{"status":"available","doknr":"001-122621","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0307JUD001559808","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-03-07","aktenzeichen":"15598/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 der Konvention hinsichtlich des Präventivgewahrsams des Beschwerdeführers wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG AUS DEM ENGLISCHEN\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE O. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 15598/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n7. März 2013\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache O. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nPaul Lemmens,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 5. Februar 2013\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 15598/08) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, O. („der\nBeschwerdeführer“), am 20. März 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Frau P., Rechtsanwältin in H., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass sein Präventivgewahrsam\nvom 10. April 2004 im Zusammenhang mit einem Fußballspiel sein Recht auf Freiheit nach\nArtikel 5 der Konvention verletzt habe.\n\n4\nAm 29. August 2011 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDer Beschwerdeführer ist unter anderem Anhänger des deutschen Fußball-\nBundesligisten X. und besucht regelmäßig Spiele dieses Vereins.\n\n7\nSeit 3. September 1996 wurde der Beschwerdeführer von der B. Polizei in der Datei\n„Gewalttäter Sport“ geführt. Zwischen 3. September 1996 und 24. Mai 2003 waren acht\nverschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit Fußballspielen eingetragen worden, bei denen\nman von einer Beteiligung des Beschwerdeführers ausging. Des Weiteren wird der\nBeschwerdeführer in einer 1994 eingerichteten bundesweiten Datei „Gewalttäter Sport“\ngeführt. In diese Datenbank werden Personen eingetragen, gegen die wegen Straftaten im\nZusammenhang mit Sportveranstaltungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren\neingeleitet wurde.\nB. Die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers\n\n8\nAm 10. April 2004 reiste der Beschwerdeführer mit etwa dreißig bis vierzig weiteren\nFußballfans mit der Bahn von B. nach Frankfurt am Main, um ein Fußballspiel zwischen X.\nund Y. zu besuchen.\n\n9\nDie B. Polizei hatte die Polizei in Frankfurt am Main im Vorfeld darüber informiert, dass\netwa dreißig bis vierzig, im Umfeld von Sportveranstaltungen gewaltbereite Personen\n(sogenannte Hooligans der Kategorie C) von B. nach Frankfurt am Main reisen wollten.\n\n10\nBei ihrer Ankunft am Hauptbahnhof Frankfurt am Main überprüfte die Frankfurter\nPolizei die Identität der Mitglieder der Fangruppe aus B. Die meisten von ihnen wurden von\nder Polizei als gewaltbereite Fußballhooligans eingestuft. Ferner hatte die B. Polizei in dem\nBeschwerdeführer den „Rädelsführer“ der B. Hooligangruppe ausgemacht. Die Polizei\ndurchsuchte die Mitglieder der Gruppe und stellte dabei – bei anderen Gruppenmitgliedern,\nnicht dem Beschwerdeführer – einen Mundschutz sowie mehrere Paar mit Quarzsand\ngefüllte Handschuhe sicher.\n\n11\nDie Gruppe wurde unter polizeiliche Aufsicht gestellt und begab sich in ein Lokal.\nBeim Verlassen des Lokals bemerkte die Polizei das Fehlen des Beschwerdeführers. Er\nwurde dann von der Polizei in einer verschlossenen Kabine der Damentoilette des Lokals\nentdeckt. Dort wurde er von der Polizei gegen 14:30 Uhr in Gewahrsam genommen und auf\ndie Stadionwache verbracht; sein Mobiltelefon wurde sichergestellt.\n\n12\nEine Stunde nach Spielende, gegen 18:30 Uhr desselben Tages, wurde der\nBeschwerdeführer wieder freigelassen. Am 15. April 2004 erhielt er sein Mobiltelefon zurück.\n3. Das Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten\n1. Der Bescheid des Polizeipräsidenten von Frankfurt am Main\n\n13\nAm 13. April 2004 legte der Beschwerdeführer beim Polizeipräsidium Frankfurt am\nMain Widerspruch ein. Er machte geltend, dass seine Ingewahrsamnahme vom\n10. April 2004 und die Sicherstellung seines Mobiltelefons rechtswidrig gewesen seien.\n\n14\nAm 17. August 2004 wies der Polizeipräsident von Frankfurt am Main die\nBeschwerde des Beschwerdeführers zurück. Er stellte fest, dass die Beschwerde des\nBeschwerdeführers unzulässig sei. Seine Ingewahrsamnahme habe einen Verwaltungsakt\ndargestellt, der sich bereits durch Zeitablauf erledigt habe, da der Beschwerdeführer bereits\nvor dem Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung entlassen worden sei. Auch die Sicherstellung\nseines Mobiltelefons habe sich erledigt, da es ihm am 15. April 2004 zurückgegebenen\nworden sei.\n\n15\nFerner sei die Beschwerde des Beschwerdeführers in jedem Fall auch unbegründet.\nSo befand der Polizeipräsident gestützt auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG, siehe Rdnr. 33), dass die\nIngewahrsamnahme des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei, um die unmittelbar\nbevorstehende Begehung „einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher\nBedeutung für die Allgemeinheit“ zu verhindern. Angesichts der der Polizeibehörde\nvorliegenden Informationen sei im Zusammenhang mit dem Fußballspiel in oder in der Nähe\nvon Frankfurt mit einer Auseinandersetzung zwischen B. und Frankfurter Hooligans zu\nrechnen gewesen, bei der es zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gekommen wäre. In\naller Regel würden Zeitpunkt und Austragungsort solcher Auseinandersetzungen von den\nentsprechenden Hooligangruppen vorab vereinbart. Bei dem Beschwerdeführer sei man\ndavon ausgegangen, dass er sich der polizeilichen Überwachung habe entziehen wollen, um\neine Hooliganauseinandersetzung zu verabreden. Er sei der B. Polizei als ein „Rädelsführer“\nder B. Hooligans bekannt gewesen. Ferner sei er in dem Lokal bei einem Gespräch mit\neinem Frankfurter Hooligan beobachtet worden. Außerdem habe er versucht, sich auf der\nDamentoilette des Lokals zu verstecken. Um die Verabredung von Auseinandersetzungen\nzwischen den Hooligangruppen zu verhindern, sei es unerlässlich gewesen, den\nBeschwerdeführer in Gewahrsam zu nehmen und ihn so von den übrigen\nGruppenmitgliedern zu trennen. Weiterhin habe man ihn erst eine Stunde nach Spielende\nentlassen können, als die B. und Frankfurter Hooligans das Stadion und dessen räumliches\nUmfeld verlassen hatten und sich somit nicht mehr in der Nähe des Beschwerdeführers\nbefanden.\n\n16\nÜberdies sei die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gemäß\n§ 40 Nr. 4 HSOG (siehe Rdnr. 36) rechtmäßig gewesen. Angesichts der Gepflogenheiten der\nHooligans sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon\nzur Kontaktaufnahme mit anderen Hooligans aus Frankfurt am Main und B. nutzen würde,\num die Einzelheiten der Hooliganauseinandersetzung zu vereinbaren. Daher sei es zur\nVerhinderung einer solchen Auseinandersetzung unerlässlich gewesen, das Telefon\nsicherzustellen und nicht unmittelbar nach Spielende wieder auszuhändigen.\n2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main\n\n17\nAm 6. September 2004 reichte der Beschwerdeführer, der seitdem anwaltlich\nvertreten wurde, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen das Land Hessen\nein. Er beantragte die Feststellung, dass seine Ingewahrsamnahme vom 10. April 2004 und\ndie Sicherstellung seines Mobiltelefons rechtswidrig gewesen seien. Er trug vor, dass er kein\n„Rädelsführer“ einer Gruppe von Fußballhooligans sei, keine Hooliganauseinandersetzung\nhabe verabreden und keine Straftat begehen wollen und dass demnach keine Gefahr von\nihm ausgegangen sei, die seine Ingewahrsamnahme rechtfertigen könne. Er habe sich nicht\nauf der Damentoilette versteckt, sondern diese aufgesucht, weil die Herrentoilette in einem\neine Benutzung ausschließenden Zustand gewesen sei.\n\n18\nNach einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main\ndie Klage des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 ab. Es stellte fest, dass die\nIngewahrsamnahme des Beschwerdeführers vom 10. April 2004 und die Sicherstellung\nseines Mobiltelefons rechtmäßig gewesen seien und ihn nicht in seinen Rechten verletzt\nhätten.\n\n19\nDas Gericht habe den Beschwerdeführer und einen Zeugen, den Polizeibeamten G.,\nder an der Polizeiaktion vom 10. April 2004 beteiligt war, angehört. Letzterer habe\nangegeben, dass die nach Ansicht der Polizei aus gewaltbereiten Hooligans bestehende\nGruppe aus B. bereits während der Zugfahrt erhebliche Mengen alkoholischer Getränke\nkonsumiert habe. Er habe hinzugefügt, dass man bei einer Durchsuchung der\nGruppenmitglieder einen Mundschutz sowie mehrere Paar mit Quarzsand gefüllte\nHandschuhe gefunden habe, also Gegenstände, die typischerweise von Hooligans bei ihren\nAuseinandersetzungen eingesetzt werden. Während solcher Auseinandersetzungen komme\nes immer wieder zu Straftaten wie Körperverletzung und Landfriedensbruch. Er habe die\nGruppe persönlich darüber informiert, dass sie von der Polizei zum Fußballstadion begleitet\nwerde und dass jeder, der sich von der Gruppe entferne, in Gewahrsam genommen werde.\nEr habe den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Führungspersönlichkeit der Gruppe\neingestuft. Beim Betreten der Damentoilette sei ihm ein Mann aus Frankfurt entgegen\ngekommen, der angegeben habe, er habe „mit der ganzen Sache nichts zu tun“. Als er den\nBeschwerdeführer dann in der verschlossenen Kabine der Damentoilette vorgefunden habe,\nhabe dieser keine vernünftige Erklärung dazu abgegeben, warum er sich dort aufgehalten\nhabe. Als anschließend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers geklingelt habe, sei auf\ndem Display der Name eines Mannes mit dem Zusatz „Ffm.“ erschienen.\n\n20\nDas Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Ingewahrsamnahme des\nBeschwerdeführers für circa vier Stunden nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG rechtmäßig\ngewesen sei. Aufgrund der Umstände des Falles befand das Gericht die Einschätzung der\nPolizeibeamten, eine Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers sei notwendig gewesen,\num die Begehung erheblicher Straftaten wie Körperverletzung und Landfriedensbruch zu\nverhindern, für nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich der Beobachtung\ndurch die Polizei zu entziehen. Diese Einschätzung sei angesichts des Umstands, dass der\nBeschwerdeführer von der Polizei B. als „Rädelsführer“ eingestuft und in der Datei\n„Gewalttäter Sport“ geführt worden sei, sachgerecht gewesen. Darüber hinaus entspreche es\n– was auch der Zeuge G. bestätigt habe – der bekannten Praxis von Fußballhooligans,\nAuseinandersetzungen zu verabreden. Es sei unstreitig zu einem Kontakt des\nBeschwerdeführers mit einer von der Polizei als Frankfurter Hooligan eingeschätzten Person\ngekommen.\n\n21\nFerner sah das Verwaltungsgericht die Sicherstellung des Mobiltelefons des\nBeschwerdeführers gemäß § 40 Nr. 4 HSOG als rechtmäßig an. Es habe verhindert werden\nmüssen, dass der Beschwerdeführer während seiner Ingewahrsamnahme oder unmittelbar\nnach seiner Freilassung Verabredungen für eine Hooliganauseinandersetzung treffe. Sein\nMobiltelefon habe dem Beschwerdeführer nicht am nächsten Tag zurückgegeben werden\nkönnen, da er nicht in Frankfurt am Main wohnhaft sei und es daher nicht an jenem Tag\nhabe abholen können.\n3. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs\n\n22\nAm 1. Februar 2006 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts\nab.\n\n23\nDer Verwaltungsgerichtshof befand, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit\ndes verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden. Er unterstrich, dass die Ingewahrsamnahme\neiner Person angesichts der Intensität des damit verbundenen Freiheitseingriffs nur dann im\nSinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG unerlässlich sei, wenn nachvollziehbare Tatsachen in\nBezug auf die Umstände des Falles die Annahme begründeten, dass die in Gewahrsam\ngenommene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Zukunft eine Straftat oder\nOrdnungswidrigkeit begehen würde und durch diese das Sicherheitsinteresse der\nAllgemeinheit erheblich berührt würde. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend\nfestgestellt, dass die Polizei aufgrund der Umstände und der vorliegenden Informationen\nnachvollziehbar davon habe ausgehen können, dass eine Auseinandersetzung zwischen\ngewaltbereiten Hooligans – einhergehend mit Körperverletzung und Landfriedensbruch –\nunmittelbar bevorgestanden habe. Weiter habe die Polizei vernünftigerweise annehmen\nkönnen, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, um\neine solche Auseinandersetzung zu verhindern.\n\n24\nDer Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Polizei Frankfurt am Main zum\nZeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers von der B. Polizei übermittelte\nHinweise vorgelegen hätten, denen zufolge der Kläger einer Gruppe gewaltbereiter\nFußballfans (sogenannte Hooligans der Kategorie C) zuzurechnen und als „Rädelsführer“\ndieser Gruppe bekannt sei. Die Übermittlung solcher Hinweise habe ihre rechtliche\nGrundlage in den gesetzlichen Bestimmungen der Länder über die Datenübermittlung\nzwischen Polizeibehörden. In jedem Fall aber trage für die Rechtmäßigkeit der Erhebung\nund Übermittlung der in Rede stehenden Daten die übermittelnde, also die B.\nPolizeibehörde, und nicht die empfangende Behörde in Frankfurt am Main die\nVerantwortung. Somit sei die Frage, ob die B. Polizei die Daten über den Beschwerdeführer\nrechtmäßig erhoben und gespeichert habe, nicht in dem vorliegenden Verfahren gegen das\nLand Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main, zu klären. Zudem\nhabe die Frankfurter Polizei am 10. April 2004 keine Kenntnis über die Einträge zu dem\nBeschwerdeführer in der Datenbank der B. Polizei gehabt, so dass sie ihre Einschätzungen\nüber den Beschwerdeführer nicht auf diese Eintragungen gestützt habe.\n\n25\nFerner teilte der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht des Beschwerdeführers,\nder – entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – der Auffassung war, die\nPolizei habe nicht vernünftigerweise davon ausgehen können, dass seine\nIngewahrsamnahme notwendig gewesen sei, um die Begehung einer Straftat in\nunmittelbarer Zukunft zu verhindern. Dass die Polizeibeamten die als gefährlich\nangesehenen Gegenstände der B. Hooligangruppe sichergestellt und die Gruppe zum\nFußballstadion begleitet hätten, wäre allein nicht ausreichend gewesen, um eine\nAuseinandersetzung zwischen den Hooligangruppen auszuschließen. Und selbst wenn man\nden Beschwerdeführer, nachdem er auf der Damentoilette aufgefunden worden war,\naufgefordert hätte, sich wieder zu der B. Fangruppe zu gesellen, wäre dies nicht ausreichend\ngewesen, um die Gefahr der Verabredung einer Hooliganauseinandersetzung zu bannen.\nEbenso sei die Polizei nicht verpflichtet gewesen, davon auszugehen, dass eine Trennung\ndes Beschwerdeführers von der B. Hooligangruppe zur Verhinderung einer solchen\nAuseinandersetzung ausgereicht hätte. Wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden\nsei, fänden solche Auseinandersetzungen regelmäßig nicht im Stadion oder dessen\nunmittelbarer Nähe statt, sondern an anderen Orten.\n\n26\nDer Verwaltungsgerichtshof schloss sich ferner der Auffassung des\nVerwaltungsgerichts an, die Polizei habe nachvollziehbar annehmen können, dass der als\ngewaltbereiter Anführer der Gruppe bekannte Beschwerdeführer sich persönlich an der\nAuseinandersetzung mit den Frankfurter Hooligans beteiligen würde.\n\n27\nSchließlich bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass die Polizei berechtigt\ngewesen sei, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nach § 40 Nr. 4 HSOG\nsicherzustellen. Sein Telefon sei sichergestellt worden, um dessen Gebrauch zur Begehung\neiner Straftat zu verhindern.\n4. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n28\nAm 1. März 2006 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht. Er rügte, dass seine Ingewahrsamnahme sein Recht auf Freiheit\nverletzt habe. Es habe keinen Grund für die Annahme gegeben, dass die Begehung einer\nStraftat durch ihn bevorstand. Außerdem hätten die Verwaltungsgerichte es zu Unrecht\nabgelehnt, zu untersuchen, ob seine Registrierung als „Rädelsführer“ in der Datei\n„Gewalttäter Sport“ der Polizei B. rechtmäßig gewesen sei. Seine Registrierung in dieser\nDatei habe dazu geführt, dass ihm von Fußballvereinen Stadionverbote erteilt und von der\nPolizei bei internationalen Fußballbegegnungen Reisebeschränkungen auferlegt worden\nseien. Daher sei er durch den Umstand, dass er nie Rechtsmittel gegen diese Registrierung\nhabe einlegen können, in seinem Recht auf Freiheit verletzt worden. Darüber hinaus habe\ndem Beschwerdeführer zufolge die Sicherstellung seines Mobiltelefons gegen sein\ngrundgesetzlich geschütztes Recht auf Telekommunikationsgeheimnis und sein\ngrundgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht verstoßen.\n\n29\nAm 26. Februar 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 517/06) des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT\nA. Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung\n\n30\nDas Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) regelt die\nAufgaben der hessischen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden im Hinblick auf ihre Pflicht,\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (siehe §§ 1 und 3 HSOG).\n\n31\n§ 11 HSOG über allgemeine Befugnisse sieht vor, dass die Polizeibehörden die\nerforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr\nfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die folgenden\nVorschriften des Gesetzes ihre Befugnisse besonders regeln.\n\n32\nNach § 31 Abs. 1 HSOG über die Platzverweisung können die Polizeibehörden zur\nAbwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr\nvorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.\n\n33\nNach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG über den Gewahrsam können die Polizeibehörden\neine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar\nbevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit\nerheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Diese Bestimmung bezieht sich\nauf die im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz aufgeführten Straftaten.\nNach § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG kann eine Person darüber hinaus in Gewahrsam genommen\nwerden, wenn dies unerlässlich ist, um Maßnahmen nach § 31 durchzusetzen.\n\n34\nGemäß § 33 Abs. 1 HSOG über die richterliche Entscheidung haben die\nPolizeibehörden unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und\nFortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, wenn eine Person aufgrund des § 32\nAbs. 1 festgehalten wird. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht,\nwenn anzunehmen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der\npolizeilichen Maßnahme ergehen würde.\n\n35\nLaut § 35 Abs. 1 HSOG über die Dauer der Freiheitsentziehung ist eine festgehaltene\nPerson zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme der Polizeibehörde weggefallen\nist (Nr. 1), oder spätestens vierundzwanzig Stunden nach dem Ergreifen, wenn sie nicht\nvorher einem Richter zugeführt worden ist (Nr. 2). Die festgehaltene Person ist ebenfalls zu\nentlassen, wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für\nunzulässig erklärt wird (Nr. 3), sowie in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages\nnach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch\nrichterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung über eine\nFreiheitsentziehung aufgrund des § 32 Abs. 1 Nr. 2 ist die höchstzulässige Dauer zu\nbestimmen; sie darf sechs Tage nicht überschreiten (Nr. 4).\n\n36\n§ 40 Nr. 4 HSOG sieht vor, dass die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen\nkönnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung\neiner Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.\nB. Strafrechtliche Vorschriften\n\n37\nNach § 125 StGB wird Landfriedensbruch – oder Ausschreitungen – mit bis zu drei\nJahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Person macht sich des\nLandfriedensbruchs schuldig, wenn sie sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder\nSachen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer\nMenschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten\nKräften begangen werden, beteiligt. Das gleiche gilt, wenn der Täter auf eine\nMenschenmenge einwirkt, solche Handlungen vorzunehmen.\n\n38\nGemäß § 223 StGB über Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der\nGesundheit schädigt. Gemäß § 224 StGB über gefährliche Körperverletzung wird mit\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Körperverletzung\ninsbesondere mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mit einem\nanderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden\nBehandlung begeht.\n\n39\nNach § 231 StGB über die Beteiligung an einer Schlägerei wird, wer sich an einer\nSchlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, schon wegen dieser\nBeteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die\nSchlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung\n(§ 226 StGB) verursacht worden ist.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügte, dass sein Präventivgewahrsam im Zusammenhang mit\ndem Fußballspiel vom 10. April 2004 sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 der Konvention\nverletzt habe, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\nb) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer\nrechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer\ngesetzlichen Verpflichtung;\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person\neine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht,\ndass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach\nBegehung einer solchen zu hindern; [...]\n3. Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen\ngesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt\nwerden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf\nEntlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer\nSicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. [...]“\n\n41\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n43\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass sein Gewahrsam Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention verletzt habe. Er machte geltend, dass seine Freiheitsentziehung mit keinem\nder Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 vereinbar sei.\n(i) Rechtfertigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c\n\n44\nDer Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass hinsichtlich seines\nGewahrsams kein „begründeter Anlass zu der Annahme, dass es notwendig [sei], [ihn] an\nder Begehung einer Straftat [...] zu hindern“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c\nbestanden habe. Es habe kein hinreichender Verdacht bestanden, dass er an der Begehung\neiner rechtswidrigen Tat gehindert werden müsse. Der diesbezügliche Verdacht der Polizei\nhabe sich nur aus seiner Eintragung in der Datei „Gewalttäter Sport“ der B. Polizei ergeben.\nDa die Eintragungen in dieser Datei jedoch falsch und unrechtmäßig seien und er diese nie\ndurch die innerstaatlichen Gerichte habe prüfen lassen können, habe die Tatsache, dass er\nin dieser Datei geführt werde, keinen hinreichenden Verdacht begründen können, dass die\nBegehung einer Straftat durch ihn bevorgestanden habe. Ohne diese rechtswidrige\nEintragung in die polizeiliche Datei wäre er niemals als mutmaßlicher Rädelsführer von\nFußballhooligans in Gewahrsam genommen worden. In jedem Falle sei er den in der Datei\ngespeicherten Informationen zufolge während eines Zeitraums von über sieben Jahren nur\nan zehn Vorfällen beteiligt gewesen und nur ein Mal in Gewahrsam genommen worden.\nAngesichts der großen Anzahl von Fußballspielen, bei denen er zugegen gewesen sei, habe\ndie geringe Anzahl an Vorfällen seine Einstufung als Gewalttäter nicht gerechtfertigt.\n\n45\nDer Beschwerdeführer betonte, dass angesichts des Sachverhalts des Falles die\nVermutung der Polizei, wonach die Begehung einer Straftat durch ihn unmittelbar\nbevorgestanden habe, vollkommen unbegründet gewesen sei. Er habe sich in dem Lokal\nvon der Gruppe B. Fußballfans getrennt, da er noch habe bezahlen und die Toilette\naufsuchen müssen, worüber er die Polizei informiert habe. Er habe die Damentoilette\naufgesucht, da sich die Herrentoilette in einem schlechten Zustand befunden habe. Dort\nseien ein Polizeibeamter und ein Mann aus Frankfurt auf ihn zugekommen und er habe das\nLokal widerstandslos mit der Polizei verlassen, bevor er in Gewahrsam genommen worden\nsei.\n\n46\nDarüber hinaus sei sein Gewahrsam in jedem Fall unnötig gewesen, so der\nBeschwerdeführer. Die Polizei habe die Situation vollkommen im Griff gehabt. Angesichts\nder polizeilichen Überwachung und der vorangegangenen Sicherstellung von als gefährlich\neingestuften Gegenständen wäre die Begehung jedweder Straftat durch die Gruppe\nunbewaffneter Fußballfans unmöglich gewesen. So hätte es zur Verhinderung einer\nHooliganschlägerei vor dem Spiel ausgereicht, den Beschwerdeführer zusammen mit der B.\nGruppe von Fußballfans zum Stadion zu begleiten oder ihn einfach von der B. Gruppe zu\ntrennen und sein Mobiltelefon sicherzustellen, ohne ihn in Gewahrsam zu nehmen.\n(ii) Rechtfertigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b\n\n47\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass seine Freiheitsentziehung auch nicht\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b gerechtfertigt gewesen sei. Sie habe weder auf einer\ngerichtlichen Anordnung beruht, noch sei sie zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen\nVerpflichtung angeordnet worden.\nb) Die Regierung\n\n48\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Ingewahrsamnahme des\nBeschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Der\nGewahrsam des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG sei\nrechtmäßig gewesen. Darüber hinaus sei er sowohl nach Buchst. c als auch nach Buchst. b\ndes Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt gewesen.\n(i) Rechtfertigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c\n\n49\nDie Regierung brachte vor, der Gewahrsam des Beschwerdeführers sei in erster Linie\ndurch Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c gerechtfertigt gewesen, da „begründeter Anlass zu der\nAnnahme [bestanden habe], dass es notwendig [gewesen sei, ihn] an der Begehung einer\nStraftat [...] zu hindern“. Sie betonte, dass der Beschwerdeführer noch keine Straftat\nbegangen habe, da seine Vorbereitungshandlungen zu einer Hooliganschlägerei nach\ndeutschem Recht nicht strafbewehrt seien. Allerdings habe er von der Polizei in\nPräventivgewahrsam genommen werden müssen, da sie begründeten Anlass zu der\nAnnahme gehabt habe, dass seine Ingewahrsamnahme notwendig sei, um ihn an der\nBegehung schwerer Straftaten, insbesondere Körperverletzung, Landfriedensbruch und\nBeteiligung an einer Schlägerei (§§ 223, 125 und 231 StGB, siehe Rdnrn. 37-39), im\nZusammenhang mit dem Fußballspiel zu hindern.\n\n50\nDie Regierung unterstrich, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen\ngewaltsuchenden Hooligan handele. Seit Ende der 1980er Jahre gehöre der\nBeschwerdeführer, der rechtsextreme Ansichten vertrete und für die Nationaldemokratische\nPartei Deutschlands (NPD) gearbeitet habe, zu einer Gruppe nationalistischer B.\nFußballfans, die von der Polizei als „gewaltsuchende Hooligans“ (sogenannte Kategorie C-\nFans) eingestuft werde. Er sei als einer der Anführer dieser Gruppe identifiziert worden, und\nzwar maßgeblich während einer Demonstration von Hooligans gegen Reisebeschränkungen,\ndie er organisiert habe und bei der er für Stimmung gesorgt habe. Er sei 1994 bereits wegen\nLandfriedensbruchs verurteilt worden; außerdem seien mehrfach Ermittlungsverfahren, unter\nanderem wegen Landfriedensbruchs und Körperverletzung, gegen ihn eröffnet worden.\n\n51\nNach Ansicht der Regierung fällt ein polizeilicher Präventivgewahrsam wie der des\nBeschwerdeführers – auch wenn er nicht, wie entsprechend der aktuellen Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs erforderlich, mit einem Strafverfahren verbunden war – unter Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. c, soweit er unvermeidlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende,\nspezifische Straftat zu verhindern. Dies gehe auch aus dem Wortlaut der zweiten Alternative\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c hervor, wonach die Freiheitsentziehung einer Person\ngerechtfertigt sei, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist,\nsie an der Begehung einer Straftat [...] zu hindern“. Die betroffene Person müsse nicht\nnotwendigerweise bereits eine Straftat begangen haben, da dieser Fall durch die erste\nAlternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c – Freiheitsentziehung „wenn hinreichender\nVerdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat“ – abgedeckt sei\nund die zweite Alternative ansonsten überflüssig wäre. Der polizeiliche Präventivgewahrsam,\nder lediglich als Ultima Ratio zulässig sei, um unmittelbar bevorstehende schwere Straftaten\nzu verhindern, stelle auch keine willkürliche Freiheitsentziehung dar.\n\n52\nDarüber hinaus müsse die Pflicht des Staates aus den Artikeln 2 und 3 der\nKonvention zum Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten bei der Auslegung von Artikel 5\nAbs. 1 berücksichtigt werden; sie spreche für eine Zulässigkeit des präventiven\nPolizeigewahrsams im Rahmen dieser Vorschrift.\n\n53\nDie Regierung trug überdies vor, dass der Umstand, dass jede nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. c von Freiheitsentziehung betroffene Person laut Artikel 5 Abs. 3 der Konvention\n„Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist“ habe, nicht bedeute, dass Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. c nur für die Untersuchungshaft gelte. Es stimme zwar, dass in Bezug auf\nPersonen im polizeilichen Präventivgewahrsam kein Strafverfahren durchgeführt werde, da\nihnen keine Straftat vorgeworfen werde. Allerdings gelte die Pflicht, eine festgehaltene\nPerson unverzüglich einem Richter vorzuführen, die sich ebenfalls aus Artikel 5 Abs. 3\nergebe, auch für Personen im polizeilichen Präventivgewahrsam. Unter diesen Umständen\nmüsse der Begriff „Urteil“ (Englisch: „trial“) als richterliche Entscheidung über die\nRechtmäßigkeit des polizeilichen Präventivgewahrsams der betroffenen Person verstanden\nwerden.\n\n54\nDie Regierung unterstrich, dass die Möglichkeit des Rückgriffs auf einen solchen\nPräventivgewahrsam für die Polizei unverzichtbar sei, um die öffentliche Ordnung und\nSicherheit aufrechtzuerhalten. In allen deutschen Bundesländern gebe es daher\nBestimmungen, die denen in Hessen ähnelten und den Präventivgewahrsam für kurze\nZeiträume gestatteten, sofern dieser unverzichtbar sei, um eine unmittelbar bevorstehende,\nerhebliche Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzuwenden. Besonders wichtig sei die\nZulässigkeit des Präventivgewahrsams in Fällen unmittelbar drohender häuslicher Gewalt\nsowie bei der Gefahr von Auseinandersetzungen, die von gewalttätigen Teilnehmern oder\nGegendemonstranten im Rahmen von Demonstrationen rechter oder linker Gruppierungen\nprovoziert werden. Der polizeiliche Präventivgewahrsam diene auch dazu, Personen daran\nzu hindern, den Transport von Behältern mit radioaktivem Material (Castortransporte) durch\nStraßen- oder Schienenblockaden zu stören. Die wöchentlich stattfindenden Spiele der\nFußballbundesliga und insbesondere Fußballmeisterschaften seien nicht mehr friedlich\ndurchzuführen, ohne dass renitente Hooligans, die gewalttätige Auseinandersetzungen mit\nrivalisierenden Hooligans provozieren, in polizeilichen Präventivgewahrsam genommen\nwürden. Und schließlich könnten auch Auseinandersetzungen zwischen betrunkenen\nPersonen in Gaststätten oder auf Volksfesten oftmals nicht verhindert werden, ohne den/die\nBetroffenen in polizeilichen Präventivgewahrsam zu nehmen.\n\n55\nDieser polizeiliche Präventivgewahrsam sei in Deutschland besonders wichtig, da\nHandlungen, durch die eine Straftat vorbereitet wird, hier im Gegensatz zu dem in anderen\nMitgliedsstaaten geltenden Recht nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt würden.\nHierdurch würden potenzielle Täter dazu animiert, ihre Pläne zur Begehung einer Straftat\naufzugeben (ohne sich strafbar zu machen). Um jedoch potenzielle Opfer wirksam zu\nschützen, könne die Polizei vor ihrem Eingreifen nicht die Begehung einer Straftat und das\nEntstehen schwerer Schäden abwarten. Allerdings würde es dem Grundrechtsschutz\nzuwiderlaufen, wenn der Staat Vorbereitungshandlungen in größerem Umfang strafrechtlich\nverfolgen müsste, damit der Präventivgewahrsam mit der ersten Alternative von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. c vereinbar sei.\n\n56\nEs habe keine weniger einschneidende Maßnahme als der kurzzeitige Gewahrsam\ndes Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden, um das Ziel der Verbrechensverhütung zu\nerreichen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr, wie nach Artikel 5 Abs. 3 erforderlich,\neinem Richter vorgeführt werden müssen, da eine Gerichtsentscheidung nicht vor der\nBeendigung des kurzen Gewahrsams des Beschwerdeführers habe eingeholt werden\nkönnen. Würde man in solchen Fällen eine richterliche Entscheidung verlangen, wäre dem\nBeschwerdeführer länger als notwendig die Freiheit entzogen worden. Der\nBeschwerdeführer habe nach seiner Freilassung eine gerichtliche Entscheidung über die\nRechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung beantragen können.\n(ii) Rechtfertigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b\n\n57\nDarüber hinaus sei die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers im Einklang mit\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. b erfolgt, um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zu\nerzwingen. Vor seiner Ingewahrsamnahme sei der Beschwerdeführer wiederholt von der\nPolizei, insbesondere von dem Polizeibeamten G., gewarnt worden, dass die\nHooligangruppe, welcher er angehörte, von der Polizei zum Fußballstadion begleitet werde\nund dass jeder, der sich von der Gruppe entferne, in Gewahrsam genommen werden könne.\nDem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass es bei der polizeilichen Anordnung darum\ngegangen sei, die Verabredung von Schlägereien mit anderen Hooligangruppen zu\nverhindern. Der Beschwerdeführer habe die polizeiliche Anordnung, bei der Gruppe zu\nbleiben und keine Schlägerei zu verabreden, in der seine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht\n(§ 11 HSOG; siehe Rdnr. 31) Niederschlag gefunden hatte, nicht befolgt. Aus seinem\nVerhalten sei deutlich hervorgegangen, dass er sich der Anordnung auch weiterhin nicht\nfügen würde; deshalb sei er nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG in Gewahrsam genommen\nworden.\n\n58\nDie Anordnung sei rechtmäßig gewesen, da es hinreichend konkrete Anhaltspunkte\ndafür gegeben habe, dass der Beschwerdeführer – ein polizeibekannter, gewaltsuchender\nHooligan mit rechtsextremer Gesinnung – sich der polizeilichen Begleitung habe entziehen\nwollen, um per Mobiltelefon eine Schlägerei zwischen Hooligan-Fans von X und Hooligan-\nFans von Y. vor oder nach dem Spiel zu organisieren und an dieser teilzunehmen. Diese\nEinschätzung habe die Polizei vernünftigerweise auf ihre Beobachtung des\nBeschwerdeführers im Vorfeld der Ingewahrsamnahme stützen können. Der\nBeschwerdeführer sei bei einem Gespräch mit einem Frankfurter Hooligan beobachtet\nworden und habe keine plausible Erklärung dafür abgegeben, warum er sich der\npolizeilichen Überwachung durch Verstecken in der Damentoilette habe entziehen wollen.\nDie Regierung bestritt insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Polizei vor dem\nVerlassen der Gruppe darüber informiert hätte, dass er noch bezahlen und die Toilette\naufsuchen müsse.\n\n59\nDarüber hinaus sei der Beschwerdeführer von der B. Polizei durch langjährige\nÜberwachung als Anführer einer Gruppe gewaltsuchender Hooligans identifiziert worden;\naußerdem seien wiederholt Strafverfahren wegen damit im Zusammenhang stehender\nStraftaten gegen ihn eröffnet worden. Des Weiteren seien bei Mitgliedern der Gruppe des\nBeschwerdeführers Gegenstände gefunden worden, die typischerweise bei\nHooliganauseinandersetzungen zum Angriff oder zur Verteidigung eingesetzt würden.\nDarüber hinaus habe die Polizei die allgemeine Erfahrung gemacht, dass Hooligans Zeit und\nOrt ihrer Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Hooligangruppen regelmäßig vorab\nvereinbarten. Bei der Auseinandersetzung, die der Beschwerdeführer zu vereinbaren\nversucht habe, wären von dem Beschwerdeführer und den anderen beteiligten Hooligans\nerhebliche, nach dem Strafgesetzbuch zu verfolgende Straftaten begangen worden, und\nzwar insbesondere Körperverletzung, Landfriedensbruch und Beteiligung an einer\nSchlägerei.\n\n60\nDie Regierung unterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Einschätzung der\nPolizei, wonach der Beschwerdeführer versucht habe, eine Hooliganauseinandersetzung zu\norganisieren, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf den rechtmäßigen\nEintragungen zu seiner Person in der Datei gewalttätiger Fußballfans basiert habe. Zum\nZeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers habe die Frankfurter Polizei keine\nKenntnis von diesen Eintragungen gehabt. Die B. Polizei habe sie lediglich darüber\ninformiert, dass der Beschwerdeführer der Anführer einer Gruppe gewaltsuchender\nHooligans sei, die sich auf dem Weg nach Frankfurt befänden. Die Einschätzung der Polizei,\nwonach er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt habe, und seine\nIngewahrsamnahme seien deshalb nicht durch seine Eintragung in der Datei vorbestimmt\ngewesen.\n\n61\nDie Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers sei auch verhältnismäßig gewesen.\nEr habe sich beharrlich geweigert, den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Darüber\nhinaus habe es keine wirksame Alternative gegeben, um ihn vor und während des\nFußballspiels unter Beobachtung zu behalten und ihn somit daran zu hindern, eine\nHooliganauseinandersetzung nach dem Spiel zu organisieren und daran teilzunehmen.\nInsbesondere wäre es nicht ausreichend gewesen, ihn von der Gruppe zu trennen und sein\nMobiltelefon sicherzustellen, um zu verhindern, dass er mit Hilfe eines anderen Telefons eine\nSchlägerei organisiert. Die vierstündige Dauer seines Gewahrsams sei die erforderliche\nMindestdauer gewesen, da es notwendig gewesen sei, ihn in Gewahrsam zu halten, bis das\nFußballspiel zu Ende gewesen sei und die Hooligangruppen das Fußballstadion und dessen\nräumliches Umfeld verlassen hätten. Der Gewahrsam des Beschwerdeführers hätte der\nVerhinderung schwerer Straftaten und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung\ngedient, da es infolge der Ingewahrsamnahme nicht zu einer Auseinandersetzung zwischen\nFrankfurter und B. Hooligans gekommen sei.\n\n62\nDie Regierung betonte, dass nicht von der Polizei erwartet werden könne, den Beginn\nder Auseinandersetzung abzuwarten, bevor sie diese beende, was zum einen äußerst\nschwierig, wenn nicht unmöglich gewesen wäre und zum anderen eine erhebliche Zahl von\nPolizeibeamten erfordern würde und Gefahren für Leib und Leben dieser Polizeibeamten\nsowie von Unbeteiligten zur Folge hätte. Dem Beschwerdeführer nach § 31 Abs. 1 HSOG\n(siehe Rdnr. 32) einen Platzverweis zu erteilen, wäre ebenfalls nicht ausreichend gewesen.\nDer Platzverweis hätte das gesamte Gebiet der Stadt Frankfurt am Main erfassen müssen,\nda Hooliganauseinandersetzungen überall in der Stadt hätten organisiert werden können.\nDer Polizei wäre es unmöglich gewesen, zu kontrollieren, ob sich der Beschwerdeführer\ntatsächlich an einen solchen Verweis halte.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n(i) Freiheitsentziehung\n\n63\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 5 Abs. 1 die körperliche Freiheit\ndes Menschen schützt. Er bezieht sich nicht auf reine Einschränkungen der Freizügigkeit, die\nGegenstand von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 sind (siehe Engel u. a. ./. die Niederlande,\n8. Juni 1976, Rdnr. 58, Serie A Band 22; Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 92,\nSerie A Band 39; und Raimondo ./. Italien, 22. Februar 1994, Rdnr. 39, Serie A Band 281-A).\n\n64\nDie Konventionsorgane haben wiederholt festgestellt, dass es einer\nFreiheitsentziehung gleichkommt, wenn jemand gegen seinen Willen auf eine Polizeistation\nverbracht und in einer Zelle festgehalten wird, auch wenn dieser Eingriff nur von\nverhältnismäßig kurzer Dauer war (siehe z. B. Murray ./. Vereinigtes Königreich [GK],\n28. Oktober 1994, Rdnrn. 49 ff, Serie A Band 300-A, bzgl. eines Gewahrsams auf einem\nMilitärstützpunkt für eine weniger als dreistündige Befragung; Novotka ./. Slowakei (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 47244/99, 4. November 2003 m. w. N., bzgl. eines einstündigen\nPolizeigewahrsams; Shimovolos ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194/09,\nRdnrn. 49-50, 21. Juni 2011, bzgl. 45 Minuten Polizeigewahrsam zum Zwecke der\nBefragung; siehe auch Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 46,\nECHR 2000-III, bzgl. einer 6,5-stündigen Unterbringung in einer Ausnüchterungszelle).\n(ii) Gründe für die Freiheitsentziehung\n\n65\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger\nGründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten ist und eine\nFreiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst\nwird (siehe u.a. Witold Litwa, a. a. O., Rdnr. 49; Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008; und Austin u. a. /. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39692/09, 40713/09 und 41008/09, Rdnr. 60,\nECHR 2012). Diese Ausnahmen sind nur in enger Auslegung mit der Maßgabe dieser\nBestimmung vereinbar, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit\nentzogen wird (siehe u. v. a. Shimovolos, a. a. O., Rdnr. 51).\n\n66\nNach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c, zweite Alternative, kann die Freiheitsentziehung einer\nPerson gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es\nnotwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat [...] zu hindern“. Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c\nerlaubt hierdurch kein generalpräventives Vorgehen, das sich gegen Einzelpersonen oder\nPersonengruppen richtet, welche von den Behörden zu Recht oder zu Unrecht als gefährlich\noder als Personen mit Hang zu Straftaten wahrgenommen werden. Dieser Grund für die\nFreiheitsentziehung bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer\ninsbesondere hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung und ihres Opfers\nbeziehungsweise ihrer Opfer (siehe M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04,\nRdnrn. 89 und 102, ECHR 2009) konkreten und spezifischen Straftat (siehe Guzzardi,\na. a. O., Rdnr. 102; Ciulla ./. Italien, 22. Februar 1989, Rdnr. 40, Serie A Band 148; und\nShimovolos, a. a. O., Rdnr. 54). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars\n(„einer Straftat“) als auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass\nniemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 102; und\nM. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 89).\n\n67\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine\nFreiheitsentziehung, mit der eine Person an der Begehung einer Straftat gehindert werden\nsoll, zusätzlich „zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde“ erfolgen;\ndiese Anforderung bezieht sich auf jede Kategorie der Freiheitsentziehung im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. c (siehe Lawless ./. Irland (Nr. 3), 1. Juli 1961, S. 51-53, Rdnr. 14,\nSerie A Band 3; und, entsprechend, Engel u. a., a. a. O., Rdnr. 69; und Jėčius ./. Litauen,\nIndividualbeschwerde Nr. 34578/97, Rdnrn. 50-51, ECHR 2000-IX).\n\n68\nDaher ist die Freiheitsentziehung nach Buchst. c nur in Verbindung mit einem\nStrafverfahren zulässig (siehe Ječius, a. a. O., Rdnr. 50). Die Untersuchungshaft fällt unter\ndiese Bestimmung (siehe Ciulla, a. a. O., Rdnrn. 38-40). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut,\nder zusammen mit Buchst. a sowie mit Abs. 3 zu betrachten ist und mit diesen zusammen\nein Ganzes bildet (siehe u. a. Ciulla, a. a. O., Rdnr. 38; und E. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 77909/01, Rdnr. 35, 24. März 2005). Nach Artikel 5 Abs. 3 muss\njede Person, die nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c von Festnahme oder Freiheitsentziehung\nbetroffen ist, unverzüglich einem Richter vorgeführt werden – unter allen in Abs. 1 Buchst. c\nerfassten Umständen – und hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist (siehe\nauch Lawless (Nr. 3), a. a. O., S. 51-53, Rdnr. 14; und S. und M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08, Rdnr. 72, ECHR 2011 (Auszüge)).\n\n69\nDarüber hinaus ist die Freiheitsentziehung nach der zweiten Alternative von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. b zulässig zur „Erzwingung der Erfüllung“ einer gesetzlichen Verpflichtung.\nDiese Bestimmung erfasst die Fälle, in denen es gesetzlich zulässig ist, einer Person die\nFreiheit zu entziehen, um sie dazu zu zwingen, eine ihr obliegende spezifische und konkrete\nVerpflichtung zu erfüllen, der sie bisher noch nicht nachgekommen ist (siehe u. a. Engel\nu. a., a. a. O., Rdnr. 69; Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 101; Ciulla, a. a. O., Rdnr. 36; E., a. a. O.,\nRdnr. 37; A. D. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 29986/96, Rdnr. 20, 22. Dezember 2005;\nund Lolova-Karadzhova ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 17835/07, Rdnr. 29,\n27. März 2012).\n\n70\nEine weite Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b würde zu Ergebnissen führen,\ndie mit dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit, unter dem die gesamte Konvention steht,\nunvereinbar sind (siehe Engel u. a., a. a. O., Rdnr. 69; und Iliya Stefanov ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 5755/01, Rdnr. 72, 22. Mai 2008). Diese Bestimmung rechtfertigt\ndaher beispielsweise nicht die administrative Freiheitsentziehung, mit der eine Person\ngezwungen werden soll, ihre allgemeine Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze zu erfüllen\n(siehe Engel u. a., a. a. O., Rdnr. 69; und S. und M., a. a. O., Rdnr. 73). Die Verpflichtung, in\nunmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, kann gleichermaßen nicht als hinreichend\nkonkret und spezifisch angesehen werden, um unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b zu fallen,\nzumindest nicht, solange keine Anordnung spezifischer Maßnahmen erging und dieser nicht\nFolge geleistet wurde (siehe S. und M., a. a. O., Rdnr. 82).\n\n71\nUm unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b zu fallen, müssen die Festnahme und die\nFreiheitsentziehung darüber hinaus zum Ziel haben beziehungsweise unmittelbar dazu\nbeitragen, die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen, und dürfen keinen Strafcharakter\naufweisen (siehe bereits Johansen ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 10600/83,\nKommissionsentscheidung vom 14. Oktober 1985, Entscheidungen und Berichte (Decisions\nand Reports – DR) 44, S. 162; Vasileva ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 52792/99,\nRdnr. 36, 25. September 2003; Gatt ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 28221/08, Rdnr. 46,\nECHR 2010; Osypenko ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 4634/04, Rdnr. 57, 9.\nNovember 2010; und Soare u. a. ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 24329/02,\nRdnr. 236, 22. Februar 2011). Könnte Buchst. b so ausgeweitet werden, dass er auch für\nStrafen gilt, würden diesen Strafen die elementaren Garantien aus Buchst. a fehlen (siehe\nEngel u. a., a. a. O., Rdnr. 69; und Johansen, a. a. O., S. 162).\n\n72\nDarüber hinaus ist es erforderlich, dass die Verpflichtung im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. b, deren Erfüllung angestrebt wird, ihrer Art nach mit der Konvention\nvereinbar ist (siehe bereits McVeigh, O’Neill und Evans ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerden Nrn. 8022/77, 8025/77 und 8027/77, Kommissionsbericht vom\n18. März 1981, DR 25, S. 15, Rdnr. 176; und Johansen, a. a. O., S. 162). Sobald die\nentsprechende Verpflichtung erfüllt wurde, entfällt die Grundlage für die Freiheitsentziehung\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b (siehe Vasileva, a. a. O., Rdnr. 36; E., a. a. O., Rdnr. 37;\nOsypenko, a. a. O., Rdnr. 57; Sarigiannis ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 14569/05,\nRdnr. 43, 5. April 2011; und Lolova-Karadzhova, a. a. O., Rdnr. 29).\n\n73\nSchließlich muss zwischen der Bedeutung, die der Erzwingung der sofortigen\nErfüllung der fraglichen Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, und\nder Bedeutung des Rechts auf Freiheit ein Ausgleich herbeigeführt werden (siehe Vasileva,\na. a. O., Rdnr. 37; E., a. a. O., Rdnr. 37; und Gatt, a. a. O., Rdnr. 46). Bei der Herstellung\neines solchen Ausgleichs sind die Art der Verpflichtung, die sich aus der einschlägigen\nRechtsvorschrift und dem ihr zugrunde liegenden Ziel und Zweck ergibt, die festgehaltene\nPerson und die besonderen Umstände, die zur Freiheitsentziehung geführt haben, sowie\nderen Dauer wesentliche Faktoren (siehe Vasileva, a. a. O., Rdnrn. 37-38 m. w. N.; Iliya\nStefanov, a. a. O., Rdnr. 72; Gatt, a. a. O., Rdnr. 46; und Soare u. a., a. a. O., Rdnr. 236).\n(iii) Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung\n\n74\nDer Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention vorschreibt, dass jede Freiheitsentziehung „rechtmäßig“ sein muss; dies schließt\ndie Bedingung ein, dass sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgen muss. Die\nKonvention verweist hier im Wesentlichen auf innerstaatliches Recht und erlegt die\nVerpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten;\ndarüber hinaus schreibt sie aber vor, dass jedwede Freiheitsentziehung mit dem Ziel von\nArtikel 5 vereinbar sein sollte, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. (siehe u. a. Witold\nLitwa, a. a. O., Rdnrn. 72-73; und Vasileva, a. a. O., Rdnr. 32).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Freiheitsentziehung\n\n75\nDer Gerichtshof muss als Erstes bestimmen, ob die Ingewahrsamnahme des\nBeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Fußballspiel vom 10. April 2004 eine\nFreiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 darstellte. Er stellt fest, dass der\nBeschwerdeführer gegen 14:30 Uhr in einem Lokal in Frankfurt am Main von der Polizei in\nGewahrsam genommen und in eine Polizeidienststelle verbracht wurde, wo er gegen seinen\nWillen bis etwa 18:30 Uhr festgehalten wurde, um an der Begehung einer Straftat gehindert\nzu werden. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine Rechtsprechung (siehe Rdnr. 64) der\nAnsicht, dass dem Beschwerdeführer dadurch – ungeachtet der relativ kurzen Dauer des\nGewahrsams – die Freiheit im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen wurde.\nDies wurde von der Regierung auch nicht bestritten.\n(ii) Grund der Freiheitsentziehung\n\n76\nDieser Gewahrsam war nur gerechtfertigt, wenn er von einem der in Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. a bis f aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung erfasst war.\n(α) Rechtfertigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c\n\n77\nDa die Regierung in ihren Ausführungen in erster Linie auf die Vereinbarkeit des\nPräventivgewahrsams des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c abstellte, wird\nder Gerichtshof zunächst die Vereinbarkeit mit diesem Grund für eine Freiheitsentziehung\nprüfen.\n\n78\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt\nseiner Ingewahrsamnahme nach deutschem Recht noch keine Straftat begangen hatte. Ihm\nwurde folglich nicht aufgrund eines „hinreichenden Verdachts [...] eine Straftat begangen“ zu\nhaben im Sinne der ersten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c die Freiheit entzogen.\nDie zweite Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c erlaubt jedoch die Freiheitsentziehung\nbei einer Person auch dann, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es\nnotwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat [...] zu hindern“. Der Beschwerdeführer\nbestritt insbesondere, dass die Polizeibeamten nach den Umständen des Falles begründeten\nAnlass zu der Annahme hätten haben können, seine Ingewahrsamnahme sei notwendig\ngewesen, um eine Straftat zu verhindern.\n\n79\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Polizei in Frankfurt am Main ihre Einschätzung,\ndass der Beschwerdeführer eine Hooliganschlägerei vorbereitet habe und daran habe\nteilnehmen wollen, und dass er demnach Straftaten wie Körperverletzung und\nLandfriedensbruch vorbereitet habe, auf eine Reihe von Tatsachenelementen gestützt hat.\nDie Frankfurter Polizei war ungeachtet der Einträge zu dem Beschwerdeführer in\nPolizeidateien von der B. Polizei darüber informiert worden, dass letztere, die den\nBeschwerdeführer jahrelang beobachtet hatte, diesen als den Anführer einer Gruppe\ngewaltbereiter Fußballhooligans einstufte. Bei der Durchsuchung der Fangruppe am\nHauptbahnhof Frankfurt am Main hatten Polizeibeamte bei Mitgliedern der Gruppe des\nBeschwerdeführers mehrere Gegenstände gefunden, die typischerweise bei\nHooliganschlägereien eingesetzt werden. Ferner war der Beschwerdeführer in dem Lokal bei\neinem Gespräch mit einem Frankfurter Hooligan beobachtet worden. Trotz der polizeilichen\nAnordnung, bei der Gruppe zu bleiben, die ins Fußballstadion begleitet werden sollte, um die\nVerabredung oder den Beginn einer Hooliganschlägerei zu verhindern, hatte sich der\nBeschwerdeführer von der Gruppe entfernt und auf der Damentoilette versteckt. In den\nVerfahren vor den innerstaatlichen Gerichten war nicht erwiesen worden, dass der\nBeschwerdeführer gegenüber dem Polizeibeamten, der ihn zum maßgeblichen Zeitpunkt\ndort auffand, eine plausible Erklärung dafür abgegeben hatte, warum er dorthin gegangen\nwar (beispielsweise unzumutbarer Zustand der Herrentoilette). Als dann sein Mobiltelefon\nklingelte, wurde auf dem Display der Name eines Mannes aus Frankfurt am Main angezeigt.\n\n80\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass der Frankfurter Polizei – die ihre Feststellungen\nnicht auf die Einträge zu dem Beschwerdeführer in einer Polizeidatei über Gewalttäter im\nBereich Sport gestützt hatte (siehe Rdnr. 24) – unter diesen Umständen hinreichende\nTatsachen oder Informationen vorlagen, die einen objektiven Betrachter davon überzeugen\nwürden, dass der Beschwerdeführer die Verabredung und Teilnahme an einer\nHooliganschlägerei in oder in der Umgebung von Frankfurt am Main beabsichtigte, bei der es\nzur Begehung konkreter und spezifischer Straftaten, namentlich Körperverletzung und\nLandfriedensbruch, kommen würde (siehe im Gegensatz dazu Shimovolos, a. a. O.,\nRdnr. 55, wo eine vage Bezugnahme auf „Straftaten extremistischer Natur“ durch einen\nMenschenrechtsaktivisten, der an einer Kundgebung der Opposition teilnehmen wollte, als\nnicht spezifisch genug angesehen wurde, um die Voraussetzungen von Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. c zu erfüllen). Sein Gewahrsam konnte daher als „[erfolgt, um ihn] an der Begehung\neiner Straftat [...] zu hindern“ eingestuft werden.\n\n81\nIm Hinblick auf die Frage, ob bei dem Gewahrsam des Beschwerdeführers\n„begründeter Anlass zu der Annahme“ (zur Definition von „Begründetheit“ siehe sinngemäß\nFox, Campbell und Hartley ./. das Vereinigte Königreich, 30. August 1990, Rdnr. 32, Serie A\nBand 182; O’Hara ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 37555/97,\nRdnr. 34, ECHR 2001-X; und Labita ./. Italien [GC], Individualbeschwerde Nr. 26772/95,\nRdnr. 155, ECHR 2000-IV) bestand, dass sie „notwendig“ war, um die Begehung dieser\nStraftaten zu verhindern, stellt der Gerichtshof fest, dass Hooliganschlägereien gemäß den\nErfahrungen der Polizei für gewöhnlich im Vorfeld verabredet werden, jedoch nicht im\nFußballstadion oder in der Nähe des Fußballstadions stattfinden, was von dem\nBeschwerdeführer nicht bestritten wurde. Der Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass\nes nicht ausreichend gewesen wäre, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers\nsicherzustellen und ihn eventuell von seiner Gruppe zu trennen, damit er keine\nHooliganschlägerei verabreden könne, da er Zugang zu einem anderen Telefon hätte haben\nkönnen. Überdies dauerte sein Gewahrsam etwa vier Stunden, und nur bis ungefähr eine\nStunde nach Spielende, als die Fußballfans das Stadion und dessen räumliches Umfeld\nverlassen hatten und eine Schlägerei folglich unwahrscheinlich geworden war. Unter diesen\nUmständen bestand für die Polizei begründeter Anlass zu der Annahme, dass der\nverhältnismäßig kurze Gewahrsam des Beschwerdeführers notwendig war, um ihn an der\nBegehung einer Straftat [...] zu hindern (siehe im Gegensatz dazu S. und M., a. a. O.,\nRdnrn. 76-78).\n\n82\nDer Gerichtshof erinnert allerdings daran, dass nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c und\nArtikel 5 Abs. 3 eine Freiheitsentziehung, mit der eine Person an der Begehung einer Straftat\ngehindert werden soll, außerdem „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde“\nerfolgen muss und dass diese Person „Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener\nFrist“ hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs regelt die zweite Alternative\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c daher lediglich die Untersuchungshaft, nicht jedoch den\nPräventivgewahrsam, bei dem der Betroffene nicht unter Verdacht steht, bereits eine Straftat\nbegangen zu haben (Rdnrn. 66-68).\n\n83\nAngesichts der Rechtsgrundlage des Gewahrsams des Beschwerdeführers – § 32\nAbs. 1 Nr. 2 HSOG, welcher ausschließlich auf die Verhinderung, nicht die Verfolgung von\nStraftaten abzielt – und der von den innerstaatlichen Behörden und Gerichten für diesen\nGewahrsam vorgetragenen Gründe steht jedoch fest, dass der Gewahrsam des\nBeschwerdeführers von Anfang an rein präventiv war. Wie erwähnt ist es in der Tat\nunstreitig, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keiner Straftat verdächtigt wurde,\nda seine Vorbereitungshandlungen nach deutschem Recht nicht strafbar waren. Sein\nPolizeigewahrsam hatte nur den (präventiven) Zweck, sicherzustellen, dass er bei einer\nunmittelbar bevorstehenden Hooliganauseinandersetzung keine Straftaten begehen würde.\nEr war zu entlassen, sobald die Gefahr einer solchen Auseinandersetzung weggefallen war;\nsein Gewahrsam zielte folglich nicht darauf ab, ihn im Rahmen der Untersuchungshaft einem\nRichter vorzuführen und ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen.\n\n84\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die Regierung diesbezüglich für eine\nÜberprüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anwendungsbereich von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. c ausgesprochen hat. Er teilt die Auffassung der Regierung, dass der\nWortlaut der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c, insoweit er eine\nFreiheitsentziehung gestattet, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es\nnotwendig ist, [eine Person] an der Begehung einer Straftat [...] zu hindern“, den rein\npräventiven Polizeigewahrsam zur Abwendung unmittelbar bevorstehender spezifischer\nschwerer Straftaten, wie vorliegend der Fall, erfassen würde.\n\n85\nDiese Auslegung ließe sich jedoch weder mit dem vollständigen Wortlaut von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst c, noch mit dem von Artikel 5 insgesamt errichteten Schutzsystem in\nEinklang bringen. Laut Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c muss die Freiheitsentziehung des\nBetroffenen „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde“ erfolgen und nach Artikel 5\nAbs. 3 hat dieser „Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist“. Wie der\nGerichtshof in seiner Rechtsprechung vielfach bestätigt hat, erfasst die zweite Alternative\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c folglich nur die Freiheitsentziehung in Verbindung mit einem\nStrafverfahren. Insbesondere bezieht sich der Begriff „Urteil“ (Englisch: „trial“), anders als\nvon der Regierung vorgetragen, nicht auf eine richterliche Entscheidung über die\nRechtmäßigkeit des polizeilichen Präventivgewahrsams. Diese ist Gegenstand von Artikel 5\nAbs. 4.\n\n86\nFerner stellt der Gerichtshof fest, dass – im Gegensatz zu der von der Regierung\nvertretenen Auffassung – die zweite Alternative von Artikel 5 Abs. 1 [Buchst. c] als\nErgänzung zur ersten Alternative dieser Bestimmung (Freiheitsentziehung bei\n„hinreichende[m] Verdacht [...], dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat“)\nnicht als überflüssig angesehen werden kann. Eine Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. c kann insbesondere gegen eine Person angeordnet werden, die strafbare\nVorbereitungshandlungen zu einer Straftat vorgenommen hat, um die Begehung dieser\nStraftat zu verhindern. Diese Person kann dann gemäß Artikel 5 Abs. 3 im Hinblick auf die\nstrafbaren Handlungen in Vorbereitung der Straftat einem Richter vorgeführt und\nstrafrechtlich abgeurteilt werden.\n\n87\nDarüber hinaus nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis,\nwonach die Pflicht des Staates aus den Artikeln 2 und 3 der Konvention zum Schutz der\nAllgemeinheit vor Straftaten bei der Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 berücksichtigt werden\nsollte und die Zulässigkeit des präventiven Polizeigewahrsams im Rahmen dieser Vorschrift\nerfordere. In diesem Zusammenhang wiederholt der Gerichtshof, dass die Konvention die\nstaatlichen Behörden dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene\nVorkehrungen zu treffen, um lebensbedrohlichen Gefahren oder Misshandlungen, die den\nBehörden bekannt waren oder hätten bekannt sein sollen, vorzubeugen, es einem Staat\njedoch nicht erlaubt, Einzelne vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen,\ndie gegen die Konventionsrechte dieser Person, insbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1\ngarantierte Recht auf Freiheit, verstoßen. Es kann somit festgestellt werden, dass in dieser\nBestimmung alle Gründe aufgelistet sind, derentwegen einer Person im öffentlichen\nInteresse, einschließlich dem, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, die Freiheit\nentzogen werden darf (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04,\nRdnrn. 37-38, 14. April 2011). Folglich rechtfertigen die positiven Pflichten des Staates nach\nanderen Konventionsartikeln an sich keine abweichende oder weiter gefasste Auslegung der\nin Artikel 5 Abs. 1 erschöpfend aufgelisteten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung.\n\n88\nDem Gerichtshof ist bewusst, welche Bedeutung der präventive Polizeigewahrsam\ninnerhalb der deutschen Rechtsordnung zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben\npotenzieller Opfer oder von erheblichen materiellen Schäden hat, insbesondere in\nSituationen, in denen bei Massenveranstaltungen große Menschenmengen polizeilich\nbetreut werden, wie von der deutschen Regierung vorgetragen (siehe Rdnr. 54). Er weist\nerneut darauf hin, dass Artikel 5 nicht so ausgelegt werden kann, dass den Polizeibeamten\ndie Erfüllung ihrer Pflicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der\nAllgemeinheit unmöglich gemacht wird – vorausgesetzt, dass sie das Grundprinzip von\nArtikel 5, den Schutz des Einzelnen vor Willkür, einhalten (siehe Austin u. a., a. a. O.,\nRdnr. 56).\n\n89\nDennoch ergibt sich aus der langjährigen Auslegungspraxis des Gerichtshofs im\nHinblick auf Artikel 5 Abs. 3 Buchst. c wie oben dargelegt, dass der Gewahrsam des\nBeschwerdeführers nicht anhand dieser Bestimmung gerechtfertigt werden kann. Der\nGerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, insbesondere\nBuchst. b, unter den darin aufgeführten engen Voraussetzungen Raum für Gewahrsam zu\nPräventionszwecken lässt.\n(β) Rechtfertigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b\n\n90\nDer Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob der Gewahrsam des Beschwerdeführers, wie\nvon der Regierung ebenfalls vorgebracht, nach der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. b „zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung“ gerechtfertigt war.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 69) ist die\nVoraussetzung dafür, dass eine Freiheitsentziehung unter diesen zulässigen Grund fällt,\nzunächst einmal, dass es gesetzlich zulässig ist, dem Betroffenen die Freiheit zu entziehen,\num ihn dazu zu zwingen, eine ihm obliegende spezifische und konkrete Verpflichtung zu\nerfüllen, der er bis dahin nicht nachgekommen ist.\n\n91\nDer Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass die Ingewahrsamnahme des\nBeschwerdeführers nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG von der Polizei angeordnet wurde. Diese\nBestimmung gestattete den Polizeibeamten als Maßnahme der Abwehr einer unmittelbaren\nGefahr, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies zur Verhinderung der unmittelbar\nbevorstehenden Begehung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit\nunerlässlich war (siehe Rdnr. 33). Im vorliegenden Fall nahm die Polizei den\nBeschwerdeführer in Gewahrsam, um ihn daran zu hindern, im Zusammenhang mit dem\nFußballspiel vom 10. April 2004 in oder in der Nähe von Frankfurt am Main eine\nAuseinandersetzung zwischen rivalisierenden B. und Frankfurter Hooligans zu verabreden\nund während der Auseinandersetzung Straftaten wie Körperverletzung und\nLandfriedensbruch zu begehen.\n\n92\nBei der Prüfung der Frage, ob diese ihm obliegende Verpflichtung, den Frieden zu\nwahren, indem er zum angegeben Zeitpunkt am angegebenen Ort eine Hooliganschlägerei\nweder verabredete noch daran teilnahm, als hinreichend „spezifisch und konkret“ für die\nErfordernisse von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b angesehen werden kann, zieht der Gerichtshof\ndie Verpflichtungen heran, bezüglich derer er bisher festgestellt hat, dass sie unter diesen\nGrund für eine Freiheitsentziehung fallen. Er hat beispielsweise festgestellt, dass die Pflicht,\neinen Platzverweis zu befolgen, grundsätzlich eine von dieser Konventionsbestimmung\nerfasste Verpflichtung ist (siehe E., a. a. O., Rdnrn. 36-38). Er war auch der Ansicht, dass die\ngesetzliche Pflicht, als Zeuge auszusagen, hinreichend spezifisch und konkret für die\nErfordernisse von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b ist, und demnach durch Festhalten auf einer\nPolizeidienststelle durchgesetzt werden kann (siehe insbesondere Iliya Stefanov, a. a. O.,\nRdnrn. 73-75; und Soare u. a., a. a. O., Rdnrn. 234-239). Das Gleiche gilt für die\nFreiheitsentziehung zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht, gegenüber der Polizei seine\nIdentität offenzulegen (siehe u. a. Vasileva, a. a. O., Rdnrn. 35, 38; Novotka, a. a. O.; und\nSarigiannis, a. a. O., Rdnrn. 42-44) und (verhältnismäßige) Freiheitsentziehung zur\nSicherstellung der Anwesenheit einer Person in einer Gerichtsverhandlung (siehe Lolova-\nKaradzhova, a. a. O., Rdnrn. 31-32). Weiterhin hat der Gerichtshof die Verpflichtung zur\nAbleistung des Zivildienstes (siehe Johansen, a. a. O., S. 162) oder die Pflicht, eine\nSicherheit für eine eventuelle Verletzung der Kautionsauflagen zu zahlen (siehe Gatt,\na. a. O., Rdnr. 47), als hinreichend konkret und spezifisch angesehen, um unter Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. b zu fallen.\n\n93\nNach Ansicht des Gerichtshofs zeigen diese Beispiele, dass die „Verpflichtung“ nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. b sehr eng eingegrenzt sein muss. Daraus folgt, dass die hier in\nRede stehende Verpflichtung, friedlich zu bleiben und eine Straftat nicht zu begehen, nur\ndann „als spezifisch und konkret“ im Sinne dieser Konventionsbestimmung angesehen\nwerden kann, wenn Ort und Zeitpunkt der bevorstehenden Begehung der Straftat sowie ihr\npotenzielles Opfer/ihre potenziellen Opfer hinreichend konkretisiert wurden. Nach der\nÜberzeugung des Gerichtshofs war das hier gegeben. Der Beschwerdeführer sollte daran\ngehindert werden, in der Zeit vor, während oder nach dem Fußballspiel vom 10. April 2004 in\noder in der Nähe von Frankfurt eine Schlägerei von B. und Frankfurter Hooligans zu\nverabreden und bei einer solchen Auseinandersetzung Straftaten wie Körperverletzung und\nLandfriedensbruch zu begehen.\n\n94\nZusätzlich muss der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ingewahrsamnahme die\nErfüllung seiner Verpflichtung, den Frieden durch die Nichtbegehung einer spezifischen und\nkonkreten Straftat zu wahren, versäumt haben. In Fällen, in denen es um eine derartige\nPflicht geht, reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer eindeutige und aktive Schritte\nunternommen hat, die darauf hindeuten, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllen wird. Der\nGerichtshof ist der Ansicht, dass dieses Erfordernis besonders wichtig ist im Hinblick auf die\nPflicht, eine bestimmte Handlung, wie hier der Fall, nicht vorzunehmen, im Unterschied zur\nPflicht, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (beispielsweise das Verlassen eines Ortes,\ndas Erscheinen vor Gericht, das Aussagen als Zeuge oder die Offenlegung der eigenen\nIdentität). Um unter solchen Umständen den Schutz des Einzelnen vor willkürlicher\nFreiheitsentziehung gemäß dem Zweck von Artikel 5 zu gewährleisten, muss der Betroffene\n– bevor der Schluss gezogen wird, dass er seine in Rede stehende Verpflichtung nicht erfüllt\nhat – auf die konkrete Handlung, die er zu unterlassen hatte, hingewiesen worden sein und\nsich unwillig gezeigt haben, diese zu unterlassen.\n\n95\nIm vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer vor seiner Ingewahrsamnahme von\nden Polizeibeamten angeordnet worden, bei der Fangruppe zu bleiben, mit der er aus B.\nangereist war und die von der Polizei ins Fußballstadion begleitet werden sollte. Außerdem\nwar er deutlich auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung dieser Anordnung hingewiesen\nworden, da die Polizei angekündigt hatte, jede sich von der Gruppe entfernende Person in\nGewahrsam zu nehmen. Die Gruppe war überdies bereits während der Zugfahrt von B. nach\nFrankfurt begleitet und am Hauptbahnhof Frankfurt am Main durchsucht worden, wobei\nfestgestellt worden war, dass sie Gegenstände mit sich führte, die typischerweise von\nHooligans bei Auseinandersetzungen eingesetzt werden. Der Gerichtshof ist der Ansicht,\ndass dem Beschwerdeführer durch diese Maßnahmen verdeutlicht worden war, dass die\nPolizei eine Hooliganschlägerei verhindern wollte und für ihn eine spezifische Verpflichtung\nbestand, die Verabredung beziehungsweise Teilnahme an einer solchen\nAuseinandersetzung in oder in der Nähe von Frankfurt an dem fraglichen Tag zu unterlassen\n(vgl. im Gegensatz dazu S. und M., a. a. O., Rdnr. 82).\n\n96\nFerner ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Behörden\nvernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer durch seinen\nVersuch, sich der polizeilichen Überwachung zu entziehen, sowie durch seine\nKontaktaufnahme zu einem Hooligan aus Frankfurt am Main versuchte, eine\nHooliganschlägerei zu verabreden. Durch diese eindeutigen und aktiven Schritte oder\nVorbereitungshandlungen hatte der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willens war,\nseiner Verpflichtung, den Frieden zu wahren, indem er die fragliche\nHooliganauseinandersetzung weder verabredete noch an ihr teilnahm, nachzukommen.\n\n97\nDer Gerichtshof muss zweitens klären, ob der Gewahrsam des Beschwerdeführers\ndie Erzwingung der Erfüllung der Verpflichtung zum Ziel hatte beziehungsweise unmittelbar\ndazu beitrug und keinen Strafcharakter aufwies. Er stellt fest, dass der Gewahrsam des\nBeschwerdeführers in der Tat dazu diente, ihn an der Verabredung und der Teilnahme an\neiner Hooliganschlägerei zu hindern. Seine durch die Ingewahrsamnahme herbeigeführte\nTrennung von den beiden Hooligangruppen und die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit\nihnen machten es ihm unmöglich, am 10. April 2004 Körperverletzung oder\nLandfriedensbruch zu begehen oder andere dazu anzustiften. Der Gerichtshof stellt ferner\nfest, dass der Gewahrsam des Beschwerdeführers seine Grundlage in einer Bestimmung\ndes HSOG hatte, die die Aufgaben der hessischen Polizeibehörden im Hinblick auf ihre\nPflicht, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, regelt (siehe\nRdnrn. 30 und 33). Die Polizeibeamten handelten demnach nicht nach den für die\nVerfolgung von Straftaten geltenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs oder der\nStrafprozessordnung. Überdies nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass in Verbindung mit\nden Taten des Beschwerdeführers vom 10. April 2004 kein strafrechtliches\nErmittlungsverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Sein Gewahrsam hatte also keinen\nStrafcharakter.\n\n98\nDer Gerichtshof ist drittens der Ansicht, dass die Art der Verpflichtung, um deren\nErfüllung es geht – namentlich die Pflicht, zum angegeben Zeitpunkt am angegebenen Ort\nweder eine Hooliganschlägerei zu verabreden noch daran teilzunehmen und bei dieser\nSchlägerei keine Körperverletzung und keinen Landfriedensbruch zu begehen – für sich\ngenommen mit der Konvention vereinbar war.\n\n99\nViertens fällt bei einer Verpflichtung, die unter die zweite Alternative von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. b fällt, die Grundlage der Freiheitsentziehung weg, sobald die entsprechende\nVerpflichtung erfüllt wurde. In der vorliegenden Rechtssache bestand für den\nBeschwerdeführer die Pflicht, in der Zeit vor, während oder nach dem Fußballspiel vom\n10. April 2004 in oder in der Nähe von Frankfurt bei einer von ihm verabredeten Schlägerei\nzwischen B. und Frankfurter Hooligans keine Körperverletzung und keinen\nLandfriedensbruch zu begehen.\n\n100\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es für einen Beschwerdeführer im Falle der\nVerpflichtung, eine spezifische Straftat zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort\nnicht zu begehen, im Unterschied zur Pflicht, eine spezifische Handlung vorzunehmen,\nschwierig ist, vor dem Verstreichen des für die Straftat angesetzten Zeitpunkts zu beweisen,\ndass er der Verpflichtung nachgekommen ist. Die in Rede stehende Verpflichtung muss im\nHinblick auf die Erfordernisse von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b spätestens dann als „erfüllt“\nangesehen werden, wenn sie aufgrund des Verstreichens des für die in Rede stehende\nStraftat veranschlagten Zeitpunkts wegfällt. Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass,\nabhängig von den Umständen einer Rechtssache, eine Person vor dem für die fragliche\nStraftat angesetzten Zeitpunkt zeigen kann, dass sie nicht länger vorhat, diese Straftat zu\nbegehen, indem sie beispielsweise anbietet, sich zu entfernen und dem Ort der geplanten\nStraftat fernzubleiben, und dies auch belegt. Um mit Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b vereinbar zu\nsein, müsste die Freiheitsentziehung dieser Person unter solchen Umständen unverzüglich\nbeendet werden. Im vorliegenden Fall deutet jedoch nichts darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer während seines Gewahrsams angezeigt hätte, dass er gewillt war, seiner\nVerpflichtung, durch Unterlassung der Verabredung beziehungsweise der Teilnahme an\neiner Hooliganschlägerei den Frieden zu wahren, nachzukommen. Folglich muss unter\ndiesen Umständen der Schluss gezogen werden, dass seine Verpflichtung nach den\nErfordernissen von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b „erfüllt“ war, insoweit sie wegfiel, sobald das\nFußballspiel zu Ende war und sich die übrigen Fußballhooligans zerstreut hatten, so dass\nkeine Schlägerei in Frankfurt mehr verabredet werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war er zu\nentlassen und das ist auch erfolgt.\n\n101\nSchließlich muss der Gerichtshof entscheiden, ob zwischen der Bedeutung, die der\nErzwingung der sofortigen Erfüllung der fraglichen Verpflichtung in einer demokratischen\nGesellschaft zukommt, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit ein angemessener\nAusgleich herbeigeführt wurde (Rdnr. 73). Er ist der Ansicht, dass die Verpflichtung des\nBeschwerdeführers, eine Hooliganschlägerei – bei der es regelmäßig zu Körperverletzung\nund Landfriedensbruch in großem Umfang kommt, wovon eine erhebliche Gefahr für die\nSicherheit unbeteiligter Dritter ausgeht – weder zu verabreden noch daran teilzunehmen,\neine wichtige Pflicht war, die ihm im Interesse der Allgemeinheit oblag. Die Regierung\nbetonte – und dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten – dass die\nPolizeibehörden heutzutage sowohl während der wöchentlich stattfindenden Spiele der\nFußballbundesliga als auch während Fußballmeisterschaften Hooliganschlägereien zu\nverhindern hätten (siehe Rdnr. 54). Die Verpflichtung, den friedlichen Ablauf eines solchen\nsportlichen Großereignisses mit vielen Zuschauern nicht zu beeinträchtigen und die\nAllgemeinheit vor Gefährdungen, insbesondere ihrer körperlichen Unversehrtheit, zu\nschützen, war nach den Umständen des Falles folglich eine wichtige Pflicht.\n\n102\nAußerdem ist der Gerichtshof überzeugt, dass für die Polizeibeamten begründeter\nAnlass zu der Annahme bestehen konnte, dass der zum Zeitpunkt seiner\nIngewahrsamnahme .. Jahre alte Beschwerdeführer der Anführer der B. Hooligangruppe\nwar, und dass er keine Bereitschaft gezeigt hatte, seiner Verpflichtung, den Frieden zu\nwahren, indem er keine Schlägerei zwischen rivalisierenden Hooligans organisierte,\nnachzukommen. Im Hinblick auf die etwa vierstündige Dauer seines Gewahrsams ist der\nGerichtshof unter Verweis auf seine vorstehenden Feststellungen (Rdnr. 81) der Ansicht,\ndass der Beschwerdeführer nicht länger festgehalten wurde, als notwendig war, um ihn\ndaran zu hindern, weitere Schritte zur Verabredung einer Hooliganschlägerei in oder in der\nNähe von Frankfurt zu unternehmen. Der in Rede stehende Gewahrsam des\nBeschwerdeführers war daher in Bezug auf das Ziel, die sofortige Erfüllung der in Rede\nstehenden Verpflichtung zu erzwingen, verhältnismäßig.\n\n103\nDaraus folgt, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach der zweiten\nAlternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b gerechtfertigt war.\n(iii) Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung\n\n104\nDer Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass der Gewahrsam des\nBeschwerdeführers auf Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG rechtmäßig war und auf die\nvon den innerstaatlichen Gesetzen vorgeschriebene Weise erfolgte. Dies wurde von den\nParteien auch nicht bestritten.\n(iv) Schlussfolgerung\n\n105\nNach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention nicht verletzt wurde, da der Gewahrsam des Beschwerdeführers in Einklang mit\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. b stand.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n106\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass sein Recht, in billiger Weise und in\nangemessener Frist öffentlich gehört zu werden, im Zusammenhang mit seiner\nungerechtfertigten und rechtswidrigen Eintragung in der Datei „Gewalttäter Sport“ der B.\nPolizei verletzt worden sei. Er berief sich auf Artikel 6 der Konvention.\n\n107\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, wie vom Hessischen\nVerwaltungsgerichtshof bereits dargelegt (Rdnr. 24), im Hinblick auf seine Eintragung in\neiner Datei der B. Polizei keine Klage gegen diese als zuständige Behörde erhoben hat.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 5 der Konvention hinsichtlich des Präventivgewahrsams des\nBeschwerdeführers wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für\nunzulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. März 2013 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung von Richter\nLemmens und Richterin Jäderblom beigefügt.\nM.V.\nC.W.\nÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER LEMMENS UND RICHTERIN\nJÄDERBLOM\n1. Bei der Feststellung, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist,\nhaben wir mit der Kammer gestimmt. Der Urteilsbegründung können wir uns jedoch nicht\nanschließen. Im Gegensatz zur Mehrheit sind wir der Auffassung, dass Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. b der Konvention auf den Gewahrsam des Beschwerdeführers nicht anwendbar ist.\nWir sind jedoch – wiederum im Gegensatz zur Mehrheit – der Ansicht, dass er nach Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. c der Konvention gerechtfertigt werden kann. Paradoxerweise stimmen wir\nmit dem Gesamtfazit überein.\n2. Den Ausgangspunkt unserer Analyse bildet der Sachverhalt des Falles.\nDer Beschwerdeführer wurde in Gewahrsam genommen und für etwa vier Stunden\nfestgehalten. Eine schriftliche Anordnung mit einer Nennung der Gründe für seine\nIngewahrsamnahme lag nicht vor. Bei der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers\ngab der Polizeipräsident von Frankfurt am Main jedoch an, dass der Gewahrsam auf der\nGrundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG (siehe Rdnr. 15 des Urteils) erfolgte.\n§ 32 Abs. 1 lautet:\n„(1) Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies\n[...]\nunerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer\nStraftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit\nzu verhindern,\nunerlässlich ist, um Maßnahmen nach § 31 durchzusetzen, oder\n[...]“\nDer in § 32 Abs. 1 Nr. 3 in Bezug genommene § 31 betrifft Platzverweisungen. Er\ngestattet den zuständigen Behörden, einschließlich Polizeibehörden, eine Person zur\nAbwehr einer Gefahr von einem Ort zu verweisen oder ihr das Betreten eines Ortes zu\nverbieten (Abs. 1). Dieselben Behörden können einer Person auch verbieten, einen\nbestimmten örtlichen Bereich innerhalb einer Gemeinde zu betreten oder sich dort\naufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine\nStraftat begehen wird (Abs. 3).\nDer Beschwerdeführer wurde nur auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Gewahrsam\ngenommen. Auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 wurde zu keinem Zeitpunkt des innerstaatlichen\nVerfahrens Bezug genommen. Wir kommen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in\nGewahrsam genommen wurde, um ihn an der Begehung spezifischer Straftaten oder\nOrdnungswidrigkeiten, namentlich denen, die bei einer Auseinandersetzung zwischen B. und\nFrankfurter Hooligans begangen worden wären, zu hindern (siehe Rdnr. 91). Er wurde nicht\nfestgehalten, um eine Anordnung, durch die ihm das Betreten des Fußballstadions untersagt\ngewesen wäre, durchzusetzen. Er wurde auch nicht lediglich deswegen festgehalten, weil er\nsich von seiner Gruppe, die auf dem Weg ins Stadion unter polizeilicher Aufsicht stand,\nentfernt hatte.\nAuf der Grundlage dieser Tatsachen werden wir nun prüfen, ob sein Gewahrsam nach\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention gerechtfertigt werden konnte.\n3. Wir wenden uns zunächst der Bestimmung zu, die nach Ansicht der Mehrheit im\nvorliegenden Fall anwendbar ist, namentlich Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b. Diese Bestimmung\nerlaubt eine Freiheitsentziehung, wenn es sich um eine „rechtmäßige Festnahme oder\nFreiheitsentziehung [...] zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung“\nhandelt.\nDie Mehrheit ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die spezifische und konkrete\nPflicht hatte, nicht die Straftat der Vorbereitung und Teilnahme an einer Hooliganschlägerei\nzu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu begehen (Rdnrn. 92 und 93).\nDurch seine Missachtung der polizeilichen Anordnung, bei der Fangruppe zu bleiben, zu der\ner gehörte, habe der Beschwerdeführer seine Verpflichtung nicht erfüllt (siehe Rdnr. 95). Die\ngesetzliche Verpflichtung ergab sich nach Auffassung der Mehrheit aus § 32 Abs. 1 Nr. 2\nHSOG (Rdnr. 91).\nWir stimmen mit der Mehrheit dahingehend überein, dass die Polizeibeamten den\nBeschwerdeführer in Gewahrsam nahmen, um ihn an der Begehung von Straftaten oder\nOrdnungswidrigkeiten zu hindern, und dass dies im HSOG eine gesetzliche Grundlage hatte.\nWir können jedoch nicht anerkennen, dass dem Beschwerdeführer folglich die Freiheit\nentzogen wurde, um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. b der Konvention zu erzwingen.\nDas HSOG konkretisiert nämlich keine Verpflichtung, die von dem Beschwerdeführer\nnicht erfüllt wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass die Polizei den Beschwerdeführer konkret\ndazu aufgefordert hatte, keine Schlägerei zu verabreden und bei seiner Fangruppe zu\nbleiben, ist die Verpflichtung, keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen (siehe\n§ 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG), unserer Meinung nach zu pauschal für die Erfordernisse von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Konvention. Es bedarf einer spezifischen und konkreten\nVerpflichtung und einer nachweislichen Nichterfüllung dieser spezifischen und konkreten\nVerpflichtung. Die „allgemeine Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze“ ist keine solche\nspezifische und konkrete Verpflichtung (Engel u. a. ./. die Niederlande, 8. Juni 1976, S. 28,\nRdnr. 69, Serie A Band 22). Alle in Rdnr. 92 des Urteils aufgeführten Beispiele aus der\nRechtsprechung des Gerichtshofs betreffen Verpflichtungen zur Vornahme spezifischer\nHandlungen. Unseres Wissens wurde vom Gerichtshof noch nie festgestellt, dass eine\nVerpflichtung, keine Straftaten zu begehen, eine „Verpflichtung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. b der Konvention darstellen könnte. Die Mehrheit weitet den Geltungsbereich dieser\nBestimmung erheblich aus, wenn sie feststellt, dass die Pflicht, in allernächster Zukunft keine\nStraftat zu begehen, im Unterschied zu der Verpflichtung, einer angeordneten spezifischen\nMaßnahme Folge zu leisten, eine Verpflichtung darstellt, die bei Nichterfüllung – oder gar,\nwie im vorliegenden Fall, bei lediglich drohender Nichterfüllung – unter diese Bestimmung\nfällt (vgl. S. und M. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08,\nRdnr. 82, 1. Dezember 2011). Wir denken, wie vom Gerichtshof in der Rechtssache Engel\nfestgestellt, dass eine derartige „weite Auslegung [...] zu Ergebnissen führen [würde], wie sie\nmit dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit, unter dem die gesamte Konvention steht,\nunvereinbar sind“ (a. a. O., S. 28, Rdnr. 69).\nAnders hätte es vielleicht ausgesehen, wenn dem Beschwerdeführer ein konkreter\nPlatzverweis erteilt worden wäre und er dieser Maßnahme nicht Folge geleistet hätte und\nwenn er in Gewahrsam genommen worden wäre, um die Befolgung dieser spezifischen und\nkonkreten Maßnahme durchzusetzen (siehe z. B. E. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 77909/01, Rdnr. 36, 24. März 2005). Wie bereits erwähnt wurde aber nie ein\nPlatzverweis gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Die einzige zu erfüllende\nVerpflichtung bestand in der allgemeinen – vom Gesetz, nicht von einer individuellen\nMaßnahme vorgeschriebenen – Pflicht, bestimmte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht\nzu begehen. Diese allgemeine Verpflichtung wurde unserer Auffassung nach nicht allein\ndadurch spezifisch und konkret, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem\nbestimmten Fußballspiel an sie erinnert wurde.\nDaher sind wir der Meinung, dass Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Konvention keine\nAnwendung findet.\n4. Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen wurde,\num ihn an der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu hindern. Wie erwähnt\nwurde dies vom Polizeipräsidenten von Frankfurt am Main anerkannt, der sich ausdrücklich\nauf § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG bezog. Der präventive Charakter des Gewahrsams wirft\nnatürlich die Frage auf, ob er nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention gerechtfertigt\nwerden konnte. Hierbei handelt es sich um die Bestimmung, in der es speziell um die\nFreiheitsentziehung zu Präventivzwecken geht.\nWir stellen fest, dass die Mehrheit anerkennt, dass der Gewahrsam des\nBeschwerdeführers ihn an der Begehung einer Straftat hindern sollte und die Polizeibeamten\nbegründeten Anlass zu der Annahme haben durften, dass zur Erfüllung dieses Zwecks seine\nIngewahrsamnahme notwendig war (Rdnrn. 80 und 81). Was das anbelangt stimmen wir der\nMehrheit zu.\nDie Mehrheit ist jedoch der Auffassung, die Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall falle\nzwar in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention, sei aber\nnicht nach dieser Bestimmung gerechtfertigt. Der Mehrheit zufolge ergibt sich aus dem\nWortlaut dieser Bestimmung i. V. m. Artikel 5 Abs. 3, dass eine präventive\nFreiheitsentziehung nur dann gerechtfertigt ist, „wenn [sie] zur Vorführung (der von\nFestnahme oder Freiheitsentziehung betroffenen Person) vor die zuständige\nGerichtsbehörde“ erfolgt (Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c), was im Sinne eines Gerichtsverfahrens\nverstanden werden müsse (Artikel 5 Abs. 3) (Rdnrn. 67-68 und 82). Die Mehrheit führt aus,\neine präventive Freiheitsentziehung sei „nur in Verbindung mit einem Strafverfahren“\nzulässig (Rdnr. 68 mit Verweis auf Ječius ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 34578/97,\nRdnr. 50, ECHR 2000-IX). Da der Beschwerdeführer nicht verdächtigt worden sei, eine\nStraftat begangen zu haben, weil Vorbereitungshandlungen nach deutschem Recht nicht\nstrafbewehrt seien, sei seine Ingewahrsamnahme nicht zum Zwecke der Strafverfolgung\nerfolgt. Daher sei sein Gewahrsam nach Ansicht der Mehrheit mit keiner der Bedingungen\ndes Artikels 5 Abs. 1 Buchst. c vereinbar (Rdnr. 83). In diesem Punkt sind wir, bei allem\nRespekt, anderer Meinung.\nWir ziehen nicht in Zweifel, dass sich die Mehrheit auf die aktuelle Rechtsprechung des\nGerichtshofs stützt. Diese Rechtsprechung bestätigt in der Tat, dass Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. c Freiheitsentziehung nur „in Verbindung mit einem Strafverfahren“ zulässt\n(Ciulla ./. Italien, 22. Februar 1989, S. 16, Rdnr. 38, Serie A Band 148; E. ./. Deutschland,\na. a. O., Rdnr. 35; S. und M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 72). Das heißt, dass eine\npräventive Freiheitsentziehung nur möglich ist „im Rahmen eines Strafverfahrens, zur\nVorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn der Verdacht besteht, dass die\nbetreffende Person eine Straftat begangen hat“ (Ječius ./. Litauen, a. a. O., Rdnr. 50).\nUnseres Erachtens wurde hier mit der Feststellung zu weit gegangen, dass das Erfordernis\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c hinsichtlich der „Vorführung“ der von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffenen Person „vor die zuständige Gerichtsbehörde“ in jeder der in\ndieser Bestimmung aufgeführten Situationen bedeute, dass es darum gehen sollte, ein\n„Strafverfahren“ gegen diese Person zu eröffnen. Wir glauben, dass in Situationen, in denen\nein starkes öffentliches Interesse daran besteht, jemanden an der Begehung einer Straftat zu\nhindern, den Behörden zur Durchsetzung des Rechts die begrenzte Möglichkeit offen steht,\neiner Person kurzzeitig die Freiheit zu entziehen, selbst wenn sie noch keine Straftat\nbegangen hat, und demnach die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie\nnicht gegeben ist.\nUns ist bewusst, dass sich unsere Meinung nicht mit der gegenwärtigen Rechtsprechung\ndeckt. Wir stellen jedoch fest, dass diese Rechtsprechung ohne jegliche konkrete Erklärung\nvon dem abweicht, was der Gerichtshof in seinem allerersten Fall, der Rechtssache\nLawless ./. Irland, ausführte. Dort hieß es:\n„[...] Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c kann nur ausgelegt werden, wenn er i. V. m. Artikel 5\nAbs. 3 betrachtet wird, mit dem er ein Ganzes bildet; Abs. 3 schreibt kategorisch vor,\ndass ‘jede Person, die nach Absatz 1 Buchst. c von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffen ist, [...] unverzüglich einem Richter [...] vorgeführt werden\n[muss]’ und dass sie ‘Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist’ hat; er\nbeinhaltet offensichtlich die Verpflichtung, jede Person, die von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffen ist, unter allen durch die Bestimmungen von Absatz 1\nBuchst. c vorgesehenen Umständen einem Richter vorzuführen, damit die Frage der\nFreiheitsentziehung geprüft oder in der Sache entschieden wird; das geht klar und\nselbstverständlich aus dem Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 des\nArtikels 5 hervor” (Lawless ./. Irland, 1. Juli 1961, S. 52, § 14, Serie A Band 3\n[Übersetzung BMJ]; Kursivsetzung durch uns).”\nDem stimmen wir voll und ganz zu. Die spätere Rechtsprechung hat den Zweck der\nVorführpflicht unangemessen darauf eingeschränkt, dass „in der Sache entschieden“ werden\nsoll und den möglichen Zweck „damit die Frage der Freiheitsentziehung geprüft wird“\nbeiseitegelassen. Wir würden eine Rückkehr zu der in der Rechtssache Lawless\npraktizierten Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 5 Abs. 3 begrüßen, die dem\nPräventivgedanken als möglicher Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung besser gerecht\nwird als die gegenwärtige Auslegung.\n5. Wir sind uns auch der Risiken bewusst, die mit rein präventiven Freiheitsentziehungen\nvon Personen einhergehen, die die Behörden an der Begehung einer Straftat hindern wollen,\nohne dass sie im Verdacht stehen, bereits eine Straftat begangen zu haben. Hier sind mit\nSicherheit Garantien vonnöten und die Möglichkeiten für derartige präventive\nFreiheitsentziehungen sollten begrenzt sein. Wir glauben, dass einige der von der Mehrheit\nim Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b genannten Voraussetzungen auch für eine\npräventive Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c gelten. Wir halten es jedoch\nnicht für zweckdienlich, diesen Gedanken im Rahmen der vorliegenden abweichenden\nMeinung weiter auszuführen.\nEine der Garantien besteht, wie erwähnt, darin, dass die von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffene Person „unverzüglich einem Richter oder einer anderen\ngesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden\n[muss]“ (Artikel 5 Abs. 3 der Konvention). Der Umstand, dass eine von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffene Person nicht angeklagt oder vor ein Gericht gestellt wird, stellt\nallerdings, wie der Gerichtshof festgestellt hat, an sich noch keine Verletzung des ersten\nTeils von Artikel 5 Abs. 3 dar. Artikel 5 Abs. 3 kann nicht verletzt werden, wenn die\nfestgenommene Person „unverzüglich“ freigelassen wird, bevor eine gerichtliche\nÜberprüfung ihrer Freiheitsentziehung zu realisieren gewesen wäre (de Jong, Baljet und van\nden Brink ./. die Niederlande, 22. Mai 1984, S. 25, Rdnr. 52, Serie A Band 77; Brogan\nu. a. ./. Vereinigtes Königreich, 29. November 1988, S. 31-32, Rdnr. 58, Serie A Band 145-B;\nİkincisoy ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 26144/95, Rdnr. 103, 27. Juli 2004). Eine\nfrühzeitige „unverzügliche“ Freilassung ohne Vorführung vor einen Richter oder eine\nentsprechend ermächtigte Person dürfte häufig in Fällen von „Ordnungshaft“ zu präventiven\nZwecken anzutreffen sein. Trotzdem ist es in einer solchen Situation zur Gewährleistung der\nRechte aus Artikel 5 der Konvention ausreichend, wenn die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung anschließend angefochten und von einem Gericht überprüft werden\nkann.\n6. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen, um eine\nSchlägerei im Zusammenhang mit einem Fußballspiel zu verhindern. Unseres Erachtens\nbestand für die Polizei angesichts eines großen Fußballereignisses, bei dem sich zahlreiche\naggressive Fans zusammenfanden und der Beschwerdeführer den Eindruck erweckte – und,\nwie die Behörden feststellten, auch plante – Auseinandersetzungen anzustiften, begründeter\nAnlass zu der Annahme, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers notwendig\nwar. Ihm wurde für etwa vier Stunden die Freiheit entzogen. Es ist nicht ersichtlich, dass\ndamit die Zeitspanne überschritten wurde, die notwendig war, um den Beschwerdeführer an\nder Verwirklichung seiner Absichten zu hindern.\nAus diesen Gründen kommen wir zu dem Schluss, dass die Ingewahrsamnahme des\nBeschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c gerechtfertigt werden konnte.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-07/15598-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":23},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122621","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122621"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-03-07/15598-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122621","retrieved":"2026-07-29 19:09:29.853152+00:00"}}