{"status":"available","doknr":"001-128346","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0507DEC000801711","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-05-07","aktenzeichen":"8017/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Mark Villiger Kanzlerin Präsident","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG AUS DEM ENGLISCHEN\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 8017/11\nB. und G.B.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 7. Mai 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nAndré Potocki,\nPaul Lemmens,\nAleš Pejchal\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3. Februar 2011\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 19.. bzw. 19.. geborenen Beschwerdeführerinnen, B. und G.B., sind\ndeutsche Staatsangehörige und in H. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof\nwurden sie von Frau Q., Rechtsanwältin in H., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie\nfolgt zusammenfassen.\n\n3\nSeit 2001 leben die Beschwerdeführerinnen in einer eingetragenen\nLebenspartnerschaft. Am 22. Dezember 2008 brachte die Zweitbeschwerdeführerin\nden Sohn L. zur Welt.\n\n4\nAm 19. Januar 2009 stellte das Standesamt Hamburg-Eimsbüttel eine\nGeburtsurkunde aus, in der die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter von L.\neingetragen war. Das für den Namen des Vaters vorgesehene Formularfeld wurde\nfreigelassen.\n\n5\nAm 25. Februar 2009 schlossen Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eine\nVereinbarung, der zufolge die Erstbeschwerdeführerin das Kind L. adoptieren würde.\nMit Beschluss vom 27. Januar 2010 sprach das Amtsgericht Hamburg-Altona die\nAdoption nach § 9 Abs. 7 LPartG (siehe Rdnr. 19) aus und erklärte, dass das Kind L.\ndie rechtliche Stellung eines Kindes beider Beschwerdeführerinnen erlangt habe.\n\n6\nZwischenzeitlich beantragten die Beschwerdeführerinnen am 17. März 2009\nbeim Amtsgericht Hamburg die Berichtigung der Geburtsurkunde durch Aufnahme\nder Erstbeschwerdeführerin als zweiter Elternteil von L. Sie machten geltend, dass\n§ 1592 Abs. 1 BGB (siehe Rdnr. 18), wonach der Vater der Mann sei, der zum\nZeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei, analog anzuwenden\nsei, falls die Mutter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer anderen\nFrau lebe. Nach § 1592 Abs. 1 BGB komme es nicht darauf an, ob der Ehemann der\nMutter tatsächlich der biologische Vater des in der Ehe geborenen Kindes sei.\nFolglich gebe es keinen Grund, Kinder, die in eine Lebenspartnerschaft\nhineingeboren würden, anders zu behandeln als eheliche Kinder.\n\n7\nAm 24. Juni 2009 wies das Amtsgericht Hamburg den Antrag der\nBeschwerdeführerinnen als unbegründet zurück. Es war der Auffassung, dass die\nGeburtsurkunde nicht berichtigt werden müsse, da sie weder fehlerhaft noch\nunvollständig sei. Die Geburtsurkunde dokumentiere die Abkunft des Kindes. Sie\nenthalte die Namen der Eltern, von denen das Kind abstamme. In diesem\nZusammenhang sei es unerheblich, ob die Eltern verheiratet seien oder nicht. Die\nVoraussetzungen des § 1592 BGB lägen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor.\n\n8\nFerner bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, die Erstbeschwerdeführerin als\n„zweite“ Mutter in die Geburtsurkunde einzutragen, da das Kind unmöglich von ihr\nabstamme. Allein der Umstand, dass die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der\nGeburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, rechtfertige nicht die\nEintragung eines zweiten Elternteils. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass\nin § 1592 BGB widerleglich vermutet werde, dass der Ehemann der Mutter der Vater\ndes Kindes sei. Im vorliegenden Fall könne nicht vermutet werden, dass das Kind\nvon der Partnerin seiner Mutter abstamme; eine solche Abstammung scheide\nvielmehr aus.\n\n9\nAbschließend wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Möglichkeit der\nAdoption des Kindes des Partners nach § 9 Abs. 7 LPartG zeige, dass der\nGesetzgeber die Rechte von Lebenspartnern im Hinblick auf die Kinder des anderen\nPartners bewusst geregelt habe. Unter diesen Umständen komme im vorliegenden\nFall eine analoge Anwendung des § 1592 BGB nicht in Betracht.\n\n10\nAm 4. November 2009 wies das Landgericht Hamburg die Beschwerde der\nBeschwerdeführerinnen zurück.\n\n11\nAm 26. Januar 2010 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die weitere\nBeschwerde der Beschwerdeführerinnen zurück. Das Oberlandesgericht schloss sich\nder Begründung der Vorinstanzen an. Es war ferner der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerinnen in ihrer Eigenschaft als Frauen in einer eingetragenen\nLebenspartnerschaft gegenüber Ehepartnern nicht diskriminiert worden seien. Es\nkönne nicht gesagt werden, dass Personen in einer eingetragenen\nLebenspartnerschaft diskriminiert oder mit geringeren Rechten versehen würden als\nEhepartner, da ein Kind nur von einer bestimmten Mutter und einem bestimmten\nVater abstammen könne. Dies sei bei zwei Frauen in einer eingetragenen\nLebenspartnerschaft aus biologischen Gründen ausgeschlossen.\n\n12\nDas Oberlandesgericht vertrat ferner die Auffassung, dass sich aus alledem\nergebe, dass die Rechte der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 14 i. V. m. Artikel 8\nder Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte nicht verletzt worden\nseien.\n\n13\nAm 2. Juli 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 666/10). Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst fest, dass nichts\ndarauf hinweise, dass die Fachgerichte die Anforderungen der Europäischen\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte nicht berücksichtigt hätten. Ferner\nverletze die Nichteintragung der Erstbeschwerdeführerin in die Geburtsurkunde ohne\nvorherige Adoption nicht das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Familienleben.\nArtikel 6 GG schütze die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Dabei sei\nnicht maßgeblich, ob die Kinder von ihren Eltern abstammten oder ob sie ehelich\noder nichtehelich geboren worden seien. Die Eintragung eines Lebenspartners in die\nGeburtsurkunde betreffe aber nicht das Familienverhältnis der Lebenspartner mit\ndem Kind. Die Geburtsurkunde solle lediglich die Abstammung des Kindes\nnachweisen. In keiner Weise berühre sie das Zusammenleben des Kindes mit seinen\nEltern im Rahmen der Familie.\n\n14\nDas Bundesverfassungsgericht konnte ferner keine Diskriminierung der\nBeschwerdeführerinnen erkennen. Lebenspartner hätten keinen Anspruch auf\nGleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern hinsichtlich ihrer Eintragung\nin die Geburtsurkunde. In dieser Beziehung seien die beiden Gruppen nicht\nvergleichbar, da eine leibliche oder rechtliche Vaterschaft eine Rechtsbeziehung mit\ngegenseitigen Rechten und Pflichten begründe. Zwischen dem Lebenspartner und\ndem Kind bestehe keine solche Rechtsbeziehung, sofern das Kind nicht adoptiert\nwerde.\n\n15\nDass bei Lebenspartnern nicht gesetzlich vermutet werde, dass der Partner\nder Mutter der andere Elternteil des Kindes sei, stelle keine Ungleichbehandlung\ngegenüber Ehegatten dar, da die gesetzliche Vermutung auf der biologischen\nHerkunft beruhe und bei Lebenspartnern nicht begründet sei.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n16\nArtikel 6 des Grundgesetzes (GG) lautet:\n„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst\nihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“\n\n17\n§ 54 des Personenstandsgesetzes (PStG) lautet:\nBeweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden\n„(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen [...] Geburt [...] und die\ndarüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der\nPersonen, auf die sich der Eintrag bezieht. [...]\n(2) Die Personenstandsurkunden [...] haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in\nden Personenstandsregistern.\n(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. [...]“\n\n18\nDie einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten:\n§ 1591 Mutterschaft\n„Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“\n§ 1592 Vaterschaft\n„Vater eines Kindes ist der Mann,\n1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,\n2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder\n3. dessen Vaterschaft [...] gerichtlich festgestellt ist.“\n§ 1754 Wirkung der Annahme\n„(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten\nan, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.\n(2) [...]\n(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam [...] zu.“\n\n19\n§ 9 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) lautet, soweit maßgeblich:\nRegelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners\n„(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein\nLebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur\nMitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. [...]\n(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen\nvorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist\nunverzüglich zu unterrichten.\n[...]\n(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall\ngelten [...] § 1754 Abs. 1 und 3 [...] des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“\nRÜGEN\n\n20\nDie Beschwerdeführerinnen rügten nach Artikel 8 für sich genommen und in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention die Weigerung der innerstaatlichen\nBehörden, die Erstbeschwerdeführerin in die Geburtsurkunde einzutragen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n21\nDie Beschwerdeführerinnen rügten nach Artikel 8 der Konvention für sich\ngenommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass sie aufgrund ihres\nGeschlechts im Hinblick auf ihr Familienleben diskriminiert worden seien. Es gebe\nkeine vernünftigen Gründe dafür, den Ehemann der leiblichen Mutter als Vater des\nKindes in die Geburtsurkunde einzutragen, während die Eintragung der\ngleichgeschlechtlichen Partnerin der leiblichen Mutter verweigert werde.\n\n22\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese Rüge in erster Linie nach Artikel 14\nin Verbindung mit Artikel 8 der Konvention zu prüfen ist, die lauten:\nArtikel 14\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\nArtikel 8\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n23\nDie Beschwerdeführerinnen rügten insbesondere, dass die\nErstbeschwerdeführerin das Kind L. erst habe adoptieren müssen, um rechtlich als\nanderer Elternteil anerkannt zu werden. § 9 LPartG solle nur für den Fall gelten, dass\neiner der Partner bereits ein Kind habe, wenn er die Lebenspartnerschaft eingehe.\nFolglich habe es der deutsche Gesetzgeber versäumt, den rechtlichen Status von\nKindern, die in eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft hineingeboren\nwerden, angemessen zu regeln. Die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft in\n§ 1592 Abs. 1 BGB gelte unabhängig von der tatsächlichen Abstammung des Kindes\nvom Ehemann der Mutter. Sie gelte sogar dann, wenn eine biologische Vaterschaft\nausgeschlossen sei. Da es um dieselben geschützten Interessen gehe, solle\n§ 1592 Abs. 1 BGB analog Anwendung finden, wenn ein Kind in eine\nLebenspartnerschaft hineingeboren werde.\n\n24\nDie Beschwerdeführerinnen machten ferner geltend, dass die Notwendigkeit\neiner Adoption das Kindeswohl gefährden könne. Vor der Adoption könne der andere\nPartner in Angelegenheiten des täglichen Lebens nur mit Zustimmung der leiblichen\nMutter mitentscheiden. Im Falle schwerwiegender Komplikationen während oder\nnach der Geburt bestehe die Gefahr, dass das Kind verwaise. Abschließend trugen\nsie vor, dass die Adoption durch die Partnerin der leiblichen Mutter abgelehnt werden\nkönne, falls die eingetragenen Lebenspartnerinnen nicht in einem gemeinsamen\nHaushalt lebten.\n\n25\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Amtsgericht Hamburg-Altona\nam 27. Januar 2010 die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Adoption\naussprach und das Kind L. die rechtliche Stellung eines Kindes beider\nBeschwerdeführerinnen erlangte. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht\nvorgetragen, dass sie bei der Adoption besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt\nwaren. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass aus den Vorbringen der\nBeschwerdeführerinnen nicht ersichtlich ist, dass sie vor der am 27. Januar 2010\nausgesprochenen Adoption im Hinblick auf ihr Familienleben konkreten rechtlichen\noder praktischen Schwierigkeiten ausgesetzt waren.\n\n26\nAngesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin schließlich die\nvolle Rechtsstellung als anderer Elternteil des Kindes L. erlangte, stellt sich die\nFrage, ob die Beschwerdeführerinnen noch geltend machen können, Opfer einer\nVerletzung ihrer Konventionsrechte im Sinne von Artikel 34 der Konvention zu sein.\nIm Hinblick auf die Art der Rüge der Beschwerdeführerinnen wird der Gerichtshof\njedoch bei der weiteren Prüfung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerinnen\nnoch geltend machen können, Opfer einer Verletzung ihrer Konventionsrechte zu\nsein, da die Erstbeschwerdeführerin für die Anerkennung als anderer Elternteil des\nKindes L. das Adoptionsverfahren durchlaufen musste.\n\n27\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Beziehung eines in einer stabilen defacto-Beziehung zusammenlebenden gleichgeschlechtlichen Paares genauso unter\nden Begriff des „Familienlebens“ fällt, wie dies bei einem\nverschiedengeschlechtlichen Paar in derselben Situation der Fall wäre (siehe zuletzt\nX. u. a. ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 19010/07, Rdnr. 104,\n19. Februar 2013). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen in\neiner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und das Kind L. gemeinsam\nerziehen. Demnach stellt die Beziehung zwischen den beiden\nBeschwerdeführerinnen und dem Kind „Familienleben“ im Sinne von Artikel 8 der\nKonvention dar. Folglich ist Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention im\nvorliegenden Fall anwendbar.\n\n28\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wird eine Frage nach\nArtikel 14 nur aufgeworfen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Menschen\nvorliegt, die sich in Situationen befinden, die in erheblichem Maße vergleichbar sind.\nEine solche unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend, wenn es für sie keine\nobjektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d. h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel\nverfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem\nangemessenen Verhältnis stehen. Die Vertragsstaaten haben einen\nErmessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede\nbei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen\n(siehe X. u. a., a. a. O., Rdnr. 98; Schalk und Kopf ./. Österreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 30141/04, Rdnr. 96, ECHR 2010; und\nBurden ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05,\nRdnr. 60, ECHR 2008). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Staat, wenn\ner entscheidet, für gleichgeschlechtliche Paare eine alternative Form der\nAnerkennung wie die eingetragene Lebenspartnerschaft zu schaffen, einen gewissen\nBeurteilungsspielraum hinsichtlich des konkret verliehenen Status hat (siehe Schalk\nund Kopf, a. a. O., Rdnr. 108; und Gas und Dubois ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 25951/07, Rdnr. 66, 15. März 2012). Angesichts des\nbesonderen Status, den der Akt der Eheschließung den Ehepartnern verleiht, hat der\nGerichtshof festgestellt, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention\ndie Vertragsstaaten nicht verpflichtet, gleichgeschlechtlichen Paaren im Hinblick auf\ndie Stiefkindadoption gleiche Rechte zu verleihen wie Ehepaaren (siehe X. u. a.,\na. a. O., Rdnrn. 105-106; und Gas und Dubois, a. a. O., Rdnr. 68).\n\n29\nDie erste zu klärende Frage ist, ob die Beschwerdeführerinnen, die in einer\neingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebten, als die\nZweitbeschwerdeführerin ein Kind zur Welt brachte, sich in einer Situation befanden,\ndie mit der eines verheirateten verschiedengeschlechtlichen Paares, bei dem die\nEhefrau ein Kind zur Welt bringt, in erheblichem Maße vergleichbar ist.\n\n30\nDer Gerichtshof nimmt die Argumentation der innerstaatlichen Gerichte zur\nKenntnis, wonach § 1592 Abs. 1 BGB die - widerlegbare - Vermutung enthalte, dass\nder Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei,\ntatsächlich der biologische Vater des Kindes sei. Dieser Grundsatz wird nicht\ndadurch in Frage gestellt, dass diese gesetzliche Vermutung möglicherweise nicht\nimmer die tatsächliche Abstammung widergibt. Der Gerichtshof merkt außerdem an,\ndass es sich nicht um einen Fall handelt, der die Elternschaft einer Transgender-\nPerson oder eine Leihmutterschaft betrifft. Folglich kann, wenn ein Partner einer\ngleichgeschlechtlichen Beziehung ein Kind zur Welt bringt, aus biologischen\nGründen ausgeschlossen werden, dass das Kind von dem anderen Partner\nabstammt. Der Gerichtshof lässt unter diesen Umständen gelten, dass keine\nTatsachengrundlage für die gesetzliche Vermutung besteht, dass das Kind von der\nzweiten Partnerin abstammt.\n\n31\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen gelangt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass nicht gesagt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen sich im\nHinblick auf die zum Zeitpunkt der Geburt vorgenommenen Eintragungen in die\nGeburtsurkunde in einer in erheblichem Maße vergleichbaren Situation befanden wie\nEhepartner. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8\nder Konvention verletzt worden ist.\n\n32\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n\n33\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist für den Gerichtshof auch\nkeine Verletzung von Artikel 8 der Konvention für sich genommen ersichtlich. Daraus\nfolgt, dass auch diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-128346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-05-07/8017-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-128346","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-128346"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-05-07/8017-11","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-128346","retrieved":"2026-07-29 19:09:39.300686+00:00"}}