{"status":"available","doknr":"001-126603","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0122DEC006683711","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-01-22","aktenzeichen":"66837/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 66837/11\nE.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 22. Januar 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und\nRichtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n26. Oktober 2011 erhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, E., ist libanesischer\nStaatsangehöriger und lebt derzeit im Libanon. Er wurde vor dem\nGerichtshof von Herrn M, Rechtsanwalt in G., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n1. Allgemeiner Hintergrund\n\n2\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich\nwie folgt zusammenfassen.\n\n3\nDer Beschwerdeführer wurde im Libanon. geboren. Im April 1985\nkam er im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern und vier Brüdern nach\nDeutschland. Er besuchte in Deutschland die Schule, erlangte aber keinen\nSchulabschluss. Als Erwachsener ging er nur vorübergehenden\nBeschäftigungen nach. Gutachten zufolge leidet der Beschwerdeführer an\neiner Lernbehinderung.\n\n4\n1990 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis, die\nzuletzt bis zum 31. Juli 1999 verlängert wurde. Am 12. August 1998\nheiratete der Beschwerdeführer Frau C., eine deutsche Staatsangehörige,\nund erhielt eine neue Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum\n4. November 2003 verlängert wurde. Das Paar bekam zwei Kinder, die ....\nund .... geboren wurden. Im Juli 2004 wurde das Paar geschieden; der\nBeschwerdeführer, der kein Sorgerecht für die Kinder hat, hielt telefonisch\nund per Post Kontakt zu ihnen.\n\n5\nSeit Mitte 2004 lebte der Beschwerdeführer mit einer anderen\ndeutschen Staatsangehörigen, Frau K., zusammen. .... bekam das Paar eine\nTochter, N.\n\n6\nAm 17. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen einer im\nJanuar 2004 begangenen Körperverletzung, bei der er seinem Opfer\nwiederholt Schläge ins Gesicht versetzt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Opfer,\ndas Prellungen, Blutergüsse und drei Risse im Trommelfell davongetragen\nhatte, war eine Woche lang arbeitsunfähig. Am 18. Juli 2006 wurde der\nBeschwerdeführer der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden,\nweil er im November 2004 mehrfach mit einer Bierflasche auf den Kopf\nseines Opfers eingeschlagen und diesem dadurch eine Gehirnerschütterung\nund sechs Platzwunden auf dem Schädel zugefügt hatte; er wurde zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur\nBewährung ausgesetzt wurde. Am 18. Juli 2006 wurde der\nBeschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren\nFällen, begangen am 26. Mai 2005, als der Beschwerdeführer seinen beiden\nOpfern mit einem Messer Stichverletzungen am Oberkörper zufügte und\ndabei eines der Opfer lebensgefährlich verletzte, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er\nverbüßte seine Freiheitsstrafe vom 13. Oktober 2006 bis zu seiner\nEntlassung auf Bewährung am 11. September 2009.\n\n7\nBis zu seiner Festnahme lebte der Beschwerdeführer mit Frau K.\nund dem Kind N. zusammen. Nach seiner Haftentlassung ging der\nBeschwerdeführer eine Beziehung mit einer neuen Partnerin, Frau B., ein;\ndiese Beziehung endete im Oktober 2009. Von Oktober 2009 bis zu seiner\nAbschiebung im Juli 2011 lebte er wieder mit Frau K. und der gemeinsamen\nTochter N. zusammen.\n2. Ausweisungsverfahren\n\n8\nAm 30. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim\nOberbürgermeister der Stadt Göttingen die Verlängerung seiner\nAufenthaltserlaubnis. Die Behörde stellte die Entscheidung im Hinblick auf\ndie Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zurück. Am\n11. Januar 2007 wies die Stadt Göttingen den Antrag des\nBeschwerdeführers zurück und ordnete seine Abschiebung in den Libanon\nim Anschluss an die Verbüßung der Freiheitsstrafe an.\n\n9\nMit Urteil vom 9. Mai 2007 hob das Verwaltungsgericht Göttingen\nden Bescheid der Stadt mit der Begründung auf, dass diese die neuere\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt habe.\n\n10\nMit Bescheid vom 25. August 2008 erließ die Behörde unter\nAnwendung der maßgeblichen Bestimmung des deutschen\nAufenthaltsgesetzes erneut eine Ausweisungsverfügung gegen den\nBeschwerdeführer und lehnte es ab, den von ihm beantragten\nAufenthaltstitel zu erteilen. Unter Heranziehung der vom Gerichtshof in der\nRechtssache Üner ./. die Niederlande ([GK], Individualbeschwerde\nNr. 46410/99, ECHR 2006-XII) festgelegten Kriterien war die Behörde der\nAnsicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers insbesondere im\nHinblick auf die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die\nRückfallgefahr erforderlich sei. Die Behörde berücksichtigte, dass der\nBeschwerdeführer in frühester Kindheit nach Deutschland gekommen und\nin Deutschland zur Schule gegangen sei, ohne allerdings einen\nSchulabschluss zu erwerben. Da die Eltern des Beschwerdeführers der\ndeutschen Sprache nicht mächtig seien, sei davon auszugehen, dass der\nBeschwerdeführer die Landessprache seines Herkunftslandes beherrsche.\n\n11\nIm Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des\nBeschwerdeführers stellte die Behörde fest, dass dieser mehrere Gewalttaten\nbegangen habe, die stark gegen ihn sprächen. Insbesondere stellte sie fest,\ndass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2005, als er unter Bewährung\ngestanden habe, mit einem Messer auf sein Opfer eingestochen habe. Die\nVerletzung, die das Opfer davongetragen habe, sei lebensgefährlich\ngewesen, auch wenn bei der strafgerichtlichen Verurteilung eingeräumt\nwurde, dass sie ohne medizinische Behandlung nicht zwangsläufig zum\nTode geführt hätte. Das Strafgericht habe ferner berücksichtigt, dass der\nBeschwerdeführer an einer alkohol- und drogenverstärkten\nImpulskontrollstörung und an leichtem Gehirnschwund leide.\n\n12\nIm Hinblick auf seine familiären Lebensumstände war die Behörde\nder Auffassung, dass die Beziehung zu seinen beiden älteren, .... und ....\ngeborenen Kindern eher lose sei. Sie ging weiterhin davon aus, dass die\njüngste Tochter, N., bereits die längste Zeit ihres jungen Lebens ohne den\nBeschwerdeführer habe verbringen müssen, da dieser seine Freiheitsstrafe\nverbüßt habe und allenfalls für einige Stunden besucht werden konnte.\nUnter diesen Umständen scheine durch die Ausweisung des\nBeschwerdeführers keine Gefahr für das Wohl der Kinder zu drohen. Nach\nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (die\nBehörde nahm Bezug auf die Rechtssache Üner ./. die Niederlande, a. a. O.)\nsei davon auszugehen, dass kleine Kinder anpassungsfähig seien. In Fällen\ndieser Art würde sich die Unterbrechung des Familienlebens nicht so\nauswirken, wie bei einem erheblich längeren Zusammenleben der Familie.\n\n13\nDie Behörde stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer an\ngruppentherapeutischen Maßnahmen zur Gewaltprävention teilnehme und\nregelmäßige Therapiegespräche mit einem Psychologen führe. Dennoch\nbenötige der Beschwerdeführer der Einschätzung des Therapeuten zufolge\nweiterhin ständige psychologische Betreuung.\n\n14\nDie Behörde berücksichtigte ferner, dass der Beschwerdeführer im\nAlter von 14 Jahren erstmals strafauffällig geworden und erstmalig im Jahr\n1994 sowie zweimal im Jahr 1995 von der Ausländerbehörde verwarnt\nworden sei. Er habe an einer Gruppentherapie teilgenommen und sei im\nDezember 1999 stationär in einer Klinik für Psychiatrie behandelt worden.\nUnter diesen Umständen stehe fest, dass psychotherapeutische Maßnahmen\nden Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten\nkönnten. Zwar sei der Beschwerdeführer seit seinem Haftantritt nicht mehr\nmit dem Gesetz in Konflikt geraten, jedoch sei davon auszugehen, dass\nGefangene aufgrund des anstaltsinternen hohen Überwachungsgrades\nohnehin weniger geneigt seien, Straftaten zu begehen. Die Behörde kam zu\ndem Schluss, dass das Rückfallrisiko nach der Strafentlassung die für den\nBeschwerdeführer sprechenden Umstände, insbesondere seine familiäre\nSituation, überwiege.\n\n15\nMit Urteil vom 30. März 2009 hob das Verwaltungsgericht\nGöttingen den Bescheid der Stadt vom 25. August 2008 auf und\nverpflichtete diese, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis zu\nerteilen. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass Schwere und Art der von\ndem Beschwerdeführer begangenen Straftaten stark gegen ihn sprächen.\nDies würde aber von den zu seinen Gunsten sprechenden Faktoren\nüberwogen. Besonderes Gewicht maß das Verwaltungsgericht der\nBeziehung des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern und insbesondere\nzu seiner jüngsten Tochter, N., bei. Das Verwaltungsgericht teilte die\nAuffassung nicht, dass kleinere Kinder eher weniger unter der Trennung\nvon einem Elternteil litten als ältere. Kleineren Kindern sei es im Gegenteil\nnicht möglich, den Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer\ndauerhaften Trennung zu erkennen. Folglich werde das Wohl des Kindes\ndurch die Ausweisung des Beschwerdeführers massiv gefährdet. Überdies\nbestehe im Libanon keine realistische Aussicht auf Unterhaltung der\nfamiliären Beziehung. Folglich würden die zu Gunsten des\nBeschwerdeführers sprechenden Kriterien die Art und Schwere der von ihm\nbegangenen Straftaten überwiegen; seine Ausweisung sei demnach nicht\nmöglich.\n\n16\nMit Beschluss vom 25. August 2009 ließ das Niedersächsische\nOberverwaltungsgericht die Berufung der Stadt Göttingen zu. Mit Urteil\nvom 11. August 2010 hob dieses Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts\nauf und wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück.\n\n17\nDas Oberverwaltungsgericht war insbesondere der Auffassung, dass\ndie Ausweisung des Beschwerdeführers nach Artikel 8 Abs. 2 der\nKonvention durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt sei. Der\nBeschwerdeführer sei zwar im Alter von fünf Jahren nach Deutschland\neingereist, es sei ihm jedoch nicht gelungen, sich in wirtschaftlicher,\nsozialer und rechtlicher Hinsicht zu integrieren. Obwohl er seine gesamte\nSchulausbildung in Deutschland erhalten habe, habe er weder einen\nSchulabschluss noch eine Berufsausbildung erlangt. Die in der Haft\ndurchlaufenen Qualifizierungsmaßnahmen hätten nichts daran geändert,\ndass er grundsätzlich auf öffentliche Unterstützungsleistungen angewiesen\nsei. Unter Berücksichtigung der von ihm zu erbringenden\nUnterhaltsleistungen für seine Kinder sei nicht ersichtlich, dass sich dies in\nabsehbarer Zeit ändere.\n\n18\nEntscheidend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in\nschwerwiegender Weise straffällig geworden und eine grundlegende\nVerhaltensänderung nicht erkennbar sei. Für den Beschwerdeführer spreche,\ndass er seine erste Freiheitsstrafe verbüßt habe, dass aus den Unterlagen\nhervorgehe, dass er durch die Haft positiv beeinflusst worden sei, dass er in\nder Justizvollzugsanstalt nach dem Übergriff eines Mithäftlings angemessen\nreagiert habe und nach der Entlassung nicht erneut straffällig geworden sei.\nDemgegenüber sei er aber schon als Minderjähriger mit dem Gesetz in\nKonflikt geraten und habe von 1994 bis 1999 fortlaufend Straftaten\neinschließlich schwerer Körperverletzung begangen. Nach einem straffreien\nZeitraum sei es zu vier – überwiegend gefährlichen – Körperverletzungen\ngekommen, die von einer steigenden Gewalttätigkeit gekennzeichnet\ngewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich also weder durch sein Alter\nnoch durch Bewährungsmaßnahmen noch durch die ausländerrechtlichen\nVerwarnungen oder seine Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen\nsowie die Geburt seiner Kinder von der Begehung zunehmend schwerer\nStraftaten abhalten lassen. Die vielfältigen von dem Beschwerdeführer\ndurchlaufenen therapeutischen Maßnahmen hätten ihn nicht von\nWiederholungstaten abgehalten. Ebenso wenig sei dem Beschwerdeführer\nder Aufbau stabiler familiärer und sozialer Beziehungen gelungen. Sowohl\nseine Ehe als auch seine Beziehung zu Frau B. sei gescheitert. Die\nLebensgemeinschaft mit Frau K. sei unterbrochen worden und könne dem\nBeschwerdeführer nur begrenzt Halt geben, da Frau K. jedenfalls in der\nVergangenheit der Prostitution nachgegangen sei und Drogen konsumiert\nhabe.\n\n19\nStelle man weiterhin in Rechnung, dass die Straftaten des\nBeschwerdeführers schwere, das Leben der Opfer gefährdende\nGewaltdelikte darstellen, so müsse die Wahrscheinlichkeit einer\nWiederholung nicht sonderlich hoch sein. Es sei dementsprechend von einer\nhinreichenden Wiederholungsgefahr auszugehen, die das private Interesse\ndes Beschwerdeführers an einem Verbleib in Deutschland überwiege. Es sei\nzwar zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer Existenz\nim Libanon schwerfalle, er habe aber bis zum fünften Lebensjahr dort gelebt\nund sei der Sprache mächtig. Überdies lebe im Libanon derzeit einer seiner\nBrüder, der selbst ausgewiesen worden sei, und der dem Beschwerdeführer\naus eigener Erfahrung sowie finanziell Hilfe leisten könne.\n\n20\nSchließlich war das Gericht der Auffassung, dass die Ausweisung\ndes Beschwerdeführers mit Artikel 8 der Konvention vereinbar sei. Der\nBeschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er zu seinen beiden\nälteren Kindern anders als fernmündlich oder schriftlich Kontakt halte; dies\nlasse sich auch im Falle seiner Ausweisung fortführen. Anderseits lebe er\naber gegenwärtig mit seiner jüngsten Tochter, N., und ihrer Mutter\nzusammen und übe auch gemeinsam mit ihr das Sorgerecht für das Kind\naus. Da die Kindesmutter und das Kind deutsche Staatsangehörige seien,\nkönne nicht erwartet werden, dass sie den Beschwerdeführer in den Libanon\nbegleiteten. Dementsprechend würde die Ausweisung zu einer\nUnterbrechung der familiären Lebensgemeinschaft führen, die insbesondere\nfür die fünfjährige Tochter, N., schwer wiege. Ungeachtet telefonischer und\nschriftlicher Kommunikationsmöglichkeiten würde die für mehrere Jahre\nandauernde Abwesenheit des Beschwerdeführers das wechselseitige\nVerhältnis zwischen ihm und seinem Kind erheblich beeinträchtigen. Es sei\nin der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\njedoch anerkannt, dass auch schwerwiegende Beeinträchtigungen des\nFamilienlebens vom öffentlichen Interesse daran, einen Ausländer an der\nBegehung schwerer Straftaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland zu hindern, überwogen werden könnten. Bezugnehmend auf\nseine vorstehenden Ausführungen rechne das Oberverwaltungsgericht mit\nder Begehung weiterer schwerer Straftaten durch den Beschwerdeführer.\nÜberdies sei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer freistehe,\nbei der Behörde die Befristung der Ausweisung zu beantragen. Das\nOberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihr\nErmessen rechtmäßig ausgeübt habe.\n\n21\nAm 10. Februar 2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die\nRevision des Beschwerdeführers nicht zuzulassen. Es war insbesondere der\nAnsicht, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in\nEinklang stehe.\n\n22\nAm 19. April 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht gemäß\nden einschlägigen Bestimmungen seiner Verfahrensordnung ohne Angabe\nvon Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt\ndes Beschwerdeführers am 29. April 2011 zugestellt.\n\n23\nAm 15. Juli 2011 stellte sich der Beschwerdeführer der Göttinger\nPolizei zur Abschiebung in den Libanon, wo er seitdem lebt.\nRÜGEN\n\n24\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass\nseine Ausweisung in den Libanon sein Recht auf Achtung seines Privat- und\nFamilienlebens verletzt habe. Er rügte weiterhin eine Verletzung von\nArtikel 3 Abs. 1 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n25\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Abschiebung in den\nLibanon ihn in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens nach\nArtikel 8 der Konvention verletzt habe, der wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens,\nihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit\nder Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche\nWohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten,\nzum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer.“\n\n26\nDer Beschwerdeführer behauptete insbesondere, dass seine\nAusweisung unverhältnismäßig sei. Die Schwere der von ihm begangenen\nStraftaten sei nicht mit denen vergleichbar, die der Gerichtshof in der\nRechtssache Üner untersucht habe (Üner ./. die Niederlande [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46410/99, ECHR 2006-...). Weiterhin hätten die\ninnerstaatlichen Behörden außer Acht gelassen, dass er sich in Haft\nvorbildlich verhalten habe, woraufhin er auf Bewährung entlassen worden\nsei, dass er therapiert wurde und dass er sich durch\nEntschädigungszahlungen an seine Opfer um Wiedergutmachung bemüht\nhabe. Der Beschwerdeführer werde mit hoher Wahrscheinlichkeit keine\nweiteren Straftaten mehr begehen. Dies zeige sich an dem Umstand, dass er\nnicht versucht habe, seiner Abschiebung zu entgehen, sondern von sich aus\nauf der Polizeidienststelle vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer\nbetonte ferner, dass er im Alter von fünf Jahren nach Deutschland eingereist\nsei und seine gesamte Schulausbildung in Deutschland absolviert habe.\n\n27\nDarüber hinaus würden durch die innerstaatlichen Entscheidungen\ndie schützenswerten Interessen seiner drei Kinder und insbesondere seiner\njüngsten Tochter, N., die bereits während seiner Haftzeit unter der Trennung\ngelitten habe und deren Wohl von seiner Anwesenheit abhänge, nicht\nhinreichend berücksichtigt. Da die Kindesmutter angesichts kultureller und\nsozialer Schwierigkeiten nicht bereit sei, ihn in den Libanon zu begleiten,\nhabe die Ausweisung zu einer Trennung der Familie geführt.\n\n28\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausweisung des\nBeschwerdeführers einen Eingriff sowohl in sein Privat- als auch in sein\nFamilienleben darstellt. Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer\nnicht in Abrede stellte, dass die Ausweisungsverfügung auf den\neinschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes beruhte.\n\n29\nSomit bleibt festzustellen, ob der Eingriff „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war. Der Gerichtshof zieht bei der Prüfung der\nFrage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig ist, folgende maßgebliche Kriterien heran (siehe\nÜner, a. a. O., Rdnrn. 57-58; vgl. auch Maslov ./. Österreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 1638/03, Rdnr. 68, ECHR 2008):\n- Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat;\n- die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus\ndem er ausgewiesen werden soll;\n- die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des\nBeschwerdeführers in dieser Zeit;\n- die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen Betroffenen;\n- die familiäre Situation des Beschwerdeführers, wie z. B. die Dauer der\nEhe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben\neines Paares ist;\n- ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er eine familiäre\nBeziehung einging;\n- ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren\nAlter und\n- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land, in\ndas der Beschwerdeführer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich\nbegegnen wird.\n- Die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der\nSchwierigkeiten, denen Kinder des Beschwerdeführers in dem Land, in das\ner ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; und\n- die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum\nGastland und zum Zielland.\n\n30\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt\nder Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer 2005 und 2006 wegen\nKörperverletzung in insgesamt vier Fällen verurteilt wurde. Am\n18. Juli 2006 wurde er u. a. für schuldig befunden, zwei Opfern\nStichverletzungen am Oberkörper zugefügt und dabei eines der Opfer\nlebensgefährlich verletzt zu haben. Der Gerichtshof nimmt ferner zur\nKenntnis, dass das Oberverwaltungsgericht betont hatte, dass die Tatopfer\nauch schwerwiegendere Folgen hätten erleiden können und dass eines der\nOpfer ohne medizinische Behandlung an seinen Verletzungen auch hätte\nsterben können. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die\nStraftaten, derer der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, sehr\nschwerwiegend waren. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der\nBeschwerdeführer diese Straftaten nicht als Jugendlicher (vgl. im Gegensatz\ndazu Maslov, a. a. O., Rdnr. 75), sondern im Alter von fünfundzwanzig\nJahren beging. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass aus dem\nVorstrafenregister des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er schon als\njunger Mensch mit dem Gesetz in Konflikt geriet und die Schwere der von\nihm begangenen Straftaten mit der Zeit zunahm. Er stellt überdies fest, dass\nder Beschwerdeführer erneut straffällig wurde, obwohl die\nVerwaltungsbehörden ihn mehrfach auf die möglichen Konsequenzen\nweiterer Straftaten hingewiesen hatten (siehe Rdnr. 14).\n\n31\nIm Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in\nDeutschland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer im Alter\nvon fünf Jahren nach Deutschland einreiste, wo er sich bis zu seiner\nAbschiebung sechsundzwanzig Jahre lang aufhielt. In diesem\nZusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer trotz\nseines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nie eine unbefristete\nAufenthaltserlaubnis erhielt. Folglich hatte der Beschwerdeführer keinen\nberechtigten Grund zu der Erwartung, dass gegen ihn keine\nAusweisungsverfügung ergehen könne (vgl. T ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 41548/06, Rdnr. 56, 13. Oktober 2011 und im\nGegensatz dazu Omojudi ./. das Vereinigte Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 1820/08, Rdnr. 45, 24. November 2009).\n\n32\nHinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten\ndes Beschwerdeführers in dieser Zeit zieht der Gerichtshof das Verhalten\ndes Beschwerdeführers zwischen der Begehung der letzten Tat und seiner\ntatsächlichen Abschiebung heran (vgl. Maslov, a. a. O., Rdnr. 95). Der\nGerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Mai 2005 letztmalig\nstraffällig wurde und im Juli 2011 abgeschoben wurde. In diesem sechs\nJahre und zwei Monate umfassenden Zeitraum war der Beschwerdeführer\nzwei Jahre und fast zehn Monate inhaftiert, und zwar vom 13. Oktober 2006\nbis zum 11. September 2009. Nach seiner Haftentlassung und bis er sich im\nJuli 2011 zur Abschiebung stellte, verbrachte er ein Jahr und zehn Monate\nin Freiheit, ohne erneut straffällig zu werden. Überdies war sein Verhalten\nin Haft offenbar tadelsfrei und er wurde auf Bewährung entlassen.\n\n33\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein nennenswerter\nZeitraum vorbildlichen Verhaltens zwischen der Begehung der Tat und der\nAbschiebung des Betroffenen durchaus einen gewissen Einfluss auf die\nGefahr hat, die diese Person für die Allgemeinheit darstellt (siehe Maslov,\na. a. O., Rdnr. 90; vgl. auch Boultif ./. die Schweiz, Individualbeschwerde\nNr. 54273/00, Rdnr. 51, ECHR 2001-IX). Der Gerichtshof stellt jedoch fest,\ndass von den innerstaatlichen Behörden, insbesondere dem\nOberverwaltungsgericht, alle diese Kriterien bei der Beurteilung des\nRückfallrisikos des Beschwerdeführers herangezogen wurden. Unter\nBerücksichtigung all dieser Umstände wurde der Schluss gezogen, dass –\ninsbesondere im Hinblick auf seine persönlichen Lebensumstände, seine\nVorstrafen und die zunehmende Schwere der von ihm begangenen\nStraftaten – alle zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren\ndie Gefahr, dass er erneut straffällig werden würde, nicht hinreichend\nsenken könnten.\n\n34\nIm Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers stellt\nder Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer von Mitte 2004 bis zu\nseiner Verhaftung 2006 mit seiner deutschen Partnerin, Frau K.,\nzusammenlebte. Der Beschwerdeführer trennte sich jedoch während seiner\nHaftzeit von Frau K. und hatte nach seiner Haftentlassung eine neue\nBeziehung mit Frau B. Nach dem Ende dieser Beziehung im Oktober 2009\nlebte er bis zu seiner Abschiebung im Juli 2011 wieder mit Frau K. und dem\ngemeinsamen Kind zusammen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der\nBeschwerdeführer im Endeffekt über drei Jahre mit Frau K. zusammenlebte,\ndass die zwischenzeitliche Trennung jedoch gewisse Zweifel an der\nStabilität ihrer Beziehung aufkommen lassen könnte.\n\n35\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer drei\nKinder hat. Mit den beiden älteren Kindern kommunizierte der\nBeschwerdeführer auch vor seiner Ausweisung nur telefonisch und per Post.\nDer Gerichtshof lässt die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte gelten,\ndass diese Form der Kommunikation auch nach der Abschiebung fortgesetzt\nwerden könne. Die Auswirkungen auf das Verhältnis zu seiner jüngsten\nTochter N. waren jedoch schwerwiegender, da der Beschwerdeführer mit\nseiner jüngeren Tochter N. von ihrer Geburt am 29. November 2004 bis zu\nseiner Festnahme am 13. Oktober 2006 und dann erneut von Oktober 2009\nbis zu seiner Abschiebung im Juli 2011 zusammenlebte. Demnach lebte er\nungefähr dreieinhalb Jahre, also über die Hälfte des Lebens des Kindes, mit\nN. zusammen. Außerdem hielt er die Beziehung während der Trennung\ndurch den Empfang von Haftbesuchen aufrecht und übte das gemeinsame\nSorgerecht aus. Folglich bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer\neine enge familiäre Beziehung zu seiner Tochter hatte. Der Gerichtshof\nstellt jedoch fest, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Abwägung der\nwiderstreitenden Interessen durchaus anerkannte, dass die Abwesenheit des\nBeschwerdeführers das wechselseitige Verhältnis zwischen ihm und seiner\nTochter ungeachtet der Möglichkeit einer telefonischen oder schriftlichen\nKorrespondenz erheblich beeinträchtigen würde (siehe Rdnr. 20). Dennoch\nwar es der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung\nVorrang habe.\n\n36\nIm Hinblick auf die Bindungen des Beschwerdeführers zu\nDeutschland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die\nprägenden Jahre seiner Kindheit in Deutschland verbrachte, wo auch der\nGroßteil seiner nahen Angehörigen lebt. Er erhielt seine gesamte\nSchulausbildung in Deutschland, ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen.\nSeit Erreichen des Erwachsenenalters war er nur vorübergehend beschäftigt\nund zur Sicherung des Lebensunterhalts hauptsächlich auf öffentliche\nUnterstützungsleistungen angewiesen.\n\n37\nHinsichtlich der Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem\nHerkunftsland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die\narabische Sprache sprechen, nicht jedoch lesen oder schreiben konnte. Des\nWeiteren hielt sich zum Zeitpunkt seiner Abschiebung einer seiner Brüder\nim Libanon auf; von diesem war ein gewisses Maß an Hilfe und\nUnterstützung zu erwarten. Zwar ist es für den Beschwerdeführer mit\nSicherheit nicht leicht, sich in einem Land niederzulassen, in dem er seit\nseinem fünften Lebensjahr nicht mehr gelebt hatte, berücksichtigt wurde\naber auch, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nie eine unbefristete\nAufenthaltserlaubnis erhalten hatte und über keinen festen Arbeitsplatz in\nDeutschland verfügte.\n\n38\nBesondere Bedeutung misst der Gerichtshof dem Umstand bei, dass\ndie innerstaatlichen Behörden, und insbesondere das\nOberverwaltungsgericht, die Vereinbarkeit der Ausweisung des\nBeschwerdeführers mit Artikel 8 der Konvention sorgfältig prüften und\ndazu die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten\nKriterien heranzogen. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass das\nOberverwaltungsgericht die Bedeutung der Beziehung zwischen dem\nBeschwerdeführer und seiner jüngsten Tochter, N., vollumfänglich\nanerkannte und in Betracht zog, dass die Ausweisung des\nBeschwerdeführers das wechselseitige Verhältnis zwischen dem\nBeschwerdeführer und seinem Kind erheblich beeinträchtigen würde (siehe\nRdnr. 22). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das\nOberverwaltungsgericht das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers unter\nEinbeziehung aller relevanten Belange, auch der zu seinen Gunsten\nsprechenden, sorgfältig prüfte.\n\n39\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die Ausweisung des\nBeschwerdeführers weitreichende Folgen für ihn hatte, insbesondere im\nHinblick auf die Beziehung zu seiner kleinen Tochter. Aber der Gerichtshof\nkann angesichts der Art und Schwere der von dem Beschwerdeführer\nbegangenen Straftaten und insbesondere angesichts der gründlichen Prüfung\nder Frage nach Artikel 8 durch die innerstaatlichen Behörden nicht\nfeststellen, dass der beschwerdegegnerische Staat bei der Entscheidung über\ndie Verhängung dieser Maßnahme seinen eigenen Interessen zu großes\nGewicht beigemessen hat. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 8 der\nKonvention verletzt wurde.\n\n40\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n\n41\nSoweit der Beschwerdeführer die angebliche Nichteinhaltung von\nArtikel 3 Abs. 1 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes\ndurch die innerstaatlichen Gerichte rügte, erinnert der Gerichtshof daran,\ndass seine Zuständigkeit ausschließlich alle Angelegenheiten umfasst, die\ndie Auslegung und Anwendung der Europäischen Konvention für\nMenschenrechte und der Protokolle dazu betreffen (vgl. Artikel 32 Abs. 1\nder Konvention). Daraus folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers\nim Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a ratione materiae mit den\nBestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nStephen Phillips Ganna Yudkivska\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-01-22/66837-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-01-22/66837-11","retrieved":"2026-07-29 19:09:38.283083+00:00"},"card":{"id":"egmr/2013-01-22/66837-11","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2013-01-22","dockets":["66837/11"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0122DEC006683711","ids":{"doknr":"001-126603","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0122DEC006683711"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 22.01.2013 – 66837/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-01-22/66837-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":6},{"id":"EMRK/32","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"32","label":"Art 32 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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