{"status":"available","doknr":"001-120311","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1127DEC002125209","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-11-27","aktenzeichen":"21252/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Mark Villiger Kanzlerin Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 21252/09\nT../. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 27. November 2012 als Kammer mit den Richterinnen\nund Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nAndré Potocki,\nPaul Lemmens,\nund Helena Jäderblom\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n22. April 2009 erhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDas beschwerdeführende Unternehmen („die Beschwerdeführerin“),\ndie T. AG, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. Sie firmiert\ngegenwärtig unter dem Namen T. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem\nGerichtshof von Herrn M. und Herrn W., beide Rechtsanwälte in B.,\nvertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n2\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich\nwie folgt zusammenfassen.\n2 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\n1. Rechtlicher Hintergrund\n\n3\nIn Deutschland ist die Zuständigkeit für das Glücksspiel zwischen\nBund und Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern gibt es ein regionales\nMonopol für die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, während mit\nder Veranstaltung von Pferdewetten und dem Betrieb von Spielautomaten\nund Spielbanken private Wirtschaftsteilnehmer mit entsprechender\nErlaubnis betraut sind. Mit einem Staatsvertrag zu Lotteriespielen\n(Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland, LottStV), der am\n1. Juli 2004 in Kraft trat, schufen die Länder einen einheitlichen Rahmen für\ndie Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von\nGlücksspielen. Nach diesem Vertrag war die gewerbliche\nVermittlung von Lotteriespielen ohne besonderen Erlaubnisvorbehalt\nzulässig, solange die Vermittler bestimmte Vorgaben einhielten.\n\n4\nIn seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) entschied das\nBundesverfassungsgericht, dass das in Bayern bestehende regionale\nMonopol für Sportwetten mit Artikel 12 Abs. 1 GG, durch den\nBerufsfreiheit garantiert werde, nicht vereinbar sei. Das Gericht befand,\ndass das Monopol insbesondere deshalb eine unverhältnismäßige\nBeeinträchtigung des Rechts auf freie Berufswahl darstelle, weil es private\nWirtschaftsteilnehmer von der Tätigkeit der Veranstaltung von Wetten\nausschließe, ohne zugleich rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, mit\ndenen das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung\nder Spielsucht wirksam verfolgt werden könne.\n\n5\nEin Großteil der Länder einigte sich später auf den\nStaatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV, „der Staatsvertrag“, siehe\nRdnr. 18), mit dem das Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von\nGlücksspielen einen neuen einheitlichen Rahmen erhielt. Der Staatsvertrag\nwurde von den Ländern Berlin und Niedersachsen am 15. Dezember 2007\nratifiziert und trat vorbehaltlich bestimmter Übergangsregelungen am\n1. Januar 2008 in Kraft. Der Staatsvertrag führte einen Erlaubnisvorbehalt\nfür das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ein, wonach\neinzelne Länder Erlaubnisse erteilen konnten, die nur für das Gebiet des\njeweiligen Landes galten. Darüber hinaus beinhaltete der Staatsvertrag ein\nvölliges Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele\nim Internet.\n2. Die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin\n\n6\nSeit dem Jahr 2000 betrieb die Beschwerdeführerin eine\nInternetplattform, über die man Wetten bei den Lotteriegesellschaften der\nBundesländer platzieren konnte. Diese Vermittlung erfolgte auf der\nGrundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Lotterieveranstaltern, die\nder Beschwerdeführerin eine Provision zahlten. Die Beschwerdeführerin\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 3\nhatte in diesem Bereich einen Gesamtmarktanteil von über 60 Prozent. Bis\nEnde 2008 hatte sie etwa zweieinhalb Millionen registrierte Kunden.\n\n7\nDie Beschwerdeführerin ersuchte vor Inkrafttreten des Staatsvertrags\ndie Landesbehörden gemäß § 25 Abs. 6 GlüStV um Erteilung einer\nErlaubnis zur Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit für eine\nÜbergangsfrist von einem Jahr. Nur die Länder Hamburg und Hessen\nerteilten diese Erlaubnis. Die Beschwerdeführerin setzte folglich ihre\nTätigkeit in diesen Ländern bis zum 31. Dezember 2008 fort. Nach diesem\nStichtag stellte die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten im Bereich\nder Vermittlung staatlicher Lotterien ein. Stattdessen nutzte sie ihre\nInternetplattform fortan für die Bereitstellung von Geschicklichkeitsspielen,\nsogenannten ability games, die jedoch deutlich weniger Kunden ansprachen.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n8\nAm 29. Februar 2008 legte die Beschwerdeführerin\nVerfassungsbeschwerde gegen verschiedene Bestimmungen des\nStaatsvertrags in der durch die Gesetze der Länder Berlin und\nNiedersachsen umgesetzten Fassung ein. Die Beschwerdeführerin machte\ninsbesondere geltend, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns\nöffentlicher Glücksspiele im Internet in § 4 Abs. 4 GlüStV ihr Recht auf\nfreie Berufswahl nach Artikel 12 GG verletze. Ferner rügte sie eine\nVerletzung ihrer Eigentumsrechte sowie ihres Rechts auf freie\nMeinungsäußerung und auf Gleichbehandlung.\n\n9\nAm 14. Oktober 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in\neiner aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung\nanzunehmen. Es stellte fest, dass § 4 Abs. 4 GlüStV das Vermitteln\nöffentlicher Glücksspiele im Internet, und damit eine berufliche Tätigkeit,\ndie die Beschwerdeführerin bis dahin in zulässiger Weise ausgeübt hatte,\neinschränke und (ab 1. Januar 2009) gänzlich verbiete. Überdies schränke\n§ 4 Abs. 1 und 2 GlüStV, durch den das Veranstalten öffentlicher Spiele an\neine staatliche Erlaubnis geknüpft werde, das Recht der Beschwerdeführerin\nauf eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein. In engem Zusammenhang mit\ndiesen Regelungen stehe § 9 Abs. 4 GlüStV, demzufolge die Erlaubnisse\nvon den Landesbehörden erteilt werden und nur für das Gebiet des\njeweiligen Landes gelten. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem\nSchluss, dass diese Regelungen einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit\nder Beschwerdeführerin darstellten. Dies gelte auch für die Vorschriften\nüber die Werbung und das Werbeverbot im Fernsehen, im Internet sowie\nüber andere Telekommunikationsanlagen. Hingegen liege die Beschwerde\nder Beschwerdeführerin nicht im Schutzbereich des Eigentums\n(Artikel 14 GG), denn dieser betreffe Eingriffe in die Verwendung\nvorhandener Vermögensgüter, nicht jedoch Fälle, in denen es um bestimmte\nberufliche Tätigkeiten gehe.\n4 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\n\n10\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass die in Rede stehenden\nRegelungen hinreichend bestimmt seien und der Kompetenzverteilung in\neinem föderalen Staat entsprächen. Außerdem werde der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Das Gericht merkte in diesem\nZusammenhang an, dass die Regelungen vorrangig dem Ziel dienten, die\nBevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der\nGlücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen\nBegleitkriminalität zu schützen. Dies seien wichtige Gemeinwohlziele, die\nobjektive Beschränkungen der Freiheit, eine bestimmte berufliche Tätigkeit\nauszuüben, rechtfertigen könnten.\n\n11\nDas Gericht war ferner der Auffassung, dass Spielsucht\nschwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch\nfür ihre Familien und für die Gemeinschaft haben könne. Es sei richtig, dass\nunterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial\naufwiesen und dass die von der Beschwerdeführerin vermittelten\nLotteriespiele mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu problematischem oder\ngar pathologischem Spielverhalten führen würden als beispielsweise\nSpielautomaten oder Kasinospiele. Dies stelle jedoch nicht die Legitimität\nder verfolgten Ziele infrage.\n\n12\nDas Gericht war der Ansicht, dass der Gesetzgeber bei der\nEinschätzung der von der Allgemeinheit abzuwendenden Gefahren einen\nweiten Beurteilungsspielraum habe. Dieser Beurteilungsspielraum sei erst\ndann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so\noffensichtlich fehlsam seien, dass sie nicht als Grundlage für die in Rede\nstehenden gesetzgeberischen Maßnahmen dienen könnten. Daran gemessen\nsah das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung, die Erwägungen des\nGesetzgebers zu beanstanden. Es wies darauf hin, dass diese Erwägungen\nvon den Forschungsergebnissen der Universität Bremen gestützt würden,\ndie zeigten, dass Lotteriespiele die Entwicklung von Suchtsymptomen\nverursachen könnten.\n\n13\nDas Gericht stellte ferner fest, dass die Regelungen zur\nZweckerreichung geeignet seien. Durch die Verbots- und die speziellen\nErlaubnisregelungen für das Veranstalten von Glücksspielen werde ein\nKanalisierungseffekt erreicht, mit dem das Angebot an Glücksspielen\nbeschränkt und die Transparenz der Glücksspielindustrie gefördert werde.\nInsbesondere durch das Erlaubniserteilungsverfahren würden die\nLandesbehörden in die Lage versetzt, unmittelbar Einfluss auf die Zahl der\nin der Glücksspielindustrie aktiv tätigen Personen zu nehmen. Auch die\nWerbebeschränkungen dienten der Suchtbekämpfung und dem\nJugendschutz.\n\n14\nDas Gericht befand schließlich, dass das Verbot des Veranstaltens\nund Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet darauf abziele,\nproblematisches Spielverhalten zu begrenzen. Das Spielen per Internet sei\ndurch ein hohes Maß an Bequemlichkeit und unbeschränkte Verfügbarkeit\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 5\nder entsprechenden Spiele gekennzeichnet. Der im Vergleich zu\nGlücksspielen herkömmlicher Art hohe Abstraktionsgrad sei geeignet, die\nWahrnehmung des Spielers zu beeinträchtigen und ihn insbesondere die\nMöglichkeit des Verlustes seiner Einsätze ignorieren zu lassen. Die\nBeschneidung der Möglichkeit des Internet-Glücksspiels erschwere die\nTeilnahme und mache dem einzelnen Spieler den Vorgang des Spielens\nbewusster, wodurch ein Abgleiten in problematisches Spielverhalten\nverhindert werden könne. Überdies bestünden nach wie vor Bedenken, ob\nsich im Internet der Jugendschutz effektiv verwirklichen lasse.\n\n15\nHinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs stellte das\nGericht ferner fest, dass die Länder ihren Beurteilungsspielraum nicht\nüberschritten hätten. Es sei insbesondere zulässig, jede Form der\nInternetwerbung zu verbieten, da das staatliche Glücksspiel ausschließlich\nder Kanalisierung des menschlichen Spieltriebs dienen, sich jedoch nicht zu\neinem nationalen Wirtschaftszweig entwickeln solle. Schließlich befand das\nGericht, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der übrigen von der\nBeschwerdeführerin in Bezug genommenen Grundrechte ersichtlich seien.\n\n16\nDie Entscheidung wurde den Anwälten der Beschwerdeführerin am\n22. Oktober 2008 zugestellt.\n4. Die weiteren Entwicklungen\n\n17\nAm 1. Juni 2012 trat ein neuer Staatsvertrag zur Änderung des\nStaatsvertrags zum Glücksspielwesen in Kraft. Nach diesem neuen\nStaatsvertrag dürfen die Länder das Veranstalten und Vermitteln von\nöffentlichen Glücksspielen im Internet erlauben, wenn bestimmte\nBedingungen erfüllt sind. Der Veranstalter muss insbesondere den\nAusschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler gewährleisten. Ferner\ndarf der Einsatz je Spieler grundsätzlich einen Betrag von 1.000 Euro pro\nMonat nicht übersteigen; besondere Suchtanreize durch schnelle\nWiederholungen sind verboten; es ist ein an die besonderen Bedingungen\ndes Internets angepasstes Sozialkonzept zu entwickeln und einzusetzen und\nWetten und Lotterien dürfen nicht über dieselbe Internetdomain angeboten\nwerden. Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet\nund über Telekommunikationsanlagen bleibt weiterhin grundsätzlich\nverboten, doch die Länder können gemäß den im Staatsvertrag festgelegten\nGrundsätzen Werbung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im\nInternet und im Fernsehen erlauben.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n18\nDie maßgeblichen Vorschriften des Staatsvertrags zum\nGlücksspielwesen (GlüStV, „der Staatsvertrag“), der am 1. Januar 2008 in\nKraft trat, lauten wie folgt:\n6 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\n§ 1\n„Ziele des Staatsvertrages\nZiele des Staatsvertrages sind\n1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die\nVoraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,\n2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der\nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken,\ninsbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu\nverhindern,\n3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,\n4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die\nSpieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit\nGlücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt\nwerden.“\n§ 4\n„Allgemeine Bestimmungen\n(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen\nBehörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten\nund das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln\ndes Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das\nVermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf\ndie Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.\n(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf\nden Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von\nMinderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben\nsicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.\n(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im\nInternet ist verboten.“\n§ 5\n„Werbung\n(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines\nAufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten\nanzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum\nGlücksspiel zu beschränken.\n(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den\nZielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel\nauffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder\nvergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein\nund muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von\ndem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten\nenthalten.\n(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen, im Internet sowie\nüber Telekommunikationsanlagen verboten.\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 7\n(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.“\n§ 9\n„Glücksspielaufsicht\n[...]\n(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des\njeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu\nerteilen und zu befristen. [...]“\n§ 25\n„(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach In-Kraft-Treten des\nStaatsvertrages abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und\nVermittlung im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2\nvorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch\nIdentifizierung und Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der\nKommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu\nbeachten.\n2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die\n1.000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist\nsichergestellt.\n3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die\nMöglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind\nausgeschlossen; davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei\nGewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden.\n4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt,\ndass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis\naufhalten.\n5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes\nSozialkonzept ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist\nwissenschaftlich zu evaluieren.“\nC. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union\n\n19\nAm 8. September 2010 ergingen mehrere Urteile des Europäischen\nGerichtshofs (EuGH) zur Vereinbarkeit der Vorschriften zu Sportwetten mit\nEU-Recht (Rechtssache C-409/06, W. ./. Bürgermeisterin der Stadt B.; verb.\nRechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07,\nM. u. a. ./. W. u. a.; und C-46/08, C. ./. S. u. a.). Der EuGH befand, dass die\ndeutschen Vorschriften Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer\nWeise regelten. Vor diesem Hintergrund könne das Ziel, Anreize zu\nübermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu\nbekämpfen, nicht länger wirkungsvoll durch ein öffentliches Monopol\nverfolgt werden, so dass dieses im Hinblick auf die Artikel 43 und 49 EG-\n8 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\nVertrag (Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr; siehe\nM.u. a., a. a. O., Rdnrn. 106-107) nicht mehr gerechtfertigt sei.\n\n20\nIn seinem Urteil in der Rechtssache C. (a. a. O., Rdnrn. 97-111)\nbeantwortete der EuGH darüber hinaus die Frage, ob ein Verbot wie das in\n§ 4 des Staatsvertrags (nachfolgend: „GlüStV“) enthaltene als zur\nVerfolgung der Ziele der Bekämpfung der Spielsucht und des Schutzes\nMinderjähriger vor der Glücksspielindustrie geeignet angesehen werden\nkann, wie folgt.\n„97. Was erstens das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns von\nGlücksspielen im Internet betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht\ndie Vereinbarkeit dieses Verbots mit dem Unionsrecht nur in der in Randnr. 95 des\nvorliegenden Urteils wiedergegebenen ganz allgemeinen Form in Zweifel gezogen\nhat.\n98. Da dieses Gericht seine insoweit bestehenden Zweifel nicht genauer\ndargelegt und dazu lediglich auf die Standpunkte verwiesen hat, die die Kommission\nin einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten detaillierten Stellungnahme\nzu dem von dieser mitgeteilten Entwurf des GlüStV [Glücksspielstaatsvertrag, siehe\nRandnrn. 5 und 17] vertreten haben soll, ohne die Zweifel jedoch näher zu erläutern,\nwird der Gerichtshof seine Prüfung auf die Frage beschränken, ob eine Maßnahme\nwie die in § 4 Abs. 4 GlüStV vorgesehene, mit der das Anbieten von Glücksspielen\nim Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die\nZiele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und\nder Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu erreichen.\n99. Dazu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits\nanerkannt hat, dass eine Maßnahme, mit der die Ausübung einer bestimmten Form\nvon Glücksspielen, nämlich von Lotterien, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\nschlicht verboten wird, mit solchen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses\ngerechtfertigt werden kann (vgl. Urteil S.).\n100. Im Ausgangsfall betrifft das streitige Verbot nicht die Vermarktung einer\nbestimmten Art von Glücksspielen, sondern einen bestimmten Vertriebskanal für\nGlücksspiele, nämlich das Internet.\n101. Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, die Besonderheiten des\nAnbietens von Glücksspielen über das Internet hervorzuheben (vgl. Urteil Liga\nPortuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 72).\n102. Er hat insbesondere ausgeführt, dass über das Internet angebotene\nGlücksspiele, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des\nfehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter\nanders geartete und größere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell\nvon den Anbietern betrogen werden (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional\nund Bwin International, Randnr. 70).\n103. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von\nGlücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen\nGlücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der\nVerbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine\nbesonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln\nkönnten. Neben dem bereits erwähnten fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen\nVerbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu\nden im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 9\nHäufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld,\ndas überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende\nsoziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von\nSpielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund\ndessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen, die in\nständiger Rechtsprechung herausgestellt worden sind, vergrößern können.\n104. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Ermessens, über\ndas die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes\nund des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, im Hinblick auf\ndas Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt wird, dass eine von den\nBehörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen\nMitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des\nfraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom\n28. April 2009, Kommission/Italien, C 518/06, Slg. 2009, I 3491, Randnrn. 83 und\n84).\n105. Nach alledem ist anzuerkennen, dass eine Maßnahme, mit der jedes\nAnbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als\ngeeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen\nzu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie\ndes Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über\nherkömmlichere Kanäle zulässig bleibt.\n106. Zweitens ist, was die Schaffung einer Übergangsfrist der im\nAusgangsverfahren in Rede stehenden Art betrifft, insbesondere zu prüfen, ob sie\nnicht die Kohärenz der betreffenden Rechtsvorschriften beeinträchtigt, indem sie zu\neinem Ergebnis führt, das dem verfolgten Ziel widerspricht.\n107. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede\nstehende Übergangsmaßnahme nur auf Lotterien und nicht auf andere Arten von\nGlücksspielen Anwendung findet.\n108. Sodann ergibt sich aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts, dass\ndiese Übergangsmaßnahme lediglich bezweckt, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern,\ndie in dem betreffenden Bundesland bislang rechtmäßig Lotterien über das Internet\nangeboten haben, eine Umstellung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, nachdem das\nVerbot ihrer ursprünglichen Tätigkeit in Kraft getreten ist, und dass sie auf die Dauer\neines Jahres befristet ist, was unter diesem Blickwinkel nicht als unangemessen\nangesehen werden kann.\n109. Schließlich ist noch hervorzuheben, dass zum einen aus § 25\nAbs. 6 GlüStV und § 9 GlüStV AG hervorgeht, dass die betreffenden\nWirtschaftsteilnehmer während der Übergangsfrist zur Einhaltung einer Reihe von\nVoraussetzungen hinsichtlich des Ausschlusses minderjähriger und gesperrter Spieler,\nder Einsatzgrenzen, der Modalitäten und der Häufigkeit des Spielangebots sowie zum\nEinsatz sozialer Maßnahmen verpflichtet sind, und dass zum anderen nach den\nAngaben, die das Land Schleswig-Holstein vor dem Gerichtshof gemacht hat, alle\neventuell betroffenen Lotterieveranstalter diskriminierungsfrei in den Genuss der\nÜbergangsmaßnahme kommen können.\n110. Daher ist nicht ersichtlich, dass eine solche Übergangsfrist, die durch\nErwägungen der Rechtssicherheit gerechtfertigt erscheint (vgl. entsprechend Urteil\n10 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\nvom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C 347/06, Slg. 2008, I 5641, Randnrn. 68 bis 71),\ndie Kohärenz der Maßnahme, mit der das Anbieten von Glücksspielen im Internet\nverboten wird, und ihre Eignung zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele\nzu beeinträchtigen vermag (vgl. entsprechend zu einer vorübergehenden Ausnahme\nvon einem Verbot des Betriebs von Apotheken durch Personen, die keine Apotheker\nsind, Urteil vom 19. Mai 2009, A. u. a., C-171/07 und C 172/07, Slg. 2009, I 4171,\nRandnrn. 45 bis 50).\n111. Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass\nArt. 49 EG dahin gehend auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die das\nVeranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, um\nübermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen\nund die Jugend zu schützen, grundsätzlich als zur Verfolgung solcher legitimer Ziele\ngeeignet angesehen werden kann, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über\nherkömmlichere Kanäle zulässig bleibt. Dass das Verbot mit einer\nÜbergangsmaßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbunden\nist, lässt seine Eignung unberührt.“\nRÜGEN\n\n21\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nund Artikel 10 sowie Artikel 14 der Konvention den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 sowie die\nentsprechenden Vorschriften des Staatsvertrags.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nKonvention\n\n22\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die maßgeblichen Vorschriften\ndes Staatsvertrags ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums aus Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention verletzten; dieser Artikel lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\n\n23\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Staatsvertrag in ihr\nEigentum eingreife, das insbesondere aus ihrer Klientel von zweieinhalb\nMillionen registrierten Kunden bestehe. Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags\nhabe sich dieser Vermögenswert erheblich verringert. Die\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 11\nBeschwerdeführerin brachte ferner vor, dass dieser Eingriff, sofern er sie\ndaran hindere, ihren beruflichen Tätigkeiten im Internet nachzugehen, einer\nEnteignung gleichkomme, die nicht mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nvereinbar sei. Sie behauptete insbesondere, die rechtlichen Voraussetzungen\nfür die Erlaubniserteilung seien nicht hinreichend bestimmt. Dies gelte auch\nfür das Werbeverbot. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass der\nEingriff nicht „im Einklang mit dem Allgemeininteresse erforderlich”\ngewesen sei. Insbesondere verfolge der Gesetzgeber nicht ausschließlich die\nin § 1 GlüStV genannten Ziele, sondern die Länder verfolgten darüber\nhinaus das unausgesprochene Ziel, durch Glücksspiele Einkommen für die\nentsprechende Landeskasse zu generieren. Wie vom EuGH bestätigt,\nverfolge der Gesetzgeber sein behauptetes Ziel, die Allgemeinheit sowie\nKinder und Jugendliche vor den schädlichen Auswirkungen des\nGlücksspiels zu schützen, nicht in kohärenter und systematischer Weise.\nDies zeige sich u. a. daran, dass die deutschen Behörden darüber\nhinwegsähen, dass die staatlichen Lotterien ungeachtet der im Staatsvertrag\ndiesbezüglich festgelegten strikten Werbebeschränkungen selbst\ngroßangelegte Werbekampagnen in Auftrag geben würden. Die\nBeschwerdeführerin betonte weiterhin, dass sich ihre beruflichen\nTätigkeiten stets darauf beschränkt hätten, das Platzieren von Wetten bei\nden staatlichen Lotterien im Internet anzubieten. Diese auf zweimal\nwöchentlich begrenzten Gewinnziehungen stellten keine erhebliche Gefahr\nfür die Allgemeinheit dar. Alle einschlägigen wissenschaftlichen Studien\nbestätigten, dass das Hauptproblem bei den in Restaurants und Kasinos\naufgestellten Spielautomaten liege. Es bestehe praktisch keine Gefahr, dass\nderartige Lotteriespiele mit seltenen Ziehungen für sich genommen\nsuchtauslösend seien. Bestätigt werde dies durch die Tatsache, dass in § 25\nAbs. 6 GlüStV davon ausgegangen werde, dass derartige Lotterien nicht\nsuchtfördernd wirkten. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass das\nBetreiben der Internetplattform gesetzeskonform gewesen sei und mit\ninnerstaatlichem und EU-Recht in Einklang gestanden habe. Daher habe die\nBeschwerdeführerin die berechtigte Erwartung gehegt, eine Erlaubnis zur\nAusübung ihrer beruflichen Tätigkeiten zu erhalten. Zum Schluss trug die\nBeschwerdeführerin vor, dass sie keine Entschädigung für die\nEigentumsentziehung erhalten habe. Die in § 25 Abs. 6 GlüStV\nvorgesehenen Übergangsregelungen würden die Wirkung des Gesetzes\nlediglich aufschieben, jedoch keine Entschädigung darstellen.\n\n24\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin\nnach Inkrafttreten des Staatsvertrags ab dem 1. Januar 2008 bzw. ab dem\n1. Januar 2009 daran gehindert war, ihre beruflichen Tätigkeiten im Bereich\ndes Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen im Internet auszuüben. Am\n1. Juni 2012 (siehe Rdnr. 17) trat ein neuer Staatsvertrag in Kraft. Nach\ndiesem Staatsvertrag dürfen die Länder, vorbehaltlich bestimmter\nBedingungen, das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen\n12 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\nGlücksspielen im Internet gestatten. Daraus folgt, dass jede Form des\nVermittelns von Glücksspielen im Internet und das Werben dafür vom\n1. Januar 2008 an (mit einer Übergangsphase bis zum 1. Januar 2009) bis\nzum 1. Juni 2012 vollständig verboten war und jetzt einem speziellen\nErlaubnisvorbehalt der jeweiligen Länder unterliegt. Daher ist die\nBeschwerdeführerin nach wie vor Opfer der behaupteten Verletzung ihrer\nKonventionsrechte (Artikel 34 der Konvention).\n\n25\nDer Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob sich der Staatsvertrag auf\ndas „Eigentum“ der Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 1 Protokoll\nNr. 1 ausgewirkt hat. Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Artikel 1\nProtokoll Nr. 1 im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten kürzlich in der\nRechtssache Malik ./. das Vereinigte Königreich (Individualbeschwerde\nNr. 23780/08, Rdnrn. 88-89 (sic), 13. März 2012) zusammengefasst:\n„88. Der Gerichtshof weist zunächst erneut darauf hin, dass Artikel 1\nProtokoll Nr. 1 nur für vorhandenes Eigentum einer Person gilt; es wird kein Recht\nauf Eigentumserwerb gewährt (siehe Marckx ./. Belgien, 13. Juni 1979, Rdnr. 50,\nSerie A Band 31; und Slivenko ./. Lettland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 48321/99, Rdnr. 121, ECHR 2002-II (Auszüge)).\n89. Der Gerichtshof hat bisher die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in\ndenen es um die Ausübung von Berufen ging, bei denen die betroffenen\nBeschwerdeführer durch eigene Arbeit eine Klientel aufgebaut hatten, Rechte\nbestehen, die Eigentumsrechten gleichkommen. Er hat ausgeführt, dass diese Klientel\nin vielerlei Hinsicht den Charakter eines privaten Rechts trägt und einen\nVermögenswert darstellt, also Eigentum i.S.v. Artikel 1 Satz 1 (siehe Van Marle u.a.,\na. a. O., Rdnr. 41). In einer Rechtssache, in der es um einen behaupteten Eingriff in\ndie ärztliche Berufsausübung eines Beschwerdeführers ging, stellte die Kommission\nfest, dass das `wohlerworbene Recht´ (vested interest) an der Arztpraxis des\nBeschwerdeführers als `Eigentum´ angesehen werden kann (siehe Karni ./. Schweden,\nIndividualbeschwerde Nr. 11540/85, Kommissionsentscheidung vom 8. März 1988,\nDecisions and Reports 55, S. 157). In späteren Fällen führte der Gerichtshof aus, dass\nAnwaltskanzleien und ihr Mandantenstamm Rechtspositionen mit einem gewissen\nWert darstellen, die in vielerlei Hinsicht den Charakter eines privaten Rechts tragen\nund daher Vermögenswerte, also Eigentum im Sinne von Artikel 1 Satz 1 darstellen\n(siehe O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37592/97,\n25. Mai 1999; D. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37595/97,\n9. November 1999; und W. ./. Deutschland, a. a. O.). Der Gerichtshof hat auch darauf\nhingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführer das Eigentum\ndurch Inanspruchnahme einer günstigen Stellung oder ausschließlich durch\nEigenleistungen erworben haben. Er befand, dass in Fragen des Schutzes gesetzlich\neingeräumter Privilegien Artikel 1 Protokoll Nr. 1 Anwendung findet, soweit diese\nPrivilegien Anlass zu einer berechtigten Hoffnung auf Erwerb eines bestimmten\nEigentums gaben.\n90. In früheren Fällen, in denen es um die Ausübung von Berufen ging,\nvertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass eine Einschränkung des Rechts der\nBeschwerdeführer auf Ausübung des in Rede stehenden Berufs, beispielsweise durch\ndie Verweigerung der Aufnahme in ein bestimmtes Berufsregister, grundlegenden\nEinfluss auf die Bedingungen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten hatte und\nderen Umfang verminderte. In Fällen, in denen sich als Folge dieser Einschränkung\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 13\ndie Einnahmen des Beschwerdeführers und der Wert seiner Klientel sowie seines\nGeschäfts allgemein verringerten, sah der Gerichtshof einen Eingriff in das Recht auf\nAchtung des Eigentums (siehe Van Marle, a. a. O., Rdnr. 42).\n91. In Fällen, in denen es um die Erteilung von Erlaubnissen oder\nGenehmigungen zur Führung eines Geschäfts ging, hat der Gerichtshof darauf\nhingewiesen, dass der Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis oder\nGenehmigung einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres\nEigentums, einschließlich der wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der\nzugrunde liegenden Geschäftstätigkeit, darstellt (siehe Fredin ./. Schweden (Nr. 1),\n18. Februar 1991, Rdnr. 40, Serie A Band 192, im Hinblick auf die\nAbbaugenehmigung für eine Kiesgrube; und entsprechend Tre Traktörer\nAB ./. Schweden, 7. Juli 1989, Rdnr. 53, Serie A Band 159, betreffend eine\nAusschankgenehmigung für alkoholische Getränke in einem Restaurant; siehe auch\nRosenzweig and Bonded Warehouses Ltd. ./. Polen, Individualbeschwerde\nNr. 51728/99, Rdnr. 49, 28. Juli 2005, wo es um die Erlaubnis für den Betrieb eines\nZolllagers ging). Hierzu stellte der Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache Tre\nTraktörer AB fest, dass die Aufrechterhaltung der Erlaubnis eine der\nGrundvoraussetzungen für die Weiterbetreibung des Geschäfts des\nbeschwerdeführenden Unternehmens war, und dass ihre Rücknahme schädliche\nAuswirkungen auf den Geschäftswert (goodwill) und den Substanzwert des\nRestaurants hatte (in Rdnrn. 43 und 53 des Urteils des Gerichtshofs).\n[...]\n93. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Geschäftswert (goodwill) als\nBestandteil der Ermittlung des Wertes einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit\neine Rolle spielen kann. Erwartete Einnahmen hingegen stellen nur dann `Eigentum´\ndar, sobald sie erzielt worden sind oder soweit ein vollstreckbarer Anspruch darauf\nbesteht (siehe Ian Edgar (Liverpool) Ltd. ./. das Vereinigte Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 37683/97, 25. Januar 2000; und Denimark Limited und 11\nandere ./. das Vereinigte Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37660/97,\n26. September 2000). In Fällen, in denen sich ein Beschwerdeführer auf den Wert\nseines Geschäfts auf der Grundlage der durch das Geschäft erwirtschafteten Gewinne\noder der Möglichkeit des Erzielens von Einkünften durch das Geschäft als\n„Geschäftswert“ (goodwill) beruft, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese\nBeschwerde ihrem wesentlichen Inhalt nach als Beschwerde hinsichtlich des Verlusts\nvon erwarteten Einnahmen anzusehen ist. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass\ndieser Bestandteil der Beschwerde nicht unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt\n(siehe Ian Edgar (Liverpool) Ltd.; und Denimark Limited und 11 andere, beide a. a.\nO.).\n94. Die obige Rückschau der allgemeinen Grundsätze, die sich aus der\nPrüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, zeigt, dass in Fällen, in denen\nes um den Widerruf oder die Rücknahme von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder\num die Verweigerung der Aufnahme in ein Register von Personen, die zur Ausübung\neines bestimmten Berufs berechtigt sind, ging, der Gerichtshof dazu tendierte, das\nzugrunde liegende Geschäft oder die zugrunde liegende Berufsausübung als\n„Eigentum“ zu betrachten. Beschränkungen der Registrierungen, Erlaubnisse oder\nGenehmigungen, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, die durch das Geschäft oder\ndie Berufsausübung verrichtetet wird, werden vom Gerichtshof in der Regel als das\nElement angesehen, durch das der Eingriff in eine Geschäftstätigkeit oder eine\nBerufsausübung erfolgte.“\n14 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\n\n26\nAus der vorstehend dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass\nsämtliche Beschwerden über einen Rückgang des Geschäftswerts (goodwill)\nin Form erwarteter Einnahmen eindeutig nicht unter Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 fallen. Im Gegensatz dazu kann das Geschäftsvermögen der\nBeschwerdeführerin, einschließlich ihrer Klientel von etwa zweieinhalb\nMillionen registrierten Kunden, als „Eigentum“ im Sinne dieses Artikels\nangesehen werden.\n\n27\nIm Hinblick auf die Frage, ob ein Eingriff in dieses Eigentum\nstattgefunden hat, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin\nden Wertverlust dieses Geschäftsvermögens infolge der durch den\nStaatsvertrag auferlegten Beschränkungen rügt. Der Gerichtshof merkt an,\ndass keine formelle Enteignung von Vermögen der Beschwerdeführerin\nstattgefunden hat, weder zugunsten der Regierung noch zugunsten eines\nDritten. Unter bestimmten Umständen kann zwar auch ohne formelle\nVeräußerung eine De-facto-Enteignung vorliegen, weil das Eigentum\nvollständig unbrauchbar geworden ist (siehe z. B. Papamichalopoulos\nu. a. ./. Griechenland, 24. Juni 1993, Rdnrn. 43-45, Serie A Band 260-B),\naus der vorliegenden Individualbeschwerde gehen aber keine derartigen\nUmstände hervor. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass\ndie Beschwerdeführerin nach der Umsetzung des Verbots ihre\nInternetplattform weiter zum Anbieten von Geschicklichkeitsspielen,\nsogenannten „ability games“, nutzte.\n\n28\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass sich die Lage der\nBeschwerdeführerin in der vorliegenden Rechtssache mit der Situation\nvergleichen lässt, die in der Rechtssache Ian Edgar (Liverpool) Ltd. ./. das\nVereinigte Königreich ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37683/97,\nECHR 2000-I; vgl. auch Denimark Ltd. u. a. ./. das Vereinigte Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37660/97, 26. September 2000) vorlag,\nin der das beschwerdeführende Unternehmen ein Großhandelsunternehmen\nfür Waffen war und die Geschäftseinbußen auf ein Verbot des Besitzes von\nHandfeuerwaffen zurückzuführen waren. In diesem Fall bewertete der\nGerichtshof die von der Beschwerdeführerin erlittenen Geschäftseinbußen\nnicht als „Entziehung des Eigentums“, sondern vielmehr als „Regelung der\nBenutzung“.\n\n29\nIn der vorliegenden Rechtssache war die Beschwerdeführerin nicht\nvon dem Verbot des Veranstaltens von Glücksspielen im Internet betroffen,\nda sie keiner derartigen Geschäftstätigkeit nachging. Die\nBeschwerdeführerin hat jedoch dargelegt, dass sie durch das Verbot des\nVermittelns von Glücksspielen im Internet Geschäftseinbußen erlitten hat.\nIm Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin ferner gerügten\nWerbebeschränkungen befindet der Gerichtshof, dass diese Maßnahmen die\nMöglichkeiten zur Generierung erwarteter Einnahmen möglicherweise\nreduziert haben, aber keinen unmittelbaren Einfluss auf das Eigentum der\nBeschwerdeführerin hatten. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 15\nmit dem Verbot des Vermittelns von Glücksspielen im Internet durch den\nStaatsvertrag in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde,\nund zwar in Form einer „Regelung der Benutzung“.\n\n30\nDemnach ist nun zu bestimmen, ob die maßgeblichen Vorschriften\ndes Staatsvertrags die Bedingungen des zweiten Absatzes von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention erfüllten.\n\n31\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass durch den Staatsvertrag die\nBedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und\nVermitteln von Glücksspielen ebenso wie für das Verbot solcher\nTätigkeiten im Internet zur Erfüllung des Zwecks der Regelung der\nBenutzung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls\nNr. 1 hinreichend klar definiert wurden.\n\n32\nDaher wird der Gerichtshof nun prüfen, ob mit dem Eingriff in das\nEigentum der Beschwerdeführerin ein legitimes Ziel verfolgt und ein\ngerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses\nund dem gebotenen Schutz der Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin\nherbeigeführt wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob ein gerechter\nAusgleich gegeben ist, hat der Staat, wie der Gerichtshof anerkannt hat,\neinen weiten Ermessensspielraum, und zwar sowohl hinsichtlich der Wahl\nder Durchsetzungsmaßnahmen als auch hinsichtlich der Feststellung, ob die\nFolgen der Durchsetzung zur Verwirklichung des Zwecks des fraglichen\nGesetzes im Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (siehe AGOSI ./. das\nVereinigte Königreich, 24. Oktober 1986, Rdnr. 52, Serie A Band 108; Tre\nTraktörer AB ./. Schweden, 7. Juli 1989, Rdnr. 62, Serie A Band 159; und\nFredin ./. Schweden (Nr. 1), 18. Februar 1991, Rdnr. 51, Serie A Band 192).\n\n33\nIm Hinblick auf die Umstände der Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die in Rede stehenden Vorschriften des Staatsvertrags den in\n§ 1 GlüStV aufgeführten Zielen – der Verhinderung von Glücksspielsucht\nund dem Schutz Minderjähriger – dienen, die beide zweifellos sehr wichtige\nGemeinwohlbelange sind. Dies wird nicht durch den Umstand infrage\ngestellt, dass die Regelungen insgesamt, insbesondere in Verbindung mit\ndem öffentlichen Monopol, möglicherweise auch den Nebeneffekt hatten,\ndurch das Veranstalten von Glücksspielen Einkommen für die Landeskassen\nzu generieren. Ferner erkennt der Gerichtshof an, dass online verfügbare\nGlücksspiele möglicherweise anders geartete und schwerwiegendere\nRisiken bergen als herkömmliche Formen der Teilnahme an solchen\nSpielen. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass das von\nder Beschwerdeführerin vermittelte Lottospiel für sich genommen\nmöglicherweise mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Sucht führt als andere\nGlücksspiele.\n\n34\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ihr\nGeschäft in einer Branche betrieben hat, die angesichts der dem Glücksspiel\ninnewohnenden Gefahren traditionell Einschränkungen unterliegt, wie das\nzur maßgeblichen Zeit bestehende staatliche Lotteriemonopol zeigt. Unter\n16 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\ndiesen Umständen sieht der Gerichtshof keine hinreichenden Gründe für die\nvon der Beschwerdeführerin geäußerte Erwartung, sie könne ihrem\nGeschäft, der Online-Vermittlung von Lotteriespielen, auf Dauer\nnachgehen. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass der Staatsvertrag\neine Übergangsbestimmung enthielt und der Beschwerdeführerin gestattet\nwurde, ihre beruflichen Tätigkeiten nach dem Inkrafttreten der neuen\nRegelungen in zwei der betroffenen Länder für ein weiteres Jahr\nfortzuführen.\n\n35\nUnter diesen Umständen hält der Gerichtshof es nicht für\nunangemessen, ein Verbot für das Vermitteln von Glücksspielen im Internet\naufzustellen. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass\ngemäß dem neuen, am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrag die\nErteilung einer Erlaubnis für derartige Tätigkeiten möglich ist, wenn\nbestimmte Bedingungen erfüllt werden (vgl. Rdnr. 17). Angesichts des\nweiten Ermessensspielraums, der dem Staat in diesem Bereich zuerkannt\nwird (siehe Rdnr. 32), sowie der Bedeutung der zu schützenden Interessen,\nist der Gerichtshof der Ansicht, dass es keine Anhaltspunkte für eine\nübermäßige Belastung der Beschwerdeführerin gibt. Eine Verletzung der\nRechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nKonvention ist somit nicht ersichtlich.\n\n36\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention\n\n37\nDie Beschwerdeführerin rügte ferner, dass die Beschränkungen, die\nder Staatsvertrag ihrem Recht auf Werbung auferlegt hat, sie in ihrem Recht\nauf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletzt haben;\ndieser lautet wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht\nschließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne\nbehördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und\nweiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder\nKinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung\nverbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder\nStrafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die\nterritoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der\nMoral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der\nVerbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der\nUnparteilichkeit der Rechtsprechung.“\n\n38\nLaut Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die in § 5 GlüStV\nvorgesehenen Beschränkungen nicht hinreichend bestimmt. Überdies sei der\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 17\nEingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Während\nWerbung für andere Produkte, beispielsweise Sportwetten, möglicherweise\nsuchtgefährdete Personen anspreche, gelte dies nicht für Lotterien. Dennoch\nwürden die Werbebeschränkungen für alle Glücksspielformen gelten,\nunabhängig davon, welches Suchtpotenzial sie aufwiesen.\n\n39\nDer Gerichtshof wiederholt, dass die Staaten bei der Regelung der\nMeinungsäußerung in geschäftlichen Angelegenheiten oder in der Werbung\neinen weiten Ermessensspielraum haben (siehe Mouvement raëlien\nsuisse ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 16354/06, Rdnr. 61,\n13. Juli 2012, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Im Hinblick auf die\nBehauptung der Beschwerdeführerin, dass die deutschen Behörden „darüber\nhinwegsehen“ würden, dass die staatlichen Lotterien selbst großangelegte\nWerbekampagnen in Auftrag geben würden (vgl. Rdnr. 23), stellt der\nGerichtshof fest, dass die in § 5 GlüStV vorgesehenen\nWerbebeschränkungen (siehe Rdnr. 18) für öffentliche und private\nVermittler gleichermaßen galten. Selbst wenn es wahr sein sollte, dass die\ninnerstaatlichen Behörden die Umsetzung dieser Vorschriften im\nöffentlichen Sektor in der Vergangenheit nicht hinreichend überwacht\nhaben, stellt dies die generelle Notwendigkeit des Verbots nicht infrage.\nUnter Berücksichtigung seiner Feststellungen nach Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 (siehe Rdnrn. 33-34) befindet der Gerichtshof, dass ein Eingriff in das\nRecht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung nach\nArtikel 10 Abs. 2 gerechtfertigt, weil in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig war. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 10 der\nKonvention verletzt worden ist.\n\n40\nDaraus folgt, dass diese Rüge auch offensichtlich unbegründet und\nnach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nC. Behauptete Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 10 der Konvention\n\n41\nDie Beschwerdeführerin rügte schließlich, dass sie als Online-\nDiensteanbieter im Gegensatz zu Wettbewerbern, die andere\nTelekommunikationsanlagen nutzten, diskriminiert worden sei. Sie berief\nsich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und\nArtikel 10 der Konvention. Artikel 14 der Konvention lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n18 T. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG\n\n42\nLaut Vorbringen der Beschwerdeführerin gebe es keine stichhaltigen\nGründe dafür, die Internetvermittlung anders zu behandeln als das\nVermitteln auf dem Postweg oder in Verkaufsstellen. Herkömmliche\nVerkaufsstellen würden von Privaten betrieben, die, genau wie die\nBeschwerdeführerin, versuchten, Gewinne zu erwirtschaften. Es mache\nkeinen Unterschied, ob ein Tippschein von Hand oder im Internet ausgefüllt\nwerde. Selbst unter der Annahme, dass von Lotterien eine Suchtgefahr\nausgehe, bestehe diese Suchtgefahr unabhängig davon, auf welchem Weg\ndie Scheine vertrieben würden. Von der Internetvermittlung könne keine\nhöhere Suchtgefahr ausgehen, da Verkaufsstellen, wie beispielsweise\nautorisierte Zeitungsstände, landesweit leicht zugänglich seien. Darüber\nhinaus würden im Internet Links zu Informationen über Suchtprävention\nangeboten und strengere Kontrollen zum Schutz Minderjähriger\ndurchgeführt als an herkömmlichen Verkaufsstellen. Es sei nicht ersichtlich,\nwarum solche Maßnahmen während der Übergangsfrist als ausreichend\nangesehen würden, langfristig jedoch nicht. Ebenso gebe es keine\nzutreffenden Gründe dafür, Werbung im Internet zu verbieten, aber nicht im\nRadio oder an herkömmlichen Verkaufsstellen.\n\n43\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass in dem vorliegenden Fall\nein Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin stattgefunden\nhat. Folglich ist Artikel 14 anwendbar. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs liegt Diskriminierung vor, wenn Personen in\nverhältnismäßig gleichen Situationen ohne sachliche und vernünftige\nGründe unterschiedlich behandelt werden. Für eine unterschiedliche\nBehandlung gibt es keine objektive und angemessene Rechtfertigung, wenn\nmit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum\nangestrebten Ziel nicht in einem „angemessenen Verhältnis“ stehen (siehe,\nu. v. a., Kurić u. a. ./. Slowenien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26828/06,\nRdnr. 386, ECHR 2012).\n\n44\nWas die Umstände des vorliegenden Falles anbelangt, stellt der\nGerichtshof zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin rügte, als Online-\nDiensteanbieter gegenüber anderen Wettbewerbern, die dieselben Dienste\nüber herkömmlichere Medien anbieten, diskriminiert worden zu sein. Der\nGerichtshof stellt fest, dass das Internet ein Medium mit besonderen\nEigenschaften ist; so ist es beispielsweise leicht zugänglich und jederzeit\nverfügbar. Der Gerichtshof erkennt die Einschätzung der innerstaatlichen\nBehörden an, dass das Vermitteln von Wetten über dieses Medium anders\ngeartete und größere Gefahren in sich birgt als das Vermitteln über\nherkömmlichere Medien (vgl. in dieser Hinsicht auch die Rechtsprechung\ndes EuGH, siehe Rdnr. 18(sic)). Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis,\ndass die innerstaatlichen Behörden hinreichende Gründe dafür hatten, einen\nUnterschied zwischen der Vermittlung im Internet und der Vermittlung über\nandere Medien zu machen.\nT. ./. DEUTSCHLAND - ENTSCHEIDUNG 19\n\n45\nDie Beschwerdeführerin rügte ferner eine Verletzung von\nArtikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 10\nder Konvention, da das Internetvermittlungs- und Werbeverbot für sie\ngenauso gelte wie für Vermittler von Lottospielen mit häufigen Ziehungen\nund anderen Glücksspielarten. Sie sei daher genauso behandelt worden wie\nVermittler tatsächlich gefährlicher Glücksspiele. Diese Behandlung diene in\nkeiner Weise dem erklärten Ziel des Staatsvertrags. Der Gerichtshof weist\nerneut darauf hin, dass das Recht, bei der Wahrnehmung der in der\nKonvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, auch dann\nverletzt werden kann, wenn Staaten ohne eine objektive und vernünftige\nRechtfertigung Personen in deutlich unterschiedlichen Situationen nicht\nunterschiedlich behandeln (siehe Thlimmenos ./. Griechenland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 44, ECHR 2000-IV). Er ist\njedoch der Ansicht, dass die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin\nangebotenen Spiele möglicherweise weniger gefährlich sind als andere von\ndem Verbot betroffene Spiele den Gesetzgeber nicht dazu verpflichtete,\nDienste wie die von der Beschwerdeführerin angebotenen von dem Verbot\nauszunehmen.\n\n46\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass es keine\nAnhaltspunkte für eine diskriminierende, gegen Artikel 14 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 10 der Konvention\nverstoßende Behandlung gibt. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der\nKonvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig\nfür unzulässig.\nClaudia Westerdiek Mark Villiger\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-11-27/21252-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120311","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120311"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-11-27/21252-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120311","retrieved":"2026-07-29 19:09:22.053599+00:00"}}