{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0516JUD002008407","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-05-16","aktenzeichen":"20084/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Er erklärt die Individualbeschwerde einstimmig für zulässig; 2. Er erkennt mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE R ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 20084/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n16. Mai 2013\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache R. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 9. April 2013\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n111. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20084/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, R. („der\nBeschwerdeführer“), am 4. Mai 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“)\nwurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J.\nBehrens, und Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass seine fortdauernde Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus, obwohl die innerstaatlichen Gerichte festgestellt\nhätten, dass er nicht an einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit leide, sein\nnach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit verletzt habe.\n\n4\nAm 9. Januar 2012 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Derzeit ist er in dem psychiatrischen\nKrankenhaus R. untergebracht.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Vollstreckung\n\n6\nAm 26. Januar 1983 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den\nBeschwerdeführer wegen Totschlags in zwei Fällen zu sieben Jahren Freiheitsstrafe.\nEs stellte fest, dass der seinerzeit neunzehnjährige Beschwerdeführer, der bei den\nTaten voll schuldfähig gewesen sei, 1982 die Eltern seiner Freundin nach einem\nStreit mit 25 Messerstichen getötet habe. Im Januar 1987 wurde er aus dem\nStrafvollzug entlassen.\n\n7\nAm 15. März 1995 sprach das Landgericht Gießen den Beschwerdeführer des\nTotschlags schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und\nsechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach § 63 StGB (siehe Rdnr. 41) an. Es stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer im April 1994 seine frühere Partnerin nach einem Streit, zu dem\nes gekommen sei, weil sie eine intime Beziehung mit einem Mieter aus ihrem Haus\neingegangen sei, mit acht Messerstichen getötet habe. Anschließend habe er\nversucht, sich selbst umzubringen.\n\n8\nDas Landgericht Gießen, das die Sachverständigen Sch. und P. hinzugezogen\nhatte, befand überdies, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen sei. Es stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer die Straftat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit\nbegangen habe (§ 21 StGB; siehe Rdnr. 39). Seine Steuerungsfähigkeit sei bei der\nTatbegehung aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich\nvermindert gewesen. Bei ihm liege eine durch Gewaltausbrüche gekennzeichnete\nschwere Persönlichkeitsstörung vor, die zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit\ngeführt habe. Unter Berücksichtigung des Zustands des Beschwerdeführers sei zu\nerwarten, dass dieser in einer ähnlichen Beziehungskonfliktsituation erneut töten\nwerde. Das Gericht milderte die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers, weil er im\nZustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt habe (§ 49 StGB; siehe Rdnr.\n40). Da der Beschwerdeführer keine Revision einlegte, wurde das Urteil rechtskräftig.\n\n9\nDer Beschwerdeführer verbüßte vier Jahre seiner Freiheitsstrafe. Am 14. April\n1998 wurde er dann in das psychiatrische Krankenhaus H. verlegt. Im\nanschließenden Unterbringungsprüfungsverfahren kam der ärztliche Direktor des\nKrankenhauses zu dem Schluss, dass es sich bei der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine Fehleinweisung\nhandele, da bei ihm nie eine überdauernde psychische Störung von Krankheitswert\nvorgelegen habe. Er sei eine „akzentuierte Persönlichkeit,“ deren Profil immer noch\nnormal sei, und er leide nicht an einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der Definition\nder WHO. Es fehle ihm eine echte Therapiemotivation zum Erlernen von\nBewältigungsstrategien bei Beziehungskonflikten. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit\nsehr hoch, dass er bei einem schwerwiegenden Beziehungskonflikt außerhalb des\nVollzugs erneut eine Straftat gegen das Leben verüben werde. Daraufhin ordnete\ndas Strafvollstreckungsgericht im Juni 2000 die Rückverlegung des\nBeschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Kassel an, wo er seine\nRestfreiheitsstrafe verbüßte.\n\n10\nAm 22. Oktober 2002 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3\nWs 557/02) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des\nLandgerichts Marburg vom 17. April 2002. Das Landgericht hatte es abgelehnt, die\nrestliche Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, und die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht für erledigt erklärt.\n\n11\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht einen psychiatrischen\nSachverständigen, S., hinzugezogen hatte. In seinem Gutachten vom 17. September\n2001 sei der Sachverständige zu der Einschätzung gekommen, dass bei dem\nBeschwerdeführer entgegen den Schlussfolgerungen des Landgerichts Gießen zur\nZeit der Tat keine schwere Persönlichkeitsstörung mit verminderter Schuldfähigkeit\nvorgelegen habe. In Übereinstimmung mit den psychiatrischen Sachverständigen,\ndie den Beschwerdeführer 1982, 1994 und 1995 untersucht hatten, war der\nSachverständige S. der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht an einer\nschweren seelischen Abartigkeit leide (§ 20 StGB; siehe Rdnr. 38). Insoweit sei die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus ärztlicher Sicht nicht\ngerechtfertigt.\n\n12\nDas Oberlandesgericht war jedoch der Auffassung, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht für erledigt zu\nerklären sei. Es merkte an, dass die Anordnung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das erkennende\nGericht auf einer fehlerhaften Bewertung des Zustands des Beschwerdeführers in\nrechtlicher Hinsicht beruhte, die aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage\nvorgenommen worden sei. Diese rechtliche Bewertung könne nicht durch das\nStrafvollstreckungsgericht geändert werden, weil dies zu einer Aushebelung der mit\nVerfassungsrang ausgestatteten Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen führen\nwürde.\n\n13\nSeit dem 13. Oktober 2003 ist der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner\ngesamten Freiheitsstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus, zunächst in H.,\nuntergebracht.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Verfahren vor dem Landgericht\n\n14\nAm 28. April 2006 lehnte es das Landgericht Gießen im Überprüfungsverfahren\nnach § 67e StGB (siehe Rdnr. 42), in dem der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten\nwar, ab, die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen.\n\n15\nDas Landgericht merkte an, dass laut Stellungnahme des ärztlichen Direktors\ndes psychiatrischen Krankenhauses in H. von dem Beschwerdeführer, der bereits\ndrei Personen getötet hatte, im Falle seiner Entlassung weitere vergleichbare\nStraftaten zu erwarten seien. Diese Gefahr sei jedoch nicht in einer seelischen\nAbartigkeit des Beschwerdeführers begründet, sondern in der mit bestimmten\nPersönlichkeitseigenschaften zusammenhängenden Möglichkeit, dass es innerhalb\neines Beziehungskonfliktes zu einer krisenhaften Zuspitzung kommen könne. Daher\nregte der ärztliche Direktor des psychiatrischen Krankenhauses die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (siehe Rdnrn.\n49-52) an.\n\n16\nDas Landgericht hatte auch den neurologisch-psychiatrischen Gutachter B.\nhinzugezogen, der in seinem Gutachten vom 9. November 2005 zu dem Ergebnis\ngekommen war, dass bei dem Beschwerdeführer eine emotional instabile\nPersönlichkeitsstörung festzustellen sei, die mit einer Neigung zu unkontrollierten\nGewaltreaktionen einhergehe. Diese Störung sei nicht krankhaft und stelle aus\npsychiatrischer Sicht keine schwere seelische Abartigkeit dar (siehe § 20 StGB). Er\nschloss sich insoweit den Feststellungen der 2001 bzw. 1994 beigezogenen\npsychiatrischen Sachverständigen S. und Sch. an, die ebenfalls festgestellt hatten,\ndass bei dem Beschwerdeführer keine krankhafte Persönlichkeitsstörung im Sinne\ndes § 20 StGB vorliege. Nach Auffassung des Sachverständigen B. bestehe bei dem\nBeschwerdeführer, der den Umgang mit Beziehungskonflikten seit den begangenen\nStraftaten nicht gelernt habe, die Neigung zu Straftaten, die der Tat ähnlich seien,\nwelche zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt habe,\nund derartige Handlungen seien von ihm nach seiner Entlassung auch zu befürchten.\n\n17\nDas Landgericht merkte an, dass die Anordnung der nachträglichen\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 66b StGB (siehe Rdnrn. 50-\n52) aus rechtlicher Sicht nicht möglich sei. Insbesondere lägen keine neuen\nTatsachen vor, die auf die erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers\nhinwiesen. Darüber hinaus dürfe das Gericht die Verurteilung des\nBeschwerdeführers aus dem Jahre 1983 wegen zweifachen Mordes rechtlich nicht\nals frühere Verurteilung verwerten, weil sie zu weit zurückliege. Daher habe die\nStaatsanwaltschaft ihren Antrag, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, und ihren Antrag auf\nAnordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nzurückgenommen.\n\n18\nNach Auffassung des Landgerichts war die Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Es merkte\nan, dass der Sachverständige B. frühere Feststellungen, wonach die Anordnung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus durch\ndas erkennende Landgericht Gießen auf einer rechtlich falschen Bewertung einer\nzutreffend festgestellten Tatsachengrundlage beruhe, bestätigt habe.\n\n19\nDas Landgericht führte aus, dass dieser Fall sich von dem unterscheide, in dem\ndas erkennende Gericht den Sachverhalt zur verminderten Schuldfähigkeit eines\nBetroffenen falsch aufgeklärt habe. Im letzteren Fall habe einer Person, die nie an\nden für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen\nDefekten gelitten habe, nicht abverlangt werden können, sich der von strafrechtlicher\nSchuld unabhängigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. In diesem Fall\nerspare die Beendigung der Unterbringung durch die Vollstreckungsgerichte dem\nBetroffenen die Beantragung eines Wiederaufnahmeverfahrens.\n\n20\nIm vorliegenden Fall hingegen würde das Vollstreckungsgericht die mit\nVerfassungsrang ausgestattete Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen aushebeln,\nwenn es die rechtliche Würdigung des Sachverhalts seitens des erkennenden\nGerichts durch seine eigene rechtliche Bewertung ersetzte. Eine Wiederaufnahme\ndes Verfahrens sei unter diesen Umständen nicht möglich. Das Landgericht war\ndarüber hinaus der Auffassung, dass § 67d Abs. 6 StGB in Verbindung mit § 66b\nAbs. 3 StGB (siehe Rdnrn. 44 und 51), wie auch die frühere Rechtsprechung zu\ndieser Frage (siehe Rdnrn. 45-48), nur die Einweisung in ein psychiatrisches\nKrankenhaus aufgrund falscher Feststellung der Tatsachen betreffe.\n\n21\nUnter Bekräftigung der Feststellungen des Sachverständigen B. befand das\nLandgericht überdies, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers\nerforderlich sei, weil dieser immer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.\nDa die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung einen\nvierten Menschen töten könnte, sei seine Verwahrung nicht unverhältnismäßig.\n2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht\n\n22\nDer Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen\nBeschwerde ein. Er trug vor, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären sei, da er nicht an einer\nStörung von Krankheitswert leide. Daher könne seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht gerechtfertigt sein.\n\n23\nAm 16. Juni 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die\nBeschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es befand, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers nach § 67d Abs. 6 StGB nicht für erledigt erklärt werden könne.\nDas Oberlandesgericht merkte an, dass der vom Landgericht beauftragte\nSachverständige B. im Einklang mit sämtlichen Vorgutachtern zu dem Ergebnis\ngekommen sei, dass bei dem Beschwerdeführer eine emotional instabile\nPersönlichkeitsstörung vorliege. Seiner Neigung zu unkontrollierten Ausbrüchen von\nWut oder Gewalt und seine Unfähigkeit zur Kontrolle seines Verhaltens komme\njedoch kein Krankheitswert zu. Der unveränderte Zustand des Beschwerdeführers\nstelle keine überdauernde Störung im Sinne des § 63 StGB dar.\n\n24\nMit Blick auf seine Entscheidung vom 22. Oktober 2002 (siehe Rdnrn. 10-12)\nstellte das Oberlandesgericht fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nicht auf einer fehlerhaften Würdigung der\nerheblichen Tatsachen, also der Diagnose des Zustands des Beschwerdeführers,\nberuhe. Sie sei auf eine fehlerhafte rechtliche Bewertung des Zustands des\nBeschwerdeführers aufgrund einer zutreffend festgestellten Tatsachengrundlage\nzurückzuführen. Das erkennende Gericht habe die Tat des Beschwerdeführers als\nFolge einer schweren Persönlichkeitsstörung gewertet und dessen Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ohne die Frage des Überdauerns\ndieser Störung als Eingangsvoraussetzung des § 63 StGB in den Blick zu nehmen.\nDiese fehlerhafte rechtliche Bewertung sei im Revisionsverfahren zu korrigieren. Sie\nkönne indes nicht im Strafvollstreckungsverfahren geändert werden, weil dies zu\neiner Aushebelung der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtskraft gerichtlicher\nEntscheidungen führen würde.\n\n25\nDas Oberlandesgericht bestätigte überdies, dass die Neuregelung des § 67d\nAbs. 6 StGB an dieser Feststellung nichts ändere. Unter Bezugnahme auf seine\nfrüheren Entscheidungen (darunter insbesondere seine Entscheidung vom 3. Juni\n2005, Az. 3 Ws 298 und 299/05, siehe Rdnr. 48) vertrat es die Auffassung, dass eine\nEinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf einem Rechtsfehler des\nerkennenden Gerichts beruhe, nicht aber auf einer fehlerhaften Bewertung des\nSachverhalts, von dieser Regelung, die lediglich die bisherige Rechtsprechung der\nStrafvollstreckungsgerichte festschreibe, ebenfalls nicht erfasst sei.\n\n26\nDas Oberlandesgericht, das sich den Feststellungen des Landgerichts\nanschloss, stellte weiterhin fest, dass mit außerordentlichhoher Wahrscheinlichkeit\ndamit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung andere\nPersonen - insbesondere in einer Beziehungskrise - aufs Schwerste schädigen\nwerde. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits drei Menschen getötet habe, sei\nseine weitere Unterbringung verhältnismäßig. Bei dem Beschwerdeführer sei keine\nHaltungsänderung zu verzeichnen, und er habe auch nicht gelernt, sein Verhalten zu\nkontrollieren.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n27\nAm 14. Juli 2006 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des\nLandgerichts und des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein. Er trug insbesondere vor, dass die Fortdauer seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein Grundrecht auf Freiheit\nverletze. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67d Abs. 6 StGB sei seine\nUnterbringung für erledigt zu erklären, weil bei ihm nie eine psychische Störung von\nKrankheitswert im Sinne des § 20 StGB vorgelegen habe. Daher lägen die\nVoraussetzungen für seine weitere Unterbringung nach § 63 StGB nicht vor, und\nseine Unterbringung sei unrechtmäßig.\n\n28\nAm 19. Oktober 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1486/06) zur Entscheidung\nanzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n29\nDas Bundesverfassungsgericht wies erneut darauf hin, dass es die Anwendung\ndes einfachen Rechts mit Ausnahme verfassungsrechtlicher Bestimmungen nur\nbegrenzt überprüfe. Die Anwendung dieses Rechts durch die\nStrafvollstreckungsgerichte sei nicht willkürlich gewesen. Es sei von Verfassungs\nwegen - auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des\nFreiheitsgrundrechts - nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte § 67d Abs. 6\nStGB nicht auf Fälle ausschließlich fehlerhafter Rechtsanwendung in dem der\nUnterbringung zu Grunde liegenden Urteil angewendet hätten. Die\nRechtsanwendung durch die erkennenden Gerichte sei rechtskräftig, und insoweit\nbestehe keine Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Rechtskraft von Gerichtsurteilen sei\nAusprägung der Rechtssicherheit als einem neben dem Gebot materieller\nGerechtigkeit im Rechtsstaatsgebot enthaltenen Prinzip. Es sei in erster Linie\nAufgabe des Gesetzgebers, den Widerstreit dieser Ausprägungen des\nRechtsstaatsprinzips zum Ausgleich zu bringen.\n\n30\nDer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Anwalt des\nBeschwerdeführers am 13. November 2006 zugestellt.\nC. Weitere Entwicklungen\n\n31\nAm 26. März 2007, 21. April 2008, 14. April 2009 und 29. Januar 2010 beschloss\ndas Landgericht Gießen, die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung auszusetzen.\n\n32\nDas Landgericht hatte den ärztlichen Direktor des psychiatrischen\nKrankenhauses H. vor dem Erlass seiner Entscheidungen angehört; dieser hatte\nwiederholt bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht an einer krankhaften Störung\nleide, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertige; eine\nderartige krankhafte Störung habe bei ihm auch nie vorgelegen. Allerdings sei mit\nBlick auf seine Persönlichkeit und seine fehlende Motivation, eine Veränderung in\nseiner Person herbeizuführen, damit zu rechnen, dass er bei einer Entlassung\nweitere erhebliche Straftaten im Sinne der Tat begehen werde, die zu seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt habe.\n\n33\nAlle Entscheidungen des Landgerichts wurden anschließend vom\nOberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt. Das Oberlandesgericht betonte\nmehrfach, insbesondere in seiner Entscheidung vom 29. August 2008, dass das\npsychiatrische Krankenhaus verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer ein geeignetes\nTherapieangebot zu unterbreiten, obwohl bei ihm keine psychische Störung von\nKrankheitswert vorliege. Es betonte überdies, etwa in seiner Entscheidung vom 30.\nJuni 2009, dass der Beschwerdeführer seinerseits die Bereitschaft zur Therapie\nzeigen müsse.\n\n34\nIm Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer aus dem psychiatrischen\nKrankenhaus H., das geschlossen wurde, vorübergehend in das psychiatrische\nKrankenhaus W. überwiesen.\n\n35\nAm 21. März 2011 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.\n\n36\nAm 1. April 2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik in W. in das\npsychiatrische Krankenhaus R. verlegt, wo er derzeit untergebracht ist.\n\n37\nAm 18. Januar 2012 ordnete das Landgericht Darmstadt die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.\nAm 5. März 2012 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die von dem\nBeschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde. Der vom\nGericht beauftragte psychiatrische Sachverständige H. habe bestätigt, dass der\nBeschwerdeführer eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine\neingeschränkte Fähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren, habe, und dass\nseine Persönlichkeit in dieser Hinsicht von der Norm abweiche. Diese Auffälligkeiten\nerreichten aber nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung, geschweige\ndenn denjenigen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von § 20\nStGB. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nEntlassung in Konfliktsituationen weitere gewalttätige Sexualstrafen begehen werde.\nDas Oberlandesgericht betonte, dass sich der Beschwerdeführer einer Therapie in\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterziehen und dadurch seine Gefährlichkeit\ndeutlich mindern könne. Jedoch fehle es ihm an der notwendigen Motivation, die von\nihm begonnenen Therapien abzuschließen. Dessen ungeachtet sei die Klinik\ngehalten, Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer und Ansätze, seine\nTherapiemotivation zu wecken, auszuschöpfen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Bestimmungen zur Schuldfähigkeit\n\n38\n§ 20 StGB enthält Vorschriften über die Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer\nStörungen. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer\nkrankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung\noder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit\nunfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\n\n39\nIn § 21 StGB ist die verminderte Schuldfähigkeit geregelt. Danach kann die\nStrafe in Übereinstimmung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn die\nFähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nhandeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat\nerheblich vermindert ist.\n\n40\n§ 49 Abs. 1 StGB enthält Vorschriften über die Strafzumessung in Fällen, in\ndenen das Gesetz eine Milderung der Strafe nach dieser Vorschrift vorschreibt oder\nzulässt. Er sieht insbesondere vor, dass im Falle einer zeitigen Freiheitsstrafe\nhöchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden darf (§ 49\nAbs. 1 Nr. 2 StGB).\nB. Bestimmungen über die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus\n1. Anordnung der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen\nKrankenhaus\n\n41\n§ 63 StGB sieht vor, dass das Gericht für den Fall, dass jemand eine\nrechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der\nverminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des\nTäters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich\nist.\n2. Gerichtliche Überprüfung und Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus\n\n42\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung\nauszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1\nStGB). Für in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Personen beträgt\ndie Frist ein Jahr (§ 67e Abs. 2).\n\n43\n§ 67d StGB enthält Bestimmungen über die Dauer der Unterbringung. In\nAbsatz 2 ist festgelegt, dass, sofern keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch\nnicht abgelaufen ist, das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur\nBewährung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner\nEntlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt\nFührungsaufsicht ein.\n\n44\n§ 67d Abs. 6 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, lautete wie\nfolgt:\n„(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht\nmehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,\nso erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung der Maßregel tritt Führungsaufsicht\nein. ...“\n\n45\n§ 66b und § 67d Abs. 6 wurden mit dem Gesetz zur Einführung der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, das am 29. Juli 2004 in\nKraft trat, in das Strafgesetzbuch eingeführt. Es kodifiziert die frühere\nRechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte zur Beendigung der Unterbringung\neiner Person in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen, in denen der\nBetroffene nicht mehr an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der\nverminderten Schuldfähigkeit litt oder dieser tatsächlich nie bestanden hatte.\n\n46\nNach dieser Rechtsprechung war die Unterbringung einer Person in einem\npsychiatrischen Krankenhaus in Fällen zu beenden, in denen festgestellt wurde, dass\nder Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht\nmehr an einer psychischen Störung im Sinne von § 20 StGB litt, insbesondere weil er\ngeheilt wurde (siehe z. B. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 1119/01,\nEntscheidung vom 26. November 2001; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2\nWs 572/02, Entscheidung vom 22. Oktober 2002, NStZ 2003, S. 222 ff.;\nOberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 298-299/05,\nEntscheidung vom 3. Juni 2005; und die Verweise in der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010, Az. 4 StR 577/09).\n\n47\nDie Unterbringung war auch in Fällen zu beenden, in denen eine solche Störung\nvon Anfang nicht vorlag, ein solcher Zustand vom erkennenden Gericht aber\naufgrund fehlerhafter Tatsachengrundlage angenommen wurde (Fehleinweisung aus\ntatsächlichen Gründen). Entscheidend war nur, dass zum Zeitpunkt der\nEntscheidung des Vollstreckungsgerichts festgestellt wurde, dass die\nVoraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnicht erfüllt waren (siehe z.B. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws\n1119/01, Entscheidung vom 26. November 2001; Oberlandesgericht Frankfurt am\nMain, Az. 2 Ws 572/02, Entscheidung vom 22. Oktober 2002, NStZ 2003, S. 222 ff.;\nOberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 298-299/05, Entscheidung vom 3.\nJuni 2005).\n\n48\nDie innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte hingegen, deren Auffassung von\neiner Reihe von Wissenschaftlern gestützt wurde, stellten wiederholt fest, dass eine\nFehleinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern\nseitens des erkennenden Gerichts beruhten, nicht unter § 67d Abs. 6 StGB falle,\nobwohl der Wortlaut dieser Bestimmung in dieser Hinsicht offen sei. Ein solcher\nreiner Rechtsfehler komme in Fällen vor, in denen das erkennende Gericht die\npsychische Störung in tatsächlicher Hinsicht korrekt festgestellt, in rechtlicher\nHinsicht aber fehlerhaft als eine Störung im Sinne der §§ 20, 21, 63 StGB angesehen\nhabe (siehe z. B. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 298-299/05,\nEntscheidung vom 3. Juni 2005; und W. Stree / J. Kinzig, in: A. Schönke /\nH. Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Aufl., München 2010, § 67d, Nr. 16\nmit zahlreichen weiteren Verweisen).\nC. Bestimmungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung\n\n49\nWie bereits dargelegt worden ist (siehe Rdnr. 45), wurde mit dem Gesetz zur\nEinführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juni 2004 nicht nur\n§ 67d Abs. 6, sondern auch § 66b in das Strafgesetzbuch eingeführt. Mit der\nBestimmung sollte die Freilassung von Personen verhindert werden, deren\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht länger möglich war, weil\ndie Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht mehr erfüllt waren\n(einschließlich der Fälle, in denen diese Voraussetzungen von vornherein nie\ngegeben waren), die aber für die Allgemeinheit immer noch gefährlich waren (vgl.\nBT-Drucksache Nr. 15/2887, S. 13/14).\n\n50\n§ 66b StGB enthält Bestimmungen über die nachträgliche Anordnung der\nUnterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung. Zur maßgeblichen Zeit\nwar die Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig, wenn der Betroffene\nbestimmte erhebliche Straftaten begangen hatte. Darüber hinaus mussten nach der\nVerurteilung des Betroffenen neue Tatsachen erkennbar werden, die auf eine\nerhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen. Überdies\nmusste es sehr wahrscheinlich sein, dass der Betroffene wieder erhebliche Straftaten\nbegehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt\nwerden.\n\n51\nDarüber hinaus sah § 66b Abs. 3 StGB zur maßgeblichen Zeit vor, dass das\nGericht für den Fall, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt wurde, weil der die Schuldfähigkeit\nausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im\nZeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hatte, die Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung unter den folgenden Voraussetzungen nachträglich\nanordnen konnte. Erstens musste die Unterbringung des Betroffenen nach § 63\nwegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten erheblichen Taten angeordnet\nworden sein. Alternativ musste der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher\nTaten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hatte,\nschon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in\neinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sein. Zweitens musste\ndie Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Straftaten und ergänzend seiner\nEntwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergeben haben, dass er mit hoher\nWahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen würde, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.\n\n52\n§ 66b Abs. 3 und § 67d Abs. 6 StGB blieben auch nach dem Gesetz zur\nNeuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 für\nsolche Straftaten gültig, die nach In Krafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2011\nbegangen wurden. Aufgrund der Aufhebung des § 66b Abs. 1 und 2 StGB bleibt\nlediglich der frühere Absatz 3 dieser Bestimmung in geringfügig veränderter Fassung\nbestehen.\nD. Revision und Wiederaufnahme des Strafverfahrens\n\n53\nNach § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das\nUrteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. § 337 Abs. 2 StGB sieht vor, dass\ndas Gesetz verletzt ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet\nworden ist.\n\n54\nIn § 359 StPO werden die Umstände aufgezählt, unter denen die\nWiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens\nzugunsten des Verurteilten zulässig ist. Nach § 359 Nr. 5 ist dies insbesondere der\nFall, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in\nVerbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten\noder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und\nSicherung zu begründen geeignet sind. Die Feststellung eines Rechtsfehlers\nhingegen wurde in dieser Bestimmung nicht als Grund für die Wiederaufnahme eines\nStrafverfahrens genannt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n55\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sein Grundrecht auf Freiheit verletzt habe. Seine\nUnterbringung sei trotz der Feststellung verlängert worden, dass er nicht an einem\nZustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit gelitten habe\nund dieser bei ihm auch nie bestanden habe. Daher könne ihm nicht wegen\n„psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden. Er berief sich auf Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in\nden folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen\nwerden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges\nGericht;...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“\n\n56\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Regierung\n\n57\nNach dem Vorbringen der Regierung hat der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Er habe keine Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 15. März 1995 eingelegt. Dieses Gericht habe\nirrtümlicherweise festgestellt, dass der Zustand des Beschwerdeführers zum\nZeitpunkt der Begehung der Straftat rechtlich als Zustand der verminderten\nSchuldfähigkeit einzuordnen sei, und habe seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die falsche Rechtsanwendung im Urteil\ndes Landgerichts Gießen, das die Grundlage für die nachfolgende Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus war, hätte im\nRevisionsverfahren korrigiert werden können. Darüber hinaus habe der\nBeschwerdeführer die Sechs-Monats-Frist, die mit seiner Verurteilung 1995 zu laufen\nbegonnen habe, nicht eingehalten.\n\n58\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Entscheidung des\nLandgerichts Gießen vom 28. April 2006 der falsche Beschwerdegegenstand sei. In\neinem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB (siehe Rdnr. 42) könnten die\ninnerstaatlichen Gerichte nur untersuchen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für\neine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch vorlägen - was bei\ndem Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Jedoch könnten die Gerichte in diesem\nVerfahren keine Rechtsfehler wie den hier in Rede stehenden korrigieren, der in\neinem rechtskräftigen Urteil eines erkennenden Gerichts gemacht worden sei.\n\n59\nDie Regierung trug ferner vor, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg auch insofern nicht erschöpft habe, als er jetzt rüge, dass ihm keine\nausreichende therapeutische Behandlung angeboten worden sei.\nb) Der Beschwerdeführer\n\n60\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung und trug vor, dass seine\nBeschwerde zulässig sei. Er habe den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft und die\nSechs-Monats-Frist eingehalten. Zwar treffe es zu, dass das Urteil des erkennenden\nLandgerichts Gießen vom 15. März 1995 rechtskräftig geworden sei, jedoch sei\ndieses Urteil nicht Gegenstand seiner Beschwerde. Er habe die Entscheidung der\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen vom 28. April 2006 gerügt, das\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht für erledigt erklärt\nhabe, obwohl er nicht an einer psychischen Krankheit leide; diese Entscheidung sei\nim Beschwerdeverfahren und vom Bundesverfassungsgericht am 19. Juni [sic.] 2006\nbestätigt worden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden\nBeschwerde rügte, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in dem\nhier in Rede stehenden Überprüfungsverfahren sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention verletzt hätten, weil sie seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus verlängert hätten, obwohl er nicht psychisch krank sei.\nEr rügte die Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 28. April 2006, die das\nOberlandesgericht Frankfurt am Main im Beschwerdeverfahren am 16. Juni 2006 und\ndas Bundesverfassungsgericht am 19. Oktober 2006 bestätigten; die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 13. November 2006 zugestellt.\n\n62\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf diesen Sachverhalt, der allein Gegenstand\nseiner Beschwerde an den Gerichtshof ist, erschöpft hat. Darüber hinaus erhob er\nseine Beschwerde am 4. Mai 2007 und damit innerhalb von sechs Monaten nach der\nZustellung (siehe in diesem Zusammenhang u.a. Worm ./. Österreich, 29. August\n1997, Rdnr 33, Reports of Judgments and Decisions 1997-V) der endgültigen\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Folglich hielt er die\nZulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention ein. Die\nEinwände der Regierung sind daher zurückzuweisen.\n\n63\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist\nauch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n64\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe.\nSie sei weder nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt,\nnoch sei sie rechtmäßig gewesen.\n(i) Rechtfertigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\n\n65\nDer Beschwerdeführer betonte, das Ziel der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sei die Heilung einer psychischen Erkrankung. Da er\nnicht an einer krankhaften psychischen Störung leide, könne er auch nicht in einem\npsychiatrischen Krankenhaus geheilt und das Ziel der Unterbringung in einem\nsolchen Krankenhaus nicht erreicht werden.\n(ii) Rechtfertigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\n\n66\nNach dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne er auch nicht als\n„psychisch krank“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen werden. Alle\nkonsultierten psychiatrischen Sachverständigen seien sich einig gewesen, dass er\nnicht an einer krankhaften psychischen Störung im Sinne der §§ 20 und 21 StGB\nleide und dass die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB daher nicht erfüllt seien. Er könne in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nicht geheilt werden, da er nicht krank sei. Er\nhob hervor, dass der deutsche Gesetzgeber psychische Erkrankungen in den §§ 20\nund 21 definiert habe. Es könne jetzt nicht argumentiert werden, der Gesetzgeber\nhabe „psychisch Kranke“ anders, breiter definiert und seine Unterbringung könne\ndamit möglicherweise doch unter Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e fallen.\n\n67\nDarüber hinaus argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Fortdauer seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs nicht vom Fortbestehen seiner psychischen Störung abhänge. Alle\nbeigezogenen psychiatrischen Sachverständigen hätten nicht nur bestätigt, dass er\nnicht an einer krankhaften psychischen Störung leide, sondern auch, dass seine\nGefährlichkeit nicht auf eine solche Störung zurückzuführen sei. Daher sei seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gerechtfertigt. Es sei in\ndiesem Zusammenhang unerheblich, dass ihm auch in einem psychiatrischen\nKrankenhaus möglicherweise eine sinnvolle therapeutische Behandlung angeboten\nwerden könne.\n\n68\nDer Beschwerdeführer brachte weiter vor, er sei motiviert gewesen, sich einer\nTherapie zu unterziehen. Jedoch sei er durch die Art und Weise, in der er über viele\nJahre behandelt und in zahlreiche verschiedene psychiatrische Krankenhäuser\nverlegt worden sei, ohne dass es ein Gesamtkonzept für seine Therapie gegeben\nhätte und ohne dass ihm die von ihm beantragte Therapie angeboten worden wäre,\ndemotiviert worden. Die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus, während der ihm die therapeutische Behandlung, zu der er bereit\ngewesen sei, versagt worden sei, sei unverhältnismäßig. Es sei ihm dadurch die\nMöglichkeit genommen worden, auf seine Entlassung hinzuarbeiten.\n(iii) Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung\n\n69\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus unrechtmäßig war. Nach dem eindeutigen\nWortlaut von § 67d Abs. 6 StGB seien die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet\ngewesen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu beenden.\nNach dieser Bestimmung hätten die Gerichte festzustellen, ob der Betroffene zum\nZeitpunkt ihrer Entscheidung an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der\nverminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB litt und ob folglich zu\ndiesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt waren. Sei dies nicht\nder Fall, so sei die Unterbringung zu beenden. Es sei jedoch nicht Aufgabe der\nVollstreckungsgerichte, die Richtigkeit des Urteils des erkennenden Gerichts zu\nüberprüfen.\n\n70\nDer Beschwerdeführer betonte, dass eine andere Auslegung dazu führen würde,\ndass Personen, die nicht im Sinne der §§ 20 und 21 StGB psychisch krank seien,\ndennoch in einem psychiatrischen Krankenhauses untergebracht würden. Da in\nseinem Fall die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nicht erfüllt seien, könnten ferner auch die Ziele, die üblicherweise mit\neiner solchen Maßnahme verfolgt würden - nämlich die Behandlung der psychischen\nErkrankung des Betroffenen -, nicht erreicht werden. Seiner Ansicht nach bedeute\ndie Tatsache, dass das erkennende Gericht einen Fehler gemacht habe, nicht, dass\ndie Vollstreckungsgerichte denselben Rechtsfehler fortsetzen dürften. Unter diesen\nUmständen sei die Fortdauer seiner Unterbringung auch nicht vorhersehbar\ngewesen.\nb) Die Regierung\n\n71\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Artikel 5 der\nKonvention vereinbar sei.\n(i) Rechtfertigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\n\n72\nDie Regierung trug vor, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als\n„Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ gerechtfertigt.\n\n73\nSie führte aus, es bestehe weiterhin ein hinreichender Kausalzusammenhang\nzwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende\nLandgericht Gießen im Jahre 1995 und der Fortdauer seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus. Die Anordnung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB durch\ndas erkennende Gericht sei insbesondere darauf gerichtet, die Allgemeinheit vor\nweiteren von ihm begangenen schweren Straftaten zu schützen. Trotz des\nZeitablaufs seit dem Urteil des erkennenden Gerichts werde dieses Ziel mit der in\nRede stehenden Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers immer noch verfolgt,\ndenn es sei weiterhin wahrscheinlich, dass er im Falle seiner Freilassung weitere\nschwere Straftaten begehen werde.\n\n74\nMit der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus habe das erkennende Gericht ferner das Ziel verfolgt,\nden Beschwerdeführer behandeln zu lassen. Auch die Fortdauer seiner\nUnterbringung diene weiterhin diesem therapeutischen Zweck.\n(ii) Rechtfertigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\n\n75\nDie Regierung brachte ferner vor, dass die vom Landgericht Gießen am 28. April\n2006 angeordnete Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus auch unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e falle.\n\n76\nNach Ansicht der Regierung leide der Beschwerdeführer derzeit an einer\npsychischen Störung und sei daher im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\n„psychisch krank“. „Psychisch krank“ in diesem Sinne setze weder voraus, dass der\nZustand der betroffenen Person krankhaft sein müsse, noch, dass sie in ihrer\nstrafrechtlichen Schuldfähigkeit eingeschränkt sein müsse. Entscheidend sei, dass\nihre Störung so schwerwiegend sei, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit\ndarstelle.\n\n77\nDie Regierung trug vor, dass beim Beschwerdeführer, wie von zahlreichen\nwährend seiner Freiheitsentziehung konsultierten psychiatrischen Sachverständigen\nbestätigt, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vorliege, die eine\n„psychische Krankheit“ begründe, auch wenn bei ihm kein Zustand vorliege, der zur\nverminderten Schuldfähigkeit führe. Die psychische Störung des Beschwerdeführers\nerreiche einen Schweregrad, der seine zwangsweise Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus rechtfertige. Wie alle konsultierten psychiatrischen\nSachverständigen bestätigten, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer\nerneut ähnliche Straftaten wie die drei brutalen Verbrechen, wegen derer er verurteilt\nworden sei, begehen werde, und zwar dann, wenn innerhalb eines\nBeziehungskonfliktes erneut eine emotionale Ausnahmesituation auftreten würde. Er\nhabe immer noch keine Therapie abgeschlossen, in der er sich mit seiner\nPersönlichkeitsstörung auseinandergesetzt und gelernt habe, seine emotionalen\nGewaltausbrüche zu kontrollieren, und sei daher weiterhin eine Gefahr für die\nAllgemeinheit.\n\n78\nDie Regierung hob ferner hervor, dass die Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen seiner\nPersönlichkeitsstörung abhänge, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs\nverlange. Wenn der Beschwerdeführer eine Therapie erfolgreich abschließen würde -\nwas, wie von den psychiatrischen Sachverständigen bestätigt worden sei, bei\nentsprechender Therapiemotivation des Beschwerdeführers möglich sei - wäre er\nnicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich und seine Unterbringung würde nach\n§ 67d Abs. 2 zur Bewährung ausgesetzt (siehe Rdnr. 43).\n\n79\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer auch in einer für\npsychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei. Die\nPersönlichkeitsstörung, an der der Beschwerdeführer leide, könne in den\nverschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern, in denen er untergebracht worden\nsei, ungeachtet dessen behandelt werden, dass seine Schuldfähigkeit durch seine\nStörung nicht vermindert sei. Die dem Beschwerdeführer angebotenen geeigneten\nTherapien, die dringend erforderlich seien, um seine Gefährlichkeit zu vermindern,\nhätten jedoch nicht abgeschlossen werden können, weil es ihm an einer echten und\nausreichenden Therapiemotivation gefehlt habe.\n(iii) Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung\n\n80\nDie Regierung führte aus, das erkennende Landgericht Gießen sei der\nAuffassung gewesen, dass der psychische Zustand, in dem sich der\nBeschwerdeführer zur Tatzeit befunden habe, eine verminderte Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB begründete. Das Gericht habe bei seiner rechtlichen\nEinordnung verkannt, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers noch\nkeine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB dargestellt\nhabe und er deshalb im Zustand der vollen Schuldfähigkeit gehandelt habe. Das\nGericht habe deshalb die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet, obwohl eine der Voraussetzungen von\n§ 63 StGB - dass der Betroffene eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat - nicht erfüllt\ngewesen sei Dieses Urteil sei dennoch rechtskräftig geworden, nachdem der\nBeschwerdeführer keine Revision eingelegt habe\n\n81\nNach Ansicht der Regierung war die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\nrechtmäßig und erfolgte in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise. Sie räumte ein,\ndass nach dem Wortlaut von § 67d Abs. 6 StGB (siehe Rdnr. 44) die Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären sei, wenn das Gericht\nnach Beginn der Vollstreckung feststelle, dass die Voraussetzungen der Maßregel\nnicht mehr vorlägen. In Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in\nRechtsprechung und Literatur sei diese Bestimmung jedoch nicht auf den\nSachverhalt in der vorliegenden Rechtssache anwendbar, bei dem das erkennende\nGericht die Störung in tatsächlicher Hinsicht korrekt festgestellt habe, in rechtlicher\nHinsicht aber fehlerhaft als eine fortdauernde Störung im Sinne der §§ 20, 21, 63\nStGB angesehen habe (siehe auch Rdnr. 48). Das Bundesverfassungsgericht habe\nin seiner Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache bestätigt, dass diese\nAuslegung mit der Verfassung übereinstimme.\n\n82\nDie Regierung trug vor, dass, eine Reihe von Gründen für diese Auslegung von\n§ 67d Abs. 6 StGB spreche. Rechtsfehler seien im Rahmen der Revision zu\nbeanstanden. Sobald ein Urteil rechtskräftig sei, bestehe - außer im Wege des\nWiederaufnahmeverfahrens nach § 359 StPO - keine Möglichkeit mehr, auf eine\nKorrektur hinzuwirken (siehe Rdnr. 54). Eine Wiederaufnahme nach dieser\nBestimmung könne jedoch nur erfolgen, wenn neue Tatsachen beigebracht würden,\ndie geeignet seien, eine andere Entscheidung über die Maßregel der Besserung und\nSicherung zu begründen. Keine Wiederaufnahme könne hingegen erfolgen, wenn die\nEntscheidung auf einem reinen Rechtsfehler beruhe. Folglich könnten Rechtsfehler,\ndie nicht einmal durch das Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden könnten,\nnicht im Rahmen des Verfahrens nach § 67e StGB zur Überprüfung der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus korrigiert werden.\nAnderenfalls würde die materielle Rechtskraft des Ausgangsurteils durchbrochen\nund die Rechtssicherheit beeinträchtigt.\n\n83\nDie Regierung fügte hinzu, der Beschwerdeführer habe in der vorliegenden\nRechtssache von der Wertung des erkennenden Gerichts, dass er im Zustand der\nverminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt habe, profitiert. Im\nErgebnis habe der Rechtsfehler dazu geführt, dass die ihm auferlegte Freiheitsstrafe\n- gegenüber der Strafe, die er bekommen hätte, wenn er als voll schuldfähig gegolten\nhätte - nach § 49 Abs. 1 StGB deutlich gemildert worden sei (siehe Rdnr. 40).\n\n84\nDie Regierung brachte weiter vor, dass die Strafvollstreckungsgerichte\nfestzustellen gehabt hätten, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB i.V.m. §§\n20 und 21 StGB zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen erfüllt waren. Wenn sich jedoch\nder psychische Zustand des Betroffenen seit seiner Verurteilung nicht geändert\nhabe, seien die Strafvollstreckungsgerichte infolge der Rechtskraft des Urteils des\nerkennenden Gerichts an die rechtliche Wertung dieses Zustands durch dieses\nGericht gebunden gewesen. In der vorliegenden Rechtssache seien die\nStrafvollstreckungsgerichte daher an die Wertung des erkennenden Gerichts, dass\nder - unveränderte - Zustand des Beschwerdeführers ein Zustand der verminderten\nSchuldfähigkeit gewesen sei, gebunden gewesen.\n\n85\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen sei die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers nur dann nach den §§ 67e und 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung\nauszusetzen, wenn erwartet werde könne, dass er nach seiner Entlassung keine\nrechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die innerstaatlichen Gerichten hätten\njedoch festgestellt, dass mit außerordentlich hoher Wahrscheinlichkeit damit zu\nrechnen sei, dass der Beschwerdeführer andere Personen - insbesondere in einer\nBeziehungskrise - aufs Schwerste schädigen werde. In Anbetracht der Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer bereits drei Menschen getötet habe, sei seine weitere\nUnterbringung auch verhältnismäßig.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n(i) Freiheitsentziehungsgründe\n\n86\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger\nGründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist\nund eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser\nGründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96,\nSerie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95,\nRdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008). Die Anwendbarkeit\neines Grundes schließt jedoch nicht notwendigerweise die eines anderen aus; eine\nFreiheitsentziehung kann je nach den Umständen nach mehr als einem der\nBuchstaben gerechtfertigt sein (siehe u. a. Eriksen ./. Norwegen, 27. Mai 1997,\nRdnr. 76, Reports 1997-III, Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 50,\nReports 1998-VI; und Witold Litwa, a. a. O., Rdnr. 49). Nur eine enge Auslegung der\nerschöpfenden Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung entspricht dem\nZiel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit\nentzogen wird (sie u.v.a. Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37,\nSerie A Nr. 33; Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 98; und Shimovolos ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011).\n\n87\nIm Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so\nzu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das\nVorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s.\nGuzzardi, a. a. O., Rdnr. 100), als auch die Verhängung einer Strafe oder einer\nanderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien,\n24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50, und M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 87, ECHR 2009).\n\n88\nNach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a muss die Freiheitsentziehung des Betroffenen\nrechtmäßig sein, nicht seine Verurteilung. Da der Zweck von Artikel 5 darin besteht,\nden Einzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu schützen, kann eine\nFreiheitsentziehung (nur) dann aufgrund einer fehlerhaften Verurteilung\nunrechtmäßig sein, wenn diese Verurteilung das Ergebnis einer flagranten\nRechtsverweigerung ist (vgl. Ilaşcu u.a. ./. Moldawien und Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 48787/99, Rdnr. 461, ECHR 2004-VII).\n\n89\nÜberdies bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss: Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35).Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und\nder in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang\nbestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A\nBand 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./.\nZypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008). Jedoch\nkann die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren\nFreiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer werden (vgl.\nEriksen, a. a. O., Rdnr. 78, und Van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40). Der nach\nBuchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen\nwerden, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine\nFreilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den\nZielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar\nwären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen\nwäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn\nrechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit\nArtikel 5 nicht vereinbar wäre (vgl. Van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40; Eriksen, a.\na. O., Rdnr. 78; Weeks, a. a. O., Rdnr. 49; und M ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 88).\n\n90\nÜberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch\nKranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine\nBedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig\nverändert (siehe Winterwerp ./. Niederlande, a. a. O., Rdnr. 37, und Rakevich ./.\nRussland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer\nPerson kann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn\ndie drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische\nKrankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung\nmuss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde\nfestgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung ihrer Art oder ihrer\nSchwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens hängt die Fortdauer\nder Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp\n./. die Niederlande, a. a. O., Rdnr. 39, und Stanev ./. Bulgarien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 145, ECHR 2012 ).\n\n91\nEine psychische Störung erfordert ihrer Art oder Schwere nach dann eine\nZwangsunterbringung, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung des\nBetroffenen erforderlich ist, weil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige\nklinische Behandlung benötigt, um seinen Zustand zu heilen oder zu verbessern,\naber auch wenn der Betroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um ihn davon\nabzuhalten, beispielsweise sich selbst oder anderen zu schaden (vgl. z. B. Witold\nLitwa, a. a. O., Rdnr. 60; und Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 52, ECHR 2003-IV).\n\n92\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer\nKrankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen\nBehörden, insbesondere hinsichtlich klinischer Befunde, über einen gewissen\nErmessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden dafür\nzuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu\nwürdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die\nEntscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a.\na. O. Rdnr. 40; und H. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR 2004-IX). Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die\npsychische Erkrankung einer Person für die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe\ne zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit\nder jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Luberti ./.\nItalien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75; B. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr.61272/09, Rdnr. 68, 19. April 2012).\n\n93\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund\neiner zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der\nFreiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer\nPerson wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer\nanderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich,\n28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46,\nReports 1998-V; Hutchison Reid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004; und H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13. Januar 2011).\n2. „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n94\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5 Abs. 1\nBuchstaben a bis f muss jede Freiheitsentziehung unter eine der Ausnahmen nach\ndiesen Bestimmungen fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Sofern es um die\n„Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung geht, was auch die Frage beinhaltet, ob sie\n„auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im\nWesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen\nmateriell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (siehe u.v.a. Erkalo,\na. a. O., Rdnr. 52; Brand, a. a. O., Rdnr. 60; Saadi ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O.,\nRdnr. 67, und Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 116). Dies bedeutet in erster Linie, dass jede\nFestnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen\nRecht haben muss, betrifft aber auch die Qualität des Gesetzes, das\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss, einer Leitidee, die in allen\nKonventionsartikeln verankert ist (siehe Stafford, a. a. O., Rdnr. 63; Kafkaris, a. a. O.,\nRdnr. 116; und De Schepper ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 27428/07, Rdnr.\n36, 13. Oktober 2009). „Qualität des Gesetzes” bedeutet in diesem Sinne, dass das\nGesetz in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht\nzulässig ist, hinreichend zugänglich sein muss und seine Anwendung präzise und\nvorhersehbar sein muss, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Amuur\n./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 50, Reports 1996-III; Nasrulloyev ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 656/06, Rdnr. 71, 11. Oktober 2007; und M. ./. Deutschland\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 76, 9. Juli 2009). Der von der\nKonvention gesetzte Maßstab hinsichtlich der „Rechtmäßigkeit“ besagt, dass alle\nRechtsvorschriften hinreichend präzise sein müssen, so dass eine Person –\nnötigenfalls mit entsprechender Beratung – in einem Maß, das unter den jeweiligen\nUmständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte\nHandlung nach sich ziehen kann (siehe Steel u.a. ./. Vereinigtes Königreich,\n23. September 1998, Rdnr. 54, Reports 1998-VII, und Baranowski ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 52, ECHR 2000-III; und M. ./.\nDeutschland, a. a. O., Rdnr. 90).\n\n95\nDie Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs.\n1 verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor\nWillkür zu schützen, vereinbar sein sollte (siehe u.v.a. Winterwerp, a .a. O., Rdnr. 37;\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rdnr. 67, und M., a. a. O., Rdnr. 72). Der\nGerichtshof hat im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e mehrfach\nfestgestellt, dass Freiheitsentziehung eine derart schwerwiegende Maßnahme\ndarstellt, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende\nMaßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der\nAllgemeinheit für nicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen\ngegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Es ist nachzuweisen, dass die\nFreiheitsentziehung unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe Witold\nLitwa, a. a. O., Rdnr. 78; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96,\nRandnr. 46, ECHR 2000-X; Saadi ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rdnr. 70, und\nPuttrus, a. a. O.).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Freiheitsentziehungsgründe\n\n96\nDer Gerichtshof ist aufgefordert zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer\nwährend seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die aufgrund\ndes hier in Rede stehenden Verfahrens erfolgte, die Freiheit gemäß einem der\nBuchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig entzogen wurde.\n\n97\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in\neinem psychiatrischen Krankenhaus vom Landgericht Gießen in seinem Urteil vom\n15. März 1995 nach § 63 StGB im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten angeordnet\nwurde (siehe Rdnrn. 7- 8). Der Gerichtshof wird daher zunächst prüfen, ob die\nweitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus, wie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\nals „Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“\ngerechtfertigt war.\n\n98\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in\neinem psychiatrischen Krankenhaus, eine freiheitsentziehende Maßnahme, 1995\ndurch das erkennende Landgericht Gießen, das ihn des Totschlags für schuldig\nbefunden hatte, angeordnet wurde. Dieses Urteil erfüllt damit die Voraussetzung der\n„Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 (siehe Rdnr. 87; vgl. auch M. ./.\nDeutschland, a. a. O., Rdnrn. 95-96, und Brand, a. a. O., Rdnr. 59).\n\n99\nDer Gerichtshof muss ferner feststellen, ob die weitere Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus „nach Verurteilung“\nerfolgte, ob, anders ausgedrückt, noch ein hinreichender Kausalzusammenhang\nzwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht im\nJahre 1995 und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach dem 28. April 2006\nbestand. Dieser nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderliche\nKausalzusammenhang könnte insbesondere durchbrochen sein, wenn die\nEntscheidung, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, sich auf Gründe stützte, die\nmit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der\nAnordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unvereinbar\nwären (siehe Rdnr. 89).\n\n100\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das erkennende Landgericht Gießen die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach\n§ 63 StGB anordnete, weil es der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer, als er\nseine frühere Lebensgefährtin tötete, mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt\nhabe, die auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei. Nach\nAnsicht der Landgerichts liege bei ihm eine durch Gewaltausbrüche gekennzeichnete\nschwere Persönlichkeitsstörung vor, die zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit\ngeführt habe. Das Landgericht stellte ferner fest, dass im Hinblick auf den Zustand\ndes Beschwerdeführers zu erwarten sei, dass dieser in einer ähnlichen\nBeziehungskonfliktsituation erneut töten werde (siehe Rdnrn. 7-8).\n\n101\nIn dem in Rede stehenden Überprüfungsverfahren im Jahre 2006 ordneten das\nLandgericht Gießen und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus folgenden\nGründen die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus an: Sie schlossen sich den Feststellungen des\nhinzugezogenen Sachverständigen an, dass bei dem Beschwerdeführer eine\nemotional instabile Persönlichkeitsstörung vorliege, die mit einer Neigung zu\nunkontrollierten Gewaltreaktionen einhergehe. In tatsächlicher Hinsicht sei diese\nStörung seit der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1995 unverändert\ngeblieben. Entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichts könne sie jedoch\nrechtlich nicht auf Grundlage des § 63 StGB als eine tiefgreifende\nBewusstseinsstörung, die zu einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit führe,\neingestuft werden. Dennoch sahen sich die innerstaatlichen Gerichte im\nÜberprüfungsverfahren aus rechtlichen Gründen - nämlich aufgrund des\nVerfassungsgrundsatzes der Rechtskraft von Urteilen - an die vom erkennenden\nGericht vorgenommene rechtliche Einordnung der Störung des Beschwerdeführers\nals eine die Schuldfähigkeit vermindernde psychische Störung gebunden. Sie stellten\nferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer Therapie gelernt\nhabe, mit Konflikten umzugehen. Es sei daher weiterhin wahrscheinlich, dass er im\nFalle seiner Entlassung in einer Beziehungskrise eine vierte Person töten würde; er\nsei immer noch gefährlich für die Allgemeinheit.\n\n102\nBei der Entscheidung darüber, ob die von den innerstaatlichen Gerichten in\ndem in Rede stehenden Verfahren angeführten Gründe für die weitere Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Zielen des\nUrteils des erkennenden Gerichts bei der Anordnung der Unterbringung vereinbar\nwaren, stellt der Gerichtshof fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte einig waren,\ndass bei dem Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung\nvorliege, die mit einer Neigung zu unkontrollierten Gewaltreaktionen einhergehe.\nDiese Gerichte waren sich ferner einig darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund\nseiner Gefährlichkeit unterzubringen sei. Sowohl das erkennenden Gericht als auch\ndie Strafvollstreckungsgerichte hielten es für wahrscheinlich, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung in einer Beziehungskrise eine vierte\nPerson töten würde.\n\n103\nEs trifft zu, dass die Strafvollstreckungsgerichte im Hinblick auf die korrekte\nrechtliche Einordnung der psychischen Störung des Beschwerdeführers nicht mit\ndem erkennenden Gericht übereinstimmten. Sie erkannten jedoch an, dass diese\nrechtliche Einordnung Rechtskraft erlangt hatte und im Überprüfungsverfahren nicht\nabgeändert werden konnte. Auf dieser Grundlage untersuchten sie, ob es Raum für\ndie Anwendung von § 67d Abs. 2 StGB gab, nach dem die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass\nder Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr\nbegehen wird. Ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zu entlassen,\ngründete sich auf die Tatsache, dass diese Voraussetzung in dem in Rede\nstehenden Verfahren noch nicht gegeben war.\n\n104\nDer Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang anmerken, dass in der\nRegel keine Frage nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgeworfen wird, wenn sich\ndie innerstaatlichen Gerichte auf die Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil\neines Strafgerichts stützen, um die Freiheitsentziehung einer Person trotz der\nTatsache zu rechtfertigen, dass die Feststellungen des erkennenden Gerichts\nmöglicherweise oder tatsächlich falsch waren. Er verweist auf seine Rechtsprechung\n(a. a. O., Rdnr. 88), wonach eine Freiheitsentziehung aufgrund einer fehlerhaften\nVerurteilung nur dann unrechtmäßig sein kann, wenn diese Verurteilung das\nErgebnis einer flagranten Rechtsverweigerung ist - was von dem Urteil des\nerkennenden Gerichts im Fall des Beschwerdeführers nicht behauptet werden kann.\n\n105\nDer Gerichtshof ist ferner davon überzeugt, dass das Ziel der Entscheidung der\nStrafvollstreckungsgerichte, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus zu verlängern, immer noch darin bestand, die\nAllgemeinheit zu schützen, solange er gefährlich war, und für eine Behandlung der\nPersönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu sorgen, um seine Gefährlichkeit\nzu mindern.\n\n106\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede\nstehenden Überprüfungsverfahren, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, sich\nauf Gründe stützte, die mit den Zielen, die vom erkennenden Gericht mit der\nAnordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus verfolgt wurden, vereinbar war.\n\n107\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Anordnung der Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers nicht auf einer Bewertung beruhte, die im\nHinblick auf die Ziele des Urteils des erkennenden Gerichts unangemessen gewesen\nwäre. Er stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der\nEntscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren\nseine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten vollständig verbüßt (siehe\nRdnr. 9) und insgesamt etwa fünf Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus\nverbracht hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass die Verbindung zwischen der\nursprünglichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der weiteren\nFreiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf möglicherweise schwächer\ngeworden ist (vgl. Rdnr. 89), war die Bewertung der innerstaatlichen Gerichte, dass\nder Beschwerdeführer immer noch gefährlich sei, weil er nicht gelernt habe, sein\nVerhalten zu kontrollieren, nicht willkürlich. In Anbetracht der vorstehenden\nErwägungen (siehe Rdnrn. 103-106) gilt dasselbe für die Einschätzung der\ninnerstaatlichen Gerichte, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angesichts seiner emotional instabilen\nPersönlichkeitsstörung, die mit einer Neigung zu unkontrollierten Gewaltreaktionen\neinhergehe, immer noch gerechtfertigt sei.\n\n108\nDaher bestand weiterhin ein hinreichender Kausalzusammenhang im Sinne\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers\nim Jahre 1995 und seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus, die das Ergebnis des in Rede stehenden Verfahrens war. Angesichts\ndieser Feststellungen ist eine Entscheidung des Gerichtshof darüber entbehrlich, ob\ndie in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers (auch) nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt sein könnte.\n(ii). „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n109\nDer Gerichtshof muss ferner feststellen, ob die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers gemäß Artikel 5 Abs. 2 „rechtmäßig“ war und „auf die gesetzlich\nvorgeschriebene Weise“ erfolgt ist,\n\n110\nDer Gerichtshof stellt fest, dass laut Vortrag des Beschwerdeführers seine\nUnterbringung nicht unter Einhaltung der materiell- und verfahrensrechtlichen\nVorschriften des innerstaatlichen Rechts angeordnet worden sei. Er brachte vor,\ndass die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet gewesen seien, seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB, dessen Wortlaut\neindeutig sei, zu beenden.\n\n111\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus, die\ndas erkennende Gericht im Jahre 1995 verhängte, in Übereinstimmung mit § 67d\nAbs. 2 StGB anordneten, wobei sie jedoch der Auffassung waren, dass § 67d Abs. 6\nnicht anwendbar sei. Somit gab es für die Freiheitsentziehung eine gesetzliche\nGrundlage im innerstaatlichen Recht.\n\n112\nBei der Entscheidung darüber, ob das innerstaatliche Recht auch die\nerforderliche Qualität hatte, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen, muss\nder Gerichtshof insbesondere prüfen, ob die (Nicht-)Anwendung des - zugänglichen\nund präzise formulierten - § 67d Abs. 6 StGB im Fall des Beschwerdeführers\nvorhersehbar war.\n\n113\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das\nGericht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt,\nwenn es nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung feststellt, dass die - in\n§ 63 StGB festgelegten - Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen (siehe\nRdnr. 44), d. h. wenn die betroffenen Person geheilt wurde. Da die innerstaatlichen\nGerichte in dem in Rede stehenden Überprüfungsverfahren festgestellt haben, dass\nder Beschwerdeführer nie an einer die Schuldfähigkeit vermindernden krankhaften\npsychischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gelitten habe, ist § 67d Abs. 6\nStGB im wörtlichen Sinne nicht anwendbar. In der Rechtsprechung der deutschen\nGerichte ist jedoch unbestritten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung, indem er\nvorsieht, dass die Voraussetzungen „nicht mehr“ vorliegen, erst recht auch auf\nFehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen anwendbar sein kann, bei denen eine\nsolche Voraussetzung von Anfang an nicht vorlag.\n\n114\nDie innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Verfahren stimmten jedoch\nbezüglich ihrer Auslegung von § 67d Abs. StGB dahingehend überein, dass sich die\nBestimmung nicht auf Fälle wie den des Beschwerdeführers erstrecke, in denen die\nursprüngliche Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nauf einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Zustands des Beschwerdeführers\naufgrund einer zutreffend festgestellten Tatsachengrundlage beruhte. Der\nGerichtshof stellt fest, dass diese Auslegung des StGB vor dem Erlass von § 67d\nAbs. 6 StGB in der Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte fest verankert\nwar. Eine entsprechende Entscheidung erging sogar durch das Oberlandesgericht\nFrankfurt am Main in dem Überprüfungsverfahren, das der Beschwerdeführer selbst\nvor dem jetzt vorliegenden Verfahren angestrengt hatte (siehe Rdnrn. 10-12). Diese\nAuslegung ist nach der Kodifizierung dieser Rechtsprechung in § 67d Abs. 6 StGB\nbestätigt worden (siehe Rdnr. 48).\n\n115\nUnter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer, erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung,\nvoraussehen konnte, dass die innerstaatlichen Gerichte § 67d Abs. 6 StGB als auf\nseinen Fall nicht anwendbar ansehen würden.\n\n116\nDer Gerichtshof hat schließlich darüber zu entscheiden, ob die\nFreiheitsentziehung im Fall des Beschwerdeführers mit den Zielen von Artikel 5 der\nKonvention, nämlich dem Schutz des Einzelnen vor Willkür, übereinstimmt. Der\nGerichtshof kommt in diesem Zusammenhang nicht umhin festzustellen, dass die\nvon den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Anwendung des innerstaatlichen\nRechts dazu führte, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem psychiatrischen\nKrankenhaus untergebracht war, obwohl unstreitig war, dass bei ihm eine\npsychologische Disposition, d.h. eine mit einer Neigung zu unkontrollierten\nGewaltreaktionen einhergehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung, vorlag,\ndie als nicht krankhaft angesehen wurde, auch wenn eine Behandlung angeboten\nwerden konnte.\n\n117\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass das Grundrecht auf Freiheit in einer\n„demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention von größter Bedeutung ist\nund sein Hauptzweck darin besteht, willkürliche und ungerechtfertigte\nFreiheitsentziehungen zu verhindern (siehe u.a. Ladent ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr.11036/03, Rdnr. 45, 18. März 2008, mit zahlreichen\nweiteren Verweisen). Aus dem Wortlaut von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der\nKonvention, wonach die Freiheitsentziehung - in Abgrenzung zur Verurteilung -\nrechtmäßig sein muss, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr.\n88) geht klar hervor, dass die Konvention den Grundsatz der Rechtskraft von Urteilen\nachtet, einen Grundsatz, der Rechtssicherheit als eines der Prinzipien des\nRechtsstaats gewährleistet. Die Achtung des Grundsatzes der Rechtskraft von\nUrteilen kann daher nicht so gesehen werden, dass sie an sich im Widerspruch zum\nZweck von Artikel 5 steht.\n\n118\nDer Gerichtshof nimmt die ausführliche Begründung, die die innerstaatlichen\nGerichte für ihre Entscheidung gegeben haben, und den Kontext, in dem sie erfolgt\nist, zur Kenntnis. Er stellt insbesondere fest, dass ihre Auslegung von § 67d Abs. 6\nStGB auf den Schutz der Rechtskraft von Urteilen abzielte. Der Gerichtshof stellt\nferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung gegen die\nFreilassung des Beschwerdeführers nicht allein auf die Rechtskraft des Urteils des\nerkennenden Gerichts stützten. Sie machten deutlich, dass der Beschwerdeführer\nnach § 67d Abs. 2 StGB einen Anspruch auf Freilassung hatte, sobald davon\nausgegangen werden konnte, dass er nach seiner Freilassung keine weiteren\nStraftaten begehen würde. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung noch\nnicht erfüllte, wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung nicht zur\nBewährung ausgesetzt. Eine Freilassung des Beschwerdeführers wurde daher durch\ndie von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Anwendung des\ninnerstaatlichen Rechts nicht unmöglich gemacht.\n\n119\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass dem Beschwerdeführer unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache\nnicht willkürlich die Freiheit entzogen wurde. Der Gerichtshof ist daher überzeugt,\ndass die sich aus dem in Rede stehenden Überprüfungsverfahren ergebende\nAnordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus entsprechend den Erfordernissen aus Artikel 5 Abs. 1\n„rechtmäßig“ war und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgte.\n\n120\nFolglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Er erklärt die Individualbeschwerde einstimmig für zulässig;\n2. Er erkennt mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht\nverletzt worden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Mai 2013 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der\nRichter Villinger und Power-Forde beigefügt.\nM.V.\nC.W.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG\nDER RICHTER VILLIGER UND POWER-FORDE\n1. Wir können die Auffassung der Mehrheit, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht\nverletzt worden ist, nicht teilen. Wir erkennen ohne Weiteres an, dass diesem Fall ein\nschwerwiegender Sachverhalt zugrunde liegt und der Beschwerdeführer eine Gefahr\nfür Dritte darstellen kann, was im Falle seiner Freilassung eine intensive behördliche\nÜberwachung erforderlich machen würde. Gefragt ist jedoch unsere Entscheidung, ob\nseine gegenwärtige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtmäßig\nist. Angesichts der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte und alle von ihnen\ngehörten Sachverständigen festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer nicht\npsychisch krank ist, können wir nicht anerkennen, dass seine weitere Unterbringung in\neiner solchen Einrichtung konventionsgemäß ist. Aus unserer Sicht kann sie nicht nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a oder e, und letztlich auch nach keiner anderen\nKonventionsbestimmung gerechtfertigt werden.\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\n2. Soll die Rechtmäßigkeit der Unterbringung einer Person im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a geprüft werden, so muss festgestellt werden, ob noch immer ein\nhinreichender Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung, auf\nder die Unterbringung basiert, und der Fortdauer der Freiheitsentziehung besteht\n(siehe Rdnr. 89 des Urteils). Wir erkennen an, dass das Urteil des Landgerichts\nGießen vom 15. März 1995 dem Erfordernis einer „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe a entsprach. Das Gericht befand den Beschwerdeführer des\nTotschlags schuldig und ordnete, zusammen mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nund sechs Monaten, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.\nDas erkennende Gericht war der Auffassung, dass die `krankhafte psychische Störung´\ndes Beschwerdeführers seine Schuldfähigkeit mindere und dass er infolge dieses\ngeistigen Zustands eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Nach innerstaatlichem\nRecht lagen mit diesen beiden Faktoren die maßgeblichen Voraussetzungen1 für seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor. Es ist davon auszugehen,\ndass das Ziel der Anordnung des erkennenden Gerichts darin bestand, dem\nBeschwerdeführer die Freiheit zu entziehen, solange er in einer Weise psychisch krank\nwar, die seine Schuldfähigkeit minderte, und solange er infolge dieses Zustands eine\nGefahr für die Allgemeinheit darstellte. Mit seiner Unterbringung wurde folglich sowohl\n1 § 63 StGB\ndie Behandlung seiner psychischen Krankheit als auch der Schutz der Allgemeinheit\nvor der von ihr ausgehenden Gefahr bezweckt.\n3. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im\nApril 2006 stellten die innerstaatlichen Gerichte jedoch anhand umfassender\nSachverständigenbeweise fest, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen\nKrankheit leide. Bei ihm sei eine `emotional instabile Persönlichkeitsstörung´\nfestzustellen. Seine Gewaltbereitschaft angesichts von Beziehungskrisen ergebe sich\naus den Merkmalen seiner Persönlichkeit. Sein Zustandsbild stelle keine `psychische\nStörung von Krankheitswert´ dar und führe auch nicht zu einer Einschränkung seiner\nSchuldfähigkeit nach §§ 20 und 21 StGB. Anhand dieser unbestrittenen Beweismittel\nwar offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung die Voraussetzungen für die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach\n§ 63 StGB nicht vorlagen. Seine – nicht in Zweifel gezogene – Gefährlichkeit für die\nAllgemeinheit resultierte nicht aus einer psychischen Krankheit, die seine\nUnterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung erforderlich machte. Seine\nursprüngliche Unterbringung in einer solchen Institution war das Ergebnis einer\nfehlerhaften rechtlichen Bewertung des Zustands des Beschwerdeführers.\n4. Als sie feststellten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht\nan einer psychischen Störung litt, die seine Schuldfähigkeit verminderte, und dass eine\nfehlerfreie Würdigung der Tatsachen ergeben hätte, dass er niemals an einer solchen\nStörung gelitten hat, hätten die Gerichte im Überprüfungsverfahren nach\ninnerstaatlichem Recht1 seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nbeenden müssen. Sie sahen sich jedoch ungeachtet ihrer übereinstimmenden\nFeststellungen im Hinblick auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers\nverpflichtet, ihn zu behandeln, als ob er an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden\npsychischen Störung leiden würde. Diese ungewöhnliche Herangehensweise, die im\nWiderspruch zur medizinischen und rechtlichen Realität stand und einen bekannten\nFehler perpetuierte, war einer Haltung der Achtung der Rechtskraft von Urteilen\ngeschuldet.\n5. Wir glauben nicht, dass die Achtung der Rechtskraft von Urteilen es jemals\nrechtfertigen kann, eine Person zu behandeln, als ob sie eine psychische Krankheit hat\n1 § 67d Abs. 6 StGB\n– wenn dies nicht der Fall ist – oder eine solche Person in einem psychiatrischen\nKrankenhaus festzuhalten, wenn sämtliche medizinischen und juristischen\nBeweismittel gegen eine solche Unterbringung sprechen.\n6. Die Vollstreckungsgerichte hatten im Überprüfungsverfahren nur zu prüfen, ob zum\nZeitpunkt ihrer Entscheidung alle Voraussetzungen für die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus vorlagen. Nur sein damals\naktueller Zustand war für die Frage, ob seine Unterbringung dort fortgesetzt werden\nsollte, ausschlaggebend. Die für die Überprüfung zuständigen Gerichte waren\nhinsichtlich der rechtlichen Einordnung der psychischen Verfassung des\nBeschwerdeführers grundlegend anderer Auffassung als das erkennende Gericht.\nWenn von dem Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung auch zweifelsohne eine\nGefahr ausging, so unterschied sich das von den für die Überprüfung zuständigen\nGerichten mit der Krankenhausunterbringung verfolgte Ziel doch erheblich von dem,\nwelches das erkennende Gericht mit dem Erlass seiner ursprünglichen Anordnung\nnach § 63 StGB verfolgt hatte. Der Zweck der Unterbringung bestand nicht länger in\nder psychiatrischen Behandlung einer psychischen Krankheit, die die Schuldfähigkeit\nverminderte und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit barg, sondern vielmehr darin,\ndie Rechtskraft eines früheren Urteils zu achten, durch das der Beschwerdeführer\ninfolge einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung seines Zustands fälschlicherweise in\neine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden war.\n7. Nach alledem kommen wir zu dem Schluss, dass die Entscheidung der\nVollstreckungsgerichte, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus ungeachtet ihrer eindeutigen Tatsachenfeststellungen\nund der Erfordernisse des innerstaatlichen Rechts nicht für erledigt zu erklären, auf\nGründe zurückging, die nicht mit dem Ziel der ursprünglichen Anordnung des\nerkennenden Gerichts übereinstimmten. Zwischen der Verurteilung des\nBeschwerdeführers im Jahr 1995 und der Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer psychiatrischen Einrichtung bestand folglich ab dem\n28. April 2006 kein hinreichender Kausalzusammenhang mehr. Daher sind wir der\nAnsicht, dass die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als\nFreiheitsentziehung „nach Verurteilung“ gerechtfertigt werden kann.\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\n8. Damit die Unterbringung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention gerechtfertigt ist, muss festgestellt werden, dass er nicht nur gefährlich,\nsondern konkreter, dass er tatsächlich psychisch krank ist. Der Gerichtshof hat in\nseiner Rechtsprechung keine exakte Definition des Begriffs „psychisch Kranker“\nentwickelt. Dieser Begriff hat eine eigenständige Bedeutung; der Gerichtshof ist nicht\nan die Auslegungen der innerstaatlichen Rechtsordnungen gebunden. Fest steht\njedoch, dass drei grundlegende Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, damit die\nauf diesen Grund gestützte Freiheitsentziehung einer Person als rechtmäßig\nangesehen werden kann: i) Die psychische Krankheit der betreffenden Person muss\nzuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss\naufgrund objektiver medizinischer Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde\nfestgestellt worden sein; ii) die psychische Störung muss einen Grad aufweisen, der\neine Zwangsunterbringung rechtfertigt; und iii) die Fortdauer der Unterbringung muss\nvom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen.\ni) Tatsächliche psychische Störung?\n9. Jeder Versuch, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen\nEinrichtung zu rechtfertigen, scheitert bereits an der ersten Hürde. Die den für die\nÜberprüfung zuständigen Gerichten beigebrachten objektiven medizinischen Beweise\nund Gutachten sprachen allesamt dagegen, indem sie feststellten, dass der\nBeschwerdeführer nicht an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden psychischen\nKrankheit leide. Er sei für sein Verhalten verantwortlich und die von ihm ausgehende\nGefahr resultiere nicht aus einer psychischen Krankheit, sondern aus einer emotional\ninstabilen Persönlichkeitsstörung und einem Hang zu Gewalttätigkeit angesichts von\nBeziehungskrisen. Sein Zustand sei nicht krankhaft.\n10. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass von den innerstaatlichen Gerichten\nkeine `tatsächliche psychische Störung´ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 `festgestellt´\nist.1 Sie stellten worden im Gegenteil übereinstimmend fest, dass der\nBeschwerdeführer nicht an einer schweren psychischen Krankheit oder krankhaften\nPersönlichkeitsstörung und folglich nicht, wie nach innerstaatlichem Recht erforderlich,\nan einer seelischen Störung leide (siehe im Gegensatz dazu Hutchison\nReid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnrn. 19 ff., 53).\n1 Hinsichtlich der Notwendigkeit der Feststellung dieses Zustands siehe u. a. K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnrn. 55-56, 13. Januar 2011; und S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 94, 28. Juni 2012)\nIn der Tat ist nicht ersichtlich, dass die innerstaatlichen Gerichte jemals der Auffassung\nwaren, der Beschwerdeführer sei `psychisch krank´ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention. Sie ordneten seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nicht an, weil er tatsächlich ein psychisch kranker Patient\nwar, der ärztliche Behandlung benötigte, sondern vielmehr, weil sie sich an seine\nfälschlicherweise erfolgte Unterbringung in einer derartigen Einrichtung durch das\nerkennende Gericht gebunden sahen.\nii) Gerechtfertigte Zwangsunterbringung?\n11. Die Gefährlichkeit einer Person allein reicht nicht aus, um die Freiheitsentziehung nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung\n(siehe Rdnr. 90) muss eine Person, wenn ihr aufgrund ihrer `psychischen Krankheit´\ndie Freiheit entzogen werden soll, an einer tatsächlichen psychischen Störung leiden\nund zusätzlich muss diese psychische Störung ihrer Art oder Schwere nach eine\nZwangsunterbringung rechtfertigen, da die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit\ndarstellt. Um in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention zu fallen, muss die Gefährlichkeit des Betreffenden also das Ergebnis einer\ntatsächlichen psychischen Störung sein und in Kausalzusammenhang mit dieser\nstehen. Es reicht nicht aus, wenn sie lediglich die Folge bestimmter\nPersönlichkeitsmerkmale ist. Wir können nicht umhin, noch einmal festzustellen, dass\ndie innerstaatlichen Gerichten übereinstimmend der Auffassung waren, dass die\nStörung des Beschwerdeführers nicht schwer genug sei, um als krankhaft zu gelten,\nund dass sie aus psychiatrischer Sicht keine ärztliche Behandlung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus erforderlich machte.\niii) Fortbestehen einer tatsächlichen psychischen Störung?\n12. Damit eine tatsächliche psychische Störung fortbestehen kann, muss sie\nlogischerweise zunächst einmal vorliegen. Angesichts der übereinstimmenden\nFeststellung der innerstaatlichen Überprüfungsgerichte, dass im Falle des\nBeschwerdeführers keine tatsächliche psychische Störung vorliege, kann ganz klar\nkeine Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage des Fortbestehens einer\nderartigen Störung geltend gemacht werden. Wie bereits ausgeführt, wurde die\nFortdauer seiner Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet,\nobwohl die innerstaatlichen Gerichte ihn nicht als Person ansahen, deren\nGefährlichkeit tatsächlich aus einer krankhaften seelischen Störung, wie im\ninnerstaatlichen Recht definiert, oder einer psychischen Störung im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e der Konvention resultierte.\n13. Der Gerichtshof hat stets bekräftigt, dass die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten Gründe,\naus denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, eng auszulegen sind. Jede an einer\nPersönlichkeitsstörung leidende Person, wie für die Unterbringung in einer\npsychiatrischen Einrichtung erforderlich, als `psychisch Kranken´ einzustufen, obwohl\nkeine psychische Krankheit vorliegt, steht unserer Meinung nach nicht mit dem Zweck\nvon Artikel 5 Abs. 1, dem Schutz des Einzelnen vor Willkür, in Einklang.\n14. Wir erkennen zwar vollumfänglich an, dass der Staat die Pflicht hat, die Allgemeinheit\nvor dem Beschwerdeführer zu schützen, bis dieser gelernt hat, seine emotionale\nInstabilität zu überwinden und seine Reaktionen in Krisensituationen zu beherrschen –\naber das ist nicht die Frage, mit der sich der Gerichtshof auseinanderzusetzen hat. Es\nobliegt dem Staat, seinen Pflichten auf rechtmäßigem Wege nachzukommen. Der\nGerichtshof hat lediglich zu entscheiden, ob die gegenwärtige Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer psychiatrischen Einrichtung eine Konventionsverletzung\ndarstellt.\n15. Da wir der Ansicht sind, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus weder nach Buchstabe a, noch nach Buchstabe e, und\nletztlich auch nach keinem anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt\nwerden kann, stellen wir somit fest, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt\nworden ist.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-05-16/20084-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":25},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":21},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":18},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-05-16/20084-07","retrieved":"2026-07-29 19:09:35.566772+00:00"},"card":{"id":"egmr/2013-05-16/20084-07","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2013-05-16","dockets":["20084/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0516JUD002008407","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0516JUD002008407"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 16.05.2013 – 20084/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-05-16/20084-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. 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