{"status":"available","doknr":"001-139651","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0919JUD000877210","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-09-19","aktenzeichen":"8772/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig; 2. er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 3)\n(Beschwerde Nr. 8772/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. September 2013\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland (Nr. 3)\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus:\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nPaul Lemmens,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal, Richterinnen und Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 27. August 2013,\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete\nIndividualbeschwerde (Nr. 8772/10) zugrunde, die [...] H. („die Beschwerdeführerin“), beim\nGerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) am 10. Februar 2010 erhoben hat.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wird von Herrn P. und Herrn M., Rechtsanwälte in Hamburg,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von einer ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten\nworden.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin sieht in der Weigerung der deutschen Gerichte, jede weitere\nVeröffentlichung des Fotos von ihr mit ihrem Ehemann zu untersagen, eine Verletzung ihres\nin Artikel 8 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Regierung am 26. April 2010 zugestellt worden, wobei die\nParteien jedoch nicht aufgefordert wurden, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Die\nParteien sind am 26. März 2012 aufgefordert worden, ihre schriftlichen Stellungnahmen im\nLicht des Urteils H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], (Nrn. 40660/08 und 60641/08, CEDH 2012)\nabzugeben.\n\n5\nNachdem die [...] Regierung über ihr Recht zur Abgabe einer Stellungnahme belehrt\nworden war, hat diese wissen lassen, dass sie an dem Verfahren nicht mitwirken wolle.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\nA. Die Entstehung der Sache\n\n6\nDie Beschwerdeführerin ist 19[...] geboren und in X wohnhaft. Seit Anfang der 90er\nJahre bemüht sie sich – häufig auf dem Rechtsweg – die Veröffentlichung von Fotos aus\nihrem Privatleben in der Presse untersagen zu lassen.\n\n7\nZwei im Jahr 1993 beziehungsweise 1997 in drei deutschen Zeitschriften veröffentlichte\nSerien von Fotos, die die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers L. oder ihres\nEhemannes [...] zeigen, waren Gegenstand von drei Verfahrensserien vor den deutschen\nGerichten und insbesondere von Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs vom 19.\nDezember 1995 und des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999, mit denen\ndie Klagen der Beschwerdeführerin abgewiesen worden waren. Diese Verfahren waren\nGegenstand des Urteils H. ./. Deutschland (Nr. 59320/00, CEDH 2004-VI) vom 24. Juni\n2004, in dem der Gerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass die Gerichtsentscheidungen\ndas in Artikel 8 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres\nPrivatlebens verletzt haben.\n\n8\nIn der Folgezeit betrieben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrere Verfahren\nvor den Zivilgerichten, um unter Berufung auf das im Jahr 2004 ergangene Urteil des\nGerichtshofs das Verbot zu erwirken, dass neue zwischen 2002 und 2004 entstandene Fotos\nin deutschen Zeitschriften erscheinen. Mit den Grundsatzurteilen vom 6. März 2007 wies der\nBundesgerichtshof die Klagen der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) teilweise ab.\nMit dem Grundsatzurteil vom 26. Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin und der betroffenen Presseverlage nicht\nzur Entscheidung an. Weitere Verfassungsbeschwerden wurden zu späteren Zeitpunkten\nnicht zur Entscheidung angenommen. Diese Verfahren lagen dem Urteil H. ./. Deutschland\n(Nr. 2) [GK], Nrn. 40660/08 und 60641/08, CEDH 2012) zugrunde, in dem der Gerichtshof\nzum Schluss gelangte, dass die Gerichtsentscheidungen das Recht der Beschwerdeführerin\nund ihres Ehemannes auf Achtung ihres Privatlebens nicht verletzt haben.\nB. Das streitige Verfahren\n1. Das streitgegenständliche Foto\n\n9\nDas vom Verlagshaus [...] in der Zeitschrift [...] vom [...] veröffentlichte Foto zeigt die\nBeschwerdeführerin und ihren Ehemann an einem nicht identifizierbaren Ort im Urlaub. Es\nist mit folgender Bildunterschrift versehen: „In Urlaubslaune: [...] mit ihrem Ehemann.“ Auf\ndieser und auf der folgenden Seite der Zeitschrift sind mehrere Fotos der Ferienvilla der\nFamilie [...] auf einer Insel in K. abgedruckt. Die Fotos sind von einem Artikel mit folgender\nÜberschrift begleitet: „In [...] Bett schlafen? Kein unerfüllbarer Wunsch! [...] und [...] vermieten\nihre Traumvilla.“ In dem Artikel wird über einen Trend bei Hollywoodstars und Angehörigen\nvon Adelshäusern berichtet, ihre Ferienhäuser zu vermieten. Anschließend wird die Villa der\nFamilie [...] beschrieben, wobei detaillierte Angaben z.B. zur Einrichtung, zur Tagesmiete\nund zu verschiedenen Urlaubsgewohnheiten gemacht werden. In einem Kästchen in der\nMitte des Haupttextes sind die beiden folgenden Unterzeilen in größeren Buchstaben\nhervorgehoben: \"Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen\nan zahlende Gäste.\"\n2. Die Gerichtsentscheidungen\n\n10\nAm 29. November 2004 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Hamburg\nKlage auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des Fotos.\na) Die Entscheidungen der unteren Instanzen\n\n11\nMit Urteil vom 24. Juni 2005 gab das Landgericht Hamburg der Klage der\nBeschwerdeführerin statt.\n\n12\nMit Urteil vom 31. Januar 2006 hob das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil\nmit der Begründung auf, das Recht der Beschwerdeführerin müsse hinter den Grundrechten\nder Presse zurücktreten. Es führte aus, dass die Berichterstattung zwar in erster Linie einen\nUnterhaltungszweck verfolgte, die Veröffentlichung der Fotos jedoch hinsichtlich des Urteils\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 rechtmäßig war, an dessen\ntragende Erwägungen das Oberlandesgericht gebunden war.\nb) Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs\n\n13\nAm 6. März 2007 nahm der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin\n(VI ZR 52/06) an und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Der Bundesgerichtshof war\nder Ansicht, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dem abgestuften\nSchutzkonzept gerecht werde und erinnerte an die Kriterien dieses Konzepts (s. H. (Nr. 2),\na.a.O., Rdnrn. 29-35). Er war, indem er diese Kriterien unter Berücksichtigung des im Jahr\n2004 ergangenen Urteils des Gerichtshofs H. (a.a.O.) auf den vorliegenden Fall übertrug,\ninsbesondere der Ansicht, dass die Wortberichterstattung sich selbst bei einem weiten\nVerständnis dieser Begriffe nicht auf ein zeitgeschichtliches Ereignis oder einen Vorgang von\nallgemeinem Interesse beziehe.\nc) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts\n\n14\nAm 26. Februar 2008 nahm der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die\nVerfassungsbeschwerde des Verlagshauses (1 BvR 1606/07) zur Entscheidung an, hob das\nUrteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an diesen zurück.\n\n15\nMit demselben Urteil wies es die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin (1\nBvR 1626/07) und des Verlagshauses [...] (1 BvR 1602/07) gegen das Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 6. März 2007 (VI ZR 51/06) zurück, mit dem dieser die\nVeröffentlichung von zwei Fotos, die zwischen 2002 und 2004 in deutschen Zeitschriften\nerschienen waren, untersagt und sich geweigert hatte, die Veröffentlichung eines dritten\nFotos mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu untersagen (s. H. (Nr. 2), a.a.O.,\nRdnrn. 15-53).\n\n16\nDas Bundesverfassungsgericht erinnerte an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu\nArtikel 8 und 10 der Konvention sowie an seine eigene Rechtsprechung zu den\nverschiedenen in Rede stehenden Grundrechten, indem es die in seinem Grundsatzurteil\nvom 15. Dezember 1999 (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 41-42) entwickelten Grundsätze\naufgriff. Es verdeutlichte, dass soweit ein Bild nicht selbst einen Beitrag zur öffentlichen\nMeinungsbildung leiste, sein Informationswert im Kontext der dazugehörenden\nWortberichterstattung zu beurteilen sei. Sollte dieser Artikel aber nur einen Vorwand\ndarstellen, um das Foto einer in der breiten Öffentlichkeit bekannten Person zu\nveröffentlichen, so ließe sich kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen und\ndemnach sei es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem\nPersönlichkeitsschutz einzuräumen. Das Bundesverfassungsgericht erinnerte ferner daran,\ndass, werde die Nutzung von Bildern zugelassen, die außerhalb des berichteten Geschehen\nentstanden sind, dies dazu beitragen könne, die belästigenden Auswirkungen für die\nbetroffenen prominenten Personen abzuschwächen, die einträten, wenn ein Bericht allein mit\nim Kontext des Ereignisses gewonnenen Bildnissen versehen würde.\n\n17\nDas Bundesverfassungsgericht erinnerte sodann an die Kriterien, die bei den\nUmständen zu berücksichtigen seien, unter denen das Foto aufgenommen worden war, und\nan die Verteilung der verfahrensrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Darlegung des\nSachverhalts und die Beweislast (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 43-44).\n\n18\nDas Bundesverfassungsgericht rief auch in Erinnerung, dass es Aufgabe der\nZivilgerichte sei, bei der Anwendung und Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften die in\nRede stehenden Grundrechte unter Berücksichtigung der Konvention zu beachten. Seine\nRolle beschränke sich auf die Nachprüfung, ob der Richter bei der Auslegung und\nAnwendung der Vorschriften und bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter\nden Grundrechtseinfluss beachtet habe. Dies sei auch der Umfang der\nverfassungsgerichtlichen Nachprüfung, ob die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen\nseien, die Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Teilrechtsordnung der nationalen\nRechtsordnung einzupassen. Dass die Abwägung von Rechtspositionen durch das Gericht in\nkomplexen und multipolaren Kollisionsfällen – d.h. in Kollisionsfällen, bei denen\nkonkurrierende Interessen betroffen sind – auch anders habe ausfallen können, sei kein\nhinreichender Grund für die verfassungsrechtliche Korrektur einer Entscheidung der\nFachgerichte. Es liege jedoch ein Verfassungsverstoß vor, wenn der Schutzbereich oder das\nGewicht eines in Rede stehenden Grundrechts missachtet worden und die Abwägung daher\nfehlerhaft gewesen sei, oder wenn die Vorgaben des Verfassungsrechts oder der Konvention\nnicht hinreichend berücksichtigt worden seien.\n\n19\nBei der Anwendung dieser Kriterien auf das streitgegenständliche Foto vertrat das\nBundesverfassungsgericht die Auffassung, der Bundesgerichtshof habe sich unter Berufung\nauf das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs in der Sache H. aus dem Jahr 2004 auf die\nFeststellung beschränkt, dass das streitgegenständliche Foto keinen eigenständigen\nInformationswert habe und dass der Begleitartikel keinen Vorgang von allgemeinem\nInteresse und kein zeitgeschichtliches Ereignis betreffe. Es habe jedoch nicht ausgeführt,\nweshalb der Inhalt des Artikels es nicht gerechtfertigt habe, ihn mit einem solchen Foto zu\nversehen, denn es sei nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs gegangen,\nsondern darüber berichtet worden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre\nFerienvilla an Dritte vermieteten. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts konnte der\nArtikel daher Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser geben. Es hob insbesondere\nhervor, das Hauptanliegen des Berichts werde in den beiden in größeren Buchstaben und\ndurch die zentrale Anordnung auf der ersten Seite des Berichts herausgestellten Sätze\nzusammengefasst (s. oben Rdnr. 9 in fine). Es gelangte zu dem Schluss, dass die in Form\neines unterhaltenden Beitrags gegebenen Informationen veränderte Verhaltensweisen einer\nkleinen Schicht wohlsituierter Prominenter beträfen, die in anderen Kontexten im Zentrum\nöffentlicher Aufmerksamkeit stünden und eine Leitbildfunktion für große Teile der\nBevölkerung hätten. Diese Informationen gäben folglich Anlass für eine die Allgemeinheit\ninteressierende Sachdebatte und rechtfertigten es daher, die in dem Beitrag behandelten\nEigentümer der Villa im Bild darzustellen.\n\n20\nNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts reicht der pauschale Hinweis des\nBundesgerichtshofs, dass der Urlaub dem geschützten Kernbereich der Privatsphäre von\nprominenten Personen zugeordnet sei, nicht aus. Das Verlagshaus habe ein kleinformatiges\nFoto verwendet, das die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann „in Urlaubslaune“ zeige\nund an nicht identifizierbarem Ort in Freizeitkleidung unter anderen Menschen darstelle. Ob\ndie Aufnahme in ihrer Villa in K. entstanden sei oder nicht, sei ohne Belang; dem Foto seien\nkeine Aufschlüsse über Freizeit- und Urlaubsgewohnheiten der Beschwerdeführerin zu\nentnehmen. Auch lasse es nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin (die im\nBeisammensein mit anderen Menschen gezeigt werde) in einem Augenblick der\nEntspannung fotografiert worden sei, was einen erhöhten Schutz vor der Verbreitung des\nBildnisses in den Medien gerechtfertigt hätte. Ein erhöhter Schutzbedarf komme nicht dem\nUrlaubsaufenthalt der Beschwerdeführerin als solchem zu, sondern bedürfe der\nkonkretisierenden Herleitung aus den Umständen der in Rede stehenden Situation. Es\nobliege den Zivilgerichten, die für den Ausgang ihrer Abwägung maßgebenden Gründe\noffenzulegen. Diesen Kriterien sei jedoch weder der Bundesgerichtshof noch das\nLandgericht gerecht geworden. Das vom Bundesgerichtshof ausgesprochene\nVeröffentlichungsverbot bedürfe daher einer erneuten Überprüfung unter den vorstehend\naufgezeigten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es lasse sich nicht ausschließen,\ndass die Überprüfung des streitgegenständlichen Fotos anhand dieser Maßgaben unter\nEinbeziehung der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu einem abweichenden Ergebnis\nführe.\nb) Das zweite Urteil des Bundesgerichtshofs\n\n21\nAm 1. Juli 2008 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin (VI\nZR 67/08) zurück. Nachdem er die einschlägigen Kriterien aufgrund seines abgestuften\nSchutzkonzepts in Erinnerung gerufen hatte (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 29-35), führte er\naus, der Informationswert eines Bildes sei im Kontext der dazugehörenden\nWortberichterstattung zu ermitteln. Bilder könnten Wortberichte ergänzen und dabei der\nErweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten\nunterstreichen. Auch könnten sie die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht\nwecken. Beschränke sich ein Artikel jedoch darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung\nprominenter Personen zu schaffen, ohne einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu\nleisten, könne das Veröffentlichungsinteresse dem Persönlichkeitsschutz nicht vorgehen.\n\n22\nEr fügte hinzu, dass bei der Gewichtung der in Rede stehenden Interessen einerseits\nder Anlass und die Umstände zu berücksichtigen seien, unter denen die Aufnahme\nentstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung und\nandererseits, in welcher Situation der Betroffene auf dem Foto erfasst und wie er dargestellt\nwerde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wiegt die Beeinträchtigung des\nPersönlichkeitsrechts schwerer, wenn die Abbildung Einzelheiten des privaten Lebens des\nBetroffenen berührt, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung nicht zu Grunde liegen,\noder wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben dürfte, nicht in den Medien\nabgebildet zu werden. Bei der Beschwerdeführerin war der Bundesgerichtshof der Ansicht,\ndass diese eine Person des öffentlichen Interesses ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil\nSciacca ./. Italien (Nr. 50774/99, 11. Januar 2005, Rdnrn. 27 ff.) und im Urteil Gourguenidze\n./. Georgien (Nr. 71678/01, Rdnr. 55, 17. Oktober 2006) festgestellt hat. Die Medien könnten\ndaher über solche Personen des öffentlichen Interesses in größerem Umfang als über\nPrivatpersonen berichten, vorausgesetzt, diese Informationen haben einen hinreichenden\nNachrichtenwert im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Debatte und das\nErgebnis der Abwägung ergibt keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen, die einer\nVeröffentlichung des Fotos entgegenstehen.\n\n23\nIn Anwendung dieser Kriterien auf den vor ihm anhängigen Fall stellte der\nBundesgerichtshof fest, dass das Foto ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin\naufgenommen worden ist. Selbst wenn die Aufnahme keine Angelegenheit betreffe, welche\ndie Öffentlichkeit berührt, dürfe das Recht des Presseverlags auf Meinungsäußerung nicht\nvor dem Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben zurücktreten. In Anlehnung an die\nBegründung des Bundesverfassungsgerichts (s. die Randnummern 19-20 oben) legte der\nBundesgerichtshof im Einzelnen dar, warum die Wortberichterstattung geeignet war, eine die\nAllgemeinheit interessierende Debatte auszulösen, und diese demnach mit der (einzigen)\nAufnahme der Beschwerdeführerin bebildert werden konnte.\n\n24\nEr war auch der Ansicht, dass die Aufnahme für sich genommen keinen\neigenständigen Verletzungseffekt aufweist. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geltend\ngemacht, dass das Foto heimlich oder in belästigender Weise zustande gekommen sei, und\nauch keine anderen Gesichtspunkte vorgetragen, die im Rahmen des abgestuften\nSchutzkonzepts einer Veröffentlichung entgegenstehen könnten, auch wenn diese ohne ihre\nEinwilligung erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte dies\nauch dann, wenn die Aufnahme aus anderem Anlass entstanden sei.\ne) Die (zweite) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n25\nAm 20. September 2008 erhob die Beschwerdeführerin vor dem\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des\nBundesgerichtshofs.\n\n26\nAm 24. September 2009 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR\n2678/08). Es führte aus, dass es von einer Begründung seiner Entscheidung absehe.\n3. Andere Verfahren\n\n27\nIn einem Parallelverfahren klagte der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls\ngegen das Verlagshaus wegen desselben Fotos. Das Landgericht Hamburg gab dieser\nKlage statt, das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hob das Urteil auf und wies die\nKlage ab. Mit Urteil vom 6. März 2007 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des\nOberlandesgerichts auf und untersagte die erneute Veröffentlichung des\nstreitgegenständlichen Fotos (VI ZR 53/06). Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26.\nFebruar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht am 16. Juni 2008 durch eine mit drei\nRichtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Verlagshauses zur\nEntscheidung an, hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und wies die Sache an diesen\nzurück (1 BvR 17/08). Mit Entscheidung vom 14. April 2010 setzte der Bundesgerichtshof\ndas Verfahren auf Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung des\nGerichtshofs in der vorliegenden Sache aus (VI ZR 67/08).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n28\nDas einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\nsind im vorgenannten Urteil H. (Nr. 2), Rdnrn. 69-72, wiedergegeben.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n\n29\nDie Beschwerdeführerin behauptet, die Weigerung der deutschen Zivilgerichte, die\nerneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in der Zeitschrift [...] zu\nuntersagen, stehe im Widerspruch zu Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...).\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n30\nDie Regierung widerspricht dieser These.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n31\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner\nfest, dass in Bezug auf die Beschwerde kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Die\nBeschwerde ist daher für zulässig zu erklären.\nB. Zur Hauptsache\n1. Die Argumente der Parteien\na) Die Regierung\n\n32\nDie Regierung erinnert daran, dass der Bundesgerichtshof und das\nBundesverfassungsgericht nach dem Urteil des Gerichtshof von 2004 in der Rechtssache H.\nihre Rechtsprechung geändert und bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen der\nFrage besondere Bedeutung beigemessen haben, ob die streitgegenständliche\nVeröffentlichung zu einer Debatte mit Sachgehalt beiträgt oder ob deren Inhalt nur\nUnterhaltungszwecken ohne gesellschaftliche Relevanz dient.\n\n33\nDie Regierung behauptet, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht\nhätten bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen die einschlägigen Kriterien\nberücksichtigt und sich darauf beschränkt, die für den konkreten Fall relevanten Kriterien zu\nprüfen, und seien zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt, die nicht zu\nbeanstanden seien. Die Regierung bekräftigt insbesondere deren Einschätzung, wonach der\nArtikel, den das streitgegenständliche Foto bebildert, eine Diskussion von allgemeinem\nInteresse betraf und dem streitgegenständlichen Foto somit ein gewisser Informationswert\nbeikommt. Sie macht deutlich, dass selbst wenn es sich bei diesem Artikel sicher nicht um\neinen für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zentralen Bereich handelt, die Pressefreiheit\nsich aber gerade nicht auf die Berichterstattung über solche zentralen Fragen beschränken\nwürde.\n\n34\nDie Regierung führt außerdem aus, dass die deutschen Gerichte ähnlich wie der\nGerichtshof in seinem Urteil H. (Nr. 2) (Rdnr. 120) festgestellt haben, dass die\nBeschwerdeführerin eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und dass die\nstreitgegenständliche Aufnahme, auf der die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann an\neinem nicht identifizierbaren Ort unter anderen Menschen abgebildet ist, nicht unter\nUmständen entstanden sei, die für die Beschwerdeführerin belastend waren und die\nAbbildung auch für sich genommen nicht beeinträchtigend gewesen sei.\n\n35\nDie Regierung erinnert schließlich daran, dass, haben die innerstaatlichen Instanzen\ndie Abwägung in Einklang mit den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien vorgenommen, es\nfür den Gerichtshof gewichtiger Gründe bedürfe, um die Ansicht der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene zu ersetzen.\nb) Die Beschwerdeführerin\n\n36\nDie Beschwerdeführerin rügt, dass die deutschen Gerichte die vom Gerichtshof\naufgestellten Kriterien nicht angewandt haben, womit deren Abwägung der in Rede\nstehenden Interessen demnach unvollständig und fehlerhaft gewesen sei.\n\n37\nDie Beschwerdeführerin behauptet, das streitgegenständliche Foto würde keineswegs\nzu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. Es würde die Beschwerdeführerin\nund ihren Ehemann im Urlaub zeigen, ähnlich wie die in anderen Zeitschriften erschienenen\nFotos, deren erneute Veröffentlichung vom Bundesgerichtshof untersagt worden war (s. H.\n(Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 36-37). Im Gegensatz zur Wortberichterstattung, die jenem Urteil zu\nGrunde lag, weise der Bericht in dieser Sache keine gesellschaftliche Relevanz auf und\ndiene einzig dazu, die Neugier der Leser der Zeitschrift zu befriedigen. Die\nBeschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Familie ihres\nEhemannes besitze die Ferienwohnung bereits seit Jahrzehnten und würde diese ebenso\nlange bereits vermieten. Das Bundesverfassungsgericht habe demnach zu Unrecht\nangenommen, es handele sich hierbei um eine geänderte Verhaltensweise von\nProminenten, ihre Zweitwohnungen zu vermieten. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, die\nRichter der Zivilgerichte und insbesondere diejenigen des Bundesgerichtshofs hätte diese\nAnsicht auch so lange vertreten, bis das Bundesverfassungsgericht dieser Schlussfolgerung\nwidersprochen habe. Sie befürchtet, dass die deutschen Gerichte, indem sie die\nAnforderungen an den Beitrag zu einer Debatte mit Sachgehalt derart absenken, die Tür zu\nMissbrauch öffneten und ein effektiver Persönlichkeitsschutz nicht mehr gewährleistet sei.\nAußerdem sei keine Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gegeben, wenn die Existenz\neiner Debatte von allgemeinem Interesse zunächst von elf Berufsrichtern verneint wird, um\nschließlich dann doch angenommen zu werden.\n\n38\nDie Beschwerdeführerin fügt hinzu, es habe im Gegensatz zur Berichterstattung in\ndem Urteil H. (Nr. 2) keinen hinreichenden Bezug zwischen Foto und Textberichterstattung\ngegeben. Was ihre öffentliche Bekanntheit anbelangt, so hebt sie hervor, die\nstreitgegenständliche Berichterstattung betreffe einzig ihren Ehemann und die\nSchlussfolgerung des Gerichtshofs in seinem Urteil H. (Nr. 2), (Rdnr. 120) würde nicht\nbedeuten, dass sie über keinen Schutz ihrer Privatsphäre mehr verfüge.\n\n39\nDie Beschwerdeführerin legt dar, dass die Abwägung der deutschen Gerichte\nfehlerhaft gewesen sei, weil diese die Tatsache keineswegs berücksichtigt hätten, dass sie\nim Gegensatz zu einigen in dem Artikel erwähnten Hollywoodstars niemals bemüht gewesen\nsei, ihr Privatleben in den Medien auszubreiten, sondern sich seit Jahrzehnten gegen jedes\nEindringen in ihren privaten Lebensbereich gewehrt habe. Sie bestreitet ferner die\nSchlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Größe des\nstreitgegenständlichen Fotos. Nach ihrer Ansicht handelt es sich um eine\nüberdurchschnittliche Größe, wobei in diesem Zusammenhang nicht die Größe eines Fotos\nentscheidend sei, sondern der Inhalt.\n\n40\nDie Beschwerdeführerin unterstreicht schließlich, sie habe nicht in die\nVeröffentlichung der Aufnahme eingewilligt. Das Foto sei zwar auf offener Straße\naufgenommen worden, sie habe sich jedoch im Urlaub befunden, d.h. sie sei in einem\nAugenblick der Entspannung fotografiert worden, der vor Verfolgung durch Pressefotografen\nin besonderem Maße geschützt werden müsse. Andernfalls würden bekannte\nPersönlichkeiten keinen Schutz an öffentlichen Orten genießen und man würde darauf\nzurückkommen, dass jemand, um vor Fotografen geschützt zu sein, sich in räumlicher\nAbgeschiedenheit befinden muss; diese Auffassung sei jedoch vom Gerichtshof in seinem\nUrteil H. aus dem Jahr 2004 (Rdnr. 75) beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin fügt\nhinzu, das deutsche Gericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass das Foto heimlich\nentstanden und sie ständig von Pressefotografen verfolgt und belagert worden sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n41\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff „Privatleben“ ein weit gefasster Begriff\nist, der nicht abschließend definiert werden kann, der die körperliche und moralische\nUnversehrtheit der Person einschließt und daher zahlreiche Aspekte der Identität eines\nEinzelnen umfassen kann, wie den Namen oder Aspekte, die sich auf das Recht am eigenen\nBildnis beziehen (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 95-96). Dieser Begriff umfasst die persönlichen\nInformationen, bei denen eine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne\nihr Einverständnis veröffentlicht werden (Flinkkilä und andere ./. Finnland, Nr. 25576/04,\nRdnr. 75, 6. April 2010, Saaristo und andere ./. Finnland, Nr. 184/06, Rdnr. 61, 12. Oktober\n2010). Die Veröffentlichung eines Fotos greift somit in das Privatleben einer Person ein,\nselbst wenn es sich bei dieser Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt\n(Schüssel ./. Österreich (Entsch.), Nr. 42409/98, 21. Februar 2002; H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr.\n95).\n\n42\nDie vorliegende Beschwerde bedarf einer Prüfung des angemessenen Ausgleichs\nzwischen dem nach Artikel 8 der Konvention garantierten Recht der Beschwerdeführerin auf\nAchtung ihres Privatlebens und dem nach Artikel 10 der Konvention garantierten Recht des\nVerlagshauses auf Freiheit der Meinungsäußerung. Bei dieser Prüfung muss der Gerichtshof\ninsbesondere die Schutzpflichten, die dem Staat aus Artikel 8 der Konvention obliegen,\nsowie die in seiner ständigen Rechtsprechung niedergelegten Grundsätze berücksichtigen,\nwas die wesentliche Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft anbelangt. Er\nerinnert im Einzelnen daran, dass die Presse zwar insbesondere in Bezug auf den Schutz\ndes guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht überschreiten darf, ihre\nAufgabe jedoch darin besteht, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten\nInformationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen und Fotos\nzu veröffentlichen. Zu dieser Aufgabe kommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, sie zu\nempfangen (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 98 und 101-103).\n\n43\nDie Wahl der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8\nder Konvention im Verhältnis zwischen Privatpersonen gewährleistet werden soll, fällt\ngrundsätzlich in den Ermessensspielraum der Konventionsstaaten, unabhängig davon, ob es\nsich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates handelt. Der Gerichtshof erinnert\nin diesem Zusammenhang daran, dass er unlängst festgestellt hat, dass dieser\nErmessensspielraum grundsätzlich der gleiche ist, der auch den Vertragsstaaten nach Artikel\n10 der Konvention zusteht, um über die Notwendigkeit und das Ausmaß eines Eingriffs in die\nnach dieser Bestimmung geschützte Freiheit der Meinungsäußerung zu entscheiden (H. (Nr.\n2) a.a.O., Rdnr. 106, und S. ./. Deutschland [GK], Nr. 39954/08, Rdnr. 87, 7. Februar 2012).\n\n44\nDieser Spielraum geht allerdings mit einer europäischen Kontrolle einher, die sowohl\ndie Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über deren Anwendung umfasst, selbst\nwenn diese von einem unabhängigen Gericht erlassen werden. Bei der Ausübung seiner\nKontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen\nGerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller Umstände des Falles zu prüfen, ob\ndie von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis erlassenen Entscheidungen mit\nden geltend gemachten Konventionsbestimmungen in Einklang stehen. Außerdem ist es\nnicht Aufgabe des Gerichtshofs und übrigens auch nicht der innerstaatlichen Gerichte,\nanstelle der Presse darüber zu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall\nzu gestalten ist (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 105 und 102, S. a.a.O., Rdnrn. 86 und 81).\n\n45\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass, haben die innerstaatlichen Instanzen die\nAbwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\naufgestellten Kriterien vorgenommen, es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe bedarf, um\ndie Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited ./.\nVereinigtes Königreich, Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011, Palomo\nSánchez und andere ./. Spanien [GK], Nrn. 28955/06, 28957/06, 28959/06 und 28964/06,\nRdnr. 57, CEDH 2011, H. (Nr. 2) a.a.O. Rdnr. 107, Aksu ./. Türkei [GK], Nrn. 4149/04 und\n41029/04, Rdnrn. 66 und 67, 15. März 2012, sowie Mouvement raëlien ./. Schweiz [GK], Nr.\n16354/06, Rdnr. 66, 13. Juli 2012).\n\n46\nDer Gerichtshof hat in seinen vorgenannten Urteilen S. und H. (Nr. 2) die für die\nAbwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie\nMeinungsäußerung einschlägigen Kriterien zusammengefasst: Beitrag zu einer Debatte von\nallgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand der\nBerichterstattung, vorheriges Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und\nAuswirkungen der Veröffentlichung und hinsichtlich der Fotos die Umstände, unter denen sie\naufgenommen wurden (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 108-113, S. a.a.O., Rdnrn. 89-95, siehe\nauch Tănăsoaica ./. Rumänien, Nr. 3490/03, Rdnr. 41, 19. Juni 2012).\n\n47\nDer Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass der Bundesgerichtshof nach dem Urteil\ndes Gerichtshof von 2004 in der Rechtssache H. seine frühere Rechtsprechung geändert\nund der Frage besondere Bedeutung beigemessen hat, ob die streitgegenständliche\nBerichterstattung zu einer Sachdebatte beiträgt und ob ihr Inhalt über den bloßen Wunsch\nder Befriedigung der öffentlichen Neugier hinausgeht, und dass das\nBundesverfassungsgericht diese Sichtweise bestätigt hat (s. H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 114-\n116).\n\n48\nWas die Existenz einer Diskussion von allgemeinem Interesse anbelangt, so stellt der\nGerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht der Ansicht war, dass das\nstreitgegenständliche Foto zwar keine Informationen enthielt, die im Zusammenhang mit\neinem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen und somit nicht zu einer Diskussion von\nallgemeinem Interesse beitragen würde, dies jedoch auf die Berichterstattung nicht zutreffe,\nin der von einer geänderten Verhaltensweise Prominenter die Rede ist, ihre\nFerienwohnungen zu vermieten. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran,\ndass die Tatsache, dass dem Informationswert eines Fotos im Licht des bebilderten\nBegleitartikels zugestimmt wird, im Sinne der Konvention nicht zu beanstanden ist (H. (Nr. 2)\na.a.O., Rdnr. 118).\n\n49\nSoweit die Beschwerdeführerin auf die mögliche Gefahr hinweist, dass die Medien die\nvon den deutschen Gerichten aufgestellten Voraussetzungen umgehen, indem sie irgendein\nzeitgeschichtliches Ereignis als Vorwand nutzen, um die Veröffentlichung von Fotos, auf\ndenen sie abgebildet ist, mit deren Abbildung zu rechtfertigen, stellt der Gerichtshof fest,\ndass es in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte ist, diese Frage im konkreten\nEinzelfall zu prüfen. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, das Bundesverfassungsgericht\nund der Bundesgerichtshof hätten verdeutlicht, dass, sollte ein Artikel nur einen Vorwand\ndarstellen, um das Foto einer in der breiten Öffentlichkeit bekannten Person zu\nveröffentlichen, es keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und demnach keine\nGründe dafür gebe, dem Veröffentlichungsinteresse Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz\neinzuräumen.\n\n50\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass in Anbetracht seiner europäischen\nKontrollbefugnis (s. Randnummer 44 oben) einzig gewichtige Gründe ihn dazu veranlassen\nkönnen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte in diesem Zusammenhang durch die\neigene zu ersetzen, wenn beispielsweise der Bezug zwischen dem streitgegenständlichen\nFoto und der Wortberichterstattung sich bloß als künstlich und rein willkürlich herausstellt.\n\n51\nInsoweit die Beschwerdeführerin auf die Gefahr hinweist, dass die deutschen Gerichte\nim Hinblick auf die Existenz einer Diskussion von allgemeinem Interesse nicht in\nhinreichendem Maße Anforderungen stellen würden, was auf die vorliegende Sache zutreffe,\nstellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht und danach der\nBundesgerichtshof hervorgehoben haben, die Berichterstattung ziele darauf ab, einen Trend\nbekannter Persönlichkeiten zu offenbaren, ihre Ferienwohnungen zu vermieten, und dass\ndiese Verhaltensweise die Leser zu Überlegungen veranlassen und somit zu einer\nDiskussion allgemeinen Interesses beitragen könne. Das Bundesverfassungsgericht hat\nunterstrichen, dass die beiden in größeren Buchstaben hervorgehobenen Sätze auf der Mitte\nder Seite dies bestätigen würden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Text praktisch\nkeine Hinweise auf das Privatleben der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes enthält,\nsondern sich im Wesentlichen auf die praktischen Aspekte in Bezug auf die Villa und deren\nVermietung konzentrieren.\n\n52\nNach Ansicht des Gerichtshofs kann folglich nicht behauptet werden, der Artikel sei\nnur ein Vorwand gewesen, um das streitgegenständliche Foto zu veröffentlichen, und es\nhabe einen rein künstlichen Bezug zwischen den beiden gegeben. Die Einschätzung des\nBundesverfassungsgerichts und danach des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei dem\nArtikel um ein Ereignis von allgemeinem Interesse handelte, kann nicht als unangemessen\nangesehen werden. Der Gerichtshof vermag demnach zuzustimmen, dass das\nstreitgegenständliche im Zusammenhang mit dem Bericht betrachtete Foto zumindest in\ngewissem Umfang einen Beitrag zur einer Diskussion von allgemeinem Interesse geleistet\nhat (vgl. sinngemäß Karhuvaara und Iltalehti ./. Finnland, Nr. 53678/00, Rdnr. 45, CEDH\n2004-X; H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 118).\n\n53\nWas den Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin anbelangt, so hebt der\nGerichtshof hervor, die deutschen Gerichte hätten die Auffassung vertreten, dass die\nBeschwerdeführerin eine Person des öffentlichen Interesses ist. Der Gerichtshof erinnert\ndaran, dass er schon wiederholt die Ansicht vertreten hat, dass die Beschwerdeführerin und\nihr Ehemann als Personen des öffentlichen Lebens zu betrachten sind (siehe die Quellen\naus der Rechtsprechung in H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 120), die im Gegensatz zu den in der\nÖffentlichkeit unbekannten Privatpersonen nicht in gleicher Weise einen Schutz ihres Rechts\nauf Privatleben verlangen können (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 110).\n\n54\nWas den Gegenstand der Wortberichterstattung anbelangt, so verweist der\nGerichtshof auf die vorstehenden Schlussfolgerungen (Randnummer 51).\n\n55\nIm Hinblick auf das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Beschwerdeführerin insbesondere durch die Erhebung von Klagen (siehe z.B.\ndie Randnummern 6-8 oben) unter Beweis gestellt hat, dass sie nicht wünschte, dass Fotos\nüber ihr Privatleben in der Presse erscheinen. Im vorliegenden Fall stellt er fest, dass sich\ndie deutschen Gerichte sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst haben. Aus den\nSchlussfolgerungen insbesondere des Bundesgerichtshofs geht aber hervor, dass er diesen\nUmstand bei der Würdigung des Bekanntheitsgrades der Beschwerdeführerin und den\nUmständen, unter denen das Foto aufgenommen wurde, im Wesentlichen berücksichtigt hat\n(siehe sinngemäß Küchl ./. Österreich, Nr. 51151/06, Rdnr. 80, 4. Dezember 2012;\nVerlagsgruppe News GmbH und Bobi ./. Österreich, Nr. 59631/09, Rdnr. 83, 4. Dezember\n2012). Der Gerichtshof folgert daraus, dass dieser Aspekt demnach bei der Abwägung der\nkonkurrierenden Interessen hinlänglich berücksichtigt worden ist.\n\n56\nDer Gerichtshof stellt ebenfalls fest, das Bundesverfassungsgericht habe die\nstreitgegenständliche Aufnahme als kleinformatig eingestuft. Der Bundesgerichtshof war\nseinerseits der Ansicht, die Aufnahme habe an sich keinen eigenständigen\nVerletzungseffekt. Was schließlich die Umstände anbelangt, unter denen das Foto\naufgenommen wurde, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in\nseinem zweiten Urteil feststellt, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass\ndas Foto heimlich oder mit Hilfe ähnlicher Mittel zustande gekommen sei, und habe auch\nkeine anderen Gesichtspunkte vorgetragen, wodurch im Rahmen des abgestuften\nSchutzkonzepts eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin unzulässig\nwäre. Der Gerichtshof folgert daraus, dass diese Aspekte keiner eingehenderen Prüfung\nbedurften, weil die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Hinweise gab und keine\nbesonderen Umstände vorlagen, um ein Verbot der Veröffentlichung der Fotos zu\nrechtfertigen (s. H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 123).\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die wesentlichen\nKriterien bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen sowie die Rechtsprechung des\nhiesigen Gerichtshofs berücksichtigt haben.\n\n58\nUnter diesen Umständen und angesichts des Ermessensspielraums, der den\ninnerstaatlichen Gerichten in der Sache zusteht, wenn sie konkurrierende Interessen\nabwägen (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 126), folgert der Gerichtshof, dass die innerstaatlichen\nGerichte ihre positiven Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin aus Artikel 8 der\nKonvention nicht verletzt haben. Daher ist diese Bestimmung nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig;\n2. er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 19. September 2013 gemäß\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-09-19/8772-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139651","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139651"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-09-19/8772-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139651","retrieved":"2026-07-29 19:13:33.061019+00:00"}}