{"status":"available","doknr":"001-124586","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0319DEC002708109","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"27081/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug auf die nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfende Rüge des Beschwerdeführers wegen der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus, die in dem in Rede stehende Verfahren angeordnet worden war, sowie die Modalitäten für die Erfüllung der in darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; er beschließt, die Individualbeschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention in seinem Register zu streichen, soweit sie die vorstehend genannte Rüge zum Gegenstand hat, und erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig. Stephen Phillips Ganna Yudkivska Stellvertretender Kanzler Präsidentin","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 27081/09\nT. ./: Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 19. März 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nHelena Jäderblom,\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. Mai 2009 erhoben\nwurde,\nmit Blick auf die am 17. Oktober 2012 von der beschwerdegegnerischen Regierung\nvorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde im Register zu\nstreichen, und die Erwiderung des Beschwerdeführers auf diese Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, T., ist deutscher Staatsangehöriger und war bis zur\nAnordnung seiner Freilassung am 14. Dezember 2011 in der Justizvollzugsanstalt B.\nuntergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn S., Rechtsanwalt in O., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\nDie Beschwerde war der Regierung zugestellt worden.\nA. Die Umstände der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und deren\nVollzug\nAm 20. März 1990 verurteilte das Landgericht Rottweil den Beschwerdeführer wegen\nsexueller Nötigung in vier Fällen, begangen im Juli 1989 gegen einen geistig behinderten 20\nJahre alten Mann und einen 22-jährigen Mann. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB\nan (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, unten).\nAb dem 12. September 1996 befand sich der Beschwerdeführer nach vollständiger\nVerbüßung seiner Freiheitsstrafe erstmals in der Sicherungsverwahrung, die zunächst in der\nJustizvollzugsanstalt F. vollstreckt wurde. Am 12. September 2006 waren zehn Jahre\nSicherungsverwahrung abgelaufen.\nAm 19. Dezember 2006 ordnete das Landgericht Freiburg die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an.\n\n2\nDas in Rede stehende Verfahren\na) Der Beschluss des Landgerichts Freiburg\nAm 5. Januar 2009 ordnete das Landgericht Freiburg erneut die Fortdauer der mit Urteil\ndes Landgerichts Rottweil verhängten und in der Justizvollzugsanstalt F. vollzogenen\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Unter Berufung auf § 67d Abs. 3 StGB\n(siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) stellte das Gericht fest, dass weiterhin\ndie Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer, wenn er freigelassen würde, infolge seines\nHanges erhebliche Sexualstraftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder\nkörperlich schwer geschädigt würden.\nDas Landgericht hatte bei dem psychiatrischen Sachverständigen R. ein\nkriminalprognostisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt. In seinem\nGutachten vom 27. September 2008 war der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt,\ndass der Beschwerdeführer an einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung\nleide, die für die früheren schweren Sexualstraftaten ursächlich gewesen sei. Das\nLandgericht machte sich die Feststellungen des Sachverständigen zu eigen und schätzte die\nGefahr, dass der Beschwerdeführer weitere erhebliche Sexualstraftaten begehen werde, die\ndenen entsprechen, derer er für schuldig befunden worden war, auf über 50 % ein. Unter\ndiesen Umständen sei die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nüber die Zehnjahresfrist hinaus auch verhältnismäßig.\nb) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe\nAm 6. Februar 2009 verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe, unter Bestätigung der vom\nLandgericht vorgebrachten Gründe, die Beschwerde des Beschwerdeführers.\nc) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nAm 8. April 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, dem Beschwerdeführer\nProzesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Anwalt beizuordnen; es nahm die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 18. Februar 2009 nicht zur Entscheidung an (Az. 2 BvR 454/09).\n\n3\nWeitere Entwicklungen\nAm 14. Dezember 2011 erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für erledigt. Der Beschwerdeführer wurde\nfreigelassen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist\nim Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M../.Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, EGMR 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache\nwichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine\nsogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt\nhat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n2. Gerichtliche Überprüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung durfte die\nDauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre\nhinausgehen. War die Höchstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (§ 67d\nAbs. 3).\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen\ngefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert.\n§ 67d Abs. 3, in der geänderten zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, sieht vor, dass\ndas Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen\nworden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht,\ndass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch\nwelche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die frühere\nHöchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde\naufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n(EGStGB) war die geänderte Fassung von § 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt\nanzuwenden.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 3 der Konvention, dass seine seit über zwölf\nJahren andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter Verletzung von § 67d\nAbs. 3 StGB und die Art ihrer Vollstreckung (insbesondere die Versagung einer\nangemessenen therapeutischen Behandlung und die Verhängung zahlreicher\nDisziplinarmaßnahmen) unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen seien und Folter oder\neiner unmenschlichen Behandlung gleichkämen.\nUnter Berufung auf Artikel 1, 2 und 6 der Konvention beanstandete der Beschwerdeführer\nferner, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot der doppelten Bestrafung\nverletzt worden seien. Insbesondere sei er aufgrund unzureichender\nSachverständigengutachten als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft worden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die auf die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gerichtete Rüge des\nBeschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 3 der Konvention insbesondere, dass seine seit\nüber zwölf Jahren andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter Verletzung\nvon § 67d Abs. 3 StGB rechtswidrig gewesen sei.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Teil der Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;...“\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu\nverhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;\n[...]“\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\nNach gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 39 der\nKonvention unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 17. Oktober\n2012 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde\naufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gemäß Artikel 37\nder Konvention im Register zu streichen.\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1. Die vom Gerichtshof vorgeschlagene gütliche Einigung ist gescheitert, da sie vom\nBeschwerdeführer abgelehnt wurde.\n2. Die Bundesregierung möchte – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass es den\nBeschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 5 der Konvention verletzt hat, dass er über den\n12. September 2006 hinaus und somit länger als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht war.\n3. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entschädigung in Höhe von 23.000 Euro an den\nBeschwerdeführer zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der\nBedingung der Zahlung dieses Betrages gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention\naus dem Register streicht. Damit würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers wegen\nkonventionswidriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Kosten und Auslagen als\nabgegolten gelten.\nDer Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endgültigkeit der Entscheidung des\nGerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.\"\nDie Regierung wies auch darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\n\n5\nder Konvention in der Rechtssache M. ./. Deutschland.(a. a. O.), die in weiteren\nParallelfällen bestätigt wurde, insbesondere durch das Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (Az. 2 BvR 2365/09 u. a.) mittlerweile\numgesetzt worden ist. Entsprechend dem in diesem Urteil enthaltenen Auftrag wurde dem\nBundestag darüber hinaus ein neuer Gesetzentwurf zur Neuordnung der\nSicherungsverwahrung in ganz Deutschland vorgelegt.\nMit Schreiben vom 23. November 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den\nBedingungen der einseitigen Erklärung nicht zustimme, weil die von der Regierung\nvorgeschlagene Entschädigung unzureichend sei. Er verlangte eine Entschädigung für\nimmateriellen Schaden in Höhe von 85.500 Euro.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass sich die Parteien im vorliegenden Fall nicht auf\neine gütliche Einigung verständigen konnten. Er erinnert daran, dass Verfahren zur Erzielung\neiner gütlichen Einigung nach Artikel 39 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und Artikel 62\nAbs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus bestimmt, dass im Rahmen dieser\nVerhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder\nEingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen.\nDie Regierung hat die Erklärung vom 17. Oktober 2012 jedoch nicht im Rahmen eines\nVerfahrens zur Erzielung einer gütlichen Einigung abgegeben (vgl. Artikel 62A Abs. 1\nBuchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und z. B. Rechtssachen Akman ./.\nTürkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnr.26, EGMR 2001-VI; G. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34909/04, 13 Mai 2008).\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus\nanderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“\nEr erinnert ferner daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde nach\nArtikel 37 Abs. 1 Buchstabe c auch dann aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die\nweitere Prüfung der Rechtssache wünscht (siehe Artikel 62A Abs. 3 der Verfahrensordnung\nund Rechtssachen Tahsin Acar ./. Türkei (vorab zu entscheidende Frage) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnr. 75, EGMR 2003-VI; Sulwińska ./. Polen (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 28953/03, 18. September 2007).\nZu diesem Zweck prüft der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Grundsätze,\ndie sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere das Urteil in der Rechtssache\nTahsin Acar (Tahsin Acar, a. a. O. Rdnrn. 75-77; siehe auch Spółka z.o.o. Waza ./. Polen\n(Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007), und die in Artikel 62A\nkodifiziert sind.\nDer Gerichtshof hat in einer Vielzahl von gegen Deutschland vorgebrachten Fällen die Art\nund den Umfang der Verpflichtungen bestimmt, die sich für den beschwerdegegnerischen\nStaat aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der fortdauernden\nSicherungsverwahrung eines Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus in den\nFällen ergeben, in denen diese die Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach den\nzur Zeit der Tat und der Verurteilung geltenden Rechtsvorschriften darstellte (siehe\ninsbesondere M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 79, 92-105; und K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnrn. 37, 47-59, 13. Januar 2011; S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 27360/04 und 42225/07, Rdnrn. 45, 52-58, 13. Januar 2011; M.\n./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 20008/07, Rdnrn. 32, 38-46, 13. Januar 2011; J.\n./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 26, 32-39, 14. April 2011;\nO.H. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 56, 80-95, 24. November\n2011; und K. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 21906/09, Rdnrn. 46, 73-88, 19.\nJanuar 2012).\nMit Blick auf die Art des in der einseitigen Erklärung der Regierung enthaltenen\nEingeständnisses nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Regierung klar anerkannt\nhat, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem in vorliegender\nIndividualbeschwerde in Rede stehenden Zeitraum gegen Artikel 5 der Konvention verstoßen\nhat (siehe Artikel 62A Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung).\nIm Hinblick auf die Frage, ob der beschwerdegegnerische Staat sich verpflichtet hat,\nangemessene Wiedergutmachung zu leisten und gegebenenfalls notwendige\nAbhilfemaßnahmen zu treffen (Artikel 62A Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung; siehe\nauch Tahsin Acar, a. a. O., Rdnr. 76), ist der Gerichtshof darüber hinaus zum einen der\nAuffassung, dass die Entschädigungssumme, die die Regierung vorgeschlagen hat, um dem\nBeschwerdeführer Wiedergutmachung zu leisten, den Beträgen entspricht, die in\nvergleichbaren Fällen zugesprochen worden sind (siehe oben). Der Gerichtshof legt die\nErklärung der Regierung dahingehend aus, dass die vorgeschlagene Entschädigungssumme\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Konvention\nergangenen Entscheidung des Gerichtshofs zu zahlen ist und dass, sollte nicht innerhalb\ndieses Zeitraums gezahlt werden, für den genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines\nZinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank\nzuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nZum anderen stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht im\nAnschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland vom 17.\nDezember 2009 (a. a. O.), das nach den hier in Rede stehenden Entscheidungen der\nnationalen Gerichte erging, in einem Leiturteil vom 4. Mai 2011 entschieden hat, dass alle\nVorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung mit dem\nGrundgesetz unvereinbar seien. Das Bundesverfassungsgericht wies die\nStrafvollstreckungsgerichte überdies an, die Freiheitsentziehung der Betroffenen, deren\nSicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden war, unverzüglich zu überprüfen. Mit\nseinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in\nseinem vorgenannten Urteil M. ./. Deutschland über die deutsche Sicherungsverwahrung in\ndie innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt (siehe O.H. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn.\n68, 117-119; und K., a. a. O., Rdnrn. 59, 101-103). Der Gerichtshof möchte hinzufügen, dass\nder Beschwerdeführer nicht mehr in konventionswidriger Sicherungsverwahrung\nuntergebracht ist, weil diese am 14. Dezember 2011 für erledigt erklärt worden ist.\nDementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Prüfung dieses Teils\nder Beschwerde nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c).\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erwägungen und\ninsbesondere in Anbetracht des Umstands, dass er Art und Umfang der Verpflichtungen, die\nsich aus Artikel 5 für den beschwerdegegnerischen Staat ergeben, in einer Vielzahl früherer\nvergleichbarer Fälle klargestellt hat, überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie\nsie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieses\nTeils der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).\nÜberdies ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs dieser Teil der Beschwerde nur\ninsoweit endgültig erledigt, als der Beschwerdeführer infolge des hier in Rede stehenden\ninnerstaatlichen Gerichtsverfahrens über die frühere Zehnjahresfrist hinaus in der\nSicherungsverwahrung untergebracht war.\nSchließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass das Ministerkomitee nach Artikel\n46 Abs. 2 und Artikel 39 Abs. 4 der Konvention nur zuständig ist, die Durchführung seiner\nendgültigen Urteile und der gütlichen Einigungen zu überwachen. Sollte der\nbeschwerdegegnerische Staat sich jedoch nicht an den Wortlaut seiner einseitigen Erklärung\nhalten, könnte die Wiedereintragung der Beschwerde im Register nach Artikel 37 Absatz 2\nder Konvention angeordnet werden (siehe, z. B. Josipović ./. Serbien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, diesen Teil der\nBeschwerde im Register zu streichen.\nB. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers\nUnter Berufung auf Artikel 3 der Konvention trug der Beschwerdeführer ferner vor, dass\nseine seit über zwölf Jahren andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und\ndie Art ihrer Vollstreckung (insbesondere die Versagung einer angemessenen\ntherapeutischen Behandlung und die Verhängung zahlreicher Disziplinarmaßnahmen)\nunverhältnismäßig gewesen seien und Folter oder einer unmenschlichen Behandlung\ngleichkämen.\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 1, 2 und 6 der Konvention, dass\nsein Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot der doppelten Bestrafung verletzt worden\nseien. Insbesondere sei er aufgrund unzureichender Sachverständigengutachten als für die\nAllgemeinheit gefährlich eingestuft worden.\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen selbst unter der Annahme, dass sie ratione\npersonae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar sind und der innerstaatliche\nRechtsweg in jeder Hinsicht ausgeschöpft worden ist, keine Anzeichen für eine Verletzung\nder in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten\nerkennen lassen.\nDaraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe\na und Absatz 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug\nauf die nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfende Rüge des Beschwerdeführers\nwegen der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn Jahren\nhinaus, die in dem in Rede stehende Verfahren angeordnet worden war, sowie die\nModalitäten für die Erfüllung der in darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;\ner beschließt, die Individualbeschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der\nKonvention in seinem Register zu streichen, soweit sie die vorstehend genannte Rüge\nzum Gegenstand hat,\nund erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.\nStephen Phillips Ganna Yudkivska\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-124586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-19/27081-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-124586","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-124586"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-19/27081-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-124586","retrieved":"2026-07-29 19:09:33.747300+00:00"}}