{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1108JUD004348109","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-11-08","aktenzeichen":"43481/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 43481/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n8. November 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache P ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nMark Villiger,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger und\nAndré Potocki,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 18. September 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 43481/09) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die P. („die Beschwerdeführerin\"), ein in Deutschland\nansässiger Verein, am 12. August 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hat.\n\n2\nDer beschwerdeführende Verein wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in Göttingen,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n3\nDer beschwerdeführende Verein rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts\nauf freie Meinungsäußerung.\n\n4\nAm 14. November 2011 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\n\n5\nDie Parteien erwiderten schriftlich auf die gegnerischen Schriftsätze. Darüber hinaus\ngingen Stellungnahmen der Drittbeteiligten, des Herrn K. und des Zentralrats der Juden in\nDeutschland, beide vertreten durch Rechtsanwalt V., denen der Präsident die Teilnahme am\nschriftlichen Verfahren gestattet hatte (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3\nder Verfahrensordnung), ein.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nBei dem beschwerdeführenden Verein handelt es sich um die deutsche Repräsentanz\nder Tierschutzorganisation .... Die Ziele des Vereins bestehen unter anderem darin, das\nLeiden von Tieren zu verhindern und die Öffentlichkeit dazu anzuhalten, keine tierischen\nProdukte zu benutzen.\n\n7\nIm März 2004 plante der beschwerdeführende Verein den Start einer Werbekampagne\nmit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller“. Die geplante Kampagne, die in ähnlicher\nForm bereits in den Vereinigten Staaten durchgeführt worden war, umfasste eine Reihe von\nPlakaten, auf denen jeweils ein Foto von KZ-Insassen und ein Foto von in Massentierhaltung\ngehaltenen Tieren abgebildet waren. Begleitet wurde dies von einem kurzen Text. Unter der\nÜberschrift „Wandelnde Skelette“ zeigte eines der Plakate ein Foto von nackten,\nabgemagerten KZ-Häftlingen neben dem Foto eines ausgehungerten Rindes. Andere\nPlakate zeigten unter dem Titel „Endgültige Demütigung“ Bilder aufgehäufter menschlicher\nLeichen neben einem Haufen geschlachteter Schweine, oder unter dem Titel „Wo es um\nTiere geht, wird jeder zum Nazi“ Reihen von KZ-Häftlingen in Stockbetten neben Reihen von\nHühnern in Legebatterien. Ein anderes Plakat, auf dem ein ausgehungerter nackter\nmännlicher KZ-Häftling neben einem ausgehungerten Rind abgebildet ist, trug den Titel „Der\nHolocaust auf Ihrem Teller“ und den Begleittext „Zwischen 1938 und 1945 starben 12\nMillionen Menschen im Holocaust. Genau so viele Tiere werden für den menschlichen\nVerzehr jede Stunde in Europa getötet.“\n\n8\nIm März 2004 beantragten drei Einzelpersonen, P. S., C. K. und S. K., beim\nLandgericht Berlin, dem beschwerdeführenden Verein im Wege der einstweiligen Verfügung\nzu untersagen, sieben konkret bezeichnete Plakate über das Internet, in Form einer der\nÖffentlichkeit zugänglichen Ausstellung oder in sonstiger Weise zu verbreiten oder verbreiten\nzu lassen. Bei den Antragstellern handelte es sich um den damaligen Präsidenten und die\nDamaligen zwei Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland. Sie alle hatten\nden Holocaust als Kinder überlebt; C. K. hat ihre Familie durch den Holocaust verloren. Sie\nbrachten vor, die geplante Kampagne sei beleidigend und verletze ihre Menschenwürde\nsowie die Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Familienmitglieder von C. K.\n\n9\nAm 18. März 2004 erließ das Landgericht Berlin die Verbotsverfügung. Mit Urteil vom\n22. April 2004 bestätigte dasselbe Gericht die einstweilige Verfügung. Es vertrat die\nAuffassung, die Antragsteller hätten einen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 und 2\nBGB i. V. m. § 1004 BGB, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 GG (sic) (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht“). Die Antragsteller seien als ehemalige Opfer des\nHolocaust von den streitgegenständlichen Äußerungen betroffen.\n\n10\nDas Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass es sich bei den\nstreitgegenständlichen Darstellungen um Meinungsäußerungen handele, die von der\nSchutzwirkung des Artikels 5 GG erfasst seien. Dieses Recht schütze Meinungsäußerungen\nselbst dann, wenn sie polemisch oder verletzend formuliert seien. Die Darstellungen seien\ngerade deshalb so aufwühlend und hätten ein so breites Echo in der Medienlandschaft\ngefunden, weil die nebeneinander montierten Fotos scheinbar ähnliche Situationen zeigten,\ndie sich lediglich dadurch unterschieden, dass auf der einen Seite Tiere in Farbe abgebildet\nseien und auf der anderen Seite in Schwarz/Weiß lebende oder tote Menschen. Aus Sicht\neines durchschnittlichen Betrachters seien die streitgegenständlichen Plakate so zu\ninterpretieren, dass das Schicksal der abgebildeten Tiere und das der abgebildeten\nMenschen auf eine Stufe gestellt werden solle.\n\n11\nNichts deute darauf hin, dass es dem beschwerdeführenden Verein in erster Linie um\neine Herabwürdigung der Holocaust-Opfer gegangen sei, da mit den Plakaten offensichtlich\nKritik an den Bedingungen der Tierhaltung geübt werden und der Betrachter zu einem\nNachdenken über diese Verhältnisse gebracht werden solle. Hieraus ergebe sich, dass die\nMeinungsäußerung Fragen des öffentlichen Interesses betreffe und daher im Rahmen einer\nAbwägung widerstreitender Interessen im Allgemeinen ein höheres Schutzniveau genieße.\nIn der vorliegenden Rechtssache müsse aber berücksichtigt werden, dass KZ-Häftlinge und\nHolocaust-Opfer mit Tieren gleichgesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund des\nMenschenbildes des Grundgesetzes, welches die Menschenwürde ins Zentrum stelle und\nden Tierschutz nur am Rande erwähne, erscheine dieser Vergleich willkürlich, weil die Opfer\ndes Holocaust für Zwecke des Tierschutzes mit dem leidvollen Schicksal ihrer Verfolgung\nkonfrontiert würden. Die Erniedrigung von KZ-Häftlingen werde demnach instrumentalisiert,\num für eine bessere Unterbringung von Legehennen und anderem Getier zu streiten.\n\n12\nSchließlich vertrat das Landgericht die Auffassung, dass es bei der Entscheidung in\nder vorliegenden Rechtssache nicht auf eine Abwägung widerstreitender Interessen\nankomme, weil mit der Meinungsäußerung die Menschenwürde der Antragsteller verletzt\nwerde. Der Vergleich beleidige die Antragsteller als Opfer des Holocaust, indem er ihren\nAnspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde verletze. Diese Verletzung werde noch dadurch\nverschlimmert, dass die abgebildeten Personen in einem höchst verletzlichen Zustand\ngezeigt würden.\n\n13\nAm 27. August 2004 wies das Kammergericht Berlin die Berufung der\nBeschwerdeführerin zurück.\n\n14\nAm 2. Dezember 2004 bestätigte das Landgericht Berlin im Hauptverfahren seine\nVerbotsverfügung. In Ergänzung der bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren\nvorgebrachten Gründe vertrat das Landgericht die Auffassung, dass es nicht seine Aufgabe\nsei, aus philosophischer oder ethischer Sicht darüber zu entscheiden, ob das Leiden\nhochentwickelter Tiere dem von Menschen vergleichbar sei, da das Grundgesetz die Würde\ndes Menschen ins Zentrum stelle.\n\n15\nAm 25. November 2005 wies das Kammergericht Berlin die Berufung der\nBeschwerdeführerin zurück.\n\n16\nAm 20. Februar 2009 wies das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Das Bundesverfassungsgericht\nvertrat die Auffassung, dass die Deutung der streitgegenständlichen Darstellungen durch die\nZivilgerichte schlüssig sei und den Anforderungen, die das Recht auf freie\nMeinungsäußerung stelle, gerecht werde.\n\n17\nDas Bundesverfassungsgericht äußerte Zweifel daran, dass die geplante Kampagne\ndie Menschenwürde der abgebildeten Personen oder der Kläger verletze. Es stehe zwar\naußer Frage, dass die Fotografien die Holocaust-Opfer in Situationen zeigten, in denen sie\ndurch ihre Peiniger in höchstem Maße entwürdigt seien. Daraus folge aber nicht\nzwangsläufig, dass die Verwendung dieser Bilder einer Verletzung der Menschenwürde der\ndargestellten Personen gleichkomme. Angesichts der besonderen Umstände der\nvorliegenden Rechtssache war das Gericht der Auffassung, dass die geplante Kampagne\nden abgebildeten Holocaust-Opfern nicht ihren personalen Wert abspreche, indem sie mit\nTieren auf eine Stufe gestellt würden. Auch wenn der beschwerdeführende Verein vielleicht\ngenerell von der Gleichwertigkeit des menschlichen und tierischen Leids überzeugt sei, habe\ndie geplante Kampagne nicht auf eine Herabwürdigung abgezielt, da mit den Darstellungen\nlediglich angedeutet werde, dass das den abgebildeten Menschen und Tieren zugefügte Leid\ngleichwertig sei.\n\n18\nDas Bundesverfassungsgericht hielt es jedoch nicht für notwendig, darüber zu\nentscheiden, ob die geplante Kampagne die Menschenwürde der Kläger verletzte, da die\nangegriffenen Entscheidungen hinreichende Argumente enthielten, welche die\nUnterlassungsverfügung ohne Rekurs auf die Verletzung der Menschenwürde der Kläger\nrechtfertigten. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass die innerstaatlichen Gerichte\nihre Entscheidungen auf die Annahme gestützt hätten, dass das Grundgesetz klar zwischen\ndem menschlichem Leben und der menschlichen Würde einerseits und den Belangen des\nTierschutzes andererseits unterscheide und dass die Kampagne das Schicksal der\nHolocaust-Opfer banalisiere. Ferner sei die Schlussfolgerung, dass der Inhalt der Kampagne\ndie Persönlichkeitsrechte der Kläger beeinträchtige, nicht zu beanstanden. Unter\nBezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung stellte das Bundesverfassungsgericht fest,\ndass es zum Selbstverständnis der in Deutschland lebenden Juden gehöre, einer durch das\nSchicksal herausgehobenen Personengruppe anzugehören, und dass ihnen gegenüber eine\nbesondere moralische Verantwortung aller anderen bestehe, und dieses Teil ihrer Würde sei.\n\n19\nDas Bundesverfassungsgericht hielt es nicht für erforderlich, die Rechtssache zur\nerneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückzuverweisen, da nichts darauf hindeute,\ndass diese im Falle einer erneuten Befassung zu einer anderen Schlussfolgerung kämen.\nBei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen könne der Rechtsposition der Kläger\nauch ohne Berufung auf eine Verletzung der Menschenwürde der Kläger Vorrang gegenüber\ndem Recht auf Meinungsfreiheit des beschwerdeführenden Vereins eingeräumt werden. Die\nFachgerichte hätten hinreichende Gründe für eine solche Schlussfolgerung vorgebracht.\nInsbesondere hätten sie die widerstreitenden Interessen bereits im Ansatz gegeneinander\nabgewogen. Außerdem hätten sie ihre Auffassung, die streitgegenständliche Kampagne\nverletze die Menschenwürde der Kläger, darauf gestützt, dass sie die Verletzung des\npersonalen Geltungsanspruchs der Kläger als besonders schwerwiegend beurteilt hätten. Da\ndiese Erwägungen in ähnlicher Weise auf eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der\nKläger anwendbar seien, sei zu erwarten, dass die Gerichte sich im Fall einer\nZurückverweisung ebenfalls von diesen Grundsätzen leiten lassen würden.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT\n\n20\nDie einschlägigen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes lauten wie folgt:\nArtikel 1\n„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung\naller staatlichen Gewalt.\n(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen\nMenschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der\nGerechtigkeit in der Welt.“\nArtikel 5\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu\nverbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die\nPressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden\ngewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den\ngesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“\nArtikel 20a\nSchutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere\n„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen\nLebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die\nGesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt der\nRechtsprechung.“\n\n21\nDie einschlägigen Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches lauten wie\nfolgt:\n§ 823\n„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das\nEigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum\nErsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\n(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen\nbezweckendes Gesetz verstößt.\n§ 1004\n„(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des\nBesitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der\nBeeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der\nEigentümer auf Unterlassung klagen.“\n§ 185 Strafgesetzbuch lautet wie folgt:\n„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ... bestraft.“\nNach der ständigen Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte sieht § 823 Abs. 1 und\n2 BGB i. V. m. § 1004 BGB (in analoger Anwendung) und § 185 StGB für jede Person, deren\nPersönlichkeitsrechte oder strafrechtlich geschützten Rechte durch eine andere Person\nkonkret gefährdet sind, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen diese andere\nPerson vor.\nIII. RECHTSPOSITION DES OBERSTEN GERICHTSHOFS VON ÖSTERREICH\n\n22\nIm März 2004 organisierte der beschwerdeführende Verein eine Ausstellung in Wien,\nbei der dieselben Plakate wie die, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind,\nöffentlich gezeigt wurden. Mehre österreichische Staatsangehörige jüdischer Herkunft, die\nvorbrachten, den Holocaust überlebt zu haben, und die nicht mit den Klägern in dem\nVerfahren vor den deutschen Gerichten identisch waren, beantragten bei den\nösterreichischen Gerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der\nVeröffentlichung der angeführten sieben Plakate.\n\n23\nAm 12. Oktober 2006 wies der Oberste Gerichtshof von Österreich den Antrag ab\n(Az: 6 Ob 321/04f). Das Gericht äußerte Zweifel daran, dass die Kläger von der\nstreitgegenständlichen Plakataktion unmittelbar betroffen seien. Es war jedenfalls der\nAuffassung, dass die angegriffene Kampagne durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei.\nDie Plakatkampagne entwürdige die abgebildeten KZ-Insassen nicht. Das Gericht war\ndarüber hinaus der Auffassung, dass die Plakatkampagne nicht nur ein für die Allgemeinheit\nwichtiges Thema anspreche, sondern auch den positiven Effekt der Erinnerung an den\nnationalsozialistischen Völkermord habe. Die KZ-Bilder dokumentierten historische\nWahrheiten und riefen unfassliche Verbrechen in Erinnerung, was zur\nVergangenheitsaufarbeitung als positiv beurteilt werden könne. Die Kläger seien nur\neingeschränkt durch eine Kollektivbeleidigung betroffen. Demgegenüber habe der\nbeschwerdeführende Verein ein legitimes Interesse, sein Anliegen auch mit drastischen\nMitteln an die Öffentlichkeit zu bringen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION\n\n24\nDer beschwerdeführende Verein rügte, dass die zivilrechtlichen\nUnterlassungsverfügungen sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der\nKonvention verletzt hätten. Artikel 10 lautet wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und\nohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die\nStaaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für\ndie nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der\nVerbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit\nder Rechtsprechung.“\n\n25\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n26\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n2. Die Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins\n\n27\nDer beschwerdeführende Verein brachte insbesondere vor, dass die angefochtene\nEntscheidung auf einer falschen Würdigung der Tatsachen beruhe. Es sei nicht wahr, dass\ndie Bilder des Holocaust und die der Massentierhaltung auf den angegriffenen Plakaten eine\nGleichstellung beinhalteten; sie zeigten lediglich verstörende Ähnlichkeiten hinsichtlich der\nBehandlung der Holocaustopfer und der Tiere auf. Selbst wenn man annähme, dass die\nDarstellungen eine Gleichwertigkeit zwischen den abgebildeten Menschen und Tieren\npostulieren würden, könne dies nicht als Erniedrigung der dargestellten Holocaustopfer\nverstanden werden. Nach der Überzeugung des beschwerdeführenden Vereins, die von\nimmer größeren Teilen der Gesellschaft geteilt werde, seien Tiere als gleichwertige\nMitgeschöpfe anzusehen.\n\n28\nDie Plakatkampagne verfolge keinesfalls das Ziel, die auf den Plakaten dargestellten\nPersonen zu erniedrigen oder zu beleidigen, und habe die Kläger in keinem ihrer Rechte\nverletzt. Weder banalisiere sie das Leiden, noch habe sie irgendeinen antisemitischen\nHintergrund. Der beschwerdeführende Verein wies darauf hin, dass die Poster nicht die\nKläger abbildeten und es nicht einmal sicher sei, dass alle auf den Fotos abgebildeten\nPersonen jüdischen Glaubens seien. Viele Menschen jüdischer Herkunft seien nicht der\nAuffassung, dass ein solcher Vergleich ihre Persönlichkeitsrechte verletze und hätten in\nihren eigenen Veröffentlichungen sogar ähnliche Vergleiche gezogen oder an der\nKonzeption der Kampagne mitgewirkt. Holocaust-Vergleiche seien nicht rechtswidrig und in\nder öffentlichen Debatte weit verbreitet. Der Oberste Gerichtshof von Österreich habe in\nseinem Beschluss vom 12. Oktober 2006 (siehe Rdnr. 23) einen Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung gegen die Veröffentlichung der angegriffenen Plakate in Österreich\nabgewiesen.\n\n29\nDer beschwerdeführende Verein bestritt nicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen\nfür den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Gesetz niedergelegt seien und durch die\nständige Rechtsprechung der deutschen Gerichte näher definiert würden. Diese\nVoraussetzungen seien jedoch in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. Insbesondere\nhabe der beschwerdeführende Verein nicht vorhersehen können, dass die Veröffentlichung\nder streitgegenständlichen Abbildungen nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte in die\nPersönlichkeitsrechte der in Deutschland lebenden Juden eingreifen werde. Entgegen dem\nVorbringen der Regierung sei die Frage, ob in dieser Rechtssache eine Betroffenheit der\nKläger vorliege, nach deutschem Recht nicht eindeutig geklärt worden. Die von der\nRegierung angeführte Rechtsprechung beziehe sich ausschließlich auf die Leugnung des\nHolocaust und sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die diesbezüglichen\nEntscheidungen entbehrten jeder Rechtsgrundlage und müssten daher als willkürlich\nangesehen werden.\n\n30\nDer beschwerdeführende Verein brachte weiter vor, dass der Eingriff in seine\nKonventionsrechte in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich gewesen sei. Die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass die Freiheit der\nMeinungsäußerung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine der wesentlichen\nGrundlagen einer demokratischen Gesellschaft sei und dass Meinungsäußerungen, die im\nVerlauf einer Debatte über Fragen öffentlichen Interesses erfolgten, besonders geschützt\nseien. Der beschwerdeführende Verein räumte ein, dass der geschichtliche Hintergrund in\nDeutschland es erforderlich mache, besondere Kriterien aufzustellen, die es jedem\nMenschen jüdischer Abstammung ermöglichen sollten, gegen antisemitische Diskriminierung\nvorzugehen. Wenn jede Abbildung einer Person jüdischer Abstammung automatisch als\nKollektivbeleidigung angesehen werde, gehe dieser Ansatz jedoch zu weit.\n\n31\nDer beschwerdeführende Verein war der Auffassung, dass es somit nicht einmal\nnotwendig sei, eine Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Wenn\nman jedoch eine solche Abwägung vornehme, sei dem Recht des beschwerdeführenden\nVereins Vorrang einzuräumen. Die deutschen Gerichte hätten die widerstreitenden\nInteressen nicht gegeneinander abgewogen, insbesondere wenn man berücksichtige, dass\nder beschwerdeführende Verein höchste ethische und moralische Wertvorstellungen\nverfolge, was auch dadurch belegt werde, dass der Tierschutz in Artikel 20a des deutschen\nGrundgesetzes ausdrücklich erwähnt sei. Aufgrund der Reizüberflutung durch Werbespots\nund Anzeigen sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, in drastischer Weise auf sein\nAnliegen aufmerksam zu machen. Dass dem beschwerdeführenden Verein auch andere\nFormen der Meinungsäußerung zur Verfügung stünden, spiele daher keine Rolle.\n2. Die Vorbringen der Regierung\n\n32\nDie Regierung war der Auffassung, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung\nnach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt sei. Die deutschen Gerichte hätten in\ndem vorliegenden Verfahren eine gerechte Abwägung zwischen dem Recht des\nbeschwerdeführenden Vereins auf freie Meinungsäußerung und den Persönlichkeitsrechten\nder Kläger vorgenommen und ihren Ermessensspielraum somit nicht überschritten.\n\n33\nDer Eingriff in die Meinungsfreiheit des beschwerdeführenden Vereins sei rechtmäßig\nund in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kläger\nerforderlich gewesen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen\nUnterlassungsanspruch würden durch die gefestigte Rechtsprechung der innerstaatlichen\nGerichte klar definiert. Nach den entsprechenden Bestimmungen sei es unerheblich, ob der\nbeschwerdeführende Verein die Persönlichkeitsrechte der Kläger vorsätzlich verletzt habe.\n\n34\nDie zivilrechtliche Unterlassungsverfügung verfolge ein legitimes Ziel, nämlich den\nSchutz der Persönlichkeitsrechte der Kläger, und sei in einer demokratischen Gesellschaft\nfür den Schutz dieser Rechte erforderlich. Die innerstaatlichen Gerichte hätten die\nkonfligierenden Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen und dabei der Bedeutung\nder Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung getragen.\n\n35\nIm Gegensatz zu der Rechtslage in Österreich bestehe nach deutschem Recht kein\nZweifel daran, dass die Kläger, in ihrer Eigenschaft als in Deutschland lebende Juden,\nberechtigt seien, in dem vorliegenden Fall eigene Persönlichkeitsrechte geltend zu machen.\nMit seinem das Leugnen des Holocaust betreffenden Urteil vom 18. September 1979 (Az. VI\nZR 140/78) habe der Bundesgerichtshof allen Menschen mit jüdischer Abstammung das\nRecht eingeräumt, ihr eigenes Persönlichkeitsrecht geltend zu machen, auch dann, wenn sie\nerst nach Ende des Nationalsozialismus geboren worden und nicht alle ihre Vorfahren\njüdischer Abstammung seien. Der Bundesgerichtshof habe diese Grundsätze im\nvorliegenden Fall korrekt angewandt.\n\n36\nDie Regierung war der Auffassung, dass ihr ein weiter Ermessensspielraum zustehe,\nder es zulasse, den Kreis der betroffenen Personen großzügig zu bestimmen. Dies gelte\ninsbesondere vor dem geschichtlichen Hintergrund in Deutschland, der eine ähnliche\nAuffassung wie die des Obersten Gerichtshofs von Österreich (vgl. Rdnr. 23) kaum\nvorstellbar erscheinen lasse. In Anbetracht seiner geschichtlichen Verantwortung obliege es\nDeutschland sicherzustellen, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Zusammenhang mit\ndem Holocaust gerichtlich geltend gemacht werden können. Die auf den Bildern\nabgebildeten Personen könnten dies fast ausnahmslos nicht selbst tun.\n\n37\nDaraus folge, dass nach der Konvention angenommen werden müsse, dass es einen\nausreichend direkten Zusammenhang zwischen der Plakataktion der Beschwerdeführerin\nund den Persönlichkeitsrechten der Kläger gebe. Daher sei es unerheblich, ob die auf den\nFotos abgebildeten Personen oder deren Nachfahren den Erlass der\nUnterlassungsverfügung gewünscht hätten. Der Angriff auf das Persönlichkeitsrecht liege\nnicht in der Abbildung der konkreten Personen auf den Fotos, sondern darin, dass die\nBeschwerdeführerin für ihre Kampagne Fotos aus Konzentrationslagern verwendet habe.\nIrrelevant sei darüber hinaus auch, ob alle abgebildeten Personen jüdischen Glaubens seien,\nda der Holocaust das Ziel gehabt habe, alle in Europa lebenden Juden zu vernichten und die\nweit überwiegenden Zahl der Opfer während dieser Zeit jüdischer Abstammung gewesen\nsei.\n\n38\nNach Auffassung der Regierung hatten die innerstaatlichen Gerichte umfangreich und\nstichhaltig begründet, warum sie dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kläger Vorrang\nvor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers einräumten. Sie hätten insbesondere\nberücksichtigt, dass sich der beschwerdeführende Verein zu einem Thema des öffentlichen\nInteresses habe äußern wollen und es ihm weder um eine Herabsetzung der Opfer des\nHolocaust noch um eine Bagatellisierung ihres Leids gegangen sei. Andererseits hätten die\ninnerstaatlichen Gerichte die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Kläger\nberücksichtigt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer\nauferlegte Sanktion nicht besonders schwerwiegend sei und dem beschwerdeführenden\nVerein zahlreiche andere Formen des Protests gegen die Massentierhaltung zur Verfügung\nstünden.\n3. Die Stellungnahmen der Drittbeteiligtenparteien\n\n39\nDie Drittbeteiligten brachten vor, dass die Rechte des Herrn S. Korn, in seiner\nEigenschaft als in Deutschland lebender Jude, und der in Deutschland lebenden Juden, die\nmehrheitlich durch den Zentralrat der Juden in Deutschland vertreten würden, durch die\nPlakataktion unmittelbar verletzt würden. Sie betonten, es sei nach der gefestigten\nRechtsprechung des Bundesgerichthofs und des Bundesverfassungsgerichts anerkannt,\ndass die in Deutschland lebenden Juden sich als eine vom Schicksal herausgehobene\nPersonengruppe ansähen, denen gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller\nanderen bestehe. Folglich verletze eine Leugnung oder Trivialisierung des Völkermords an\nden Juden im Dritten Reich die Rechte aller Mitglieder dieser Gruppe. Die unmittelbare\nVerletzung der Rechte aller in Deutschland lebenden Juden werde auch in einfachen\nRechtsnormen sowie auf der europäischen Ebene anerkannt.\n\n40\nDie unmittelbare Betroffenheit der Deutschland lebenden Juden hänge nicht von der\nIdentifizierung der abgebildeten Holocaustopfer ab. Es könne nicht ernsthaft in Zweifel\ngezogen werden, dass solche Bilder ein Symbol der systematischen Verfolgung und\nErmordung der Juden in Europa seien. Jeder einzelne der mehr als 100.000 vom Zentralrat\nder Juden vertretenen Juden würde eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte bejahen.\nAus dem Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins sei klar ersichtlich, dass er sich der\nSensibilität der Angelegenheit nicht bewusst sei.\n\n41\nIn den Augen einer rationalen und unvoreingenommenen Öffentlichkeit ließen die\nFotos zusammen mit den Begleittexten nur den Schluss zu, dass das Leiden der\nabgebildeten Tiere genauso gewichtig sei wie das Leiden der neben ihnen abgebildeten\nMenschen. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob der beschwerdeführende\nVerein die Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde der in Deutschland lebenden Juden\nabsichtlich habe verletzen wollen.\n4. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die\nangegriffene Maßnahme einen behördlichen Eingriff in das nach Artikel 10 der Konvention\ngarantierte Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung darstellt. Der\nGerichtshof bestätigt diese Bewertung. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er\nnicht die Erfordernisse aus Artikel 10 Abs. 2 erfüllt. Daher ist darüber zu entscheiden, ob der\nEingriff „gesetzlich vorgesehen“ war, ein oder mehrere Ziele verfolgte, die nach Artikel 10\nAbs. 2 legitim sind, und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um das oder\ndie genannten Ziele zu erreichen.\n\n43\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff auf § 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1004\nBGB sowie § 185 StGB beruhte (vgl. Rdnr. 21). Der Gerichtshof stellt fest, dass der\nbeschwerdeführende Verein nicht bestritt, dass diese Bestimmungen nach der gefestigten\ninnerstaatlichen Rechtsprechung jeder Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine\nandere Person gefährdet sind, einen Unterlassungsanspruch gegen diese andere Person\neinräumt. Es besteht kein Zweifel, dass die einschlägigen Bestimmungen dem\nbeschwerdeführenden Verein zugänglich waren. Bezüglich der Frage, ob die innerstaatlichen\nGerichte diese Bestimmungen korrekt angewandt haben, stellt der Gerichtshof erneut fest,\ndass die Anwendung und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts in erster Linie Sache\nder innerstaatlichen Behörden sind, die nach Art der Sache besonders qualifiziert sind, die in\ndiesem Zusammenhang auftauchenden Fragen zu klären (vgl. u. a. B. ./. Deutschland, 25.\nMärz 1985, Rdnr. 48, Serie A Band 90). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Vorbringen des\nbeschwerdeführenden Vereins in erster Linie erkennen lässt, dass er mit den\nEntscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht einverstanden ist. Folglich ist der\nGerichtshof davon überzeugt, dass die gerügte Verfügung „gesetzlich vorgesehen\" war.\n\n44\nDer Gerichtshof ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Eingriff ein legitimes\nZiel verfolgte, nämlich den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kläger und somit „den\nSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“.\n\n45\nSomit bleibt festzustellen, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war. In dem Urteil Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 49017/99, ECHR 2004-XI, hat der Gerichtshof die allgemeinen\nGrundsätze in seiner Rechtssprechung wie folgt zusammengefasst:\n„68. Der Prüfungsmaßstab der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ verlangt,\ndass der Gerichtshof entscheidet, ob der gerügte Eingriff einem „dringenden gesellschaftlichen\nBedürfnis“ entsprach. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der\nBeurteilung der Frage, ob ein solches Bedürfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in Hand mit\neiner europäischen Überwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die\nEntscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabhängigen Gerichten getroffen\nwurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschließend darüber zu entscheiden, ob eine\n„Einschränkung“ mit der durch Artikel 10 geschützten Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen ist\n(siehe u. v. a. Quellen, Perna ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 48898/99, ECHR 2003-V,\nund Association Ekin ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 39288/98, Rdnr. 56, ECHR 2001-\nVIII).\n69. Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, sich bei seiner Überwachung an die Stelle\nder zuständigen innerstaatlichen Gerichte zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen\nihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 EMRK zu überprüfen\n(siehe Fressoz und Roire ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95, Rdnr. 45,\nECHR 1999-I). Das heißt nicht, dass sich die Überprüfung darauf beschränkt festzustellen, ob der\nbeschwerdegegnerische Staat seinen Beurteilungsspielraum angemessen, sorgfältig und in\ngutem Glauben ausgeübt hat; der Gerichtshof muss den gerügten Eingriff im Lichte aller\nUmstände des Falls betrachten, einschließlich des Inhalts der den Beschwerdeführern\nvorgehaltenen Ausführungen und des Zusammenhangs, in dem sie sie gemacht haben (siehe\nNews Verlags GmbH & Co KG ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 31457/96, Rdnr. 52,\nECHR 2000-I).\n70. Insbesondere muss der Gerichtshof darüber entscheiden, ob die von den nationalen\nBehörden zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe „stichhaltig und ausreichend“\nwaren, und ob die ergriffene Maßnahme „zu den verfolgten rechtmäßigen Zielen verhältnismäßig“\nwar (siehe Chauvy u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915/01, Rdnr. 70, ECHR\n2004-VI). Dabei muss sich der Gerichtshof davon überzeugen, dass die nationalen Behörden die\nerheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben und Regeln anwendeten, die mit den in\nArtikel 10 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind (siehe u.v.a. Zana. ./. Türkei, Urteil vom 25.\nNovember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2547-2548, Rdnr. 51).\n\n46\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die innerstaatlichen Behörden über eine Reihe\nvon Instrumenten verfügen, mit denen sie einen gerechten Ausgleich zwischen den\nverschiedenen widerstreitenden Interessen herbeiführen können. Bei der Prüfung der\nVerhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme haben sie jenseits eines\nvollständigen Verbots oder einer vollständigen Erlaubnis insbesondere die Möglichkeit, die\nErlaubnis oder das Verbot mit bestimmten Einschränkungen zu versehen. Darüber hinaus\ngilt die Meinungsfreiheit nicht nur für „Informationen“ oder „Ideen“, die positiv aufgenommen\noder als unschädlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch für solche, die\nbeleidigen, schockieren oder beunruhigen. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10\naufgeführten Ausnahmen, die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer\nEinschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden (siehe A../. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 78, 7. Februar 2012, mit weiteren Nachweisen).\nDarüber hinaus gibt es nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention wenig Raum für\nEinschränkungen der politischen Redefreiheit oder der Debatte über Angelegenheiten des\nöffentlichen Interesses (siehe u. v. a. Ceylan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde\nNr. 23556/94, Rdnr. 33, ECHR 1999-IV; Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. die\nSchweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/02, Rdnr. 92, ECHR 2009, und\nMouvement raëlien ./. die Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 16354/06, Rdnr. 61,\n13. Juli 2012).\n\n47\nWas die Umstände des vorliegenden Falles angeht, stellt der Gerichtshof zunächst\nfest, dass die geplante Plakataktion des beschwerdeführenden Vereins die\nIntensivtierhaltung betraf. Da sie also den Tier- und Umweltschutz betraf, ging es zweifellos\num eine Angelegenheit des öffentliches Interesses (vgl. Verein gegen Tierfabriken Schweiz,\na.a.O.). Daraus folgt, dass nur gewichtige Gründe den Eingriff in das Recht der\nBeschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen können. Der Gerichthof stellt\nweiter fest, dass die mit dem Fall der Beschwerdeführerin befassten innerstaatlichen\nGerichte sorgfältig prüften, ob die Ausstellung der beantragten zivilrechtlichen\nUnterlassungsverfügung das Recht des beschwerdeführenden Vereins auf freie\nMeinungsäußerung verletzen würde. Bei dieser Prüfung wandten die innerstaatlichen\nGerichte die vom Gerichtshof entwickelten und oben beschriebenen Maßstäbe an. Sie\nräumten ausdrücklich ein, dass es sich bei den streitgegenständlichen Darstellungen um\nnach dem Recht auf Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen handele. Sie\nräumten ferner ein, dass dieses Recht auch Meinungsäußerungen schütze, die polemisch\noder verletzend formuliert seien (vgl. Rdnr. 10), und dass die angegriffenen Plakate Fragen\ndes öffentlichen Interesses beträfen, da mit ihnen offensichtlich die Bedingungen kritisiert\nwerden sollten, unter denen Tiere gehalten würden (vgl. Rdnr. 11).\n\n48\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung\nwaren, dass die geplante Plakataktion nicht auf eine Herabwürdigung der abgebildeten\nLagerinsassen abziele, da mit den Bildern lediglich zu verstehen gegeben werden solle, dass\ndas den abgebildeten Menschen und Tieren zugefügte Leid gleichwertig sei. Die\ninnerstaatlichen Gerichte waren jedoch der Auffassung, dass der beschwerdeführende\nVerein die Kläger zu Zwecken des Tierschutzes mit ihrem Leid und ihrem\nVerfolgungsschicksal konfrontiere. Es sei diese „Instrumentalisierung“ des Leidens der\nKläger, welche ihre Persönlichkeitsrechte als in Deutschland lebende Juden und als\nHolocaust-Überlebende verletze. Diese Verletzung werde noch dadurch verschlimmert, dass\ndie abgebildeten Holocaustopfer in einem höchst verletzlichen Zustand gezeigt würden. In\nAnbetracht der Schwere dieser Verletzung waren die Gerichte der Auffassung, dass das\nInteresse des beschwerdeführenden Vereins an einer Veröffentlichung der angegriffenen\nBilder zurückstehen müsse. Obwohl das Bundesverfassungsgericht Zweifel daran äußerte,\ndass die geplante Aktion die Menschenwürde der abgebildeten Personen oder der Kläger\nverletze, stützte es die Einschätzung der Instanzgerichte, die Aktion banalisiere das\nSchicksal der Holocaustopfer und verletze die persönliche Ehre der Kläger in besonders\nschwerwiegender Weise.\n\n49\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt nicht vom\nhistorischen und sozialen Zusammenhang, in dem die Äußerung getätigt wurde, losgelöst\nwerden kann (vgl. H. und A., a.a.O., Rdnr. 48 und Rekvényi ./. Ungarn [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25390/94, Rdnrn. 48 ff., ECHR 1999-III). Er merkt an, dass ein\nVerweis auf den Holocaust auch im speziellen Zusammenhang der deutschen\nVergangenheit betrachtet werden muss (siehe H. und A., a.a.O.,) und akzeptiert die Haltung\nder Regierung, die sich gegenüber den in Deutschland lebenden Juden in einer besonderen\nVerantwortung sieht (vgl. Rdnr. 36). Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte ausreichende und stichhaltige Gründe für den Erlass der\nAnordnung gegen die Veröffentlichung der Plakate angeführt haben. Dies wird nicht dadurch\nin Frage gestellt, dass Gerichte anderer Länder ähnliche Fragen anders behandeln könnten\n(vgl. auch Müller ./. die Schweiz, 24. Mai 1988, Rdnr. 36, Serie A Band 133).\n\n50\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit\ndes Eingriffs auch die Art und die Schwere einer auferlegten Sanktion zu berücksichtigen\nsind (siehe u. a. Ceylan, a.a.O., Rdnr. 37, und A. II ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010). Was die Umstände der\nvorliegenden Rechtssache angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende\nVerfahren keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern eine zivilrechtliche\nUnterlassungsverfügung betraf, mit der der beschwerdeführende Verein daran gehindert\nwurde, sieben konkret bezeichnete Plakate zu veröffentlichen. Der Gerichtshof stellt weiter\nfest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm keine anderen Mittel zur\nVerfügung standen, um die Öffentlichkeit auf die Belange des Tierschutzes aufmerksam zu\nmachen.\n\n51\nUnter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen und insbesondere der\nsorgfältigen Prüfung des Falles durch die innerstaatlichen Gerichte akzeptiert der\nGerichtshof, dass die gegen den beschwerdeführenden Verein ergangenen zivilrechtlichen\nUnterlassungsverfügungen ein verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der\nPersönlichkeitsrechte der Kläger darstellten.\nFolglich ist Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n52\nDer beschwerdeführende Verein rügt ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\ndass die innerstaatlichen Gerichte ihre Urteile willkürlich auf eine fehlerhafte Würdigung der\nTatsachen gestützt und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nnicht berücksichtigt hätten. Schließlich rügte er nach Artikel 14 der Konvention, dass er als\nantisemitisch stigmatisiert worden sei.\n\n53\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings\nfest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den\nProtokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde\nim Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 8. November 2012 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die persönliche Meinung von Richter\nZupancic, der sich Richter Spielmann angeschlossen hat, beigefügt.\nD.S.\nC.W.\nÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER ZUPANČIČ, DER SICH\nRICHTER SPIELMANN ANGESCHLOSSEN HAT\n1. Offensichtlich sind wir mit dem Ausgang dieser Rechtssache einverstanden. Wir\nkönnen uns jedoch der Mehrheitsbegründung, wie sie im Wesentlichen aus Rdnr. 49 des\nUrteils ersichtlich ist, nicht anschließen. Dort heißt es: „dass die Auswirkung einer\nMeinungsäußerung auf die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person nicht vom\nhistorischen und sozialen Zusammenhang, in dem Äußerung getätigt wurde, losgelöst\nwerden kann und ein Verweis auf den Holocaust auch im speziellen Zusammenhang der\ndeutschen Vergangenheit betrachtet werden muss.\" (zitiert aus H. und A., Rdnr. 48).\n2. Dies ist natürlich völlig richtig, impliziert jedoch, dass der Gerichtshof in einem Land, in\ndem „der historische und soziale Zusammenhang“ angeblich anders ist, mit der Straflosigkeit\neines solchen Verhaltens seitens eines Beschwerdeführers einverstanden sein könnte.\n3. Hiervon abgesehen geht es eigentlich darum, dass eine inakzeptable Ausübung der\nMeinungsfreiheit relativiert wird. Diese Relativierung ist, dem bloßen Anschein nach, nur\nnoch eine Nuance von einer diskriminierenden Äußerung nach NS-Art entfernt. Man muss\nsich nur einmal vorstellen, das Plakat sei aus dem entgegengesetzten Blickwinkel\nentstanden. Dann kommt man leicht zu dem umgekehrten Eindruck, dass die Insassen hinter\ndem Stacheldraht mit den Schweinen hinter den Gittern verglichen werden sollen. Wenn eine\nsolche Aussage von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein sollte, kann man\nsich nur schwer vorstellen, was nicht von der freien Meinungsäußerung gedeckt wäre.\n4. Die obige Relativierung ist aus einem scheinbar „demokratischen“ Blickwinkel, nach\ndem alles erlaubt ist, weil alles relativ und, metaphorisch gesprochen, zu kaufen ist, höchst\nproblematisch. Die Leute haben nur Meinungen, es fehlt ihnen aber an Überzeugungen und\nnoch viel mehr an dem Mut, ihre Überzeugungen zu vertreten. Der Unterschied zwischen\nGut und Böse, zwischen dem, was richtig und dem, was klar falsch ist, ist demnach eine\nAnsichtssache, als ob vernünftige Menschen über ein bestimmtes Thema vernünftigerweise\nunterschiedlicher Ansicht sein könnten.\n5. Hier können wir eine Pause einlegen und uns fragen, ob vernünftige Menschen\ntatsächlich unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich des äußerst geschmacklosen und\ninakzeptablen Vergleichs zwischen Schweinen auf der einen und den Häftlingen von\nAuschwitz oder einem anderen Konzentrationslager auf der anderen Seite sein könnten oder\nnicht. Noch vor ein paar Jahrzehnten hätte diese Art von Denkexperiment, selbst im\namerikanischen Kontext, nur zu einem für die Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis\nführen können, denn vor ein paar Jahrzehnten hätte vernünftige Menschen hinsichtlich der\nuns hier beschäftigenden Frage niemals unterschiedlicher Auffassung sein können.\n6. Anscheinend haben sich die Dinge in einem Maße geändert, dass sowohl das\nBundesverfassungsgericht in Deutschland als auch unser Gerichtshof zwar noch sagen\nkönnen, dass dieser Vergleich inakzeptabel ist, allerdings nur im Kontext eines Landes, das\nhinsichtlich der Konzentrationslager ein historisches Stigma trägt.\n7. Wie wir in Rdnr. 48 festgestellt haben, bestätigte das Bundesverfassungsgericht die\nvorinstanzlichen deutschen Gerichte dahingehend, dass die Aktion das Schicksal der\nHolocaustopfer banalisiere und die Verletzung der persönlichen Ehre der Kläger besonders\nschwerwiegend sei. Wir dagegen scheinen sogar noch „flexibler“ zu sein und machen nur\ngeltend, dass die Persönlichkeitsrechte nicht vom sozialen Zusammenhang, in dem die\nPlakatäußerung getätigt wurde, losgelöst werden können und dass der Verweis auf den\nHolocaust darüber hinaus auch im speziellen Kontext der deutschen Vergangenheit\nbetrachtet werden muss.\n8. Ganz abgesehen davon, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht die Frage nicht\nunter dem Aspekt der verfassungsgerichtlich garantierten Menschenwürde geprüft hat, was\nmit formalen Gründen erklärt wurde, gibt es einen merklichen Unterschied zwischen den\nbeiden Positionen. So lässt sich nur schwer sagen, ob das Bundesverfassungsgericht, sollte\nes zu einer derartigen Attacke kommen, eine Verletzung der Menschenwürde feststellen\nwürde. Persönlich zweifeln wir nicht daran, dass es dies tun würde.\n9. Wenn dies zutreffen sollte, wäre die Position des innerstaatlichen Verfassungsgerichts\nviel mehr als unsere eigene eine Frage von Grundsätzen, d. h. die Entscheidung würde im\ninnerstaatlichen deutschen Kontext nicht als Angelegenheit angesehen werden, die einer\nkulturellen Relativierung unterliegen würde. Andererseits scheint unsere eigene Position\nunglücklicherweise zu implizieren, dass dieselbe Art der „freien Meinungsäußerung“ im\nkulturellen Kontext Österreichs – von anderen Ländern, von Aserbeidschan im Osten bis\nIsland im Westen ganz zu schweigen – eindeutig akzeptabel wäre.\n10. Darüber hinaus wird die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache, falls diese\nnicht an die Große Kammer geht, zu einem Präzedenzfall werden und für alle anderen\nLänder – außer für Deutschland – eine natürlich negative faktische Verbindlichkeit erlangen.\nDann ist nämlich das, was in Deutschland inakzeptabel ist, in Österreich, wo es ähnliche\nhistorische Bedenken gibt, und erst recht in anderen Ländern nicht mehr inakzeptabel. Wir\nglauben nicht, dass eine solche Betrachtungsweise, wenn sie von der Großen Kammer\nerneut geprüft würde, akzeptiert und bestätigt werden würde.\n11. Wenn wir uns nun wieder dem Eingangsthema zuwenden und uns mit dem\nUnterschied zwischen der grundsätzlichen und der relativierenden Position befassen,\nwerden wir, wenn auch nur am Rande, daran erinnert, dass H. L. A. Hart zwischen\npräskriptiven Normen auf der einen und instrumentellen Normen auf der anderen Seite\nunterschieden hat.\n12. Weil instrumentelle Normen durch die präskriptive Norm bedingt sind, sind sie in\ndiesem Sinne relativ, wogegen die präskriptive Norm aufgrund negativer Unterscheidung und\nGegenüberstellung kategorisch und in diesem Sinne absolut ist.\n13. Hier werden wir an Immanuel Kants kategorischen Imperativ erinnert. Seine Position\nwar die, dass jedes menschliche Wesen Zweck an sich selbst und entsprechend zu\nbehandeln sei. Dies deckt sich vielleicht mit dem deutschen Verfassungskonzept der Würde.\n14. Wenn jedoch menschliche Wesen in ihrem äußersten Leiden und in ihrer äußersten\nErniedrigung, wie hier, zu dem nachrangigen Zweck der sonst legitimen Förderung der\nTierrechte mit Hühnern und Schweinen verglichen werden, können wir nicht länger geltend\nmachen, dass die auf diesen Bildern abgebildeten Menschen als Zweck an sich behandelt\nwerden.\n15. Diese Menschen, bei denen es sich nicht nur um Juden, sondern um Menschen aller\nNationalitäten handelt, werden hier offensichtlich als Mittel zur Förderung der Tierrechte\nbehandelt. Wenn ihr Bild derart instrumentalisiert wird, bleibt zweifellos, auch im Kontext des\ndeutschen Verfassungsrechts, von ihrer Menschenwürde nur wenig übrig.\n16. Die Unterscheidung, die Hart zwischen präskriptiven Normen auf der einen und\ninstrumentellen Normen auf der anderen Seite vorgenommen hat, stellt in der Tat eine\nAnalogie zwischen Kants kategorischem Imperativ einerseits und weniger kategorischen\nNormen andererseits dar.\n17. Daher stellt sich, in einfacher legalistischer Sprache, folgende Frage: Wo ziehen wir\ndie Grenze? Wären diese Bilder in Aserbeidschan oder in Island, oder in Österreich,\nakzeptabel, oder wären sie nicht akzeptabel?\n18. In der Tat ist dies eine Frage unterschiedlicher kultureller Normen in 47 Ländern, die\nim jeweiligen kulturellen Kontext von allen geteilt werden oder auch nicht. Der Europäische\nGerichtshof für Menschenrechte ist nun seinerseits in einer Lage, in der er darüber\nentscheiden muss, ob er diese Angelegenheit in den sogenannten Beurteilungsspielraum\nrelegiert oder nicht.\n19. Nach dieser Logik wäre das, was in einem Land akzeptabel ist, in einem anderen,\nbeispielsweise in Deutschland, nicht akzeptabel. Wir sehen, dass dies einfach eine andere\nArt der Relativierung derselben Angelegenheit ist, d. h. es geht um unsere eigene\nWeigerung, die Grenze zu ziehen. Wenn man hier keine Grenze ziehen kann, darf man wohl\nfragen, wo man denn eine ziehen würde. Es wäre schwierig, irgendetwas zu finden, was, wie\nRichter Frankfurter vom U.S. Supreme Court es ausgedrückt habe würde, für das\nmenschliche Gewissen noch schockierender ist.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-11-08/43481-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-11-08/43481-09","retrieved":"2026-07-29 19:09:03.274267+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-11-08/43481-09","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2012-11-08","dockets":["43481/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1108JUD004348109","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1108JUD004348109"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 08.11.2012 – 43481/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-11-08/43481-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":8},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":3},{"id":"StGB/185","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"185","label":"§ 185 StGB","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/45","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"45","label":"Art 45 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T19:09:03.274267+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}