{"status":"available","doknr":"001-146894","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:1210DEC005379209","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-12-10","aktenzeichen":"53792/09; 11320/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt. Stephen Phillips Ganna Yudkivska Stellvertretender Kanzler Präsidentin","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 53792/09 und 11320/13\nJ. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 10. Dezember 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger und\nAndré Potocki,\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 6. Oktober 2009 bzw.\n3. Februar 2013 eingereicht wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 19[...] geborene Beschwerdeführerin, J., ist serbische Staatsangehörige und in A.,\nSerbien, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn H., Rechtsanwalt in M.,\nvertreten.\n\n2\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n3\n1991 zog die Beschwerdeführer aus ihrem Geburtsland Serbien nach Deutschland, wo\nsie bis zu ihrer Rückkehr nach Serbien im Jahr 2009 ununterbrochen lebte. 1993 heiratete\nsie einen deutschen Staatsangehörigen, 1997 wurde der Sohn des Paares geboren. 2008\ntrennten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, sie blieben jedoch verheiratet und\nblieben weiterhin die gemeinsamen Eigentümer und Geschäftsführer einer\nAutowaschanlage, wobei der Ehemann der Mehrheitsgesellschafter war.\n\n4\nAm 5. April 2009 fand die Beschwerdeführerin ihren Ehemann tot auf dem Gelände der\nWaschanlage auf. Sie wurde noch am selben Tag von der Polizei vernommen. Als sie mit\nder Vermutung konfrontiert wurde, dass ihr Ehemann getötet worden sei, gab sie an, dass\nsie keine Angaben zur Identität eines möglichen Täters machen könne. Am 17. und 24. April\n2009 fanden weitere Vernehmungen durch die Polizei statt. Bei der letzten Vernehmung\nbeschlagnahmten die Polizeibeamten ein Paar Schuhe der Beschwerdeführerin, um ihre\nSchuhabdrücke mit am Tatort vorgefundenen Schuhabdrücken abzugleichen. Auf die\nAnfrage der Beschwerdeführerin, ob sie nach Serbien zurückkehren könne, um die Urne\nihres Ehemannes bestatten zu lassen, rieten ihr die Ermittlungsbeamten der Polizei,\nzunächst Rücksprache mit dem Leiter der Mordkommission der Polizeidirektion zu halten.\n\n5\nNachdem sie telefonisch die Erlaubnis der Polizeibehörden zum Verlassen\nDeutschlands eingeholt hatte, reiste die Beschwerdeführerin Anfang Mai 2009 mit ihrem\nSohn nach Serbien, um an der Bestattung ihres Ehemanns teilzunehmen. Seitdem ist sie\nnicht mehr nach Deutschland zurückgekehrt und bis zum heutigen Tag mit ihrem Sohn in\nSerbien geblieben.\n\n6\nAm 11. Mai 2009 ordnete das Amtsgericht Aachen die Durchsuchung der Wohnung\nder Beschwerdeführerin sowie die Beschlagnahmung der ihr und ihrem Sohn gehörenden\nGegenstände an. Die Durchsuchung wurde am folgenden Tag durchgeführt. Eine Kopie des\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses wurde in der Wohnung der\nBeschwerdeführerin hinterlegt.\n\n7\nLaut diesem Beschluss wurde die Beschwerdeführerin der Anstiftung zum Mord\nverdächtigt. Ferner war laut diesem Beschluss zu erwarten, dass in der Wohnung der\nBeschwerdeführerin Beweismittel bezüglich der Planung des Verbrechens aufgefunden\nwerden würden, wie z. B. Rechnungen des Schlossers für die Nachfertigung eines am Tatort\nverwendeten Schlüssels sowie das von der Beschwerdeführerin für die Bezahlung des\nMitverdächtigen H. vorgesehene Geld. Der Beschluss enthielt keine Informationen zum\nOpfer oder zu weiteren Tätern des untersuchten Verbrechens und auch keine Details zum\nTathergang. Im Hinblick auf die Ergebnisse der bis dato durchgeführten strafrechtlichen\nErmittlungen sowie die zusammengetragenen Beweise verwies der Beschluss auf einen\nHaftbefehl, den das Amtsgericht Aachen am selben Tag unter dem Aktenzeichen\n620 Gs 786/09a gegen die Beschwerdeführerin erlassen hatte. Der Beschluss enthielt\njedoch keine konkreten Hinweise auf den Inhalt des Haftbefehls.\n\n8\nMit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 informierte der Verteidiger der Beschwerdeführerin\ndie Staatsanwaltschaft Aachen, dass die Beschwerdeführerin ihn mit ihrer Vertretung\nbeauftragt habe, und beantragte Einsicht in die Akte des gegen sie eingeleiteten\nErmittlungsverfahrens. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft beschließen sollte, die\nAkteneinsicht zu verweigern, beantragte er, seinen Antrag zur Entschließung an das\nzuständige Gericht weiterzuleiten.\n\n9\nAm 28. Mai 2009 teilte die Staatsanwaltschaft Aachen dem Verteidiger unter\nBezugnahme auf die anlässlich eines vorangegangenen Telefonats erfolgten Erläuterungen\nmit, dass vorerst keine Einsicht in die Akten gewährt werden könne, da die Einsichtnahme\ndie laufenden Ermittlungen gefährden könnte.\n\n10\nIn einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Aachen vom 2. Juni 2009 teilte der\nVerteidiger mit, dass die Beschwerdeführerin bereit sei, an dem Verfahren teilzunehmen,\nwenn das zuständige innerstaatliche Gericht ihr sicheres Geleit gewähre und gewährleiste,\ndass sie bei ihrer Einreise nach Deutschland nicht in Untersuchungshaft genommen werde.\nDarüber hinaus wiederholte der Verteidiger seinen Antrag vom 28. Mai 2009 [sic.] auf\ngerichtliche Entscheidung hinsichtlich der erbetenen Einsicht in die Ermittlungsakten. Er\nbeantragte ferner, der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.\n\n11\nAm selben Tag beantragte der Verteidiger beim Amtsgericht Aachen die Aufhebung,\nhilfsweise die Aussetzung, des am 11. Mai 2009 gegen die Beschwerdeführerin erlassenen\nHaftbefehls. Er brachte vor, dass die Beschwerdeführerin keine Kopie des Haftbefehls\nerhalten habe und sie daher unter Verletzung der in der Konvention verankerten Grundsätze\ndes rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit jeglicher Möglichkeit einer wirksamen\nVerteidigung beraubt gewesen sei. Der Verteidiger brachte auch vor, dass es in jedem Fall\nkeine Gründe für die Inhaftnahme der Beschwerdeführerin gebe und ein Haftbefehl\ninsbesondere nicht mit Fluchtgefahr gerechtfertigt werden könne. Sie habe mit den\nErmittlungsbehörden kooperiert, solange sie in Deutschland gewohnt habe, und sei mit\nderen Erlaubnis aus Gründen, die nichts mit den gegen sie geführten Ermittlungen zu tun\ngehabt hätten, in ihr Geburtsland Serbien zurückgekehrt.\n\n12\nAm 9. Juni 2009 übermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen dem Verteidiger\nAbschriften der Protokolle der am 5. April 2009 und 17. April 2009 von Polizeibeamten\ndurchgeführten Vernehmungen der Beschwerdeführerin als Zeugin sowie ihrer polizeilichen\nVernehmung vom 24. April 2009 (siehe Rdnr. 4). Im Übrigen wurde dem Verteidiger die\nAkteneinsicht jedoch versagt, was die Staatsanwaltschaft erneut damit begründete, dass\neine Offenlegung die Ermittlungen gefährden könnte. Die Staatsanwaltschaft Aachen teilte\ndem Verteidiger ferner mit, dass seine Beschwerde an das zuständige Gericht weitergeleitet\nworden sei.\n\n13\nMit Schreiben vom 12. Juni 2009 teilte das Landgericht Aachen dem Verteidiger mit,\ndass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Weigerung der\nStaatsanwaltschaft, Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, nur unter den in § 147\nAbs. 5 StPO niedergelegten Bedingungen zulässig sei. Diese seien erfüllt, wenn die\nWeigerung die Niederschriften über die Vernehmung des Verdächtigen durch die\nErmittlungsbehörden betreffe oder wenn die Einsicht versagt werde, obwohl das\nErmittlungsverfahren gegen einen Verdächtigen bereits offiziell abgeschlossen oder der\nVerdächtige in Haft sei. Das Landgericht war der Auffassung, dass in der vorliegenden\nRechtssache keine der Bedingungen vorliege. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren\ngegen die Beschwerdeführerin sei noch anhängig, die Staatsanwaltschaft habe dem\nVerteidiger zwischenzeitlich die Protokolle der während der Ermittlungen durchgeführten\npolizeilichen Vernehmungen der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und zudem\nbefinde diese sich weiterhin auf freiem Fuß und nicht in Haft. Das Landgericht führte in\ndiesem Zusammenhang aus, dass die Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführerin\nHaftbefehl bestehe, für die Frage, ob ihr Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren sei,\nunerheblich sei.\n\n14\nMit Beschluss vom 23. Juni 2009 wies dasselbe Gericht den Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Aufhebung des Haftbefehls vom 2. Juni 2009 ab. Es befand, dass\nals Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der dringende Verdacht bestehe, dass die\nBeschwerdeführerin das untersuchte Verbrechen begangen habe, und dass angesichts der\nSchwere des Verbrechens keine weniger einschneidende Maßnahme als ihre\nUntersuchungshaft in Frage komme. Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im\nSchreiben vom 12. Juni 2009 bestätigte das Landgericht, dass es keine Gründe für die\nFeststellung gebe, dass die Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin\nEinsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, das innerstaatliche Recht verletze, und\nwiederholte, dass die Bedingungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5\nStPO in der vorliegenden Rechtssache nicht erfüllt seien.\n\n15\nAm 2. Juli 2009 beschloss das Landgericht, der Beschwerde der Beschwerdeführerin\nvom 1. Juli 2009 nicht abzuhelfen, und legte sie dem Oberlandesgericht Köln zur\nEntscheidung vor.\n\n16\nMit Schreiben an das Oberlandesgericht Köln vom 14. Juli 2009, das der\nBeschwerdeführerin am folgenden Tag per Fax übermittelt wurde, beantragte die\nGeneralstaatsanwaltschaft Köln, die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet\nabzulehnen. Der Generalstaatsanwalt erkannte an, dass nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf ein faires\nVerfahren und auf rechtliches Gehör folge, dass dem Verteidiger eines in Untersuchungshaft\ngenommenen Verdächtigen das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten in dem für eine\nwirksame Verteidigung notwendigen Umfang einzuräumen sei. Allerdings träfen diese\nÜberlegungen nicht zu, wenn gegen einen Verdächtigen ein Haftbefehl erlassen, aber noch\nnicht vollzogen worden sei. Der Generalstaatsanwalt brachte vor, dass die im Haftbefehl\ndargelegte Schwere und Tragweite der Vorwürfe gegen einen Verdächtigen einen\nwesentlichen Einfluss auf dessen Entscheidung hätten, sich den Ermittlungen zu stellen oder\nnicht. In einer Situation wie im vorliegenden Fall bestehe daher die Gefahr, dass die\nOffenlegung des Inhalts des Haftbefehls oder die Einsicht in die Ermittlungsakten den Zweck\ndes Haftbefehls gefährden könnte. Folglich müsse der Auftrag der\nStrafverfolgungsbehörden, die Umstände der Rechtssache zu untersuchen, Vorrang vor dem\nInteresse der Beschwerdeführerin haben, über die Gründe für den Haftbefehl informiert zu\nwerden. Dieses Interesse werde in jedem Fall durch das deutsche Strafprozessrecht\ngewahrt, welches verlange, dass ein Verdächtiger auf alle ihn belastenden Umstände\nhinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben sei, die Haftgründe zu entkräften, sobald er\nin Haft genommen und einem Richter vorgeführt werde.\n\n17\nDer Verteidiger der Beschwerdeführerin erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 15. Juli\n2009, der dem Oberlandesgericht am selben Tag vorab per Fax zugesandt wurde. Er\nwiederholte insbesondere, der Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin könne nicht mit\nFluchtgefahr begründet werden.\n\n18\nMit Beschluss vom selben Tag, der der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2009\nzugestellt wurde, verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin\nund schloss sich der Feststellung des Generalstaatsanwalts an, wonach es den Zweck der\nErmittlungen gefährden würde, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren.\n\n19\nMit Fax vom 17. Juli 2009 teilte das Oberlandesgericht dem Verteidiger mit, dass sein\nSchriftsatz vom 15. Juli 2009 das Gericht an diesem Tag erst nach Geschäftsschluss und\ndamit nach der Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin erreicht habe.\nAllerdings habe das Oberlandesgericht keinen Grund gehabt, die Bemerkungen des\nVerteidigers zum Vorbringen des Generalstaatsanwalts abzuwarten, da er bereits im\nRahmen seines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls Gelegenheit gehabt habe, seine\nrechtliche Beurteilung des Falles darzulegen. Im Hinblick auf die Fluchtgefahr führte das\nOberlandesgericht aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen zu keinem\nZeitpunkt die Erlaubnis erhalten habe, ins Ausland zu reisen, und dass diesbezügliche\nÄußerungen von Polizeibeamten, die zu einer Zeit getätigt worden seien, als sie in dem\nVerfahren noch nicht verdächtig gewesen sei, rechtlich nicht von Bedeutung seien. Darüber\nhinaus habe die Beschwerdeführerin keine bedingungslose Zusicherung abgegeben, dass\nsie einer Vorladung nach Deutschland Folge leisten und sich dem Verfahren stellen werde,\ndas wegen des Verdachts der Anstiftung zum Mord an ihrem Ehemann gegen sie eingeleitet\nworden sei.\n\n20\nAm 29. Juli 2009 wurden H., der Mitverdächtige der Beschwerdeführerin, auf den im\nHaftbefehl vom 11. Mai 2009 Bezug genommen worden war, sowie B., ein weiterer\nMitverdächtiger, des gemeinsamen Mordes am Ehemann der Beschwerdeführerin angeklagt.\n\n21\nAm 12. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vom Amtsgericht\nAachen am 11. Mai 2009 erlassenen Haftbefehl sowie gegen die Beschlüsse des\nLandgerichts Aachen vom 23. Juni 2009 und des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2009\nBeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde\nbrachte sie unter anderem vor, dass die Weigerung des Staatsanwalts, ihrem Verteidiger\nEinsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, die Grundsätze der Waffengleichheit und des\nRechts auf rechtliches Gehör verletze, die beide Bestandteil ihres Rechts auf ein faires\nVerfahren darstellten, das sowohl im Grundgesetz als auch in Artikel 6 der Konvention\ngarantiert werde. Sie beantragte ferner die umgehende Aufhebung des Haftbefehls.\n\n22\nMit Beschluss vom 3. September 2009 (2 BvR 1811/09) lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Es befand ferner, dass sich damit auch\nder Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt habe.\n\n23\nAm 7. Oktober 2009 wurde das Hauptverfahren gegen H. und B. vor dem Landgericht\nAachen eröffnet. Den Antrag der Beschwerdeführerin, in dem Verfahren gegen die beiden\nAngeklagten als Nebenklägerin zugelassen zu werden, wies das Landgericht mit der\nBegründung zurück, dass sie wegen der Anstiftung H.s und B.s zum Mord an ihrem\nEhemann strafrechtlich verfolgt werde.\n\n24\nMit Schreiben vom 20. Oktober 2009 bat ihr Verteidiger die Staatsanwaltschaft, ihn zu\ninformieren, sobald das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin offiziell\neingestellt worden sei.\n\n25\nDie Beschwerdeführerin wurde als Zeugin zu der Hauptverhandlung gegen H. und B.\ngeladen. Hierfür wurde ihr für den Zeitraum vom 16. November bis 3. Dezember 2009\nsicheres Geleit gewährt. Zu der auf den 18. November 2009 anberaumten\nZeugenvernehmung erschien sie nicht.\n\n26\nAm 27. November 2009 erging eine internationale Ausschreibung zur Festnahme der\nBeschwerdeführerin.\n\n27\nMit Urteil vom 14. Dezember 2009 verurteilte das Landgericht Aachen B. und H.\nwegen gemeinschaftlichen Mordes am Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils zu einer\nlebenslangen Freiheitsstrafe. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass es das\nLandgericht, das sich insbesondere auf das Geständnis des Angeklagten B. stützte, für\nerwiesen erachtete, dass die gesondert verfolgte Beschwerdeführerin die beiden\nAngeklagten zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe.\n\n28\nAm 28. Mai 2010 erhob der Verteidiger Untätigkeitsklage gegen die\nStaatsanwaltschaft Aachen, weil diese nicht auf seinen Antrag vom 2. Juni 2009, der\nBeschwerdeführerin als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, geantwortet habe. Er\nbeantragte, die Sache zur Entscheidung an das zuständige Gericht weiterzuleiten.\n\n29\nMit Schreiben vom 4. August 2010 an das Landgericht Aachen wiederholte der\nVerteidiger der Beschwerdeführerin seinen Antrag. In seinem Antwortschreiben vom\n3. September 2010 informierte das Landgericht die Beschwerdeführerin, dass die\nBeiordnung eines Verteidigers durch Gerichtsbeschluss während eines laufenden\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und ohne entsprechenden Antrag der\nStaatsanwaltschaft nur für den Fall vorgesehen sei, dass die künftige Eröffnung eines\nHauptverfahrens gegen den Verdächtigen wahrscheinlich sei. In der vorliegenden\nRechtssache sei es jedoch völlig offen, ob und wann ein Hauptverfahren gegen die\nBeschwerdeführerin geführt werde. Folglich seien die Voraussetzungen für die Beiordnung\neines Verteidigers nicht erfüllt.\n\n30\nAm 27. Oktober 2010 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin\nim Einklang mit § 154 f. StPO vorläufig eingestellt, da sie sich weiterhin auf freiem Fuß\nbefinde und daher kein Hauptverfahren gegen sie eröffnet werden könne.\n\n31\nEin weiterer Antrag des Verteidigers vom 15. August 2011 auf Aufhebung des\nHaftbefehls gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen\nvom 24. August 2011 zurückgewiesen. Diesen bestätigte das Landgericht Aachen am\n30. August 2011.\n\n32\nMit Schreiben vom 4. Oktober 2011 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen\ndiese Beschlüsse ein. Unter Bezugnahme insbesondere auf die Verpflichtung von Behörden\nzur zügigen Führung von Verfahren, die mit einer Haft des Verdächtigen einhergehen,\nbrachte der Verteidiger vor, dass eine Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens\ngegen die Beschwerdeführerin nicht mehr verhältnismäßig sei, das Ermittlungsverfahren\nendgültig abgeschlossen und das Hauptverfahren vor dem zuständigen Gericht eröffnet\nwerden müsse. Er trug vor, die Staatsanwaltschaft habe die Einsichtnahme in die\nErmittlungsakten beharrlich verweigert und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die\nBeschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, dass das Ermittlungsverfahren gegen\nsie noch anhängig sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit der\nTeilnahme an dem Verfahren gehabt und sei unter Verletzung des Grundsatzes der\nWaffengleichheit an der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte behindert gewesen. Außerdem\nsei sie aufgrund des gegen sie bestehenden Haftbefehls gezwungen, in ihrem Geburtsland\nSerbien zu bleiben, obwohl sie nicht geflohen oder untergetaucht sei. Sie sei mit der\nErlaubnis der Ermittlungsbehörden nach Serbien gereist und ihr Wohnort in Serbien sei den\ndeutschen Behörden bekannt.\n\n33\nAm 21. Oktober 2011 lehnte es das Landgericht Aachen ab, seine Entscheidung\nabzuändern, und leitete die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zur Stellungnahme\nweiter, um anschließend eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Köln zu erwirken.\n\n34\nMit Beschluss vom 8. November 2011 verwarf das Oberlandesgericht die\nBeschwerde der Beschwerdeführerin, nachdem es zuvor die Stellungnahme des\nGeneralstaatsanwalts eingeholt hatte. Der Beschluss enthält den vollständigen Wortlaut des\nVortrags des Generalstaatsanwalts, der wiederum aus dem Haftbefehl vom 11. Mai 2009\nzitiert hatte. Laut dem Haftbefehl ergebe sich der dringende Verdacht, dass die\nBeschwerdeführerin zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, aus dem Ergebnis der\npolizeilichen Ermittlungen, den Aussagen der vernommenen Zeugen und insbesondere dem\numfangreichen und glaubhaften Geständnis des Haupttäters B. Letzterer habe erklärt, dass\ndie Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt habe, ihren Ehemann anzugreifen und zumindest\nschwer zu verletzen, und dem Mitverdächtigen H. 20.000 € dafür versprochen habe.\nDer Generalstaatsanwalt habe festgestellt, dass angesichts des bisherigen\nErmittlungsergebnisses der dringende Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin zum\nMord an ihrem Ehemann angestiftet habe. Angesichts der Schwere der in Rede stehenden\nTat und der Fluchtgefahr, die sich insbesondere aus der im Falle einer Verurteilung\ndrohenden beträchtlichen Freiheitsstrafe ergebe, sei es gerechtfertigt, den Haftbefehl\naufrechtzuerhalten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin der Ladung des\nLandgerichts Aachen zur Hauptverhandlung gegen ihre Mitverdächtigen nicht Folge\ngeleistet, obwohl ihr hierfür sicheres Geleit zugesichert worden sei. Nach Ansicht des\nGeneralstaatsanwalts sei es daher wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin dem\nStrafverfahren entziehen werde, als dass sie daran teilnehmen werde. Er habe ferner\nvorgebracht, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts darauf hindeute,\ndass die innerstaatlichen Behörden gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen hätten.\nSie hätten die Beschwerdeführerin international zur Festnahme ausgeschrieben, hätten aber\nkeine Möglichkeit, die Auslieferung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zu erwirken.\nSchließlich sei eine Verletzung der Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin durch eine\nüberlange Untersuchungshaft in der vorliegenden Rechtssache nicht zu befürchten, da der\nHaftbefehl gegen sie nicht vollzogen worden sei.\nDas Oberlandesgericht Köln schloss sich den Schlussfolgerungen des\nGeneralstaatsanwalts vollumfänglich an und betonte zudem, dass die Beschwerdeführerin\ndadurch, dass sie nach Serbien geflohen sei, den Fortgang des Verfahrens verhindere.\n\n35\nAm 12. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde\ngegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts vom 30. August 2011\nbzw. vom 8. November 2011.\n\n36\nMit Beschluss vom 27. Juli 2012 (2 BvR 2672/11), welcher der Beschwerdeführerin\nam 3. August 2012 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe\nvon Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung\nanzunehmen.\nRÜGEN\n\n37\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention sowie Artikel 2\nAbs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention, dass sie ihr Geburtsland Serbien aufgrund des in\nDeutschland gegen sie bestehenden Haftbefehls und ihrer internationalen Ausschreibung zur\nFestnahme nicht verlassen könne, ohne Gefahr zu laufen, festgenommen und nach\nDeutschland ausgeliefert zu werden (Individualbeschwerde Nr. 53792/09). Da im deutschen\nStrafrecht keine Verjährungsfrist für den Straftatbestand der Anstiftung zum Mord\nvorgesehen sei, bestehe die Gefahr, dass sie dauerhaft im serbischen Exil bleiben müsse.\nDie sich daraus ergebende Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit komme insbesondere\naufgrund ihrer anzunehmenden Dauer einer Freiheitsentziehung gleich, die darüber hinaus\nnicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention gerechtfertigt und daher rechtswidrig\nsei. Der dringende Tatverdacht, der den Gegenstand des Haftbefehls gegen sie bilde, könne\nnicht auf Tatsachen und Beweismittel gegründet werden, die der Verteidigung aufgrund der\nWeigerung der Staatsanwaltschaft, Einsicht in den Inhalt der Ermittlungsakte zu gewähren,\nnicht zugänglich gewesen seien. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aus\nDeutschland geflohen und im Ausland untergetaucht sei. Vielmehr sei sie mit Erlaubnis der\nzuständigen Polizeibeamten von Deutschland nach Serbien gereist, um ihren Ehemann zu\nbestatten. Unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention brachte die\nBeschwerdeführerin vor, dass die innerstaatlichen Behörden daher den Haftbefehl gegen sie\nhätten aufheben sollen (Individualbeschwerde Nr. 11320/13).\n\n38\nDie Beschwerdeführerin brachte ferner vor, die Einschränkungen ihrer\nBewegungsfreiheit hinderten sie daran, die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen\nBeziehungen, die sie in Deutschland aufgebaut habe, fortzuführen, und verletzten dadurch\nihr in Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung ihres Privatlebens\n(Individualbeschwerde Nr. 53792/09).\n\n39\nUnter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 4 sowie Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a, b\nund c der Konvention machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das gegen sie geführte\nStrafverfahren unfair sei und insbesondere den Grundsatz der Waffengleichheit verletze\n(Individualbeschwerde Nr. 53792/09). Da ihrem Verteidiger die Einsicht in die\nErmittlungsakten verweigert worden sei, er daher das Ergebnis der Ermittlungen nicht\ngekannt und ihm noch nicht einmal eine Kopie des Haftbefehls zur Verfügung gestanden\nhabe, habe er keine Möglichkeit gehabt, sie wirksam zu verteidigen oder den Haftbefehl und\ndie damit einhergehende Verletzung der Artikel 5 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b der\nKonvention wirksam anzufechten. Da die Akteneinsicht und eine wirksame Verteidigung\ntatsächlich davon abhingen, dass sie nach Deutschland zurückkehre und sich in Haft\nnehmen lasse, sei sie unter Verletzung des Artikels 6 Abs. 3 Buchst. c ihres Rechts beraubt\nworden, sich durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen. Es könne nicht von ihr erwartet\nwerden, sich festnehmen zu lassen, um Akteneinsicht zu erlangen. Darüber hinaus sei sie\nnicht innerhalb möglichst kurzer Frist über die Art der gegen sie erhobenen Beschuldigung\nunterrichtet worden, wie es nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a erforderlich sei\n(Individualbeschwerden Nrn. 53792/09 und 11320/13). Des Weiteren brachte sie vor, dass\ndie von den Strafverfolgungsbehörden angeordneten Maßnahmen, welche die\ninnerstaatlichen Gerichte bestätigt hätten, auf dem bloßen Verdacht beruhten, dass sie die\nuntersuchte Straftat begangen habe. Dies verletze den in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention\nverankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung (Individualbeschwerde Nr. 53792/09).\n\n40\nUnter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 3 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin,\ndass die innerstaatlichen Behörden gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen hätten,\nund zwar insbesondere angesichts des noch bestehenden Haftbefehls, der weiterhin ihre\nBewegungsfreiheit einschränke (Individualbeschwerde Nr. 11320/13).\n\n41\nSchließlich rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 13 der Konvention, dass im\ninnerstaatlichen Recht kein wirksamer Rechtsbehelf vorgesehen sei, um der Weigerung der\nStaatsanwaltschaft, der Verteidigung Einsicht in die Ermittlungsakte zu gewähren,\nentgegenzutreten (Individualbeschwerde Nr. 53792/09).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n42\nNach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschließt der\nGerichtshof, die Beschwerden wegen ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen\nHintergrunds zu verbinden.\nA. Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung ihres Rechts auf\nein faires Verfahren aus Artikel 6 der Konvention\n\n43\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass sie durch die Weigerung der Staatsanwaltschaft\nAachen, ihrem Verteidiger Einsicht in die Akten des gegen sie eingeleiteten\nErmittlungsverfahrens zu gewähren, die durch die Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte bestätigt worden sei, an einer wirksamen Verteidigung gehindert worden sei. Damit\nsei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Darüber hinaus seien die\nangegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden auf einen bloßen Verdacht\ngegründet, dass sie zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, womit der Grundsatz der\nUnschuldsvermutung verletzt worden sei.\n\n44\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen der Beschwerdeführerin eine\nFrage nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention sowie nach Abs. 3 Buchst. a, b und c\naufwerfen könnten, die wie folgt lauten:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener\nFrist verhandelt wird. [...]\n(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer\nSchuld als unschuldig.\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\na) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen\nEinzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu\nwerden;\nb) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu\nlassen [...];\n[...]“\n\n45\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Absätze 2 und 3 des Artikels 6 der\nKonvention besondere Ausprägungen des in Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatzes\ndarstellen. Die in Artikel 6 Abs. 2 verankerte Unschuldsvermutung und die Rechte aus\nArtikel 6 Abs. 3 sind Bestandteile des Begriffs einer fairen Verhandlung im Strafverfahren,\nwie sie nach Absatz 1 vorgeschrieben ist (Deweer ./. Belgien, 27. Februar 1980, Rdnr. 56,\nSerie A Band 35). Die sich auf verschiedene Absätze des Artikels 6 beziehenden Rügen der\nBeschwerdeführerin werden folglich nach diesen Bestimmungen im Zusammenhang geprüft.\n\n46\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden\nRechtssache zu keinem Zeitpunkt in Haft genommen wurde, sondern sich auf freiem Fuß\nbefindet. Das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde vorläufig eingestellt; im\nHinblick auf die Straftat, derer sie verdächtig ist, wurde keine Anklage erhoben und kein\nHauptverfahren eröffnet. Daher ist die Frage berechtigt, ob die Beschwerdeführerin im Sinne\nvon Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3 der Konvention einer Straftat angeklagt war.\n\n47\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass im Rahmen\nder Konvention die Ausdrücke „angeklagt“ und „Anklage“ eine eigenständige Bedeutung\nhaben und eher mit Blick auf das Ziel als auf die formale Situation auszulegen sind (siehe\nPadin Gestoso ./.Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39519/98, EGMR 1999-II\n(Auszüge), und Casse ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 40327/02, Rdnr. 71, 27. April\n2006). Eine Anklage im Sinne des Artikels 6 der Konvention kann allgemein als „amtliche\nMitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer\nStraftat angelastet wird“ definiert werden. Dies kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, ehe das\nTatgericht mit der Rechtssache befasst wird, wie dem Zeitpunkt der Festnahme, dem\nZeitpunkt, zu dem dem Betroffenen offiziell mitgeteilt wird, dass er strafrechtlich verfolgt wird,\noder dem Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (siehe u. a. G.K. ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 38816/97, Rdnr. 98, 20. Januar 2004).\n\n48\nDer Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass „Anklage“ nicht nur die amtliche\nMitteilung an eine Person bezeichnen kann, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet\nwerde, sondern auch eine Maßnahme, die diesen Vorwurf impliziert und sich erheblich auf\ndie Lage des Verdächtigen auswirkt (siehe Šubinski ./. Slowenien, Individualbeschwerde\nNr. 19611/04, Rdnr. 62, 18. Januar 2007, und E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 73,\nSerie A Band 51).\n\n49\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerdeführerin bei ihrer Ausreise nach Serbien zwar wusste, dass Ermittlungen zum\nmutmaßlichen Mord an ihrem Ehemann im Gange waren, dass es aber so scheint, als sei sie\nbis zu diesem Zeitpunkt in dem Verfahren nur als Zeugin und nicht als Verdächtige\nvernommen worden. Der erste eindeutige Hinweis darauf, dass ein Ermittlungsverfahren\ngegen sie eingeleitet worden war, ließ sich dem Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmebeschluss vom 11. Mai 2009 entnehmen, welchen die Polizei nach der\nDurchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2009 in ihrer Wohnung\nzurückließ. Der Gerichtshof stellt fest, dass der erste Antrag des Verteidigers auf Einsicht in\ndie Akten des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vom\n26. Mai 2009 datiert; folglich musste die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt von dem\nlaufenden Ermittlungsverfahren und dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und damit\nauch von der Tatsache, dass ein Haftbefehl gegen sie vorlag, Kenntnis gehabt haben. Daher\nist spätestens ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von\nden Ermittlungen unmittelbar betroffen war und folglich im Sinne von Artikel 6 der Konvention\neiner Straftat angeklagt war. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ermittlungen 2010\nwegen der fortdauernden Abwesenheit der Beschwerdeführerin zwar vorläufig eingestellt\nwurden, jedoch noch immer Haftbefehl gegen sie besteht und das Verfahren wieder\naufgenommen werden kann. Die Strafverfolgungsbehörden halten demnach an den\nVorwürfen, dass die Beschwerdeführerin zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, fest\nund es ist weiterhin von erheblichen Auswirkungen auf ihre Lage auszugehen.\n\n50\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass sich aus dem Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmebeschluss vom 11. Mai 2009 ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin\nverdächtigt wurde, zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet zu haben, und dass sie den\nMitverdächtigen H. dafür habe bezahlen wollen. In dem Beschluss hieß es ferner, dass\ngegen sie ein Haftbefehl erlassen worden sei, der weitere Details hinsichtlich der\nuntersuchten Straftat und des Ergebnisses der bisherigen Ermittlungen enthalte. Die\nBeschwerdeführerin erhielt jedoch keine Kopie des Haftbefehls, weshalb ihr hinsichtlich der\nBegehung der untersuchten Straftat oder dem Opfer keine zusätzlichen Informationen zur\nVerfügung standen. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin angesichts der Umstände der Wohnungsdurchsuchung und\ninsbesondere ihrer früheren Vernehmungen durch die Polizei keinen Zweifel daran haben\nkonnte, dass sie verdächtigt wurde, ihren Mitverdächtigen H. zur Tötung ihres Ehemanns\nangestiftet zu haben.\n\n51\nDer Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in diesem\nStadium des Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung von Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a der\nKonvention hinreichend ausführlich über Art und Grund der gegen sie erhobenen\nBeschuldigungen unterrichtet worden ist.\n\n52\nHinsichtlich der wiederholten Ablehnung der Anträge der Beschwerdeführerin auf\nEinsicht in die Ermittlungsakten erkennt der Gerichtshof an, dass strafrechtliche Ermittlungen\nwirksam geführt werden müssen und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen\nder Ermittlungen zusammengetragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu\nverhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der\nRechtspflege untergraben (siehe Garcia A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 23541/94, Rdnr. 42, 13. Februar 2001). Dies gilt insbesondere, wenn der Verdächtige\nsich wie in diesem Fall den Ermittlungen entzieht und von den Strafverfolgungsbehörden\nnicht vernommen werden kann.\n\n53\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er gleichwohl festgestellt hat, dass\ndieses berechtigte Ziel nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der\nVerteidigung verfolgt werden kann. Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention hat er erkannt, dass angesichts der dramatischen Auswirkungen einer\nFreiheitsentziehung auf die Grundrechte der Betroffenen auch in diesen Verfahren die\nGrundanforderungen an ein faires Verfahren grundsätzlich in einem unter den Umständen\neines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt sein sollen und zwar auch\nim Stadium des Vorverfahrens. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass\nInformationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung\nwesentlich sind, dem Anwalt des Tatverdächtigen in geeigneter Weise zugänglich gemacht\nwerden sollten (siehe Garcia Alva, a. a. O. Rdnr. 42). Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser\nGrundsatz offenbar auch seinen Niederschlag in § 147 Abs. 2 StPO gefunden hat, dem\nzufolge dem Verteidiger, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die für\ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in\ngeeigneter Weise zugänglich zu machen sind und in der Regel Akteneinsicht zu gewähren\nist.\n\n54\nJedoch teilt der Gerichtshof die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass im\nFall eines auf freiem Fuß befindlichen Verdächtigen, dem die Freiheit noch nicht entzogen\nist, die gleichen Überlegungen greifen und die gleichen Verfahrensgarantien gelten wie im\nFall der gerichtlichen Prüfung einer andauernden Untersuchungshaft. In diesem\nZusammenhang hält es der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin\nfür unerheblich, ob ein Verdächtiger ursprünglich aus dem Land geflohen ist, um der\nStrafverfolgung zu entkommen, oder ob er sich der Festnahme und dem Hauptverfahren\nentzieht, indem er im Ausland verbleibt, nachdem er erfahren hat, dass ein Strafverfahren\ngegen ihn eingeleitet wurde. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die\nVersagung der Einsicht in die Ermittlungsakten im Vorverfahren im Hinblick auf die\nErmöglichung wirksamer strafrechtlicher Ermittlungen unter den Umständen der\nvorliegenden Rechtssache nicht zu einer erheblichen Beschränkung der Verteidigungsrechte\ngeführt hat (vgl. G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57249/09, 4. Januar\n2012).\n\n55\nDer Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass es keinen Hinweis darauf gibt,\ndass die Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin Einsicht in die\nErmittlungsakten zu gewähren, willkürlich war. Bei ihren Prüfungen der wiederholten Anträge\nauf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten haben die innerstaatlichen Behörden nämlich\ndarauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht in Anbetracht der Flucht der Beschwerdeführerin\nund ihrer Weigerung, sich dem gegen sie geführten Verfahren in Deutschland zu stellen, das\nlaufende Ermittlungsverfahren gefährden könnte. In seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2009 hat\nder Kölner Generalstaatsanwalt weiter ausgeführt, dass die Offenlegung des Inhalts des\nHaftbefehls und die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den Zweck des Haftbefehls\ngefährden würden, da die Schwere und Tragweite der Vorwürfe gegen die\nBeschwerdeführerin sich auf deren Entscheidung auswirken könnten, sich den Ermittlungen\nzu stellen oder nicht.\n\n56\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang auch an, dass der\nBeschwerdeführerin am 9. Juni 2009 Abschriften der Protokolle ihrer im Rahmen der\nErmittlungen durchgeführten polizeilichen Vernehmungen übermittelt wurden. Darüber\nhinaus wurden im Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz [sic.] vom 8. November 2011\nTeile des gegen sie erlassenen Haftbefehls zitiert. Nach Auffassung des Gerichtshofs deuten\ndie aufeinander folgenden Offenlegungen von Unterlagen und Informationen zu der\nuntersuchten Straftat darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Interessen der Verteidigung\nund der Verdächtigen bei ihren jeweiligen Entscheidungen berücksichtigt hat und sie gegen\ndie Notwendigkeit, die Akten in dem Ermittlungsverfahren geheim zu halten, abgewogen hat\n(siehe M. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11603/06, 4. Mai 2010).\nDarüber hinaus ist anzunehmen, dass der Verteidiger bei der Hauptverhandlung gegen die\ngesondert verfolgen Mitverdächtigen im Jahr 2009 Gelegenheit hatte, weitere Informationen\nzur Führung und zum Ergebnis der Ermittlungen zum Mord und zur mutmaßlichen\nBeteiligung der Beschwerdeführerin an der Straftat einzuholen.\n\n57\nAus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt geht auch hervor,\ndass sie bei der Anfechtung der im Zusammenhang mit dem gegen sie anhängigen\nVerfahren ergangenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der innerstaatlichen\nGerichte ihre Sicht der Dinge darlegen konnte.\n\n58\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Rechte der\nVerteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt waren, das mit den Garantien nach Artikel 6\nAbs. 1 und 3 Buchst. a, b und c der Konvention unvereinbar wäre.\n\n59\nDes Weiteren spricht nichts dafür, dass, sollte gegen die Beschwerdeführerin ein\nHauptverfahren eröffnet werden, dieses ernsthaft beeinträchtigt sein könnte, weil dem\nVerteidiger im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht versagt wurde (siehe Imbrioscia ./.\nSchweiz, 24. November 1993, Rdnr. 36, Serie A Band 275), oder dass der\nBeschwerdeführerin ein kontradiktorisches Verfahren verweigert würde.\n\n60\nIn diesem Zusammenhang möchte der Gerichtshof auch darauf hinweisen dass es\nentgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die\nvon der Staatsanwaltschaft oder durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte\nangeordneten Maßnahmen im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten\nErmittlungsverfahrens eine verfrühte Äußerung zu ihrer Schuld implizierten oder der\nTatsachenwürdigung durch die zuständige Gerichtsbehörde bei einer möglichen zukünftigen\nHauptverhandlung vorgriffen, wodurch der in Artikel 6 Abs. 2 verankerte Grundsatz der\nUnschuldsvermutung verletzt würde.\n\n61\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das deutsche Recht in Fällen wie dem\nvorliegenden nicht erlaubt, ein Strafverfahren in Abwesenheit eines Verdächtigen zu führen,\nund dass es daher der Beschwerdeführerin, die sich durch ihren Verbleib in ihrem\nGeburtsland Serbien den Ermittlungen entzogen hat, zuzuschreiben ist, dass das\nStrafverfahren nicht fortgeführt werden konnte. Angesichts dieser Umstände kann die\nEntscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren während der Abwesenheit\nder Beschwerdeführerin vorläufig einzustellen, nicht als unangemessen angesehen werden\n(siehe H.M ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 62512/00, 9. Juni 2005).\n\n62\nNach alledem stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde der\nBeschwerdeführerin offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und\nAbs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nB. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin\n\n63\nDer Gerichtshof hat die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nach den Artikeln 5\nAbs. 1 Buchst. c, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und Artikel 13 der Konvention sowie nach Artikel 2\nAbs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten\nerkennen lassen.\n\n64\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Rügen der Beschwerdeführerin ebenfalls nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerden werden verbunden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nStephen Phillips Ganna Yudkivska\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-12-10/53792-09-11320-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK-ZP4","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146894","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146894"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-12-10/53792-09-11320-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-146894","retrieved":"2026-07-29 08:49:12.471012+00:00"}}