{"status":"available","doknr":"001-121280","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0314JUD001873409","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-03-14","aktenzeichen":"18734/09; 9424/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden; 2. Die Rüge nach Artikel 8 der Konvention bezüglich der Entziehung der elterlichen Sorge wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) an beide Beschwerdeführer zusammen 1.834,93 Euro (eintausendachthundertvierunddreißig Euro und dreiundneunzig Cent) für den materiellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) an jeden Beschwerdeführer 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; iii) an beide Beschwerdeführer zusammen 2.095,41 Euro (zweitausendundfünfundneunzig Euro und einundvierzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der den Beschwerdeführern gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPARAT\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE B.B. und F.B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 18734/09 und 9424/11)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n14. März 2013\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B.B. und F.B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nPaul Lemmens,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal, Richter und Richterinnen,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 19. Februar 2013\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 18734/09 und 9424/11)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei österreichische\nStaatsangehörige, Herr B. B. und Frau F. B. („die Beschwerdeführer“), am 31. März 2009\nbeziehungsweise am 22. Dezember 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.\nDer Kammerpräsident hat dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben, ihre Namen nicht\noffen zu legen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n2\nDie Beschwerdeführer, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurden durch\nFrau T., Rechtsanwältin in D., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer behaupteten insbesondere, dass die Entscheidung, das\nelterliche Sorgerecht zu entziehen, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\nunter Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention verletzt habe.\n\n4\nAm 1. März 2012 wurden die Beschwerden der Regierung übermittelt. Nachdem sie\nüber ihr Recht zur schriftlichen Stellungnahme informiert worden war, zeigte die\nösterreichische Regierung an, dass sie sich am Verfahren nicht beteiligen wolle.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDie 19.. bzw. 19.. geborenen Beschwerdeführer sind ursprünglich türkischer Herkunft\nund leben in D.\nA. Verfahren über die Entziehung des elterlichen Sorgerechts\n\n6\nAm 23. Mai 2008 beantragte die Stadt Krefeld beim Familiengericht Krefeld, den\nBeschwerdeführern das Sorgerecht für ihre beiden Kinder, eine 19.. geborene Tochter und\neinen im Jahr 20.. geborenen Sohn, zu entziehen. Laut Auskunft der Schulleiterin des\nMädchens würden beide Kinder von ihrem Vater systematisch geschlagen, wenn sie keine\nguten Schulnoten erhielten. Die Schule habe bereits im vorausgegangenen Halbjahr\nerfahren, dass das Kind geschlagen worden sei. Da die Eltern des Mädchens als sehr\nangepasst und überhöflich wahrgenommen würden, habe die Schule nicht sofort reagiert,\nsondern beschlossen, das Kind besser zu beobachten. So sei aufgefallen, dass das\nMädchen von der Familie über sein Handy streng kontrolliert werde. Der Vater habe das\nKind auch aus dem Biologieunterricht abgemeldet, weil Sexualkunde auf dem Stundenplan\nstand. Das Mädchen dürfe nicht mit ins Schullandheim fahren und werde stattdessen\nkrankgemeldet.\n\n7\nAls eine Lehrerin das Kind beim Manipulieren der Note einer Klassenarbeit ertappte,\nhabe es sich seiner Lehrerin endlich anvertraut. Das Mädchen habe auch geäußert, dass\nsein Bruder noch mehr unter Druck stehe, gute Noten zu erzielen, und „drakonisch“ bestraft\nwerde, wenn er den Anforderungen nicht genüge. Die Schulleiterin nahm Kontakt zum\nKinderschutzbund Krefeld auf, der das Jugendamt informiert hatte.\n\n8\nAm 23. Mai 2008 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld im Wege der\neinstweiligen Anordnung den Beschwerdeführern das elterliche Sorgerecht für ihre beiden\nKinder und übertrug es vorübergehend dem Jugendamt; es verwies insoweit auf die in dem\nAntrag der städtischen Behörde angeführte Begründung.\n\n9\nAm 28. Mai 2008 wurden die beiden Kinder durch das Jugendamt an ihrer Schule\nabgeholt und in eine Wohngruppe für Kinder gebracht. Noch am selben Tag informierte das\nJugendamt die Beschwerdeführerin telefonisch und persönlich über die Gründe der\nInobhutnahme. Der Aufenthaltsort der Kinder wurde den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt.\nDie Beschwerdeführerin betonte, dass die Kinder nie geschlagen worden seien.\n\n10\nAm 2. Juni 2008 trugen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im\nHauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht vor, es stimme, dass sie es für wichtig hielten,\ndass ihre Kinder gute schulische Leistungen erzielten. Jedoch seien sie gegenüber den\nKindern nie gewalttätig geworden. Ferner legten sie zwei ärztliche Atteste ihrer Hausärztin\nDr. D. vom 29. Mai 2008 vor, in denen bestätigt wurde, dass sie beide Kinder regelmäßig in\nihrer Praxis untersucht hatte. Beide Kinder hätten einen ausgeglichenen, stabilen und\nfröhlichen Eindruck gemacht. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass sie Gewalt\nerfahren hätten. Die Ärztin führte ferner aus, dass sie den Jungen mit Ultraschall untersucht\nhabe. Es habe keine Hinweise auf eine Gewaltanwendung gegenüber dem Jungen gegeben,\nweder Hämatome noch Verletzungen oder Blutergüsse. Die Beschwerdeführer legten\ndarüber hinaus ärztliche Atteste vor, um zu zeigen, dass das Mädchen tatsächlich krank war,\nals sie nicht an dem Schulausflug teilnahm. Zudem legten sie eine Reihe von Zeugnissen\nvor, um darzulegen, dass die Kinder gute Noten hatten, ein angemessenes Sozialverhalten\nzeigten und selten die Schule versäumten. Schließlich brachten sie vor, dass die Kinder\nregelmäßig am Sportunterricht teilgenommen hätten. Die Beschwerdeführer behaupteten, es\nsei möglich, dass das Mädchen die ganze Geschichte erfunden habe, als sie beim\nManipulieren von Schulnoten erwischt worden sei.\n\n11\nIn einem ersten Termin vor dem Amtsgericht am 8. Juli 2008 einigten sich die\nParteien darauf, dass eine persönliche Anhörung der Kinder seitens des Gerichts stattfinden\nsolle.\n\n12\nAm 16. Juli 2008 hörte der Richter am Amtsgericht die beiden Kinder in Abwesenheit\nder anderen Verfahrensbeteiligten an. Wie aus dem Gerichtsprotokoll hervorgeht, wurden\nbeide Kinder getrennt voneinander angehört. Das Mädchen erklärte, dass die\nBeschwerdeführer erheblichen Druck bezüglich guter Schulnoten auf sie ausübten. Sobald\ndie verlangten Ergebnisse nicht erzielt würden, werde sie von ihrem Vater mit Händen und\nGegenständen geschlagen. In den vergangenen Jahren habe ihr Vater sie mit einer\nEisenstange auf die Fußsohlen geschlagen. Anschließend habe sie ihre Füße ins kalte\nWasser halten müssen, um keine Spuren zu hinterlassen. Einmal habe ihre Mutter ihre\nBeine ausgepeitscht. Sie erklärte ferner, dass sie sich in der Wohngruppe wohl fühle und\nnicht wieder nach Hause wolle, da sie Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten habe.\n\n13\nDer Junge erklärte, dass er seit dem Eintritt in die Schule ständig geschlagen worden\nsei, wenn er nicht die besten Schulnoten erzielte. Sein Vater habe auch Gegenstände wie\neine Eisenstange verwendet. Solange sein Vater gewalttätig sei, wolle er nicht wieder zurück\nnach Hause.\n\n14\nAm 22. Juli 2008 richteten die Beschwerdeführer ein Schreiben an das Amtsgericht,\nin dem sie bestritten, die Kinder jemals geschlagen zu haben. Sie erklärten, dass ihre\nTochter lüge und ihren Bruder manipuliere. Die Ärzte, die bestätigen könnten, dass sie zu\nkeinem Zeitpunkt Symptome körperlicher Gewalt festgestellt hätten, hätten beide Kinder\nregelmäßig untersucht. Die Kinder hätten regelmäßig am Schul- und Sportunterricht\nteilgenommen; dabei hätten die Lehrer keine Misshandlungsspuren entdeckt. Die\nBeschwerdeführer verwiesen auch auf einen Mitarbeiter des städtischen Psychologischen\nDienstes, der den Jungen mehrmals begutachtet und keine Anzeichen von körperlicher\nGewalt festgestellt habe.\n\n15\nIm Hauptsacheverfahren vom 4. August 2008 entzog das Amtsgericht Krefeld den\nBeschwerdeführern die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder und übertrug sie dem\nJugendamt. Aufgrund eigener Ermittlungen, insbesondere der Anhörung der beiden Kinder,\nwar das Gericht überzeugt, dass die Beschwerdeführer ihren Kindern gegenüber mehrfach\ngewalttätig geworden seien. Nach der Einschulung der Kinder hätten die Eltern erheblichen\nDruck ausgeübt, der darin gipfelte, dass die Kinder bei schulischen Leistungen, die nicht den\nErwartungen entsprachen, körperlich bestraft worden seien. Beide Kinder seien unter\nanderem mit einer Eisenstange auf die Fußsohlen geschlagen worden.\n\n16\nDa das Gericht von der Richtigkeit der Äußerungen der Kinder überzeugt war, hielt es\ndie Einholung eines Glaubwürdigkeitgutachtens nicht für erforderlich. Beide Kinder hätten\nihre Aussagen im Beisein ihrer Mutter gegenüber dem Jugendamt bestätigt. Eine inhaltliche\nBeeinflussung des Jungen durch seine ältere Schwester sei auszuschließen, da die\nMitarbeiter des Jugendamts ausdrücklich darauf geachtet hätten, dass die Kinder sich über\ndie Vorfälle nicht unterhalten konnten, bevor auch der Junge befragt worden sei. Obwohl zu\nberücksichtigen sei, dass das Mädchen möglicherweise über eine lebendige Phantasie\nverfüge, hielt das Gericht es für ausgeschlossen, dass das Kind seine Eltern über einen so\nlangen Zeitraum zu Unrecht belasten könnte. Ihre Aussagen seien vielmehr durch die\nTendenz gekennzeichnet gewesen, ihre Eltern zu entlasten.\n\n17\nDas Amtsgericht war unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte der Auffassung,\ndass die Beschwerdeführer derzeit erziehungsunfähig seien und eine Rückführung der\nKinder in den elterlichen Haushalt mit einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls\nverbunden wäre.\n\n18\nAm 17. September 2008 legten die Beschwerdeführer, die anwaltlich vertreten waren,\nBeschwerde ein. Am 8. Oktober 2008 trugen die Beschwerdeführer vor, dass die\nangegriffene Entscheidung auf einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts beruhe. Die\nKinder seien insbesondere nie im Beisein ihrer Mutter befragt worden. Darüber hinaus habe\ndas Amtsgericht es versäumt, den erheblichen Sachverhalt vor der Entscheidung über die\nendgültige Entziehung des elterlichen Sorgerechts hinreichend zu prüfen. Vorliegend sei die\nEinholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Kinder unverzichtbar.\n\n19\nZu keinem Zeitpunkt habe es objektive Anhaltspunkte wie blaue Flecken,\nVerletzungen, häufiges Fehlen in der Schule u. s. w., die auf Misshandlungen hindeuten\nkönnten, gegeben. Jeder Mediziner könne bestätigen, dass auch das Eintauchen ins kalte\nWasser die Entstehung von blauen Flecken nicht verhindern könne, wenn die Kinder\ntatsächlich mit einer Eisenstange geschlagen worden wären. Zudem wären Einschränkung\nder Bewegungsfreiheit, Taubheitsgefühl und Schmerzen die Folgen einer derartigen\nMisshandlung. Diese Symptome seien bei den Kindern zu keinem Zeitpunkt beobachtet\nworden.\n\n20\nDa die Eltern vehement bestritten, ihre Kinder je geschlagen zu haben, gab es ihres\nErachtens außer den eigenen Angaben der Kinder keine objektiven Anhaltspunkte für die\nbehauptete Misshandlung. Vor einer so einschneidenden Entscheidung wie der Entziehung\ndes elterlichen Sorgerechts war daher nach Auffassung der Beschwerdeführer ein\nSachverständigengutachten einzuholen, um die Glaubwürdigkeit der Kinder zu überprüfen.\n\n21\nAm 6. November 2008 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde der\nBeschwerdeführer zurück. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Amtsgericht\nnach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführer und der Kinder aus zutreffenden\nGründen davon ausgegangen, dass die elterliche Sorge nach § 1666 BGB (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“, unten) zu entziehen sei.\n\n22\nDas Oberlandesgericht teilte die von dem Amtsgericht vorgenommene\nBeweiswürdigung. Es komme nicht darauf an, dass das Amtsgericht davon ausgegangen\nsei, dass die Angaben auch in Gegenwart der Mutter gemacht worden seien.\n\n23\nAnhaltspunkte dafür, dass die Kinder, insbesondere das Mädchen, die\nBeschwerdeführer zu Unrecht belasteten, seien nicht ersichtlich. Dies ergebe sich aus den\nGründen, auf die das Amtsgericht sich gestützt habe, und insbesondere dem Umstand, dass\ndie Kinder, denen die Konsequenzen ihrer Vorwürfe voll und ganz bewusst gewesen seien,\ndiese Angaben über einen längeren Zeitraum widerspruchsfrei wiederholt hätten. Dass die\nKinder ihre Vorwürfe lediglich aus Angst vor der Reaktion der Lehrerin auf den Versuch des\nMädchens, seine Schulnoten zu manipulieren, erfunden und daran festgehalten hätten,\nkönne unter diesen Umständen ausgeschlossen werden.\n\n24\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte das Amtsgericht weitere Ermittlungen\nnicht anzustrengen. Insbesondere sei es nicht darauf angekommen, ob die die Kinder\nbehandelnden Ärzte anlässlich der regelmäßigen Konsultationen Verletzungen festgestellt\nhätten, weil die Verletzungshandlungen nicht zu sichtbaren Spuren geführt haben müssten\nbzw. von den Ärzten übersehen worden seien oder zu Zeitpunkten erfolgt sein könnten, in\ndenen kein Arztbesuch bevorstand.\n\n25\nDas Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit\nder Kinder einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Würdigung\nvon Zeugenaussagen und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen Aufgabe des\nGerichts. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nur geboten, wenn konkrete\nAnhaltspunkte vorliegen, die die Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage in Frage stellen\nkönnten, und wenn für die Feststellung solcher Faktoren und ihres Einflusses auf den Inhalt\neiner Zeugenaussage eine besondere Sachkunde erforderlich sei. Solch ein konkreter\nAnhaltspunkt könne nicht bereits von der Tatsache abgeleitet werden, dass die\nBeweisperson in kindlichem oder jugendlichem Alter war. Amtsgericht und\nOberlandesgericht seien mangels entgegenstehender konkreter Umstände in der Lage\ngewesen, die Glaubwürdigkeit der Angaben der vom Amtsgericht angehörten Kinder ohne\nHilfe eines Sachverständigen zu beurteilen.\n\n26\nAm 3. März 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung\nab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Weitere Entwicklungen\n\n27\nAm 17. März 2009 beantragten die Beschwerdeführer beim Amtsgericht, ihnen ein\nUmgangsrecht mit ihren Kindern zu gewähren. In einem Termin vor dem Amtsgericht am 7.\nJuli 2009 wurde für den 16. Juli 2009 ein Treffen mit den Eltern, den Kindern und dem\nJugendamt vereinbart.\n\n28\nWährend des Treffens am 16. Juli 2009 gestand die Tochter, dass sie gelogen habe\nund die Vorwürfe, die sie im vergangenen Jahr gemacht hatte, nicht wahr seien. Der Sohn\nbestätige dies. Das Mädchen übergab auch je einen an ihre Eltern und an das Amtsgericht\ngerichteten Brief, in denen sie gestand, dass sie gelogen habe, und den Wunsch äußerte, zu\nihrer Familie zurückzukehren.\n\n29\nAm 28. August 2009 bestätigten beide Kinder gegenüber dem Amtsrichter, dass ihre\nEltern sie nie geschlagen hätten. Die Parteien vereinbarten, die Umgangskontakte zwischen\nden Beschwerdeführern und ihren Kindern mit dem Ziel der Rückführung der Kinder in den\nelterlichen Haushalt auszubauen.\n\n30\nAm 9. Oktober 2009 kehrten die Kinder in den Haushalt der Beschwerdeführer\nzurück. Am 13. April 2010 hob das Amtsgericht seinen Beschluss vom 4. August 2008 auf\nund übertrug den Beschwerdeführern die elterliche Sorge zurück.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT\n\n31\n§ 1666 BGB sieht vor, dass das Gericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls die\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Nach § 1666a Abs. 1 sind Maßnahmen, mit denen\neine Trennung des Kindes von den Eltern verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht\nauf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die gesamte\nPersonensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben\nsind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§\n1666a Abs.2).\n\n32\nNach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen hat das Gericht von\nAmts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen\nErmittlungen durchzuführen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n33\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die Entziehung des Sorgerechts sie in ihrem\nRecht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze;\nArtikel 8 lautet wie folgt:\n\"1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n34\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer zwei Individualbeschwerden\nbeim Gerichtshof eingereicht haben, die erste (Nr. 18734/09) betreffend die Inobhutnahme\nihrer Kinder und die zweite (Nr. 9242/11) betreffend die Verweigerung einer Entschädigung\nseitens der Behörden. Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden\nhält es der Gerichtshof für angemessen, diese zu verbinden.\n\n36\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Das Vorbringen der Beschwerdeführer\n\n37\nDie Beschwerdeführer rügten insbesondere, dass die innerstaatlichen Behörden den\nerheblichen Sachverhalt nicht hinreichend geprüft hätten. Das Jugendamt und die\nFamiliengerichte stützten sich ausschließlich auf die Aussagen der Kinder, die nicht durch\nTatsachenbeweise bestätigt würden. Die Eltern hingegen hätten sämtliche Behauptungen\nhäuslicher Gewalt fortwährend zurückgewiesen.\n\n38\nIm vorliegenden Fall gebe es genügend Gründe, den Behauptungen der Kinder zu\nmisstrauen. Das Tagebuch des Mädchens, das auszugsweise den Gerichten vorgelegt\nworden sei, enthalte keine Hinweise darauf, dass sie Gewalt erfahren hätte. Die Hausärztin\nder Familie habe keine Hinweise auf jegliche Form der Misshandlung feststellen können. Die\närztlichen Atteste seien den Gerichten vorgelegt worden. Es sei ferner dargelegt worden,\ndass die Kinder regelmäßig an Freizeitaktivitäten teilgenommen hätten. Dasselbe gelte für\ndie Zeugnisse der Kinder und die Tatsache, dass sie nur selten den Unterricht versäumt\nhätten. Wären sie den behaupteten Misshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen, hätten\nsie zwangsläufig für längere Zeit in der Schule fehlen müssen.\n\n39\nDie Beschwerdeführer wiesen ferner darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte\neine weitere Beweiserhebung ablehnten. Weder die Lehrer der Kinder, noch die Hausärztin\nder Familie seien formell angehört worden. Die Gerichte ignorierten die ärztlichen Atteste\nund stellten keine Nachforschungen bei den Sportclubs der Kinder an. Zudem\nberücksichtigten sie nicht, dass auch der Mitarbeiter des Psychologischen Dienstes der\nStadt, der beide Kinder kenne, keine Hinweise auf körperliche Misshandlungen festgestellt\nhabe.\n\n40\nAuch hätten die innerstaatlichen Behörden die Möglichkeit nicht ausgeschlossen,\ndass sich die Kinder im Vorfeld über ihre Aussage vor Gericht verständigt hätten, und sie\nhätten die Kinder nicht getrennt voneinander angehört. Entgegen der Annahme des\nAmtsgerichts seien die Kinder in der Lage gewesen, auf Türkisch zu kommunizieren, als sie\nin die Obhut des Jugendamts genommen worden seien.\n2. Die Stellungnahmen der Regierung\n\n41\nNach Auffassung der Regierung war die Entziehung der elterlichen Sorge notwendig,\num das Wohl der Kinder zu schützen. Die Regierung wies darauf hin, dass der Gerichtshof in\nseiner Rechtsprechung betont habe, dass bei der Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs\nzwischen den betroffenen Interessen das Kindeswohl im Vordergrund stehe. Die\ninnerstaatlichen Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache seien ausschließlich so zu\nverstehen, dass sie dem Kindeswohl dienten.\n\n42\nDas Amtsgericht habe alle Verfahrensbeteiligten angehört. Die Aussagen der Kinder\nsowohl beim Jugendamt als auch vor dem Richter reichten aus, um den Schluss des\nGerichts zuzulassen, dass das Wohl der Kinder ernsthaft gefährdet sei. Beide Kinder hätten\nbeschrieben, wie sie von ihren Eltern geschlagen worden seien. Es gebe keinen Grund für\neine weitere Beweisaufnahme. Die Regierung führte aus, dass hierbei die Bewertung des\nSachverhalts durch das Amtsgericht aus einer ex ante Perspektive zu betrachten sei. Die\nTatsache, dass die Kinder ein Jahr später, im Jahr 2009, ausgesagt hätten, sie hätten\ndamals vor Gericht gelogen, müsse unberücksichtigt bleiben.\n\n43\nZum damaligen Zeitpunkt hätte für das Amtsgericht kein Grund bestanden, an der\nGlaubwürdigkeit der Kinder zu zweifeln. Das Gericht hörte die Kinder getrennt voneinander\nund in Abwesenheit anderer Personen an. Beide Kinder schilderten dabei die gleichen\nSachverhalte. Wenn es sich bei diesen Aussagen tatsächlich um Falschaussagen gehandelt\nhaben sollte, dann hätte der Familienrichter davon ausgehen müssen, dass sich die Kinder\nim Vorfeld über ihre Aussagen verständigt hätten. Diese Annahme sei jedoch bei einem 8-\nund einer 12-Jährigen fernliegend. Außerdem stimmten die Aussagen der Kinder mit ihrer\nfrüheren Darstellung gegenüber dem Jugendamt überein. Auch sei zu berücksichtigen, dass\ndie Kinder bereits zwei Monate von ihren Eltern getrennt gewesen seien. Dementsprechende\nhabe zumindest der 12-jährigen Tochter die Auswirkungen einer etwaigen falschen Aussage\nbewusst sein müssen. Schließlich hielten auch die Lehrerin der Kinder sowie der Leiter der\nBeratungsstelle des Deutschen Kinderschutzbundes in Krefeld, der den Kontakt mit dem\nJugendamt aufgenommen hatte, die Aussagen der Kinder für glaubhaft. Auch später hätten\nsich die Kinder stets entsprechend ihrer Aussage vor Gericht geäußert.\n\n44\nAllein der Umstand, dass minderjährige Kinder vor Gericht vernommen würden,\nimpliziere nicht automatisch, dass ihnen nicht geglaubt werden könne und zwangsläufig ein\nGlaubwürdigkeitsgutachten einzuholen sei. Die innerstaatlichen Gerichte hätten aufgrund der\nAussagen der Kinder, an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel bestanden hätte, davon\nausgehen müssen, dass die Beschwerdeführer gegenüber ihren Kindern massiv gewalttätig\ngeworden sind. Die Entscheidung sei somit zum damaligen Zeitpunkt notwendig und\nverhältnismäßig gewesen, um das Wohl der Kinder zu schützen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n45\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Bundesregierung nicht bestreitet, dass\ndie Entziehung des elterlichen Sorgerechts in das nach Artikel 8 der Konvention geschützte\nRecht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens eingriffen hat. Der\nGerichtshof bestätigt diese Bewertung. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung von\nArtikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele,\ndie nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ angesehen werden.\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffene Maßnahme den Erfordernissen des\ninnerstaatlichen Rechts entsprach und das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer\nverfolgte, nämlich der Rechte der Kinder der Beschwerdeführer. Der Gerichtshof weist\nerneut darauf hin, dass er bei der Frage, ob ein Eingriff „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war, zu prüfen hat, ob die zur Rechtfertigung der Maßnahmen\nangeführten Gründe, im Lichte des Falles als Ganzem, „zutreffend und ausreichend“ waren\nund ob der Entscheidungsprozess fair war und die gebührende Achtung der Rechte der\nBeschwerdeführer aus Artikel 8 sicherstellte.\n\n47\nBei der Prüfung der zur Rechtfertigung der Maßnahmen angeführten Gründe und des\nEntscheidungsprozesses berücksichtigt der Gerichtshof gebührend die Tatsache, dass die\ninnerstaatlichen Behörden den Vorteil hatten, mit allen Beteiligten unmittelbar in Verbindung\nzu stehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an Stelle der nationalen Behörden deren\nAufgaben in Fragen des Sorgerechts wahrzunehmen (vgl. u.v.a, H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 89, ECHR 2004-III). Der Gerichtshof weist erneut\ndarauf hin, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben, insbesondere bei\nder Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist. Dagegen ist eine genauere\nKontrolle bei weitergehenden Beschränkungen erforderlich, wie beispielsweise bei\nEinschränkungen des Umgangsrechts der Eltern (siehe z.B. E. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 64, ECHR 2000-VIII und A.D. und O.D. ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28680/06, Rdnr. 83, 16. März 2010).\n\n48\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Fehlurteile oder -einschätzungen von\nFachkräften nicht per se dazu führen, dass Maßnahmen betreffend die Sorge für die Person\ndes Kindes mit den Erfordernissen von Artikel 8 der Konvention unvereinbar sind. Die\nBehörden, sowohl im medizinischen als auch im sozialen Bereich, sind zum Schutz von\nKindern verpflichtet und können nicht jedes Mal dafür verantwortlich gemacht werden, wenn\nein echter und gerechtfertigter Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit von Kindern\nim Verhältnis zu Mitgliedern ihrer Familie sich - rückblickend - als fehlgeleitet erweist (R.K.\nund A.K. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr.. 38000/05, Rdnr. 36, 30.\nSeptember 2008 und A.D. und O.D., a.a.O., Rdnr. 84). Daraus folgt, dass die\ninnerstaatlichen Entscheidungen nur im Lichte der Sachlage geprüft werden können, wie sie\nsich den innerstaatlichen Behörden zum Zeitpunkt der Entscheidungen dargestellt hat.\n\n49\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass sich die innerstaatlichen Behörden zumindest dem ersten Anschein nach\nglaubhaften Behauptungen schweren körperlichen Missbrauchs gegenüber sahen. Der\nGerichtshof ist daher der Ansicht, dass das Amtsgericht Krefeld auf der Grundlage der\nschweren Vorwürfe der Kinder hinreichende Gründe dafür hatte, die Kinder im Wege der\neinstweiligen Anordnung unverzüglich aus ihrer Familie herauszunehmen, um einen\nmöglichen weiteren Missbrauch zu verhindern. Daraus folgt, dass die einstweilige Anordnung\ndes Amtsgerichts vom 23. Mai 2008 die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 8 der\nKonvention nicht verletzte.\n\n50\nEs bleibt noch festzustellen, ob die Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die\nendgültige Entziehung der elterlichen Sorge die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 8\nder Konvention hinreichend gewährleistete. Der Gerichtshof stellt fest, dass der einzige\nBeweis, auf den das Amtsgericht Krefeld seine Entscheidung vom 4. August 2008 stützte,\ndie persönlichen Äußerungen der beiden Kinder gegenüber dem Jugendamt und vor dem\nAmtsgericht waren. Es gab keinen objektiven Beweis für den behaupteten Missbrauch. Der\nGerichtshof stellt ferner fest, dass das Amtsgericht zwar den Vorteil des unmittelbaren\nKontakts zu den Kindern hatte, das Berufungsgericht hingegen seine Bewertung\nausschließlich auf den Inhalt der Verfahrensakte stützte, ohne die Kinder erneut persönlich\nanzuhören. Die Beschwerdeführer wiederum stützten sich auf die Aussagen der\nbehandelnden Ärzte der Kinder und eines Psychologen, die den Jungen wiederholt\nuntersucht und keinen Hinweis auf einen Missbrauch festgestellt hatten. Sie wiesen ferner\ndarauf hin, dass die Kinder regelmäßig die Schule besucht und an sportlichen Aktivitäten\nteilgenommen hätten. Auch wurde vor den innerstaatlichen Gerichten nicht bestritten, dass\ndas Mädchen eine lebhafte Phantasie hatte. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese\nTatsachen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Kinder aufkommen lassen.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer\nEntscheidung im Hauptsacheverfahren nicht unter Druck standen, eine übereilte\nEntscheidung zu treffen, nachdem die Kinder sicher in einer Wohngruppe für Kinder\nuntergebracht waren. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen\nFamiliengerichte nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (siehe\nRdnr. 33) verpflichtet sind, von Amts wegen die zur Feststellung der\nentscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, und dass\ndie Bundesregierung keine tatsächlichen Gründe angeführt hat, aus denen die\ninnerstaatlichen Gerichte daran gehindert hätten sein können, den Sachverhalt vor Erlass\neiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter zu untersuchen. Unter diesen\nUmständen und im Hinblick auf die schwerwiegenden Auswirkungen, die die vollständige\nEntziehung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführer auf die Familie insgesamt hatte,\nvertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte im\nHauptsacheverfahren keine hinreichenden Gründe dafür angeführt haben, den\nBeschwerdeführern die elterliche Sorge zu entziehen.\n\n52\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n53\nDie Beschwerdeführer rügen nach Artikel 8 der Konvention, dass ihnen der Umgang\nmit ihren Kindern während ihrer Obhutnahme verwehrt worden sei. Darüber hinaus\nbeanstanden sie nach Artikel 14 der Konvention, gegenüber Eltern deutscher Herkunft\ndiskriminiert worden zu sein. Abschließend rügen sie nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 7 zur\nKonvention, dass ihnen eine Entschädigung für die fehlerhaften Entscheidungen der\ndeutschen Gerichte versagt worden sei.\n\n54\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings\nfest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den\nProtokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n55\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n56\nDie Beschwerdeführer verlangen die Zahlung von insgesamt 35.923,74 Euro in\nBezug auf den materiellen Schaden. Sie trugen vor, sie hätten in eine andere Stadt ziehen\nmüssen, weil sie es nicht hätten ertragen können, in Krefeld zu leben, nachdem ihnen die\nKinder weggenommen worden seien. Die Ausgaben für den Umzug in eine neue Wohnung,\neinschließlich der Anschaffung neuer Möbel und zusätzlicher Ausgaben, sowie die\nUnterbringungskosten in Höhe von 1.834,93 Euro, die sie an das Jugendamt zahlen\nmussten, finanzierten sie mit einem Kredit in Höhe von 21.095,34 Euro. Darüber hinaus\nbrachten sie vor, der erste Beschwerdeführer sei infolge erheblicher Traumatisierung\narbeitslos geworden, und errechneten einen Verdienstausfall in Höhe von 14.828,40 Euro.\n\n57\nDie Regierung führte aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem\nbehaupteten Verstoß und dem Umzug bestehe, der eine freiwillige Entscheidung der\nBeschwerdeführer gewesen sei. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer den\nbehaupteten Verdienstausfall sowie den kausalen Zusammenhang zwischen der\nbehaupteten Verletzung ihrer Konventionsrechte und des Verlusts des Arbeitsplatzes des\nBeschwerdeführers nicht substantiiert.\n\n58\nDer Gerichtshof kann keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der\nfestgestellten Verletzung, dem Umzug der Beschwerdeführer, der Anschaffung neuer Möbel,\nden Kosten des Privatkredits und dem behaupteten Verdienstausfall erkennen. Jedoch\nspricht er den Beschwerdeführern 1.834,93 in Euro für die Unterbringungskosten der Kinder,\nals sie in behördlicher Obhut standen, zu.\n\n59\nDie Beschwerdeführer verlangten ferner jeweils 55.000 EUR als Entschädigung für\nden immateriellen Schaden. Sie trugen vor, dass sie 497 Tage von ihren Kindern getrennt\ngewesen seien, dass sie mit der Tatsache leben müssten, dass ihre Tochter im Heim sexuell\nmissbraucht worden sei, und dass der erste Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verloren\nhabe.\n\n60\nDie Regierung hielt den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Betrag für\nüberzogen. Angesichts der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte keinen Grund\ngehabt hätten, an der Glaubwürdigkeit der Behauptung der Kinder zu zweifeln, sei es in der\nvorliegenden Rechtssache nicht angezeigt, eine Entschädigung für immaterielle Schäden\nzuzusprechen.\n\n61\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführer aufgrund der\nVerletzung ihrer Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten große Angst und Frustration\nverspürt haben müssen. Im Hinblick ferner auf die weitreichenden Folgen, die die\nangefochtenen Entscheidungen für die Familie der Beschwerdeführer insgesamt hatten,\nentscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht jedem Beschwerdeführer unter dieser\nRubrik 25.000 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n62\nDie Beschwerdeführer, die sich auf Belege stützen, verlangten 3.078,74 EUR für\nKosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten. Darüber hinaus machten sie einen\nPauschalbetrag in Höhe von 300 Euro für Fahrtkosten, Porto, Papier und Arztkosten geltend.\n\n63\nNach Auffassung der Regierung haben sie lediglich Gerichts- und Anwaltskosten in\nHöhe von 2.095,41 Euro nachgewiesen.\n\n64\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden waren und der Höhe nach angemessen sind.\nIn der vorliegenden Rechtssache hält es der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien für angemessen, für\nKosten und Auslagen im innerstaatlichen Verfahren 2.095,41 EUR zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n65\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;\n2. Die Rüge nach Artikel 8 der Konvention bezüglich der Entziehung der elterlichen Sorge\nwird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) Der beschwerdegegnerische Staat hat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\ni) an beide Beschwerdeführer zusammen 1.834,93 Euro\n(eintausendachthundertvierunddreißig Euro und dreiundneunzig Cent) für den\nmateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) an jeden Beschwerdeführer 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro) für den\nimmateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\niii) an beide Beschwerdeführer zusammen 2.095,41 Euro\n(zweitausendundfünfundneunzig Euro und einundvierzig Cent) für Kosten und\nAuslagen, zuzüglich der den Beschwerdeführern gegebenenfalls zu berechnenden\nSteuern;\nb) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 14. März 2013 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-121280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-14/18734-09-9424-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-121280","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-121280"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-14/18734-09-9424-11","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-121280","retrieved":"2026-07-29 19:09:23.507486+00:00"}}