{"status":"available","doknr":"001-122488","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2013:0122DEC000289408","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2013-01-22","aktenzeichen":"2894/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt. Claudia Westerdiek Mark Villiger Kanzlerin Präsident","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG AUS DEM ENGLISCHEN\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 2894/08\nD.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 22. Januar 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nAndré Potocki,\nPaul Lemmens,\nAleš Pejchal,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3. Januar 2008 erhoben\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, D., ist deutscher Staatsangehöriger. Derzeit ist er in\nder Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert.\nA. Die Umstände der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und deren\nVollstreckung\nAm 22. Februar 1988 verurteilte das Landgericht Mainz den Beschwerdeführer wegen\nVergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung und\nKörperverletzung in einem Fall. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und ordnete\nseine Sicherungsverwahrung an (§ 66 Abs. 1 und 2 StGB; siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“). Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im\nNovember 1986 eine Kellnerin in seinem Wohnmobil und im Februar 1987 eine weitere\nKellnerin in einer Pension vergewaltigt habe. Des Weiteren habe er im August 1987\nversucht, eine sichtbar schwangere Frau zu vergewaltigen, und habe ihren Ehemann\nverletzt.\nAm 13. Juni 1996 verurteilte das Landgericht Mainz den Beschwerdeführer wegen\nVergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs seiner minderjährigen\nTochter in zwei Fällen. Das Gericht verurteilte ihn unter Einbeziehung der mit Urteil vom\n22. Februar 1988 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren\nund sechs Monaten. Darüber hinaus erhielt es die Sicherungsverwahrungsanordnung aus\njenem Urteil aufrecht. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine älteste Tochter zwei\nMal, nämlich im September 19.. und im März 19.., vergewaltigt habe, als diese sechs bzw.\nacht Jahre alt gewesen sei. Ferner habe er 19.. zwei Mal mit seiner damals neunjährigen\nältesten Tochter ohne Gewaltanwendung Geschlechtsverkehr gehabt.\nSeit dem 19. Januar 1999 befindet sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner\ngesamten Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung, und zwar hauptsächlich in der\nJustizvollzugsanstalt D.\nAm 19. Januar 2000 ordnete das Landgericht Koblenz unter Berufung auf das Gutachten\neines hinzugezogenen externen psychiatrischen Sachverständigen (G.) vom 20. August\n1999 die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Der\nSachverständige G. habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der eine dissoziale\nPersönlichkeit habe, sämtliche während seiner Zeit im Strafvollzug angebotenen\nTherapiemaßnahmen abgelehnt habe. Es sei daher weiterhin wahrscheinlich, dass er im\nFalle seiner Freilassung weitere ähnlich geartete Sexualstraftaten begehen würde.\nAm 18. Februar 2001 lehnte es das Landgericht Arnsberg unter Berufung auf das\nGutachten eines anderen externen psychiatrischen Sachverständigen (T.) vom 30. Januar\n2001 ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur\nBewährung auszusetzen. Nachdem er den Beschwerdeführer persönlich untersucht habe,\nhabe der Sachverständige festgestellt, dass dieser alle seine früheren Sexualstraftaten\nkonsequent leugne. Er habe sich mit diesen Straftaten und ihren Gründen nicht\nauseinandergesetzt und stelle daher nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.\nDie weitere Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde am\n9. April 2003 durch das Landgericht Arnsberg und erneut am 24. März 2005 durch das\nLandgericht Koblenz angeordnet. Letzteres stellte insbesondere fest, der Beschwerdeführer\nhabe sich immer noch nicht in einer notwendigen Therapie mit seinen Straftaten\nauseinandergesetzt. Eine Gruppentherapie für Sexualstraftäter habe er abgebrochen und die\nihm angebotene Einzeltherapie habe er abgelehnt. Daher bestehe weiterhin die Gefahr, dass\ner im Falle seiner Freilassung weitere Sexualstraftaten begehen würde.\n\n2\nDas in Rede stehende Verfahren\na) Der Beschluss des Landgerichts Koblenz\nAm 20. April 2007 lehnte es das Landgericht Koblenz ab, die vom Landgericht Mainz im\nJuni 1996 angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung\nauszusetzen. Es befand, dass nach wie vor nicht zu erwarten sei, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen würde\n(§ 67d Abs. 2 StGB, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).\nNach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers, seiner Anwältin und des\nAnstaltspsychologen stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor –\nselbst während der Anhörung – seine Straftaten leugne und sich daher nicht mit Hilfe eines\nTherapeuten mit seinen Straftaten auseinandersetzen könne. Es stellte ferner fest, dass der\nLeiter der Justizvollzugsanstalt D. in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2007 die\nAuffassung vertreten habe, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nfortdauern sollte. Er habe aufgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene\nEinzeltherapie ebenso wie die Gruppentherapie für Sexualstraftäter abgebrochen habe.\nDeshalb seien keinerlei Umstände zu erkennen, die darauf schließen ließen, dass der\nBeschwerdeführer keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle. Die Staatsanwaltschaft\nMainz hatte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2007 die gleiche Auffassung vertreten.\nDas Landgericht stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt habe,\nan der ihm angebotenen Einzel- und Gruppentherapie teilzunehmen. Die 2001 durch den\nGutachter T. erstellte Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für die\nAllgemeinheit darstelle, da er seine Taten noch nicht aufgearbeitet habe, sei daher weiterhin\ngültig. Unter diesen Umständen hätte es eindeutiger positiver Veränderungen in der Person\ndes Beschwerdeführers bedurft, um das Gericht zu der Schlussfolgerung zu veranlassen,\ndass er im Falle seiner Freilassung nicht rückfällig werden würde. Allerdings gebe es\nkeinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer versuche, sich mit seinen früheren\nTaten kritisch auseinanderzusetzen, und dass er demnach keine Gefahr mehr für die\nAllgemeinheit darstelle. Daher sei es nicht notwendig gewesen, ein neues\nSachverständigengutachten über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen, da\nein solches Gutachten erst dann erforderlich werde, wenn sich ein erkennbarer Fortschritt in\nder therapeutischen Behandlung eines Häftlings ergeben habe.\nb) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz\nAm 18. Juli 2007 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers. Das Oberlandesgericht schloss sich der Begründung des Landgerichts\nan und stellte fest, dass nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle\nseiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen würde (§ 67d Abs. 2 StGB).\nEs befand insbesondere, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst die\nPositionen des Anstaltsdirektors und des Anstaltspsychologen bestätigten, wonach der\nBeschwerdeführer seine Einstellung gegenüber seinen Straftaten nicht geändert habe. Er\nbestreite seine Taten beharrlich und bezichtige seine Opfer und den Psychologen der\nFalschaussagen. Er habe die Therapien abgelehnt, die ihm zur Auseinandersetzung mit\nseinen Taten und seinen von den Sachverständigen G. und T. in den Gutachten von 1999\nund 2001 beschriebenen Persönlichkeitsdefiziten angeboten worden seien.\nDas Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass es entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers nicht notwendig gewesen sei, unter diesen Umständen einen externen\nSachverständigen hinzuzuziehen. Das Landgericht wäre nur dann nach § 463 Abs. 3 und\n§ 454 Abs. 2 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) zur Einholung eines\nerneuten Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen, wenn es die Aussetzung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung\nerwogen hätte. Das Landgericht habe jedoch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers für erforderlich gehalten.\nc) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nAm 13. August 2007 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Er rügte insbesondere, die Fachgerichte hätten es abgelehnt,\nein erneutes Sachverständigengutachten über seine Gefährlichkeit einzuholen, obwohl das\nletzte Gutachten eines befangenen Sachverständigen über sechs Jahre zurückgelegen\nhabe. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass er fälschlicherweise wegen\nSexualstraftaten verurteilt worden sei, obwohl er lediglich Geschlechtsverkehr mit „den\nProstituierten“ gehabt habe, und dass er von seiner Tochter zu Unrecht belastet worden sei\nund sich nach Gesprächen mit seiner Familie geändert habe. Seine fortdauernde\nSicherungsverwahrung sei unverhältnismäßig und stelle eine rechtswidrige doppelte\nBestrafung dar, die in einem unfairen Verfahren verhängt worden sei und geistiger Folter\ngleichkomme.\nAm 14. Dezember 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1751/07) zur Entscheidung\nanzunehmen, da sie unbegründet sei. Es stellte insbesondere fest, dass das\nFreiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt worden sei, dass die\nFachgerichte kein neues Sachverständigengutachten über seine Gefährlichkeit eingeholt\nhätten. Entsprechend den geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 463 Abs. 3\nund § 454 Abs. 2, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) müssten die Gerichte vor\nallem dann vor Ablauf der zehnjährigen Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung ein erneutes Gutachten durch einen externen Sachverständigen\neinholen, wenn sie eine Aussetzung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung\nin Erwägung zögen. So liege der Fall nach der nachvollziehbaren Argumentation der\nFachgerichte hier jedoch nicht.\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass es auch keine anderen Gründe\nfür die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gegeben habe. Der\nBeschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, dass sich seit der letzten Begutachtung\nwesentliche Veränderungen ergeben hätten, die ein neues Gutachten erforderten. Seine\nGespräche mit der Familie seien diesbezüglich nicht hinreichend.\nDas Bundesverfassungsgericht wies darüber hinaus darauf hin, dass die Fachgerichte vor\nihrer nächsten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers auch über die Zehnjahresfrist hinaus gemäß § 463 Abs. 3 StPO i. V. m.\n§ 67d Abs. 3 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) verpflichtet seien, ein\nneues Sachverständigengutachten einzuholen. In der Zusammenschau dieser Aspekte sei\ndie gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers ohne Einholung eines neuen Gutachtens unter den Umständen des\nvorliegenden Falls verfassungsrechtlich noch vertretbar gewesen.\n\n3\nWeitere Entwicklungen\nAm 16. September 2009 ordnete das Landgericht Koblenz die weitere Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an (§ 67d\nAbs. 3 StGB). Es hatte zuvor einen externen psychiatrischen Sachverständigen (B.)\nhinzugezogen; dieser habe den Beschwerdeführer persönlich untersucht und sei zu dem\nSchluss gekommen, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle\nseiner Freilassung weitere Sexualstraftaten begehen würde. Der Beschwerdeführer nahm\nseine Beschwerde gegen diesen Beschluss zurück, nachdem das Oberlandesgericht\nKoblenz noch ein weiteres Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen (Bu.)\neingeholt hatte.\nAus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass das Oberlandesgericht\nKoblenz am 23. Dezember 2011 erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers anordnete. Am 20. Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht\nab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss\n(2 BvR 559/12) zur Entscheidung anzunehmen.\nGegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer offenbar weiterhin in der\nSicherungsverwahrung.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist\nim Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden\nRechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt:\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung\n(eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich\nherausgestellt hat, dass der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (§ 66 Abs. 1\nStGB).\nInsbesondere kann das erkennende Gericht nach § 66 Abs. 2 StGB neben der Strafe die\nSicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei vorsätzliche Straftaten,\ndurch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, begangen\nhat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt worden ist. Darüber hinaus muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nTaten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu\nsolchen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder\nschwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach\ndieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass der Täter bereits einmal verurteilt oder in\nHaft genommen wurde.\n2. Gerichtliche Überprüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer)\njederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter\nFristen prüfen (§ 67e Abs. 1 StGB). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre\n(§ 67e Abs. 2 StGB).\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung durfte die\nDauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre\nhinausgehen. War die Höchstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (§ 67d\nAbs. 3).\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen\ngefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert.\n§ 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann)\nfür erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines\nHanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich\nschwer geschädigt werden. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von § 67d Abs. 3 StGB zeitlich\nuneingeschränkt anzuwenden.\nLaut § 67d Abs. 2 StGB setzt das Gericht (d.h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer), wenn keine Höchstfrist für die Maßregel der Besserung und\nSicherung vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung aus, sobald zu erwarten ist, dass die betroffene Person nach\nihrer Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.\n3. Bestimmungen zu Sachverständigengutachten\nNach § 454 Abs. 2 StPO hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über\neinen Verurteilten einzuholen, wenn es erwägt, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\nmehr als zwei Jahren wegen bestimmter (bezeichneter) schwerer Straftaten auszusetzen\nund nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen\nEntlassung des Verurteilten entgegenstehen.\n§ 463 StPO sieht vor, dass § 454 Abs. 2 StPO unabhängig von den dort genannten\nStraftaten sinngemäße Anwendung findet, soweit das Gericht nach § 67d Abs. 2 und 3 des\nStrafgesetzbuches über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat.\nZur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB hat das Gericht das Gutachten\neines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten im\nFalle seiner Freilassung aufgrund seines Hanges zu schweren Straftaten weiterhin\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.\nRÜGEN\nUnter Berufung auf die Artikel 1 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen ihn. Er\nbrachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung, die infolge eines Falschurteils auf der\nGrundlage von Falschaussagen angeordnet worden sei, unter keinen der Buchstaben a bis f\ndes Artikels 5 Abs. 1 falle. Darüber hinaus sei die Sicherungsverwahrung auf ein altes und\nunzureichendes Sachverständigengutachten und auf eine unzureichende Bewertung der\nTatsachen bezüglich seiner Gefährlichkeit gestützt worden, wodurch das Verfahren gegen\nihn unfair und seine Beschwerden unwirksam gewesen seien. Er brachte ferner vor, dass die\nunbefristete Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine unverhältnismäßige doppelte\nBestrafung und geistige Folter eines Unschuldigen darstelle.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Rüge bezüglich der Anordnung der weiteren Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nUnter Berufung auf die Artikel 1 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer insbesondere, dass seine Sicherungsverwahrung durch keinen der\nBuchstaben a bis f des Artikel 5 Abs. 1 gestattet sei und auf ein altes und unzureichendes\nSachverständigengutachten sowie auf eine unzureichende Bewertung der Tatsachen\nbezüglich seiner Gefährlichkeit gestützt worden sei.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Teil der Rüge allein nach Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in\nden folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen\nwerden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges\nGericht;...“\nBei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer während der hier in Rede\nstehenden Sicherungsverwahrung, die im April 2007 vom Landgericht Koblenz angeordnet\nund von der Beschwerdeinstanz bestätigt wurde, die Freiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1\nentzogen war, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen in seinem Leiturteil im Fall\nM. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, ECHR 2009). In diesem Urteil war er\nzu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die, wie in der\nvorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 StGB zusätzlich zu einer\nFreiheitsstrafe angeordnet worden war, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a insoweit erfasst\nwar, als sie nicht über die zur Zeit der Tat und Verurteilung dieses Beschwerdeführers\ngesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert worden war\n(siehe a. a. O., Rdnrn. 96 und 97-105). Der Gerichtshof war überzeugt, dass die anfängliche\nSicherungsverwahrung von Herrn M. bis zu dieser Höchstdauer „nach Verurteilung“ durch\ndas erkennende Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgte.\nDer Gerichtshof ist im Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im o. g. Fall, von\ndenen abzuweichen er keinen Anlass sieht, der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache auf seiner „Verurteilung“ im Sinne\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht Mainz vom 13. Juni 1996 beruhte, in\nwelche die verhängte Freiheitsstrafe und die Sicherungsverwahrungsanordnung des\nLandgerichts Mainz vom 22. Februar 1988 einbezogen waren. Der Gerichtshof betont in\ndiesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache\n− anders als der Beschwerdeführer im Fall M. ./. Deutschland − zum Zeitpunkt der hier in\nRede stehenden innerstaatlichen Gerichtsbeschlüsse aus dem Jahr 2007 nicht über die im\nZeitpunkt seiner Tat anwendbare gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus in der\nSicherungsverwahrung befunden hat. Er fügt außerdem an, dass der Beschwerdeführer\nlediglich im Hinblick auf diese zuletzt genannten Beschlüsse eine den Erfordernissen aus\nArtikel 47 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entsprechende Beschwerde\nbeim Gerichtshof eingereicht hat.\nInsoweit als der Beschwerdeführer rügte, die innerstaatlichen Gerichte hätten\nunzureichend geprüft, ob er weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich und seine fortdauernde\nSicherungsverwahrung deshalb noch notwendig sei, weist der Gerichtshof erneut darauf hin,\ndass die Formulierung Freiheitsentziehung „nach“ Verurteilung in Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a bedeutet, dass zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden\nFreiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen muss (siehe u. a.\nWeeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114;\nStafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR\n2002-IV; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117,\nECHR 2008-...).\nJedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren\nFreiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer. Der nach\nBuchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden,\nwenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine\nneue Haft anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen\nEntscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar wären, oder auf eine\nEinschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umständen\nwürde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche\nFreiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel 5 nicht vereinbar wäre (siehe Van\nDroogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 40, Serie A Band 50; Weeks, a. a. O.,\nRdnr. 49; und M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 88).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Anordnung der fortdauernden Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers durch die innerstaatlichen Gerichte das Ziel hatte, ihn davon\nabzuhalten, weitere Straftaten ähnlich den Vergewaltigungen, für die er 1988 und 1996 von\nden erkennenden Gerichten verurteilt wurde, zu begehen. Die Anordnung basierte demnach\nauf Gründen, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung durch das erkennende\nGericht, das Landgericht Mainz, in Einklang standen; letzteres hatte die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet, um die Allgemeinheit vor\nschweren Sexualstraftaten zu schützen.\nBei der Prüfung, ob die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den\nBeschwerdeführer nicht freizulassen, auf einer Einschätzung beruhte, die im Hinblick auf\ndiese Ziele unangemessen war, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen des\nBeschwerdeführers zur Kenntnis, wonach die Entscheidung über die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung auf ein altes und unzureichendes Sachverständigengutachten sowie\nauf eine unzureichende Bewertung der Tatsachen bezüglich seiner Gefährlichkeit gestützt\nworden sei.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine Situation, in welcher die innerstaatlichen\nGerichte ihre Entscheidung, eine Person nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen,\nin erster Linie auf ein veraltetes Sachverständigengutachten über deren Gefährlichkeit\nstützten, oder die Einholung eines unerlässlichen Sachverständigengutachtens\ndiesbezüglich unterließen, tatsächlich eine Frage nach Artikel 5 Abs. 1 aufwerfen würde. Die\nVerhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung einer Person zu\nverlängern, würde in Frage gestellt, wenn die innerstaatlichen Gerichte offensichtlich über\nunzureichendes Material verfügten, welches die Schlussfolgerung nahelegte, dass die\nbetreffende Person weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.\nAllerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass unter den Umständen des\nvorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen\nGerichte ihre Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in erster Linie auf ein veraltetes Sachverständigengutachten gestützt\nhätten, wie es der Beschwerdeführer behauptet hat. Tatsächlich nahmen die innerstaatlichen\nGerichte in ihren 2007 getroffenen Entscheidungen, bei denen sie zu dem Schluss kamen,\ndass nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung\nkeine weiteren Straftaten begehen würde, auf die im Januar 2001 vorgenommene\nBeurteilung durch einen externen psychiatrischen Sachverständigen (T.) Bezug. Sie\nbezogen sich ferner auf die von den Sachverständigen G. und T. in ihren Gutachten von\n1999 bzw. 2001 beschriebenen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers.\nAngesichts der Begründung der innerstaatlichen Gerichte ist es jedoch eindeutig, dass\nsich diese in erster Linie auf die sechs bzw. acht Jahre zurückliegenden Feststellungen der\nSachverständigen beriefen, wonach die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers daraus\nresultiere, dass er sämtliche ihm während seiner Zeit im Strafvollzug angebotenen –\nnotwendigen – Therapiemaßnahmen abgelehnt und sich noch nicht mit seinen Straftaten\nauseinandergesetzt habe. Die innerstaatlichen Gerichte befanden ferner, dass sich der\nBeschwerdeführer noch nicht der von diesen Sachverständigen – und den Gerichten selbst –\nfür notwendig angesehen Therapie unterzogen habe. Darüber hinaus wurde – unbestritten –\nfestgestellt, dass dem Beschwerdeführer verschiedene Einzel- und Gruppentherapien für\nSexualstraftäter angeboten worden seien, und dass er es abgelehnt habe, irgendeine dieser\nTherapien abzuschließen. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich kritisch\nmit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und ob dadurch seine Gefährlichkeit\nverringert worden sei, stellten die innerstaatlichen Gerichte zudem fest, dass der\nBeschwerdeführer sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Vorbringen\ngegenüber den Gerichten konsequent geleugnet habe, irgendeines seiner Opfer vergewaltigt\nzu haben, und dass er seine Opfer der Falschaussagen beschuldigt habe. Außerdem habe\nder Anstaltspsychologe, den das Landgericht persönlich zu möglichen Veränderungen in der\nPersönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu seinen Straftaten angehört\nhatte, bestätigt, dass es diesbezüglich keine nennenswerten Veränderungen gegeben habe.\nUnter diesen Umständen basierte die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte aus dem\nJahr 2007, wonach der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit\ndarstellte, auf der Tatsache, dass er sich, wie durch seine eigenen Aussagen sowie durch\ndie Äußerungen des Anstaltspsychologen bestätigt wurde, zu diesem Zeitpunkt immer noch\nnicht im Rahmen einer notwendigen Therapie mit seinen Straftaten auseinandergesetzt\nhabe. Die früheren Sachverständigengutachten hatten den innerstaatlichen Gerichten\nlediglich dazu gedient, ihre eigene Sichtweise zu unterstützen, dass nämlich angesichts der\nPersönlichkeit des Beschwerdeführers eine Therapie notwendig sei, um seine Gefährlichkeit\nerheblich zu verringern.\nWas die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte angeht, kein neues\nSachverständigengutachten über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen, stellt\nder Gerichtshof ferner fest, dass der Beschwerdeführer, wie schon das\nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2007 betont hat, nicht\nsubstantiiert dargelegt hat, dass sich seit der letzten Begutachtung wesentliche\nVeränderungen seiner Persönlichkeit oder seiner Einstellung gegenüber seinen Straftaten\nergeben hätten. Die innerstaatlichen Gerichte waren insbesondere der Ansicht, dass der\nUmstand, dass der Beschwerdeführer – der seinen Opfern immer noch vorwarf, seine\nVerurteilung durch Falschaussagen herbeigeführt zu haben – Gespräche mit Mitgliedern\nseiner Familie geführt habe, nicht als Nachweis für derartige Veränderungen ausreiche.\nAngesichts der den innerstaatlichen Gerichten vorliegenden Beweismittel kann ihre\nEntscheidung, vor der Schlussfolgerung, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere schwere Sexualstraftaten begehen\nwürde, kein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, nicht als unangemessen\nangesehen werden.\nDer Gerichtshof fügt hinzu, dass die innerstaatlichen Gerichte, wie vom\nBundesverfassungsgericht dargelegt, nach § 463 Abs. 3 StPO i. V. m. § 67d Abs. 3 StGB\n(siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) verpflichtet waren, im Rahmen der nächsten\nturnusmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers 2009 ein\nneues Sachverständigengutachten einzuholen; dieses Gutachten wurde mittlerweile\neingeholt.\nDaraus folgt, dass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die Entscheidung\nder innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdeführer nicht zu entlassen, nicht auf einer\nBewertung seiner Gefährlichkeit beruhte, die im Hinblick auf die Ziele des Urteils des\nerkennenden Gerichts, die Allgemeinheit vor erheblichen Sexualstraftaten zu schützen,\nunangemessen gewesen wäre.\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof außerdem der\nAuffassung, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig war. Insbesondere wurde diese\nSicherungsverwahrung nicht durch die Bezugnahme der innerstaatlichen Gerichte auf\nfrühere Sachverständigengutachten oder durch ihre Entscheidung, kein neues\nSachverständigengutachten einzuholen, willkürlich.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und\nAbs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nB. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 1 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der\nKonvention, dass seine Sicherungsverwahrung infolge eines Falschurteils auf der Grundlage\nvon Falschaussagen angeordnet worden sei. Darüber hinaus sei das Verfahren gegen ihn\naufgrund der Beweiserhebung der innerstaatlichen Gerichte unfair gewesen und seine\nBeschwerden seinen unwirksam gewesen. Er brachte ferner vor, dass die unbefristete\nFortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine unverhältnismäßige doppelte Bestrafung und\ngeistige Folter eines Unschuldigen darstelle.\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die Einhaltung der weiteren\nZulässigkeitsvoraussetzungen aus Artikel 35 Abs. 1 und Abs.3 Buchstabe a der Konvention\nunterstellt wird, diese Rügen in jedem Fall keine Anzeichen für eine Verletzung der in der\nKonvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.\nDaraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:\nDie Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-01-22/2894-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122488","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122488"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2013-01-22/2894-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122488","retrieved":"2026-07-29 19:09:26.185706+00:00"}}