{"status":"available","doknr":"001-120266","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0122DEC003307110","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-01-22","aktenzeichen":"33071/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Stephen Phillips Ganna Yudkivska Stellvertretender Kanzler Präsidentin","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 33071/10\nK. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 22. Januar 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Juni 2010 erhoben\nwurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,\nim Hinblick auf die Entscheidungen in den Rechtssachen T. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 53126/07, 29. Mai 2012, und G. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 19488/09, 29. Mai 2012,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19[...] geborene Beschwerdeführer, Herr K., ist deutscher Staatsangehöriger und\nin K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn K., Rechtsanwalt in K., vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\n1. Das in Rede stehende Verfahren\n\n2\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n3\nDer Beschwerdeführer und seine Ehefrau erwarben im Jahr 1997 19 Immobilien zum\nPreis von 6,8 Mio. DM (3,47 Mio. Euro); die Finanzierung erfolgte hauptsächlich durch die B.\nBank AG, für die zur Sicherung Grundpfandrechte bestellt wurden.\n\n4\nDa die Finanzierung des Projekts scheiterte, stellte die B. Bank AG am 12. November\n1998 beim Amtsgericht Siegen einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gegen\nden Beschwerdeführer. Das Gericht wies den Antrag aus formalen Gründen zurück.\nNachdem die Bank Beschwerde eingelegt hatte, hob das Landgericht Siegen die\nEntscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Daraufhin gab das\nAmtsgericht ein Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in Auftrag.\n\n5\nAm 7. April 1999 eröffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren und bestimmte\neinen Konkursverwalter.\n\n6\nAm 20. Juni 2001 und 19. Dezember 2007 rügte der Beschwerdeführer gegenüber\ndem Amtsgericht Siegen die Untätigkeit des Konkursverwalters. Mit Schreiben vom 3. Januar\n2008 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass Gründe für Aufsichtsmaßnahmen\ngegenüber dem Konkursverwalter nicht ersichtlich seien.\n\n7\nAm 14. August 2008 teilte der Konkursverwalter dem Gericht mit, dass die Immobilien\nveräußert worden seien. Die Endabrechnung mit den Hauptgläubigern stehe jedoch noch\naus. Der Konkursverwalter ging davon aus, dass das Verfahren bis Ende des Jahres abgeschlossen werden könne.\n\n8\nAm 26. Mai 2009 teilte der Konkursverwalter dem Amtsgericht mit, dass mit einer abschließenden Abrechnung in drei Monaten zu rechnen sei.\n\n9\nAm 16. April 2011 schloss das Amtsgericht Siegen das Konkursverfahren endgültig ab.\n2. Weitere Entwicklungen\n\n10\nAm 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass auf das Piloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2.\nSeptember 2010) ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 3.\nDezember 2011 in Kraft getreten sei.\n\n11\nIm Dezember 2011 unterrichtete der Gerichtshof den Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache über die Einführung des neuen innerstaatlichen Rechtsbehelfs und\nwies ihn auf die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes hin. Unter Bezugnahme auf die\nRechtssache Brusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, ECHR 2001-\nIX) bat der Gerichtshof den Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb\nder in der Übergangsbestimmung des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.\n\n12\nDer Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof darauf hin, dass er von dem neuen\nRechtsbehelf keinen Gebrauch machen wolle, da er ihm keine Möglichkeit biete, für die fehlerhafte Entscheidung des Konkursverwalters Schadensersatz geltend zu machen. Außerdem könne er sich einen weiteren Rechtsstreit nicht leisten.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Die Konkursordnung\n\n13\nAm 1. Januar 1999 wurde die Konkursordnung durch die Insolvenzordnung ersetzt.\nFür Konkursanträge wie im vorliegenden Fall, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurden, ist\ndie Konkursordnung weiterhin anwendbar.\na. Die Rechtslage\n\n14\nNach § 6 der Konkursordnung verlor der Gemeinschuldner mit der Entscheidung des\nzuständigen Konkursgerichts, das Konkursverfahren zu eröffnen, die Befugnis, über sein\nVermögen zu verfügen. Von diesem Moment an bis zum Abschluss des Konkursverfahrens\nverwaltete ein gerichtlich bestellter Konkursverwalter die Konkursmasse unabhängig vom\nGemeinschuldner, der nur formal Eigentümer des Vermögens blieb. Nach § 83 der Konkursordnung unterstand der Konkursverwalter allein der Aufsicht durch das Konkursgericht. Nach\n§ 82 der Konkursordnung war der Verwalter bei fahrlässiger Verletzung seiner Berufspflichten allen Verfahrensbeteiligten gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet.\nWeitere bürgerliche Rechte des Gemeinschuldners waren von dem Konkursverfahren\nnicht betroffen. Über Vermögen, das der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung neu\nerworben hatte, behielt er die ausschließliche Verwaltungsbefugnis; es war vom Konkursverfahren nicht betroffen. Dieses \"neue\" Vermögen war auch geschützt im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens. Mit Abschluss des Konkursverfahrens endete dieser Schutz des \"neuen\" Vermögens.\nb. Die einschlägige innerstaatliche Rechtsprechung\n\n15\nAm 28. Juli 1992 entschied das Bundesverfassungsgericht als Kammer, dass mit\ndem Eröffnungsbeschluss des Konkursgerichts die prozessualen Rechte des Gemeinschuldners aus seinem verfassungsmäßigen Recht auf Eigentum enden. Das Bundesverfassungsgericht sah es als Intention der Konkursordnung an, den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung von allen die Verwaltung betreffenden Entscheidungen so weit wie möglich\nauszuschließen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Schuldners seien schon allein durch\nseine Stellung im Eröffnungsverfahren gewahrt. Nachdem das Konkursverfahren eröffnet sei,\nhabe der Gemeinschuldner kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Konkursverwalters. Allein das Konkursgericht schütze durch seine Aufsicht über den Konkursverwalter\ndie Interessen des Schuldners.\n2. Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren\n\n16\nZu den allgemeinen Aspekten des Gesetzes und seinen Übergangsbestimmungen\nsiehe im Einzelnen T. ./. Deutschland (a.a.O.) und G. ./. Deutschland (a.a.O).\n\n17\nMit Artikel 1 des genannten Gesetzes wurde das Gerichtsverfassungsgesetz geändert und ein neuer Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren in einem neuen § 198\neingeführt. In § 198 Abs. 6 Gerichtsverfassungsgesetz sind \"Gerichtsverfahren\" und \"Verfahrensbeteiligter\" wie folgt definiert:\n\"1. [E]in Gerichtsverfahren [ist] jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren\nnach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;\n2. ein Verfahrensbeteiligter [ist] jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit\nAusnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher\nStellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren\nbeteiligt sind.\"\nRÜGEN\n\n18\nDer Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6 und 13 der Konvention die überlange Dauer des Konkursverfahrens. Er brachte in diesem Zusammenhang auch vor, dass\nihm kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die Zweckmäßigkeit des Konkursverwalterhandelns überprüfen zu lassen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der Dauer\ndes Konkursverfahrens\n\n19\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des\nKonkursverfahrens. Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem [...] Verfahren [...] innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n20\nDie Annahme des Beschwerdeführers, das in Rede stehende Konkursverfahren falle\nunter Artikel 6 Abs. 1, wurde von der Regierung nicht bestritten.\n\n21\nDer Gerichtshof geht daher zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf die Rüge wegen der Dauer des Konkursverfahrens anwendbar ist.\n\n22\nIm Fall T. (a. a. O. Rdnrn. 40 ff.) – einer Rechtssache mit einem Beschwerdeführer,\nder wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache erklärte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen zu wollen – stellte der Gerichtshof fest:\n\"40. [das Gericht erkennt] an, dass das Rechtsschutzgesetz verabschiedet wurde, um das\nProblem der überlangen Dauer innerstaatlicher Verfahren in wirksamer und sinnvoller Weise unter Berücksichtigung der Anforderungen der Konvention anzugehen. [... ]\n42. Schließlich lässt der Gerichtshof nicht außer Acht, dass der neue Rechtsbehelf erst\nverfügbar wurde, nachdem die vorliegende Individualbeschwerde erhoben worden war, und dass\nnur außergewöhnliche Umstände den Beschwerdeführer zwingen können, von einem solchen\nRechtsbehelf Gebrauch zu machen (siehe Rdnr. 36). [... ]\n43. [... der Gerichtshof hält] es auch unter den Umständen des vorliegenden Falles für angemessen und gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, von dem durch das Rechtsschutzgesetz eingeführten neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Erstens\nwäre, wie er in der Rechtssache Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr.\n152, ECHR 2000-XI, festgestellt hat, das Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist\nweniger effektiv, wenn es nicht die Möglichkeit gäbe, Ansprüche nach der Konvention zunächst\neiner nationalen Behörde vorzulegen. Ist ein innerstaatlicher kompensatorischer Rechtsbehelf\neingeführt worden, wird es besonders wichtig, dass solche Beschwerden an erster Stelle und\nohne Verzögerung von den nationalen Behörden geprüft werden, die besser in der Lage und\nbesser gerüstet sind, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und die finanzielle\nEntschädigung zu berechnen (siehe sinngemäß Demopoulos u. a. (Entsch.) [GK], a.a.O., Rdnr.\n69). Zweitens misst der Gerichtshof der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, seine Ansprüche gemäß den Übergangsbestimmungen des Rechtsschutzgesetzes vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, was den Willen des deutschen Gesetzgebers widerspiegelt, den Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben hatten, auf innerstaatlicher Ebene\nWiedergutmachung zu leisten (vgl. Brusco, a.a.O.). Er weist erneut darauf hin, dass er seine in\nArtikel 19 der Konvention definierte Aufgabe weder dadurch, dass er an Stelle der innerstaatlichen Gerichte in diesen Fällen ein Urteil fällt, noch dadurch, dass er sie parallel zu dem innerstaatlichen Verfahren prüft, optimal erfüllen würde [...]. Darüber hinaus hält der Gerichtshof es\nnicht für unzumutbar, den Beschwerdeführer an die innerstaatlichen Gerichte zu verweisen, da\ndas Rechtsschutzgesetz lediglich ein Verfahren in zwei Instanzen vorsieht.\n44. Aus Gründen der Fairness und Effizienz sieht der Gerichtshof keine Notwendigkeit, bei ihm\nanhängige Verfahren anders zu behandeln und nur bei nach dem Piloturteil eingelegten Individualbeschwerden von den Beschwerdeführern zu verlangen, von diesem neuen Rechtsbehelf\nGebrauch zu machen (R., a.a.O.). Nach dem Urteil in der Rechtssache S. ./. Deutschland ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VII, 8. Juni 2006) war klar geworden, dass die\nbestehenden Rechtsvorschriften in Deutschland nicht ausreichten, um Verfahren zu\nbeschleunigen und eine Entschädigung für überlange Verfahren zu gewährleisten. Seither hat der\ndeutsche Gesetzgeber auf verschiedene Weise versucht, die Anforderungen der Konvention zu\nerfüllen, was schließlich zu dem oben erwähnten Rechtsschutzgesetz führte.\n45. Die Position des Gerichtshofs kann jedoch in der Zukunft der Überprüfung unterliegen, was\ninsbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte abhängen wird, im Hinblick auf das\nRechtsschutzgesetz eine konsistente und den Erfordernissen der Konvention genügende Rechtsprechung zu etablieren (siehe Korenjak, a. a. O. Rdnr. 73). Darüber hinaus wird die Beweislast\nhinsichtlich der Wirksamkeit des neuen Rechtsbehelfs in der Praxis bei der beschwerdegegnerischen Regierung liegen.\"\n\n23\nDer Gerichtshof sieht in der vorliegenden Rechtssache keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Nach § 198 Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes\numfasst der Begriff \"Gerichtsverfahren\" auch das Verfahren über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Im eröffneten Konkursverfahren, d. h. wenn der Gemeinschuldner nicht\nmehr über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen verfügen kann, gilt nach § 198 Abs. 6\nausdrücklich die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren. Es stand dem\nBeschwerdeführer frei, nach der Übergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes bis zum\n3. Juni Klage zu erheben, und er hat nicht vorgetragen, dass § 198 Abs. 6 auf seinen Fall\nnicht anwendbar wäre. Im Hinblick auf sein Vorbringen, er könne sich einen weiteren\nRechtsstreit nicht leisten, stellt der Gerichtshof fest, dass für den neuen Rechtsbehelf die\nallgemeinen Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach deutschem Recht gelten. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass diese Vorschriften mit den Anforderungen der Konvention vereinbar sind (siehe T. ./. Deutschland, a.a.O. Rdnr. 38 und E. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23947/03, 10. April 2007).\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\nB. Übrige Rügen\n1. Keine wirksame Beschwerde im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Konkursverwalterhandelns\n\n24\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass ihm kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die Zweckmäßigkeit des Konkursverwalterhandelns überprüfen zu lassen.\nEr berief sich insoweit auf Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 13 der Konvention, der\nwie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt\nworden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft\ngehandelt haben.“\n\n25\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese\nRüge vor dem Bundesverfassungsgericht nicht erhoben hat. Er begründete nicht, warum\neine Verfassungsbeschwerde in seinem speziellen Fall nicht wirksam gewesen wäre und\nnicht zur Verfügung gestanden hätte, nachdem das Konkursgericht 2001 und 2007 die Ergreifung von Maßnahmen abgelehnt hatte.\n\n26\nDaraus folgt, dass diese Rüge ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\n2. Keine wirksame Beschwerde im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer\n\n27\nDa die nach Artikel 6 erhobene Rüge des Beschwerdeführers im Hinblick auf die\nDauer des Konkursverfahrens wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nzurückgewiesen wurde, ist die damit im Zusammenhang stehende Rüge nach Artikel 13 offensichtlich unbegründet und muss gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der\nKonvention ebenfalls zurückgewiesen werden.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nStephen Phillips Ganna Yudkivska\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-01-22/33071-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120266","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120266"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-01-22/33071-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120266","retrieved":"2026-07-29 19:09:19.986357+00:00"}}