{"status":"available","doknr":"001-144201","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2014:0227JUD001710310","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2014-02-27","aktenzeichen":"17103/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Er erklärt die Individualbeschwerde einstimmig für zulässig; 2. er erkennt mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE K. gegen DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 17103/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n27. Februar 2014\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nAndré Potocki,\nPaul Lemmens\nund Aleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 14. Januar 2014\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17103/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein türkischer Staatsangehöriger, Herr K. („der\nBeschwerdeführer“), am 22. März 2010 nach Art. 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nVor dem Gerichtshof wurde er von Herrn I., Rechtsanwalt in W., Nordrhein-Westfalen,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention geltend, dass die\nBezugnahmen auf seine Beteiligung an einer Straftat, die in einem gegen gesondert\nverfolgte Mitverdächtige ergangenen Urteil enthalten seien, den Grundsatz der\nUnschuldsvermutung verletzten.\n\n4\nAm 18. Oktober 2012 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\n\n5\nDer Beschwerdeführer und die Regierung nahmen jeweils zur Zulässigkeit und zur\nBegründetheit der Beschwerde Stellung. Die türkische Regierung, die über ihr Recht auf\nBeteiligung an dem Verfahren nach Artikel 36 der Konvention unterrichtet worden war,\nmachte von diesem Recht keinen Gebrauch.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDer 19[...] geborene Beschwerdeführer ist in I. wohnhaft. Er ist Gründer des türkischen\nFernsehsenders X und Vorstandsvorsitzender der Betreibergesellschaft dieses Senders, I.\nDie Programminhalte von X werden in der Türkei und auch in Deutschland über den\nFernsehkanal X landesweit ausgestrahlt. Letzterer wird von nach deutschem Recht\ngegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben, seit 2001 von der Y GmbH,\nzu deren Gesellschaftern der Beschwerdeführer gehört. Der Beschwerdeführer war bei\ndiesen Gesellschaften abwechselnd als Geschäftsführer und als Prokurist tätig.\n\n7\nSeit 1998 wurde dem gemeinnützigen Verein „D“ ein fester Sendeplatz im Programm\ndes Senders eingeräumt; zu den Gründern des Vereins zählte u. a. der Personalchef von X,\nder zugleich dem Vorstand des Vereins angehörte. Im Rahmen des sowohl in der Türkei als\nauch in Deutschland auf diesem Sendeplatz ausgestrahlten Programms berichtete der\nVerein über von ihm durchgeführte Hilfsprojekte für Bedürftige und rief dazu auf, für deren\nFinanzierung zu spenden. 1999 gründete G., ein weiterer Gesellschafter der Y GmbH, der\nabwechselnd als Geschäftsführer und als Prokurist agierte, unter dem Namen „F.“ (im\nFolgenden: „F“) einen ähnlichen Verein. G. wurde auch zum Vorsitzenden des Vereins\nernannt und hatte diese Position bis 2006 inne. In seinen im Fernsehen ausgestrahlten\nSpendenaufrufen betonte F die gespendeten Gelder würden unmittelbar und ausschließlich\neingesetzt, um bedürftige Personen zu unterstützen und soziale Projekte zu finanzieren.\n\n8\nIm Jahr 2006 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den\nBeschwerdeführer und mehrere Mitverdächtige, darunter G., Ermittlungen ein, weil der\nVerdacht bestand, dass diese den größten Teil der bei dem Verein eingegangen Spenden zu\nkommerziellen Zwecken und zu ihrem eigenen Nutzen verwendet hatten.\n\n9\nAm 11. März 2008 wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den\nBeschwerdeführer von den Ermittlungen gegen seine Mitverdächtigen abgetrennt.\n\n10\nMitte 2008 wurde wegen derselben Betrugsvorwürfe auch in der Türkei ein\nErmittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.\nB. Das Strafverfahren gegen die Mitverdächtigen\n\n11\nIn einem Urteil, dessen Tenor zusammen mit einer Zusammenfassung der\nBegründung am 17. September 2008 (Az. 5/26 Kls 6350 Js 203391/06 4/08) mündlich\nverkündet wurde, sprach die Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts Frankfurt am Main zwei der Mitverdächtigen des Beschwerdeführers, G. und\nT., des Betrugs in einem besonders schweren Fall schuldig, begangen als Mitglieder einer\nkriminellen Vereinigung, deren Anführer sich in der Türkei befanden. Der weitere\nMitangeklagte E. wurde wegen Beihilfe verurteilt. G. und T. wurden zu Freiheitsstrafen von\nfünf Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, während E. zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung\nausgesetzt wurde. Das schriftliche Urteil mit der vollständigen Begründung erging später,\nzwischen 17. September und Anfang November 2008.\n\n12\nDas Landgericht hielt es für erwiesen, dass G. eine komplexe Struktur aufgebaut und\naufrechterhalten hatte, um zu verschleiern, dass der größte Teil der von F für karitative\nZwecke eingeworbenen Spenden tatsächlich dazu bestimmt war und dazu verwandt wurde,\nunternehmerische Tätigkeiten privater Firmen, an denen u. a. G. und der Beschwerdeführer\nbeteiligt waren, zu finanzieren. Auf G.s Veranlassung habe T. zu der arglistigen Täuschung\nu. a. dadurch beigetragen, dass er Protokolle von Mitgliederversammlungen von F\nangefertigt habe, die nie stattgefunden hätten, um die unzulässige Verwendung der\nSpendengelder vor den Steuerbehörden zu verbergen. E. habe, ebenfalls auf Anweisung\nvon G., die tatsächliche Verwendung der Spendengelder nicht in der offiziellen Buchhaltung\ndes Vereins, sondern in einer Nebenbuchhaltung erfasst.\n\n13\nDie Feststellungen des Gerichts stützen sich hauptsächlich auf die von T., E. und G.\nabgelegten Geständnisse, denen eine zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und\nder Verteidigung erzielte Absprache vorausgegangen war, sowie auf weitere, im Verlauf des\nVerfahrens erlangte Beweise. Während G. behauptete, er habe über die Verwendung der\nSpendengelder allein, ohne Rücksprache mit irgendwelchen Kontaktpersonen in der Türkei,\nentschieden, bezeugten T. und E., dass G. in die Hierarchie einer kriminellen Vereinigung\neingebunden gewesen sei, die von der Türkei aus gesteuert worden sei und in der der\nBeschwerdeführer eine Führungsrolle eingenommen habe. Gemäß den Aussagen von T.\nund E. brauchte G. für alle wesentlichen Entscheidungen über die Verwendung der von dem\nVerein erlangten Spendengelder die Zustimmung des Beschwerdeführers. Das Gericht war\ndaher davon überzeugt, dass G. nicht an der Spitze der Hierarchie der kriminellen\nVereinigung stand, sondern von den Weisungen der in der Türkei lebenden Anführer\nabhängig war.\n\n14\nDie Begründung des Urteils ist in sechs mit römischen Zahlen bezifferte Teile\nuntergliedert. Teil I enthält Informationen zum persönlichen Hintergrund der Angeklagten. In\nTeil II sind die Umstände der Rechtssache beschrieben. In Teil III sind die Beweismittel, auf\nwelche sich das Landgericht bei der Tatsachenfeststellung gestützt hat, und die gerichtliche\nBeurteilung des Wahrheitsgehalts und der Glaubwürdigkeit der maßgeblichen Beweismittel\ndargelegt. Die Teile IV und V enthalten die rechtliche Würdigung der von den Angeklagten\nbegangenen Straftaten sowie die entsprechenden Schuldfeststellungen und daraus\nfolgenden Strafen. In Teil VI ist festgelegt, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens\nzu tragen haben. Das Urteil nimmt an mehreren Stellen auf die Rolle Bezug, die die Anführer\nder kriminellen Vereinigung in der Türkei im Zusammenhang mit der Verwendung der\nSpendengelder für nicht karitative Zwecke spielten. In diesem Zusammenhang wird der Vor-\nund Nachname des Beschwerdeführers in dem zweiunddreißig Seiten langen Urteil vielfach\nerwähnt. Die insoweit wichtigsten Passagen des Urteils, die sich in den Teilen II bis V der\nBegründung finden, lauten wie folgt:\n„II.\n...\n„Über die im Namen des Vereins [F] eingenommenen Spendengelder entschieden\nweder der Vereinvorstand noch die eingetragenen Vereinsmitglieder, sondern der\nAngeklagte G. in Abstimmung mit und nach Anweisung der gesondert verfolgten K., ...,\n... sowie ..., ... (S. 8 und 9)\n...\nDem Angeklagten G. sowie den Verantwortlichen von X in der Türkei war ... bewusst,\ndass die im Namen des deutschen Vereins [F] vereinnahmten Gelder nur zum Teil für\nhilfsbedürftige Menschen und soziale Projekte verwendet werden würden. Die\nvereinnahmten Gelder sollten nach den Vorstellungen von G. und den gesondert\nverfolgten Hinterleuten jedenfalls ab dem Jahr 2002 auch zu einem großen Teil der\nwirtschaftlichen Betätigung, insbesondere hierbei als Anschubfinanzierung von\nunternehmerischen Projekten durch Gesellschaften des Privatrechts dienen, bei denen\nG. bzw. die gesondert verfolgten K., ..., ... sowie ... Gesellschafter wurden. (S. 9 und 10)\n...\nDer Angeklagte G. und der gesondert verfolgte K. beauftragten aus diesem Grund den\nMitangeklagten E. mit der Führung der Nebenbuchhaltung. (S. 11)\n...\nDer Inhalt der Nebenbuchhaltung in Deutschland wurde jeden Monat von G. mit ..., ...\nbzw. K. abgestimmt. (S. 12)\n...\nAn den gesondert verfolgten K. wurden laut der Eintragungen in der Nebenbuchhaltung\ninsgesamt 4.504.000 € übergeben. (S. 15)\n...\nÜber die Verwendung des durch die Spenden eingenommenen Geldes entschieden\ndie gesondert verfolgten K., ..., ... und ... . Als Vorstandsvorsitzender von I. kam K.\nhierbei eine hervorgehobene Rolle zu. (S. 15)\n...\nDem Angeklagten T. war die konkrete Höhe der zweckwidrig eingesetzten\nSpendenmittel nicht bekannt. Er billigte jedoch die Einwerbung von weiteren\nSpendenmitteln in Kenntnis von zweckwidrigen Verwendungen in erheblichem Umfang.\nNach der Festnahme von G. im April 2007 war er Ansprechpartner von K. für alle\nAngelegenheiten des F in Deutschland. Dieser stellte ihm zur Vermeidung einer\nbefürchteten Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ein Mobiltelefon mit einer\nPrepaid-Karte zur Verfügung. (S. 21)\n...\nIII.\nDieser Sachverhalt steht aufgrund der Geständnisse der Angeklagten sowie aufgrund\nder weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen\nBeweise fest. (S. 22)\n...\nSoweit G. sich dahin eingelassen hat, dass er die Entscheidungen zur zweckwidrigen\nVerwendung von Spendengeldern allein und ohne Absprache mit Hinterleuten in der\nTürkei getroffen hat, ist die Kammer ihm hierin nicht gefolgt. Sowohl der Angeklagte E.\nals auch der Angeklagte T. haben in ihren Geständnissen in der Hauptverhandlung wie\nschon zuvor bei ihren Vernehmungen durch die Polizei erklärt, dass G. in eine\nHierarchie eingebunden war und er alle wesentlichen Entscheidungen mit den gesondert\nverfolgten K., ... und ... abstimmen musste, wobei K. als Vorsitzender von I. eine\nhervorgehobene Stellung inne hatte. (S. 23)\nDiese von den beiden Mitangeklagten geschilderte Einbindung in ein von der Türkei\naus beherrschtes System wird durch den Aufbau der inoffiziellen Buchhaltung, durch die\nparallele Struktur von Fernsehsender und dem Spendensammelverein F in Deutschland\nund der Türkei, durch die Beteiligungen an den Gesellschaften, die mit den\nSpendengeldern gegründet wurden, sowie durch den Umstand der Übergaben der\nBargeldabhebungen im Gebäude von X in der Türkei hinreichend belegt. Durch die\nÜbernahme der alleinigen Verantwortung für die Einwerbung und zweckwidrige\nVerwendung von Spendengeldern in Deutschland versuchte der Angeklagte G.\nersichtlich, seine Hinterleute in der Türkei vor einer strafrechtlichen Verfolgung in\nDeutschland und/oder der Türkei zu schützen. (S. 23)\n...\nIV.\n...\nDer Angeklagte T. hat sich des Betruges in sukzessiver Mittäterschaft nach § 263, 25\nAbs. 2 StGB schuldig gemacht. T. wollte durch seine Beiträge nicht nur fremdes Tun\nfördern, sondern einen Beitrag zu einer gemeinsamen Tätigkeit mit G. und den\nHinterleuten in der Türkei leisten. (S. 25)\n...\nV.\n...\nDarüber hinaus sprach zu seinen [G.s] Gunsten, dass er in der Hierarchie der\nOrganisation des Betrugs nicht an der Spitze stand, sondern von den Weisungen der\nHinterleute in der Türkei abhängig war. Über die konkrete und damit auch die\nzweckwidrige Verwendung der Spendengelder konnte er nicht selbst allein entscheiden,\nsondern nur Ideen entwickeln, die letztendlich in der Türkei von den Hinterleuten\ngenehmigt werden mussten. Er war mehr ausführendes als bestimmendes Organ. (S.\n28)\n...\nSein [T.s] Geständnis hat sich dabei nicht auf den eigenen Tatbetrag beschränkt, er\nhat auch sein Wissen zu den Hintergründen und insbesondere auch zu den Hinterleuten\noffenbart. Seine Kenntnisse waren beschränkt, da ihm G. und seine Hinterleute bewusst\nnur einen beschränkten Einblick gewährten. In der Hierarchie stand er weit unter G. und\nden Verantwortlichen in der Türkei. (S. 29)\n...\nDurch die Führung der inoffiziellen Buchhaltung hat er [E.] einen wesentlichen\nTatbeitrag für das Funktionieren des Gesamtsystems geleistet. Welche Bedeutung die\nFührung der Nebenbuchhaltung durch den Angeklagten zukam, kommt darin zum\nAusdruck, dass er nicht nur vom Angeklagten G., sondern auch von dem gesondert\nverfolgten K. unmittelbar um das Führen der Nebenbuchhaltung ersucht wurde. (S. 30)\n...\nDie Hinterleute aus der Türkei hatten zudem im Vorfeld versucht, durch\nKontaktaufnahme über seine erste Verteidigerin und Familienangehörige seine\nAussagebereitschaft gegenüber den Ermittlungsbehörden zu unterbinden.“ (S. 31)\n\n15\nGemäß einem am 18. September 2008 im Internet veröffentlichten Artikel der\nFrankfurter Rundschau hatte der Vorsitzende Richter der Großen Wirtschaftsstrafkammer\ndes Landgerichts Frankfurt am Main bei der Urteilsverkündung erklärt, die Spendengelder\nseien von Hintermännern für einen Mix aus eigenen wirtschaftlichen und politischen\nZwecken, ein Teil aber wohl tatsächlich für Hilfsleistungen ausgegeben worden. Dieselbe\nZeitung hatte in einem am 15. September 2008 im Internet veröffentlichten Artikel berichtet,\ndie Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer als den „führenden Kopf der gesamten\nOrganisation“ bezeichnet. Ähnliche Zitate wurden am 17. und 18. September 2008 in\nmehreren türkischen Zeitungen veröffentlicht. Zum Beispiel hatte der Vorsitzende Richter\ngemäß einem in der türkischen Zeitung Hürriyet am 18. September 2008 veröffentlichen\nArtikel erklärt: „Alle Fäden liefen bei X zusammen. G. und T. handelten gemäß den\nAnweisungen, die von X, insbesondere von K., ..., ... und ..., kamen. Die\nHauptverantwortlichen waren in der Türkei.“\n\n16\nDas Urteil wurde am 28. November 2008 auf der Webseite des Landgerichts\nveröffentlicht. In der Internetfassung des Urteils wurden die Namen der Angeklagten und\ngesondert Verfolgten durch Buchstaben und die Namen der beteiligten Firmen durch Zahlen\nersetzt. Die einleitenden Bemerkungen zur Internetveröffentlichung enthielten einen Absatz,\nder besagte, dass das Urteil rechtskräftig geworden und nur in Bezug auf die drei\nVerurteilten bindend sei. Es wurde ausgeführt, dass die in dem Urteil enthaltenen\nBezugnahmen und Feststellungen hinsichtlich der Handlungen anderer Personen,\ninsbesondere der gesondert Verfolgten, in Bezug auf diese Personen nicht bindend seien\nund für sie weiterhin die Unschuldsvermutung gelte. Das Urteil selbst enthält keine derartige\nAnmerkung.\n\n17\nDas Urteil wurde am 13. November 2008 rechtskräftig.\nC. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\n\n18\nMit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er brachte vor, dass die\nBezugnahmen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts vom\n17. September 2008, die von seiner Beteiligung an der betrügerischen Verwendung der\nSpendengelder ausgingen, den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzten, der einen\nAspekt des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf ein faires Verfahren i. V. m. dem\nRechtsstaatsprinzip darstelle.\n\n19\nMit Beschluss vom 3. September 2009, der dem Beschwerdeführer am 25.\nSeptember 2009 zugestellt wurde, wies das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde als unzulässig zurück (Az. 2 BvR 2540/08).\n\n20\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Anfechtung eines aus einem\nVerfahren gegen Dritte resultierenden Urteils zwar nicht kategorisch ausgeschlossen sei, es\njedoch entscheidend sei, ob ein an dem Verfahren nicht beteiligter Beschwerdeführer\ngeltend machen könne, dass seine berechtigten Interessen durch die Gerichtsentscheidung\nunmittelbar rechtlich und nicht nur unmittelbar faktisch betroffen seien. Das\nVerfassungsgericht wies darüber hinaus auf seine gefestigte Rechtsprechung hin, nach der,\naufgrund der grundgesetzlich garantierten Unschuldsvermutung, gegen einen Beschuldigten\nkeine einer Strafe gleichkommenden Maßnahmen verhängt werden dürften, wenn seine\nSchuld nicht zuvor im Verlauf eines fairen Verfahrens nachgewiesen worden sei. Darüber\nhinaus müsse die entsprechende Schuldfeststellung rechtskräftig sein, bevor sie dem\nBetroffenen vorgehalten werden dürfe. Jedoch hindere die Unschuldsvermutung die\nStrafverfolgungsbehörden nicht daran, im Kontext eines Strafverfahrens zu beurteilen, ob\nund in welchem Grad eine Person einer strafbaren Handlung verdächtig sei.\n\n21\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache wies das Verfassungsgericht darauf hin,\ndass die Unschuldsvermutung einen Beschwerdeführer nicht von vornherein vor faktischen\nBelastungen schütze, die sich daraus ergäben, dass im Rahmen eines gegen Dritte\nergangenen Strafurteils Äußerungen über seine Beteiligung an der Begehung der Straftat\ngetätigt würden. Ein solches Urteil stelle keine Entscheidung dar, die eine Beurteilung der\nSchuld des Beschwerdeführers erfordere oder ihn Nachteilen aussetze, die einem\nSchuldspruch oder einer Strafe gleichkämen. Die in einem Strafverfahren gegen andere\nPersonen getätigten Äußerungen bänden die Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden weder\nin Bezug auf das gegen einen Beschwerdeführer noch anhängige Ermittlungsverfahren noch\nin Bezug auf andere gerichtliche oder behördliche Verfahren, an welchen er in Zukunft\nbeteiligt sein könnte. Auf der Grundlage dieses Urteils könne der Beschwerdeführer nicht als\nschuldig behandelt werden; vielmehr sei er noch durch die Unschuldsvermutung geschützt.\nDass die Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts nicht nur die in dem abgeschlossenen\nVerfahren verurteilten Personen, sondern auch den Beschwerdeführer beträfen, sei eine\nunvermeidliche Folge der Tatsache, dass Strafverfahren in komplexen Angelegenheiten\nkaum je gegen alle Beschuldigten gleichzeitig geführt und beendet werden könnten.\nD. Weitere Entwicklungen\n\n22\nAm 20. Januar 2009 wurde ein Rechtshilfeersuchen an die türkischen Behörden\ngestellt, um eine Vernehmung des Beschwerdeführers zu erwirken. Hinsichtlich der\nErledigung dieses Ersuchens wurden dem Gerichtshof noch keine Informationen vorgelegt.\n\n23\nAm 20. August 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im\nZusammenhang mit den in Rede stehenden Geschehnissen Anklage gegen den\nBeschwerdeführer und drei weitere Mitbeschuldigte. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft\nAnkara am 9. April 2012 offenbar eine ähnlich lautende Anklage gegen den\nBeschwerdeführer erhoben; sein Verfahren in der Türkei hat offenbar am 16. Januar 2013\nbegonnen. Laut dem Vorbringen der Regierung hat das Landgericht Frankfurt am Main mit\nBeschluss vom 19. August 2013 die Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer eröffnet; dieses scheint noch anhängig zu sein.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die Strafprozessordnung\n\n24\nLaut § 155 Abs. 1 StPO erstrecken sich strafrechtliche Untersuchungen und die\nentsprechenden Entscheidungen nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch\ndie Klage beschuldigten Personen. § 264 Abs. 1 bestimmt, dass ein in einem Strafverfahren\nergangenes Urteil die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der\nVerhandlung darstellt, zum Gegenstand hat.\n\n25\nLaut § 250 muss eine Person in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn\nder Beweis einer Tatsache in einem Strafverfahren auf deren Wahrnehmung beruht. Die\nVernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung\naufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.\n\n26\nNach § 337 StPO kann die Revision gegen ein Urteil eines Strafgerichts nur darauf\ngestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.\nB. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz\n\n27\nDie einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten\nwie folgt:\n§ 90\n(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner\nGrundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104\ndes Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht erheben.\n(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die\nVerfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das\nBundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs\neingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner\nBedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer\nNachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.\n...\n§ 93a\n(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.\n(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,\na) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,\nb) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies\nkann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der\nEntscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.\nC. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung\n\n28\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe\nbeispielsweise BVerfGE 74, 358, 370 f. und 82, 106, 114 f.) leitet sich der Grundsatz der\nVermutung der Unschuld bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld aus dem\nRechtsstaatsprinzip ab; bei der Auslegung seines Inhalts und seiner Reichweite sind die\nKonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu\nberücksichtigen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist eng verbunden mit dem Recht\nder einer Straftat angeklagten Person auf Selbstverteidigung im Rahmen eines fairen\nVerfahrens. Aufgrund dieses Grundsatzes dürfen gegen einen Beschuldigten keine einer\nStrafe gleichkommenden Maßnahmen verhängt werden, wenn seine Schuld nicht zuvor in\neinem ordnungsgemäßen Verfahren nachgewiesen worden ist. Darüber hinaus verlangt der\nGrundsatz, dass die Schuld gesetzlich nachgewiesen sein muss, bevor sie dem Betroffenen\nvorgehalten werden darf. Eine Schuldfeststellung ist daher in diesem Sinne erst dann\nrechtmäßig, wenn sie zum Abschluss eines Verfahrens ausgesprochen wird, welches das\nStadium erreicht hat, in dem ein Urteil ergehen kann.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 DER KONVENTION\n\n29\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die in dem Urteil des Landgerichts vom 17.\nSeptember 2008 enthaltenen Ausführungen über seine Beteiligung an der angeblich\ngemeinschaftlich mit den Mitbeschuldigten begangenen Straftat den in Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hätten; dieser lautet wie\nfolgt:\n„...\n2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer\nSchuld als unschuldig.\n...“\n\n30\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n31\nDer Gerichtshof stellt zu Beginn fest, dass es zwischen den Parteien unstreitig war,\ndass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 der Konvention „einer Straftat angeklagt”\nwar.\n\n32\nDie Regierung brachte jedoch vor, dass die Beschwerde unzulässig sei, da der\nBeschwerdeführer nicht geltend machen könne, Opfer eines Verstoßes gegen die\nUnschuldsvermutung zu sein, und zudem den innerstaatlichen Rechtsweg diesbezüglich\nnicht erschöpft habe. Sie machte hilfsweise geltend, dass kein Verstoß gegen Artikel 6\nAbs. 2 vorliege.\nA. Zulässigkeit\n1. Die angeblich nicht bestehende Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\n(a) Die Regierung\n\n33\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht geltend\nmachen könne, Opfer einer Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne von Artikel 34 der\nKonvention zu sein.\n\n34\nDie Regierung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sich aus § 155 Abs. 1\ni. V. m. § 264 Abs. 1 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“) ergebe, dass sich jede Entscheidung oder\nSchuldfeststellung durch die Strafgerichte nur auf die beschuldigten Personen und die Taten\nbeziehe, die in der Anklageschrift bezeichnet seien, welche einem bestimmten Verfahren\nzugrunde liege. In der vorliegenden Rechtssache sei das Urteil des Landgerichts in einem\ngesonderten Verfahren gegen die Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers ergangen;\nfolglich sei jede Schuldfeststellung auf letztere beschränkt gewesen, habe sich nicht auf den\nBeschwerdeführer erstreckt und könne nicht gegen ihn verwendet werden.\n\n35\nDie Regierung brachte ferner vor, dass das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf\nanhängige oder spätere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine Bindungswirkung\nfür die Gerichte oder die Strafverfolgungsbehörden entfalte. Der Grundsatz der\nUnschuldsvermutung verhindere eine vorzeitige Beurteilung der Schuld des\nBeschwerdeführers durch das das Verfahren gegen ihn führende Gericht, und ein möglicher\nzukünftiger Schuldspruch könne unter keinen Umständen auf die angegriffenen\nAusführungen in dem zuvor gegen seine Mitbeschuldigten ergangenen Urteil gegründet\nwerden. Vielmehr wäre dieses Gericht verpflichtet, alle verfügbaren Beweismittel, die von\nden Strafverfolgungsbehörden vorgelegt würden, in dem Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer selbst unvoreingenommen zu würdigen. Folglich hätten die angegriffenen\nPassagen des landgerichtlichen Urteils, die für das spätere Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer rechtlich irrelevant seien, lediglich mittelbar faktische Auswirkungen auf\nihn, beispielsweise durch die Presseberichterstattung.\n\n36\nDie Regierung schloss sich den Feststellungen im Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 (siehe Rdnrn. 20 f.) vollumfänglich an\nund brachte vor, dass die Unschuldsvermutung den Beschwerdeführer nicht vor solchen\nlediglich faktischen und mittelbaren Auswirkungen schütze, die sich aus einem Urteil\nergäben, das in einem gegen Dritte geführten Strafverfahren ergangen sei, und das keine\nBeurteilung der eigenen Schuld des Beschwerdeführers enthalte und ihn auch keinen\nNachteilen aussetze, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkämen.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n37\nDer Beschwerdeführer widersprach dem Vorbringen der Regierung und betonte, dass\ndie enge Auslegung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung durch die Regierung und das\nBundesverfassungsgericht nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang\nstehe, wonach der Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 2 nicht auf Situationen beschränkt\nsei, in denen die Schuld einer Person durch eine förmliche Gerichtsentscheidung festgestellt\nworden sei (zitiert aus Minelli ./. Schweiz, 25. März 1983, Rdnr. 37, Serie A Band 62; Allenet\nde Ribemont ./. Frankreich, 10. Februar 1995, Rdnr. 35, Serie A Band 308; und Borovský\n./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 24528/02, Rdnrn. 45 f., 2. Juni 2009).\n\n38\nNach Ansicht des Beschwerdeführers können in einem Urteil gegen Dritte enthaltene\nAusführungen zu einem gesondert verfolgten Verdächtigen, die über die notwendige\nSachverhaltsbeschreibung hinausgehen und eine faktische Bewertung seiner Schuld\nimplizieren, die Unschuldsvermutung in Frage stellen. Es stimme zwar, dass die\nAusführungen und Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts für die\nStrafverfolgungsbehörden und Gerichte, die an einem anhängigen oder zukünftigen\nErmittlungs- oder Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligt seien, rechtlich nicht\nbindend seien. Sie hätten jedoch eine faktische Präjudizierung geschaffen, die sich auf ein\nsolches Verfahren stark negativ auswirken könne, und hätten außerdem dazu geführt, dass\ner in der Öffentlichkeit als Kopf einer für Betrugszwecke geschaffenen kriminellen\nVereinigung wahrgenommen werde.\n\n39\nDer Beschwerdeführer kam zu dem Ergebnis, dass die belastenden Bezugnahmen in\ndem Urteil des Landgerichts entgegen dem Vorbringen der Regierung und der Feststellung\ndes Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 3. September 2009 sein Recht auf\nAchtung der Unschuldsvermutung unmittelbar betroffen hätten und er demnach geltend\nmachen könne, Opfer einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zu sein.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n40\nIm vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Unschuldsvermutung durch\nAusführungen betroffen sein kann, die in einem Urteil, das in einem gesonderten Verfahren\ngegen Mitverdächtige erlassen wurde, enthalten sind und keine rechtliche Bindungswirkung\nfür anhängige oder zukünftige Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\nhaben. Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, festzustellen, ob die in dieser Rechtssache\nfestgestellte Situation sich auf das Recht des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention ausgewirkt hat.\n\n41\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass weder der Wortlaut von Artikel 6 Abs. 2\nnoch die Vorarbeiten zu dieser Vorschrift diesbezüglich Klarheit schaffen. Was seine\neinschlägige Rechtsprechung angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die in\nArtikel 6 Abs. 2 verankerte Unschuldsvermutung eines der Merkmale eines fairen\nStrafverfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 darstellt (siehe u. a. Daktaras ./. Litauen,\nIndividualbeschwerde Nr. 42095/98, Rdnr. 41, ECHR 2000-X, Janosevic ./. Schweden,\nIndividualbeschwerde Nr. 34619/97, Rdnr. 96, ECHR 2002-VII, und Yassar Hussain ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 8866/04, Rdnr. 19, ECHR 2006-III). In\nihrem aktuellen Urteil in der Rechtssache Allen ./. Vereinigtes Königreich hat die Große\nKammer daran erinnert, dass sich aus der Unschuldsvermutung, wenn sie als\nverfahrensrechtliche Garantie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren betrachtet wird,\nAnforderungen im Hinblick u. a. auf vorzeitige Äußerungen zur Schuld des Angeklagten\ndurch das Strafgericht oder andere Amtsträger ergeben (Allen ./. Vereinigtes Königreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 93, ECHR 2013). In diesem\nZusammenhang hat der Gerichtshof bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass\nArtikel 6 Abs. 2 darauf abzielt zu verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens\nuntergraben wird, indem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren nachteilige\nÄußerungen getätigt werden. Die Bestimmung untersagt nicht nur, dass die Auffassung, eine\n„einer Straftat angeklagte“ Person sei schuldig, vorzeitig, vor Erbringung des gesetzlichen\nNachweises ihrer Schuld, durch das Strafgericht selbst geäußert wird, sondern gilt auch für\nÄußerungen anderer Amtsträger über laufende strafrechtliche Ermittlungen, welche die\nÖffentlichkeit dahingehend beeinflussen, den Verdächtigen für schuldig zu halten, und der\nTatsachenbewertung durch die zuständige Justizbehörde vorgreifen. Auch ohne formellen\nSchuldspruch reicht es aus, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Gericht oder der\nAmtsträger den Angeklagten für schuldig hält (siehe u. a. Minelli, a. a. O., Rdnr. 37; Allenet\nde Ribemont, a. a. O., Rdnr. 35; Butkevičius ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 48297/99,\nRdnr. 49, ECHR 2002-II (Auszüge); Lavents ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 58442/00,\nRdnrn. 125 f., 28. November 2002; und Borovský, a. a. O., Rdnr. 45 f., 2. Juni 2009). Der\nGerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Unschuldsvermutung\nbetroffen sein kann, wenn Amtsträger nachteilige Bemerkungen über die Beteiligung eines\nVerdächtigen an der Begehung einer Straftat machen, wenn gegen den Verdächtigen bereits\ngerichtliche Ermittlungen geführt werden, er aber noch nicht formell der in Rede stehenden\nStraftat angeklagt ist (siehe Allenet de Ribemont, a. a. O.). Der Gerichtshof hat ferner\nausgeführt, dass Artikel 6 Abs. 2 anwendbar sein kann, wenn eine Gerichtsentscheidung, die\nin einem Verfahren erging, das nicht gegen den Beschwerdeführer als „Angeklagten“\ngerichtet war, ihn aber dennoch betraf und mit einem gleichzeitig gegen ihn geführten\nStrafverfahren in Verbindung stand, eine vorzeitige Bewertung seiner Schuld impliziert (siehe\nB. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 37568/97, Rdnr. 67, 3.Oktober 2002, und\nDiamantides ./. Griechenland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 71563/01, Rdnr. 35, 19. Mai\n2005).\n\n42\nEntgegen dem Vorbringen der Regierung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nUnschuldsvermutung grundsätzlich auch betroffen sein kann, wenn im Rahmen eines Urteils\ngegen gesondert verfolgte Mitverdächtige verfrühte Äußerungen zur Schuld eines\nVerdächtigen getätigt werden, wie vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache\nvorgebracht. Er weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Ziel und Zweck der\nKonvention als Instrument zum Schutz des Menschen es erforderlich machen, die\nKonventionsbestimmungen so auszulegen und anzuwenden, dass die Schutzmechanismen\npraktisch und wirksam sind. Der Gerichtshof hat ausdrücklich erklärt, dass dies auch für das\nin Artikel 6 Abs. 2 verankerte Recht gilt (siehe u. a. Allenet de Ribemont, a. a. O., Rdnr. 35;\nLavents, a. a. O., Rdnr. 126; und Allen, a. a. O., Rdnr. 92).\n\n43\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zu dem Zeitpunkt, als das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Mitverdächtigen des\nBeschwerdeführers erging, in Deutschland und der Türkei strafrechtliche\nErmittlungsverfahren wegen Betrugs gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden waren\nund er demnach im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 „einer Straftat angeklagt“ war, obwohl noch\nnicht förmlich Anklage gegen ihn erhoben worden war (siehe E. ./. Deutschland, 15. Juli\n1982, Rdnr. 73, Serie A Band 51, und Šubinski ./. Slowenien, Individualbeschwerde\nNr. 19611/04, Rdnr. 62, 18. Januar 2007). Die maßgeblichen Passagen des Urteils betrafen\nseine Beteiligung an der betrügerischen Verwendung von Spendengeldern, die auch\nGegenstand des parallelen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn war und\ndemnach eine direkte Verbindung zu diesem Verfahren hatte. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass solche Äußerungen, auch wenn sie keine Bindungswirkung in Bezug auf den\nBeschwerdeführer haben, eine ebenso nachteilige Wirkung auf das gegen ihn anhängige\nStrafverfahren haben können wie vorzeitige Äußerungen, die eine andere Behörde in engem\nZusammenhang mit einem anhängigen Strafverfahren über die Schuld eines Verdächtigen\ntätigt (vgl. Diamantides, a. a. O., Rdnr. 44). Der Gerichtshof hält es für wichtig, in diesem\nZusammenhang anzumerken, dass in Situationen wie der, die der vorliegenden\nIndividualbeschwerde zugrunde liegt, dem gesondert verfolgten Beschuldigten, der an dem\nVerfahren gegen seine Mitbeschuldigten nicht beteiligt ist, tatsächlich jede Möglichkeit\ngenommen ist, den im Laufe dieses Verfahrens erhobenen Vorwürfen in Bezug auf seine\nBeteiligung an dem Verbrechen zu widersprechen.\n\n44\nEntsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel 6 Abs. 2\ngarantierte Recht praktisch und wirksam ist, kommt der Gerichtshof daher zu dem Schluss,\ndass die Unschuldsvermutung in der vorliegenden Rechtssache Anwendung findet und der\nBeschwerdeführer geltend machen kann, Opfer einer möglichen Verletzung der\nUnschuldsvermutung geworden zu sein.\n2. Die angebliche Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n(a) Die Regierung\n\n45\nDie Regierung machte ferner geltend, der Beschwerdeführer habe die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nentsprechend erschöpft.\n\n46\nIhrer Meinung nach hätte der Beschwerdeführer zunächst den Ausgang seines\neigenen Strafverfahrens abwarten müssen und daraufhin eine etwaige Verurteilung mit der\nBegründung anfechten können, dass das Strafgericht die verfügbaren Beweismittel gegen\nihn nicht unabhängig gewürdigt habe. Erst nachdem ein Strafverfahren mit einer Verurteilung\ngeendet habe, könne aufgezeigt werden, ob aus der Begründung des Strafgerichts\nhervorgehe, dass es den Beschwerdeführer, unter Verletzung der Unschuldsvermutung,\nbereits vorab für schuldig gehalten habe.\n\n47\nSoweit der Beschwerdeführer sich über die mediale Aufmerksamkeit beschwerte, die\nihm nach dem Urteil des Landgerichts vor allem in der Türkei zuteilwurde, war die Regierung\nder Ansicht, dass selbst unter der Annahme, dass der Schutz vor öffentlicher\nAufmerksamkeit Teil der Unschuldsvermutung sei, von ihm hätte erwartet werden können,\ndass er sich dagegen mit geeigneten zivilrechtlichen Mitteln wehre. In jedem Fall könne die\nRegierung für Äußerungen der türkischen Medien ohnehin nicht verantwortlich gemacht\nwerden.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n48\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass er mit seiner Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht, der zufolge die angegriffenen Ausführungen im Urteil des\nLandgerichts den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hatten, die verfügbaren\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft habe.\n\n49\nEr führte hierzu weiter aus, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend\nmache, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung durch die genannten Ausführungen in\ndem Urteil gegen seine Mitverdächtigen verletzt worden sei, und dass seiner Ansicht nach\ndie anschließende mediale Berichterstattung über das Urteil für eine mögliche Feststellung\neiner Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 nicht maßgeblich sei. Folglich widersprach er dem\nVorbringen der Regierung, dass er gegen die nachteilige Medienberichterstattung über das\nUrteil des Landgerichts zivilrechtlich hätte vorgehen müssen.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n50\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain eingereicht hat, und darin, wie in seiner später beim Gerichtshof eingereichten\nIndividualbeschwerde, eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung geltend\ngemacht hat. Er stellt fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt und die Regierung auch\nnicht vorgebracht hat, dass dem Beschwerdeführer ein anderer innerstaatlicher Rechtsbehelf\nzur Verfügung gestanden hätte, mit dem er unmittelbar gegen eine Verletzung seiner\nverfassungsmäßigen Rechte durch ein gegen Dritte ergangenes Urteil hätte vorgehen\nkönnen. Darüber hinaus möchte der Gerichtshof darauf hinweisen, dass das\nBundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluss vom 3. September 2009 die\nBeschwerde des Beschwerdeführers nicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs zurückgewiesen hat, sondern mit der Begründung, dass sich die angegriffene\nEntscheidung seiner Ansicht nach nicht unmittelbar auf die berechtigten Interessen des\nBeschwerdeführers auswirke. Der Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass der\nBeschwerdeführer den innerstaatlichen Gerichten Gelegenheit gab, die mutmaßlichen\nVerletzungen seines Konventionsrechts zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der\nGerichtshof mit ihnen befasst wurde, wie mit Artikel 35 Abs. 1 der Konvention bezweckt\n(siehe u. a. Slimani ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 57671/00, Rdnr. 38, ECHR\n2004-IX (Auszüge), und ASBL Eglise de Scientologie ./. Belgien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 43075/08, Rdnr. 26, 27. August 2013).\n\n51\nAngesichts der Feststellung, dass die Unschuldsvermutung auch dann betroffen sein\nkann, wenn die Schuld eines Beschuldigten nicht förmlich festgestellt wurde (siehe\nRdnrn. 40-44), weist der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zurück, dem zufolge der\nBeschwerdeführer den Ausgang des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens hätte abwarten\nmüssen, bevor er eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung rügt.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass ein solcher Einwand zwar berechtigt sein kann, wenn ein\nBeschwerdeführer eine Verletzung der in Artikel 6 Abs. 1 und 3 verankerten\nVerfahrensgarantien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren selbst rügt und es die\nAufgabe des Gerichtshofs wäre, die Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu bewerten\n(siehe u. a. Taxquet ./. Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 926/05, Rdnr. 84, ECHR\n2010), er einen Beschwerdeführer jedoch nicht daran hindert, eine Verletzung des\nGrundsatzes der Unschuldsvermutung vor Abschluss des gegen ihn anhängigen Verfahrens\nzu rügen.\n\n52\nDarüber hinaus teilt der Gerichtshof auch nicht die Auffassung der Regierung, dass\nder Beschwerdeführer im Hinblick auf die Medienberichterstattung über das Urteil des\nLandgerichts zivilrechtliche Mittel hätte ergreifen müssen. Der Gerichtshof hält fest, dass sich\nder Zweck eines solchen Zivilverfahrens von dem Gegenstand der vorliegenden\nIndividualbeschwerde, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (siehe Rdnr. 49), nämlich der\nFrage, ob die maßgeblichen Passagen im Urteil des Landgerichts das Recht des\nBeschwerdeführers auf Achtung der Unschuldsvermutung verletzten, unterschieden hätte.\nFolglich hätte ein Zivilverfahren in dieser Hinsicht keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt\n(siehe Shuvalov ./. Estland, Individualbeschwerden Nrn. 39820/08 und 14942/09, Rdnr. 73,\n29. Mai 2012).\n\n53\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass der Beschwerdeführer, wie nach Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention erforderlich, den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat.\n3. Schlussfolgerung\n\n54\nUnter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen weist der Gerichtshof die\nUnzulässigkeitseinwendungen der Regierung zurück. Der Gerichtshof hält die Rüge auch\nnicht nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention für offensichtlich unbegründet oder aus\nanderen Gründen für unzulässig. Dementsprechend erklärt er die Individualbeschwerde für\nzulässig.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n55\nDem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge geht aus den angegriffenen\nAusführungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das gegen seine gesondert\nverfolgten Mitverdächtigen erging, deutlich hervor, dass das Gericht ihn für der\nmutmaßlichen Straftat schuldig hielt. Ohne dass man ihm die Gelegenheit gegeben habe,\nsich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, sei er als Inhaber einer\nFührungsrolle bei der Organisation der Straftat bezeichnet worden. Das Urteil habe nicht nur\nhinsichtlich des weiteren Verlaufs des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in\nDeutschland und der Türkei zu einer faktischen Präjudizierung geführt, sondern auch dazu,\ndass er als Kopf einer kriminellen Vereinigung angesehen werde, die betrügerische Zwecke\nverfolge.\n\n56\nDer Beschwerdeführer erkannte an, dass Bezugnahmen auf die Beteiligung von\ngesondert verfolgten Mitverdächtigen in strafgerichtlichen Urteilen notwendig seien, um den\nSachverhalt einer Rechtssache mit mehreren Verdächtigen festzustellen und ihre\nindividuellen Beiträge zur Begehung der Straftat zu bestimmen. Er war jedoch der Ansicht,\ndass derartige Bezugnahmen auf die Beschreibung der Verdachtslage bezüglich der\nBeteiligung von gesondert verfolgten Mitverdächtigen beschränkt sein und keine\nSchuldfeststellungen beinhalten sollten.\n\n57\nSeines Erachtens enthielt das Urteil des Landgerichts nicht nur eine Beurteilung der\nSchuld der Verurteilten, sondern auch Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Beschwerdeführers, die über eine reine Beschreibung der Verdachtslage hinausgingen.\nDie Urteilsbegründung sei nicht auf eine neutrale Beschreibung der angeblichen Beteiligung\ndes Beschwerdeführers an der Straftat begrenzt gewesen, sondern habe Bezugnahmen auf\nseine Motivation, Absicht und andere subjektive, seiner Beteiligung an dem in Rede\nstehenden Geschehen zugrundeliegende Aspekte enthalten. Darüber hinaus habe das\nLandgericht rechtliche Begriffe und Ausdrucksweisen verwendet, die eindeutig implizierten,\ndass die Beteiligung des Beschwerdeführers strafrechtlich als mit den Verurteilten\ngemeinschaftlich begangener Betrug einzustufen sei.\n\n58\nAls Ganzes betrachtet kämen die angegriffenen Ausführungen in der\nUrteilsbegründung daher einer Feststellung der Schuld des Beschwerdeführers gleich,\nwelche den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze.\n(b) Die Regierung\n\n59\nDie Regierung brachte vor, dass ein Sachzusammenhang zwischen den Vorwürfen\ngegen die Mitverdächtigen des Beschwerdeführers und seiner Rolle in dem ihrer\nVerurteilung zugrundeliegenden Geschehen bestanden habe und es daher unerlässlich\ngewesen sei, auf seine Beteiligung an der Straftat Bezug zu nehmen, um die Tatbeiträge der\nMitbeschuldigten und damit ihre jeweilige Schuld zu beurteilen und eine entsprechende\nStrafe festzulegen. Dies sei der übliche Ansatz, den Strafgerichte bei komplexen\nStrafverfahren mit mehreren Verdächtigen anwendeten, bei denen es so gut wie nie möglich\nsei, die Verfahren gegen alle Beschuldigten gleichzeitig zu führen und abzuschließen. Wenn\nzum Beispiel die Schuld von Verdächtigen zu beurteilen sei, die in gesonderten Verfahren\nals Anstifter oder Gehilfen angeklagt seien, müsse das Strafgericht die tatsächliche\nBegehung der Haupttat feststellen; reine Vermutungen seien diesbezüglich nicht\nausreichend. Diese Vorgehensweise entspreche auch dem im Rechtsstaatsprinzip\nverankerten Beschleunigungsgrundsatz, insbesondere wenn es um in Untersuchungshaft\nsitzende Beschuldigte gehe, wie es in der vorliegenden Rechtssache im Fall der\nMitverdächtigen des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei.\n\n60\nDie Regierung machte darüber hinaus geltend, dass die Bezugnahmen auf den\nBeschwerdeführer in dem Urteil des Landgerichts hauptsächlich dessen Position in den\ndiversen Unternehmen und Vereinigungen, die an der Organisation und Verschleierung der\nin Rede stehenden Straftat beteiligt gewesen seien, betroffen hätten. Sie betonte, dass diese\nBezugnahmen auf die neutrale Beschreibung der Tatsachen beschränkt gewesen seien und\nkeinen Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit hergestellt hätten. In\nder Begründung des Landgerichts Frankfurt am Main werde an keiner Stelle der Eindruck\nvermittelt, dass der Beschwerdeführer, der in dem Urteil durchgängig als „gesondert\nVerfolgter“ bezeichnet werde, einer bestimmten Straftat für schuldig gehalten werde.\n\n61\nDies gelte umso mehr, als das angegriffene Verfahren vor dem Landgericht nicht\ngegen den Beschwerdeführer gerichtet und eine Beurteilung der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Beschwerdeführers deshalb nicht erforderlich gewesen sei. Das Urteil\ndes Landgerichts habe keine Bindungswirkung für das anhängige Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer oder irgendwelche zukünftigen Verfahren, an denen er beteiligt sein\nkönnte, und habe somit insofern keine nachteilige Wirkung. Eine Feststellung der Schuld des\nBeschwerdeführers sei seinem eigenen Strafverfahren vorbehalten, bei dem er auch\nGelegenheit hätte, den Tatsachen zu widersprechen, die dem vorangegangenen Urteil des\nLandgerichts gegen seine Mitverdächtigen zugrunde gelegen hätten. Aus diesem Grund sei\nes auch nicht notwendig gewesen, den Beschwerdeführer in dem Verfahren gegen seine\nMitverdächtigen anzuhören.\n\n62\nSchließlich brachte die Regierung vor, dass die innerstaatlichen Behörden\nsichergestellt hätten, dass der Beschwerdeführer von der Öffentlichkeit nicht vorzeitig als\nschuldig wahrgenommen werde, indem sie in den einleitenden Bemerkungen zur\nInternetveröffentlichung des Urteils am 25. November 2008 ausgeführt hätten, dass jegliche\nBezugnahmen und Feststellungen im Hinblick auf gesondert verfolgte Mitverdächtige nicht\nbindend seien und für diese weiterhin die Unschuldsvermutung gelte.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n63\nUnter Bezugnahme auf seine Auslegung des Anwendungsbereichs von Artikel 6\nAbs. 2 in den Randnummern 40 bis 44 weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die\nUnschuldsvermutung verletzt wird, wenn eine Gerichtsentscheidung oder eine Äußerung\neines Amtsträgers im Hinblick auf eine einer Straftat angeklagte Person die Meinung\nwiderspiegelt, die Person sei schuldig, obwohl der gesetzliche Beweis ihrer Schuld noch\nnicht erbracht wurde. Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen einer Äußerung,\nnach der jemand der Begehung einer Straftat nur verdächtig ist, und einer eindeutigen\nErklärung – jedoch ohne rechtskräftige Verurteilung–, dass die Person die in Rede stehende\nStraftat begangen hat. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung betont,\ndie der Wortwahl von Amtsträgern bei Äußerungen zukommt, die diese tätigen, bevor eine\nPerson wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (siehe Daktaras, a. a. O.,\nRdnr. 41; B., a. a. O., Rdnrn. 54 und 56; Nešťák ./. Slowakei, Individualbeschwerde\nNr. 65559/01, Rdnrn. 88 und 89, 27. Februar 2007; Khuzhin u. a. ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 13470/02, Rdnr. 94, 23. Oktober 2008; und Borovský, a. a. O.,\nRdnrn. 45 f.). Obgleich der Sprachgebrauch hier von maßgeblicher Bedeutung ist, hat der\nGerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Äußerung eines Amtsträgers\ngegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, im Zusammenhang mit den\nbesonderen Umständen zu bestimmen ist, unter denen die angegriffene Äußerung getätigt\nwurde (siehe Daktaras, a. a. O., Rdnr. 43; Y.B. u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden\nNrn. 48173/99 und 48319/99, Rdnr. 44, 28. Oktober 2004; A.L. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 72758/01, Rdnr. 31, 28. April 2005; und Allen, a. a. O., Rdnrn. 125\nund 126). Selbst ein bisweilen unglücklicher Sprachgebrauch muss nicht entscheidend sein,\nwenn der Art und dem Kontext des speziellen Verfahrens Rechnung getragen wird (Allen,\na. a. O., Rdnr. 126).\n\n64\nDer Gerichtshof erkennt das Vorbringen der Regierung an, wonach es in komplexen\nStrafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt\nwerden können, für die Bewertung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerlässlich\nsein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später\nwomöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird. Strafgerichte müssen den für die\nBewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten maßgeblichen\nSachverhalt so genau und präzise wie möglich feststellen und dürfen entscheidende\nTatsachen nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darstellen. Das gilt auch für\nTatsachen mit Bezug auf die Beteiligung Dritter. Wenn solche Tatsachen allerdings\neingeführt werden müssen, sollte das Gericht es vermeiden, mehr Informationen zu geben\nals für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden\nVerfahren angeklagten Personen nötig.\n\n65\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nzunächst fest, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts eindeutig verbieten, aus einem\nStrafverfahren, an dem eine Person nicht beteiligt war, Rückschlüsse auf deren Schuld zu\nziehen. Die angegriffenen Ausführungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nmüssen in diesem Kontext betrachtet werden (siehe sinngemäß Allen, a. a. O., Rdnr. 125).\nDer Gerichtshof muss jedoch auch prüfen, ob die Begründung des Strafgerichts in dem\nkonkreten Fall nicht in einer Art und Weise formuliert war, die Zweifel hinsichtlich einer\nmöglichen vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers aufwarf und damit die\nfaire Prüfung der gegen ihn in gesonderten Verfahren in Deutschland und/oder der Türkei\nerhobenen Vorwürfe gefährdete.\n\n66\nIn der vorliegenden Rechtssache hatte das Landgericht Frankfurt am Main unter\nanderem zu prüfen, inwieweit G., wie von ihm behauptet, allein und ohne Rücksprache mit\nKontaktpersonen in der Türkei über die Verwendung der Spendengelder entschieden habe,\noder inwieweit er, wie von den Zeugen und Mitbeschuldigten behauptet, in die Hierarchie\neiner kriminellen Vereinigung eingebunden gewesen sei, die von der Türkei aus gesteuert\nworden sei. Um über diese Frage zu entscheiden, musste das Gericht herausfinden, wer die\nmissbräuchliche Verwendung der Spenden geplant hatte und, auf dieser Grundlage, wer\nwem welche Weisungen erteilt hat. Der Gerichtshof erkennt an, dass es in diesem\nZusammenhang für das Gericht unvermeidlich war, die konkreten Rollen und sogar die\nAbsichten aller Hinterleute in der Türkei, einschließlich des Beschwerdeführers, zu\nerwähnen.\n\n67\nDer Gerichtshof wird ferner prüfen, ob das Strafgericht hinreichend klar gemacht hat,\ndass es nicht implizit auch über die Schuld des Beschwerdeführers entschieden hat.\n\n68\nIm Hinblick auf die Äußerungen des Vorsitzenden Richters bei der mündlichen\nVerkündung der Gerichtsentscheidung am 17. September 2008 betont der Gerichtshof, dass\nihm der exakte Wortlaut dieser Äußerungen nicht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer\nverweist lediglich auf einen am 18. September 2008 im Internet veröffentlichten\nZeitungsbericht. Er selbst vertrat die Ansicht, dass die anschließende mediale\nBerichterstattung zu dem Urteil für eine mögliche Feststellung einer Verletzung von Artikel 6\nAbs. 2 nicht maßgeblich sei (siehe Rdnr. 49). Auf der Grundlage des ihm vorliegenden\nMaterials kann der Gerichtshof daher nicht feststellen, dass der Vorsitzende Richter\nÄußerungen getätigt hätte, welche den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hätten.\nIn jedem Fall ging das schriftliche Urteil, das einige Zeit später vorgelegt wurde, diesen\nÄußerungen vor.\n\n69\nEs ist richtig, dass das Gericht in der schriftlichen Fassung des Urteils, das den\nAngeklagten zugesandt wurde, den vollständigen Namen des Beschwerdeführers\nverwendete, während in der am 25. November 2008 im Internet veröffentlichten Fassung des\nUrteils Akronyme verwendet wurden. Der Gerichtshof ist jedoch nicht der Ansicht, dass die\nVerwendung von Akronymen in der offiziellen Fassung notwendig war, um falsche\nSchlussfolgerungen zu vermeiden. Wichtiger ist es, festzuhalten, dass das Gericht, indem es\nden Beschwerdeführer das ganze Urteil hindurch als „gesondert Verfolgten“ bezeichnete, die\nTatsache unterstrichen hat, dass es die Schuld des Beschwerdeführers nicht zu beurteilen\nhatte, sondern sich entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen\nStrafprozessrechts nur mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Personen befasste, die\nin dem in Rede stehenden Verfahren angeklagt waren. Die rechtliche Würdigung in Teil III\ndes Urteils enthält Anspielungen auf „Hinterleute“, aber keine Äußerung, die als Bewertung\nder Schuld des Beschwerdeführers verstanden werden könnte.\n\n70\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass sowohl in den einleitenden Bemerkungen\nzur Internetveröffentlichung des Urteils als auch im Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009, mit dem die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers abgelehnt wurde, betont wurde, dass es der Unschuldsvermutung\nentgegenstehen würde, dem Beschwerdeführer irgendeine Schuld zuzuweisen, und dass die\nPrüfung seiner möglichen Beteiligung an der Straftat dem gegen ihn zu führenden Verfahren\nvorbehalten sei. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die Gerichte es vermieden haben,\nden Anschein einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers aufkommen\nzu lassen, soweit dies im Rahmen eines Urteils möglich war, das mehrere Mitverdächtige\nbetraf, die nicht alle anwesend waren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main es für den Beschwerdeführer unmöglich macht, in den\nRechtssachen, an denen er beteiligt ist, ein faires Verfahren zu erhalten.\n\n71\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass die angegriffenen Ausführungen in der Begründung des Urteils des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2008 den Grundsatz der\nUnschuldsvermutung nicht verletzt haben. Folglich ist Artikel 6 Abs. 2 nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Er erklärt die Individualbeschwerde einstimmig für zulässig;\n2. er erkennt mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt\nworden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. Februar 2014 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident\nM.V.\nC.W.\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung des Richters Villiger und der\nRichterin Yudkivska beigefügt.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG\nDES RICHTERS VILLIGER UND DER RICHTERIN YUDKIVSKA\nWir bedauern, dass wir uns der Schlussfolgerung der Mehrheit nicht anschließen können.\nWir sind vielmehr der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungen in der Begründung\ndes Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2008 den Grundsatz der\nUnschuldsvermutung durchaus verletzt haben.\nWie die Mehrheit erkennen wir an, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren\nBeteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, für die\nBewertung der Schuld eines Angeklagten unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht auf\ndie Beteiligung gesondert verfolgter Mitverdächtiger Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer\nselbst hat eingeräumt, dass derartige Bezugnahmen notwendig sind, um den Sachverhalt\neiner Rechtssache mit mehreren Angeklagten festzustellen und ihre individuellen Beiträge\nzur Begehung der Straftat zu bestimmen.\nWir erkennen auch an, dass das Landgericht Frankfurt am Main in dem in Rede\nstehenden Verfahren die Schuld des Beschwerdeführers nicht zu beurteilen hatte und seine\nZuständigkeit entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Strafprozessrechts\ndarauf beschränkt war, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Personen zu bewerten, die\nin dem konkreten, von ihm geführten Verfahren angeklagt waren.\nUnseres Erachtens reichen diese Überlegungen jedoch nicht aus, um zu dem Schluss zu\nkommen, dass die angegriffenen Bezugnahmen auf den Beitrag des Beschwerdeführers zu\nder untersuchten Straftat die Unschuldsvermutung, einer der wesentlichen in der Konvention\nverankerten Grundsätze, nicht verletzt hätten.\nIn diesem Zusammenhang möchten wir an die Rechtsprechung des Gerichtshofs\nerinnern, wonach bei der Bestimmung, ob eine gerichtliche Entscheidung oder eine\nÄußerung eines Amtsträgers einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld einer Person\ngleichkommt, grundsätzlich unterschieden werden muss zwischen einer Äußerung, nach der\njemand nur der Begehung einer Straftat verdächtig ist, und einer eindeutigen Erklärung –\njedoch ohne rechtskräftige Verurteilung–, dass die Person die in Rede stehende Straftat\nbegangen hat. Wenngleich die Wortwahl von Amtsträgern in dieser Hinsicht von\nentscheidender Bedeutung ist (siehe u. a. Daktaras ./. Litauen, Individualbeschwerde\nNr. 42095/98, Rdnr. 41, ECHR 2000-X), hat der Gerichtshof in seinem aktuellen Urteil in der\nRechtssache Allen ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09,\nECHR 2013) betont, dass selbst ein bisweilen unglücklicher Sprachgebrauch nicht\nentscheidend sein muss, wenn der Art und dem Kontext des speziellen Verfahrens\nRechnung getragen wird (ebenda, Rdnr. 126).\nDie Unschuldsvermutung setzt voraus, dass die Handlungen eines Beschuldigten nur von\neinem Gericht und nur im Rahmen von kontradiktorischen Gerichtsverfahren moralisch und\nrechtlich bewertet werden dürfen. In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht jedoch in\neinem gesonderten Verfahren gegen die Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers eine\nBeurteilung und rechtliche Würdigung seiner Handlungen vorgenommen. Entgegen der\nMehrheit sind wir der Auffassung, dass die Bezugnahmen auf die Beteiligung des\nBeschwerdeführers an dem organisierten Verbrechen und die diesbezüglich vom\nLandgericht gebrauchte Sprache selbst dann, wenn sie im Rahmen des konkreten\nVerfahrens betrachtet werden, einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld des\nBeschwerdeführers gleichkamen.\nNicht nur nennt das Landgericht mehrmals den vollständigen Vor- und Nachnamen des\nBeschwerdeführers, diese Erwähnungen in Verbindung mit den Passagen, in denen der\nBeitrag der weiteren Täter im Ausland beschrieben wird, lassen zudem eindeutig den\nSchluss zu, dass die „Hinterleute“ in der Türkei in der kriminellen Vereinigung die Fäden\ngezogen und der Beschwerdeführer hierbei eine „hervorgehobene Rolle“ gespielt hat.\nSomit hat das Landgericht im Laufe des gesondert gegen die Mitbeschuldigten des\nBeschwerdeführers geführten Verfahrens festgestellt, dass durch die Handlungen des\nBeschwerdeführers ein objektiver Tatbestand erfüllt war, obwohl das Gericht in diesem\nVerfahren lediglich die Aufgabe hatte, festzustellen, ob die Mitbeschuldigten eine Straftat\nbegangen haben. Es stimmt zwar, dass diese Fragen in einem gewissen Umfang\nmiteinander verbunden und voneinander abhängig sind und Querverweise wie oben\nausgeführt unvermeidlich sind. Allerdings war das Gericht nicht verpflichtet, die Rolle des\nBeschwerdeführers genau zu bestimmen, um festzustellen, inwieweit die Handlungen der\nMitbeschuldigten nachweislich begrenzt waren; ein Verweis auf eine mutmaßliche Rolle des\ngesondert Verfolgten hätte ausgereicht.\nWir möchten in diesem Zusammenhang unterstreichen, dass das Landgericht in dem\nUrteil dargelegt hat, dass der Sachverhalt – einschließlich der Rolle des Beschwerdeführers\n– aufgrund der verfügbaren Beweise feststehe (siehe S. 22 des Urteils des Landgerichts).\nNoch deutlicher kann eine Äußerung nicht sein!\nAngesichts dieser Überlegungen sind wir der Ansicht, dass die maßgeblichen Passagen\nin der Urteilsbegründung nicht auf die Beschreibung einer reinen Verdachtslage gegen den\nBeschwerdeführer beschränkt waren und folglich über das Maß hinausgingen, das für die\nFeststellung der Schuld der Verurteilten notwendig war. Sie implizierten vielmehr, dass es\ndas Landgericht für erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer einer der Haupttäter einer\ngemeinsamen kriminellen Vereinigung war, womit es dem Ausgang von künftigen\nStrafverfahren gegen ihn vorgriff. Als Ganzes betrachtet mussten die Ausführungen in der\nÖffentlichkeit den Anschein erwecken, der Beschwerdeführer sei Kopf einer zu\nbetrügerischen Zwecken gegründeten kriminellen Vereinigung – und all das, obwohl der\nBeschwerdeführer an dem Strafverfahren nicht beteiligt war.\nUnseres Erachtens stellt die Darstellung des Beschwerdeführers als \"gesondert\nVerfolgter\" in der Urteilsbegründung diesbezüglich keinen hinreichenden Vorbehalt dar;\ngenauso wenig machen die einleitenden Bemerkungen zu der anschließenden\nUrteilsveröffentlichung im Internet die vorgreifliche Wirkung der Urteilsbegründung wett.\nWir kommen daher zu dem Schluss, dass die maßgeblichen Passagen des Urteils des\nLandgerichts Frankfurt am Main insgesamt betrachtet dem Recht des Beschwerdeführers\nauf Achtung der Unschuldsvermutung zuwiderliefen und Artikel 6 Abs. 2 der Konvention\nfolglich verletzt wurde.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-02-27/17103-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144201","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144201"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2014-02-27/17103-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144201","retrieved":"2026-07-29 08:49:00.145787+00:00"}}