{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1016DEC004653108","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-10-16","aktenzeichen":"46531/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Stephen Phillips Boštjan M.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 46531/08\nW. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 16. Oktober 2012 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. September 2008 erhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 19... geborene Beschwerdeführer, Herr W., ist deutscher Staatsangehöriger und in R.\nwohnhaft.\nA. Die Umstände des Falls\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer von zwei Grundstücken mit einer Gesamtfläche von\nunter 75 Hektar. Er ist somit automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft S.\nAm 11. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer, der aus ethischen Gründen\ndie Jagd ablehnt, bei der Jagdbehörde, seine Grundstücke von dem gemeinschaftlichen\nJagdbezirk abzutrennen. Am 21. Januar 2003 lehnte die Behörde seinen Antrag und später\nauch seinen Widerspruch mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen\nfür eine jagdrechtliche Befriedeterklärung nicht vorlägen und die Zwangsmitgliedschaft in\neiner Jagdgenossenschaft nicht beendet werden könne. Am 10. November 2005 wies das\nVerwaltungsgericht Magdeburg die Klage des Beschwerdeführers ab. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft seine\nRechte auf Gewissensfreiheit, Achtung seines Eigentums und Gleichbehandlung nicht verletze. Am 13. Februar 2008 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt diese\nEntscheidung.\nAm 19. März 2008 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\n(1 BvR 1795/08).\nAm 30. September 2010 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer mit,\ndass beabsichtigt sei, den Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtshof in der Sache H. ./.\nDeutschland (Individualbeschwerde Nr. 9300/07) abzuwarten, bevor über seine\nVerfassungsbeschwerde entschieden werde.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\nDie einschlägigen Bestimmungen des deutschen Bundesjagdgesetzes sind im Urteil H. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 9300/07, Rdnrn. 27-32, vom 26. Juni 2012\nzusammengefasst.\nDas Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung, die am 13. Dezember 2006 in\neiner anderen Rechtssache (1 BvR 2084/05) erging, festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft weder die Eigentumsrechte des betreffenden Beschwerdeführers noch sein Recht auf Gleichbehandlung bzw. Gewissensfreiheit verletze. In seiner\nBegründung schloss es sich der Auffassung der Fachgerichte an, dass die vom Gerichtshof\nim Urteil Chassagnou aufgestellten Grundsätze auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland nicht anwendbar seien (vgl. im Einzelnen H., a. a. O., Rdnrn. 16-\n23).\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention für sich\ngenommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass die Zwangsmitgliedschaft\nin einer Jagdgenossenschaft und die Verpflichtung, die Ausübung der Jagd auf seinem\nGrundstück zu dulden, sein Recht auf Achtung seines Eigentums verletzten. Er berief sich\naußerdem auf Artikel 11 der Konvention. Für seine Verfassungsbeschwerde sehe er keinerlei Aussichten auf Erfolg.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er sich gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtbehelfe mit einer Angelegenheit\nbefassen kann. Der Zweck des Grundsatzes der Rechtswegerschöpfung besteht darin, den\nVertragsstaaten Gelegenheit zu geben, behauptete Verstöße – üblicherweise auf gerichtlichem Wege – zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst\nwird. Staaten müssen sich folglich erst dann vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen verantworten, wenn sie Gelegenheit hatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu schaffen. Dies ist somit ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Subsidiarität des\nauf der Konvention basierenden Kontrollsystems gegenüber den nationalen Systemen zum\nSchutz der Menschenrechte (siehe u. a. Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996,\nRdnr. 65, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV; Demopoulos u. a. ./. Türkei\n(Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46113/99 et al., Rdnr. 69, ECHR 2010-... ; T../.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, 29. Mai 2012 und\nG../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, 29. Mai 2012).\nNach Artikel 35 der Konvention muss allerdings nur von solchen Rechtsbehelfen\nGebrauch gemacht werden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und gleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Solche Rechtsbehelfe müssen nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher gegeben sein;\nandernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Akdivar u. a.,\na. a. O., Rdnr. 66, und Dalia ./. Frankreich, 19. Februar 1998, Rdnr. 38, Sammlung 1998-I).\nBloße Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht\noffensichtlich sinnlos ist, stellen jedoch keinen triftigen Grund für die Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe dar (siehe Van Oosterwijck ./. Belgien, 6. November 1980,\nRdnr. 37; und Brusco ./. Italien, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, ECHR\n2001-IX).\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer im März 2008 Verfassungsbeschwerde gegen die beanstandeten Gerichtsentscheidungen erhob. Am 30. September 2010 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Ausgang des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens in der Sache H. ./. Deutschland (a. a. O.) abzuwarten, bevor über\nseine Verfassungsbeschwerde entschieden werde. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat\nam 26. Juni 2012 in der Rechtssache H. ihr endgültiges Urteil gefällt und darin festgestellt,\ndass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt sei, weil für Eigentümer, die, wie Herr H., die Jagd\naus ethischen Gründen ablehnten, die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu\ndulden, eine unverhältnismäßige Belastung darstelle (siehe H., a. a. O., Rdnr. 93). Das\nVerfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers scheint beim\nBundesverfassungsgericht noch anhängig zu sein.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt hat, dass beabsichtigt sei, den Ausgang des Verfahrens beim Gerichtshof in der Rechtssache H.\nabzuwarten, bevor über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden\nwerde. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht bisher die Auffassung vertreten\nhat, die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletze die Eigentumsrechte\ndes betreffenden Beschwerdeführers nicht, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Annahme, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg\nhabe. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht von der Verpflichtung entbunden, den Ausgang\ndes beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens abzuwarten.\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass die zum Gerichtshof erhobene Rüge des Beschwerdeführers verfrüht ist.\nDaraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und Abs. 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-10-16/46531-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-10-16/46531-08","retrieved":"2026-07-29 19:09:04.435044+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-10-16/46531-08","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2012-10-16","dockets":["46531/08"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1016DEC004653108","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:1016DEC004653108"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 16.10.2012 – 46531/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-10-16/46531-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Stephen Phillips Boštjan M.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/11","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"11","label":"Art 11 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK-ZP1/1","law":"EMRK-ZP1","abbreviation":"EMRK-ZP1","ref":"1","label":"Art 1 EMRK-ZP1","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T19:09:04.435044+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}