{"status":"available","doknr":"001-117409","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1016DEC004964610","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-10-16","aktenzeichen":"49646/10; 3365/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu verbinden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Kanzler Präsident","text_plain":"Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11\nX. und XX. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 16. Oktober 2012 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:\nBostjan M. Zupancic, Präsident,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger,\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 24. August bzw. 24.\nDezember 2010 erhoben wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\nDie beiden Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und werden vor dem\nGerichtshof von Herrn C. und Frau C., Rechtsanwälte in Berlin, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\n\n1\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Beschwerdeführer X.\na) Berufliche Laufbahn\n\n2\nDer 19... geborene Beschwerdeführer begann seine berufliche Laufbahn in der\nDeutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jahre [...] als Ingenieur. Vom [...] bis [...] war\ner stellvertretender Minister im Ministerium für [...]. Vom [...] bis [...] war er [...(in einem\nweiteren Amt innerhalb des Staatsapparates der DDR tätig)]. Seit dem 1. Mai 1999 hatte der\nBeschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente.\n\n3\nMit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der Beschwerdeführer in die freiwillige\nZusatzversicherung der technischen Intelligenz und mit Wirkung vom 1. März 1981 in die\nfreiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates\naufgenommen. Inzwischen bezieht er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.424.46\nEuro.\nb) Das in Rede stehende Verfahren\n\n4\nAm 22. Juli 1999 klagte der Beschwerdeführer gegen die Berechnung seiner Rente,\ninsbesondere gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), vor dem Sozialgericht Nordhausen.\n\n5\nAm 31. Mai 2002 wies das Sozialgericht seine Klage zurück, weil diese mit Blick auf\ndie Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG verfassungsrechtlich nicht von Belang\nsei.\n\n6\nAm 25. Februar 2008 setzte das Thüringer Landessozialgericht das Verfahren\nteilweise aus, soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG in Frage stand, und\nlegte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, weil es diese\nBestimmung für verfassungswidrig hielt. Die Frage sei für diesen Fall erheblich, weil die\nRente des Beschwerdeführers sich um 160 Euro erhöhen würde, wenn sie ohne\nBerücksichtigung dieser Bestimmung berechnet würde. Im Übrigen wies das Thüringer\nLandessozialgericht die Berufung zurück.\n\n7\nAm 6. Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht im gemeinsamen\nVerfahren über die beide Beschwerdeführer betreffenden Vorlagen. Es stellte fest, dass § 6\nAbs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Unter Hinweis auf seine\nGrundsatzentscheidungen vom 28. April 1999 zum Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetz (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten)\nbestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass Rentenansprüche von DDR-Bürgern aus\nSonderversorgungs- oder Zusatzversorgungssystemen dem verfassungsrechtlichen\nEigentumsschutz unterstehen. Bei der Neuordnung der erworbenen Versorgungsansprüche\nnach der deutschen Wiedervereinigung habe dem Gesetzgeber jedoch ein besonders großer\nGestaltungsspielraum zugestanden. Insbesondere durfte der Gesetzgeber\nVersorgungsleistungen kürzen und ungerechtfertigte überhöhte Leistungen anpassen. Das\nBundesverfassungsgericht befand, dass der Ansatz des Gesetzgebers, an die\nDifferenzierungen anzuknüpfen, die der erste demokratisch gewählte Gesetzgeber der DDR\nim Juni 1990 durch Begrenzung überhöhter Anwartschaften von Personen in hohen\nstaatlichen Funktionen vorgenommen hatte, sinnvoll war. Es betonte, dass die\nRentenansprüche der Beschwerdeführer Eigentumsschutz allein in diesem eingeschränkten\nSinn erlangten. Es führte zudem aus, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nur weit herausgehobene\nsehr politisch geprägte Funktionen in der DDR erfasse. Die gesetzgeberische Annahme,\ndass diese Funktionsträger von einem System ungerechtfertigter Privilegien profitiert hätten,\nsei rechtmäßig und teilweise sogar naheliegend. Das Bundesverfassungsgericht befand,\ndass die Rentenberechnung durch Anpassung der tatsächlichen Arbeitsverdienste der\nBeschwerdeführer an das Durchschnittsentgelt in der DDR auch verhältnismäßig sei. Von\ndieser Berechnungsmethode seien nur die Monate erfasst, in denen die Beschwerdeführer\neiner Tätigkeit als Minister oder Stellvertreter des Ministers nachgegangen waren. Das\nBundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Renten der Beschwerdeführer gleichwohl\nerheblich über der DDR-Durchschnittsrente und weit über dem Sozialhilfesatz lägen.\n2. Beschwerdeführer XX.\na) Berufliche Laufbahn\n\n8\nDer 19... geborenen Beschwerdeführer war seit [...] Mitglied des Vorstands der\n[...]partei Deutschlands. Von [...] bis [...] war er Minister für [...] der DDR, von [...] bis [...]\nStellvertreter des Ministers und Mitglied des Ministerrats, von [...] bis [...] Staatssekretär im\nMinisterium für [...] und von [...] bis [...] Minister für [...]. Am 1. März 1990 ging der\nBeschwerdeführer in Rente.\n\n9\nVon 1971 bis 1990 gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für\nhauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Von Juli bis Oktober 1990 bezog er eine\ngekürzte Rente nach den seinerzeit geltenden DDR-Bestimmungen. Inzwischen erhält er\neine monatliche Rente in Höhe von ca. 1.179 Euro.\nb) Das in Rede stehende Verfahren\n\n10\nAm 11. Dezember 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Berlin\ndie gerichtliche Überprüfung; er beanstandete die Berechnung seiner Rente und forderte\neinen höheren Betrag. Er trug vor, dass sein Verdienst als Minister nicht überhöht gewesen\nsei und die Rentenüberleitungsregelung willkürlich sei.\n\n11\nDas Sozialgericht Berlin setzte das Verfahren mehrfach aus, um den Ausgang\nverschiedener Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1999 und 2004\nund später das Inkrafttreten der nachfolgenden gesetzlichen Änderungen, die sich auf die\nRente des zweiten Beschwerdeführers auswirkten, abzuwarten. Inzwischen wurde die Rente\ndes Beschwerdeführers in den Jahren 2000, 2002 und 2005 neu berechnet; daraus ergaben\nsich Nachzahlungen von insgesamt etwa 4.500 Euro.\n\n12\nAm 9. Juni 2006 setzte das Sozialgericht Berlin das Verfahren erneut aus und legte\ndie Frage der Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten § 6 Abs. 2 AAÜG dem\nBundesverfassungsgericht vor. Das Gericht hatte festgestellt, dass die monatliche Rente des\nBeschwerdeführers um 650 Euro erhöht würde, wenn seine Rente nach seinem\ntatsächlichen Jahreseinkommen und nicht nach dem Durchschnittsverdienst der\nBeschäftigten der DDR im Sinne des § 6 Abs. 2 AAÜG berechnet würde. Das Gericht war\nüberzeugt, dass die Bestimmung verfassungswidrig sei, nachdem es Zeugen zu der Frage\nvernommen hatte, wie der Gesetzgeber in dem Gesetzgebungsverfahren festgelegt hatte,\nwelche Tätigkeiten in der DDR privilegiert gewesen seien. Das Gericht kam zu dem Schluss,\ndass die Methode nicht sinnvoll sei, wenn die Maßstäbe des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1999 angelegt würden. Nach Auffassung des\nGerichts waren die von einer Rentenkürzung betroffenen Beschäftigungen willkürlich\nausgewählt worden.\n\n13\nAm 6. Juli 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung für mit dem\nGrundgesetz vereinbar (siehe Rdnr. 1 Buchstabe b, oben).\nc) Weitere Entwicklungen\n\n14\nAm 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass ein Gesetz\nüber den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren, mit dem das Piloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) umgesetzt werde, im\nBundesgesetzblatt veröffentlicht und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.\n\n15\nIm Dezember 2011 informierte der Gerichtshof den zweiten Beschwerdeführer in der\nvorliegenden Rechtssache über die gesetzliche Einführung des neuen Rechtsbehelfs und\nmachte ihn auf die Übergangsbestimmung des Gesetzes aufmerksam. Unter Bezugnahme\nauf die Rechtssache Brusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, EGMR\n2001-IX) bat der Gerichtshof den zweiten Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob er\nbeabsichtige, innerhalb der in der Übergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von\ndem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.\n\n16\nDer zweite Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof mit, dass er von dem neuen\nRechtsbehelf keinen Gebrauch machen wolle.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n17\nDas Rentenversicherungssystem der DDR bestand in der allgemeinen\nSozialversicherung, die sich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen\nZusatzrentenversicherung zusammensetzte, sowie in einer Vielzahl von\nZusatzversorgungssystemen.\n\n18\nArtikel 20 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-,\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 18. Mai 1990 lautet wie folgt:\n„... Bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die\nRentenversicherung überführt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit\ndem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte\nLeistungen abzubauen ...“\n\n19\nIn dem zweiten der vier Urteile über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur\nÜberleitung der DDR-Renten vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 and 1 BvL 34/95) erklärte das\nBundesverfassungsgericht § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche\nund Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets\n(AAÜG) für verfassungswidrig. Es befand, dass das Ziel des Gesetzgebers,\nRentenanwartschaften von Personen, die ungerechtfertigte und überhöhte Leistungen\nerhalten hatten, abzubauen, grundsätzlich legitim und einsichtig gewesen sei. Die fraglichen\nRegelungen seien gleichwohl willkürlich, weil bestimmte Personengruppen nur deshalb\nbenachteiligt worden seien, weil sie Rechte aus einem bestimmten\nZusatzversorgungssystem erworben hätten und ihr Arbeitsentgelt eine bestimmte Höhe\nüberstiegen habe. Obwohl beide Kriterien theoretisch geeignet seien, eine Leistung als\n‚“ungerechtfertigt“ zu bezeichnen, seien sie nicht ausreichend. Der Gesetzgeber habe die\nEinordnung nicht konkret auf eine hinreichende sachliche Grundlage gestützt. Der\nGesetzgeber habe zu ermitteln, in welchen beruflichen Bereichen die hochrangigen\nFunktionäre ungerechtfertigte Leistungen erhalten hatten.\n\n20\nDie nachgebesserte Fassung des § 6 AAÜG wurde vom Bundesverfassungsgericht\nmit Beschluss vom 23. Juni 2004 wegen Ungleichbehandlung erneut für verfassungswidrig\nerklärt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Bestimmung bis zum 30. Juni 2005\nnachzubessern; andernfalls werde sie unwirksam.\n\n21\nAm 21. Juni 2005 änderte der deutsche Gesetzgeber das Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetz. Der geänderte § 6 Abs. 2 trat rückwirkend mit Wirkung\nvom 1. Juni 1983 in Kraft und lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1\noder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder\nTätigkeit ausgeübt wurde als\n(...)\n4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von\nStaats-oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,\n(...)\nist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5\nzugrunde zu legen.“\nRÜGEN\n\n22\nDie Beschwerdeführer rügten vor dem Gerichtshof eine Verletzung ihres Rechts auf\nAchtung ihres Eigentums sowie diskriminierende Rechtsvorschriften zur Rentenberechnung,\ndie gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstießen. Sie\nberiefen sich auch auf Artikel 7 der Konvention, weil die Rentenkürzung eine rückwirkende\nstrafende Wirkung gehabt habe. Sie bezogen sich ferner auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 der\nKonvention wegen der angeblichen Ungerechtigkeit des Verfahrens und einer Verletzung der\nUnschuldsvermutung und machten eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr.12\ngeltend. Zudem rügte der zweite Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens von zwölf\nJahren für zwei Instanzen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der\nKonvention\n\n23\nDie Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres\nEigentums sowie eine diskriminierende Politik, die gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m.\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstießen.\nArtikel 14 der Konvention lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\n\n24\nDie Beschwerdeführer trugen vor, diskriminiert worden zu sein, weil bei der\nBerechnung ihrer Rentenansprüche und -anwartschaften aus der Zeit ihrer Tätigkeit als\nMinister oder stellvertretender Minister der Durchschnittsverdienst in der DDR und nicht ihr\ntatsächliches Gehalt nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG zugrunde gelegt wurde. Damit seien sie\nund andere Träger hoher politischer Ämter in der DDR willkürlich herausgegriffen worden.\nDer deutsche Gesetzgeber sei keiner studienbasierten Methode gefolgt. Sie trugen\ninsbesondere vor, dass das Gehalt, das sie als (stellvertretende) Minister bezogen hatten,\nnicht überhöht gewesen sei und ihren Fähigkeiten und Verdiensten entsprochen habe. Sie\nbetonten, dass selbst das Bundesverfassungsgericht anerkennen musste, dass der\nGesetzgeber teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil stellvertretende\nMinister weder rechtlich noch faktisch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium\nfür Staatssicherheit gehabt hätten. Mithin sei ihre Rente im Verhältnis zu ihren in der DDR\nerworbenen Anwartschaften auf ein außergewöhnlich niedriges Niveau gekürzt worden.\n\n25\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Grundsätze, die\nallgemein in Fällen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gelten, in Bezug auf Sozialleistungen\ngleichermaßen erheblich. Dieser Artikel erzeugt insbesondere kein Recht auf\nEigentumserwerb. Er beschränkt nicht die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Entscheidung\nüber die Schaffung einer Form von Sozialversicherungssystem oder bei der Bestimmung der\nArt oder Höhe der nach diesem System zu erbringenden Leistungen. Wenn in einem\nVertragsstaat jedoch Rechtsvorschriften bestehen, die die Zahlung einer Sozialleistung -\ngleichviel ob aufgrund vorheriger Beitragszahlungen - von Rechts wegen vorsehen, ist davon\nauszugehen, dass diese Rechtsvorschriften ein Eigentumsrecht, das unter Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 fällt, für Personen erzeugen, die die Voraussetzungen dieser Vorschriften\nerfüllen (siehe Stummer ./. Österreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 37452/02, Rdnr. 82,\nEGMR 2011, und Stec u. a. ./.Vereinigtes Königreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 65731/01 und 65900/01, Rdnr. 54, EGMR 2005-X).\n\n26\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die durch den\nStaatsvertrag und Einigungsvertrag geänderten DDR-Rentenansprüche mehrmals\ngrundsätzlich als Eigentumsrecht behandelt hat, das dem grundgesetzlich garantierten\nEigentumsschutz unterstehe. Der Gerichtshof sieht keinen Grund für eine andere\nEinordnung der genannten Rechte.\n\n27\nObwohl Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kein Recht auf Erhalt irgendwelcher\nSozialleistungen einschließt, muss ein Staat, wenn er sich für den Aufbau eines\nSozialleistungssystems entscheidet, dies auf eine mit Artikel 14 vereinbare Weise tun (siehe\nStummer, a. a. O. Rdnr. 83, und Andrejeva ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n55707/00, Rdnr. 79, EGMR 2009). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine\nunterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend ist, wenn es für sie\n„keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes\nZiel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem\nangemessenen Verhältnis stehen“. Überdies haben die Vertragsstaaten einen\nErmessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei\nansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe\nStummer, a. a. O. Rdnr. 88).\n\n28\nDer Gerichtshof merkt an, dass die Renten der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 2\nNr. 4 AAÜG, der nur für einen begrenzten Kreis von Personen in herausgehobenen\nPositionen gilt, so berechnet wurden, dass sich eine erheblich niedrigere monatliche Rente\nergibt. Der Gerichtshof hält diese Behandlung aus folgenden Gründen jedoch nicht für im\nSinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend:\n\n29\nErstens dient § 6 Abs. 2 AAÜG dem rechtmäßigen Ziel, „ungerechtfertigte\nLeistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen“, wie Artikel 20 Abs. 2 des\nStaatsvertrags bestimmt (siehe S. ./.Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n52442/99, 2. März 2000, und G. ./.Deutschland (Teilentsch.), Individualbeschwerde Nr.\n52447/99, 24. Januar 2002). Beide Fälle betreffen ein ähnliches Versorgungssystem für\nhochrangige Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (STASI) nach § 7\nAAÜG.\n\n30\nZweitens hält der Gerichtshof die Berechnungsmethode nicht für unverhältnismäßig.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten, insbesondere in dem\neinzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung, einen Ermessensspielraum bei der\nBeurteilung der Frage haben, ob eine „andere“ oder „ähnliche“ Situation vorliegt (siehe M. u.\na. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und\n10260/02, Rdnr. 74 ff. EGMR 2005-V). Der Gerichtshof merkt an, dass die vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 2010 dafür vorgebrachten Gründe,\ndass die Differenzierung nicht als willkürlich und unverhältnismäßig angesehen werden\nkönne, überzeugend sind. Selbstverständlich waren Positionen, wie sie die\nBeschwerdeführer innehatten, exponiert und privilegiert. Mithin begrenzte der letzte\nGesetzgeber der DDR im Juni 1990 Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und\nstellvertretender Minister der DDR, weil sie als zu hoch eingestuft wurden. Die\nBeschwerdeführer haben keine überzeugenden Argumente vorgetragen, um die\nArgumentation des Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen.\n\n31\nDer Gerichtshof merkt an, dass die Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG die\nBeschwerdeführer nicht mittellos lässt. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die\nverbleibenden Renten der Beschwerdeführer über dem Sozialhilfeniveau und immer noch\nüber der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR lägen.\n\n32\nDeshalb verstößt die Neuberechnung der Rente für bestimmte Personen, die\ninnerhalb der politischen Elite der DDR eine weit herausgehobene und verantwortliche\nStellung innehatten, nicht gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr.\n1.\n\n33\nFolglich ist diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention.\nB. Rüge nach Artikel 7\n\n34\nDie Beschwerdeführer rügten eine angebliche Verletzung von Artikel 7 der\nKonvention. Sie vergleichen die Methode, die bei der Berechnung der Rentenansprüche für\nehemalige DDR Minister und ihre Stellvertreter angewandt wurde, mit einer Strafe im Sinne\nvon Artikel 7 der Konvention.\n\n35\nArtikel 7 der Konvention lautet:\n„1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur\nZeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar\nwar. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe\nverhängt werden.\n2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder\nUnterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den\nzivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“\n\n36\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 autonom ist;\nes ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs festzustellen, ob eine bestimmte Maßnahme eine\n„Strafe“ darstellt. Aus dem Wortlaut von Artikel 7 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die\nPrüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine „Strafe“ handelt, die Frage ist,\nob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Andere\nFaktoren, die in diesem Zusammenhang als maßgeblich berücksichtigt werden können, sind\ndie Art und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Charakterisierung nach\ninnerstaatlichem Recht, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und\ndie Schwere der Maßnahme (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr.\n26 ff., Serie A Bd. 307-A, und Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999).\n\n37\nDie nachteilige Berechnung von Rentenansprüchen erfüllt keine der\nVoraussetzungen für eine „Strafe“ im oben genannten Sinn. Die Rente wird unabhängig von\neiner strafrechtlichen Verurteilung in einem gesetzlich vorgeschriebenen\nVerwaltungsverfahren ohne jedes weitere Verfahren berechnet.\n\n38\nFolglich ist diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention.\nC. Rüge des zweiten Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nhinsichtlich der Verfahrensdauer\n\n39\nDer zweite Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer\ndes Verfahrens. Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage. von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.”\n\n40\nIn T. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnr. 40 ff., 29.\nMai 2012) – einer Rechtssache, bei der der Beschwerdeführer wie der zweite\nBeschwerdeführer erklärte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch\nmachen zu wollen – stellte der Gerichtshof fest, dass aufgrund des Grundsatzes der\nSubsidiarität einer internationalen Jurisdiktion auch Beschwerdeführer, die ihre\nIndividualbeschwerde vor Einführung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs bei diesem\nGerichtshof erhoben hatten, von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch machen müssen.\n\n41\nIn vorliegendem Fall sieht der Gerichtshof keinen Grund, zu einer anderen\nSchlussfolgerung zu kommen. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4\nder Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen\nist.\nD. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführer\n\n42\nUnter Bezugnahme auf andere Artikel der Konvention und ihrer Protokolle rügten die\nBeschwerdeführer weitere Aspekte im Zusammenhang mit den oben genannten Verfahren.\n\n43\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\nRügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es diesbezüglich\nkeine Anzeichen für eine Verletzung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Rechte und\nFreiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerden nach Artikel 35 Abs.\n1 und 3 Buchstabe a sowie Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu\nverbinden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-117409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-10-16/49646-10-3365-11","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-117409","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-117409"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-10-16/49646-10-3365-11","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-117409","retrieved":"2026-07-29 19:09:13.785295+00:00"}}