{"status":"available","doknr":"001-144887","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0408DEC007509511","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-04-08","aktenzeichen":"75095/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach den Artikeln 8 und 3 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; die Beschwerde ist gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention im Register zu streichen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 75095/11\nZ. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. April 2014 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki, Richter,\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. Dezember 2011\nerhoben wurde,\nmit Blick auf die am 16. Dezember 2013 von der Regierung vorgelegte Erklärung, mit der\nsie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde in seinem Register zu streichen, und die\nErwiderung der Beschwerdeführerin auf diese Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\n\n1\nDie 19[...] geborene Beschwerdeführerin, Frau Z., ist deutsche Staatsangehörige und in\nB. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn S., Rechtsanwalt in S., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerde wurde der Regierung übermittelt.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n4\nDie Beschwerdeführerin ist die Mutter und einzige Erbin des 1982 geborenen und am\n27. Februar 2011 verstorbenen H.\n\n5\nAm 31. Mai 2006 befand das Landgericht Meiningen, dass H. im Zustand der\nSchuldunfähigkeit eine Reihe von Verkehrsdelikten, darunter eine fahrlässige Tötung,\nbegangen habe, und ordnete als Maßregel der Besserung und Sicherung seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.\n\n6\nSeit Februar 2010 weigerte sich der Beschwerdeführer, die von den\nKrankenhausärzten verschriebenen Medikamente einzunehmen. In der Nacht vom 18. auf\nden 19. Juli 2010 trafen Mitarbeiter des Krankenhauses H. auf seinem Bett liegend und mit\neinem nassen Handtuch um den Hals an. Es wurden ihm gegen seinen Willen\nantipsychiotische Medikamente verabreicht. Am 21., 23. und 26. Juli sowie am 1. und 8.\nAugust 2010 fanden weitere Verabreichungen von Medikamenten ohne Einwilligung des\nBeschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer verblieb etwa drei Monate im\nKriseninterventionsraum.\n\n7\nAm 30. Juli 2010 beantragte H.s Anwalt die unverzügliche Einstellung jeglicher\nMaßnahmen der Zwangsmedikation. Das Krankenhaus erwiderte, das Krankenhauspersonal\nhabe befürchtet, dass der Beschwerdeführer Suizid durch Strangulation begehen werde, und\nder Beschwerdeführer habe Krankenhausmitarbeiter angegriffen.\n\n8\nAm 13. September 2010 wies das Landgericht Mühlhausen die Anträge des\nBeschwerdeführers als unbegründet ab. Das Landgericht war der Auffassung, dass in dem\nvorliegenden Fall „die zumindest äußerlich begründete Gefahr einer Selbstschädigung sowie\n[...] die tatsächlichen Fremdschädigungen“ vorgelegen hätten. Daher seien sämtliche\nMedikamentengaben nach den einschlägigen Bestimmungen des Thüringischen Gesetzes\nzur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) gerechtfertigt\ngewesen.\n\n9\nAm 30. November 2010 verwarf das Thüringer Oberlandesgericht H.s\nRechtsbeschwerde.\n\n10\nAm 19. Januar 2011 erhob H.s Rechtsanwalt Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht.\n\n11\nAm 28. Januar 2011 leitete das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers dem Thüringer Justizministerium zur\nStellungnahme zu.\n\n12\nAm 3. Februar 2011 lehnte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 132/11) den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das\nBundesverfassungsgericht war der Auffassung, es sei nicht auszuschließen, dass H., wenn\ner wiederum in einen als gefährlich anzusehenden Zustand verfalle, erneut einer\nZwangsmedikation unterworfen werde. Die Zwangsmedikation eines Untergebrachten stelle\neinen sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Es bestehe aber auch die Gefahr,\ndass der Beschwerdeführer in gravierender Weise sich selbst oder Dritte schädigen könnte,\nwenn die einstweilige Anordnung erlassen würde. Unter diesen Umständen könne die\nbeantragte einstweilige Anordnung nicht gewährt werden, da die für den Erlass der\nAnordnung sprechenden Gründe die dagegen sprechenden Gründe nicht hinreichend\ndeutlich überwiegen würden.\n\n13\nAm 27. Februar 2011 wurde H. in seinem Krankenzimmer tot aufgefunden.\n\n14\nAm 4. März 2011 setzte H.s Anwalt das Bundesverfassungsgericht vom Ableben\nseines Mandanten in Kenntnis und beantragte, das Verfahren dennoch fortzuführen, da es\num eine Frage von allgemeinem Interesse gehe.\n\n15\nIm Hinblick auf H.s Tod beschloss das Bundesverfassungsgericht in einem aus drei\nRichtern bestehenden Ausschuss am 26. Mai 2011, das Verfahren einzustellen. Besondere\nGründe, welche die Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod des\nBeschwerdeführers ausnahmsweise rechtfertigen würden, lägen nicht vor.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n16\nSeit April 2011 hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Beschlüssen zur\nFrage der medizinischen Zwangsbehandlung in psychiatrischen Krankenhäusern\nuntergebrachter Personen erlassen (Beschlüsse 2 BvR 882/09 vom 2. April 2011, 2 BvR\n633/11 vom 20. Oktober 2011 und 2 BvR 228/12 vom 20 Februar 2013).\n\n17\nDas Bundesverfassungsgericht stellte eingangs fest, dass die medizinische\nBehandlung eines Untergebrachten gegen seinen Willen in sein grundgesetzlich garantiertes\nRecht auf körperliche Unversehrtheit eingreife. Daher seien derartige Maßnahmen einer\nstrengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus seien zum Schutz der\nGrundrechte des Untergebrachten besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten.\nRÜGEN\n\n18\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die medizinische Behandlung ihres verstorbenen\nSohnes gegen dessen Willen ihre Konventionsrechte und die ihres verstorbenen Sohnes\nverletze.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n19\nDie Beschwerdeführerin rügte in ihrem eigenen Namen und im Namen ihres\nverstorbenen Sohnes die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten. Sie berief sich\nauf die Artikel 2, 3, 5 und 8 der Konvention.\n\n20\nNachdem mehrere Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren,\nunterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 von\nihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde\naufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gemäß Artikel 37\nder Konvention im Register zu streichen.\n\n21\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1. Die Beschwerdeführerin hat das Angebot der Bundesregierung, in\nVergleichsverhandlungen zu treten, nicht angenommen.\n2. Die Bundesregierung erkennt angesichts dessen – durch diese einseitige Erklärung\n– an, dass in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles:\ndie Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 8 Absatz 1 der Konvention verletzt\nworden ist;\nder Sohn der Beschwerdeführerin in seinen Konventionsrechten aus Artikel 8 Absatz 1\nund Artikel 3 (2. Alternative) verletzt worden ist.\n3. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € an die\nBeschwerdeführerin zu leisten, wenn der Gerichtshof das\nIndividualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages\ngemäß Artikel 37 Absatz 1 c) EMRK aus dem Register streicht. Damit würden sämtliche\nAnsprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der o. g.\nIndividualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Thüringen\nabgegolten.“\nDie Bundesregierung trug ferner vor, dass das Land Thüringen nach den\nLeitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 16 - 17) die einschlägigen\nRechtsvorschriften zur Zwangsbehandlung in psychiatrischen Krankenhäusern\nuntergebrachter Personen einer allgemeinen Reform unterzogen habe.\n\n22\nMit Schreiben vom 30. Januar 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit den\nBedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei, weil der Fall eine ernsthafte\nFrage von allgemeinem Interesse aufwerfe, und dass die Erklärung der Regierung und die\nangebotene Entschädigungssumme unzureichend seien.\n\n23\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu\nstreichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c\ngenannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1\nBuchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\n\n24\nEr erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch\ndann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht. Zu diesem Zweck prüft der Gerichtshof\ndie Erklärung sorgfältig im Lichte der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben,\ninsbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde\nNr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, EGMR 2003-VI); WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.)\nIndividualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Sulwińska ./. Polen (Entsch.)\nIndividualbeschwerde Nr. 28953/03).\n\n25\nDer Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen seine Praxis in Bezug auf Beschwerden\nüber zwangsweise Verabreichung von Medikamenten etabliert (siehe insbesondere\nHerczegfalvy ./. Österreich, 24. September 1992, Rdnr. 82, Serie A Bd. 244; Naumenko ./.\nUkraine, Individualbeschwerde Nr. 42023/98, Rdnr. 112, 10. Februar 2004 und Gorobet ./.\nMoldawien, Individualbeschwerde Nr. 30951/10, Rdnr. 51, 11. Oktober 2011). Unter\nBerücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung enthaltenen Eingeständnisses\nund der vorgeschlagenen Entschädigungssumme – die den in ähnlich gelagerten Fällen\nzugesprochenen Beträgen entspricht und 5000 €, die nach Auffassung des Gerichtshofs eine\nangemessene Summe für Kosten und Auslagen darstellen – ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass eine weitere Prüfung der Rügen nach den Artikeln 3 und 8 der Konvention\nnicht mehr gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c). Er ist ferner der Auffassung,\ndass die vorliegende Rechtssache keine gesonderten Fragen im Hinblick auf die anderen\nKonventionsartikel, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, aufwirft.\n\n26\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der\nAusführungen der Regierung zur allgemeinen Reform der einschlägigen Rechtsvorschriften\nist der Gerichtshof überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der\nKonvention und den Protokollen dazu definiert sind, eine weitere Prüfung dieser Beschwerde\nnicht erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).\n\n27\nNach Ansicht des Gerichtshofs sollte dieser Betrag binnen drei Monaten nach\nBekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht,\nfallen für den betreffenden Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht.\n\n28\nSchließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die\nBedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel 37\nAbs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte (Josipović ./.\nSerbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach den\nArtikeln 8 und 3 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen\nVerpflichtungen zur Kenntnis;\ndie Beschwerde ist gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention im Register zu\nstreichen.\nStephen Phillips Ganna Yudkivska\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-04-08/75095-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-04-08/75095-11","retrieved":"2026-07-29 08:49:04.306484+00:00"},"card":{"id":"egmr/2014-04-08/75095-11","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2014-04-08","dockets":["75095/11"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0408DEC007509511","ids":{"doknr":"001-144887","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0408DEC007509511"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 08.04.2014 – 75095/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-04-08/75095-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach den Artikeln 8 und 3 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; die Beschwerde ist gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention im Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/2","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"2","label":"Art 2 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Mühlhausen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Mühlhausen","date":"2010-09-13","docket":"10 StVK 25/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Thüringen","court_id":null,"court_as_stated":"Thüringer Oberlandesgericht","date":"2010-11-30","docket":"1 Ws 428/10","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2011-02-03","docket":"2 BvR 132/11","decision_type":"Ablehnung einstweilige Anordnung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110203.2bvr013211","id":"bverfg/2011-02-03/2-bvr-132-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-03/2-bvr-132-11","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2014-04-08","docket":"75095/11","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0408DEC007509511","id":"egmr/2014-04-08/75095-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-04-08/75095-11","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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