{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0319DEC004805710","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"48057/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG AUS DEM ENGLISCHEN\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 48057/10\nK. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 19. März 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nAndré Potocki,\nPaul Lemmens,\nHelena Jäderblom, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. Juli 2009 erhoben\nwurde, nach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19... geborene Beschwerdeführer, Herr K, ist deutscher Staatsangehöriger und\nderzeit in einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen in K. untergebracht.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n3\nIm November 2001 wurde der Beschwerdeführer, der zuvor Anzeichen einer\nPersönlichkeitsstörung gezeigt hatte, vorübergehend in der psychiatrischen Abteilung des\nLandeskrankenhauses Düsseldorf untergebracht, nachdem er einen Passanten auf der\nStraße beschimpft und beleidigt hatte.\n\n4\nIn dem anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf wurde\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer diesen Passanten am 22. Oktober 2001 beleidigt\nund angespuckt hatte, weil dieser ihm seines Erachtens im Weg gestanden hatte. Diesem\nVorfall war am 25. August 2000 ein schwerwiegenderer Angriff vorausgegangen, als der\nBeschwerdeführer gegen eine Radfahrerin vorgegangen war, von der er sich auf der Straße\nbelästigt gefühlt hatte; er beschädigte zunächst das Fahrrad und schlug ihr dann mit einem\nKnüppel auf den Kopf, wodurch das Opfer, das infolge des Schlags vorübergehend das\nBewusstsein verloren hatte, eine Kopfverletzung und einen Bluterguss über dem rechten\nAuge davontrug.\n\n5\nMit Urteil vom 22. November 2002 befand das Landgericht, das sich insbesondere auf\nein Geständnis des Beschwerdeführers und auf dieses bestätigende Zeugenaussagen\nstützte, dass der Angriff des Beschwerdeführers auf die Radfahrerin im Jahr 2000 den\nTatbestand der gefährlichen Körperverletzung und der Vorfall im Jahr 2001 den der\nBeleidigung erfülle. Unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, das von dem\nChefarzt der zuständigen Abteilung des Psychiatrischen Krankenhauses Düsseldorf am\n26. Juli 2002 erstattet worden war, vertrat das Landgericht jedoch die Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe.\n\n6\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer\nwieder vorübergehend in psychiatrische Krankenhäuser eingewiesen worden war. So sei er\nin den Jahren 1979 und 1980 auf Betreiben seiner Eltern zweimal für jeweils drei Monate in\neinem psychiatrischen Krankenhaus in Neuss untergebracht worden. Anschließend sei er\nüberwiegend keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und habe keinen festen\nWohnsitz gehabt; vor seiner vorübergehenden Unterbringung im Landeskrankenhaus\nDüsseldorf im November 2001 habe er im Freien gelebt und eine zeltartige Konstruktion als\nObdach genutzt. Sein Strafregister weise seit 1979 mindestens 38 Einträge - überwiegend\nwegen geringfügiger Straftaten wie Beförderungserschleichung - auf. Alle insoweit gegen\nden Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren seien eingestellt worden, weil er für die\nTaten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Nach seiner\nFestnahme wegen des vorgenannten Angriffs auf die Radfahrerin sei er im August 2000\ngemäß dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten –\nPsychKG mehrere Wochen vorübergehend in einem psychiatrischen Krankenhaus in Neuss\nuntergebracht und untersucht worden. Die behandelnden Ärzte hätten bei dem\nBeschwerdeführer eine chronische schizophrene Psychose diagnostiziert, die sich zum\nZeitpunkt des Vorfalls zu einer akuten paranoiden Krankheitssymptomatik entwickelt habe.\nIhre Diagnose sei bei der anschließenden Unterbringung des Beschwerdeführers im\nKrankenhaus in Düsseldorf nach dem Vorfall vom 22.Oktober 2001 bestätigt worden; dort sei\ner von demselben Sachverständigen untersucht worden, der das Gutachten vom 26. Juli\n2002 im vorliegenden Verfahren erstattet hatte.\n\n7\nDieser Sachverständige habe ausgeführt, dass bei dem Beschwerdeführer eine\nschizophrene Psychose vorliege, die bereits seit Ende der 70’er Jahre bestehe, und im Laufe\nder Jahre chronisch geworden sei. Seine Erkrankung sei von dem ständigen Gefühl,\ndrangsaliert zu werden, gekennzeichnet, das zu aggressivem Verhalten in Situationen führe,\ndie der Beschwerdeführer als bedrohlich empfinde. Nach Auffassung des Sachverständigen\nwar der Beschwerdeführer bei der Begehung der Taten in den Jahren 2000 und 2001\naufgrund seiner Erkrankung unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln, und habe daher im Sinne von § 20 StGB ohne Schuld gehandelt.\n\n8\nDas Landgericht schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an und befand,\ndass der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit gefährlich sei, da von ihm künftig weitere\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien; daher ordnete es seine Unterbringung in\neinem forensisch-psychiatrischen Krankenhaus an (§§ 20 und 63 StGB, siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht“, unten). Das Landgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer\nhinsichtlich des Bestehens seiner Krankheit keine Einsicht zeige und seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus insoweit der einzige Weg sei, um sicherzustellen, dass\ndie im Rahmen einer erfolgreichen Therapie erforderlichen Medikamente, regelmäßig\nverabreicht werden könnten. Daher sei die Fortdauer seiner Unterbringung erforderlich und\nihre Aussetzung vorerst nicht zu rechtfertigen. Die von dem Sachverständigen angeregten\nLockerungen der Maßregel seien jedoch zu gegebener Zeit ins Auge zu fassen und würden\nden Beschwerdeführer angesichts seines ausgeprägten Bedürfnisses nach Unabhängigkeit\nund Freiheit, wie es sich in der Vergangenheit manifestiert hatte, überdies motivieren, seine\nTherapie fortzuführen.\n2. c. Frühere Überprüfungen der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus\n\n9\nIm Rahmen der jährlichen Überprüfungen der Unterbringung des Beschwerdeführers\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. §§ 67d und 67e StGB, siehe \"Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht\", unten) ordnete das zuständige Landgericht Düsseldorf durchweg die\nFortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus\nan.\n\n10\nSo befand eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Landgerichts in einem\nBeschluss vom 8. November 2006, dass eine Aussetzung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers sich noch nicht rechtfertigen lasse, weil weiterhin die Gefahr bestehe,\ndass dieser im Falle seiner Freilassung weitere Straftaten begehen werde. Das Gericht\nmerkte an, dass der Beschwerdeführer immer noch nicht einsehe, dass er an einer\nparanoiden Schizophrenie leide. Zwar sei er in die Krankenhausumgebung gut integriert und\nnehme an therapeutischen Maßnahmen teil, lege aber immer noch aufbrausende,\naggressive und paranoide Reaktionen an den Tag. Zudem habe er die von den\nbehandelnden Ärzten empfohlene höhere Dosierung seiner Medikamente abgelehnt und\nerklärt, dass er nach einer etwaigen Entlassung keinen Psychiater mehr aufsuchen werde. In\nseiner Würdigung stützte sich das Landgericht insbesondere auf ein externes medizinisches\nSachverständigengutachten vom 7. Dezember 2005 und eine Stellungnahme der\nbehandelnden Ärzte im psychiatrischen Krankenhaus Düsseldorf vom 23. Juni 2006. Das\nGericht nahm auch auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers und seine Aussagen, die er\nbei seiner Anhörung durch einen Richter der Kammer gemacht hatte, Bezug. Das\nLandgericht wies darauf hin, dass eine betreute Wohngruppe außerhalb des Krankenhauses\nin Betracht kommen könne, sobald der Beschwerdeführer sich mit seiner Krankheit\nauseinandersetze und einer Anpassung der Dosierung der ihm verschriebenen Medikamente\nzustimme.\n\n11\nMit Beschluss vom 11. Januar 2007 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf unter\nBestätigung der Begründung des Landgerichts die Beschwerde des Beschwerdeführers und\nbefand, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem Krankenhaus noch\nverhältnismäßig sei. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Verfahrensmangel,\ndass die Anhörung des Beschwerdeführers durch lediglich einen Richter der Kammer, die\nseine Unterbringung überprüft, und nicht - wie nach der gefestigten Rechtsprechung der\nnationalen Gerichte erforderlich - durch die vollständige Kammer erfolgt sei, in vorliegendem\nFall keine Frage aufwerfe. Da nach den maßgeblichen medizinischen\nSachverständigengutachten und den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte die\nNotwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus für einen längeren Zeitraum bejaht worden sei, habe das Landgericht von der\nRegel, dass die Anhörung des Beschwerdeführers von der vollständigen Kammer\ndurchzuführen ist, ausnahmsweise abweichen dürfen.\n\n12\nMit Beschluss vom 26. April 2007 (2 BvR 199/07) lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen, weil es der Auffassung war, dass die Entscheidungen des\nLandgerichts und des Oberlandesgerichts keine Anzeichen von Willkür erkennen ließen und\nkeine verfassungsrechtliche Frage aufwürfen.\n\n13\nAm 4. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde (Nr. 25714/07) beim\nGerichtshof ein, mit der er rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nicht gerechtfertigt sei. Er behauptete ferner, dass seine\nBehandlung und Medikation in dem psychiatrischen Krankenhaus eine erniedrigende\nBehandlung darstellten, die gegen Artikel 3 der Konvention verstießen. Unter Berufung auf\nArtikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 der Konvention rügte er, dass das Verfahren hinsichtlich seiner\nUnterbringung im Jahre 2002 und die nachfolgenden Überprüfungsverfahren nicht fair\ngewesen seien. Unter Berufung auf Artikel 9 i. V. m. Artikel 14 der Konvention trug er\nabschließend vor, dass die Verfahren vor den nationalen Gerichten, deren willkürliche\nEntscheidungen in Bezug auf seine Freiheitsentziehung sowie die Bedingungen seiner\nUnterbringung diskriminierend gewesen seien und sein Recht auf Gedankenfreiheit verletzt\nhätten. Die Beschwerde wurde von dem Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung mit Beschluss\nvom 18. April 2012 für unzulässig erklärt.\n3. Das in Rede stehende Verfahren\na) Erster Verfahrenskomplex vor dem Landgericht Düsseldorf und dem\nOberlandesgericht Düsseldorf\n\n14\nAm 9. November 2007 ordnete das Landgericht Düsseldorf die Fortsetzung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut an.\n\n15\nAufgrund schriftlicher Stellungnahmen des psychiatrischen Krankenhauses\nDüsseldorf und der Strafverfolgungsbehörden sowie des externen\nSachverständigengutachtens vom 7. Dezember 2005 befand das Gericht, nachdem es den\nBeschwerdeführer durch einen Richter der Kammer am 30. Oktober 2007 angehört hatte,\ndass die Kriminalprognose des Beschwerdeführers noch negativ sei. Der Beschwerdeführer\nzeige keinerlei Einsicht in seine Erkrankung und verschließe sich hartnäckig den von den\nbehandelnden Ärzten vorgeschlagenen Medikamentenanpassungen, die für eine langfristige\nTherapie seiner Störung notwendig seien. Zudem missbrauche er immer wieder\nVollzugslockerungen zu unerlaubtem Ausgang außerhalb des Krankenhausgeländes. Es sei\ndamit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer außerhalb der überwachten\nKrankenhausumgebung seine medizinische und therapeutische Behandlung\nvernachlässigen würde und folglich seine Aggressivität sich nicht mehr auf dokumentierte\nverbale Ausbrüche gegenüber den behandelnden Ärzten beschränken, sondern in\nkörperliche Gewalt münden würde. Angesichts dieser Erkenntnisse war das Landgericht der\nAnsicht, dass weiterhin die Gefahr gegeben sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nEntlassung auf Bewährung weitere Straftaten begehen werde, und dass seine fortdauernde\nUnterbringung in einem Krankenhaus daher erforderlich sei.\n\n16\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht Düsseldorf\nam 3. März 2008 den Beschluss des Landgerichts auf, weil das Ausgangsverfahren\ndeutliche Verfahrensmängel aufweise, und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das\nLandgericht zurück.\n\n17\nDas Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen den in\nder gefestigten Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erneut nur von einem Richter\nder Kammer und nicht durch die aus drei Richtern bestehende vollständige Kammer\nangehört worden sei. Überdies seien die nationalen Gerichte aufgrund einer am 20. Juli 2007\nin Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs verpflichtet, im Rahmen der Überprüfung\nder weiteren Verhältnismäßigkeit der Unterbringung nach jeweils fünf Jahren vollzogener\nUnterbringung eines Verurteilten in einem Krankenhaus ein neues Gutachten eines\naußenstehenden psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. Das Oberlandesgericht\nstellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des\nLandgerichts am 9. November 2007 schon fast sechs Jahre untergebracht war. Mithin hätte\ndas Landgericht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens im Jahre 2007 ein neues externes\nSachverständigengutachten einholen müssen.\n\n18\nDas Oberlandesgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das\nLandgericht bei einer Neubewertung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des\nBeschwerdeführers aufgrund dieses neuen Sachverständigengutachtens nicht nur zu prüfen\nhaben werde, ob von dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung weitere rechtswidrige\nTaten zu erwarten seien, sondern auch, ob in Zukunft zu erwartende Taten von einer\nsolchen Erheblichkeit und für die Allgemeinheit so gefährlich seien, dass die Fortdauer der\nUnterbringung erforderlich sei. Das Oberlandesgericht führte in diesem Zusammenhang aus,\ndass sich weder aus dem Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2007 noch aus\ndem Sachverständigengutachten vom 7. Dezember 2005, in dem von „aggressiv eruptivem\"\nVerhalten des Beschwerdeführers die Rede ist, ergebe, welche Art von aggressivem\nVerhalten nach einer etwaigen Entlassung von dem Beschwerdeführer zu erwarten sei und\nob der Grad seiner Gefährlichkeit seine weitere Unterbringung rechtfertige. Das Verhalten\ndes Beschwerdeführers im Verlauf seiner Unterbringung oder die Taten, derentwegen die\nUnterbringung des Beschwerdeführers angeordnet worden war, welche im Vergleich zu\nvielen anderen Fällen der Unterbringung eines Verurteilten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus von eher geringer Gefährlichkeit waren, legten auch nicht die Annahme nahe,\ndass von ihm im Falle seiner Freilassung erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.\nZwar treffe es zu, dass das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers für die Zeit von 1979\nbis 2000 38 Einträge aufweise; darüber hinaus bezögen sich aber nur zwei dieser Einträge\naus den Jahren 1992 bzw.1998 auf Körperverletzungsdelikte von einer bestimmten Schwere,\nwogegen die überwiegende Zahl Beförderungserschleichung betreffe.\n(b) Das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2008\n\n19\nAufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts beauftragte das Landgericht den\närztlichen Direktor des psychiatrischen Krankenhauses Dortmund mit der Erstellung eines\nexternen Sachverständigengutachtens. Bei der Einschätzung der Kriminalprognose des\nBeschwerdeführers berücksichtigte der Sachverständige die früheren psychiatrischen\nSachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und\nseine Krankenakte, die von den behandelnden Ärzten abgegebene Stellungnahmen zu dem\nVerhalten des Beschwerdeführers im Krankenhaus sowie zu den seit seiner Einweisung im\nJahr 2001 durchgeführten therapeutischen Maßnahmen enthielt. Der Gutachter untersuchte\nden Beschwerdeführer am 24. Juli 2008 und erstellte sein Gutachten am 18. August 2008.\n\n20\nDer Sachverständige stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar keine Symptome\nder früher diagnostizierten chronischen schizophrenen Psychose zeige, er gleichwohl aber\nan einer schizotypen Störung leide, die sich unter dem Einfluss von wiederholtem\nDrogenmissbrauch in der Vergangenheit entwickelt habe. Zudem zeige der\nBeschwerdeführer Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend\nnarzisstischen und dissozialen Anteilen. Er lasse sich leicht provozieren und sei sehr reizbar;\nseine Schwelle für aggressives Verhalten sei niedrig. Während seines\nKrankenhausaufenthalts habe der Beschwerdeführer, wenn er gereizt worden war, oder in\nSituationen, die er als bedrohlich empfunden habe, aggressives und zum Teil gewalttätiges\nVerhalten gegenüber Mitpatienten und dem Krankenhauspersonal an den Tag gelegt. Der\nBeschwerdeführer habe jedoch in keinem dieser Fälle von einer Waffe oder gefährlichem\nWerkzeug Gebrauch gemacht, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sein\naggressives Verhalten in seiner Häufigkeit oder Intensität im Laufe der Jahre zugenommen\nhabe.\n\n21\nNach Auffassung des Sachverständigen war zu erwarten, dass der Beschwerdeführer\naußerhalb des Krankenhauses Straftaten begehen werde, ähnlich denen, die seiner\nUnterbringung zugrunde lagen. Wenn er verbal provoziert werde oder Drogen konsumiere,\nsei auch ein Rückfall wahrscheinlich. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen\nhatte der Beschwerdeführer geäußert, dass er im Falle seiner Entlassung sein früheres\nLeben wieder aufnehmen werde und keine Notwendigkeit sehe, seine Therapie fortzusetzen.\nDie weitere Therapie und Medikation seien jedoch geboten, um das Rückfallrisiko gering zu\nhalten. Daher könne die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus vorerst\nnicht empfohlen werden. Der Sachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass\nseine Einschätzung sich auf die Annahme stütze, dass das Landgericht zu dem Ergebnis\nkomme, dass die von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Straftaten so schwerwiegend\nseien, dass der Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer seiner Unterbringung erfordere.\n(c) Zweites Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht\n\n22\nAm 11. März 2009 hörte eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nLandgerichts den Beschwerdeführer, den Sachverständigen und einen Oberarzt des\npsychiatrischen Krankenhauses Düsseldorf an.\nMit Beschluss vom 25. März 2009 ordnete das Landgericht nach § 67e Abs. 2 StGB\n(siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht\", unten) die Aussetzung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers zur Bewährung an.\n\n23\nDas Landgericht stellte fest, dass es - anders als bei Psychosen aus dem\nschizophrenen Formenkreis, die durch eine Progredienz gekennzeichnet seien, welche\nhäufig mit akuten psychotischen Abstürzen und aggressiven Auffälligkeiten einhergehe -\nkeine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers\nderartige Risiken berge. Es führte aus, dass etwaige rechtswidrige Taten, die von dem\nBeschwerdeführer in Zukunft zu erwarten seien, aller Voraussicht nach geringfügig seien und\nes sich dabei um Straftaten wie Beförderungserschleichung, kleinere Diebstahlsdelikte oder\nleichte Körperverletzungen handele. Vor dem Hintergrund der bisherigen Lebensgeschichte\ndes Beschwerdeführers und seines Verhaltens während der Unterbringung im Krankenhaus\nwar das Landgericht der Auffassung, dass der Angriff des Beschwerdeführers auf die\nRadfahrererin im Jahr 2000 als Einzelfall anzusehen sei. In Anbetracht der Geringfügigkeit\nder im Wiederholungsfall zu erwartenden Straftaten sei die Fortsetzung der Unterbringung\ndes Beschwerdeführers nach über sechs Jahren Krankenhausbehandlung nicht mehr\nverhältnismäßig.\n\n24\nDas Landgericht räumte ein, dass wegen des Restrisikos, dass der\nBeschwerdeführer Körperverletzungsdelikte begehen könnte, wenn er in Konfliktsituationen\ngeriete, die der Konstellation ähnlich seien, die zu den Vorfällen in den Jahren 2000 und\n2001 geführt hatten, seine Unterbringung noch nicht erledigt sei, sondern zur Bewährung\nausgesetzt werden müsse. Daher ordnete das Landgericht an, dass der Beschwerdeführer in\neiner Bewährungszeit von fünf Jahren der Führungsaufsicht unterstellt und angewiesen wird,\nden Anordnungen seines Bewährungshelfers Folge zu leisten und die Wahl seines\nWohnsitzes mit ihm abzustimmen. In der Bewährungszeit müsse der Beschwerdeführer sich\nzudem des Drogenkonsums enthalten und sich straffrei führen. Er habe die behandelnden\nÄrzte im psychiatrischen Krankenhaus Düsseldorf alle 14 Tage aufzusuchen, ihren\nAnordnungen Folge zu leisten und die verordneten Medikamente zu nehmen.\n\n25\nAm 14. April 2009 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des\nLandgerichts Beschwerde ein und beantragte bei dem Gericht u. a. seine bedingungslose\nEntlassung.\n\n26\nAm 20. April 2009 legte auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den\nBeschluss des Landgerichts Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung,\ndass das Rückfallrisiko sich bei der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nicht auf\ngeringfügige Taten beschränke. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich das Risiko\nunkontrollierter Gewaltausbrüche bei dem Beschwerdeführer erhöhe, sobald er außerhalb\nder überwachten und vertrauten Krankenhausumgebung mit den Herausforderungen des\nAlltagslebens konfrontiert werde. Ungeachtet der medizinischen Zuordnung der\nPersönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers oder der Frage, ob die Krankheit im Laufe\nder Jahre fortgeschritten sei, sei es immer noch unstreitig, dass der Beschwerdeführer die\nseiner Unterbringung zugrunde liegenden Taten aufgrund seiner Erkrankung im Zustand der\nSchuldunfähigkeit begangen habe und er im Verlauf seiner Behandlung im Krankenhaus\nkeinerlei Therapiefortschritte gemacht habe.\n\n27\nMit Schriftsatz vom 29. April 2009 an das Oberlandesgericht Düsseldorf beantragte\ndie Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf unter Bestätigung der von der Staatsanwaltschaft\nvorgebrachten Gründe, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in dem psychiatrischen Krankenhaus fortzusetzen.\nDie Generalstaatsanwaltschaft betonte, dass das erkennende Gericht den Angriff des\nBeschwerdeführers gegen die Radfahrerin im Jahr 2000 als Körperverletzung mittels eines\ngefährlichen Werkzeugs gewürdigt habe; diese Tat sei nach § 224 StGB mit Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht und könne daher nicht als geringfügige\nStraftat eingestuft werden.\n\n28\nAm 19. Mai 2009 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des\nBeschwerdeführers, hob den Beschluss des Landgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft\njedoch auf und ordnete die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im\nKrankenhaus an.\n\n29\nDas Oberlandesgericht führte aus, dass nach § 67d StGB die Unterbringung eines\nVerurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen sei, wenn\nzu erwarten sei, dass der Untergebrachte keine weiteren rechtswidrigen Taten begehen\nwerde, die ihrerseits nach Art und Gewicht seine Unterbringung in einem Krankenhaus\ngemäß § 63 StGB rechtfertigten. Voraussetzung für eine derartig günstige Prognose sei\ndabei die Überzeugung des Gerichts, das die Unterbringung des Verurteilten überprüft, dass\ndie Möglichkeit eines Rückfalls langfristig ausgeschlossen werden könne.\n\n30\nMit Blick insbesondere auf das externe Sachverständigengutachten vom 18. August\n2008 war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass in vorliegendem Fall Zweifel\nbestünden, dass erheblich rechtswidrige Taten seitens des Beschwerdeführers im Fall der\nEntlassung dauerhaft unterbleiben. Im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem\nLandgericht am 11. März 2009 habe der Sachverständige dargelegt, dass mit einer\nVerschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers und in der Folge mit vor seiner\nEinweisung vergleichbaren akuten Gewaltausbrüchen zu rechnen sei, weil dieser nicht\ngeneigt sei, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin die Medikamente\neinzunehmen, die für die Kontrolle seiner aggressiven Impulse notwendig seien. Der in dem\nKrankenhaus in Düsseldorf tätige Oberarzt, der am 11. März 2009 auch angehört worden\nwar, hatte sich der Bewertung des Sachverständigen angeschlossen.\n\n31\nDas Oberlandesgericht war daher der Auffassung, dass seit seiner am 3. März 2008\nergangenen früheren Entscheidung, mit der es den Beschluss des Landgerichts vom 9.\nNovember 2007 zwar aufgehoben, die Unterbringung des Beschwerdeführers jedoch\nbestätigt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte, erwiesen sei, dass von\ndem Beschwerdeführer ohne wirksame medizinische Behandlung in der überwachten\nKrankenhausumgebung immer noch eine feststellbare erhebliche Gefahr für die\nAllgemeinheit ausgehe. Die an Auflagen und Führungsaufsicht geknüpfte bedingte\nEntlassung des Beschwerdeführers, die mit Beschluss des Landgerichts vom 25. März 2009\nangeordnet worden war, biete keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer\nsich der notwendigen medikamentösen Behandlung weiterhin unterziehen werde. Mithin\nkomme die an Auflagen und Führungsaufsicht geknüpfte bedingte Entlassung als weniger\nbelastendes Mittel, um der Gefahr, die der Beschwerdeführer immer noch für die\nAllgemeinheit darstelle begegnen zu können, nicht in Betracht. Vielmehr habe der\nBeschwerdeführer alle mit seiner bedingten Entlassung einhergehenden Auflagen\nausdrücklich abgelehnt und in seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nseine bedingungslose Entlassung beantragt. Vor diesem Hintergrund wies das\nOberlandesgericht zwar darauf hin, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit\num so strengere Anforderungen zu stellen seien, je länger die Unterbringung dauere, kam\naber zu dem Schluss, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers noch\ngerechtfertigt sei.\n\n32\nAm 26. Juni 2009 wies das Oberlandesgericht eine Anhörungsrüge des\nBeschwerdeführers zurück.\n\n33\nMit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2010 (2 BvR 1518/09))\nlehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2009 zur Entscheidung\nanzunehmen.\n4. Weitere Entwicklungen\n\n34\nSeit April 2010 wird dem Beschwerdeführer Dauerbeurlaubung aus dem\npsychiatrischen Krankenhaus Düsseldorf gewährt; er lebt im Rahmen des betreuten\nWohnens in einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen in K.\n\n35\nBei den jährlichen Überprüfungen der Unterbringung des Beschwerdeführers in den\nJahren 2010 und 2011 befand das Landgericht mit in der Berufungsinstanz bestätigten\nEntscheidungen erneut, dass dessen Unterbringung noch nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwerden könne. So führte das Landgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers, der behandelnden Ärzte des psychiatrischen Krankenhauses\nDüsseldorf und der Staatsanwaltschaft aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in\nder betreuten Wohneinrichtung seit 2010 zwar keinen Anlass zu Beschwerden gegeben\nhabe, aber immer noch nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden könne, ob dieser\nim Falle seiner Entlassung auf Bewährung keine Straftaten begehen werde. Der\nBeschwerdeführer bestreite jeglichen therapeutischen Wert seiner Behandlung durch die für\nihn zuständigen Ärzte; insoweit sei es zweifelhaft, ob er Therapiefortschritte erzielt habe.\nWegen früherer fehlgeschlagener Versuche, dem Beschwerdeführer vor seiner Verlegung in\noffene Einrichtungen im Jahr 2010 Beurlaubung von der Krankenhausumgebung gewähren,\nsei es zudem notwendig, genau zu prüfen, ob sein Gesundheitszustand in einer Weise\nstabilisiert werden kann, die eine günstige Kriminalprognose langfristig zulasse.\n\n36\nIn seinem Beschluss vom 24. August 2011, mit dem die entsprechende Beschwerde\ndes Beschwerdeführers abgewiesen wurde, führte das Oberlandesgericht Düsseldorf aus,\ndass die an einen Verurteilten im Hinblick auf die Ausstellung einer günstigen\nKriminalprognose gestellten Anforderungen realistisch und nicht übertrieben sein dürften,\nweil ein Rückfallrisiko tatsächlich nie ganz ausgeschlossen werden könne. Im vorliegenden\nFall hätten das externe Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2008 sowie die\nStellungnahmen der behandelnden Ärzte und der eigene Vortrag des Beschwerdeführers\njedoch deutlich gemacht, dass konkret die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im\nFalle seiner bedingten Entlassung erhebliche Straftaten begehen werde, ähnlich denen, die\nseiner Unterbringung zugrunde lagen. Bei dem Beschwerdeführer liege nach wie vor eine\nPersönlichkeitsstörung vor, und er sei hinsichtlich seiner Krankheit immer noch nicht zur\nSelbstanalyse fähig. Daher sei er ohne wirksame Behandlung nach wie vor für die\nAllgemeinheit gefährlich. Zunächst sei festzustellen, ob die - möglicherweise chronische -\npsychische Störung des Beschwerdeführers mit einer solchen Therapie unter Kontrolle\ngehalten werden könne, um das Rückfallrisiko gering zu halten. Die Beurlaubung des\nBeschwerdeführers aus dem Krankenhaus habe noch nicht lange genug gedauert, um ihm\neine günstige Kriminalprognose zu stellen. Das Oberlandesgericht kam daher zu dem\nSchluss, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht\nunverhältnismäßig sei, und betonte in diesem Zusammenhang, dass die\nUnterbringungsanordnung seit seiner Einweisung in betreutes Wohnen faktisch nicht mehr\nvollstreckt werde und er im Grunde genommen ein Leben in Freiheit führe.\n\n37\nDer Beschwerdeführer verzichtete darauf, seine Verfassungsbeschwerde, die er\ngegen die im Überprüfungsverfahren im Jahr 2010 von den nationalen Gerichten erlassenen\nEntscheidungen erhoben hatte, weiter zu verfolgen, nachdem er vom Präsidialrat des\nBundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2010 die Mitteilung erhalten hatte, dass hinsichtlich\nseiner Beschwerde Zweifel an der Erfüllung der gesetzlichen Zulassungskriterien bestünden.\nEr hat auch keine förmliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wegen der\nEntscheidung der nationalen Gerichte in dem Verfahren zur Prüfung seiner Unterbringung im\nJahr 2011 erwirkt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n38\nDas Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten Maßregeln\nder Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Strafen (siehe § 38 ff.\nStGB) umfassen im Wesentlichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Die Strafe wird nach der\nSchuld des Täters zugemessen (§ 46 Abs. 1 StGB). Maßregeln der Besserung und\nSicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in\nder Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin,\ngefährliche Straftäter zu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann angeordnet werden, wenn\njemand eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit\nbegangen hat. Die Maßregel muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur\nBedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der\nvon ihm ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).\n\n39\nNach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer\nkrankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder\nwegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das\nUnrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\n\n40\n§ 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige\nTat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) begangen hat und die Gesamtwürdigung des\nTäters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige\nTaten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n41\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. Stellt das Gericht nach Beginn der\nVollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die\nVoraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollsteckung der\nMaßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem\nVollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der\nFührungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine\nStraftaten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 6).\n\n42\n§ 67e StGB regelt die Überprüfung der Unterbringung z. B. in einem psychiatrischen\nKrankenhaus. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen\nprüfen (§ 67e Abs. 1). Diese Frist beträgt bei der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus ein Jahr (§ 67e Abs. 2).\n\n43\n§ 463 Abs. 4 StPO sieht vor, dass das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach\n§ 67e StGB nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll. Der Sachverständige\ndarf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der\nuntergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus\narbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet.\nRÜGEN\n\n44\nUnter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, Artikel 5 Abs. 2 sowie Artikel 6 Abs.\n1 und 3 Buchstaben c und d rügte der Beschwerdeführer, dass seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nicht gerechtfertigt war, das gerichtliche Verfahren hinsichtlich\nseiner Unterbringung und die jährlichen Überprüfungen seiner Unterbringung nicht fair\ngewesen seien und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich wirksam selbst zu verteidigen.\nIhm sei insbesondere keine Gelegenheit gegeben worden, die medizinischen\nSachverständigen im Laufe des Verfahrens zu befragen oder zu den von ihnen erstatteten\nGutachten, aufgrund deren die Gerichte seinen Gesundheitszustand beurteilten, Stellung zu\nnehmen. Er behauptete ferner, dass seine Unterbringung und die Bedingungen seiner\nUnterbringung eine erniedrigende Behandlung darstellten, die gegen Artikel 3 der\nKonvention verstoße. Unter Berufung auf Artikel 9 i. V. m. Artikel 14 sowie Artikel 1 und 2\ndes Protokolls Nr. 12 zur Konvention trug er abschließend vor, dass seine Behandlung durch\ndie nationalen Behörden, die Verfahren vor den nationalen Gerichten, die von diesen\nhinsichtlich seiner Unterbringung erlassenen willkürlichen Entscheidungen sowie die\nBedingungen seiner Freiheitsentziehung diskriminierend gewesen seien und sein Recht auf\nGedankenfreiheit verletzt hätten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die Rüge hinsichtlich der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus\n\n45\nDer Beschwerdeführer, der sich u. a. auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention\nberuft, rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unrechtmäßig und willkürlich sei.\n\n46\nDer Gerichtshof merkt eingangs an, dass er bereits Gelegenheit hatte, die ähnlichen\nBeschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verfahren, mit dem seine\nUnterbringung im psychiatrischen Krankenhaus im Jahr 2002 angeordnet wurde, und der\nFortdauer der Unterbringung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.\nApril 2007 (2 BvR 199/07) im Rahmen seiner Individualbeschwerde Nr. 25714/07 zu prüfen,\ndie der Gerichtshof am 18. April 2012 für unzulässig erklärt hatte. Die vorliegende\nIndividualbeschwerde betrifft die anschließenden Verfahren zur Prüfung der Unterbringung\ndes Beschwerdeführers, insbesondere das Überprüfungsverfahren aus dem Jahr 2007 und\ndie damit verbundenen Beschwerdeverfahren.\n\n47\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des\nLandgerichts Düsseldorf vom 22. November 2002, mit dem seine unbefristete Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, die Freiheit entzogen wurde.\nSeine Freiheitsentziehung könnte daher als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung durch ein\nzuständiges Gericht” unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und/oder als Freiheitsentziehung\neines „psychisch Kranken“ unter Artikel 5 Abs.1 Buchstabe e fallen; diese lauten wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n[...]\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“\n\n48\nDa die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers in erster Linie auf einer - von dem\nBeschwerdeführer bestrittenen - Feststellung einer psychischen Störung, also einer\npsychischen Erkrankung, durch die nationalen Gerichte, beruht, hält es der Gerichtshof für\nangebracht, die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e zu prüfen (siehe X ./. Vereinigtes\nKönigreich, 5. November 1981, Rdnr. 39, Serie A Band 46). Der Gerichtshof hält es folglich\nnicht für erforderlich zu prüfen, ob Buchstabe a im vorliegenden Fall auch anwendbar ist.\n\n49\nDer Gerichtshof stellt erneut fest, dass die in Rede stehende Unterbringung, um\nArtikel 5 Abs. 1 zu genügen, in erster Linie \"rechtmäßig\" sein muss, was auch die Einhaltung\nder gesetzlich vorgeschriebenen Weise einschließt; in diesem Zusammenhang verweist die\nKonvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und enthält die Verpflichtung,\ndessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus\nschreibt sie jedoch vor, dass jedwede Freiheitsentziehung mit dem Ziel von Artikel 5\nvereinbar sein sollte, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Überdies stellt die\nFreiheitsentziehung eine derart schwerwiegende Maßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt\nist, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz\ndes Einzelnen oder der Allgemeinheit für nicht ausreichend befunden wurden, so dass dem\nBetroffenen gegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Dies bedeutet, dass es nicht\nausreicht, dass die Freiheitsentziehung im Einklang mit den innerstaatlichen\nRechtsvorschriften erfolgt; sie muss auch unter den Umständen geboten sein (Stanev ./.\nBulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 143, 17. Januar 2012, mit\nweiteren Verweisen).\n\n50\nIm Hinblick auf die Freiheitsentziehung psychisch Kranker kann einer Person wegen\neiner „psychischen Erkrankung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e die Freiheit nur entzogen\nwerden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die\npsychische Erkrankung zuverlässig nachgewiesen werden, zweitens muss die psychische\nStörung eine Art oder einen Grad aufweisen, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigen;\ndrittens muss die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung\nabhängen (Stanev ./. Bulgarien [GK], a. a. O., Rdnr. 145, mit weiteren Verweisen).\n1. Das in Rede stehende Verfahren\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Düsseldorf mit seiner Entscheidung\nvom 22. November 2002 die ursprüngliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anordnete, nachdem es den Chefarzt der betreffenden Station\ndes psychiatrischen Krankenhauses Düsseldorf hinzugezogen hatte; dieser hatte bei dem\nBeschwerdeführer eine schizophrene Psychose diagnostiziert, die sich im Laufe der Jahre\nentwickelt habe und chronisch geworden sei, und bestätigt, dass die Voraussetzungen für\neine Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 63 StGB erfüllt seien. Aufgrund der\nAusführungen der medizinischen Sachverständigen war das Landgericht zu dem Ergebnis\ngekommen, dass der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit gefährlich sei, da er mit hoher\nWahrscheinlichkeit im Fall seiner Entlassung weitere erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen werde; seine andauernde Unterbringung sei daher notwendig und eine mögliche\nAussetzung der Unterbringung nicht gerechtfertigt.\n\n52\nBei der Prüfung der Frage im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen der weiteren\nUnterbringung des Beschwerdeführers nach § 67e StGB, ob die Erkrankung des\nBeschwerdeführers der Art oder Schwere war, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigte,\nnahmen die nationalen Gerichte Bezug auf das Verhalten und die Einlassungen des\nBeschwerdeführers bei der richterlichen Anhörung, die verschiedenen Stellungnahmen der\nbehandelnden Ärzte, die im Verlauf der Unterbringung der Beschwerdeführers regelmäßig\nangefertigt wurden, sowie auf die eingeholten externen Sachverständigengutachten.\n\n53\nDer Gerichtshof merkt diesbezüglich an, dass die Verfahrensmängel, die sich auf das\nerste Überprüfungsverfahren vor dem Landgericht im Jahr 2007 ausgewirkt haben, von dem\nOberlandesgericht in der zweiten Instanz festgestellt wurden; daraufhin wurde der Beschluss\ndes Landgerichts vom 9. November 2007 aufgehoben und die Sache an das Landgericht\nzurückverwiesen. Infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts holte des Landgericht ein\nerneutes externes Sachverständigengutachten zur Kriminalprognose des Beschwerdeführers\ngemäß § 463 Abs. 4 StGB ein, aufgrund dessen das Landgericht und das Oberlandesgericht\nin ihren nachfolgenden Entscheidungen vom 25. März 2009 und 19. Mai 2009 die\nkriminalprognostische Beurteilung des Beschwerdeführers vornahmen. Darüber hinaus\nwurde der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten in Rede stehenden\nÜberprüfungsverfahrens von einer aus drei Richtern bestehenden Kammer des Landgerichts\nangehört und ihm Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen des Sachverständigen\nStellung zu nehmen. Die Mängel im ersten Verfahren vor dem Landgericht wurden somit im\nRechtsmittelverfahren behoben, und der Gerichtshof ist überzeugt, dass die mit Beschluss\ndes Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2009 angeordnete Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers mit den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften des\ninnerstaatlichen Rechts in Einklang stand.\n\n54\nAufgrund der Einschätzung der Sachverständigen sahen es die nationalen Gerichte\nin ihren Entscheidungen zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers in dem\nin Rede stehenden Verfahren als erwiesen an, dass bei dem Beschwerdeführer eine mit\neiner Persönlichkeitsstörung kombinierte schizotype Störung vorliege und er bisher in seiner\nTherapie keine hinreichenden Fortschritte erzielt habe. In diesem Zusammenhang stellt der\nGerichtshof fest, dass in dem im Jahr 2008 eingeholten Sachverständigengutachten die\nursprüngliche Diagnose schizophrene Psychose zwar nicht bestätigt worden war, sondern\neine schizotype Störung diagnostiziert wurde; zwischen den Sachverständigen und den\nbehandelnden Ärzten war dennoch unstreitig, dass der Beschwerdeführer an einer\nkrankhaften Persönlichkeitsstörung leide. Die nationalen Gerichte kamen zu dem Schluss,\ndass infolgedessen nach wie vor die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle\nseiner Entlassung auf Bewährung rechtswidrige Taten begehen werde, ähnlich denen, die\nseiner Unterbringung zugrunde lagen.\n\n55\nDer Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass aufgrund objektiver und hinreichend\naktueller medizinischer Sachverständigengutachten von den nationalen Gerichten\nfestgestellt wurde, dass eine wirkliche psychische Störung der Art und Schwere vorlag, die\neine Unterbringung des Beschwerdeführers zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigte.\nZudem merkt er an, dass die nationalen Gerichte im Rahmen der nach dem innerstaatlichen\nRecht vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen und insbesondere in dem hier in\nRede stehenden Verfahren die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers überprüft haben; dies belegt, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen seiner psychischen Störung abhing\n(siehe sinngemäß Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33,\nund Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr.114, 27. März\n2008).\n\n56\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass zuverlässig nachgewiesen worden ist,\ndass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war.\n\n57\nDer Gerichtshof stellt zudem fest, dass es keine Beweise dafür gibt, dass der\nBeschluss des Oberlandesgerichts vom 19.Mai 2009, mit dem die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, nicht mit dem Zweck des Artikels\n5 Abs. 1, ihn vor Willkür zu schützen, übereinstimmte. Das Oberlandesgericht\nberücksichtigte zwar die zunehmende Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers und\nstützte sich insbesondere auf das Gutachten des externen Sachverständigen vom 18.\nAugust 2008, das von den behandelnden Ärzten bestätigt worden war, kam aber zu dem\nErgebnis, dass ohne wirksame medizinische Behandlung in der überwachten\nKrankenhausumgebung die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig\nwerde und somit weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle; dies rechtfertige die\nFortdauer seiner Unterbringung. Es war folglich der Auffassung, dass andere weniger\neinschneidende Maßnahmen als die Unterbringung des Beschwerdeführers zum Schutz der\nAllgemeinheit nicht ausreichten und seine Unterbringung unter diesen Umständen notwendig\nsei (siehe sinngemäß Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnr. 46,\nEGMR 2000-X).\n\n58\nDie Feststellung des Oberlandesgerichts widerspricht nicht seiner früheren\nEntscheidung vom 3. März 2008, mit der es den Beschluss des Landgerichts vom 9.\nNovember 2007, das die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus bestätigt hatte, aufgehoben hat. Das Oberlandesgericht hatte\ndiesen Beschluss aufgehoben und den Fall an das Landgericht Düsseldorf hauptsächlich\ndeswegen zurückverwiesen, weil dieses es versäumt hatte, innerhalb der gesetzlich\nvorgesehenen Fünfjahresfrist ein neues externes Sachverständigengutachten einzuholen,\nund somit nicht über eine hinreichend gesicherte Grundlage verfügt hatte, um festzustellen,\nob der Beschwerdeführer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, die die Fortdauer\nseiner Unterbringung erforderlich mache. Gerade anhand des daraufhin eingeholten neuen\nexternen Sachverständigengutachtens, das von den behandelnden Ärzten gestützt wurde,\nhaben die nationalen Gerichte ihre Kriminalprognose des Beschwerdeführers in ihren\nnachfolgenden Entscheidungen erstellt; darauf wird auch in dem Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 19. Mai 2009, mit dem die Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers angeordnet wurde, Bezug genommen.\n\n59\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Oberlandesgericht mit\ndieser Entscheidung den Beschluss des Landgerichts vom 25. März 2009 aufhob, in dem\ndieses erkannt hatte, dass wegen der vergleichsweise geringfügigen Straftaten, die im\nWiederholungsfall von dem Beschwerdeführer zu erwarten seien, die Unterbringung ein\neinem Krankenhaus nicht mehr verhältnismäßig sei. Das Landgericht hatte in seinem\nBeschluss jedoch auch betont, dass wegen des Restrisikos, dass der Beschwerdeführer\nKörperverletzungsdelikte begehen könnte, die Unterbringungsanordnung noch nicht\naufgehoben werden könne, sondern zur Bewährung ausgesetzt werden müsse,\nFührungsaufsicht eintrete und der Beschwerdeführer - insbesondere hinsichtlich der\nFortführung seiner medizinischen Behandlung - strenge Auflagen erfüllen müsse. In seinem\nBeschluss vom 19. Mai 2009 betonte das Oberlandesgericht diesbezüglich, dass der\nBeschwerdeführer selbst angekündigt habe, dass er nach seiner Entlassung seine\nMedikamente nicht mehr einnehmen werde, und im Rahmen seiner Beschwerde gegen den\nBeschluss des Landgerichts vom 25. März 2009 auch alle mit einer etwaigen bedingten\nEntlassung einhergehenden Auflagen abgelehnt hatte. Aufgrund dieser Feststellungen kam\ndas Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass weniger belastende Mittel als die weitere\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus - wie die\nbedingte Entlassung - nicht denkbar seien. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die von\ndem Oberlandesgericht angeführten Gründe für die Frage nicht unerheblich sind, ob die\nFortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Ziel des Schutzes\nder Allgemeinheit noch angemessen war. Überdies stellt der Gerichtshof fest, dass das\nLandgericht selbst bei anschließenden Überprüfungen der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in den Jahren 2010 und 2011 entgegen seinem Beschluss vom 25. März\n2009 der Auffassung war, dass die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers im\nKrankenhaus aufrecht zu erhalten sei, um seine wirksame Behandlung sicherzustellen.\n\n60\nDer Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit einer\nfortdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer geprüft\nwerden muss, je länger die Unterbringung andauert (siehe F. ./. Deutschland (Entscheidung)\nIndividualbeschwerde Nr. 32705/06, 28. September 2010, und G. ./. Deutschland\n(Entscheidung) Individualbeschwerde Nr. 53783/09, 18. Oktober 2011), ist in Anbetracht der\nvorstehenden Ausführungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt,\ndass das Oberlandesgericht Düsseldorf im Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in\nseiner Entscheidung vom 19. Mai 2009 keine gerechte Abwägung zwischen den\nFreiheitsinteressen des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit\nvorgenommen hat, und dass auch keine Gründe für die Feststellung vorliegen, dass die\nEntscheidung Anzeichen von Willkür erkennen ließ. Folglich war die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention gerechtfertigt.\n\n61\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\n2. Das anschließende Verfahren\n\n62\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass der Beschwerdeführer nach eigenem\nVortrag darauf verzichtet hat, wegen seiner im Zusammenhang mit den\nÜberprüfungsverfahren in den Jahren 2010 und 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerden\neine förmliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zu erwirken. Somit hat er\nden innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Absatz 1 der\nKonvention entsprechend erschöpft (siehe O. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 74866/01, 17. Juni 2004). Daraus folgt, dass die entsprechenden\nRügen des Beschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nB. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers\n\n63\nNach Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstaben c und d der Konvention,\nrügte der Beschwerdeführer überdies, dass das gerichtliche Verfahren hinsichtlich seiner\nUnterbringung und die jährlichen Überprüfungen seiner Unterbringung nicht fair gewesen\nseien und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich wirksam selbst zu verteidigen. Er\nbehauptete ferner, dass seine Unterbringung und die Bedingungen seiner Unterbringung\neiner erniedrigende Behandlung gleichkämen, die gegen Artikel 3 der Konvention verstoße.\nUnter Berufung auf Artikel 9 i. V. m. Artikel 14 sowie Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 12 zur\nKonvention trug er abschließend vor, dass seine Behandlung durch die nationalen Behörden,\ndie Verfahren vor den nationalen Gerichten, die von diesen in Bezug auf seine\nFreiheitsentziehung erlassenen willkürlichen Entscheidungen sowie die Bedingungen seiner\nUnterbringung diskriminierend gewesen seien und sein Recht auf Gedankenfreiheit verletzt\nhätten.\n\n64\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter\nBerücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch\nfest, dass, selbst wenn die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unterstellt wird,\ndiese keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und\nFreiheiten erkennen lassen.\n\n65\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Rüge ebenfalls offensichtlich unbegründet ist und\nnach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:\nDie Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-19/48057-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-19/48057-10","retrieved":"2026-07-29 19:09:52.490433+00:00"},"card":{"id":"egmr/2013-03-19/48057-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2013-03-19","dockets":["48057/10"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0319DEC004805710","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0319DEC004805710"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 19.03.2013 – 48057/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-19/48057-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/67e","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67e","label":"§ 67e StGB","mentions":5},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":3},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":3},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"StGB/38","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"38","label":"§ 38 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/61","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"61","label":"§ 61 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/62","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"62","label":"§ 62 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/463","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"463","label":"§ 463 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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