{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1108JUD003080407","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-11-08","aktenzeichen":"30804/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention ist verletzt worden; 3. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 1.000 EUR (eintausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 3.500 EUR (dreitausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE N. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 30804/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n8. November 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 1\nIn der Rechtssache N. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nMark Villiger,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger\nund Paul Lemmens\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 2. Oktober 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 30804/07)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein serbischer\nStaatsangehöriger, Herr N. („der Beschwerdeführer“), am 13. Juli 2007\nnach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in K.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen\nihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass er in dem gegen ihn\ngeführten Strafverfahren in seinem Recht auf Zugang zu den Gerichten,\nseinem Recht auf rechtliches Gehör und seinem Recht, sich nach Artikel 6\nAbsatz 3 Buchstabe c der Konvention durch einen Verteidiger seiner Wahl\nverteidigen zu lassen, verletzt worden sei. Er rügte, dass das\nBerufungsgericht seine Berufung ohne Prüfung in der Sache verworfen\nhabe, weil er nicht zu der Verhandlung erschienen sei, obwohl sein Anwalt\nanwesend und bereit gewesen sei, ihn zu verteidigen.\n\n4\nAm 3. März 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nEs wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit\nder Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1).\n\n5\nDie serbische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem\nVerfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Absatz 1 der Konvention und\nArtikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erklärt, dass sie\ndieses Recht nicht ausüben wolle.\n2 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der\nJustizvollzugsanstalt R. inhaftiert.\nA. Das Verfahren vor den Strafgerichten\n\n7\nAm 3. Februar 2003 verurteilte das Amtsgericht Köln den\nBeschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung, bei der der\nBeschwerdeführer und sein Anwalt anwesend waren und Zeugen gehört\nwurden, wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen\nzu je 15 Euro. Der Beschwerdeführer hatte Freispruch beantragt.\n\n8\nDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte Berufung gegen\ndieses Urteil ein.\n\n9\nAm 11. Juni 2003 fand eine mündliche Verhandlung beim\nLandgericht Köln statt, bei welcher der Anwalt des Beschwerdeführers\nanwesend war, der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht persönlich\nerschien. Auch mehrere Zeugen waren geladen worden. Der Anwalt des\nBeschwerdeführers erklärte, dass in einer anderen Sache ein Haftbefehl\ngegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer\nhabe daher entschieden, nicht persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen,\nsich aber durch seinen Anwalt vertreten zu lassen. Er machte geltend, dass\nnach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention ein Angeklagter in\neinem Berufungsverfahren durch einen Anwalt vertreten werden dürfe.\n\n10\nMit Urteil vom selben Tag verwarf das Landgericht die Berufung\ndes Beschwerdeführers und entsprach damit dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft. Es befand, dass der Beschwerdeführer seine Berufung\nzwar rechtzeitig eingelegt habe. Allerdings sei er ungeachtet der Ladung\nund ohne genügende Entschuldigung zu der Verhandlung vor dem\nLandgericht nicht erschienen. Er habe sich auch nicht durch einen Anwalt\nvertreten lassen können. Seine Berufung sei deshalb nach § 329 Absatz 1\nSatz 1 StPO (siehe Rdnr. 25) zu verwerfen gewesen.\n\n11\nAm 26. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln die\nRevision des Beschwerdeführers, in der er sich auf seine\nVerteidigungsrechte nach Artikel 6 der Konvention berufen hatte, als\nunbegründet, da das Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler erkennen\nlasse.\nB. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n12\nAm 22. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er trug vor, dass die\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 3\nvom Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung des Landgerichts, über\nseine Berufung nicht zur Sache zu verhandeln, weil er nicht zu der\nVerhandlung erschienen sei, sein Recht auf Zugang zu den Gerichten, sein\nRecht auf rechtliches Gehör und sein Recht, sich durch einen Anwalt\nverteidigen zu lassen, die allesamt durch das Grundgesetz gewährleistet\nseien, verletzt habe.\n\n13\nAm 27. Dezember 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab,\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1872/03) zur\nEntscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei. Die Entscheidung wurde\ndem Anwalt des Beschwerdeführers am 23. Januar 2007 zugestellt.\n\n14\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass das Recht des\nBeschwerdeführers auf effektive Verteidigung als Ausprägung seines\nAnspruchs auf ein faires Verfahren nach dem Grundgesetz nicht verletzt\nworden sei. Um zu diesem Schluss zu gelangen, berücksichtigte das Gericht\nauch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte zu Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der\nKonvention. Es betonte, dass kein Präzedenzfall existiere, in dem der\nGerichtshof eine Anwendung von § 329 Absatz 1 StPO als Verstoß gegen\nArtikel 6 der Konvention gewertet habe.\n1. Das Recht, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, nach dem\nGrundgesetz\n\n15\nDas Bundesverfassungsgericht hat betont, dass das Recht des\nBeschwerdeführers auf effektive Verteidigung im Zusammenhang mit dem\nRechtsmittelsystem der Strafprozessordnung und weiteren Grundrechten\nwie dem Recht auf rechtliches Gehör und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz zu\nbetrachten sei. Nach einer Berufung führe das Berufungsgericht ein neues\nVerfahren im Hinblick auf Sach- und Rechtsfragen durch und entscheide in\neigener Verantwortung nach durchgeführter Beweisaufnahme. Die\nPrinzipien der Mündlichkeit, der Öffentlichkeit und der Unmittelbarkeit\ngälten auch für Verfahren vor den Berufungsgerichten. Nach den\nVorschriften der Strafprozessordnung könnten Strafverfahren regelmäßig\nnicht in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, auch nicht vor\neinem Berufungsgericht. Deshalb finde in den Fällen nach § 329 Absatz 1\nSatz 1 StPO keine Verhandlung zur Sache statt, sondern das vom\nerstinstanzlichen Gericht in Anwesenheit des Angeklagten erlassene Urteil\nwerde aufrechterhalten.\n\n16\nDas Bundesverfassungsgericht führte zur Begründung weiter aus,\ndass das Recht auf effektive Verteidigung nicht unabhängig von anderen\nRechten und Prinzipien des Grundgesetzes und der Strafprozessordnung\ngeltend gemacht werden könne. § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO solle nicht nur\nverhindern, dass ein Angeklagter das Verfahren gegen ihn durch sein\nNichterscheinen verzögere, sondern auch seine Anwesenheit in der\nVerhandlung gewährleisten, welche zugleich Recht und Pflicht sei. Die\n4 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nVorschrift baue auf dem Gedanken auf, dass ein Gericht seiner Pflicht zur\nErforschung der Wahrheit und zu einer gerechten Strafzumessung nur dann\ngenüge, wenn es den Angeklagten vor sich gesehen und ihn mit seiner\nVerteidigung gehört habe. Sowohl nach Artikel 14 Absatz 3 des\nInternationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte als auch nach\nder Europäischen Konvention für Menschrechte folge aus dem Recht auf\nVerteidigung das Recht auf Anwesenheit. Dieses Recht sichere eine\nuneingeschränkte Verteidigung, sei aber gleichzeitig eine Pflicht, die der\nWahrheitsfindung dienen solle, für die das Auftreten und die Einlassungen\ndes Angeklagten sowie selbst sein Schweigen dienlich sein könnten. Von\nder Regel, nicht in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, gebe es\nnur sehr begrenzte Ausnahmen (§§ 231 Absatz 2, 231a, 231b, 231c, 232,\n233, 247, 329 Absatz 2, 350 Absatz 2, 387 Absatz 1, 411 StPO; siehe\nRdnrn. 25-30).\n\n17\nDas Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht seien auf die\nGrundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens\nbezogen, die der Herstellung einer sicheren Entscheidungsgrundlage dienten\nund zugleich eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten\ndarstellten. Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht ausschließlich seiner\nRechtsposition diene, könne er auf sein Anwesenheitsrecht nicht verzichten\noder es auf seinen Verteidiger delegieren.\n\n18\nDer Gesetzgeber habe entschieden, Strafverfahren in Abwesenheit\ndes Angeklagten nicht zuzulassen. Deshalb schränke § 329 Absatz 1\nSatz 1 StPO das Recht des Angeklagten, über die Art und Weise der\nAusübung seines rechtlichen Gehörs und seines Rechts, sich durch einen\nAnwalt verteidigen zu lassen, zu bestimmen, in verhältnismäßiger Weise\nein. Im Hinblick auf die Strukturprinzipien des deutschen Strafprozesses\nverpflichte das Recht auf ein faires Verfahren den Gesetzgeber oder die\nGerichte nicht, die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten durch\nseinen Verteidiger zuzulassen.\n2. Das Recht, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, nach\nArtikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der Konvention\n\n19\nDas Bundesverfassungsgericht hat weiter festgestellt, dass die\ndeutschen Gerichte bei der Gesetzesauslegung zur Berücksichtigung der\nVorschriften der Konvention und der Entscheidungen des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer\nAuslegung der anwendbaren deutschen Gesetze verpflichtet seien. Im\nHinblick auf § 329 Absatz 1 StPO, dem zufolge es nicht zulässig sei, dass\nein Angeklagter ausbleibe und sich in der Hauptverhandlung durch seinen\nVerteidiger vertreten lasse, existiere kein Urteil des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte, in dem ein Konventionsverstoß\nfestgestellt worden sei. Allerdings habe der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte gegen andere Vertragsstaaten der Konvention Urteile\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 5\nerlassen, welche die Konstellation des Ausbleibens eines Angeklagten bei\nAnwesenheit eines verteidigungsbereiten Anwalts in der Hauptverhandlung\nzum Gegenstand hatten (siehe Poitrimol ./. Frankreich, 23. November 1993,\nSerie A Band 277-A; Lala ./. Niederlande, 22. September 1994, Serie A\nBand 297-A; Pelladoah ./. Niederlande, 22. September 1994, Serie A\nBand 297-B; Van Geyseghem ./. Belgien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 26103/95, ECHR 1999-I; und Krombach ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 29731/96, ECHR 2001-II). Der Gerichtshof habe\nin diesen Fällen entschieden, dass ein Ausbleiben des Angeklagten trotz\nordnungsgemäßer Ladung nicht rechtfertige, ihm das Recht zu entziehen,\nsich nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention durch einen\nAnwalt verteidigen zu lassen.\n\n20\nNach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann es dahinstehen,\nob die Grundsätze der Rechtsprechung in diesen Fällen wegen der\nVerschiedenheit der zu Grunde liegenden Sachverhalte und nationalen\nRechtsordnungen auf den vorliegenden Fall vollständig übertragbar seien.\nInsbesondere habe in einigen der vom Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte entschiedenen Fälle der Angeklagte rechtliche Argumente\nnicht zu Gehör bringen können, die im deutschen Strafprozess grundsätzlich\nvon Amts wegen zu berücksichtigen seien. Jedenfalls werde § 329 Absatz 1\nSatz 1 StPO Artikel 6 der Konvention gerecht. Er betreffe allein die\nAbwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem\nBerufungsgericht. Dass über seine Sache nicht erneut verhandelt werde, sei\nFolge seiner eigenen Entscheidung, der Verhandlung ohne hinreichenden\nGrund fernzubleiben, und bedeute keinen Verstoß gegen seine Rechte nach\nArtikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, wenn, wie im Regelfall, eine\nerstinstanzliche Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit vorausgegangen\nsei. Liege ein Haftbefehl in anderer Sache vor, sei es Sache des\nAngeklagten, diesen Konflikt so aufzulösen, wie es ihm günstig erscheine.\nEs sei nicht geboten, diesen Konflikt für ihn dadurch zu lösen, dass er sich\nin der Berufungshauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen\nkönne. Dass der Verteidiger in einem solchen Fall keine Verhandlung\nverlangen könne, bedeute überdies keinen Verstoß gegen den Grundsatz der\nWaffengleichheit. Dieser Grundsatz gelte für eine Verhandlung zur Sache,\ndie im Verfahren nach § 329 Absatz 1 StPO nicht stattfinde. Der Beistand\ndes Verteidigers im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c werde dem\nAngeklagten durch oben genannte Vorschrift auch nicht vorenthalten. Der\nVerteidiger könne vor Gericht geltend machen, dass die Voraussetzungen\ndes § 329 StPO nicht gegeben seien. Andernfalls wären\nAbwesenheitsverfahren de facto zugelassen.\n\n21\nDas Bundesverfassungsgericht legte weiter dar, dass das Gericht\nnach § 329 Absatz 4 StPO (siehe Rdnr. 25) auch die Verhaftung des\nAngeklagten anordnen könne, um seine Anwesenheit in der\nHauptverhandlung sicherzustellen, statt die Berufung ohne Verhandlung zur\n6 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nSache zu verwerfen. Eine solche Anordnung sei aber kein geeignetes Mittel,\num das eigene Interesse des Angeklagten durchzusetzen, vor allem, wenn\nkeinerlei Hinweise auf seine Bereitschaft vorlägen, zur Verhandlung zu\nerscheinen.\n\n22\nDas Bundesverfassungsgericht befand des Weiteren, dass das Recht\ndes Angeklagten auf Zugang zu den Gerichten, selbst unter der Annahme,\ndass der Angeklagte diese Rüge hinreichend begründet habe, aus den\ngenannten Gründe nicht verletzt worden sei.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Regel: Keine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten\n\n23\nDie deutsche Strafprozessordnung sieht vor, dass regelmäßig keine\nVerhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten stattfinden darf\n(§ 230 Absatz 1 StPO).\n\n24\nErscheint der Angeklagte zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung\nnicht, so sieht § 230 Absatz 2 StPO für den Fall, dass das Ausbleiben des\nAngeklagten nicht genügend entschuldigt ist, die Anordnung einer\nVorführung oder den Erlass eines Haftbefehls vor.\n\n25\nErscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung vor dem\nBerufungsgericht, so sieht § 329 StPO Folgendes vor:\n„(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte\nnoch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des\nAngeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend\nentschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne\nVerhandlung zur Sache zu verwerfen. [...]\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine\nBerufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt\nwerden. [...]\n(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung\ndes Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den\n§§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.\n(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die\nVorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist\nabzusehen, wenn zu erwarten ist, dass er in der neu anzuberaumenden\nHauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.”\nB. Ausnahmen von der Regel\n\n26\nDie Strafprozessordnung sieht einige Ausnahmen von der oben\ngenannten Regel vor. Eine Hauptverhandlung darf in Abwesenheit des\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 7\nAngeklagten durchgeführt (und ein Urteil in der Hauptsache erlassen)\nwerden, wenn der Angeklagte sich aus einer Hauptverhandlung entfernt hat\nund über die Anklage schon vernommen war (§ 231 Absatz 2), wenn er sich\nvorsätzlich in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand\nversetzt hat (§ 231a), oder wenn er wegen ordnungswidrigen Benehmens\naus dem Sitzungszimmer entfernt wurde (§ 231b), es sei denn, das Gericht\nhält seine Anwesenheit für unerlässlich. In Verfahren gegen mehrere\nAngeklagte kann das Gericht einem Angeklagten gestatten, sich während\neinzelner Teile der Verhandlung, die ihn nicht betreffen, zu entfernen\n(§ 231c).\n\n27\nDes Weiteren kann eine Verhandlung in Abwesenheit des\nAngeklagten durchgeführt werden, wenn nur Geldstrafe bis zu\n180 Tagessätzen zu erwarten ist und der Angeklagte ordnungsgemäß\ngeladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner\nAbwesenheit verhandelt werden kann (§ 232). Der Angeklagte kann auch\nauf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der\nHauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs\nMonaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu erwarten ist (§ 233).\n\n28\nSoweit die Hauptverhandlung nach den genannten Vorschriften in\nAbwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch\neinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen\n(§ 234).\n\n29\nDes Weiteren können die Strafgerichte anordnen, dass sich der\nAngeklagte im Interesse der Wahrheitsfindung oder zum Schutz der\nGesundheit eines Zeugen oder des Angeklagten während einer Vernehmung\neines Mitangeklagten oder eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer entfernt\n(§ 247).\n\n30\nDarüber hinaus kann der Angeklagte einer Hauptverhandlung im\nRevisionsverfahren fernbleiben und sich durch einen Verteidiger vertreten\nlassen (§ 350 Absatz 2); das Gleiche gilt für eine Hauptverhandlung in\neinem Verfahren auf erhobene Privatklage (§ 387 Absatz 1) und für eine\nHauptverhandlung in Folge seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl\n(§ 411 Absatz 2).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER\nKONVENTION\n\n31\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c\nder Konvention, dass das Berufungsgericht in dem gegen ihn geführten\nStrafverfahren aufgrund seiner Abwesenheit nicht zur Sache verhandelt\n8 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nhabe, obwohl sein Anwalt anwesend und bereit gewesen sei, ihn zu\nverteidigen. Er machte geltend, dass dadurch sein Recht auf Zugang zu den\nGerichten, sein Recht auf rechtliches Gehör und sein Recht, sich durch\neinen Anwalt verteidigen zu lassen, verletzt worden sei. Artikel 6 der\nKonvention, soweit maßgeblich, lautet wie folgt:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie\nerhobene strafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem\nfairen Verfahren [...] verhandelt wird.\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ...\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer\nWahl verteidigen zu lassen [...]“\n\n32\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von\nArtikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet\nist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für\nzulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n34\nNach Auffassung des Beschwerdeführers ist in dem Verfahren vor\ndem Landgericht Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention verletzt\nworden. Ihm sei das Recht entzogen worden, sich vor diesem Gericht durch\neinen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen. Er habe die\nVernehmung von Zeugen beantragen und weitere Beweisanträge stellen\nwollen, um darzulegen, dass das erstinstanzliche Urteil falsch gewesen sei,\nund um einen Freispruch zu erwirken. Die fünf zur\nBerufungshauptverhandlung geladenen Zeugen seien vom Landgericht\njedoch nicht gehört worden.\n\n35\nDer Beschwerdeführer brachte vor, der Umstand, dass das\nLandgericht in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der\nStPO in seinem Fall nicht zur Sache verhandelt habe, widerspreche der\nständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Weder das\nBundesverfassungsgericht noch die Regierung hätten dargelegt, dass sich\nder in Rede stehende Sachverhalt der vorliegenden Individualbeschwerde\nvon den bereits vom Gerichtshof entschiedenen Konstellationen, z. B. in\nden Rechtssachen Poitrimol ./. Frankreich (23. November 1993, Serie A\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 9\nBand 277-A), Lala ./. Niederlande (22. September 1994, Serie A Band 297-\nA), Van Geyseghem ./. Belgien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 26103/95,\nECHR 1999-I), Krombach ./. Frankreich (Individualbeschwerde\nNr. 29731/96, ECHR 2001-II) und Kari-Pekka Pietiläinen ./. Finnland\n(Individualbeschwerde Nr. 13566/06, 22. September 2009) unterscheide, in\ndenen der Gerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3\nBuchstabe c der Konvention festgestellt habe.\n\n36\nIn der Rechtssache Van Geyseghem (a. a. O.) beispielsweise sei die\nBeschwerdeführerin in erster Instanz verurteilt worden, der\nBerufungshauptverhandlung aber ferngeblieben. Ihr Verteidiger sei\nanwesend und bereit gewesen, sie vor dem Berufungsgericht zu verteidigen,\nwas ihm jedoch von dem Gericht verwehrt worden sei. Der Gerichtshof\nhabe Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c verletzt gesehen und festgestellt, dass\ndas Recht jeder einer Straftat angeklagten Person, sich effektiv durch einen\nAnwalt verteidigen zu lassen, eines der grundlegenden Elemente eines\nfairen Verfahrens darstelle. Ein Angeklagter verliere dieses Recht nicht, nur\nweil er an einer Gerichtsverhandlung nicht teilnehme. Gleiches gelte auch\nim vorliegenden Fall.\n\n37\nDer Beschwerdeführer betonte außerdem, dass für die Rechte aus\nArtikel 6 Absatz 3 Buchstabe c im Berufungsverfahren keine\nEinschränkungen bestehen würden. Freilich sehe das deutsche Recht nicht\nin allen Strafverfahren das Recht auf eine zweite Instanz vor. Da es jedoch\naufgrund der Umstände in seinem Fall eine zweite Instanz und eine erneute\nPrüfung der einschlägigen Beweise vorschreibe, hätten die Gerichte auch in\ndieser Instanz die nach der Konvention garantierten Rechte beachten\nmüssen. Da die deutschen Strafgerichte im Berufungsverfahren die\nentscheidungserheblichen Tatsachen erneut feststellen müssten, und zwar\nauf die selbe Weise wie das Gericht erster Instanz, gebe es keine\nüberzeugende Rechtfertigung dafür, im Berufungsverfahren\nEinschränkungen der Verteidigungsrechte zuzulassen, die in erster Instanz\nnicht zulässig seien. Die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen die formalen\nVoraussetzungen für die Durchführung des Strafverfahrens\nbeziehungsweise das Vorliegen von Verfahrenshindernissen zu prüfen,\ngälten für erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren\ngleichermaßen. Ungeachtet dieser Pflicht müsse das Gericht außerdem die\nRechte der Verteidigung wahren, so auch das Recht, Beweisanträge und\nAnträge auf Zeugenvernehmung nicht nur persönlich, sondern durch einen\nVerteidiger zu stellen.\nb) Die Regierung\n\n38\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass Artikel 6 Absatz 3\nBuchstabe c der Konvention nicht verletzt worden ist. Sie unterstrich\nzunächst, dass die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung die\nVertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger in dem\n10 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nBerufungsverfahren vor dem Landgericht Köln, zu dem er ordnungsgemäß\ngeladen worden sei, nicht vorsähen. Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO habe\ndas Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers ohne Verhandlung zur\nSache verwerfen müssen. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben\ngewesen. Insbesondere sei keine Ladung des Beschwerdeführers nach\n§ 232 StPO (siehe Rdnr. 27) mit dem Hinweis erfolgt, dass in seiner\nAbwesenheit verhandelt werden könne. Vielmehr sei er in der Ladung\ndarauf hingewiesen worden, dass die von ihm eingelegte Berufung ohne\nVerhandlung zur Sache verworfen werde, wenn er ohne genügende\nEntschuldigung ausbleibe.\n\n39\nDie Regierung trug vor, dass das Recht des Angeklagten, den\nBeistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, durch die Vorschrift\ndes § 329 Absatz 1 StPO allenfalls am Rande berührt werde.\nEs sei zu beachten, dass der Verteidiger im Berufungsverfahren das\nRecht gehabt habe, auf fehlende Voraussetzungen für die Anwendung dieser\nVorschrift, fehlende Prozessvoraussetzungen oder vorliegende\nVerfahrenshindernisse hinzuweisen.\n\n40\nFerner verwies die Regierung auf die Begründung des\nBundesverfassungsgerichts bei seiner Feststellung, dass ein Verstoß gegen\ndie Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Absatz 3\nBuchstabe c nicht vorgelegen habe. Sie betonte, dass in Deutschland bei\neiner Berufung in einem Strafverfahren das Berufungsgericht nicht die\nAufgabe habe, lediglich etwaige Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens zu\nfinden, sondern in einer erneuten öffentlichen mündlichen Verhandlung mit\nden Parteien eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen. Die Anwesenheit\ndes Beschwerdeführers bei dieser Verhandlung sei nicht nur ein Recht,\nsondern auch eine Pflicht. Das Berufungsgericht könne seine Aufgabe der\nWahrheitserforschung nicht erfüllen, wenn es keinen persönlichen Eindruck\nvon dem Angeklagten gewonnen habe. Etwas anderes ergebe sich auch\nnicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Verhaftung\naufgrund eines Haftbefehls in einer anderen Sache befürchtet habe. Es sei\nSache des Angeklagten, diesen Konflikt so aufzulösen, wie es ihm günstig\nerscheine.\n\n41\nAußerdem führte die Regierung aus, dass den Urteilen des\nGerichtshofs zu der Frage, ob die Verweigerung einer Verhandlung zur\nSache in Abwesenheit des Angeklagten trotz Anwesenheit seines Anwalts\nmit Artikel 6 vereinbar sei, die Gegenstand etlicher Individualbeschwerden\ngegen andere Vertragsparteien der Konvention gewesen sei, andere\nFallkonstellationen zugrunde gelegen hätten als der hier vorliegenden\nRechtssache. Diese Fälle seien daher von der vorliegenden\nIndividualbeschwerde zu unterscheiden.\n\n42\nNamentlich in den Rechtssachen Poitrimol (a. a. O.), Krombach (a.\na. O.) und Lala (a. a. O.) sei gegen die Beschwerdeführer ein\nerstinstanzliches Abwesenheitsurteil ergangen, bevor ihre Berufung ohne\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 11\nPrüfung in der Sache verworfen worden sei. Im Unterschied dazu sei der\nBeschwerdeführer in der vorliegenden Sache in seinem erstinstanzlichen\nVerfahren vor dem Amtsgericht anwesend gewesen und habe sich\npersönlich verteidigen können. In der Rechtssache Poitrimol (a. a. O.,\nRdnr. 38) habe der Gerichtshof ferner die Unzulässigkeit eines\nRechtsmittels aus Gründen, die mit der Flucht des Beschwerdeführers\nzusammenhingen, als eine unverhältnismäßige Sanktion angesehen. Im\nGegensatz dazu stehe die Vorschrift des § 329 Absatz 1 StPO in keinem\nZusammenhang mit der Flucht eines Angeklagten. Überdies erlaube die\nStrafprozessordnung dem Angeklagten, die Gründe für sein\nunentschuldigtes Ausbleiben im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nach § 329 Absatz 3 StPO (siehe Rdnr. 25) oder im Wege der\nRevision überprüfen zu lassen.\n\n43\nFerner betonte die Regierung, dass sich die vorliegende Rechtssache\nvon den Fällen Van Geyseghem (a. a. O.) und Krombach (a. a. O.) darin\nunterscheide, dass nach deutschem Recht die Voraussetzungen\nbeziehungsweise Hindernisse für das Strafverfahren von Amts wegen zu\nberücksichtigen seien, so dass kein entsprechender Antrag und kein\nentsprechendes Vorbringen eines Anwalts erforderlich sei. Anderenfalls\nkönne ein Angeklagter gegen die Verwerfung seiner Berufung nach § 329\nAbsatz 1 StPO Revision einlegen.\n\n44\nDie Rechtssache Kari-Pekka Pietiläinen (a. a. O.) schließlich sei\nebenso nicht mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbar. In jener\nRechtssache habe der Gerichtshof den Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3\nBuchstabe c aus den Besonderheiten des Falles hergeleitet. Insbesondere\nhabe der Gerichtshof festgestellt, dass der Angeklagte nicht darauf\nhingewiesen worden sei, dass sein Fehlen an nur einem Verhandlungstag,\nan dem überdies keine Notwendigkeit seiner Anwesenheit erkennbar\ngewesen sei, als Fehlen bei der gesamten Verhandlung gewertet werden\nwürde. Nur aufgrund dieser Umstände habe der Gerichtshof in der Tatsache,\ndass das Verfahren des Beschwerdeführers trotz der Anwesenheit seines\nAnwalts nicht weiterverhandelt wurde, eine unangemessene Sanktion\ngesehen. Im Gegensatz dazu habe es sich bei der vorliegenden Rechtssache\num eine auf einen Tag anberaumte Sitzung gehandelt, bei der die\nVernehmung aller Zeugen vorgesehen gewesen sei, und der\nBeschwerdeführer sei in seiner Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens\nhingewiesen worden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n45\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Erfordernisse nach\nArtikel 6 Absatz 3 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach\nAbsatz 1 anzusehen sind. Rügen im Hinblick auf diese Rechte prüft der\n12 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nGerichtshof daher zusammengefasst nach beiden Bestimmungen (siehe u. a.\nPoitrimol ./. Frankreich, 23. November 1993, Rdnr. 29, Serie A Band 277-\nA; und Krombach ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 29731/96,\nRdnr. 82, ECHR 2001-II).\n\n46\nDer Gerichtshof hatte sich wiederholt mit der Frage\nauseinanderzusetzen, ob ein Angeklagter, der ordnungsgemäß geladen\nwurde und bewusst auf sein persönliches Erscheinen bei der Verhandlung\nverzichtet hat, ohne eine als genügend anerkannte Entschuldigung für seine\nAbwesenheit vorzulegen, nach wie vor beanspruchen kann, sich im Sinne\nvon Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c „durch einen Verteidiger seiner Wahl\nverteidigen zu lassen“.\n\n47\nIn seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof darauf hingewiesen,\ndass im Interesse eines fairen Strafverfahrens das Erscheinen eines\nAngeklagten von größter Bedeutung ist, und zwar sowohl aufgrund seines\nRechts auf Gehör als auch wegen der Notwendigkeit, den Wahrheitsgehalt\nseiner Aussagen zu prüfen und mit denen des Opfers, dessen Interessen zu\nschützen sind, und der Zeugen zu vergleichen (siehe u. a. Poitrimol, a. a. O.,\nRdnr. 35; und Krombach, a. a. O., Rdnr. 86). Dies gilt grundsätzlich auch\nbei einer Neuverhandlung im Berufungsrechtszug (siehe u. a.\nLala ./. Niederlande, 22. September 1994, Rdnr. 33, Serie A Band 297-A;\nund Pelladoah ./. Niederlande, 22. September 1994, Rdnr. 40, Serie A\nBand 297-B). Der Gesetzgeber muss dementsprechend in der Lage sein,\nungerechtfertigten Abwesenheiten entgegenzuwirken (siehe u. a. Poitrimol,\na. a. O., Rdnr. 35; Van Geyseghem ./. Belgien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 26103/95, Rdnr. 33, ECHR 1999-I; und Van Pelt ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 31070/96, Rdnr. 66, 23. Mai 2000).\n\n48\nDer Gerichtshof hat allerdings betont, dass es für die Fairness eines\nStrafrechtssystems ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist, dass der\nAngeklagte angemessen verteidigt wird, und zwar sowohl in der ersten\nInstanz als auch im Berufungsverfahren (siehe u. a. Lala, a. a. O., Rdnr. 33;\nPelladoah, a. a. O., Rdnr. 40; Van Pelt, a. a. O., Rdnr. 66; und Kari-Pekka\nPietiläinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 13566/06, Rdnr. 31,\n22. September 2009).\n\n49\nDer Gerichtshof hat stets festgestellt, dass letzteres Interesse hierbei\nVorrang hat und demnach das Ausbleiben des Angeklagten trotz\nordnungsgemäßer Ladung es auch dann, wenn er keine Entschuldigung\ndafür hat, nicht rechtfertigt, ihm das Recht zu entziehen, sich nach Artikel 6\nAbsatz 3 Buchstabe c der Konvention durch einen Anwalt verteidigen zu\nlassen (siehe Lala, a. a. O., Rdnr. 33; Pelladoah, a. a. O., Rdnr. 40; Van\nGeyseghem, a. a. O., Rdnr. 33; Van Pelt, a. a. O., Rdnr. 66; Harizi ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde Nr. 59480/00, Rdnr. 49, 29. März 2005;\nund Kari-Pekka Pietiläinen, a. a. O., Rdnr. 31).\n\n50\nDer Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, dass das\nRecht jeder einer Straftat angeklagten Person auf wirksame Verteidigung\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 13\ndurch einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls durch einen Pflichtverteidiger,\nzwar kein absolutes Recht ist, jedoch eines der wesentlichen Elemente eines\nfairen Verfahrens darstellt. Eine Person, die einer Straftat angeklagt ist,\nverliert dieses Recht nicht allein aufgrund ihrer Abwesenheit bei der\nVerhandlung (siehe Poitrimol, a. a. O., Rdnr. 34; Van Geyseghem, a. a. O.,\nRdnr. 34; Stroek ./. Belgien, Individualbeschwerden Nr. 36449/97 und\n36467/97, Rdnr. 23, 20. März 2001; Goedhart ./. Belgien,\nIndividualbeschwerde Nr. 34989/97, Rdnr. 26, 20. März 2001; und Kari-\nPekka Pietiläinen, a. a. O., Rdnr. 32).\n\n51\nObwohl der Gesetzgeber in der Lage sein muss, unberechtigtem\nFernbleiben entgegenzuwirken, kann er ein solches Fernbleiben nicht\nbestrafen, indem er Ausnahmen vom Recht auf anwaltlichen Beistand\nschafft. Der berechtigten Forderung nach Anwesenheit des Angeklagten bei\nder gerichtlichen Verhandlung kann mit anderen Mitteln als durch die\nEntziehung des Rechts auf Verteidigung Nachdruck verliehen werden (siehe\nVan Geyseghem, a. a. O., Rdnr. 34; Van Pelt, a. a. O., Rdnr. 67; und Kari-\nPekka Pietiläinen, a. a. O., Rdnr. 32). Es ist Aufgabe der Gerichte,\nsicherzustellen, dass ein Verfahren fair ist und dass dementsprechend ein\nRechtsanwalt, der offensichtlich an der Verhandlung teilnimmt, um einen\nabwesenden Angeklagten zu vertreten, die Gelegenheit erhält, dies zu tun\n(siehe u. a. Van Geyseghem, a. a. O., Rdnr. 33; und Kari-Pekka Pietiläinen,\na. a. O., Rdnr. 31).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende\nRechtssache\n\n52\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der\nvorliegenden Rechtssache rügte, dass er in seinem Recht auf Zugang zu den\nGerichten, seinem Recht auf rechtliches Gehör und seinem Recht, sich\ndurch einen Verteidiger verteidigen zu lassen, verletzt worden sei, da ihn\nsein Anwalt in seiner Abwesenheit nicht habe verteidigen dürfen und die\nBerufung in seinem Strafverfahren ohne Verhandlung zur Sache verworfen\nworden sei. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Individualbeschwerde\nim Wesentlichen eine Frage im Hinblick auf das Recht des\nBeschwerdeführers, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, aufwirft.\nDa sich die innerstaatlichen Gerichte geweigert haben, dem Anwalt des\nBeschwerdeführers die Verteidigung desselben in seiner Abwesenheit zu\ngestatten, wirft die Rechtssache ferner eine Frage im Hinblick auf den\nZugang des Beschwerdeführers zu den Gerichten und die Fairness des\nVerfahrens auf. Der Gerichtshof prüft daher die Rügen nach Artikel 6\nAbsatz 1 i. V. m. Absatz 3 Buchstabe c (siehe auch Rdnr. 45).\n\n53\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die vorliegende Rechtssache\ndie Neuverhandlung der Strafsache eines Angeklagten im\nBerufungsrechtszug betrifft. Nach dem innerstaatlichen Recht war diese\nBerufungsverhandlung die letzte Instanz, in der die Rechtssache umfassend\n14 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nin Tatsachen- und Rechtsfragen geprüft werden konnte. Dem Anwalt des\nBeschwerdeführers wurde jedoch nicht gestattet, den Beschwerdeführer in\nseiner Abwesenheit, für die keine als genügend anerkannte Entschuldigung\nvorlag, zu vertreten. Die in Rede stehenden Umstände sind folglich\nvergleichbar mit denen der Rechtssachen Poitrimol (a. a. O., Rdnrn. 28, 32),\nLala (a. a. O., Rdnr. 31), Pelladoah (a. a. O., Rdnr. 38), Van Geyseghem (a.\na. O., Rdnr. 29), Van Pelt (a. a. O., Rdnrn. 62, 65), Goedhart (a. a. O.,\nRdnr. 24), Stroek (a. a. O., Rdnr. 21), Harizi (a. a. O., Rdnr. 51) und Kari-\nPekka Pietiläinen (a. a. O., Rdnr. 25). In der Rechtssache Krombach durfte\nsich überdies der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit bei der\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten lassen. Der\nGerichtshof hat diesen Fall im Hinblick auf die in den vorgenannten\nRechtssachen aufgeworfenen Fragen dennoch für vergleichbar erachtet, da\nder Beschwerdeführer gleichermaßen nicht zu einer Verhandlung\nerschienen war, zu der er ordnungsgemäß geladen wurde (a. a. O.,\nRdnrn. 83, 86).\n\n54\nIn diesen Rechtssachen, die vier verschiedene Vertragsparteien der\nKonvention betrafen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die\nVerteidigungsrechte des jeweiligen Beschwerdeführers dem Interesse der\nAllgemeinheit und des Opfers, dem Fernbleiben des Beschwerdeführers von\nder Hauptverhandlung entgegenzuwirken, vorgingen. Der berechtigten\nForderung nach der Anwesenheit eines Angeklagten bei seiner gerichtlichen\nVerhandlung müsse daher mit anderen Mitteln als durch die Entziehung des\nRechts auf Verteidigung Nachdruck verliehen werden (siehe insbesondere\nRdnrn. 49 und 51). Der Gerichtshof hat folglich in allen genannten\nRechtssachen eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3\nBuchstabe c festgestellt.\n\n55\nDer Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang die\nArgumentation der Regierung und des Bundesverfassungsgerichts zur\nKenntnis, dass im deutschen Strafprozessrecht die Anwesenheit des\nAngeklagten nicht nur sein Recht, sondern auch seine Pflicht sei, und er\ndaher auf sein Anwesenheitsrecht bei der Verhandlung nicht verzichten\nkönne. Die Anwesenheit und das Auftreten des Beschwerdeführers seien,\nselbst wenn er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch mache, für die\nStrafgerichte wichtig, um ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit und\nder gerechten Strafzumessung zu genügen.\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er sich bereits mit vergleichbaren\nVorbringen beschwerdegegnerischer Staaten auseinandergesetzt hat. In der\nRechtssache Van Geyseghem war beispielsweise von der\nbeschwerdegegnerischen Regierung vorgetragen worden, dass die\nAnwesenheit des Angeklagten die geordnete Rechtspflege fördere und eine\nAbstimmung der Strafe auf den Einzelfall ermögliche (a. a. O., Rdnr. 31).\nDer Gerichtshof hat diese Argumentation gebilligt und betont, wie wichtig\ndas Erscheinen eines Angeklagten für eine faire Rechtspflege sei. Er war\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 15\njedoch der Ansicht, dass die berechtigte Forderung nach der Anwesenheit\ndes Angeklagten bei der Hauptverhandlung mit anderen Mitteln als durch\neine Entziehung seiner Verteidigungsrechte erfüllt werden müsse (a. a. O.,\nRdnrn. 33, 34).\n\n57\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Regierung vorgetragen\nhat, die vorgenannten Rechtssachen seien von dem hier vorliegenden Fall zu\nunterscheiden, da bei ihnen eine andere Sach- oder Rechtslage gegeben\ngewesen sei.\n\n58\nDie Regierung hat zunächst vorgebracht, die den Fällen Poitrimol,\nKrombach und Lala (alle a. a. O.) zugrunde liegenden Sachverhalte wichen\nvon dem hier in Rede stehenden Sachverhalt ab. Die Beschwerdeführer\njener Fälle seien bereits erstinstanzlich in Abwesenheit verurteilt worden.\nIm Unterschied dazu sei der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache in\ndem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht anwesend gewesen,\nbevor seine Berufung vom Landgericht ohne weitere Prüfung in der Sache\nverworfen worden sei.\n\n59\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in den von der Regierung zitierten\nFällen die Verhandlungen gegen die Beschwerdeführer vor den jeweiligen\nerstinstanzlichen Gerichten in der Tat aus unterschiedlichen Gründen in\nAbwesenheit der Beschwerdeführer stattfanden. In den anderen oben\ngenannten Fällen erfolgte jedoch die Verhandlung und die Verurteilung\ndurch die erstinstanzlichen Gerichte in Anwesenheit der Beschwerdeführer\n(siehe insbesondere Pelladoah, a. a. O., Rdnrn. 10-11; Van Geyseghem, a. a.\nO., Rdnr. 12; Van Pelt, a. a. O., Rdnrn. 14-18; und Kari-Pekka Pietiläinen,\na. a. O., Rdnr. 6). Folglich ist dieser Unterschied in den Sachverhalten im\nHinblick auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in den obigen Fällen\nnicht ausschlaggebend gewesen.\n\n60\nDer Gerichtshof nimmt weiter das Vorbringen der Regierung zur\nKenntnis, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Fällen Van\nGeyseghem und Krombach (a. a. O.) unterscheide, da nach deutschem Recht\ndie Voraussetzungen beziehungsweise Hindernisse für das Strafverfahren\nvon den Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen seien, so dass kein\nentsprechender Antrag und kein entsprechendes Vorbringen eines Anwalts\nerforderlich sei.\n\n61\nDer Gerichtshof verweist jedoch auf seine Feststellungen in der\nRechtssache Van Geyseghem, denen zufolge das Berufungsgericht in\ndiesem Fall von Amts wegen z. B. die Frage der Verjährung – ein\nmögliches Prozesshindernis – zu prüfen habe (a. a. O., Rdnrn. 31 und 35).\nGleichwohl hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang betont, dass der\nBeistand eines Verteidigers zur Lösung von Streitigkeiten dennoch\nunabdingbar und sein Auftreten zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte\nnotwendig sei (a. a. O., Rdnr. 35). In der Rechtssache Krombach ist der\nGerichtshof ebenfalls der Auffassung gewesen, dass das innerstaatliche\nGericht den Anwälten des Beschwerdeführers hätte Gelegenheit geben\n16 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nmüssen, ihre Argumente im Hinblick auf eine Rechtsfrage (die eingetretene\nRechtskraft und den Grundsatz des `ne bis in idem´ – weitere Hindernisse\nfür das Strafverfahren) vorzutragen, für deren Prüfung es zuständig gewesen\nwäre (a. a. O., Rdnr. 90). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs ausschlaggebend war, dass die Anwälte der Beschwerdeführer\nihre Argumente zu deren Verteidigung – einschließlich rechtlicher\nErwägungen beispielsweise zum Vorliegen von Prozesshindernissen – nicht\nvortragen konnten, unabhängig von der Frage, ob die innerstaatlichen\nGerichte diese schon allein von Amts wegen hätten prüfen müssen.\n\n62\nDie Regierung hat außerdem vorgebracht, dass es im Gegensatz zu\nanderen Rechtsordnungen nach der deutschen Strafprozessordnung einem\nAngeklagten im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder im\nWege der Revision möglich sei, die Gründe für sein unentschuldigtes\nAusbleiben oder von den Gerichten nicht von Amts wegen berücksichtigte\nProzessvoraussetzungen bzw. -hindernisse überprüfen zu lassen.\n\n63\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in dieser Hinsicht offenbar gewisse\nUnterschiede zwischen den Rechtsordnungen der beschwerdegegnerischen\nStaaten in den obigen Fällen bestehen. Zumindest in einigen dieser Staaten\nsah das Gesetz jedoch, wenn ein Angeklagter eine genügende\nEntschuldigung für sein Fernbleiben hatte, ohne dies rechtzeitig mitteilen zu\nkönnen, ein Recht auf Wiederaufnahme (siehe z. B. Kari-Pekka Pietiläinen,\na. a. O., Rdnr. 11), oder, unter bestimmten Voraussetzungen, auf Revision\n(siehe z. B. Lala, a. a. O., Rdnrn. 12-13; und Van Geyseghem, a. a. O.,\nRdnrn. 18-20) vor. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass gewisse\nUnterschiede in dieser Hinsicht ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle bei\nder Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3\nBuchstabe c in seiner bisherigen Rechtsprechung gespielt haben.\n\n64\nFerner trägt das Vorbringen der Regierung, der Gerichtshof habe in\nder Rechtssache Kari-Pekka Pietiläinen nur aufgrund der besonderen\nUmstände dieses Falles einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 und\nAbsatz 3 Buchstabe c der Konvention festgestellt, nicht. Der Gerichtshof hat\nin dieser Rechtssache festgestellt, dass die in den oben genannten Fällen\nfestgelegten Grundsätze auf diese Rechtssache anwendbar seien und das\ninnerstaatliche Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, dem\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers zu erlauben, diesen zu verteidigen,\nund zwar auch in seiner Abwesenheit. Seine weitergehenden Ausführungen\ndahingehend, warum das in diesem Fall „umso mehr gelte“, stellen lediglich\neine Bestätigung und Bekräftigung der festgestellten Verletzung dar (a. a.\nO., Rdnr. 34).\n\n65\nLetztlich sind in der dargestellten Rechtsprechung die\nSchlussfolgerungen des Gerichtshofs im Hinblick auf den\nVerfahrensgegenstand nicht von der Frage abhängig gewesen, ob die\nUnzulässigkeit der Berufung nach innerstaatlichem Recht als eine dem\nAngeklagten wegen seiner Flucht auferlegte Sanktion gelten musste. Der\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 17\nGerichtshof merkt jedoch an, dass in einigen der von ihm geprüften\nIndividualbeschwerden gegen die Beschwerdeführer – wie im vorliegenden\nFall – vor der Verhandlung, zu der sie nicht erschienen sind, ein Haftbefehl\nerlassen worden war (siehe z. B. Poitrimol, a. a. O., Rdnr. 20; Lala, a. a. O.,\nRdnr. 10; und Goedhart, a. a. O., Rdnr. 10). Auch dieser Umstand ist für die\nErwägungen des Gerichtshofs nicht ausschlaggebend gewesen. In diesem\nZusammenhang soll auch wiederholt werden, dass ein Angeklagter nicht\nverpflichtet ist, sich zu stellen, um sich das Recht auf eine (erneute)\nVerhandlung, die den Voraussetzungen von Artikel 6 der Konvention\nentspricht, zu sichern (siehe Krombach, a. a. O., Rdnr. 87).\n\n66\nDemzufolge sind die in der dargestellten Rechtsprechung des\nGerichtshofs (siehe Rdnrn. 45-51) festgelegten Grundsätze auf die hier\nvorliegende Rechtssache anwendbar, die aufgrund der Sachlage oder der\nUnterschiede im innerstaatlichen Strafrecht nicht von den genannten\nfrüheren Fällen unterschieden werden kann.\n\n67\nFolglich ist Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3\nBuchstabe c der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n68\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle\ndazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der\nHohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für\ndie Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n69\nDer Beschwerdeführer forderte 1.500 EUR in Bezug auf den\nmateriellen Schaden. Infolge seiner Verurteilung im Berufungsverfahren\nhabe er diesen Betrag, der die ihm im Berufungsurteil auferlegte Geldstrafe\nund die Gerichtskosten umfasse, zahlen müssen. Er verlangte überdies\n2.000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden. Der Umstand, dass er\nkeine Möglichkeit zur Korrektur des erstinstanzlichen Urteils gehabt habe,\nhabe ihn belastet.\n\n70\nDie Regierung war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nkeine Entschädigung fordern könne, da er nicht in seinen Rechten aus der\nKonvention verletzt worden sei.\n\n71\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass er keine Mutmaßungen darüber\nanstellen kann, wie das Verfahren vor dem Landgericht ausgegangen wäre,\nwenn dieses dem Beschwerdeführer gestattet hätte, sich anwaltlich vertreten\n18 N. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL\nzu lassen. Folglich weist er die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug\nauf den materiellen Schaden zurück.\n\n72\nDer Gerichtshof erkennt ferner an, dass die Nichteinhaltung der\nErfordernisse von Artikel 6 durch die innerstaatlichen Gerichte im\nvorliegenden Fall durch die bloße Feststellung einer Verletzung nicht\nwiedergutgemacht werden kann. Unter Berücksichtigung seiner\nRechtsprechung setzt der Gerichtshof daher die Summe nach Billigkeit fest\nund spricht dem Beschwerdeführer als Entschädigung für den immateriellen\nSchaden 1.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n73\nDer Beschwerdeführer forderte außerdem insgesamt 4.500 EUR plus\nMehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent für die in den Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen. Dieser\nBetrag setze sich zusammen aus 2.000 EUR für die Rechtsanwaltsgebühren,\ndie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht angefallen seien, 1.000 EUR für\ndie Rechtsanwaltsgebühren, die in dem Verfahren vor dem Landgericht\nangefallen seien, sowie 1.500 EUR für die Rechtsanwaltsgebühren, die in\nden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem\nBundesverfassungsgericht angefallen seien. Zu diesen Beträgen sei die\nMehrwertsteuer hinzuzurechnen. Er verlangte außerdem 2.000 EUR plus\nMehrwertsteuer für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof.\n\n74\nDie Regierung hat zu diesen Forderungen nicht Stellung genommen.\n\n75\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein\nBeschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und\nAuslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im\nvorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm\nvorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien für angebracht,\ndem Beschwerdeführer 3.500 EUR zuzüglich der ihm gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen\nKosten zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n76\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nN. ./. DEUTSCHLAND - URTEIL 19\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c\nder Konvention ist verletzt worden;\n3. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen\ndrei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2\nder Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:\ni) 1.000 EUR (eintausend Euro) für immateriellen Schaden,\nzuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 3.500 EUR (dreitausendfünfhundert Euro) für Kosten und\nAuslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern;\nb) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in\nHöhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum\nzuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 8. November 2012\nnach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende\nMeinung der Richterinnen Power-Forde und Nußberger beigefügt.\nD.S.\nC.W.\n20 N. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG\nGEMEINSAME ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DER\nRICHTERINNEN POWER-FORDE UND NUSSBERGER\nWir haben uns bei der Feststellung einer Verletzung der Mehrheit\nangeschlossen, halten es dessen ungeachtet jedoch für angebracht, die\nhäufig kritisierte und umstrittene Rechtsprechung des Gerichtshofs1 zu\nArtikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention zu überdenken, durch die\nunserer Meinung nach Staaten zur Einleitung von Strafprozessreformen\nverpflichtet werden, die weder notwendig noch zweckdienlich sind.\nArtikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention legt als Mindeststandard\nim Strafprozess fest, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, das\nRecht hat, „sich selbst zu verteidigen [oder] sich durch einen Verteidiger\nihrer Wahl verteidigen zu lassen“.\nWährend das Recht auf „einen Verteidiger“ offensichtlich darauf abzielt,\neinem Angeklagten den Beistand eines Rechtsanwalts zuzusichern, hat der\nGerichtshof diese Vorschrift als das Recht des Angeklagten ausgelegt, dem\nProzess fernzubleiben und durch einen Anwalt ersetzt zu werden. Dies mag\nim Hinblick auf Rechtsordnungen, in denen das Strafprozessrecht Verfahren\nin Abwesenheit zulässt und folglich dem Angeklagten nicht das Recht auf\nrechtliches Gehör zusichert, vertretbar sein, aber dieser Ansatz kann nicht\nauf Rechtsordnungen übertragen werden, die Verfahren in Abwesenheit\nnicht zulassen, aber die unentschuldigte Abwesenheit eines Angeklagten bei\nVerfahren zweiter Instanz mit bestimmten Konsequenzen oder Sanktionen\nverknüpfen, nachdem die Rechtssache vor dem erstinstanzlichen Gericht\nbereits umfassend verhandelt worden ist.\nZugegebenermaßen ist es eines der grundlegendsten Elemente der\nGarantien nach Artikel 6 der Konvention, dass der Angeklagte angehört\nwird. Auf der anderen Seite muss sich jedoch auch der Angeklagte über die\nan ihn gerichteten Fragen hinaus auch die Anklage, die Ausführungen der\nZeugen und Sachverständigen und – insbesondere – die Darstellungen der\nLeiden des Opfers anhören. Die persönliche Konfrontation des Angeklagten\nmit seiner Tat und seiner Schuld und das Bewusstsein der öffentlichen\nDiskussion darüber muss als Grundvoraussetzung für die wirksame\nRehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelten, die das\ngrundlegende Ziel der Bestrafung ist. Der Rechtsanwalt ist zwar in der\n1 Siehe die abweichenden Meinungen der Richter Ryssdal, Freeland und Lopes Rocha und\nvon Richter Pettiti in Poitrimol ./. Frankreich; Richter Matscher in Lala ./. Niederlande;\nRichter Pellonpää in Van Geysegheim ./. Belgien; sowie die übereinstimmenden Meinungen\nder Richterinnen und Richter Wildhaber, Palm, Rozakis, Türmen und Bîrsan in Van\nGeysegheim ./. Belgien, die sich alle kritisch zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 3\nBuchstabe c der Konvention äußern.\nN. ./. DEUTSCHLAND – ABWEICHENDE MEINUNG 21\nLage, in dem Prozess Argumente zur Verteidigung des Angeklagten\nvorzutragen, aber er kann seinen Mandanten nicht ersetzen. Nimmt der\nAngeklagte nicht an der Hauptverhandlung teil, in der alle Sach- und\nRechtsfragen erörtert werden, geht der Hauptzweck des Prozesses verloren.\nDer Gerichtshof hat daher stets betont, dass „das Erscheinen eines\nAngeklagten vor Gericht von größter Bedeutung ist, und zwar sowohl\naufgrund seines Rechts auf Gehör als auch wegen der Notwendigkeit, den\nWahrheitsgehalt seiner Aussagen zu prüfen und mit denen des Opfers,\ndessen Interessen zu schützen sind, und der Zeugen zu vergleichen. Der\nGesetzgeber muss dementsprechend in der Lage sein, ungerechtfertigten\nAbwesenheiten entgegenzuwirken“ (siehe Poitrimol ./. Frankreich,\n23. November 1993, Rdnr. 35, Serie A Band 277-A).\nWir sind jedoch der Meinung, dass es nicht richtig ist, diese Pflicht des\nGesetzgebers, ungerechtfertigten Abwesenheiten entgegenzuwirken, und\ndas Recht des Angeklagten auf angemessene Verteidigung gegeneinander\nabzuwägen. Dies hieße, keinen Unterschied zwischen dem Recht auf\nanwaltlichen Beistand und dem Recht auf Abwesenheit von dem Prozess zu\nmachen. Es ist unbestritten, dass der Angeklagte, wäre er zur\nHauptverhandlung erschienen, das Recht gehabt hätte, sich „durch einen\nVerteidiger“ verteidigen zu lassen. Folglich teilen wir die Auffassung des\nGerichtshofs, der Angeklagte habe sein Recht auf anwaltlichen Beistand\nnach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention verloren, nicht. Ihm\nwird lediglich das Recht verwehrt, sich durch einen Anwalt ersetzen zu\nlassen – ein Recht, das nicht von der Konvention garantiert wird.\nDie Rechtsprechung des Gerichtshofs verblüfft: Aufgrund der vom\nAngeklagten gewünschten erneuten Verhandlung haben alle zu erscheinen\nund Zeugen können sogar zur Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet\nwerden, während der Angeklagte selbst abwesend sein darf. Es ist schwer\nvorstellbar, inwiefern eine Wiederholung der vollständigen sachlichen und\nrechtlichen Prüfung der Rechtssache in zweiter Instanz in Abwesenheit des\nAngeklagten der Erforschung der Wahrheit und einer gerechten\nStrafzumessung besser dienen könnte als die gleiche Prüfung in erster\nInstanz im Beisein des Angeklagten.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-11-08/30804-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231b","ref_norm":"231b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-11-08/30804-07","retrieved":"2026-07-29 19:09:11.455118+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-11-08/30804-07","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2012-11-08","dockets":["30804/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1108JUD003080407","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1108JUD003080407"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 08.11.2012 – 30804/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-11-08/30804-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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