{"status":"available","doknr":"001-145425","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0417JUD000915410","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-04-17","aktenzeichen":"9154/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention wird einstimmig für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. er erkennt mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. gegen DEUTSCHLAND\nIndividualbeschwerde Nr. 9154/10\nURTEIL\nSTRASSBURG\n17. April 2014\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. gegen Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 11. März 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 9154/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein georgischer Staatsangehöriger, Herr S. („der\nBeschwerdeführer“), am 12. Februar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn H., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nMit Schreiben vom 29. Dezember 2013 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\ndem Gerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nach Georgien umgezogen\nsei, wo er nun unter einem anderen Namen lebe. Der Gerichtshof teilte den Parteien am\n14. Januar 2014 mit, dass er die Individualbeschwerde weiterhin unter dem Namen\nS. ./. Deutschland behandeln werde, da dies der Name des Beschwerdeführers sei, so wie er in\ndem in Rede stehenden innerstaatlichen Verfahren sowie in seiner Beschwerde vor dem\nGerichtshof verwendet worden sei.\n\n4\nDer Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass weder er noch sein\nRechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die\nMöglichkeiten gehabt habe, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen und Geschädigten der\nangeblich von ihm im Februar 2007 in Göttingen begangenen Straftat, auf deren Aussagen\nsich seine diesbezügliche Verurteilung gründe, zu befragen, was eine Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention darstelle.\n\n5\nAm 15. Januar 2013 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\n\n6\nDer Beschwerdeführer und die Regierung nahmen jeweils zur Zulässigkeit und zur\nBegründetheit der Beschwerde Stellung. Die georgische Regierung, die über ihr Recht auf\nBeteiligung an dem Verfahren nach Artikel 36 der Konvention unterrichtet worden war,\nmachte von diesem Recht keinen Gebrauch.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n7\nDer Beschwerdeführer wurde 19[...] geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner\nIndividualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf, Niedersachsen, inhaftiert.\n\n8\nAm 25. April 2008 verurteilte das Landgericht Göttingen den Beschwerdeführer\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer\nErpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten\n(63 Js 1244/07).\n\n9\nDie Straftaten waren am 14. Oktober 2006 in Kassel und am 3. Februar 2007 in\nGöttingen begangen worden.\nA. Der von dem Landgericht Göttingen festgestellte Sachverhalt\n1. Die Geschehnisse in Kassel\n\n10\nDas Landgericht sah es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer am Abend des\n14. Oktober 2006 gemeinsam mit einem nicht ermittelten Komplizen entsprechend dem zuvor\ngemeinsam gefassten Tatplan gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung in Kassel verschafft und\ndie Bewohnerinnen beraubt habe. Den Männern sei bekannt gewesen, dass die Wohnung zur\nProstitution genutzt wurde; sie seien davon ausgegangen, dass die beiden Bewohnerinnen dort\nWertgegenstände und Bargeld aufbewahrten. Sie hätten der Wohnung am frühen Abend einen\nBesuch abgestattet, um sicherzugehen, dass keine Freier anwesend waren. Kurze Zeit später\nhätten sie an der Wohnungstür geklingelt, die von der Mieterin, Frau L., geöffnet worden sei.\nNachdem der Beschwerdeführer Frau L. überwältigt habe, habe er sie mit einer Gaspistole\nbedroht, die einer echten Schusswaffe geglichen habe, und habe sie aufgefordert, ruhig zu\nsein. Danach habe er sich in die Küche begeben und sei dort auf die andere Bewohnerin,\nFrau I., getroffen, eine litauische Staatsangehörige, die in der Wohnung gewohnt und als\nProstituierte gearbeitet habe. Er habe die Gaspistole auf I. gerichtet und sie aufgefordert, ihm\nihr Handy zu geben. Während sein Komplize die beiden Frauen bewacht habe, habe der\nBeschwerdeführer die Wohnung nach Wertsachen durchsucht und dabei fünf weitere\nMobiltelefone sowie 100 Euro in I.s Handtasche gefunden. Dann habe der Beschwerdeführer\nden Frauen angedroht, sie zu erschießen, wenn sie ihm nicht sagten, wo sich weiteres Geld\nbefinde. Auf diese Drohung hin habe L. ihm weitere 1.000 Euro übergeben, die sie in der\nTasche ihres Blazers aufbewahrt habe. Sodann hätten die Männer mit ihrer Beute die\nWohnung verlassen. Später an diesem Abend habe ein Bekannter von L., dem sie von dem\nVorfall berichtet habe, die Polizei angerufen, die zu der Wohnung gekommen sei.\n2. Die Geschehnisse in Göttingen\n\n11\nHinsichtlich der Geschehnisse vom 3. Februar 2007 stellte das Landgericht fest, dass\nder Beschwerdeführer gemeinsam mit mehreren Komplizen, von denen zwei die\nMitangeklagten des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Gericht gewesen seien,\neine weitere Wohnung in Göttingen ausgeraubt habe. Die Männer seien dabei einem im\nVorfeld gemeinschaftlich gefassten Tatplan gefolgt. Zur maßgeblichen Zeit sei die Wohnung\nvon Frau O. und Frau P. bewohnt worden, zwei lettischen Staatsangehörigen, die sich illegal\nin Deutschland aufgehalten und in der Wohnung als Prostituierte gearbeitet hätten. O. und P.\nseien mit L., einer der Geschädigten der am 14. Oktober 2006 in Kassel begangenen Tat,\nbefreundet gewesen, und beide hätten vor ihrem Umzug nach Göttingen für einige Zeit als\nProstituierte in der von L. in Kassel gemieteten Wohnung gearbeitet.\n\n12\nAm Abend des 2. Februar 2007, dem Tag vor der Tat, habe einer der Mitangeklagten\ndes Beschwerdeführers zusammen mit dem Komplizen R. der Wohnung von O. und P. in\nGöttingen einen Besuch abgestattet, um zu prüfen, ob die Wohnung nur von den beiden\nFrauen bewohnt wurde und ob sich dort Wertsachen befanden. R. sei ein Bekannter von O.\nund P. gewesen; sie hätten ihn über die mit ihnen befreundete L. während ihrer Zeit in deren\nKasseler Wohnung kennengelernt. Die nichtsahnenden Frauen hätten die Männer daher\nungehindert eintreten lassen. Nach ihrem Besuch hätten die beiden Männer dem Rest ihrer\nGruppe berichtet, dass sie in der Küche der Wohnung einen Tresor gesehen hätten.\n\n13\nAm 3. Februar 2007 hätten sich der Beschwerdeführer und ein weiterer Komplize, B.,\ngegen 20.00 Uhr Zugang zur Wohnung von O. und P. verschafft, indem sie vorgaben,\npotenzielle Kunden zu sein, während einer der Mitangeklagten in einem unweit des\nMietshauses geparkten Wagen und der andere Mitangeklagte vor dem Haus gewartet habe. In\nder Wohnung habe B. dann ein Messer hervorgezogen, das er in seinem Mantel bei sich\ngetragen habe. Um den Tätern zu entkommen, sei P. von dem etwa 2 m hohen Balkon der\nWohnung gesprungen und weggelaufen. Der Beschwerdeführer sei ihr hinterhergesprungen,\nhabe die Verfolgung aber nach einigen Minuten aufgegeben, als sich in der Nähe Passanten\nauf der Straße gezeigt hätten. Dann habe er den vor der Wohnung der Frauen wartenden\nMitangeklagten auf seinem Mobiltelefon angerufen und ihm von den Geschehnissen berichtet.\nEr habe mit ihm einen Treffpunkt verabredet, an dem ihn die Mitangeklagten mit dem Wagen\nabholen würden, sobald der Komplize B. den Tatort verlassen und sich ihnen wieder\nangeschlossen habe. In der Wohnung habe B. inzwischen O. überwältigt und ihr angedroht, er\nwürde sie mit dem Messer töten, wenn sie ihm nicht sage, wo sie ihr Geld aufbewahrten und\nihm nicht den Safe öffne. Aus Angst um ihr Leben habe O. den Safe geöffnet, dem B.\n300 Euro entnommen habe, und ihm auch den Inhalt ihres Portemonnaies übergeben, der sich\nauf 250 Euro belaufen habe. Gegen 20.30 Uhr habe B. die Wohnung verlassen, wobei er das\nGeld, P.s Mobiltelefon und das Festnetztelefon der Wohnung mitgenommen habe, und habe\nsich wieder den Mitangeklagten angeschlossen. Anschließend hätten die Mitangeklagten und\nB. den Beschwerdeführer mit dem Wagen an dem vereinbarten Treffpunkt abgeholt.\n\n14\nP. sei ungefähr gegen 21.30 Uhr zu O. in die Wohnung zurückgekehrt. Die Frauen\nhätten ihre Freundin L. in Kassel angerufen und ihr kurz von den Geschehnissen berichtet.\nAm Folgetag hätten sie auch ihrer Nachbarin E. von der Tat erzählt. Später an diesem Tag\nseien die Frauen, die Angst gehabt hätten, alleine in der Göttinger Wohnung zu bleiben, nach\nKassel gefahren, wo sie einige Tage bei ihrer Freundin L. verbracht hätten. Nach\nanschließenden Kurzaufenthalten in Frankfurt am Main und wieder in Göttingen seien sie im\nFebruar 2007 nach Lettland zurückgekehrt.\nB. Tatsachenfeststellung und Würdigung der Beweise durch das Landgericht\n1. Die Geschehnisse in Kassel\n\n15\nDas Landgericht stellte die Tatsachen im Hinblick auf die erste, am 14. Oktober 2006\nin Kassel begangene Tat aufgrund der von den Geschädigten L. und I. bei den polizeilichen\nBefragungen und anschließend im Verlauf der Verhandlung gemachten Angaben fest. Beide\nZeuginnen hatten – als ihnen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen ein Lichtbild von\nihm vorgelegt wurde und bei der späteren Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung – in\ndem Beschwerdeführer ohne jedes Zögern den Täter mit der Pistole erkannt. Das Landgericht\nhielt die Angaben der Zeuginnen L. und I. für in sich stimmig und glaubhaft und stellte fest,\ndass sie von den Aussagen der Polizeibeamten gestützt wurden, die am Tatort gewesen waren\nund L. und I. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragt hatten, und die alle in der\nHauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden.\n2. Die Geschehnisse in Göttingen\n\n16\nIm Hinblick auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der zweiten, in\nGöttingen begangenen Tat stützte sich das Gericht insbesondere auf die Angaben, die die\nGeschädigten O. und P. im Ermittlungsverfahren im Rahmen der polizeilichen Vernehmung\nim Zeitraum vom 15. bis 18. Februar 2007 und bei der Vernehmung durch einen\nErmittlungsrichter am 19. Februar 2007 gemacht hatten.\n\n17\nMit Beschluss vom 21. Februar 2008 ordnete das Landgericht entgegen dem seitens\nder Verteidigung erhobenen Widerspruch an, die Protokolle der polizeilichen und\nermittlungsrichterlichen Befragungen von O. und P. gemäß § 251 Abs. 1 und 2 StPO (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht“) durch Verlesen in die Hauptverhandlung\neinzuführen. Der genannte Paragraph eröffnet diese Möglichkeit, falls ein Zeuge aufgrund\nnicht zu beseitigender Hindernisse in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann. Das\nLandgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht möglich gewesen sei,\ndie Zeuginnen im Verlauf der Verhandlung zu vernehmen, da sie kurz nach ihren\nBefragungen im Ermittlungsstadium in ihre Heimat Lettland zurückgekehrt seien und alle\nBemühungen, eine Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuführen, erfolglos geblieben\nseien.\n\n18\nDas Landgericht führte aus, dass O. und P. für den dritten Verhandlungstag am\n24. August 2007 vor das Gericht geladen worden seien. Beide hätten sich jedoch unter\nBezugnahme auf ärztliche Atteste vom 9. August 2007, in denen ihnen posttraumatische\nemotionale und psychische Labilität bescheinigt wurde, geweigert, an der Verhandlung\nteilzunehmen. Daraufhin habe das Gericht beide Zeuginnen am 29. August 2007\nangeschrieben und gefragt, unter welchen Bedingungen sie bereit seien, in der Verhandlung\nauszusagen. Für beide Schreiben lägen zwar Empfangsbekenntnisse vor, die Zeugin P. habe\njedoch nicht geantwortet. Die Zeugin O. hingegen habe dem Landgericht schriftlich\nmitgeteilt, sie wolle weder persönlich zur Verhandlung erscheinen noch per Videoübertragung\nvernommen werden, da sie durch die Tat noch immer traumatisiert sei. Ihren im Februar 2007\ngemachten Aussagen bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter habe sie nichts mehr\nhinzuzufügen.\n\n19\nDennoch ersuchte das Landgericht die lettischen Behörden um Rechtshilfe, um so eine\nVernehmung der Zeuginnen durch ein Gericht in Lettland unter Übertragung der Vernehmung\nin Wort und Bild (audiovisuelle Vernehmung) zu erwirken. Eine vom zuständigen lettischen\nGericht auf den 13. Februar 2008 terminierte Vernehmung wurde jedoch kurz zuvor von der\nVorsitzenden Richterin in Lettland abgesagt, da die Zeuginnen, wiederum unter Vorlage\närztlicher Atteste, nachgewiesen hätten, dass sie infolge der Tat noch immer unter\nposttraumatischen Störungen litten und eine Auseinandersetzung mit den Geschehnissen von\nGöttingen ihren Zustand verschlimmern könne. Weiterhin hätten die Zeuginnen angegeben,\nsie würden angesichts entsprechender Drohungen der Angeklagten einen möglichen Racheakt\nfürchten.\n\n20\nDas Landgericht teilte daraufhin dem lettischen Gericht mit Schreiben vom\n21. Februar 2008 mit, dass die Zeuginnen ihre Weigerung, sich vernehmen zu lassen, nach\nden Maßstäben der deutschen Strafprozessordnung nicht überzeugend begründet hätten. Es\nregte an, die zuständige lettische Richterin möge eine amtsärztliche Untersuchung der\nZeuginnen und hilfsweise die zwangsweise Durchsetzung ihrer Teilnahme an der\nVerhandlung veranlassen.\n\n21\nDa keine Antwort auf dieses Schreiben eintraf, sah das Landgericht keine weiteren\nrechtlichen Möglichkeiten mehr, eine Vernehmung von O. und P. durchzusetzen. Das\nLandgericht berücksichtigte ferner den Umstand, dass die erst kürzlich erneuerten ärztlichen\nAtteste keine baldige Änderung des Gesundheitszustands der Zeuginnen erwarten ließen und\nschloss, dass eine Vernehmung der Zeuginnen in absehbarer Zeit unmöglich sei. Das Gericht\nbefand mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und unter Berücksichtigung\nder Tatsache, dass die Angeklagten sich schon seit geraumer Zeit in Untersuchungshaft\nbefanden, dass eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei.\n\n22\nFolglich wies das Landgericht einen weiteren Widerspruch des Verteidigers eines der\nMitangeklagten gegen die Einführung der von den Zeuginnen im Ermittlungsverfahren\ngemachten Aussagen zurück und die Protokolle der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen\nBefragungen der Zeuginnen wurden in der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2006 verlesen.\n\n23\nDas Landgericht hob in seinem etwa 152 Seiten umfassenden Urteil hervor, dass es\nsich bei der Würdigung der vorliegenden Beweise des eingeschränkten Beweiswerts der\nProtokolle von O.s und P.s Aussagen im Ermittlungsverfahren bewusst gewesen sei. Es habe\nferner berücksichtigt, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger zu irgendeinem\nZeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit gehabt hätten, die einzigen unmittelbaren\nZeuginnen der in Göttingen begangenen Tat zu befragen. Zum Zeitpunkt der letzten\nBefragung von O. und P. im Ermittlungsverfahren am 19. Februar 2007 sei der\nBeschwerdeführer noch nicht über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert\nworden, um den Untersuchungserfolg nicht zu gefährden. Es sei noch kein Haftbefehl gegen\nihn erlassen worden und er sei nicht anwaltlich vertreten gewesen. Der Ermittlungsrichter\nhabe den Beschwerdeführer gemäß § 168c StPO von der Vernehmung ausgeschlossen, da er\nbefürchtet habe, dass die Zeuginnen in Gegenwart der Beschuldigten aus Angst nicht zu einer\nwahrheitsgemäßen Aussage bereit wären. Das Landgericht betonte ferner, dass im\nErmittlungsstadium keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Zeuginnen O. und\nP., die mehrfach bei der Polizei und später vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt hätten, sich\nweigern würden, ihre Aussagen später vor Gericht zu wiederholen.\n\n24\nDas Landgericht befand, dass das Verfahren trotz der sich daraus ergebenden\nEinschränkungen für die Verteidigung insgesamt fair gewesen sei und den Erfordernissen des\nArtikels 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention genügt habe. Ein Verwertungsverbot für die im\nErmittlungsverfahren von O. und P. gemachten Aussagen habe somit nicht bestanden. Das\nGericht habe sich intensiv darum bemüht, den Angeklagten und ihren Verteidigern eine\nunmittelbare Befragung von O. und P. in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Als sich\nherausgestellt habe, dass die Zeuginnen unerreichbar sein würden, habe das Gericht überdies\ndie Befragung der größtmöglichen Anzahl sonstiger Zeugen, die im Zusammenhang mit den\nin Rede stehenden Geschehnissen mit O. und P. in Berührung gekommen waren, ermöglicht.\nSchließlich habe das Gericht bei der Beurteilung des Beweiswerts der im\nErmittlungsverfahren gemachten Aussagen von O. und P. verschiedene bestätigende\nBeweismittel berücksichtigt.\n\n25\nDas Landgericht war der Auffassung, dass aus den Protokollen der Befragungen von\nO. und P. im Ermittlungsstadium hervorgehe, dass diese die Tatumstände detailreich und\nschlüssig geschildert hätten. Kleinere Widersprüche in ihren Aussagen ließen sich damit\nerklären, dass sie gegenüber den Behörden ihren illegalen Aufenthalt und ihre Tätigkeit\nverbergen wollten und dass sie während des Vorfalls und danach unter psychischer Belastung\ngestanden hätten. Die Zeuginnen hätten Probleme mit der Polizei und Racheakte der Täter\nbefürchtet. Dies erkläre, warum die Zeuginnen nicht sofort nach den Geschehnissen Anzeige\nerstattet hätten und warum die Polizei erst am 12. Februar 2007 von der mit ihnen\nbefreundeten L. über die Tat informiert worden sei. Im Hinblick darauf, dass O. und P. den\nBeschwerdeführer nicht wiedererkannten, als ihnen bei der polizeilichen Befragung mehrere\nLichtbilder möglicher Tatverdächtiger vorgelegt wurden, stellte das Gericht fest, dass die\nAufmerksamkeit der Zeuginnen während des Vorfalls auf den weiteren Täter mit dem Messer\ngerichtet gewesen sei und dass der Beschwerdeführer sich nur kurz in der Wohnung\naufgehalten habe. Dass sie den Beschwerdeführer nicht erkannten, zeige auch, dass die\nZeuginnen im Gegensatz zu den Vorbringen der Verteidigung mit ihrer Aussage nicht darauf\nabzielten, den Beschwerdeführer zu belasten.\n\n26\nDas Gericht sah in dem Umstand, dass die von den Zeuginnen im\nErmittlungsverfahren abgegebene detaillierte Schilderung der Geschehnisse mit dem\nübereinstimmte, was sie am Morgen nach der Tat ihrer Nachbarin E., die während der\nVerhandlung als Zeugin vernommen wurde, berichtet hatten, einen weiteren wichtigen\nAnhaltspunkt für ihre Glaubwürdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Jene Zeugin\nhabe ferner ausgesagt, dass am Abend des 3. Februar 2007 gegen 21.30 Uhr eine weitere\nNachbarin, eine ältere Frau, die der Lärm aus der Wohnung von O. und P. in Angst versetzt\nhabe, zu ihr gekommen sei und sie gebeten habe, mit ihr zur Wohnung der Frauen zu gehen,\num herauszufinden, was passiert sei. O. und P. hätten auf das Klingeln der Nachbarinnen hin\naber nicht geöffnet.\n\n27\nDas Landgericht stellte ferner fest, dass O.s und P.s Schilderung der Geschehnisse\nauch mit dem übereinstimme, woran sich die mit ihnen befreundete L. bei ihrer\nZeugenvernehmung in der Hauptverhandlung hinsichtlich ihrer nach der Tat mit O. und P.\ngeführten Gespräche erinnerte. Außerdem hätten sowohl die Polizeibeamten als auch der\nUntersuchungsrichter, die O. und P. im Ermittlungsverfahren vernommen hatten, in der\nHauptverhandlung ausgesagt, dass sie die Zeuginnen für glaubwürdig hielten.\n\n28\nDa weder die Verteidigung noch das Landgericht selbst die Möglichkeit gehabt habe,\ndas Verhalten der Hauptzeuginnen in der Verhandlung oder im Rahmen einer audiovisuellen\nVernehmung zu beobachten, müsse das Gericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der\nZeuginnen durch die Vernehmungsbeamten und den Ermittlungsrichter besonders sorgfältig\nauswerten. Das Gericht betonte ferner, dass es bei der Berücksichtigung der Aussage der\nNachbarin der Zeuginnen, E., und der Aussage der mit ihnen befreundeten L. besonderes\nAugenmerk darauf gerichtet habe, dass es sich um Beweise vom Hörensagen handelte, die\neiner besonders vorsichtigen Würdigung zu unterziehen seien.\n\n29\nVor diesem Hintergrund sei es wichtig gewesen, dass die Angaben von O. und P. und\ndie in der Verhandlung von den übrigen Zeugen gemachten Aussagen durch weitere\nwesentliche und verwertbare Beweismittel – wie die durch die Überwachung der\nMobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten und die mittels eines GPS-\nEmpfangsgeräts gewonnenen Daten – gestützt würden. Diese Informationen seien im Zuge\npolizeilicher Überwachungsmaßnahmen im Rahmen eines zur maßgeblichen Zeit gegen die\nAngeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der\nSchutzgelderpressung in der Göttinger Drogenszene gewonnen worden. Die Verbindung\nzwischen den in diesen gesonderten Ermittlungen erlangten Beweismitteln und der hier in\nRede stehenden Tat habe erst hergestellt werden können, als O. und P. den Vorfall vom\n3. Februar 2007 der Polizei gemeldet hätten. Aus zwei aufgezeichneten Telefongesprächen\nzwischen einem der Mitangeklagten und dem Beschwerdeführer am Abend des\n3. Februar 2007 um 20.29 Uhr und 20.31 Uhr gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer in\nBegleitung von B. in der Wohnung der Geschädigten befunden habe und dass er vom Balkon\ngesprungen sei, um einer der Geschädigten, die geflohen war, nachzulaufen, ohne sie jedoch\neinzuholen, während B. in der Wohnung geblieben sei. Außerdem zeige die Auswertung der\nGPS-Daten, dass das Auto eines der Mitangeklagten am Abend des 3. Februar 2007 von\n19.58 Uhr bis 20.32 Uhr, also in dem Zeitraum, in dem auch der in Rede stehende Raub\nstattgefunden habe, in der Nähe des Tatortes geparkt gewesen sei.\n\n30\nZwar hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten jede Beteiligung an dem\nRaub selbst bzw. jegliche vorsätzliche kriminelle Handlung in dieser Hinsicht bestritten,\nletztlich jedoch durch ihre eigenen Aussagen in der Verhandlung zumindest bestätigt, dass\neiner der Mitangeklagten gemeinsam mit R. am Vorabend der Tat die Wohnung in Göttingen\naufgesucht habe und dass sich der Beschwerdeführer und B. zum Zeitpunkt des Vorfalls am\nnächsten Tag in der Wohnung befunden hätten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass\ner und B. die Wohnung aufgesucht hätten, um die von den Frauen angebotenen\nProstitutionsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Er habe weiter zugegeben, P. gefolgt zu\nsein, als diese vom Balkon gesprungen sei, und erklärt, er habe sie daran hindern wollen, die\nNachbarn oder die Polizei zu rufen, denn er habe befürchtet, in Schwierigkeiten zu geraten,\nweil er vorbestraft sei und unlängst in einer ähnlichen Situation in Kassel mit Prostituierten\nProbleme gehabt habe.\n\n31\nDas Gericht war der Auffassung, dass die Zusammenschau aller Erkenntnisse ein\nschlüssiges und vollständiges Gesamtbild der Geschehnisse ergebe, das die Version der\nZeuginnen O. und P. stütze und die im Verlauf der Verhandlung gemachten\nwidersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten widerlege.\nC. Das anschließende Verfahren\n\n32\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers legte gegen das Urteil des Landgerichts\nGöttingen Revision ein und rügte, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt des\nVerfahrens Gelegenheit gehabt, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der in Göttingen\nbegangenen Tat zu befragen, was eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d\nder Konvention darstelle. Dieser Mangel sei den innerstaatlichen Behörden zuzurechnen.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse einem unverteidigten Beschuldigten\nein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn die Befragung der zentralen Belastungszeugen\ndurch den Ermittlungsrichter anstehe und der Angeklagte von dieser Vernehmung\nausgeschlossen werde. Zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung sei der Beschwerdeführer\njedoch nicht einmal darüber informiert gewesen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren\neingeleitet worden sei, und die Staatsanwaltschaft habe für ihn nicht die Bestellung eines\nPflichtverteidigers beantragt. Folglich hätte für die Aussagen von O. und P. ein\nVerwertungsverbot bestehen müssen.\n\n33\nMit Schriftsatz vom 9. September 2008 beantragte der Generalbundesanwalt, der\nBundesgerichtshof möge die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO\n(siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) im schriftlichen Verfahren als offensichtlich\nunbegründet verwerfen. Der Generalbundesanwalt trug vor, dass das Verfahren zwar\ntatsächlich durch einen Totalausfall des Fragerechts des Beschwerdeführers gegenüber O. und\nP. gekennzeichnet, insgesamt jedoch fair gewesen sei, und dass kein Grund für die\nUnverwertbarkeit der Zeugenaussagen von O. und P. bestanden habe. Das Landgericht habe\nden Inhalt der in der Verhandlung verlesenen Protokolle der Zeugenaussagen besonders\nsorgfältig und kritisch bewertet. Darüber hinaus habe es sich bei der Verurteilung des\nBeschwerdeführers weder allein noch entscheidend auf deren Aussagen gestützt, sondern\nweitere gewichtige Beweise berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der auf unterschiedlichen\nBeweisebenen gelagerten ergänzenden Beweisumstände habe der Beschwerdeführer\nausreichende Chancen gehabt, die Glaubhaftigkeit der beiden Hauptzeuginnen zu erschüttern\nund sich effektiv zu verteidigen. Der Generalbundesanwalt schloss sich der entsprechenden\nBegründung des Landgerichts an und legte ferner dar, dass nichts darauf hindeute, dass die\nEinschränkungen des Rechts der Verteidigung auf Befragung der Zeuginnen den\ninnerstaatlichen Behörden zuzurechnen seien.\n\n34\nMit Schriftsatz vom 28. September 2008 erwiderte der Beschwerdeführer auf die\nStellungnahme des Generalbundesanwalts und beantragte beim Bundesgerichtshof die\nDurchführung einer Revisionshauptverhandlung.\n\n35\nMit Beschluss vom 30. Oktober 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet.\n\n36\nMit Schriftsatz vom 17. November 2008 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge,\nda keine Revisionshauptverhandlung stattgefunden habe und der Verwerfungsbeschluss des\nBundesgerichtshofs keine Begründung enthalte.\n\n37\nMit Beschluss vom 9. Dezember 2008 wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge\ndes Beschwerdeführers zurück und führte aus, dass in jedem Verwerfungsbeschluss nach\n§ 349 Abs. 2 StPO die entsprechende Begründung des Generalbundesanwalts implizit in\nBezug genommen werde.\n\n38\nMit Beschluss vom 8. Oktober 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die\nBeschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober und 9. Dezember 2008 zur Entscheidung\nanzunehmen.\n\n39\nAus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mittlerweile aus der\nJustizvollzugsanstalt entlassen wurde und in sein Heimatland Georgien zurückgekehrt ist.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n40\n§ 160 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft, sobald sie durch eine Anzeige oder\nauf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, zu ihrer Entschließung\ndarüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen hat. Die\nStaatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden\nUmstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu\nbesorgen ist.\n\n41\nGemäß § 168c Abs. 2 StPO ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem\nVerteidiger bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen vor der\nEröffnung des Hauptverfahrens die Anwesenheit gestattet. Der Richter kann einen\nBeschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen\nAnwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde, insbesondere dann, wenn zu\nbefürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen\nwerde (§ 168c Abs. 3 StPO). Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten\nvorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den\nUntersuchungserfolg gefährden würde (§ 168c Abs. 5 StPO).\n\n42\nDer Verteidiger kann schon während des Ermittlungsverfahrens bestellt werden; die\nStaatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen\nVerfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird (§ 141 Abs. 3 StPO). Die\nMitwirkung eines Verteidigers ist u. a. notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten\nRechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last\ngelegt wird (§ 140 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 7 StPO).\n\n43\nIn einem Leiturteil vom 25. Juli 2000 (veröffentlicht in BGHSt, Band 46, S. 96 ff.)\nvertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass § 141 Abs. 3 StPO im Lichte von\nArtikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention dahingehend auszulegen sei, dass die\nErmittlungsbehörden in Erwägung zu ziehen hätten, dem unverteidigten Beschuldigten vor\nder ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen einen Verteidiger\nzu bestellen, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung\nausgeschlossen sei. Macht der zentrale Belastungszeuge von seinem gesetzlichen Recht, bei\neinem möglicherweise folgenden Verfahren gegen den Angeklagten das Zeugnis zu\nverweigern, Gebrauch, sei die Bestellung eines Verteidigers grundsätzlich notwendig, um der\nGefahr entgegenzuwirken, dass dem Angeklagten das Recht aus Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d,\nden Belastungszeugen zu irgendeinem Zeitpunkt der Verfahrens zu befragen, genommen\nwürde.\n\n44\n§ 238 Abs. 1 StPO besagt, dass der Vorsitzende Richter die Verhandlung leitet, den\nAngeklagten vernimmt und die Beweisaufnahme durchführt. Nach § 240 Abs. 2 hat der\nVorsitzende Richter der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten, dem Verteidiger sowie den\nSchöffen auf Antrag zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die\nSachverständigen zu stellen. Nach § 244 Abs. 2 hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit\ndie Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die\nfür die Entscheidung von Bedeutung sind.\n\n45\nLaut § 251 Abs. 1 und 2 StPO kann die Vernehmung eines Zeugen durch die\nVerlesung einer Niederschrift über eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von\nihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Zeuge verstorben ist\noder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.\nDie Vernehmung eines Zeugen darf durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere\nrichterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der\nHauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder\nandere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.\n\n46\n§ 257 StPO sieht vor, dass der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden\nMitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung befragt werden soll, ob er dazu\netwas zu erklären habe. Gemäß § 258 StPO erhalten nach dem Schluss der Beweisaufnahme\nder Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.\n\n47\nDie Vorschriften zur Revision gegen Strafurteile finden sich in den §§ 333 bis 358\nStPO. § 337 schreibt vor, dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil\nauf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Nach § 345 Abs. 2 ist zum Einreichen der Revision\nanwaltliche Vertretung erforderlich. § 349 Abs. 2 und 3 sieht vor, dass das Gericht auf einen\nbegründeten Antrag der Staatsanwaltschaft hin die Revision eines Verurteilten ohne\nVerhandlung durch einstimmigen Beschluss verwerfen kann, wenn es die Revision für\noffensichtlich unbegründet erachtet. Die Staatsanwaltschaft teilt einen solchen Antrag mit den\nGründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine\nschriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen. Folgt das Revisionsgericht\ndem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht und führt eine Verhandlung durch, so entscheidet es\nüber das Rechtsmittel durch Urteil.\n\n48\nDie §§ 112 ff StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf\ndie Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat\ndringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund liegt vor, wenn bestimmte\nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr besteht (§ 112 Abs. 2 Nr. 2).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 3\nBUCHSTABE D DER KONVENTION\n\n49\nDer Beschwerdeführer rügte, dass sein Verfahren unfair gewesen und der Grundsatz\nder Waffengleichheit verletzt worden sei, da weder er noch sein Rechtsanwalt zu irgendeinem\nZeitpunkt des Strafverfahrens die Möglichkeiten gehabt habe, O. und P., die einzigen\nunmittelbaren Zeuginnen und Geschädigten der angeblich von ihm im Februar 2007 in\nGöttingen begangenen Straftat, zu befragen.\nEr berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention, die,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lauten:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen\nVerfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\n[...]\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n[...]\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung\nvon Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;\n[...]“\n\n50\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n52\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass das Erfordernis aus Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. d, einem Angeklagten das Recht einzuräumen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen\noder stellen zu lassen, um ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen, eine Verfahrensgarantie darstelle,\nmit der die Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit in Strafverfahren sichergestellt\nwerden solle. Daraus folge, dass Aussagen von Zeugen, die nur von den Ermittlungsbehörden\nund nicht von der Verteidigung befragt werden konnten, unzulässig seien und vom Tatgericht\ngrundsätzlich nicht verwertet werden dürften. Er erkannte zwar an, dass unter bestimmten\nUmständen Ausnahmen von dieser Regel gelten könnten, zum Beispiel in Fällen, in denen es\nzwingend notwendig sei, das Recht eines Angeklagten auf Konfrontierung eines Zeugen bei\nder Verhandlung einzuschränken, um den Zeugen zu schützen; in der vorliegenden\nRechtssache seien derartige Überlegungen jedoch unerheblich.\n\n53\nDer Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass es den\ninnerstaatlichen Behörden zuzurechnen sei, dass O. und P., die Hauptbelastungszeuginnen, zu\nkeinem Zeitpunkt des Verfahrens von der Verteidigung hätten befragt werden können. Da es\noffensichtlich gewesen sei, dass die Zeuginnen Deutschland nach ihrer\nermittlungsrichterlichen Vernehmung zeitnah verlassen würden, wären die Behörden nach\n§ 168c StPO verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, bei\nden Zeugenvernehmungen anwesend zu sein. Hilfsweise hätten sie ihm einen Verteidiger\nbestellen und diesem die Anwesenheit bei den Vernehmungen gestatten können, so dass der\nVerteidigung die Möglichkeit zur Konfrontation der Zeuginnen gegeben worden wäre. Trotz\ndieses Verfahrensmangels im Ermittlungsverfahren habe das Landgericht die Protokolle der\nermittlungsrichterlichen Vernehmungen von O. und P. in der Hauptverhandlung gegen den\nBeschwerdeführer verlesen und sie als Beweismittel zugelassen.\n\n54\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die innerstaatlichen Behörden im\nHauptverfahren nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen hätten, um sicherzustellen, dass\ndie Zeuginnen für Aussagen zur Verfügung stehen würden. Beispielsweise hätten sie O. und\nP. zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilen können, und einer möglichen Gefahr,\ndass sie Drohungen und Druck durch den Beschwerdeführer ausgesetzt würden, hätten sie\nbegegnen können, indem sie sie in ein Zeugenschutzprogramm aufnehmen. Die\ninnerstaatlichen Behörden hätten auch nicht die Möglichkeit in Erwägung gezogen, eine\nZeugenvernehmung durch einen Beamten der deutschen Botschaft in Lettland zu veranlassen,\nnachdem alle anderen Versuche, sie vermittels der lettischen Behörden vernehmen zu lassen,\ngescheitert seien.\n\n55\nNach Ansicht des Beschwerdeführers wurde der Nachteil der Verteidigung, der sich\ndaraus ergeben habe, dass die innerstaatlichen Behörden dem Beschwerdeführer keine\nMöglichkeit der Konfrontierung von O. und P. eingeräumt hätten, im Laufe des Verfahrens\nnicht von der Staatsanwaltschaft oder den innerstaatlichen Gerichten kompensiert. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs könne eine Verurteilung nicht allein oder\nentscheidend auf Aussagen von Zeugen gestützt werden, die der Angeklagte zu keinem\nZeitpunkt des Verfahrens habe konfrontieren können, wie es in der vorliegenden Rechtssache\nder Fall gewesen sei.\n\n56\nDer Beschwerdeführer schlussfolgerte, dass die Rechte der Verteidigung in einem\nMaß eingeschränkt gewesen seien, das mit den Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 und 3\nBuchst. d der Konvention nicht mehr vereinbar sei.\n(b) Die Regierung\n\n57\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass sich aus den maßgeblichen Passagen der\nUrteilsbegründung (siehe Rdnrn. 17-20) ergebe, dass das Landgericht Göttingen alle\nangemessenen Schritte ergriffen habe, um eine Vernehmung von O. und P. im Rahmen der\nHauptverhandlung zu ermöglichen. Nachdem alle Versuche, die Zeuginnen zu einer\nTeilnahme an der Hauptverhandlung zu bewegen oder ihre Vernehmung im Ausland durch\neinen lettischen Richter zu veranlassen, gescheitert seien, sei das Landgericht zu Recht davon\nausgegangen, dass es keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten mehr habe, eine Vernehmung\nvon O. und P. zu erwirken, und dass eine Vernehmung der Zeuginnen in absehbarer Zeit\nunmöglich sei.\n\n58\nEs sei auch nicht den innerstaatlichen Behörden zuzurechnen gewesen, dass O. und P.\nim Ermittlungsverfahren nicht vom Beschwerdeführer hätten befragt werden können. Es sei\ngerechtfertigt gewesen, ihn von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeuginnen\nauszuschließen, um den Zweck der zu diesem Zeitpunkt noch verdeckt geführten\nErmittlungen nicht zu gefährden. Der Ermittlungsrichter habe berechtigte Gründe für die\nAnnahme gehabt, dass die Zeuginnen in Anwesenheit der Tatverdächtigen Angst haben\nwürden, die Wahrheit zu sagen, und dass der Beschwerdeführer, sobald er über die laufenden\nErmittlungen informiert worden wäre, versuchen würde, O. und P. einzuschüchtern, um ihre\nAussage zu beeinflussen.\n\n59\nDie Regierung machte ferner geltend, dass die innerstaatlichen Behörden nicht\nverpflichtet gewesen seien, dem Beschwerdeführer im Ermittlungsstadium einen Verteidiger\nzu bestellen. Zu diesem Zeitpunkt sei es nicht absehbar gewesen, dass die Zeuginnen, die\nzuvor mehrmals bei der Polizei ausgesagt hätten, sich weigern würden, ihre Aussagen im\nLaufe eines späteren Verfahrens, zumindest per Videoübertragung, zu wiederholen. Den\nZeuginnen habe insbesondere kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, wie es\nbeispielsweise für Familienangehörige des Angeklagten infrage komme. Eine\nPflichtverteidigerbestellung wäre ferner mit der Gefahr verbunden gewesen, dass der\nVerteidiger den Beschwerdeführer über das Ermittlungsverfahren informieren würde. Dies\nhätte nicht nur aus den oben genannten Gründen die Durchführung der Ermittlungen\ngefährdet, sondern auch zu einer Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers geführt.\nEntgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, bereits vor\nder ermittlungsrichterlichen Vernehmung von O. und P. einen Haftbefehl gegen ihn zu\nerlassen, da der dringende, eine mögliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nUntersuchungshaft rechtfertigende Tatverdacht gegen ihn gerade auf diesen\nZeugenvernehmungen beruht habe.\n\n60\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Einschränkungen der\nVerteidigungsrechte im Laufe des Verfahrens kompensiert worden seien. Die im\nErmittlungsverfahren gemachten Zeugenaussagen von P. und O. würden durch die Aussagen\nweiterer Zeugen sowie durch die Auswertung der mittels Überwachung der Mobiltelefone des\nBeschwerdeführers und seiner Mitangeklagten sowie mittels GPS gewonnen Daten gestützt\nund hätten folglich nicht die einzige Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers\ndargestellt. Darüber hinaus habe das Landgericht bei seiner Würdigung der verfügbaren\nBeweismittel berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer O. und P. zu keinem Zeitpunkt des\nVerfahrens habe konfrontieren können und dass es sich bei den Aussagen einiger der in der\nHauptverhandlung vernommenen Zeugen um Aussagen vom Hörensagen gehandelt habe. Aus\ndiesem Grund habe es die verfügbaren Beweismittel besonders kritisch und sorgfältig geprüft,\num die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu bewerten und ihre Aussagen auf mögliche\nWidersprüche zu untersuchen.\n\n61\nDie Regierung kam zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte in der vorliegenden\nRechtssache nicht in einem Maß eingeschränkt gewesen seien, das mit den\nVerfahrensgarantien nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d oder dem Grundsatz der\nWaffengleichheit unvereinbar sei, und dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer\ninsgesamt fair gewesen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n62\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Garantien in Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d\nbesondere Aspekte des in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren sind,\ndie bei jeder Einschätzung der Fairness eines Verfahrens in Betracht zu ziehen sind. Zudem\nhat der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 in erster Linie zu prüfen, ob das\nStrafverfahren insgesamt fair war (siehe u. a. Taxquet ./. Belgien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 926/05, Rdnr. 84, ECHR 2010). Dabei wird der Gerichtshof das Verfahren in seiner\nGesamtheit betrachten und dabei die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der\nAllgemeinheit und der Opfer an einer ordnungsgemäßen Strafverfolgung (siehe G. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 175, ECHR 2010....) und\ngegebenenfalls die Rechte der Zeugen berücksichtigen (siehe u. v. a. Doorson ./. Niederlande,\n26. März 1996, Rdnr. 70, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II). Er erinnert in\ndiesem Zusammenhang auch daran, dass die Zulässigkeit von Beweismitteln durch\ninnerstaatliches Recht zu regeln und Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, und dass die\nAufgabe des Gerichtshofs allein darin besteht, zu prüfen, ob das Verfahren fair geführt wurde\n(siehe Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 26766/05 und 22228/06, Rdnr. 118, ECHR 2011).\n\n63\nArtikel 6 Abs. 3 Buchst. d enthält den Grundsatz, dass vor der Verurteilung eines\nAngeklagten im Regelfall alle gegen ihn vorliegenden Beweise in seiner Anwesenheit in\nöffentlicher Verhandlung erhoben werden müssen, um eine kontradiktorische\nAuseinandersetzung zu ermöglichen. Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass der Angeklagte in\neinem Strafverfahren eine wirksame Gelegenheit haben sollte, die gegen ihn vorliegenden\nBeweise anzufechten. Ausnahmen hiervon sind möglich, dürfen aber die Rechte der\nVerteidigung nicht verletzen; diese Rechte erfordern in der Regel nicht nur, dass der\nAngeklagte weiß, wer ihn beschuldigt, damit er die Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der\nbetreffenden Personen in Zweifel ziehen kann, sondern auch, dass ihm in angemessener und\nhinreichender Weise Gelegenheit gegeben wird, einen Belastungszeugen entweder während\ndessen Zeugenaussage oder zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu konfrontieren und zu\nbefragen (siehe Lucà ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33354/96, Rdnr. 39, ECHR\n2001-II; und Solakov ./. „die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“,\nIndividualbeschwerde Nr. 47023/99, Rdnr. 57, ECHR 2001-X).\n\n64\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass es bei der vorliegenden Individualbeschwerde\nnicht um Zeugen geht, deren Identität dem Angeklagten vorenthalten ist. In der vorliegenden\nRechtssache weigerten sich die Geschädigten und einzigen unmittelbaren Zeuginnen der in\nRede stehenden Geschehnisse, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort auszusagen;\ndaher konnte weder das Tatgericht sie vernehmen, noch die Verteidigung sie befragen oder\nihr Auftreten bei der Vernehmung beobachten, um sich so einen eigenen Eindruck von ihrer\nRedlichkeit und Glaubwürdigkeit zu machen. Dennoch wurden ihre im Ermittlungsverfahren\nbei den polizeilichen und den ermittlungsrichterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des\nStaatsanwalts gemachten Zeugenaussagen bei der Hauptverhandlung verlesen und vom\nLandgericht als Beweismittel zugelassen. Zum Zeitpunkt der Vernehmungen von O. und P.\nim Ermittlungsstadium war der Beschwerdeführer noch nicht über das gegen ihn geführte\nErmittlungsverfahren informiert gewesen und es war noch kein Verteidiger für ihn bestellt\nworden. Folglich hatte die Verteidigung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit,\ndie Zeuginnen zu konfrontieren.\n\n65\nWas die Einführung der Aussagen von Zeugen betrifft, die bei der Hauptverhandlung\nabwesend sind und vom Anklagten zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens befragt werden\nkonnten, hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery\n(a. a. O., Rdnrn. 119-147) klargestellt, dass bei der Prüfung, ob die Zulassung solcher\nBeweismittel mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, zunächst nachgewiesen\nwerden muss, dass für das Fehlen des Zeugen ein guter Grund bestand. Zweitens sind in\nFällen, in denen die Aussage eines abwesenden Zeugen die alleinige oder entscheidende\nGrundlage für eine Verurteilung darstellt, hinreichende ausgleichende Faktoren erforderlich,\neinschließlich starker Verfahrensgarantien, die eine faire und angemessene Einschätzung der\nVerlässlichkeit dieser Aussagen ermöglichen (siehe Al-Khawaja und Tahery, a. a. O.,\nRdnrn. 119 und 147).\n\n66\nSeitdem hat der Gerichtshof Fälle geprüft, bei denen es unter anderem um die\nZulassung der – möglicherweise entscheidenden – Aussage eines anonymen Zeugen (Ellis\nund Simms ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46099/06,\nRdnr. 81, 10. April 2012), um die Zulassung der – als „von erheblichem Gewicht“ bewerteten\n– Aussage eines anonymen Zeugen (Pesukic ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 25088/07,\nRdnr. 49, 6. Dezember 2012) und um die Zulassung der – weder als alleiniges noch als\nentscheidendes Beweismittel bewerteten – Aussage eines abwesenden Zeugen ging (Štefančič\n./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 18027/05, Rdnr. 42, 25. Oktober 2012). In all diesen\nFällen prüfte der Gerichtshof sodann, ob die Garantien ausreichten, um die Zulassung der\nnicht hinterfragten Zeugenaussagen auszugleichen, und führte eine Gesamtprüfung der\nFairness des Verfahrens durch, um festzustellen, ob die Rechte des Angeklagten\nunangemessen eingeschränkt wurden.\n\n67\nIm Hinblick auf die Gründe für die Zulassung der Zeugenaussagen von O. und P. stellt\nder Gerichtshof zunächst fest, dass das Landgericht Göttingen seine Entscheidung, die\nVerhandlung ohne Anhörung der Zeuginnen fortzusetzen und ihre im Ermittlungsverfahren\ngemachten Aussagen als Beweismittel zuzulassen, nicht auf die mutmaßliche Angst der\nZeuginnen vor dem Aussagen stützte, sondern vielmehr auf die Tatsache, dass es unmöglich\ngewesen sei, sie zu einer Teilnahme an der Hauptverhandlung in Deutschland zu zwingen\noder ihre Vernehmung durch ein Gericht in Lettland zu veranlassen.\n\n68\nBezüglich der Aussagen von Zeugen, bei denen sich herausstellte, dass sie zur\nBefragung in Anwesenheit des Angeklagten oder seines Rechtsbeistands nicht zur Verfügung\nstanden, hat der Gerichtshof in früheren Entscheidungen festgestellt, dass die Vertragsstaaten\nnach Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 dazu verpflichtet sind, positive Schritte zu unternehmen,\num dem Angeklagten insbesondere zu ermöglichen, Belastungszeugen zu befragen oder\nbefragen zu lassen. Solche Maßnahmen machen einen Teil der Sorgfaltspflicht aus, der die\nVertragsstaaten nachkommen müssen, um eine wirksame Ausübung der in Artikel 6\ngarantierten Rechte sicherzustellen (siehe Sadak u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden\nNrn. 29900/96, 29901/96, 29902/96 und 29903/96, Rdnr. 67, ECHR 2001–VIII; D.\n./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 30542/04, Rdnr. 41, 7. Juli 2009; und Gossa ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 47986/99, Rdnr. 55, 9. Januar 2007). Jedoch gilt der Grundsatz,\ndass Unmögliches nicht geleistet werden muss (impossibilium nulla est obligatio); die\nNichtverfügbarkeit von Zeugen macht es für sich allein genommen nicht erforderlich, die\nStrafverfolgung einzustellen, sofern den Behörden nicht vorgeworfen werden kann, dass sie\nsich nicht sorgfältig bemüht hätten, dem Angeklagten die Möglichkeit zu ihrer Befragung\neinzuräumen (siehe insbesondere Artner ./. Österreich, 28. August 1992, Rdnr. 21, Serie A\nBand 242-A; Scheper ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39209/02, 5. April\n2005; Mayali ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 69116/01, Rdnr. 32, 14. Juni 2005;\nund H. ./. Deutschland(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73047/01, 17. November 2005).\n\n69\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die innerstaatlichen\nBehörden mehrere Versuche unternommen haben, eine Vernehmung der Zeuginnen im\nRahmen der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Nachdem alle Bemühungen, O. und P. zur\nHauptverhandlung vor dem Landgericht Göttingen zu laden, gescheitert waren, ersuchten die\ndeutschen Behörden die lettischen Behörden um Rechtshilfe, um so eine Vernehmung der\nZeuginnen durch ein Gericht in Lettland unter Übertragung der Vernehmung in Wort und Bild\nzu erwirken. Eine solche Vernehmung fand jedoch nicht statt, da die Zeuginnen vor den\nlettischen Gerichten unter Vorlage ärztlicher Atteste nachgewiesen hatten, dass sie infolge der\nTat noch immer unter posttraumatischen Störungen litten und einen möglichen Racheakt\ndurch die Angeklagten befürchteten. Die Einwendungen des Landgerichts, nach denen die\nZeuginnen ihre Weigerung, sich vernehmen zu lassen, nach den Maßstäben der deutschen\nStrafprozessordnung nicht überzeugend begründet hätten, sowie den Vorschlag, die lettischen\nBehörden könnten ihre Teilnahme an der Verhandlung zwangsweise durchsetzen, blieben\nunbeantwortet. Erst zu diesem Zeitpunkt zog das Landgericht den Schluss, dass es keine\nweiteren rechtlichen Möglichkeiten mehr habe, eine Vernehmung von O. und P.\ndurchzusetzen, und dass angesichts der Tatsache, dass die erst kürzlich erneuerten ärztlichen\nAtteste keine baldige Änderung des Gesundheitszustands der Zeuginnen erwarten ließen, eine\nVernehmung der Zeuginnen in absehbarer Zeit unmöglich sei. Entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es angesichts der beharrlichen\nWeigerung der Zeuginnen, sich vernehmen zu lassen, keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die\ndeutschen Behörden über weitere wirksame Mittel verfügt hätten, um der Verteidigung eine\nKonfrontation von O. und P. in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Vielmehr teilt er die\nAuffassung der Regierung, dass das Landgericht sich hinreichend bemüht hat, die\nVernehmung der Zeuginnen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen, und dass es nicht den\ndeutschen Behörden zuzurechnen war, dass alle diesbezüglichen Versuche erfolglos blieben.\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es für die Verteidigung zwar zweifellos besser\ngewesen wäre, die Zeuginnen direkt befragen zu können, die innerstaatlichen Gerichte jedoch\nverpflichtet waren, den Sachverhalt aufzuklären, und eine Verwertung der Aussagen von O.\nund P. offensichtlich im Interesse der Rechtspflege lag. Die Tatsache, dass die Zeuginnen in\nder Hauptverhandlung nicht zur Verfügung standen, durfte die Strafverfolgung nicht\nblockieren, und unter den Umständen stand es dem Landgericht unter der Bedingung, dass die\nRechte der Verteidigung eingehalten werden, offen, auf die im Ermittlungsverfahren\ngemachten Aussagen der Zeuginnen Bezug zu nehmen, insbesondere da es diese Aussagen\ndurch andere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweismittel gestützt sehen konnte (vgl.\nAsch ./. Österreich, 26. April 1991, Rdnr. 28, Serie A Band 203; Artner, a. a. O., Rdnr. 22;\nund Gossa, a. a. O., Rdnr. 61).\n\n71\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht, als es die Verlesung der\nProtokolle der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Befragungen von O. und P. in der\nHauptverhandlung anordnete, auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verwies.\nAngesichts der Tatsache, dass die Angeklagten sich zu diesem Zeitpunkt schon seit geraumer\nZeit in Untersuchungshaft befunden hatten, stellt der Gerichtshof fest, dass die Begründung\ndes innerstaatlichen Gerichts, dass eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht mehr\ngerechtfertigt sei, für die Entscheidung, die nicht hinterfragten Aussagen zuzulassen, nicht\nunerheblich war.\n\n72\nIm Hinblick auf die Prüfung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers allein oder\nentscheidend auf die Zeugenaussagen von O. und P. gestützt war, erkennt der Gerichtshof das\nVorbringen der Regierung an, wonach die Protokolle der im Ermittlungsverfahren gemachten\nZeugenaussagen nicht die alleinigen Beweismittel vor dem Landgericht waren. Das Gericht\nverwies unter anderem auch auf die Aussagen weiterer bei der Verhandlung vernommener\nZeugen, wie E., der Nachbarin von O. und P., und deren Freundin L., sowie die Auswertung\nder mittels Überwachung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und seiner\nMitangeklagten und mittels GPS gewonnen Daten.\n\n73\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Fällen, in denen die nicht hinterfragte\nAussage eines Zeugen durch andere bestätigende Beweismittel gestützt wird, die Prüfung, ob\ndiese entscheidend ist, von der Beweiskraft der unterstützenden Beweismittel abhängt; je\nstärker die bestätigenden Beweismittel sind, umso weniger wahrscheinlich ist es, dass die\nAussagen des abwesenden Zeugen als entscheidend behandelt werden (siehe Al-Khawaja und\nTahery, a. a. O., Rdnr. 131). Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der\nGeneralbundesanwalt in seinen Vorbringen im Revisionsverfahren, denen sich der\nBundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 anschloss, darlegte, dass die\nAussagen von O. und P. angesichts der wichtigen zusätzlichen Beweismittel, die das\nLandgericht berücksichtigt habe, nicht als alleinige Grundlage für die Verurteilung des\nBeschwerdeführers angesehen werden könnten. Gleichzeitig stellt der Gerichtshof fest, dass\nO. und P. im Hinblick auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Raub an sich die\neinzigen unmittelbaren Zeuginnen waren und dass die bestätigenden Beweismittel, auf die zur\nUnterstützung ihrer Tatbeschreibung verwiesen wurde, entweder selbst Beweise vom\nHörensagen oder Indizienbeweise waren. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers und\nseiner Mitangeklagten in der Hauptverhandlung angeht, wonach sie zum Tatzeitpunkt beide in\nder Wohnung der Geschädigten anwesend gewesen seien, stellt der Gerichtshof fest, dass dies\nallenfalls mittelbar den Vorwurf stützen könnte, dass sie O. und P. angegriffen haben.\n\n74\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu der\nAuffassung, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zwar nicht allein oder entscheidend\nauf die Zeugenaussagen von O. und P. gestützt gewesen sein mag, ihre Aussagen jedoch\neindeutig von erheblicher Bedeutung für die Würdigung der Schuld des Beschwerdeführers\nwaren. Dementsprechend hält er es für notwendig zu prüfen, ob geeignete kompensierende\nFaktoren und Garantien vorlagen (siehe Pesukic ./. Schweiz, a. a. O., Rdnr. 50), um\nsicherzustellen, dass der Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch Zulassung der im\nErmittlungsverfahren gemachten Aussagen der Zeuginnen entstanden ist, seine\nVerteidigungsrechte nicht in einem Maß eingeschränkt hat, der mit den Erfordernissen des\nArtikels 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention unvereinbar ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass\nsich ähnliche Erwägungen im Urteil des Landgerichts vom 25. April 2008 finden; dort heißt\nes, dass das Tatgericht die im Ermittlungsverfahren von O. und P., den wesentlichen\nBelastungszeuginnen gegen den Angeklagten, gemachten Aussagen vorsichtig würdigen\nmüsse, da weder dem Angeklagten noch dem Verteidiger die Möglichkeit gegeben worden\nsei, diese zu befragen, und dass das Gericht seine Entscheidung nur dann auf diese Aussagen\nstützen könne, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt würden.\n\n75\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das deutsche\nStrafprozessrecht Maßnahmen vorsieht, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen,\ndie Aussagen von Zeugen, die erwartungsgemäß nicht für die Hauptverhandlung zur\nVerfügung stehen werden, im Ermittlungsverfahren aufzunehmen. Gleichzeitig enthält das\ninnerstaatliche Recht in § 168c StPO Verfahrensgarantien, die der Verteidigung Gelegenheit\ngeben, an der Vernehmung der zentralen Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren\nteilzunehmen. In diesem Zusammenhang erkennt der Gerichtshof die Argumentation der\nRegierung an, wonach die Entscheidung des Ermittlungsrichters, den Beschwerdeführer nicht\nüber die Vernehmung der Zeuginnen im Ermittlungsverfahren zu informieren, angesichts der\nVerpflichtung der innerstaatlichen Behörden, eine wirksame Untersuchung der in Rede\nstehenden Straftat durchzuführen, sowie angesichts der Notwendigkeit, O. und P., die\nGeschädigten und Zeuginnen der Straftat, zu schützen, gerechtfertigt gewesen sei. Angesichts\nder gewalttätigen Art der Begehung der untersuchten Straftat war die Sorge des Richters, dass\ndie Verdächtigen die Zeuginnen unter Druck setzen könnten, sobald sie oder ihre\nRechtsanwälte über deren Vernehmung informiert würden, wodurch die laufenden\nErmittlungen gefährdet werden könnten, nicht unbegründet. Der Gerichtshof nimmt ferner das\nVorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach es zum Zeitpunkt der\nermittlungsrichterlichen Vernehmung für die innerstaatlichen Behörden nicht absehbar\ngewesen sei, dass die Zeuginnen, die zuvor mehrmals bei den Ermittlungsbehörden ausgesagt\nhätten, sich weigern würden, zu einer späteren Hauptverhandlung zu erscheinen oder\nzumindest in eine Vernehmung per Videoübertragung in Lettland einzuwilligen. In diesem\nZusammenhang ist auch von Bedeutung, dass O. und P. hinsichtlich des späteren Verfahrens\ngegen den Beschwerdeführer kein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem deutschen\nStrafprozessrecht zugestanden hat, wie es beispielsweise für Familienangehörige von\nAngeklagten infrage kommt (siehe im Gegensatz dazu H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 26171/07, Rdnrn. 41 und 43, 19. Juli 2012). Der Gerichtshof stellt\ndaher fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die innerstaatlichen Behörden die im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien missachtet hätten, mit denen\nsichergestellt werden soll, dass die Rechte eines Angeklagten aus Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d\nwirksam garantiert werden.\n\n76\nDer Gerichtshof stellt überdies fest, dass das Landgericht bei der Würdigung der\nverfügbaren Beweismittel auf den eingeschränkten Beweiswert der Protokolle von O.s und P.s\nAussagen im Ermittlungsverfahren hingewiesen und sie deshalb sorgfältig geprüft hat, um die\nGlaubwürdigkeit der Zeuginnen zu bewerten und ihre Aussagen auf mögliche Widersprüche\nzu untersuchen. Was die Aussagen der weiteren, in der Hauptverhandlung vernommenen\nZeugen angeht, hat das Landgericht explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei um\nBeweise vom Hörensagen handelte, die einer besonders vorsichtigen Würdigung zu\nunterziehen seien.\n\n77\nBezüglich der Aussagen von O. und P. selbst kam das Landgericht zu dem Schluss,\ndass die Protokolle der Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren zeigten, dass diese die\nTatumstände detailreich und schlüssig geschildert hätten, und dass sich kleinere Widersprüche\ndurch die Umstände, unter denen sie ihre Aussagen gemacht hatten, erklären ließen. Der\nGerichtshof schließt sich der Feststellung des Landgerichts an, dass der Umstand, dass die\nvon den Zeuginnen im Ermittlungsverfahren abgegebene detaillierte Schilderung der\nGeschehnisse mit dem übereinstimmte, was sie ihrer Freundin L. und ihrer Nachbarin E.\nberichtet hatten, einen wichtigen Anhaltspunkt für ihre Glaubwürdigkeit und den\nWahrheitsgehalt ihrer Aussagen darstellte. Darüber hinaus hatte E. ausgesagt, dass am Abend\nder Tat eine weitere Nachbarin zu ihr gekommen sei, weil sie Lärm in der Wohnung von O.\nund P. gehört habe; dies stellt ein weiteres Belastungsindiz dar, das nicht aus der Schilderung\nder Geschädigten, sondern aus einer weiteren unabhängigen Quelle stammt. Das Landgericht\nwar auch der Auffassung, dass die Aussagen der weiteren in der Hauptverhandlung\nvernommenen Zeugen ebenso wie die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von O.\nund P. durch die mittels Überwachung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und seiner\nMitangeklagten und mittels GPS gewonnen Daten unterstützt worden seien. Der Gerichtshof\nist der Auffassung, dass die vom Landgericht vorgebrachten Argumente für die\nSchlussfolgerung, die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von O. und P. seien\nglaubhaft und schlüssig, nicht unerheblich waren (siehe De Lorenzo ./. Italien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 69264/01, 12. Februar 2004). Unter diesen Umständen ist der\nGerichtshof überzeugt, dass bei der Würdigung der Zeugenaussagen die erforderliche Sorgfalt\ngewahrt wurde, und das Landgericht in der Lage war, eine faire und angemessene Beurteilung\nder Zuverlässigkeit dieser Aussagen vorzunehmen.\n\n78\nVor diesem Hintergrund teilt der Gerichtshof die Auffassung der Regierung und der\ninnerstaatlichen Gerichte, dass die Zusammenschau der in der vorliegenden Rechtssache\nverfügbaren Beweismittel ein schlüssiges Gesamtbild der Geschehnisse ergebe, das die\nVersion der Zeuginnen O. und P. stütze und die im Verlauf der Verhandlung gemachten\nwidersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten widerlege. In\ndiesem Zusammenhang erkennt der Gerichtshof auch die Argumentation der Regierung an,\ndass die ähnliche Art der Begehung der Straftaten in Kassel und Göttingen sowie die\npersönliche Verbindung zwischen den zwei Straftaten, die sich aus der Tatsache ergab, dass\nL., die Geschädigte der zuvor in Kassel begangenen Straftat, eine Vertraute von O. und P.\nwar, einen weiteren Anhaltspunkt dafür lieferten, dass der Beschwerdeführer mit der\nBegehung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art vertraut war.\n\n79\nDer Gerichtshof übersieht nicht, dass O. und P. den Beschwerdeführer nicht als Täter\nidentifizieren konnten, als ihnen bei der polizeilichen Befragung Lichtbilder möglicher\nTatverdächtiger gezeigt wurden, und dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen\nKonfrontation von O. und P. seine ursprüngliche Behauptung beweisen wollte, dass er\nüberhaupt nicht am Tatort gewesen sei. Er stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer, der\nzwar jegliche Beteiligung an dem Raub abstritt, im Laufe der Hauptverhandlung selbst\nzugegeben hat, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung der Geschädigten\nbefunden habe und P. gefolgt sei, als sie über den Balkon geflüchtet sei. Daher hätte eine\nmögliche Befragung der Zeuginnen durch die Verteidigung dem ursprünglich vom\nBeschwerdeführer verfolgten Zweck nicht mehr dienen können. In diesem Zusammenhang\nnimmt der Gerichtshof auch die Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der\nBeschwerdeführer nicht substantiiert habe, was er mit einer Konfrontation von O. und P.\nweiter habe erreichen wollen, und dass er, nachdem die Protokolle ihrer Vernehmungen im\nErmittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, nicht von der\nMöglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Frage zu stellen.\nDer Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Beschwerdeführer die\nIdentität von O. und P. kannte und es ihm daher offenstand, ihre Verlässlichkeit anzweifeln\nund auf Ungereimtheiten in ihren Aussagen oder Unstimmigkeiten mit den Aussagen der\nweiteren bei der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hinzuweisen, falls er dies\nwünschte. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer, der während des gesamten\nVerfahrens anwaltlich vertreten war, seine eigene Version der Ereignisse vorbringen und die\nLauterkeit der zusätzlichen, im Laufe der Hauptverhandlung erlangten Beweismittel in Frage\nstellen.\n\n80\nAngesichts dieser Überlegungen stellt der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers auch fest, dass der Umstand, dass der Staatsanwalt bei den Vernehmungen\nder Zeuginnen im Ermittlungsverfahren anwesend war und sie befragen konnte, den in\nArtikel 6 Abs. 3 Buchst. d verankerten Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt hat. Der\nGerichtshof stellt fest, dass die Strafverfolgungsbehörden nach dem deutschen\nStrafprozessrecht verpflichtet sind, eine objektive und neutrale Untersuchung der in Rede\nstehenden Straftat durchzuführen und sowohl die be- als auch die entlastenden Umstände der\nRechtssache zu berücksichtigen. Er stellt ferner fest, dass das Tatgericht nach dem\ninnerstaatlichen Recht verpflichtet ist, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle im\nHinblick auf die Erforschung der Wahrheit und die Feststellung der tatsächlichen Umstände\nder Rechtssache maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken (siehe\nS. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29881/07, Rdnr. 59, 19. Juli 2012). Es gibt\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden oder das Landgericht\nGöttingen diese Anforderungen bei der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer in\nder vorliegenden Rechtssache missachtet hätten.\n\n81\nBei der Prüfung der Fairness des Verfahrens insgesamt kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass hinreichende kompensierende Faktoren gegeben waren, um die aus der\nZulassung der Aussagen von O. und P. resultierenden Beeinträchtigungen der Verteidigung\nauszugleichen. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der\nKonvention nicht verletzt worden.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n82\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention machte der Beschwerdeführer\nferner geltend, dass er in seinem Recht auf eine öffentliche Verhandlung verletzt worden sei,\nda der Bundesgerichtshof seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts im schriftlichen\nVerfahren verworfen und in seinem diesbezüglichen Beschluss vom 30. Oktober 2008 keine\nGründe angeführt habe. Das Fehlen einer Begründung mache es dem Angeklagten unmöglich,\nfestzustellen, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör vom Gericht geachtet worden sei, und\nstehe außerdem im Widerspruch zu den Anforderungen der Strafprozessordnung. Der\nBeschluss des Bundesgerichtshofs habe den formalen Anforderungen des innerstaatlichen\nRechts demnach nicht genügt, und die Vollstreckung der in dem in Rede stehenden\nStrafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe stellte folglich eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention dar.\n\n83\nIn diesem Zusammenhang trug der Beschwerdeführer vor, es sei gängige Praxis des\nBundesgerichtshofs geworden, unter Berufung auf § 318 Abs. 2 StPO auf begründeten Antrag\ndes Staatsanwalts Angeklagtenrevisionen durch Beschluss und ohne Durchführung einer\nVerhandlung sowie ohne Angabe von Gründen zu verwerfen. Bei staatsanwaltschaftlichen\nRevisionen dagegen beraume der Bundesgerichtshof regelmäßig einen Verhandlungstermin\nan, und die Revisionshauptverhandlung schließe mit einem mit Gründen versehenen Urteil ab.\nDiese Praxis verstoße sowohl gegen das Recht des Angeklagten auf eine mündliche\nVerhandlung als auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, die beide Teilaspekte des\nRechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellen.\n\n84\nÜberdies sei der Umstand, dass nach der deutschen Strafprozessordnung ein\nAngeklagter beim Einlegen einer Revision anwaltlich vertreten sein müsse, gleichzeitig aber\nkeine Gelegenheit erhalte, das Revisionsgericht zur Anberaumung einer Verhandlung zu\nzwingen, gleichbedeutend mit einer Verweigerung des Rechts, sich nach Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. c der Konvention selbst zu verteidigen.\n\n85\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter\nBerücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten\nAngelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt er allerdings fest, dass hier keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten\nersichtlich sind.\n\n86\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE\nFOLGT:\n1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der\nKonvention wird einstimmig für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig\nerklärt;\n2. er erkennt mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6\nAbs. 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 17. April 2014 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden abweichenden Meinungen beigefügt:\n(a) abweichende Meinung der Richterin Power-Forde;\n(b) Erklärung des Richters Zupančič.\nM.V.\nC.W.\nABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN POWER-FORDE\n1. Wenn es um die Rechtsprechung in Strafsachen geht, sind die innerstaatlichen\nGerichte grundsätzlich besser geeignet als dieser Gerichtshof, das ihnen vorliegende\nBeweismaterial zu würdigen, da sie sich in der Hauptverhandlung einen Eindruck vom\nCharakter und Auftreten aller Zeugen machen können. Die Hauptaufgabe des Gerichtshofs\nbesteht in der Prüfung, ob das Strafverfahren als Ganzes insgesamt fair war.\n2. Die vorliegende Rechtssache weist jedoch Aspekte auf, die mich an der Fairness des\nVerfahrens gegen den Beschwerdeführer erheblich zweifeln lassen. O. und P., die sich beide\nillegal in Deutschland aufhielten, waren mutmaßlich die Geschädigten eines Einbruchs und\nversuchten Raubes in ihrer Wohnung, von der aus sie Prostitution betrieben. Nach einiger Zeit\nmachten sie Aussagen vor den Ermittlungsbehörden, die im Urteil bedauerlicherweise nicht\nwidergegeben sind. Der genaue Inhalt der Aussagen ist daher nicht bekannt. Diese Aussagen\nwurden vollständig als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer, welcher der Begehung der\no. g. Straftaten beschuldigt wurde, zugelassen.\n3. Weder O. noch P. – die einzigen Zeuginnen der Straftat – sagten in der\nHauptverhandlung des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem\nZeitpunkt, also weder vor noch während der Hauptverhandlung, Gelegenheit, sie konfrontativ\nzu befragen. Er konnte ihre allgemeine Zuverlässigkeit als aufrichtige Personen nicht prüfen\nund sie auch nicht hinsichtlich ihrer Erinnerungen an die Geschehnisse befragen. Er konnte\nsie nicht fragen, warum sie ihn auf den Lichtbildern nicht erkannt hatten. Er konnte ihre\nAussagen in keiner Weise prüfen oder deren Richtigkeit anfechten. Das Tatgericht selbst hat\ndie zwei Hauptbelastungszeuginnen nicht angehört oder sich einen Eindruck von ihnen\ngemacht. Es hatte keine Möglichkeit, deren Einstellung oder Auftreten als Zeuginnen zu\nbewerten.\n4. Die in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery ./ Vereinigtes Königreich1 dargelegten\nGrundsätze sind eindeutig. Ist ein Zeuge abwesend, muss der Gerichtshof gute Gründe hierfür\nerkennen können. Der Gerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass auch in Fällen, in denen die\nAussage eines abwesenden Zeugen nicht das alleinige oder entscheidende Beweismittel war,\n1. Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich[GK], Individualbeschwerden Nrn. 26766/05 und\n22228/06, ECHR 2011 sowie die darin aufgeführte Rechtsprechung\nArtikel 6 verletzt ist, wenn kein guter Grund für die unterbliebene Vernehmung des Zeugen\nangegeben wurde.1 Denn Zeugen sollten grundsätzlich in der Hauptverhandlung aussagen und\nes sollten alle angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um ihre Anwesenheit\nsicherzustellen.\n5. In der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery hat der Gerichtshof bei beiden\nBeschwerdeführern die Erklärungen geprüft, die für die Abwesenheit eines Zeugen von der\nHauptverhandlung angeführt wurden. Einmal wurde Tod und einmal wurde Furcht als\nUrsache genannt. Es wurde anerkannt, dass die Hauptverhandlung in beiden Fällen trotz der\nAbwesenheit eines Zeugen fortgesetzt werden durfte. Allerdings kam der Gerichtshof zu dem\nfolgenden Schluss:\n„Angesichts des Ausmaßes der negativen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte durch die\nAbwesenheit eines Zeugen möchte der Gerichtshof hervorheben, dass in Fällen, in denen ein Zeuge zu\neinem Zeitpunkt vor dem Verfahren vernommen wurde, die Zulassung der Verlesung einer Aussage\nanstelle einer Aussage in der Hauptverhandlung nur als letzter Ausweg zulässig ist. Bevor ein Zeuge wegen\nseiner Furcht von der Aussage befreit werden kann, muss sich das Tatgericht vergewissern, dass alle\nverfügbaren Alternativen – wie Anonymität des Zeugen oder andere besondere Maßnahmen –\nunzureichend oder undurchführbar wären.“ (Rdnr. 125)\n6. Weder Tod noch Furcht wurden als Gründe für die Abwesenheit der zwei\nHauptzeuginnen von der Hauptverhandlung des Beschwerdeführers vorgebracht (Rdnr. 67).\nDer Gerichtshof stellt lediglich fest, dass sie sich „weigerten [...], an der Hauptverhandlung\nteilzunehmen und dort auszusagen“ (Rdnr. 64). Wenn „alle verfügbaren Alternativen“\neinschließlich der Durchführung „besonderer Maßnahmen“ versucht werden müssen, bevor\nein Zeuge wegen Furcht von der Aussage befreit werden kann, sollte man annehmen, dass den\nBehörden mindestens die gleichen Bemühungen abverlangt werden, bevor ein Gericht einen\nZeugen entschuldigt, der seine Anwesenheit lediglich verweigert.\n7. Ich bin keineswegs davon überzeugt, dass die Zulassung der nicht hinterfragten\nAussagen von O. und P. in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer ein „letzter\nAusweg“ war. Abgesehen von einer gescheiterten Zeugenvernehmung (in Lettland), die für\nden 13. Februar 2008 vorgesehen war, und einem unbeantworteten Schreiben vom\n21. Februar 2008 wurde anschließend nichts weiter unternommen, um die Zeuginnen zu einer\nper Videoverbindung, anonym oder auf eine andere Art und Weise erfolgenden Vernehmung\n1. Siehe Al-Khawaja, Rdnr. 120.\nzu bewegen. Es scheint, als hätten die innerstaatlichen Behörden dem Beschleunigungsgebot\n(Rdnr. 21) Vorrang gegenüber der gewichtigeren Verpflichtung zur fairen Verfahrensführung\neingeräumt.\n8. Ich teile nicht die Überzeugung der Mehrheit, dass eine Verwertung der Aussagen von\nO. und P. offensichtlich im Interesse der Rechtspflege lag (Rdnr. 70). Es wird erklärt, dass\nderen Nichtverfügbarkeit „die Strafverfolgung nicht blockieren“ durfte. Dabei wird offenbar\ndie Tatsache übersehen, dass die Rechtspflege es manchmal, wenn die für eine Verurteilung\nwesentlichen Zeugen nicht konfrontativ befragt werden können und es keine hinreichenden\nGarantien gibt, um die Ungerechtigkeit gegenüber dem Angeklagten auszugleichen, gebieten\nkann, eine Hauptverhandlung zu verschieben oder sogar zu verbieten.\n9. Die Aussagen der abwesenden Zeuginnen in der vorliegenden Rechtssache war\nersichtlich von zentraler Bedeutung für die Verurteilung des Beschwerdeführers. Bei allen\nanderen bestätigenden Beweismitteln handelte es sich, wie die Mehrheit anerkennt, entweder\num Beweise vom Hörensagen oder um Indizienbeweise (Rdnr. 73). Aus diesem Grund sollten\ndie ausgleichenden Garantien, die erforderlich sind, um die offensichtliche Ungerechtigkeit\ngegenüber dem Beschwerdeführer zu kompensieren, besonders tragfähig sein. Diese\nGarantien sollen sicherstellen, dass die nicht hinterfragten Aussagen nachweislich zuverlässig\nsind oder dass ihre Verlässlichkeit ordnungsgemäß geprüft und beurteilt werden kann (Al\nKhawaja, Rdnr. 139).\n10. Die erste von der Mehrheit herangezogene Garantie soll § 168c StPO sein, welcher der\nVerteidigung die Möglichkeit einräumt, Hauptzeugen im Ermittlungsverfahren konfrontativ\nzu befragen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Zeugen bei der\nHauptverhandlung nicht werden aussagen können (Rdnr. 75). So lobenswert diese\nBestimmung auch sein mag, für den Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache war\nsie offensichtlich von keinerlei Nutzen. Er wurde von der ermittlungsrichterlichen\nVernehmung ausgeschlossen, weil der Richter befürchtete, die Zeuginnen würden in seiner\nGegenwart nicht die Wahrheit sagen (Rdnr. 23). Das heißt, dass er zu diesem Zeitpunkt\neindeutig ein Verdächtiger war, was die Regierung anerkennt (Rdnr. 58).\n11. In derselben Strafprozessordnung (§ 141 Abs. 3) ist vorgesehen, dass der Verteidiger\nschon während des Vorverfahrens bestellt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft der\nAuffassung ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers im Hauptverfahren notwendig sein\nwird. Die Bestellung eines Verteidigers ist verpflichtend, wenn (wie im vorliegenden Fall) die\nerstinstanzliche Hauptverhandlung vor einem Landgericht stattfindet. Sie ist auch\nverpflichtend, wenn dem Beschuldigten (wie der vorliegende Fall erwarten ließ) ein\nVerbrechen zur Last gelegt wird. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Bestellung\neines Verteidigers in Betracht gezogen werden sollte, wenn die Befragung des zentralen\nBelastungszeugen durch den Ermittlungsrichter anstehe und der „Angeklagte von dieser\nVernehmung ausgeschlossen“ werde.\n12. Trotz des Bestehens dieser gesetzlichen „Garantien“ war keine davon von\ntatsächlichem Nutzen für den Beschwerdeführer. Obwohl die erstinstanzliche\nHauptverhandlung vor dem Landgericht stattfinden sollte – was verpflichtend die gesetzliche\nBestellung eines Verteidigers zur Folge haben sollte – war der Beschwerdeführer im\nErmittlungsverfahren tatsächlich nicht anwaltlich vertreten. Freilich war er zu diesem\nZeitpunkt lediglich ein Verdächtiger, kein Beschuldigter. Die für seinen Ausschluss vom\nErmittlungsverfahren angeführte Rechtfertigung ist jedoch bemerkenswert. So soll er\nausgeschlossen worden sein, weil er nicht wirklich ein Verdächtiger gewesen sei, da sich der\n„dringende Tatverdacht“ gegen den Beschwerdeführer erst aus der Vernehmung selbst\nergeben habe (Rdnr. 59). Diese Behauptung steht in völligem Widerspruch zu der\nBegründung, die der Ermittlungsrichter ursprünglich für den Ausschluss des\nBeschwerdeführers angeführt hatte (siehe Rdnr. 10). Die Gründe für die Nichtbestellung eines\nVerteidigers sind gleichermaßen außergewöhnlich. Trotz ihres bekanntermaßen\nrechtswidrigen Tuns und Aufenthaltsstatus soll es nicht absehbar gewesen sein, dass O. und P.\nsich dem Zugriff der Gerichtsbarkeit entziehen und sich weigern würden, für eine Aussage in\nder Hauptverhandlung zurückzukehren. Darüber hinaus wurde kein Verteidiger zur\nVertretung der Interessen des Beschwerdeführers bei der Vernehmung im\nErmittlungsverfahren bestellt, da ein solcher Verteidiger ihn womöglich von der Vernehmung\nin Kenntnis gesetzt hätte.\n13. Angesichts der vorstehenden Ausführungen lässt sich schwer erkennen, wie die\nangeblichen, wesentlichen „Verfahrensgarantien“, die die Mehrheit heranzieht, in irgendeiner\nForm von Nutzen für den Beschwerdeführer gewesen sein sollen. Der Nutzen, den sie erfüllen\nsollen, wurde ihm nicht zuteil; somit glichen sie die Ungerechtigkeit gegenüber dem\nBeschwerdeführer, die dadurch entstand, dass er die zwei Hauptzeuginnen in seiner\nHauptverhandlung nicht konfrontativ befragen konnte, in keiner Weise aus.\n14. Die anderen im Urteil genannten Garantien – die „sorgfältige Prüfung“ der Aussagen\nder abwesenden Zeuginnen durch das Tatgericht und dessen Verweis auf die sorgfältige\nWürdigung der Beweise vom „Hörensagen“ – trugen, wenn überhaupt, nur wenig dazu bei,\ndie Tatsache, dass der Beschwerdeführer O. und P. nicht konfrontativ befragen konnte, zu\nkompensieren. Die „sorgfältige Prüfung“ der Aussagen durch das Tatgericht glich nicht aus,\ndass der Beschwerdeführer das Auftreten und die Einstellung der Aussagenden weder\nbeobachten noch bewerten konnte. Die vom Hörensagen gemachte Aussage der Nachbarin E.\ndiente lediglich als Beweis dafür, dass ihr erzählt wurde, was O. und P. ihr erzählt hatten. Sie\nlieferte keinen Beweis für den Wahrheitsgehalt dessen, was ihr erzählt worden war. Den\nIndizienbeweismitteln (die GPS-Daten) – die, wie ich ebenfalls finde, die Auffassung der\nStaatsanwaltschaft bestenfalls mittelbar unterstützen könnten – stand jedoch eine plausible\nErklärung durch den Angeklagten gegenüber (Rdnr. 30). Darüber hinaus spricht das, was die\nMehrheit als „unabhängiges“ und „weiteres Belastungsindiz“ bezeichnet – nämlich E.s\nBehauptung, eine andere, nicht identifizierte Nachbarin habe ihr erzählt, dass sie an dem in\nRede stehenden Abend „Lärm in der Wohnung von O. und P. gehört habe“ (Rdnr. 77) – kaum\nfür eine Schuld des Beschwerdeführers.\n15. Keine der Personen, die bei der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer\nausgesagt haben, war am Tatort anwesend. Niemand behauptete, ihn bei der Begehung der\nTat gesehen zu haben. O. und P. – beide weder gesetzestreue noch rechtmäßige\nBewohnerinnen des Landes – waren die einzigen Zeuginnen der Geschehnisse vom 3. Februar\n2007. Sie erstatteten nicht sofort Anzeige. Bis 12. Februar 2007 ging keine Anzeige ein.\nNachdem sie im Ermittlungsverfahren ausgesagt hatten, entfernten sie sich noch vor Ablauf\ndesselben Monats aus der Gerichtsbarkeit des beschwerdegegnerischen Staates. Auf den ihnen\nvorgelegten Lichtbildern erkannten sie den Beschwerdeführer nicht. Sie sagten nicht aus, dass\ner der Schuldige sei (Rdnr. 26). Sie sagten nicht in der Hauptverhandlung gegen ihn aus.\nDennoch wurde er wegen der in Rede stehenden Straftaten verurteilt.\n16. Die nicht hinterfragten Aussagen von O. und P. waren offensichtlich von großem\nGewicht. Ihre Aussagen mögen zwar schlüssig gewesen sein, doch es kann nicht gesagt\nwerden, dass sie der Kategorie von Beweismitteln angehören, die als „nachweislich\nzuverlässig“ bezeichnet werden können (Al-Khawaja und Tahery, Rdnr. 160). Wie in der\nRechtssache Tahery wurde ihren Aussagen bei der Abwägung großes Gewicht beigemessen\nund sie verlangten hinreichende kompensierende Faktoren, um die sich aus ihrer Zulassung\nfür die Verteidigung ergebenden Beeinträchtigungen auszugleichen. Aus den oben genannten\nGründen stellten die von der Mehrheit herangezogenen Verfahrensgarantien weder für sich\ngenommen noch in Kombination einen hinreichenden Ausgleich dafür dar, dass dem\nBeschwerdeführer das in Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention garantierte Mindestrecht,\ndie ihn belastenden Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen, verweigert wurde.\nERKLÄRUNG VON RICHTER ZUPANČIČ\nIch teile nicht die Schlussfolgerung der Mehrheit, dass Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit\nArtikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden ist.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-04-17/9154-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145425","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145425"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-04-17/9154-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145425","retrieved":"2026-07-29 08:49:07.709021+00:00"}}