{"status":"available","doknr":"001-142593","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:1112DEC001316608","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-11-12","aktenzeichen":"13166/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention und die Erfüllungsmodalitäten für die darin genannten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen; dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen; die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt; a) der beschwerdegegnerische Staat hat den Beschwerdeführern gemeinsam binnen drei Monaten zusätzlich zu dem in der einseitigen Erklärung der Regierung vom 10. Mai 2013 zuerkannten Betrag 4.223,05 Euro (viertausendzweihundertdreiundzwanzig Euro und fünf Cent) für zusätzliche Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den gesamten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Stephen Phillips Ganna Yudkivska Stellvertretender Kanzler Präsidentin ANHANG [Es folgt eine Liste der Beschwerdeführer 1 – 4]","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 13166/08\nS. und andere ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 12. November 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. März 2008 eingelegt\nwurde,\nim Hinblick auf die Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung vom 10. Mai 2013, in\nder der Gerichtshof um die Streichung der Beschwerde aus seinem Register ersucht wird,\nsowie die Erwiderung der Beschwerdeführer auf diese Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\n\n1\nDie Beschwerdeführer sind im Anhang aufgelistet.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten. Die Beschwerdeführer waren in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht\nanwaltlich vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer rügten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention für\nsich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, sowie nach den Artikeln 9\nund 11 der Konvention die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf ihrem Grundeigentum und\nihre Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft.\n\n4\nDie Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wurde der Regierung übermittelt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUR\nKONVENTION\n\n5\nDie Beschwerdeführer rügten ihre Verpflichtung zur Duldung der Jagd und die\nErrichtung von Jagdvorrichtungen auf ihrem Grundeigentum. Sie beriefen sich auf Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 zur Konvention.\n\n6\nNachdem Bemühungen um eine gütliche Einigung gescheitert waren, unterrichtete die\nRegierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 10. Mai 2013 von ihrem Vorschlag, eine\neinseitige Erklärung zur Erledigung der in diesem Teil der Beschwerde aufgeworfenen Frage\nabzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention aus\ndem Register zu streichen.\n\n7\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n“1. Die Bundesregierung erkennt – durch diese einseitige Erklärung – an, dass im vorliegenden Fall\nArtikel 1 des 1. Zusatzprotokolls der Konvention verletzt worden ist.\n2. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entschädigung in Höhe von 7.000 € an die Beschwerdeführer zu\nleisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses\nBetrages gemäß Artikel 37 Absatz 1 c) EMRK aus dem Register streicht. Damit würden sämtliche\nAnsprüche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die\nBundesrepublik Deutschland und das Land Berlin abgegolten.\n3. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs\nüber die Streichung der Rechtssache aus seinem Register. ”\n\n8\nMit Schreiben vom 7. Juni 2013 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie mit dem\nWortlaut der einseitigen Erklärung nicht einverstanden seien, da eine Einmalzahlung nicht\nausreiche, um der anhaltenden Verletzung ihrer Konventionsrechte abzuhelfen.\n\n9\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde aus seinem Register zu\nstreichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Abs. 1 Buchst. a, b oder c genannten\nAnnahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine\nRechtssache aus seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist“.\n\n10\nEr erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde nach\nArtikel 37 Abs. 1 Buchst. c auch dann aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn die Beschwerdeführer die weitere\nPrüfung der Rechtssache wünschen.\n\n11\nZu diesem Zweck prüft der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der\nKriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin\nAcar (Tahsin Acar ./. Türkei, [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR\n2003-VI; WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02,\n26. Juni 2007; und Sulwińska ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 28953/03).\n\n12\nDer Gerichtshof hat in mehreren – auch einem gegen Deutschland gerichteten –\nIndividualbeschwerdeverfahren seine Spruchpraxis in Bezug auf Rügen wegen der\nVerpflichtung zur Duldung der Jagd auf privatem Grundeigentum entwickelt (siehe\nChassagnou u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und\n28443/95, ECHR 1999-III; Schneider ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 2113/04,\n10. Juli 2007; und H. gegen Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 9300/07,\n26. Juni 2012). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nZahlung von 5.000 Euro eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden\nder Beschwerdeführer darstellt (vgl. H., a. a. O., Rdnr. 123).\n\n13\nAngesichts der Natur der in der Erklärung der Regierung enthaltenen Zugeständnisse\nist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht\ngerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).\n\n14\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erwägungen und\ninsbesondere angesichts der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem\nThema überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu anerkannt sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde erfordert (Artikel 37\nAbs. 1, in fine).\n\n15\nAbschließend betont der Gerichtshof, dass, falls die Regierung sich nicht an den\nWortlaut ihrer einseitigen Erklärung oder an ihre dem Ministerkomitee in der Rechtssache H.\ngegen Deutschland (Dokument Nr. DH-DD(2013)) unterbreiteten allgemeinen\nVerpflichtungen hält, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder ins\nRegister eingetragen werden kann (Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 18369/07, 4. März 2008).\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG WEITERER KONVENTIONSRECHTE\n\n16\nDie Beschwerdeführer rügten auch eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, sowie nach Artikel 9 der Konvention.\nAngesichts seines Urteils in der Rechtssache H. (siehe H., a. a. O., Rdnrn. 105 und 119) hat\nder Gerichtshof diese Rechte im Lichte von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geprüft.\n\n17\nDie Beschwerdeführer rügten darüber hinaus nach Artikel 11 ihre Pflichtmitgliedschaft\nin einer Jagdgenossenschaft. Unter Bezug auf seine Feststellungen in der Rechtssache H.\n(siehe H. gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 9300/07, Rdnr. 79, 20. Januar 2011\nund H. [GK], a. a. O., Rdnr. 38, 26. Juni 2012) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndieser Teil der Beschwerde ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention\nunvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen\nist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 43 ABSATZ 4 DER VERFAHRENSORDNUNG DES\nGERICHTSHOFS\n\n18\nDie Beschwerdeführer machten unter Vorlage von Belegen geltend, dass die Kosten\nund Auslagen, die bei dem Bemühen entstanden seien, den behaupteten\nKonventionsverletzungen in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\nzuvorzukommen, sich auf 6.223,05 Euro zuzüglich Zinsen belaufen und folglich den von der\nRegierung angebotenen Betrag übersteigen würden.\n\n19\nDie Regierung stellte die Frage, ob die von ihr in der einseitigen Erklärung\nangebotene Summe einen angemessenen Vergleich in dieser Rechtssache darstelle, in das\nErmessen des Gerichtshofs.\n\n20\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in Fällen, in denen eine Beschwerde nach Artikel 37\nder Konvention im Register gestrichen wird, der Gerichtshof über die Kostenfrage befindet.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei der Entscheidung über eine Entschädigung\nnach Artikel 43 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung die allgemeinen Grundsätze für eine\nErstattung von Kosten im Wesentlichen dieselben sind wie die für eine Erstattung nach\nArtikel 41 der Konvention (siehe Pisano ./. Italien (Streichung) [GK] Individualbeschwerde\nNr. 36732/97, Rdnrn. 53-54, 24. Oktober 2002, Voorhuis ./. die Niederlande (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 28692/06, 3. März 2009 und Youssef ./. die Niederlande (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 11936/08, 27. September 2011). Somit müssen die Kosten bei\neiner Erstattung mit der festgestellten Verletzung zusammenhängen, tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sein.\n\n21\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in der einseitigen Erklärung der Regierung eine\nEntschädigung von 2.000 Euro für Kosten und Auslagen zuerkannt wird. Unter den\naußergewöhnlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache hält es der Gerichtshof für\nangemessen, den Beschwerdeführern gemeinsam zusätzlich den Betrag von 4.223,05 Euro\nfür Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten zuzusprechen. Der Gerichtshof\nhält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDer Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention und die Erfüllungsmodalitäten für die darin genannten\nVerpflichtungen werden zur Kenntnis genommen;\ndieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im\nRegister gestrichen;\ndie Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;\na) der beschwerdegegnerische Staat hat den Beschwerdeführern gemeinsam binnen\ndrei Monaten zusätzlich zu dem in der einseitigen Erklärung der Regierung vom\n10. Mai 2013 zuerkannten Betrag 4.223,05 Euro (viertausendzweihundertdreiundzwanzig\nEuro und fünf Cent) für zusätzliche Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen\nGerichten zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden gesamten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nStephen Phillips Ganna Yudkivska\nStellvertretender Kanzler Präsidentin\nANHANG\n[Es folgt eine Liste der Beschwerdeführer 1 – 4]","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-142593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-11-12/13166-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-142593","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-142593"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-11-12/13166-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-142593","retrieved":"2026-07-29 08:48:57.263131+00:00"}}