{"status":"available","doknr":"001-144889","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0327JUD005496308","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-03-27","aktenzeichen":"54963/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, die Rüge nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären; 2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. gegen DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 54963/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n27. März 2014\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki und\nAleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 18. Februar 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 54963/08) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr M. („der\nBeschwerdeführer“), am 3. November 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Frau K. Behr und Herrn H. J.\nBehrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die Entscheidungen über\nseine Anträge auf bedingte Entlassung den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt\nhätten.\n\n4\nAm 22. März 2011 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19[...] geboren. Er verbüßt derzeit eine lebenslange\nFreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nAm 29. Februar 1984 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, nachdem er seine\nEhefrau I. M., die ihn kurz zuvor verlassen hatte, erschossen und zwei umstehende\nPersonen verletzt hatte. Am 17. Dezember 1984 verurteilte das Landgericht Frankfurt am\nMain den Beschwerdeführer wegen Mordes und fahrlässiger Körperverletzung zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe. Seitdem befindet er sich in Haft.\n\n7\nMit Beschluss vom 3. Dezember 1993 stellte das Landgericht Marburg fest, dass eine\n„besondere Schwere“ der Schuld im Sinne des § 57a StGB (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) nicht vorliege; demnach gebiete die Schwere der Schuld des\nBeschwerdeführers keine Vollstreckung der Freiheitsstrafe über 15 Jahre hinaus.\n\n8\nVon November 1995 bis März 1997 verbüßte der Beschwerdeführer seine Strafe im\noffenen Vollzug. Diese Lockerung wurde am 13. März 1997 zurückgenommen, nachdem\ngegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil er\nverdächtigt wurde, während einer Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt im Januar 1997\neine weibliche Bekannte, Frau J., mittels eines Elektroschockers verletzt zu haben. Am 2.\nFebruar 1999 sprach ihn das Amtsgericht Frankfurt aus tatsächlichen Gründen ohne weitere\nschriftliche Begründung von dieser ihm zur Last gelegten Tat frei.\nB. Frühere Überprüfung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe\n\n9\nAm 23. Februar 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung seiner\nReststrafe zur Bewährung von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg\nabgewiesen. Die Kammer war der Auffassung, dass das Amtsgericht Frankfurt den\nSachverhalt des Vorfalls vom Januar 1997 nicht hinreichend aufgeklärt habe. Nach\nAnhörung von Zeugen stellte die Kammer fest, dass der Beschwerdeführer im Herbst 1995\neine sexuelle Beziehung mit der verheiraten Frau J. eingegangen sei. Als Frau J. im\nNovember beschlossen habe, die Beziehung zu beenden, habe der Beschwerdeführer\ngedroht, ihren Ehemann und ihre Kinder über die außereheliche Beziehung zu informieren.\nDie Kammer war aufgrund mehrerer Zeugenaussagen auch davon überzeugt, dass der\nBeschwerdeführer Frau J. am Abend des 10. Januar 1997 angegriffen habe. Sie hielt das\nVorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Vorfalls\nnicht in Frankfurt aufgehalten, nicht für glaubwürdig.\n\n10\nIm Hinblick auf die Prognoseentscheidung lautet der Beschluss wie folgt:\n„Die Kammer ist überzeugt, dass von [dem Beschwerdeführer] weiterhin schwerwiegende\nGefahren für Leib und Leben anderer ausgehen. Das jetzt festgestellte Geschehen weist\nbemerkenswerte Parallelen zu der Tat an I. M. auf. Beide Frauen hat der Verurteilte in seiner\nJugend kennengelernt. ... Beide Taten – wobei die genaue strafrechtliche Einordnung der jetzt\nfestgestellten Vorfälle für die Prognosefrage unerheblich ist – haben eine jahrelange\nVorgeschichte, in der sich Täter und Opfer gleichermaßen intensiv in ihren Gefühlen aufeinander\nbezogen haben. Mit beiden Frauen hat der Verurteilte tiefgreifende gemeinsame Lebensträume\nentwickelt, beide Mal wurde er darin enttäuscht, und beide Mal war für die Frauen\nausschlaggebend, dass sie sich von ihm ab und anderen Männern zugewandt haben ... Der\nVerurteilte hat gegenüber beiden Frauen keine klare Position zur Trennung beziehen können. Er\nhat zwischen aggressiven Akten und Drohungen einerseits und bittendem Verhalten andererseits\ngeschwankt. Dabei zeigten seine gewaltsamen Handlungen beidemal ein mit eher geringfügiger\nAggression beginnendes Muster, das sich im Verlaufe der offensichtlich als tiefe ... Kränkung ...\nempfundenen Krise steigert. ... Wie damals hat er auch jetzt sowohl Gewalt wie auch der\nTendenz nach suizidale Überlegungen angekündigt. ... Es mag wohl sein, dass bislang eine\nernstliche Gefahr für Frau J. noch nicht bestanden hat, weil der Verurteilte sich noch in einem\nStadium befand, in dem er sich noch Grenzen setzen konnte. Dass er sich auch künftig darin\nbewegen kann, hält die Kammer derzeit für im höchsten Maße zweifelhaft.“\nDie Kammer merkte weiter an, dass der psychologische Sachverständige Professor F.\ndem Beschwerdeführer in einem am 7. September 1994 erstellten Gutachten eine günstige\nLegalprognose attestiert habe. Diese Feststellungen seien jedoch durch die jetzt\nfestgestellten Ereignisse hinfällig geworden. Die Kammer vertrat schließlich die Auffassung,\ndass die Tatsache, dass der Verurteilte in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt\nfreigesprochen worden sei, sie nicht daran hindere, eine eigene Sachverhaltsaufklärung\nvorzunehmen, da das Amtsgericht Frankfurt die Sache nicht hinreichend überzeugend\naufgeklärt habe.\n\n11\nAm 28. Juni 1999 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt die sofortige Beschwerde\ndes Beschwerdeführers. Das Gericht war der Auffassung, dass der Grundsatz der\nUnschuldsvermutung die Strafvollstreckungskammer nicht daran hindere, den für die\nPrognose maßgeblichen Sachverhalt eigenverantwortlich aufzuklären.\n\n12\nAm 11. Oktober 2001 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Am 16. Oktober 2001 legte der\nBeschwerdeführer eine Individualbeschwerde (Nr. 5598/02) beim Gerichtshof ein, in der er\ndie Fortdauer seiner Freiheitsentziehung rügte. Am 6. April 2004 erklärte ein aus drei\nRichtern bestehender Ausschuss die Beschwerde für unzulässig.\n\n13\nZwischen Februar 2001 und November 2006 stellte der Beschwerdeführer vier\nweitere Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe, die von\nden innerstaatlichen Gerichten ebenfalls abgewiesen wurden.\n\n14\nSeit 2002 wurden dem Beschwerdeführer wieder Vollzugslockerungen wie begleiteter\nAusgang und Therapie gewährt. Weitere Vollzugslockerungen wurden nicht gewährt, weil\ndas Hessische Justizministerium am 13. Januar 2004 einen entsprechenden Vorschlag der\nJustizvollzugsanstalt ablehnte.\nC. Das in Rede stehende Verfahren\n\n15\nNach Anhörung des Beschwerdeführers lehnte die Strafvollstreckungskammer des\nLandgerichts Kassel mit Beschluss vom 4. September 2007 dessen Antrag auf Aussetzung\nder Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe zu Bewährung ab. Das Gericht befand, dass keine\nreale Chance bestehe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung nicht wieder\nstraffällig werden würde. Diese Ansicht stützte sich auf das von Professor K. am 20. April\n2007 erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten, in dem festgestellt worden war,\ndass die Gefährlichkeit bei dem Beschwerdeführer fortbestehe. Das Landgericht hat\naußerdem Folgendes festgestellt:\n“Anderenfalls war hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass auch nach den\nAusführungen des Gutachters in der Person des Verurteilten Risikofaktoren festgestellt\nwurden, die eine uneingeschränkt positive Sozial- und Legalprognose ...erschweren.\nDiese Risikofaktoren ergeben sich zum einen daraus, dass der Verurteilte sich nach der\nTat nicht mit seinem eigenen Tun auseinandergesetzt hat und weder seine eigene\nSchuld eingeräumt noch Mitleid mit den Opfern gezeigt hat. Bei ihm besteht nach\nAuffassung des Sachverständigen eine massive infantile Egozentrik, die sich in einer\nausgeprägten Rechthaberei widerspiegelt. Zwar führe dies nicht notwendig zur\nBegehung weiterer Straftaten. Doch zeige die Straftat zum Nachteil der Frau J., dass der\nVerurteilte geneigt und imstande sei, wieder Beziehungen zu Frauen einzugehen und\ndass es bei Trennungen zu Gewalttaten aus gekränkter Eitelkeit komme. Seine\nProblematik bestehe darin, dass er auβerstande sei, sich mit seinen eigenen\nSchwächen, aber auch mit seinen eigenen katastrophalen Handlungen\nauseinanderzusetzen und diesen gegenüber einen reifen, erwachsenen Standpunkt zu\ngewinnen.“\n\n16\nDas Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass es nicht erforderlich sei,\nweitere Sachverständigengutachten einzuholen. Es stellte in diesem Zusammenhang fest,\ndass es zu den Aufgaben eines Sachverständigen gehöre, einen Sachverhalt aus seiner\nmedizinischen Betrachtungsweise zu würdigen, um zu dem bei ihm in Auftrag gegebenen\nPrognosegutachten zu gelangen. Das Gericht stellte fest, dass das mit einer Aussetzung der\nFreiheitsstrafe zur Bewährung verbundene Risiko erst bei feststehender Einhaltung der\nNormen durch den Beschwerdeführer und einer längeren Erprobung seines Verhaltens im\nRahmen von Vollzugslockerungen, insbesondere innerhalb eines offenen Vollzugs,\nverantwortet werden könne. Dabei stellte das Gericht auch positiv fest, dass der\nBeschwerdeführer nunmehr kooperiere und deshalb im September 2007 eine Einzeltherapie\nbegonnen werden solle.\n\n17\nAm 13. September 2007 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des\nLandgerichts sofortige Beschwerde ein. Er trug u. a. vor, er habe die Stellungnahme der\nStaatsanwaltschaft, auf die sich das Landgericht in seinem Beschluss berufen habe, nicht\nerhalten und seine Rechte aus Artikel 6 Abs. 2 der Konvention seien verletzt, weil das\nLandgericht seine Entscheidung auf den angeblichen Vorfall mit J. gestützt habe, obwohl er\ndiesbezüglich von allen ihm zur Last gelegten Tatvorwürfen freigesprochen worden sei. Er\nführte ferner aus, dass die Entscheidung nicht darauf beruhen könne, dass\nVollzugslockerungen nicht gewährt worden seien; das Gericht sei im Übrigen verpflichtet\nsicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen getroffen würden.\n\n18\nAm 9. Oktober 2007 wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Beschwerde ab. Das\nOberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen und\nwies darauf hin, dass dieser u. a. dargelegt habe, dass der Mord des Beschwerdeführers an\nseiner Ehefrau und der Vorfall mit J., so wie sie das Landgericht und das Oberlandesgericht\nin ihren bisherigen Entscheidungen zugrunde gelegt hätten, zeigten, dass der\nBeschwerdeführer im Hinblick auf Frauen davon ausgehe, nach eigenem Gutdünken sein\n„Recht“ exekutieren zu können. Er habe immer noch keinen Blick für seine eigenen\nSchwächen und kein Konzept dafür, wie er in Zukunft kritische Situationen vermeiden oder\nbewältigen wolle. Das Oberlandesgericht kam mit Blick auf seine früheren Entscheidungen\naus den Jahren 1999, 2001 und 2005 zu dem Schluss, dass die Umstände sich nicht\nentscheidend geändert hätten. Der Mord an seiner Ehefrau sei nicht durch äußere\nUmstände, sondern durch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausgelöst worden. Da\ndie kriminogene Struktur seiner Persönlichkeit unverändert geblieben sei, sei sein\nbeanstandungsfreies Verhalten allenfalls von untergeordneter prognostischer Relevanz.\n\n19\nDas Oberlandesgericht stellte fest, es sei rechtmäßig gewesen, dass die\nStrafvollstreckungskammer den Vorfall mit Frau J. eigenverantwortlich aufgeklärt habe, da\ndies für die Prognose relevant gewesen sei. Demzufolge habe der Sachverständige die\ndiesbezüglichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer seiner prognostischen\nEinschätzung zugrunde legen dürfen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das auf\nseine Vorentscheidungen verwies, lag hierin kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. In\nAnbetracht des Fortbestehens der Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einer Situation, die\nmit der, die bei der Anlasstat vorgelegen habe, vergleichbar sei, weitere Gewaltdelikte\nbegehen könnte, war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass es nicht vertretbar sei,\ndas mit einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe verbundene Risiko einzugehen.\n\n20\nAm 19. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Er\nbrachte insbesondere die Frage der Unschuldsvermutung vor und machte ferner eine\nVerletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend, weil er die Stellungnahme der\nStaatsanwaltschaft nicht erhalten habe.\n\n21\nAm 6. Februar 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde für unzulässig; der Beschwerdeführer habe den Rechtsweg nicht\nerschöpft, weil er keine Anhörungsrüge erhoben habe.\n\n22\nAm 19. März 2008 wies das Landgericht Kassel den Antrag des Beschwerdeführers\nauf rechtliches Gehör mit der Begründung zurück, dass dem Beschwerdeführer und seinem\nAnwalt in einer Anhörung der Inhalt der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der\nJustizvollzugsanstalt bekannt gegeben worden sei. Überdies sei die Stellungnahme der\nJustizvollzugsanstalt dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 zur\nStellungnahme zugeleitet worden. Am 5. Juni 2008 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers aus denselben Gründen.\n\n23\nAm 18. Juli 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung\nab, die am 12. Mai 2008 erhobene weitere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Oktober 2007 und den\nBeschluss des Landgerichts Kassel vom 4. September 2007 zur Entscheidung anzunehmen.\nDiese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 zugestellt.\nD. Weitere Entwicklungen\n\n24\nAm 21. Januar 2013 lehnte es das Landgericht1 Marburg ab, den Beschwerdeführer\nauf Bewährung zu entlassen, und leitete gleichzeitig eines neues Verfahren zur Prüfung der\nFortdauer seiner Haft ein. Am 28. Mai 2013 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt diese\nEntscheidung.\n\n25\nBis Juli 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Therapie. Zur Teilnahme an\nden Therapiestunden erhielt er Ausgang. Ab März 2013 erhielt er zusätzlich ein- bis zweimal\npro Woche Ausgang. Seit dem 23. Oktober 2013 verbüßt der Beschwerdeführer seine Strafe\nim offenen Vollzug.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n26\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt:\n§ 57\nAussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe\n„(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung\naus, wenn\n1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,\n1 Im englischen Originaltext heißt es irrtümlich: „District Court“\n2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden\nkann, und\n3. die verurteilte Person einwilligt.\nBei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr\nVorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,\ndas Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu\nberücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.“\n§ 57a\nAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe\n„(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur\nBewährung aus, wenn\n1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,\n2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet\nund\n3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 ... gilt entsprechend.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 DER KONVENTION\n\n27\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidungen des Landgerichts Kassel vom\n4. September und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Oktober 2007 nach Artikel 6\nAbs. 2 der Konvention den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hätten; Artikel 6 Abs.\n2 lautet wie folgt:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als\nunschuldig.“\n\n28\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n29\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidungen des Landgerichts Kassel vom\n4. September und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Oktober 2007 nach Artikel 6\nAbs. 2 der Konvention den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hätten; Artikel 6 Abs.\n2 lautet wie folgt:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als\nunschuldig.“\n1. Die Stellungnahme der Regierung\n\n30\nDie Regierung trug zunächst vor, dass der Beschwerdeführer nicht alle einschlägigen\nUnterlagen innerhalb der Sechs-Monats-Frist vorgelegt habe. Insbesondere habe er keine\nAbschriften der Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 23. Februar 1999 und des\nSachverständigengutachtens vom 20. April 2007 vorgelegt. Die Regierung war der\nAuffassung, dass es sachgerecht gewesen wäre, die Beschwerde gemäß Artikel 47 Abs. 4\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht zu prüfen.\n\n31\nDie Regierung brachte weiter vor, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung auf\ndas vorliegende Verfahren nicht anwendbar sei, da der Beschwerdeführer keiner Straftat\nangeklagt worden sei und es in dem Verfahren nicht um die Feststellung seiner Schuld gehe.\nBei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57a Abs. 1 StGB\nmüsse die Strafvollstreckungskammer eine eigene Prognose über die Gefährlichkeit des\nVerurteilten erstellen.\n2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n32\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass Art. 6 Abs. 2 der Konvention in\nder vorliegenden Rechtssache anwendbar sei. Die Unschuldsvermutung gelte nicht nur, bis\ndas Urteil ergangen sei, sondern verpflichte die innerstaatlichen Gerichte auch, bei ihren\nzukünftigen Entscheidungen zu beachten, dass der Beschwerdeführer von den gegen ihn\nerhobenen Tatvorwürfen frei gesprochen worden sei.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n33\nDer Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine\nBeschwerde innerhalb der Sechs-Monats-Frist eingelegt (Artikel 35 Abs. 1 der Konvention)\nund alle von der Kanzlei angeforderten Unterlagen eingereicht hat. Folglich ist diese\nBeschwerde nicht wegen Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist unzulässig.\n\n34\nIn der Rechtssache Allen ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Individualbeschwerde\nNr. 25424/09 [GK], Rdnrn. 95-102, ECHR 2013) hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung\nzur Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention unlängst zusammengefasst. Der\nGerichtshof hat insbesondere seine frühere Auffassung bestätigt, nach der Artikel 6 Abs. 2\nnicht nur auf anhängige Verfahren, in denen über eine strafrechtliche Anklage entschieden\nwird, anwendbar ist, sondern auch nach Abschluss eines Strafverfahrens anwendbar bleibt,\ndamit sichergestellt ist, dass hinsichtlich jedes nicht bewiesenen Vorwurfs die Unschuld der\nin Rede stehenden Person beachtet wird. Wann immer sich die Frage der Anwendbarkeit\nvon Artikel 6 Abs. 2 der Konvention im Zusammenhang mit nachfolgenden Verfahren stellt,\nmuss der Beschwerdeführer nachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem\nabgeschlossenen Strafverfahren und dem nachfolgenden Verfahren besteht (siehe Allen,\na.a.O., Rdnr. 104; vgl. auch Sekanina ./. Österreich, 25. August 1993, Rdnr. 22, Serie A\nBand 266-A und Yassar Hussain ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8866/04, Rdnr. 19, ECHR\n2006-III). Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass ein solcher Zusammenhang\nwahrscheinlich dann vorliegt, wenn das nachfolgende Verfahren es erfordert, das Ergebnis\ndes vorherigen Strafverfahrens zu prüfen und, insbesondere, einzuschätzen, in welchem\nMaß der Beschwerdeführer an einigen oder allen Geschehnissen, die zu der strafrechtlichen\nAnklage führten, beteiligt war (siehe Allen, a.a.O.).\n\n35\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, während einer Abwesenheit von der\nJustizvollzugsanstalt im Januar 1997 eine weibliche Bekannte verletzt zu haben. Im Februar\n1999 sprach ihn das Amtsgericht Frankfurt aus tatsächlichen Gründen ohne weitere\nschriftliche Begründung von diesem Vorwurf frei. Im Jahr 2007 waren die\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel und das Oberlandesgericht Frankfurt\nder Auffassung, dass die Umstände des angeblichen Vorfalls vom Januar 1997 für die\nEntscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung\nvon Belang seien. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass zwischen dem 1999 mit\nFreispruch beendeten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und dem Verfahren über\nseinen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung ein hinreichender Zusammenhang\nbesteht und das Verfahren somit in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention fällt.\n\n36\nDaraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nicht ratione materiae mit den\nBestimmungen der Konvention unvereinbar ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese\nRüge nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet\nund auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n37\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere\ndie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg in ihrer Entscheidung vom\n23. Februar 1999, angenommen hätten, er habe die Straftat, derer er 1997 angeklagt worden\nsei, begangen, obwohl er diesbezüglich von allen Tatvorwürfen freigesprochen worden sei.\nDaher habe dieses Gericht die Unschuldsvermutung nicht beachtet. Bei allen weiteren\nEntscheidungen über seine Anträge auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung seiner\nFreiheitsstrafe zur Bewährung sei von der Annahme ausgegangen worden, er habe die Tat,\nderer er 1997 angeklagt worden sei, begangen, wodurch die Verletzung seiner\nKonventionsrechte fortgesetzt worden sei.\n\n38\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Strafvollstreckungskammer habe die\nHauptverhandlung vor dem Tatgericht neu durchgeführt. Der Strafvollstreckungskammer\nstehe es jedoch nicht zu, über seine Schuld zu entscheiden. Außerdem habe er nicht die\nVerfahrensrechte genossen, die er vor einem Tatgericht gehabt hätte. Im Gegensatz zur\nHauptverhandlung in einem Strafverfahren sei die Anhörung vor der\nStrafvollstreckungskammer nicht öffentlich. Darüber hinaus stehe ihm dort nicht das\nförmliche Recht zu, die Aufnahme weiterer Beweise zu beantragen. Daher sei es nicht\nerstaunlich, dass die Strafvollstreckungskammer zu einem anderen Ergebnis als das\nTatgericht gekommen sei.\n\n39\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die Situation mit der vergleichbar\nsei, die der Gerichtshof in der Rechtssache B. ./. Deutschland untersucht habe\n(Individualbeschwerde Nr. 37568/97, 3. Oktober 2002). In beiden Fällen habe ein anderes\nGericht als das zuständige Tatgericht die Funktionen des Tatgerichts übernommen. Es treffe\nzu, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht erforderlich gewesen sei festzustellen,\ndass der Beschwerdeführer erneut eine Straftat begangen habe. Die\nStrafvollstreckungskammer habe jedoch angenommen, dass eine neue Straftat begangen\nworden sei.\n\n40\nDer Beschwerdeführer trug weiter vor, dass die Strafvollstreckungskammer ihre\nEntscheidung, die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu gewähren, ausschließlich auf die\nAnnahme gestützt habe, er habe die Straftat, derer er 1997 angeklagt worden war,\nbegangen, da alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Strafaussetzung zur\nBewährung erfüllt worden seien. Er betonte insbesondere, er habe 15 Jahre seiner\nlebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt, ihm seien Vollzugslockerungen gewährt worden und\ndie 1994 erstellte Legalprognose sei positiv ausgefallen.\n2. Die Stellungnahme der Regierung\n\n41\nDie Regierung brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die\nUnschuldsvermutung durchaus beachtet hätten. Bei einer Entscheidung über die\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57a Abs. 1 StGB müsse die\nStrafvollstreckungskammer eine eigene Prognose über die Gefährlichkeit des Verurteilten\nerstellen.\n\n42\nNach Auffassung der Regierung unterschied sich der Sachverhalt der vorliegenden\nRechtssache beträchtlich von dem, den der Gerichtshof in der Rechtssache B. (a.a.O.) zu\nbeurteilen hatte. In der Rechtssache B. sei es um den Bewährungswiderruf gegangen, der\ngemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erfordere, dass die verurteilte Person während\nder Bewährungsfrist eine Straftat begangen habe. In jener Rechtssache habe der\nGerichtshof eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung festgestellt, da die\nStrafvollstreckungskammer, obwohl es kein entsprechendes Strafurteil gegeben habe, davon\nausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer eine neue, den Bewährungswiderruf\nrechtfertigende Straftat begangen habe. Hingegen habe das Gericht in der vorliegenden\nRechtssache nicht die Aufgabe gehabt festzustellen, ob der Beschwerdeführer eine neue\nStraftat begangen habe, sondern in eigener Verantwortung eine Beurteilung der\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers durchführen müssen. Hieraus ergebe sich, dass die in\nder Rechtssache B. aufgestellten Regeln nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden\nkönnten.\n\n43\nUnabhängig hiervon sei die Unschuldsvermutung nicht missachtet worden, da die\nStrafvollstreckungskammer sich nicht mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Beschwerdeführers befasst und ihm nicht vorgeworfen habe, erneut eine Straftat\nbegangen zu haben. Die Kammer sei unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des\nVorfalls und auch schon allein aufgrund des von dem Beschwerdeführer selbst eingeräumten\nVerhaltens der Auffassung gewesen, der Beschwerdeführer sei so gefährlich, dass eine\nvorzeitige Entlassung nicht verantwortet werden könne.\n\n44\nDie Regierung brachte vor, dass die Strafvollstreckungskammer nicht an die\nFeststellungen des Amtsgerichts Frankfurt, das den Beschwerdeführer hinsichtlich des\nangeblichen Vorfalls vom 10. Januar 1997 freigesprochen habe, gebunden gewesen sei, da\nes über eine vollkommen andere Frage zu entscheiden gehabt habe. Das Tatgericht habe\nallein über den strafrechtlichen Aspekt des Vorfalls zu entscheiden gehabt. Hingegen habe\ndie Strafvollstreckungskammer beurteilen müssen, ob und in welchem Umfang der\nBeschwerdeführer künftig gefährlich sein würde. Für diese Einschätzung sei das gesamte\nVerhalten des Beschwerdeführers nach der Trennung von Frau J. relevant gewesen.\n\n45\nDie Regierung bestritt, dass die Entscheidungen über die weiteren Anträge des\nBeschwerdeführers lediglich einen Fehler der Strafvollstreckungskammer aus dem Jahr\n1999 fortgeschrieben hätten. Die nachfolgenden Verfahren hätten sich auf neue\nEinschätzungen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gestützt.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n46\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2\neines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 darstellt. Sie wird\nverletzt, wenn die Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte Person\nbetrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, sofern diese Person nicht\nentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist. Aus der\nRechtsprechung, wie sie der Gerichtshof in der Rechtssache Allen (a.a.O., Rdnrn. 120-124)\ngeprüft hat, geht hervor, dass es keine einheitliche Vorgehensweise zur Bestimmung der\nUmstände gibt, unter denen diese Vorschrift im Rahmen von auf den Abschluss des\nStrafverfahrens folgenden Verfahren verletzt wird. Wie in der vorhandenen Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs dargelegt, kommt es in hohem Maße auf die Art und den Kontext des\nVerfahrens an, in dem die angegriffene Entscheidung erging (siehe Allen, a.a.O., Rdnr. 125,\nund Yassar Hussain, a.a.O., Rdnr. 19). Darüber hinaus ist die von der entscheidenden\nPerson verwendete Sprache bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und ihre\nBegründung mit Artikel 6 Abs. 2 vereinbar sind, von entscheidender Bedeutung (siehe Allen,\na.a.O., Rdnr. 126, sowie die weitere darin zitierte Rechtsprechung). Wenn der Art und dem\nKontext des speziellen Verfahrens Rechnung getragen wird, muss jedoch selbst ein\nbisweilen unglücklicher Sprachgebrauch nicht entscheidend sein. In der Rechtsprechung des\nGerichtshofs finden sich einige Beispiele dafür, dass keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2\nfestgestellt wurde, obwohl der Sprachgebrauch der innerstaatlichen Behörden und Gerichte\nkritisiert wurde (siehe Allen, a.a.O., Rdnr. 126; A.L. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 72758/01, Rdnrn. 39-39, 28. April 2005 und Reeves ./. Norwegen (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 4248/02, 8. Juli 2004).\n\n47\nWas die Umstände des vorliegenden Falles angeht, stellt der Gerichtshof zunächst\nfest, dass der Beschwerdeführer wegen der Erschießung seiner Ehefrau im Jahr 1984 zu\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Januar 1997 wurde der\nBeschwerdeführer verdächtigt, während einer Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt im\nJanuar 1997 eine weibliche Bekannte, Frau J., verletzt zu haben. Am 2. Februar 1999 sprach\nein Tatgericht ihn diesbezüglich von sämtlichen Tatvorwürfen frei. Nachdem er 15 Jahre\nseiner lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt hatte, kam eine Strafaussetzung zur Bewährung\nin Betracht; Voraussetzung hierfür war, dass dies unter Berücksichtigung des\nSicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden konnte (vgl. §§ 57 und 57a\nStGB, Rdnr. 26).\n\n48\nDer Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer des\nLandgerichts Marburg nach einer Zeugenanhörung am 23. Februar 1999 die Auffassung\nvertrat, dass der angebliche Vorfall im Januar 1997 stattgefunden habe. Die\nStrafvollstreckungskammer befand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Parallelen\nzwischen seinem Verhalten gegenüber Frau J. und dem Verhalten, dass er gegenüber\nseiner Frau an den Tag gelegt habe, bevor er sie 1984 erschossen habe, weiterhin\ngefährlich sei, und wies seinen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung zurück. Am 4.\nSeptember 2007 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel, die sich bei\nder Prüfung auf ein neues Sachverständigengutachten stützte, der Auffassung, es bestehe\nimmer noch keine realistische Chance, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nEntlassung nicht rückfällig werde. Das Landgericht nahm die Ausführungen des\nSachverständigen zur Kenntnis, nach denen „die Straftat zum Nachteil von Frau J. zeige,\ndass [der Beschwerdeführer] geneigt und imstande sei, wieder Beziehungen zu Frauen\neinzugehen und dass es bei einer Trennung zu Gewalttaten aus gekränkter Eitelkeit komme“\n(siehe Rdnr. 15). Am 28. Mai 2013 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt diese\nEntscheidung.\n\n49\nHinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Prüfung stellt der Gerichtshof fest,\ndass sich die vorliegende Beschwerde unmittelbar nur auf die Entscheidungen des\nLandgerichts Kassel vom 4. September 2007 und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9.\nOktober 2007 bezieht. Die Entscheidungen über die früheren Anträge des\nBeschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung, insbesondere die Entscheidung des\nLandgerichts Marburg vom 23. Februar 1999, sind nur insofern von Bedeutung, als sie den\nKontext für die vorgenannten Entscheidungen bilden.\n\n50\nHinsichtlich der Art der angegriffenen Entscheidung und des Kontextes, in dem sie\nerging, stellt der Gerichtshof fest, dass die Strafvollstreckungskammer nach innerstaatlichem\nRecht zu beurteilen hatte, ob die Entlassung des Beschwerdeführers auf Bewährung die\nöffentliche Sicherheit gefährden würde. Zu diesem Zweck hatte die Kammer u. a. das\nVerhalten des Beschwerdeführers im Vollzug zu berücksichtigen. Die von der\nStrafvollstreckungskammer vorgenommene Untersuchung des Verhaltens des\nBeschwerdeführers nach seiner Trennung von Frau J. erfolgte in diesem Rahmen. Der\nGerichtshof stellt insbesondere fest, dass das Landgericht Marburg in seiner Entscheidung\nvom 23. Februar 1999 ausdrücklich feststellte, dass die strafrechtliche Einordnung des\nangeblichen Vorfalls für die vorzunehmende Prognoseentscheidung irrelevant sei (siehe\nRdnr. 10). Angesichts dessen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung dass die\nStrafvollstreckungskammer a priori daran gehindert war, gewisse Fakten, die 1999 von dem\nStrafgericht zu beurteilen waren, bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.\n\n51\nHinsichtlich des Sprachgebrauchs der Strafvollstreckungskammer stellte der\nGerichtshof fest, dass das Landgericht Kassel, in der deutschen Originalfassung, den\nKonjunktiv benutzte, der die indirekte Rede kennzeichnen soll. Damit ist klar, dass die\nErwähnung der „Straftat zum Nachteil von Frau J.“ nicht Teil der eigenen Argumentation des\nLandgerichts Kassel, sondern Teil der Zusammenfassung des von Prof. K. am 20. April 2007\nvorgelegten Gutachtens war (siehe Rdnr. 15). Es trifft zu, dass sich das Landgericht nicht\nausdrücklich von der Formulierung des Sachverständigen distanzierte, der jedoch die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers überhaupt nicht zu beurteilen hatte.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass es klüger gewesen wäre, wenn das Landgericht\nsich entweder klar von den missverständlichen Aussagen des Sachverständigen distanziert\noder diesen sogar angewiesen hätte, keine unerbetenen Aussagen zur strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu machen, um der fälschlichen Annahme, dass\nFragen von Schuld und Unschuld für das in Rede stehende Verfahren in irgendeiner Weise\nrelevant seien, vorzubeugen (siehe sinngemäß Adams ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 70601/11, Rdnr. 41, 12. November 2013; und A. L. F. ./.\nVereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5908/12, Rdnr. 24, 12. November\n2013).\n\n52\nDennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass aus der vom Landgericht in dem\nvorliegenden Fall verwendeten Formulierung hinreichend klar hervorgeht, dass es sich bei\ndem angegriffenen Satz um ein direktes Zitat aus dem Sachverständigengutachten handelte\nund dass die Erwähnung im Nachgang zu der Analyse erfolgte, die die\nStrafvollstreckungskammer im Jahr 1997 vorgenommen hatte. Weder das Landgericht\nKassel noch das Oberlandesgericht Frankfurt führten aus, dass der Beschwerdeführer sich\neiner neuen Straftat schuldig gemacht habe; sie stützten lediglich ihre Prognose zur\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzung, dass sein Verhalten gegenüber\nseiner Bekannten Frau J. Ähnlichkeiten mit seinem Verhalten vor dem Mord an seiner Frau\naufweise. Darüber hinaus stellte das Landgericht ausdrücklich fest, dass es zu den Aufgaben\ndes Sachverständigen gehöre, einen Sachverhalt aus seiner medizinischen\nBetrachtungsweise zu würdigen. Nach Auffassung des Gerichtshofs lässt sich, wenn man\nden Text genau liest, ausschließen, dass er so verstanden werden kann, als berühre er den\nRuf des Beschwerdeführers und die Art und Weise, in der dieser von der Öffentlichkeit\nwahrgenommen werde (vgl. Allen, a.a.O., Rdnr. 94).\n\n53\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich die vorliegende Rechtssache von\nder Rechtssache B. unterscheidet. In der letztgenannten Rechtssache widerrief die\nStrafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der ursprünglichen Strafe von\nHerrn B. mit der Begründung, er habe während der Bewährungszeit eine weitere Straftat\nbegangen, obwohl er dieser angeblichen Straftat nicht schuldig gesprochen worden war. Die\nmaßgeblichen Rechtsvorschriften erforderten ausdrücklich, dass die Gerichte ihre\nBeurteilung auf die Feststellung stützten, die betreffende Person habe während der\nBewährungszeit eine neue Straftat begangen (siehe B., a.a.O., Rdnr. 63). Der Gerichtshof\nstellte eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention fest, weil die\nStrafvollstreckungskammer unmissverständlich erklärt hatte, der Beschwerdeführer habe\nsich einer Straftat schuldig gemacht, obwohl er für diese Straftat nicht verurteilt worden war\n(siehe B., a.a.O., Rdnrn. 65 und 70). Umgekehrt ist es nach den in dem vorliegenden Fall\nanwendbaren Rechtsvorschriften nicht erforderlich, dass die Strafvollstreckungskammer\nfeststellt, dass der Beschwerdeführer eine neue Straftat begangen hat. Hieraus ergibt sich,\ndass die in der Rechtssache B. aufgestellten Regeln in dem vorliegenden Fall nicht\nanwendbar sind.\n\n54\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndass nach Rechtsprechung des Gerichtshof selbst ein bisweilen unglücklicher\nSprachgebrauch angesichts der Art und des Kontextes des betreffenden Verfahrens nicht\nentscheidend sein muss (siehe Rdnr. 46 in fine), ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass\ndie Strafvollstreckungskammer das Recht des Beschwerdeführers auf Beachtung der\nUnschuldsvermutung bezüglich des Vorwurfs, von dem er freigesprochen wurde, bei ihrer\nEntscheidung über seinen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung nicht außer Acht\ngelassen hat.\n\n55\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n56\nUnter Bezugnahme auf die Artikel 6 und 14 der Konvention sowie auf Artikel 4 des\nProtokolls Nr. 7 zur Konvention rügte der Beschwerdeführer darüber hinaus, dass das\nVerfahren vor der Strafvollstreckungskammer unfair gewesen und dass er benachteiligt\nworden sei. Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 5 der Konvention die\nFortdauer seiner Freiheitsentziehung. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung\nstehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit\nfallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der\nin der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich\nsind.\n\n57\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, die Rüge nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären;\n2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. März 2014 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die persönliche Meinung von Richter\nDe Gaetano, der sich Richterin Yudivska angeschlossen hat, beigefügt.\nM.V.\nC.W.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER DE GAETANO; DER SICH\nRICHTERIN YUDIVSKA ANGESCHLOSSEN HAT\n1. Ich kann mich der Auffassung der Mehrheit, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention in\ndem vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist (Punkt 2 des Urteilstenors), leider nicht\nanschließen.\n2. In der Darlegung meiner (zustimmenden) persönlichen Meinung in der Rechtssache\nAllen ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, ECHR 12. Juli\n2013) hatte ich bereits Gelegenheit, meine Bedenken hinsichtlich der Frage des\nSprachgebrauchs in ähnlichen Fällen – insbesondere wenn es sich bei dem auf den\nFreispruch des Beschwerdeführers folgenden Verfahren um ein Zivilverfahren wegen einer\nEntschädigungsforderung, die aus demselben Sachverhalt resultiert wie die strafrechtliche\nAnklage – zu äußern. Zwar ist klar, dass die bloße Feststellung einer Entschädigungspflicht\nin einem solchen späteren Zivilverfahren nicht per se eine Frage nach Artikel 6 aufwerfen\nkann, da man derartige zivilrechtliche Haftungsklagen sonst abschaffen müsste – ein\nArgument, das erst kürzlich in der Rechtssache Vella ./. Malta (Individualbeschwerde\nNr. 69122/10, 11. Februar 2014, Rdnr. 60) vorgebracht wurde – so bleibt es doch dabei,\ndass das Problem dadurch, dass man zunächst von einem „unglücklichen Sprachgebrauch“\nspricht und dann zwischen einem unglücklichen Sprachgebrauch, durch den die\nUnschuldsvermutung verletzt wird, und einem unglücklichen Sprachgebrauch, durch den sie\nnicht verletzt wird, unterscheidet, in den Bereich des Aleatorischen abgeschoben wird.\n3. In dem vorliegenden Fall handelte es sich bei dem in Rede stehenden Verfahren nicht\num ein Zivilverfahren, sondern um ein Nebenverfahren zur Entscheidung darüber, ob die\nStrafvollstreckung auszusetzen und der Beschwerdeführer auf Bewährung zu entlassen war\n(siehe Rdnrn. 9 und 15 des Urteils). In diesem Sinne könnte man sagen, dass dieses\nVerfahren eng mit dem Strafverfahren im Zusammenhang steht. Man hätte erwartet, dass\ndas Landgericht bei der Prüfung des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner\nVerurteilung extrem vorsichtig vorgeht und nicht auch nur annähernd suggeriert, dass der\nBeschwerdeführer die Tat gegen Frau J. tatsächlich begangen hat. Tatsächlich jedoch haben\ndie Gerichte nicht nur einmal, sondern sogar zweimal suggeriert, dass die Tat des\nBeschwerdeführers zum Nachteil von Frau J. tatsächlich begangen wurde, nämlich in der\nEntscheidung vom 23. Februar 1999 (Landgericht Marburg, siehe Rdnr. 9) und in der\nEntscheidung vom 4. September 2007 (Landgericht Kassel, siehe Rdnr. 15). Was die erste\nEntscheidung betrifft (die, wie betont werden muss, im Urteil nur als Hintergrund der\nRechtssache erwähnt wird; die für die Zwecke des vorliegenden Urteils „beanstandeten“\nEntscheidungen sind die vom September und Oktober 2007), so hat das Landgericht\nMarburg, obwohl es ausführte, dass der Beschwerdeführer Frau J. am Abend des 10. Januar\n1997 angegriffen habe (und dabei sogar noch den Ausdruck „Täter“ verwendete) dadurch,\ndass es die oberflächliche Formulierung „wobei die genaue strafrechtliche Einordnung der\njetzt festgestellten Vorfälle [...] unerheblich ist“ verwendete, zumindest noch versucht, den\nSachverhalt zu „entkriminalisieren“ (siehe Rdnr. 10). Dagegen gab das Landgericht Kassel in\nseiner Entscheidung vom 4. September 2007 ohne jegliche Bedenken, Vorbehalte oder Kritik\ndie Auffassung des Sachverständigen wieder, nach der „die Straftat zum Nachteil von Frau\nJ. zeige, dass [der Beschwerdeführer] geneigt und imstande sei, wieder Beziehungen zu\nFrauen einzugehen und dass es bei einer Trennung zu Gewalttaten aus gekränkter Eitelkeit\nkomme ...“ (siehe Rdnr. 15). Weder das Landgericht Kassel noch das Oberlandesgericht\nFrankfurt (Entscheidung vom 9. Oktober 2007, siehe Rdnrn. 18 und 19) versuchten, sich von\ndieser klaren Zuordnung strafrechtlicher Verantwortlichkeit hinsichtlich des Frau J.\nbetreffenden Vorfalls zu distanzieren. Obwohl keines der beiden Gerichte ausdrücklich\nfestgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich einer neuen Straftat schuldig gemacht,\nhaben beide Gerichte dies jedoch dadurch, dass sie die diesbezüglichen Ausführungen des\nSachverständigen unkritisch behandelten, eindeutig impliziert.\n4. Auch wenn man noch so sehr den pädagogischen Zeigefinger hebt (siehe letzter Satz\nvon Rdnr. 51), lautet die unvermeidliche Schlussfolgering meines Erachtens, dass die\nEntscheidungen vom September und Oktober 2007 klar implizierten, dass der\nBeschwerdeführer sich der Straftat, derer er – zu Recht oder zu Unrecht – im Februar 1999\nfreigesprochen worden war, schuldig gemacht hatte. Die Rechtssachen A. L. ./. Deutschland\nund Reeves ./. Norwegen, die beide am Ende von Randnummer 46 zur Stützung der\nAuffassung, ein „unglücklicher Sprachgebrauch“ müsse nicht notwendigerweise zu einer\nVerletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung führen, zitiert wurden, sind wohl kaum\ndie besten Beispiele, die man hätte anführen können. In der Rechtssache A.L. war der\n„unglückliche Sprachgebrauch“ nicht Teil eines öffentlichen Gerichtsurteils, sondern in einem\nSchreiben enthalten, dass der Vorsitzende Richter an den Anwalt des Beschwerdeführers\ngerichtet hatte; jedenfalls wurde der Fehler des Vorsitzenden Richters in jener Rechtssache\nvom Oberlandesgericht Frankfurt und vom Bundesverfassungsgericht korrigiert (siehe\nRdnr. 38 des Urteils in jener Rechtssache). Die Rechtssache Reeves sollte man besser gar\nnicht erst erwähnen – der drittletzte Absatz der betreffenden Entscheidung stellt meines\nErachtens eine angestrengte exegetische Übung dar, mit der etwas verteidigt werden soll,\nwas nicht verteidigt werden kann.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-03-27/54963-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144889","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144889"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-03-27/54963-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144889","retrieved":"2026-07-29 08:49:05.437114+00:00"}}