{"status":"available","doknr":"001-144641","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:1105DEC002661009","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-11-05","aktenzeichen":"26610/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Stephen Phillips Boštjan M.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 26610/09\nH. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 5. November 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nHelena Jäderblom,\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. April 2009 erhoben\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\nDer 19[...] geborene Beschwerdeführer, Herr H., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nX. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nFrau S. B. lebte seit 1997 mit Herrn B., ihrem späteren Ehemann, zusammen. Im\nMärz 1999 ging sie eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein. Im August 1999 wurde\nsie schwanger. Laut dem Beschwerdeführer bestätigte sie ihm sowie seinen und ihren\nVerwandten, dass er der Vater des Kindes sei.\nAm 17. März 2000 erkannte B. vor dem Standesbeamten in S. mit Zustimmung von S. B.\ndie Vaterschaft für das ungeborene Kind (M.) an.\nAm 8. Mai 2000 wurde M. geboren. Bis August 2000 besuchte der Beschwerdeführer S.\nB. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.\nAm 22. August 2000 lehnte es das Jugendamt ab, das Vaterschaftsanerkenntnis des\nBeschwerdeführers zu beurkunden, da B. die Vaterschaft für M. bereits anerkannt hatte.\nAm 25. September 2000 heirateten S. B. und B.\nAm 20. Juni 2001 wies das Amtsgericht Rheinberg den vom 24. August 2000 datierenden\nAntrag des Beschwerdeführers, zur späteren Durchführung eines Verfahren zur Anfechtung\nvon B.s Vaterschaft einen Verfahrenspfleger für das Kind M. zu bestellen, aus Gründen des\nKindeswohls zurück.\nDer Beschwerdeführer sah M. zwischen September 2002 und Januar 2003 weitere neun\nMal. Darüber hinausgehende Kontakte vor und nach diesem Zeitraum wurden dem Vortrag\ndes Beschwerdeführers zufolge von S. B. und/oder B. verhindert.\nAm 29. April 2003 gab der Beschwerdeführer eine notariell beurkundete Erklärung ab,\ndass er anerkennt, Vater des Kindes M. zu sein.\n\n2\nDas in Rede stehende Verfahren\nAm 20. März 2002 reichte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Rheinberg Klage auf\nFeststellung seiner Vaterschaft ein. Die rechtlichen Eltern des Kindes, S. B. und B.,\nbestritten, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater von M. sei.\nAm 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg die Klage des\nBeschwerdeführers ab.\nAm 24. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Bestätigung der vom\nAmtsgericht angeführten Gründe die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es stellte\nfest, dass § 1600d Abs. 1 BGB zufolge (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht,\nRechtsvergleichung und innerstaatliche Praxis“) der Beschwerdeführer kein Recht auf\nFeststellung der Vaterschaft habe, weil nach § 1592 Nr. 2 BGB (siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche Praxis“) aufgrund seines in\nÜbereinstimmung mit S. B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses B. der Vater von M.\nsei. Auch eine Klage zur Anfechtung von B.s Vaterschaft durch den Beschwerdeführer nach\n§ 1600 BGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und\ninnerstaatliche Praxis“) sei unzulässig, da entsprechend den in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs festgelegten Anforderungen eine sozial-familiäre Beziehung zwischen B.\nund M. bestehe.\nGegen diese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2003\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er trug insbesondere vor, dass die\nangegriffenen Entscheidungen seine Rechte aus den Artikeln 8 und 14 der Konvention\nverletzten.\nAm 3. Dezember 2006 verstarb B.\nAm 19. September 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer, wie bereits zweimal\nzuvor, nach dem Fortgang des Verfahrens.\nAm 13. Oktober 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 1548/03). Es stellte insbesondere fest, dass durch § 1600 BGB, der die Anfechtung\nder Vaterschaft eines rechtlichen Vaters durch einen mutmaßlichen biologischen Vater\nausschließe, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem betreffenden Kind eine sozialfamiliäre Beziehung bestehe, das durch das Grundgesetz garantierte Elternrecht des\nmutmaßlichen leiblichen Vaters nicht verletzt werde. Überdies habe das Persönlichkeitsrecht\ndes Beschwerdeführers kein Recht auf Feststellung der biologischen Abstammung (ohne\nelterliche Verantwortung) neben der bestehenden rechtlichen Vaterschaft von B. zur Folge.\nDie Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2008\nzugestellt.\n\n3\nFrühere Verfahren vor dem Gerichtshof\nAm 18. August 2003 legte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof eine\nIndividualbeschwerde (Nr. 26556/03) im Hinblick auf das hier in Rede stehende Verfahren\nein; zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.\nAm 22. Januar 2008 erklärte ein aus drei Richtern des Gerichtshofs bestehender Ausschuss\ndie Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig.\nDer Beschwerdeführer reichte eine weitere Individualbeschwerde (Nr. 33375/03) beim\nGerichtshof ein, welche die Weigerung der deutschen Gerichte betraf, ihm Umgang mit M. zu\ngewähren. Am 18. März 2008 erklärte eine Kammer des Gerichtshofs die Beschwerde\nwegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche\nPraxis\n1. Bestimmungen zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft\nEine zusammenfassende Darstellung des einschlägigen innerstaatlichen und\nvergleichenden Rechts ist insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache\nK. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23338/09, Rdnrn. 32-39, 22. März 2012) zu\nentnehmen.\nDie in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie\nfolgt: Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der\nGeburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der Mann, der die Vaterschaft\nanerkannt hat (Nr. 2), oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist\n(Nr. 3). § 1600d Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Vaterschaft gerichtlich festzustellen ist, wenn\nkeine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB besteht. Nach Artikel 1600 Abs. 1 BGB in\nder zur Zeit der zivilgerichtlichen Entscheidungen geltenden Fassung sind nur ein Mann,\ndessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB besteht, die Mutter und das Kind\nberechtigt, die Vaterschaft anzufechten.\n2. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren\nDas Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren trat am 3. Dezember 2011 in Kraft. Es war angesichts des Piloturteils\ndes Gerichtshofs in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06,\n2. September 2010) verabschiedet worden. In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof\naufgrund der Dauer des in Frage stehenden Zivilverfahrens auf eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention erkannt. Ferner hatte er eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention\nfestgestellt, weil kein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel für die Rüge des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der unangemessenen Dauer des Verfahrens zur Verfügung\ngestanden hatte. Außerdem hatte er dem beschwerdegegnerischen Staat auferlegt, einen\nwirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf oder eine Kombination solcher Rechtsbehelfe\neinzuführen, mit denen eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung für\nüberlange Verfahren gewährleistet werden kann, und zwar im Einklang mit den in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Grundsätzen der Konvention.\nDie Bestimmungen des genannten Gesetzes sind insbesondere in den Entscheidungen\ndes Gerichtshofs in den Rechtssachen T. ./. Deutschland ([Entsch.], Individualbeschwerde\nNr. 53126/07, Rdnrn. 15 und 18-29, 29. Mai 2012) und G../. Deutschland ([Entsch.],\nIndividualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnrn. 19 und 26-38, 29. Mai 2012) zusammengefasst.\nDer dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) neu hinzugefügte § 198 Abs. 1 sieht\ninsbesondere einen Entschädigungsanspruch für Verfahrensbeteiligte vor, die infolge der\nunangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden. Die\nAngemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,\ninsbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem\nVerhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.\nNach dem neuen § 198 Abs. 2 GVG kann für immaterielle Schäden eine Entschädigung in\nHöhe von 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung beansprucht werden, wenn\nWiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Ist der errechnete Betrag nach\nden Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren\nBetrag festsetzen.\nSeit Inkrafttreten der §§ 198 ff GVG haben innerstaatliche Gerichte wiederholt bestätigt,\ndass diese Bestimmungen auf Familiensachen vor den Zivilgerichten Anwendung finden, da\nder Gesetzgeber beabsichtigt habe, das Rechtsschutzproblem bei überlanger\nVerfahrensdauer abschließend zu lösen (siehe – unter Bezugnahme auf die\nGesetzesbegründung – bspw. Thüringer OLG, 1 WF 634/11, Beschluss vom\n29. Dezember 2011, Rdnrn. 10-11; Brandenburgisches OLG, 13 WF 235/111, Beschluss vom\n6. Januar 2012, Rdnr. 4; OLG Düsseldorf, II-8 WF 21/12, 8 WF 21/12, Beschluss vom\n15. Februar 2012, Rdnr. 4; OLG Bremen, 4 WF137/12, Beschluss vom 12. November 2012,\nRdnrn. 10-15).\nBei der Anwendung der §§ 198 ff GVG auf Familiensachen wurde mitunter die Auffassung\nvertreten, dass überlange Sorgerechtsverfahren zwar eine Entfremdung zwischen Elternteil\nund Kind herbeiführen oder vertiefen könnten, dies aber kein Abweichen von dem nach\n§ 198 Abs. 2 GVG pauschal vorgesehenen Entschädigungsbetrag rechtfertige (siehe OLG\nKarlsruhe, 23 SchH4/12 EntV, Urteil vom 11. Januar 2013, Rdnrn. 114-116). Es wurde im\nGegensatz dazu aber auch festgestellt, dass in einer Rechtssache, deren Gegenstand die\nunangemessene Dauer eines Verfahrens bezüglich des Umgangs eines Vaters mit seinem\nSohn war, ein höherer als der in § 198 Abs. 2 GVG festgesetzte Entschädigungsbetrag\nzuerkannt werden müsse. Je mehr sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des\nVerfahrens ausgewirkt habe, desto deutlicher sei der Entschädigungsbetrag anzuheben.\nÜberdies seien Kindschaftssachen regelmäßig besonders belastend für die\nVerfahrensbeteiligten (siehe OLG Braunschweig, 4 SchH 1/12, Urteil vom 8. Februar 2013,\nRdnrn. 188 und 193-195).\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere nach den Artikeln 8, 6, 13 und 14 der\nKonvention, dass die innerstaatlichen Gerichte ihm versagt hätten, B.s rechtliche Vaterschaft\nanzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen, wodurch sein Recht auf\nAchtung seines Privat- und Familienlebens verletzt und er diskriminiert worden sei. Er\nmachte ferner geltend, dass das Verfahren unangemessen lang gewesen sei und ihm\ndiesbezüglich kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe.\n1 korrigiert, Anm. d. Übersetzerin\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention\nDer Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention, dass er dadurch,\ndass die innerstaatlichen Gerichte ihm selbst nach B.s Tod die Anfechtung der rechtlichen\nVaterschaft von B. und die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft versagt hätten, sowie\ndurch die unangemessene Verfahrensdauer in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und\nFamilienlebens verletzt worden sei.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Teil der Rüge in erster Linie nach Artikel 8\nder Konvention zu prüfen ist, der wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nIn Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere K., a. a. O., Rdnr. 63; und\nA. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45071/09, Rdnr. 60, 22. März 2012) vertritt der\nGerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Vaterschaft für M. zurückzuweisen, einen\nEingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellte.\nZur Beurteilung der Frage, ob dieser Eingriff, der im Einklang mit §§ 1600d Abs. 1, 1592\nNr. 2 und 1600 BGB und zum Schutz der Rechte von B., S. B. und M. erfolgte, im Sinne des\nArtikels 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, weist der Gerichtshof\nerneut auf Folgendes hin:\n1. Inhaltliche Erfordernisse\nArtikel 8 kann dahingehend ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die\nVerpflichtung auferlegt, zu prüfen, ob es dem Kindeswohl dient, dem biologischen Vater den\nAufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu ermöglichen, insbesondere durch die\nGewährung eines Umgangsrechts (siehe A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 20578/07, Rdnrn. 67-73, 21. Dezember 2010; S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 17080/07, Rdnrn. 95-105, 15. September 2011; und K. a. a. O., Rdnr. 76). Dies bedeutet\ngegebenenfalls die Feststellung der biologischen – im Gegensatz zur rechtlichen –\nVaterschaft in einem Umgangsverfahren, wenn unter den besonderen Umständen der\nRechtssache davon ausgegangen wird, dass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen\nleiblichen Vater – angenommen, dass er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist –\nund dem Kind dem Kindeswohl dienen würde (siehe S., a. a. O., Rdnr. 103; und K., a. a. O.,\nRdnr. 76).\nAllerdings hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass sich daraus keine\nkonventionsrechtliche Pflicht ergibt, dem mutmaßlichen leiblichen Vater zu gestatten, die\nStellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die\nFeststellung der biologischen – im Gegensatz zur rechtlichen – Vaterschaft zuzulassen\n(siehe K., a. a. O., Rdnr. 77; und A., a. a. O., Rdnr. 74). Mit Blick insbesondere auf den\nfehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten und auf den größeren\nErmessensspielraum, der den Staaten in Angelegenheiten einzuräumen ist, die die\nrechtliche Stellung betreffen, war der Gerichtshof der Ansicht, dass die Entscheidung, ob\ndem feststehenden oder mutmaßlichen biologischen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu\ngestatten sei, unter den Umständen der Rechtssachen A. und K. in den staatlichen\nErmessensspielraum fiel (siehe A. und K., beide a. a. O., Rdnr. 75 bzw. 78; und\nK. ./. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11858/10,\n11. Dezember 2012).\nDer Gerichtshof kann keine Merkmale erkennen, die nahelegen würden, dass sich der\nvorliegende Fall anders darstellt als die letztgenannten Rechtssachen. Der Umstand, dass\nB., der rechtliche Vater des Kindes, im Dezember 2006 verstarb, führt im Ergebnis nicht zu\neiner anderen Bewertung. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung, einem leiblichen Vater\ndie Anfechtung der Vaterschaft auch nach dem Tod des rechtlichen Vaters zu versagen,\nunter jedweden Umständen in den staatlichen Ermessensspielraums fallen würde. In jedem\nFall ist festzuhalten, dass B. verstarb, als das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nanhängig war, also nach Beendigung des Verfahrens vor den Zivilgerichten, denen allein die\nFeststellung der hier in Frage stehenden Tatsachen oblag. Mithin gelten die oben\ndargestellten, in den Rechtssachen A. und K. (a. a. O., ebenda) aufgestellten Grundsätze\nauch im vorliegenden Fall.\n2. Verfahrenserfordernisse\nIm Hinblick auf die Einhaltung der sich aus Artikel 8 ergebenden Verfahrenserfordernisse\nwährend des Entscheidungsprozesses erinnert der Gerichtshof daran, dass in\nRechtssachen, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, die Pflicht zu\naußergewöhnlich zügigem Vorgehen gilt, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende\nZeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt (siehe u. a. H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 28422/95, Rdnr. 54, 5. Dezember 2002; und S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 40324/98, Rdnr. 100, 10. November 2005). Darüber hinaus ist ein\nbesonders zügiges Vorgehen in Fällen geboten, in denen es um den Personenstand eines\nkleinen Kindes geht (siehe Mikulić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 53176/99, Rdnr. 44,\nECHR 2002-I; und K., a. a. O., Rdnr. 81).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zur Bestimmung der Dauer des Verfahrens\nheranzuziehende Zeitraum am 20. März 2002 begann, als der Beschwerdeführer seine\nKlage auf Feststellung seiner Vaterschaft einreichte. Er endete am 31. Oktober 2008 mit der\nZustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers. Somit betrug er mehr als sechs Jahre und sieben Monate und erstreckte\nsich über drei Instanzen. Das Verfahren war insbesondere vor dem\nBundesverfassungsgericht mehr als fünf Jahre und drei Monate anhängig.\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der dem GVG neu hinzugefügte § 198 Abs. 1\nseit dem 3. Dezember 2011 einen Entschädigungsanspruch für Verfahrensbeteiligte vorsieht,\ndie infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden\n(siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche\nPraxis“). Er nimmt ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach er\ndurch eine Klage auf Entschädigung nach den neuen Bestimmungen keine hinreichende\nWiedergutmachung der Verletzung seiner Rechte aus Artikel 8 hätte erlangen können, da sie\nkeine zügigere Verfahrensführung hätte herbeiführen können.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in der Rechtssache T. ./. Deutschland\n([Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 53126/07, 29. Mai 2012) festgestellt hat, dass kein\nGrund für die Annahme besteht, der neue Rechtsbehelf werde Beschwerdeführern nicht die\nMöglichkeit bieten, angemessene und hinreichende Entschädigung im Zusammenhang mit\nihren Rügen nach Artikel 6 wegen unangemessen langer Verfahren zu erlangen. Daher\nhätten auch Beschwerdeführer, die ihre Beschwerden zum Gerichtshof vor Inkrafttreten des\nGesetzes zur Schaffung des neuen Rechtsbehelfs erhoben hatten, diesen in Anspruch zu\nnehmen, um das Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung zu erfüllen\n(a. a. O., Rdnrn. 37-47; und B. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41394/11,\nRdnr. 13, 22. Januar 2013).\nWas die Frage anbelangt, inwiefern eine angemessene Wiedergutmachung für eine\nmutmaßliche Verletzung von Artikel 8 (im Unterschied zu Artikel 6) der Konvention aufgrund\nunangemessen langer Verfahren im Wege eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG erlangt\nwerden kann, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte diese\nBestimmungen bereits auf Verfahren vor den Familiengerichten angewendet haben. Er stellt\nferner fest, dass § 198 Abs. 2 GVG so gefasst ist, dass die innerstaatlichen Gerichte\ninsbesondere berücksichtigen können, dass überlange Verfahren in Familiensachen zu einer\nEntfremdung zwischen Elternteil und Kind und somit zu einer faktischen Entscheidung der\nSache führen können (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und\ninnerstaatliche Praxis“).\nIn der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof jedoch nicht darüber zu befinden, ob\nder neue Rechtsbehelf dem Beschwerdeführer eine angemessene und hinreichende\nEntschädigung für die behauptete Verletzung seiner Rechte aus Artikel 8 ermöglichen\nkonnte. Mit Blick auf die Urteilsbegründung der innerstaatlichen Gerichte ist der Gerichtshof\nder Auffassung, dass der Ausgang des in Rede stehenden Verfahrens vor den\ninnerstaatlichen Gerichten entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht\ndurch die überlange Verfahrensdauer präjudiziert wurde. Das Verfahren wurde von den\nFamiliengerichten, die in den Tatsachenfragen zu entscheiden hatten, zügig geführt. Der\nGerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf\nFeststellung der Vaterschaft für M. insbesondere deshalb zurückwies, weil bereits zu diesem\nZeitpunkt eine sozial-familiäre Beziehung zwischen M. und seinem rechtlichen Vater B.\nbestand. In dieser Hinsicht wirkte sich die anschließende Dauer des Verfahrens daher nicht\nmehr auf die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 aus. Überdies wurden, abgesehen\nvon der Frage des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen\nVater und dem betreffenden Kind, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte von\nweiteren Rechtsfragen und tatsächlichen Merkmalen (insbesondere der zuvor erfolgten\nVaterschaftsanerkennung durch B.) bestimmt, an denen der Zeitablauf nichts änderte.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nVerfahrenserfordernisse aus Artikel 8 erfüllt waren. Der Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens durch die Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte war demnach im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention\ngerechtfertigt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nB. Übrige Rügen des Beschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass die Dauer des Vaterschaftsverfahrens\nunangemessen gewesen sei und auch zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention geführt habe.\nAngesichts seiner vorstehenden Feststellungen und seiner Feststellungen in der\nRechtssache T. (a. a. O., ebenda) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.\nAußerdem rügte der Beschwerdeführer, dass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf zur Rüge\nder Dauer des Verfahrens, wie nach Artikel 13 der Konvention erforderlich, zur Verfügung\ngestanden habe.\nDa die nach Artikel 6 erhobene Rüge des Beschwerdeführers wegen Nichterschöpfung\ndes innerstaatlichen Rechtswegs zurückgewiesen worden ist, stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie damit im Zusammenhang stehende Rüge nach Artikel 13 offensichtlich unbegründet und\nnach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nUnter Berufung auf Artikel 8 und 14 der Konvention machte der Beschwerdeführer zudem\ngeltend, dass er dadurch, dass ihm die innerstaatlichen Gerichte die Anfechtung der\nrechtlichen Vaterschaft von B. und die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft versagten,\nsowie durch die dem zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als leiblicher Vater gegenüber\nder Mutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind diskriminiert worden sei.\nAngesichts seiner vorstehenden Feststellungen und seiner Feststellungen in\nvergleichbaren Rechtssachen (siehe insbesondere K., a. a. O., Rdnrn. 90-92; und A.,\na. a. O., Rdnrn. 88-90) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung, der\nbestehenden familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern\nVorrang vor der Beziehung zu dem mutmaßlichen biologischen Vater einzuräumen, in den\nErmessensspielraum des Staates fällt, soweit die rechtliche Stellung betroffen ist. Der\nBeschwerdeführer wurde somit im Vergleich zu Personen in ähnlichen Situationen nicht\nohne sachliche und vernünftige Gründe unterschiedlich behandelt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-11-05/26610-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144641","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144641"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-11-05/26610-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-144641","retrieved":"2026-07-29 08:49:02.190050+00:00"},"card":{"id":"egmr/2013-11-05/26610-09","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2013-11-05","dockets":["26610/09"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:1105DEC002661009","ids":{"doknr":"001-144641","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:1105DEC002661009"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 05.11.2013 – 26610/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-11-05/26610-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. 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