{"status":"available","doknr":"001-122489","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0402DEC000309808","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-04-02","aktenzeichen":"3098/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Sektionskanzler Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 3098/08\nZ. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 2. April 2013 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern\nBostjan M. Zupancic, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nHelena Jäderblom, Richter,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 17. Januar 2008\nerhoben wurde,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in\nder Rechtssache angenommen wird,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\n\n1\nDie 19.. geborene Beschwerdeführerin, Z., ist in B. wohnhaft und war vor ihrem\nRuhestand als Betriebswirtin tätig. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn N., einem in B.\npraktizierenden Anwalt, vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten.\nA. Hintergrund der Rechtssache\n\n3\nSeit 1975 zeigt die Beschwerdeführerin zeitweise Anzeichen einer psychiatrischen\nErkrankung.\n\n4\nMit Datum vom 17. November 1997 errichtete sie ein psychiatrisches Testament, in\ndem sie eine etwaige künftige Behandlung mit Antipsychotika (Neuroleptika)\nuneingeschränkt ablehnte.\n\n5\nAm 8.Mai 2000 wurde für sie vom Amtsgericht Berlin Mitte ein Betreuer bestellt.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n\n6\nAm 17. Oktober 2001 beantragte der Betreuer einen Beschluss auf Unterbringung der\nBeschwerdeführerin zum Zwecke der Heilbehandlung.\n\n7\nAm 28. November 2001 ordnete das Amtsgericht Berlin Mitte die\nZwangsunterbringung der Beschwerdeführerin in einer geschlossenen Abteilung eines\npsychiatrischen Krankenhauses zum Zwecke der Heilbehandlung bis zum 7. Januar 2002\nan.\n\n8\nAm 7. Dezember 2001 änderte das Berliner Kammergericht den Beschluss des\nAmtsgerichts auf eine Beschwerde hin ab. Unter sachlicher Bestätigung der\nZwangsunterbringung änderte das Beschwerdegericht den Beschluss in eine bis zum 21.\nDezember 2001 geltende einstweilige Anordnung und verwies das Verfahren zur weiteren\nmedizinischen Sachaufklärung zurück. Das Gericht erachtete die ärztliche Stellungnahme\nvom 15. November 2001 als nicht ausreichende Grundlage einer\nZwangsunterbringungsmaßnahme, weil die Psychiaterin des Bezirksamts Pankow den\nförmlichen Voraussetzungen nicht genügt habe.\n\n9\nAm 11. Dezember 2001 wurde die Beschwerdeführerin zwangsweise in das St.\nJospeh Krankenhaus verbracht und medikamentös mit Antipsychotika behandelt.\n\n10\nAm 7. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin aus der geschlossen Abteilung\ndes St. Joseph Krankenhauses entlassen, sie musste aber bis zum 15. März 2002 im\nKrankenhaus bleiben.\n\n11\nAm 10. Juli 2007 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur\nEntscheidung anzunehmen.\n\n12\nIn ihrer Beschwerde an den Gerichtshof rügte die Beschwerdeführerin die\nzwangsweise medikamentöse Behandlung mit Antipsychotika, die ihr während ihrer\nUnterbringung verabreicht wurden, was eine völlige Missachtung ihres tatsächlichen Willens\nund ihres psychiatrischen Testaments von 1997 zeige.\n\n13\nDie Beschwerde wurde der beschwerdegegnerischen Regierung am 25. Mai 2012\nübermittelt.\n\n14\nAm 11. Februar 2013 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung\nein:\nGütliche Einigung in der Individualbeschwerde Nr. 3098/08\nZ. ./. Bundesrepublik Deutschland\nDie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten im\nBundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, sowie die\nBeschwerdeführerin Z., schließen im Zusammenhang mit der von der\nBeschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen\nIndividualbeschwerde Nr. 3098/08 folgende Vereinbarung (gütliche Einigung):\n1. Die Bundesrepublik Deutschland erkennt in o. g. Individualbeschwerde eine\nVerletzung von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte\nan.\nDie Bundesregierung erkennt an, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund Ihrer\nschweren gesundheitlichen Probleme in einer besonders verletzlichen Situation befand.\nDie in derartigen Fällen erforderliche besondere Sorgfalt wurde im vorliegenden Fall\nnicht beachtet. Hinsichtlich der Frage, ob eine medikamentöse Zwangsbehandlung von\nunter Betreuung stehenden Personen generell mit Artikel 8 der Konvention vereinbar ist,\nhat der der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 20. Juni 2012 festgestellt, dass\ndie aktuelle Gesetzeslage in Deutschland nicht als ausreichende Grundlage für derartige\nZwangsbehandlungen angesehen werden kann.\n2. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, an die Beschwerdeführerin als\nAusgleich für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit o. g. Individualbeschwerde\neinen Gesamtbetrag von 14.000,00 € zu bezahlen. Dieser Gesamtbetrag setzt sich\nzusammen aus 12.000 € als Entschädigung für die erlittene Konventionsverletzung\nsowie 2.000 € als Ersatz für entstandene Kosten und Auslagen.\n3. Mit Bezahlung dieses Betrags sind alle denkbaren Ansprüche gegen die\nBundesrepublik Deutschland, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführerin\nsowie Kosten und Auslagen, abgegolten. Als Nachweis für die Zahlung genügt die Kopie\nder Auszahlungsanordnung des Bundesamts für Justiz an die zuständige Bundeskasse.\n4. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Europäische\nGerichtshof für Menschenrechte aufgrund der gütlichen Einigung nach Artikel 39 EMRK\nin Verbindung mit Artikel 75 Abs. 4 und Artikel 43 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung\nentschieden hat, die Rechtssache aus seinem Register zu streichen.\n5. Die Beschwerdeführerin erklärt hiermit ihr Einverständnis mit der Streichung der\nBeschwerde aus dem Register.\n6. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger weiterer\nForderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land B. im\nZusammenhang mit dem der Individualbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt. Die\nBundesrepublik Deutschland und das Land B. nehmen diesen Verzicht an.\n7. Der Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland wird diese\nVereinbarung dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitteilen.“\n\n15\nDarüber hinaus beantragte die Regierung, die Beschwerde gemäß Artikel 39 Abs. 3\nder Konvention im Register zu streichen.\n\n16\nAm 26. Februar 2013 ging beim Gerichtshof ein Schreiben des\nVerfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein, in dem die von der Regierung\nvorgelegte Vereinbarung über eine gütliche Einigung bestätigt wurde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n17\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur\nKenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der\nMenschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt\nsind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde\nrechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine).\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, die Rechtssache im\nRegister zu streichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\ndie Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-04-02/3098-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122489","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122489"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-04-02/3098-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122489","retrieved":"2026-07-29 19:09:27.701741+00:00"}}