{"status":"available","doknr":"001-115542","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0927JUD000563105","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-09-27","aktenzeichen":"5631/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalitäten, die vorgesehen sind, um die Beachtung der in der Sache übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen, zur Kenntnis; 2. er beschließt, den verbleibenden Teil der Rechtssache gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention aus dem Register zu streichen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE A. u. a. gegen DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 5631/05)\nURTEIL\n(Gerechte Entschädigung – Streichung aus dem Register)\nSTRASSBURG\n27. September 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A. u.a. ./. Deutschland,\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus:\nDean Spielmann, Präsident,\nMark Villiger,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nJulia Laffranque, Richterinnen und Richter,\nKlaus Köpp, Richter ad hoc,\nund von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 4. September 2012,\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 5631/05) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die neun deutsche Staatsangehörige, Frau A. und\nacht weitere Beschwerdeführer (siehe ausführliche Liste im Anhang) („die\nBeschwerdeführer“), am 11. Februar 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben haben.\n\n2\nDie Beschwerdeführer werden von Professor D. [...] und Rechtsanwalt B. [...] vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nK. Behr, Regierungsdirektorin, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer haben insbesondere behauptet, die Neuregelung des § 30a\nAbsatz 1 des Vermögensgesetzes und seine Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte\nhätten ihr Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt. Sie\nberufen sich ebenfalls auf Artikel 14 der Konvention. Unter dem Blickwinkel des Artikels 41\nder Konvention forderten sie einen Gesamtbetrag von 1.208.740 Euro (EUR) wegen des\nmateriellen Schadens und von 82.727,80 EUR wegen der Kosten und Auslagen.\n\n4\nDie damals für Deutschland gewählte Richterin, Frau Renate Jaeger, hat beschlossen,\nsich von der Prüfung des Falles zurückzuziehen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin Herrn Klaus Köpp, Rechtsanwalt in Bonn,\nbenannt, um als Richter ad hoc mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel\n29 Absatz 1 der damals geltenden Verfahrensordnung).\n\n5\nMit Urteil vom 8. Dezember 2011 („das Urteil in der Hauptsache”) hat der Gerichtshof\nentschieden, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist (A. u.a. ./. Deutschland,\nNr. 5631/05, 8. Dezember 2011).\n\n6\nDa die Frage der Anwendung des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif war,\nhat der Gerichtshof sich diese Frage vorbehalten und die Regierung wie die\nBeschwerdeführer aufgefordert, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem das\nUrteil rechtskräftig geworden ist, ihre Stellungnahme zu dieser Frage zu unterbreiten und ihn\ninsbesondere von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten (ibidem,\nZiffer 3 des Urteilstenors).\n\n7\nIn der Folgezeit ist die Zusammensetzung der Fünften Sektion, die am 4. September\n2012 zusammengetreten ist, gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs geändert worden.\nSACHVERHALT\n\n8\nParteien des vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache waren einerseits - aufgrund\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens vom 13. Mai 1992 über die Regelung bestimmter\nVermögensansprüche (deutsch-amerikanisches Abkommen) - der deutsche Staat als\nRechtsnachfolger in Bezug auf die Ansprüche der Erben jüdischer Alteigentümer der\nstreitgegenständlichen Grundstücke (Erstgeschädigte während des Nationalsozialismus) und\nandererseits die Beschwerdeführer als Erben eines Kaufmannes, der die\nstreitgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1939 erworben hatte. In der Folgezeit sind die\nGrundstücke zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)\nenteignet worden. Die Beschwerdeführer sind demnach die Erben der Zweitgeschädigten.\n\n9\nNach der deutschen Wiedervereinigung stellten die Beschwerdeführer gemäß den\neinschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen\n(Vermögensgesetz) vom 23. September 1990 innerhalb der ursprünglich auf den 31.\nDezember 1992 festgesetzten gesetzlichen Frist einen Restitutionsantrag.\n\n10\nAm 20. Oktober 1998 wurde § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes durch das\nVermögensrechtsbereinigungsgesetz rückwirkend abgeändert und es wurde vorgesehen,\ndass die ursprünglich festgesetzte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von\nRückgabeansprüchen nicht für diejenigen Ansprüche gilt, die der Bundesrepublik\nDeutschland nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen zustehen.\n\n11\nSomit hatten die Beschwerdeführer ihre Ansprüche auf Rückgabe vor den\ninnerstaatlichen Gerichten nicht mehr geltend machen können, weil sie als Rechtsnachfolger\nder Zweitgeschädigten nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. September 1994 über die\nEntschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen\n(Entschädigungsgesetz) nur einen Anspruch auf Entschädigung hatten.\n\n12\nMit Urteil vom 8. Dezember 2011 hat der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 festgestellt, weil die streitgegenständliche Gesetzesänderung das\nErfordernis des „gerechten Ausgleichs“ zwischen dem Schutz des Eigentums und den\nErfordernissen des Allgemeininteresses missachtet hat. Aufgrund dieser Feststellung war\nder Gerichtshof der Ansicht, dass kein Anlass bestand, die Rüge auf der Grundlage des\nArtikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention zu\nprüfen.\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\n\n13\nMit Schreiben vom 2. März 2012 hat die Regierung den Gerichtshof davon\nunterrichtet, dass die Verhandlungen mit den Beschwerdeführern im Hinblick auf eine\ngütliche Einigung ohne Erfolg verlaufen sind und eine einseitige Erklärung unterbreitet, um\ndie Frage der gerechten Entschädigung zu klären.\nIm vorliegenden Fall erkennt die Regierung an, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in\nAnbetracht der ganz besonderen Umstände des Falles verletzt worden ist. Sie akzeptiert\ndeshalb das Urteil vom 8. Dezember 2011 in diesem Sonderfall und stellt keinen Antrag auf\nVerweisung an die Große Kammer.\nIn ihrer Erklärung weist die Regierung insbesondere daraufhin, dass sie bereit sei,\n„eine Entschädigung in Höhe von 210.000 EUR an die Beschwerdeführer zu leisten, wenn\nder Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses\nBetrags gemäß Artikel 37 Absatz 1 c) der Konvention aus dem Register streicht. Damit\nwürden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der\n[vorliegenden] Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land\nBrandenburg, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführer (auch für\nNichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen als abgegolten gelten. Dieser Betrag wird\nauf eine etwaige Entschädigung der Beschwerdeführer nach §§ 7a Abs. 3 c Satz 1, 3 Abs. 2,\n1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1, Abs. 2 des\nEntschädigungsgesetzes angerechnet, die ihnen in dem derzeit vor dem Verwaltungsgericht\nPotsdam unter dem Az. 1 K 821/07 anhängigen Verfahren zugesprochen werden könnte.\nDer Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des\nGerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem Register“.\nIn ihrer Stellungnahme weist die Regierung insbesondere daraufhin, dass diese Summe\neiner gerechten Entschädigung entspricht, weil der streitgegenständliche Eingriff in der\nvorliegenden Sache gesetzlich vorgesehen war, nicht aus einer willkürlichen Enteignung\nherrührte und im einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung erfolgte. Außerdem\ndiene sie einem „öffentlichen Interesse“, weil es darum ging, den während des NS-Regimes\ngeschädigten Erben jüdischer Alteigentümer eine Entschädigung zukommen zu lassen. Um\nfolglich eine zügige Entschädigung dieser Erben sicherzustellen, habe die Bundesrepublik\nDeutschland das deutsch-amerikanische Abkommen geschlossen und als Gegenleistung\nden Betrag von 102 Millionen US-Dollar (USD) gezahlt. Das Unrecht, das die ursprünglichen\nAlteigentümer erfahren hätten, sei zudem wesentlich größer gewesen als das der\nBeschwerdeführer, die Rechtsnachfolger von Personen seien, welche die Grundstücke\nwährend des Nationalsozialismus günstig erworben hatten. Die Intensität des streitigen\nEingriffs sei schließlich schwach gewesen, weil die Rechtsnachfolger nach der deutschen\nWiedervereinigung in den Genuss einer rückgabefreundlichen Gesetzgebung gekommen\nseien und als Erben der Zweitgeschädigten nur eine unsichere vermögensrechtliche\nRechtsposition besessen hätten.\nDie Regierung verdeutlicht, dass der Betrag von 210.000 EUR, der weit über der\nEntschädigung liege, die den Beschwerdeführern nach Maßgabe des\nEntschädigungsgesetzes zustehe und sich auf maximal 50.000 EUR belaufe, sich wie folgt\nzusammensetzt:\n- 130.000 EUR, ca. ein Fünftel (20%) des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks\nim Jahr 1997;\n- 80.000 EUR für Kosten und Auslagen.\nDieser Betrag enthalte auch alle etwaigen Forderungen der Beschwerdeführer wegen des\nimmateriellen Schadens.\n\n14\nIn ihrem Schreiben vom 16. April 2012 vertraten die Beschwerdeführer die\nAuffassung, dass die in der Erklärung der Regierung vorgeschlagene Entschädigung viel zu\nniedrig sei, weil sie weniger als 10% des Gesamtschadens darstelle.\nSie weisen alle Argumente der Regierung ab und berufen sich auf die Gründe, die der\nGerichtshof in seinem Urteil in der Hauptsache dargelegt hat und insbesondere auf dessen\nSchlussfolgerung, wonach die streitgegenständliche Gesetzesänderung das Erfordernis des\n„gerechten Ausgleichs“ zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses missachtet hat (Rdnr. 74). Außerdem habe die streitgegenständliche\nGesetzesänderung nicht darauf abgezielt, den Erben der jüdischen Alteigentümer eine\nEntschädigung anzubieten - diese sei schon seit längerem erfolgt -, sondern rückwirkend\nund zu Lasten der Beschwerdeführer die Tatsache zu bereinigen, dass die Bundesrepublik\nDeutschland es versäumt hatte, innerhalb der gesetzlichen Fristbindung einen\nRestitutionsantrag zu stellen. Schließlich würde unabhängig von der Art der nach der\ndeutschen Wiedervereinigung geschaffenen Gesetzgebung nur die Tatsache gelten, dass\ndie Beschwerdeführer über Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügten\nund dieser Artikel verletzt worden sei.\nFolglich seien alle Erwägungen der Regierung mit dem Ziel, die Höhe der an die\nBeschwerdeführer zu zahlende Entschädigung zu begrenzen, unbegründet. In der Tat\nkönnten nur der Wert des Eigentums und der Schaden der Beschwerdeführer seit der\nVeräußerung im Jahr 1997 als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung dienen.\nDie Beschwerdeführer fordern demnach eine gerechte Entschädigung in Höhe von\n1.593.799,13 EUR, die sich wie folgt zusammensetzt:\n- 1.332.571,33 EUR wegen des materiellen Schadens, einschließlich 664.680 EUR (Wert\ndes Grundstücks), zuzüglich 667.891,33 EUR (Zinsen in Höhe von 5% über dem\nBasiszinssatz mit Stichtag 31.03.2012);\n- 261.227,80 EUR für Kosten und Auslagen.\nDie Beschwerdeführer geben an, die Anwaltshonorare für das Verfahren vor dem\nGerichtshof seien von 15.000 EUR auf 165.000 EUR gestiegen und legen diesbezüglich eine\nKopie der Honorarvereinbarung vom 16. April 2012 vor.\n\n15\nMit Schreiben vom 26. April 2012 unterstreicht die Regierung, dass die Vereinbarung\nvom 16. April 2012, in der unter Bezugnahme auf eine frühere Honorarvereinbarung von\n2005 eine Erfolgsprämie festgesetzt wurde, nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache\ngeschlossen worden ist. Nach Ansicht der Regierung bestehen aber Zweifel hinsichtlich der\nGültigkeit dieser Vereinbarung nach innerstaatlichem Recht und sie ist der Auffassung, dass\ndiese Anwaltshonorare nicht zu den Kosten des Verfahrens gehören, die im Rahmen des\nArtikels 41 der Konvention zu berücksichtigen sind. Außerdem habe die Vereinbarung von\n2005 die Vertretung vor dem Gerichtshof zum Gegenstand gehabt, was auch den Vortrag\nnach Artikel 41 umfasse. Schließlich seien die geforderten Beträge überhöht und es fehle\nihnen jede Substantiierung.\n\n16\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu\nstreichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme einer der Schlussfolgerungen geben,\ndie in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dieser Bestimmung aufgeführt sind. Artikel 37 Absatz\n1 Buchstabe c ermöglicht dem Gerichtshof insbesondere die Streichung einer Beschwerde\nim Register, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\n\n17\nDer Gerichtshof ruft auch in Erinnerung, dass es unter bestimmten Umständen\nangezeigt sein kann, eine Rechtssache nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der\nKonvention auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen\nRegierung im Register zu streichen, selbst wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der\nPrüfung der Rechtssache wünscht. Außerdem bleibt es einer beschwerdegegnerischen\nRegierung unbenommen, eine einseitige Erklärung wie im vorliegenden Fall im Rahmen des\nVerfahrensabschnitts vorzulegen, der sich auf Artikel 41 der Konvention bezieht (siehe\ninsbesondere die Urteile Racu ./. Moldau (gerechte Entschädigung - Streichung), Nr.\n13136/07, 20. April 2010, und Megadat.com SRL ./. Moldau (gerechte Entschädigung –\nStreichung), Nr. 21151/04, CEDH 2011). Zu diesem Zweck muss der Gerichtshof die\nErklärung im Licht der im Rahmen des Artikels 41 der Konvention anwendbaren allgemeinen\nGrundsätze näher prüfen (siehe insbesondere Früherer König von Griechenland u.a. ./.\nGriechenland [GK] (gerechte Entschädigung), Nr. 25701/94, Rdnr. 73, 28. November 2002,\nWolkenberg u.a. ./. Polen (Entsch.), Nr. 50003/99, Rdnrn. 60-61, 4. Dezember 2007, und\nMegadat.com SRL a.a.O., Rdnr. 10).\n\n18\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass er in seinem Urteil in der Hauptsache festgestellt\nhat, dass die streitgegenständliche Gesetzesänderung gesetzlich vorgesehen war, einem\n„öffentlichen Interesse“ diente und darauf abzielte, eine nach Auffassung des deutschen\nGesetzgebers unklare Rechtslage klarzustellen und seine aus dem deutsch-amerikanischen\nAbkommen abgeleiteten vermögensrechtlichen Ansprüche sicherzustellen. Ziel dieses\nAbkommens war es, die Entschädigungsansprüche amerikanischer Staatsangehöriger und\ninsbesondere der Erben jüdischer Alteigentümer, die zur Zeit des Nationalsozialismus\ngeschädigt wurden, global zu regeln. Die Feststellung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverletzt worden ist, beruhte nicht auf einer rechtswidrigen Eigentumsentziehung, sondern\nausschließlich darauf, dass die Höhe der nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehenen\nEntschädigung in keinem Verhältnis zum streitgegenständlichen Eingriff stand.\n\n19\nBei der Bemessung der Höhe der Entschädigung, die den Beschwerdeführern\nzuzubilligen ist, hat der Gerichtshof bereits in der Vergangenheit die Tatsache berücksichtigt,\ndass der streitgegenständliche Eingriff zwar dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit entsprach\nund nicht willkürlich war, aber darauf basierte, dass keine angemessene Entschädigung\ngezahlt worden ist (siehe insbesondere sinngemäß Früherer König von Griechenland a.a.O.,\nRdnrn. 74, 77 und 78).\n\n20\nFerner hat er festgehalten, dass legitime Ziele im Sinne des „öffentlichen Interesses“\nfür eine Erstattung unter dem Verkehrswert sprechen können (siehe unter vielen anderen\nBroniowski ./. Polen (Hauptsache) [GK], Nr. 31443/96, Rdnr. 182, CEDH 2004-V, und\nWolkenberg u.a. a.a.O., Rdnr. 60).\n\n21\nSchließlich ist die streitgegenständliche Änderung im Rahmen des einmaligen\nKontextes der deutschen Wiedervereinigung erfolgt und der Gerichtshof hat wiederholt\ndarauf hingewiesen, dass der Staat bei der Verabschiedung von Gesetzen im\nZusammenhang mit einem Wechsel des politischen oder wirtschaftlichen Systems über\neinen großen Gestaltungsspielraum verfügt (siehe insbesondere v.M. u.a. ./. Deutschland\n(Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnrn. 74, 77 und 110, CEDH 2005-\nV, J. u.a. ./. Deutschland [GK], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Rdnr. 113, CEDH-VI).\nSo war der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um Liegenschaften ging, die bedingt\ndurch die Verlagerung der Ostgrenze Polens nach dem Zweiten Weltkrieg jenseits des\nFlusses Bug zurückgelassen wurden, der Auffassung, dass das polnische Gesetz vom Juli\n2005, in dem die den Beschwerdeführern zuzubilligende Entschädigung auf 20% des\ngegenwärtigen Verkehrswertes des in Rede stehenden Eigentums festgesetzt wurde, einen\n„gerechten Ausgleich“ zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und dem\nAllgemeininteresse bewirkt hat, der mit den Erfordernissen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nin Einklang steht (siehe Wolkenberg u.a. a.a.O., Rdnr. 66).\n\n22\nWas die Kosten und Auslagen anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass die\ngeforderten Anwaltshonorare für das Verfahren vor dem Gerichtshof von 15.000 EUR auf\n165.000 EUR gestiegen sind. Ebenso wie die Regierung hält der Gerichtshof diese Beträge\nfür überhöht und ist der Ansicht, es sei nicht nachgewiesen, dass diese Kosten tatsächlich\nangefallen sind und erforderlich waren, so wie die Rechtsprechung des Gerichtshof dies in\nBezug auf Artikel 41 der Konvention verlangt (siehe unter vielen anderen Sanoma Uitgevers\nB.V. ./. Niederlande [GK], Nr. 38224/03, Rdnr. 109, 14. September 2010).\n\n23\nAngesichts all dieser Aspekte und in Anbetracht der Höhe der von der Regierung\nvorgeschlagenen Entschädigung, die im vorliegenden Fall gerecht erscheint, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung des übrigen Teils der Beschwerde\nnicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c – siehe die Urteile Racu und\nMegadat.com a.a.O., Rdnrn. 18 bzw. 14).\n\n24\nIm Licht der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof darüber hinaus der\nAnsicht, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu anerkannt sind, es nicht erfordert, dass er die Prüfung des übrigen Teils der\nBeschwerde fortsetzt (Artikel 37 Absatz 1 in fine).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nModalitäten, die vorgesehen sind, um die Beachtung der in der Sache übernommenen\nVerpflichtungen sicherzustellen, zur Kenntnis;\n2. er beschließt, den verbleibenden Teil der Rechtssache gemäß Artikel 37 Absatz 1\nBuchstabe c der Konvention aus dem Register zu streichen.\nAusgefertigt in Französisch und Englisch und schriftlich zugestellt am 27. September\n2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident\nBeschwerde Nr. 5631/05\nA. und andere ./. Deutschland\nListe der Beschwerdeführer\nName Vorname Geburtsdatum Wohnort\nA.\nO.\nS.\nM.\nB.\nF.\nD.\nB.\nH.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-09-27/5631-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115542","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115542"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-09-27/5631-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115542","retrieved":"2026-07-29 19:09:00.702056+00:00"}}