{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0212DEC005555810","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-02-12","aktenzeichen":"55558/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt. Stephen Phillips Boštjan M.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 55558/10\nA. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 12. Februar 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nHelena Jäderblom,\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nmit Blick auf die vorstehend genannte Individualbeschwerde, die am 24. September 2010\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 19[...] geborene Beschwerdeführer, Herr A., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nW. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn L., Rechtsanwalt in E., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nAm 6. Mai 2003 lief der Beschwerdeführer, der gegen das Recht auf Abtreibung eintritt,\nvor der gynäkologischen Praxis des Dr. M. auf und ab und zeigte dabei ein Sandwich-Plakat\nmit der Aufschrift\n\"stoppt rechtswidrige Abtreibungen, die von Dr. M. [vollständige Anschrift]\nvorgenommen werden,\" auf der Vorderseite.\nAuf der Rückseite des Plakats stand der folgende Text\n\"damals Holocaust - heute Babycaust - stoppen Sie den Kindermord.\"\nDer Beschwerdeführer verteilte auch vierseitige Faltblätter an Passanten, die u. a.\nfolgende Aussage in Fettdruck enthielten:\n„Dr. M. [vollständige Anschrift] nimmt rechtswidrige Abtreibungen vor, die aber der\ndeutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt. Der Beratungsschein schützt\nvor Strafverfolgung, aber nicht vor der Verantwortung vor Gott.“\nDr. M. erstattete Anzeige wegen Beleidigung gegen den Beschwerdeführer.\nAm 29. November 2004 verurteilte das Amtsgericht München den Beschwerdeführer\nwegen übler Nachrede (§ 185 StGB [sic] 1) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20\nEuro. Das Amtsgericht stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer eines juristischen\nSprachgebrauchs (rechtswidrig) bedient hatte, um eine Meinungsäußerung in einem\nAlltagsbereich kund zu tun. Es merkte überdies an, dass das Sandwich-Plakat - im\nGegensatz zum Faltblatt - keine weitere Erläuterung enthielt. Das Amtsgericht kam zu dem\nSchluss, dass auf beiden Seiten des Plakats zusammengenommen eine unwahre\nTatsachenbehauptung erstellt wurde, die sich für den gewöhnlichen unvoreingenommenen\nPassanten so darstellte, dass Dr. M. sich nicht an das Gesetz halte, während er eine\nAbtreibung vornimmt. Hinzu komme, dass auf der Rückseite des Plakats ein Bezug zum\nHolocaust und zum Kindermord hergestellt werde. Der unvoreingenommene Betrachter\nkönne dadurch nur zu dem Schluss kommen, dass Dr. M. in seiner Praxis gegen das Gesetz\nverstoße und hierbei besonders grausam und verwerflich vorgehe.\nDies sei eine vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptung. Infolge einer vorangegangenen\nVerurteilung habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass der Begriff\n\"rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch\" nur in dem speziellen Zusammenhang der\nmaßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesehen werden könne.\nDies werde durch die Tatsache verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer seiner früheren\nVerurteilung Rechnung trug, indem er den Text seiner Flugblätter, auf denen der Begriff\n\"rechtswidrig\" nunmehr klar und deutlich erläutert wird, änderte. Eine derartige Erläuterung\nfand sich in der Aufschrift des Sandwich-Plakats jedoch nicht. Das Flugblatt sei nicht\ngeeignet gewesen, alle Passanten angemessen zu informieren, weil die Vorbeigehenden\nüberwiegend das Plakat aber nicht die Broschüre gelesen haben dürften. Der\nBeschwerdeführer habe billigend in Kauf genommen, dass eine Vielzahl von Personen die\nPlakataufschrift lesen, ohne je eine Erläuterung durch das Flugblatt zu erhalten.\nDas Amtsgericht war überdies der Auffassung, dass die persönliche Ehre des Dr. M. und\nsein Recht auf freie Berufsausübung durch die Plakataufschrift schwerwiegend verletzt\nworden seien. Diese geschützten Interessen überwögen in vorliegender Rechtssache das\n\n1\nIm Originaltext heißt es „ § 185 StGB“. Tatsächlich erfolgte eine Verurteilung nach § 186 StGB.\nRecht des Beschwerdeführers, seine Meinung frei zu äußern. Bei Abwägung der\nwiderstreitenden Interessen berücksichtigte das Amtsgericht, dass der Beschwerdeführer\nseine Plakate gezeigt habe, indem er im unmittelbaren Umkreis der ärztlichen Praxis des Dr.\nM. hin und her gegangen sei. Demgegenüber habe Dr. M. seine Meinung nicht in\nvergleichbarer Weise zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich im Internet darauf\nhingewiesen, dass in seiner ärztlichen Praxis legale Schwangerschaftsabbrüche\ndurchgeführt werden. Nach Auffassung des Gerichts war es dem Beschwerdeführer\ngestattet, auch durch besonders einprägsame Formulierungen auf sein Anliegen\naufmerksam zu machen. Dr. M. habe ihm jedoch keinen Anlass gegeben, ihn als\nEinzelperson herauszugreifen.\nSchließlich war das Amtsgericht der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer\nfreigestanden hätte, das Handeln des Geschädigten als \"verwerflich\" oder \"unmoralisch\" zu\nbezeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch ohne die erforderliche Erläuterung für\neinen juristischen Fachbegriff entschieden.\nDas Amtsgericht berücksichtigte zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass er die ihm\nvorgeworfenen Handlungen eingeräumt und aktiv an der politischen Auseinandersetzung in\nDeutschland teilgenommen habe. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der\nBeschwerdeführer bereits zweimal wegen ähnlicher Straftaten vorbestraft sei und zu\nerkennen gegeben habe, dass er nicht gedenke, sein Verhalten zu ändern.\nAm 28. Juni 2005 verwarf das Landgericht München die Berufung des\nBeschwerdeführers. Das Landgericht merkte an, dass Dr. M. seit dem Jahre 2001 keine\nSchwangerschaftsabbrüche mehr durchgeführt habe; dies sei dem Beschwerdeführer aber\nnicht bekannt gewesen. Das Landgericht bestätigte, dass die Aufschrift auf dem Sandwich-\nPlakat darauf hindeute, dass Dr. M. in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen vornehme.\nDie Erläuterungen auf dem Faltblatt seien nicht geeignet, diese Behauptung zu berichtigen,\nweil der Beschwerdeführer die Flugblätter nur interessierten Passanten gegeben habe.\nFolglich hätten andere Passanten, Autofahrer oder sonstige Personen, die das Plakat\nerblickten, ohne das Faltblatt gelesen zu haben, die Erläuterungen des Beschwerdeführers\nnicht zur Kentnis nehmen können.\nDas Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nvorsätzlich gehandelt habe. Zwar könnte er unrichtigerweise davon ausgegangen sein, dass\nDr. M. immer noch Abtreibungen durchführe, jedoch habe er vorsätzlich unwahr behauptet,\ndass diese Abtreibungen \"rechtswidrig\" seien. Das Landgericht nahm auf die Erwägungen in\nzwei Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2003 und 7. Dezember 2004 (vgl. A.\nII ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07,\n30. März 2010) Bezug und stellte fest, dass in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dr.\nM. in einem Umfang eingegriffen worden sei, dass demgegenüber das Recht des\nBeschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung zurücktrete.\nAm 15. Februar 2006 verwarf das Oberlandesgericht München die Revision des\nBeschwerdeführers. Es war der Auffassung, dass das Landgericht den maßgeblichen\nSachverhalt geprüft und bewertet habe. Das Oberlandesgericht stellte insbesondere fest,\ndass das Landgericht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen einer\nöffentlichen politischen Debatte geäußert habe, und dass das Recht auf freie\nMeinungsäußerung eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen verlange.\nÜberdies war es der Aufassung, dass in allen Angelegenheiten des öffentlichen Interesses\nund vor allem im politischen Meinungskampf eine Vermutung zugunsten der\nMeinungsäußerungsfreiheit spreche. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das\nLandgericht auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hatte. Demnach\nhabe der Beschwerdeführer den Arzt willkürlich ausgewählt und eine \"Prangerwirkung\"\nerzeugt. Daher überwiege das Persönlichkeitsrecht des Dr. M.\nAm 20. März 2006 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Unter Berufung\nauf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 GG) rügte er insbesondere, dass die\nStrafgerichte ihre Würdigung des Sachverhalts ausschließlich auf die Aufschrift auf dem\nSandwich-Plakat abgestellt, den Inhalt des Faltblatts aber nicht berücksichtigt hätten. Er trug\nvor, dass eine Meinungsäußerung nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts in ihrem Gesamtkontext bewertet werden müsse. Zudem sei die\nÄußerung zu rechtwidrigen Abtreibungen zutreffend, und das Landgericht habe es versäumt,\nin Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdefüher sich für die Rechte von ungeborenen\nKindern einsetze.\nAm 22. März 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf seine\nVerfahrensordnung ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\nDas einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\nwerden in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache H. und A. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 397/07 und 2322/07, Rdnrn. 24-25, 13. Januar 2011 und in der\nZulässigkeitsentscheidung in der Rechtssache A. II (a. a. O.) zusammenfassend dargestellt.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention seine strafrechtliche\nVerurteilung. Er rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das\nBundesverfassungsgericht seinen Beschluss, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur\nEntscheidung anzunehmen, nicht begründet habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine strafrechtliche Verurteilung wegen übler\nNachrede eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der\nKonvention darstelle; dieser lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n\"1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n\n2\nDie Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind ... zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer,\n...“\nIn der Begründung seines Schriftsatzes verwies der Beschwerdeführer in erster Linie auf\ndie in seiner Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente.\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes, auf die\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers sich stützt, mit den maßgeblichen\nArtikeln der Konvention nicht völlig identisch sind. Selbst wenn davon ausgegangen würde,\ndass der alleinige Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde eine ausreichende\nSubstantiierung der Rüge des Beschwerdeführers darstellt, ist der Gerichtshof der Ansicht,\ndass die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin unzulässig ist:\nNach Auffassung des Gerichtshofs kam die strafgerichtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers einem \"Eingriff\" in sein Recht auf freie Meinungsäußerung gleich. Ein\nsolcher Eingriff stellt eine Konventionsverletzung dar, wenn er nicht die Erfordernisse aus\nArtikel 10 Abs. 2 erfüllt. Es soll daher festgestellt werden, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war,\nob er eines oder mehrere der in Artikel 10 Abs. 2 genannten rechtmäßigen Ziele verfolgte\nund ob er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um diese Ziele zu\nerreichen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 185 StGB\n[sic.] beruhte. Daher war der gerügte Eingriff „gesetzlich vorgeschrieben“. Der Gerichtshof\nstellt ferner fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers dem „Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer“ diente, nämlich des Rufes und der Persönlichkeitsrechte des\nDr. M.\nEs bleibt noch festzustellen, ob die Eingriffe „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ waren. Hierzu bedarf es eines „dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses”. Die\nVertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage,\nob ein solches Bedürfnis besteht; dieser geht jedoch mit einer Kontrolle durch den\nGerichtshof einher (siehe u.v.a. Perna ./. Italien [GK] Individualbeschwerde Nr. 48898/99,\nRdnr. 39, EGMR 2003-V).\nAufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, sich bei seiner Überwachung an die Stelle\nder nationalen Behörden zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres\nErmessensspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu überprüfen. Hierbei\nhat der Gerichtshof den gerügten „Eingriff\" im Lichte des Falles als Ganzem zu betrachten\nund zu entscheiden, ob die zu seiner Rechtfertigung von den nationalen Behörden\nangeführten Gründe „stichhaltig und ausreichend” sind (s. u. v. a. Fressoz und Roire ./.\nFrankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95, Rdnr. 45, EGMR 1999--I). In diesem\nZusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention wenig\nRaum für Einschränkungen der politischen Redefreiheit oder der Debatte über\nAngelegenheiten des öffentlichen Interesses gibt (siehe u. v. a. Verein gegen Tierfabriken\nSchweiz (VgT) ./. die Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/02, Rdnr. 92,\nEGMR 2009, und Mouvement raëlien ./. die Schweiz [GK] Individualbeschwerde Nr.\n16354/06, Rdnr. 61, 13. Juli 2012).\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nzunächst fest, dass die nationalen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht München,\nausdrücklich anerkannten, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers Fragen des\nöffentlichen Interesses betrafen und dass in derartigen Fällen die Vermutung für die\nMeinungsfreiheit speche. Die Strafgerichte waren jedoch der Auffassung, dass die\nAufschriften auf dem Sandwich-Plakat, denen zufolge Dr. M. \"rechtswidrige\" Abtreibungen\nvornahm, so interperetiert werden müssten, als führe Dr. M. Abtreibungen außerhalb des\ngesetzlichen Rahmens durch. Nach Auffassung der Strafgerichte wurden das Recht der\npersönlichen Ehre und das berufliche Ansehen des Arztes durch diese Äußerung\nschwerwiegend verletzt. Sie kamen zu dem Schluss, dass das Interesse des Dr. M. an dem\nSchutz seiner Rechte das Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm gewählten\nbesonderen Art der Meinungsäußerung überwiege und seine Handlung daher eine\nBeleidgung zum Nachteil des Dr. M. dastelle.\nDer Gerichtshof stellt überdies fest, dass die nationalen Gerichte die widerstreitenden\nInteressen in drei Instanzen sorgfältig gewürdigt haben. Hierbei erkannten sie an, dass die\nÄußerungen des Beschwerdeführers als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse\nim Sinne des Rechts auf freie Meinungsäußerung unter besonderen Schutz fallen könnten,\nwobei sie gleichzeitig berücksichtigten, dass der Arzt nicht an der öffentlichen Debatte\nteilgenommen und dem Beschwerdeführer keinen Anlass gegeben hatte, ihn als\nEinzelperson herauszugreifen.\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde\nrügte, dass die nationalen Gerichte die Aufschrift auf dem Sandwich-Plakat gewürdigt hätten,\nohne die weiteren rechtlichen Ausführungen auf den Faltblättern, die er an Passanten verteilt\nhatte, zu berücksichtigen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die nationalen Gerichte\nerklärt hatten, dass die Faltblätter nur interessierten Passanten gegeben wurden und dass\nbei einer Vielzahl von Personen mithin davon ausgegangen werden konnte, dass sie die\nPlakataufschrift gelesen haben, ohne je Kenntnis von dem Inhalt des Handzettels zu\nerhalten. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die nationalen Gerichte die eigene\nWürdigung des Plakatinhalts stichhaltig begründet haben.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Art und Schwere der verhängten Sanktion bei der\nÜberprüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ebenfalls zu berücksichtigen sind (siehe\nu. v. a. Ceylan ./. Türkei [GK Individualbeschwerde Nr. 23556/94, Rdnr. 37, EGMR 1999 -IV\nund A. II, a. a.a.O.). Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zu einer relativ niedrigen Geldstrafe von 70\nTagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wurde.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in einer anderen Entscheidung über eine\nvon demselben Beschwerdeführer erhobene Beschwerde anerkannt hat (siehe A. II, a. a.\nO.), dass eine derartige Äußerung, die unter vergleichbaren Umständen gemacht worden ist,\nvon einer durchschnittlich einsichtigen Person so verstanden werden könnte, dass die\n„rechtswidrigen“ Schwangerschaftsabbrüche im engeren Sinne verboten und strafbar seien.\nZudem schloss sich der Gerichtshof in dieser Rechtssache der Einschätzung der nationalen\nGerichte an, dass das Recht der persönlichen Ehre des betroffenen Arztes das Recht des\nBeschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung überwiege.\nIn vorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof ferner der Auffassung, dass die\nnationalen Gerichte das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung und die\nPersönlichkeitsrechte des Arztes korrekt gegeneinander abgewogen haben. Daraus folgt,\ndass die von den nationalen Gerichten angeführten Gründe ausreichten, um nachzuweisen,\ndass der gerügte Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\nIm Hinblick auf alle genannten Faktoren und insbesondere die sorgfältige Prüfung des\nGegenstands von Artikel 10 durch die nationalen Gerichte, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die nationalen Gerichte einen fairen Ausgleich zwischen den\nwiderstreitenden Interessen herbeigeführt haben. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 10\nder Konvention verletzt wurde.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und\n\n4\nder Konvention zurückzuweisen ist.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts,\nseinen Nichtannahmebeschluss zu begründen, sein Recht nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verletzt habe, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem\nfairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es ausreicht, wenn die nationalen\nübergeordneten Gerichte die Annahme einer Beschwerde ablehnen, indem sie einfach auf\ndie Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise zulassen, wenn die durch die\nBeschwerde aufgeworfenen Fragen wie im vorliegenden Fall keine grundsätzliche\nBedeutung haben (siehe T. /. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4.\nOktober 2001). Daraus folgt, dass auch diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-02-12/55558-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-02-12/55558-10","retrieved":"2026-07-29 08:48:37.967645+00:00"},"card":{"id":"egmr/2013-02-12/55558-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2013-02-12","dockets":["55558/10"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0212DEC005555810","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0212DEC005555810"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 12.02.2013 – 55558/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-02-12/55558-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt. 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