{"status":"available","doknr":"001-141559","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:1001DEC000606809","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-10-01","aktenzeichen":"6068/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Stephen Phillips Boštjan M.","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR\nVERBRAUCHERSCHUTZ\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 6068/09\nF. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 1. Oktober 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nHelena Jäderblom,\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. Januar 2009\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19[...] geborene Beschwerdeführer, Herr F., ist deutscher Staatsangehöriger und\nin B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R, Rechtsanwalt in B., vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\n1. Das innerstaatliche Verfahren vor Erhebung der Individualbeschwerde\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n3\nDer Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohns. Der\nBeschwerdeführer und die Kindesmutter hatten sich 1997 getrennt. Der Sohn lebte bei\nseiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht hatte, in L.; der Beschwerdeführer hatte\nregelmäßigen Umgang mit dem Kind. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, die\nZustimmung der Mutter für ein gemeinsames Sorgerecht zu erwirken, waren erfolglos.\n\n4\nIm Jahr 2008 erhob der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen\nKlage, um den Umzug des Kindes nach K. zu verhindern. Er beantragte bei dem Gericht die\nEntziehung des Sorgerechts der Mutter und dessen Übertragung auf ihn selbst. Er trug vor,\ndass das Kindeswohl durch die psychischen Probleme und die Alkoholsucht der Mutter\ngefährdet sei. Angeblich hatte sie das Kind auch vernachlässigt.\n\n5\nDas Amtsgericht Bad Oeynhausen hörte den Beschwerdeführer, die Kindesmutter, das\nKind, das Jugendamt und den Verfahrenspfleger des Kindes an. Am 30. Juni 2008 wies das\nAmtsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Es befand, dass das Kindeswohl nicht\ngefährdet sei und die Bedenken des Beschwerdeführers unbegründet seien. Es unterstrich,\ndass nach deutschem Recht keine rechtliche Grundlage bestehe, um dem Beschwerdeführer\ndas alleinige Sorgerecht ohne Zustimmung der Kindesmutter einzuräumen.\n\n6\nDer Beschwerdeführer legte beim zuständigen Oberlandesgericht Beschwerde ein und\nerhob eine erste Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts.\n\n7\nAm 20. November 2008 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde als\nunzulässig, da der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt sei.\n2. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und weitere Entwicklungen.\n\n8\nAm 31. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer eine zweite\nVerfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der nationalen Gerichte.\n\n9\nAm 21. Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht über die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und erklärte § 1626a Absatz 1 Nr. 1 und §\n1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig. Unter Hinweis auf die\nRechtssache Z. gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 22028/04, 3. Dezember\n2009) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Familiengerichte den\nBeschwerdeführer in seinen Rechten als leiblicher Vater verletzt hätten. Es verwies die\nSache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Bad Oeynhausen zurück, befand\naber, dass dem Beschwerdeführer seine notwendigen Kosten und Auslagen zu erstatten\nseien.\n\n10\nAm 21. Oktober 2010 übertrug das Amtsgericht Bad Oeynhausen das Sorgerecht mit\nZustimmung der Kindesmutter auf den Beschwerdeführer. Es entschied überdies, keine\nGerichtskosten aufzuerlegen.\n\n11\nAm 16. Februar 2011 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers\ndem Gerichtshof mit, dass dieser seine Beschwerde zurückzunehmen wolle, da die\nverfahrensgegenständliche Frage geklärt worden sei. Er verlangt nach Artikel 43 Abs. 4 der\nVerfahrensordnung die Erstattung der ihm in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nentstandenen Kosten und Auslagen in Höhe von 4.472,95 Euro.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n12\nEine Darstellung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts sowie der einschlägigen\ninnerstaatlichen Praxis vor dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010\nin dieser Sache findet sich in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Z. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Rdnrn. 13 ff., 3. Dezember 2009.\nRÜGEN\n\n13\nDer Beschwerdeführer rügte zunächst nach Artikel 8 für sich genommen und in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts Bad\nOeynhausen und des Oberlandesgerichts Hamm ihn in seinem Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens verletzt hätten. Unter Hinweis auf den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 will er nunmehr die Beschwerde\nzurücknehmen.\n\n14\nDaneben verlangt der Beschwerdeführer nach Artikel 41 der Konvention die\nErstattung von Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 4.472,95 Euro, die in den\nVerfahren vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen, dem Oberlandesgericht Hamm und dem\nGerichtshof entstanden sind. Unter Bezugnahme auf die Rechtssachen Z., a. a. O., und S. ./.\nDeutschland (Streichung), Indivdualbeschwerde Nr. 38102/04, 7. Dezember 2010, bringt er\nvor, dass seine Individualbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung zulässig gewesen sei, weil\ndie Verfassungsbeschwerde in vergleichbaren Fällen kein wirksamer Rechtsbehelf gewesen\nsei und er nicht habe wissen können, dass er mit der von ihm eingelegten\nVerfassungsbeschwerde gleichwohl Erfolg haben würde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 UND 14 DER KONVENTION\n\n15\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer seine Rügen zurücknehmen\nwill, weil er anerkennt, dass die Streitigkeit nunmehr einer Lösung zugeführt worden ist. Die\nUmstände legen daher den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt,\nseine Beschwerde weiterzuverfolgen, und die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist\n(Artikel 37 Abs. 1 Buchstaben a und b der Konvention). Darüber hinaus liegt im Hinblick auf\ndie Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt\nsind, kein Grund vor, der eine weitere Prüfung der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1\nBuchstabe c in fine der Konvention).\n\n16\nDie Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 43 ABS. 4 DER VERFAHRENSORDNUNG DES\nGERICHTSHOFS\n\n17\nArtikel 43 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet:\n„Wird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die\nKostenfrage. ...“\n\n18\nDer Beschwerdeführer verlangt die Erstattung von Kosten und Auslagen in Höhe von\ninsgesamt 4.472,95 Euro, die bei dem Bemühen, den behaupteten Konventionsverletzungen\nin den Verfahren vor den Familiengerichten und vor dem Gerichtshof zuvorzukommen,\nentstanden sind.\n\n19\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei der Entscheidung über eine\nEntschädigung nach Artikel 43 Abs. 4 der Verfahrensordnung die für eine Erstattung von\nKosten geltenden allgemeinen Grundsätze im Wesentlichen dieselben sind wie die für die\nErstattung nach Artikel 41 der Konvention (siehe Pisano ./. Italien (Streichung) [GK]\nIndividualbeschwerde Nr. 36732/97, Rdnrn. 53-54, 24. Oktober 2002, Voorhuis ./. die\nNiederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28692/06, 3. März 2009 und Youssef ./. die\nNiederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11936/08, 27. September 2011). Somit\nmüssen die Kosten bei einer Erstattung mit der festgestellten Verletzung zusammenhängen,\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sein.\n\n20\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht die\nErstattung der notwendigen Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers ausdrücklich\nangeordnet hatte, ohne den Ersatz auf die Kosten des Verfahrens vor dem jeweiligen Gericht\nzu begrenzen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass dieser Ersatz von\nKosten nicht ausreiche. Daher sieht der Gerichtshof keine Veranlassung, diesbezüglich eine\nweitere Entschädigung zuzusprechen.\n\n21\nWas die Kosten des Beschwerdeführers für die Erhebung seiner\nIndividualbeschwerde vor dem Gerichtshof betrifft, merkt der Gerichtshof an, dass zu dem\nZeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer den Gerichtshof mit seinem Fall befasste, die\nRechtssache Z., die einen leiblichen Vater in einer Situation betraf, die der des\nBeschwerdeführers vergleichbar war, bereits für zulässig erklärt worden war (siehe Z. ./.\nDeutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22028/04, 1. April 2008). In dieser\nEntscheidung deutet nichts darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde keinen im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfenden Rechtsbehelf darstellt. Insoweit hat\nder Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde zum Gerichtshof parallel zu dem von ihm\nauch vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengten Verfahren erhoben; es lag auf der\nHand, dass der Gerichtshof vor Behandlung der Individualbeschwerde des\nBeschwerdeführers den Ausgang des innerstaatlichen Verfahrens abwarten würde. Aufgrund\ndieser Umstände muss der Gerichtshof nicht zwangsläufig eine Kostenentscheidung nach\nArtikel 43 Abs. 4 der Verfahrensordnung treffen.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde in seinem Register zu streichen.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-10-01/6068-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141559","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141559"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-10-01/6068-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-141559","retrieved":"2026-07-29 08:48:53.374654+00:00"}}