{"status":"available","doknr":"001-141493","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0919JUD001716711","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-09-19","aktenzeichen":"17167/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die beiden Rügen nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wegen des Versäumnisses der nationalen Gerichte, die für die Überprüfung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gesetzlich vorgesehene Frist einzuhalten, und wegen deren Weigerung, einen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit hinzuzuziehen, für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist unter diesen beiden Gesichtspunkten verletzt worden; 3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 Euro (fünftausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 17167/11)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. September 2013\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAnn Power-Forde,\nAndré Potocki,\nPaul Lemmens,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 27. August 2013\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\n1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17167/11) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr W. („der\nBeschwerdeführer“), am 10. März 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nDer Präsident der Sektion hat dem Antrag des Beschwerdeführers, seinen Namen nicht\noffen zu legen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), am 22.\nSeptember 2011 stattgegeben.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten. Der Präsident der Sektion hat dem Beschwerdeführer am 13.Januar 2012\nnach Artikel 36 Abs. 2 in fine erlaubt, seine Interessen vor dem Gerichtshof selbst zu\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nverletzt worden sei, weil die nationalen Gerichte es versäumt hätten, die gesetzlich\nvorgesehene Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung\neinzuhalten, und sich geweigert hätten, einen medizinischen Sachverständigen zur\nBeurteilung seiner Gefährlichkeit hinzuzuziehen.\n\n4\nAm 10. Oktober 2011 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19[...] geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt X\ninhaftiert.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung und deren Vollstreckung\n\n6\n1995 verurteilte das Amtsgericht Braunschweig den Beschwerdeführer wegen\nversuchter Nötigung und versuchter räuberischer Erpressung eines vierzehnjährigen\nMädchens sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern durch exhibitionistische Handlungen in\ndrei Fällen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus.\n\n7\nAm 26. November 1997 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer unter\nanderem wegen Vergewaltigung einer Frau und wegen sexueller Nötigung und sexuellen\nMissbrauchs eines neunjährigen und zweier zehnjähriger Mädchen in ihren jeweiligen\nWohnungen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in\nden anderen drei Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub. Es verurteilte ihn zu neun Jahren\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB an (siehe Rdnr. 40, unten).\n\n8\nDas Landgericht, das einen neurologischen und psychiatrischen Sachverständigen, K.,\nangehört hatte, stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der seine Taten gestanden habe, im\nZustand voller Schuldfähigkeit gehandelt habe, aber an einer dissozialen und narzisstischen\nPersönlichkeitsstörung und einer sexuellen Deviation leide, die eine psychotherapeutische\nBehandlung erforderlich mache. Er habe einen Hang zu erheblichen Straftaten,\ninsbesondere zu Sexualstraftaten, und stelle daher eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.\n\n9\nAm 1. November 2007 ordnete das Landgericht Berlin die Vollstreckung der gegen den\nBeschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung an. Hinsichtlich der weiter\nbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nahm es auf das Gutachten des\npsychiatrischen Sachverständigen K. vom 29. Mai 1997, das in dem Strafverfahren im Jahre\n1997 erbracht worden war, Bezug. Es hielt die Schlussfolgerungen aus diesem Gutachten\nweiterhin für zutreffend, da sich bei dem Beschwerdeführer keine wesentliche\nVeränderungen seiner Persönlichkeit oder seiner Einstellung ergeben hätten, weil er eine\nTherapie zur Aufarbeitung seiner Taten und charakterlichen Defizite in der\nJustizvollzugsanstalt abgelehnt habe. Da die Sicherungsverwahrung unter diesen\nUmständen eindeutig nicht ausgesetzt werden könne, bedürfe es keines neuen\nSachverständigengutachtens (§ 463 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 454 Abs. 2 StGB, siehe\nRdnr.44, unten). Am 21. Dezember 2007 bestätigte das Kammergericht in Berlin unter\nBestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe diese Entscheidung.\n\n10\nSeit dem 24. Dezember 2007 befindet sich der Beschwerdeführer, der die vom\nLandgericht Berlin am 26. November 1997 sowie die vom Amtsgericht Braunschweig im Jahr\n1995 verhängte Strafe (nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) vollständig\nverbüßt hat, in der Sicherungsverwahrung in der JVA X.\n\n11\nAm 18. Mai 2009 wies das Landgericht Berlin einen Antrag des Beschwerdeführers\nnach § 458 Abs.1 StPO (siehe Rdnr. 43, unten) auf Freilassung aus der\nSicherungsverwahrung zurück. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass seine\nSicherungsverwahrung auf verfassungswidrigen Rechtsvorschriften beruhe.\n\n12\nAm 9. Juli 2009 verwarf das Kammergericht Berlin die gegen diesen Beschluss\ngerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin\n\n13\nIn zwei Schreiben vom 29. September 2009 bat der Beschwerdeführer die\nStaatsanwaltschaft Berlin und das Landgericht Berlin um Informationen über den Fortgang\ndes Verfahrens nach § 67e StGB (siehe Rdnr. 42, unten) zur Überprüfung, ob die weitere\nVollstreckung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung erforderlich sei. Er\nforderte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers und die Einholung eines\nSachverständigengutachtens über seine Gefährlichkeit. Seine Anfrage beim Landgericht\nwiederholte er mit Schreiben vom 7. November 2009.\n\n14\nAm 9. November 2009 forderte das Landgericht Berlin die Staatsanwaltschaft Berlin\nzur Einholung der für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens erforderlichen\nInformationen auf.\n\n15\nAm 11. November 2009 bat die Staatsanwaltschaft Berlin, nachdem sie die\nStrafvollstreckungsakte des Beschwerdeführers von dem Landgericht Berlin erhalten hatte,\ndie JVA X, zur Situation und Entwicklung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung Stellung zu nehmen. Dieses Ersuchen ist bei der\nJustizvollzugsanstalt nicht eingegangen.\n\n16\nAm 17. November 2009 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer\nmit, dass sie die Akten dem Landgericht vorlegen werde, sobald die JVA X ihre erforderliche\nStellungnahme abgegeben habe.\n\n17\nIn einem Schreiben vom 2. Dezember 2009, das am 17. Dezember 2009 bei der JVA\nX einging, wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre Forderung nach einer Stellungnahme.\nDarüber hinaus fertigte sie für den eigenen weiteren Gebrauch eine Kopie des\nVollstreckungshefts und übersandte die Verfahrensakte dem Landgericht Berlin. Dort ging\ndie Akte am 14. Dezember 2009 ein; am 29. Dezember 2009 wurde sie an die zuständige\nKammer des Landgerichts weitergeleitet.\n\n18\nZwischenzeitlich lehnte das Kammergericht Berlin am 23. Dezember 2009 einen vom\nBeschwerdeführer in einem Parallelverfahren gestellten Antrag, ihn am 24. Dezember 2009\nfreizulassen, ab. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass das Verfahren nach § 67e\nStGB zur Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nicht innerhalb der\ngesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Jahren abgeschlossen worden sei, welche an jenem\nTag geendet habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 46, unten) befand das Kammergericht, dass eine\npotenzielle Verletzung des Freiheitsgrundrechts nicht automatisch die Freilassung des\nBeschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung zur Folge habe. Eine Unterbrechung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers könne nur in einem Verfahren nach § 458\nStPO angeordnet werden. Das Gericht übermittelte den Antrag des Beschwerdeführers\ndaher an die Staatsanwaltschaft, bei der ein derartiges Verfahren angestrengt werden\nmüsse.\n\n19\nMit Schreiben vom 28. Dezember 2009 legte die JVA X der Staatsanwaltschaft Berlin\nihre Stellungnahme vor. Sie empfahl, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen. Da der Beschwerdeführer sich\nnicht mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und sich keiner Therapie unterzogen habe,\ndeute nichts darauf hin, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle. Die\nerforderlichen therapeutischen Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden, weil der\nBeschwerdeführer den Vollzugsbediensteten misstraue und erklärt habe, er könne nur eine\nBehandlung bei einem Therapeuten akzeptieren, dem er uneingeschränkt vertraue. 2002 sei\nder Beschwerdeführer nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden, weil bei\ndem therapiebedürftigen und therapiefähigen Beschwerdeführer offensichtlich keine\nausreichende Therapiemotivation vorgelegen habe. 2006 habe der Beschwerdeführer\nmonatliche Gespräche mit dem psychologischen Beratungsdienst in der JVA aufgenommen.\nDa die Einlassungen des Beschwerdeführers vertraulich behandelt werden müssten, sei\njedoch nicht bekannt, ob sich daraus positive Entwicklungen ergeben hätten. Da das letzte\nGutachten des Sachverständigen K. aus dem Jahr 1997 stamme und der Beschwerdeführer\ninzwischen älter geworden sei, hielt es die JVA für angebracht, ein neues\nSachverständigengutachten einzuholen, um zu prüfen, ob sich Veränderungen in der\nPersönlichkeit des Beschwerdeführers ergeben hätten, obwohl diese im Vollzug nicht\nfestgestellt worden seien.\n\n20\nAm 30. Dezember 2009 ordnete das Landgericht Berlin die Weiterleitung des\nVollstreckungshefts an den Verfassungsgerichtshof Berlin an; dieser hatte darum ersucht,\nweil der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seiner\nFreilassung gestellt hatte. Darüber hinaus bestellte das Landgericht Berlin einen\nPflichtverteidiger für den Beschwerdeführer und räumte ihm Akteneinsicht ein. Der\nVerteidiger nahm Anfang Januar 2010 Einsicht in die Akten.\n\n21\nAm 8. Januar 2010 wies die Staatsanwaltschaft Berlin den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Freilassung aus der Sicherungsverwahrung nach § 458 StPO\nzurück. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nicht mehr rechtmäßig sei und demnach sein Recht auf Freiheit\nverletze. Er hatte gerügt, die Strafvollstreckungsgerichte hätten die Notwendigkeit seiner\nfortdauernden Unterbringung nicht innerhalb der in § 67e StGB vorgesehenen gesetzlichen\nFrist überprüft. Die Staatsanwaltschaft legte dar, der Beschwerdeführer könne nur dann vor\nAbschluss des Überprüfungsverfahrens vor dem Landgericht freigelassen werden, wenn\ndieses Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden sei und wenn die Interessen der\nallgemeinen Sicherheit nicht den Interessen des Beschwerdeführers vorgingen. Angesichts\nder schweren Straftaten, die der Beschwerdeführer begangen habe, überwiege das\nInteresse der Allgemeinheit, vor gefährlichen Straftätern geschützt zu werden, sein\nInteresse, sich in Freiheit bewegen zu können.\n\n22\nMit Erklärung vom selben Tage forderte die Staatsanwaltschaft Berlin das\nLandgericht auf, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nanzuordnen und übersandte dem Gericht die Stellungnahme der JVA X.\n\n23\nNach Rückkehr der Akten vom Verfassungsgerichtshof Berlin bestimmte das\nLandgericht am 14. Januar 2010 nach Anhörung des Verteidigers des Beschwerdeführers für\nden 20. Januar 2010 einen Termin zur Prüfung, ob die fortdauernde Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung erforderlich sei.\n\n24\nDaraufhin bat der Beschwerdeführer das Landgericht, in der anberaumten\nVerhandlung am 20. Januar 2010 seinen Antrag auf Freilassung nach § 458 Abs. 1 StPO zu\nprüfen.\n\n25\nAm 20. Januar 2010 ordnete das Landgericht Berlin nach persönlicher Anhörung des\nBeschwerdeführers und seines Verteidigers die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers an und wies seinen Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung zurück.\n\n26\nDas Landgericht befand, die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer\nangeordneten Sicherungsverwahrung könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da\nnicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung keine\nrechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB; siehe Rdnr. 41, unten).\nAngesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers im Vollzug sowie seiner schriftlichen und\nmündlichen Stellungnahmen vor Gericht seien im Falle einer Entlassung weitere Straftaten\nvon ihm zu erwarten. Der Beschwerdeführer stelle nach wie vor die Rechtmäßigkeit seiner\nSicherungsverwahrung und der zugrunde liegenden Verfahren in Frage, halte das JVA-\nPersonal und den im Strafverfahren konsultierten psychiatrischen Sachverständigen für\ninkompetent und verlogen und lehne es beharrlich ab, sich mit seinen Straftaten\nauseinanderzusetzen. Die Aufnahme einer sozialtherapeutischen Behandlung sei daher\nnicht gerechtfertigt. Angesichts dieser Umstände hielt es das Landgericht nicht für\nerforderlich, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers einzuholen.\n\n27\nAufgrund des Vorstehenden lehnte es das Landgericht ferner ab, eine Unterbrechung\nder Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung\nanzuordnen (§ 458 Abs. 1 und 3 StPO). Unter Berufung auf die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“) stellte es fest, dass die Überschreitung der Frist zur Überprüfung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB um 27 Tage\nnicht ohne Weiteres zur Freilassung des Beschwerdeführers führe. Nach Eingang der Akten\nsei das Überprüfungsverfahren unter Beachtung des Freiheitsgrundrechts des\nBeschwerdeführers zügig durchgeführt worden. Eine nicht vertretbare Fehlhaltung\ngegenüber den in § 67e StGB verankerten Verfahrensrechten des Beschwerdeführers, die\nder Wahrung seines Freiheitsrechts dienten, im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts habe daher nicht vorgelegen. Die Verzögerungen seien teilweise\ndadurch verursacht worden, dass das erste Stellungnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft\nan die JVA X vom 11. November 2009 dort nicht eingegangen sei.\n2. Der Beschluss des Kammergerichts Berlin\n\n28\nMit Schreiben vom 1. Februar 2010 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer\nBeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein, die er mit Schriftsatz vom 12. März\n2010 begründete. Er rügte die Tatsache, dass das Landgericht keine Konsequenzen aus der\nÜberschreitung der in § 67e StGB vorgesehenen Frist zur Überprüfung seiner\nSicherungsverwahrung gezogen habe, die durch der Staatsanwaltschaft zuzuschreibende\nVerzögerungen verursacht worden sei.\n\n29\nAm 17. Juni 2010 verwarf das Kammergericht Berlin die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers. Es schloss sich der Feststellung des Landgerichts an, dass nicht zu\nerwarten sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten\nmehr begehen werde. Deshalb müsse die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung\nangeordnet werden (§ 67d Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer habe schwere Straftaten\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung anderer begangen. Die Vollstreckung der gegen ihn\nangeordneten Sicherungsverwahrung könne daher nur dann zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, wenn erwiesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen charakterlichen\nMängeln und seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und somit ein geringes\nRückfallrisiko bestünde. Die Stellungnahme der JVA X und das Vorbringen des\nBeschwerdeführers vor Gericht legten jedoch nahe, dass dies nicht der Fall sei und er seine\nStraftaten herunterspiele. Angesichts der aus den Äußerungen des Beschwerdeführers\ndeutlich hervorgehenden weiter bestehenden Gefährlichkeit sei die Einholung eines\nSachverständigengutachtens noch nicht notwendig. Das Gericht nahm in diesem\nZusammenhang Bezug auf seinen Beschluss vom 21. Dezember 2007.\n\n30\nDas Kammergericht befand ferner, dass die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den landgerichtlichen Beschluss, die Vollstreckung seiner\nSicherungsverwahrung wegen Überschreitens der in § 67e Abs. 2 StGB vorgesehenen Frist\nentsprechend § 458 StPO nicht auszusetzen, gegenstandslos geworden sei. Das\nLandgericht habe zwischenzeitlich die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet.\nDie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sei auch nicht vor diesem Beschluss des\nLandgerichts rechtswidrig geworden. Die Grundlage seiner Sicherungsverwahrung bildeten\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 1997, in dem der Beschwerdeführer\nverurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, sowie der Beschluss des\nLandgerichts Berlin vom 1. November 2007, in dem die Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung angeordnet worden sei.\n\n31\nDas Kammergericht räumte ein, dass die in § 67e Abs. 1 und 2 StGB vorgesehene\nFrist für die Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers um 27 Tage überschritten worden sei. Die Ursache für die\nFristüberschreitung sei die späte Übersendung der Stellungnahme durch die JVA X infolge\neiner späten Erinnerung durch die Staatsanwaltschaft Berlin gewesen, deren erste\nAufforderung zur Stellungnahme nicht bei der JVA eingegangen sei. Die verfolgte\nVerfahrensweise decke keine eklatanten Unregelmäßigkeiten auf. Sie habe somit nicht zu\neiner Rechtswidrigkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen dem\nPrüfungszeitpunkt am 24. Dezember 2009 und dem Erlass des landgerichtlichen\nBeschlusses am 20. Januar 2010 geführt.\n\n32\nUnter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe\nRdnrn. 45-46, unten) stellte das Kammergericht ferner fest, dass das Freiheitsgrundrecht des\nBeschwerdeführers durch die Nichteinhaltung der in § 67e StGB vorgesehenen Frist nicht\nverletzt worden sei. Angesichts der verfolgten Verfahrensweise und der Tatsache, dass die\nFrist nur um einige Tage überschritten worden sei, habe das Landgericht die genannte\nstrafrechtliche Bestimmung, die der Wahrung des Freiheitsgrundrechts diene, nicht in\nunvertretbarem Maße missachtet. Das Gericht habe demnach keine grundsätzlich unrichtige\nAnschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts erkennen lassen. Jedenfalls hätte auch\neine Verletzung des Freiheitsgrundrechts nicht zu einer Freilassung des Beschwerdeführers\ngeführt. Denn angesichts der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers hätte das\nInteresse der Allgemeinheit, vor derartigen Straftaten geschützt zu werden, Vorrang vor dem\nInteresse des Beschwerdeführers gehabt, sich in Freiheit bewegen zu können.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n33\nAnschließend erhob der anwaltlich nicht mehr vertretene Beschwerdeführer gegen\nden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2010 und den Beschluss des\nKammergerichts Berlin vom 17. Juni 2010 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er\ntrug insbesondere vor, dass sein Grundrecht auf Freiheit verletzt worden sei. Seit dem\n24. Dezember 2009 ermangele seine Sicherungsverwahrung der Rechtsgrundlage, da die\nnach § 67e StGB vorgeschriebene Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Fortdauer\nseiner Sicherungsverwahrung verstrichen sei. Er rügte ferner, dass das Verfahren vor den\nStrafvollstreckungsgerichten nicht fair gewesen sei, da diese den Sachverhalt, der ihrer\nEinschätzung, er sei weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich, zugrunde gelegen habe, nicht\nhinreichend geklärt hätten. Insbesondere hätten sie ohne Einholung eines in jüngster Zeit\nangefertigten psychiatrischen Gutachtens keine Gefährlichkeitsprognose stellen können; das\nletzte Gutachten des Sachverständigen K. stamme aus dem Jahr 1997.\n\n34\nAm 16. September 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1566/10) des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen.\nC. Weitere Entwicklungen\n\n35\nIm anschließenden nach § 67e StGB im August 2011 eingeleiteten\nÜberprüfungsverfahren bestellte das Landgericht Berlin im Oktober 2011 einen\nSachverständigen, um den Beschwerdeführer auf seine Gefährlichkeit begutachten zu\nlassen. Der Beschwerdeführer lehnte eine Untersuchung durch den Sachverständigen in\ndiesem Verfahren ab und stellte mehrere Befangenheitsanträge.\n\n36\nAm 22. März 2012 ordnete das Landgericht Berlin die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n37\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist\nim Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden\nRechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n38\nEin erkennendes Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung eines Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung\n(eine Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass\nder Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n\n39\nNach § 66 Abs. 1 StGB (in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung) ordnet das\nerkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung insbesondere dann an,\nwenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\nzwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere Bedingungen erfüllt sind: Erstens musste\nder Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon\nzweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein.\nZweitens musste der Täter zuvor mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich\nim Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden\nhaben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er\ninfolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher\nSchaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n40\nWeiterhin kann das erkennende Gericht nach § 66 Abs. 2 StGB auch unter folgenden\nBedingungen neben einer Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen: Der Betroffene muss\ndrei vorsätzliche Straftaten begangen haben, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr verwirkt hat. Er muss wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu\nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein. Außerdem muss er infolge\neines Hanges zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 für die Allgemeinheit\ngefährlich sein. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass – wie in § 66 Abs. 1 gefordert –\neine frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung des Betroffenen stattgefunden hat.\nB. Die Dauer und die gerichtliche Prüfung der Sicherungsverwahrung\n\n41\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In\n§ 67d Abs. 2 Satz 1 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung ist festgelegt, dass,\nsofern keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die\nweitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, wenn zu erwarten ist,\ndass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen\nwird.\n\n42\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.\nEs muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1 StGB). Bei\nSicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2 StGB).\n\n43\nWenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Strafe erhoben\nwerden, ist nach § 458 Abs. 1 StPO die Entscheidung eines Gerichts herbeizuführen. Der\nFortgang der Vollstreckung wird dadurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch eine\nAussetzung der Vollstreckung anordnen (§ 458 Abs. 3 StPO). Gemäß § 463 Abs. 1 StPO gilt\n§ 458 StPO für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß.\n\n44\nNach § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO i. V. m. § 454 Abs. 2 StPO haben die\nStrafvollstreckungsgerichte in Verfahren nach § 67d Abs. 2 StPO zur Überprüfung der\nSicherungsverwahrung einer Person das Gutachten eines Sachverständigen zu der\nGefährlichkeit des Verurteilten einzuholen, wenn sie erwägen, die Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.\nDie einschlägige Rechtsprechung der nationalen Gerichte\n1. Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Fristen zur Überprüfung der\nSicherungsverwahrung\n\n45\nDas Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der weiteren\nVollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung in Fällen, in denen die\nStrafvollstreckungsgerichte die in § 67e StGB vorgesehene Zweijahresfrist für die\nÜberprüfung, ob die Sicherungsverwahrung des Betroffenen im Hinblick auf ihren Zweck\nnoch erforderlich ist (§ 67d StGB), nicht eingehalten haben, folgende Grundsätze aufgestellt:\nDie Missachtung der genannten Bestimmungen über die regelmäßige Überprüfung der\nVollstreckung der Sicherungsverwahrung kann das Freiheitsgrundrecht verletzen, wenn es\nsich um eine nicht vertretbare Fehlhaltung gegenüber diesem Verfahrensrecht handelt, die\nauf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts\nschließen lässt (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2004/04, Entscheidung vom\n16. November 2004, Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)\n2005, S. 92-94, Rdnr. 20 mit weiteren Verweisen; Bundesverfassungsgericht,\n2 BvR 1615/07, Entscheidung vom 5. Mai 2008, Rdnr. 17; siehe auch Oberlandesgericht\nBrandenburg, 1 Ws 34/09, Entscheidung vom 12. März 2009). Das\nBundesverfassungsgericht betonte zudem, dass die Vorschriften über die regelmäßige\nÜberprüfung der Vollstreckung der Anordnung der Sicherungsverwahrung der Wahrung des\nÜbermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts dienten (siehe\nBundesverfassungsgericht, 2 BvR 2004/04, Entscheidung vom 16. November 2004, a. a. O.,\nRdnr. 20 mit weiteren Verweisen; und 2 BvR 1615/07, Entscheidung vom 5. Mai 2008, Rdnr.\n17).\n\n46\nDas Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass eine Verletzung des\nFreiheitsgrundrechts durch die Untätigkeit der Strafvollstreckungsgerichte im\nÜberprüfungsverfahren nicht ohne weiteres zur Freilassung des Untergebrachten führe.\nZumindest wenn das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor erheblichen\nRechtsgutverletzungen den Interessen des Untergebrachten deswegen vorgehe, weil das\nÜberprüfungsverfahren lediglich um einige Monate verzögert worden sei, sei die Freilassung\ndes Untergebrachten nicht geboten (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2004/04,\nEntscheidung vom 16. November 2004, a. a. O., Rdnr. 28).\n2. Feststellung des Sachverhalts in dem Verfahren über die gerichtliche Überprüfung\nder weiteren Unterbringung\n\n47\nDas Bundesverfassungsgericht wies erneut darauf hin, dass in Verfahren zur\nÜberprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung einer Person das\nÜbermaßverbot bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts auch durch die erforderliche\npersönliche Anhörung des Betroffenen und die gebotene sachverständige Begutachtung der\nGefährlichkeit des Untergebrachten gewahrt werde, wenn die Gerichte die Aussetzung der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung erwägen (siehe Bundesverfassungsgericht,\n2 BvR 2004/04, Entscheidung vom 16. November 2004, a. a. O., Rdnr. 20; 2 BvR 1615/07,\nEntscheidung vom 5. Mai 2008, Rdnr. 17 ).\n\n48\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass die\nStrafvollstreckungsgerichte in derartigen Verfahren hohen Anforderungen an die\nWahrheitserforschung gerecht werden müssten (siehe Bundesverfassungsgericht,\n2 BvR 2004/04, Entscheidung vom 16. November 2004, a. a. O., Rdnr. 20, und 2 BvR\n1334/10, Entscheidung vom 22. November 2011, Rdnr. 13). Generell hänge es vom\nErmessen des zuständigen Richters ab, in welcher Weise er den erheblichen Sachverhalt\nhinreichend aufkläre. Bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische\nAnomalien in Frage stehen, sei der Richter jedoch in der Regel verpflichtet, einen erfahrenen\nSachverständigen hinzuzuziehen (siehe u.a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2380/06,\nEntscheidung vom 3. Januar 2008, Rdnr. 26; 2 BvR 2413/10, Entscheidung vom 19. Juli\n2011, Rdnr. 15; 2 BvR 1334/10, Entscheidung vom 22. November 2011, Rdnr. 15; und 2\nBvR 2521/11, Entscheidung vom 19. Juni 2012, Rdnr. 16; diese Entscheidungen betreffen\ndie Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; siehe auch 2\nBvR 1615/07, Entscheidung vom 5. Mai 2008, Rdnr. 22)\n\n49\nDas Bundesverfassungsgericht betonte zudem, dass die Anforderungen an die\nhinreichende Begründungstiefe und ausreichende Aufklärung des maßgeblichen\nSachverhalts, auf dem die Entscheidung über die Verlängerung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus beruht, mit der Dauer des Freiheitsentzugs steigen. Befinde\nsich der Untergebrachte seit langer Zeit in derselben Einrichtung, sei es geboten, von Zeit zu\nZeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver\nRoutinebeurteilungen vorzubeugen (siehe u. a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 983/04,\nEntscheidung vom 14. Januar 2005, Rdnr.13; 2 BvR 2413/10, Entscheidung vom 19. Juli\n2011, Rdnr.17; und 2 BvR 2521/11, Entscheidung vom 19 Juni 2012, Rdnr. 17; diese\nEntscheidungen betreffen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION WEGEN\nNICHTEINHALTUNG DER ÜBERPRÜFUNGSFRIST\n\n50\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Strafvollstreckungsgerichte sein Recht auf\nFreiheit und auf ein faires Verfahren verletzt hätten, weil sie die in § 67e StGB vorgesehene\nZweijahresfrist zur Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit seiner Sicherungsverwahrung\nnicht eingehalten hätten. Er berief sich diesbezüglich auf Artikel 5, 6, 7 und 13 der\nKonvention.\n\n51\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n...“\n\n52\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n54\nLaut Vortrag des Beschwerdeführers hatte seine Sicherungsverwahrung sein Recht\nauf Freiheit aus Artikel 5 der Konvention insbesondere deswegen verletzt, weil das\nLandgericht die Zweijahresfrist nach § 67e StGB nicht eingehalten habe. Er betonte, er\nselbst habe die nationalen Stellen bereits im September 2009 darauf hingewiesen, dass die\nFrist bald auslaufe; diese hätten das Überprüfungsverfahren aber offenbar erst im Dezember\n2009 eingeleitet. Erst nach Ablauf der Frist am 23. Dezember 2009 sei ihm ein\nPflichtverteidiger bestellt worden, habe die JVA eine Stellungnahme übersandt und das\nLandgericht eine Anhörung durchgeführt. Die Tatsache, dass der Schriftwechsel zwischen\nden Stellen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, rechtfertige nicht deren Versäumnis und\nfehlende Bereitschaft, die Zweijahresfrist einzuhalten. Die Überprüfungsfrist von zwei Jahren\nsei nicht genutzt worden, um das Verfahren fristgerecht durchzuführen.\n\n55\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass § 67e eine rechtlich verbindlich Frist\nvorsehe. In einem Rechtsstaat könne die Nichteinhaltung dieser Frist nur in akuten\nNotsituationen, die in diesem Fall nicht vorgelegen hätten, gerechtfertigt sein. Da\nFreiheitsentziehung in Rede stand, sei die Überschreitung der Frist um vier Wochen nicht\nhinnehmbar. Darüber hinaus sei die mögliche Dauer der Fristüberschreitung nicht\nvorhersehbar gewesen. Somit habe zwischen seiner Verurteilung und seiner seit dem 24.\nDezember 2009 andauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kein\nKausalzusammenhang mehr bestanden, und seine Freiheitsentziehung sei nach Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention nicht mehr rechtmäßig gewesen. Folglich hätte er zu diesem\nZeitpunkt entlassen werden müssen. Der Beschluss vom 20. Januar 2010, mit dem seine\nSicherungsverwahrung verlängert worden war, komme der nachträglichen Anordnung der\nSicherungsverwahrung gleich.\n\n56\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die gesetzliche Frist zur Überprüfung\nder Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung regelmäßig nicht eingehalten\nwerde. Die Frist in dem zurzeit anhängigen anschließenden Überprüfungsverfahren sei\nwiederum nicht gewahrt worden.\nb) Die Regierung\n\n57\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers auch nach Ablauf der Zweijahresfrist am 23. Dezember 2009 mit Artikel\n5 Abs. 1 der Konvention vereinbar sei. Die Unterbringung sei nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht\ngerechtfertigt gewesen. Zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers am 26.\nNovember 1997 durch das Landgericht Berlin und seiner in Rede stehenden\nSicherungsverwahrung bestehe nach wie vor ein hinreichender Kausalzusammenhang. Das\nLandgericht habe die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach seiner\nVerurteilung wegen sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs ohne zeitliche\nBegrenzung angeordnet. Die Überschreitung der Frist für die Überprüfung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers um 27 Tage löse deshalb die kausale\nVerknüpfung zwischen der Anlassverurteilung und der fortdauernden Sicherungsverwahrung\nnicht auf.\n\n58\nDie Regierung vertrat überdies die Auffassung, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig gewesen\nsei. Das Landgericht Berlin habe die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers am 26.\nNovember 1997 nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Am 1. November 2007 habe das\nLandgericht die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ab dem 24. Dezember 2007, dem\nTag, an dem der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüßt hätte, angeordnet.\n\n59\nLaut Vortrag der Regierung war die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nauch ab dem 24. Dezember 2009 rechtmäßig, obwohl die in § 67e Abs.1 und 2 StGB für die\nÜberprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers vorgesehene Frist um 27 Tage\nüberschritten worden war. Sie betonte, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nach innerstaatlichem Recht noch rechtmäßig gewesen sei. Da die Frist\nnur geringfügig überschritten worden sei und die Behörden und Gerichte sie ernst\ngenommen und alle Anstrengungen unternommen hätten, um sie einzuhalten, hätten sie\nkeine unvertretbare Fehlhaltung gegenüber diesem Verfahrensrecht an den Tag gelegt, die\nauf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts\nhätte schließen lassen. Sie verwies auf die diesbezügliche Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 45, oben).\n\n60\nDie Regierung betonte, dass die Überschreitung der Frist nach § 67e StGB auf\netlichen ungünstigen Umständen und Missverständnissen zwischen den\nVerfahrensbeteiligten beruht habe. Insbesondere sei bei der JVA X die erste Aufforderung\nder Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme zur Situation und Entwicklung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht eingegangen; darauf sei die\nVerzögerung zurückzuführen. Darüber hinaus sei dem Landgericht Berlin, als es anstelle\neiner Ablichtung das Original des Vollstreckungshefts an den Verfassungsgerichtshof Berlin\nversandte, noch nicht bekannt gewesen, dass die JVA X ihre Stellungnahme zwei Tage\nzuvor der Staatsanwaltschaft zugeleitet hatte. Ungeachtet dessen hätten die nationalen\nBehörden die in § 67e StGB vorgesehene Frist ernst genommen; so habe die\nStaatsanwaltschaft Aktendoppel angefertigt und das Landgericht Berlin unverzüglich einen\nTermin für die Anhörung in der Sache des Beschwerdeführers festgelegt. Somit sei die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers trotz der Überschreitung der nach § 67e StGB\nvorgesehenen Frist um einige Tage nach innerstaatlichem Recht - im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - noch rechtmäßig.\n\n61\nDie Regierung brachte vor, dass die in Frage stehende Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers auch nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention rechtmäßig gewesen sei.\nInsbesondere sei die Freiheitsentziehung für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen.\nDer Beschwerdeführer habe bereits mit Rechtskraft seiner Verurteilung vom 26. November\n1997 gewusst, dass ihn im Anschluss an die Verbüßung der Freiheitsstrafe die\nSicherungsverwahrung erwartete, soweit und solange er die Voraussetzungen, unter denen\ndie Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nämlich die Erwartung,\ndass er im Falle seiner Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, nicht\nerfüllte. Die Tatsache, dass § 67e StGB die Notwendigkeit der Überprüfung der\nfortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach zwei Jahren vorsieht,\nbedeute nicht, dass die ohne zeitliche Begrenzung angeordnete Sicherungsverwahrung sich\nnur auf zwei Jahre erstreckt habe.\n\n62\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 20. Januar 2010 nicht\nwillkürlich gewesen sei. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs könne nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Freiheitsentziehung infolge einer\nVerzögerung von nur 27 Tagen zwischen dem Ablauf der Überprüfungsfrist und der neuen\nEntscheidung im Überprüfungsverfahren bereits unangemessen gewesen sei. Die Regierung\nnahm insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Rutten ./.\nNiederlande (Individualbeschwerde Nr. 32605/96, 24. Juli 2001) Bezug und führte aus, dass\nder Gerichtshof in diesem Urteil erkannt habe, dass eine vergleichbare Verzögerung von\neinem Monat nicht zur Willkürlichkeit der Freiheitsentziehung jenes Beschwerdeführers\ngeführt habe. Sie betonte in diesem Zusammenhang, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers auch in der Zwischenzeit auf einer rechtlichen Anordnungsgrundlage\nberuht habe, da diese ohne zeitliche Begrenzung angeordnet worden sei.\n\n63\nSchließlich räumte die Regierung ein, dass in dem Überprüfungsverfahren, das sich\nan das in dieser Individualbeschwerde in Rede stehende Verfahren anschloss, die nach\n§ 67e StGB vorgesehene Frist bedauerlicherweise wieder um etwa zwei Monate\nüberschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich dieses neuen Verfahrens\nden innerstaatlichen Rechtsweg jedoch noch nicht erschöpft und insbesondere noch keine\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n64\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass jede Freiheitsentziehung unter eine der\nAusnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und\nzudem „rechtmäßig“ sein muss. Soweit es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung\neinschließlich der Frage geht, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist,\nverweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur\nEinhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u. v. a. Erkalo\n./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI;\nBaranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, EGMR 2000-III, und\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich, [GK], Rdnr. 67 EGMR 2008).\n\n65\nObwohl es üblicherweise in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, namentlich\nder Gerichte, ist, die innerstaatlichen Gesetze auszulegen und anzuwenden, trifft dies nicht\nzu, wenn es um Fälle geht, in denen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 der Konvention die\nNichteinhaltung dieser Gesetze zu einer Verletzung der Konvention führt. In solchen Fällen\nhat der Gerichtshof eine gewisse Befugnis zu prüfen, ob das nationale Recht eingehalten\nwurde (siehe Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 46, Serie A Band 33;\nBenham ./. Vereinigtes Königreich, 10. Juni 1996, Rdnr. 41, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-III; und Baranowski, a. a. O., Rdnr. 50).\n\n66\nDie Einhaltung der nationalen Gesetzesbestimmungen setzt in erster Linie voraus,\ndass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im\ninnerstaatlichen Recht haben muss, betrifft aber auch die Qualität des Gesetzes, die\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss, einer Leitidee, die in allen\nKonventionsartikeln verankert ist (siehe Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 63, EGMR 2002-IV, und Kafkaris ./. Zypern [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr.116, EGMR 2008). „Qualität des Gesetzes”\nbedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung\nnach innerstaatlichem Recht zulässig ist, hinreichend zugänglich sein muss und präzise und\nvorhersehbar anzuwenden ist, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Amuur ./.\nFrankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 50, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III;\nNasrulloyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 656/06, Rdnr. 71, 11. Oktober 2007; und\nM. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 76, EGMR 2009 ...).\n\n67\nDie Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1\nverlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck, den Einzelnen vor Willkür zu\nschützen, vereinbar sein sollte (siehe u. v. a. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 37, 45; Erkalo,\na. a. O., Rdnrn. 52, 56; Saadi, a. a. O., Rdnr. 67, und M., a. a. O., Rdnr. 72).\n\n68\nDer Gerichtshof hat anerkannt, dass die Zügigkeit, mit der die nationalen Gerichte\neinen Unterbringungsbefehl ersetzen, der abgelaufen ist oder für rechtsfehlerhaft befunden\nwurde, ein maßgebliches Kriterium dafür ist, ob die Freiheitsentziehung einer Person im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 als willkürlich anzusehen ist (siehe Koendjbiharie ./. Niederlande,\n25. Oktober 1990, Rdnr. 27, Serie A Band 185-B, M., a. a. O., Rdnrn. 80-81, und S.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48038/06, Rdnr. 85, 24. November 2011).\n\n69\nSo hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e\nfestgestellt, dass beispielsweise eine Verzögerung von 82 Tagen zwischen dem Ablauf der\nGültigkeit der ersten Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und\nderen Verlängerung, sowie fehlende angemessene Garantien, die sicherstellen, dass die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht unangemessen verzögert wird, mit dem\nZweck von Artikel 5 Abs. 1, den Einzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu schützen,\nunvereinbar sind (siehe Erkalo, a. a. O., Rdnrn. 56-60). Mithin wurde die Freiheitsentziehung\ndes Beschwerdeführers zwischen dem Ablauf der Gültigkeit der ersten\nUnterbringungsanordnung und dem Tag, an dem das erstinstanzliche Gericht seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlängerte, im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 als unrechtmäßig angesehen (siehe Erkalo, a. a. O. Rdnr. 60).\n\n70\nDer Gerichtshof befand überdies, dass eine Verzögerung von rund neuneinhalb\nMonaten zwischen dem Tag, an dem der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe vollständig\nverbüßt hatte, und dem Beschluss, die durch das Urteil des erkennenden Gerichts erfolgte\nSicherungsverwahrungsanordnung zu vollziehen, dazu geführt habe, dass die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit willkürlich und im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 unrechtmäßig war (siehe S., a. a. O., Rdnrn. 103-109).\n\n71\nIm Gegensatz dazu vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass eine Zeitspanne von\nzwei Wochen zwischen dem Ablauf der Gültigkeit der früheren Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus und deren anschließender Verlängerung nicht als\nunangemessen oder zu lang angesehen werden kann, so dass diese Verzögerung zu keiner\nwillkürlichen Freiheitsentziehung geführt hat (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 49, im\nZusammenhang allein mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e).\n\n72\nGleichermaßen wurde festgestellt, dass eine Verzögerung von etwa einem Monat\nzwischen dem Ablauf der Gültigkeit der Anordnung der Unterbringung eines\nBeschwerdeführers in einer sicheren Anstalt und deren Verlängerung unter den besonderen\nUmständen des Falls nicht dazu führt, dass die in Rede stehende Freiheitsentziehung\nwillkürlich ist (siehe Rutten ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 32605/96, Rdnrn. 39-\n47, 24. Juli 2001).\n\n73\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind neben der Zügigkeit, mit der die\nnationalen Gerichte eine abgelaufene oder für rechtsfehlerhaft befundene\nUnterbringungsanordnung ersetzten, u. a. die folgenden Kriterien maßgeblich dafür, ob die\nFreiheitsentziehung einer Person unter den Umständen des Falls im Sinne von Artikel 5 Abs.\n1 als willkürlich anzusehen ist. Der Gerichtshof berücksichtigte insbesondere, ob es\nangemessene Garantien gegeben hatte, die sicherstellten, dass die Freilassung des\nBeschwerdeführers nicht unangemessen verzögert wurde (siehe Erkalo, a. a.O., Rdnrn. 57,\n59). Überdies prüfte er, ob der Beschwerdeführer in irgendeiner Form zu den\nVerfahrensverzögerungen beigetragen (siehe S., a. a. O., Rdnr. 107) oder sich gegen eine\nvorhersehbare Verfahrensverzögerung gewandt hatte (siehe Rutten, a. a. O., Rdnr. 45).\nZudem berücksichtigte der Gerichtshof, ob die Verzögerung auf die Komplexität des\nVerfahrens zurückzuführen war (siehe S., a. a. O., Rdnr. 107).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n74\nBei der Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer während der in Rede\nstehenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Freiheit gemäß Artikel 5 Abs.1\nder Konvention entzogen war, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers am 26. November 1997 von dem Landgericht Berlin im\nZusammenhang mit seiner Verurteilung insbesondere wegen Vergewaltigung, sexueller\nNötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern angeordnet worden war. Somit fiel seine\nFreiheitsentziehung in den Geltungsbereich des Buchstaben a von Artikel 5 Abs. 1.\n\n75\nUnter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass seine\nSicherungsverwahrung Artikel 5 verletzt habe, weil die nationalen Gerichte die nach § 67e\nStGB für die Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung vorgesehene\nZweijahresfrist nicht eingehalten hätten, prüft der Gerichtshof zunächst, ob die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war\nund „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist.\n\n76\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Berlin am 24. Dezember 2009, als\ndie nach § 67e StGB vorgesehene Zweijahresfrist für die Überprüfung, ob die Vollstreckung\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auszusetzen sei, ablief, seine\nEntscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB noch nicht getroffen hatte. Das Landgericht ordnete\ndie Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers erst 27 Tage später, am\n20. Januar 2010, in erster Instanz an; dieser Beschluss wurde am 17. Juni 2010 vom\nKammergericht Berlin bestätigt.\n\n77\nDer Gerichtshof merkt überdies an, dass die nationalen Strafvollstreckungsgerichte\nnach § 67e StGB hinsichtlich der Einhaltung der Zweijahresfrist keinen Ermessensspielraum\nhatten. Zwar konnten sie jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung erforderlich sei, waren aber verpflichtet, mindestens alle zwei\nJahre eine erneute Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu treffen.\n\n78\nDer Gerichtshof merkt jedoch weiterhin an, dass die nationalen Gerichte trotz der\nNichteinhaltung - der für die Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers nach §\n67e StGB gesetzlich vorgesehenen Frist vor dem Hintergrund einer gefestigten\nRechtsprechung übereinstimmend festgestellt haben, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers weder ab dem 24. Dezember 2009 noch in dem Zeitraum zwischen dem\n24. Dezember 2009 und dem 20. Januar 2010 nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig\ngewesen sei. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum beruhe\nnoch auf dem Urteil des erkennenden Landgerichts Berlin von November 1997, mit dem die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet worden war, und auf dessen im\nNovember 2007 getroffenen Entscheidung, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung\nanzuordnen (siehe Rdnrn. 27, 30-32 und 34, oben).\n\n79\nDarüber hinaus befanden die nationalen Gerichte mit Blick auf die Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\nder Zeit vom 24. Dezember 2009 bis zum 20. Januar 2010 sein Grundrecht auf Freiheit nicht\nverletzt habe. Sie waren der Auffassung, dass das Landgericht dadurch, dass es die\nanwendbare Frist nur um einige Tage überschritten habe, angesichts der verfolgten\nVerfahrensweise § 67e StGB, der der Wahrung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers\ndiene, nicht in unvertretbarem Maße missachtet habe (siehe Rdnrn. 27, 30-32 und 34, oben).\n\n80\nAngesichts dieser Ausführungen ist der Gerichtshof bereit zu akzeptieren, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem\n20. Januar 2010 und seine Unterbringung nach diesem Zeitpunkt nach innerstaatlichem\nRecht noch rechtmäßig war. Er weist jedoch erneut darauf hin, dass das innerstaatliche\nRecht auch eine gewisse Qualität aufweisen muss: Es muss klare und verständliche Regeln\nzu den Umständen enthalten, unter denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, und\ninsbesondere das Kriterium der Vorhersehbarkeit erfüllen (siehe Rdnr. 66, oben).\n\n81\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtsprechung der nationalen Gerichte, nach\nder die Strafvollstreckungsgerichte befugt sind, über die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung einer Person nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist des §\n67e StGB innerhalb eines bestimmten, nicht eindeutig festgelegten Zeitraums zu\nentscheiden, im Hinblick auf die Anwendung von § 67e StGB ein Element der Unsicherheit\neinführt. Diese Rechtsprechung wirft daher eine Frage zu der Vorhersehbarkeit der\nAnwendung des in Rede stehenden innerstaatlichen Rechts auf.\n\n82\nAllerdings kann der Gerichtshof die Frage der Vorhersehbarkeit der Anwendung des\ninnerstaatlichen Rechts in dieser Rechtssache offen lassen. Nach seiner ständigen\nRechtsprechung kann keine Freiheitsentziehung, die als willkürlich anzusehen ist, mit\nArtikel 5 Abs. 1 vereinbar sein. Ein maßgebliches Kriterium dafür, ob die Freiheitsentziehung\neiner Person trotz Einhaltung des innerstaatlichen Rechts als willkürlich und demnach als\nVerstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 anzusehen ist, ist die Geschwindigkeit, mit der die nationalen\nGerichte nach Ablauf der Gültigkeit einer früheren Unterbringungsanordnung eine neue\nAnordnung erlassen. Weitere maßgebliche Kriterien sind angemessene Garantien gegen\nunangemessene Verzögerungen, die Komplexität des Verfahrens und die Verfahrensführung\ndurch den Beschwerdeführer (siehe Rdnrn. 68-73, oben).\n\n83\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer\nohne den erforderlichen Unterbringungsfortdauerbeschluss für die Dauer von 27 Tagen, also\nfür einen nicht unerheblichen Zeitraum, in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden\nwar. Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage\ngesetzten strengen Maßstäbe, ob der Staat dem Erfordernis der zügigen Verlängerung\nabgelaufener Unterbringungsanordnungen nachgekommen ist (siehe Rdnrn. 68-72, oben),\nist der Gerichtshof der Auffassung, dass je nach den Gesamtumständen des Falls eine\nVerzögerung von fast einem Monat die Obergrenze dessen darstellt, was er noch als\nangemessen erachten könnte.\n\n84\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Regierung sich zur\nStützung ihrer Auffassung, dass eine Verzögerung von einem Monat zwischen dem Ablauf\nder Frist für die Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers und der neuen\nEntscheidung im Überprüfungsverfahren nicht zur Willkürlichkeit der Freiheitsentziehung\neines Beschwerdeführers geführt habe, auf die Rechtssache Rutten ./. Niederlande (a. a. O.)\nberief. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann der Sachverhalt jenes Falls von der\nKonstellation dieser Rechtssache jedoch in mehrerlei Hinsicht unterschieden werden. Anders\nals bei dem Beschwerdeführer in vorliegender Rechtssache konnte insbesondere bei dem\nBeschwerdeführer in der Rechtssache Rutten davon ausgegangen werden, dass er die\nvorhersehbare Verzögerung bei der Überprüfung seines Falls durch die nationalen Gerichte\n(die darauf zurückzuführen war, dass der Termin für die Verhandlung in seiner Sache erst\nca. zwei Monate nach erfolgter Ladung festgelegt worden war) in Kauf genommen hatte.\n\n85\nUnter Berücksichtigung weiterer Kriterien, die für die Frage maßgeblich sind, ob die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der in Rede stehenden Zwischenzeit im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 als willkürlich anzusehen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass nicht\nbehauptet werden kann, dass der Beschwerdeführer zu den Verzögerungen des\nÜberprüfungsverfahrens beigetragen hat. Der Beschwerdeführer erkundigte sich sogar\nschon zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Fortgang des Überprüfungsverfahrens und\nnahm die Verlängerung dieses Verfahrens über die Zweijahresfrist nach § 67e StGB hinaus\neindeutig nicht in Kauf.\n\n86\nZwar stellte der Beschwerdeführer in Parallelverfahren vor dem Kammergericht und\ndem Verfassungsgerichtshof Berlin zwei Anträge auf Entlassung (siehe Rdnrn. 18, 20-21 und\n23, oben). Die hierdurch verursachten etwaigen Verzögerungen hätten jedoch durch\nFertigung einer Kopie des Vollstreckungshefts vor Übersendung an ein anderes Gericht\numgangen werden können und wurden laut Vorbringen der Regierung teilweise auch\nvermieden. Überdies wurden die Anträge des Beschwerdeführer jedenfalls erst nach Ablauf\nder Frist gemäß § 67e StGB bearbeitet.\n\n87\nNach Auffassung des Gerichtshofs waren die Verzögerungen des\nÜberprüfungsverfahrens insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Landgericht Berlin\nunter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Berlin das Überprüfungsverfahren verspätet, und\nzwar erst etwa sechs Wochen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist,\neingeleitet hatte. Unter diesen Umständen konnten Verzögerungen, die insbesondere durch\nein verloren gegangenes Schreiben an die Justizvollzugsanstalt X verursacht worden waren,\nnicht mehr aufgeholt werden. Wesentliche Verfahrenshandlungen wie die Bestellung eines\nPflichtverteidigers für den Beschwerdeführer, die Gewährung von Akteneinsicht für den\nRechtsbeistand sowie die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung erfolgten erst\nnach Ablauf der Frist gemäß § 67e StGB.\n\n88\nDer Gerichtshof ist überdies nicht der Auffassung, dass die\nVerfahrensverzögerungen auf eine unvorhersehbare Komplexität des Verfahrens\nzurückzuführen waren. Darüber hinaus war den nationalen Behörden die maßgebliche Frist\nim Überprüfungsverfahren spätestens seit Beginn der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers am 24. Dezember 2007 und mithin lange im Voraus bekannt. Zudem war\nder Beschwerdeführer bereits über einen langen Zeitraum hinweg inhaftiert und daher unter\nbehördlicher Aufsicht.\n\n89\nSchließlich kann der Gerichtshof keine hinreichend eindeutigen Schutzmaßnahmen\nerkennen, die sicherstellten, dass eine Entscheidung über die Entlassung des\nBeschwerdeführers aus der Unterbringung nicht unangemessen verzögert wurde. Er merkt in\ndiesem Zusammenhang an, dass der Schwellenwert, den die nationalen Gerichte ansetzten,\ndie geprüft haben, ob die im Überprüfungsverfahren angewandte Verfahrensweise eine\n„eklatante Unregelmäßigkeit\" aufwies (siehe Rdnr. 31, oben), zu hoch war und den\nBeschwerdeführer mithin nicht hinreichend vor übermäßigen Verzögerungen geschützt hat.\nWenn nur eine derartige „nicht vertretbare Fehlhaltung“ gegenüber den Verfahrensrechten\ndes Beschwerdeführers (siehe Rdnr. 27, oben) als ausreichend angesehen wird, um von\neinem Überwiegen der individuellen Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, dann\nwird sein Freiheitsgrundrecht nicht hinreichend ernst genommen, insbesondere da nicht\nbehauptet werden kann, der Beschwerdeführer habe zu den fraglichen Verzögerungen\nbeigetragen. Das Fehlen angemessener Garantien zeigte sich auch darin, dass, was\nzwischen den Parteien unstreitig ist, die Frist nach § 67e StGB in dem neuen\nÜberprüfungsverfahren, das sich an das in dieser Individualbeschwerde in Rede stehende\nÜberprüfungsverfahren anschloss, erneut um etwa zwei Monate überschritten wurde.\n\n90\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. Dezember 2009 bis 20.\nJanuar 2010 als willkürlich und somit im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 als unrechtmäßig\nanzusehen ist.\n\n91\nFolglich hat die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt.\nII. A. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION WEGEN\nNICHTEINHOLUNG EINES AKTUELLEN MEDIZINISCHEN\nSACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS\n\n92\nIn seiner Individualbeschwerde an den Gerichtshof rügte er Beschwerdeführer\nweiterhin, dass die Anhörung vor dem Landgericht, woraufhin die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung angeordnet worden war, in vielerlei Hinsicht mangelhaft und unfair\ngewesen sei. Er trug insbesondere vor, dass die nationalen Gerichte ihre Entscheidung\ngetroffen hätten, ohne ein aktuelles Sachverständigengutachten einzuholen, und diese somit\nauf unzureichende Begründungen gestützt hätten. Er berief sich diesbezüglich auf Artikel 5,\n6 und 13 der Konvention.\n\n93\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge auch allein nach Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention zu prüfen ist.\n\n94\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n95\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n96\nLaut Vortrag des Beschwerdeführers war die Anordnung seiner fortdauernden\nSicherungsverwahrung ohne Einholung eines neuen psychiatrischen\nSachverständigengutachtens rechtswidrig. Insbesondere hätten die nationalen Gerichte auf\ndie Anordnung eines Sachverständigengutachtens nicht verzichten können, weil klar\ngewesen sei, dass seine Sicherungsverwahrung fortdauern würde, wenn kein\nSachverständigengutachten erforderlich sei. Die nationalen Gerichte hätten ihm seine\nGefährlichkeit nicht nachweisen können, aber ihre Unterstellung, dass er für die\nAllgemeinheit gefährlich sei, auf falsche Behauptungen über seine Persönlichkeit und seinen\nCharakter in dem Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 1997 gestützt.\n\n97\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass das von dem Sachverständigen K. in dem\nStrafverfahren vor 13 Jahren erstattete Gutachten nicht mehr gegen ihn hätte verwendet\nwerden dürfen. Damit hätten die nationalen Gerichte es versäumt, die zur Feststellung der\nentscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise zu erheben. Es hätten keine\nTatsachen vorgelegen, die den Nachweis für seine Allgemeingefährlichkeit zur\nmaßgeblichen Zeit erbracht hätten.\nb) Die Regierung\n\n98\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die fortdauernde Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers auch in diesem Punkt mit Artikel 5 der Konvention vereinbar\ngewesen sei. Insbesondere sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht\ndadurch im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 unrechtmäßig geworden, dass die nationalen\nGerichte kein aktuelles Sachverständigengutachten über seine Gefährlichkeit eingeholt\nhätten.\n\n99\nDie Regierung trug vor, dass die Entscheidung der nationalen Gerichte, kein\nSachverständigengutachten zu der Frage nach § 67d Abs. 2 StGB einzuholen, ob zu\nerwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung keine rechtswidrigen\nTaten mehr begehen wird, mit dem innerstaatlichem Recht übereinstimme. Im Rahmen\ndieser Prognoseentscheidung seien die Gerichte zur Einholung eines\nSachverständigengutachtens nach § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 454 Abs. 2\nStPO (siehe Rdnr. 44, oben) nur verpflichtet, wenn sie die Aussetzung der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung in Erwägung zögen.\n\n100\nEin aktuelles Sachverständigengutachten sei aber nicht erforderlich, wenn - wie in\nvorliegendem Fall - die nationalen Gerichte mit Blick auf ein früheres\nSachverständigengutachten und die spätere Entwicklung des Beschwerdeführers eindeutig\nzu dem Schluss kommen könnten, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nweiter zu vollziehen sei. Das Landgericht und das Kammergericht Berlin hätten auf das im\nJahre 1997 erstellte Gutachten des Sachverständigen K. Bezug genommen und festgestellt,\ndass von dem Beschwerdeführer weitere Straftaten zu erwarten seien und er für die\nAllgemeinheit gefährlich sei. Sie hätten weiterhin ausführlich dargelegt, dass das Fehlen\njeglicher positiven Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die seine\nGefährlichkeit mindern könnte, inzwischen dazu geführt habe, dass die Aussetzung der\ngegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung nicht einmal in Betracht komme.\n\n101\nDie Regierung trug vor, dass die Weigerung der nationalen Gerichte, ein neues\nSachverständigengutachten einzuholen, unter diesen Umständen mit dem Zweck von Artikel\n5, den Beschwerdeführer vor Willkür zu schützten, übereinstimmte. Es sei von vornherein\nklar gewesen, dass ein derartiges Gutachten nicht zur Aussetzung der\nSicherungsverwahrungsanordnung durch die Gerichte geführt hätte. Zudem hätten das\nKammergericht und das Bundesverfassungsgericht die Angemessenheit der Einschätzung\ndes Landgerichts, dass eine Aussetzung dieser Anordnung überhaupt nicht in Betracht\nkomme, überprüft.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n102\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Wort „nach” in Buchstabe a nicht\neinfach bedeutet, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss.\nZwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung muss ein\nhinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe u. a. Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 117).\nDer nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen\nwerden, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw.\neine neue Haft anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen\nEntscheidung (eines erkennenden Gerichts) unvereinbar wären, oder auf einer Einschätzung\nberuhte, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre (siehe M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 88, EGMR 2009 mit weiteren Verweisen).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n103\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers am 26. November 1997 von dem Landgericht Berlin im Zusammenhang\nmit seiner Verurteilung, insbesondere wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und\nsexuellen Missbrauchs von Kindern, angeordnet worden war. Seine Freiheitsentziehung war\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt, wenn sie \"nach Verurteilung“ erfolgte, oder\nmit anderen Worten, wenn zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des\nBeschwerdeführers durch das erkennende Landgericht Berlin im Jahre 1997 und seiner von\ndiesem Gericht am 20. Januar 2010 angeordneten fortdauernden Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung ein hinlänglicher Kausalzusammenhang bestand.\n\n104\nAngesichts seiner Feststellungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.,\nRdnrn. 96-105), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers, der infolge des in Rede stehenden Verfahrens nicht über die zur Zeit der\nTaten und der Verurteilung geltende gesetzliche Höchstfrist hinaus untergebracht war, im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a grundsätzlich auf seine „Verurteilung“ durch das\nLandgericht Berlin im November 1997 gestützt werden konnte.\n\n105\nDer Gerichtshof merkt zudem an, dass die nationalen Gerichte die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 verlängert hatten, weil sie\ndiesen an der Begehung weiterer Sexualstraftaten, die denen ähnelten, derer er zuvor für\nschuldig befunden worden war, hindern wollten. Mithin war die Entscheidung der nationalen\nGerichte, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, mit den Zielen der Entscheidung des\nerkennenden Landgerichts Berlin, das die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im\nJahre 1997 angeordnet hatte, weil der Beschwerdeführer wegen seines Hanges zu\nerheblichen Sexualstraftaten für die Allgemeinheit gefährlich war, vereinbar.\n\n106\nBei der Prüfung, ob die Entscheidung der nationalen Gerichte, den\nBeschwerdeführer nicht freizulassen, auch auf einer Einschätzung beruhte, die im Hinblick\nauf diese Ziele angemessen war, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen des\nBeschwerdeführers zur Kenntnis, wonach die nationalen Gerichte die Entscheidung über die\nFortdauer seiner Sicherungsverwahrung trafen, ohne ein aktuelles\nSachverständigengutachten einzuholen, und diese auf unzureichende Begründungen\nstützten.\n\n107\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wirft eine Situation, in der die nationalen\nGerichte ihre Entscheidung, eine Person nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen,\nin erster Linie auf ein veraltetes Sachverständigengutachten über deren Gefährlichkeit\nstützten oder die Einholung eines entsprechenden unerlässlichen\nSachverständigengutachtens unterließen, eine Frage nach Artikel 5 Abs. 1 auf. Die\nBerechtigung der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung zu verlängern, wird in Frage\ngestellt, wenn die nationalen Gerichte eindeutig über unzureichendes Material verfügten,\nwelches die Schlussfolgerung nahe legte, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr\nfür die Allgemeinheit darstelle (siehe D ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\n2894/08, 22. Januar 2013).\n\n108\nDer Gerichtshof merkt an, dass den nationalen Gerichten in dem im vorliegenden\nFall in Rede stehenden Überprüfungsverfahren etliche Anhaltspunkte für die\nSchlussfolgerung vorlagen, dass weiterhin zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im\nFall seiner Entlassung weitere Straftaten begehen werde und nach wie vor für die\nAllgemeinheit gefährlich sei. Der Beschwerdeführer war wegen mehrerer sehr schwerer\nSexualstraftaten verurteilt worden. Der psychiatrische Sachverständige K., der den\nBeschwerdeführer in dem Verfahren im Jahre 1997 untersucht hatte, hatte in seinem\nGutachten vom 29. Mai 1997 bei dem Beschwerdeführer eine dissoziale und narzisstische\nPersönlichkeitsstörung und eine sexuelle Deviation diagnostiziert, die eine\npsychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Im Übrigen ist unstreitig, dass der\nBeschwerdeführer sich nicht der von dem Sachverständigen und den nationalen Gerichten\nfür notwendig angesehenen Therapie unterzogen hat, da er nur monatliche Gespräche mit\ndem psychologischen Beratungsdienst in der JVA aufgenommen, aber keine angemessene\nTherapie begonnen hatte. Zudem hat sich aus den Gerichtsakten sowie den Schriftsätzen\nund mündlichen Einlassungen des Beschwerdeführers eindeutig ergeben, dass der\nBeschwerdeführer sich bereits im Strafverfahren geständig gezeigt, sich aber offenbar nicht\nmit diesen Straftaten oder seinen Persönlichkeitsdefiziten auseinandergesetzt hatte.\n\n109\nDer Gerichtshof kommt jedoch nicht umhin festzustellen, dass das einzige\npsychiatrische Sachverständigengutachten, das den nationalen Gerichten, die untersuchten,\nob der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit gefährlich sei, weil zu erwarten sei, dass er\nweiterhin Straftaten begehen werde, zur Verfügung stand, zum Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidungen über zwölfeinhalb Jahre alt und in dem Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer erstellt worden war (siehe im Gegensatz dazu D., a. a. O., betr. ein sechs\nJahre zurückliegendes Sachverständigengutachten, das während des Vollzugs der\nSicherungsverwahrungsanordnungsanordnung erstattet worden war). Während seiner\ngesamten darauffolgenden Unterbringung wurde der Beschwerdeführer nicht erneut von\neinem externen psychiatrischen Sachverständigen begutachtet. Die nationalen Gerichte\nhielten die Feststellungen in dem Gutachten aus dem Jahre 1997 zur Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers weiterhin für zutreffend, weil der Beschwerdeführer in der Haftanstalt\nkeine Therapie beendet habe (siehe Rdnrn. 29 und 9, oben).\n\n110\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang weiterhin fest, dass der\nBeschwerdeführer, wie durch die Stellungnahme der JVA an die nationalen Gerichte\nbestätigt, nicht völlig therapieunwillig war (siehe im Gegensatz dazu D., a. a. O.). Der\nBeschwerdeführer hatte sich bereit erklärt, mit einem Therapeuten zusammenzuarbeiten,\ndem er vertrauen könne. Es war jedoch klar, dass er den Vollzugsbediensteten in der JVA X,\nin der während seiner gesamten Sicherungsverwahrung untergebracht war, generell\nmisstraute. Er hatte lediglich regelmäßige Gespräche mit dem psychologischen\nBeratungsdienst in der JVA aufgenommen, der verpflichtet war, die Einlassungen des\nBeschwerdeführers vertraulich zu behandeln. Unter diesen Umständen hielten die nationalen\nGerichte ebenso wie die Vollzugsbehörde es nicht für gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer\neine - notwendige - sozialtherapeutische Behandlung zu gewähren (siehe Rdnrn. 19 und 26,\noben).\n\n111\nDer Gerichtshof stellt fest, dass ein beträchtlicher Zeitraum - mehr als zwölfeinhalb\nJahre - verstrich, seit die nationalen Gerichte zuletzt zur Beurteilung der Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers einen medizinischen Sachverständigen hinzuzogen. Unter diesen\nUmständen setzt eine hinreichende Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen bezüglich der\naktuellen Gefährlichkeit einer Person, die aus Persönlichkeitsstörungen und einer sexuellen\nDeviation und somit einem Zustand herrührt, dessen Fortbestehen von Personen, die über\nkeine medizinischen Kenntnisse verfügen, nur schwer beurteilt werden kann, generell die\nEinholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens voraus (siehe hinsichtlich ähnlicher\nvom Bundesverfassungsgericht festgelegter Maßstäbe in Fällen, die die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus betreffen, Rdnr. 48, oben). Darüber hinaus merkt der\nGerichtshof an, dass weitere Gesichtspunkte, die für die Entwicklung der Persönlichkeit des\nBeschwerdeführers in der Unterbringung und somit für seine Gefährlichkeit maßgeblich\nwaren, nicht geklärt wurden. Insbesondere ist der von den der JVA aufgeworfenen Frage, ob\nsich durch das höhere Lebensalter des Beschwerdeführers und seine Gespräche mit dem\npsychologischen Beratungsdienst Veränderungen seiner Persönlichkeit ergeben hätten, an\ndie im Rahmen einer neuen Therapie angeknüpft werden könnte, nicht nachgegangen\nworden.\n\n112\nDer Gerichtshof kommt auch nicht umhin, in diesem Zusammenhang festzustellen,\ndass der Beschwerdeführer für einen beträchtlichen Zeitraum in derselben Haftanstalt\nuntergebracht war. Offensichtlich war die Situation verfahren, da - soweit ersichtlich - keine\nMechanismen der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem\nVollzugspersonal, die dazu gedient hätten, seine Gefährlichkeit erheblich zu verringern, in\nder Vergangenheit ausgemacht werden konnten und offenbar seit langem keine\nwesentlichen therapeutischen Fortschritte erzielt worden waren. In einem derartigen Fall ist\nes - auch im Hinblick auf neue Vorschläge für die Einleitung der erforderlichen\ntherapeutischen Behandlung - besonders wichtig, einen externen Sachverständigen\nhinzuzuziehen. Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass eine\nEntscheidung, einen Untergebrachten nicht zu entlassen, weil er noch für die Allgemeinheit\ngefährlich ist, mit den Zielen der Sicherungsverwahrungsanordnung des erkennenden\nGerichts nicht mehr vereinbar sein kann, wenn der Betroffene in Haft genommen und\nuntergebracht wird, weil die Gefahr gegeben ist, dass er weitere Straftaten begeht, ihm aber\nzugleich die erforderlichen Mittel wie eine geeignete Therapie vorenthalten werden, mit\ndenen er beweisen könnte, dass er nicht mehr gefährlich ist. Unter diesen Umständen würde\naus einer Unterbringung, die zunächst mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a vereinbar war, eine\nwillkürliche Freiheitsentziehung und wäre folglich mit dieser Bestimmung unvereinbar (siehe\nO../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36035/04, Rdnr. 74, 22. März 2012).\n\n113\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die nationalen Gerichte unter den\nUmständen des vorliegenden Falls den erheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt\nhaben, weil sie es unterlassen und zumindest nicht versucht hatten, von einem externen\nmedizinischen Sachverständigen ein neues Gutachten über die Notwendigkeit der Fortdauer\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers einzuholen. Deshalb beruhte die\nEntscheidung, den Beschwerdeführer nicht zu entlassen, nicht auf einer Bewertung, die im\nHinblick auf die Ziele, die das erkennende Landgericht Berlin bei der Anordnung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers verfolgte, angemessen war.\n\n114\nFolglich bestand im Sinne von Artikel 5 Abs.1 Buchstabe a der Konvention zwischen\nder strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Landgericht\nBerlin im Jahre 1997 und seiner von diesem Gericht am 20. Januar 2010 angeordneten\nfortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kein hinreichender\nKausalzusammenhang mehr.\n\n115\nDer Gerichtshof ist zudem der Auffassung – und dies wird von den Parteien nicht\nbestritten – dass die in der Haftanstalt vollzogene Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers auch nach keinem anderen der Buchstaben b bis f von Artikel 5 Abs. 1\ngerechtfertigt war.\n\n116\nDeshalb ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention auch insoweit verletzt worden.\nIII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n117\nLaut Vortrag des Beschwerdeführers verletzte seine Sicherungsverwahrung ihn\nauch in seinen Rechten aus den Artikeln 5 und 7 der Konvention sowie aus Artikel 4 des\nProtokolls Nr. 7 zur Konvention, da sie eine Strafe darstelle.\n\n118\nDer Beschwerdeführer rügte überdies nach Artikel 5, 6 und 13 der Konvention, dass\ndie Anhörung vor dem Landgericht, woraufhin die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden war, mangelhaft und unfair gewesen sei, weil die nationalen Gerichte\nihre Entscheidung auf inkorrekte Stellungnahmen von Vertretern der JVA und der\nStaatsanwaltschaft hinsichtlich seiner Persönlichkeit gegründet hätten. Auch seien die\nVerfasser dieser Stellungnahmen bei der Anhörung nicht zugegen gewesen, so dass er sie\nnicht habe befragen können. Da der Beschluss über die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung auf die eingelegte Beschwerde hin bestätigt worden sei, habe ihm\nkein wirksamer Rechtsbehelf zur Rüge der Ungerechtigkeit des Überprüfungsverfahrens zur\nVerfügung gestanden.\n\n119\nDer Beschwerdeführer machte überdies geltend, dass das Landgericht seine\nEntscheidung über die Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung auf kritische Äußerungen\ngegründet habe, die er in früheren Verfahren vor den Strafvollstreckungsgerichten getätigt\nhatte, und somit Artikel 9 und 10 der Konvention i. V. m. Artikel 14 der Konvention verletzt\nhabe.\n\n120\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 6 und 13 der\nKonvention, dass die JVA ihm ein Schreiben des Gerichtshofs erst mit mehrwöchiger\nVerspätung ausgehändigt habe und ihn somit in seinem Recht auf eine wirksame\nBeschwerde vor dem Gerichtshof verletzt hätte.\n\n121\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der\nKonvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.\nDaraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a\nund 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n122\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n123\nDer Beschwerdeführer machte ferner einen Betrag von mindestens 4.047.373 EUR\nals Entschädigung für den infolge seiner rechtswidrigen Sicherungsverwahrung seit dem 24.\nDezember 2007 erlittenen Schaden geltend (berechnet auf der Grundlage von 250 EUR pro\nStunde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung).\n\n124\nDie Regierung wandte ein, dass die Forderung des Beschwerdeführers zu hoch sei.\nSie betonte, dass der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, höchstens eine Entschädigung für\nden Zeitraum vom 24. Dezember 2009 bis zum 20. Januar 2010, in dem die Frist nach\nArtikel 67d StGB nicht eingehalten worden sei, geltend machen könne. Mit Blick auf frühere\nEntschädigungen, die der Gerichtshof in Sicherungsverwahrungsfällen zugesprochen habe,\nsolle die Entschädigung darüber hinaus etwa 500 EUR pro Monat betragen.\n\n125\nDer Gerichtshof nimmt auf seine vorstehende Feststellung Bezug, dass Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention nicht eingehalten wurde, weil die nationalen Gerichte die für die\nÜberprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gesetzlich vorgesehene\nFrist (Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 20.Januar 2010) versäumt\nhatten. Darüber hinaus wurde Artikel 5 Abs. 1 verletzt, weil die nationalen Gerichte es in\nvorliegendem Verfahren unterlassen haben, den erheblichen Sachverhalt zumindest durch\nden Versuch, von einem externen medizinischen Sachverständigen ein neues Gutachten\nüber die Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\n(Zeitraum zwischen dem 20. Januar 2010 und 22. März 2012, an dem die das in Rede\nstehende Verfahren betreffende Unterbringung endete) einzuholen, hinreichend aufzuklären.\n\n126\nUnter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache als Ganzes und\ninsbesondere des prozessualen Charakters der festgestellten Konventionsverletzungen setzt\nder Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 5.000\nEUR für immateriellen Schaden zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n127\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderung bezüglich der Kosten und Auslagen für\ndie Verfahren vor den nationalen Gerichten oder dem Gerichtshof gestellt. Daher spricht der\nGerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.\nC. Verzugszinsen\n\n128\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er erklärt die beiden Rügen nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wegen des\nVersäumnisses der nationalen Gerichte, die für die Überprüfung der Notwendigkeit der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gesetzlich vorgesehene Frist\neinzuhalten, und wegen deren Weigerung, einen medizinischen Sachverständigen zur\nBeurteilung seiner Gefährlichkeit hinzuzuziehen, für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist unter diesen beiden Gesichtspunkten verletzt worden;\n3.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 Euro\n(fünftausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als\nEntschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\nb) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. September 2013 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-09-19/17167-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":31},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-09-19/17167-11","retrieved":"2026-07-29 08:48:52.024597+00:00"},"card":{"id":"egmr/2013-09-19/17167-11","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2013-09-19","dockets":["17167/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0919JUD001716711","ids":{"doknr":"001-141493","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0919JUD001716711"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 19.09.2013 – 17167/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-09-19/17167-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist unter diesen beiden Gesichtspunkten verletzt worden; 3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 Euro (fünftausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/67e","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67e","label":"§ 67e StGB","mentions":31},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":19},{"id":"StPO/458","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"458","label":"§ 458 StPO","mentions":8},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":7},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":5},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":4},{"id":"StPO/463","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"463","label":"§ 463 StPO","mentions":3},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":2},{"id":"EMRK/7","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"7","label":"Art 7 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/9","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"9","label":"Art 9 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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