entsprechenden Beweismittel\numfasst. Diesbezüglich wiesen die Beschwerdeführer, obgleich sie anerkannten, dass U.\nschriftlich gestanden hatte, dass seine ärztliche Fehlbehandlung die Ursache des Todes\nihres Vaters gewesen sei, darauf hin, dass er zu keinem Zeitpunkt förmlich von den\ndeutschen Strafverfolgungsbehörden oder einem deutschen Tatrichter befragt worden sei.\n\n72\nDie Beschwerdeführer räumten ein, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich zur\nVermeidung überlasteter Justizsysteme berechtigt sei, für einen Teil des Fallaufkommens ein\nVerfahren im Schriftweg vorzusehen. Die vorliegende Rechtssache sei jedoch kein typischer\nFall, denn sie weise eine internationale Dimension auf, da im Vereinigten Königreich und in\nDeutschland zeitgleich Ermittlungen anhängig gewesen seien und die britischen\nPolizeibehörden die deutschen Stellen darüber informiert hätten, dass sie weiterhin\nbeabsichtigen, gegen U. vorzugehen. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerdeführer auch\ndarauf, dass 2007 über zwei Vorkommnisse berichtet worden sei, bei denen\nVertretungsärzte, die in Deutschland ausgebildet worden seien und zuvor dort praktiziert\nhätten, bei der Behandlung von Patienten im Vereinigten Königreich bei zwei voneinander\nunabhängigen Gelegenheiten Diamorphinüberdosen aus Palliativbehandlungskoffern\nverabreicht hätten. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, dass die Entscheidung der\nStaatsanwaltschaft, in einem derart ungewöhnlichen und heiklen Fall wie dem vorliegenden\nein summarisches Strafbefehlsverfahren zu beantragen, fragwürdig sei.\n\n73\nFerner trugen sie vor, dass die Staatsanwaltschaft Bochum sie nicht über ihre\nverschiedenen Verfahrensrechte als nächste Angehörige des Verstorbenen nach\n§ 406h StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die\neinschlägige innerstaatliche und völkerrechtliche Praxis“) informiert habe, so dass diese in\nder Praxis nicht wirksam geworden seien. Außerdem hätten sie keinen Gebrauch von ihrem\nRecht machen können, sich in dem Verfahren gegen U. der öffentlichen Klage als\nNebenkläger anzuschließen, da die Staatsanwaltschaft den Rechtsanwalt, der den zweiten\nBeschwerdeführer in Deutschland vertreten habe, nicht über die Beendigung des\nErmittlungsverfahrens und die Entscheidung informiert habe, dass zur Bestrafung von U. ein\nStrafbefehl beantragt werde. Soweit das deutsche Strafprozessrecht der Staatsanwaltschaft\nkeine ausdrücklich Pflicht auferlege, etwaige Nebenkläger über den Stand anhängiger\n(Ermittlungs- bzw.) Strafverfahren auf dem Laufenden zu halten, seien nach Auffassung der\nBeschwerdeführer im innerstaatlichen Recht die sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden\nverfahrensrechtlichen Garantien nicht vollständig umgesetzt. In diesem Zusammenhang\nmachten sie geltend, dass die deutschen Behörden die von ihnen beabsichtigte\nstrafrechtliche Verfolgung und Verurteilung U.s in Deutschland verheimlicht hätten, um seine\nAuslieferung in das Vereinigte Königreich zu verhindern, wo er für die fahrlässige Tötung\nihres Vaters eine schwerere Strafe zu erwarten gehabt hätte.\nb) Die Regierung\n\n74\nDie Regierung legte dar, dass in der deutschen Rechtsordnung ein den\nverfahrensrechtlichen Garantien aus Artikel 2 Abs. 1 nach Maßgabe der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs (zitiert wurden Šilih ./. Slowenien [GK], Individualbeschwerde Nr. 71463/01,\nRdnrn. 192 und 195, 9. April 2009; und Calvelli und Ciglio ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 32967/96, Rdnr. 49, ECHR 2002-I) entsprechendes wirksames\nund unabhängiges Justizsystem zur Verfügung stehe, um bei Todesfällen durch ärztliche\nFehlbehandlung die Todesursache festzustellen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft\nzu ziehen. In diesem Justizsystem seien die Hintergründe und Umstände des Todes von\nD.G. prompt und gründlich ermittelt und gewürdigt worden.\n\n75\nDie Regierung war im Gegensatz zum Vortrag der Beschwerdeführer der Ansicht,\ndass die Tatsache, dass U. in einem summarischen Strafverfahren ohne Abhalten einer\nHauptverhandlung verurteilt worden sei, keinen Einfluss auf Umfang und Qualität der\nzugrunde liegenden Ermittlungen gehabt habe. Die zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls\nführenden Ermittlungen würden sich nicht von denjenigen unterscheiden, auf die eine\nHauptverhandlung folge.\n\n76\nDie Regierung erläuterte, dass nach § 407 StPO (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige innerstaatliche und\nvölkerrechtliche Praxis“) die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei, einen Antrag auf\nDurchführung des Strafbefehlsverfahrens zu stellen, wenn im Hinblick auf ein Vergehen im\nRahmen des Ermittlungsverfahrens so hinreichendes Material erhoben worden sei, dass\neine umfassende Würdigung der Rechtssache durch den Strafrichter möglich sei und eine\nHauptverhandlung keine Abweichungen vom Ermittlungsergebnis erwarten lassen würde.\nDiese Voraussetzungen lagen nach Auffassung der Regierung in der vorliegenden\nRechtssache eindeutig vor. Ferner sei das Abhalten einer Hauptverhandlung auch nicht aus\nGründen der Spezial- oder Generalprävention angezeigt gewesen. Diesbezüglich wurde\nausgeführt, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen der zum\nTod von D.G. führende Behandlungsfehler aufgetreten sei, und der Tatsache, dass U. in\nDeutschland bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht davon auszugehen\ngewesen sei, dass ihm in Deutschland ein ähnlicher Behandlungsfehler unterlaufen würde.\n\n77\nDementsprechend sei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, U.s Verurteilung im\nStrafbefehlswege zu beantragen, gerechtfertigt gewesen, und das Recht der\nBeschwerdeführer, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, nicht nach §\n396 Abs.1 StPO wirksam geworden, da vom Tatgericht kein Termin zur Hauptverhandlung\nanberaumt worden sei (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und\ndie einschlägige innerstaatliche und völkerrechtliche Praxis“). In diesem Zusammenhang\nverwies die Regierung darauf, dass es für potentielle Nebenkläger keine rechtliche\nHandhabe gegen die Entscheidung der innerstaatlichen Behörden, einen Beschuldigten in\neinem summarischen Verfahren ohne Hauptverhandlung zu verurteilen, gebe. Aus diesem\nGrund erlege das deutsche Strafprozessrecht der Staatsanwaltschaft nicht die Pflicht auf,\npotentielle Nebenkläger über ihre Entscheidung zur Beantragung eines Strafbefehls zu\ninformieren.\n\n78\nDie Regierung trug ferner vor, die Rechte der Beschwerdeführer als nächste\nAngehörige des Verstorbenen seien während des strafrechtlichen Verfahrens gegen U.\nvollständig gewahrt worden. Ihnen sei wirksamer Zugang zum Ermittlungsverfahren gewährt\nworden und sie seien entsprechend den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nfestgelegten Anforderungen ausreichend in das Verfahren einbezogen werden, um ihre\nlegitimen Interessen wahrzunehmen. Die Regierung führte in diesem Zusammenhang aus,\ndass die Beschwerdeführer über den in Deutschland tätigen Rechtsanwalt des zweiten\nBeschwerdeführers von vornherein in das Verfahren gegen U. einbezogen worden seien und\nstets gemäß ihren an die Strafverfolgungsbehörden gerichteten Anfragen Auskunft erhalten\nhätten.\n\n79\nDie Regierung zog den Schluss, dass das in Rede stehende Verfahren den\nVerfahrenserfordernissen aus Artikel 2 der Konvention voll entsprochen habe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n80\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die verfahrensrechtliche Verpflichtung\naus Artikel 2 den Staaten die Errichtung eines wirksamen und unabhängigen Justizsystems\nauferlegt, damit die Todesursache von Patienten unter ärztlicher Obhut im privaten wie im\nöffentlichen Sektor festgestellt werden kann und die Verantwortlichen zur Rechenschaft\ngezogen werden können (siehe u. a. Šilih ./. Slowenien, a. a. O., Rdnr. 192; Powell ./. das\nVereinigte Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45305/99, ECHR 2000-V; und\nCalvelli und Ciglio, a. a. O., Rdnr. 49).\n\n81\nAuch wenn die Konvention an sich keinen Anspruch auf Einleitung eines\nStrafverfahrens gegen Dritte vorsieht, wurde vom Gerichtshof doch mehrfach ausgeführt,\ndass das nach Artikel 2 geforderte wirksame Justizsystem auch den Rückgriff auf\nstrafrechtliche Maßnahmen miteinschließen kann und unter bestimmten Umständen auch\nmuss. Wird jedoch das Recht auf Leben oder auf körperliche Unversehrtheit nicht absichtlich\nverletzt, erfordert die aus Artikel 2 resultierende verfahrensrechtliche Verpflichtung zur\nErrichtung eines wirksamen Justizsystems nicht notwendigerweise in allen Fällen die\nMöglichkeit einer strafrechtlichen Handhabe (siehe Mastromatteo ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 37703/97, Rdnr. 90, ECHR 2002-VIII). Im besonderen Bereich der\nVerletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht kann die Verpflichtung aus Artikel 2 beispielsweise\nauch erfüllt werden, wenn die Rechtsordnung den Opfern den Rechtsweg zu den\nZivilgerichten – für sich genommen oder in Verbindung mit dem Rechtsweg zu den\nStrafgerichten – eröffnet, so dass die Verantwortlichkeit der betreffenden Ärzte festgestellt\nund angemessene zivilrechtliche Wiedergutmachung, etwa der Zuspruch von\nSchadensersatz und/oder eine Veröffentlichung der Entscheidung, erwirkt werden kann.\nAuch disziplinarrechtliche Maßnahmen können in Betracht kommen (Calvelli und Ciglio,\na. a. O., Rdnr. 51; und Vo ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 53924/00, Rdnr. 90,\nECHR 2004-VIII).\n\n82\nDie Verpflichtung des Staates nach Artikel 2 der Konvention ist nicht erfüllt, wenn der\nvom innerstaatlichen Recht gewährte Schutz nur in der Theorie existiert – er muss vor allem\nin der Praxis wirksam funktionieren, und das erfordert eine umgehende Prüfung der\nRechtssache ohne unnötige Verzögerungen (siehe Šilih, a. a. O., Rdnr. 195; Calvelli und\nCiglio, a. a. O., Rdnr. 53; Lazzarini und Ghiacci ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 53749/00, 7. November 2002; Byrzykowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 11562/05,\nRdnr. 117, 27. Juni 2006).\n\n83\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer\nkeineswegs behaupten, der Tod ihres Vaters sei absichtlich herbeigeführt worden. Offenbar\nstellen sie auch nicht infrage, dass in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich ein\neffektives und unabhängiges Justizsystem zur Verfügung steht, um bei Todesfällen unter\närztlicher Obhut die Todesursache festzustellen und die für die unrechtmäßige fahrlässige\nTötung Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Regierung trug in diesem\nZusammenhang vor, dass bei Todesfällen infolge ärztlicher Fehlbehandlung die\nHinterbliebenen Strafanzeige gegen die mutmaßlich Verantwortlichen stellen können, sofern\ndie Staatsanwaltschaft nicht bereits von Amts wegen ermittelt. Außerdem können die\nHinterbliebenen gegen die für den Tod des Geschädigten Verantwortlichen vor den\nZivilgerichten Schadensersatzforderungen wegen Fahrlässigkeit geltend machen. Zudem\nkönnen je nach Fallkonstellation disziplinarrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen\ngegen diejenigen verhängt werden, die den unrechtmäßigen Todesfall zu verantworten\nhaben.\n\n84\nWas die Umstände des vorliegenden Falles anbelangt, stellt der Gerichtshof fest,\ndass die deutschen Strafverfolgungsbehörden im Juni 2008 auf eigene Veranlassung\nstrafrechtliche Ermittlungen zu den Umständen des Todes von D.G. aufnahmen, nachdem\nsie im Zusammenhang mit einem von britischer Seite gestellten Rechtshilfeersuchen von\ndem Vorfall Kenntnis erlangt hatten. Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens\nin Deutschland wurden von den deutschen Ermittlungsbehörden schlüssig und zügig die\nTodesursache sowie U.s Anteil an dem zugrunde liegenden Geschehen festgestellt.\nGemeinsam mit britischen Kollegen vernahmen deutsche Polizeibeamte u. a. Vertreter von\nU.s Berufshaftpflichtversicherung, Vertreter der Gesundheitsbehörde der Bezirksregierung\nArnsberg und Vertreter der Ärztekammer Westfalen-Lippe als Zeugen, um U.s ärztliche\nQualifikationen zu prüfen und festzustellen, ob die von U. an dem Verstorbenen\nvorgenommene Behandlung einen ärztlichen Behandlungsfehler dargestellt hatte. Weitere\nschriftliche Beweismittel wurden von der Polizei Cambridgeshire zur Verfügung gestellt, so\nbeispielsweise der Obduktionsbericht vom 25. Juni 2008 sowie Aufzeichnungen von\nAussagen, die D.G.s Lebensgefährtin nach dessen Tod gemacht hatte. Die\nStaatsanwaltschaft berücksichtigte auch das Sachverständigengutachten eines Professors\ndes Universitätsklinikums Essen zu der Frage, ob U.s Behandlung des Verstorbenen\närztlichen Standards entsprach, sowie zu den Schlüssen, die aus den in den\nErmittlungsakten der Polizei Cambridgeshire enthaltenen Informationen gezogen wurden.\nDie deutschen Strafverfolgungsbehörden unternahmen auch einen Versuch, U. zu\nvernehmen; dieser machte jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Der\nGerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass U. von vornherein schriftlich\neingestanden hat, dass seine ärztliche Fehlbehandlung die Ursache von D.G.s Tod gewesen\nist. Die Darstellung des Vorfalls in seinem an die Lebensgefährtin des Verstorbenen und den\nersten Beschwerdeführer gerichteten Entschuldigungsschreiben vom 10. Juli 2008 sowie in\nseinem Schreiben vom 11. März 2008 an seine Berufshaftpflichtversicherung stimmte mit\nden Aussagen der übrigen Zeugen und Sachverständigen überein, die im Verlauf der\nErmittlungen befragt worden waren.\n\n85\nAngesichts dieser Umstände ist der Gerichtshof überzeugt, dass das in Deutschland\ngeführte Strafverfahren die Ermittlungsbehörde in die Lage versetzte, die Ursache des Todes\nvon D.G. und U.s diesbezügliche Verantwortlichkeit festzustellen. In Anbetracht des\ngesamten verfügbaren Beweismaterials akzeptiert der Gerichtshof die Einschätzung der\nRegierung, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eine Verurteilung U.s in einem\nsummarischen Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beantragen, gerechtfertigt gewesen\nsei, und dass dem Amtsgericht Witten ausreichende Beweismittel für eine gründliche\nWürdigung der Umstände des Falles und der Schuld von U. zur Verfügung gestanden\nhätten. Er stellt ferner fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das\nStrafbefehlsverfahren nicht im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht durchgeführt worden\nwäre oder dass die Beweisergebnisse, zu denen die Staatsanwaltschaft oder der Tatrichter\ngelangten, unbegründet gewesen seien. Der Gerichtshof nimmt auch den Vortrag der\nRegierung zur Kenntnis, wonach nicht davon auszugehen gewesen sei, dass U. bei einer\närztlichen Tätigkeit in Deutschland ein ähnlicher Behandlungsfehler unterlaufen würde, so\ndass kein Grund bestanden habe, ausnahmsweise eine Hauptverhandlung abzuhalten, um\nim vorliegenden Fall aus generalpräventiven Gründen einer verstärkten öffentlichen Prüfung\nRaum zu geben.\n\n86\nIm Hinblick auf die Vorwürfe der Beschwerdeführer, sie seien in das in Deutschland\ngegen U. geführte Strafverfahren nicht hinreichend eingebunden gewesen, stellt der\nGerichtshof fest, dass die deutsche Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer nicht auf\neigene Veranlassung über die Einleitung der in Rede stehenden strafrechtlichen\nErmittlungen informierte. Sie setzte die Beschwerdeführer auch nicht von ihrer Entscheidung\nvom 12. März 2009, eine Verurteilung U.s im Strafbefehlswege zu beantragen, in Kenntnis\nund informierte – auf die Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts des zweiten\nBeschwerdeführers hin – die Beschwerdeführer selbst nicht umfassend über ihre Rechte.\nOffenbar erfuhren die Beschwerdeführer erst, dass vom Amtsgericht Witten am\n20. März 2009 ein Strafbefehl gegen U. ausgestellt worden war, nachdem dieser am\n15. April 2009 rechtskräftig geworden war.\n\n87\nDer Gerichtshof erkennt an, dass, wie von der Regierung vorgetragen, nach dem\ndeutschen Strafprozessrecht die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, die\nBeschwerdeführer von sich aus über die Einleitung und den Stand des Verfahrens gegen U.\nzu informieren. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass sich im vorliegenden Fall eine solche\nVerpflichtung nicht aus den Verfahrenserfordernissen nach Artikel 2 der Konvention ableitet.\nDer Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang, dass er in früheren Entscheidungen,\ndie die Verantwortlichkeit staatlicher Amtsträger im Zusammenhang mit Todesfällen\nbetrafen, festgestellt hat, dass nach Artikel 2 Abs. 1 bei der behördlichen Untersuchung der\nzugrunde liegenden Ereignisse „die nächsten Angehörigen des Opfers in dem zur Wahrung\nihrer rechtmäßigen Interessen erforderlichen Umfang in den Prozess einzubinden“ sind\n(siehe Hugh Jordan ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 24746/94,\nRdnr. 109, ECHR 2001-III (Auszüge); und Kelly u. a. ./. das Vereinigte Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 30054/96, Rdnr. 98, 4. Mai 2001). Er stellt allerdings fest, dass die\nvorliegende Beschwerde keinen Fall betrifft, bei dem es um die Beteiligung von Amtsträgern\nan einem Todesfall geht oder bei dem die Umstände des Todes suspekt oder unklar\ngewesen sind. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass im Bereich der Verletzung der\närztlichen Sorgfaltspflicht die aus Artikel 2 resultierende verfahrensrechtliche Verpflichtung\nnicht notwendigerweise die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtswegs zu den\nStrafgerichten erfordert und es demnach fraglich sein kann, ob und inwieweit die Einbindung\nder Beschwerdeführer als nächste Angehörige erforderlich ist, wenn, wie im vorliegenden\nFall, die Strafverfolgungsbehörden auf eigene Veranlassung diesen Rechtsweg beschreiten.\nDer Gerichtshof merkt an, dass, selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall\nähnliche Erwägungen gelten würden wie in den vorstehend zitierten Rechtssachen, die\nBeschwerdeführer wie im Folgenden dargestellt in das strafrechtliche Verfahren gegen U.\neingebunden waren.\n\n88\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutsche Staatsanwaltschaft\nim Juni 2008 von Amts wegen ein strafrechtliches Verfahren gegen U. einleitete, noch bevor\nsie von den Beschwerdeführern als etwaigen Hinterbliebenen Kenntnis hatte. Er merkt an,\ndass weder das deutsche Recht noch die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 2\nAbs. 1 nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Strafverfolgungsbehörden\ndie Pflicht auferlegen, auf eigene Veranlassung nach den Hinterbliebenen eines Opfers zu\nsuchen, um diese über die Einleitung der Ermittlungen oder ihre diesbezüglichen\nVerfahrensrechte zu informieren. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Opfer ein\nAusländer war und die in Rede stehenden Vorfälle sich im Ausland ereigneten, würde die\nErfüllung einer solchen Pflicht für die innerstaatlichen Behörden eine besondere Belastung\ndarstellen.\n\n89\nIn der Folge teilte der in Deutschland tätige Rechtsanwalt des zweiten\nBeschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Bochum mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 mit,\ndass er einen Sohn des Verstorbenen vertrete. Er erkundigte sich, ob gegen U. ein\nErmittlungsverfahren anhängig sei, und begehrte Einsicht in die entsprechenden\nErmittlungsakten. Auf seine erneute schriftliche Nachfrage vom 23. Oktober 2008 hin wurde\ner von der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren informiert und es wurden ihm\nAblichtungen von Auszügen aus der Ermittlungsakte übersandt. Der Gerichtshof merkt weiter\nan, dass die Beschwerdeführer im Verlauf des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit hatten,\nzu den Ermittlungen beizutragen. So übersandte beispielsweise der Rechtsanwalt des\nzweiten Beschwerdeführers zur Aufnahme in die Ermittlungsakte am 6. November 2008 U.s\nEntschuldigungsschreiben vom 10. Juli 2008 sowie das Schreiben von TCN vom\n17. April 2008 an die Staatsanwaltschaft Bochum.\n\n90\nFolglich machten die Beschwerdeführer in dem Verfahren gegen U. von ihren\nRechten als Verletzte nach den §§ 406d bis 406g StPO (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige innerstaatliche und\nvölkerrechtliche Praxis) Gebrauch. Wie von der Regierung vorgetragen, war es daher für die\nStrafverfolgungsbehörde nicht erforderlich, den Beschwerdeführern diesbezüglich weitere\nInformationen zukommen zu lassen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese\nwährend des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten waren. Unter Berücksichtigung des\nUmstands, dass U. von vornherein eingestanden hatte, durch ärztliche Fehlbehandlung\nfahrlässig den Tod von D.G. herbeigeführt zu haben, muss dem Rechtsanwalt bewusst\ngewesen sein, dass im vorliegenden Fall nach dem deutschen Strafprozessrecht eine\nVerurteilung U.s im Strafbefehlswege in Betracht kam.\n\n91\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Entscheidung der deutschen\nBehörden, U. in einem summarischen Verfahren zu verurteilen, ohne die Beschwerdeführer\nvorher über ihre diesbezügliche Absicht in Kenntnis zu setzen, die rechtmäßigen Interessen\nder Beschwerdeführer als Verletzte oder potentielle Nebenkläger nicht beeinträchtigte. In\ndieser Hinsicht verweist der Gerichtshof auf den Vortrag der Regierung, wonach als Folge\nder gerechtfertigten Entscheidung der innerstaatlichen Behörden, ein summarisches\nVerfahren durchzuführen und von der Anberaumung einer Hauptverhandlung abzusehen\n(siehe Rdnrn. 84 und 85), das Recht der Beschwerdeführer, sich der öffentlichen Klage als\nNebenkläger anzuschließen, nicht wie in § 396 Abs. 1 StPO vorgesehen wirksam wurde\n(siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige\ninnerstaatliche und völkerrechtliche Praxis“). Der Gerichtshof lässt ferner die Argumentation\nder Regierung gelten, dass, da die Umstände des Falles im Laufe des Ermittlungsverfahrens\nhinreichend festgestellt worden seien, eine Beteiligung der Beschwerdeführer an einer\netwaigen Hauptverhandlung zwar für die Hinterbliebenen möglicherweise von kathartischer\nWirkung gewesen wäre, aber keinen weiteren Beitrag zur Würdigung der Rechtssache durch\ndas Tatgericht hätte liefern können. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die\nBeschwerdeführer nicht dargelegt haben, welcher Aspekt von U.s Verantwortung für die im\nTod des Vaters der Beschwerdeführer resultierende Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht\nnicht ausreichend erhellt worden sei. Überdies hätten die Beschwerdeführer, selbst wenn\neine Hauptverhandlung anberaumt worden wäre, nach § 400 Abs. 1 StPO nicht das Recht\ngehabt, das Urteil des Tatgerichts mit dem Ziel anzugreifen, dass U. eine schwerere Strafe\nauferlegt werde.\n\n92\nAngesichts der vorstehenden Erwägungen sieht der Gerichtshof keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die rechtmäßigen Interessen der nächsten Angehörigen des Verstorbenen in\ndem innerstaatlichen Verfahren missachtet worden wären.\n\n93\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer in Wirklichkeit den Umstand\nrügten, dass U. in Deutschland verurteilt wurde, und nicht im Vereinigten Königreich, wo er\nmöglicherweise eine schwerere Strafe zu erwarten gehabt hätte. Er merkt diesbezüglich an,\ndass die deutschen Behörden nach innerstaatlichem Recht verpflichtet waren, ein\nStrafverfahren gegen U. einzuleiten, sobald sie von dessen Beteiligung an den Vorgängen\nim Zusammenhang mit D.G.s Tod Kenntnis erlangt hatten, und dass für sie somit ein Grund\nbestand, U. im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und Völkerrecht nicht\nin das Vereinigte Königreich auszuliefern. Der Gerichtshof verweist in diesem\nZusammenhang darauf, dass die in Artikel 2 verankerten verfahrensrechtlichen Garantien\nnicht das Recht oder die Verpflichtung umfassen, nach dem innerstaatlichen Recht eines\nbestimmten Staates einem strafverfolgten Dritten eine bestimmte Strafe aufzuerlegen. Er\nwiederholt diesbezüglich, dass die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 nur eine\nVerhaltens-, und keine Erfolgspflicht darstellt (siehe Paul und Audrey Edwards ./. das\nVereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 46477/99, Rdnr. 71, ECHR 2002-II, und\nG. ./. Deutschland und das Vereinigte Königreich, a. a. O., Rdnr. 95).\n\n94\nDer Gerichtshof hält es darüber hinaus für wichtig festzuhalten, dass zusätzlich zu\ndem gegen U. geführten Strafverfahren von den zuständigen deutschen\nVerwaltungsbehörden auch ein Verfahren zur Prüfung seiner Eignung als Arzt geführt wurde.\nIm Rahmen der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung wurde U. von\nder zuständigen Gesundheitsbehörde zwei Mal angehört, und den Beschwerdeführern wurde\nGelegenheit gegeben, weitere Informationen zu den Umständen des Falles beizubringen.\nFerner wurde infolge des von der Ärztekammer Westfalen-Lippe angestrengten und vor dem\nVerwaltungsgericht Münster geführten Disziplinarverfahrens U. wegen der Begehung eines\ngravierenden Fehlers bei D.G.s Behandlung ein Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße\nauferlegt. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass im besonderen\nBereich der Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht zur Erfüllung der verfahrensrechtlichen\nVerpflichtung aus Artikel 2 auch disziplinarrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen\nkönnen (siehe Rdnr. 81).\n\n95\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Behörden in der\nvorliegenden Rechtssache wirksame Rechtsbehelfe zur Feststellung der Ursache des Todes\ndes Vaters der Beschwerdeführer sowie U.s diesbezüglicher Verantwortlichkeit bereitgestellt\nhaben. Ferner deutet nichts darauf hin, dass die von den deutschen Behörden hinsichtlich\ndes Todes von D.G. eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen und das Strafverfahren den\nArtikel 2 Abs. 1 der Konvention innenwohnenden verfahrensrechtlichen Garantien nicht\nentsprochen hätten.\n\n96\nFolglich ist Artikel 2 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 2 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. Mai 2014 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die persönliche Meinung der Richterin Power-Forde beigefügt.\nM.V.\nC.W.\nÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DER RICHTERIN POWER-FORDE\nBei der Feststellung, dass Artikel 2 der Konvention nicht verletzt worden ist, habe ich mit\nder Mehrheit gestimmt. Allerdings wird von der Rechtssache eine Frage aufgeworfen, die\nmöglicherweise auf einer anderen Ebene zu klären wäre. In dem Urteil wird auf einen in der\nRechtssache Hugh Jordan ./. das Vereinigte Königreich1 dargelegten zentralen Grundsatz\nverwiesen: Wenn es um die Verantwortlichkeit von staatlichen Amtsträgern im\nZusammenhang mit Todesfällen geht, sind die nächsten Angehörigen des Opfers in dem zur\nWahrung ihrer rechtmäßigen Interessen erforderlichen Umfang in den behördlichen\nErmittlungsprozess einzubinden. Vorliegend stellt sich die Frage, inwieweit die\nFamilienmitglieder eines Verstorbenen ein gleiches oder ähnliches Recht haben, in die\nstrafrechtlichen Ermittlungen eingebunden zu werden, wenn diese die Verantwortlichkeit von\nPersonen betreffen, die keine staatlichen Amtsträger sind.\nDer Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt einen Extremfall dar. Der Tod des\nVaters der Beschwerdeführer wurde durch die grobe Fahrlässigkeit eines Arztes\nherbeigeführt, der ihm eine tödliche Dosis Diamorphin verabreichte, ohne dass er mit diesem\nMedikament vertraut war oder dessen Zweckbestimmung kannte. Sowohl in Deutschland,\nwo er als Arzt zugelassen worden war, als auch im Vereinigten Königreich, wo es zu dem\nTodesfall gekommen war, wurden Strafverfahren eingeleitet. Vor dem Hintergrund dieser\nUmstände setzt sich das Urteil damit auseinander, in welchem Umfang die\nFamilienangehörigen gegebenenfalls ein Anrecht darauf hatten, in das Verfahren\neingebunden zu werden, das von den deutschen Behörden angestrengt worden war.\nDas Urteil bestätigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht\nnotwendigerweise in jedem Fall, der die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht betrifft, der\nRechtsweg zu den Strafgerichten offen stehen muss. Sodann wird festgestellt, dass „es\ndemnach fraglich sein kann, ob und in welchem Umfang die Einbindung der\nBeschwerdeführer als nächste Angehörige erforderlich ist, wenn [...] die\nStrafverfolgungsbehörden auf eigene Veranlassung diesen Rechtsweg beschreiten“\n(Rdnr. 87). Nachdem die Frage gestellt wurde, ob die Einbindung der Beschwerdeführer als\nTeil der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Staates nach der Konvention\n„erforderlich“ war, wird in dem Urteil – ohne die Frage zu beantworten – der Schluss\ngezogen, dass die „Einbindung“ der Beschwerdeführer, so, wie sie sich im vorliegenden Fall\n1 Hugh Jordan ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 24746/94, ECHR 2001-III (Auszüge).\ngestaltet hat, in dem zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Umfang stattgefunden hat\n(Rdnr. 92).\nIch hätte es vorgezogen, wenn in dem Urteil zunächst konkreter die rechtmäßigen\nInteressen der nächsten Angehörigen in Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung durch\nPersonen, die keine staatlichen Amtsträger sind, bestimmt worden wären, um anschließend\nzu untersuchen, ob diese Interessen hinreichend gewahrt wurden. Es liegt auf der Hand,\ndass Familienmitglieder ein rechtmäßiges Interesse daran haben, dass die Todesumstände\naufgeklärt und die Verantwortlichen ermittelt werden. Dies wurde durch die behördlichen\nErmittlungen im vorliegenden Fall durchaus geleistet.2 Ob die rechtmäßigen Interessen der\nFamilienmitglieder in Strafverfahren weiter reichen – mit anderen Worten: ob die\nVerpflichtung des Staates gegenüber den Hinterbliebenen hier endet – ist eine Frage, die\nsinnvollerweise zu klären wäre.\nEs ist ungewöhnlich, dass das deutsche Recht die Behörden zwar verpflichtet, den\nAngehörigen eines Opfers in dem gegen den Täter geführten Strafverfahren Akteneinsicht zu\ngewähren (Rdnr. 29), die Behörden jedoch nicht dazu verpflichtet, die Angehörigen über die\nBeendigung eines solchen Verfahrens, in dem sie Partei sind, zu informieren. Am\n12. März 2008 traf in der vorliegenden Rechtssache der Staatsanwalt eine solche\nEntscheidung zur Beendigung des Strafverfahrens gegen Doktor U. Er beantragte beim\nAmtsgericht Witten den Erlass eines Strafbefehls, der, sollte dem Antrag stattgegeben\nwerden, eine neunmonatige Bewährungsstrafe und eine Auflage zur Zahlung von 5.000 Euro\nfür den Arzt vorsah. Nach deutschem Recht waren die Beschwerdeführer nicht berechtigt,\ndiesen Antrag mit dem Ziel der „Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat“ anzugreifen\n(Rdnr. 56). Im Grunde hatten sie keine Möglichkeit, diesem Antrag zu widersprechen oder\ngar von dem den Strafbefehl erlassenden Gericht gehört zu werden. In diesem\nZusammenhang spielt offenbar das Zeugnis der Angehörigen (victim impact evidence) keine\nRolle bei der Prüfung solcher Anträge, die, wenn ihnen stattgegeben wird, erhebliche\nKonsequenzen hinsichtlich der Strafzumessung haben.\n2Wie sich den Feststellungen des Gerichtshofs in zahlreichen Rechtssachen entnehmen lässt, beschränkt sich die\nallgemeine Verantwortung des Staates nach Artikel 2 jedoch nicht allein auf die Feststellung der unmittelbaren\nbzw. näheren Todesursache (siehe L.C.B. ./. das Vereinigte Königreich [9. Juni 1998, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-III]; Öneryıldız ./. Türkei ([GK],Individualbeschwerde Nr. 48939/99, ECHR\n2004-XII); und Opuz ./. Türkei [Individualbeschwerde Nr. 33401/02, ECHR 2009]). Bei der Bewertung der\nVerpflichtungen des Staates nach Artikel 2 prüft der Gerichtshof, ob der Staat alles getan hat, was von ihm\nverlangt werden kann, um eine „vermeidbare Gefährdung“ des Lebens zu verhindern. Diese Prüfung ist jedoch\nnicht Bestandteil der Überprüfung von Strafverfahren, die gegen die für die fahrlässige Tötung verantwortliche\nPerson geführt werden.\nIch tue mich schwer damit, mich der sehr allgemein gehaltenen Feststellung\nanzuschließen, dass die Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht über die Beendigung des\nStrafverfahrens in Kenntnis zu setzen, „die rechtmäßigen Interessen der Beschwerdeführer\nals Verletzte oder potentielle Nebenkläger nicht beeinträchtigt“ habe (Rdnr. 91), wo doch\ndiese Interessen gar nicht konkret bestimmt wurden. Nicht mehr Nebenkläger in einem\nStrafverfahren zu sein, hat offensichtliche Folgen für die Hinterbliebenen. Die Beendigung\neines Verfahrens ohne Benachrichtigung einer beteiligten Partei kann eine Frage nach\nArtikel 6 der Konvention aufwerfen. Ob diese unterlassene Benachrichtigung die Interessen\nder Partei in einem Maße beeinträchtigt, dass sie eine Verletzung von Artikel 2 darstellt, ist\nfraglich.\nIch erkenne an, dass ein Strafbefehl den Erfordernissen des Artikels 2 insoweit genügen\nkann, als er den Behörden ermöglicht, die Todesursache und die Verantwortlichen\nfestzustellen. Wenn allerdings eine fahrlässige Tötung die Einleitung eines Strafverfahrens\nnach sich zieht, ist es psychologisch gesehen für die Angehörigen durchaus von Bedeutung,\nGelegenheit zu bekommen, zugegen zu sein, wenn die Behörden über die entsprechende\nstrafrechtliche Verantwortung urteilen. Es ist wichtig für sie, dass das Unrecht, das ihrem\nAngehörigen angetan wurde, öffentlich anerkannt wird, selbst wenn sie die scheinbare Milde\nder für die Verursachung dieses Unrechts verhängten Strafe belastet.","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-05-22/49278-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406d","ref_norm":"406d","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406h","ref_norm":"406h","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406f","ref_norm":"406f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-05-22/49278-09","retrieved":"2026-07-29 08:50:16.183148+00:00"},"card":{"id":"egmr/2014-05-22/49278-09","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2014-05-22","dockets":["49278/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0522JUD004927809","ids":{"doknr":"001-174086","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0522JUD004927809"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 22.05.2014 – 49278/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-05-22/49278-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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