{"status":"available","doknr":"001-141561","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:1128JUD000734512","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-11-28","aktenzeichen":"7345/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 3.000 Euro (dreitausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für den oben genannten Betrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE G. gegen DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 7345/12)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n28. November 2013\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nHelena Jäderblom\nund Aleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 5. November 2013\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 7345/12) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der\nBeschwerdeführer“), am 30. Januar 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn W., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung, die über den\nZeitraum von zehn Jahren – der Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach den\nzur Tat- und Urteilszeit geltenden Rechtsvorschriften – hinaus nachträglich verlängert worden sei, Artikel 5 Abs. 1 der Konvention und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.\n\n4\nAm 14. Juni 2012 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19[...] geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt X untergebracht.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung und deren Vollstreckung\n\n6\nNach mehreren Verurteilungen hauptsächlich wegen Eigentumsdelikten wurde der\nBeschwerdeführer am 16. Februar 1984 vom Amtsgericht Frankfurt insbesondere wegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern und Verbreitung pornografischer Schriften zu zehn\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Insbesondere wurde festgestellt, er habe Kindern im Alter\nvon zwölf bis sechzehn Jahren pornografische Filme gezeigt.\n\n7\nAm 17. Dezember 1997 verurteilte das Landgericht Hanau den Beschwerdeführer\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, begangen zwischen Juli 1986 und\nDezember 1996, zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete gemäß § 66 Abs. 2 StGB (siehe\nRdnr. 34) die Sicherungsverwahrung gegen ihn an.\n\n8\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in einem Teil der Fälle an\nsechs- bis dreizehnjährigen Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen habe und in einem\nanderen Teil der Fälle diese Jungen dazu angestiftet habe, in seiner Wohnung sexuelle oder\nmasochistische Handlungen an ihm vorzunehmen. Er habe die Handlungen auf Video\naufgenommen und sie anderen Minderjährigen gezeigt. Der Beschwerdeführer, bei dem der\npsychiatrische Sachverständige R. eine sexuelle Devianz mit pädophilen und\nmasochistischen Elementen diagnostiziert habe, die aber nicht pathologisch sei, sei bei der\nBegehung der Taten voll schuldfähig gewesen.\n\n9\nDas Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass gegen den\nBeschwerdeführer die Sicherungsverwahrung angeordnet werden müsse. Er habe einen\nHang zur Begehung weiterer ähnlicher Straftaten, die er als harmlos und nicht strafwürdig\nansehe, durch die die betroffenen Kinder jedoch psychisch schwer geschädigt werden\nkönnten.\n\n10\nAm 27. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung\nseiner Freiheitsstrafe erstmalig in der Sicherungsverwahrung untergebracht; diese wurde\nzunächst in der Justizvollzugsanstalt Werl und seit 19. Januar 2004 in der\nJustizvollzugsanstalt X vollzogen.\n\n11\nDie Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde von den\nStrafvollstreckungsgerichten in regelmäßigen Abständen angeordnet. Insbesondere wurde\nsie am 3. Februar 2011 vom Landgericht Koblenz aufgrund eines Gutachtens des\npsychiatrischen Sachverständigen V. vom 1. Dezember 2010 angeordnet.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz\n\n12\nAm 9. und 23. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf\ndas Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\n(siehe Rdnrn. 42-48), beim Landgericht Koblenz seine sofortige Entlassung.\n\n13\nAm 16. September 2011 ordnete das Landgericht Koblenz, das den Beschwerdeführer, seinen Rechtsanwalt und den externen psychiatrischen Sachverständigen V. persönlich\nangehört hatte, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an (§ 67d\nAbs. 3 StGB, siehe Rdnr. 37).\n\n14\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 zehn\nJahre in der erstmaligen Sicherungsverwahrung verbracht haben werde. Als der Beschwerdeführer seine Taten begangen habe und verurteilt worden sei, sei dies nach § 67 Abs. 3\nStGB in der damals geltenden Fassung, die jedoch im Januar 1998 aufgehoben worden sei,\ndie Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung gewesen (siehe Rdnr. 36).\n\n15\nDas Landgericht stellte weiter fest, dass die in dem Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren Maßstäbe für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über diese Frist hinaus (siehe Rdnr. 44) in dem Fall des\nBeschwerdeführers erfüllt worden seien. Aufgrund konkreter Umstände im Verhalten des\nBeschwerdeführers sei es immer noch sehr wahrscheinlich, dass er schwerste Straftaten\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern begehen werde, durch welche die Opfer\npsychisch und physisch schwer geschädigt würden. Obwohl er sich seit fast zehn Jahren in\nder Sicherungsverwahrung befinde, sei es sehr wahrscheinlich, dass er weitere sexuelle\nMissbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern begehen werde.\n\n16\nDiesbezüglich schloss sich das Landgericht den Feststellungen des von dem\npsychiatrischen Sachverständigen V. am 1. Dezember 2010 nach einer Exploration des\nBeschwerdeführers vorgelegten Gutachtens und seines ergänzenden Gutachtens vom 2.\nAugust 2011 an, das nach Aktenlage erstellt worden war, da der Beschwerdeführer eine\nweitere Exploration verweigert habe. In seinen Gutachten war der Sachverständige im Hinblick auf die üblichen Instrumente zur Klassifikation von Krankheiten (u. a. die ICD-10 und\ndie Checkliste zur Psychopathie) zu der Einschätzung gelangt, der Beschwerdeführer sei\ngefährlich, da er ein Psychopath sei und an einer auf Jungen ausgerichteten Pädophilie und\neiner dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, die nicht als pathologisch angesehen werden\nkönnten. Seine dissoziale Persönlichkeit sei gekennzeichnet durch andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen, sein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, seine Unfähigkeit zum Erleben von\nSchuldbewusstsein und zum Erlernen aus Erfahrung sowie seine Neigung, andere zu beschuldigen und sein eigenes Verhalten vordergründig zu rationalisieren.\n\n17\nDarüber hinaus sei eine dem Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt angebotene Therapie 2004 nach einem Jahr abgebrochen worden, da der Beschwerdeführer seine\nTaten weiterhin rechtfertige, ein pädophiles Verhalten abstreite und es ihm an Empathie\nfehle. Daher bestehe trotz seines Alters eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit, dass der\nBeschwerdeführer erneut straffällig würde. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Begehung\nseiner Taten keine physische Gewalt angewandt habe, habe es Körperkontakt und sexuelle\nGewalt gegeben, da er Kinder dazu benutzt habe, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. In Anbetracht seiner Haltung erscheine eine Therapie des Beschwerdeführers nicht\nmöglich. Daher bestehe immer noch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere schwere Sexualstraftaten begehen\nwürde.\n\n18\nDas Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass der Beschwerdeführer gemäß den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 niedergelegten Voraussetzungen an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leide (siehe Rdnr. 39). Diese psychische Störung müsse nicht zu\neiner Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers geführt haben. In seinem\nergänzenden Gutachten habe der psychiatrische Sachverständige V. erläutert, dass der Beschwerdeführer an einer auf Jungen ausgerichteten Pädophilie, was seine sexuelle Devianz\nsei, und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Diese seien nicht pathologisch, sondern psychische Störungen im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes, das mit Bezug\nauf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention abgefasst worden sei. Die Gefährlichkeit\ndes Beschwerdeführers ergebe sich aus diesen psychischen Störungen.\n\n19\nDa alle Therapiebemühungen erfolglos geblieben seien und von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten gegen Kinder drohten, sei die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch verhältnismäßig.\n2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz\n\n20\nAm 5. Dezember 2011 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten\nGründe bestätigte es, dass die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte Pädophilie vor\ndem Hintergrund einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur als psychische Störung im Sinne\nvon § 1 Abs. 1 ThUG zu qualifizieren sei. Da der Beschwerdeführer immer noch meine, die\nHandlungen, deren er schuldig gesprochen worden sei, seien zwar strafbar, für die betroffenen Kinder jedoch nicht schädlich, und daher behaupte, dass eine Behandlung nicht erforderlich sei, sei es fast sicher, dass er im Falle seiner Entlassung weitere ähnliche Straftaten\nbegehen werde. Bei dem Beschwerdeführer bestehe keine hochgradige Gefahr von Gewalttaten gegen Kinder, da er auch in der Vergangenheit keine Gewalt gegen seine Opfer\nangewandt habe. Es sei jedoch sehr wahrscheinlich, dass er mit Kindern Handlungen wie\nMasturbation oder Herstellung von Pornovideos begehen werde, die als schwerste Sexualstraftaten zu klassifizieren seien, da sie zu einer besonders schweren Schädigung der psychischen Entwicklung von Kindern führen könnten.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n21\nAm 10. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er brachte insbesondere vor, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit geltende Höchstfrist von zehn Jahren hinaus unverhältnismäßig sei und sein Recht auf Freiheit sowie das Verbot der rückwirkenden Bestrafung\nnach Artikel 5 Abs. 1 bzw. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Zur Stützung seiner\nAuffassung verwies er auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, ECHR 2009) sowie auf das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 42-48).\n\n22\nAm 19. Januar 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2754/11) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nC. Weitere Entwicklungen\n\n23\nAm 26. April 2012 ordnete das Landgericht Koblenz erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Es stellte fest, dass sich an der Haltung des\nBeschwerdeführers zu seinen Taten nichts geändert habe, und war der Auffassung, dass die\nVoraussetzungen der weiteren Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, wie sie im\nBeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2011 dargelegt worden seien,\nimmer noch erfüllt seien. Am 21. Juni 2012 wies das Oberlandesgericht Koblenz die gegen\ndiesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 4.\nOktober 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde\n(2 BvR 1696/12) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\n\n24\nAm 25. Januar 2013 ordnete das Landgericht Koblenz erneut die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an, da die Bedingungen dafür, wie sie in\nseinen vorangegangenen Entscheidungen dargelegt worden seien, immer noch erfüllt seien.\nAm 8. März 2013 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.\nD. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers während des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnung\n\n25\nSeit Januar 2004 ist der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt X in einem\ngesonderten Flügel für Sicherungsverwahrte untergebracht.\n\n26\nIm Jahr 2004 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt einer\nTherapie für Sexualstraftäter, die nach Konflikten mit dem Psychologen im Jahr 2005 abgebrochen wurde, da der Beschwerdeführer seine Einstellung zu seinen Straftaten nicht geändert hatte.\n\n27\nAm 17. Februar 2005 stellte das Landgericht Koblenz fest, dass der Beschwerdeführer alle Therapieangebote abgelehnt habe. Am 14. Mai 2007 bestätigte das Gericht, dass der\nBeschwerdeführer keinerlei Versuche unternommen habe, sich mit seinem delinquenten\nVerhalten auseinanderzusetzen.\n\n28\nAls sich nach einer Reihe von Treffen mit dem Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt\nAnzeichen positiver Veränderungen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeigten,\nwurde ihm im Mai und September 2011 und im Februar 2012 erlaubt, die\nJustizvollzugsanstalt unter der Aufsicht des Vollzugspersonals für ein bis zwei Tage zu\nverlassen. Er brach die Treffen jedoch ab, als klar wurde, dass er nach zehn Jahren der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht entlassen werden würde.\n\n29\nNach den Feststellungen des Landgerichts Koblenz in dem in Rede stehenden\nVerfahren nimmt der Beschwerdeführer derzeit an keiner Therapie in der\nJustizvollzugsanstalt X teil, da er sich nicht für therapiebedürftig hält. Alle vierzehn Tage trifft\ner sich in der Justizvollzugsanstalt mit einem Sozialarbeiter zum Gespräch.\n\n30\nDerzeit führen Mitarbeit des psychologischen Dienstes und des Sozialdienstes\nregelmäßige Gespräche mit dem Beschwerdeführer, um ihn zu einer weiteren Behandlung\nzu motivieren.\n\n31\nAm 7. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer in ein neues Gebäude verlegt, das auf\ndem Gelände der Justizvollzugsanstalt X errichtet worden war, um dem\nverfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug einen Unterschied\nherzustellen, zu entsprechen. In diesem Gebäude stehen den Untergebrachten\ninsbesondere 18 m² große Räume und große Flächen für Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb\ndes Gebäudes als auch im Freien zur Verfügung, und sie haben Zugang zu Mitarbeitern des\npsychiatrischen Dienstes, des psychologischen Dienstes und des Sozialdienstes.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n32\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist\nim Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in\nBezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt:\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n33\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung\n(eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich\nherausgestellt hat, dass der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (§ 66 StGB).\n\n34\nInsbesondere kann das erkennende Gericht nach § 66 Abs. 2 StGB neben der Strafe\ndie Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei vorsätzliche\nStraftaten, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat,\nbegangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Darüber hinaus muss die Gesamtwürdigung des Täters\nund seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,\nnamentlich zu solchen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt\nwerden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit\ngefährlich ist. Nach dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass der Täter bereits einmal\nverurteilt oder in Haft genommen wurde.\nB. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n35\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.\nEs muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1 StGB). Bei\nSicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2 StGB).\n\n36\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung durfte\ndie Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre\nhinausgehen. War die Höchstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (§ 67d\nAbs. 3).\n\n37\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und\nanderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat,\ngeändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn\nJahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel\n(nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte\ninfolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt automatisch\nFührungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB\nzeitlich uneingeschränkt anzuwenden.\nC. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n38\nDie Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als\nMaßregel der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im\nZusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet\nwird. § 63 StGB sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige\nTat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat\nund die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines\nZustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist.\n\n39\nÜberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland\n(a.a.O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch\ngestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die\nZivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten\nEinrichtung anordnen, wenn diese angesichts des Verbots rückwirkender Verschärfungen im\nHinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht werden kann. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden,\nwenn der Betroffene durch rechtskräftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten,\nderentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann,\nschuldig befunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung\nleiden, die dazu führt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche\nUnversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen\nPerson erheblich beeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der\nAllgemeinheit erforderlich sein.\n\n40\nNach § 2 ThUG sind nur solche Einrichtungen geeignet, die aufgrund ihrer\nmedizinischen und therapeutischen Angebote insbesondere eine angemessene Behandlung\nder psychischen Störung des Betroffenen auf der Grundlage eines individuellen\nBehandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer\ngewährleisten können. Darüber hinaus müssen die betreffenden Institutionen unter\nBerücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der\nAllgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung\nzulassen.\nD. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und\nSicherung\n\n41\n§ 67a StGB enthält Bestimmungen über die Überweisung einer untergebrachten\nPerson in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung als derjenigen,\ndie in dem gegen sie ergangenen Urteil angeordnet worden ist. Nach § 67a Abs. 2 i. V. m.\nAbs. 1 StGB kann das Gericht eine Person, gegen die die Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden ist, nachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine\nEntziehungsanstalt (siehe § 64 StGB) verlegen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser\ngefördert werden kann. Das Gericht kann die Entscheidung aufheben, wenn sich\nnachträglich ergibt, dass mit der Unterbringung des Betreffenden in einem psychiatrischen\nKrankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kein Erfolg erzielt werden kann (§ 67a Abs.3).\nE. Jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n1. Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai\n2011\n\n42\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren\nhinaus und auch zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10,\n2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner früheren Position\nstellte es fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das\nrechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht\nverletzten.\n\n43\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschlägigen\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen\nunvereinbar seien. Diese Vorschriften würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen\nder Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im\nStrafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre\ninsbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.\n\n44\nDas Bundesverfassungsgericht entschied, dass sämtliche mit dem Grundgesetz für\nunvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum\n31. Mai 2013, weiter anwendbar seien. In Bezug auf die Untergebrachten, deren\nSicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder nach § 66b Abs. 2 StGB nachträglich\nangeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob\naus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine\nhochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese\nzudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes\nan einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung“ angeht, nahm das\nBundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung Bezug, die der Gerichtshof in seiner\nRechtsprechung vorgenommen hat (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien\ndiese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen\nVorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während\nder Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung\nanzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein,\nwenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere\nGewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n45\nDas Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das\nGrundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der Konvention stehe, einem\ninternationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr\ndessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich\nauszulegen sei (a.a.O., Rdnr. 89). Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des\nGrundgesetzes versuche es, bei der Auslegung des Grundgesetzes Konventionsverstöße zu\nvermeiden (a.a.O., Rdnrn. 82 und 89).\n\n46\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung\nvon Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.; siehe Rndnr. 137 ff. des\nBundesverfassungsgerichtsurteils) vorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es\naufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), und aufgrund der in Artikel 7 der Konvention niedergelegten Grundsätze\nerforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und\nBetreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch\nein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell\nzugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden\nstandardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts).\n\n47\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, nach der\ndas absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103\nAbs. 2 GG nicht die Sicherungsverwahrung erfasst. Letztere sei eine Maßnahme der\nBesserung und Sicherung, die nicht dem Ziel diene, strafrechtliche Schuld zu sühnen,\nsondern eine reine Präventivmaßnahme sei, die die Allgemeinheit vor einem gefährlichen\nTäter schützen solle (siehe Rdnrn. 100-101 und 141-142 des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass der\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung als eine „Strafe“\nim Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention angesehen habe (a.a.O., Rdnrn. 102, 140). Es\nwar der Auffassung, dass es nicht notwendig sei, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen\nBegriffs „Strafe“ mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention schematisch zu\nparallelisieren. Vielmehr sollten die Wertungen der Konvention zielorientiert aufgenommen\nwerden, um Völkerrechtsverletzungen zu vermeiden (a.a.O., Rdnrn. 91 und 141 ff.).\n\n48\nIm Hinblick auf das verfassungsmäßige und grundrechtliche Vertrauensschutzgebot\nund die Wertungen der Artikel 5 und 7 der Konvention sei die Verlängerung der\nSicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere Zehnjahresfrist hinaus in der\nPraxis insbesondere nur dann verfassungsgemäß, wenn u. a. die Voraussetzungen von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erfüllt seien (a.a.O., Rdnrn. 143 und 151-156). Das\nBundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die\nFreiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention rechtmäßig ist, wenn sie in einem Krankenhaus,\neiner Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (a.a.O., Rdnr. 155).\n2. Der Beschluss vom 15. September 2011\n\n49\nIn einem Beschluss vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11) wies das\nBundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 4. Mai 2011 (a.a.O.)\nerneut darauf hin, dass eine Verlängerung der Unterbringung einer Person in der\nSicherungsverwahrung über die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung anwendbare\nZehnjahresfrist hinaus nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention erfüllt seien.\n\n50\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiter klar, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1\ndes ThUG an den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention angeknüpft habe. In diesem Gesetz habe der Gesetzgeber eine neue Kategorie\nder „psychischen Störung“ eingeführt, die nicht voraussetze, dass die Schuldfähigkeit nach\n§§ 20 und 21 StGB vermindert oder ausgeschlossen sei. Spezifische Störungen der\nPersönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle\nseien unter den Begriff der „psychischen Störung“ nach § 1 Abs. 1 ThUG zu fassen. Der\nBegriff beschränke sich daher nicht auf psychische Erkrankungen, die klinisch behandelt\nwerden könnten, sondern erstrecke sich auch und insbesondere auf dissoziale\nPersönlichkeitsstörungen.\n3. Der Beschluss vom 11. Juli 2013 betreffend die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 des\nTherapieunterbringungsgesetzes mit dem Grundgesetz\n\n51\nDurch Beschluss vom 11. Juli 2013 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass §\n1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 39) mit der Maßgabe der folgenden restriktiven Auslegung mit\ndem Grundgesetz vereinbar sei (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12): Die Unterbringung\noder deren Fortdauer darf nur angeordnet werden, wenn zwischen dieser Unterbringung und\nder Freiheitsentziehung im Strafvollzug ein Unterschied besteht. Darüber hinaus muss eine\nhochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in\nder Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sein. Außerdem müssen die\nVoraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention erfüllt sein. Das\nBundesverfassungsgericht befand, dass die in Bezug auf die nachträglich angeordnete oder\nverlängerte Sicherungsverwahrung entwickelten Grundsätze (siehe Rdnr. 44) daher auch auf\ndie Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz anwendbar seien.\n\n52\nEs stellte in diesem Zusammenhang erneut fest, dass der Begriff der „psychischen\nStörung“ aus § 1 Abs. 1 ThUG im Hinblick auf die sich aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nergebenden Maßstäbe nicht voraussetze, dass die Störung so schwerwiegend sei, dass sie\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausschließe oder\nvermindere. Es nahm darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e Bezug (insbesondere auf K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 21906/09, 19. Januar 2012; und B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09,\n19. April 2012) und stellte fest, dass die Freiheitsentziehung bei „psychisch Kranken“\ngerechtfertigt sein könne, wenn sie in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung erfolge,\nwas wiederum voraussetze, dass die psychische Störung entsprechend intensiv ausgeprägt\nsei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n53\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass seine unverhältnismäßig lange\nSicherungsverwahrung, insbesondere soweit sie den Zeitraum von zehn Jahren – der\nHöchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach den zur Tat- und Urteilszeit geltenden\nRechtsvorschriften – überschritten habe, sein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\ngarantiertes Recht auf Freiheit verletzt habe. Diese Vorschrift lautet wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n[...]\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu\nverhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;\n[...]“\n\n54\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n56\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention verstoßen habe. Zur Stützung seiner Auffassung beruft er sich auf die\nFeststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) und betont,\ndass der Sachverhalt in jener Rechtssache und der in seiner Rechtssache vergleichbar\nseien. Die von ihm erlittenen Konventionsverletzungen könnten nicht dadurch ungeschehen\ngemacht werden, dass auf die Bemühungen der Regierung und des Gesetzgebers zur\nHerstellung eines Unterschieds zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem\nVollzug der Strafhaft verwiesen werde.\n\n57\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung seit 26.\nOktober 2011 nach keinem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt sei.\nInsbesondere erfülle sie nicht die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a. Nach\nAblauf der zehnjährigen Höchstdauer der Sicherungsverwahrung gemäß Artikel 67d Abs. 1\nund 3 StGB in der zur Urteilszeit geltenden Fassung (siehe Rdnr. 36), habe zwischen seiner\nVerurteilung im Jahr 1997 und der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung kein\nhinreichender Kausalzusammenhang mehr bestanden.\n\n58\nSeine Sicherungsverwahrung sei auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als\nFreiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt. Er brachte vor, dass\nunangenehme Inhaftierte nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a.a.O.) nun als psychisch Kranke „neu eingestuft“ würden, damit ihre\nUnterbringung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert werden\ndürfe. Die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei nicht mehr verhältnismäßig. Er\nbrachte vor, dass kein sehr hohes Risiko bestehe, dass er im Falle seiner Entlassung\nschwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Die Tatsache, dass er keine\nTherapie abgeschlossen habe, reiche zum Beweis seiner Gefährlichkeit nicht aus. Die\ninnerstaatlichen Gerichte seien lediglich der Auffassung gewesen, dass eine mittlere bis\nhohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er im Falle seiner Entlassung weitere\nSexualstraftaten begehen werde. Außerdem sei er bereit, sich einer Therapie zu unterziehen\nund Medikamente einzunehmen, wenn er aus der Justizvollzugsanstalt entlassen sei, und\nweiteren Anweisungen, wie beispielsweise der, sich von Schulen fernzuhalten,\nnachzukommen. Darüber hinaus sei er fortgeschrittenen Alters und sein Gesundheitszustand\nsei schlecht. Auch nach den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem\nLeiturteil vom 4. Mai 2011 festgelegt habe, müsse seine Sicherungsverwahrung daher\nbeendet werden.\n\n59\nDer Beschwerdeführer brachte auch vor, dass die Freiheitsentziehung einer Person\nwegen psychischer Krankheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann unter\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e falle, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer\nanderen geeigneten Einrichtung erfolge (er bezog sich diesbezüglich auf die Rechtssache K.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, 13. Januar 2011). Da er in einem\ngesonderten Flügel der Justizvollzugsanstalt X untergebracht sei, falle seine\nFreiheitsentziehung nicht unter diese Vorschrift.\n\n60\nDer Beschwerdeführer trug weiter vor, dass seine Freiheitsentziehung nicht\nrechtmäßig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 sei. Als er die Taten begangen habe, habe er nicht\nvorhersehen können, dass er aufgrund einer späteren Gesetzesänderung wegen dieser\nTaten auf unbestimmte Zeit in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden könnte.\nb) Die Regierung\n(i) Freiheitsentziehung bei „psychisch Kranken“\n\n61\nDie Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nnach Ablauf der früheren Zehnjahresfrist am 26. Oktober 2001 mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar\nsei. Sie sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem „psychisch\nKranken“ gerechtfertigt. Wie das Oberlandesgericht Koblenz am 5. Dezember 2011 mit Hilfe\ndes Gutachtens des Sachverständigen V. vom 2. August 2011 festgestellt habe, leide der\nBeschwerdeführer an Pädophilie und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie sie in den\neinschlägigen Instrumenten zur Klassifikation von Krankheiten (insbesondere der ICD-10)\ndefiniert seien, und daher an einer psychischen Störung. Der Sachverständige habe\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Jungen zwischen sechs und sechzehn Jahren\nfixiert sei. Seine dissoziale Persönlichkeit äußere sich in andauernder\nVerantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen, seinem\nUnvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, seiner Unfähigkeit zum Erleben\nvon Schuldbewusstsein und zum Erlernen aus Erfahrung sowie seiner Neigung, andere zu\nbeschuldigen und sein eigenes Verhalten vordergründig zu rationalisieren.\n\n62\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen\nStörung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes (siehe Rdnr. 39) als „psychisch\nkrank“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e einzustufen sei. Zur Erfüllung der\nVoraussetzungen der letztgenannten Bestimmung sei es nicht erforderlich, dass die Störung\nzu Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB führe.\nAuch eine Person, die fähig sei, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und entsprechend\ndieser Einsicht zu handeln, und die daher bei der Begehung ihrer Tat voll schuldfähig sei,\nkönne an einer Persönlichkeitsstörung leiden, aus der eine hochgradige Gefahr schwerster\nGewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei. Diese Auslegung sei durch einen Beschluss\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11, siehe Rdnr. 50)\nbestätigt wurden.\n\n63\nDie Regierung wies die Behauptung des Beschwerdeführers, allen unangenehmen\nInhaftierten würde jetzt eine psychische Störung bescheinigt, damit man ihre\nSicherungsverwahrung über den Zehnjahreszeitraum hinaus verlängern könne, zurück.\nSchon das Landgericht Hanau als erkennendes Gericht habe bei dem Beschwerdeführer im\nJahr 1997 pädophile Neigungen diagnostiziert. Darüber hinaus seien von den 102 Personen,\nderen Rechtssachen als Parallelfälle zu der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.)\nanzusehen seien und die sich noch in Sicherungsverwahrung befunden hätten, als das Urteil\nin jener Rechtssache am 10. Mai 2010 rechtskräftig geworden sei, bis Mitte 2010 aufgrund\nder vom Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht festgelegten Anforderungen 88\nentlassen worden.\n\n64\nDie Regierung brachte weiter vor, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nentwickelten zusätzlichen Kriterien zur Prüfung der Rechtfertigung der Freiheitsentziehung\ndes Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e (sie nahm Bezug auf Winterwerp\n./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33) ebenfalls erfüllt worden\nseien. Die psychische Störung des Beschwerdeführers rechtfertige seine\nZwangsunterbringung und die Fortdauer seiner Unterbringung hänge vom Fortbestehen\nseiner psychischen Störung ab. Die innerstaatlichen Gerichte hätten mit Hilfe ärztlicher\nSachverständiger in den in Rede stehenden Entscheidungen überzeugend festgestellt, dass\nbei dem Beschwerdeführer, der nicht in der Lage sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen,\nund immer noch bestreite, seinen Opfern durch diese Taten Schaden zugefügt zu haben, im\nFalle seiner Entlassung immer noch eine hochgradige Gefahr erneuter Sexualstraftaten\nbestehe. Diese Taten seien wegen der ernsten Folgen, die sie für die jungen Opfer hätten,\nals schwerste Straftaten anzusehen.\n(ii) Geeignete Einrichtung für einen psychisch kranken Patienten\n\n65\nDie Regierung war darüber hinaus der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers, im Gegensatz zu der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.), nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e gerechtfertigt sei, obwohl sie nicht in einem Krankenhaus, sondern in der\nJustizvollzugsanstalt X vollzogen werde. Sie führte aus, dass der Gerichtshof wiederholt\nfestgestellt habe, dass die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit\nnur rechtmäßig sei, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen\ngeeigneten Einrichtung erfolge (sie bezog sich insbesondere auf die Rechtssache K., a.a.O.,\nRdnrn. 46 ff.).\n\n66\nDie Regierung betonte, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber durch\nseine Entscheidung vom 4. Mai 2011 verpflichtet habe, bis spätestens Mai 2013 ein neues\nSystem der Sicherungsverwahrung zu schaffen, in dem die Sicherungsverwahrten zu\nintensiver Behandlung und Therapie motiviert würden. Dementsprechend habe die\nRegierung dem Bundesgesetzgeber am 7. März 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur\nbundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung\nvorgelegt, der zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme an den Gerichtshof vom Parlament geprüft\nwerde. Gleichermaßen habe das Land Rheinland-Pfalz (in dem die Justizvollzugsanstalt X\nbelegen sei) den Entwurf eines Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes erstellt, um das\nneue Bundesrecht umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht habe somit den Weg dafür\ngebahnt, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Sicherungsverwahrung nur erfolgen dürfe,\nwenn sie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt sei. Die Umsetzung des\nAbstandsgebots zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung garantiere, dass die\nEinrichtungen, in denen die Sicherungsverwahrung von Menschen mit psychischer Störung\nvollzogen werde, geeignete Einrichtungen im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e seien.\n\n67\nDie Situation lasse sich aber nicht von heute auf morgen ändern. Für die\nÜbergangszeit habe das Bundesverfassungsgericht daher die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung unter strengen Voraussetzungen zugelassen, da die Behörden und\nGerichte bei einer sofortigen Freilassung aller Sicherungsverwahrten vor kaum lösbare\nProbleme gestellt würden. Der Gerichtshof habe diese Vorgehensweise in seiner\nRechtsprechung akzeptiert. Die Übergangszeit sei erforderlich, damit der\nbeschwerdegegnerische Staat seine aus Artikel 3 resultierende Pflicht, die Allgemeinheit vor\nhochgefährlichen Straftätern zu schützen, erfüllen könne. Deshalb müsse auch der\nGerichtshof den Mitgliedstaaten für die vollständige Umsetzung seiner Rechtsprechung\nhinreichend Zeit zubilligen.\n\n68\nDie Regierung erläuterte auch, dass 2012/2013 auf dem Gelände der\nJustizvollzugsanstalt X ein Neubau mit einem Kostenvolumen von 20 Millionen Euro\nentstehe, der insbesondere 18 qm große Wohnräume und große Flächen für die\nFreizeitgestaltung sowohl im Gebäude als auch auf dem Außengelände aufweise. Das dort\narbeitende Personal werde multidisziplinär besetzt sein. Der Beschwerdeführer wurde am 7.\nJuni 2013 in das neue Gebäude verlegt.\n\n69\nDie Regierung brachte weiter vor, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers in Anbetracht der Therapie- und Freizeitangebote bereits zu der Zeit,\ndie bei der vorliegenden Individualbeschwerde in Rede stehe, wesentlich vom Vollzug einer\nFreiheitsstrafe unterschieden habe. Sicherungsverwahrte wie der Beschwerdeführer könnten\nihre Wohnräume während des größten Teils des Tages verlassen, sich innerhalb des JVA-\nFlügels frei bewegen und den Hof nach Belieben, und nicht nur eine Stunde am Tag, nutzen.\nSie könnten einen Freizeitraum, einen Fitnessraum sowie die Abteilungsküche nutzen und\nverfügten über umfangreichere Einkaufsmöglichkeiten als Strafgefangene. Darüber hinaus\nkönnten sie ihre Wohnräume individueller einrichten und Vögel halten. Außerdem könnten\nsie nahezu unbeschränkt mit ihren Verwandten und Freunden telefonieren.\n\n70\nHinsichtlich des Vollzugs der Sicherungsverwahrung im Fall des Beschwerdeführers\nbrachte die Regierung vor, dass das Vollzugspersonal immer noch versuche, die\nTherapiebereitschaft und -fähigkeit des Beschwerdeführers aufzubauen. Unter Bezugnahme\nauf die diesbezüglichen Feststellung der Behörden und innerstaatlichen Gerichte (siehe\nRdnrn. 26-30) brachte die Regierung vor, dass es dem Beschwerdeführer jedoch bereits seit\nseiner Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs im Jahre 1994 an Therapiebereitschaft\nmangele. Daher sei der Beschwerdeführer in einer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe\ne für ihn geeigneten Einrichtung untergebracht worden, da er aufgrund seiner fehlenden\nTherapiebereitschaft von langfristigen Therapiemaßnahmen nicht hätte profitieren können.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n71\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger\nGründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und\neine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe\nerfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39;\nWitold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR\n2008; und Del Rio Prada ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09, Rdnr. 123,\n21. Oktober 2013). Nur eine enge Auslegung der erschöpfenden Liste zulässiger Gründe für\ndie Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass\nniemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (sie u.v.a. Winterwerp ./. die Niederlande,\n24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 98; und Shimovolos ./.\nRussland, Individualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011).\n\n72\nÜberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“\naus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich\nmit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Winterwerp,\na.a.O., Rdnr. 37, und Rakevich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26,\n28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur\nentzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss\ndie psychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische\nStörung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde\nfestgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung ihrer Art oder ihrer Schwere nach\neine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom\nFortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp, a.a.O., Rdnr. 39, und Stanev\n./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 145, ECHR 2012).\n\n73\nEine psychische Störung kann dann als so schwerwiegend angesehen werden, dass\nsie eine Zwangsunterbringung erfordert, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung des\nBetroffenen erforderlich ist, weil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische\nBehandlung benötigt, um seinen Zustand zu heilen oder zu verbessern, aber auch wenn der\nBetroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um ihn beispielsweise davon abzuhalten, sich\nselbst oder anderen zu schaden (vgl. z. B. Witold Litwa, a.a.O., Rdnr. 60; und Hutchison\nReid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 52, ECHR\n2003-IV).\n\n74\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die\nFreiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen\ngewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden dafür\nzuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die\nAufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser\nBehörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a.a.O. Rdnr. 40;\nH. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, ECHR\n2004-IX; P. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. March 2009;\nund S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 81, 28. Juni 2012). Der\nmaßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die\nErfordernisse des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der\nTag des Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die\nFreiheit entzogen wird (vgl. Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75;\nB. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09, Rdnr. 68, 19. April 2012).\n\n75\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer\nzulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung\nbestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer\nKrankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem\nKrankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe\nAshingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./.\nBelgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a.a.O.,\nRdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004;\nund K../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 46, 13. Januar 2011).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n76\nDer Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des\nArtikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. In diesem Zusammenhang stellt er klar, dass das in\nRede stehende Verfahren, das Gegenstand seiner beim Gerichtshof erhobenen\nIndividualbeschwerde ist, seine vom Landgericht Koblenz am 16. September 2011\nangeordnete und in der Beschwerdeinstanz bestätigte Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung betraf. Daher ist nur die aus diesem Verfahren resultierende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers Gegenstand der vorliegenden\nIndividualbeschwerde.\n\n77\nDer Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als\nFreiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war.\n(i) Freiheitsentziehung bei „psychisch Kranken“\n\n78\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnrn. 72 und 74) setzt\ndies erstens voraus, dass die psychische Krankheit bei dem Beschwerdeführer zum\nZeitpunkt der Entscheidung, mit der die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet\nwurde, zuverlässig nachgewiesen war; d.h. eine tatsächliche psychische Störung muss\naufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt\nworden sein.\n\n79\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede\nstehenden Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers den externen psychiatrischen\nSachverständigen V. zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seiner daraus\nresultierenden Gefährlichkeit konsultierten. In Übereinstimmung mit den vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 neu festgelegten Kriterien\nschlossen sich das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz den Feststellungen des\nSachverständigen ausdrücklich an und stellten fest, dass der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG leide. Die letztgenannte Bestimmung sei\nmit Bezug auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention abgefasst worden.\n\n80\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Strafvollstreckungsgerichte nach den vom\nBundesverfassungsgericht neu festgelegten Kriterien für eine Verlängerung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über den Zehnjahreszeitraum hinaus zu\nprüfen hatten, ob einerseits eine hochgradige Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer\nim Fall seiner Entlassung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen würde.\nAndererseits hatten sie festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen\nStörung litt (siehe Rdnr. 44 und, im Gegensatz dazu, die Situation bei K., a.a.O., Rdnr. 56;\nH. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnr. 86, 24. November 2011; und K.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906/09, Rdnr. 79, 19. Januar 2012). Der\nGerichtshof ist daher davon überzeugt, dass vor einer zuständigen Gerichtsbehörde, nämlich\nden Strafvollstreckungsgerichten, auf der Grundlage des von dem psychiatrischen\nSachverständigen V. vorgelegten objektiven medizinischen Gutachtens festgestellt wurde,\ndass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung, wie im deutschen Recht definiert,\nlitt.\n\n81\nZu prüfen ist noch, ob davon ausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen\nGerichte festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen\nStörung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt. Der Gerichtshof merkt an, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte, die sich den Feststellungen des von ihnen konsultierten\nSachverständigen angeschlossen hatten, befanden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer\num einen Psychopathen handele, der an Pädophilie, einer sexuellen Devianz, und einer\ndissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Seine dissoziale Persönlichkeit sei gekennzeichnet\ndurch andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Regeln und\nVerpflichtungen, sein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, seine\nUnfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Erlernen aus Erfahrung sowie\nseine Neigung, andere zu beschuldigen und sein eigenes Verhalten vordergründig zu\nrationalisieren (siehe Rdnr. 16).\n\n82\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die innerstaatlichen Gerichte mit dem\nSachverständigen V. dahingehend übereinstimmten, dass der psychische Zustand des\nBeschwerdeführers nicht als pathologisch angesehen werden könne. Seine Störungen seien\nnicht so schwerwiegend, dass sie seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20\nund 21 StGB verminderten. Es scheint, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers und\ndie Bewertung dieses Zustands durch die innerstaatlichen Behörden seit seiner\nstrafrechtlichen Verurteilung im Jahr 1997 nicht verändert haben.\n\n83\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner Rechtsprechung keine\ngenaue Definition des Begriffs „psychisch Kranke“ vorgenommen hat, da der Begriff sich\naufgrund des Fortschreitens der psychiatrischen Forschung nicht genau definierten lässt\n(siehe Rdnr. 72). Außerdem merkt er an, dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, anders als\nBuchstabe a, nicht nur die Freiheitsentziehung nach strafrechtlicher Verurteilung betrifft.\nDem Begriff „psychisch Kranke“ ist darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zu\nverleihen, ohne den Gerichtshof dabei an die Auslegung dieses oder ähnlicher Begriffe in\nden innerstaatlichen Rechtsordnungen zu binden.\n\n84\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei im\nSinne der Konvention psychisch krank, nicht voraussetzt, dass er an einem Zustand leidet,\nder seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deutschem Recht ausschließt oder mindert,\neine Einschätzung, die von den innerstaatlichen Gerichten, einschließlich des\nBundesverfassungsgerichts, und von der Regierung geteilt wird.\n\n85\nDer Gerichtshof erinnert jedoch auch daran, dass die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten\nGründe, aus denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, eng auszulegen sind (siehe\nRdnr. 71). Er ist daher der Auffassung, dass ein psychischer Zustand einen gewissen\nSchweregrad aufweisen muss, um als „tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel\n5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen zu werden. Diesbezüglich kann die ständige\nRechtsprechung des Gerichtshofs zur Orientierung dienen, nach der die Freiheitsentziehung\nwegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur dann von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nerfasst wird, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten\nEinrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 75, oben). Dies impliziert, dass die psychische Störung so\nschwerwiegend ist, dass sie einer Behandlung in einer solchen Einrichtung bedarf.\n\n86\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer für gefährlich befunden wurde, weil er ein Psychopath sei. Außerdem\nwurde bei ihm eine auf Jungen ausgerichtete Pädophilie und eine dissoziale Persönlichkeit\ndiagnostiziert. Sein Zustand könne jedoch nicht für pathologisch gehalten werden. Die\ninnerstaatlichen Gerichte stellten fest, dass es sich bei der Pädophilie des\nBeschwerdeführers und seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung um psychische Störungen\nim Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes handele.\n\n87\nDer Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass es den Anschein hat, der Begriff\n„psychisch Kranke“ („aliené“ in der französischen Fassung) in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nder Konvention sei enger gefasst als der Begriff „psychische Störung“ in § 1 Abs. 1 ThUG.\nDennoch deutet das von der Regierung vorgelegte statistische Material (siehe Rdnr. 63), das\nvom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, nicht darauf hin, dass Beschwerdeführer,\ndie sich in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland befänden, nun generell als „psychisch Kranke“ weiter verwahrt würden.\n\n88\nDer Gerichtshof bezweifelt, dass allein die dissoziale Persönlichkeit des\nBeschwerdeführers, die von den innerstaatlichen Behörden nicht für pathologisch befunden\nwurde, so schwerwiegend ist, dass sie im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als\n„tatsächliche“ psychische Störung klassifiziert werden kann.\n\n89\nEr stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Behörden der Auffassung waren, dass\nbei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG vorliege,\nweil bei ihm neben der dissozialen Persönlichkeit auch noch eine konkrete sexuelle Devianz,\nnämlich eine (nicht pathologische) Pädophilie diagnostiziert wurde. Aufgrund des\nGesamtzustands des Beschwerdeführers wurde eine Therapie für erforderlich gehalten.\n\n90\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass er die Frage, ob der Beschwerdeführer als\n„psychisch krank“ einzustufen sei, in der vorliegenden Rechtssache nicht abschließend\nbeurteilen muss. In jedem Fall muss er, wenn er die Position der Regierung, der\nBeschwerdeführer leide gemäß den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte an einer\ntatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, akzeptiert,\nfolgende Feststellungen treffen:\n\n91\nUnter der Annahme, der Beschwerdeführer leide an einer tatsächlichen psychischen\nStörung, ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass diese Störung, wie nach seiner\nRechtsprechung ebenfalls erforderlich (siehe Rdnr. 73), so schwerwiegend ist, dass sie eine\nZwangsunterbringung rechtfertigt. Die innerstaatlichen Gerichte waren übereinstimmend der\nAuffassung, es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nEntlassung aufgrund seines psychischen Zustands weitere erhebliche Straftaten des\nsexuellen Kindesmissbrauchs begehen würde. Darüber hinaus hänge die Gültigkeit der\nfortdauernden Unterbringung des Beschwerdeführers vom Fortbestehen dieser Störung ab.\nIn Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten und von den\nStrafvollstreckungsgerichten angewandten neuen Kriterien könne die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers nur solange weiter vollzogen werden, wie er an der in Rede\nstehenden psychischen Störung leide.\n(ii) Geeignete Einrichtung für einen psychisch kranken Patienten\n\n92\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Freiheitsentziehung wegen\npsychischer Krankheit nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nur dann im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus,\neiner Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 75).\n\n93\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der im\nvorliegenden Verfahren in Rede stehenden Entscheidungen in der Justizvollzugsanstalt X in\neinem gesonderten Flügel für Sicherungsverwahrte untergebracht war. Seit 2005 hat er\nkeine Therapie mehr erhalten, da er sich nicht für therapiebedürftig hielt und alle Versuche,\nihn zu einer weiteren Behandlung zu motivieren, gescheitert waren.\n\n94\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung vorbrachte, dass sich der Vollzug der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Gegensatz zu der Situation, die in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) vorgelegen habe, bereits während dieser Zeit\nbeträchtlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe unterschieden habe. Die Regierung bezog sich\ndabei insbesondere auf die Ausstattung der Wohnräume, mehr Bewegungsfreiheit innerhalb\ndes Gebäudeflügels und des Hofes sowie eine größere Zahl von Angeboten und\nEinrichtungen zur Freizeitgestaltung und weniger Beschränkungen beim Telefonieren (siehe\nim Einzelnen Rdnrn. 69-70).\n\n95\nIm Hinblick auf die Bedingungen der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers in\nder Justizvollzugsanstalt X sowie insbesondere das Fehlen wesentlicher Veränderungen\nhinsichtlich der medizinischen oder therapeutischen Versorgung, die ihm als „psychisch\nKrankem“ zuteilwurde, ist der Gerichtshof jedoch nicht davon überzeugt, dass dem\nBeschwerdeführer ein Therapieumfeld geboten wurde, das für eine Person, die wegen\npsychischer Krankheit untergebracht ist, geeignet ist.\n\n96\nIn diesem Zusammenhang übersieht der Gerichtshof nicht, dass sich der\nBeschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt keiner Behandlung unterzog, weil Versuche,\nihn dazu zu motivieren, erfolglos geblieben waren. Er möchte jedoch auf seine\nFeststellungen in früheren Rechtssachen verweisen, nach denen das Verhalten oder die\nHaltung des Beschwerdeführers die innerstaatlichen Behörden nicht von der Verpflichtung\nentbindet, Personen, denen (allein) wegen einer psychischen Krankheit die Freiheit entzogen\nist, ein medizinisch-therapeutisches Umfeld zu bieten, das für ihren Zustand geeignet ist\n(siehe im Einzelnen K., a.a.O., Rdnr. 57; H. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 88-91; und K.,\na.a.O., Rdnrn. 81-84, 19. Januar 2012). Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass\neine solche Umgebung sich besser dazu eignen würde, diese Personen zur Teilnahme an\neiner Behandlung zu bewegen, die auf eine Änderung ihres Zustands abzielt.\n\n97\nDer Gerichtshof nimmt das Vorbringen der Regierung zu Kenntnis, die Situation der\nPersonen, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht seien, lasse sich nicht von heute\nauf morgen ändern, und der Gerichtshof solle, wie dies auch das Bundesverfassungsgericht\ngetan habe, den Vertragsstaaten für die vollständige Umsetzung seiner Rechtsprechung Zeit\neinräumen.\n\n98\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden nach dem Leiturteil\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Sicherungsverwahrung, das selbst\ninsbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.)\nBezug nahm, weitreichende Maßnahmen zur Herstellung eines Abstands zwischen dem\nVollzug von Freiheitsstrafen und dem Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen, für\ndie das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 31. Mai 2013 gesetzt hatte, getroffen\nhaben. Zu diesem Zweck begann der Gesetzgeber zur maßgeblichen Zeit mit der Prüfung\neines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der\nSicherungsverwahrung. Auch die Länderparlamente prüften neue Vorschriften zum Vollzug\nder Sicherungsverwahrung. Darüber hinaus begannen u. a. auf dem Gelände der\nJustizvollzugsanstalt X umfangreiche Baumaßnahmen, um die Unterbringung von\nSicherungsverwahrten mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu\nbringen. In dieser Abteilung soll multidisziplinäres Personal eingesetzt werden, und die\nSicherungsverwahrten sollen eine individuelle psychiatrische, psychologische und\nsozialtherapeutische Behandlung erhalten.\n\n99\nDer Gerichtshof nimmt die positiven und umfangreichen Maßnahmen zur Kenntnis,\ndie der beschwerdegegnerische Staat auf der justiziellen, legislativen und exekutiven Ebene\ngetroffen hat, um den Vollzug der Sicherungsverwahrung in naher Zukunft mit den\nAnforderungen insbesondere hinsichtlich des Grundrechts auf Freiheit in Einklang zu\nbringen.\n\n100\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer gemäß der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts während der Übergangsfrist unter\nbestimmten strengen Voraussetzungen – zu denen das Vorliegen einer psychischen Störung\nim Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG gehört – über die frühere Zehnjahresfrist hinaus rechtmäßig\nin der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht\nhatte hinsichtlich der Auslegung des Begriffs psychische Störung ausdrücklich auf Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e der Konvention sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen,\nwonach die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e rechtmäßig ist, wenn sie in einem Krankenhaus,\neiner Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (a.a.O., Rdnr. 48).\n\n101\nDer Gerichtshof lässt gelten, dass Übergangsfristen erforderlich sein können, damit\nein Staat sein innerstaatliches Recht und dessen Umsetzung an die Vorgaben der\nKonvention anpassen kann. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass er, wie die\nRegierung herausgestellt hat, unter gewissen Umständen in Anbetracht des Grundsatzes der\nRechtssicherheit akzeptiert hat, dass ein Verfassungsgericht dem Gesetzgeber für die\nVerabschiedung neuer Rechtsvorschriften eine Frist setzt, woraus sich ergibt, dass eine\nverfassungswidrige Bestimmung für eine Übergangszeit anwendbar bleibt (siehe z. B.\nWalden ./. Liechtenstein (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33916/96, 16. März 2000;\nRoshka ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63343/00, 6. November 2003; und\nP. B. und J. S. ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 18984/02, Rdnr. 49, 22. Juli 2010;\nund, a contrario, Grant ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 32570/03,\nRdnr. 41, ECHR 2006-VII).\n\n102\nDer Gerichtshof merkt jedoch an, dass die oben genannte Rechtsprechung die\nweitere Anwendung diskriminierender Bestimmungen im Rentenrecht (in der Rechtssache\nWalden), Versicherungsrecht (in der Rechtssache P. B. und J. S. ./. Österreich) oder\nSteuerrecht (in der Rechtssache Roshka) während einer Übergangszeit bis zur\nVerabschiedung neuer Rechtsvorschriften betraf. Unter den besonderen Umständen dieser\nRechtssachen konnte die weitere Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen im\nSinne von Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 immer noch als verhältnismäßig\n(siehe Walden, a.a.O.) bzw. im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht als willkürliche\nBeschlagnahme (siehe Roshka, a.a.O.) angesehen werden, so dass keine Verletzung der\nKonvention festgestellt werden konnte.\n\n103\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Art der Konventionsverletzungen, die in den\noben genannten Rechtssachen in Rede standen, nicht mit der Verletzung des Freiheitsrechts\neiner Person nach Artikel 5 Abs. 1, wie bei der hier vorliegenden Beschwerde, vergleichbar\nist. Darüber hinaus könnte eine Freiheitsentziehung, im Gegensatz zu dem im Wesentlichen\nfinanziellen Schaden, um den es in den oben genannten Fällen ging, nicht rückgängig\ngemacht werden.\n\n104\nDer Gerichtshof möchte weiter hinzufügen, dass er nicht davon überzeugt ist, dass\ndie innerstaatlichen Behörden nicht die Möglichkeit hatten, die Bedingungen der\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers so zu gestalten, dass sie bereits zur Zeit des in\nRede stehenden Verfahrens für einen „psychisch Kranken“ geeignet waren. Er stellt\neinerseits fest, dass den innerstaatlichen Gerichte die Möglichkeit offenstand, den\nBeschwerdeführer nach § 67a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB in ein psychiatrisches\nKrankenhaus zu verlegen (siehe Rdnr. 41), wenn sie der Auffassung waren, dass die\nResozialisierung des Beschwerdeführers, den sie als psychisch Kranken ansahen, dadurch\nbesser gefördert werden könnte. Das Therapieunterbringungsgesetz erlaubte andererseits,\nan psychischen Störungen leidende Personen, die angesichts des Verbots rückwirkender\nVerschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht länger in der\nSicherungsverwahrung untergebracht werden durften, in einer geeigneten Einrichtung\nunterzubringen. Nach § 2 ThUG müssen die betreffenden Einrichtungen durch ihre\nmedizinisch-therapeutischen Angebote eine angemessene Behandlung der psychischen\nStörung der betroffenen Person gewährleisten (siehe Rdnrn. 39-40). Daher wäre die\nVerlängerung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem gesonderten Flügel der\nJustizvollzugsanstalt X nicht die einzige Alternative zur sofortigen Freilassung des\nBeschwerdeführers gewesen.\n\n105\nAngesichts dieser Ausführungen ist eine Entscheidung des Gerichtshof darüber\nentbehrlich, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e rechtmäßig war.\n\n106\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass die in der Justizvollzugsanstalt X vollzogene\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als\nFreiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war.\n\n107\nDer Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers über die frühere Zehnjahresfrist hinaus nicht nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a gerechtfertigt sein kann, da sie aus den in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a.a.O.. Rdnrn. 97-101) dargelegten Gründen keine Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“\ndurch ein zuständiges Gericht mehr darstellte. Tatsächlich tritt die Regierung dieser\nAuffassung auch nicht mehr entgegen. Darüber hinaus ist er der Auffassung – und dies wird\nvon den Parteien ebenso wenig bestritten – dass die in Rede stehende Freiheitsentziehung\ndes Beschwerdeführers auch nach keinem anderen der Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1\ngerechtfertigt war.\n\n108\nFolglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n109\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine unverhältnismäßig lange\nSicherungsverwahrung, insbesondere soweit sie bereits einen Zeitraum von zehn Jahren\nüberschritten habe, gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1\nder Konvention verstoße; Artikel 7 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer\nBegehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch\nkeine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n110\nDie Regierung trat dieser Auffassung entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n111\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n112\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die nachträgliche Verlängerung\nseiner Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus und\nseine fortdauernde Sicherungsverwahrung ab dem 26. Oktober 2011 auch gegen Artikel 7\nAbs. 1 der Konvention verstießen. Zur Stützung seiner Auffassung berief er sich auf die\nFeststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.). Seine in\nRede stehende Sicherungsverwahrung sei immer noch als Strafe im Sinne dieser\nBestimmung einzustufen. Der Vollzug seiner Freiheitsentziehung in einem gesonderten\nFlügel der Justizvollzugsanstalt X unterscheide sich nicht vom Vollzug einer Freiheitsstrafe.\n\n113\nDer Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass sich die Zellen und\nFreizeitangebote für Sicherungsverwahrte in dieser Justizvollzugsanstalt in dem in Rede\nstehenden Zeitraum nicht wesentlich von denen für Strafgefangene unterschieden hätten. Er\nhob hervor, dass die Schwere der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung, die\nbereits seit mehr als zehn Jahren vollstreckt werde, wobei er wegen der von ihm\nbegangenen Straftaten nur zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, es\nrechtfertige, sie als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 einzustufen.\nb) Die Regierung\n\n114\nDie Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nnach Ablauf der früheren Zehnjahresfrist am 26. Oktober 2011 mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe\na der Konvention vereinbar sei. Als diese Frist in der vorliegenden Rechtssache abgelaufen\nsei, sei die Sicherungsverwahrung nicht mehr als Strafe einzustufen gewesen, da die\nSituation eine ganz andere gewesen sei als die, um die es in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a.a.O.) gegangen sei.\n\n115\nIn der letztgenannten Rechtssache sei maßgeblich gewesen, dass es keinen\nwesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem Vollzug der\nSicherungsverwahrung gegeben habe und dass es an Maßnahmen gefehlt habe, um\nSicherungsverwahrte auf ein straffreies Leben vorzubereiten (a.a.O., Rdnrn. 127 und 129).\nDiese Aspekte seien auch im Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\nberücksichtigt worden. Weitere Faktoren, die den Gerichtshof dazu veranlasst hätten, die\nSicherungsverwahrung als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 zu qualifizieren, wie die\nAnordnung durch ein Strafgericht im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat\nund die Schwere der Maßnahme (a.a.O., Rdnrn. 128, 131-132), seien weniger bedeutend\nund rechtfertigten es nicht, die Sicherungsverwahrung als Strafe zu betrachten.\n\n116\nDie Regierung war der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung bereits derzeit\nnicht mehr als Strafe im Sinne von Artikel 7 betrachtet werden könne, weil der Gesetzgeber\ndas Abstandsgebot bis zum 31. Mai 2013 umzusetzen habe. Das Abstandsgebot sei in\nBezug auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers bereits vor dem in Rede\nstehenden Datum faktisch so weit wie möglich umgesetzt worden.\n\n117\nUnter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu Artikel 5 hob die Regierung hervor, dass\nsich der Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beträchtlich vom Vollzug\neiner Strafhaft unterschieden habe. Es sei nicht möglich gewesen, das Therapieangebot zu\nintensivieren, da der Beschwerdeführer sich nicht therapiebereit und therapiefähig gezeigt\nhabe. Seine Behandlung bestehe daher darin, immer wieder zu versuchen, seine\nTherapiebereitschaft zu fördern.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n118\nDer Gerichtshof verweist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der\nKonvention festgelegten Grundprinzipien, die in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a.a.O.) wie folgt zusammengefasst wurden:\n„117. Die in Artikel 7 verankerte Garantie, die ein wesentliches Element des\nRechtsstaatsprinzips darstellt, nimmt eine herausragende Stellung im Schutzsystem der\nKonvention ein, was dadurch unterstrichen wird, dass nach Artikel 15 der Konvention auch im\nKriegsfall oder im Fall eines öffentlichen Notstands nicht davon abgewichen werden darf. Sie ist,\nwie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen\nwirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet (siehe S.W. ./.\nVereinigtes Königreich, 22. November 1995, Rdnr. 34, Serie A Bd. 335B; C.R. ./. Vereinigtes\nKönigreich, 22. November 1995, Rdnr. 32, Serie A Bd. 335C; S., K. und K. ./. Deutschland [GK],\nNrn. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 50, ECHR 2001II; und Kafkaris, a.a.O.,\nRdnr. 137). [...]\n\n120\nDer Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel\n7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht\nnur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen,\nob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung\ndarstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307A;\nJamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317B; und Uttley, a.a.O.). Aus dem\nWortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es\nsich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss\nan eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die\nCharakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der\nMaßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der\nMaßnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28; Jamil, a.a.O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der\nVelden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV; und\nKafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend,\ndenn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen,\nerhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl.\nauch Van der Velden, a.a.O.).“\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n119. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in den hier in Rede\nstehenden Entscheidungen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus anordneten. Hinsichtlich\nder Entscheidung darüber, ob die aus den angefochtenen Entscheidungen resultierende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers das Verbot rückwirkender Strafen nach\nArtikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die\nStraftaten des Kindesmissbrauchs, derentwegen die Sicherungsverwahrung gegen ihn\nangeordnet wurde, zwischen Juli 1986 und Dezember 1996 begangen hatte. Zu dieser Zeit\nbedeutete die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende\nGericht gemäß § 67d in der damals geltenden Fassung, dass der Beschwerdeführer\nhöchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte(siehe\nRdnr. 36). Auf Grundlage der späteren Änderung des Artikels 67d StGB im Jahr 1998, mit\nder diese Höchstfrist mit sofortiger Wirkung abgeschafft wurde, in Verbindung mit Artikel 1a\nAbs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 37) ordneten die Vollstreckungsgerichte dann in dem hier in\nRede stehenden Verfahren die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an. Somit wurde die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers – wie die des Beschwerdeführers in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) – rückwirkend verlängert, und zwar nach einem\nGesetz, das in Kraft trat, nachdem er die Straftaten begangen hatte.\n120. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass er in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a.a.O., Rdnrn. 124-133) zu dem Ergebnis gelangte, dass die Sicherungsverwahrung als\n„Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen sei. Er nimmt das\nVorbringen der Regierung zur Kenntnis, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nkönne, entgegen den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland, nicht mehr als Strafe angesehen werden, da zwischen dem Vollzug einer\nFreiheitsstrafe und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung ein beträchtlicher Unterschied\nhergestellt werde.\n\n121\nIm Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung festgelegten\nKriterien eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 darstellt, stellt der Gerichtshof erneut\nfest, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme\num eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer\n„Straftat“ verhängt wird (siehe Rdnr. 118). Er stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers im Dezember 1997 zusammen mit seiner Verurteilung wegen\nKindesmissbrauchs in elf Fällen durch das Landgericht Hanau angeordnet wurde. § 66 Abs.\n2 StGB, gemäß dem die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer angeordnet\nwurde, ließ den Erlass einer solchen Anordnung tatsächlich nur zu, wenn die betreffende\nPerson wegen (mindestens) drei vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafe von mindestens\ndrei Jahren verurteilt wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt waren (siehe Rdnr. 34). Die\nSituation des Beschwerdeführers ist daher diesbezüglich mit der Situation des\nBeschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 124) vergleichbar.\n\n122\nDer Gerichtshof möchte hinzufügen, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung,\ndie vollzogen und von den Strafvollstreckungsgerichten in dem in Rede stehenden Verfahren\nverlängert wurde, immer noch um die handelte, die 1997 angeordnet worden war.\nInsbesondere wurde von der im Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnrn. 39-40)\nvorgesehenen Möglichkeit, einen Beschluss einer Zivilkammer des zuständigen Landgerichts\nzu erwirken, um den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner aktuellen Gefährlichkeit in einer\nfür psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung unterzubringen, kein Gebrauch\ngemacht. Im Gegensatz zur Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch ist die\nTherapieunterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz keine Maßnahme, die im\nAnschluss oder neben einer Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird, obwohl sie\nnur gegen Personen angeordnet werden kann, die bestimmte schwere Straftaten begangen\nhaben und zuvor in der Sicherungsverwahrung untergebracht waren. Die\nTherapieunterbringung ist nicht als von den Strafgerichten auferlegte Sanktion für eine\nStraftat gedacht. Es handelt sich um eine Maßnahme, die von den Zivilgerichten, außerhalb\ndes strafrechtlichen Kontextes, angeordnet wird und auf die medizinisch-therapeutische\nBehandlung und die Minderung der Gefährlichkeit von Personen abzielt, die an einer\npsychischen Störung leiden und zuvor durch die Begehung einer schweren Straftat gezeigt\nhaben, dass sie für die Allgemeinheit gefährlich sind.\n\n123\nDer Gerichtshof hat auch die übrigen Faktoren zu berücksichtigen, die für die\nPrüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers eine Strafe im\nSinne von Artikel 7 Abs. 1 darstellt, relevant sind.\n\n124\nWas die Charakterisierung der Sicherungsverwahrung im innerstaatlichen Recht\nbetrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Art der Freiheitsentziehung in Deutschland\nnicht als Strafe, auf die das absolute Verbot der rückwirkenden Bestrafung anwendbar ist,\nangesehen wird oder je angesehen wurde. In seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 bekräftigte\ndas Bundesverfassungsgericht erneut, dass die Sicherungsverwahrung, entgegen den\nFeststellungen des Gerichtshofs in Bezug auf Artikel 7 der Konvention, zu den Zwecken\ngrundgesetzlichen absoluten Verbots der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen\nkeine Strafe sei (siehe Rdnr. 47). In diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit dem\nBundesverfassungsgericht dahingehend überein, dass eine schematische Parallelisierung\ndes verfassungsrechtlichen Begriffs „Strafe“ mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der\nKonvention im Wesentlichen dann nicht erforderlich ist, wenn die durch die Konvention\nfestgelegten Mindeststandards erfüllt sind (siehe Rdnrn. 45 und 47). Wie in seiner\nRechtsprechung festgelegt, muss der Gerichtshof den Begriff Strafe aus Artikel 7 Abs. 1\nseinerseits autonom auslegen und dabei auch die Einstufung vergleichbarer Maßnahmen in\nanderen Vertragsstaaten der Konvention berücksichtigen (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O.,\nRdnr. 126).\n\n125\nWas den Charakter der Maßnahme der Sicherungsverwahrung betrifft, stellt der\nGerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit einer\nFreiheitsentziehung verbunden ist. Im Hinblick auf die Art und Weise, in der die\nSicherungsverwahrung im vorliegenden Fall umgesetzt wurde, stellt der Gerichtshof fest,\ndass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur maßgeblichen Zeit in einer\nJustizvollzugsanstalt, und zwar in einem gesonderten Flügel für Sicherungsverwahrte,\nvollzogen wurde. Wie bereits oben festgestellt (siehe Rdnrn. 95-96), ist der Gerichtshof im\nHinblick auf seine Feststellungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 127)\nund das ihm vorliegende Material nicht davon überzeugt, dass die Änderungen im Vollzug\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur maßgeblichen Zeit bedeuteten, dass\nsich der Vollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung vom Vollzug einer\nFreiheitsstrafe unterschied.\n\n126\nWas den Zweck der gegen den Beschwerdeführer angeordneten\nSicherungsverwahrung betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass er sich in der Rechtssache M.\n./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 128-130) dem Vorbringen der Regierung, dass die\nSicherungsverwahrung einem rein vorbeugenden und keinem Strafzweck diene, im Hinblick\nauf die tatsächliche Situation von Sicherungsverwahrten und insbesondere auf das Fehlen\nauf Sicherungsverwahrte ausgerichteter besonderer Maßnahmen mit dem Ziel, die von ihnen\nausgehende Gefahr zu verringern, nicht anschließen konnte.\n\n127\nIn der vorliegenden Rechtssache merkt der Gerichtshof im Hinblick auf seine\nvorangehenden Feststellungen (siehe Rdnrn. 98-99) an, dass zur Zeit der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers infolge des hier in Rede stehenden\nVerfahrens auf der justiziellen, legislativen und exekutiven Ebene umfangreiche Maßnahmen\neingeleitet worden waren, um den Vollzug der Sicherungsverwahrung in naher Zukunft mit\nden Anforderungen insbesondere des Grundrechts auf Freiheit in Einklang zu bringen.\nInfolge dieser Veränderungen soll die angemessene Behandlung von Sicherungsverwahrten\nmit Ziel der Minderung ihrer Gefährlichkeit im Fokus des Vollzugs von\nSicherungsverwahrungsanordnungen stehen. Der Gerichtshof ist jedoch nicht davon\nüberzeugt, dass dem Beschwerdeführer zur Zeit der hier in Rede stehenden\nSicherungsverwahrung solche zusätzlichen Maßnahmen zur Verfügung standen.\n\n128\nWas die für den Erlass und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen\nmaßgeblichen Verfahren angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers durch die erkennenden Gerichte angeordnet wurde, wie dies auch in\nder Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 131) der Fall war. Über ihren Vollzug\nentschieden die Strafvollstreckungsgerichte.\n\n129\nWas die Schwere der angeordneten Sicherungsverwahrung betrifft – die, wie oben\nerneut dargestellt (siehe Rdnr. 118) für sich allein genommen nicht entscheidend ist – nimmt\nder Gerichtshof auf seine Feststellungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.,\nRdnr. 132) Bezug und stellt fest, dass diese Maßnahme immer noch eine\nFreiheitsentziehung beinhaltete, die nach der Gesetzesänderung 1998 zeitlich nicht mehr\nbegrenzt war. Zwar hatten die Betroffenen eine wirkliche Entlassungsperspektive, wenn sie\nan der Behandlung und den Maßnahmen mitwirkten, die zur Minderung ihrer Gefährlichkeit\nfür notwendig befunden wurden. Dennoch war die Entlassung des Beschwerdeführers nicht\neinfach nach Ablauf einer gewissen Zeit anzuordnen. Sie hing davon ab, dass ein Gericht\nfeststellte, dass aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des\nBeschwerdeführers keine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten\nabzuleiten sei oder dass er nicht an einer psychischen Störung leide. Die letztgenannten\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts waren strenger als die, die in der Rechtssache M.\n./. Deutschland in Rede standen. Die Sicherungsverwahrung gehörte jedoch noch weiter zu\nden schwersten Maßnahmen, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden können. In\ndiesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer bis heute\nin der Sicherungsverwahrung verbracht hat, bereits dreimal so lange ist wie die gegen ihn\nwegen seiner Sexualstraftaten angeordnete Freiheitsstrafe.\n\n130\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis – wobei er nicht nur den äußeren Anschein betrachtet und seine eigene Würdigung\nvornimmt –, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem hier in Rede\nstehenden (Übergangs-)zeitraum immer noch als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention einzustufen ist.\n\n131\nFolglich ist Artikel 7 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n132\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n133\nDer Beschwerdeführer forderte 25.000 Euro (EUR) plus Verzugszinsen in Höhe von\n5 % über dem Spitzenrefinanzierungssatz in Bezug auf den immateriellen Schaden ab\n27. Oktober 2011. Er brachte vor, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung, durch\nwelche die Konvention offensichtlich und willkürlich verletzt worden sei, und die trotz seines\nfortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustands verlängert worden sei,\nbei ihm Frustration ausgelöst habe.\n\n134\nDie Regierung, die sich auf die Zubilligungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a.a.O.) sowie in Folgefällen berief, hielt die Forderung des\nBeschwerdeführers für überzogen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der\nBeschwerdeführer, wie oben dargelegt, von verbesserten Vollzugsbedingungen profitiert\nhabe, da die Behörden zur maßgeblichen Zeit bereits mit der Umsetzung des\nAbstandsgebots begonnen hätten.\n\n135\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer infolge des in Rede\nstehenden Verfahrens die Freiheit konventionswidrig entzogen worden ist. Dadurch muss\nihm immaterieller Schaden wie Kummer und Frustration entstanden sein, der nicht allein\ndurch die Feststellung einer Konventionsverletzung wieder gut gemacht werden kann. Der\nGerichtshof muss jedoch ebenfalls berücksichtigen, dass die innerstaatlichen Justiz-,\nLegislativ- und Exekutivbehörden zur Zeit der in Rede stehenden Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers begonnen hatten, lobenswerte weitreichende Maßnahmen zu ergreifen,\num die Sicherungsverwahrung mit den Anforderungen aus dem Grundgesetz und der\nKonvention in Einklang zu bringen. Der Gerichtshof lässt gelten, dass die vollständige\nUmsetzung dieser Veränderungen gewisse Zeit erfordert. Unter Berücksichtigung dieser\nFaktoren setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik 3.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu\nberechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n136\nDer Beschwerdeführer, dem in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nProzesskostenhilfe gewährt wurde, hat keine Kosten und Auslagen in Bezug auf dieses\nVerfahren oder das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht. Daher\nspricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.\nC. Verzugszinsen\n\n137\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 3.000 Euro\n(dreitausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als\nEntschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für den oben genannten\nBetrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. November 2013 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-11-28/7345-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":2},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141561","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141561"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-11-28/7345-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141561","retrieved":"2026-07-29 08:48:54.981638+00:00"}}