{"status":"available","doknr":"001-116784","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1211DEC005239009","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-12-11","aktenzeichen":"52390/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Stephen Phillips André Potocki Stellvertretender Kanzler Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 52390/09\nA. und andere ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 11. Dezember 2012 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAleš Pejchal,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 24. September 2009 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDie ersten beiden Beschwerdeführer, Herr A. und Frau B., sind syrische Staatsangehörige\nkurdischer Volkszugehörigkeit; sie wurden 19... bzw. 19... geboren. Der dritte, der vierte und\nder fünfte Beschwerdeführer, A., J. und H. A., sind Kinder der ersten beiden\nBeschwerdeführer. Sie wurden 1996, 2003 und 2006 in Deutschland geboren. Alle\nBeschwerdeführer leben gemeinsam in V., Deutschland.\nVor dem Gerichtshof werden sie von Herrn K., Rechtsanwalt in D., vertreten.\nAm 10. November 2007 beantragten die Beschwerdeführer Aufenthaltserlaubnisse aus\nhumanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), da eine Abschiebung\naus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar sei. Am selben Tag beantragten die\nBeschwerdeführer auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG aus\nHärtefallgründen. Sie brachten vor, dass ihr fortdauernder unrechtmäßiger Aufenthaltsstatus\neine besondere Härte für sie bedeute. Sie legten im Einzelnen dar, dass sie mit den\ndeutschen Behörden stets kooperiert hätten. Die Darstellung der syrischen Vertretung, die\nersten beiden Beschwerdeführer hätten die Formulare nicht korrekt ausgefüllt, sei nicht\nzutreffend, denn sie hätten Formulare gar nicht in Arabisch ausfüllen können.\nAm 13. März 2008 lehnte der Landrat des Kreises Wesel die Anträge aller Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG mit der Begründung\nab, die ersten beiden Beschwerdeführer hätten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert. Die Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer nicht\ndaran gehindert seien, Deutschland freiwillig zu verlassen. Die minderjährigen Kinder hätten\ndenselben Status wie ihre Eltern und somit keinen eigenständigen Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis.\nAm 15. April 2008 erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Sie brachten vor, dass der Landrat des Kreises Wesel sehr wohl wisse, dass es schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei, syrische Ausweispapiere zu beschaffen. Der Behörde sei\nsogar bekannt, dass die Syrer willkürlich vorgingen und auf einer persönlichen Vorsprache in\nSyrien bestehen könnten. Sie brachten weiter vor, die minderjährigen Beschwerdeführer\nkönnten nicht für das angebliche Fehlverhalten ihrer Eltern, der ersten beiden Beschwerdeführer, verantwortlich gemacht werden.\nAm 26. März 2009 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab. Es führte zur\nBegründung aus, den Beschwerdeführern könne eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, da sie das Verfahren zur Beendigung ihres Aufenthalts effektiv behindert hätten. Das\nGericht war darüber hinaus der Auffassung, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den\nAufenthaltsstatus ihrer Eltern teilten. Die aus Eltern und minderjährigen Kindern bestehende\nFamilie bilde eine aufenthaltsrechtliche Schicksalsgemeinschaft, die jedoch nicht die erwachsenen Söhne umfasse.\nAm 8. Juni 2009 wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Antrag auf\nZulassung der Berufung zurück.\nAm 4. September 2009 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.\nAm 15. Juni 2012 wurde die Rechtssache der Regierung zur Stellungnahme in Bezug auf\nden dritten, den vierten und den fünften Beschwerdeführer zugeleitet.\nIn ihrer Stellungnahme vom 3. September 2012 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit,\ndass am 3. Dezember 2009 allen Beschwerdeführern Aufenthaltserlaubnisse für Deutschland erteilt worden seien. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer\nden Gerichtshof von dieser Entwicklung nicht unterrichtet habe, und beantragte, die Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention für unzulässig zu erklären.\nMit Schreiben vom 18. September 2012 teilten die Beschwerdeführer daraufhin mit, die\nBeschwerde zurückziehen zu wollen.\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführer rügten nach den Artikeln 8 und 14 der Konvention sowie nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention, dass die nationalen Gerichte unzutreffend festgestellt hätten, dass die Beschwerdeführer das Verfahren\nzur Beendigung ihres Aufenthalts vorsätzlich hinausgezögert hätten. Der dritte, der vierte\nund der fünfte Beschwerdeführer gaben an, kein anderes Land als Deutschland zu kennen\nund in der deutschen Gesellschaft voll integriert zu sein. Sie machten geltend, dass ihnen –\nden minderjährigen Beschwerdeführern – das Verhalten ihrer Eltern, auf das sie keinen Einfluss hätten, nicht zugerechnet werden könne.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Gerichtshof stellt fest, dass den Beschwerdeführern am 3. Dezember 2009 Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden und dass sie nunmehr erklärt haben, die vorliegende Individualbeschwerde zurückziehen zu wollen.\nDementsprechend ist die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention, weil die Beschwerdeführer ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigen, und\nnach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b, weil die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist,\nim Register des Gerichtshofs zu streichen. Es liegen ferner hinsichtlich der Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, keine besonderen Umstände vor, die gemäß Artikel 37 Abs. 1 in fine eine weitere Prüfung der\nRechtssache erforderlich machen würden.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde in seinem Register zu streichen.\nStephen Phillips André Potocki\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-116784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-12-11/52390-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP4","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-116784","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-116784"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-12-11/52390-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-116784","retrieved":"2026-07-29 19:09:10.063305+00:00"}}